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Entscheid

VSBES.2022.64

Assistenzbeitrag

14. September 2022Deutsch12 min

und Mutter der Beschwerdeführerin, sind seit [...] 2018 als deren Beistand resp.

Source so.ch

Urteil vom 14. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___, vertreten durch C.___ und D.___, hier vertreten durch

Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Assistenzbeitrag

(Verfügung vom 8. März 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. [...] 2000, leidet seit Geburt an einer

ausgedehnten Hirnnekrose der linken Hemisphäre mit Hemisyndrom rechts,

allgemeinem Entwicklungsrückstand sowie Hydrocephalus internus (IV-Stelle Beleg

/ IV-Nr. 3 S. 3). Sie bezog deswegen in ihrer Kindheit und Jugend verschiedene

Leistungen der Invalidenversicherung wie z.B. Sonderschulung.

1.2 Am 18. Februar 2021 meldete sich

die nunmehr erwachsene Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für eine Hilflosenentschädigung sowie

einen Assistenzbeitrag an (IV-Nr. 203 f.). Die Beschwerdegegnerin gewährte

in der Folge mit Verfügung vom 23. Juli 2021 per 1. November 2018 eine

Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit (IV-Nr. 216), verneinte

jedoch mit Verfügung vom 8. März 2022 einen Anspruch der auf einen

Assistenzbeitrag (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Zur Begründung gab sie

an, die Beschwerdeführerin sei nur eingeschränkt handlungsfähig und erfülle die

diesfalls erforderlichen besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht.

2.

2.1 C.___ und D.___, Vater

und Mutter der Beschwerdeführerin, sind seit [...] 2018 als deren Beistand resp.

Beiständin eingesetzt (IV-Nr. 206). Sie lassen am 7. April 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8. März 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich

ein Assistenzbeitrag zuzusprechen.

3. Die Angelegenheit ist zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 17. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 20). Die anwaltliche Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht sodann am 23. Mai 2022 eine Kostennote ein (A.S. 23

f.). Diese geht am 25. Mai 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 25), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen

Assistenzbeitrag. Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2022 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2.2 hiernach) von dieser Gesetzesänderung

nicht betroffen sind.

2.2

2.2.1

Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben versicherte Personen, denen eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind

(Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt

für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person behinderungsbedingt benötigt

und regelmässig von einer natürlichen Person erbracht werden. Diese Assistenzperson

wird von der versicherten Person oder deren gesetzlicher Vertretung im Rahmen

eines Arbeitsvertrages angestellt (Art. 42quinquies IVG).

2.2.2

Der Assistenzbeitrag bringt für

die Bezügerinnen und Bezüger verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten

mit sich: Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzpersonen,

definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren

Qualität. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen deshalb entsprechende

individuelle Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen (d.h. mündigen und

urteilsfähigen) Personen wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Für

die Prüfung der Handlungsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle primär auf das

Vorliegen einer vormundschaftlichen Massnahme der zuständigen Behörde, welche

die Handlungsfähigkeit einschränkt. Bestehen keine vormundschaftlichen

Massnahmen, hegt die IV-Stelle jedoch Zweifel an der Handlungsfähigkeit, so

soll diese zusammen mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Ob trotz

eingeschränkter Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein

selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt

von der Schwere der Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon

betroffenen Bereiche ab (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung / 6. IV-Revision vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1901).

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit

eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag

haben (Art. 42quater Abs. 2 IVG). Gestützt darauf sieht die

bundesrätliche Verordnung vor, dass volljährigen Personen mit eingeschränkter

Handlungsfähigkeit dann ein Assistenzbeitrag zusteht, wenn sie eine Hilflosenentschädigung

der Invalidenversicherung beziehen und zu Hause wohnen (Art. 39b Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Zusätzlich müssen sie

alternativ einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine

Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolvieren (lit. b), während mindestens

zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben (lit. c)

oder bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag bezogen

haben (lit. d).

2.2.3

Die Handlungsfähigkeit besitzt,

wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr

zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes wiederum ist

jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,

psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,

vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine

Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Das

Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Beistandschaften mit unterschiedlichen

Auswirkungen:

·

Begleitbeistandschaft,

wenn die hilfsbedürftige Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten

begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen

Person wird nicht eingeschränkt (Art. 393 ZGB).

·

Vertretungsbeistandschaft,

wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann

und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394

ZGB), was ausdrücklich so angeordnet werden muss. Unterbleibt dies, so schränkt

die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Yvo Biderbost /

Helmut Henkel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 N 23).

·

Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). Die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit

entsprechen denjenigen einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB

(Biderbost / Henkel, a.a.O., Art. 395 N 18 f.). Die

Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne

Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken.

·

Mitwirkungsbeistandschaft,

wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der

Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähig-

keit der

betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396

ZGB).

·

Umfassende

Beistandschaft für besonders hilfsbedürftige Personen. Die Handlungsfähigkeit

der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei sie trotz der

Verbeiständung nicht in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt.

3.2

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [...] (fortan: KESB) fällte am 18. Juli 2018 folgenden

Entscheid (IV-Nr. 213 S. 3 ff.):

3.1

Gestützt

auf Art. 394 ZGB i.V. mit Art. 395 ZGB wird mit Wirkung per [...] 2018 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und den

Beistandspersonen die Aufgabe übertragen,

- das

Einkommen und das Vermögen [der Beschwerdeführerin] sorgfältig zu verwalten;

- [der

Beschwerdeführerin] beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im

Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls Auskünfte einzuholen,

namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen,

Ämter, Behörden.

3.2

Die

Beistandspersonen erhalten die Kompetenz, soweit notwendig gestützt auf Art.

391.

Abs. 3 ZGB ohne Zustimmung [der Beschwerdeführerin] deren Post zu öffnen.

3.3

Als

Beistandspersonen für [die Beschwerdeführerin] werden eingesetzt: C.___ und D.___.

(…)

In der Begründung dazu

trifft die KESB folgende Feststellung (IV-Nr. 213 S. 4

Ziff. 2.5):

Aufgrund ihrer geistigen

und körperlichen Behinderung ist [die Beschwerdeführerin] in vielen

Lebensbereichen urteilsunfähig. Sie benötigt in allen finanziellen und

administrativen Angelegenheiten vollumfängliche Unterstützung. Ebenso benötigt

sie in vielen alltäglichen Belangen Hilfestellungen. [Die Beschwerdeführerin]

wird am [...] 2018 volljährig. Die KESB erachtet für [die Beschwerdeführerin]

auf dieses Datum hin die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (…) als

geeignet und erforderlich».

3.3

Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, verneinte in seiner E-Mail vom 1. November 2021

(IV-Nr. 220) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin aus

ärztlicher Sicht fähig sei, selbständig einen Haushalt zu führen und mit einem Mindestmass

an Selbständigkeit an der Definition ihres Hilfebedarfes teilzunehmen. Zur Begründung

gab er an: «Einschätzung als langjähriger Hausarzt und Rücksprache mit den

Eltern: Die Haushaltsführung ist nur mit Hilfe (= Assistenz) möglich».

3.4

Die Beschwerdeführerin weist

zutreffend darauf hin, dass die KESB im Dispositiv ihres Entscheides vom 18.

Juli 2018 eine vormundschaftliche Massnahme im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung anordnete, ohne aber ihre Handlungsfähigkeit formell

einzuschränken (s. E. II. 3.2 hiervor). Enthält das Entscheiddispositiv keine

ausdrückliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit einschliesslich einer Definition

ihres Umfangs, so ist zwar grundsätzlich von einer uneingeschränkten

Handlungsfähigkeit auszugehen, womit die besonderen Anspruchsvoraussetzungen

nach Art. 39b IVV nicht anwendbar wären. Vorbehalten bleiben indes Fälle, in

denen eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit anderweitig erstellt ist (s. Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 18 223 / 261 vom 27. September

2018.

E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies treffe hier zu. In

den Erwägungen des KESB-Entscheides heisst es in der Tat, die

Beschwerdeführerin sei in verschiedenen Bereichen urteilsunfähig (s. E. II. 3.2

hiervor). Diese Feststellung bildet immerhin einen Anhaltspunkt dafür, dass sie

faktisch nicht voll handlungsfähig ist. Das Ausmass dieser Einschränkung wird

freilich nicht näher umschrieben. Dasselbe gilt für den Abklärungsbericht zur

Hilflosigkeit vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 210), wonach die Beschwerdeführerin

«rundweg» durch ihre Eltern betreut wird (S. 2) und hinsichtlich Bewältigung

von Alltagssituationen, Administration und Haushaltung stets auf eine Begleitung

angewiesen ist (S. 6), sowie für die gescheiterte Ausbildung zur Praktikerin

Floristik im geschützten Rahmen, welche wegen physischer und psychischer

Überlastung abgebrochen werden musste (IV-Nr. 179). Beides könnte auf eine

eingeschränkte Handlungsfähigkeit hindeuten, doch erfolgte jeweils keine ausdrückliche

Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Urteilsfähigkeit, welche ein

Assistenzbeitrag mit sich bringt. Erforderlich wäre daher eine ärztliche Stellungnahme

zu dieser Frage. Die Mailnachricht von Dr. med. E.___ vom 1. November

2021.

hält indes lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin weder einen

Haushalt selbständig führen noch ihren Hilfsbedarf definieren könne, ohne dass

dies im Detail, unter Bezugnahme auf den Gesundheitsschaden der

Beschwerdeführerin, begründet würde. Eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit lässt

sich dadurch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Andere

aktuelle ärztliche Unterlagen, die sich auf den massgeblichen Zeitraum ab der

Volljährigkeit beziehen, sind nicht aktenkundig, so dass auf dieser Grundlage

keine abschliessende Beurteilung der Handlungsfähigkeit möglich ist.

3.5

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat

durch die Einholung von Arztberichten abzuklären, inwieweit die Beschwerdeführerin

hinsichtlich der Anforderungen, welche eine versicherte Person in Zusammenhang

mit einem Assistenzbeitrag erfüllen muss, in ihrer Handlungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu befinden.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die von der Vertreterin

eingereichte Kostennote vom 23. Mai 2022 (A.S. 24) weist einen Zeitaufwand

von 8,6 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Lediglich der

nachprozessuale Aufwand für Urteilsstudium und Urteilsbesprechung ist

angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen. Bei einem anrechenbaren Aufwand von 8,1 Stunden ergibt sich mit

dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 eine Entschädigung von CHF 1'863.00.

Die Auslagen wiederum werden in der Kostennote nicht einzeln aufgelistet,

sondern als Spesenpauschale von 5 % der Entschädigung geltend gemacht.

Praxisgemäss ist in einem solchen jedoch nur eine solche Pauschale von 3 %

zu gewähren, d.h. CHF 55.90. Einschliesslich CHF 147.75

Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf

insgesamt CHF 2'066.65.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 600.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. März 2022

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerde-

gegnerin gewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'066.65 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurücker-

stattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann