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Entscheid

VSBES.2022.63

Kinderrente

28. Juni 2022Deutsch11 min

Invalidenrente zuzüglich eine Kinderrente für die Tochter B.___, geboren 2004, zu

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kinderrente

(Verfügung vom 11. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 11. März 2022,

erstellt durch die Schweizerische Ausgleichskasse, sprach die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1974 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze

Invalidenrente zuzüglich eine Kinderrente für die Tochter B.___, geboren 2004, zu

(vgl. Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 6. April 2022

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2022. Sie führt sinngemäss

aus, zu ihrer Invalidenrente bestehe auch Anspruch auf eine Kinderrente für den

Sohn C.___, geboren 2007, und sie wehre sich dagegen, dass diese Kinderrente an

ihren Ex-Ehemann D.___, bei dem der Sohn C.___ wohne, ausbezahlt werde, denn

dieser habe über viele Jahre hinweg keine Alimente bezahlt und verzeichne zudem

Steuerschulden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 bekräftigt die Beschwerdeführerin

ihren Standpunkt und reicht weitere Unterlagen (Rechenschaftsbericht

Kindesschutz/Schlussbericht vom 21. März 2022 ein.

3. Die Beschwerdegegnerin liefert

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 ergänzende Informationen,

verzichtet aber auf einen formellen Antrag.

4. Die Beschwerdeführerin hält in

einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 an ihrem Anliegen fest.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführerin seit 1. August 2020 eine ganze Rente zusteht und dass sie

zwei Kinder hat, für welche ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Strittig

und zu prüfen ist einzig, ob es korrekt ist, wenn die Kinderrente für den Sohn C.___

an den Kindsvater ausbezahlt wird. In der angefochtenen Verfügung vom 11. März

2022.

wird die Kinderrente für den Sohn C.___ allerdings überhaupt nicht

erwähnt. Es könnte sich daher die Frage stellen, ob sie überhaupt Gegenstand

der Verfügung bildet. Wenn dies nicht zuträfe, wäre auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 lässt sich jedoch entnehmen,

die laufende Kinderrente für C.___ werde an den Kindsvater ausbezahlt. Die

Schweizerische Ausgleichskasse geht also offenbar davon aus, sie habe (namens

der Beschwerdegegnerin) jedenfalls über die Auszahlung der laufenden

Kinderrente für C.___ einen Entscheid gefällt. Aus verfahrensökonomischen Gründen

erscheint es daher geboten, die Angelegenheit zu behandeln.

2.

2.1

Der Ehe der Beschwerdeführerin

mit D.___ entsprossen die beiden Kinder B.___ und C.___. Die Ehe wurde mit

Urteil vom 15. Januar 2016 geschieden (Beschwerdebeilage [BB] 1). Der

Amtsgerichtspräsident beliess die beiden Kinder unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge. Gleichzeitig ordnete er an, die Obhut und der Wohnsitz seien

bei der Mutter. D.___ wurde ein Besuchsrecht zugesprochen und er wurde zur

Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. In der Folge

wurden Unterhaltsbeiträge erfolglos in Betreibung gesetzt.

2.2

Am 6. Dezember 2019

unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung, wonach sie einverstanden

sei, dass die Obhut über den 2007 geborenen Sohn C.___ ab 20. Dezember 2019

durch dessen Vater D.___ übernommen werde. Das gemeinsame Sorgerecht bleibe

bestehen. Der Beschwerdeführerin stehe ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Wie

sich dem Bericht der Beiständin von C.___ vom 21. März 2022 entnehmen

lässt, wohnte C.___ anschliessend ab Anfang Januar 2020 bei seinem Vater in [...],

wo er sich laut der Einschätzung der Beiständin gut eingelebt habe. Weiter

führte die Beiständin aus, der Vater habe in der Zeit davor nie

Unterhaltszahlungen geleistet. Er habe sich aber mehrmals erkundigt, ob für die

Beschwerdeführerin nicht endlich IV-Rente beantragt werde, so dass dann auch

der Sohn C.___ in den Genuss einer Kinderrente käme, welche dann an ihn, den

Vater, ausbezahlt würde.

2.3

Am 4. August 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin ab August

2020.

eine ganze Invalidenrente zusprach. Diese Verfügung wurde durch die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn erstellt und umfasste neben der Rente für

die Beschwerdeführerin und der Kinderrente für die Tochter B.___ auch die

Kinderrente für den Sohn C.___. Die zuständige Sozialarbeiterin vom

Sozialdienst E.___ teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 12. August

2021.

mit, die Beschwerdeführerin lebe mit der Tochter B.___ zusammen; der Sohn C.___

wohne dagegen seit Januar 2020 beim Vater D.___ und sei durch den Sozialdienst

nicht unterstützt worden. Die Sozialarbeiterin äusserte weiter die Auffassung,

die Nachzahlung der Rente für den Sohn C.___ müsste in dieser Konstellation an

den Vater erfolgen, der Sozialdienst werde auf dem Verrechnungsantrag die

Hauptrente und die Kinderrente für die Tochter, nicht aber diejenige für den

Sohn berücksichtigen können.

2.4

Gestützt auf die neuen

Informationen widerrief die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. August 2021

und traf ergänzende Abklärungen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021

gelangte sie an den Kindsvater D.___, der im Ausland ([...]) wohnhaft ist. Er

erklärte am 29. Oktober 2021, er beantrage die Direktauszahlung der Kinderrente

an sich selbst und bestätige, dass er die elterliche Sorge besitze und dass der

Sohn C.___ nicht bei seiner geschiedenen Ehepartnerin wohne. Wegen des

Auslandsbezugs wurde die Angelegenheit von der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn an die Schweizerische Ausgleichskasse übertragen, welche am 11. März

2022.

die hier angefochtene Verfügung erliess. Diese äussert sich, wie erwähnt,

nicht zur Kinderrente für C.___, bildet aber offenbar die Grundlage für die

Auszahlung der laufenden Kinderrente an den Kindsvater.

2.5

Vor diesem Hintergrund macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie sei einverstanden damit, dass der Sohn C.___

Anspruch auf eine Kinderrente habe, nicht aber damit, dass diese auf das Konto

ihres Ex-Ehemannes D.___ überwiesen werde. Dieser habe die Alimente viele Jahre

lang nicht bezahlt und selbst die Kinderzulage für sich behalten. Weiter habe

er an verschiedenen Orten Steuerschulden.

3.

3.1

Gemäss Art. 35 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) wird die

Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben

die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1)

und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die

Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich

für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt darauf hat der Bundesrat

mit der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) vom 14. November 2001 eine Regelung auf

Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter

AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als

sinngemäss anwendbar erklärt hat. Laut Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist

die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander

verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten

Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht

und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche

Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt

dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte

Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die

Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (vgl. BGE 145 V 154 E. 2.2 S. 156).

3.2

Nach dem Gesagten steht die

elterliche Sorge für C.___ der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater gemeinsam

zu. Die Obhut hat seit Januar 2020 der Kindsvater inne, bei dem C.___ seither

auch lebt. Der Kindsvater hat am 29. Oktober 2021 formell die Auszahlung

der Kinderrente für C.___ an sich beantragt. Die Voraussetzungen, um die Rente

an ihn auszuzahlen, sind daher grundsätzlich erfüllt.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die

geltend gemachten Umstände einer Auszahlung der Kinderrente für C.___ an den

obhutsberechtigten Kindsvater entgegenstehen.

4.1

Die zitierte Regelung (E. II.

3.1) enthält einen Vorbehalt für Art. 20 ATSG. Laut dieser Norm können

Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem

geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, sofern erstens die

berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für

den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu

nachweisbar nicht im Stande ist und zweitens die berechtigte Person oder

Personen, für die sie zu sorgen hat, deshalb auf die Hilfe der öffentlichen

oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Diese Konstellation liegt hier nach

Lage der Akten nicht vor, denn es gibt weder hinreichende Anhaltspunkte für

eine zweckwidrige Verwendung noch für eine Sozialhilfeabhängigkeit.

4.2

Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet

für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Danach können Nachzahlungen

von Leistungen des Sozialversicherers an den Arbeitgeber oder die öffentlichen

oder privaten Fürsorgen abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen

leisten (lit. a) oder an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit.

b). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private

Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche

im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen

erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die

Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Abs. 3 bestimmt, dass die Nachzahlung

der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für

den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. Wie

sich dem zitierten Schreiben des Sozialdienstes vom 12. August 2021 entnehmen

lässt, hat dieser für C.___ in der Zeit ab Januar 2020, also während des

gesamten durch die Rentennachzahlung erfassten Zeitraums ab August 2020, keine

sozialhilferechtliche Unterstützung geleistet. Eine Verrechnung der Nachzahlung

durch den Sozialdienst E.___ kommt daher nicht infrage. Ob allenfalls eine

andere Stelle während des Zeitraums ab August 2020 Sozialhilfeleistungen

geleistet hat, ist durch die Beschwerdegegnerin respektive die Schweizerische

Ausgleichskasse abzuklären. Diese Klärung ist offenbar zurzeit noch im Gang,

denn laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 wurde die

Nachzahlung der Kinderrente für C.___ noch nicht ausbezahlt.

4.3

Der vorstehend zitierte Art. 20

AHVG sieht in Abs. 2 die Zulässigkeit von Verrechnungen mit Forderungen anderer

Sozialversicherungen vor: Mit fälligen Leistungen können danach verrechnet

werden:

·

Forderungen aufgrund

des AHVG, des IVG, des EOG, und des FLG. Hinzu kommen Forderungen aufgrund des

Bundesgesetzes über die Familienzulagen (vgl. BGE 138 V 2).

·

Rückforderungen von

Ergänzungsleistungen

·

die Rückforderung

von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall­ver­sicherung, der

Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.

Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich

ist, geht es um Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Steuerforderungen

werden nicht genannt. Steuerschulden können daher nicht auf dem Weg der

Verrechnung geltend gemacht werden.

4.4

Zusammenfassend besteht kein

Rechtsgrund, um die Auszahlung der laufenden Rente an den Kindsvater zu

verhindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Nachzahlung, soweit Forderungen des

hiesigen Sozialdienstes oder der Steuerbehörden zur Diskussion stehen. Abzuklären

ist hier noch, ob während des durch die Nachzahlung erfassten Zeitraums von

August 2020 bis März 2022 anderweitige Leistungen erfolgt sind, welche Anlass

für eine Drittauszahlung und/oder Verrechnung bilden könnten. Das Vorgehen der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin ist demnach korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Stehen nicht Leistungen als solche, sondern einzig die

Auszahlungsmodalitäten zur Diskussion, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten

erhoben. So verhält es sich hier. Da keine Verfahrenskosten anfallen, ist das

sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der

Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

20. Juni 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger