VSBES.2022.6
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. März 2023Deutsch94 min
durch (IV-Nr. 15). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte veranlasste
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1968 geborene B.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1991 in mehreren Anstellungen
als Maschinenführer, Chauffeur (Kat. B) sowie als Lager- und
Betriebsmitarbeiter tätig. Zuletzt arbeitete er im Rahmen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit von August 2005 bis Dezember 2010 als Geschäftsführer und
Inhaber des Restaurant [...], [...]. Anschliessend war er arbeitslos und nicht
mehr erwerbstätig (vgl. Lebenslauf; IV-St. Beleg-Nr. [IV-Nr.] 6). Am
15. Januar 2013 meldete er sich bei Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zur Früherfassung und am 9. Juli 2019 zum Leistungsbezug an, wobei er
angab, seit ungefähr dem Jahr 2004 an verschiedenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (chronische generalisierte Schmerzkrankheit bei
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Rahmen einer Depression,
Arteriosclerosis obliterans mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit
[PAVK] IIa beidseits, arterielle Hypertonie, rezidivierende Eisenmangelanämie)
zu leiden (IV-Nr. 1 und 10). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte am 12. August 2019 das Intake-Gespräch
durch (IV-Nr. 15). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte veranlasste
sie am 2. April 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, rheumatologische,
neurologische, angiologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, [...]
(im Folgenden: C.___), welche am 16. und 23. Juni 2020 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 21. August 2020, IV-Nr. 34). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erliess die Beschwerdegegnerin am
6. Oktober 2020 einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer die
Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie von berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 38 S. 2
ff.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den
Vorbescheid Einwand erheben und drei weitere medizinische Berichte vom
11. Juli 2018 sowie 11. und 26. November 2020 einreichen
(IV-Nr. 44). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai
2021 (IV-Nr. 47 S. 2 f.) und derjenigen der Eingliederungsfachperson
vom 13. August 2021 (IV-Nr. 48) lehnte die Beschwerdegegnerin die
Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 23. November
2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss dem C.___-Gutachten
vom 21. August 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
11. September 2020) sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch
in einer angepassten Verweistätigkeit nicht anhaltend arbeitsunfähig. Es liege
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die RAD-Stellungnahme vom
31. Mai 2021 und die Stellungnahme des zuständigen Eingliederungsfachmanns
vom 13. August 2021 bildeten integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
Der Beschwerdeführer benötige bei der Stellensuche keine fachspezifische
Unterstützung. Eine solche wäre aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung auch nicht erfolgversprechend (IV-Nr. 49;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
10. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 23. November 2020 (recte: 2021) sei aufzuheben.
2.
a) Die
Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp.
zur Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der Stellungnahme des RAD vom
31. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente, berufliche
Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl.
einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
d) Subsubeventualiter:
die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und/oder
beruflich-konkreten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 34 f.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai
2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Im Weiteren wird der Beschwerdeführer gebeten, dem Gericht den von
ihm in seiner Beschwerde erwähnten Bericht von Dr. med. D.___, [...], über
die lungenärztliche Untersuchung vom 28. Januar 2022 zuzustellen (A.S. 36
f.).
2.4 Mit Replik vom 4. Juli 2022
lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde geltend gemachten
Begehren festhalten und den Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März
2022 als Urkunde Nr. 4 (Beschwerdebeilage [BB] 4) einreichen (A.S. 43
f.).
2.5 In ihrer Duplik vom 16. August
2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der
Beschwerde fest und reicht eine Stellungnahme des RAD vom 9. August 2022
ein. Sowohl die Duplik als auch die RAD-Stellungnahme werden dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt (A.S. 46 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 31. August
2022 lässt sich der Beschwerdeführer vernehmen und reicht gleichzeitig seine
Kostennote ein. Sowohl die Vernehmlassung als auch die Kostennote werden der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51 ff.).
2.7 Mit Präsidialverfügung vom
24. Februar 2023 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Hauptverhandlung vom Montag, 20. März 2023, vorgeladen
(A.S. 58 f.).
2.8 Am 20. März 2023 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch.
Anlässlich dieser Verhandlung werden vom Beschwerdeführer weitere medizinische
Berichte eingereicht (vgl. BB 5 bis 11; siehe Protokoll der Verhandlung
vom 20. März 2018; A.S. 60 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob das Vorbescheidverfahren
seitens der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat und ob allenfalls weitere ergänzende medizinische
und/oder berufliche Abklärungen zu veranlassen sind. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt
zunächst geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021
(IV-Nr. 47 S. 2 f.) erstmals mit dem Erlass der hier angefochtenen
Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei, ohne dass er sich dazu vorgängig hätte
äussern können (Beschwerde, S. 3 ff. Ziff. 3; A.S. 9).
2.2
Nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und
Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie
weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung
der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen
ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019
E. 5.3.3.1. und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit
Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2020 in Aussicht, den
Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen gestützt auf des C.___-Gutachten vom 21. August
2020.
abzuweisen (IV-Nr. 38 S. 2 ff.). Mit Einwand vom
8.
Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend machen, das Gutachten gebe seine gesundheitliche
Situation nur ungenügend wieder. Es fehlten wichtige Unterlagen sowie
Untersuchungen, welche zur Vervollständigung des Sachverhalts zwingend
notwendig seien. Ein Bericht über die mehrwöchige Hospitalisation in den E.___
vom 9. Mai bis 11. Juli 2018 sei in den Akten nicht zu finden. Ausserdem
gingen aus dem Gutachten Auffälligkeiten und Widersprüche hervor und notwendige
medizinische Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Sodann sei der
Beschwerdeführer am 11. November 2020 wegen immobilisierenden
Rückenbeschwerden notfallmässig hospitalisiert worden. Das Gutachten sei
aufgrund der aufgeführten widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig und ganz
besonders im psychiatrischen Teil auch nicht nachvollziehbar. Es wurde u.a. beantragt,
es seien weitere Abklärungen in Bezug auf den festgestellten Tremor, die
kardiologische Situation und das COPD 2 vorzunehmen, die Berichte der psychiatrischen
Hospitalisation im Jahr 2018 und der notfallmässigen Hospitalisation vom
11.
November 2020 seien zu berücksichtigen und nach Vorliegen der
vollständigen Abklärungsresultate und der Beurteilungen seien allenfalls
berufliche Massnahmen einzuleiten. In der Beilage wurden der Beschwerdegegnerin
der Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sowie die Berichte des F.___ vom
11.
und 26. November 2020 zugestellt (IV-Nr. 44). Zu den mit
vorerwähntem Einwand gestellten Anträgen nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 31. Mai 2021 Stellung, wobei sie u.a. die
vorerwähnten Berichte der E.___ und des F.___ wiedergab, diese würdigte und zum
Schluss kam, aus Sicht des RAD sei keine erneute Begutachtung erforderlich
(IV-Nr. 47 S. 2 f.). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
vorgängig nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. In der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 wurde dargelegt, der
Einwand sei dem RAD vorgelegt worden. Dessen Stellungnahme vom 31. Mai
2021.
bilde integrierenden Bestandteil der Verfügung (IV-Nr. 49 S. 2).
Dispositiv
2.4 Demnach ist festzustellen, dass
sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021 nicht
vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 äussern
konnte, da ihm jene erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt
wurde. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um eine eigenständige
fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung der im
Vorbescheidverfahren neu eingereichten Berichte der E.___ vom 11. Juli
2018 sowie des F.___ vom 11. und 26. November 2020, zu denen sich der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einwandbegründung vom 8. Dezember
2020 äussern konnte. Wie erwähnt kam die RAD-Ärztin nach einer Würdigung dieser
Berichte zum Schluss, eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig. Beschränkt
sich ein Bericht darauf, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu
würdigen, entfällt das Recht auf vorgängige Anhörung. Dementsprechend hat das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die IV-Stelle
Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion (Art. 49
Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der betroffenen
Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es sich um eine
blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der verfügenden
Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn die
RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält,
welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom
6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011
vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der Stellungnahme des RAD vom
31. Mai 2021 vorgenommene Würdigung der Berichte der E.___ sowie des F.___
enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse oder eine neue Behauptung,
welche nicht den Akten entnommen werden kann. Es wurden auch nicht
entscheidrelevante Abklärungen durchgeführt, zu denen sich der Beschwerdeführer
vor Verfügungserlass nicht hätte äussern können. Vielmehr nahm die RAD-Ärztin
ausschliesslich eine Würdigung der aktuellen medizinischen Aktenlage zur
Beurteilung der im Vorbescheidverfahren gestellten Anträge zu Handen der
Beschwerdegegnerin vor, wobei sie weitere Abklärungsmassnahmen als entbehrlich qualifizierte.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
2.5 Selbst wenn von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste Folgendes beachtet werden: Nach
der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204,
132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2021 vor
Verfügungserlass nicht äussern konnte, würde eine nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzung darstellen, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da das Versicherungsgericht über
volle Kognition verfügt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten der
Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG). Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurden umfassende
medizinische Abklärungen getätigt. Weitere Untersuchungen sind nicht
erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung des
streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die
Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als
gefestigt. Eine Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer
Leerlauf qualifiziert werden, der eine Verzögerung des Verfahrens nach sich
zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Demnach wäre von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung der Sache an
die Beschwerdegegnerin zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohnehin
abzusehen (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2a;
A.S. 8).
3. Der Beschwerdeführer stellt im
Weiteren den Eventualantrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen
(IV-Rente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % auszurichten (Rechtsbegehren, Ziff. 2b). Dazu ist
Folgendes festzuhalten:
3.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
3.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.3 Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
3.6 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4. Der medizinische Sachverhalt
präsentiert sich wie folgt:
4.1 Gemäss dem Bericht der E.___,
über das Erstgespräch im Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 7. Mai
2018 erfolgte die Zuweisung des Patienten zum Indikationsgespräch durch seinen (damaligen)
Hausarzt Dr. med. H.___ aufgrund einer Zustandsverschlechterung bei seit
Jahren bestehender rezidivierender depressiver Störung sowie chronischen
Schmerzen. Die psychiatrische Diagnose nach ICD-10 lautete auf rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1). Als somatische
Diagnosen wurden eine chronische generalisierte Schmerzkrankheit bei
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und im Rahmen der Diagnose «Depression»
Hyper- und Dyslipidämie, ein Status nach Perianal-Venenthrombose vom 18. Mai
2015, eine Eisenmangelanämie (Juli 2018) bei rezidivierenden Blutabgängen (Hämorrhoiden)
sowie ein Vitamin B12 und D-Mangel und eine COPD Code 2 angegeben. Zur
Beurteilung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei ein komplex erkrankter
Patient mit psychischen sowie somatischen Problemen. Die starke
Zurückgezogenheit im Rahmen der depressiven Störung im Sinne einer
Entlastungsreaktion scheine mit der Zeit einen grossen Belastungsfaktor
darzustellen. Inwieweit der Patient von den Programmen im Behandlungszentrum
für Psychosomatik profitieren könne (ausgeprägte Passivität im Rahmen der
depressiven Störung, Sprachbarriere) sei noch offen. Es sei eine Aufnahme auf
der Kriseninterventionsstation vereinbart worden mit der Option, nach der
ersten Stabilisierungsphase in das Behandlungszentrum für Psychosomatik verlegt
zu werden (IV-Nr. 11 S. 1 f.).
4.2 Aus dem Bericht des F.___ vom
10. September 2018 gehen die Diagnosen «1. Arteriosclerosis
obliterans mit PAVK IIa beidseits, Stent-PTA der A. iliaca communis beidseits
am 12.07.2012, erneute Stent-PTA der A. iliaca communis beidseits am 30.04.2013
bei Stentverschluss links, aktuell: Instent-Rezidivstenosierung der A. iliaca
communis beidseits und hohe Abgangsstenosierung der A. iliaca interna
beidseits, vaskuläres Risikoprofil: Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie; 2. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode
Juli 2018; 3. Vd. a. generalisierte Angststörung; 4. Chronisch
generalisierte Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
St. n. Perianal-Venenthrombose 05/2015; 5. Rezidivierende
Eisenmangelanämie bei Hämorrhoidal-Blutung 07/2017, schwerer Eisenmangel bei
normwertigem Vitamin B12- und Folsäure 05/2018» hervor. Im Rahmen der
Beurteilung wurde angegeben, beim Patienten bestehe eine Arteriosclerose
obliterans mit einer PAVK IIa beidseits vom proximalen Typ mit einer
Gesässclaudicatio beidseits. Dieser Typ der Arteriosklerose habe einen starken
Zusammenhang mit dem Zigarettenkonsum. Mit einer Katheterintervention könne die
Symptomatik gebessert werden, prognostisch entscheidend sei jedoch der
Nikotinkonsum-Stopp. Dem Patienten sei mitgeteilt worden, dass er den
Nikotinkonsum körperlich schlecht toleriere und er dringend mit dem Rauchen
aufhören solle. Er sei bereit, Schritte zu tun, und habe versprochen, den
Nikotinkonsum zu halbieren. Sobald der Nikotinkonsum-Stopp erfolgt sei, sei ihm
angeboten worden, die Katheterintervention durchzuführen. Bei erhöhtem
Cholesterin sei mit einem Cholesterinsenker zu beginnen und das Gehtraining
sollte weitergeführt werden. Bezüglich der Kribbelparästhesien und
gegebenenfalls der Sensibilitätsminderung im rechten Bein dürfte eine
zusätzliche Komponente vorhanden sein, die mit der PAVK nichts zu tun habe. Die
diesbezügliche Ätiologie sei unklar (IV-Nr. 19 S. 15 ff.).
4.3 Dem Bericht des F.___ vom 5. März
2019 (Sprechstundenbericht Angiologie vom 25. Februar 2019) können die
Hauptdiagnosen «1. Arteriosclerosis obliterans mit PAVK I beidseits, Stent-PTA
der A. iliaca communis beidseits am 12.07.2012, erneute Stent-PTA der A. iliaca
communis beidseits am 30.04.2013 bei Stentverschluss links, PTA der A. iliaca
communis beidseits vom 29.11.2018 bei In-stent-Rezidivstenose, zudem Abgangsstenosen
der A. iliaca interna beidseits und Stenose der proximalen Nierenarterie links
(Crossover-Manöver war mit 7F-Schleuse nicht möglich), vaskuläres Risikoprofil:
Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie; 2. Rezidivierende
depressive Störung, mittelgradige Episode 07/2018; 3. Vd. a.
generalisierte Angststörung; 4. Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit
bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Vd. a. pseudoradikuläre Schmerzen
Bein links; 5. St. n. Perianal-Venenthrombose 05/2015; 6. Rezidivierende
Eisenmangelanämie, bei Hämorrhoidal-Blutung 07/2017, schwerer Eisenmangel bei
normwertigem Vitamin B12- und Folsäure 05/2018» entnommen werden. Die
Beurteilung lautete dahingehend, die Dilatation der Instent-Stenosen der Arteria
iliaca communis beidseits im November 2018 habe doch etwas gebracht, die claudicativen
Beschwerden seien verschwunden. Aktuell sei der Patient linksseitig durch
pseudoradikuläre Schmerzen links nach langem Stehen und Sitzen gestört.
Fraglich bestehe eine leichte Gesässclaudicatio, was angesichts der
hochgradigen Abgangsstenosierung der Arteria iliaca interna links und des
Abgangsverschlusses der Arteria iliaca interna rechts durchaus möglich sei.
Nach wie vor bestünden schmale Verhältnisse im Bereich der distalen Aorta
abdominalis und der gesamten Beckenstrombahn beidseits. Zudem lasse sich
duplexsonographisch die bereits angiographisch festgestellte hochgradige
proximale Nierenarterienstenose links bestätigen (IV-Nr. 11
S. 3 ff.).
4.4 Gemäss dem Bericht des F.___ vom
9. Juli 2019 berichtete der Patient, dass er seit der Katheterintervention
vom November 2018 keine claudicativen Beschwerden mehr im rechten Bein habe.
Beim Laufen seien aber lumbale Rückenscherzen vorhanden mit Besserung auf
Stillstehen und runden Rücken machen. Beschwerden bestünden auch bei langem
Stehen zum Teil mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachts könne er zum Teil nicht
schlafen wegen der Schmerzen im distalen medialen Oberschenkel. Mit einem
Schmerzpflaster gingen diese Beschwerden wieder weg. Die Beurteilung lautete
wie folgt: Es bestehe ein persistenter Revaskularisationserfolg. Die
24-Stunden-Blutdruckmessung vom März 2019 zeige eine ungenügende
Blutdruckeinstellung bei anamnestisch bekannter hochgradiger Stenosierung der
proximalen Nierenarterie links. Erfreulicherweise gehe es dem Patienten
psychisch nach aufwändiger Medikamenten-Umstellung deutlich besser. In diesem
Rahmen sei offenbar auch die antihypertensive Therapie reduziert worden. Bei
adäquater Blutdruckeinstellung könne im Verlauf auf eine Katheterintervention
der Nierenarterie verzichtet werden. Andernfalls lohne es sich durchaus, eine
Intervention durchzuführen, da doch eine erhebliche Arteriosklerose vorliege. Es
sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer den Rauchstopp durchführen könne
(IV-Nr. 16 S. 6 ff.).
4.5 Der damalige Hausarzt,
Dr. med. H.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom
13. Oktober 2019 fest, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
jegliche körperlich und seelisch belastenden Tätigkeiten seit Oktober 2011. Die
Behandlung durch ihn erfolge seit dem 14. Mai 2007, es erfolgten
regelmässige monatliche Kontrollen. Der Patient übe wegen jahrelanger
Arbeitslosigkeit gegenwärtig keine Tätigkeit aus. Er habe überhaupt keine
Tagesstruktur mehr. Die Funktionsbeeinträchtigungen seien deshalb schwer zu
beurteilen. Der Patient lebe vollständig isoliert ohne Beziehungsnetz. Die
Kenntnisse der deutschen Sprache seien nach vielen Jahren erstaunlich schlecht.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine
rezidivierende depressive Störung (F33.1), eine chronische generalisierte
Schmerzkrankheit bei degenerativen WS-Veränderungen, eine Eisen-Mangelanämie
bei chronischen rezidivierenden Hämorrhoidenblutungen, eine PAVK beidseits
sowie eine arterielle Hypertonie angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Perianal-Venenthrombose sowie eine
COPD aufgeführt. Nach so langer Zeit ohne Beschäftigung bestehe eine äusserst
ungünstige Prognose. Eine angepasste Tätigkeit sei maximal 1 bis 2 Stunden pro
Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei eher düster. Die jahrelange
Absenz von jeglicher beruflicher Tätigkeit stehe der Eingliederung im Weg
(IV-Nr. 16 S. 1 ff.).
4.6 Dr. med. I.___, Leitender Arzt
Angiologie, F.___, hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
17. Dezember 2019 fest, der Patient sei schon in den Jahren 2012 und 2013 bei
ihm in Behandlung gestanden wegen einer PAVK. Die ambulante angiologische Behandlung
durch ihn sei am 7. September und 16. Oktober 2018, am
29. November 2018 (Katheterintervention) sowie am 25. Februar und
25. Juni 2019 erfolgt. Aktuell bestünden keine belastungsabhängigen
(claudicativen) Wadenschmerzen mehr, da am 29. November 2018 erneut eine
Katheterintervention erfolgt sei. Hingegen bestünden von Seiten der arteriellen
Hypertonie weiterhin ungenügend eingestellte Blutdruckwerte, die auch mit der
hochgradigen Einengung der oberen Nierenarterie links (11/2018 diagnostiziert)
zusammenhängen könnte. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
lauteten auf rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Verdacht
auf generalisierte Angststörung, chronisch generalisierte Schmerzkrankheit bei
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Verdacht auf pseudoradikuläre
Schmerzen im Bein links sowie renovaskuläre Verschlusskrankheit mit aktuell
ungenügend eingestellter arterieller Hypertonie. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Arteriosclerosis mit PAVK I beidseits, ein
Status nach Perianal-Venenthrombose 05/2015 und eine rezidivierende
Eisenmangelanämie angegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit konnte der
behandelnde Angiologe nicht machen (IV-Nr. 19 S. 1 ff.).
4.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. März
2020 fest, beim Exploranden bestehe bei entsprechend vorhandenen Risikofaktoren
(Nikotinabusus, Bluthochdruck, erhöhte Fettwerte) eine sogenannte PAVK
(Verkalkung von Blutgefässen in den Beinen mit entsprechend auftretenden
Verschlüssen bzw. Durchblutungsstörungen). Die in diesem Zusammenhang
auftretenden Beschwerden (Schmerzen in den Beinen beim Gehen) seien nach dem
Eingriff im November 2018 (Aufdehnung von Engstellen, die erneut in einem Stent
aufgetreten seien) deutlich rückläufig gewesen. Während des Intake-Gesprächs
habe der Versicherte jedoch darüber geklagt, dass bereits nach kurzer Zeit im
Sitzen Rückenschmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits
aufträten. Zusätzlich habe seit etwa Mitte 2018 eine depressive Episode
vermutlich mittleren Schweregrades bestanden. Es habe ein achtwöchiger
stationärer Aufenthalt in der Psychosomatik [...] stattgefunden (der
Austrittsbericht liege nicht vor). Im Anschluss daran sei die ambulante
Psychotherapie nach wenigen Sitzungen beendet worden. Die RAD-Ärztin zog
folgendes Fazit: Beim Versicherten bestünden anamnestisch degenerative
Veränderungen an der Wirbelsäule mit Zustand nach einer HWS-Discushernie und
vermutlich Operation dergleichen im Jahr 2012. Beschwerden von Seiten der HWS
stünden aktuell wohl eher im Hintergrund. Insgesamt sei der medizinische
Sachverhalt weiterhin nicht genügend abgeklärt. Eine polydisziplinäre Abklärung
sei angezeigt (IV-Nr. 24 S. 2 ff.).
4.8 Aus dem Bericht des F.___,
Angiologie (Dr. med. I.___), vom 15. Juli 2020 (Sprechstundenbericht
Angiologie vom 13. Juli 2020) geht die Diagnose «Arteriosclerosis
obliterans mit PAVK I – II beidseits» hervor; aktuell bestehe ein persistenter
Revaskularisationserfolg im Bereich der Arteria iliaca communis beidseits, eine
signifikante Abgangsstenosierung der Arteria iliaca externa rechts sowie eine
hochgradige Abgangsstenosierung der Arteria iliaca interna links und
signifikant rechts. Im Weiteren liege das vaskuläre Risikoprofil Nikotinabusus,
arterielle Hypertonie und Dyslipidämie vor. Ferner wurde eine «Renovaskuläre
Verschlusskrankheit» diagnostiziert; aktuell bestünden nach wie vor eine
hochgradige Stenosierung der proximalen Nierenarterie links, ein erhaltenes
Nierenparenchym links sowie ein normotoner Blutdruck unter Lisinopril 20 mg. Sodann
wurden die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode
07/2018», «Vd.a. generalisierte Angststörung», «Chronisch generalisierte
Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen», «St.n.
Perianal-Venenthrombose 05/2015» und «Rezidivierende Eisenmangelanämie»
angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient berichte, dass es ihm
nicht schlecht gehe. Er laufe nicht viel, da er kaum Lust habe. Er habe Bauch-
und Brustprobleme, was ihn davon abhalte zu trainieren. Am 24. Juni 2020
habe er sich vaskulär ausführlich untersuchen lassen. Die Schlussfolgerung sei
gewesen, dass kein Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und der Durchblutung
bestehe. Vielmehr verursache der Rücken die Beschwerden. Beim Laufen habe er
keine Begrenzung claudicativer Art, wenn das Tempo langsam sei. Bei schnellem
Laufen werde er vor einem Kilometer müde im Unterschenkelbereich beidseits im
Sinne einer Kraftlosigkeit. Schmerzen träten keine auf. Bergauf komme es
zusätzlich zu lumbalen Rückenschmerzen. Beim Treppenabsteigen könne er nicht so
locker sein; er müsse vorsichtig sein, da er unsicher sei. Zudem habe er bei
längerem Stehen ein Einschlafen der Füsse links mehr als rechts.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, in Bezug auf die Re-Intervention im Bereich der Arteria iliaca
communis beidseits bestehe ein schöner Interventionserfolg mit weitlumiger
proximaler Beckenstrombahn. Leider zeige sich eine Abgangsstenosierung der Arteria
iliaca externa rechts. Zudem bestünden die bekannten Stenosen der Arteria iliaca
interna beidseits jeweils im Abgangsbereich, links hochgradig, rechts
hämodynamisch signifikant. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2019
zeige sich einfach-apparativ eine diskrete Verschlechterung der gesamten
Beindurchblutung beidseits, ohne dass deswegen subjektiv eine Beeinträchtigung
der claudicativen Symptomatik entstanden wäre. Auch im Bereich der proximalen
linken Nierenarterie zeige sich weiterhin die hämodynamisch signifikante bis
hochgradige Stenosierung bei erhaltenem altem Nierenparenchym und normaler
Nierengrösse links. Als Ausdruck der Stenosierung bestehe ein deutlich
erniedrigter Resistance-Index im Nierenparenchym-Bereich links gegenüber
rechts. Im Augenblick sei keine Indikation zu einem Nierenarterien-Stenting
gegeben. Den Nikotinkonsum habe der Patient einstellen können. Er rauche noch
sehr sporadisch einzelne Zigaretten. Die medikamentöse Behandlung sei fortzuführen
und eine angiologische Verlaufskontrolle sei vorgesehen (IV-Nr. 31).
4.9 Gemäss dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten
des C.___ (C.___), [...], vom 21. August 2020 (Untersuchungen vom 16. und
23. Juni 2020) konnten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Sämtliche
angegebenen Diagnosen (1. Peripher arterielle Verschlusskrankheit aktuell
Stadium I-II beidseits [ICD-10 I70.2], Gesässclaudicatio möglich, Status nach
Stent-PTA Arteria iliaca communis beidseits 12.07.2012, Status nach Stent-PTA
Arteria iliaca communis beidseits 30.04.2013 bei Stentverschluss links, Status
nach PTA der Arteria iliaca communis beidseits 29.11.2018 bei
Instentrezidivstenosen und Abgangsstenosen der Arteria iliaca interna
beidseits, aktuell: persistierender Revaskularisationserfolg, kardiovaskuläre
Risikofaktoren [arterielle Hypertonie ICD-10 I10 aktuell unter Lisinopril 20 mg
pro Tag hypertensive Blutdruckwerte im ambulanten Setting gemäss Hausarzt
normale Blutdruckwerte, Hyperlipidämie ICD.10 E78.2, anhaltender Nikotinabusus
ICD-10 F17.1]; 2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit, hochgradige Stenose
der proximalen Nierenarterie links, angiographisch 11/2018 ICD-10 I70.1,
aktuell Nierengrösse symmetrisch normal, Resistenzindex links erniedrigt; 3. Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen [ICD-10 F68.0], chronischer
Schmerz [ICD-10 R52.9]; 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert [ICD-10 F33.4]; 5. Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom [ICD-10 M53.8], klinisch segmental unauffällige
Bewegungsfähigkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule ohne objektivierbare
Dysfunktionen, klinisch keinerlei Hinweise für zervikale oder lumboradikuläre
sensomotorische Ausfälle, Röntgen LWS ap/seitlich vom 16.06.2020: Harmonisches
Alignement der dargestellten lumbalen Wirbelsäule mit leicht betonter
Lendenlordose, im Segment LWK5/SWK1 dorsal betonte Erniedrigung der
Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen Überlastungszeichen der Facettengelenke L4/5
und betont L5/S1, proximal von LWK5 gut erhaltene Bandscheibenhöhen, im ap-Bild
diskrete thorakolumbal rechtskonvexe Skoliose, die mitabgebildeten
Iliosakralgelenke stellen sich unauffällig dar, keine relevanten lateralen
Spondylosen, Röntgen HWS ap/seitlich vom 16.06.2020: Im Seitenbild
Streckhaltung der HWS mit degenerativ bedingter Osteochondrose HWK4/5, HWK5/6
und HWK6/7 mit jeweils ventralen, zum Teil spangenbildenden Spondylosen, im ap-Bild
zusätzliche bilaterale Unkarthrosen zwischen HWK5/6 und HWK67, keine
spezifischen schmerzhaften Myogelosen objektivierbar; 6. Verdacht auf
essentiellen Haltetremor [ICD-10 G25.0]; 7. Anamnestisch Verdacht auf COPD
[ICD-10 J44.9], aktuell klinisch unauffälliger Auskultationsbefund, anhaltender
Nikotinabusus [ICD-10 F17.1]; 8. Anamnestisch rezidivierende
Eisenmangelanämie [ICD-10 D50, K64], wiederholte Blutungen bei bekannten
inneren und äusseren Hämorrhoiden, aktuell: normocytäres und normochromes
normales Blutbild; 9. Status nach Entfernung eines Rektumpolypen
[07.01.2020; ICD-10 K63.5], Histologie: tubuläres Adenom mit niedriggradiger
Epitheldysplasie) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der interdisziplinären
medizinischen Beurteilung wurde im Weiteren dargelegt, aus rheumatologischer
Sicht bestehe aufgrund eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
eine Arbeitsunfähigkeit nur für körperlich schwere Tätigkeiten. Die zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,
Lagermitarbeiter und als Geschäftsführer eines Restaurants wie auch andere
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in der
freien Wirtschaft seien dem Exploranden zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkt zumutbar. Aus neurologischer Sicht finde man als Diagnosen einen
chronischen Schmerz und den Verdacht auf einen essentiellen Haltetremor, welche
die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten
Verweistätigkeit jedoch nicht beeinträchtigten. Aus angiologischer Sicht
bestehe eine peripher arterielle Verschlusskrankheit, aktuell Stadium I-II
beidseits mit Status nach wiederholten Interventionen und aktuell persistierendem
Revaskularisationserfolg, des Weiteren eine renovaskuläre Verschlusskrankheit
mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus, arterielle Hypertonie
und Dyslipidämie. Die Arbeitsfähigkeit sei nur bei schweren Tätigkeiten und
beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt. Unter Einhaltung
dieser Einschränkungen bestehe in einer körperlich leichten oder mittelschweren
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht und aus
allgemeininternistischer Sicht finde man keine weiteren Befunde und Diagnosen
mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nur für körperlich schwere
Tätigkeiten. Die zuletzt ausgeübten wie auch andere körperlich leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Exploranden, unter
Einhaltung der erwähnten Einschränkungen, quantitativ uneingeschränkt zumutbar.
Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen
wurde dargelegt, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe ein
zerviko-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne relevante klinische
Dysfunktion. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten aufgrund der
vorliegenden Befunde nicht erklärt werden. Aus neurologischer Sicht seien die
kognitiven, motorischen und sensiblen Fähigkeiten erhalten. Aus angiologischer
Sicht sei die Gefässsituation im Bereich der Beinarterien aktuell kompensiert.
Hinweise auf signifikante Reststenosen im Bereich der Arteria iliaca communis
beidseits seien nicht vorhanden. Die Stenosen der Arteria iliaca interna
beidseits und der Nierenarterien links seien jedoch persistierend, wobei diese
Befunde den Exploranden im Alltag nur beim raschen Gehen und bei grösseren
Belastungen einschränkten. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten,
sitzend oder stehend, seien aus angiologischer Sicht dem Exploranden ohne
Einschränkungen zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht stehe der Bezug von
Rentenleistungen durch den Exploranden im Vordergrund. Invaliditätsfremde
Faktoren wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, fehlender Berufsabschluss und Lehre,
schlechte Deutschkenntnisse und fehlende Therapiemotivation limitierten die
berufliche Wiedereingliederung. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten als
zusätzliche Belastungsfaktoren die längere Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt,
eine angespannte finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt und
Vorhandensein einer grösseren Schuldenlast sowie ein fehlendes soziales
Netzwerk und eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
aufgeführt werden.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung wurde
angegeben, aus Sicht des Bewegungsapparates habe insgesamt eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den subjektiv seit Jahren anhaltenden beklagten Beschwerden
und den objektivierbaren pathologischen Befunden am Bewegungsapparat bestanden,
weshalb von einer erheblichen zusätzlichen funktionellen Überlagerung des
Schmerzgeschehens ausgegangen werden müsse, bei deutlicher subjektiver
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Aus neurologischer Sicht seien die
geltend gemachten Beschwerden ebenfalls nicht in Einklang mit der klinischen
Befundkonstellation und Aktenlage gewesen. Aus psychiatrischer Sicht habe man
Diskrepanzen feststellen können, beim Exploranden müsse von Aggravation ausgegangen
werden. Aus allgemeininternistischer Sicht habe man in der Anamneseerhebung
Diskrepanzen gefunden, in der Untersuchungssituation habe Konsistenz bestanden.
Die im Alltag erwähnten Einschränkungen seien aus allgemeininternistischer
Sicht nicht ausreichend begründbar.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, 8 bis 8.5 Stunden pro Tag seien zumutbar. Dabei
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Es sei von einer 100%igen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Aus polydisziplinärer Sicht habe in
der Vergangenheit keine länger anhaltende, relevante Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt,
eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wäre
optimal angepasst. Das Zurücklegen grösserer Gehstrecken und das Heben und
Tragen schwerer Lasten sollten vermieden werden. Ein solche Tätigkeit wäre
ebenfalls für 8 bis 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Auch hier bestehe eine
100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in
den zuletzt ausgeübten wie auch in anderen körperlich leichten bis
mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Medizinische Massnahmen und Therapien mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit könne man nicht empfehlen. Aufgrund der subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen nicht erfolgversprechend
(IV-Nr. 34.2).
4.9.1 Der allgemeininternistische
Teilgutachter (Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin; Fallführung)
konnte aufgrund seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus, beim Exploranden sei eine
arterielle Hypertonie bekannt, welche zurzeit medikamentös behandelt werde.
Gemäss den Angaben der Dres. med. K.___ und H.___ seien die Blutdruckwerte
im ambulanten Setting im Normbereich. Des Weiteren bestehe anamnestisch eine
COPD, wobei aktuell keine Basisbehandlung durchgeführt werde und der klinische
Auskultationsbefund bland sei. Auch bestehe anamnestisch eine rezidivierende
Eisenmangelanämie, mit Zustand nach wiederholten Eiseninfusionen, letztmals im
April 2020, bei bekanntem Hämorrhoidalleiden. Eine Kolonoskopie, durchgeführt
im Januar 2020, habe einen 4 mm grossen Rektumpolypen ergeben, welcher
abgetragen worden sei. Zudem seien innere und äussere Hämorrhoiden beschrieben
worden. Eine Ursache der angegebenen rezidivierenden Bauchschmerzen habe nicht
evaluiert werden können. Obgenannte Befunde und Diagnosen könnten mit
geeigneten Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer adaptierten
Verweistätigkeit. Der allgemeininternistische Status sei mit Ausnahme erhöhter
Blutdruckwerte beidseits befundfrei.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
angegeben, in der klinischen Untersuchungssituation habe Plausibilität
bestanden. In der Anamnese habe man dagegen Inkonsistenzen gefunden. So habe
der Explorand angegeben, wegen seiner Schmerzen nicht mehr tanzen zu können,
andererseits habe er über das Aufsuchen eines Tanzlokals vor 5 Monaten
berichtet. Die Angaben von Dr. med. H.___ und des Exploranden betreffend
einzunehmender Medikamente hätten nicht übereingestimmt. Die im Alltag
erwähnten Einschränkungen könnten aus allgemeininternistischer Sicht nicht
begründet werden. Eine arterielle Hypertonie und auch eine Eisenmangelanämie
bei chronisch rezidivierenden Hämorrhoidenblutungen könnten mit geeigneten
Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten) wurde aus allgemeininternistischer Sicht eine vollumfängliche
Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Zu den medizinischen Massnahmen und
Therapien wurde erklärt, im Vordergrund stehe eine optimale Einstellung der vorliegenden
kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere der arteriellen Hypertonie. Auch
sollte der Explorand dazu angehalten werden, den Nikotinkonsum zu sistieren (IV-Nr. 34.4).
4.9.2 Der rheumatologische Teilgutachter
(Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie) konnte aufgrund seiner Untersuchung
vom 16. Juni 2020 ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Das von ihm festgestellte chronische zerviko- und
lumbospondylogene Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) hat gemäss seinen Angaben
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zum aktuellen Leiden wurde aus
rheumatologischer Sicht dargelegt, der Explorand beklage weiterhin wie seit
vielen Jahren chronische lumbale Beschwerden, welche sich gürtelförmig ins
Becken ausdehnten, zum Teil nach gluteal, jedoch nicht in die unteren
Extremitäten ausstrahlten. Zusätzlich bestehe ein Schmerz entlang des
proximalen Beckengürtels dorsolateral links. Die Schmerzintensität variiere von
Tag zu Tag. Er beschreibe ein lokales «Schweregefühl am Achsenskelett» sowie
zum Teil ziehende und stechende lumbale Beschwerden, welche zum Teil
«unerträglich» seien. Bei massivsten Beschwerden könne er sich nur hinlegen. In
den letzten Monaten habe er keinerlei spezifische morgendliche Anlaufschmerzen,
es trete eine Schmerzverstärkung im Tagesverlauf auf, z.B. beim fixierten
Sitzen an einem PC. Da er selbstständig einkaufen gehen müsse, könne er diese
Tätigkeit unmittelbar gut erledigen, aber einige Stunden oder einen Tag später
habe er dann derart starke Schmerzen, dass er sich für eine Woche praktisch
nicht mehr bewegen könne. Diese Beschwerden könnten anamnestisch mit
Liegestützen und Klimmzügen gut beeinflusst werden. Im Weiteren beklage der Explorand
seit längerer Zeit rezidivierende zervikale, rechts lokalisierte Schmerzen,
welche sich nach vorne in Richtung Gesicht und Stirne ausdehnten mit einem
brennenden Schmerzcharakter. Diese Schmerzen akzentuierten sich bei allen
Bewegungen im Haushalt, wenn er Reinigungsarbeiten durchführe, und beim Heben
und Tragen von Einkäufen. Sie könnten gut durch lokale Wärmeapplikationen
beeinflusst werden. An den Füssen beklage er lokale Dysästhesien an den Fusssohlen.
Diese Beschwerden seien zum Teil «derart unerträglich, dass man kaum damit
leben könne».
Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, in Ergänzung zu den Ausführungen im Gesamtgutachten könne
anamnestisch betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt je eine zervikale
Diskushernien-Operation stattgefunden habe, wie dies von der RAD-Ärztin in
ihrem Bericht vom 30. März 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fälschlicherweise
diskutiert worden sei. Der klinisch-rheumatologische Status habe bei insgesamt
sehr guter Patientencompliance durchgeführt werden können und habe insbesondere
in Bezug auf das Achsenskelett keinerlei objektivierbare Dysfunktionen der
lumbalen, thorakalen oder zervikalen Wirbelsäule ergeben. Der detaillierte
Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten sei ebenfalls regelrecht.
Im rein kursorisch-neurologischen Status hätten die verschiedenen
Kraftprüfungen keinerlei motorischen Defizite an den oberen sowie unteren
Extremitäten ergeben. In Ergänzung zum klinischen Status habe am Untersuchungstag
eine Röntgenuntersuchung der HWS und LWS durchgeführt werden können. Diese habe
die aufgeführten Befunde ergeben. Obwohl gewisse degenerative pathoanatomische
Befunde cervikal mehr als lumbal bestünden, könne klinisch klar festgehalten
werden, dass die segmentale Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule völlig normal
gewesen sei. Insgesamt bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den
subjektiv seit Jahren anhaltend beklagten Beschwerden und den effektiven
objektivierbaren pathoanatomischen Befunden am Bewegungsapparat. Es müsse in
diesem Sinne von einer erheblichen zusätzlichen funktionellen Überlagerung des
Schmerzgeschehens ausgegangen werden auf dem Boden einer deutlichen subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht ausgeführt, der Explorand gehe nun seit
dem Jahr 2010 keiner weiteren beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er habe vorher
ein Restaurant geführt, sei unter anderem in den 2000er Jahren als
Betriebsmitarbeiter und Maschinenführer tätig gewesen sowie in den 90er Jahren
als Maschinenführer und Lagermitarbeiter. Für alle diese beruflichen
Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag
ohne Leistungseinschränkung. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der
aktuellen klinisch-rheumatologischen Erhebungen habe weder früher noch aktuell
je eine höhergradige anhaltende Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, es bestünden keine spezifischen
Einschränkungen für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende
berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Aufgrund der subjektiv
deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten keine beruflichen
Massnahmen als sinnvoll erachtet werden (IV-Nr. 34.6).
4.9.3 Auch der neurologische
Teilgutachter (Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie) konnte gestützt
auf seine Untersuchung vom 16. Juni 2020 keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ein chronischer Schmerz (ICD-10 R52.9) und
ein Verdacht auf einen essentiellen Tremor (ICD-10 G25.0) wurden als Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Zur Beurteilung gab der neurologische
Teilgutachter an, es stehe zur Diskussion, inwieweit die geltend gemachten
Beschwerden auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden könnten.
Zusammenfassend sei es im Jahr 2012 zu einem akuten Schmerz in beiden
Gesässhälften mit Einschränkung der Gehfähigkeit gekommen. Angiologisch sei gemäss
Aktenlage hierzu eine PAVK Grad I verantwortlich gemacht und diese sei endovaskulär
behandelt worden (Juli 2019, F.___). Hiernach sei es gemäss den Angaben zu
einer Besserung des Schmerzes in den Beinen gekommen; gleichwohl habe der Explorand
Schmerzen im Bauch und in der Brust geltend gemacht, welche nachfolgend
chronifiziert hätten. Ferner werde ein Rückenleiden erwähnt, welches auf
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und sogar eine Operation
zurückgeführt werde. Hierzu bestünden keine Akten, es seien auch keine Angaben
in der Anamnese vorhanden. Es handle sich hier um eine falsche Angabe der
RAD-Ärztin. Im Jahr 2013 sei psychiatrischerseits eine Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen diagnostiziert worden («DD Rentenneurose»).
Die Ursache der Beschwerden werde auf einen Unfall zurückgeführt, welcher sich
nicht beweisen lasse. Der Explorand wehre sich aktiv gegen berufseingliedernde
Massnahmen. Gegenwärtig beklage er Dauerschmerzen im Bauch- und Brustbereich,
ferner nadelstichartige Missempfindungen bei feinmotorischen Arbeiten.
Letztlich gebe er Zittern, Zungenschmerzen und Schwitzen an. Klinisch-neurologisch
finde sich ein unauffälliger Hirnnervenstatus; motorisch fielen keine
Einschränkungen auf. Insbesondere liessen sich keine besonderen Schonhaltungen
objektivieren. Paresen bestünden nicht. Auffällig sei ein leichterer
Haltetremor, welcher auch beklagt werde. Gesamthaft liessen sich auf
neurologischem Fachgebiet keine wegweisenden Erkrankungen feststellen, welche
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Lediglich ein diskreter
Haltetremor der Hände sei erkennbar, welcher sehr wahrscheinlich im Rahmen
eines essentiellen Haltetremors aufgehe, welcher in der aktuellen Ausprägung
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige. Die geltend gemachten
Beschwerden seien aus neurologischer Sicht vor dem Hintergrund der klinischen
Untersuchung und Aktenlage nicht begründbar. Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Verweistätigkeit wurde dargelegt,
es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.
Auf neurologischem Fachgebiet liessen sich keine invalidisierenden Erkrankungen
in der Vergangenheit oder aktuell feststellen (IV-Nr. 34.7).
4.9.4 Die angiologische Teilgutachterin
(Dr. med. M.___, FMH Angiologie) hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom
23. Juni 2020 unter dem Vermerk «angiologische anamnestische Ergänzungen»
fest, die angiologische Anamnese beginne im Jahr 2012 mit dem Auftreten
typischer Claudicatiobeschwerden beidseits. Am 12. Juli 2012 sei eine PTA
und Stentimplantation in die Arteria iliaca communis beidseits durchgeführt
worden. Im April 2013 habe bei Stentverschluss links erneut eine PTA und
Stentimplantation beidseits durchgeführt werden müssen. Im September 2018 sei
eine Kontrolle auf der Angiologie im F.___ mit der Diagnose signifikanter
Instent Rezidivstenosen der Arteria iliaca communis beidseits und von
Abgangsstenosierungen der Arteria iliaca interna beidseits erfolgt. Am 29. November
2018 sei dann eine erneute PTA der Arteria iliaca communis beidseits bei
Instent Rezidivstenosen und Abgangsstenosen der Arteria iliaca interna beidseits
durchgeführt und zusätzlich eine Stenose der proximalen Nierenarterie links
diagnostiziert worden. Die letzte angiologische Untersuchung vom 9. Juli
2019 dokumentiere einen persistierenden Revaskularisationserfolg. Die weiterhin
vorhandenen Schmerzen beim Gehen seien als spondylogen beurteilt worden. Eine
PTA der Nierenarterie links sei nur bei einer trotz optimaler medikamentöser
Therapie unbefriedigenden Blutdruckeinstellung als sinnvolle Therapieoption
angesehen worden.
Die angiologische Teilgutachterin konnte
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die erwähnten
Diagnosen (1. Peripher arterielle Verschlusskrankheit aktuell Stadium I-II
beidseits [ICD-10 I70.2]; 2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit;
3. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenfassung der gesundheitlichen und beruflichen
Entwicklung aus angiologischer Sicht lautete wie folgt: Aus angiologischer
Sicht bestünden die beschriebene peripher arterielle Verschlusskrankheit im
Bereich der Beckenbein- und Nierenarterien. Die arterielle Durchblutung sei
aktuell nach diversen PTAS im Bereich der Arteria iliaca communis beidseits
normal kompensiert. Der Explorand klage auch nicht mehr über ausgeprägte
typische Waden- oder Oberschenkelclaudicatiobeschwerden. Angiographisch
nachgewiesen seien aber hochgradige Stenosen der Arteria iliaca interna
beidseits, welche kathetertechnisch nicht behandelbar gewesen seien (das
Crossover-Manöver im November 2018 sei nicht gelungen). Somit seien aus
angiologischer Sicht die belastungsabhängigen Gesässclaudicatiobeschwerden
erklärbar. Diese träten aber nur nach längerer Gehstrecke auf. Die den
Exploranden aktuell vor allem störenden Schmerzen im Bereich des gesamten
Körpers, welche auch im Sitzen und beim Liegen vorhanden seien, seien aus
angiologischer Sicht nicht erklärbar. Ausserdem bestehe eine Arteriosklerose
der renovaskulären Arterien mit signifikanter Stenose links. Aktuell finde man aber
keine Einschränkung der Nierenfunktion und keine Hinweise auf eine beginnende
vaskuläre Schrumpfniere; die Nierengrösse sei normal und symmetrisch.
Dementsprechend stehe, wie in den Berichten der Angiologie des F.___ erwähnt,
aktuell diesbezüglich die konservative Therapie mit möglichst optimaler
Kontrolle und Therapie der Risikofaktoren im Vordergrund. Eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum seit dem Jahr
2011 sei durch die erwähnten Diagnosen nicht aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit
sei jeweils periinterventionell kurzzeitig eingeschränkt gewesen.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
symptomatischen vaskulären Claudicatiobeschwerden seien jeweils auf der Angiologie
des F.___ adäquat diagnostiziert und behandelt worden. Die generalisierte
Arteriosklerose sei eine chronische Erkrankung, Heilungschancen bestünden
nicht. Aus angiologischer Sicht seien regelmässige Kontrollen der peripher arteriellen
Durchblutung und der Nierendurchblutung beidseits indiziert. Aktuell im
Vordergrund stehe eine möglichst optimale Therapie der kardiovaskulären
Risikofaktoren. Entsprechend dem aktuellen Wissensstand und den Leitlinien wäre
eine Statintherapie sinnvoll und notwendig. Aus den Akten sei aber nicht
ersichtlich, ob eine solche wegen Nebenwirkungen abgesetzt oder nie verordnet
worden sei. Der Explorand könne diesbezüglich, auch mit Hilfe des Dolmetschers,
keine sichere Auskunft geben. Ausserdem sollte ein totaler Nikotinstopp angestrebt
werden. Aus angiologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen. Bei grösserer
Belastung seien Gesässclaudicatiobeschwerden beidseits erklärbar. Die
Schmerzen, welche aber in Ruhe, beim Sitzen und bei geringen Anstrengungen
aufträten, seien angiologischerseits aktuell nicht erklärbar. Die aktuellen
Befunde seien kongruent mit den dokumentierten angiologischen
Untersuchungsberichten von Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Angiologie
des F.___, vom Februar und Juni 2019. Aus angiologischer Sicht sei die
arterielle Durchblutung im Bereich der Beinarterien aktuell kompensiert. Es
bestünden keine signifikanten Reststenosen im Bereich der Arteria iliaca
communis beidseits. Persistierend seien Stenosen der Arteria iliaca interna
beidseits und der Nierenarterien links vorhanden. Diese Befunde schränkten aber
den Exploranden im Alltag nur beim raschen Gehen und grösseren Belastungen ein.
Aus angiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen bei leichten und
mittelschweren Tätigkeiten sitzend oder stehend.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, in jeder leichten oder mittelschweren Tätigkeit
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nur bei schweren
Tätigkeiten, vor allem beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten könne eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diskutiert werden. Dabei bestehe keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit wurde aus angiologischer Sicht erklärt, jegliche leichte oder
mittelschwere sitzende oder stehende Tätigkeit ohne das Zurücklegen grösserer
Strecken oder das Heben von Lasten sei aus angiologischer Sicht optimal
angepasst. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus angiologischer
Sicht bestünden keine Bedenken gegen berufliche Massnahmen (IV-Nr. 34.8).
4.9.5 Der psychiatrische Teilgutachter
(Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) konnte aufgrund
seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 ebenfalls keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden eine «Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» sowie eine «rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)» angegeben. Zur Herleitung dieser
Diagnosen wurde ausgeführt, aufgrund einer Gesamtschau der
Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung
auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderung des Exploranden
zu vermuten wäre. Es sei eine depressive Störung in Betracht zu ziehen gewesen.
Bei der aktuellen Untersuchung habe der Explorand beim BDI-II ein Ergebnis
erzielt, das auf eine schwerste depressive Symptomatik hinweisen könne. Diese
angegebene Symptomatik sei aber im erheblichen Widerspruch zu den eigenen
Angaben beispielsweise im Tagesablauf gestanden. Die Hauptsymptome einer in
Frage kommenden depressiven Störung – depressive Stimmung, Interessen- oder
Freudeverlust und verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten
sich bei der Begutachtung nicht feststellen lassen. Der Explorand habe sich
während der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er gehe verschiedenen
Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven
Störungen mangels Antrieb und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht
in der Lage seien. Er habe angegeben, sich mit Personen zu treffen, spazieren
zu gehen und den Haushalt selbst zu machen. In der aktuellen Untersuchung
hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives
Leistungsvermögen gezeigt. Der Explorand sei in modischer Kleidung erschienen
und gepflegt gewesen. So ein Erscheinungsbild schliesse zwar eine Depression
nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die an einer gravierend
beeinträchtigenden Depression litten, lasse sich feststellen, dass diese keinen
besonderen Wert auf ihr Erscheinungsbild mehr legten. In Betracht komme beim
Exploranden auch eine somatoforme Schmerzstörung. Allerdings seien laut
rheumatologischem Teilgutachten die Schmerzen ausreichend somatisch begründbar.
Darüber hinaus gelte für eine solche Diagnosestellung, dass zuvor eine
Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden müsse. Dies sei hier
jedoch nicht der Fall. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes
Verhalten. Der Bezug von Rentenleistungen durch den Exploranden stehe im
Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde
Faktoren (wie Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit, kein Berufsabschluss, keine
Lehre, schlechte Deutschkenntnisse und insbesondere fehlende
Therapiemotivation) limitiert. Zusammenfassend liessen sich bei der aktuellen
Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und
Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen. Laut der Aussage
des Exploranden und nach Durchsicht der zugesandten Arztberichte habe keine der
bislang durchgeführten physiotherapeutischen, operativen, medikamentösen,
rehabilitativen und stationären Behandlungsversuche eine wesentliche anhaltende
Besserung des gesundheitlichen Zustandes bewirken können. Da auf
psychiatrischem Fachgebiet aufgrund des Fehlens einer pathologischen
Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, seien keine
Behandlungsoptionen erkennbar, welche die insofern ohnehin uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit des Exploranden verbessern könnten.
Zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation
wurde dargelegt, bei der Begutachtung sei entsprechend den wissenschaftlichen
Empfehlungen für psychiatrische Begutachtungen die Authentizitätsprüfung anhand
einer mehrdimensionalen Analyse vorgenommen worden. Die Angaben zu den Auswirkungen
auf den Alltag, zu Freizeitaktivitäten und zwischenmenschlichen Beziehungen
seien überprüft worden. Aus den Angaben des Exploranden gehe hervor, dass keine
der bisherigen Behandlungen eine wesentliche anhaltende Besserung herbeigeführt
habe. Die Angabe der Schmerzen, Grad von 5 bis 6 von 10, passe nicht zu den
angegebenen Alltagsaktivitäten und einem ausgeprägteren depressiven
Störungsbild. Beim Exploranden habe auch zwischen den subjektiven, häufig
massiven Beschwerdeschilderungen und seinem Verhalten in der
Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Der Explorand habe
einen appellativen und demonstrativen Eindruck hinterlassen. Das Ausmass der
geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer
leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen
zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten
Verhalten sowie der Behauptung schwerer Einschränkungen bei psychosozial
intaktem Umfeld wiesen auf ein aggravierendes Verhalten des Exploranden hin,
das durch den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte.
Unter Abwägung sämtlicher dargestellter Aspekte gelange man zusammenfassend zur
Überzeugung, dass beim Exploranden von Aggravation ausgegangen werden müsse. Er
zeige sich während der Begutachtung schwingungsfähig und gehe verschiedenen
Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven
Störungen mangels Antriebs und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht
in der Lage seien. Er habe angegeben, sich mit Personen zu treffen, spazieren
zu gehen und seinen Haushalt selbst zu machen. In der aktuellen Untersuchung
zeigten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes kognitives
Leistungsvermögen. Der Bezug von Rentenleistungen stehe im Vordergrund. Eine
berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Faktoren (wie
Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit, kein Berufsabschluss, keine Lehre, schlechte
Deutschkenntnisse und insbesondere fehlende Therapiemotivation) limitiert. Sowohl
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung (IV-Nr. 34.5).
4.10 RAD-Ärztin Dr. med. G.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 fest, das C.___-Gutachten
sei schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer
Verweistätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
100 %; auch in der Vergangenheit habe keine länger anhaltende, relevante
Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 37).
4.11
4.11.1 Dem im Vorbescheidverfahren
eingereichten Bericht des F.___ vom 11. November 2020 können die
Hauptdiagnosen «1. Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit bei
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen», «2. Arteriosclerosis obliterans
mit PAVK I-II beidseits» und «3. Renovaskuläre Verschlusskrankheit» sowie
die Nebendiagnosen «4. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige
Episode 07/2018», «5. Vd.a. generalisierte Angststörung», «6. St.n.
Perianal-Venenthrombose 05/2015» sowie «7. Rezidivierende
Eisenmangelanämie» entnommen werden. Zur Anamnese wurde angegeben, es sei eine notfallmässige
Zuweisung bei immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Seit dem Vortag
bestehe eine Exazerbation der bekannten linksseitigen Rücken- und Beinschmerzen
bei einer Zunahme der lumbalen Schmerzen seit ca. 1 bis 2 Wochen. Der Patient
berichte von Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Gesäss mit stechendem
Charakter. Es bestehe eine Zunahme der Schmerzen beim Bewegungsversuch. Ein
Sensibilitätsverlust oder motorische Ausfälle seien verneint worden. Der
Patient kenne diese Schmerzen bereits. Nach erfolgter medikamentöser Therapie
hätten sich die Schmerzen gebessert. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es
bestehe eine klinisch isolierte Druckdolenz paravertebral und gluteal links
ohne Hinweise auf eine Cauda-equina oder vaskuläre Genese. Unter Analgesie sei
eine Besserung der Beschwerden eingetreten mit Erlangung der Mobilität. Bei
bekannt chronisch degenerativer Lumbago werde eine MR-graphische Bildgebung
ambulant empfohlen. Der Patient sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen worden. Zum Procedere wurde festgehalten, dem Patienten sei weiterhin
Physiotherapie empfohlen worden; es sei auch ein Termin zur Infiltration L5/S1
auf der linken Seite vereinbart worden (IV-Nr. 44 S. 7 ff.).
4.11.2 Dem ebenfalls mit Einwand vom 8. Dezember
2020 eingereichten Sprechstundenbericht des F.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom
26. November 2020 kann die Hauptdiagnose «Leichte Degeneration der unteren
LWS mit Chondrose und diskreter Diskusprotrusion L5/S1 links mit allenfalls
diskreter Neurokompression S1 links» entnommen werden. Zur Anamnese wurde
angegeben, der Patient beklage linksseitige lumboischialgieforme Schmerzen
schon seit längerer Zeit, es sei vor einigen Tagen zu einer notfallmässigen
Konsultation gekommen und daraufhin sei dann die MRT-Diagnostik initiiert
worden. Zum Befund wurde erklärt, der Patient komme aktuell am Unterarmgehstock
zur Untersuchung. Er entlaste das linke Bein und habe hier entsprechend die
angegebenen Schmerzen. Eine Zuordnung zu einem Dermatom könne aktuell nicht
festgestellt werden. Neurologische Defizite seien nicht vorhanden. Zur
Bildgebung wurde vermerkt, die MRT-Untersuchung zeige die obgenannte Situation,
die Degeneration sei alles in allem altersentsprechend zu bewerten und auch die
leichte Protrusion L5/S1 sei nicht wirklich dramatisch. Zum Procedere wurde
angegeben, es erfolge eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und es sei
eine ambulante Physiotherapieverordnung mitgegeben worden. Der Patient sei zu
einem ambulanten MRI der LWS mit Befundbesprechung angemeldet worden. Im
Weiteren erfolge eine laborchemische Kreatininkontrolle (IV-Nr. 44
S. 10 f.).
4.11.3 Aus dem nachgereichten Austrittsbericht
der E.___, [...], vom 11. Juli 2018 über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 9. Mai bis 4. Juli 2018 gehen folgende
psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 hervor: «1. Rezidivierende
Depression, bei Eintritt mittelgradige Episode (F33.1), 2. Anhaltende
chronische Schmerzen mit somatischen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen)
und psychischen Faktoren (F45.41)». Sodann wurden folgende andere relevante
Diagnosen angegeben: Rezidivierender schwerer Eisenmangel mit mikrozytärer,
hypchochromer Anämie ED 11.05.2018 bei normwertigen Vitamin B12 und Folsäure; Gemischte
Gastritis; Arterielle Hypertonie; Dyslipidämie; Status nach
Perianal-Venenthrombose 18.05.2015; COPD Gold 2; PAVK IIa Stadium (links), IIb
Stadium (rechts). Im Weiteren wurde dargelegt, die Behandlung der depressiven
Symptomatik mit Antriebs- und Kraftlosigkeit, sozialem Rückzug und Anhedonie
sei durch Aktivitätsaufbau, Regulierung des Tag- und Nachtrhythmus und Interventionen
zu einem besseren Coping psychosozialer (biographischer) Belastungsfaktoren
erfolgt. Neu sei der Besuch einer Tagesstätte aufgegleist worden. Sollte dies
nicht umgesetzt werden, sei die Installation einer Psychiatriespitex dringend
empfohlen. Medikamentös seien die vorbestehende Behandlung der Ängste und
vegetativen Beschwerden mit Pregabalin ausgebaut und im Verlauf Bupropion
installiert worden. Der Austritt sei in gebessertem Zustand erfolgt, es habe
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Pregabalin sei auch zur
Behandlung der chronischen neuropathischen Schmerzen aufdosiert worden. Da der Patient
zu einer sehr schwankenden Aktivitätsrate neige, sei Psychoeduktion bezüglich
Pacing sowie zu chronischen Schmerzen erfolgt. Bei anhaltenden Schmerzen sei
ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt worden. Aufgrund der bekannten Anämie
sei zweimal eine intravenöse Eisensubstitution erfolgt. Es sei in der
Gastroenterologie des F.___ eine Kolo- sowie Gastroskopie zum Ausschluss von
Blutungsquellen durchgeführt worden. Es seien eine chronische, leicht aktive HB
assoziierte Gastritis gefunden und eine konkomittierende Eradikationstherapie
empfohlen worden. Bei Persistenz der Anämie sei eine Kapselendoskopie des
mittleren GI Traktes empfohlen worden. Sollte dies alles die Anämie nicht
hinreichend erklären, wäre eine hämatologische Beurteilung zu empfehlen. Wegen
anhaltender Beinbeschwerden beim Laufen (Claudicatio intermittens,
Sensibilitätsstörungen der Füsse bds, rechts betont) sei ein
Doppler-Ultraschall im F.___ angemeldet worden, zu dem der Patient nach
Austritt aufgeboten werde (IV-Nr. 44 S. 4 ff.).
4.12 In ihrer Stellungnahme vom
31. Mai 2021 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ im Wesentlichen
fest, im neurologischen C.___-Teilgutachten sei zum beobachteten Tremor der
Hände ausführlich Stellung genommen worden: Es habe ein beidseitiger
Haltetremor der Hände bestanden, welcher bei emotionaler Belastung (Rechentest)
nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Beim Finger-Nase-Versuch sei ein
endgradiger Tremor festgestellt worden. Aufgrund der Beeinflussbarkeit des
Tremors durch Ablenkung habe der neurologische Teilgutachter die
Verdachtsdiagnose eines sogenannten essentiellen Tremors (Tremor, der ohne
erkennbare neurologische Grunderkrankung auftritt) gestellt. In dem während der
Begutachtung festgestellten Ausprägungsgrad habe der Tremor keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Weitergehende Abklärungen seien daher nicht
angezeigt.
Sodann äusserte sich die RAD-Ärztin
dahingehend, die vom allgemeininternistischen Teilgutachter empfohlenen
Abklärungen bezüglich des Hypertonus sowie einer möglichen koronaren
Herzerkrankung könnten allenfalls Aufschluss über eine allfällige notwendige
Therapieoptimierung geben. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den
bestehenden Hypertonus oder eine mögliche koronare Herzerkrankung sei durch den
internistischen Teilgutachter und auch im Konsens verneint worden. Eine
weitergehende Begutachtung sei daher im Rahmen der Rentenabklärungen nicht notwendig;
diese würde allenfalls der Optimierung der Therapie dienen. Der internistische
Teilgutachter begründe detailliert, dass zwar anamnestisch der Verdacht auf
eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bestehe, vor dem Hintergrund der
klinisch unauffälligen Untersuchung (normaler Auskultations- und
Perkussionsbefund, normale Sauerstoffsättigung), der Tatsache des fortgesetzten
Zigarettenkonsums und der grundsätzlichen Behandelbarkeit einer COPD könne
jedoch nicht von einer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit ausgegangen
werden. Eine weitergehende Abklärung sei auch hier nicht erforderlich.
Zur psychiatrischen Hospitalisation im
Jahr 2018 gab die RAD-Ärztin an, es sei korrekterweise beanstandet worden, dass
der Bericht über die psychiatrische Hospitalisation vom 9. Mai bis
4. Juli 2018 den Gutachtern nicht vorgelegen sei. Es sei jedoch zu
beachten, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung anhand des objektiven
Psychostatus keine relevante affektive Störung mehr habe festgestellt werden können,
somit sei auch die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig remittiert, erfolgt. Vielmehr habe es deutliche Hinweise auf ein
aggravierendes Verhalten gegeben. Es hätten keine tiefgreifenden Funktions- und
Leistungsbeeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich mehr festgestellt werden
können. Zur Rückenproblematik hielt die RAD-Ärztin abschliessend fest, eine
andere Ableitung der funktionellen Leistungsfähigkeit als im polydisziplinären C.___-Gutachten
lasse sich mit den nachträglich eingereichten Unterlagen nicht begründen. Aus
Sicht des RAD sei auch hier keine erneute Begutachtung erforderlich
(IV-Nr. 47).
4.13 Der aktuelle Hausarzt Dr. rer.
physiol. K.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom
24. Oktober 2021 fest, der Patient leide an «chronischer Depression, Angststörung,
peripherer Arterie-Venöse-Erkrankung, Stand nach Stent, chronischer
Schmerzkrankheit bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Asthma
Bronchiale». Er sei auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig
(Beschwerdebeilage [BB] 3).
4.14 Dem vom Beschwerdeführer mit
Replik vom 4. Juli 2022 nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 15. März 2022
(Untersuchungen vom 28. Januar und 11. März 2022) können folgende
Diagnosen entnommen werden: «COPD GOLD-Stadium 1-2/B, 28. Januar 2022:
Leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit leichter
Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und normalem exhaliertem NO,
Eosinophile 0.17 G/l, IgE 18 kU/l und negativer sx1 Inhalationsscreen,
anhaltender Zigarettenkonsum (30 py); PAVK Stadium I, St.n. PTA 2012 und 2018;
Rezidivierende Depressionen; Chronisch generalisierte Schmerzkrankheit». Zur
Anamnese wurde dargelegt, der Patient habe seit längerer Zeit Mühe mit dem
Atmen beim Treppensteigen und Bergaufgehen. Beim Gehen in der Ebene sei er
vermehrt durch Beinschmerzen bei bekannter PAVK als durch die Atemnot
beeinträchtigt. Manchmal komme es auch zu einer keuchenden Atmung bei
Anstrengung verbunden mit einem Engegefühl auf der Brust. Aktuell inhaliere er
mit Ventolin bei Bedarf. Er rauche noch zwei bis drei Zigaretten pro Tag; früher
sei es ein Päckchen (30 py) gewesen.
Zur Beurteilung wurde angegeben,
lungenfunktionell liege eine leichte bis mittelschwere obstruktive
Ventilationsstörung mit ventilatorischen Reserven von 76 % vor. Das
irreversible Airtrapping und die leichte Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität sprächen zudem für ein beginnendes Lungenemphysem. Der
Gasaustauch in Ruhe sei erhalten. Bedingt durch das Rauchen sei das COHb mit
3.5 % leicht erhöht. Trotz anamnestischen Verdachtsmomenten finde man bei
normalem exhaliertem NO, fehlender Eosinophilie und tiefem Gesamt-lgE respektive
negativem sx1 Inhalationsscreen keine Hinweise für eine zusätzliche
Asthmakomponente. Therapeutisch sei dem Patienten eine duale kurzwirksame
bronchodilatatorische Behandlung in Form von Berodual (SABA/SAMA) abgegeben
worden. Anamnestisch sei nicht ganz klar gewesen, ob der Patient mehr durch
seine PAVK mit Beinschmerzen oder durch die Anstrengungsdyspnoe limitiert sei. Es
sei deshalb vorerst auf eine Basistherapie mit einem langwirksamen Anticholinergikum
verzichtet worden. Zum Prozedere wurde u.a. ein vollständiger Rauchstopp sowie
eine pneumologische Verlaufskontrolle bei Bedarf angegeben (BB 4).
4.15 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 20. März 2023 wurden vom Beschwerdeführer noch folgende
medizinischen Berichte (BB 5 bis 11) eingereicht:
4.15.1 Dr. med. O.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, stellte in seinem Bericht vom
17. November 2022 die Diagnose «Asthma-COPD-Overlap (ED 11./22) mit
17.11.22 Bodyplethysmograpie: FEV1 1.92 I (59 %), FVC 63 %, 17.11.22
verminderte Diffusionskapazität (TLCO 61 %), 17.11.22 Methacholintest:
Schwere bronchiale Hyperreaktivität, 17.11.22 Rx Thorax: Unauffällig, saisonale
Pollinose, RF: St.n. Nikotinkonsum ½ Schachtel/tgl bis 2020 ca 10 py». Zur
Beurteilung wurde dargelegt, die Atembeschwerden könnten lungenfunktionell
objektiviert werden, die Bodyplethysmographie habe eine mittelschwere
obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 1.9 l (59 %)
gezeigt. Nach Inhalation von Ventolin bestehe keine Reversibilität. Die
verminderte Diffusionskapazität könne durch den Nikotinkonsum oder ein
Lungenemphysem bedingt sein. Das Thoraxröntgenbild sei unauffällig. Der
Methacholintest ergebe eine schwere bronchiale Hyperreaktivität. In Anbetracht
des anamnestisch eher «geringen Nikotinkonsums» sowie unter Berücksichtigung
der saisonalen Pollinose scheine ein Asthma-COPD-Overlap vorzuliegen
(BB 5).
4.15.2 Zum Bericht von Dr. med. D.___
vom 15. März 2022 kann auf das bereits oben (unter E. II. 4.14 hiervor)
Dargelegte verwiesen werden (BB 6 bzw. BB 4).
4.15.3 Aus dem Bericht des F.___,
Institut für Medizinische Radiologie, vom 24. November 2020 über das gleichentags
erstellte MRI der Lendenwirbelsäule und der unteren Brustwirbelsäule geht
folgende Beurteilung hervor: Es bestehe eine subligamentäre linkslaterale
Diskushernie L4/5 mit Einengung des linken Neuroforamen und Tangierung der
L4-Wurzel links intraforaminal. Sodann zeige sich eine diffuse linksbetonte
Diskusprotrusion L5/S1 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und
Neuroforamina beidseits mit Zeichen einer Tangierung der L5-Wurzel links
intraforaminal (BB 7).
4.15.4 Zum Bericht des F.___,
Angiologie (Dr. med. I.___), vom 15. Juli 2020 kann auf das bereits
oben (unter E. II. 4.8 hiervor) Dargelegte verwiesen werden (BB 8
bzw. IV-Nr. 31).
4.15.5 Im Bericht des F.___, Angiologie
(Dr. med. I.___), vom 18. Mai 2021 (Sprechstundenbericht Angiologie
vom 11. Mai 2021) wurde – im Vergleich zu dessen Bericht vom 15. Juli
2020 (vgl. E. II. 4.8 bzw. 4.15.4 hiervor) – zusätzlich eine aktuell
stabile, unveränderte Situation angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der
Patient berichte, dass es ihm gut gehe. Insgesamt laufe er nicht viel. Jeweils
am Tag nach dem Einkaufen könne er nicht mehr gut aufstehen wegen tieflumbalen
Rückenschmerzen. Er berichte, dass er ab und zu kein Gefühl mehr habe in den
Füssen, dann lasse er sich auf die Knie sinken und nach ein bis zwei Minuten
bessere die Symptomatik. Beim Bergaufgehen verspüre er Schmerzen im Gesäss,
lumbal in den Waden beidseits. Diese Beschwerden besserten nach kurzem
Stillstehen. Insgesamt sei er dankbar, dass das Gehen seit der letzten
Katheterintervention besser gehe und er in Bezug auf das Rauchen keine Probleme
mehr habe. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, von Seiten der
Durchblutung zeige sich im Beinbereich beidseits nur eine diskrete
Einschränkung. Die letztmals gefundene Stenosierung der A. iliaca externa am
Abgangsbereich rechts habe nicht zugenommen. Ebenso stationär sei der
Stenosierungsgrad der A. iliaca interna beidseits, der auf der linken Seite
hochgradig sei, möglicherweise bedingt wegen Überstentung. Dies wäre allenfalls
eine Erklärung für eine mögliche Gesässclaudicatio. Insgesamt sei der Patient
mit dem erreichten Resultat seit der letzten Katheterintervention zufrieden.
Der Patient sei angehalten worden, dreimal pro Woche ein Gehtraining von einer
Stunde zu unternehmen, um so etwas fitter zu werden. Von Seiten der
medikamentösen Behandlung dränge sich keine Veränderung auf. Seit der Steigerung
von Lisinopril von 5 auf 20 mg schienen die Blutdruckwerte gut zu sein.
Sollte es zu keiner Verschlechterung des Kreatinins kommen, könne weiterhin auf
eine katheterinterventionelle Behandlung der proximalen Nierenarterienstenose
verzichtet werden (BB 9).
4.15.6 Im Bericht des F.___, Angiologie
(Dr. med. I.___), vom 5. Mai 2022 wurde dargelegt, der Patient
berichte über atypische Claudicatiobeschwerden im Kreuzbereich beidseits. Zudem
bestünden Gesässschmerzen mit Ausstrahlung bis zur linken Leiste beim Aufstehen
und Gehen. Einfach apparativ zeige sich eine Verschlechterung der Durchblutung
im linken Bein seit der letzten Untersuchung vor einem Jahr. Auch
duplexsonographisch zeige sich eine Verschlechterung der Durchblutung im Sinne
einer Rezidivstenosierung der A. iliaca externa beidseits, links mehr als
rechts. Zur genaueren Beurteilung sei eine Angio-CT-Untersuchung veranlasst
worden, die am 11. Mai 2022 stattgefunden habe. Es bestätige sich die
Rezidiv-Abgangsstenosierung der A. iliaca externa links mehr als rechts sowie
die funktionelle Kompromittierung der Ae. iliacae int. bds. im Abgangsbereich.
Eindrücklich sei auch die ausgeprägte weiche Atheromatose der Aorta
abdominalis. Bei der Besprechung des Angio-CT-Befundes am 17. Mai 2022
klage der Patient über schwerste messerstichartige Schmerzen im Gesässbereich
links mit Ausstrahlen bis zur Grosszehe links und zum Teil Auftreten von
Kribbelparästhesien und Hyposensibilität. In der Gesamtschau sei davon auszugehen,
dass die aktuellen Schmerzen eine neurogene Reizung bzw. eine muskuloskelettale
Ursache hätten und die vaskuläre Komponente im Hintergrund sei (BB 10).
4.15.7 Aus dem vorliegend letzten
Bericht des F.___, Angiologie (Dr. med. I.___), vom 25. Oktober 2022
geht hervor, der Patient melde sich vorzeitig wegen der Grosszehe links mit
Verfärbung derselben medialseitig und schuppender Hautveränderung distal des
Nagels der Grosszehe mit stechenden Schmerzen. Nach wenigen Metern habe der Patient
distale Wadenschmerzen links. Beim Biegen des Knies habe er Schmerzen in der
Grosszehe links, beim Strecken des Beines gehe es ihm besser. Beim Stehen
verschwinde das Gefühl in den Füssen und es komme zu «Ameisenlaufen». Nachts
träten keine Ruheschmerzen auf. Insgesamt sei der Patient der Meinung, dass
Stehenbleiben schlechter sei als Gehen. Die Beurteilung lautete wie folgt: Beim
Patienten sei eine Verschlechterung der Durchblutung im linken Bein aufgetreten
mit einer Wadenclaudicatio schon nach wenigen Metern bedingt durch eine
hochgradige, progrediente Stenosierung der A. iliaca externa im mittleren
Bereich links. Zudem bestünden ausgeprägte trophische Veränderungen im Bereich
der Grosszehe mit einer Livedo racemosa, am ehesten bedingt durch eine
Mikroembolisation. Glücklicherweise bestünden keine nächtlichen Ruheschmerzen.
Es sei deswegen die Thrombozytenaggregationshemmung ausgebaut und zusätzlich
mit einer cholesterinsenkenden Therapie begonnen worden. Sodann seien eine
Katheterintervention der A. iliaca externa links und je nach angiographischer
Situation eine Embolektomie aus dem Fuss vorgesehen (BB 11).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 23. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss dem C.___-Gutachten
vom 21. August 2020 bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Aus angiologischer Sicht
bestünden keine Einschränkungen bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten
sitzend oder stehend. Somit liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der
Beschwerdeführer sei in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der RAD
habe am 31. Mai 2021 zu den Einwänden Stellung genommen. Diese
Stellungnahme bilde integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die Einwände
führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Der Beschwerdeführer
benötige keine fachspezifische Unterstützung bei der Stellensuche; eine solche
wäre auch nicht erfolgversprechend (IV-Nr. 49; A.S. 1 f.).
5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, das C.___-Gutachten vom 21. August 2020
erweise sich mit Blick auf dessen Alter als zu wenig aussagekräftig. Die dortigen
Untersuchungen vom April und Juni 2020 seien im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt vom 23. November 2021 bereits 19 bzw. 17 Monate alt
gewesen. Vorliegend gehe es teilweise um progrediente Leiden, so die periphere
arterielle Verschlusskrankheit, die wirbelsäulenassoziierten Leiden und die
ebenfalls diagnostizierte Lungenkrankheit (COPD). Bereits die aktuelle
Aktenlage zeige z.B. mit dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie am F.___ über
die dortigen Abklärungen bezüglich linksseitiger lumboischialgieformer
Schmerzen vom November 2020 neue Aspekte in der Krankheitsentwicklung. Dasselbe
gelte mit Bezug auf die COPD-Erkrankung, welche vor allem bei fortgesetztem
Rauchen progredient sei. Gemäss den Berichten des F.___ vom 11. und
26. November 2020 sei der Beschwerdeführer bei linksseitigen
lumboischialgieformen Schmerzen untersucht worden. Es habe sich klinisch u.a.
ein linksseitiger positiver Lasègue-Test und eine schmerzbedingte Einschränkung
des Fersen- und Zehenstands gezeigt. Es sei u.a. diagnostisch eine
Diskusprotrusion mit allenfalls diskreter Neurokompression S1 festgehalten
worden und es sei die Indikation für eine Infiltration L5/S1 und eine
MRT-Befunderhebung gestellt worden. Weder der MRT-Befundbericht noch der
Bericht über die Infiltration und die anschliessend erfolgte Besprechung finde
sich in den Akten der IV. Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Hinweise
auf eine Verschlechterung der Situation der lumbalen Wirbelsäule keine weiteren
Abklärungen getätigt und sich auch nicht um die Komplettierung der Akten
gekümmert habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Verzicht auf weitere Abklärungen
bezüglich des vom internistischen Gutachter anamnestisch festgehaltenen
Lungenleidens (COPD) dar. Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sei die
Diagnose eines COPD Gold 2 angegeben worden. In diesem Stadium sei das
Lungenleiden bereits fortgeschritten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
seien aus lungenärztlicher Sicht eine ausführliche klinische Untersuchung, eine
Lungenfunktionsprüfung und eine Spiroergometrie erforderlich, was anlässlich
der Begutachtung nicht erfolgt sei. Die erwähnte «grundsätzliche
Behandelbarkeit» einer COPD mit Nikotinsistierung stehe der medizinischen
Erfahrung entgegen. Seit der Diagnosestellung dürfte eher eine Verschlechterung
der Lungenkrankheit eingetreten sein, zumal der Beschwerdeführer das Rauchen
nicht sistiert habe. Gemäss dem Zeugnis von Dr. K.___ vom 24. Oktober
2021 bestehe auch lungenärztlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Sodann legt der Beschwerdeführer dar, Unsicherheiten
bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergäben sich ferner aus der Empfehlung
des Internisten auf S. 31 des Gutachtens, wonach eine
Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls eine
Myokardperfusions-Szintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit
durchzuführen seien, welche sich u.a. daraus abgeleitet habe, dass der
Beschwerdeführer unter Herzschmerzen bzw. linksthorakalen Schmerzen
krampfhaften Charakters gelitten habe. Dass eine koronare Herzerkrankung keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, wie dies die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 31. Mai 2021 festgehalten habe, stelle eine
unverbindliche Tatsachenbehauptung dar. Im Weiteren beruhe das psychiatrische C.___-Teilgutachten
nicht auf einer vollständigen und umfassenden Auseinandersetzung mit den
Vorakten. Bereits die bestehende Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten
erscheine oberflächlich. Dem Gutachter habe der Bericht der E.___ vom
11. Juli 2018 über eine dortige mehrwöchige Hospitalisation gefehlt. Mit
diesem Bericht habe er sich nicht auseinandersetzen können. Der Bericht vom 11. Juli
2018 habe als Diagnosen nicht nur eine mittelgradige depressive Episode nach
ICD-10 F33.1 aufgelistet, sondern auch eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10. Es sei ebenfalls erwähnt
worden, dass der Beschwerdeführer die Tagesstätte «» besuche und es sei eine
Psychiatriespitex empfohlen worden. Dies stehe im Widerspruch zu den allgemein
gehaltenen Ausführungen eines verbesserten Zustandes. Weder zur Diagnose der
chronischen Schmerzstörung noch zu den Ausführungen im Bericht vom 11. Juli
2018 habe sich Dr. med. N.___ geäussert. Seine Schlussfolgerungen beruhten
auf einer ungenügenden Sachkenntnis und seine Feststellungen seien weitgehend
widersprüchlich und tatsachenwidrig. Die Behauptung, es liege eine Aggravation
vor, sei durch nichts belegt (A.S. 7 ff.).
5.1.3 Mit Replik vom 4. Juli 2022
lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die vorliegend im Raum stehenden
Atemwegs- und Lungenerkrankungen seien invalidisierend. Die C.___-Gutachter
hätten diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt
gelassen. Es gelte nun, die konkreten Einbussen der Lungenfunktion und des
Gasaustausches im neuen gutachtlichen Kontext zu erheben und anschliessend die
Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Rahmen zu beurteilen (A.S. 43 f.).
5.1.4 In ihrer Duplik vom
16. August 2022 weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Diagnose
«COPD GOLD-Stadium 1-2/B» vermöge – nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin –
nichts am verfügungsweise festgestellten Zumutbarkeitsprofil zu ändern. Von
weiteren Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten
(A.S. 46 ff.).
5.1.5 Der Beschwerdeführer hielt
daraufhin mit Eingabe vom 31. August 2022 fest, die RAD-Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit sei zumindest mit geringen Zweifeln behaftet. In den
pneumologischen Gesundheitsstörungen liege ein konkretes Indiz vor, welches
gegen die Schlüssigkeit des Administrativgutachtens vom 21. August 2020
spreche (A.S. 51 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
20. März 2023 erneuert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde vom
10. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren (A.S. 61).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, fünf Disziplinen umfassende
polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische, neurologische,
angiologische und psychiatrische) C.___-Gutachten vom 21. August 2020 für
die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom
16. und 23. Juni 2020 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und
– mit Ausnahme des Berichts der E.___ vom 11. Juli 2018 (IV-Nr. 44
S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor) – in Kenntnis der Vorakten
abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden
Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 34.2) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Sämtliche
Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern
unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit grundsätzlich auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5
hiervor).
5.3 Die
C.___-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest,
es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die im
Rahmen der Begutachtung gestellten Diagnosen (1. Peripher arterielle
Verschlusskrankheit [PAVK] aktuell Stadium I – II beidseits;
2. Renovaskuläre Verschlusskrankheit; 3. Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen; 4. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert; 5. Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom; 6. Verdacht auf essentiellen Haltetremor;
7. Anamnestisch Verdacht auf COPD; 8. Anamnestisch rezidivierende
Eisenmangelanämie; 9. Status nach Entfernung eines Rektumpolypen) haben nach
den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in den zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten (als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,
Lagermitarbeiter und als Geschäftsführer eines Restaurants) als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig.
Einschränkungen ergäben sich nur insoweit, als aus rheumatologischer Sicht aufgrund
eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für
körperlich schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus angiologischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der PAVK (aktuell
Stadium I – II beidseits mit Status nach wiederholten Interventionen und
aktuell persistierendem Revaskularisationserfolg) und einer renovaskulären
Verschlusskrankheit mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus,
arterielle Hypertonie und Dyslipidämie nur für körperlich schwere Tätigkeiten
und beim raschen Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt; längere
Gehstrecken sollten wegen belastungsabhängiger Gesässclaudicatiobeschwerden vermieden
werden. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen besteht gemäss den Feststellungen
der C.___-Gutachter in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 34.2 S. 5 ff.). Diese gutachterlichen
Feststellungen stützen sich auf die klinischen Untersuchungsergebnisse vom 16.
und 23. Juni 2020 (nicht April 2020) und lagen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 17 Monate (nicht 19 Monate)
zurück. Bei den im Gutachten erwähnten Daten vom 23. und 30. April 2020
handelt es sich nicht um Untersuchungstermine, sondern um Auftrags- bzw.
Eingangsdaten (vgl. IV-Nr. 34.2 S. 2 Ziff. 1.3). Der vom
Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein Urteil des Versicherungsgerichts erhobene
Einwand, Arztberichte, die im Verfügungszeitpunkt älter als 18 Monate seien,
könnten praxisgemäss nicht mehr als aktuell gelten, verfängt hier somit nicht.
Im Weiteren kann – wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist – auch aufgrund der aktuell
gegebenen Aktenlage von keiner relevanten Verschlimmerung der vom
Beschwerdeführer erwähnten progredienten Leiden (PAVK, wirbelsäulenassoziierte
Leiden, COPD) seit der Begutachtung vom 16. und 23. Juni 2020 ausgegangen
werden.
5.4 Der
Beschwerdeführer wendet ein, gemäss den Berichten des F.___ vom 11. und
26. November 2020 sei er bei linksseitigen lumboischialgieformen Schmerzen
untersucht worden. Diagnostisch sei eine Diskusprotrusion mit allenfalls
diskreter Neurokompression S1 festgehalten und es sei die Indikation für eine
Infiltration L5/S1 sowie eine MRT-Befunderhebung gestellt worden. Weder der
MRT-Befundbericht noch der Bericht über die Infiltration und die anschliessend
erfolgte Besprechung finde sich in den IV-Akten. Indem die Beschwerdegegnerin trotz
dieser Hinweise auf eine Verschlechterung der Situation der lumbalen
Wirbelsäule keine weiteren Abklärungen getätigt und sich auch nicht um die
Komplettierung der Akten gekümmert habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt (Beschwerde, S. 8 Ziff. 8; A.S. 14). Dazu ist Folgendes
festzuhalten:
Der
rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, erhob aufgrund
der klinischen Untersuchung der LWS vom 16. Juni 2020 folgenden Befund:
Die segmentale Untersuchung habe keine objektivierbare Dysfunktion gezeigt und
es bestehe keine endphasige Schmerzprovokation. Der Finger-Boden-Abstand nach
vorne (mehrfach geprüft) habe 0 cm betragen und die Iliosakralgelenke seien im
Spine-Test beidseits frei beweglich (IV-Nr. 34.6 S. 4 Ziff. 4.3).
Die gleichentags erfolgte Bildgebung der LWS ergab Folgendes: Es bestehe ein
harmonisches Alignement der dargestellten lumbalen Wirbelsäule mit leicht
betonter Lendenlordose. Im Segment LWK5/SWK1 bestehe eine dorsal betonte
Erniedrigung der Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen Überlastungszeichen der
Facettengelenke L4/5 und betont L5/S1. Proximal von LWK5 bestünden gut
erhaltene Bandscheibenhöhen. Im ap-Bild sei eine diskrete thorakolumbal
rechtskonvexe Skoliose erkennbar. Die mitabgebildeten Iliosakralgelenke
stellten sich unauffällig dar. Es bestünden keine relevanten lateralen
Spondylosen (IV-Nr. 34.6 S. 5 f.). Im Rahmen der Beurteilung
legte der rheumatologische Teilgutachter u.a. dar, der
klinisch-rheumatologische Status habe bei insgesamt sehr guter Patientencompliance
durchgeführt werden können und habe insbesondere in Bezug auf das Achsenskelett
keinerlei objektivierbare Dysfunktionen der lumbalen, thorakalen oder zervikalen
Wirbelsäule ergeben. Im rein kursorisch-neurologischen Status hätten die verschiedenen
Kraftprüfungen keinerlei motorische Defizite an den oberen sowie unteren
Extremitäten ergeben. Obwohl gewisse degenerative pathoanatomische Befunde
(cervikal mehr als lumbal) bestünden, sei klinisch gesehen die segmentale
Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule völlig normal gewesen. Insgesamt bestehe
eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv seit Jahren anhaltend
beklagten Beschwerden und den effektiven objektivierbaren pathoanatomischen
Befunde am Bewegungsapparat (IV-Nr. 34.6 S. 6 f. Ziff. 7.1).
Diese
fachärztlichen Untersuchungsergebnisse des rheumatologischen C.___-Teilgutachters
Dr. med. A.___ vom 16. Juni 2020 werden durch den im
Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des F.___ vom 11. November 2020
(IV-Nr. 44 S. 7 ff.) nicht in Frage gestellt. Darin wird nach der
notfallmässigen Zuweisung des Beschwerdeführers bei immobilisierenden
Rückenbeschwerden erklärt, am Vortag sei eine Exazerbation der bekannten
linksseitigen Rücken- bzw. Beinschmerzen bei einer Zunahme der lumbalen Schmerzen
aufgetreten. Es sei eine klinisch isolierte Druckdolenz paravertebral und
gluteal links ohne Hinweise auf eine Cauda-equina oder vaskuläre Genese
festgestellt worden. Unter Analgesie habe sich eine Besserung der Beschwerden
mit Erlangung der Mobilität eingestellt. Bei bekannt chronisch degenerativer
Lumbago werde eine MR-graphische Bildgebung ambulant empfohlen. Der
Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
worden. Zum Prozedere wurde festgehalten, dem Patienten sei weiterhin
Physiotherapie empfohlen worden. Es sei auch ein Termin zur Infiltration L5/S1
auf der linken Seite vereinbart worden (IV-Nr. 44 S. 8 f.; vgl. E.
II. 4.11.1 hiervor). Im Bericht des F.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom
26. November 2020 wurde die Diagnose «leichte Degeneration der unteren LWS
mit Chondrose und diskreter Diskusprotrusion L5/S1 links mit allenfalls
diskreter Neurokompression S1 links» gestellt und zur Bildgebung vermerkt, die
MRT-Untersuchung zeige die obgenannte Situation, die Degeneration sei alles in
allem als «altersentsprechend zu bewerten» und auch die «leichte Protrusion
L5/S1 sei nicht wirklich dramatisch». Zum Prozedere wurde u.a. angegeben, es
erfolge eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden, eine ambulante
Physiotherapieverordnung sei mitgegeben und ein ambulantes MRI der LWS mit
Befundbesprechung in der WS-chirurgischen Sprechstunde angemeldet worden (IV-Nr. 44
S. 10 f.; vgl. E. II. 4.11.2 hiervor). Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse
im F.___ vom 11. und 26. November 2020 besteht – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – kein Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des
Zustands der lumbalen Wirbelsäule seit der rheumatologischen Teilbegutachtung
durch Dr. med. A.___, welche weitere wirbelsäulenspezifische Abklärungen
erfordern würde. Die Fachärztinnen der Wirbelsäulenchirurgie des F.___ kamen aufgrund
ihrer klinischen Untersuchung in der Sprechstunde vom 26. November 2020 mit
aktueller Bildgebung (MRT-Diagnostik) zum Schluss, es bestehe alles in allem eine
altersentsprechende Degeneration und auch die leichte Protrusion L5/S1 sei
nicht wirklich dramatisch. Damit ist der Einschätzung der RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 zu folgen,
wonach sich aus den nachgereichten Berichten des F.___ vom 11. und
26. November 2020 keine andere Beurteilung der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als diejenige im C.___-Gutachten vom
21. August 2020 ableiten lasse (IV-Nr. 47 S. 3; vgl. E. II. 4.12
hiervor). Wie die RAD-Ärztin zu Recht darauf hinweist, stellte schon der
rheumatologische Teilgutachter bei seiner Begutachtung vom 16. Juni 2020
aufgrund der aktuellen Bildgebung fest, im Segment LWK5/SWK1 bestehe eine
dorsal betonte Erniedrigung der Bandscheibenhöhe mit zusätzlichen
Überlastungszeichen der Facettengelenke L4/5 und betont L5/S1 (IV-Nr. 34.6
S. 5). Gleichwohl kam er zum Schluss, die segmentale Bewegungsfähigkeit der
Wirbelsäule sei völlig normal; es bestünden keinerlei objektivierbare
Dysfunktionen der lumbalen, thorakalen oder zervikalen Wirbelsäule
(IV-Nr. 34.6 S. 7 Ziff. 7.1). In der MRT-Untersuchung gemäss dem
Bericht des F.___ über die Sprechstunde vom 26. November 2020 zeigte sich
mit der «altersentsprechenden Degeneration» und der «nicht wirklich
dramatischen leichten Protrusion L5/S1» keine wesentlich andere Situation (vgl.
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023 eingereichter Bericht
des F.___, Institut für Medizinische Radiologie, vom 24. November 2020 über
das gleichentags erstellte MRI der Lenden- und unteren Brustwirbelsäule [BB 7];
vgl. E. II. 4.15.3 hiervor). Eine andere Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers drängt sich angesichts der vorliegenden
Berichte des F.___ nicht auf. Daran ändert der Umstand nichts, dass keine
Angaben über die im Bericht vom 11. November 2020 erwähnte vereinbarte Infiltration
L5/S1 auf der linken Seite (vgl. IV-Nr. 44 S. 9) und auch keine
Unterlagen über das im Bericht vom 26. November 2020 angegebene,
angemeldete ambulante MRI der LWS mit Befundbesprechung in der WS-chirurgischen
Sprechstunde (vgl. IV-Nr. 44 S. 11) vorliegen. Diese Berichte könnten
allenfalls Erkenntnisse über den weiteren Verlauf der Behandlung der LWS-Beschwerden
liefern, angesichts der Ergebnisse der MRT-Untersuchung gemäss dem Bericht vom 26. November
2020, welche die Beurteilung des rheumatologischen C.___-Teilgutachters vom
16. Juni 2020 weitgehend stützen, kann nicht von einer relevanten funktionellen
Verschlechterung des Zustands der Lendenwirbelsäule ausgegangen werden. Eine
Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG,
wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist demnach nicht ersichtlich.
5.5 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes stelle auch der Verzicht auf weitere Abklärungen
bezüglich des vom internistischen Teilgutachter anamnestisch festgehaltenen
Lungenleidens COPD dar. Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 sei die
Diagnose eines «COPD Gold 2» gestellt worden, in diesem Stadium sei die
COPD-Krankheit bereits fortgeschritten. Schon bei mittleren Anstrengungen komme
es zu Atemnot, sodass sich diese Diagnose auf die Gesamtarbeitsfähigkeit auswirken
könne. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien aus lungenärztlicher Sicht
eine ausführliche klinische Untersuchung, eine Lungenfunktionsprüfung und eine
Spiroergometrie erforderlich, was anlässlich der Begutachtung nicht erfolgt sei
(Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 9; A.S. 15 f.).
Der
allgemeininternistische C.___-Teilgutachter, Dr. med. J.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, hielt zu der von ihm gestellten Diagnose (ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Anamnestisch Verdacht auf COPD (ICD-10
J44.9)» fest, der klinische Auskultationsbefund sei – bei anhaltendem
Nikotinabusus – bland und es werde aktuell keine Basisbehandlung durchgeführt
(IV-Nr. 34.4 S. 8). Es bestehe eine Sauerstoffsättigung von 98 bis
99 %, ein normaler Thoraxbau und eine normale Atmung (Perkussion und
Auskultation der Lungen unauffällig; IV-Nr. 34.4 S. 7). Der aktuelle
Hausarzt Dr. med. K.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer nehme wegen
einer COPD bei Bedarf ein Medikament (Ventolin DA) ein; ob er dieses täglich
benötige, wisse er nicht. Eine Spirometrie sei nicht durchgeführt und eine
Basisbehandlung nicht eingeleitet worden (IV-Nr. 34.4 S. 2). Die
telefonische Rücksprache mit dem damaligen Hausarzt Dr. med. H.___ vom
17. Juni 2020 habe ergeben, dass dieser die Diagnose «Asthma» damals
übernommen habe. Im Jahr 2007 habe ihm der Beschwerdeführer erstmals darüber
berichtet, wobei eine Spirometrie oder eine fachärztliche Behandlung noch nie
erfolgt seien und keine Basismedikation initiiert worden sei (IV-Nr. 34.4
S. 3). Im Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 (Hospitalisation vom
9. Mai bis 4. Juli 2018) wurde die Diagnose «COPD Gold 2» gestellt; weitere
Angaben zu diesem Leiden wurden darin aber nicht gemacht (IV-Nr. 44
S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor). Im vom Beschwerdeführer mit Replik
vom 4. Juli 2022 nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März
2022 wurde die Diagnose «COPD Gold-Stadium 1-2/B» gestellt und im Rahmen der
Beurteilung darauf hingewiesen, lungenfunktionell liege eine leichte bis
mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit ventilatorischen Reserven von
76 % vor. Das irreversible Airtrapping und die leichte Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität sprächen zudem für ein beginnendes Lungenemphysem. Der
Gasaustausch in Ruhe sei erhalten. Trotz anamnestischen Verdachtsmomenten finde
man keine Hinweise für eine zusätzliche Asthmakomponente (BB 4; vgl. E.
II. 4.14 hiervor). Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, die im C.___-Gutachten
nur als Verdacht gelistete COPD sei nun erhärtet (Gold Stadium 1 bis 2 bei bis
mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung mit leichter Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität). Ausserdem gehe Dr. med. D.___ von einem
Lungenemphysem aus. Es gelte nun, die konkreten Einbussen der Lungenfunktion
und des Gasaustausches im neuen gutachtlichen Kontext zu erheben und
anschliessend die Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Rahmen zu beurteilen.
Die im Raume stehende Atemwegs- und Lungenerkrankung sei invalidisierend (Replik
vom 4. Juli 2022, A.S. 43 f.).
Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen
Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich die vorliegend angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 bildet, spätere Arztberichte
aber in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie Rückschlüsse auf die
in diesem Zeitpunkt gegeben Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2. mit Hinweisen). Dies trifft
auf den Bericht des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 15. März 2022 zu,
weshalb er hier mitzuberücksichtigen ist. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___
nahm zu diesem Bericht dahingehend Stellung, entsprechend der Empfehlung zur
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nach der «American
Thoracic Society» entsprächen die von Dr. med. D.___ dargestellten
Lungenfunktionsparameter (FVC, FEV1 und CO-Diffusionskapazität) einer leichten
Funktionseinschränkung («mildly impaired»). Dies decke sich auch mit der
Beurteilung des untersuchenden Pneumologen, welcher nicht schlüssig zwischen
der subjektiv geklagten Leistungseinschränkung durch die PAVK oder die
geschilderte Anstrengungsdispnoe habe differenzieren können. Entsprechend sei
von Dr. med. D.___ auch keine Basistherapie der COPD mit einem
langwirksamen Anticholinergikum empfohlen worden. Die ursprüngliche
gutachterlich gestellte Verdachtsdiagnose einer COPD sei nun pneumologisch mit
der vorliegenden Lungenfunktionsmessung/Bodyplethysmographie bestätigt worden.
Eine weitergehende spiroergometrische Untersuchung sei bei bestehender PAVK
wegen der zu erwartenden Limitierung durch mögliche auftretende Beinschmerzen
und damit nicht möglicher Ausbelastung nicht zielführend. Ein
Zumutbarkeitsprofil könne jedoch auch schon mit den vorliegenden
Lungenfunktionswerten abgeleitet werden: Eine schwere körperliche Tätigkeit sei
bei der vorliegenden leichten pulmonalen Funktionseinschränkung nicht zumutbar;
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch vollumfänglich zuzumuten (vgl.
Aktennotiz vom 9. August 2022 [A.S. 48 f.] und Duplik vom
16. August 2022 [A.S. 46 f.]). Dieser nachvollziehbaren Würdigung und
überzeugenden Beurteilung der von Dr. med. D.___ erhobenen fachärztlichen
Untersuchungsergebnisse durch die RAD-Ärztin ist zu folgen. Somit ist davon
auszugehen, dass es sich bei der von Dr. med. D.___ aufgrund seiner fachärztlich
vorgenommenen Untersuchungen diagnostizierten «COPD GOLD-Stadium 1 – 2/B» um
eine leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit leichter
Einschränkung der CO-Diffusionskapazität handelt, welche die Ausübung einer körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht relevant einschränkt. Eine
wesentlich andere Beurteilung kann auch nicht aus dem anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023 eingereichten Bericht von
Dr. med. O.___ vom 17. November 2022 entnommen werden, worin die
Diagnose eines «Asthma-COPD-Overlap» gestellt und ausgeführt wurde, die
Bodyplethysmographie habe eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung
gezeigt und die verminderte Diffusionskapazität könne durch den Nikotinkonsum
oder ein Lungenemphysem bedingt sein (BB 5; vgl. E. II. 4.15.1 hiervor). Eine
deswegen relevant eingeschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit kann auch aus diesem Bericht
nicht abgeleitet werden. Die RAD-Ärztin erklärte im Übrigen nachvollziehbar und
überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer verlangte weitergehende
spiroergometrische Untersuchung bei der bestehenden PAVK wegen der zu
erwartenden Limitierung durch allenfalls auftretende Beinschmerzen und damit
nicht möglicher Ausbelastung nicht zielführend wäre. Fachärztliche
Untersuchungsberichte liegen mit den nachträglich eingereichten Berichten von
Dr. med. D.___ vom 15. März 2022 und Dr. med. O.___ vom
17. November 2022 nun vor, weshalb auf weitere pneumologische
Abklärungsmassnahmen verzichtet werden kann, zumal solche auch von den
vorerwähnten Pneumologen nicht vorgeschlagen wurden. Diese erachteten vielmehr einen
vollständigen Rauchstopp, eine Inhalationsbehandlung sowie pneumologische
Verlaufskontrollen als indiziert (vgl. BB 4 S. 3 [E. II. 4.14
hiervor] und BB 5 S. 1 [E. II. 4.15.1 hiervor]). Der Beweiswert
des C.___-Gutachtens, insbesondere des allgemeininternistischen Teilgutachtens
von Dr. med. J.___, wird durch die erwähnten fachärztlichen
Untersuchungsberichte nicht in Frage gestellt. Die RAD-Ärztin ist als Fachärztin
für Arbeitsmedizin durchaus in der Lage, die fachärztlich erhobenen pneumologischen
Befunde zu würdigen und sachgerecht einzuordnen. Von einer wegen der Atemwegs-
bzw. Lungenerkrankung eingetretenen qualitativen und quantitativen Limitierung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
5.6 Der
Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, der allgemeininternistische
Teilgutachter empfehle auf S. 31 des Gutachtens, eine
Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls eine
Myokardperfusions-Szintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit
durchzuführen, da der Beschwerdeführer unter Herzschmerzen bzw. linksthorakalen
Schmerzen krampfhaften Charakters gelitten habe. Dass eine koronare
Herzerkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei eine
unverbindliche Tatsachenbehauptung der RAD-Ärztin (vgl. Beschwerde, S. 10
Ziff. 10; A.S. 16).
Der
allgemeininternistische Teilgutachter Dr. med. J.___ stellte bezüglich der
Herzbeschwerden des Beschwerdeführers fest, es bestehe eine arterielle
Hypertonie, welche aktuell medikamentös behandelt werde. Gemäss den Angaben der
Hausärzte Dr. med. H.___ und Dr. rer. physiol. K.___ seien die
Blutdruckwerte im ambulanten Setting im Normbereich. Der
allgemeininternistische Status war nach den Angaben des Gutachters mit Ausnahme
erhöhter Blutdruckwerte beidseits befundfrei (IV-Nr. 34.4 S. 8). Dementsprechend
attestierte er aus allgemeininternistischer Sicht eine vollumfängliche Arbeits-
und Leistungsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Geschäftsführer und Inhaber eines Restaurants als auch in einer körperlich
leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit. Auf die Frage, ob die
Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden
könne, gab der Experte an, im Vordergrund stehe eine optimale Einstellung der
vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere der arteriellen
Hypertonie. Auch sollte der Explorand dazu angehalten werden, den Nikotinkonsum
zu sistieren (IV-Nr. 34.4 S. 10). Der Beschwerdeführer beschrieb die
Herzschmerzen als linksthorakale Schmerzen mit krampfartigem Charakter (z.T.
auch nadelstich- und blitzartig). Er gab an, wenn er sich auf die linke Seite
lege, gehe es ihm besser. Schmerzauslösende Faktoren könne er nicht aufzählen.
Nach dem Spitalaufenthalt im Juni/Juli 2018 seien die Schmerzen weniger (nicht
mehr täglich und in unterschiedlicher Intensität) aufgetreten. Das in der
Klinik durchgeführte EKG habe «wohl nichts Auffälliges» ergeben. Die Schmerzen
seien teilweise tagsüber auch mit der Dyspnoe verbunden gewesen, in den letzten
drei Monaten jedoch nicht mehr (IV-Nr. 34.4 S. 3 f.). Auch im Rahmen
der vertiefenden Befragung erklärte der Beschwerdeführer, ein hoher Blutdruck
und pectanginöse Schmerzen (Brustschmerzen) seien aktuell nicht bekannt (IV-Nr. 34.4
S. 3 f.). Angesichts dieser offenbar nachlassenden Symptomatik bestand für
weitergehende kardiologische Abklärungen kein Anlass. Der Gutachter kam zum
Schluss, die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten mit geeigneten
Massnahmen behandelt werden und begründeten keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit.
Der allgemeininternistische Status sei – mit Ausnahme erhöhter Blutdruckwerte
beidseits – befundfrei (IV-Nr. 34.4 S. 8). Aus dem abschliessend
gemachten Vorschlag des Gutachters, zum Ausschluss einer signifikanten
koronaren Herzkrankheit könne eine Stress-Echokardiographie und gegebenenfalls
eine Myokardperfusions-Szintigraphie durchgeführt werden (IV-Nr. 34.4
S. 10 f.), sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine «Unsicherheiten
bezüglich des medizinischen Sachverhalts» abzuleiten. Vielmehr ist mit der RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Abklärung bezüglich
einer möglichen koronaren Herzerkrankung allenfalls Aufschluss über eine allfällige
notwendige Therapieoptimierung geben könnte. Die RAD-Ärztin sprach sich klar
dafür aus, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den bestehenden
Hypertonus oder eine mögliche koronare Herzkrankheit sei vom
allgemeininternistischen Teilgutachter und auch im Konsens verneint worden
(vgl. IV-Nr. 34.2 S. 8 und 34.4 S. 10). Eine weitergehende
Begutachtung sei daher im Rahmen der Rentenabklärung nicht notwendig (vgl.
Stellungnahme vom 31. Mai 2021, IV-Nr. 47 S. 2; vgl. E.
II. 4.12 hiervor). Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung
ist zu folgen. Von weiteren kardiologischen Abklärungen ist daher abzusehen.
5.7
5.7.1 Der
Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. E.___ beruhe nicht auf einer vollständigen und
umfassenden Auseinandersetzung mit den Vorakten. Bereits die bestehende
Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten erscheine oberflächlich. Dem
Gutachter habe der Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018 über eine dortige
mehrwöchige Hospitalisation gefehlt. Mit diesem Bericht habe er sich somit
nicht auseinandersetzen können. Der Bericht vom 11. Juli 2018 habe als
Diagnosen nicht nur eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F33.1,
sondern auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren nach ICD-10 aufgelistet. Im Weiteren sei erwähnt worden, dass der
Beschwerdeführer die Tagestätte «[...]» besuche und es sei eine
Psychiatriespitex empfohlen worden. Dies stehe im Widerspruch zu den (notorisch)
allgemein gehaltenen Ausführungen eines verbesserten Zustandes. Weder zur
Diagnose der chronischen Schmerzstörung noch sonst zu den Ausführungen im
Bericht vom 11. Juli 2018 habe sich Dr. med. N.___ geäussert. Seine
Schlussfolgerungen beruhten somit auf einer ungenügenden Sachkenntnis und seine
Feststellungen seien weitgehend widersprüchlich und tatsachenwidrig
(Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 11; A.S. 16 ff.).
Dazu
ist festzuhalten, dass der psychiatrische C.___-Teilgutachter den
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchung vom 16. Juni 2020 unter
Beizug eines Dolmetschers eingehend befragte und die psychiatrischen
Untersuchungsbefunde erhob. Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen und gab eine «Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» und eine «Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)» als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit an. Bei der Herleitung der Diagnosen legte er im Weiteren
dar, aufgrund der Gesamtschau der Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer
deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen
Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers der Fall wäre. Dr. med. N.___
begründete eingehend, weshalb er die aus den Akten hervorgehende rezidivierende
depressive Störung als remittiert erachtete (vgl. IV-Nr. 34.5 S. 7 f.).
Sodann erklärte er, weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
bzw. Somatisierungsstörung nicht stellen konnte. Der Gutachter stellte fest, es
bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten. Zusammenfassend kam
Dr. med. von N.___ zur Überzeugung, dass er bei der aktuellen Untersuchung
keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und
Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich feststellen könne (IV-Nr. 34.5
S. 8). Er kam im Rahmen der Beurteilung unter Berücksichtigung der
aktuellen Untersuchungsergebnisse und in Anwendung der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281 zum Schluss, auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe aufgrund
des Fehlens einer pathologischen Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf.
Es seien keine Behandlungsoptionen erkennbar, welche die ohnehin
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnten
(IV-Nr. 34.5 S. 9 ff. Ziff. 7 f.).
Dr. med.
N.___ legte nach dem Gesagten seine Untersuchungsergebnisse und seine Beurteilung
umfassend, nachvollziehbar und schlüssig dar, wobei er auch die damals
vorhandenen Vorakten miteinbezog (vgl. Verweis auf Aktenauszug in II.
[IV-Nr. 34.3], IV-Nr. 34.5 S. 1 und 9). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer «oberflächlichen
Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten» ausgegangen werden. Der erst im
Vorbescheidverfahren nachgereichte Bericht der E.___ vom 11. Juli 2018
über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. Mai bis 4. Juli
2018 (IV-Nr. 44 S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.11.3 hiervor), der im
Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht vorlag und somit nicht
mitberücksichtigt werden konnte, vermag die Einschätzung von Dr. med. N.___
nicht in Frage zu stellen. Damals wurden die Diagnosen «Rezidivierende
Depression, bei Eintritt mittelgradige Episode (F33.1)» und «Anhaltende
chronische Schmerzen mit somatischen (degenerative Wirbelsäulenveränderungen)
und psychischen Faktoren (F45.41)» gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, die
Behandlung der depressiven Symptomatik sei durch Aktivitätsaufbau, Regulierung
des Tag- und Nachtrhythmus sowie Interventionen zu einem besseren Coping
psychosozialer (biographischer) Belastungsfaktoren erfolgt. Neu sei der Besuch
der Tagesstätte «» aufgegleist worden. Sollte dies nicht umgesetzt werden, werde
die Installation einer Psychiatriespitex dringend empfohlen. Der
Beschwerdeführer habe in gebessertem Zustand ohne akute Selbst- oder
Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 44
S. 5). Angesichts dieser Angaben, welche die Hospitalisation vom
9. Mai bis 4. Juli 2018 betreffen, ist kein Widerspruch zu den aktuellen
Untersuchungsergebnissen vom 16. Juni 2020 im psychiatrischen Teilgutachten
ersichtlich. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom
31. Mai 2021 nachvollziehbar festhält, konnte im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Begutachtung anhand des objektiven Psychostatus keine relevante affektive
Störung mehr festgestellt werden (IV-Nr. 47 S. 3; vgl. E. II. 4.12
hiervor). Da gutachterlich keine relevanten Funktions- und
Leistungsbeeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht mehr festgestellt werden
konnten, ist somit davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des
Beschwerdeführers nach der Hospitalisation vom 9. Mai bis 4. Juli
2018 stabilisiert und in der Folge deutlich verbessert hat.
5.7.2
Auf eine gesundheitliche Verbesserung aus psychiatrischer Sicht ist auch
aufgrund der weiteren vorliegenden Unterlagen zu schliessen. So gab der Beschwerdeführer
im Früherfassungsgespräch (Intake) vom 26. Februar 2013 an, er sei
geschieden und habe keine Kinder; er wohne allein in einer Wohnung und seit der
Aufgabe des Restaurants habe er fast keine sozialen Kontakte mehr. Es sei keine
Tagesstruktur mehr vorhanden und er sei völlig isoliert (IV-Nr. 8
S. 2). Im Rahmen des Erstgesprächs bei den E.___ vom 7. Mai 2018 wurde
der Beschwerdeführer als komplex erkrankter Patient mit psychischen und
somatischen Problemen bezeichnet (IV-Nr. 11 S. 2; vgl. E. II. 4.1
hiervor). Im Protokoll des Intake-Gesprächs vom 12. August 2019 wurde
vermerkt, der Beschwerdeführer sei in den letzten sechs Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen. Seit seiner Krankheit habe er keinen sozialen Kontakt
mehr zu Freunden, Bekannten und Verwandten. Es bestünden keine sozialen
Kontakte. Seit seiner Krankheit im Jahr 2012 gehe er nicht mehr tanzen (IV-Nr. 15
S. 2). Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___ gab in seinem Bericht vom
13. Oktober 2019 sodann an, der Patient habe überhaupt keine Tagesstruktur
mehr; er lebe vollständig isoliert ohne Beziehungsnetz. Die Kenntnisse der
deutschen Sprache seien nach vielen Jahren erstaunlich schlecht. Er sei
selbstständig in Bezug auf das Einkaufen, das Zubereiten des Essens, das
Waschen und das Reinhalten der Wohnung; all dies gelinge aber auf einem
äusserst tiefen Niveau (IV-Nr. 16; vgl. E. II. 4.5 hiervor). Demgegenüber
legte der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären C.___-Begutachtung gegenüber
dem allgemeininternistischen Teilgutachter Dr. med. J.___ zum Tagesablauf dar,
dieser sei nicht strukturiert und finde vor allem zu Hause statt. Er stehe oft
früh auf, trinke einen Kaffee, sitze auf dem Sofa und sehe fern (einen türkischen
und auch einen Schweizer Sender) und gehe auf einen kurzen Spaziergang (10 bis
20 Minuten). Am Morgen erledige er Haushaltsarbeiten, wobei er wegen der
Schmerzen zu Hause bleibe. Ein Mittagessen nehme er nicht regelmässig ein,
dagegen absolviere er einen Mittagsschlaf von 13 bis 14 Uhr. Am Nachmittag gehe
er dann zu einer nahen Tankstelle oder Bäckerei und hole sich einen Kaffee. Zu
Hause mache er ein Heimprogramm mit Sportgeräten und Matte; dies sei seine
sportliche Aktivität. Abends sehe er fern oder mache Spiele mit seinem
Computer. Gegen 24 Uhr gehe er ins Bett. Er habe den Führer-ausweis, aber kein
Auto. Zuletzt sei er mit dem Auto eines bekannten Geschäftsmannes zu einem
Tanzlokal zum Tanzen gefahren (IV-Nr. 34.4 S. 6 f.). Diese Angaben
wurden von ihm gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. N.___ ebenfalls
gemacht, wobei er auf Nachfrage noch erklärte, er nutze soziale Medien
(«Whatsapp», selten «Facebook» [ca. eine halbe Stunde pro Tag]). Er erledige
gerne den Haushalt, gehe am Nachmittag nach draussen und sehe gerne lange fern.
Er möge dies, früher habe er überhaupt nicht ferngesehen (IV-Nr. 34.5
S. 4 f.). Im Weiteren stellte der psychiatrische Teilgutachter fest, der Beschwerdeführer
habe sich während der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Er habe angegeben,
sich mit Personen zu treffen, spazieren zu gehen und seinen Haushalt selbst zu
machen. In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein
vermindertes kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Er sei in modischer Kleidung
erschienen und gepflegt gewesen (IV-Nr. 34.5 S. 8). Im Rahmen der
Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gab Dr. med. N.___ an, die
Schmerzangabe (Grad 5 bis 6 von 10) passe nicht zu den vom Beschwerdeführer
angegebenen Alltagsaktivitäten, diese passten auch nicht zu einem
ausgeprägteren depressiven Störungsbild. Das Ausmass der geschilderten
Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den
geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der
Behauptung schwerer Einschränkungen bei psychosozial intaktem Umfeld wiesen auf
ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers hin, das durch den Wunsch
nach dem Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte (IV-Nr. 34.5
S. 10). Dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. med. A.___ teilte der
Beschwerdeführer sodann mit, er reinige die Wohnung gerne gut und habe
Hobbyaktivitäten wie das Basteln eines Spielzeugautos. Ausserhäusliche
Spaziergänge seien für 10 bis 20 Minuten möglich; dann habe er genug, wobei die
Limitierung der Zeit nicht spezifisch durch Schmerzen verursacht werde
(IV-Nr. 34.6 S. 3). Bei der neurologischen Teilbegutachtung wies der
Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. L.___ darauf hin, bei leichteren
feinmotorischen Tätigkeiten (beispielsweise Spielzeugauto zusammenbauen)
verspüre er Nadelstiche in den Zeige- und Mittelfingern (IV-Nr. 34.7
S. 2). Anlässlich der angiologischen Begutachtung teilte der
Beschwerdeführer der angiologischen Gutachterin Dr. med. M.___ schliesslich
mit, er könne den Haushalt erledigen, insbesondere weil er sich die Arbeit frei
einteilen und je nach Tagesform mehrere Pausen machen könne (IV-Nr. 34.8
S. 2).
Angesichts
der vorerwähnten, weitgehend übereinstimmenden Angaben zu den Aktivitäten des
Beschwerdeführers in den einzelnen Teilgutachten ist von einer deutlichen
Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Die
Untersuchungsergebnisse in den jeweiligen Teilgutachten wurden unter Beizug
einer türkisch sprechenden Dolmetscherin bzw. eines türkisch sprechenden
Dolmetschers erhoben (vgl. IV-Nr. 34.4 S. 7, 34.5 S. 5, 34.6
S. 4, 34.7 S. 3 und 34.8 S. 3), weshalb nicht von sprachlichen
Missverständnissen ausgegangen werden kann. Vielmehr bestätigen die eigenen
Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwar kaum soziale Kontakte hat und
seinen Alltag weitgehend alleine und hauptsächlich zu Hause verbringt, er aber durchaus
gewisse Interessen hat und regelmässig verschiedenen Aktivitäten nachgeht (Haushaltsarbeiten,
kurze Spaziergänge, Heimprogramm mit Sportgeräten, Computerspiele, Fernsehen
auf türkischem und Schweizer Sender, soziale Medien, Basteln von Spielzeugautos),
die aktuell gegen das Vorliegen einer depressiven Störung sprechen. Dr. med.
N.___ diagnostizierte dementsprechend eine gegenwärtig remittierte rezidivierende
depressive Störung und kam unter Abwägung sämtlicher dargestellter Aspekte
zusammenfassend zur Überzeugung, dass beim Beschwerdeführer von Aggravation
ausgegangen werden müsse (IV-Nr. 34.5 S. 10 f.). Dies und die
Feststellung, dass die Schmerzen ausreichend somatisch begründbar seien,
spreche gegen eine somatoforme Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung. Darauf
ist abzustellen. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber sämtlichen Teilgutachtern kann damit – entgegen seiner
Argumentation – nicht von widersprüchlichen und tatsachenwidrigen
Feststellungen des psychiatrischen Teilgutachters ausgegangen werden. Der Argumentation
im Einwand der Sozialen Dienste [...] vom 8. Dezember 2020, wonach die
Aktivitäten des Beschwerdeführers nur in einem sehr reduzierten, eingeschränkten
Rahmen erfolgten, der medizinische Sachverhalt wegen des unberücksichtigten
Berichts der E.___ und wegen nicht weiter abgeklärter Auffälligkeiten und
Befunde nicht genügend ermittelt worden sei und insbesondere das psychiatrische
C.___-Teilgutachten nicht nachvollzogen werden könne (vgl. IV-Nr. 44),
kann angesichts der dargelegten psychiatrischen Begutachtungsergebnisse nicht
gefolgt werden.
5.8 In
Bezug auf das angiologische Leiden (peripher arterielle Verschlusskrankheit
[PAVK], aktuell Stadium I – II beidseits mit Status nach wiederholten
Interventionen und aktuell persistierendem Revaskularisationserfolg;
renovaskuläre Verschlusskrankheit mit den kardiovaskulären Risikofaktoren
Nikotinabusus, arterielle Hypertonie und Dyslipidämie) kamen die C.___-Gutachter
wie erwähnt gestützt auf die Untersuchungsbefunde vom 23. Juni 2020 zum
Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei nur bei schweren Tätigkeiten und beim raschen
Gehen und/oder Tragen von Lasten eingeschränkt. Unter Einhaltung dieser
Einschränkungen bestehe in einer körperlich leichten oder mittelschweren
Tätigkeit (sitzend oder stehend) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit
(vgl. IV-Nr. 34.2 S. 6 f. und 34.8 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.9
und 4.9.4 hiervor). Der Beweiswert dieser Begutachtungsergebnisse wird durch
die anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2023
eingereichten Berichte des F.___, Angiologie (Dr. med. I.___), nicht in
Frage gestellt. Im Bericht vom 18. Mai 2021 wurde im Wesentlichen darauf
hingewiesen, es bestehe eine stabile, unveränderte Situation; insgesamt sei der
Patient mit dem erreichten Resultat seit der letzten Katheterintervention zufrieden
(BB 9; vgl. E. II. 4.15.5 hiervor). Die im Bericht vom 5. Mai
2022 erwähnten aktuellen Schmerzen des Beschwerdeführers führte Dr. med. I.___
auf eine neurogene Reizung bzw. eine muskuloskelettale Ursache zurück; die
vaskuläre Komponente stehe im Hintergrund (BB 10; vgl. E. II. 4.15.6).
Daraus kann aus angiologischer Sicht noch keine andauernde und damit relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands abgeleitet werden. Die im vorliegend jüngsten Bericht
vom 25. Oktober 2022 erwähnte Verschlechterung der Durchblutung im linken
Bein mit einer Wadenclaudicatio schon nach wenigen Metern sowie die
ausgeprägten trophischen Veränderungen im Bereich der Grosszehe werden nach den
Angaben des behandelnden Angiologen medikamentös und mit einer weiteren
Katheterintervention behandelt (BB 11; vgl. E. II. 4.15.7 hiervor). Auch
dieser Bericht vermag den Beweiswert der Einschätzung der angiologischen
Teilgutachterin Dr. med. M.___, wonach aus angiologischer Sicht keine
Einschränkung bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten sitzend oder stehend
(ohne das Zurücklegen grösserer Strecken und ohne das Heben von Lasten)
vorhanden sei (vgl. E. II. 4.9.4 hiervor), nicht zu schmälern.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist auf das beweiskräftige polydisziplinäre C.___-Gutachten vom
21. August 2020 abzustellen. Die davon abweichenden ärztlichen Berichte
der behandelnden Ärzte (vgl. E. II. 4 hiervor) vermögen dessen Beweiswert
nicht in Frage zu stellen, da daraus keine konkreten Indizien hervorgehen, die
gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens sprechen. Dementsprechend
ist unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen von einer vollumfänglichen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seinen
bisherigen Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter, Maschinenführer,
Lagermitarbeiter und Geschäftsführer eines Restaurants als auch in anderen angepassten,
das heisst körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (vorwiegend
sitzenden oder stehenden) Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November
2021, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass für weitere
medizinische Abklärungen, da von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).
6.2 In
Bezug auf die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen bei ihrer beruflichen
Eingliederung vornahm, aus welchen hervorgeht, dass eine fachspezifische
Unterstützung der Jobberatung zur Verwertung der bestehenden vollumfänglichen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht erforderlich sei.
Im Übrigen wären berufliche Massnahmen nach den Angaben des
Eingliederungsfachmannes aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers auch nicht erfolgversprechend
(vgl. Aktennotiz vom 13. August 2021, IV-Nr. 48). Dem ist
beizupflichten, kamen doch die C.___-Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung
ebenfalls zum Schluss, aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung könnten keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend
vorgeschlagen werden (IV-Nr. 34.2 S. 9; vgl. E. II. 4.9
hiervor). Fehlt es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven
Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 7.2. mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Da
der Beschwerdeführer nicht obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 27. Mai
2022, A.S. 36 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann
hat am 31. August 2022 eine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 4'343.55 (15.46 Std. x CHF 250.00 pro
Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 168.00 und Mehrwertsteuer) geltend
macht (A.S. 53 ff.). In der ergänzenden Kostennote vom 20. März 2023
setzt er den Kostenersatz auf CHF 1'069.55 (3.77 Std x CHF 250.00 pro
Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 50.60 und Mehrwertsteuer) fest.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Demnach könnten folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 13. Dezember
2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.; E-Mail an Soziale Dienste, 0.17 Std.),
10. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 17. Januar 2022 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 1. Juni 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 17. Juni 2022
(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 20. Juni 2022 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 21. Juni 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
4. Juli 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 8. Juli 2022 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 23. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
31. August 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. September 2022
(Brief an Klient, 0.17 Std.) und 27. Februar 2023 (Brief an Klient, 0.17
Std.). Bei den Positionen «Brief an Klient» ist von der der Zustellung von
Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, was Kanzleiaufwand
darstellt. Für die öffentliche Verhandlung vom 20. März 2023 sind 50
Minuten zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 16.27 Stunden
(13.34 Std. bis 31. Dezember 2022, 2.93 Std. ab 1. Januar 2023). Der
Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00 (bis 31. Dezember 2022) bzw.
teuerungsangepasst CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Ferner sind bei
den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu
vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro
Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und
§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 147.50 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 3'344.50 (Honorar von CHF 2'957.90 [13.34 x CHF
180.00 = CHF 2'401.20; 2.93 x CHF 190.00 = CHF 556.70] zuzüglich
Auslagen von CHF 147.50 und MwSt. von CHF 239.10 [7.7 %]). Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'195.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz
von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss Honorarvereinbarung vom 10. bzw.
13. Dezember 2021, A.S. 56).
7.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3'344.50
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 1'195.05 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. März 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser