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Entscheid

VSBES.2022.6

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. März 2023Deutsch94 min

durch (IV-Nr. 15). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte veranlasste

Source so.ch

Urteil vom 23. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1968 geborene B.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1991 in mehreren Anstellungen

als Maschinenführer, Chauffeur (Kat. B) sowie als Lager- und

Betriebsmitarbeiter tätig. Zuletzt arbeitete er im Rahmen einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit von August 2005 bis Dezember 2010 als Geschäftsführer und

Inhaber des Restaurant [...], [...]. Anschliessend war er arbeitslos und nicht

mehr erwerbstätig (vgl. Lebenslauf; IV-St. Beleg-Nr. [IV-Nr.] 6). Am

15. Januar 2013 meldete er sich bei Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zur Früherfassung und am 9. Juli 2019 zum Leistungsbezug an, wobei er

angab, seit ungefähr dem Jahr 2004 an verschiedenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen (chronische generalisierte Schmerzkrankheit bei

degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Rahmen einer Depression,

Arteriosclerosis obliterans mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit

[PAVK] IIa beidseits, arterielle Hypertonie, rezidivierende Eisenmangelanämie)

zu leiden (IV-Nr. 1 und 10). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte am 12. August 2019 das Intake-Gespräch

durch (IV-Nr. 15). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte veranlasste

sie am 2. April 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, rheumatologische,

neurologische, angiologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, [...]

(im Folgenden: C.___), welche am 16. und 23. Juni 2020 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 21. August 2020, IV-Nr. 34). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erliess die Beschwerdegegnerin am

6. Oktober 2020 einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer die

Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie von berufliche

Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 38 S. 2

ff.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den

Vorbescheid Einwand erheben und drei weitere medizinische Berichte vom

11. Juli 2018 sowie 11. und 26. November 2020 einreichen

(IV-Nr. 44). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai

2021 (IV-Nr. 47 S. 2 f.) und derjenigen der Eingliederungsfachperson

vom 13. August 2021 (IV-Nr. 48) lehnte die Beschwerdegegnerin die

Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 23. November

2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss dem C.___-Gutachten

vom 21. August 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

11. September 2020) sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch

in einer angepassten Verweistätigkeit nicht anhaltend arbeitsunfähig. Es liege

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die RAD-Stellungnahme vom

31. Mai 2021 und die Stellungnahme des zuständigen Eingliederungsfachmanns

vom 13. August 2021 bildeten integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

Der Beschwerdeführer benötige bei der Stellensuche keine fachspezifische

Unterstützung. Eine solche wäre aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung auch nicht erfolgversprechend (IV-Nr. 49;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

10. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 23. November 2020 (recte: 2021) sei aufzuheben.

2.

a) Die

Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp.

zur Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der Stellungnahme des RAD vom

31. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente, berufliche

Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl.

einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

d) Subsubeventualiter:

die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und/oder

beruflich-konkreten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

28. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 34 f.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai

2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer gebeten, dem Gericht den von

ihm in seiner Beschwerde erwähnten Bericht von Dr. med. D.___, [...], über

die lungenärztliche Untersuchung vom 28. Januar 2022 zuzustellen (A.S. 36

f.).

2.4 Mit Replik vom 4. Juli 2022

lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde geltend gemachten

Begehren festhalten und den Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März

2022 als Urkunde Nr. 4 (Beschwerdebeilage [BB] 4) einreichen (A.S. 43

f.).

2.5 In ihrer Duplik vom 16. August

2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der

Beschwerde fest und reicht eine Stellungnahme des RAD vom 9. August 2022

ein. Sowohl die Duplik als auch die RAD-Stellungnahme werden dem

Beschwerdeführer zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt (A.S. 46 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 31. August

2022 lässt sich der Beschwerdeführer vernehmen und reicht gleichzeitig seine

Kostennote ein. Sowohl die Vernehmlassung als auch die Kostennote werden der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51 ff.).

2.7 Mit Präsidialverfügung vom

24. Februar 2023 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Montag, 20. März 2023, vorgeladen

(A.S. 58 f.).

2.8 Am 20. März 2023 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch.

Anlässlich dieser Verhandlung werden vom Beschwerdeführer weitere medizinische

Berichte eingereicht (vgl. BB 5 bis 11; siehe Protokoll der Verhandlung

vom 20. März 2018; A.S. 60 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob das Vorbescheidverfahren

seitens der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat und ob allenfalls weitere ergänzende medizinische

und/oder berufliche Abklärungen zu veranlassen sind. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer lässt

zunächst geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021

(IV-Nr. 47 S. 2 f.) erstmals mit dem Erlass der hier angefochtenen

Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei, ohne dass er sich dazu vorgängig hätte

äussern können (Beschwerde, S. 3 ff. Ziff. 3; A.S. 9).

2.2

Nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und

Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,

andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen

und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den

Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie

weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung

der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen

ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019

E. 5.3.3.1. und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit

Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2020 in Aussicht, den

Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen gestützt auf des C.___-Gutachten vom 21. August

2020.

abzuweisen (IV-Nr. 38 S. 2 ff.). Mit Einwand vom

8.

Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend machen, das Gutachten gebe seine gesundheitliche

Situation nur ungenügend wieder. Es fehlten wichtige Unterlagen sowie

Untersuchungen, welche zur Vervollständigung des Sachverhalts zwingend

notwendig seien. Ein Bericht über die mehrwöchige Hospitalisation in den E.___

vom 9. Mai bis 11. Juli 2018 sei in den Akten nicht zu finden. Ausserdem

gingen aus dem Gutachten Auffälligkeiten und Widersprüche hervor und notwendige

medizinische Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Sodann sei der

Beschwerdeführer am 11. November 2020 wegen immobilisierenden

Rückenbeschwerden notfallmässig hospitalisiert worden. Das Gutachten sei

aufgrund der aufgeführten widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig und ganz

besonders im psychiatrischen Teil auch nicht nachvollziehbar. Es wurde u.a. beantragt,

es seien weitere Abklärungen in Bezug auf den festgestellten Tremor, die

kardiologische Situation und das COPD 2 vorzunehmen, die Berichte der psychiatrischen

Hospitalisation im Jahr 2018 und der notfallmässigen Hospitalisation vom

11.

November 2020 seien zu berücksichtigen und nach Vorliegen der

vollständigen Abklärungsresultate und der Beurteilungen seien allenfalls

berufliche Massnahmen einzuleiten. In der Beilage wurden der Beschwerdegegnerin

der Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sowie die Berichte des F.___ vom

11.

und 26. November 2020 zugestellt (IV-Nr. 44). Zu den mit

vorerwähntem Einwand gestellten Anträgen nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 31. Mai 2021 Stellung, wobei sie u.a. die

vorerwähnten Berichte der E.___ und des F.___ wiedergab, diese würdigte und zum

Schluss kam, aus Sicht des RAD sei keine erneute Begutachtung erforderlich

(IV-Nr. 47 S. 2 f.). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer

vorgängig nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. In der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 wurde dargelegt, der

Einwand sei dem RAD vorgelegt worden. Dessen Stellungnahme vom 31. Mai

2021.

bilde integrierenden Bestandteil der Verfügung (IV-Nr. 49 S. 2).

Dispositiv

2.4 Demnach ist festzustellen, dass

sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021 nicht

vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 äussern

konnte, da ihm jene erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt

wurde. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um eine eigenständige

fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung der im

Vorbescheidverfahren neu eingereichten Berichte der E.___ vom 11. Juli

2018 sowie des F.___ vom 11. und 26. November 2020, zu denen sich der

Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einwandbegründung vom 8. Dezember

2020 äussern konnte. Wie erwähnt kam die RAD-Ärztin nach einer Würdigung dieser

Berichte zum Schluss, eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig. Beschränkt

sich ein Bericht darauf, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu

würdigen, entfällt das Recht auf vorgängige Anhörung. Dementsprechend hat das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die IV-Stelle

Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion (Art. 49

Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der betroffenen

Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es sich um eine

blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der verfügenden

Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn die

RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält,

welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom

6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011

vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom

24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der Stellungnahme des RAD vom

31. Mai 2021 vorgenommene Würdigung der Berichte der E.___ sowie des F.___

enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse oder eine neue Behauptung,

welche nicht den Akten entnommen werden kann. Es wurden auch nicht

entscheidrelevante Abklärungen durchgeführt, zu denen sich der Beschwerdeführer

vor Verfügungserlass nicht hätte äussern können. Vielmehr nahm die RAD-Ärztin

ausschliesslich eine Würdigung der aktuellen medizinischen Aktenlage zur

Beurteilung der im Vorbescheidverfahren gestellten Anträge zu Handen der

Beschwerdegegnerin vor, wobei sie weitere Abklärungsmassnahmen als entbehrlich qualifizierte.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

2.5 Selbst wenn von einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste Folgendes beachtet werden: Nach

der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204,

132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Der Umstand,

dass sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021 vor

Verfügungserlass nicht äussern konnte, würde eine nicht besonders

schwerwiegende Gehörsverletzung darstellen, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da das Versicherungsgericht über

volle Kognition verfügt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten der

Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c ATSG). Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurden umfassende

medizinische Abklärungen getätigt. Weitere Untersuchungen sind nicht

erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung des

streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die

Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als

gefestigt. Eine Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer

Leerlauf qualifiziert werden, der eine Verzögerung des Verfahrens nach sich

zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.

Demnach wäre von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohnehin

abzusehen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2a;

A.S. 8).

3. Der Beschwerdeführer stellt im

Weiteren den Eventualantrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen

(IV-Rente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % auszurichten (Rechtsbegehren, Ziff. 2b). Dazu ist

Folgendes festzuhalten:

3.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

3.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.3 Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.

auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

3.6 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4. Der medizinische Sachverhalt

präsentiert sich wie folgt:

4.1 Gemäss dem Bericht der E.___,

über das Erstgespräch im Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 7. Mai

2018 erfolgte die Zuweisung des Patienten zum Indikationsgespräch durch seinen (damaligen)

Hausarzt Dr. med. H.___ aufgrund einer Zustandsverschlechterung bei seit

Jahren bestehender rezidivierender depressiver Störung sowie chronischen

Schmerzen. Die psychiatrische Diagnose nach ICD-10 lautete auf rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1). Als somatische

Diagnosen wurden eine chronische generalisierte Schmerzkrankheit bei

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und im Rahmen der Diagnose «Depression»

Hyper- und Dyslipidämie, ein Status nach Perianal-Venenthrombose vom 18. Mai

2015, eine Eisenmangelanämie (Juli 2018) bei rezidivierenden Blutabgängen (Hämorrhoiden)

sowie ein Vitamin B12 und D-Mangel und eine COPD Code 2 angegeben. Zur

Beurteilung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei ein komplex erkrankter

Patient mit psychischen sowie somatischen Problemen. Die starke

Zurückgezogenheit im Rahmen der depressiven Störung im Sinne einer

Entlastungsreaktion scheine mit der Zeit einen grossen Belastungsfaktor

darzustellen. Inwieweit der Patient von den Programmen im Behandlungszentrum

für Psychosomatik profitieren könne (ausgeprägte Passivität im Rahmen der

depressiven Störung, Sprachbarriere) sei noch offen. Es sei eine Aufnahme auf

der Kriseninterventionsstation vereinbart worden mit der Option, nach der

ersten Stabilisierungsphase in das Behandlungszentrum für Psychosomatik verlegt

zu werden (IV-Nr. 11 S. 1 f.).

4.2 Aus dem Bericht des F.___ vom

10. September 2018 gehen die Diagnosen «1. Arteriosclerosis

obliterans mit PAVK IIa beidseits, Stent-PTA der A. iliaca communis beidseits

am 12.07.2012, erneute Stent-PTA der A. iliaca communis beidseits am 30.04.2013

bei Stentverschluss links, aktuell: Instent-Rezidivstenosierung der A. iliaca

communis beidseits und hohe Abgangsstenosierung der A. iliaca interna

beidseits, vaskuläres Risikoprofil: Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie; 2. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode

Juli 2018; 3. Vd. a. generalisierte Angststörung; 4. Chronisch

generalisierte Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,

St. n. Perianal-Venenthrombose 05/2015; 5. Rezidivierende

Eisenmangelanämie bei Hämorrhoidal-Blutung 07/2017, schwerer Eisenmangel bei

normwertigem Vitamin B12- und Folsäure 05/2018» hervor. Im Rahmen der

Beurteilung wurde angegeben, beim Patienten bestehe eine Arteriosclerose

obliterans mit einer PAVK IIa beidseits vom proximalen Typ mit einer

Gesässclaudicatio beidseits. Dieser Typ der Arteriosklerose habe einen starken

Zusammenhang mit dem Zigarettenkonsum. Mit einer Katheterintervention könne die

Symptomatik gebessert werden, prognostisch entscheidend sei jedoch der

Nikotinkonsum-Stopp. Dem Patienten sei mitgeteilt worden, dass er den

Nikotinkonsum körperlich schlecht toleriere und er dringend mit dem Rauchen

aufhören solle. Er sei bereit, Schritte zu tun, und habe versprochen, den

Nikotinkonsum zu halbieren. Sobald der Nikotinkonsum-Stopp erfolgt sei, sei ihm

angeboten worden, die Katheterintervention durchzuführen. Bei erhöhtem

Cholesterin sei mit einem Cholesterinsenker zu beginnen und das Gehtraining

sollte weitergeführt werden. Bezüglich der Kribbelparästhesien und

gegebenenfalls der Sensibilitätsminderung im rechten Bein dürfte eine

zusätzliche Komponente vorhanden sein, die mit der PAVK nichts zu tun habe. Die

diesbezügliche Ätiologie sei unklar (IV-Nr. 19 S. 15 ff.).

4.3 Dem Bericht des F.___ vom 5. März

2019 (Sprechstundenbericht Angiologie vom 25. Februar 2019) können die

Hauptdiagnosen «1. Arteriosclerosis obliterans mit PAVK I beidseits, Stent-PTA

der A. iliaca communis beidseits am 12.07.2012, erneute Stent-PTA der A. iliaca

communis beidseits am 30.04.2013 bei Stentverschluss links, PTA der A. iliaca

communis beidseits vom 29.11.2018 bei In-stent-Rezidivstenose, zudem Abgangsstenosen

der A. iliaca interna beidseits und Stenose der proximalen Nierenarterie links

(Crossover-Manöver war mit 7F-Schleuse nicht möglich), vaskuläres Risikoprofil:

Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie; 2. Rezidivierende

depressive Störung, mittelgradige Episode 07/2018; 3. Vd. a.

generalisierte Angststörung; 4. Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit

bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Vd. a. pseudoradikuläre Schmerzen

Bein links; 5. St. n. Perianal-Venenthrombose 05/2015; 6. Rezidivierende

Eisenmangelanämie, bei Hämorrhoidal-Blutung 07/2017, schwerer Eisenmangel bei

normwertigem Vitamin B12- und Folsäure 05/2018» entnommen werden. Die

Beurteilung lautete dahingehend, die Dilatation der Instent-Stenosen der Arteria

iliaca communis beidseits im November 2018 habe doch etwas gebracht, die claudicativen

Beschwerden seien verschwunden. Aktuell sei der Patient linksseitig durch

pseudoradikuläre Schmerzen links nach langem Stehen und Sitzen gestört.

Fraglich bestehe eine leichte Gesässclaudicatio, was angesichts der

hochgradigen Abgangsstenosierung der Arteria iliaca interna links und des

Abgangsverschlusses der Arteria iliaca interna rechts durchaus möglich sei.

Nach wie vor bestünden schmale Verhältnisse im Bereich der distalen Aorta

abdominalis und der gesamten Beckenstrombahn beidseits. Zudem lasse sich

duplexsonographisch die bereits angiographisch festgestellte hochgradige

proximale Nierenarterienstenose links bestätigen (IV-Nr. 11

S. 3 ff.).

4.4 Gemäss dem Bericht des F.___ vom

9. Juli 2019 berichtete der Patient, dass er seit der Katheterintervention

vom November 2018 keine claudicativen Beschwerden mehr im rechten Bein habe.

Beim Laufen seien aber lumbale Rückenscherzen vorhanden mit Besserung auf

Stillstehen und runden Rücken machen. Beschwerden bestünden auch bei langem

Stehen zum Teil mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachts könne er zum Teil nicht

schlafen wegen der Schmerzen im distalen medialen Oberschenkel. Mit einem

Schmerzpflaster gingen diese Beschwerden wieder weg. Die Beurteilung lautete

wie folgt: Es bestehe ein persistenter Revaskularisationserfolg. Die

24-Stunden-Blutdruckmessung vom März 2019 zeige eine ungenügende

Blutdruckeinstellung bei anamnestisch bekannter hochgradiger Stenosierung der

proximalen Nierenarterie links. Erfreulicherweise gehe es dem Patienten

psychisch nach aufwändiger Medikamenten-Umstellung deutlich besser. In diesem

Rahmen sei offenbar auch die antihypertensive Therapie reduziert worden. Bei

adäquater Blutdruckeinstellung könne im Verlauf auf eine Katheterintervention

der Nierenarterie verzichtet werden. Andernfalls lohne es sich durchaus, eine

Intervention durchzuführen, da doch eine erhebliche Arteriosklerose vorliege. Es

sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer den Rauchstopp durchführen könne

(IV-Nr. 16 S. 6 ff.).

4.5 Der damalige Hausarzt,

Dr. med. H.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom

13. Oktober 2019 fest, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für

jegliche körperlich und seelisch belastenden Tätigkeiten seit Oktober 2011. Die

Behandlung durch ihn erfolge seit dem 14. Mai 2007, es erfolgten

regelmässige monatliche Kontrollen. Der Patient übe wegen jahrelanger

Arbeitslosigkeit gegenwärtig keine Tätigkeit aus. Er habe überhaupt keine

Tagesstruktur mehr. Die Funktionsbeeinträchtigungen seien deshalb schwer zu

beurteilen. Der Patient lebe vollständig isoliert ohne Beziehungsnetz. Die

Kenntnisse der deutschen Sprache seien nach vielen Jahren erstaunlich schlecht.

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine

rezidivierende depressive Störung (F33.1), eine chronische generalisierte

Schmerzkrankheit bei degenerativen WS-Veränderungen, eine Eisen-Mangelanämie

bei chronischen rezidivierenden Hämorrhoidenblutungen, eine PAVK beidseits

sowie eine arterielle Hypertonie angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Perianal-Venenthrombose sowie eine

COPD aufgeführt. Nach so langer Zeit ohne Beschäftigung bestehe eine äusserst

ungünstige Prognose. Eine angepasste Tätigkeit sei maximal 1 bis 2 Stunden pro

Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei eher düster. Die jahrelange

Absenz von jeglicher beruflicher Tätigkeit stehe der Eingliederung im Weg

(IV-Nr. 16 S. 1 ff.).

4.6 Dr. med. I.___, Leitender Arzt

Angiologie, F.___, hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

17. Dezember 2019 fest, der Patient sei schon in den Jahren 2012 und 2013 bei

ihm in Behandlung gestanden wegen einer PAVK. Die ambulante angiologische Behandlung

durch ihn sei am 7. September und 16. Oktober 2018, am

29. November 2018 (Katheterintervention) sowie am 25. Februar und

25. Juni 2019 erfolgt. Aktuell bestünden keine belastungsabhängigen

(claudicativen) Wadenschmerzen mehr, da am 29. November 2018 erneut eine

Katheterintervention erfolgt sei. Hingegen bestünden von Seiten der arteriellen

Hypertonie weiterhin ungenügend eingestellte Blutdruckwerte, die auch mit der

hochgradigen Einengung der oberen Nierenarterie links (11/2018 diagnostiziert)

zusammenhängen könnte. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

lauteten auf rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Verdacht

auf generalisierte Angststörung, chronisch generalisierte Schmerzkrankheit bei

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Verdacht auf pseudoradikuläre

Schmerzen im Bein links sowie renovaskuläre Verschlusskrankheit mit aktuell

ungenügend eingestellter arterieller Hypertonie. Als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Arteriosclerosis mit PAVK I beidseits, ein

Status nach Perianal-Venenthrombose 05/2015 und eine rezidivierende

Eisenmangelanämie angegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit konnte der

behandelnde Angiologe nicht machen (IV-Nr. 19 S. 1 ff.).

4.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. März

2020 fest, beim Exploranden bestehe bei entsprechend vorhandenen Risikofaktoren

(Nikotinabusus, Bluthochdruck, erhöhte Fettwerte) eine sogenannte PAVK

(Verkalkung von Blutgefässen in den Beinen mit entsprechend auftretenden

Verschlüssen bzw. Durchblutungsstörungen). Die in diesem Zusammenhang

auftretenden Beschwerden (Schmerzen in den Beinen beim Gehen) seien nach dem

Eingriff im November 2018 (Aufdehnung von Engstellen, die erneut in einem Stent

aufgetreten seien) deutlich rückläufig gewesen. Während des Intake-Gesprächs

habe der Versicherte jedoch darüber geklagt, dass bereits nach kurzer Zeit im

Sitzen Rückenschmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits

aufträten. Zusätzlich habe seit etwa Mitte 2018 eine depressive Episode

vermutlich mittleren Schweregrades bestanden. Es habe ein achtwöchiger

stationärer Aufenthalt in der Psychosomatik [...] stattgefunden (der

Austrittsbericht liege nicht vor). Im Anschluss daran sei die ambulante

Psychotherapie nach wenigen Sitzungen beendet worden. Die RAD-Ärztin zog

folgendes Fazit: Beim Versicherten bestünden anamnestisch degenerative

Veränderungen an der Wirbelsäule mit Zustand nach einer HWS-Discushernie und

vermutlich Operation dergleichen im Jahr 2012. Beschwerden von Seiten der HWS

stünden aktuell wohl eher im Hintergrund. Insgesamt sei der medizinische

Sachverhalt weiterhin nicht genügend abgeklärt. Eine polydisziplinäre Abklärung

sei angezeigt (IV-Nr. 24 S. 2 ff.).

4.8 Aus dem Bericht des F.___,

Angiologie (Dr. med. I.___), vom 15. Juli 2020 (Sprechstundenbericht

Angiologie vom 13. Juli 2020) geht die Diagnose «Arteriosclerosis

obliterans mit PAVK I – II beidseits» hervor; aktuell bestehe ein persistenter

Revaskularisationserfolg im Bereich der Arteria iliaca communis beidseits, eine

signifikante Abgangsstenosierung der Arteria iliaca externa rechts sowie eine

hochgradige Abgangsstenosierung der Arteria iliaca interna links und

signifikant rechts. Im Weiteren liege das vaskuläre Risikoprofil Nikotinabusus,

arterielle Hypertonie und Dyslipidämie vor. Ferner wurde eine «Renovaskuläre

Verschlusskrankheit» diagnostiziert; aktuell bestünden nach wie vor eine

hochgradige Stenosierung der proximalen Nierenarterie links, ein erhaltenes

Nierenparenchym links sowie ein normotoner Blutdruck unter Lisinopril 20 mg. Sodann

wurden die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode

07/2018», «Vd.a. generalisierte Angststörung», «Chronisch generalisierte

Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen», «St.n.

Perianal-Venenthrombose 05/2015» und «Rezidivierende Eisenmangelanämie»

angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient berichte, dass es ihm

nicht schlecht gehe. Er laufe nicht viel, da er kaum Lust habe. Er habe Bauch-

und Brustprobleme, was ihn davon abhalte zu trainieren. Am 24. Juni 2020

habe er sich vaskulär ausführlich untersuchen lassen. Die Schlussfolgerung sei

gewesen, dass kein Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und der Durchblutung

bestehe. Vielmehr verursache der Rücken die Beschwerden. Beim Laufen habe er

keine Begrenzung claudicativer Art, wenn das Tempo langsam sei. Bei schnellem

Laufen werde er vor einem Kilometer müde im Unterschenkelbereich beidseits im

Sinne einer Kraftlosigkeit. Schmerzen träten keine auf. Bergauf komme es

zusätzlich zu lumbalen Rückenschmerzen. Beim Treppenabsteigen könne er nicht so

locker sein; er müsse vorsichtig sein, da er unsicher sei. Zudem habe er bei

längerem Stehen ein Einschlafen der Füsse links mehr als rechts.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, in Bezug auf die Re-Intervention im Bereich der Arteria iliaca

communis beidseits bestehe ein schöner Interventionserfolg mit weitlumiger

proximaler Beckenstrombahn. Leider zeige sich eine Abgangsstenosierung der Arteria

iliaca externa rechts. Zudem bestünden die bekannten Stenosen der Arteria iliaca

interna beidseits jeweils im Abgangsbereich, links hochgradig, rechts

hämodynamisch signifikant. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2019

zeige sich einfach-apparativ eine diskrete Verschlechterung der gesamten

Beindurchblutung beidseits, ohne dass deswegen subjektiv eine Beeinträchtigung

der claudicativen Symptomatik entstanden wäre. Auch im Bereich der proximalen

linken Nierenarterie zeige sich weiterhin die hämodynamisch signifikante bis

hochgradige Stenosierung bei erhaltenem altem Nierenparenchym und normaler

Nierengrösse links. Als Ausdruck der Stenosierung bestehe ein deutlich

erniedrigter Resistance-Index im Nierenparenchym-Bereich links gegenüber

rechts. Im Augenblick sei keine Indikation zu einem Nierenarterien-Stenting

gegeben. Den Nikotinkonsum habe der Patient einstellen können. Er rauche noch

sehr sporadisch einzelne Zigaretten. Die medikamentöse Behandlung sei fortzuführen

und eine angiologische Verlaufskontrolle sei vorgesehen (IV-Nr. 31).

4.9 Gemäss dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten

des C.___ (C.___), [...], vom 21. August 2020 (Untersuchungen vom 16. und

23. Juni 2020) konnten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Sämtliche

angegebenen Diagnosen (1. Peripher arterielle Verschlusskrankheit aktuell

Stadium I-II beidseits [ICD-10 I70.2], Gesässclaudicatio möglich, Status nach

Stent-PTA Arteria iliaca communis beidseits 12.07.2012, Status nach Stent-PTA

Arteria iliaca communis beidseits 30.04.2013 bei Stentverschluss links, Status

nach PTA der Arteria iliaca communis beidseits 29.11.2018 bei

Instentrezidivstenosen und Abgangsstenosen der Arteria iliaca interna

beidseits, aktuell: persistierender Revaskularisationserfolg, kardiovaskuläre

Risikofaktoren [arterielle Hypertonie ICD-10 I10 aktuell unter Lisinopril 20 mg

pro Tag hypertensive Blutdruckwerte im ambulanten Setting gemäss Hausarzt

normale Blutdruckwerte, Hyperlipidämie ICD.10 E78.2, anhaltender Nikotinabusus

ICD-10 F17.1]; 2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit, hochgradige Stenose

der proximalen Nierenarterie links, angiographisch 11/2018 ICD-10 I70.1,

aktuell Nierengrösse symmetrisch normal, Resistenzindex links erniedrigt; 3. Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen [ICD-10 F68.0], chronischer

Schmerz [ICD-10 R52.9]; 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert [ICD-10 F33.4]; 5. Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom [ICD-10 M53.8], klinisch segmental unauffällige

Bewegungsfähigkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule ohne objektivierbare

Dysfunktionen, klinisch keinerlei Hinweise für zervikale oder lumboradikuläre

sensomotorische Ausfälle, Röntgen LWS ap/seitlich vom 16.06.2020: Harmonisches

Alignement der dargestellten lumbalen Wirbelsäule mit leicht betonter

Lendenlordose, im Segment LWK5/SWK1 dorsal betonte Erniedrigung der

Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen Überlastungszeichen der Facettengelenke L4/5

und betont L5/S1, proximal von LWK5 gut erhaltene Bandscheibenhöhen, im ap-Bild

diskrete thorakolumbal rechtskonvexe Skoliose, die mitabgebildeten

Iliosakralgelenke stellen sich unauffällig dar, keine relevanten lateralen

Spondylosen, Röntgen HWS ap/seitlich vom 16.06.2020: Im Seitenbild

Streckhaltung der HWS mit degenerativ bedingter Osteochondrose HWK4/5, HWK5/6

und HWK6/7 mit jeweils ventralen, zum Teil spangenbildenden Spondylosen, im ap-Bild

zusätzliche bilaterale Unkarthrosen zwischen HWK5/6 und HWK67, keine

spezifischen schmerzhaften Myogelosen objektivierbar; 6. Verdacht auf

essentiellen Haltetremor [ICD-10 G25.0]; 7. Anamnestisch Verdacht auf COPD

[ICD-10 J44.9], aktuell klinisch unauffälliger Auskultationsbefund, anhaltender

Nikotinabusus [ICD-10 F17.1]; 8. Anamnestisch rezidivierende

Eisenmangelanämie [ICD-10 D50, K64], wiederholte Blutungen bei bekannten

inneren und äusseren Hämorrhoiden, aktuell: normocytäres und normochromes

normales Blutbild; 9. Status nach Entfernung eines Rektumpolypen

[07.01.2020; ICD-10 K63.5], Histologie: tubuläres Adenom mit niedriggradiger

Epitheldysplasie) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der interdisziplinären

medizinischen Beurteilung wurde im Weiteren dargelegt, aus rheumatologischer

Sicht bestehe aufgrund eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

eine Arbeitsunfähigkeit nur für körperlich schwere Tätigkeiten. Die zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,

Lagermitarbeiter und als Geschäftsführer eines Restaurants wie auch andere

körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in der

freien Wirtschaft seien dem Exploranden zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkt zumutbar. Aus neurologischer Sicht finde man als Diagnosen einen

chronischen Schmerz und den Verdacht auf einen essentiellen Haltetremor, welche

die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten

Verweistätigkeit jedoch nicht beeinträchtigten. Aus angiologischer Sicht

bestehe eine peripher arterielle Verschlusskrankheit, aktuell Stadium I-II

beidseits mit Status nach wiederholten Interventionen und aktuell persistierendem

Revaskularisationserfolg, des Weiteren eine renovaskuläre Verschlusskrankheit

mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus, arterielle Hypertonie

und Dyslipidämie. Die Arbeitsfähigkeit sei nur bei schweren Tätigkeiten und

beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt. Unter Einhaltung

dieser Einschränkungen bestehe in einer körperlich leichten oder mittelschweren

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht und aus

allgemeininternistischer Sicht finde man keine weiteren Befunde und Diagnosen

mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nur für körperlich schwere

Tätigkeiten. Die zuletzt ausgeübten wie auch andere körperlich leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Exploranden, unter

Einhaltung der erwähnten Einschränkungen, quantitativ uneingeschränkt zumutbar.

Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen

wurde dargelegt, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe ein

zerviko-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne relevante klinische

Dysfunktion. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten aufgrund der

vorliegenden Befunde nicht erklärt werden. Aus neurologischer Sicht seien die

kognitiven, motorischen und sensiblen Fähigkeiten erhalten. Aus angiologischer

Sicht sei die Gefässsituation im Bereich der Beinarterien aktuell kompensiert.

Hinweise auf signifikante Reststenosen im Bereich der Arteria iliaca communis

beidseits seien nicht vorhanden. Die Stenosen der Arteria iliaca interna

beidseits und der Nierenarterien links seien jedoch persistierend, wobei diese

Befunde den Exploranden im Alltag nur beim raschen Gehen und bei grösseren

Belastungen einschränkten. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten,

sitzend oder stehend, seien aus angiologischer Sicht dem Exploranden ohne

Einschränkungen zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht stehe der Bezug von

Rentenleistungen durch den Exploranden im Vordergrund. Invaliditätsfremde

Faktoren wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, fehlender Berufsabschluss und Lehre,

schlechte Deutschkenntnisse und fehlende Therapiemotivation limitierten die

berufliche Wiedereingliederung. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten als

zusätzliche Belastungsfaktoren die längere Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt,

eine angespannte finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt und

Vorhandensein einer grösseren Schuldenlast sowie ein fehlendes soziales

Netzwerk und eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

aufgeführt werden.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung wurde

angegeben, aus Sicht des Bewegungsapparates habe insgesamt eine erhebliche

Diskrepanz zwischen den subjektiv seit Jahren anhaltenden beklagten Beschwerden

und den objektivierbaren pathologischen Befunden am Bewegungsapparat bestanden,

weshalb von einer erheblichen zusätzlichen funktionellen Überlagerung des

Schmerzgeschehens ausgegangen werden müsse, bei deutlicher subjektiver

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Aus neurologischer Sicht seien die

geltend gemachten Beschwerden ebenfalls nicht in Einklang mit der klinischen

Befundkonstellation und Aktenlage gewesen. Aus psychiatrischer Sicht habe man

Diskrepanzen feststellen können, beim Exploranden müsse von Aggravation ausgegangen

werden. Aus allgemeininternistischer Sicht habe man in der Anamneseerhebung

Diskrepanzen gefunden, in der Untersuchungssituation habe Konsistenz bestanden.

Die im Alltag erwähnten Einschränkungen seien aus allgemeininternistischer

Sicht nicht ausreichend begründbar.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, 8 bis 8.5 Stunden pro Tag seien zumutbar. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Es sei von einer 100%igen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Aus polydisziplinärer Sicht habe in

der Vergangenheit keine länger anhaltende, relevante Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt,

eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wäre

optimal angepasst. Das Zurücklegen grösserer Gehstrecken und das Heben und

Tragen schwerer Lasten sollten vermieden werden. Ein solche Tätigkeit wäre

ebenfalls für 8 bis 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Auch hier bestehe eine

100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in

den zuletzt ausgeübten wie auch in anderen körperlich leichten bis

mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Medizinische Massnahmen und Therapien mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit könne man nicht empfehlen. Aufgrund der subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend

(IV-Nr. 34.2).

4.9.1 Der allgemeininternistische

Teilgutachter (Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin; Fallführung)

konnte aufgrund seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus, beim Exploranden sei eine

arterielle Hypertonie bekannt, welche zurzeit medikamentös behandelt werde.

Gemäss den Angaben der Dres. med. K.___ und H.___ seien die Blutdruckwerte

im ambulanten Setting im Normbereich. Des Weiteren bestehe anamnestisch eine

COPD, wobei aktuell keine Basisbehandlung durchgeführt werde und der klinische

Auskultationsbefund bland sei. Auch bestehe anamnestisch eine rezidivierende

Eisenmangelanämie, mit Zustand nach wiederholten Eiseninfusionen, letztmals im

April 2020, bei bekanntem Hämorrhoidalleiden. Eine Kolonoskopie, durchgeführt

im Januar 2020, habe einen 4 mm grossen Rektumpolypen ergeben, welcher

abgetragen worden sei. Zudem seien innere und äussere Hämorrhoiden beschrieben

worden. Eine Ursache der angegebenen rezidivierenden Bauchschmerzen habe nicht

evaluiert werden können. Obgenannte Befunde und Diagnosen könnten mit

geeigneten Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer adaptierten

Verweistätigkeit. Der allgemeininternistische Status sei mit Ausnahme erhöhter

Blutdruckwerte beidseits befundfrei.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

angegeben, in der klinischen Untersuchungssituation habe Plausibilität

bestanden. In der Anamnese habe man dagegen Inkonsistenzen gefunden. So habe

der Explorand angegeben, wegen seiner Schmerzen nicht mehr tanzen zu können,

andererseits habe er über das Aufsuchen eines Tanzlokals vor 5 Monaten

berichtet. Die Angaben von Dr. med. H.___ und des Exploranden betreffend

einzunehmender Medikamente hätten nicht übereingestimmt. Die im Alltag

erwähnten Einschränkungen könnten aus allgemeininternistischer Sicht nicht

begründet werden. Eine arterielle Hypertonie und auch eine Eisenmangelanämie

bei chronisch rezidivierenden Hämorrhoidenblutungen könnten mit geeigneten

Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten) wurde aus allgemeininternistischer Sicht eine vollumfängliche

Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Zu den medizinischen Massnahmen und

Therapien wurde erklärt, im Vordergrund stehe eine optimale Einstellung der vorliegenden

kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere der arteriellen Hypertonie. Auch

sollte der Explorand dazu angehalten werden, den Nikotinkonsum zu sistieren (IV-Nr. 34.4).

4.9.2 Der rheumatologische Teilgutachter

(Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie) konnte aufgrund seiner Untersuchung

vom 16. Juni 2020 ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Das von ihm festgestellte chronische zerviko- und

lumbospondylogene Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) hat gemäss seinen Angaben

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zum aktuellen Leiden wurde aus

rheumatologischer Sicht dargelegt, der Explorand beklage weiterhin wie seit

vielen Jahren chronische lumbale Beschwerden, welche sich gürtelförmig ins

Becken ausdehnten, zum Teil nach gluteal, jedoch nicht in die unteren

Extremitäten ausstrahlten. Zusätzlich bestehe ein Schmerz entlang des

proximalen Beckengürtels dorsolateral links. Die Schmerzintensität variiere von

Tag zu Tag. Er beschreibe ein lokales «Schweregefühl am Achsenskelett» sowie

zum Teil ziehende und stechende lumbale Beschwerden, welche zum Teil

«unerträglich» seien. Bei massivsten Beschwerden könne er sich nur hinlegen. In

den letzten Monaten habe er keinerlei spezifische morgendliche Anlaufschmerzen,

es trete eine Schmerzverstärkung im Tagesverlauf auf, z.B. beim fixierten

Sitzen an einem PC. Da er selbstständig einkaufen gehen müsse, könne er diese

Tätigkeit unmittelbar gut erledigen, aber einige Stunden oder einen Tag später

habe er dann derart starke Schmerzen, dass er sich für eine Woche praktisch

nicht mehr bewegen könne. Diese Beschwerden könnten anamnestisch mit

Liegestützen und Klimmzügen gut beeinflusst werden. Im Weiteren beklage der Explorand

seit längerer Zeit rezidivierende zervikale, rechts lokalisierte Schmerzen,

welche sich nach vorne in Richtung Gesicht und Stirne ausdehnten mit einem

brennenden Schmerzcharakter. Diese Schmerzen akzentuierten sich bei allen

Bewegungen im Haushalt, wenn er Reinigungsarbeiten durchführe, und beim Heben

und Tragen von Einkäufen. Sie könnten gut durch lokale Wärmeapplikationen

beeinflusst werden. An den Füssen beklage er lokale Dysästhesien an den Fusssohlen.

Diese Beschwerden seien zum Teil «derart unerträglich, dass man kaum damit

leben könne».

Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, in Ergänzung zu den Ausführungen im Gesamtgutachten könne

anamnestisch betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt je eine zervikale

Diskushernien-Operation stattgefunden habe, wie dies von der RAD-Ärztin in

ihrem Bericht vom 30. März 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fälschlicherweise

diskutiert worden sei. Der klinisch-rheumatologische Status habe bei insgesamt

sehr guter Patientencompliance durchgeführt werden können und habe insbesondere

in Bezug auf das Achsenskelett keinerlei objektivierbare Dysfunktionen der

lumbalen, thorakalen oder zervikalen Wirbelsäule ergeben. Der detaillierte

Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten sei ebenfalls regelrecht.

Im rein kursorisch-neurologischen Status hätten die verschiedenen

Kraftprüfungen keinerlei motorischen Defizite an den oberen sowie unteren

Extremitäten ergeben. In Ergänzung zum klinischen Status habe am Untersuchungstag

eine Röntgenuntersuchung der HWS und LWS durchgeführt werden können. Diese habe

die aufgeführten Befunde ergeben. Obwohl gewisse degenerative pathoanatomische

Befunde cervikal mehr als lumbal bestünden, könne klinisch klar festgehalten

werden, dass die segmentale Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule völlig normal

gewesen sei. Insgesamt bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den

subjektiv seit Jahren anhaltend beklagten Beschwerden und den effektiven

objektivierbaren pathoanatomischen Befunden am Bewegungsapparat. Es müsse in

diesem Sinne von einer erheblichen zusätzlichen funktionellen Überlagerung des

Schmerzgeschehens ausgegangen werden auf dem Boden einer deutlichen subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht ausgeführt, der Explorand gehe nun seit

dem Jahr 2010 keiner weiteren beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er habe vorher

ein Restaurant geführt, sei unter anderem in den 2000er Jahren als

Betriebsmitarbeiter und Maschinenführer tätig gewesen sowie in den 90er Jahren

als Maschinenführer und Lagermitarbeiter. Für alle diese beruflichen

Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag

ohne Leistungseinschränkung. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der

aktuellen klinisch-rheumatologischen Erhebungen habe weder früher noch aktuell

je eine höhergradige anhaltende Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, es bestünden keine spezifischen

Einschränkungen für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende

berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Aufgrund der subjektiv

deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten keine beruflichen

Massnahmen als sinnvoll erachtet werden (IV-Nr. 34.6).

4.9.3 Auch der neurologische

Teilgutachter (Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie) konnte gestützt

auf seine Untersuchung vom 16. Juni 2020 keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ein chronischer Schmerz (ICD-10 R52.9) und

ein Verdacht auf einen essentiellen Tremor (ICD-10 G25.0) wurden als Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Zur Beurteilung gab der neurologische

Teilgutachter an, es stehe zur Diskussion, inwieweit die geltend gemachten

Beschwerden auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden könnten.

Zusammenfassend sei es im Jahr 2012 zu einem akuten Schmerz in beiden

Gesässhälften mit Einschränkung der Gehfähigkeit gekommen. Angiologisch sei gemäss

Aktenlage hierzu eine PAVK Grad I verantwortlich gemacht und diese sei endovaskulär

behandelt worden (Juli 2019, F.___). Hiernach sei es gemäss den Angaben zu

einer Besserung des Schmerzes in den Beinen gekommen; gleichwohl habe der Explorand

Schmerzen im Bauch und in der Brust geltend gemacht, welche nachfolgend

chronifiziert hätten. Ferner werde ein Rückenleiden erwähnt, welches auf

degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und sogar eine Operation

zurückgeführt werde. Hierzu bestünden keine Akten, es seien auch keine Angaben

in der Anamnese vorhanden. Es handle sich hier um eine falsche Angabe der

RAD-Ärztin. Im Jahr 2013 sei psychiatrischerseits eine Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen diagnostiziert worden («DD Rentenneurose»).

Die Ursache der Beschwerden werde auf einen Unfall zurückgeführt, welcher sich

nicht beweisen lasse. Der Explorand wehre sich aktiv gegen berufseingliedernde

Massnahmen. Gegenwärtig beklage er Dauerschmerzen im Bauch- und Brustbereich,

ferner nadelstichartige Missempfindungen bei feinmotorischen Arbeiten.

Letztlich gebe er Zittern, Zungenschmerzen und Schwitzen an. Klinisch-neurologisch

finde sich ein unauffälliger Hirnnervenstatus; motorisch fielen keine

Einschränkungen auf. Insbesondere liessen sich keine besonderen Schonhaltungen

objektivieren. Paresen bestünden nicht. Auffällig sei ein leichterer

Haltetremor, welcher auch beklagt werde. Gesamthaft liessen sich auf

neurologischem Fachgebiet keine wegweisenden Erkrankungen feststellen, welche

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Lediglich ein diskreter

Haltetremor der Hände sei erkennbar, welcher sehr wahrscheinlich im Rahmen

eines essentiellen Haltetremors aufgehe, welcher in der aktuellen Ausprägung

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige. Die geltend gemachten

Beschwerden seien aus neurologischer Sicht vor dem Hintergrund der klinischen

Untersuchung und Aktenlage nicht begründbar. Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Verweistätigkeit wurde dargelegt,

es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.

Auf neurologischem Fachgebiet liessen sich keine invalidisierenden Erkrankungen

in der Vergangenheit oder aktuell feststellen (IV-Nr. 34.7).

4.9.4 Die angiologische Teilgutachterin

(Dr. med. M.___, FMH Angiologie) hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom

23. Juni 2020 unter dem Vermerk «angiologische anamnestische Ergänzungen»

fest, die angiologische Anamnese beginne im Jahr 2012 mit dem Auftreten

typischer Claudicatiobeschwerden beidseits. Am 12. Juli 2012 sei eine PTA

und Stentimplantation in die Arteria iliaca communis beidseits durchgeführt

worden. Im April 2013 habe bei Stentverschluss links erneut eine PTA und

Stentimplantation beidseits durchgeführt werden müssen. Im September 2018 sei

eine Kontrolle auf der Angiologie im F.___ mit der Diagnose signifikanter

Instent Rezidivstenosen der Arteria iliaca communis beidseits und von

Abgangsstenosierungen der Arteria iliaca interna beidseits erfolgt. Am 29. November

2018 sei dann eine erneute PTA der Arteria iliaca communis beidseits bei

Instent Rezidivstenosen und Abgangsstenosen der Arteria iliaca interna beidseits

durchgeführt und zusätzlich eine Stenose der proximalen Nierenarterie links

diagnostiziert worden. Die letzte angiologische Untersuchung vom 9. Juli

2019 dokumentiere einen persistierenden Revaskularisationserfolg. Die weiterhin

vorhandenen Schmerzen beim Gehen seien als spondylogen beurteilt worden. Eine

PTA der Nierenarterie links sei nur bei einer trotz optimaler medikamentöser

Therapie unbefriedigenden Blutdruckeinstellung als sinnvolle Therapieoption

angesehen worden.

Die angiologische Teilgutachterin konnte

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die erwähnten

Diagnosen (1. Peripher arterielle Verschlusskrankheit aktuell Stadium I-II

beidseits [ICD-10 I70.2]; 2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit;

3. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenfassung der gesundheitlichen und beruflichen

Entwicklung aus angiologischer Sicht lautete wie folgt: Aus angiologischer

Sicht bestünden die beschriebene peripher arterielle Verschlusskrankheit im

Bereich der Beckenbein- und Nierenarterien. Die arterielle Durchblutung sei

aktuell nach diversen PTAS im Bereich der Arteria iliaca communis beidseits

normal kompensiert. Der Explorand klage auch nicht mehr über ausgeprägte

typische Waden- oder Oberschenkelclaudicatiobeschwerden. Angiographisch

nachgewiesen seien aber hochgradige Stenosen der Arteria iliaca interna

beidseits, welche kathetertechnisch nicht behandelbar gewesen seien (das

Crossover-Manöver im November 2018 sei nicht gelungen). Somit seien aus

angiologischer Sicht die belastungsabhängigen Gesässclaudicatiobeschwerden

erklärbar. Diese träten aber nur nach längerer Gehstrecke auf. Die den

Exploranden aktuell vor allem störenden Schmerzen im Bereich des gesamten

Körpers, welche auch im Sitzen und beim Liegen vorhanden seien, seien aus

angiologischer Sicht nicht erklärbar. Ausserdem bestehe eine Arteriosklerose

der renovaskulären Arterien mit signifikanter Stenose links. Aktuell finde man aber

keine Einschränkung der Nierenfunktion und keine Hinweise auf eine beginnende

vaskuläre Schrumpfniere; die Nierengrösse sei normal und symmetrisch.

Dementsprechend stehe, wie in den Berichten der Angiologie des F.___ erwähnt,

aktuell diesbezüglich die konservative Therapie mit möglichst optimaler

Kontrolle und Therapie der Risikofaktoren im Vordergrund. Eine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum seit dem Jahr

2011 sei durch die erwähnten Diagnosen nicht aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit

sei jeweils periinterventionell kurzzeitig eingeschränkt gewesen.

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

symptomatischen vaskulären Claudicatiobeschwerden seien jeweils auf der Angiologie

des F.___ adäquat diagnostiziert und behandelt worden. Die generalisierte

Arteriosklerose sei eine chronische Erkrankung, Heilungschancen bestünden

nicht. Aus angiologischer Sicht seien regelmässige Kontrollen der peripher arteriellen

Durchblutung und der Nierendurchblutung beidseits indiziert. Aktuell im

Vordergrund stehe eine möglichst optimale Therapie der kardiovaskulären

Risikofaktoren. Entsprechend dem aktuellen Wissensstand und den Leitlinien wäre

eine Statintherapie sinnvoll und notwendig. Aus den Akten sei aber nicht

ersichtlich, ob eine solche wegen Nebenwirkungen abgesetzt oder nie verordnet

worden sei. Der Explorand könne diesbezüglich, auch mit Hilfe des Dolmetschers,

keine sichere Auskunft geben. Ausserdem sollte ein totaler Nikotinstopp angestrebt

werden. Aus angiologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen. Bei grösserer

Belastung seien Gesässclaudicatiobeschwerden beidseits erklärbar. Die

Schmerzen, welche aber in Ruhe, beim Sitzen und bei geringen Anstrengungen

aufträten, seien angiologischerseits aktuell nicht erklärbar. Die aktuellen

Befunde seien kongruent mit den dokumentierten angiologischen

Untersuchungsberichten von Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Angiologie

des F.___, vom Februar und Juni 2019. Aus angiologischer Sicht sei die

arterielle Durchblutung im Bereich der Beinarterien aktuell kompensiert. Es

bestünden keine signifikanten Reststenosen im Bereich der Arteria iliaca

communis beidseits. Persistierend seien Stenosen der Arteria iliaca interna

beidseits und der Nierenarterien links vorhanden. Diese Befunde schränkten aber

den Exploranden im Alltag nur beim raschen Gehen und grösseren Belastungen ein.

Aus angiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen bei leichten und

mittelschweren Tätigkeiten sitzend oder stehend.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, in jeder leichten oder mittelschweren Tätigkeit

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nur bei schweren

Tätigkeiten, vor allem beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten könne eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diskutiert werden. Dabei bestehe keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit wurde aus angiologischer Sicht erklärt, jegliche leichte oder

mittelschwere sitzende oder stehende Tätigkeit ohne das Zurücklegen grösserer

Strecken oder das Heben von Lasten sei aus angiologischer Sicht optimal

angepasst. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus angiologischer

Sicht bestünden keine Bedenken gegen berufliche Massnahmen (IV-Nr. 34.8).

4.9.5 Der psychiatrische Teilgutachter

(Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) konnte aufgrund

seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 ebenfalls keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden eine «Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» sowie eine «rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)» angegeben. Zur Herleitung dieser

Diagnosen wurde ausgeführt, aufgrund einer Gesamtschau der

Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der

Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung

auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderung des Exploranden

zu vermuten wäre. Es sei eine depressive Störung in Betracht zu ziehen gewesen.

Bei der aktuellen Untersuchung habe der Explorand beim BDI-II ein Ergebnis

erzielt, das auf eine schwerste depressive Symptomatik hinweisen könne. Diese

angegebene Symptomatik sei aber im erheblichen Widerspruch zu den eigenen

Angaben beispielsweise im Tagesablauf gestanden. Die Hauptsymptome einer in

Frage kommenden depressiven Störung – depressive Stimmung, Interessen- oder

Freudeverlust und verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten

sich bei der Begutachtung nicht feststellen lassen. Der Explorand habe sich

während der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er gehe verschiedenen

Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven

Störungen mangels Antrieb und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht

in der Lage seien. Er habe angegeben, sich mit Personen zu treffen, spazieren

zu gehen und den Haushalt selbst zu machen. In der aktuellen Untersuchung

hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives

Leistungsvermögen gezeigt. Der Explorand sei in modischer Kleidung erschienen

und gepflegt gewesen. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression

nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierend

beeinträchtigenden Depression litten, lasse sich feststellen, dass diese keinen

besonderen Wert auf ihr Erscheinungsbild mehr legten. In Betracht komme beim

Exploranden auch eine somatoforme Schmerzstörung. Allerdings seien laut

rheumatologischem Teilgutachten die Schmerzen ausreichend somatisch begründbar.

Darüber hinaus gelte für eine solche Diagnosestellung, dass zuvor eine

Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden müsse. Dies sei hier

jedoch nicht der Fall. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes

Verhalten. Der Bezug von Rentenleistungen durch den Exploranden stehe im

Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde

Faktoren (wie Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit, kein Berufsabschluss, keine

Lehre, schlechte Deutschkenntnisse und insbesondere fehlende

Therapiemotivation) limitiert. Zusammenfassend liessen sich bei der aktuellen

Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und

Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen. Laut der Aussage

des Exploranden und nach Durchsicht der zugesandten Arztberichte habe keine der

bislang durchgeführten physiotherapeutischen, operativen, medikamentösen,

rehabilitativen und stationären Behandlungsversuche eine wesentliche anhaltende

Besserung des gesundheitlichen Zustandes bewirken können. Da auf

psychiatrischem Fachgebiet aufgrund des Fehlens einer pathologischen

Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, seien keine

Behandlungsoptionen erkennbar, welche die insofern ohnehin uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit des Exploranden verbessern könnten.

Zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation

wurde dargelegt, bei der Begutachtung sei entsprechend den wissenschaftlichen

Empfehlungen für psychiatrische Begutachtungen die Authentizitätsprüfung anhand

einer mehrdimensionalen Analyse vorgenommen worden. Die Angaben zu den Auswirkungen

auf den Alltag, zu Freizeitaktivitäten und zwischenmenschlichen Beziehungen

seien überprüft worden. Aus den Angaben des Exploranden gehe hervor, dass keine

der bisherigen Behandlungen eine wesentliche anhaltende Besserung herbeigeführt

habe. Die Angabe der Schmerzen, Grad von 5 bis 6 von 10, passe nicht zu den

angegebenen Alltagsaktivitäten und einem ausgeprägteren depressiven

Störungsbild. Beim Exploranden habe auch zwischen den subjektiven, häufig

massiven Beschwerdeschilderungen und seinem Verhalten in der

Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Der Explorand habe

einen appellativen und demonstrativen Eindruck hinterlassen. Das Ausmass der

geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer

leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen

zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten

Verhalten sowie der Behauptung schwerer Einschränkungen bei psychosozial

intaktem Umfeld wiesen auf ein aggravierendes Verhalten des Exploranden hin,

das durch den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte.

Unter Abwägung sämtlicher dargestellter Aspekte gelange man zusammenfassend zur

Überzeugung, dass beim Exploranden von Aggravation ausgegangen werden müsse. Er

zeige sich während der Begutachtung schwingungsfähig und gehe verschiedenen

Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven

Störungen mangels Antriebs und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht

in der Lage seien. Er habe angegeben, sich mit Personen zu treffen, spazieren

zu gehen und seinen Haushalt selbst zu machen. In der aktuellen Untersuchung

zeigten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives

Leistungsvermögen. Der Bezug von Rentenleistungen stehe im Vordergrund. Eine

berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Faktoren (wie

Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit, kein Berufsabschluss, keine Lehre, schlechte

Deutschkenntnisse und insbesondere fehlende Therapiemotivation) limitiert. Sowohl

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung (IV-Nr. 34.5).

4.10 RAD-Ärztin Dr. med. G.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 fest, das C.___-Gutachten

sei schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer

Verweistätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

100 %; auch in der Vergangenheit habe keine länger anhaltende, relevante

Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 37).

4.11

4.11.1 Dem im Vorbescheidverfahren

eingereichten Bericht des F.___ vom 11. November 2020 können die

Hauptdiagnosen «1. Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit bei

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen», «2. Arteriosclerosis obliterans

mit PAVK I-II beidseits» und «3. Renovaskuläre Verschlusskrankheit» sowie

die Nebendiagnosen «4. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige

Episode 07/2018», «5. Vd.a. generalisierte Angststörung», «6. St.n.

Perianal-Venenthrombose 05/2015» sowie «7. Rezidivierende

Eisenmangelanämie» entnommen werden. Zur Anamnese wurde angegeben, es sei eine notfallmässige

Zuweisung bei immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Seit dem Vortag

bestehe eine Exazerbation der bekannten linksseitigen Rücken- und Beinschmerzen

bei einer Zunahme der lumbalen Schmerzen seit ca. 1 bis 2 Wochen. Der Patient

berichte von Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Gesäss mit stechendem

Charakter. Es bestehe eine Zunahme der Schmerzen beim Bewegungsversuch. Ein

Sensibilitätsverlust oder motorische Ausfälle seien verneint worden. Der

Patient kenne diese Schmerzen bereits. Nach erfolgter medikamentöser Therapie

hätten sich die Schmerzen gebessert. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es

bestehe eine klinisch isolierte Druckdolenz paravertebral und gluteal links

ohne Hinweise auf eine Cauda-equina oder vaskuläre Genese. Unter Analgesie sei

eine Besserung der Beschwerden eingetreten mit Erlangung der Mobilität. Bei

bekannt chronisch degenerativer Lumbago werde eine MR-graphische Bildgebung

ambulant empfohlen. Der Patient sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen worden. Zum Procedere wurde festgehalten, dem Patienten sei weiterhin

Physiotherapie empfohlen worden; es sei auch ein Termin zur Infiltration L5/S1

auf der linken Seite vereinbart worden (IV-Nr. 44 S. 7 ff.).

4.11.2 Dem ebenfalls mit Einwand vom 8. Dezember

2020 eingereichten Sprechstundenbericht des F.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom

26. November 2020 kann die Hauptdiagnose «Leichte Degeneration der unteren

LWS mit Chondrose und diskreter Diskusprotrusion L5/S1 links mit allenfalls

diskreter Neurokompression S1 links» entnommen werden. Zur Anamnese wurde

angegeben, der Patient beklage linksseitige lumboischialgieforme Schmerzen

schon seit längerer Zeit, es sei vor einigen Tagen zu einer notfallmässigen

Konsultation gekommen und daraufhin sei dann die MRT-Diagnostik initiiert

worden. Zum Befund wurde erklärt, der Patient komme aktuell am Unterarmgehstock

zur Untersuchung. Er entlaste das linke Bein und habe hier entsprechend die

angegebenen Schmerzen. Eine Zuordnung zu einem Dermatom könne aktuell nicht

festgestellt werden. Neurologische Defizite seien nicht vorhanden. Zur

Bildgebung wurde vermerkt, die MRT-Untersuchung zeige die obgenannte Situation,

die Degeneration sei alles in allem altersentsprechend zu bewerten und auch die

leichte Protrusion L5/S1 sei nicht wirklich dramatisch. Zum Procedere wurde

angegeben, es erfolge eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und es sei

eine ambulante Physiotherapieverordnung mitgegeben worden. Der Patient sei zu

einem ambulanten MRI der LWS mit Befundbesprechung angemeldet worden. Im

Weiteren erfolge eine laborchemische Kreatininkontrolle (IV-Nr. 44

S. 10 f.).

4.11.3 Aus dem nachgereichten Austrittsbericht

der E.___, [...], vom 11. Juli 2018 über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 9. Mai bis 4. Juli 2018 gehen folgende

psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 hervor: «1. Rezidivierende

Depression, bei Eintritt mittelgradige Episode (F33.1), 2. Anhaltende

chronische Schmerzen mit somatischen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen)

und psychischen Faktoren (F45.41)». Sodann wurden folgende andere relevante

Diagnosen angegeben: Rezidivierender schwerer Eisenmangel mit mikrozytärer,

hypchochromer Anämie ED 11.05.2018 bei normwertigen Vitamin B12 und Folsäure; Gemischte

Gastritis; Arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; Status nach

Perianal-Venenthrombose 18.05.2015; COPD Gold 2; PAVK IIa Stadium (links), IIb

Stadium (rechts). Im Weiteren wurde dargelegt, die Behandlung der depressiven

Symptomatik mit Antriebs- und Kraftlosigkeit, sozialem Rückzug und Anhedonie

sei durch Aktivitätsaufbau, Regulierung des Tag- und Nachtrhythmus und Interventionen

zu einem besseren Coping psychosozialer (biographischer) Belastungsfaktoren

erfolgt. Neu sei der Besuch einer Tagesstätte aufgegleist worden. Sollte dies

nicht umgesetzt werden, sei die Installation einer Psychiatriespitex dringend

empfohlen. Medikamentös seien die vorbestehende Behandlung der Ängste und

vegetativen Beschwerden mit Pregabalin ausgebaut und im Verlauf Bupropion

installiert worden. Der Austritt sei in gebessertem Zustand erfolgt, es habe

keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Pregabalin sei auch zur

Behandlung der chronischen neuropathischen Schmerzen aufdosiert worden. Da der Patient

zu einer sehr schwankenden Aktivitätsrate neige, sei Psychoeduktion bezüglich

Pacing sowie zu chronischen Schmerzen erfolgt. Bei anhaltenden Schmerzen sei

ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt worden. Aufgrund der bekannten Anämie

sei zweimal eine intravenöse Eisensubstitution erfolgt. Es sei in der

Gastroenterologie des F.___ eine Kolo- sowie Gastroskopie zum Ausschluss von

Blutungsquellen durchgeführt worden. Es seien eine chronische, leicht aktive HB

assoziierte Gastritis gefunden und eine konkomittierende Eradikationstherapie

empfohlen worden. Bei Persistenz der Anämie sei eine Kapselendoskopie des

mittleren GI Traktes empfohlen worden. Sollte dies alles die Anämie nicht

hinreichend erklären, wäre eine hämatologische Beurteilung zu empfehlen. Wegen

anhaltender Beinbeschwerden beim Laufen (Claudicatio intermittens,

Sensibilitätsstörungen der Füsse bds, rechts betont) sei ein

Doppler-Ultraschall im F.___ angemeldet worden, zu dem der Patient nach

Austritt aufgeboten werde (IV-Nr. 44 S. 4 ff.).

4.12 In ihrer Stellungnahme vom

31. Mai 2021 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ im Wesentlichen

fest, im neurologischen C.___-Teilgutachten sei zum beobachteten Tremor der

Hände ausführlich Stellung genommen worden: Es habe ein beidseitiger

Haltetremor der Hände bestanden, welcher bei emotionaler Belastung (Rechentest)

nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Beim Finger-Nase-Versuch sei ein

endgradiger Tremor festgestellt worden. Aufgrund der Beeinflussbarkeit des

Tremors durch Ablenkung habe der neurologische Teilgutachter die

Verdachtsdiagnose eines sogenannten essentiellen Tremors (Tremor, der ohne

erkennbare neurologische Grunderkrankung auftritt) gestellt. In dem während der

Begutachtung festgestellten Ausprägungsgrad habe der Tremor keine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Weitergehende Abklärungen seien daher nicht

angezeigt.

Sodann äusserte sich die RAD-Ärztin

dahingehend, die vom allgemeininternistischen Teilgutachter empfohlenen

Abklärungen bezüglich des Hypertonus sowie einer möglichen koronaren

Herzerkrankung könnten allenfalls Aufschluss über eine allfällige notwendige

Therapieoptimierung geben. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den

bestehenden Hypertonus oder eine mögliche koronare Herzerkrankung sei durch den

internistischen Teilgutachter und auch im Konsens verneint worden. Eine

weitergehende Begutachtung sei daher im Rahmen der Rentenabklärungen nicht notwendig;

diese würde allenfalls der Optimierung der Therapie dienen. Der internistische

Teilgutachter begründe detailliert, dass zwar anamnestisch der Verdacht auf

eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bestehe, vor dem Hintergrund der

klinisch unauffälligen Untersuchung (normaler Auskultations- und

Perkussionsbefund, normale Sauerstoffsättigung), der Tatsache des fortgesetzten

Zigarettenkonsums und der grundsätzlichen Behandelbarkeit einer COPD könne

jedoch nicht von einer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit ausgegangen

werden. Eine weitergehende Abklärung sei auch hier nicht erforderlich.

Zur psychiatrischen Hospitalisation im

Jahr 2018 gab die RAD-Ärztin an, es sei korrekterweise beanstandet worden, dass

der Bericht über die psychiatrische Hospitalisation vom 9. Mai bis

4. Juli 2018 den Gutachtern nicht vorgelegen sei. Es sei jedoch zu

beachten, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung anhand des objektiven

Psychostatus keine relevante affektive Störung mehr habe festgestellt werden können,

somit sei auch die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig remittiert, erfolgt. Vielmehr habe es deutliche Hinweise auf ein

aggravierendes Verhalten gegeben. Es hätten keine tiefgreifenden Funktions- und

Leistungsbeeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich mehr festgestellt werden

können. Zur Rückenproblematik hielt die RAD-Ärztin abschliessend fest, eine

andere Ableitung der funktionellen Leistungsfähigkeit als im polydisziplinären C.___-Gutachten

lasse sich mit den nachträglich eingereichten Unterlagen nicht begründen. Aus

Sicht des RAD sei auch hier keine erneute Begutachtung erforderlich

(IV-Nr. 47).

4.13 Der aktuelle Hausarzt Dr. rer.

physiol. K.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom

24. Oktober 2021 fest, der Patient leide an «chronischer Depression, Angststörung,

peripherer Arterie-Venöse-Erkrankung, Stand nach Stent, chronischer

Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Asthma

Bronchiale». Er sei auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig

(Beschwerdebeilage [BB] 3).

4.14 Dem vom Beschwerdeführer mit

Replik vom 4. Juli 2022 nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 15. März 2022

(Untersuchungen vom 28. Januar und 11. März 2022) können folgende

Diagnosen entnommen werden: «COPD GOLD-Stadium 1-2/B, 28. Januar 2022:

Leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit leichter

Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und normalem exhaliertem NO,

Eosinophile 0.17 G/l, IgE 18 kU/l und negativer sx1 Inhalationsscreen,

anhaltender Zigarettenkonsum (30 py); PAVK Stadium I, St.n. PTA 2012 und 2018;

Rezidivierende Depressionen; Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit». Zur

Anamnese wurde dargelegt, der Patient habe seit längerer Zeit Mühe mit dem

Atmen beim Treppensteigen und Bergaufgehen. Beim Gehen in der Ebene sei er

vermehrt durch Beinschmerzen bei bekannter PAVK als durch die Atemnot

beeinträchtigt. Manchmal komme es auch zu einer keuchenden Atmung bei

Anstrengung verbunden mit einem Engegefühl auf der Brust. Aktuell inhaliere er

mit Ventolin bei Bedarf. Er rauche noch zwei bis drei Zigaretten pro Tag; früher

sei es ein Päckchen (30 py) gewesen.

Zur Beurteilung wurde angegeben,

lungenfunktionell liege eine leichte bis mittelschwere obstruktive

Ventilationsstörung mit ventilatorischen Reserven von 76 % vor. Das

irreversible Airtrapping und die leichte Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität sprächen zudem für ein beginnendes Lungenemphysem. Der

Gasaustauch in Ruhe sei erhalten. Bedingt durch das Rauchen sei das COHb mit

3.5 % leicht erhöht. Trotz anamnestischen Verdachtsmomenten finde man bei

normalem exhaliertem NO, fehlender Eosinophilie und tiefem Gesamt-lgE respektive

negativem sx1 Inhalationsscreen keine Hinweise für eine zusätzliche

Asthmakomponente. Therapeutisch sei dem Patienten eine duale kurzwirksame

bronchodilatatorische Behandlung in Form von Berodual (SABA/SAMA) abgegeben

worden. Anamnestisch sei nicht ganz klar gewesen, ob der Patient mehr durch

seine PAVK mit Beinschmerzen oder durch die Anstrengungsdyspnoe limitiert sei. Es

sei deshalb vorerst auf eine Basistherapie mit einem langwirksamen Anticholinergikum

verzichtet worden. Zum Prozedere wurde u.a. ein vollständiger Rauchstopp sowie

eine pneumologische Verlaufskontrolle bei Bedarf angegeben (BB 4).

4.15 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 20. März 2023 wurden vom Beschwerdeführer noch folgende

medizinischen Berichte (BB 5 bis 11) eingereicht:

4.15.1 Dr. med. O.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, stellte in seinem Bericht vom

17. November 2022 die Diagnose «Asthma-COPD-Overlap (ED 11./22) mit

17.11.22 Bodyplethysmograpie: FEV1 1.92 I (59 %), FVC 63 %, 17.11.22

verminderte Diffusionskapazität (TLCO 61 %), 17.11.22 Methacholintest:

Schwere bronchiale Hyperreaktivität, 17.11.22 Rx Thorax: Unauffällig, saisonale

Pollinose, RF: St.n. Nikotinkonsum ½ Schachtel/tgl bis 2020 ca 10 py». Zur

Beurteilung wurde dargelegt, die Atembeschwerden könnten lungenfunktionell

objektiviert werden, die Bodyplethysmographie habe eine mittelschwere

obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 1.9 l (59 %)

gezeigt. Nach Inhalation von Ventolin bestehe keine Reversibilität. Die

verminderte Diffusionskapazität könne durch den Nikotinkonsum oder ein

Lungenemphysem bedingt sein. Das Thoraxröntgenbild sei unauffällig. Der

Methacholintest ergebe eine schwere bronchiale Hyperreaktivität. In Anbetracht

des anamnestisch eher «geringen Nikotinkonsums» sowie unter Berücksichtigung

der saisonalen Pollinose scheine ein Asthma-COPD-Overlap vorzuliegen

(BB 5).

4.15.2 Zum Bericht von Dr. med. D.___

vom 15. März 2022 kann auf das bereits oben (unter E. II. 4.14 hiervor)

Dargelegte verwiesen werden (BB 6 bzw. BB 4).

4.15.3 Aus dem Bericht des F.___,

Institut für Medizinische Radiologie, vom 24. November 2020 über das gleichentags

erstellte MRI der Lendenwirbelsäule und der unteren Brustwirbelsäule geht

folgende Beurteilung hervor: Es bestehe eine subligamentäre linkslaterale

Diskushernie L4/5 mit Einengung des linken Neuroforamen und Tangierung der

L4-Wurzel links intraforaminal. Sodann zeige sich eine diffuse linksbetonte

Diskusprotrusion L5/S1 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und

Neuroforamina beidseits mit Zeichen einer Tangierung der L5-Wurzel links

intraforaminal (BB 7).

4.15.4 Zum Bericht des F.___,

Angiologie (Dr. med. I.___), vom 15. Juli 2020 kann auf das bereits

oben (unter E. II. 4.8 hiervor) Dargelegte verwiesen werden (BB 8

bzw. IV-Nr. 31).

4.15.5 Im Bericht des F.___, Angiologie

(Dr. med. I.___), vom 18. Mai 2021 (Sprechstundenbericht Angiologie

vom 11. Mai 2021) wurde – im Vergleich zu dessen Bericht vom 15. Juli

2020 (vgl. E. II. 4.8 bzw. 4.15.4 hiervor) – zusätzlich eine aktuell

stabile, unveränderte Situation angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der

Patient berichte, dass es ihm gut gehe. Insgesamt laufe er nicht viel. Jeweils

am Tag nach dem Einkaufen könne er nicht mehr gut aufstehen wegen tieflumbalen

Rückenschmerzen. Er berichte, dass er ab und zu kein Gefühl mehr habe in den

Füssen, dann lasse er sich auf die Knie sinken und nach ein bis zwei Minuten

bessere die Symptomatik. Beim Bergaufgehen verspüre er Schmerzen im Gesäss,

lumbal in den Waden beidseits. Diese Beschwerden besserten nach kurzem

Stillstehen. Insgesamt sei er dankbar, dass das Gehen seit der letzten

Katheterintervention besser gehe und er in Bezug auf das Rauchen keine Probleme

mehr habe. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, von Seiten der

Durchblutung zeige sich im Beinbereich beidseits nur eine diskrete

Einschränkung. Die letztmals gefundene Stenosierung der A. iliaca externa am

Abgangsbereich rechts habe nicht zugenommen. Ebenso stationär sei der

Stenosierungsgrad der A. iliaca interna beidseits, der auf der linken Seite

hochgradig sei, möglicherweise bedingt wegen Überstentung. Dies wäre allenfalls

eine Erklärung für eine mögliche Gesässclaudicatio. Insgesamt sei der Patient

mit dem erreichten Resultat seit der letzten Katheterintervention zufrieden.

Der Patient sei angehalten worden, dreimal pro Woche ein Gehtraining von einer

Stunde zu unternehmen, um so etwas fitter zu werden. Von Seiten der

medikamentösen Behandlung dränge sich keine Veränderung auf. Seit der Steigerung

von Lisinopril von 5 auf 20 mg schienen die Blutdruckwerte gut zu sein.

Sollte es zu keiner Verschlechterung des Kreatinins kommen, könne weiterhin auf

eine katheterinterventionelle Behandlung der proximalen Nierenarterienstenose

verzichtet werden (BB 9).

4.15.6 Im Bericht des F.___, Angiologie

(Dr. med. I.___), vom 5. Mai 2022 wurde dargelegt, der Patient

berichte über atypische Claudicatiobeschwerden im Kreuzbereich beidseits. Zudem

bestünden Gesässschmerzen mit Ausstrahlung bis zur linken Leiste beim Aufstehen

und Gehen. Einfach apparativ zeige sich eine Verschlechterung der Durchblutung

im linken Bein seit der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Auch

duplexsonographisch zeige sich eine Verschlechterung der Durchblutung im Sinne

einer Rezidivstenosierung der A. iliaca externa beidseits, links mehr als

rechts. Zur genaueren Beurteilung sei eine Angio-CT-Untersuchung veranlasst

worden, die am 11. Mai 2022 stattgefunden habe. Es bestätige sich die

Rezidiv-Abgangsstenosierung der A. iliaca externa links mehr als rechts sowie

die funktionelle Kompromittierung der Ae. iliacae int. bds. im Abgangsbereich.

Eindrücklich sei auch die ausgeprägte weiche Atheromatose der Aorta

abdominalis. Bei der Besprechung des Angio-CT-Befundes am 17. Mai 2022

klage der Patient über schwerste messerstichartige Schmerzen im Gesässbereich

links mit Ausstrahlen bis zur Grosszehe links und zum Teil Auftreten von

Kribbelparästhesien und Hyposensibilität. In der Gesamtschau sei davon auszugehen,

dass die aktuellen Schmerzen eine neurogene Reizung bzw. eine muskuloskelettale

Ursache hätten und die vaskuläre Komponente im Hintergrund sei (BB 10).

4.15.7 Aus dem vorliegend letzten

Bericht des F.___, Angiologie (Dr. med. I.___), vom 25. Oktober 2022

geht hervor, der Patient melde sich vorzeitig wegen der Grosszehe links mit

Verfärbung derselben medialseitig und schuppender Hautveränderung distal des

Nagels der Grosszehe mit stechenden Schmerzen. Nach wenigen Metern habe der Patient

distale Wadenschmerzen links. Beim Biegen des Knies habe er Schmerzen in der

Grosszehe links, beim Strecken des Beines gehe es ihm besser. Beim Stehen

verschwinde das Gefühl in den Füssen und es komme zu «Ameisenlaufen». Nachts

träten keine Ruheschmerzen auf. Insgesamt sei der Patient der Meinung, dass

Stehenbleiben schlechter sei als Gehen. Die Beurteilung lautete wie folgt: Beim

Patienten sei eine Verschlechterung der Durchblutung im linken Bein aufgetreten

mit einer Wadenclaudicatio schon nach wenigen Metern bedingt durch eine

hochgradige, progrediente Stenosierung der A. iliaca externa im mittleren

Bereich links. Zudem bestünden ausgeprägte trophische Veränderungen im Bereich

der Grosszehe mit einer Livedo racemosa, am ehesten bedingt durch eine

Mikroembolisation. Glücklicherweise bestünden keine nächtlichen Ruheschmerzen.

Es sei deswegen die Thrombozytenaggregationshemmung ausgebaut und zusätzlich

mit einer cholesterinsenkenden Therapie begonnen worden. Sodann seien eine

Katheterintervention der A. iliaca externa links und je nach angiographischer

Situation eine Embolektomie aus dem Fuss vorgesehen (BB 11).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtener Verfügung

vom 23. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss dem C.___-Gutachten

vom 21. August 2020 bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Aus angiologischer Sicht

bestünden keine Einschränkungen bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten

sitzend oder stehend. Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der

Beschwerdeführer sei in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der RAD

habe am 31. Mai 2021 zu den Einwänden Stellung genommen. Diese

Stellungnahme bilde integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die Einwände

führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Der Beschwerdeführer

benötige keine fachspezifische Unterstützung bei der Stellensuche; eine solche

wäre auch nicht erfolgversprechend (IV-Nr. 49; A.S. 1 f.).

5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, das C.___-Gutachten vom 21. August 2020

erweise sich mit Blick auf dessen Alter als zu wenig aussagekräftig. Die dortigen

Untersuchungen vom April und Juni 2020 seien im Vergleich zum

Verfügungszeitpunkt vom 23. November 2021 bereits 19 bzw. 17 Monate alt

gewesen. Vorliegend gehe es teilweise um progrediente Leiden, so die periphere

arterielle Verschlusskrankheit, die wirbelsäulenassoziierten Leiden und die

ebenfalls diagnostizierte Lungenkrankheit (COPD). Bereits die aktuelle

Aktenlage zeige z.B. mit dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie am F.___ über

die dortigen Abklärungen bezüglich linksseitiger lumboischialgieformer

Schmerzen vom November 2020 neue Aspekte in der Krankheitsentwicklung. Dasselbe

gelte mit Bezug auf die COPD-Erkrankung, welche vor allem bei fortgesetztem

Rauchen progredient sei. Gemäss den Berichten des F.___ vom 11. und

26. November 2020 sei der Beschwerdeführer bei linksseitigen

lumboischialgieformen Schmerzen untersucht worden. Es habe sich klinisch u.a.

ein linksseitiger positiver Lasègue-Test und eine schmerzbedingte Einschränkung

des Fersen- und Zehenstands gezeigt. Es sei u.a. diagnostisch eine

Diskusprotrusion mit allenfalls diskreter Neurokompression S1 festgehalten

worden und es sei die Indikation für eine Infiltration L5/S1 und eine

MRT-Befunderhebung gestellt worden. Weder der MRT-Befundbericht noch der

Bericht über die Infiltration und die anschliessend erfolgte Besprechung finde

sich in den Akten der IV. Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Hinweise

auf eine Verschlechterung der Situation der lumbalen Wirbelsäule keine weiteren

Abklärungen getätigt und sich auch nicht um die Komplettierung der Akten

gekümmert habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Verzicht auf weitere Abklärungen

bezüglich des vom internistischen Gutachter anamnestisch festgehaltenen

Lungenleidens (COPD) dar. Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sei die

Diagnose eines COPD Gold 2 angegeben worden. In diesem Stadium sei das

Lungenleiden bereits fortgeschritten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

seien aus lungenärztlicher Sicht eine ausführliche klinische Untersuchung, eine

Lungenfunktionsprüfung und eine Spiroergometrie erforderlich, was anlässlich

der Begutachtung nicht erfolgt sei. Die erwähnte «grundsätzliche

Behandelbarkeit» einer COPD mit Nikotinsistierung stehe der medizinischen

Erfahrung entgegen. Seit der Diagnosestellung dürfte eher eine Verschlechterung

der Lungenkrankheit eingetreten sein, zumal der Beschwerdeführer das Rauchen

nicht sistiert habe. Gemäss dem Zeugnis von Dr. K.___ vom 24. Oktober

2021 bestehe auch lungenärztlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Sodann legt der Beschwerdeführer dar, Unsicherheiten

bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergäben sich ferner aus der Empfehlung

des Internisten auf S. 31 des Gutachtens, wonach eine

Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls eine

Myokardperfusions-Szintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit

durchzuführen seien, welche sich u.a. daraus abgeleitet habe, dass der

Beschwerdeführer unter Herzschmerzen bzw. linksthorakalen Schmerzen

krampfhaften Charakters gelitten habe. Dass eine koronare Herzerkrankung keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, wie dies die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 31. Mai 2021 festgehalten habe, stelle eine

unverbindliche Tatsachenbehauptung dar. Im Weiteren beruhe das psychiatrische C.___-Teilgutachten

nicht auf einer vollständigen und umfassenden Auseinandersetzung mit den

Vorakten. Bereits die bestehende Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten

erscheine oberflächlich. Dem Gutachter habe der Bericht der E.___ vom

11. Juli 2018 über eine dortige mehrwöchige Hospitalisation gefehlt. Mit

diesem Bericht habe er sich nicht auseinandersetzen können. Der Bericht vom 11. Juli

2018 habe als Diagnosen nicht nur eine mittelgradige depressive Episode nach

ICD-10 F33.1 aufgelistet, sondern auch eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10. Es sei ebenfalls erwähnt

worden, dass der Beschwerdeführer die Tagesstätte «» besuche und es sei eine

Psychiatriespitex empfohlen worden. Dies stehe im Widerspruch zu den allgemein

gehaltenen Ausführungen eines verbesserten Zustandes. Weder zur Diagnose der

chronischen Schmerzstörung noch zu den Ausführungen im Bericht vom 11. Juli

2018 habe sich Dr. med. N.___ geäussert. Seine Schlussfolgerungen beruhten

auf einer ungenügenden Sachkenntnis und seine Feststellungen seien weitgehend

widersprüchlich und tatsachenwidrig. Die Behauptung, es liege eine Aggravation

vor, sei durch nichts belegt (A.S. 7 ff.).

5.1.3 Mit Replik vom 4. Juli 2022

lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die vorliegend im Raum stehenden

Atemwegs- und Lungenerkrankungen seien invalidisierend. Die C.___-Gutachter

hätten diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt

gelassen. Es gelte nun, die konkreten Einbussen der Lungenfunktion und des

Gasaustausches im neuen gutachtlichen Kontext zu erheben und anschliessend die

Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Rahmen zu beurteilen (A.S. 43 f.).

5.1.4 In ihrer Duplik vom

16. August 2022 weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Diagnose

«COPD GOLD-Stadium 1-2/B» vermöge – nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin –

nichts am verfügungsweise festgestellten Zumutbarkeitsprofil zu ändern. Von

weiteren Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten

(A.S. 46 ff.).

5.1.5 Der Beschwerdeführer hielt

daraufhin mit Eingabe vom 31. August 2022 fest, die RAD-Stellungnahme zur

Arbeitsfähigkeit sei zumindest mit geringen Zweifeln behaftet. In den

pneumologischen Gesundheitsstörungen liege ein konkretes Indiz vor, welches

gegen die Schlüssigkeit des Administrativgutachtens vom 21. August 2020

spreche (A.S. 51 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

20. März 2023 erneuert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde vom

10. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren (A.S. 61).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, fünf Disziplinen umfassende

polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische, neurologische,

angiologische und psychiatrische) C.___-Gutachten vom 21. August 2020 für

die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom

16. und 23. Juni 2020 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und

– mit Ausnahme des Berichts der E.___ vom 11. Juli 2018 (IV-Nr. 44

S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor) – in Kenntnis der Vorakten

abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden

Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 34.2) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Sämtliche

Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern

unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit grundsätzlich auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5

hiervor).

5.3 Die

C.___-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest,

es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die im

Rahmen der Begutachtung gestellten Diagnosen (1. Peripher arterielle

Verschlusskrankheit [PAVK] aktuell Stadium I – II beidseits;

2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit; 3. Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen; 4. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert; 5. Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom; 6. Verdacht auf essentiellen Haltetremor;

7. Anamnestisch Verdacht auf COPD; 8. Anamnestisch rezidivierende

Eisenmangelanämie; 9. Status nach Entfernung eines Rektumpolypen) haben nach

den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die

Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in den zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten (als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,

Lagermitarbeiter und als Geschäftsführer eines Restaurants) als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig.

Einschränkungen ergäben sich nur insoweit, als aus rheumatologischer Sicht aufgrund

eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für

körperlich schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus angiologischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der PAVK (aktuell

Stadium I – II beidseits mit Status nach wiederholten Interventionen und

aktuell persistierendem Revaskularisationserfolg) und einer renovaskulären

Verschlusskrankheit mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus,

arterielle Hypertonie und Dyslipidämie nur für körperlich schwere Tätigkeiten

und beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt; längere

Gehstrecken sollten wegen belastungsabhängiger Gesässclaudicatiobeschwerden vermieden

werden. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen besteht gemäss den Feststellungen

der C.___-Gutachter in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit eine

volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 34.2 S. 5 ff.). Diese gutachterlichen

Feststellungen stützen sich auf die klinischen Untersuchungsergebnisse vom 16.

und 23. Juni 2020 (nicht April 2020) und lagen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 17 Monate (nicht 19 Monate)

zurück. Bei den im Gutachten erwähnten Daten vom 23. und 30. April 2020

handelt es sich nicht um Untersuchungstermine, sondern um Auftrags- bzw.

Eingangsdaten (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 2 Ziff. 1.3). Der vom

Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein Urteil des Versicherungsgerichts erhobene

Einwand, Arztberichte, die im Verfügungszeitpunkt älter als 18 Monate seien,

könnten praxisgemäss nicht mehr als aktuell gelten, verfängt hier somit nicht.

Im Weiteren kann – wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist – auch aufgrund der aktuell

gegebenen Aktenlage von keiner relevanten Verschlimmerung der vom

Beschwerdeführer erwähnten progredienten Leiden (PAVK, wirbelsäulenassoziierte

Leiden, COPD) seit der Begutachtung vom 16. und 23. Juni 2020 ausgegangen

werden.

5.4 Der

Beschwerdeführer wendet ein, gemäss den Berichten des F.___ vom 11. und

26. November 2020 sei er bei linksseitigen lumboischialgieformen Schmerzen

untersucht worden. Diagnostisch sei eine Diskusprotrusion mit allenfalls

diskreter Neurokompression S1 festgehalten und es sei die Indikation für eine

Infiltration L5/S1 sowie eine MRT-Befunderhebung gestellt worden. Weder der

MRT-Befundbericht noch der Bericht über die Infiltration und die anschliessend

erfolgte Besprechung finde sich in den IV-Akten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz

dieser Hinweise auf eine Verschlechterung der Situation der lumbalen

Wirbelsäule keine weiteren Abklärungen getätigt und sich auch nicht um die

Komplettierung der Akten gekümmert habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt (Beschwerde, S. 8 Ziff. 8; A.S. 14). Dazu ist Folgendes

festzuhalten:

Der

rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, erhob aufgrund

der klinischen Untersuchung der LWS vom 16. Juni 2020 folgenden Befund:

Die segmentale Untersuchung habe keine objektivierbare Dysfunktion gezeigt und

es bestehe keine endphasige Schmerzprovokation. Der Finger-Boden-Abstand nach

vorne (mehrfach geprüft) habe 0 cm betragen und die Iliosakralgelenke seien im

Spine-Test beidseits frei beweglich (IV-Nr. 34.6 S. 4 Ziff. 4.3).

Die gleichentags erfolgte Bildgebung der LWS ergab Folgendes: Es bestehe ein

harmonisches Alignement der dargestellten lumbalen Wirbelsäule mit leicht

betonter Lendenlordose. Im Segment LWK5/SWK1 bestehe eine dorsal betonte

Erniedrigung der Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen Überlastungszeichen der

Facettengelenke L4/5 und betont L5/S1. Proximal von LWK5 bestünden gut

erhaltene Bandscheibenhöhen. Im ap-Bild sei eine diskrete thorakolumbal

rechtskonvexe Skoliose erkennbar. Die mitabgebildeten Iliosakralgelenke

stellten sich unauffällig dar. Es bestünden keine relevanten lateralen

Spondylosen (IV-Nr. 34.6 S. 5 f.). Im Rahmen der Beurteilung

legte der rheumatologische Teilgutachter u.a. dar, der

klinisch-rheumatologische Status habe bei insgesamt sehr guter Patientencompliance

durchgeführt werden können und habe insbesondere in Bezug auf das Achsenskelett

keinerlei objektivierbare Dysfunktionen der lumbalen, thorakalen oder zervikalen

Wirbelsäule ergeben. Im rein kursorisch-neurologischen Status hätten die verschiedenen

Kraftprüfungen keinerlei motorische Defizite an den oberen sowie unteren

Extremitäten ergeben. Obwohl gewisse degenerative pathoanatomische Befunde

(cervikal mehr als lumbal) bestünden, sei klinisch gesehen die segmentale

Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule völlig normal gewesen. Insgesamt bestehe

eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv seit Jahren anhaltend

beklagten Beschwerden und den effektiven objektivierbaren pathoanatomischen

Befunde am Bewegungsapparat (IV-Nr. 34.6 S. 6 f. Ziff. 7.1).

Diese

fachärztlichen Untersuchungsergebnisse des rheumatologischen C.___-Teilgutachters

Dr. med. A.___ vom 16. Juni 2020 werden durch den im

Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des F.___ vom 11. November 2020

(IV-Nr. 44 S. 7 ff.) nicht in Frage gestellt. Darin wird nach der

notfallmässigen Zuweisung des Beschwerdeführers bei immobilisierenden

Rückenbeschwerden erklärt, am Vortag sei eine Exazerbation der bekannten

linksseitigen Rücken- bzw. Beinschmerzen bei einer Zunahme der lumbalen Schmerzen

aufgetreten. Es sei eine klinisch isolierte Druckdolenz paravertebral und

gluteal links ohne Hinweise auf eine Cauda-equina oder vaskuläre Genese

festgestellt worden. Unter Analgesie habe sich eine Besserung der Beschwerden

mit Erlangung der Mobilität eingestellt. Bei bekannt chronisch degenerativer

Lumbago werde eine MR-graphische Bildgebung ambulant empfohlen. Der

Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen

worden. Zum Prozedere wurde festgehalten, dem Patienten sei weiterhin

Physiotherapie empfohlen worden. Es sei auch ein Termin zur Infiltration L5/S1

auf der linken Seite vereinbart worden (IV-Nr. 44 S. 8 f.; vgl. E.

II. 4.11.1 hiervor). Im Bericht des F.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom

26. November 2020 wurde die Diagnose «leichte Degeneration der unteren LWS

mit Chondrose und diskreter Diskusprotrusion L5/S1 links mit allenfalls

diskreter Neurokompression S1 links» gestellt und zur Bildgebung vermerkt, die

MRT-Untersuchung zeige die obgenannte Situation, die Degeneration sei alles in

allem als «altersentsprechend zu bewerten» und auch die «leichte Protrusion

L5/S1 sei nicht wirklich dramatisch». Zum Prozedere wurde u.a. angegeben, es

erfolge eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden, eine ambulante

Physiotherapieverordnung sei mitgegeben und ein ambulantes MRI der LWS mit

Befundbesprechung in der WS-chirurgischen Sprechstunde angemeldet worden (IV-Nr. 44

S. 10 f.; vgl. E. II. 4.11.2 hiervor). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse

im F.___ vom 11. und 26. November 2020 besteht – entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers – kein Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des

Zustands der lumbalen Wirbelsäule seit der rheumatologischen Teilbegutachtung

durch Dr. med. A.___, welche weitere wirbelsäulenspezifische Abklärungen

erfordern würde. Die Fachärztinnen der Wirbelsäulenchirurgie des F.___ kamen aufgrund

ihrer klinischen Untersuchung in der Sprechstunde vom 26. November 2020 mit

aktueller Bildgebung (MRT-Diagnostik) zum Schluss, es bestehe alles in allem eine

altersentsprechende Degeneration und auch die leichte Protrusion L5/S1 sei

nicht wirklich dramatisch. Damit ist der Einschätzung der RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 zu folgen,

wonach sich aus den nachgereichten Berichten des F.___ vom 11. und

26. November 2020 keine andere Beurteilung der funktionellen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als diejenige im C.___-Gutachten vom

21. August 2020 ableiten lasse (IV-Nr. 47 S. 3; vgl. E. II. 4.12

hiervor). Wie die RAD-Ärztin zu Recht darauf hinweist, stellte schon der

rheumatologische Teilgutachter bei seiner Begutachtung vom 16. Juni 2020

aufgrund der aktuellen Bildgebung fest, im Segment LWK5/SWK1 bestehe eine

dorsal betonte Erniedrigung der Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen

Überlastungszeichen der Facettengelenke L4/5 und betont L5/S1 (IV-Nr. 34.6

S. 5). Gleichwohl kam er zum Schluss, die segmentale Bewegungsfähigkeit der

Wirbelsäule sei völlig normal; es bestünden keinerlei objektivierbare

Dysfunktionen der lumbalen, thorakalen oder zervikalen Wirbelsäule

(IV-Nr. 34.6 S. 7 Ziff. 7.1). In der MRT-Untersuchung gemäss dem

Bericht des F.___ über die Sprechstunde vom 26. November 2020 zeigte sich

mit der «altersentsprechenden Degeneration» und der «nicht wirklich

dramatischen leichten Protrusion L5/S1» keine wesentlich andere Situation (vgl.

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023 eingereichter Bericht

des F.___, Institut für Medizinische Radiologie, vom 24. November 2020 über

das gleichentags erstellte MRI der Lenden- und unteren Brustwirbelsäule [BB 7];

vgl. E. II. 4.15.3 hiervor). Eine andere Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers drängt sich angesichts der vorliegenden

Berichte des F.___ nicht auf. Daran ändert der Umstand nichts, dass keine

Angaben über die im Bericht vom 11. November 2020 erwähnte vereinbarte Infiltration

L5/S1 auf der linken Seite (vgl. IV-Nr. 44 S. 9) und auch keine

Unterlagen über das im Bericht vom 26. November 2020 angegebene,

angemeldete ambulante MRI der LWS mit Befundbesprechung in der WS-chirurgischen

Sprechstunde (vgl. IV-Nr. 44 S. 11) vorliegen. Diese Berichte könnten

allenfalls Erkenntnisse über den weiteren Verlauf der Behandlung der LWS-Beschwerden

liefern, angesichts der Ergebnisse der MRT-Untersuchung gemäss dem Bericht vom 26. November

2020, welche die Beurteilung des rheumatologischen C.___-Teilgutachters vom

16. Juni 2020 weitgehend stützen, kann nicht von einer relevanten funktionellen

Verschlechterung des Zustands der Lendenwirbelsäule ausgegangen werden. Eine

Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG,

wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist demnach nicht ersichtlich.

5.5 Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Verzicht auf weitere Abklärungen

bezüglich des vom internistischen Teilgutachter anamnestisch festgehaltenen

Lungenleidens COPD dar. Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sei die

Diagnose eines «COPD Gold 2» gestellt worden, in diesem Stadium sei die

COPD-Krankheit bereits fortgeschritten. Schon bei mittleren Anstrengungen komme

es zu Atemnot, sodass sich diese Diagnose auf die Gesamtarbeitsfähigkeit auswirken

könne. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien aus lungenärztlicher Sicht

eine ausführliche klinische Untersuchung, eine Lungenfunktionsprüfung und eine

Spiroergometrie erforderlich, was anlässlich der Begutachtung nicht erfolgt sei

(Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 9; A.S. 15 f.).

Der

allgemeininternistische C.___-Teilgutachter, Dr. med. J.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, hielt zu der von ihm gestellten Diagnose (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Anamnestisch Verdacht auf COPD (ICD-10

J44.9)» fest, der klinische Auskultationsbefund sei – bei anhaltendem

Nikotinabusus – bland und es werde aktuell keine Basisbehandlung durchgeführt

(IV-Nr. 34.4 S. 8). Es bestehe eine Sauerstoffsättigung von 98 bis

99 %, ein normaler Thoraxbau und eine normale Atmung (Perkussion und

Auskultation der Lungen unauffällig; IV-Nr. 34.4 S. 7). Der aktuelle

Hausarzt Dr. med. K.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer nehme wegen

einer COPD bei Bedarf ein Medikament (Ventolin DA) ein; ob er dieses täglich

benötige, wisse er nicht. Eine Spirometrie sei nicht durchgeführt und eine

Basisbehandlung nicht eingeleitet worden (IV-Nr. 34.4 S. 2). Die

telefonische Rücksprache mit dem damaligen Hausarzt Dr. med. H.___ vom

17. Juni 2020 habe ergeben, dass dieser die Diagnose «Asthma» damals

übernommen habe. Im Jahr 2007 habe ihm der Beschwerdeführer erstmals darüber

berichtet, wobei eine Spirometrie oder eine fachärztliche Behandlung noch nie

erfolgt seien und keine Basismedikation initiiert worden sei (IV-Nr. 34.4

S. 3). Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 (Hospitalisation vom

9. Mai bis 4. Juli 2018) wurde die Diagnose «COPD Gold 2» gestellt; weitere

Angaben zu diesem Leiden wurden darin aber nicht gemacht (IV-Nr. 44

S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor). Im vom Beschwerdeführer mit Replik

vom 4. Juli 2022 nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März

2022 wurde die Diagnose «COPD Gold-Stadium 1-2/B» gestellt und im Rahmen der

Beurteilung darauf hingewiesen, lungenfunktionell liege eine leichte bis

mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit ventilatorischen Reserven von

76 % vor. Das irreversible Airtrapping und die leichte Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität sprächen zudem für ein beginnendes Lungenemphysem. Der

Gasaustausch in Ruhe sei erhalten. Trotz anamnestischen Verdachtsmomenten finde

man keine Hinweise für eine zusätzliche Asthmakomponente (BB 4; vgl. E.

II. 4.14 hiervor). Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, die im C.___-Gutachten

nur als Verdacht gelistete COPD sei nun erhärtet (Gold Stadium 1 bis 2 bei bis

mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung mit leichter Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität). Ausserdem gehe Dr. med. D.___ von einem

Lungenemphysem aus. Es gelte nun, die konkreten Einbussen der Lungenfunktion

und des Gasaustausches im neuen gutachtlichen Kontext zu erheben und

anschliessend die Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Rahmen zu beurteilen.

Die im Raume stehende Atemwegs- und Lungenerkrankung sei invalidisierend (Replik

vom 4. Juli 2022, A.S. 43 f.).

Dazu

ist zunächst festzuhalten, dass zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen

Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich die vorliegend angefochtene Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 bildet, spätere Arztberichte

aber in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie Rückschlüsse auf die

in diesem Zeitpunkt gegeben Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2. mit Hinweisen). Dies trifft

auf den Bericht des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 15. März 2022 zu,

weshalb er hier mitzuberücksichtigen ist. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___

nahm zu diesem Bericht dahingehend Stellung, entsprechend der Empfehlung zur

Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nach der «American

Thoracic Society» entsprächen die von Dr. med. D.___ dargestellten

Lungenfunktionsparameter (FVC, FEV1 und CO-Diffusionskapazität) einer leichten

Funktionseinschränkung («mildly impaired»). Dies decke sich auch mit der

Beurteilung des untersuchenden Pneumologen, welcher nicht schlüssig zwischen

der subjektiv geklagten Leistungseinschränkung durch die PAVK oder die

geschilderte Anstrengungsdispnoe habe differenzieren können. Entsprechend sei

von Dr. med. D.___ auch keine Basistherapie der COPD mit einem

langwirksamen Anticholinergikum empfohlen worden. Die ursprüngliche

gutachterlich gestellte Verdachtsdiagnose einer COPD sei nun pneumologisch mit

der vorliegenden Lungenfunktionsmessung/Bodyplethysmographie bestätigt worden.

Eine weitergehende spiroergometrische Untersuchung sei bei bestehender PAVK

wegen der zu erwartenden Limitierung durch mögliche auftretende Beinschmerzen

und damit nicht möglicher Ausbelastung nicht zielführend. Ein

Zumutbarkeitsprofil könne jedoch auch schon mit den vorliegenden

Lungenfunktionswerten abgeleitet werden: Eine schwere körperliche Tätigkeit sei

bei der vorliegenden leichten pulmonalen Funktionseinschränkung nicht zumutbar;

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch vollumfänglich zuzumuten (vgl.

Aktennotiz vom 9. August 2022 [A.S. 48 f.] und Duplik vom

16. August 2022 [A.S. 46 f.]). Dieser nachvollziehbaren Würdigung und

überzeugenden Beurteilung der von Dr. med. D.___ erhobenen fachärztlichen

Untersuchungsergebnisse durch die RAD-Ärztin ist zu folgen. Somit ist davon

auszugehen, dass es sich bei der von Dr. med. D.___ aufgrund seiner fachärztlich

vorgenommenen Untersuchungen diagnostizierten «COPD GOLD-Stadium 1 – 2/B» um

eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit leichter

Einschränkung der CO-Diffusionskapazität handelt, welche die Ausübung einer körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht relevant einschränkt. Eine

wesentlich andere Beurteilung kann auch nicht aus dem anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023 eingereichten Bericht von

Dr. med. O.___ vom 17. November 2022 entnommen werden, worin die

Diagnose eines «Asthma-COPD-Overlap» gestellt und ausgeführt wurde, die

Bodyplethysmographie habe eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung

gezeigt und die verminderte Diffusionskapazität könne durch den Nikotinkonsum

oder ein Lungenemphysem bedingt sein (BB 5; vgl. E. II. 4.15.1 hiervor). Eine

deswegen relevant eingeschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit kann auch aus diesem Bericht

nicht abgeleitet werden. Die RAD-Ärztin erklärte im Übrigen nachvollziehbar und

überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer verlangte weitergehende

spiroergometrische Untersuchung bei der bestehenden PAVK wegen der zu

erwartenden Limitierung durch allenfalls auftretende Beinschmerzen und damit

nicht möglicher Ausbelastung nicht zielführend wäre. Fachärztliche

Untersuchungsberichte liegen mit den nachträglich eingereichten Berichten von

Dr. med. D.___ vom 15. März 2022 und Dr. med. O.___ vom

17. November 2022 nun vor, weshalb auf weitere pneumologische

Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann, zumal solche auch von den

vorerwähnten Pneumologen nicht vorgeschlagen wurden. Diese erachteten vielmehr einen

vollständigen Rauchstopp, eine Inhalationsbehandlung sowie pneumologische

Verlaufskontrollen als indiziert (vgl. BB 4 S. 3 [E. II. 4.14

hiervor] und BB 5 S. 1 [E. II. 4.15.1 hiervor]). Der Beweiswert

des C.___-Gutachtens, insbesondere des allgemeininternistischen Teilgutachtens

von Dr. med. J.___, wird durch die erwähnten fachärztlichen

Untersuchungsberichte nicht in Frage gestellt. Die RAD-Ärztin ist als Fachärztin

für Arbeitsmedizin durchaus in der Lage, die fachärztlich erhobenen pneumologischen

Befunde zu würdigen und sachgerecht einzuordnen. Von einer wegen der Atemwegs-

bzw. Lungenerkrankung eingetretenen qualitativen und quantitativen Limitierung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

5.6 Der

Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, der allgemeininternistische

Teilgutachter empfehle auf S. 31 des Gutachtens, eine

Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls eine

Myokardperfusions-Szintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit

durchzuführen, da der Beschwerdeführer unter Herzschmerzen bzw. linksthorakalen

Schmerzen krampfhaften Charakters gelitten habe. Dass eine koronare

Herzerkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei eine

unverbindliche Tatsachenbehauptung der RAD-Ärztin (vgl. Beschwerde, S. 10

Ziff. 10; A.S. 16).

Der

allgemeininternistische Teilgutachter Dr. med. J.___ stellte bezüglich der

Herzbeschwerden des Beschwerdeführers fest, es bestehe eine arterielle

Hypertonie, welche aktuell medikamentös behandelt werde. Gemäss den Angaben der

Hausärzte Dr. med. H.___ und Dr. rer. physiol. K.___ seien die

Blutdruckwerte im ambulanten Setting im Normbereich. Der

allgemeininternistische Status war nach den Angaben des Gutachters mit Ausnahme

erhöhter Blutdruckwerte beidseits befundfrei (IV-Nr. 34.4 S. 8). Dementsprechend

attestierte er aus allgemeininternistischer Sicht eine vollumfängliche Arbeits-

und Leistungsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer körperlich

leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit. Auf die Frage, ob die

Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden

könne, gab der Experte an, im Vordergrund stehe eine optimale Einstellung der

vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere der arteriellen

Hypertonie. Auch sollte der Explorand dazu angehalten werden, den Nikotinkonsum

zu sistieren (IV-Nr. 34.4 S. 10). Der Beschwerdeführer beschrieb die

Herzschmerzen als linksthorakale Schmerzen mit krampfartigem Charakter (z.T.

auch nadelstich- und blitzartig). Er gab an, wenn er sich auf die linke Seite

lege, gehe es ihm besser. Schmerzauslösende Faktoren könne er nicht aufzählen.

Nach dem Spitalaufenthalt im Juni/Juli 2018 seien die Schmerzen weniger (nicht

mehr täglich und in unterschiedlicher Intensität) aufgetreten. Das in der

Klinik durchgeführte EKG habe «wohl nichts Auffälliges» ergeben. Die Schmerzen

seien teilweise tagsüber auch mit der Dyspnoe verbunden gewesen, in den letzten

drei Monaten jedoch nicht mehr (IV-Nr. 34.4 S. 3 f.). Auch im Rahmen

der vertiefenden Befragung erklärte der Beschwerdeführer, ein hoher Blutdruck

und pectanginöse Schmerzen (Brustschmerzen) seien aktuell nicht bekannt (IV-Nr. 34.4

S. 3 f.). Angesichts dieser offenbar nachlassenden Symptomatik bestand für

weitergehende kardiologische Abklärungen kein Anlass. Der Gutachter kam zum

Schluss, die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten mit geeigneten

Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit.

Der allgemeininternistische Status sei – mit Ausnahme erhöhter Blutdruckwerte

beidseits – befundfrei (IV-Nr. 34.4 S. 8). Aus dem abschliessend

gemachten Vorschlag des Gutachters, zum Ausschluss einer signifikanten

koronaren Herzkrankheit könne eine Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls

eine Myokardperfusions-Szintigraphie durchgeführt werden (IV-Nr. 34.4

S. 10 f.), sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine «Unsicherheiten

bezüglich des medizinischen Sachverhalts» abzuleiten. Vielmehr ist mit der RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Abklärung bezüglich

einer möglichen koronaren Herzerkrankung allenfalls Aufschluss über eine allfällige

notwendige Therapieoptimierung geben könnte. Die RAD-Ärztin sprach sich klar

dafür aus, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den bestehenden

Hypertonus oder eine mögliche koronare Herzkrankheit sei vom

allgemeininternistischen Teilgutachter und auch im Konsens verneint worden

(vgl. IV-Nr. 34.2 S. 8 und 34.4 S. 10). Eine weitergehende

Begutachtung sei daher im Rahmen der Rentenabklärung nicht notwendig (vgl.

Stellungnahme vom 31. Mai 2021, IV-Nr. 47 S. 2; vgl. E.

II. 4.12 hiervor). Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung

ist zu folgen. Von weiteren kardiologischen Abklärungen ist daher abzusehen.

5.7

5.7.1 Der

Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. E.___ beruhe nicht auf einer vollständigen und

umfassenden Auseinandersetzung mit den Vorakten. Bereits die bestehende

Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten erscheine oberflächlich. Dem

Gutachter habe der Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 über eine dortige

mehrwöchige Hospitalisation gefehlt. Mit diesem Bericht habe er sich somit

nicht auseinandersetzen können. Der Bericht vom 11. Juli 2018 habe als

Diagnosen nicht nur eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F33.1,

sondern auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren nach ICD-10 aufgelistet. Im Weiteren sei erwähnt worden, dass der

Beschwerdeführer die Tagestätte «[...]» besuche und es sei eine

Psychiatriespitex empfohlen worden. Dies stehe im Widerspruch zu den (notorisch)

allgemein gehaltenen Ausführungen eines verbesserten Zustandes. Weder zur

Diagnose der chronischen Schmerzstörung noch sonst zu den Ausführungen im

Bericht vom 11. Juli 2018 habe sich Dr. med. N.___ geäussert. Seine

Schlussfolgerungen beruhten somit auf einer ungenügenden Sachkenntnis und seine

Feststellungen seien weitgehend widersprüchlich und tatsachenwidrig

(Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 11; A.S. 16 ff.).

Dazu

ist festzuhalten, dass der psychiatrische C.___-Teilgutachter den

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 unter

Beizug eines Dolmetschers eingehend befragte und die psychiatrischen

Untersuchungsbefunde erhob. Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen und gab eine «Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» und eine «Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)» als Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit an. Bei der Herleitung der Diagnosen legte er im Weiteren

dar, aufgrund der Gesamtschau der Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter

Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer

deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers der Fall wäre. Dr. med. N.___

begründete eingehend, weshalb er die aus den Akten hervorgehende rezidivierende

depressive Störung als remittiert erachtete (vgl. IV-Nr. 34.5 S. 7 f.).

Sodann erklärte er, weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

bzw. Somatisierungsstörung nicht stellen konnte. Der Gutachter stellte fest, es

bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten. Zusammenfassend kam

Dr. med. von N.___ zur Überzeugung, dass er bei der aktuellen Untersuchung

keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und

Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich feststellen könne (IV-Nr. 34.5

S. 8). Er kam im Rahmen der Beurteilung unter Berücksichtigung der

aktuellen Untersuchungsergebnisse und in Anwendung der Standardindikatoren

gemäss BGE 141 V 281 zum Schluss, auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe aufgrund

des Fehlens einer pathologischen Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf.

Es seien keine Behandlungsoptionen erkennbar, welche die ohnehin

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnten

(IV-Nr. 34.5 S. 9 ff. Ziff. 7 f.).

Dr. med.

N.___ legte nach dem Gesagten seine Untersuchungsergebnisse und seine Beurteilung

umfassend, nachvollziehbar und schlüssig dar, wobei er auch die damals

vorhandenen Vorakten miteinbezog (vgl. Verweis auf Aktenauszug in II.

[IV-Nr. 34.3], IV-Nr. 34.5 S. 1 und 9). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer «oberflächlichen

Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten» ausgegangen werden. Der erst im

Vorbescheidverfahren nachgereichte Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. Mai bis 4. Juli

2018 (IV-Nr. 44 S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor), der im

Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht vorlag und somit nicht

mitberücksichtigt werden konnte, vermag die Einschätzung von Dr. med. N.___

nicht in Frage zu stellen. Damals wurden die Diagnosen «Rezidivierende

Depression, bei Eintritt mittelgradige Episode (F33.1)» und «Anhaltende

chronische Schmerzen mit somatischen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen)

und psychischen Faktoren (F45.41)» gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, die

Behandlung der depressiven Symptomatik sei durch Aktivitätsaufbau, Regulierung

des Tag- und Nachtrhythmus sowie Interventionen zu einem besseren Coping

psychosozialer (biographischer) Belastungsfaktoren erfolgt. Neu sei der Besuch

der Tagesstätte «» aufgegleist worden. Sollte dies nicht umgesetzt werden, werde

die Installation einer Psychiatriespitex dringend empfohlen. Der

Beschwerdeführer habe in gebessertem Zustand ohne akute Selbst- oder

Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 44

S. 5). Angesichts dieser Angaben, welche die Hospitalisation vom

9. Mai bis 4. Juli 2018 betreffen, ist kein Widerspruch zu den aktuellen

Untersuchungsergebnissen vom 16. Juni 2020 im psychiatrischen Teilgutachten

ersichtlich. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom

31. Mai 2021 nachvollziehbar festhält, konnte im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Begutachtung anhand des objektiven Psychostatus keine relevante affektive

Störung mehr festgestellt werden (IV-Nr. 47 S. 3; vgl. E. II. 4.12

hiervor). Da gutachterlich keine relevanten Funktions- und

Leistungsbeeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht mehr festgestellt werden

konnten, ist somit davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des

Beschwerdeführers nach der Hospitalisation vom 9. Mai bis 4. Juli

2018 stabilisiert und in der Folge deutlich verbessert hat.

5.7.2

Auf eine gesundheitliche Verbesserung aus psychiatrischer Sicht ist auch

aufgrund der weiteren vorliegenden Unterlagen zu schliessen. So gab der Beschwerdeführer

im Früherfassungsgespräch (Intake) vom 26. Februar 2013 an, er sei

geschieden und habe keine Kinder; er wohne allein in einer Wohnung und seit der

Aufgabe des Restaurants habe er fast keine sozialen Kontakte mehr. Es sei keine

Tagesstruktur mehr vorhanden und er sei völlig isoliert (IV-Nr. 8

S. 2). Im Rahmen des Erstgesprächs bei den E.___ vom 7. Mai 2018 wurde

der Beschwerdeführer als komplex erkrankter Patient mit psychischen und

somatischen Problemen bezeichnet (IV-Nr. 11 S. 2; vgl. E. II. 4.1

hiervor). Im Protokoll des Intake-Gesprächs vom 12. August 2019 wurde

vermerkt, der Beschwerdeführer sei in den letzten sechs Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen. Seit seiner Krankheit habe er keinen sozialen Kontakt

mehr zu Freunden, Bekannten und Verwandten. Es bestünden keine sozialen

Kontakte. Seit seiner Krankheit im Jahr 2012 gehe er nicht mehr tanzen (IV-Nr. 15

S. 2). Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___ gab in seinem Bericht vom

13. Oktober 2019 sodann an, der Patient habe überhaupt keine Tagesstruktur

mehr; er lebe vollständig isoliert ohne Beziehungsnetz. Die Kenntnisse der

deutschen Sprache seien nach vielen Jahren erstaunlich schlecht. Er sei

selbstständig in Bezug auf das Einkaufen, das Zubereiten des Essens, das

Waschen und das Reinhalten der Wohnung; all dies gelinge aber auf einem

äusserst tiefen Niveau (IV-Nr. 16; vgl. E. II. 4.5 hiervor). Demgegenüber

legte der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären C.___-Begutachtung gegenüber

dem allgemeininternistischen Teilgutachter Dr. med. J.___ zum Tagesablauf dar,

dieser sei nicht strukturiert und finde vor allem zu Hause statt. Er stehe oft

früh auf, trinke einen Kaffee, sitze auf dem Sofa und sehe fern (einen türkischen

und auch einen Schweizer Sender) und gehe auf einen kurzen Spaziergang (10 bis

20 Minuten). Am Morgen erledige er Haushaltsarbeiten, wobei er wegen der

Schmerzen zu Hause bleibe. Ein Mittagessen nehme er nicht regelmässig ein,

dagegen absolviere er einen Mittagsschlaf von 13 bis 14 Uhr. Am Nachmittag gehe

er dann zu einer nahen Tankstelle oder Bäckerei und hole sich einen Kaffee. Zu

Hause mache er ein Heimprogramm mit Sportgeräten und Matte; dies sei seine

sportliche Aktivität. Abends sehe er fern oder mache Spiele mit seinem

Computer. Gegen 24 Uhr gehe er ins Bett. Er habe den Führer-ausweis, aber kein

Auto. Zuletzt sei er mit dem Auto eines bekannten Geschäftsmannes zu einem

Tanzlokal zum Tanzen gefahren (IV-Nr. 34.4 S. 6 f.). Diese Angaben

wurden von ihm gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. N.___ ebenfalls

gemacht, wobei er auf Nachfrage noch erklärte, er nutze soziale Medien

(«Whatsapp», selten «Facebook» [ca. eine halbe Stunde pro Tag]). Er erledige

gerne den Haushalt, gehe am Nachmittag nach draussen und sehe gerne lange fern.

Er möge dies, früher habe er überhaupt nicht ferngesehen (IV-Nr. 34.5

S. 4 f.). Im Weiteren stellte der psychiatrische Teilgutachter fest, der Beschwerdeführer

habe sich während der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er habe angegeben,

sich mit Personen zu treffen, spazieren zu gehen und seinen Haushalt selbst zu

machen. In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein

vermindertes kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Er sei in modischer Kleidung

erschienen und gepflegt gewesen (IV-Nr. 34.5 S. 8). Im Rahmen der

Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gab Dr. med. N.___ an, die

Schmerzangabe (Grad 5 bis 6 von 10) passe nicht zu den vom Beschwerdeführer

angegebenen Alltagsaktivitäten, diese passten auch nicht zu einem

ausgeprägteren depressiven Störungsbild. Das Ausmass der geschilderten

Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten

Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den

geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der

Behauptung schwerer Einschränkungen bei psychosozial intaktem Umfeld wiesen auf

ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers hin, das durch den Wunsch

nach dem Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte (IV-Nr. 34.5

S. 10). Dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. med. A.___ teilte der

Beschwerdeführer sodann mit, er reinige die Wohnung gerne gut und habe

Hobbyaktivitäten wie das Basteln eines Spielzeugautos. Ausserhäusliche

Spaziergänge seien für 10 bis 20 Minuten möglich; dann habe er genug, wobei die

Limitierung der Zeit nicht spezifisch durch Schmerzen verursacht werde

(IV-Nr. 34.6 S. 3). Bei der neurologischen Teilbegutachtung wies der

Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. L.___ darauf hin, bei leichteren

feinmotorischen Tätigkeiten (beispielsweise Spielzeugauto zusammenbauen)

verspüre er Nadelstiche in den Zeige- und Mittelfingern (IV-Nr. 34.7

S. 2). Anlässlich der angiologischen Begutachtung teilte der

Beschwerdeführer der angiologischen Gutachterin Dr. med. M.___ schliesslich

mit, er könne den Haushalt erledigen, insbesondere weil er sich die Arbeit frei

einteilen und je nach Tagesform mehrere Pausen machen könne (IV-Nr. 34.8

S. 2).

Angesichts

der vorerwähnten, weitgehend übereinstimmenden Angaben zu den Aktivitäten des

Beschwerdeführers in den einzelnen Teilgutachten ist von einer deutlichen

Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Die

Untersuchungsergebnisse in den jeweiligen Teilgutachten wurden unter Beizug

einer türkisch sprechenden Dolmetscherin bzw. eines türkisch sprechenden

Dolmetschers erhoben (vgl. IV-Nr. 34.4 S. 7, 34.5 S. 5, 34.6

S. 4, 34.7 S. 3 und 34.8 S. 3), weshalb nicht von sprachlichen

Missverständnissen ausgegangen werden kann. Vielmehr bestätigen die eigenen

Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwar kaum soziale Kontakte hat und

seinen Alltag weitgehend alleine und hauptsächlich zu Hause verbringt, er aber durchaus

gewisse Interessen hat und regelmässig verschiedenen Aktivitäten nachgeht (Haushaltsarbeiten,

kurze Spaziergänge, Heimprogramm mit Sportgeräten, Computerspiele, Fernsehen

auf türkischem und Schweizer Sender, soziale Medien, Basteln von Spielzeugautos),

die aktuell gegen das Vorliegen einer depressiven Störung sprechen. Dr. med.

N.___ diagnostizierte dementsprechend eine gegenwärtig remittierte rezidivierende

depressive Störung und kam unter Abwägung sämtlicher dargestellter Aspekte

zusammenfassend zur Überzeugung, dass beim Beschwerdeführer von Aggravation

ausgegangen werden müsse (IV-Nr. 34.5 S. 10 f.). Dies und die

Feststellung, dass die Schmerzen ausreichend somatisch begründbar seien,

spreche gegen eine somatoforme Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung. Darauf

ist abzustellen. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Angaben des

Beschwerdeführers gegenüber sämtlichen Teilgutachtern kann damit – entgegen seiner

Argumentation – nicht von widersprüchlichen und tatsachenwidrigen

Feststellungen des psychiatrischen Teilgutachters ausgegangen werden. Der Argumentation

im Einwand der Sozialen Dienste [...] vom 8. Dezember 2020, wonach die

Aktivitäten des Beschwerdeführers nur in einem sehr reduzierten, eingeschränkten

Rahmen erfolgten, der medizinische Sachverhalt wegen des unberücksichtigten

Berichts der E.___ und wegen nicht weiter abgeklärter Auffälligkeiten und

Befunde nicht genügend ermittelt worden sei und insbesondere das psychiatrische

C.___-Teilgutachten nicht nachvollzogen werden könne (vgl. IV-Nr. 44),

kann angesichts der dargelegten psychiatrischen Begutachtungsergebnisse nicht

gefolgt werden.

5.8 In

Bezug auf das angiologische Leiden (peripher arterielle Verschlusskrankheit

[PAVK], aktuell Stadium I – II beidseits mit Status nach wiederholten

Interventionen und aktuell persistierendem Revaskularisationserfolg;

renovaskuläre Verschlusskrankheit mit den kardiovaskulären Risikofaktoren

Nikotinabusus, arterielle Hypertonie und Dyslipidämie) kamen die C.___-Gutachter

wie erwähnt gestützt auf die Untersuchungsbefunde vom 23. Juni 2020 zum

Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei nur bei schweren Tätigkeiten und beim raschen

Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt. Unter Einhaltung dieser

Einschränkungen bestehe in einer körperlich leichten oder mittelschweren

Tätigkeit (sitzend oder stehend) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(vgl. IV-Nr. 34.2 S. 6 f. und 34.8 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.9

und 4.9.4 hiervor). Der Beweiswert dieser Begutachtungsergebnisse wird durch

die anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023

eingereichten Berichte des F.___, Angiologie (Dr. med. I.___), nicht in

Frage gestellt. Im Bericht vom 18. Mai 2021 wurde im Wesentlichen darauf

hingewiesen, es bestehe eine stabile, unveränderte Situation; insgesamt sei der

Patient mit dem erreichten Resultat seit der letzten Katheterintervention zufrieden

(BB 9; vgl. E. II. 4.15.5 hiervor). Die im Bericht vom 5. Mai

2022 erwähnten aktuellen Schmerzen des Beschwerdeführers führte Dr. med. I.___

auf eine neurogene Reizung bzw. eine muskuloskelettale Ursache zurück; die

vaskuläre Komponente stehe im Hintergrund (BB 10; vgl. E. II. 4.15.6).

Daraus kann aus angiologischer Sicht noch keine andauernde und damit relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands abgeleitet werden. Die im vorliegend jüngsten Bericht

vom 25. Oktober 2022 erwähnte Verschlechterung der Durchblutung im linken

Bein mit einer Wadenclaudicatio schon nach wenigen Metern sowie die

ausgeprägten trophischen Veränderungen im Bereich der Grosszehe werden nach den

Angaben des behandelnden Angiologen medikamentös und mit einer weiteren

Katheterintervention behandelt (BB 11; vgl. E. II. 4.15.7 hiervor). Auch

dieser Bericht vermag den Beweiswert der Einschätzung der angiologischen

Teilgutachterin Dr. med. M.___, wonach aus angiologischer Sicht keine

Einschränkung bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten sitzend oder stehend

(ohne das Zurücklegen grösserer Strecken und ohne das Heben von Lasten)

vorhanden sei (vgl. E. II. 4.9.4 hiervor), nicht zu schmälern.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist auf das beweiskräftige polydisziplinäre C.___-Gutachten vom

21. August 2020 abzustellen. Die davon abweichenden ärztlichen Berichte

der behandelnden Ärzte (vgl. E. II. 4 hiervor) vermögen dessen Beweiswert

nicht in Frage zu stellen, da daraus keine konkreten Indizien hervorgehen, die

gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens sprechen. Dementsprechend

ist unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen von einer vollumfänglichen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seinen

bisherigen Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,

Lagermitarbeiter und Geschäftsführer eines Restaurants als auch in anderen angepassten,

das heisst körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (vorwiegend

sitzenden oder stehenden) Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November

2021, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass für weitere

medizinische Abklärungen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis

auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).

6.2 In

Bezug auf die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen bei ihrer beruflichen

Eingliederung vornahm, aus welchen hervorgeht, dass eine fachspezifische

Unterstützung der Jobberatung zur Verwertung der bestehenden vollumfänglichen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht erforderlich sei.

Im Übrigen wären berufliche Massnahmen nach den Angaben des

Eingliederungsfachmannes aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers auch nicht erfolgversprechend

(vgl. Aktennotiz vom 13. August 2021, IV-Nr. 48). Dem ist

beizupflichten, kamen doch die C.___-Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung

ebenfalls zum Schluss, aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung könnten keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend

vorgeschlagen werden (IV-Nr. 34.2 S. 9; vgl. E. II. 4.9

hiervor). Fehlt es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven

Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021

E. 7.2. mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Da

der Beschwerdeführer nicht obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 27. Mai

2022, A.S. 36 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann

hat am 31. August 2022 eine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 4'343.55 (15.46 Std. x CHF 250.00 pro

Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 168.00 und Mehrwertsteuer) geltend

macht (A.S. 53 ff.). In der ergänzenden Kostennote vom 20. März 2023

setzt er den Kostenersatz auf CHF 1'069.55 (3.77 Std x CHF 250.00 pro

Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 50.60 und Mehrwertsteuer) fest.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Demnach könnten folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 13. Dezember

2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.; E-Mail an Soziale Dienste, 0.17 Std.),

10. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 17. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 1. Juni 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 17. Juni 2022

(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 20. Juni 2022 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 21. Juni 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

4. Juli 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 8. Juli 2022 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 23. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

31. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. September 2022

(Brief an Klient, 0.17 Std.) und 27. Februar 2023 (Brief an Klient, 0.17

Std.). Bei den Positionen «Brief an Klient» ist von der der Zustellung von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, was Kanzleiaufwand

darstellt. Für die öffentliche Verhandlung vom 20. März 2023 sind 50

Minuten zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 16.27 Stunden

(13.34 Std. bis 31. Dezember 2022, 2.93 Std. ab 1. Januar 2023). Der

Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00 (bis 31. Dezember 2022) bzw.

teuerungsangepasst CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Ferner sind bei

den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu

vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro

Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und

§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 147.50 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 3'344.50 (Honorar von CHF 2'957.90 [13.34 x CHF

180.00 = CHF 2'401.20; 2.93 x CHF 190.00 = CHF 556.70] zuzüglich

Auslagen von CHF 147.50 und MwSt. von CHF 239.10 [7.7 %]). Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'195.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz

von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss Honorarvereinbarung vom 10. bzw.

13. Dezember 2021, A.S. 56).

7.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3'344.50

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 1'195.05 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. März 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser