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Entscheid

VSBES.2022.66

Zwischenverdienst

14. November 2022Deutsch12 min

Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Source so.ch

Urteil vom 14. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386,

3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zwischenverdienst

(Einspracheentscheid vom 11. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) eröffnete für die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 111) und richtete in der Folge Arbeitslosenentschädigung

aus.

1.2 Die Beschwerdeführerin, welche

bereits über das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Kauffrau verfügte (Unia S. 139),

absolvierte ab 5. Januar 2021 die einjährige Weiterbildung zur Medizinischen

Sekretärin H+ (Unia S. 45 + 48 f.). Am 12. Juli 2021 schloss sie mit der B.___

AG (fortan: Praktikumsbetrieb) für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022

einen Anstellungsvertrag als vollzeitliche Praktikantin mit einem Jahreslohn

von CHF 16'900.00 brutto ab (Unia S. 34 f.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 25. Januar 2022 für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli

2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 36 ff.). Zur

Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit

als Praktikantin ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen sei. Dadurch falle

der Zwischenverdienst höher aus als das ihr zustehende Taggeld. Die dagegen

erhobene Einsprache vom 6. Februar 2022 (Unia S. 27) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. März 2022 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

7. April 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ab 19.

Juli 2021 sei weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 6).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die

Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. März 2022 zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin (A.S. 10 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht

innert der Frist bis 25. Mai 2022 keine Replik ein (s. A.S. 12 + 14) und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 19. Juli 2021 einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

2.

2.1

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die

arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die

versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in

der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-

und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten

Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dazu erliess der Bundesrat eine (nach

der Rechtsprechung gesetzmässige) Verordnung, wonach innerhalb der Rahmenfrist

für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn

das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende

Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

2.2

Nimmt die versicherte Person im

Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel «Praktikum» eine

ordentliche Erwerbstätigkeit auf, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen

entschädigt wird, so handelt es sich um ein sog. unechtes Praktikum. Diesfalls ist

für die Ermittlung der Kompensationszahlungen ein orts- und berufsüblicher Lohn

als Zwischenverdienst anzurechnen (AVIG-Praxis ALE C134). Ein echtes Praktikum dient

demgegenüber in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

Dies trifft in der Regel dann zu, wenn das Praktikum im Anschluss an eine

Grundausbildung absolviert wird, also ein enger sachlicher und zeitlicher

Zusammenhang mit der abgeschlossenen Ausbildung besteht. In einem solchen Fall

bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes mit Kompensationszahlungen im

Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 308/02

vom 27. Juli 2005 E. 2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 179 mit Hinweis).

3.

3.1

3.1.1

Der Praktikumsbetrieb erklärte am

20.

Oktober 2021, die Beschwerdeführerin kümmere sich als Praktikantin im Arztsekretariat

um den Empfang und die Telefonate, die Vorbereitung und Verwaltung der

Patientenakten, den Versand von Aufgeboten an die Patienten und die Planung der

Termine sowie allgemeine administrative Arbeiten wie Materialbestellungen etc. (Unia

S. 74). Am 26. Oktober 2021 wurde präzisiert, der Beruf der Arztsekretärin

sei kein kaufmännischer Beruf per se. Man benötige dafür eine entsprechende

Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin gerade absolviere, und etwas Übung

in der medizinischen Terminologie. Letztere eigne sich die Beschwerdeführerin

gerade während ihres Praktikums an (Unia S. 71).

Am 21. Dezember 2021 gab der Praktikumsbetrieb

an, man habe von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, eine Weiterbildung zu absolvieren,

denn sie habe sich bereits in einer solchen befunden, als sie sich für das

Praktikum beworben habe. Die Stellenausschreibung habe sich klar an die

Zielgruppe gerichtet, welche sich noch in der Weiterbildung zur Arztsekretärin

befinde oder diese bereits absolviert habe, aber noch über keine entsprechende

Praxis verfüge (Unia S. 44).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin teilte der

Beschwerdegegnerin am 19. November 2021 zusammengefasst mit (Unia S. 65), der

Unterricht finde am Dienstagabend und am Samstag statt. Die Ausbildung zur

Medizinischen Sekretärin setze kein Praktikum voraus, d.h. dieses stelle keinen

Bestandteil der schulischen Ausbildung dar. Ihr Praktikum sei auf ein Jahr

befristet, aber monatlich kündbar. Ausserdem habe sie sich, als sie die Stelle

beim Praktikumsbetrieb bekommen habe, am 16. Juli 2021 um 9:20 Uhr telefonisch

bei Herrn C.___ von der Beschwerdegegnerin erkundigt, welcher erklärt habe,

dass weiterhin Anspruch auf den Zwischenverdienst bestehe. Leider habe sie

trotz zwei bestandenen Ausbildungen keine feste Anstellung gefunden. Deshalb

habe sie das Praktikum angenommen, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben.

3.1.3

In ihrer Einsprache (Unia S. 27) gab

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Integrationskurs sei ihr für

bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Weiterbildung im kaufmännischen

Bereich empfohlen worden. Lange habe sie sich erfolglos beworben, wobei der häufigste

Absagegrund die mangelnde Erfahrung gewesen sei. Sie habe sich dann entschlossen,

eine nebenberufliche Weiterbildung als Medizinische Sekretärin zu absolvieren. Diese

Weiterbildung habe sie im Januar 2022 erfolgreich abgeschlossen. Es habe keine Pflicht

bestanden, ein Praktikum zu absolvieren, es gebe also keinen Zusammenhang

zwischen diesem und der Weiterbildung. Das Praktikum habe eine kaufmännische

Grundbildung vorausgesetzt, weshalb man nicht sagen könne, es liege ausserhalb

ihres Berufsfeldes. Ihr RAV-Berater habe bestätigt, dass sie weiterhin

vermittelbar sei. Obwohl es sich nur um ein Praktikum handle, sei es ein

idealer Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, das Praktikum sei unabhängig von der Weiterbildung angetreten worden, um

ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Richtig ist, dass die

Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin nach Aktenlage nicht zwingend ein

Praktikum in diesem Bereich vorsah (vgl. Informationsblatt der Schule, Unia S.

48.

f.). Weiter trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am Praktikumsplatz ihre

bereits erworbenen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse anwenden konnte. Dies

bedeutet aber nicht, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem Praktikum und der

laufenden Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin bestand. Der zeitliche Zusammenhang

lag darin, dass das Praktikum noch während der Ausbildung angetreten wurde. Andererseits

bestand eine spezifische sachliche Verbindung zwischen dem Praktikum und der

Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin. Diese setzt zwar eine kaufmännische

Grundausbildung voraus, ist aber auf die speziellen Anforderungen eines

ärztlichen Sekretariats zugeschnitten, werden doch Kenntnisse in Anatomie, Pathologie,

Pharmakologie, medizinischer Terminologie, medizinischer Korrespondenz und

Informatik, Spital- und Gesundheitswesen, Praxisorganisation sowie Sozial-und

Krankenversicherungen vermittelt (Unia S. 48). Mit anderen Worten: Die praktischen

Aufgaben einer Arztsekretärin überschneiden sich zwar teilweise mit denjenigen

einer Kauffrau. Die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin umfasst indes

Themen, welche nicht zur kaufmännischen Grundausbildung gehören. Der

Praktikumsbetrieb erklärte denn auch, der Praktikumsplatz solle denjenigen Personen

zu praktischen Erfahrungen verhelfen, welche die Weiterbildung zur

Arztsekretärin angetreten resp. schon absolviert hätten (E. II. 3.1.1 hiervor).

Der Entschluss der Beschwerdeführerin, neben der Ausbildung als Praktikantin zu

arbeiten, mag durchaus auch vom Wunsch beeinflusst worden sein, ein Einkommen

zu erzielen. Wäre es ihr aber allein darum gegangen, so hätte sie ein

beliebiges kaufmännisches Praktikum auswählen können. Wenn die Rechtsprechung,

wie bereits erwähnt, davon ausgeht, dass bei einem Praktikum im Anschluss an

eine Ausbildung der Ausbildungszweck und das Erlangen von beruflichen

Erfahrungen im Vordergrund stehen und gegenüber der Absicht, ein Einkommen aus

einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, überwiegen (E. II. 2.2 hiervor), so

muss dies auch hier gelten, wo das Praktikum schon vor dem Ende der Ausbildung angetreten

wurde und mehr als nur gewöhnliche kaufmännische Arbeiten umfasste. Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass der Anstellungsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb auf

ein Jahr befristet war und keine Verlängerungsmöglichkeit vorsah, was ebenfalls

darauf hindeutet, dass es darin um die praktische Ergänzung zur theoretischen

Ausbildung ging.

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Praktikumsbetrieb um ein echtes

Praktikum handelte, was ab 19. Juli 2021 einen Anspruch auf

Kompensationszahlungen zum Zwischenverdienst ausschloss (s. E. II. 2.2

hiervor).

3.2.2

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.

1.

lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,

in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Sie ist dabei in

Nachachtung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, jede

(zumutbare) Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).

Die Beschwerdeführerin befand sich seit

dem 19. Juli 2022 in einem vollzeitlichen Praktikum, was die Annahme einer anderen

Erwerbstätigkeit ausschloss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266). Sie wäre – analog

zur Praxis beim Besuch von Kursen, die nicht von der Arbeitslosenversicherung

bewilligt wurden – nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie das

Praktikum jederzeit hätte abbrechen können (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 94

f.). Das Bundesgericht bejahte bei einem Auslandspraktikum die

Vermittlungsfähigkeit, weil der Praktikant dieses ohne Einhaltung einer Frist jederzeit

hätte abbrechen können und vom Arbeitsort in den USA aus täglich

Flugverbindungen in die Schweiz zur Verfügung standen (s. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts C 122/04 vom 27. Juli 2005 E. 2.1.1 + 2.1.2; s.a.

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93). Die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber gemäss

Anstellungsvertrag während der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Tagen

und anschliessend von einem Monat einhalten müssen (Unia S. 34). Sie wäre

also prospektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen, eine allfällige andere

Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dafür, dass der Praktikumsbetrieb mit einer

sofortigen Beendigung des Praktikums einverstanden gewesen wäre, gibt es keine

schriftlichen Belege. Somit bestand ab 19. Juli 2021 auch wegen fehlender

Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.3

Die Beschwerdeführerin brachte

im verwaltungsinternen Verfahren vor, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin

resp. der RAV-Berater hätten ihr versichert, dass weiterhin ein

Zwischenverdienst vorliege und sie als vermittlungsfähig gelte (E. II. 3.1.2 + 3.1.3

hiervor). Sie beruft sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art.

9.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt

die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Dies

bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Weiter hat

jede Person Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsträger über ihre Rechte und

Pflichten beraten zu werden (Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Daraus

ergibt sich je nach Sachverhalt die Pflicht der Verwaltung, die versicherte

Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen

des Leistungsanspruches gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021

vom 16. September 2021 E. 5.3.1 in fine). Die Beschwerdeführerin beruft sich in

diesem Sinne darauf, niemand habe sie darauf hingewiesen, dass der Antritt des

Praktikums zum Wegfall der bisherigen Kompensationszahlungen und zur Verneinung

der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Ob hier ein Anwendungsfall des

Vertrauensschutzes vorliegt oder nicht, kann aber auf Grund der Akten, welche

dem Gericht zur Verfügung stehen, nicht beurteilt werden. Die

Beschwerdegegnerin versäumte es, auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen

und abzuklären, ob die behaupteten Gespräche tatsächlich erfolgt waren und was man

genau besprochen hatte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen,

als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, welche

Auskünfte der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Praktikum erteilt

worden waren. Dies kann z.B. geschehen, indem Stellungnahmen der fraglichen

Mitarbeiter eingeholt und die Akten des RAV ediert werden. Sodann hat die

Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

erfüllt sind und der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage ab 19. Juli 2022

Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden muss.

4.

Der obsiegenden

Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie weder

anwaltlich noch sonst qualifiziert vertreten ist und auch keinen

überdurchschnittlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren geltend macht. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der

Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück

an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann