VSBES.2022.63
Kinderrente
28. Juni 2022Deutsch11 min
Invalidenrente zuzüglich eine Kinderrente für die Tochter B.___, geboren 2004, zu
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kinderrente
(Verfügung vom 11. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 11. März 2022,
erstellt durch die Schweizerische Ausgleichskasse, sprach die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1974 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze
Invalidenrente zuzüglich eine Kinderrente für die Tochter B.___, geboren 2004, zu
(vgl. Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 6. April 2022
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2022. Sie führt sinngemäss
aus, zu ihrer Invalidenrente bestehe auch Anspruch auf eine Kinderrente für den
Sohn C.___, geboren 2007, und sie wehre sich dagegen, dass diese Kinderrente an
ihren Ex-Ehemann D.___, bei dem der Sohn C.___ wohne, ausbezahlt werde, denn
dieser habe über viele Jahre hinweg keine Alimente bezahlt und verzeichne zudem
Steuerschulden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 bekräftigt die Beschwerdeführerin
ihren Standpunkt und reicht weitere Unterlagen (Rechenschaftsbericht
Kindesschutz/Schlussbericht vom 21. März 2022 ein.
3. Die Beschwerdegegnerin liefert
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 ergänzende Informationen,
verzichtet aber auf einen formellen Antrag.
4. Die Beschwerdeführerin hält in
einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 an ihrem Anliegen fest.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführerin seit 1. August 2020 eine ganze Rente zusteht und dass sie
zwei Kinder hat, für welche ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Strittig
und zu prüfen ist einzig, ob es korrekt ist, wenn die Kinderrente für den Sohn C.___
an den Kindsvater ausbezahlt wird. In der angefochtenen Verfügung vom 11. März
2022.
wird die Kinderrente für den Sohn C.___ allerdings überhaupt nicht
erwähnt. Es könnte sich daher die Frage stellen, ob sie überhaupt Gegenstand
der Verfügung bildet. Wenn dies nicht zuträfe, wäre auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 lässt sich jedoch entnehmen,
die laufende Kinderrente für C.___ werde an den Kindsvater ausbezahlt. Die
Schweizerische Ausgleichskasse geht also offenbar davon aus, sie habe (namens
der Beschwerdegegnerin) jedenfalls über die Auszahlung der laufenden
Kinderrente für C.___ einen Entscheid gefällt. Aus verfahrensökonomischen Gründen
erscheint es daher geboten, die Angelegenheit zu behandeln.
2.
2.1
Der Ehe der Beschwerdeführerin
mit D.___ entsprossen die beiden Kinder B.___ und C.___. Die Ehe wurde mit
Urteil vom 15. Januar 2016 geschieden (Beschwerdebeilage [BB] 1). Der
Amtsgerichtspräsident beliess die beiden Kinder unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge. Gleichzeitig ordnete er an, die Obhut und der Wohnsitz seien
bei der Mutter. D.___ wurde ein Besuchsrecht zugesprochen und er wurde zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. In der Folge
wurden Unterhaltsbeiträge erfolglos in Betreibung gesetzt.
2.2
Am 6. Dezember 2019
unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung, wonach sie einverstanden
sei, dass die Obhut über den 2007 geborenen Sohn C.___ ab 20. Dezember 2019
durch dessen Vater D.___ übernommen werde. Das gemeinsame Sorgerecht bleibe
bestehen. Der Beschwerdeführerin stehe ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Wie
sich dem Bericht der Beiständin von C.___ vom 21. März 2022 entnehmen
lässt, wohnte C.___ anschliessend ab Anfang Januar 2020 bei seinem Vater in [...],
wo er sich laut der Einschätzung der Beiständin gut eingelebt habe. Weiter
führte die Beiständin aus, der Vater habe in der Zeit davor nie
Unterhaltszahlungen geleistet. Er habe sich aber mehrmals erkundigt, ob für die
Beschwerdeführerin nicht endlich IV-Rente beantragt werde, so dass dann auch
der Sohn C.___ in den Genuss einer Kinderrente käme, welche dann an ihn, den
Vater, ausbezahlt würde.
2.3
Am 4. August 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin ab August
2020.
eine ganze Invalidenrente zusprach. Diese Verfügung wurde durch die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn erstellt und umfasste neben der Rente für
die Beschwerdeführerin und der Kinderrente für die Tochter B.___ auch die
Kinderrente für den Sohn C.___. Die zuständige Sozialarbeiterin vom
Sozialdienst E.___ teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 12. August
2021.
mit, die Beschwerdeführerin lebe mit der Tochter B.___ zusammen; der Sohn C.___
wohne dagegen seit Januar 2020 beim Vater D.___ und sei durch den Sozialdienst
nicht unterstützt worden. Die Sozialarbeiterin äusserte weiter die Auffassung,
die Nachzahlung der Rente für den Sohn C.___ müsste in dieser Konstellation an
den Vater erfolgen, der Sozialdienst werde auf dem Verrechnungsantrag die
Hauptrente und die Kinderrente für die Tochter, nicht aber diejenige für den
Sohn berücksichtigen können.
2.4
Gestützt auf die neuen
Informationen widerrief die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. August 2021
und traf ergänzende Abklärungen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021
gelangte sie an den Kindsvater D.___, der im Ausland ([...]) wohnhaft ist. Er
erklärte am 29. Oktober 2021, er beantrage die Direktauszahlung der Kinderrente
an sich selbst und bestätige, dass er die elterliche Sorge besitze und dass der
Sohn C.___ nicht bei seiner geschiedenen Ehepartnerin wohne. Wegen des
Auslandsbezugs wurde die Angelegenheit von der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn an die Schweizerische Ausgleichskasse übertragen, welche am 11. März
2022.
die hier angefochtene Verfügung erliess. Diese äussert sich, wie erwähnt,
nicht zur Kinderrente für C.___, bildet aber offenbar die Grundlage für die
Auszahlung der laufenden Kinderrente an den Kindsvater.
2.5
Vor diesem Hintergrund macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei einverstanden damit, dass der Sohn C.___
Anspruch auf eine Kinderrente habe, nicht aber damit, dass diese auf das Konto
ihres Ex-Ehemannes D.___ überwiesen werde. Dieser habe die Alimente viele Jahre
lang nicht bezahlt und selbst die Kinderzulage für sich behalten. Weiter habe
er an verschiedenen Orten Steuerschulden.
3.
3.1
Gemäss Art. 35 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) wird die
Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1)
und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die
Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich
für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt darauf hat der Bundesrat
mit der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) vom 14. November 2001 eine Regelung auf
Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter
AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als
sinngemäss anwendbar erklärt hat. Laut Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist
die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander
verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten
Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht
und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche
Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt
dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte
Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die
Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (vgl. BGE 145 V 154 E. 2.2 S. 156).
3.2
Nach dem Gesagten steht die
elterliche Sorge für C.___ der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater gemeinsam
zu. Die Obhut hat seit Januar 2020 der Kindsvater inne, bei dem C.___ seither
auch lebt. Der Kindsvater hat am 29. Oktober 2021 formell die Auszahlung
der Kinderrente für C.___ an sich beantragt. Die Voraussetzungen, um die Rente
an ihn auszuzahlen, sind daher grundsätzlich erfüllt.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die
geltend gemachten Umstände einer Auszahlung der Kinderrente für C.___ an den
obhutsberechtigten Kindsvater entgegenstehen.
4.1
Die zitierte Regelung (E. II.
3.1) enthält einen Vorbehalt für Art. 20 ATSG. Laut dieser Norm können
Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem
geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, sofern erstens die
berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für
den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu
nachweisbar nicht im Stande ist und zweitens die berechtigte Person oder
Personen, für die sie zu sorgen hat, deshalb auf die Hilfe der öffentlichen
oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Diese Konstellation liegt hier nach
Lage der Akten nicht vor, denn es gibt weder hinreichende Anhaltspunkte für
eine zweckwidrige Verwendung noch für eine Sozialhilfeabhängigkeit.
4.2
Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet
für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Danach können Nachzahlungen
von Leistungen des Sozialversicherers an den Arbeitgeber oder die öffentlichen
oder privaten Fürsorgen abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen
leisten (lit. a) oder an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit.
b). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die
Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Abs. 3 bestimmt, dass die Nachzahlung
der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für
den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. Wie
sich dem zitierten Schreiben des Sozialdienstes vom 12. August 2021 entnehmen
lässt, hat dieser für C.___ in der Zeit ab Januar 2020, also während des
gesamten durch die Rentennachzahlung erfassten Zeitraums ab August 2020, keine
sozialhilferechtliche Unterstützung geleistet. Eine Verrechnung der Nachzahlung
durch den Sozialdienst E.___ kommt daher nicht infrage. Ob allenfalls eine
andere Stelle während des Zeitraums ab August 2020 Sozialhilfeleistungen
geleistet hat, ist durch die Beschwerdegegnerin respektive die Schweizerische
Ausgleichskasse abzuklären. Diese Klärung ist offenbar zurzeit noch im Gang,
denn laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 wurde die
Nachzahlung der Kinderrente für C.___ noch nicht ausbezahlt.
4.3
Der vorstehend zitierte Art. 20
AHVG sieht in Abs. 2 die Zulässigkeit von Verrechnungen mit Forderungen anderer
Sozialversicherungen vor: Mit fälligen Leistungen können danach verrechnet
werden:
·
Forderungen aufgrund
des AHVG, des IVG, des EOG, und des FLG. Hinzu kommen Forderungen aufgrund des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen (vgl. BGE 138 V 2).
·
Rückforderungen von
Ergänzungsleistungen
·
die Rückforderung
von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der
Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.
Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich
ist, geht es um Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Steuerforderungen
werden nicht genannt. Steuerschulden können daher nicht auf dem Weg der
Verrechnung geltend gemacht werden.
4.4
Zusammenfassend besteht kein
Rechtsgrund, um die Auszahlung der laufenden Rente an den Kindsvater zu
verhindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Nachzahlung, soweit Forderungen des
hiesigen Sozialdienstes oder der Steuerbehörden zur Diskussion stehen. Abzuklären
ist hier noch, ob während des durch die Nachzahlung erfassten Zeitraums von
August 2020 bis März 2022 anderweitige Leistungen erfolgt sind, welche Anlass
für eine Drittauszahlung und/oder Verrechnung bilden könnten. Das Vorgehen der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin ist demnach korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Stehen nicht Leistungen als solche, sondern einzig die
Auszahlungsmodalitäten zur Diskussion, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten
erhoben. So verhält es sich hier. Da keine Verfahrenskosten anfallen, ist das
sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
20. Juni 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger