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Entscheid

VSBES.2022.59

Erlass Rückforderung Arbeitslosengelder

5. Dezember 2022Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass

Rückforderung Arbeitslosengelder (Einspracheentscheid vom 18. März 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Februar 2020 beim RAV Bern

West zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST-Akten]

S. 119 f.) und stellte am Folgetag bei der Unia Arbeitslosenkasse

Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 115 ff.).

Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem 7. März 2020

Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 47 ff.).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 7. April

2021 forderte die Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom Beschwerdeführer für die

Monate April, Mai und Juni 2020 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

in der Höhe von CHF 8'388.05 zurück (KAST-Akten S. 51 ff.).

Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2021

an die Unia Arbeitslosenkasse Bern und ersuchte um Erlass der Rückforderung

(KAST-Akten S. 54 f., 57 f.). Das Gesuch wurde

zuständigkeitshalber an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn, Kantonale Amtsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

weitergeleitet (vgl. KAST-Akten S. 56).

2.2 Mit Verfügung vom 27. August

2021 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mangels

Gutgläubigkeit ab (KAST-Akten S. 7 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache

(KAST-Akten S. 11 f., 14 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) ab.

3.

3.1 Mit E-Mail vom 31. März 2022

(Aktenseite [A.S.] 4) reicht der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin sowie der Unia Arbeitslosenkasse ein als «Einsprache gegen

Erlassgesuch-Entscheid» betiteltes Schreiben (A.S. 5 f.) ein. Dieses

wird von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022

(A.S. 7) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet. Das

Versicherungsgericht nimmt diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom

4. April 2022 (A.S. 8) als Beschwerde entgegen und setzt der

Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort samt

Aktenbelege.

3.2 Mit Schreiben vom 5. April

2022 setzt die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht darüber in Kenntnis,

dass ihr an den Beschwerdeführer adressierter Einspracheentscheid vom

18. März 2022 am 4. April 2022 von der Post mit dem Vermerk «Nicht

abgeholt» an sie retourniert worden sei (A.S. 10; vgl. auch Akten der

Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] Nrn. A und B). Mit prozessleitender

Verfügung vom 7. April 2022 hält das Versicherungsgericht an seiner

Verfügung vom 4. April 2022 fest (A.S. 11).

3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. Mai 2022 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

3.4 Mit nicht unterzeichneter Replik

vom 16. Juni 2022 (A.S. 21) hält der Beschwerdeführer an seinem

Standpunkt fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2022

(A.S. 22) fordert das Versicherungsgericht ihn auf, die Replik zu

unterzeichnen und anschliessend erneut einzureichen. Dieser Aufforderung kommt

der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach.

3.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (A.S. 24) auf eine weitere

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Für die

Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel

vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von

Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des

Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November

2001.

[nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff.

zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz

ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in

Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl.

SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser

Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des

kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt,

dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen

Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl.

Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der

kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer

Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach

massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung

seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler,

a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021

vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).

Der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs im

Kanton Bern wohnhafte (vgl. KAST-Akten S. 25 ff., 47 ff.,

115.

ff.) Beschwerdeführer hatte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung

der Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom 7. April 2021 (KAST-Akten S. 51 f.)

seinen Wohnort seit (spätestens) anfangs Februar 2021 (vgl. KAST-Akten

S. 113) in [...] (Kanton Solothurn). Damit war die Beschwerdegegnerin als

kantonale Amtsstelle für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer am

12.

April 2021 gestellten Erlassgesuches (KAST-Akten S. 54 f., 57 f.)

sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV

i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG).

Der das Erlassgesuch ablehnende und die Verfügung vom 27. August 2021 (KAST-Akten

S. 7 ff.) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

18.

März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) wiederum kann beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl.

Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. März

2022.

(KAST-Akten S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass

der Rückforderung der für die Monate April, Mai und Juni 2020 ausgerichteten

Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 8'388.05 abgewiesen

hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der

Rechtmässigkeit der am 7. April 2021 verfügten Rückerstattung (vgl.

KAST-Akten S. 51 ff.) an sich, ist diese Verfügung doch unangefochten

in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird

vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

– mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG.

Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig

bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig

empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom

18.

März 2022; A.S. 2).

2.2

2.2.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.2.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112

V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom

15.

April 2020 E. 2.2).

2.2.3

Die Melde- und Auskunftspflichten

bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der

Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28

Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig

und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger

hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31

Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben

ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist

der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine

Mitteilung oder ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert

und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren

Fehler nicht meldet oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht

somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine Kontroll- und Hinweis-

bzw. Erkundigungspflicht der versicherten Person.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei Ende 2019 aufgrund einer Schulterverletzung arbeitsunfähig

geworden und habe verschiedene medizinische Abklärungen vornehmen müssen. In

dieser auch infolge der Corona-Pandemie hektischen Zeit seien die Gelder von

verschiedenen Sozialversicherungsträger in einem Monat teilweise überhaupt

nicht, dann in einem anderen Monat wieder gleichzeitig geflossen; das

Krankentaggeld sei eingestellt worden, die Invalidenversicherung habe für

einzelne Abklärungstage Taggelder gesprochen, die Arbeitslosenversicherung habe

Zahlungen geleistet und er habe zusätzlich für die Dauer des Militärdienstes

Erwerbsersatz beantragen müssen. Er sei von der Situation überfordert gewesen,

habe seine Finanzen nicht mehr im Griff gehabt und versehentlich zu viel

Leistungen bezogen (vgl. KAST-Akten S. 54, 57). Er habe nicht böswillig

oder zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und es sei ihm in diesem Moment auch

nicht bewusst gewesen, dass eine Doppelzahlung erfolgt sei (vgl. KAST-Akten

S. 11, 14). Er wisse, dass er diese hätte bemerken müssen, aber er habe

damals den Überblick verloren (vgl. A.S. 5). Er habe kein Rechts- oder

Wirtschaftsstudium absolviert und sich in dieser für ihn schwierigen Zeit

leider nicht eingehend mit seiner Buchhaltung befasst. Er habe nicht mehr

gewusst, von welcher Sozialversicherung und wofür er Leistungen erhalten und ob

es sich dabei um eine laufende oder eine Nachzahlung gehandelt habe (vgl.

A.S. 21).

3.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt

demgegenüber die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Erlassvoraussetzung

des gutgläubigen Bezuges nicht erfüllt sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer

anhand der Abrechnungen der Arbeitslosen- und der Ausgleichskasse die

Doppelentschädigung nicht bewusst gewesen sein sollte, hätte er diese

(spätestens) anhand der ausbezahlten, im Vergleich zu seinem früheren Einkommen

erheblich höheren Beträge bemerken müssen. Ausserdem habe er auf den Formularen

«Angaben der versicherten Person» der Monate Mai und Juni 2020 in

unzutreffender Weise angegeben, keine Leistungen einer anderen

Sozialversicherung verlangt oder erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe

mit der Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen rechnen müssen und diese

Dispositiv

demnach nicht in gutem Glauben entgegengenommen (vgl. A.S. 2, 17 f.).

4.

4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass

die Unia Arbeitslosenkasse Bern dem Beschwerdeführer jeweils gegen Monatsende

eine Abrechnung der ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder zukommen liess. Für

den Monat April 2020 zahlte sie ihm (netto) CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung

vom 29. April 2020; KAST-Akten S. 26), für den Monat Mai 2020

CHF 2'709.95 (vgl. Abrechnung vom 26. Mai 2020; KAST-Akten

S. 27) und für den Monat Juni 2020 CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung vom

23. Juni 2020; KAST-Akten S. 28) aus. Zugleich richtete die

zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Monat April 2020

Taggelder der Invalidenversicherung (IV) im Umfang von insgesamt

CHF 3'258.20 (vgl. Abrechnungen vom 4. Mai 2020; KAST-Akten

S. 34 f.) aus. Für den Monat Mai 2020 erbrachte sie IV-Taggelder und

eine Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 3'405.65

(vgl. Abrechnungen für IV-Taggelder vom 2. Juni und vom 5. Juni 2020

für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3. Mai 2020 sowie vom 30. Mai

bis 31. Mai 2020 [KAST-Akten S. 36 ff.]; Abrechnung für Erwerbsausfallentschädigung

vom 5. Juni 2020 für den Zeitraum vom 4. Mai bis 29. Mai 2020

[KAST-Akten S. 30]), für den Monat Juni 2020 IV-Taggelder im Umfang von

CHF 3'258.15 (vgl. Abrechnung vom 1. Juli 2020; KAST-Akten

S. 39).

Zwar ist dem Beschwerdeführer nach Lage

der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst und arglistig zu hohe

Sozialversicherungsleistungen bezogen, zumal er gegenüber der Unia

Arbeitslosenkasse Bern zumindest für den Monat April 2020 den Bezug von

Leistungen der IV und für den Monat Mai 2020 seinen Militärdienst (und den

damit verbundenen Erwerbsersatz) korrekt deklarierte (vgl. KAST-Akten S. 103,

105). Bei einem versicherten Verdienst von CHF 4'047.00 (vgl.

Informationsschreiben der Unia Arbeitslosenkasse Bern vom 21. April 2020;

KAST-Akten S. 47) bzw. einem zuletzt erzielten Monatslohn von

CHF 4'054.00 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 3. März 2020;

KAST-Akten S. 138) hätte ihm bei Anwendung eines zumutbaren Mindestmasses

an Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedoch ohne weiteres auffallen müssen, dass ihm

insgesamt erheblich mehr Entschädigung (April 2020: CHF 6'097.25;

Mai 2020: CHF 6'115.60; Juni 2020: CHF 6'097.20) ausgerichtet worden

war, als ihm zustand. Er wäre demnach zumindest gehalten gewesen, bei der

Arbeitslosenkasse oder der Ausgleichskasse entsprechende Nach- und Rückfragen

zu tätigen. Indem er dies unterlassen hat, hat er seine Kontroll- und Hinweis-

bzw. Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) verletzt. Sein

Verhalten kann angesichts der offensichtlichen und leicht erkennbaren

Überentschädigung nicht als leicht fahrlässig, sondern muss als grobe

Nachlässigkeit eingestuft werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten

fehlenden juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nichts, setzt

doch das (blosse) Erkennen des besagten Fehlers keine solchen voraus.

Schliesslich finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen

wäre, die entsprechenden Abrechnungen und Auszahlungen zu kontrollieren (vgl.

E. II. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer demnach zu Recht den guten Glauben abgesprochen.

4.2 Auch das Verhalten der Unia

Arbeitslosenkasse Bern vermag keine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu

begründen: Diese war von der zuständigen Ausgleichskasse mit E-Mails vom

24. April sowie vom 28. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden,

dass der Beschwerdeführer seit dem 23. März 2020 bei ihr angemeldet sei

und sie ihm vorläufig und voraussichtlich bis Ende Mai 2020 IV-Taggelder

ausrichten werde (vgl. KAST-Akten S. 90 f.). Überdies stellte die

IV-Stelle des Kantons Bern der Arbeitslosenkasse am 20. April 2020 ihre

Mitteilungen vom 31. März und vom 8. April 2020 betreffend einen

Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Monat April 2020 (vgl.

KAST-Akten S. 64 ff.) sowie am 10. Juni 2020 ihre Verfügung vom

5. Juni 2020 betreffend einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für

den gesamten Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) je in Kopie

zu. Trotz diesen Informationen und entgegen ihrer Rückmeldung an die Ausgleichskasse,

ab dem 23. März 2020 und «sicherlich» auch im April 2020 keine

Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (vgl. E-Mail vom 27. April 2020;

KAST-Akten S. 90), nahm sie in der Folge am 29. April 2020 für den

Monat April 2020 (vgl. KAST-Akten S. 26), am 26. Mai 2020 für den

Monat Mai 2020 (vgl. KAST-Akten S. 27) und am 23. Juni 2020 für den

Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 28) dennoch Auszahlungen vor. Wie und

weshalb es dazu kam, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen.

Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Doppelzahlungen ohne

weiteres selber hätte bemerken können und sich anschliessend bei den

involvierten Stellen hätte erkundigen müssen. Hinzu kommt, dass er auf dem

Formular «Angaben der versicherten Person» vom 17. Juni 2020 (vgl.

KAST-Akten S. 106 f.) gegenüber der Arbeitslosenkasse zumindest für

den Monat Juni 2020 nicht angegeben hatte, dass er Leistungen der IV erhielt, obwohl

ihm bereits mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 5. Juni 2020

(vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) IV-Taggelder für diesen Zeitraum

zugesprochen worden waren und er auf dem entsprechenden Formular auf die Folgen

von unwahren oder unvollständigen Angaben ausdrücklich hingewiesen worden war.

Auch in dieser Hinsicht ist aufgrund einer Missachtung der Meldepflicht (vgl.

E. II. 2.2.3 hiervor) von keinem leichten Verschulden auszugehen,

durfte doch der Beschwerdeführer mit dieser Falschangabe nicht darauf

vertrauen, dass die für den Monat Juni 2020 ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung korrekt war.

5. Da sich der Beschwerdeführer

mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der

Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl.

E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es

ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu

erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen