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Entscheid

VSBES.2022.62

Arbeitslosenentschädigung

8. Februar 2023Deutsch12 min

verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 8. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 8. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) beantragte am 30. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung

(Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:

Beschwerdegegnerin], Sammelurkunde 1 / ALK-1 S. 90 ff.), nachdem

ihm seine Krankentaggeldversicherung mitgeteilt hatte, der Taggeldanspruch sei

per 2. November 2021 ausgeschöpft (ALK-1 S. 83). Die Beschwerdegegnerin

verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 3. November 2021 (ALK-1 S. 48 ff.), da der Beschwerdeführer in der

Beitragsrahmenfrist vom 3. November 2019 bis 2. November 2021 nur eine

Beitragszeit von 10,933 Monaten vorweisen könne und eine Beitragsbefreiung entfalle.

Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-1 S. 39) wurde mit Entscheid vom 8. März

2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 7. April 2022 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 8.

April [recte: März] 2022 sei zu seinen Gunsten zu ändern und es sei ihm

Arbeitslosengeld zuzusprechen (A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und es

seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 22. Juni 2022 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f.),

während die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022 auf eine Duplik verzichtet und

auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung

ab 3. November 2021.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt

haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als

Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art.

2.

Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag,

an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

2.2

Von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die

Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall

oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die

Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der

Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von

Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär.

Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der

Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht

möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit

Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch

einen der in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem

Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mit anderen Worten

ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als

zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung blieb der

versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine

ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine

Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer

Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität

zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG

genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein

Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war seit Juni

2006.

bei der B.___ AG beschäftigt (s. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-1 S.

124.

f. Ziff. 2), wobei er ab dem 2. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben war (Ziff. 14 + 18). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung im

Rahmen einer Restrukturierung per 30. September 2020 auf (Ziff. 10 + 13).

3.1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte erstmals am 21. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung

(Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 / ALK-2 S. 114

ff.). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an ihn

gewandt hatte (ALK-2 S. 11 f.), unterzeichnete der Beschwerdeführer am 21. Juni

2021.

folgende Erklärung (ALK-2 S. 12):

Ich bestätige hiermit,

dass ich auf die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von

Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2021 verzichte. Weiter bestätige

ich, dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass ich mich im Falle einer

Abmeldung für eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung wieder anmelden

muss, dass eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich ist und dass für eine Sicherung

der Rahmenfrist die Anmeldung bis spätestens am 1. Oktober 2021 erfolgen muss.

3.1.3

Verschiedene

Arztzeugnisse, welche mehrheitlich von Herrn C.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, ausgestellt wurden, bescheinigten dem Beschwerdeführer krankheitshalber

wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit:

·

1.

Oktober 2020 bis 31.

Juli 2021: 100 % (ALK-1 S. 99 f. / 102 / 127 ff.)

·

1.

bis 31. August

2021: 50 % (S. 61)

·

1.

bis 12. September

2021: 40 % (S. 51 / 84)

·

13.

September bis 2.

November 2021: 100 % (S. 63 / 79)

·

3.

November 2021 bis

31.

März 2022: 80 % (S. 21 / 32 / 36 / 45 / 97)

C.___ erklärte am 29. April 2021, die

Umstrukturierung am Arbeitsplatz habe eine schwere psychische Krise ausgelöst

(ALK-1 S. 105 f.).

3.1.4

Vom 1. März bis 31. Mai 2021 absolvierte

der Beschwerdeführer über die Invalidenversicherung (fortan: IV) ein

Belastbarkeitstraining mit dem Ziel, sein Arbeitspensum von 20 % auf 50 %

zu steigern (ALK-1 S. 142).

3.1.5

Am 30. Oktober 2021 beantragte

der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosenentschädigung und gab an, er könne im

Umfang von 20 % eines Vollzeitpensums arbeiten (ALK-1 S. 90 Ziff. 3 f.).

Weiter ergibt sich aus der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung (ALK-1 S.

80), dass ein Stellenantritt ab 3. November 2021 in Frage komme, d.h. nach dem

Auslaufen des Krankentaggelds (s. E. I. 1 hiervor).

3.1.6

Der Psychiater C.___ gab in

seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (ALK-1 S. 37 f.) an, er behandle

den Beschwerdeführer seit Januar 2020. Der Verlauf im Jahr 2020 sei von

deutlichen Schwankungen geprägt gewesen. Mangels einer anhaltenden Remission

der Beschwerden habe man gemeinsam mit der IV eine berufliche

Wiedereingliederung geplant. Während des Belastungstrainings habe sich eine

gewisse Stabilisierung abgezeichnet bei allerdings weiterhin bestehender

Restsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen gezeigt, den

beruflichen Einstieg über eine Umschulung zu wagen, nämlich die Ausbildung zum

Fahrlehrer ab Ende August 2021. Während der intensiven Vorbereitung im Juli und

August sei aufgefallen, dass es ihm krankheitsbedingt nach wie vor schwer gefallen

sei, effizient und zielgerichtet zu arbeiten. Sie hätten schliesslich die

formale Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für August und 60 %

für September 2021 vereinbart, um im Sinne eines Arbeitsversuchs die Ausbildung

angehen zu können. Für andere Tätigkeiten habe angesichts der persistierenden Beschwerden

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bereits zwei Wochen nach

Aufnahme der Ausbildung habe der Beschwerdeführer als deutlich überfordert und

psychisch belastet imponiert. Trotz des sofortigen Unterbruchs der Ausbildung

sei es nicht gelungen, eine erneute, schwere Dekompensation mit notfallmässiger

psychiatrischer Hospitalisation am 13. September 2021 abzuwenden. Spätestens ab

dem 9. September 2021 habe auch für den Ausbildungsversuch eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der

massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung spätestens ab dem 13.

September 2021 nicht mehr in der Lage gewesen, sich adäquat um administrative

Belange zu kümmern, und zwar mindestens bis Mitte Oktober 2021. Er habe also

nicht vermocht, sich vor Ende Oktober 2021 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Angesichts des gescheiterten

Ausbildungsversuchs hätte sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit

bereits im September 2021 erneut angemeldet, wenn er gesundheitlich dazu in der

Lage gewesen wäre, zumal er unmittelbar nach der Stabilisierung der psychischen

Situation Ende Oktober entsprechende Schritte unternommen habe. Auf die

Eröffnung der Rahmenfrist per Februar 2021 habe der Beschwerdeführer im Juni

2021.

in der festen Absicht verzichtet, mittels der angestrebten Ausbildung selbständig

den Weg zurück ins Erwerbsleben zu finden.

3.1.7

In seiner Einsprache (ALK-1 S.

39) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich die Teilarbeitsfähigkeit im

August und September 2021 alleine auf die Ausbildung zum Fahrlehrer bezog, im

Sinne eines Arbeits- und Reintegrationsversuchs. Er hätte sich nach Abbruch der

Ausbildung unmittelbar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

angemeldet, wäre er am 13. September 2021 nicht notfallmässig in die

psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Ohne die schwere gesundheitliche

Krise hätte er sich rechtzeitig anmelden können, um die Mindestbeitragszeit von

zwölf Monaten zu erfüllen. Am 10. Oktober 2021 habe er seine Schwägerin

bevollmächtigt, in seinem Namen gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu

handeln. Sie habe ihn am 22. Oktober 2021, d.h. noch während seines Klinikaufenthaltes,

telefonisch beim RAV angemeldet. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er am

3.

November 2021 persönlich am Erstgespräch beim RAV teilnehmen können.

3.1.8

In der Beschwerdeschrift (A.S. 6

f.) und der Replik (A.S. 21 f.) wird ergänzt, das Argument der

Beschwerdegegnerin, in den ausgestellten Arztzeugnissen sei für die Zeit vom 1.

August bis 12. September 2021 nichts von einem Arbeitsversuch vermerkt,

sei nicht stichhaltig. Arztzeugnisse seien einerseits immer im Kontext der zu

einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit zu betrachten, ohne dass dies

explizit festgehalten werde. Andererseits seien die fraglichen Zeugnisse nicht

für die Arbeitslosenversicherung ausgestellt worden.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

zu Recht nicht, dass er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht

erfüllt, vermag er doch in der Beitragsrahmenfrist ab 3. November 2019 nur

10,933 Beitragsmonate vorzuweisen. Abgesehen von der Anstellung bei der B.___ AG

vom 3. November 2019 bis 30. September 2020 (s. E. II. 3.1.1

hiervor) bestanden keine beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisse.

3.2.2

Was die Befreiung von der

Erfüllung der Beitragspflicht angeht, so macht die Beschwerdegegnerin geltend,

der Beschwerdeführer sei in der Beitragsrahmenfrist nach der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses per Ende September 2020 insgesamt weniger als zwölf Monate

vollständig arbeitsunfähig gewesen, nämlich nur vom 1. Oktober 2020 bis

31.

Juli 2021 sowie vom 13. September bis 2. November 2021. Für die Zeit

vom 1. August bis 12. September 2021 ergebe sich aus den damaligen

Arztzeugnisse eine teilweise Arbeitsfähigkeit, ohne dass dies auf einen

Arbeitsversuch eingeschränkt worden wäre (A.S. 4 + 17). Die Beschwerdegegnerin

geht also davon aus, auf den Bericht vom 1. Februar 2022, in dem der Psychiater

neu von einem Arbeitsversuch spricht (E. II. 3.1.6 hiervor), könne nicht

abgestellt werden.

Ob ein

Befreiungstatbestand in Form einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist

grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post zu beurteilen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Es geht folglich

nicht an, dass die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1.

August bis 12. September 2021 nur deshalb verneint, weil in den Zeugnissen vom

12.

und 26. August 2021 (ALK-1 S. 51 + 61), welche nur noch eine teilweise

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten, nicht von einem Arbeitsversuch die Rede

war. Andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit dem Argument

des Beschwerdeführers befasst, er sei ab dem 13. September 2021 wegen seines

psychischen Zusammenbruchs mit Hospitalisation nicht in der Lage gewesen, sich bis

zum 1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und so durch

den früheren Beginn der Beitragsrahmenfrist die Beitragszeit zu erfüllen. Es

bedarf somit weiterer Abklärungen, um den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zu klären. Dem Psychiater C.___ sind einmal folgende

Fragen zum Arbeitsversuch zu stellen:

1) Ist die angetretene Ausbildung zum

Fahrlehrer einschliesslich der Vorbereitung dazu aus heutiger Sicht als

gescheiterter Arbeitsversuch zu betrachten, der von Anfang an keine realistischen

Aussichten auf Erfolg hatte?

2) Wenn ja: Aus welchen Umständen ergibt

sich dies?

3) Wenn nein: Wie begründen Sie, dass der

Beschwerdeführer in der Lage war, die Ausbildung in Angriff zu nehmen, zugleich

aber in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit bestanden haben

soll?

Ausserdem sind die vom Psychiater angelegte

Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie dessen IV-Akten einzuholen, um

allenfalls zusätzliche Erkenntnisse über den gesundheitlichen Verlauf und die

Hospitalisation zu gewinnen.

3.2.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird,

damit diese den Sachverhalt im beschriebenen Sinne ergänzt. Anschliessend hat

die Beschwerdegegnerin (soweit sich keine zusätzlichen Abklärungen, wie z.B.

weitere Fragen an den Psychiater) aufdrängen, neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 zu befinden.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn

vom 8. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an

die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann