VSBES.2022.59
Erlass Rückforderung Arbeitslosengelder
5. Dezember 2022Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung Arbeitslosengelder (Einspracheentscheid vom 18. März 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Februar 2020 beim RAV Bern
West zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST-Akten]
S. 119 f.) und stellte am Folgetag bei der Unia Arbeitslosenkasse
Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 115 ff.).
Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem 7. März 2020
Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 47 ff.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 7. April
2021 forderte die Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom Beschwerdeführer für die
Monate April, Mai und Juni 2020 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
in der Höhe von CHF 8'388.05 zurück (KAST-Akten S. 51 ff.).
Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2021
an die Unia Arbeitslosenkasse Bern und ersuchte um Erlass der Rückforderung
(KAST-Akten S. 54 f., 57 f.). Das Gesuch wurde
zuständigkeitshalber an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn, Kantonale Amtsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
weitergeleitet (vgl. KAST-Akten S. 56).
2.2 Mit Verfügung vom 27. August
2021 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mangels
Gutgläubigkeit ab (KAST-Akten S. 7 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache
(KAST-Akten S. 11 f., 14 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) ab.
3.
3.1 Mit E-Mail vom 31. März 2022
(Aktenseite [A.S.] 4) reicht der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin sowie der Unia Arbeitslosenkasse ein als «Einsprache gegen
Erlassgesuch-Entscheid» betiteltes Schreiben (A.S. 5 f.) ein. Dieses
wird von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022
(A.S. 7) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet. Das
Versicherungsgericht nimmt diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom
4. April 2022 (A.S. 8) als Beschwerde entgegen und setzt der
Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort samt
Aktenbelege.
3.2 Mit Schreiben vom 5. April
2022 setzt die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht darüber in Kenntnis,
dass ihr an den Beschwerdeführer adressierter Einspracheentscheid vom
18. März 2022 am 4. April 2022 von der Post mit dem Vermerk «Nicht
abgeholt» an sie retourniert worden sei (A.S. 10; vgl. auch Akten der
Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] Nrn. A und B). Mit prozessleitender
Verfügung vom 7. April 2022 hält das Versicherungsgericht an seiner
Verfügung vom 4. April 2022 fest (A.S. 11).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. Mai 2022 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit nicht unterzeichneter Replik
vom 16. Juni 2022 (A.S. 21) hält der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2022
(A.S. 22) fordert das Versicherungsgericht ihn auf, die Replik zu
unterzeichnen und anschliessend erneut einzureichen. Dieser Aufforderung kommt
der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach.
3.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (A.S. 24) auf eine weitere
Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Für die
Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel
vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von
Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des
Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November
2001.
[nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff.
zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz
ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in
Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl.
SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser
Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des
kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt,
dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen
Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl.
Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der
kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer
Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach
massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung
seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler,
a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021
vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs im
Kanton Bern wohnhafte (vgl. KAST-Akten S. 25 ff., 47 ff.,
115.
ff.) Beschwerdeführer hatte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung
der Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom 7. April 2021 (KAST-Akten S. 51 f.)
seinen Wohnort seit (spätestens) anfangs Februar 2021 (vgl. KAST-Akten
S. 113) in [...] (Kanton Solothurn). Damit war die Beschwerdegegnerin als
kantonale Amtsstelle für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer am
12.
April 2021 gestellten Erlassgesuches (KAST-Akten S. 54 f., 57 f.)
sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG).
Der das Erlassgesuch ablehnende und die Verfügung vom 27. August 2021 (KAST-Akten
S. 7 ff.) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
18.
März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) wiederum kann beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl.
Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. März
2022.
(KAST-Akten S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass
der Rückforderung der für die Monate April, Mai und Juni 2020 ausgerichteten
Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 8'388.05 abgewiesen
hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der
Rechtmässigkeit der am 7. April 2021 verfügten Rückerstattung (vgl.
KAST-Akten S. 51 ff.) an sich, ist diese Verfügung doch unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird
vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
– mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG.
Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig
bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig
empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom
18.
März 2022; A.S. 2).
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112
V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom
15.
April 2020 E. 2.2).
2.2.3
Die Melde- und Auskunftspflichten
bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der
Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28
Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger
hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31
Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben
ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist
der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine
Mitteilung oder ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert
und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren
Fehler nicht meldet oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht
somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine Kontroll- und Hinweis-
bzw. Erkundigungspflicht der versicherten Person.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei Ende 2019 aufgrund einer Schulterverletzung arbeitsunfähig
geworden und habe verschiedene medizinische Abklärungen vornehmen müssen. In
dieser auch infolge der Corona-Pandemie hektischen Zeit seien die Gelder von
verschiedenen Sozialversicherungsträger in einem Monat teilweise überhaupt
nicht, dann in einem anderen Monat wieder gleichzeitig geflossen; das
Krankentaggeld sei eingestellt worden, die Invalidenversicherung habe für
einzelne Abklärungstage Taggelder gesprochen, die Arbeitslosenversicherung habe
Zahlungen geleistet und er habe zusätzlich für die Dauer des Militärdienstes
Erwerbsersatz beantragen müssen. Er sei von der Situation überfordert gewesen,
habe seine Finanzen nicht mehr im Griff gehabt und versehentlich zu viel
Leistungen bezogen (vgl. KAST-Akten S. 54, 57). Er habe nicht böswillig
oder zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und es sei ihm in diesem Moment auch
nicht bewusst gewesen, dass eine Doppelzahlung erfolgt sei (vgl. KAST-Akten
S. 11, 14). Er wisse, dass er diese hätte bemerken müssen, aber er habe
damals den Überblick verloren (vgl. A.S. 5). Er habe kein Rechts- oder
Wirtschaftsstudium absolviert und sich in dieser für ihn schwierigen Zeit
leider nicht eingehend mit seiner Buchhaltung befasst. Er habe nicht mehr
gewusst, von welcher Sozialversicherung und wofür er Leistungen erhalten und ob
es sich dabei um eine laufende oder eine Nachzahlung gehandelt habe (vgl.
A.S. 21).
3.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt
demgegenüber die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Erlassvoraussetzung
des gutgläubigen Bezuges nicht erfüllt sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer
anhand der Abrechnungen der Arbeitslosen- und der Ausgleichskasse die
Doppelentschädigung nicht bewusst gewesen sein sollte, hätte er diese
(spätestens) anhand der ausbezahlten, im Vergleich zu seinem früheren Einkommen
erheblich höheren Beträge bemerken müssen. Ausserdem habe er auf den Formularen
«Angaben der versicherten Person» der Monate Mai und Juni 2020 in
unzutreffender Weise angegeben, keine Leistungen einer anderen
Sozialversicherung verlangt oder erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe
mit der Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen rechnen müssen und diese
Dispositiv
demnach nicht in gutem Glauben entgegengenommen (vgl. A.S. 2, 17 f.).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass
die Unia Arbeitslosenkasse Bern dem Beschwerdeführer jeweils gegen Monatsende
eine Abrechnung der ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder zukommen liess. Für
den Monat April 2020 zahlte sie ihm (netto) CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung
vom 29. April 2020; KAST-Akten S. 26), für den Monat Mai 2020
CHF 2'709.95 (vgl. Abrechnung vom 26. Mai 2020; KAST-Akten
S. 27) und für den Monat Juni 2020 CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung vom
23. Juni 2020; KAST-Akten S. 28) aus. Zugleich richtete die
zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Monat April 2020
Taggelder der Invalidenversicherung (IV) im Umfang von insgesamt
CHF 3'258.20 (vgl. Abrechnungen vom 4. Mai 2020; KAST-Akten
S. 34 f.) aus. Für den Monat Mai 2020 erbrachte sie IV-Taggelder und
eine Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 3'405.65
(vgl. Abrechnungen für IV-Taggelder vom 2. Juni und vom 5. Juni 2020
für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3. Mai 2020 sowie vom 30. Mai
bis 31. Mai 2020 [KAST-Akten S. 36 ff.]; Abrechnung für Erwerbsausfallentschädigung
vom 5. Juni 2020 für den Zeitraum vom 4. Mai bis 29. Mai 2020
[KAST-Akten S. 30]), für den Monat Juni 2020 IV-Taggelder im Umfang von
CHF 3'258.15 (vgl. Abrechnung vom 1. Juli 2020; KAST-Akten
S. 39).
Zwar ist dem Beschwerdeführer nach Lage
der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst und arglistig zu hohe
Sozialversicherungsleistungen bezogen, zumal er gegenüber der Unia
Arbeitslosenkasse Bern zumindest für den Monat April 2020 den Bezug von
Leistungen der IV und für den Monat Mai 2020 seinen Militärdienst (und den
damit verbundenen Erwerbsersatz) korrekt deklarierte (vgl. KAST-Akten S. 103,
105). Bei einem versicherten Verdienst von CHF 4'047.00 (vgl.
Informationsschreiben der Unia Arbeitslosenkasse Bern vom 21. April 2020;
KAST-Akten S. 47) bzw. einem zuletzt erzielten Monatslohn von
CHF 4'054.00 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 3. März 2020;
KAST-Akten S. 138) hätte ihm bei Anwendung eines zumutbaren Mindestmasses
an Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedoch ohne weiteres auffallen müssen, dass ihm
insgesamt erheblich mehr Entschädigung (April 2020: CHF 6'097.25;
Mai 2020: CHF 6'115.60; Juni 2020: CHF 6'097.20) ausgerichtet worden
war, als ihm zustand. Er wäre demnach zumindest gehalten gewesen, bei der
Arbeitslosenkasse oder der Ausgleichskasse entsprechende Nach- und Rückfragen
zu tätigen. Indem er dies unterlassen hat, hat er seine Kontroll- und Hinweis-
bzw. Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) verletzt. Sein
Verhalten kann angesichts der offensichtlichen und leicht erkennbaren
Überentschädigung nicht als leicht fahrlässig, sondern muss als grobe
Nachlässigkeit eingestuft werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten
fehlenden juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nichts, setzt
doch das (blosse) Erkennen des besagten Fehlers keine solchen voraus.
Schliesslich finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen
wäre, die entsprechenden Abrechnungen und Auszahlungen zu kontrollieren (vgl.
E. II. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer demnach zu Recht den guten Glauben abgesprochen.
4.2 Auch das Verhalten der Unia
Arbeitslosenkasse Bern vermag keine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu
begründen: Diese war von der zuständigen Ausgleichskasse mit E-Mails vom
24. April sowie vom 28. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden,
dass der Beschwerdeführer seit dem 23. März 2020 bei ihr angemeldet sei
und sie ihm vorläufig und voraussichtlich bis Ende Mai 2020 IV-Taggelder
ausrichten werde (vgl. KAST-Akten S. 90 f.). Überdies stellte die
IV-Stelle des Kantons Bern der Arbeitslosenkasse am 20. April 2020 ihre
Mitteilungen vom 31. März und vom 8. April 2020 betreffend einen
Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Monat April 2020 (vgl.
KAST-Akten S. 64 ff.) sowie am 10. Juni 2020 ihre Verfügung vom
5. Juni 2020 betreffend einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für
den gesamten Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) je in Kopie
zu. Trotz diesen Informationen und entgegen ihrer Rückmeldung an die Ausgleichskasse,
ab dem 23. März 2020 und «sicherlich» auch im April 2020 keine
Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (vgl. E-Mail vom 27. April 2020;
KAST-Akten S. 90), nahm sie in der Folge am 29. April 2020 für den
Monat April 2020 (vgl. KAST-Akten S. 26), am 26. Mai 2020 für den
Monat Mai 2020 (vgl. KAST-Akten S. 27) und am 23. Juni 2020 für den
Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 28) dennoch Auszahlungen vor. Wie und
weshalb es dazu kam, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen.
Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Doppelzahlungen ohne
weiteres selber hätte bemerken können und sich anschliessend bei den
involvierten Stellen hätte erkundigen müssen. Hinzu kommt, dass er auf dem
Formular «Angaben der versicherten Person» vom 17. Juni 2020 (vgl.
KAST-Akten S. 106 f.) gegenüber der Arbeitslosenkasse zumindest für
den Monat Juni 2020 nicht angegeben hatte, dass er Leistungen der IV erhielt, obwohl
ihm bereits mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 5. Juni 2020
(vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) IV-Taggelder für diesen Zeitraum
zugesprochen worden waren und er auf dem entsprechenden Formular auf die Folgen
von unwahren oder unvollständigen Angaben ausdrücklich hingewiesen worden war.
Auch in dieser Hinsicht ist aufgrund einer Missachtung der Meldepflicht (vgl.
E. II. 2.2.3 hiervor) von keinem leichten Verschulden auszugehen,
durfte doch der Beschwerdeführer mit dieser Falschangabe nicht darauf
vertrauen, dass die für den Monat Juni 2020 ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung korrekt war.
5. Da sich der Beschwerdeführer
mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der
Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl.
E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es
ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu
erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen