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Entscheid

VSBES.2022.60

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Juli 2024Deutsch75 min

der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers bei, führte

Source so.ch

BGE

Urteil vom 12. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 3. Februar 2020 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2). Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, ab dem 27. September

2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuletzt hatte der

Beschwerdeführer als Sägereimitarbeiter in der B.___, [...], gearbeitet. Gemäss

dem Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt, Kompetenzzentrum

Wirbelsäulenchirurgie, Spital D.___, vom 31. Dezember 2019 leidet der

Beschwerdeführer an einer Degeneration der unteren LWS mit Diskushernie L5/S1

links foraminal sowie einer Facettengelenkshypertrophie mit höhergradiger

Foraminalstenose L5/S1 links und unter Chondrose und Osteochondrose L4 – S1

(IV-Nr. 6, S. 2 f.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog in

der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers bei, führte

am 27. Februar 2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte einen

Arbeitgeberbericht vom 2. März 2020 (IV-Nr. 12) und weitere medizinische

Berichte ein.

1.3 Anlässlich der von der

Beschwerdegegnerin veranlassten interdisziplinären Besprechung empfahl Dr. med.

E.___, Fachärztin für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine

polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2021, IV-Nr. 18). Die

berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 4.

Mai 2021, IV-Nr. 19). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 21) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der

Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei

(Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie). Dieses

Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle F.___, am 22. Dezember 2021

erstattet (IV-Nr. 29.1 – 29.6).

1.4 Mit Vorbescheid vom 7. Januar

2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 31).

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (IV-Nr. 32)

Einwand erheben. Mit Verfügung vom 3. März 2022 (IV-Nr. 35, Aktenseite [A.S.] 1

ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 4. April 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. März 2022 sei

aufzuheben.

2. a) Es seien dem Versicherten ab wann rechtens die

gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu medizinischen und/oder beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens

der internistischen, rheumatologisch-orthopädischen und psychiatrischen

Fachrichtungen einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingaben vom 21. April 2022

(A.S. 17 f.) und 5. Mai 2022 (A.S. 20) lässt der Beschwerdeführer weitere

medizinische Unterlagen einreichen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 unter Verweis auf die

Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24).

5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Postaufgabe:

7. Juli 2022) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu

den Akten (A.S. 28 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2022 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 33).

6. Am 13. Februar 2023 findet die

vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine

aktualisierte Kostennote zu den Akten. Im Übrigen wird für den Verlauf der

Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 37 ff.).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Februar 2023 (A.S. 43 ff.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. G.___ (allgemeine Innere Medizin),

Dr. med. H.___ (Psychiatrie), Dr. med. I.___ (Rheumatologie) und Dr. med. J.___

(Neurologie), alle von der Begutachtungsstelle K.___, [...], ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten einholen. Am 17. März 2023 wird der

entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.). Die K.___ erstattet ihr

Gutachten am 22. Juni 2023 (A.S. 59 – 143).

8. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023

(A.S. 57) gibt der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. L.___, Leitender

Arzt Pneumologie, Spital D.___, vom 3. April 2023 zu den Akten.

9. Mit Eingabe vom 21. August 2023

stellt der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Anträge (A.S. 145 ff.):

1. Es sei erneut ein medizinisches Gerichtsgutachten

einzuholen.

2. Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. M.___,

Rheumatologie, D.___, vom 28. Juli 2023 in Kopie als Urkunde 12 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es sei der beiliegende Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Juli 2023 in Kopie als Urkunde

13 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4. Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Tonaufnahmen

zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm Frist anzusetzen, sich zu diesen

zu äussern.

10. Mit Verfügung vom 27. September

2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet.

Gleichzeitig werden die verlangten Tonaufnahmen dem Vertreter des

Beschwerdeführers zugestellt (A.S. 150 f.). Mit Eingabe vom 6. November 2023

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Stellungnahme ein (A.S. 159

ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet wiederrum auf eine Stellungnahme (A.S. 167).

11. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 15. Januar 2024 eine aktualisierte Honorarnote ein

(A.S. 169 ff.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024

zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 173).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. März 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

3.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile

des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 26.

September 2019 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung der

bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die

bisherige schwere Tätigkeit als Mitarbeiter Sägerei sei ihm nicht mehr

zumutbar. In einer leichten und angepassten Tätigkeit bestehe aus medizinischer

Sicht keine Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Retrospektiv

könne lediglich ab 11. März 2020 für 12 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0

%.

4.2

Der Beschwerde lässt sich

entnehmen, der Beschwerdeführer rüge eine unrichtige und unvollständige

Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin. Bei den von ihm geklagten

bandscheibenassoziierten Beschwerden seien gemäss Bericht der O.___ (Dr. med. P.___)

aktuell Untersuchungen im Gange, welche eine mögliche Entzündung des Cage als

mögliche Ursache der persistierenden Schmerzen zum Gegenstand hätten. Die

entsprechenden bildgebenden Untersuchungen seien am 1. April 2022

durchgeführt worden. Zu kritisieren sei denn auch, dass im Zeitpunkt der

Begutachtung bei der F.___ das letzte MRI der LWS (18. August 2020) bereits

über zwei Jahre alt gewesen sei und mit einem konventionellen Röntgen Befunde

wie die vorliegend zur Diskussion stehenden aber auch bspw. eine Einengung des

Spinalkanals etc. nicht objektiviert werden könnten. Die Untersuchungen bei der

F.___ seien mithin unvollständig gewesen. Des Weiteren sei das psychiatrische

Teilgutachten der F.___ unvollständig und nicht nachvollziehbar.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Dr. med. C.___, Chefarzt,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Spital D.___, stellte in seinem Bericht

vom 10. Dezember 2019 folgende Diagnosen (IV-Nr. 6, S. 4 f.):

1.

Degeneration der unteren LWS mit

Diskushernie L5/S1 links foraminal sowie

Facettengelenkshypertrophie

mit höhergradiger Foraminalstenose L5/S1 links

2.

Chondrose und Osteochondrose L4 – S1

Der Patient beklage die linksseitigen

lumboischialgieformen Schmerzen mit Ausstrahlung im L5-Versorgungsgebiet, recht

typisch für die oben genannte Situation und nach einiger Diskussion über die

verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der oben genannten Degeneration habe

man sich primär zur Infiltration L5/S1 extraforaminal auf der linken Seite entschlossen.

Sollte dies letztlich keine relevante Besserung erbringen, werde eine Operation

mit weiter Dekompression L5/S1 auf der linken Seite und gleichzeitiger Stabilisierung

dieses Segmentes empfohlen.

Am 20. Dezember 2019 wurde die besagte

Infiltration beim Beschwerdeführer durchgeführt (siehe Infiltrationsbericht vom

31.

Dezember 2019, IV-Nr. 6, S. 2 f.).

5.2

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2021 (IV-Nr.

15) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. September 2019 für jegliche

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren

unter rezidivierenden Episoden von bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der

LWS, wobei Facettengelenksinfiltrationen durch die Wirbelsäulenchirurgie des Spitals

D.___ und ambulante Physiotherapie einen ungenügenden Effekt gehabt hätten,

sodass schliesslich am 11. März 2020 eine ALIF des Segments LWK 5 / SWK 1

mit Diskektomie durchgeführt worden sei. Dies habe laut Patient zu einer

deutlichen Reduktion der Schmerzausstrahlungen im Bereich des linken Beins

geführt, welche sich bis in den Fussbereich erstreckt hätten. Anderseits sei es

seither zu einer progredienten Zunahme der lokalen Schmerzen im Bereich der LWS

mit intermittierenden Schmerzausstrahlungen in den dorsalen Oberschenkelbereich

beidseits gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Sitzen bereits nach wenigen Minuten

starke lumbale Schmerzen und auch Stehen und Gehen führten zu einer Beschwerdezunahme,

sodass sich die maximale Gehdistanz auf wenige hundert Meter beschränke. Der

Patient habe seit 2016 festgestellt, dass es zu degenerativen Veränderungen von

PIP- und DIP-Gelenken gekommen sei. Eine Behandlung mit Condrosulf habe diesbezüglich

keinen Einfluss gehabt. Seit Januar 2019 sei es dann aber zu Schmerzen im

Bereich von DIP- und PIP-Gelenken sowie auch im Bereich der Zehengelenke III

bis V beidseits gekommen. Der Patient berichte, unter massiven Schlafstörungen,

Kraftlosigkeit, reduzierter Stressbelastbarkeit, Anhedonie, Antriebslosigkeit,

sozialem Rückzug und massiven Insuffizienzgefühlen seit ca. 15 Monaten zu

leiden. Er habe sich vollständig zurückgezogen, er fahre kein Auto mehr, sei

immobil. Es sei eine psychosomatische Behandlung in der Klinik S.___

vorgesehen.

5.3

Dem Austrittsbericht der Klinik S.___

vom 13. April 2021 (IV-Nr. 17) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

vom 15. Februar 2021 bis 14. April 2021 hospitalisiert war. Dem Psychostatus

lässt sich entnehmen, es habe sich ein im Kontakt bewusstseinsklarer, allseits

orientierter, leicht konzentrations- und aufmerksamkeitsgestörter,

denkeingeengter, deutlich niedergestimmter, stark antriebsverarmter Patient mit

Hinweisen für Insuffizienz- und Schamgefühle, einen massiven sozialen Rückzug,

reduzierte Stressbelastbarkeit, zunehmenden Zukunftsängsten, massiven

Gedankenkreisen hinsichtlich weiterer körperlicher und psychischer

Funktionsverluste, jedoch ohne Hinweise für Zwänge, Phobien, inhaltliche

Denkstörungen, produktiv-psychotische Symptome oder manifeste Selbst- bzw.

Fremdgefährdung gefunden. Im Gespräch habe er kooperativ gewirkt, berichte detailgenau

und leicht logorrhoisch. Bei einem erheblichen subjektiven Leidensdruck und

einer primär somatisch orientierten Krankheits- und Veränderungstheorie habe eine

adäquate Krankheitseinsicht und eine soweit belastbare psychosoziale Behandlungsmotivation

bestanden. Die Fortschritte während des Aufenthalts könnten als kleinschrittig

beurteilt werden. Der Patient habe seine Emotionen besser regulieren können,

habe durch die Mitpatienten eine Integration ins Patientenmilieu erleben können

und durch die vermehrte Aktivität sei er mobiler geworden. Bei der Erarbeitung

eines psychosomatischen Krankheitsmodells hätten keine Fortschritte erreicht

werden können. Die Schaffung von Akzeptanz und die Stärkung des Selbstwerts

durch Alternativen zur Arbeit sollte in der ambulanten Therapie weiterführt

werden. Im Vordergrund stünden stärkste Schmerzen in allen Fingergelenken sowie

lumbosakral, welche den Patienten in seiner Mobilität wie auch im Verrichten

von Alltagsaktivitäten stark beeinträchtigt hätten. Es sei dem Patienten

während des gesamten Aufenthalts nicht möglich gewesen, über längere Zeit zu

sitzen, auch habe er aufgrund der Schmerzen in nahezu allen Fingergelenken eine

Schonhaltung eingenommen, die zu einer nicht mobilisierbaren Krallenhand

beidseits mit Beteiligung von MCP, PIP und DIP aller Finger geführt habe. Insbesondere

hierbei sei eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und der Klinik

aufgefallen. Die Schonhaltung beidseits, deren Beübung mit einer ausgeprägten

Schmerzreaktion verbunden gewesen sei, habe sich nicht erklären lassen,

vielmehr erscheine die Unterarmmuskulatur weder spastisch noch atroph, weshalb ebenfalls

nicht auf eine zentrale Genese zu schliessen sei. Unter Ablenkung des Patienten

seien wiederum Bewegungen auch der von degenerativen Veränderungen betroffenen

Gelenke möglich gewesen, weshalb in Zusammenschau von einer somatoformen

Komponente, oder möglicherweise von einer vorbewussten Aggravation der

Handschmerzen auszugehen sei. Da die Schlafqualität erheblich von den Schmerzen

beeinflusst werde, sei die Therapie mit Saroten begonnen worden, worunter sich

sowohl Schlaf als auch Schmerzen bis zu einer Dosis von 50 mg wenig gebessert

hätten. Zur Besserung der depressiven Verstimmung und einer ebenfalls erhofften

coanalgetischen Wirkung sei Cipralex erhöht worden. Leider sei es nicht im Geringsten

möglich gewesen, dem Patienten ein somatoformes Krankheitskonzept zu

vermitteln, sodass an der Fingerbeweglichkeit sowie an der körperlichen

Belastbarkeit keine Fortschritte hätten erzielt werden können. Es habe vom 15. Februar

2021.

bis 2. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

5.4

Der Aktennotiz zur

interdisziplinären Besprechung vom 4. Mai 2021 (IV-Nr. 18) lässt sich

entnehmen, der Versicherte leide seit ca. 15 Jahren an bewegungsabhängigen

Schmerzen der Lendenwirbelsäule, wobei Infiltrationen keine Besserung gebracht

hätten, so dass am 11. März 2020 eine Versteifung des Segmentes L5/S1 vorgenommen

worden sei. Dadurch habe eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht

werden können, aber lokale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide

Oberschenkelrückseiten seien verblieben und seien als zunehmend angegeben

worden. Die Schmerzen hätten sich nach einigen Minuten in sitzender Position

verstärkt, aber auch Gehen und Stehen verstärke die Beschwerden, so dass er nur

einige hundert Meter gehen könne. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 8. August 2020

habe regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt, das Osteosynthese-Material

finde sich in situ, entzündliche Veränderungen oder eine Neurokompression hätten

nicht festgestellt werden können. Zusätzlich bestehe eine bereits

fortgeschrittene Fingerpolyarthrose, betont in Form von Heberden-Arthrosen Dig.

II beidseits, welche das vom Patienten geklagte Funktionsdefizit der Hände laut

ärztlichen Vorbefunden jedoch nicht erkläre. Es bestehe insgesamt eine

deutliche Diskrepanz zwischen den körperlichen Befunden und dem Schmerzerleben,

bzw. den funktionellen Einschränkungen im Alltag, was insbesondere dem

Entlassungsbericht der Klinik S.___ vom 13. April 2021 zu entnehmen sei. Laut

behandelndem Hausarzt leide der Beschwerdeführer seit Jahren unter depressiven

Episoden, wobei er auch ein bereits chronifiziertes Schmerzerleben beschreibe. Gemäss

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, halte sich der Versicherte

selbst als für gar keine Tätigkeit mehr fähig wegen seiner Schmerzen. Die

medizinischen Untersuchungsergebnisse hätten aber keine so ausgeprägten

krankhaften Veränderungen gezeigt, dass ihm gar keine Tätigkeiten zumutbar

wären. Allerdings lasse sich der mögliche Umfang der ausführbaren Tätigkeiten

aus den bisher vorliegenden medizinischen Dokumenten nicht abschliessend

beurteilen. Es werde daher eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen.

5.5

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von

dieser am 22. Dezember 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 29.1 – 29.6). Im Gutachten

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.

Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

degenerativer Diskopathie L5/S1 und Status nach ALIF L5/S1 (11. März 2020)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren ICD-10 F45.41

2.

Leichte depressive Episode ICD-10 F32.0

3.

Krallenfehlstellung der Finger unklarer Genese (DD

Aggravation)

4.

Diskrete Fingerpolyarthrose (DIP II rechts, andeutungsweise

DIP II und III links)

5.

Kutane Psoriasis ohne Skelettbefall

6.

Vitamin D3 Mangel, unter Substitution

7.

Dyslipidämie

8.

Adipositas, BMI 34.6 kg/m2

Es bestehe eine deutliche

Minderbelastbarkeit mit chronischem Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule

nach Spondylodese L5/S1 bei Z. n. degenerativer Diskopathie. Die vom Versicherten

präsentierte Symptomatik entspreche in erster Linie einem chronifizierten lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer degenerativen Diskopathie L5/S1 und

Status nach ALIF dieses Bewegungssegmentes. Die aktuell angefertigte

konventionelle Röntgenaufnahme der LWS ergebe keine Hinweise auf einen mehrsegmentalen

Befall, die klinische Exploration keine Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik

respektive auf ein Syndrom des engen Spinalkanals. Die vom Versicherten angegebenen

Sensibilitätsstörungen am linken Bein (bei erhaltener Motorik, fehlender Muskelhypotrophie

und seitengleich auslösbaren Eigenreflex) seien Ausdruck einer dissoziativen Sensibilitätsstörung

infolge einer extrasomatischen Schmerzamplifikation (DD Aggravation). Die Krallenfehlstellung

der Finger lasse sich nicht erklären durch eine lokalisierte strukturelle

Pathologie an den Fingergelenken, die früher beschriebene ausgeprägte Fingerpolyarthrose

existiere weder klinisch noch radiologisch. Es bestünden auch keine Hinweise

für eine Mitbeteiligung des Bewegungsapparates bei bekannter Psoriasis im Sinne

einer Psoriasis-Arthropathie. Wie bereits im Austrittsbericht der Klinik S.___

festgehalten, könne wiederum eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

angegebenen, invalidisierenden Schmerzen und der geringen objektivierbaren

Befunde festgestellt werden. Der Versicherte neige zu vermehrter nach innen

gerichteter Selbstwahrnehmung. Psychologische Faktoren seien insoweit an der

Aufrechterhaltung der dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung

beteiligt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den

psychischen Faktoren, welche bei der Schmerzverarbeitung beteiligt seien,

allerdings nicht. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert habe sich

nicht gefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei in der angestammten

Tätigkeit seit September 2019 anzunehmen. Eine länger andauernde

Arbeitsunfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten könne retrospektiv bis

auf die AUF postoperativ ab 11. März 2020 für 12 Wochen nicht attestiert

werden. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich massgeblich aus den Folgen der

degenerativen Diskopathie L5/S1 mit Zustand nach Spondylodese und nach

erfolgter Entwicklung eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

auf rheumatologischem und neurologischem Fachgebiet.

5.6

Im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen

Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

5.6.1

Dem Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt

für Neurochirurgie FMH, vom 25. März 2022 (Urkunde Nr. 4 des

Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, der Patient sei subjektiv in stark

schmerzgeplagtem Zustand. Der Patient sei nicht schwingungsfähig. Es bestehe

ein stark überlagertes Schmerzbild. Die Anamnese habe aufgrund der Beschwerden

liegend beim Patienten durchgeführt werden müssen. Beim Aufstehen habe er

gesagt, dass aufgrund der Schmerzen der Zehenspitzen und Fersengang kaum

möglich sei, könne diesen jedoch unter erschwerten Bedingungen durchführen. Im

Liegen Prüfung der Sensibilität, der Patient gebe eine Hypästhesie am dorsalen

Oberschenkel auf der rechten Seite an, ansonsten gut erhaltene Sensibilität.

Bei jeglicher Berührung des Patienten starke Schmerzen, das Lasegue-Zeichen sei

somit nicht zuverlässig beurteilbar. Schmerzen auch bei der motorischen

Untersuchung, sodass diese nicht korrekt durchführbar sei. Angedeutete

Bewegungen bei der Fusshebung / Fusssenkung, der Kniestreckung und

der Hüftflexion sowie die Abduktion und Adduktion, sämtliche Untersuchungen seien

jedoch schmerzbedingt nicht beurteilbar. Blasen- oder Mastdarmstörungen seien verneint

worden. Eine gute neurologische Beurteilung sei beim Patienten nicht möglich.

Eine S1 Radikulopathie sei aufgrund des grossen Kelches im Bandscheibenfach

L5/S1 relativ unwahrscheinlich. Die klinische Symptomatik bestehe gemäss dem

Patienten in identischer Art und Weise seit zwei Jahren. Als Ultima Ratio werde

zur Untersuchung ein MRI der LWS empfohlen, um eine neue Neurokompression

auszuschliessen sowie ein SPECT-CT der LWS, um eine entzündliche Ursache im

Bereich des Cages mit letzter Sicherheit ausschliessen zu können.

5.6.2

Am 1. April 2022 fand im Spital D.___

eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule statt. Dr. med. T.___, Leitender Arzt,

Institut für Medizinische Radiologie, berichtet von einem stationären Verlauf

ohne neu aufgetretene Neurokompression seit der letzten MRT der LWS vom 18.

August 2020. Im Verlauf der linken L5 Wurzel neuroforaminal direkter ossärer

Kontakt bei Spondylophyten mit dorsal erhaltener Fettlamelle ohne eindeutige

Neurokompression (Urkunde Nr. 6 des Beschwerdeführers).

5.6.3

Ebenfalls am 1. April 2022 fand

im gleichen Spital eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie statt. Dem entsprechenden

Bericht (Urkunde Nr. 7 des Beschwerdeführers) lässt sich Folgendes entnehmen:

Cage mit ventraler Spondylodese im Segment LWK5/SWK1. Kein Anhalt für eine Knochenstoffwechselsteigerung

im Fremdmaterialbereich als Hinweis für eine Fremdmateriallockerung oder im

kranialen Anschlusssegment als Hinweis für eine Segmentinstabilität. Insgesamt

zeige sich im Bereich der LWS und des Beckens kein Anhalt für eine

pathologische Knochenstoffwechselsteigerung als Hinweis für ausgeprägte

degenerative Veränderungen. Bei unauffälliger Perfusionsphase und unauffälliger

Weichteilphase ergebe sich auch kein Anhalt für eine entzündliche Komponente. Die

Knochenstoffwechselsteigerungen in den AC-Gelenken, im Ansatzbereich der

Schultergelenke, 1. Rippe beidseits, in der BWS, in den Hüftgelenken, in den

Kniegelenken und in den Füssen seien am ehesten vereinbar mit degenerativen

Veränderungen.

5.6.4

Dr. med. N.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 12.

April 2022 (Urkunde Nr. 8 des Beschwerdeführers) aus, der Beschwerdeführer

leide an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

mit Gefühl von Wertlosigkeit und Suizidgedanken. Dies in Folge einer

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), vermutlich in Verbindung mit einer

chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Hier sei es schwer, eine

Differenzierung zu treffen, weil er, Dr. med. N.___, über die objektive

Schmerzsituation und die allfälligen Ursachen keine Informationen habe. Es wäre

für den Beschwerdeführer wichtig, zu versuchen, eine andere Tätigkeit als die

als Säger zu finden, soweit dies seine körperlichen Einschränkungen erlaubten.

Wenn dies nicht gelinge, bestehe das hochgradige Risiko einer Chronifizierung,

wenn diese nicht schon eingetreten sei.

5.6.5

Dem Bericht von Dr. med. M.___,

Leitender Arzt Rheumatologie, Spital D.___, vom 22. April 2022 (Urkunde Nr. 10

des Beschwerdeführers), lässt sich entnehmen, seit der letzten Konsultation in der

Sprechstunde am 4. Dezember 2020 hätten sich die körperlichen Beschwerden

des Patienten nicht wesentlich verändert. Es imponierten weiterhin

Deformationen der DIP- und weniger auch PIP-Gelenke beider Hände betont des

Dig. II mit leichtem Flexions- und Extensionsdefizit, beziehungsweise

inkomplettem grossem Faustschluss. Des Weiteren gebe der Patient

bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen entlang der

Aussenseite des gesamten rechten Beins bis in den lateralen Fussbereich sowie

entlang der Rückseite des linken Oberschenkels an, wobei Stehen, Gehen und

Sitzen zu einer Beschwerdezunahme führten und der Patient nur in Rückenlage

einigermassen beschwerdearm sei. Allerdings imponiere auch weiterhin ein generalisiertes

Schmerzsyndrom mit diffuser Druckdolenz über den Weichteilen sämtlicher Extremitäten

und einer Berührungsempfindlichkeit der gesamten LWS-Region. Zusätzliche Symptome,

insbesondere auch im Sinne einer Aphthosis, Augenentzündungen, Hautveränderungen,

protrahierte gastrointestinale Beschwerden, ruhebetonte Rückenschmerzen,

Gelenkschwellungen oder eine Raynaud-Symptomatik verneine der Patient. Es

bestehe eine Sicca-Symptomatik, wahrscheinlich in Zusammenhang mit der Therapie

mit trizyklischen Antidepressiva. Klinisch sei der Befund bezüglich der

Fingerpolyarthrose und der Handfunktion im Wesentlichen gegenüber der

Voruntersuchung vom Dezember 2020 unverändert. Es fehlten weiterhin Synovitiden

und radikuläre sensomotorische Defizite. Insgesamt sei somit weiterhin von

einer fortgeschrittenen primären Fingerpolyarthrose auszugehen, wobei mit dem

Patienten erneut thematisiert worden sei, dass es leider keine ursächliche

Therapie gebe.

5.6.6

Dem Bericht von Dr. med. L.___, Leitender

Arzt Medizin / Pneumologie, Spital D.___, vom 3. April 2023 (Urkunde Nr. 11 des

Beschwerdeführers), lässt sich Folgendes entnehmen: Der Patient sei bei

zunehmendem trocknem Husten und wiederholtem Erwachen in der Nacht zugewiesen

worden. Er berichte über Fiebergefühl mit Schüttelfrost und starkem nächtlichen

Schwitzen sowie im Verlauf Gewichtsabnahme. Im Rahmen von verschiedenen Abklärungen

sei ein CT Thorax durchgeführt worden, welches eine mediastinale Lymphadenopathie

gezeigt habe. Es habe sich deswegen die Frage einer Sarkoidose gestellt. Nebenbefundlich

sei noch eine unklare Hepatopathie festgestellt worden sowie eine Positivität des

Quantiferon-Tests. Zur weiteren Abklärung des Befundes sei am 13. März 2023

eine Bronchoskopie mit endobronchialem Ultraschall durchgeführt worden. Diese

Untersuchung habe eine geringgradige alveoläre Lymphozytose mit einem stark

erhöhten CD4/CD8 Quotienten nachweisen können. In der Lymphknotenbiopsie seien epitheloidzellige

Granulome festgestellt worden. Bei sonst negativem PCR und Mikroskopie für

Mykobakterium tuberculosis passe dieser klinische und histologischer Befund gut

zu einer Sarkoidose Stadium I. In der heutigen Kontrolle berichte der Patient

über eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustandes. Der Husten sei

seltener geworden und Fieberepisoden seien nicht mehr aufgetreten. Der Appetit sei

auch besser geworden. In der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung habe sich

ein unauffälliger Befund nachweisen lassen können. Es bestehe deswegen keine

Indikation für eine Behandlung der Sarkoidose. Beim Patienten sei auch eine

Hepatopathie festgestellt worden. Weitere hepatologische Abklärungen seien diesbezüglich

in Planung. Ob dort eine Indikation für eine Sarkoidose-Therapie bestehe, sollten

die Kollegen der Hepatologie beantworten. Zur definitiven Evaluation einer

Behandlungsindikation aus pneumologischer Sicht werde noch eine Ergospirometrie

organisiert. Bei Diagnose einer Sarkoidose sei initial eine kardiologische

Standortbestimmung zum Ausschluss einer vorliegenden Herzbeteiligung indiziert.

Bei einer Sarkoidose-Diagnose seien regelmässige ophthalmologische Verlaufskontrollen

empfehlenswert.

5.6.7

Dr. med. M.___ verfasste eine

Stellungnahme zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 24. Mai

2023.

(A.S. 99 ff.). In seinem Schreiben vom 28. Juli 2023 (Urkunde Nr. 12

des Beschwerdeführers) hielt er fest, der Gutachter Dr. med. I.___ gebe

an, dass ihm die Röntgenbilder der Hände von Februar 2019 aus der Praxis Dr.

med. U.___ nicht vorlägen. Genau auf diesen Aufnahmen seien aber die

fortgeschrittenen Arthrosen der distalen Interphalangealgelenke, hauptsächlich

der Dig. II bds. mit Achsenabweichung, und die deutlich weniger ausgeprägten

Arthrosen der proximalen Interphalangealgelenke gut sichtbar. In seinem

Gutachten führe Dr. med. I.___ weiter aus, dass weder Dezember 2020 noch März

2022.

eine erneute Bildgebung stattgefunden habe, was aber nicht zutreffe. Es

gebe eine von ihm, Dr. med. M.___, veranlasste Röntgenaufnahme der Hände von

März 2022 am Spital D.___, welche aber aufgrund der von Herrn A.___ auch

während der Untersuchung eingenommenen Flexionshaltung sämtlicher Finger nur in

einer Ebene habe durchgeführt werden können. Die distalen und weniger auch

proximalen Interphalangealgelenke seien aufgrund der Flexionsstellung auf

dieser Aufnahme axial getroffen und damit nur eingeschränkt oder gar nicht zu

beurteilen. Wahrscheinlich liege dieselbe untersuchungstechnische Problematik

in der Röntgenaufnahme vom 27. September 2021 am Röntgeninstitut V.___ in [...]

vor, wo immerhin eine Arthrose DIP-Gelenks II rechts, aber im Hinblick auf die

gut beurteilbaren Aufnahmen von Februar 2019 nicht nachvollziehbar lediglich

eine "angedeutete" Arthrose des DIP-Gelenks II links erwähnt werde.

Dies dürfte erklären, dass Dr. med. I.___ in seinem Gutachten nicht

nachvollziehen könne, dass vor allem im Bereich der DIP-Gelenke II Hand

beidseits eine nicht altersentsprechende, deutlich fortgeschrittene Arthrose

vorliege. Der letzte Sprechstundenbericht datiere auf den 13. Juni 2023, wobei

aus rheumatologischer Sicht keine zusätzlichen objektivierbaren organischen

Befunde hätten erhoben werden können.

5.6.8

Der Stellungnahme von Dr. med. N.___

vom 25. Juli 2023 (Urkunde Nr. 13 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, seit

dem letzten Bericht vom 12. April 2022 habe sich die psychische Situation

des Versicherten etwas verbessert, seine Äusserungen seien etwas variabler,

zuweilen meine man sogar, ein Lächeln zu erahnen. Er sei jedoch nach wie vor

unfähig, gegenüber seiner Situation eine andere Position einzunehmen, eine neue

Zukunftsperspektive aufzubauen. Wie bis anhin sei er der Meinung, nun zu nichts

mehr zu taugen, weil er nicht mehr als Säger arbeiten könne. Es sei in der

Zwischenzeit ausserdem offenbar noch eine Divertikulitis (Systemkrankheit)

bekannt geworden, ausserdem jüngst eine Sarkoidose diagnostiziert worden. In

Folge dessen habe er weniger Appetit und habe erheblich an Gewicht abgenommen,

letzteres habe sich jedoch nicht auf seine Schmerzen ausgewirkt. Die übrigen

Diagnosen gälten weiterhin, ausser dass die Depression nicht mehr mittel- bis

schwergradig, sondern nur mehr mittelgradig sei. Sein chronischer

Schmerzmittel-Gebrauch von Oxynorm (morphinhaltig) habe sicher keine günstigen

Auswirkungen, es mache ihn u.a. müde und sicher auch mit initiativlos. Er

brauche dies jedoch unbedingt, die Versuche des Hausarztes oder von ihm, Dr.

med. N.___, ihn zu einer leichten Dosisreduktion zu bewegen, hätten sich als aussichtslos

erwiesen. Man dürfe mittlerweile also auch eine entsprechende Abhängigkeit

annehmen. Als Fortschritt sei aufzuwerten, dass er mittlerweile alleine mit dem

Bus zur Therapie und häufig ins Spital D.___ fahre, dies sei früher nicht

möglich gewesen. Er lobe, dass eine direkte Busverbindung zu ihm, Dr. med. N.___,

bestehe und die Haltestelle nicht weit entfernt sei. Nach wie vor stehe, knie

oder liege der Patient während der Konsultation. Auch wenn dies nicht Aufgabe von

ihm, Dr. med. N.___, sei für diesen Bericht, müsse er doch einige Anmerkungen

zu dem vorgelegten Gutachten machen. Der Gutachter attestiere eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit mit der Einschränkung, dass diese eine wechselbelastende sei.

Alleine, dass der Patient nicht sitzen könne und seine unklaren Verformungen an

den Fingern schränkten eine Arbeitsfähigkeit doch etwas ein. Der Patient sei in

Ergotherapie, dies nütze jedoch nichts nach seinen Angaben. Mindestens sei es

dem Patienten nicht zumutbar, aus eigener Kraft sich als Ungelernter eine neue

Tätigkeit zu suchen, dazu müssten seine Fähigkeiten zunächst ausgetestet werden

und er müsse auch wieder von einer Arbeitsfähigkeit überzeugt werden, so sie

denn bestehe. Andernfalls sei die Prognose in der Tat ungünstig, zu welchem

Schluss auch der Gutachter komme.

6.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 3. März 2022 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 22. Dezember 2021 (IV-Nr. 29.1 –

29.6) abgestellt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt. Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der rheumatologische

Gutachter Dr. med. W.___ habe das Ausmass der Arthrose sowie der

Einschränkungen in den Fingergelenken weder klinisch noch bildgebend richtig

abgeklärt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. W.___ davon

ausgehe, dass die Fingerpolyarthrose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

sei, er aber dennoch in seinem Zumutbarkeitsprofil festhalte, dass sämtliche

Tätigkeiten, welche eine normale Fingerfertigkeit voraussetzten, zu vermeiden

seien. Des Weiteren werde im rheumatologischen Gutachten nicht rechtsgenüglich

abgeklärt, weshalb die angestammte Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht

mehr zumutbar sei, eine Verweistätigkeit jedoch zu 100 % möglich sei. Die vom

Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So gab Dr.

med. W.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.4) als

Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit «Krallenfehlstellung der

Finger unklarer Genese (DD Aggravation)» und «Diskrete Fingerpolyarthrose (DIP

II rechts, andeutungsweise DIP II und III links)» an (IV-Nr. 29.4, S. 9).

Zur Begründung seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, gab er aber an, aus rheumatologischer

Sicht könne man lediglich eine leichte Einschränkung der zumutbaren

Belastungsfähigkeit des Achsenskelettes und der Funktionseinheit LWS

Beckengürtel begründen, ebenso eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der

Fingergelenke für alle manuell betonten und ausgerichteten Tätigkeiten (IV-Nr.

29.4, S. 8). In seiner Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils für eine

angepasste Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzumuten sei,

führte der rheumatologische Gutachter unter anderem aus, es seien sämtliche

Arbeitstätigkeiten zu vermeiden, welche eine normale Fingerfertigkeit (sowohl

grob als auch feinmotorisch) voraussetzten. Die gutachterliche Beurteilung ist

somit im Resultat nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser widersprüchlichen

Angaben im rheumatologischen Gutachten vermag auch der Konsens der Gutachter

nur bedingt zu überzeugen. Auch bestehen Unzulänglichkeiten in der

Konsensbeurteilung der F.___-Gutachter (IV-Nr. 29.1). Eine eingehende

Diskussion der gesundheitlichen Einschränkungen aus verschiedenen

Fachdisziplinen kann der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht entnommen

werden. Es wurden einzig Ausschnitte aus den einzelnen Teilgutachten wiederholt.

Dispositiv

Aus diesen Gründen erscheint eine abschliessende Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf das F.___-Gutachten

nicht möglich. Die gutachterliche Beurteilung ist somit im Resultat nicht

nachvollziehbar.

7. Aus den vorgenannten Gründen

wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei der K.___ in den Fachrichtungen

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst.

7.1 Das Gutachten der K.___ vom 22.

Juni 2023 (A.S. 59 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Zudem

sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar. Im

Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (A.S. 67 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten (ICD-10 M54.5)

-

St.n. ALIF L5/S1 am 11.

März 2020 bei starker Osteochondrose mit hochgradiger Foraminalstenose L5/S1

links (fecit Klinik für Wirbeisäulenchirurgie, X.___)

-

St.n. ineffizienter

Infiltration der Facettengelenke beidseits L4/5 vom 18. September 2020 (fecit Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, D.___)

-

radiomorphologisch im MRT

LWS vom 1. April 2022 Diskusinterponat LWK5/SWK1 unverändert mit dorsaler

partieller Überbrückung, Konusstand auf Höhe LWK1, minimales dorsales

Diskusbulging LWK4/5 wie vorbestehend, keine relevante Spinalkanalstenose oder Neurokompression

sichtbar, auf Höhe des Diskusinterponates ossär bedingte linksbetonte neuroforaminale

Enge ohne höhergradige Neurokompression, jedoch direkt Kontakt der linken

L5-Wurzel zum Knochen. Kein suspektes Kontrastmittelenhancement, leichte Zeichen

einer Enthesitis und kaudal betonter Spondylarthrose, keine frischen ossären

Läsionen und im Röntgen LWS ap/seitlich vom 27. September 2021 keine

skoliotische Fehlhaltung, erhaltenes Alignement, keine

Wirbelkörperhöhenminderung, keine Zwischenwirbelraumminderung, keine

degenerativen Veränderungen, bei Status nach ventraler Stabilisation ALIF L5/S1

intaktes, nicht gelockertes Stabilisationsmaterial. Keine degenerativen ISG-Veränderungen.

2.

Radiomorphologisch

Heberden-Arthrosen betont DIP ll/lll bds. (ICD-10 M15.9)

-

im Röntgen Hand beidseits

dp und schräg vom 27. September 2021 Röntgeninstitut V.___, [...]: Kontrakturen

im DIP und PIP beider Finger mit arthrotischen Veränderungen im DIP II rechts,

angedeuteterweise auch im DIP II und IIl links. Regelrechte Darstellung der MCP

und der Handwurzelknochen, die PIP-Gelenke sind nicht konklusiv beurteilbar,

jedoch ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Osteopenie beidseits.

Diskrete degenerative Veränderungen im DRUG beidseits.

3.

Leichte bis mittelgradige depressive Episode

(lCD-10 F32.00, F32.10)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

Chronisches, somatisch

nicht abgrenzbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

-

erhebliche

subjektive Behinderungs- und Krankheitsüberzeugung mit erheblicher Selbstlimitierung

und sekundärem Krankheitsgewinn

2.

Sarkoidose Stadium I

(ICD-10 D86.0)

3.

Adipositas (BMI 31.5kg/m2)

(ICD-10 E66.0)

4.

Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)

-

noch keine

Behandlungsbedürftigkeit

5.

Hepatopathie unklarer

Genese

-

DD im Rahmen der Diagnosen

3 und 4

7.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem

internistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus

allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden könne (A.S. 80 ff.). So berichte der Explorand über einen anfangs dieses

Jahres aufgetretenen hartnäckigen Husten. Mit Inhalationen habe sich dieser nun

verbessert. Bei den Abklärungen sei eine Sarkoidose diagnostiziert worden.

Gemäss dem Bericht der Pneumologie am Spital D.___ handle es sich um ein

Stadium I einer Sarkoidose ohne wesentliche Organpathologien. Eine spezifische

Behandlung habe ebenfalls noch nicht eingeleitet werden müssen. Die klinisch

allgemeininternistische Untersuchung habe weitgehend unauffällige Befunde

ergeben. Festgestellt worden sei eine Adipositas mit einem BMI von 31.5kg/m2.

Bei den Laboruntersuchungen hätten sich die bekannten Leberwerterhöhungen

gezeigt, deren Ursache nicht klar definiert werden könne. Im Übrigen seien

teilweise nur grenzwertig pathologische Laborwerte vorhanden, welche unspezifisch

seien und keinen Krankheitswert hätten. Insgesamt könne aus

allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

zumindest für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, festgestellt

werden.

7.3

7.3.1 Dem psychiatrischen Teilgutachten

(A.S. 88 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Dr.

med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob nach

ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers den psychiatrischen Befund (A.S. 92):

Der eher etwas älter aussehende, gross gewachsene Explorand sei in der äusseren

Erscheinung sonst adäquat. Er habe einen sehr verlangsamten Gang gezeigt, als

er ins Untersuchungszimmer begleitet worden sei. Er sei während der ganzen

Untersuchung stehen geblieben, habe sich leicht von einem Bein auf das andere

bewegt, habe sonst keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt. Er

habe auch sonst gut zu sich geschaut, er habe auch einen Becher Wasser bei sich

gehabt, aus dem er zwischendurch getrunken habe. Er sei freundlich und

kooperativ gewesen und habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Er

habe auch Lebensdaten angeben können, wenn auch nicht immer genau. Die

lebensgeschichtlichen Ereignisse habe er in der zeitlichen Abfolge richtig

angegeben. Er habe am Schluss nicht mehr müde als zu Beginn gewirkt. Er habe

mit fester Stimme gesprochen, seine Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt

gewesen, die affektive Modulation sei eingeschränkt geblieben. Er sei durchwegs

in ernster und gefasster Haltung geblieben, habe nur einmal gelächelt, als er

einen Truthahn imitiert habe beim Erzählen von den vielen Tieren bei der Mutter

in der Heimat [...]. Er habe seine Beschwerden, die Schmerzen und konsekutiven

Depressionen betont. Seinen Lebenslauf habe er bereits vorgängig abgegeben. Es

habe genügend Zeit bestanden, um Fragen zu stellen, er habe dann keine Frage

und nichts zu ergänzen gehabt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar

gewesen. Die Stimmung sei depressiv mit verminderter Freude und einem

Interessensverlust gewesen. Er habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte

Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Er habe einen verminderten Appetit mit

Gewichtsabnahme bei nach wie vor Übergewicht angegeben. Der Selbstwert sei

herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken gewesen. Er habe Schuldgedanken

angegeben. Negative Zukunftsperspektiven allumfassender Art hätten nicht

bestanden. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die

Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen.

Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Hinweise auf

Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden. Er

habe etwas spätes Aufstehen am Morgen angegeben. Eine Zirkadianität sei sonst

nicht ausgeprägt gewesen. Er habe passive Sterbewünsche und anamnestisch

Suizidgedanken angegeben, Hinweise auf akute Suizidalität hätten nicht

bestanden. Hinweise auf fremdaggressives Verhalten habe nicht bestanden. Sonst

habe er als Hauptproblem ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben.

7.3.2 Dr. med. H.___ beschäftigte sich

in seiner medizinischen Beurteilung mit den Vorakten und den vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen sind

ausführlich und nachvollziehbar (A.S. 94 ff.): Übereinstimmend mit den

Schlussfolgerungen des Vorgutachters Dr. med. Y.___ kam auch Dr. med. H.___ zum

Ergebnis, dass beim Exploranden die diagnostischen Kriterien einer leichten bis

mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien, welche gekennzeichnet sind durch

depressive Verstimmung mit verminderter Freude, Interessensverlust, erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit Insuffizienz- und

Schuldgedanken und Appetitverminderung sowie einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete

Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht

erklärt werden könne. Der Explorand habe eine Körpergewichtsabnahme angegeben,

sei aber nach wie vor übergewichtig. Die Störung manifestiere sich auf dem

Hintergrund von lebensgeschichtlichen und psychosozialen Belastungsfaktoren bei

anhaltender Arbeitsunfähigkeit und angespannter finanzieller Situation. Die

Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland mit normaler Sozialisation und

voller Leistungsfähigkeit während mehrerer Jahre gewesen, was gegen die

Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Der Explorand habe bei

der heutigen Untersuchung ein dramatisierendes Verhalten mit einer nach aussen

gerichteten Beschwerdedarstellung gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei aber

gut möglich gewesen, er sei konzentriert und aufmerksam bis zum Schluss

geblieben. Die Depression und die Schmerzstörung interagierten negativ im Sinne

der Chronifizierung. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der

Schmerzstörung nicht attestiert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der

Depression anhaltend eingeschränkt.

Zu den Vorakten führte der

psychiatrische Gutachter aus, der behandelnde Psychiater habe eine

mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei einer mittelgradigen

depressiven Episode sei eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten, im Bericht vom

12. April 2020 habe Dr. med. N.___ zudem keinen psychopathologischen

Befund aufgeführt, sodass es möglich sei, dass er sich bei der von ihm

diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode auf subjektive Angaben

abgestützt habe. In der Klinik S.___ seien im Psychostatus auch lediglich

leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen festgehalten worden, es

sei aber auch auf einen erheblichen subjektiven Leidensdruck hingewiesen

worden, somit habe auch damals eine Diskrepanz zwischen den objektiv erhebbaren

Befunden und der subjektiven Selbsteinschätzung bestanden. Gegenüber dem F.___-Gutachten

2021 bestehe aber doch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es sei

zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen.

7.3.3 In Bezug auf die

Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, aufgrund der

Depression komme es bei einer Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Es bestehe

ein vermehrter Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei der Explorand sowohl

in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig.

7.3.4 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.3.2 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor allem

aufgrund der Depression leicht bis allenfalls mittelschwer eingeschränkt ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es bestehe

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit

antidepressiver Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums

Escitalopram sei im therapeutischen Bereich, was an sich auf eine gute

Compliance hinweise. Der Explorand erhalte Analgetika, auch vom Opioid-Typ,

Oxynorm, in konstanter Dosierung verordnet, dessen Medikamentenspiegel im

therapeutischen Bereich gewesen sei. Bei psychisch überlagerten Schmerzen

sollten Opiate vermieden werden, wenn auch hier eine missbräuchliche Einnahme

oder gar ein Abhängigkeitssyndrom nicht erwiesen seien. Das Opiat Oxynorm mache

den Exploranden auch müde, wie er angegeben habe. Die Analgetikaeinnahme sollte

auf jeden Fall kontrolliert werden. Hinweise auf eine missbräuchliche Einnahme

oder gar eine Entzugssymptomatik hätten nicht bestanden. Es bestehe eine

deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, der Explorand könne

es sich nicht vorstellen, mit seinen Beschwerden wieder Schritte hin auf eine

Erwerbstätigkeit zu machen. Seine Schmerzen führe er auch auf die frühere, auch

als anstrengend empfundene Arbeit zurück und er gebe konsekutive Depressionen

an. Die Prognose sei ungünstig. Die Therapie könne zwar optimiert werden, so

durch Ersetzen der Opiat-Analgetikamedikation, die auch müde mache, z.B. mit

einem schmerzmodulierenden Antikonvulsivum, Pregabalin, die deutliche

Überzeugung, gänzlich krank und arbeitsunfähig zu sein, deshalb auch keine

Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne dadurch aber in

absehbarer Zeit kaum geändert werden. Gestützt auf diese Ausführungen kann

somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer definitiven Eingliederungsresistenz

ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im psychiatrischen Teilgutachten wird

eine ressourcenhemmende Wirkung der Depression beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der Gutachter beschreibt aber

auch Hinweise auf Inkonsistenzen und Selbstlimitierung. Bei der Untersuchung

habe der Explorand ein dramatisierendes Verhalten mit einer nach aussen

gerichteten Beschwerdedarstellung gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei aber

gut möglich gewesen, er sei konzentriert und aufmerksam bis am Schluss

geblieben. Dr. med. H.___ führte aus, aufgrund der erhebbaren

psychopathologischen Befunde, der Lebenskapazität, die sich in der genauen

Exploration der täglichen Aktivitäten doch auch mit gewissen Inkonsistenzen

(Angabe, gesundheitsbedingt gar nichts mehr machen zu können, trotzdem

vorhandene Konzentration im Untersuchungsgespräch und vor allem Reisefähigkeit

mit Flugreisen in die Heimat) zeige, könne alleine aus psychiatrischer Sicht

eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (A.S.

95). Im Gutachten wird festgehalten, die Depression und die Schmerzstörung

interagierten negativ im Sinne einer Chronifizierung. Eine zusätzliche

Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der Schmerzstörung nicht attestiert werden.

Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Depression anhaltend eingeschränkt (A.S.

94). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist nicht von einer relevanten

Komorbidität auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Hierzu geht aus dem Gutachten hervor, dass keine relevanten

Persönlichkeitsaspekte mit negativem Einfluss auf die Gesundheitssituation vorlägen

(A.S. 92).

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Hierzu lässt sich dem

Gutachten entnehmen, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und

dem Sohn in einer Mietwohnung. Die Ehefrau, eine Landsfrau, arbeite in der

Gastronomie im Spital zu 60 %, habe sich auch einer Handoperation unterziehen

müssen. Der 2003 geborene Sohn sei im dritten Lehrjahr. Die 1998 geborene

Tochter sei verheiratet. Grossvater sei er noch nicht. Finanziell sei es sehr

schwierig, da er seit 19 Monaten kein Einkommen mehr habe und der Lohn der

Ehefrau nicht ausreiche. So bestünden finanzielle Schulden bei der Tochter,

beim Schwager. Auf die Frage der Reaktion der Menschen in seiner Umgebung auf

ihn habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sich seine Familie, die Ehefrau und

die Kinder Sorgen machen würden. Früher sei er aktiv gewesen, jetzt liege er

viel herum, es sei ihm einfach wohler, wenn er alleine sei. Auf die Frage nach

Kontakten habe er gesagt, dass die Tochter oft vorbeikomme, man habe auch gute

Kontakte zu den Schwiegereltern, die sich auch viel Sorgen machen würden um

ihn. Gute Kontakte habe er auch zum Schwager, der ihn jeweils auch begleite,

mit dem Auto fahre, wenn er weiter wegmüsse. Auch zum Bruder, der auch in [...]

sei, habe er gute Kontakte, dieser habe ihm auch viel mit Geld geholfen.

Kollegen habe er keine. Auf die Frage, wo denn seine früheren Kollegen seien,

sagte er, dass er gar nie so viele Kollegen gehabt habe, er habe stets viel

gearbeitet (A.S. 90 f.). Demnach enthält der soziale Lebenskontext des

Versicherten mobilisierbare Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Der psychiatrische Gutachter

gab zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation an, der

Explorand sei zwar die ganze Zeit über stehengeblieben, habe sich leicht hin

und her bewegt, habe sonst aber keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung

gezeigt, das Untersuchungsgespräch sei auch so sehr gut möglich gewesen. Er sei

aufmerksam und konzentriert bis zum Schluss geblieben. So könne nicht

nachvollzogen werden, warum ihm eine somatisch angepasste Tätigkeit nicht mehr

möglich sein solle, insbesondere, wenn er dabei die Möglichkeit zu vermehrten

Pausen habe. Zur Konsistenz und Plausibilität im Alltag hielt Dr. med. H.___

fest, der Explorand habe angegeben, auch in seinem Alltag praktisch nichts mehr

machen zu können, viel herumzuliegen, da Liegen für ihn noch am besten sei.

Dagegen kontrastiere die Tatsache, dass er nach wie vor Flugreisen in die

Heimat Serbien zur Mutter und zum Bruder dort unternehmen könne. Die ICD-10 halte

fest, dass eine schwere depressive Episode dadurch gekennzeichnet wäre, dass

Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich seien, bei einer

mittelgradigen depressiven Episode hingegen mit Anstrengung noch möglich seien.

Der Explorand habe aber auch angegeben, dass es für ihn gar nicht nötig sei, im

Haushalt etwas mitzuhelfen, so habe er es nie versucht, kleinere Einkäufe

selber zu erledigen, denn die Haushaltsarbeiten erledige seine Ehefrau mit

Hilfe des noch zu Hause wohnenden Sohnes. Er habe auch angegeben, sich

unbeschäftigt, gelangweilt zu fühlen, Menschen mit einer schwereren Depression

würden dies eher nicht so sagen, sondern die durch die Depression bedingte

negative Sichtweise zeigen und z.B. sagen, dass eben etwas Schlimmes passieren

könne, wenn sie sich beschäftigen würden, katastrophisierende Gedanken stünden im

Vordergrund des negativ zirkulären Denkens bei einer schwereren Depression. Der

Explorand habe sogar angegeben, dass er jeweils auch Freude empfinden könne im

Garten der Mutter bei den verschiedenen Tieren in der Heimat (A.S. 93). Ähnliche

Ausführungen tätigte auch der psychiatrische Vorgutachter Dr. med. Y.___. Auch er

stellte in seinem Gutachten Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 29.2, S. 15). So führte

er aus, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung

seien aus psychiatrischer Sicht nicht konsistent. Die vom Versicherten

angegebene Schmerzintensität, das demonstrative Verhalten des Versicherten

sowie die erkennbare Selbstlimitierung liessen Inkonsistenzen erkennen. Auch in

Bezug auf die geschilderten Alltagsaktivitäten, bspw. Spaziergänge mit dem

Schwiegervater, Interesse an Sportübertragungen ergäben sich Hinweise darauf,

dass die vom Versicherten angegebene nonstop Schmerzintensität nicht in dem von

ihm ausgeprägten Umfange nachvollziehbar sei. Eine konsistente Einschränkung

des Aktivitätenniveaus ist daher eher zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer befinde sich seit eineinhalb Jahren in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. N.___, auch mit

antidepressiver Behandlung. Der Beschwerdeführer erhalte Analgetika, auch vom

Opioid-Typ Oxynorm, in konstanter Dosierung verordnet, dessen

Medikamentenspiegel gemäss Dr. med. H.___ im therapeutischen Bereich war. Ein

behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit bejaht werden.

7.3.5 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden

Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer

leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt.

7.4

7.4.1 Den Einschätzungen des rheumatologischen

Teilgutachters (A.S. 99 ff.) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung

(vgl. A.S. 104 ff.) zugrunde. Die klinische Untersuchbarkeit war aber – wie

bereits bei der rheumatologischen Untersuchung beim Vorgutachter Dr. med. W.___

(vgl. IV-Nr. 29.4) – aufgrund der weitgehend aufgehobenen Untersuchbarkeit

resp. der ungenügenden Kooperation seitens des Beschwerdeführers bei allen klinischen

Untersuchungsabläufen deutlich erschwert, sodass es Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Rheumatologie, trotz sehr vorsichtiger Bewegungsprüfung nicht

möglich war, eine adäquate klinisch-rheumatologische Untersuchung abschliessend

durchzuführen. Auf die klinische und radiologische Befunderhebung folgt eine ausführliche

und nachvollziehbare medizinische Beurteilung (A.S. 107 ff.): Dr. med. I.___

führte aus, der Explorand schildere, dass er von der Rückenoperation vom März

2020 zu keinem Zeitpunkt profitiert habe, er beklage nun seit über drei Jahren

anhaltende lumbogluteale Schmerzen mit diffuser Ausstrahlung in den Ober- und

Unterschenkel dorsal beidseits. Im Weiteren bestünden chronische

Schulter-Arm-Handschmerzen beidseits mit Entwicklung von Kontrakturen im

Bereich der PIP-Gelenke und DIP-Gelenke beidseits. Der Referent habe das

spontane Gangbild des Exploranden im Gang beobachten können, es habe sich ein

leicht hinkendes Gangbild gezeigt, ebenfalls habe der Referent beobachten

können, dass der Explorand sich mehrfach Wasser an einem Wasserspender in einen

Becher abgefüllt habe, dabei eine tiefe Knieflexion durchgeführt habe, zum Teil

sich auch hingekniet habe, um den Becher gut unter dem Wasserspender zu

positionieren, wobei er den Becher mit beiden Händen gleichzeitig festgehalten

habe, eine eigentliche Greiffunktion einer einzelnen Hand habe nicht beobachtet

werden können. Das Ausziehen der Kleidungsstücke sei relativ gut gelungen,

wobei der Explorand sich zum Teil habe hinknien müssen, das Anziehen sei

deutlich schwieriger gewesen, sodass der Referent dem Exploranden abschliessend

beim Schliessen der Hosen habe helfen müssen. Wie ausführlich dargelegt worden

sei, habe der Explorand weder am Achsenskelett noch an den peripheren Gelenken

an den oberen und unteren Extremitäten adäquat untersucht werden können aufgrund

einer subjektiv massivst ausgeprägten Schmerzschilderung und einer ganz erheblichen

Abwehrhaltung. Der Referent habe im Beisein der [...] sprechenden Dolmetscherin

vor allem im Rahmen der Tonaufnahme mehrfach darauf hingewiesen, dass die

Untersuchungen ganz langsam und vorsichtig durchgeführt worden seien, dass der

Explorand aber aus seiner Sicht schmerzbedingt eine Untersuchung der

Wirbelsäule nicht zugelassen habe, ebenso wenig eine relevante funktionelle

Untersuchung der peripheren Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Diese

faktische Nichtuntersuchbarkeit könne somatisch orientiert in keiner Art und

Weise nachvollzogen werden und lasse auf eine erhebliche funktionelle

Überlagerung respektive auf ein bewusstseinsnahes Verhalten des Exploranden schliessen.

Dr. med. I.___ begründet seine Ausführungen unter Bezugnahme der bildgebenden Voruntersuchungen:

Dem Referenten liege das rheumatologische Vorgutachten von Dr. W.___ zuhanden

des F.___ in [...] vom 23. September 2021 vor, dementsprechend eineinhalb Jahre

nach der Operation vom März 2020 durchgeführt. Im Rahmen dieses Gutachtens habe

der rheumatologische Spezialist die oben zitierte Bildgebung mittels Röntgen

der LWS und beider Hände veranlasst, diese Befunde seien von Fachärzten des

Röntgeninstituts V.___ in [...] am 27. September 2021 befundet worden.

Relevante mechanisch-degenerative Anschlussveränderungen an der LWS hätten nicht

dargestellt werden können, die an den Händen beschriebenen Veränderungen seien nur

leichter Natur gewesen, vor allem im Bereich des DIP II rechts, angedeutet DIP

II links bei normaler Darstellung der MCP-Gelenke, die PlP-Gelenke seien im

Rahmen der Kontrakturen bildmässig nicht konklusiv zu beurteilen gewesen.

Ebenfalls habe der Referent die letzte MRT-Untersuchung vom 1. April 2020 der

LWS zitiert. Es fänden sich keine höhergradigen mechanisch-degenerativen

Veränderungen, insbesondere keine relevante Anschlussdegeneration proximal vom

fusionierten Segment L5/S1. In Anbetracht dieser bildgebenden Befunde von 2021

und 2022 sei die momentan aufgehobene Bewegungsfähigkeit der LWS

pathoanatomisch nicht zu erklären. In Bezug auf den Handstatus müsse der

Referent ebenfalls konstatieren, dass eine lokale, sachgerechte Untersuchung

aufgrund des erheblichen Abwehrverhaltens des Exploranden nicht möglich gewesen

sei, auch einen sehr vorsichtigen Versuch, die kontrakte Fingerstellung zu

redressieren, sei vom Exploranden vehement abgewehrt worden. Das oben zitierte

Handröntgenbild vom September 2021 habe insgesamt jedoch nur gering ausgeprägte

degenerative Veränderungen ergeben, wobei der Referent klar festhalten möchte,

dass diese Befunderhebung von Fachärzten aus dem Gebiet der Radiologie erfolgt sei.

Es sei für den Referenten nicht nachvollziehbar, wie es in den vergangenen

Jahren zu dieser erheblichen Kontraktur im Bereich des Handskelettes gekommen

sei respektive könne der Referent nicht schlüssig erklären, wieso der Explorand

massive Beschwerden an beiden Armen inklusive sämtlichen Gelenken an beiden

Händen beklage. Die oben dargelegte Szintigraphie habe durchaus gewisse

degenerative Veränderungen am ganzen Bewegungsapparat ergeben, jedoch in einem

geringen Masse, wie der Referent oben detailliert zitiert habe im Befundbericht

von Prof. Dr. med. Z.___ vom Institut für Medizinische Radiologie des D.___.

In diesem Sinne könne auch unter Berücksichtigung dieser Szintigraphie vom 1.

April 2022 die momentan weitgehend aufgehobene Untersuchbarkeit des Exploranden

rein pathoanatomisch in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht adäquat erklärt

werden. Ebenso wenig sei das komplette Rückzugsverhalten des Exploranden in

seinem Alltag somatisch erklärbar, trotz mehrfachem Nachfragen hätten keine

Alltagsaktivitäten eruiert werden können, das Gehen ausser Haus ohne Pausen sei

auf zwei bis drei Minuten limitiert, was somatisch nicht erklärt werden könne.

Es ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar, wenn der rheumatologische

Gutachter ausführt, dass der Explorand eine ganz massiv ausgeprägte subjektive

Krankheits- und erhebliche Behinderungssymptomatik mit einer ausgeprägten Selbstlimitierung

und einem sekundären Krankheitsgewinn präsentiere, da der Explorand im eigenen

Haushalt überhaupt nichts mehr ausüben könne und sogar Hilfe durch die Ehefrau

bei persönlichen Verrichtungen bedürfe. Diese erheblich geschilderten

funktionellen Einschränkungen für alltägliche Verrichtungen hätten klinisch-rheumatologisch

nicht erklärt werden können. Ähnliche Diskrepanzen schilderten bereits die

Mediziner der Klinik S.___ in ihrem Bericht vom 13. April 2021 (IV-Nr. 17). So wurde auch von ihnen festgehalten, dass insbesondere eine Diskrepanz zwischen

objektivierbaren Befunden und der Klinik aufgefallen sei. Die Schonhaltung

beidseits, deren Beübung mit einer ausgeprägten Schmerzreaktion verbunden

gewesen sei, habe sich nicht erklären lassen, vielmehr erscheine die

Unterarmmuskulatur weder spastisch noch atroph, weshalb ebenfalls nicht auf

eine zentrale Genese zu schliessen sei. Unter Ablenkung des Patienten seien

wiederum Bewegungen auch der von degenerativen Veränderungen betroffenen

Gelenke möglich gewesen, weshalb in Zusammenschau von einer somatoformen

Komponente, oder möglicherweise von einer vorbewussten Aggravation der

Handschmerzen auszugehen sei.

7.4.2 Des Weiteren setzte sich der

rheumatologische Gutachter eingehend mit den Vorakten auseinander und hielt

fest, die zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden, vor allem vom

Neurochirurgen respektive wirbelsäulenorthopädischen Einschätzungen zwischen

2019 bis Frühjahr 2022, ergäben keine klaren Erklärungen für das komplett

therapieresistente Schmerzbild. Dem Referenten liege ein letzter Bericht des

Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 22. April 2022, bezugnehmend auf die

Untersuchung vom 9. März 2022, vor. Der Rheumatologe habe folgende Handbefunde

festgestellt: «Hände: Fortgeschrittene Bouchard- und Heberden-Arthrosen betont

des Dig. II beidseits mit Achsenabweichungen, keine umschriebenen Schwellungen,

passiv leichtes Beuge- und Extensionsdefizit sämtlicher PIP- und DIP-Gelenke

beidseits, grosser und kleiner Faustschluss beidseits inkomplett mit starker

Schmerzangabe, diffuse Druckdolenz im Bereich beider Hände. Handgelenk: Kein

Erguss, Motilität normal“. D.h. vor 14 Monaten sei die Bewegungsfähigkeit der peripheren

Gelenke an beiden Händen im Vergleich zum 24. Mai 2023 noch erheblich besser

gewesen. Die aktuell faktisch schmerzbedingte aufgehobene Bewegungsfähigkeit

der peripheren Gelenke an beiden Händen sei daher klinisch massiv schlechter

geworden, ohne dass dies somatisch orientiert erklärt werden könne. Der

Referent habe im Einverständnis des Exploranden die lokalen Befunde der Hände

fotographisch und mit einem Video dokumentiert, um klare Fakten zu schaffen:

Relevante Achsenabweichungen der Finger, wie dies Dr. med. M.___ im März

2022 postuliert habe, hätten aktuell ganz klar nicht festgestellt werden

können. Der Referent möchte insbesondere hervorheben, dass die postulierte

Diagnose einer fortgeschrittenen Polyarthrose an den Fingern Typ Heberden und

Bouchard offensichtlich auf den Aussagen des früher behandelnden Rheumatologen

Dr. med. U.___ aus [...] beruhe aufgrund der von ihm am 23. Februar 2019

durchgeführten Bildgebung beider Hände. Diese Röntgenbilder lägen dem

Referenten nicht vor. Der weiter behandelnde Rheumatologe Dr. med. M.___ habe

gemäss Aktenlage weder im Dezember 2020 noch im März 2022 eine erneute

Bildgebung veranlasst, um diese im Februar 2019 postulierten degenerativen

Befunde zu kontrollieren. Demgegenüber sei im Rahmen des letzten Gutachtens,

wie oben zitiert, durch ein Röntgeninstitut in [...] und dementsprechend durch

einen Facharzt FMH für Radiologie, eine neue Bildgebung der Hände nun am 27.

September 2021 durchgeführt worden. Der Befund des Radiologen sei oben zitiert

worden, der Referent könne nun feststellen, dass ein Facharzt für Radiologie

die radiologischen Befunde an den Händen nun anders interpretiere als der

Rheumatologe Dr. med. U.___ im Februar 2019. Aus Sicht des Referenten sei eine

Aussage eines Facharztes FMH für Radiologie in Bezug auf die Beurteilung von

radiologischen Untersuchungen eine höhere Gewichtung zu geben als einem

Rheumatologen. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Handröntgenbilder von

Februar 2019 gegenüber September 2021 sei für den Referenten nicht schlüssig zu

erklären. In Bezug auf die szintigraphischen Befunde vom 1. April 2022 möchte

der Referent auf die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ vom Institut für

Medizinische Radiologie des D.___ verweisen. Ohne Zweifel hätten an

verschiedenen peripheren Gelenken gewisse degenerative Veränderungen

szintigraphisch festgestellt werden können. Solche Veränderungen seien aber

auch in der gesunden Durchschnittsbevölkerung bei knapp 50-jährigen Personen

häufig ohne Symptome vorkommend. Ein kausaler Zusammenhang mit der aktuellen

präsentierten Klinik könne der Referent nicht herstellen.

7.4.3 Gesamthaft überzeugen auch

die Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit, welche

wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer vom Referenten bei fehlender

Kooperation nicht adäquat detailliert untersucht werden konnte, eingeschränkt

möglich gewesen und rein rheumatologisch-theoretischer Natur sind (A.S. 111

f.): So sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit in der Sägerei

nicht arbeitsfähig (100 % Arbeitsunfähigkeit). Diese Angaben gälten seit

September 2019. In einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer unter

Berücksichtigung vor allem der Aktenlage der früheren Bildgebung theoretisch

eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit unter folgenden

Arbeitsplatzbedingungen durchführen: Es bestehe aus klinisch-rheumatologischer

Sicht keine Begründung für eine Einschränkung der Gehfähigkeit in der Ebene auf

ebenem Untergrund, sodass z. B. gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen

möglich sein sollten. Der Explorand müsse seine Arbeitsposition regelmässig

selbständig wechseln können, zu vermeiden seien stereotype Rotationen der

Wirbelsäule respektive Arbeiten in anhaltende Oberkörpervorneige- respektive

-rückhalteposition. Ebenfalls zu vermeiden seien manuelle Tätigkeiten, welche

eine normale funktionelle Bewegungsfähigkeit, sei es fein- oder grobmotorisch,

der Hände voraussetzten. Im Rahmen der Schmerzchronifizierung könne eine

gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit zugebilligt werden im Umfang von 20 %.

Es bestehe somit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive 20%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

7.5 Dem neurologischen Teilgutachten

(A.S. 115 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde,

wobei auch hier die klinische Untersuchung – ähnlich wie bei der

rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. I.___ (vgl. E.II. 7.4 hiervor) –

wegen Schmerzen nur eingeschränkt durchgeführt werden konnte (vgl. A.S. 117

f.). Wie bereits Dr. med. I.___ und der neurologische Vorgutachter Dr. med. R.___,

Facharzt für Neurologie (vgl. IV-Nr. 29.3), stellte auch Dr. med. J.___,

Facharzt für Neurologie, Inkonsistenzen fest (A.S. 118 f.). An den oberen

Extremitäten berichte der Versicherte über bewegungs- und belastungsabhängige

Schmerzen mit Schwerpunkt im Bereich der Finger. Es seien alle Finger davon

betroffen. Die Schmerzen breiteten sich über das Handgelenk bis in den volaren

Unterarm aus. Die Finger würden in einer Krallenstellung gehalten. Es seien

aktiv und passiv keinerlei Bewegungen möglich, da jeglicher Versuch, die Finger

zu bewegen, mit sehr starken Schmerzen verbunden sei. Äusserlich bestünden

keine Rötung oder Schwellung. Die Sensibilität im Bereich der Finger und oberen

Extremitäten sei für Berührung und Schmerzreize normal. Eine offensichtliche

muskuläre Atrophie bestehe nicht. Das Muskelrelief sei gut erhalten. Das Aus-

und Ankleiden sei aufgrund der Bewegungseinschränkung in den Händen stark

erschwert. Kurzzeitig könne jedoch beobachtet werden, wie die Finger beim

Anziehen der Socken gestreckt würden. Zudem könne er auch mit Daumen und

Zeigefinger Gegenstände greifen. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch

lebhaft auslösbar. Im Weiteren berichte der Versicherte über stärkste lumbale

Rückenschmerzen, welche sich diffus in beide Beine ausbreiten würden. Die

Schmerzen seien im dorsalen Bereich der Beine stärker ausgeprägt als vorne. Ein

radikuläres Verteilungsmuster der Schmerzen werde nicht beschrieben. Bei der

klinischen Untersuchung könne das gestreckte Bein bei der Prüfung des Lasegue

kaum von der Unterlage angehoben werden, der Versicherte reagiere sofort mit

stärksten Schmerzen im Rücken. Während dem Gespräch habe der Versicherte allerdings

das rechte Bein aktiv gestreckt im Liegen von der Unterlage angehoben, um zu

zeigen, wo er am rechten Knie Schmerzen habe. Es sei kein rückenschonendes

Verhalten zu beobachten. Das Aus- und Ankleiden erfolge dysfunktional im Knien.

An den unteren Extremitäten fänden sich keine trophischen Störungen. Bei der

Kraftprüfung bestehe ein ruckartiges Nachgeben gegen leichten bis

mittelschweren Widerstand. Es ergäben sich keine Hinweise auf fokale Paresen.

Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Der Versicherte

beschreibe ein sockenförmiges Defizit ab Niveau Knie für Schmerz- und

Temperaturempfindung, dahingegen sei die Sensibilität für Berührung normal. Bei

der Prüfung des Vibrationssinns mache der Versicherte wechselnde Angaben über

eine stark verminderte Wahrnehmung an allen Stellen des Körpers, was aus

neurologischer Sicht nicht erklärbar sei. Auch das angegebene sockenförmige

Defizit ab Niveau Knie wirke wenig authentisch und sei in Anbetracht des völlig

normalen Berührungssinnes schwierig einzuordnen. Insgesamt ergebe die

neurologische Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw.

sensomotorische Ausfallsymptomatik. Der Versicherte berichte, dass er seine

Hände im Alltag aufgrund einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Finger

nicht mehr einsetzen könne. Während der fokussierten Untersuchung habe der

Versicherte keinerlei Bewegungen ausführen können. Beim Ankleiden hätte sich

jedoch ein deutliches aktives Bewegen der Finger gezeigt, wobei die Finger

sogar kurzzeitig gestreckt worden seien. Inwiefern im Alltag Einschränkungen

aufgrund einer muskuloskelettalen Schmerzursache bestünden, müsse aus

rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Im Bereich der unteren Extremitäten

berichte der Versicherte ebenfalls über Einschränkungen aufgrund von sehr

starken Rücken- und Beinschmerzen. Es fänden sich diverse Diskrepanzen, wie

oben beschrieben. Aus neurologischer Sicht seien die vom Versicherten

beschriebenen hochgradigen Einschränkungen angesichts der Verhaltensbeobachtung

wenig plausibel.

Dementsprechend fielen die sich auf die

Untersuchungen abstützenden Diagnoseerhebung sowie die Darstellung der

funktionellen Auswirkungen der Befunde knapp aus, vermögen aber zu überzeugen (A.S.

119 f.): Der Versicherte leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung

in den Fingern, sodass er im Alltag seine Hände nicht mehr einsetzen könne.

Diese Einschränkungen hätten aus neurologischer Sicht nicht plausibel erklärt

werden können. Es bestünden erhebliche Diskrepanzen, wobei es sich

möglicherweise um eine Symptomverdeutlichung handle. Inwiefern Einschränkungen

aufgrund einer muskuloskelettalen Schmerz-ursache bestünden, müsse aus

rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Im Bereich der unteren Extremitäten

leide der Versicherte ebenfalls unter erheblichen Schmerzen. Eine

zugrundeliegende neurologische Diagnose könne nicht gestellt werden,

insbesondere bestehe keine radikuläre Symptomatik. Es bestehe eine auffällige

Beschwerdepräsentation. Bei der klinischen Untersuchung ergäben sich die oben

beschriebenen Diskrepanzen, welche wahrscheinlich einer Symptomverdeutlichung

entsprächen. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des

Rückenleidens sei im Wesentlichen auf die rheumatologische Begutachtung

verwiesen. Der Versicherte berichte über erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund

der lumbalen Rückenschmerzen. Es sei aus neurologischer Sicht nachvollziehbar,

dass der Versicherte seine frühere berufliche Tätigkeit, welche körperlich

stark belastend gewesen sei, nicht mehr ausüben könne. Inwiefern

Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit bestünden, muss aus

rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Aus neurologischer Sicht hätten keine

Einschränkungen festgestellt werden können. Dies gelte auch für die

Schmerzsymptomatik an den Händen, welche aus neurologischer Sicht nicht erklärt

werden könne.

7.6 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im Gutachten der K.___ zu überzeugen (A.S. 67). So beklage sich der

Explorand primär über Schmerzen im Rücken und in den Händen. Auch an

verschiedenen anderen Körperstellen verspüre er Schmerzen. Zudem würde er an

Depressionen leiden und könne keinen speziellen Aktivitäten mehr nachgehen. Bei

der rheumatologischen Untersuchung habe ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei Status nach Operation L5/S1 diagnostiziert werden können.

Die Belastbarkeit des Rückens sei sicher vermindert und körperlich schwere

Tätigkeiten, wie sie in der Sägerei vorkämen, seien nicht mehr möglich. Bei den

Beschwerden an den Fingergelenken hätten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen

den demonstrierten Einschränkungen und den klinischen und radiologischen

Befunden gezeigt. Ähnliche Diskrepanzen wurden bereits von den F.___-Gutachtern

sowie den Medizinern der Klinik S.___ genannt, wie in den obigen Erwägungen

mehrfach erwähnt. Hochgradige Arthrosen hätten gemäss den Gutachtern der K.___

nicht festgestellt werden können. Für körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei

keine radikuläre Symptomatik festgestellt worden. Die vom Exploranden

angegebenen Ausstrahlungen seien nicht auf neurogene Strukturen zurückzuführen.

Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine

Adipositas diagnostiziert worden. Klinisch seien die Befunde kompensiert und weitgehend

unauffällig gewesen. Anamnestisch sei kurz vor der Untersuchung eine Sarkoidose

diagnostiziert worden. Diese wirke sich aber im ersten Stadium noch nicht auf

die Arbeitsfähigkeit aus. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine

leichte bis mittelgradig depressive Symptomatik ergeben. Der Explorand leide an

einem Interessenverlust, erhöhten Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und

vermindertem Selbstwert. Die von ihm geschilderten Inaktivitäten und Rückzüge

hätten aber nicht vollständig mit den depressiven Symptomen erklärt werden

können. Die somatisch nicht ausreichenden Befunde für die subjektiv geklagten

Beschwerden und Limitierungen seien einer chronischen Schmerzstörung

zuzuordnen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine leichte Einschränkung

der Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.

Zur Arbeitsfähigkeit (A.S. 68 f.) wird

nachvollziehbar ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei in der

angestammten Tätigkeit seit September 2019 anzunehmen. Körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte Rotationsbewegungen der

Wirbelsäule und grob-manuelle Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 80 %

zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit in der Sägerei

sei begründet mit den rheumatologischen Befunden, insbesondere der verminderten

Belastbarkeit der Wirbelsäule. Bei der körperlich angepassten Tätigkeit ergäben

sich Leistungseinschränkungen durch das psychische Leiden und auch aus

rheumatologischer Sicht. Diese würden aber nicht kumuliert, da dieselben

Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Die

aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit September 2019 angenommen werden.

Postoperativ habe nach dem 11. März 2020 für maximal vier Monate eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. Ansonsten

könne retrospektiv keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden.

7.7 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle K.___

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern:

7.7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine

gutachtliche Pflichtverletzung des rheumatologischen Gutachters. Diese bestehe

darin, dass Dr. med. I.___ die Röntgenbilder der Hände von Februar 2019 für

die Beurteilung nicht beigezogen habe. Auf diesen Bildern, so Dr. med. M.___ in

seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 (Urkunde Nr. 12 des Beschwerdeführers),

seien die vom Gutachter bestrittenen fortgeschrittenen Arthrosen der distalen

Interphalangealgelenke, hauptsächlich der Dig. II bds. mit Achsenabweichung,

und die deutlich weniger ausgeprägten Arthrosen der proximalen

Interphalangealgelenke gut sichtbar. Gemäss Dr. med. I.___ lägen ihm die Bilder

von Februar 2019 nicht vor. Die Ausführungen von Dr. med. I.___, wonach er

quasi diese Bilder nicht habe sichten müssen und den Aussagen eines

Röntgenologen zu späteren Bildern höheres Gewicht zukomme als dem rheumatologischen

Gutachter, vermochten nur noch zu erstaunen, denn sie seien mit den Pflichten

eines Gutachters und mit der medizinischen Literatur resp. den einschlägigen

Leitlinien nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es mag zwar zutreffen, dass Dr. med.

I.___ die Röntgenbilder der Hände von Februar 2019, welche von Dr. med. U.___

angefertigt wurden, nicht vorlagen. Dr. med. I.___ lag aber ein

aktuelleres Handröntgenbild von September 2021 vor, welches im Ergebnis nur

gering ausgeprägte degenerative Veränderungen ergab (vgl. IV-Nr. 29.6, S.

3). Weshalb Dr. med. I.___ nicht auf diese aktuellere Bildgebung hätte

abstellen sollen, vermögen weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. M.___ plausibel

zu erklären. So gibt Dr. med. M.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023

an, wahrscheinlich liege dieselbe untersuchungstechnische Problematik in der

Röntgenaufnahme vom 27. September 2021 am Röntgeninstitut V.___ in [...] vor,

welche bereits bei der von ihm veranlassten Röntgenaufnahme der Hände von März

2022 vorgelegen habe. Die distalen und weniger auch proximalen

Interphalangealgelenke seien aufgrund der Flexionsstellung auf dieser Aufnahme

axial getroffen und damit nur eingeschränkt oder gar nicht zu beurteilen

gewesen. Den Ausführungen von Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Radiologie, in

seinem Röntgenbericht beider Hände vom 27. September 2021 (IV-Nr. 29.6)

lässt sich nicht entnehmen, dass die Untersuchung durch die Flexionsstellung

eingeschränkt gewesen ist. Auch der Vorgutachter Dr. med. W.___, welcher die

Röntgenbilder vom 27. September 2021 veranlasste, erwähnte einzig, dass die

PIP-Gelenke wegen der Fehlstellung nicht abschliessend beurteilbar seien, diese

seien aber ohne wesentliche degenerative Veränderungen (vgl. IV-Nr. 29.4,

S. 7). Es bestehen somit keine Hinweise, dass die Röntgenuntersuchung vom 27.

September 2021 unter untersuchungstechnischen Problematiken gelitten hätte. Somit

liegt auch keine Divergenz in der Beurteilung von Dr. med. I.___ vor, wie vom

Beschwerdeführer behauptet.

7.7.2 Weiter trifft es nicht zu, dass

die Gutachter der K.___ den Umstand, dass eine Sarkoidose vorliege, einzig mit

dem Satz abgehandelt hätten, wonach sich daraus keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ergäben. So hat sich der allgemeininternistische Gutachter Dr.

med. G.___ mit der Sarkoidose auseinandergesetzt und für seine Beurteilung den

Bericht der Pneumologie des Spitals D.___ vom 3. April 2023 beigezogen. Dem

Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine deutliche

Verbesserung des Allgemeinzustandes berichtet hatte, der Husten seltener

geworden sei und Fieberepisoden nicht mehr aufgetreten seien. Der Appetit sei

auch besser geworden. In der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung habe sich

ein unauffälliger Befund nachweisen lassen können. Es habe deswegen keine

Indikation für eine Behandlung der Sarkoidose bestanden (Urkunde Nr. 11 des

Beschwerdeführers). Wenn der Gutachter gestützt auf den Bericht des Spitals D.___

zum Ergebnis gelangt, wonach sich aus der Sarkoidose keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ergibt, so ist dies nachvollziehbar.

7.7.3 Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, aufgrund der nicht validen somatischen Beurteilung

hinsichtlich der Hände, der Divertikulitis und der Sarkoidose des

Gerichtsgutachtens vermöge auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___

nicht zu überzeugen. So sei gerade bei der Beurteilung psychosomatischer

Krankheitsbilder eine valide somatische Befunderhebung erforderlich. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die klinische

Untersuchbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der ungenügenden Kooperation

bei allen klinischen Untersuchungsabläufen deutlich erschwert war, sodass es dem

rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ trotz sehr vorsichtiger

Bewegungsprüfung nicht möglich war, eine adäquate klinisch-rheumatologische

Untersuchung abschliessend durchzuführen. Ähnliches berichteten bereits der

Vorgutachter Dr. med. W.___, die Behandler der Klinik S.___ sowie auch der

neurologische Gutachter Dr. med. J.___ (s. E. II. 7.5 hiervor). Eine valide

somatische Befunderhebung war somit aufgrund der mangelnden Kooperation des

Beschwerdeführers nur eingeschränkt möglich. Den eingereichten Unterlagen der

behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers lässt sich zudem nicht entnehmen, ob

eine Behandlung der Divertikulitis

erfolgt ist resp. ob eine entsprechende Diagnose bestätigt wurde. Für die

Sarkoidose bestand ebenfalls keine Indikation für eine Behandlung. Folglich kann

auf die Behauptung des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.

7.7.4 Der Beschwerdeführer macht weitere

Mängel am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ geltend. So bringt

der Beschwerdeführer vor, der psychiatrische Gutachter hätte aufgrund der

Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration berufliche

Abklärungen postulieren müssen, anstatt dem Beschwerdeführer unbegründet

Inkonsistenzen vorzuwerfen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob und

in welchem Umfang er noch etwas arbeiten könne, angegeben, dass er seine

frühere Arbeit nicht mehr ausüben könne, sich aber eine leichte Arbeit, welche

auf seine Fingerprobleme Rücksicht nehme, vorstellen könne. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration ebenfalls

äusserte, dass er nicht mehr arbeiten könne oder erst arbeiten könne, wenn er

wieder gesund sei. Auf die Frage, ob er sich einen anderen Beruf vorstellen

könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm wegen der Probleme mit der

deutschen Sprache eine Umschulung nicht möglich sei. Auf die Frage des

Gutachters, welche Tätigkeit ihm Freude machen würde, in der er auch gut wäre,

sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, welche Tätigkeit für ihn sonst

noch in Frage käme. Er sei auch wegen der Arbeit krank geworden. Aufgrund der

Aussagen des Beschwerdeführers ist es nicht abwegig, wenn Dr. med. H.___

zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer davon überzeugt sei, gänzlich

krank und arbeitsunfähig zu sein und er deshalb auch keine Schritte hin auf

eine Erwerbstätigkeit machen könne. Ähnlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch

bei den übrigen Gutachtern der K.___, so z.B. anlässlich der rheumatologischen

Begutachtung, wo er ausführte, dass es für ihn aufgrund der anhaltenden und

komplett therapieresistenten Beschwerden ausser Frage stehe, dass er

irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne (A.S. 103). Dass der psychiatrische

Gutachter wegen des Verhaltens und den Äusserungen des Beschwerdeführers keine

beruflichen Massnahmen empfehlen konnte, ist nachvollziehbar. Die im psychiatrischen

Gutachten genannten Inkonsistenzen (Angabe, gesundheitsbedingt gar nichts mehr

machen zu können, trotzdem vorhandene Konzentration im Untersuchungsgespräch

und vor allem Reisefähigkeit mit Flugreisen in die Heimat) sind nachvollziehbar,

wie oben dargelegt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im psychiatrischen

Teilgutachten fehle eine Mini-ICF-App. Ein

Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an

allfällige Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018

E. 5.4). Der medizinischen Fachperson kommt bei der Wahl der Methode zur

Erstellung des Gutachtens grosses Ermessen zu. Auch liegt es in ihrem Ermessen, ob sie psychologische Test

durchführen will. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft

gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist. Dem testmässigen

Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann

generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

ausschlaggebend ist. Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. H.___ nicht abträglich, dass keine Mini-ICF-APP

durchgeführt wurde.

7.8 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Gutachter der Begutachtungsstelle K.___ zu klaren,

schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend

begründet werden. Das polydisziplinäre Gutachten leuchtet in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers

voller Beweiswert zuzumessen.

8.

8.1 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (s. dazu E. II. 2.3 hiervor).

Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden

können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die

so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode

des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den

Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2020.

Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

Bei der Ermittlung des hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Geht die versicherte Person keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, sind für das Invalideneinkommen die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

heranzuziehen (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt wird

dabei regelmässig auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des

Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1).

8.2 Das in der Verfügung vom 3. März

2022 errechnete Valideneinkommen von CHF 67'600.00 stützt sich auf die Angaben

des Arbeitgebers (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2020, IV-Nr. 12). Es

lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

8.3 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben,

er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt werden.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab.

Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn

für Männer von CHF 5'417.00 auszugehen (LSE 2018

TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen

Wochenstunden von 41,7 im Jahr 2020 hochzurechnen und an den Nominallohnindex

für das Jahr 2020 anzupassen (CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40

x 41.7 : 105.1 [2018] x 106.8 [2020]). Damit ergibt sich bei einem

Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von CHF 55'090.25

(80 % von CHF 68'862.80).

8.4

8.4.1 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

8.4.2 Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller

Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Der Beschwerdeführer kann eine

angepasste Tätigkeit ganztätig ausüben. Die aufgrund des erhöhtem Pausenbedarfs

und etwas reduziertem Rendement festgelegte Leistungseinschränkung von 20 % ist

beim Abzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s. Hinweise bei Egli

/ Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 230 f. Rz 668 ff.). Das Alter des

Beschwerdeführers von 46 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet

ebenfalls keinen Abzug. Auch die vielen Dienstjahre beim immer gleichen

Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb

angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht

relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015

E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein

Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer

liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil des rheumatologischen Gutachters Dr. med. I.___

weitere Einschränkungen vor (A.S. 111 f.): Der Beschwerdeführer könne

körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit ausüben. Er müsse

seine Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können, zu vermeiden

seien stereotype Rotationen der Wirbelsäule respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige-

respektive -rückhalteposition. Ebenfalls zu vermeiden seien manuelle

Tätigkeiten, welche eine normale funktionelle Bewegungsfähigkeit, sei es fein-

oder grobmotorisch, der Hände voraussetzten. Ein Abzug von 5 % scheint aufgrund

dieser Einschränkungen geboten. Weiter ergibt sich aus der Tabelle T12_b,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und

Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 5) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4.1 %

geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020, ist ein um

2.2 % tieferer Lohn zu entnehmen. Der Aufenthaltsstatus des

Beschwerdeführers ist somit im Rahmen eines Abzugs zu berücksichtigen, wobei

eine Festlegung auf 5 % als dem konkreten Einzelfall angemessen erscheint.

8.5 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach ein Tabellenlohnabzug von 10 % zu

gewähren. Unter Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches

Invalideneinkommen von CHF 49'581.25. Verglichen mit dem Valideneinkommen

von CHF 67'600.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 27

%, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

9. Im

Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm

berufliche Massnahmen zu gewähren.

Eingliederungsmassnahmen

setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines

Eingliederungswillens voraus. Fehlt es daran aus invaliditätsfremden Gründen,

so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste. Dabei sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021

vom 7. Juni 2021 E. 2.3).

Angesichts

des Invaliditätsgrades von 27 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch

auf berufliche Massnahmen. Die Gutachter der K.___ kamen jedoch in ihrer

Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass berufliche Massnahmen angesichts der ausgeprägten

subjektiven Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung kaum erfolgreich

umsetzbar seien (A.S. 71). Tatsächlich lassen die vom Beschwerdeführer

gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen auf eine nach wie vor bestehende

Krankheits- und Invalidenüberzeugung schliessen: Der Beschwerdeführer äusserte

sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer

wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können (vgl. A.S.

82, 91, 103, 117). So führte er anlässlich der rheumatologischen Untersuchung

bei Dr. med. I.___ aus, aufgrund der anhaltenden und komplett

therapieresistenten Beschwerden stehe es für ihn ausser Frage, dass er

irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne (A.S. 103). Anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung führte er an, er hoffe, dass er wieder arbeiten könne, wenn er

ganz gesund sei (A.S. 91). Gegenüber Dr. med. G.___ gab er an, er fühle

sich nicht arbeitsfähig. Er möchte am liebsten gesund werden und wieder

arbeiten (A.S. 82). Die im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten Angaben

lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall

sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer

seine subjektive Krankheitsüberzeugung im Wege. Die Haltung des

Beschwerdeführers, dass er sich nicht in der Lage sieht, seine Arbeitsfähigkeit

in dem gutachterlich bestimmten zumutbaren Mass (80 % in einer angepassten

Tätigkeit) umzusetzen, wird denn auch durch seine früheren Aussagen anlässlich

der Untersuchungen bei den F.___-Gutachtern bestätigt (IV-Nrn. 29.2, S. 10;

29.3, S. 4; 29.4, S. 5). Damit ist mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

derzeit an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag

auf Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.

10. Zusammenfassend ist somit die

angefochtene Verfügung vom 3. März 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

11.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___

vom 22. Juni 2023 von CHF 15'669.90 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle K.___

von CHF 15'669.90 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_531/2024 vom 12. Mai 2025 teilweise (Ziff. 4)

aufgehoben.