VSBES.2022.62
Arbeitslosenentschädigung
8. Februar 2023Deutsch12 min
verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 8. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 8. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) beantragte am 30. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung
(Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:
Beschwerdegegnerin], Sammelurkunde 1 / ALK-1 S. 90 ff.), nachdem
ihm seine Krankentaggeldversicherung mitgeteilt hatte, der Taggeldanspruch sei
per 2. November 2021 ausgeschöpft (ALK-1 S. 83). Die Beschwerdegegnerin
verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 3. November 2021 (ALK-1 S. 48 ff.), da der Beschwerdeführer in der
Beitragsrahmenfrist vom 3. November 2019 bis 2. November 2021 nur eine
Beitragszeit von 10,933 Monaten vorweisen könne und eine Beitragsbefreiung entfalle.
Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-1 S. 39) wurde mit Entscheid vom 8. März
2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 7. April 2022 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 8.
April [recte: März] 2022 sei zu seinen Gunsten zu ändern und es sei ihm
Arbeitslosengeld zuzusprechen (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und es
seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 22. Juni 2022 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f.),
während die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022 auf eine Duplik verzichtet und
auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
ab 3. November 2021.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als
Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art.
2.
Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag,
an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.2
Von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der
Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von
Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär.
Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der
Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit
Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch
einen der in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem
Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mit anderen Worten
ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als
zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung blieb der
versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine
ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine
Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer
Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität
zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG
genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein
Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war seit Juni
2006.
bei der B.___ AG beschäftigt (s. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-1 S.
124.
f. Ziff. 2), wobei er ab dem 2. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben war (Ziff. 14 + 18). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung im
Rahmen einer Restrukturierung per 30. September 2020 auf (Ziff. 10 + 13).
3.1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte erstmals am 21. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung
(Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 / ALK-2 S. 114
ff.). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an ihn
gewandt hatte (ALK-2 S. 11 f.), unterzeichnete der Beschwerdeführer am 21. Juni
2021.
folgende Erklärung (ALK-2 S. 12):
Ich bestätige hiermit,
dass ich auf die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von
Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2021 verzichte. Weiter bestätige
ich, dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass ich mich im Falle einer
Abmeldung für eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung wieder anmelden
muss, dass eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich ist und dass für eine Sicherung
der Rahmenfrist die Anmeldung bis spätestens am 1. Oktober 2021 erfolgen muss.
3.1.3
Verschiedene
Arztzeugnisse, welche mehrheitlich von Herrn C.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, ausgestellt wurden, bescheinigten dem Beschwerdeführer krankheitshalber
wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit:
·
1.
Oktober 2020 bis 31.
Juli 2021: 100 % (ALK-1 S. 99 f. / 102 / 127 ff.)
·
1.
bis 31. August
2021: 50 % (S. 61)
·
1.
bis 12. September
2021: 40 % (S. 51 / 84)
·
13.
September bis 2.
November 2021: 100 % (S. 63 / 79)
·
3.
November 2021 bis
31.
März 2022: 80 % (S. 21 / 32 / 36 / 45 / 97)
C.___ erklärte am 29. April 2021, die
Umstrukturierung am Arbeitsplatz habe eine schwere psychische Krise ausgelöst
(ALK-1 S. 105 f.).
3.1.4
Vom 1. März bis 31. Mai 2021 absolvierte
der Beschwerdeführer über die Invalidenversicherung (fortan: IV) ein
Belastbarkeitstraining mit dem Ziel, sein Arbeitspensum von 20 % auf 50 %
zu steigern (ALK-1 S. 142).
3.1.5
Am 30. Oktober 2021 beantragte
der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosenentschädigung und gab an, er könne im
Umfang von 20 % eines Vollzeitpensums arbeiten (ALK-1 S. 90 Ziff. 3 f.).
Weiter ergibt sich aus der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung (ALK-1 S.
80), dass ein Stellenantritt ab 3. November 2021 in Frage komme, d.h. nach dem
Auslaufen des Krankentaggelds (s. E. I. 1 hiervor).
3.1.6
Der Psychiater C.___ gab in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (ALK-1 S. 37 f.) an, er behandle
den Beschwerdeführer seit Januar 2020. Der Verlauf im Jahr 2020 sei von
deutlichen Schwankungen geprägt gewesen. Mangels einer anhaltenden Remission
der Beschwerden habe man gemeinsam mit der IV eine berufliche
Wiedereingliederung geplant. Während des Belastungstrainings habe sich eine
gewisse Stabilisierung abgezeichnet bei allerdings weiterhin bestehender
Restsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen gezeigt, den
beruflichen Einstieg über eine Umschulung zu wagen, nämlich die Ausbildung zum
Fahrlehrer ab Ende August 2021. Während der intensiven Vorbereitung im Juli und
August sei aufgefallen, dass es ihm krankheitsbedingt nach wie vor schwer gefallen
sei, effizient und zielgerichtet zu arbeiten. Sie hätten schliesslich die
formale Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für August und 60 %
für September 2021 vereinbart, um im Sinne eines Arbeitsversuchs die Ausbildung
angehen zu können. Für andere Tätigkeiten habe angesichts der persistierenden Beschwerden
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bereits zwei Wochen nach
Aufnahme der Ausbildung habe der Beschwerdeführer als deutlich überfordert und
psychisch belastet imponiert. Trotz des sofortigen Unterbruchs der Ausbildung
sei es nicht gelungen, eine erneute, schwere Dekompensation mit notfallmässiger
psychiatrischer Hospitalisation am 13. September 2021 abzuwenden. Spätestens ab
dem 9. September 2021 habe auch für den Ausbildungsversuch eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der
massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung spätestens ab dem 13.
September 2021 nicht mehr in der Lage gewesen, sich adäquat um administrative
Belange zu kümmern, und zwar mindestens bis Mitte Oktober 2021. Er habe also
nicht vermocht, sich vor Ende Oktober 2021 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Angesichts des gescheiterten
Ausbildungsversuchs hätte sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit
bereits im September 2021 erneut angemeldet, wenn er gesundheitlich dazu in der
Lage gewesen wäre, zumal er unmittelbar nach der Stabilisierung der psychischen
Situation Ende Oktober entsprechende Schritte unternommen habe. Auf die
Eröffnung der Rahmenfrist per Februar 2021 habe der Beschwerdeführer im Juni
2021.
in der festen Absicht verzichtet, mittels der angestrebten Ausbildung selbständig
den Weg zurück ins Erwerbsleben zu finden.
3.1.7
In seiner Einsprache (ALK-1 S.
39) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich die Teilarbeitsfähigkeit im
August und September 2021 alleine auf die Ausbildung zum Fahrlehrer bezog, im
Sinne eines Arbeits- und Reintegrationsversuchs. Er hätte sich nach Abbruch der
Ausbildung unmittelbar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
angemeldet, wäre er am 13. September 2021 nicht notfallmässig in die
psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Ohne die schwere gesundheitliche
Krise hätte er sich rechtzeitig anmelden können, um die Mindestbeitragszeit von
zwölf Monaten zu erfüllen. Am 10. Oktober 2021 habe er seine Schwägerin
bevollmächtigt, in seinem Namen gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu
handeln. Sie habe ihn am 22. Oktober 2021, d.h. noch während seines Klinikaufenthaltes,
telefonisch beim RAV angemeldet. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er am
3.
November 2021 persönlich am Erstgespräch beim RAV teilnehmen können.
3.1.8
In der Beschwerdeschrift (A.S. 6
f.) und der Replik (A.S. 21 f.) wird ergänzt, das Argument der
Beschwerdegegnerin, in den ausgestellten Arztzeugnissen sei für die Zeit vom 1.
August bis 12. September 2021 nichts von einem Arbeitsversuch vermerkt,
sei nicht stichhaltig. Arztzeugnisse seien einerseits immer im Kontext der zu
einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit zu betrachten, ohne dass dies
explizit festgehalten werde. Andererseits seien die fraglichen Zeugnisse nicht
für die Arbeitslosenversicherung ausgestellt worden.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
zu Recht nicht, dass er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht
erfüllt, vermag er doch in der Beitragsrahmenfrist ab 3. November 2019 nur
10,933 Beitragsmonate vorzuweisen. Abgesehen von der Anstellung bei der B.___ AG
vom 3. November 2019 bis 30. September 2020 (s. E. II. 3.1.1
hiervor) bestanden keine beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisse.
3.2.2
Was die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragspflicht angeht, so macht die Beschwerdegegnerin geltend,
der Beschwerdeführer sei in der Beitragsrahmenfrist nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende September 2020 insgesamt weniger als zwölf Monate
vollständig arbeitsunfähig gewesen, nämlich nur vom 1. Oktober 2020 bis
31.
Juli 2021 sowie vom 13. September bis 2. November 2021. Für die Zeit
vom 1. August bis 12. September 2021 ergebe sich aus den damaligen
Arztzeugnisse eine teilweise Arbeitsfähigkeit, ohne dass dies auf einen
Arbeitsversuch eingeschränkt worden wäre (A.S. 4 + 17). Die Beschwerdegegnerin
geht also davon aus, auf den Bericht vom 1. Februar 2022, in dem der Psychiater
neu von einem Arbeitsversuch spricht (E. II. 3.1.6 hiervor), könne nicht
abgestellt werden.
Ob ein
Befreiungstatbestand in Form einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist
grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post zu beurteilen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Es geht folglich
nicht an, dass die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1.
August bis 12. September 2021 nur deshalb verneint, weil in den Zeugnissen vom
12.
und 26. August 2021 (ALK-1 S. 51 + 61), welche nur noch eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten, nicht von einem Arbeitsversuch die Rede
war. Andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit dem Argument
des Beschwerdeführers befasst, er sei ab dem 13. September 2021 wegen seines
psychischen Zusammenbruchs mit Hospitalisation nicht in der Lage gewesen, sich bis
zum 1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und so durch
den früheren Beginn der Beitragsrahmenfrist die Beitragszeit zu erfüllen. Es
bedarf somit weiterer Abklärungen, um den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu klären. Dem Psychiater C.___ sind einmal folgende
Fragen zum Arbeitsversuch zu stellen:
1) Ist die angetretene Ausbildung zum
Fahrlehrer einschliesslich der Vorbereitung dazu aus heutiger Sicht als
gescheiterter Arbeitsversuch zu betrachten, der von Anfang an keine realistischen
Aussichten auf Erfolg hatte?
2) Wenn ja: Aus welchen Umständen ergibt
sich dies?
3) Wenn nein: Wie begründen Sie, dass der
Beschwerdeführer in der Lage war, die Ausbildung in Angriff zu nehmen, zugleich
aber in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit bestanden haben
soll?
Ausserdem sind die vom Psychiater angelegte
Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie dessen IV-Akten einzuholen, um
allenfalls zusätzliche Erkenntnisse über den gesundheitlichen Verlauf und die
Hospitalisation zu gewinnen.
3.2.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird,
damit diese den Sachverhalt im beschriebenen Sinne ergänzt. Anschliessend hat
die Beschwerdegegnerin (soweit sich keine zusätzlichen Abklärungen, wie z.B.
weitere Fragen an den Psychiater) aufdrängen, neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 zu befinden.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-
sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
vom 8. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an
die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann