VSBES.2022.64
Assistenzbeitrag
14. September 2022Deutsch12 min
und Mutter der Beschwerdeführerin, sind seit [...] 2018 als deren Beistand resp.
Source so.ch
Urteil vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___, vertreten durch C.___ und D.___, hier vertreten durch
Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Assistenzbeitrag
(Verfügung vom 8. März 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. [...] 2000, leidet seit Geburt an einer
ausgedehnten Hirnnekrose der linken Hemisphäre mit Hemisyndrom rechts,
allgemeinem Entwicklungsrückstand sowie Hydrocephalus internus (IV-Stelle Beleg
/ IV-Nr. 3 S. 3). Sie bezog deswegen in ihrer Kindheit und Jugend verschiedene
Leistungen der Invalidenversicherung wie z.B. Sonderschulung.
1.2 Am 18. Februar 2021 meldete sich
die nunmehr erwachsene Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für eine Hilflosenentschädigung sowie
einen Assistenzbeitrag an (IV-Nr. 203 f.). Die Beschwerdegegnerin gewährte
in der Folge mit Verfügung vom 23. Juli 2021 per 1. November 2018 eine
Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit (IV-Nr. 216), verneinte
jedoch mit Verfügung vom 8. März 2022 einen Anspruch der auf einen
Assistenzbeitrag (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Zur Begründung gab sie
an, die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt handlungsfähig und erfülle die
diesfalls erforderlichen besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
2.
2.1 C.___ und D.___, Vater
und Mutter der Beschwerdeführerin, sind seit [...] 2018 als deren Beistand resp.
Beiständin eingesetzt (IV-Nr. 206). Sie lassen am 7. April 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8. März 2022 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich
ein Assistenzbeitrag zuzusprechen.
3. Die Angelegenheit ist zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 17. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 20). Die anwaltliche Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht sodann am 23. Mai 2022 eine Kostennote ein (A.S. 23
f.). Diese geht am 25. Mai 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 25), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen
Assistenzbeitrag. Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2022 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier
einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2.2 hiernach) von dieser Gesetzesänderung
nicht betroffen sind.
2.2
2.2.1
Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben versicherte Personen, denen eine Hilflosenentschädigung
nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind
(Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt
für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person behinderungsbedingt benötigt
und regelmässig von einer natürlichen Person erbracht werden. Diese Assistenzperson
wird von der versicherten Person oder deren gesetzlicher Vertretung im Rahmen
eines Arbeitsvertrages angestellt (Art. 42quinquies IVG).
2.2.2
Der Assistenzbeitrag bringt für
die Bezügerinnen und Bezüger verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten
mit sich: Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzpersonen,
definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren
Qualität. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen deshalb entsprechende
individuelle Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen (d.h. mündigen und
urteilsfähigen) Personen wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Für
die Prüfung der Handlungsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle primär auf das
Vorliegen einer vormundschaftlichen Massnahme der zuständigen Behörde, welche
die Handlungsfähigkeit einschränkt. Bestehen keine vormundschaftlichen
Massnahmen, hegt die IV-Stelle jedoch Zweifel an der Handlungsfähigkeit, so
soll diese zusammen mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Ob trotz
eingeschränkter Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein
selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt
von der Schwere der Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon
betroffenen Bereiche ab (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung / 6. IV-Revision vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1901).
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit
eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag
haben (Art. 42quater Abs. 2 IVG). Gestützt darauf sieht die
bundesrätliche Verordnung vor, dass volljährigen Personen mit eingeschränkter
Handlungsfähigkeit dann ein Assistenzbeitrag zusteht, wenn sie eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung beziehen und zu Hause wohnen (Art. 39b Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Zusätzlich müssen sie
alternativ einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine
Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolvieren (lit. b), während mindestens
zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben (lit. c)
oder bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag bezogen
haben (lit. d).
2.2.3
Die Handlungsfähigkeit besitzt,
wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr
zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes wiederum ist
jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,
psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine
Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Das
Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Beistandschaften mit unterschiedlichen
Auswirkungen:
·
Begleitbeistandschaft,
wenn die hilfsbedürftige Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten
begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person wird nicht eingeschränkt (Art. 393 ZGB).
·
Vertretungsbeistandschaft,
wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann
und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394
ZGB), was ausdrücklich so angeordnet werden muss. Unterbleibt dies, so schränkt
die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Yvo Biderbost /
Helmut Henkel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 N 23).
·
Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). Die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit
entsprechen denjenigen einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
(Biderbost / Henkel, a.a.O., Art. 395 N 18 f.). Die
Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne
Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken.
·
Mitwirkungsbeistandschaft,
wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der
Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähig-
keit der
betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396
ZGB).
·
Umfassende
Beistandschaft für besonders hilfsbedürftige Personen. Die Handlungsfähigkeit
der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei sie trotz der
Verbeiständung nicht in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt.
3.2
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...] (fortan: KESB) fällte am 18. Juli 2018 folgenden
Entscheid (IV-Nr. 213 S. 3 ff.):
3.1
Gestützt
auf Art. 394 ZGB i.V. mit Art. 395 ZGB wird mit Wirkung per [...] 2018 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und den
Beistandspersonen die Aufgabe übertragen,
- das
Einkommen und das Vermögen [der Beschwerdeführerin] sorgfältig zu verwalten;
- [der
Beschwerdeführerin] beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im
Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls Auskünfte einzuholen,
namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen,
Ämter, Behörden.
3.2
Die
Beistandspersonen erhalten die Kompetenz, soweit notwendig gestützt auf Art.
391.
Abs. 3 ZGB ohne Zustimmung [der Beschwerdeführerin] deren Post zu öffnen.
3.3
Als
Beistandspersonen für [die Beschwerdeführerin] werden eingesetzt: C.___ und D.___.
(…)
In der Begründung dazu
trifft die KESB folgende Feststellung (IV-Nr. 213 S. 4
Ziff. 2.5):
Aufgrund ihrer geistigen
und körperlichen Behinderung ist [die Beschwerdeführerin] in vielen
Lebensbereichen urteilsunfähig. Sie benötigt in allen finanziellen und
administrativen Angelegenheiten vollumfängliche Unterstützung. Ebenso benötigt
sie in vielen alltäglichen Belangen Hilfestellungen. [Die Beschwerdeführerin]
wird am [...] 2018 volljährig. Die KESB erachtet für [die Beschwerdeführerin]
auf dieses Datum hin die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (…) als
geeignet und erforderlich».
3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, verneinte in seiner E-Mail vom 1. November 2021
(IV-Nr. 220) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin aus
ärztlicher Sicht fähig sei, selbständig einen Haushalt zu führen und mit einem Mindestmass
an Selbständigkeit an der Definition ihres Hilfebedarfes teilzunehmen. Zur Begründung
gab er an: «Einschätzung als langjähriger Hausarzt und Rücksprache mit den
Eltern: Die Haushaltsführung ist nur mit Hilfe (= Assistenz) möglich».
3.4
Die Beschwerdeführerin weist
zutreffend darauf hin, dass die KESB im Dispositiv ihres Entscheides vom 18.
Juli 2018 eine vormundschaftliche Massnahme im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung anordnete, ohne aber ihre Handlungsfähigkeit formell
einzuschränken (s. E. II. 3.2 hiervor). Enthält das Entscheiddispositiv keine
ausdrückliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit einschliesslich einer Definition
ihres Umfangs, so ist zwar grundsätzlich von einer uneingeschränkten
Handlungsfähigkeit auszugehen, womit die besonderen Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 39b IVV nicht anwendbar wären. Vorbehalten bleiben indes Fälle, in
denen eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit anderweitig erstellt ist (s. Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 18 223 / 261 vom 27. September
2018.
E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies treffe hier zu. In
den Erwägungen des KESB-Entscheides heisst es in der Tat, die
Beschwerdeführerin sei in verschiedenen Bereichen urteilsunfähig (s. E. II. 3.2
hiervor). Diese Feststellung bildet immerhin einen Anhaltspunkt dafür, dass sie
faktisch nicht voll handlungsfähig ist. Das Ausmass dieser Einschränkung wird
freilich nicht näher umschrieben. Dasselbe gilt für den Abklärungsbericht zur
Hilflosigkeit vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 210), wonach die Beschwerdeführerin
«rundweg» durch ihre Eltern betreut wird (S. 2) und hinsichtlich Bewältigung
von Alltagssituationen, Administration und Haushaltung stets auf eine Begleitung
angewiesen ist (S. 6), sowie für die gescheiterte Ausbildung zur Praktikerin
Floristik im geschützten Rahmen, welche wegen physischer und psychischer
Überlastung abgebrochen werden musste (IV-Nr. 179). Beides könnte auf eine
eingeschränkte Handlungsfähigkeit hindeuten, doch erfolgte jeweils keine ausdrückliche
Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Urteilsfähigkeit, welche ein
Assistenzbeitrag mit sich bringt. Erforderlich wäre daher eine ärztliche Stellungnahme
zu dieser Frage. Die Mailnachricht von Dr. med. E.___ vom 1. November
2021.
hält indes lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin weder einen
Haushalt selbständig führen noch ihren Hilfsbedarf definieren könne, ohne dass
dies im Detail, unter Bezugnahme auf den Gesundheitsschaden der
Beschwerdeführerin, begründet würde. Eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit lässt
sich dadurch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Andere
aktuelle ärztliche Unterlagen, die sich auf den massgeblichen Zeitraum ab der
Volljährigkeit beziehen, sind nicht aktenkundig, so dass auf dieser Grundlage
keine abschliessende Beurteilung der Handlungsfähigkeit möglich ist.
3.5
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat
durch die Einholung von Arztberichten abzuklären, inwieweit die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Anforderungen, welche eine versicherte Person in Zusammenhang
mit einem Assistenzbeitrag erfüllen muss, in ihrer Handlungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu befinden.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die von der Vertreterin
eingereichte Kostennote vom 23. Mai 2022 (A.S. 24) weist einen Zeitaufwand
von 8,6 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Lediglich der
nachprozessuale Aufwand für Urteilsstudium und Urteilsbesprechung ist
angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen. Bei einem anrechenbaren Aufwand von 8,1 Stunden ergibt sich mit
dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 eine Entschädigung von CHF 1'863.00.
Die Auslagen wiederum werden in der Kostennote nicht einzeln aufgelistet,
sondern als Spesenpauschale von 5 % der Entschädigung geltend gemacht.
Praxisgemäss ist in einem solchen jedoch nur eine solche Pauschale von 3 %
zu gewähren, d.h. CHF 55.90. Einschliesslich CHF 147.75
Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf
insgesamt CHF 2'066.65.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 600.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. März 2022
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerde-
gegnerin gewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'066.65 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann