VSBES.2022.66
Zwischenverdienst
14. November 2022Deutsch12 min
Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386,
3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zwischenverdienst
(Einspracheentscheid vom 11. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) eröffnete für die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 111) und richtete in der Folge Arbeitslosenentschädigung
aus.
1.2 Die Beschwerdeführerin, welche
bereits über das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Kauffrau verfügte (Unia S. 139),
absolvierte ab 5. Januar 2021 die einjährige Weiterbildung zur Medizinischen
Sekretärin H+ (Unia S. 45 + 48 f.). Am 12. Juli 2021 schloss sie mit der B.___
AG (fortan: Praktikumsbetrieb) für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022
einen Anstellungsvertrag als vollzeitliche Praktikantin mit einem Jahreslohn
von CHF 16'900.00 brutto ab (Unia S. 34 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 25. Januar 2022 für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli
2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 36 ff.). Zur
Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit
als Praktikantin ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen sei. Dadurch falle
der Zwischenverdienst höher aus als das ihr zustehende Taggeld. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 6. Februar 2022 (Unia S. 27) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. März 2022 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
7. April 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ab 19.
Juli 2021 sei weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 6).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die
Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. März 2022 zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin (A.S. 10 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht
innert der Frist bis 25. Mai 2022 keine Replik ein (s. A.S. 12 + 14) und
lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 19. Juli 2021 einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
2.
2.1
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die
arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-
und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten
Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dazu erliess der Bundesrat eine (nach
der Rechtsprechung gesetzmässige) Verordnung, wonach innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn
das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende
Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).
2.2
Nimmt die versicherte Person im
Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel «Praktikum» eine
ordentliche Erwerbstätigkeit auf, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen
entschädigt wird, so handelt es sich um ein sog. unechtes Praktikum. Diesfalls ist
für die Ermittlung der Kompensationszahlungen ein orts- und berufsüblicher Lohn
als Zwischenverdienst anzurechnen (AVIG-Praxis ALE C134). Ein echtes Praktikum dient
demgegenüber in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
Dies trifft in der Regel dann zu, wenn das Praktikum im Anschluss an eine
Grundausbildung absolviert wird, also ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang mit der abgeschlossenen Ausbildung besteht. In einem solchen Fall
bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes mit Kompensationszahlungen im
Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 308/02
vom 27. Juli 2005 E. 2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 179 mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1
Der Praktikumsbetrieb erklärte am
20.
Oktober 2021, die Beschwerdeführerin kümmere sich als Praktikantin im Arztsekretariat
um den Empfang und die Telefonate, die Vorbereitung und Verwaltung der
Patientenakten, den Versand von Aufgeboten an die Patienten und die Planung der
Termine sowie allgemeine administrative Arbeiten wie Materialbestellungen etc. (Unia
S. 74). Am 26. Oktober 2021 wurde präzisiert, der Beruf der Arztsekretärin
sei kein kaufmännischer Beruf per se. Man benötige dafür eine entsprechende
Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin gerade absolviere, und etwas Übung
in der medizinischen Terminologie. Letztere eigne sich die Beschwerdeführerin
gerade während ihres Praktikums an (Unia S. 71).
Am 21. Dezember 2021 gab der Praktikumsbetrieb
an, man habe von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, eine Weiterbildung zu absolvieren,
denn sie habe sich bereits in einer solchen befunden, als sie sich für das
Praktikum beworben habe. Die Stellenausschreibung habe sich klar an die
Zielgruppe gerichtet, welche sich noch in der Weiterbildung zur Arztsekretärin
befinde oder diese bereits absolviert habe, aber noch über keine entsprechende
Praxis verfüge (Unia S. 44).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin teilte der
Beschwerdegegnerin am 19. November 2021 zusammengefasst mit (Unia S. 65), der
Unterricht finde am Dienstagabend und am Samstag statt. Die Ausbildung zur
Medizinischen Sekretärin setze kein Praktikum voraus, d.h. dieses stelle keinen
Bestandteil der schulischen Ausbildung dar. Ihr Praktikum sei auf ein Jahr
befristet, aber monatlich kündbar. Ausserdem habe sie sich, als sie die Stelle
beim Praktikumsbetrieb bekommen habe, am 16. Juli 2021 um 9:20 Uhr telefonisch
bei Herrn C.___ von der Beschwerdegegnerin erkundigt, welcher erklärt habe,
dass weiterhin Anspruch auf den Zwischenverdienst bestehe. Leider habe sie
trotz zwei bestandenen Ausbildungen keine feste Anstellung gefunden. Deshalb
habe sie das Praktikum angenommen, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben.
3.1.3
In ihrer Einsprache (Unia S. 27) gab
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Integrationskurs sei ihr für
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Weiterbildung im kaufmännischen
Bereich empfohlen worden. Lange habe sie sich erfolglos beworben, wobei der häufigste
Absagegrund die mangelnde Erfahrung gewesen sei. Sie habe sich dann entschlossen,
eine nebenberufliche Weiterbildung als Medizinische Sekretärin zu absolvieren. Diese
Weiterbildung habe sie im Januar 2022 erfolgreich abgeschlossen. Es habe keine Pflicht
bestanden, ein Praktikum zu absolvieren, es gebe also keinen Zusammenhang
zwischen diesem und der Weiterbildung. Das Praktikum habe eine kaufmännische
Grundbildung vorausgesetzt, weshalb man nicht sagen könne, es liege ausserhalb
ihres Berufsfeldes. Ihr RAV-Berater habe bestätigt, dass sie weiterhin
vermittelbar sei. Obwohl es sich nur um ein Praktikum handle, sei es ein
idealer Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, das Praktikum sei unabhängig von der Weiterbildung angetreten worden, um
ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Richtig ist, dass die
Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin nach Aktenlage nicht zwingend ein
Praktikum in diesem Bereich vorsah (vgl. Informationsblatt der Schule, Unia S.
48.
f.). Weiter trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am Praktikumsplatz ihre
bereits erworbenen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse anwenden konnte. Dies
bedeutet aber nicht, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem Praktikum und der
laufenden Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin bestand. Der zeitliche Zusammenhang
lag darin, dass das Praktikum noch während der Ausbildung angetreten wurde. Andererseits
bestand eine spezifische sachliche Verbindung zwischen dem Praktikum und der
Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin. Diese setzt zwar eine kaufmännische
Grundausbildung voraus, ist aber auf die speziellen Anforderungen eines
ärztlichen Sekretariats zugeschnitten, werden doch Kenntnisse in Anatomie, Pathologie,
Pharmakologie, medizinischer Terminologie, medizinischer Korrespondenz und
Informatik, Spital- und Gesundheitswesen, Praxisorganisation sowie Sozial-und
Krankenversicherungen vermittelt (Unia S. 48). Mit anderen Worten: Die praktischen
Aufgaben einer Arztsekretärin überschneiden sich zwar teilweise mit denjenigen
einer Kauffrau. Die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin umfasst indes
Themen, welche nicht zur kaufmännischen Grundausbildung gehören. Der
Praktikumsbetrieb erklärte denn auch, der Praktikumsplatz solle denjenigen Personen
zu praktischen Erfahrungen verhelfen, welche die Weiterbildung zur
Arztsekretärin angetreten resp. schon absolviert hätten (E. II. 3.1.1 hiervor).
Der Entschluss der Beschwerdeführerin, neben der Ausbildung als Praktikantin zu
arbeiten, mag durchaus auch vom Wunsch beeinflusst worden sein, ein Einkommen
zu erzielen. Wäre es ihr aber allein darum gegangen, so hätte sie ein
beliebiges kaufmännisches Praktikum auswählen können. Wenn die Rechtsprechung,
wie bereits erwähnt, davon ausgeht, dass bei einem Praktikum im Anschluss an
eine Ausbildung der Ausbildungszweck und das Erlangen von beruflichen
Erfahrungen im Vordergrund stehen und gegenüber der Absicht, ein Einkommen aus
einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, überwiegen (E. II. 2.2 hiervor), so
muss dies auch hier gelten, wo das Praktikum schon vor dem Ende der Ausbildung angetreten
wurde und mehr als nur gewöhnliche kaufmännische Arbeiten umfasste. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass der Anstellungsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb auf
ein Jahr befristet war und keine Verlängerungsmöglichkeit vorsah, was ebenfalls
darauf hindeutet, dass es darin um die praktische Ergänzung zur theoretischen
Ausbildung ging.
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Praktikumsbetrieb um ein echtes
Praktikum handelte, was ab 19. Juli 2021 einen Anspruch auf
Kompensationszahlungen zum Zwischenverdienst ausschloss (s. E. II. 2.2
hiervor).
3.2.2
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1.
lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Sie ist dabei in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, jede
(zumutbare) Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).
Die Beschwerdeführerin befand sich seit
dem 19. Juli 2022 in einem vollzeitlichen Praktikum, was die Annahme einer anderen
Erwerbstätigkeit ausschloss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266). Sie wäre – analog
zur Praxis beim Besuch von Kursen, die nicht von der Arbeitslosenversicherung
bewilligt wurden – nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie das
Praktikum jederzeit hätte abbrechen können (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 94
f.). Das Bundesgericht bejahte bei einem Auslandspraktikum die
Vermittlungsfähigkeit, weil der Praktikant dieses ohne Einhaltung einer Frist jederzeit
hätte abbrechen können und vom Arbeitsort in den USA aus täglich
Flugverbindungen in die Schweiz zur Verfügung standen (s. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 122/04 vom 27. Juli 2005 E. 2.1.1 + 2.1.2; s.a.
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93). Die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber gemäss
Anstellungsvertrag während der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Tagen
und anschliessend von einem Monat einhalten müssen (Unia S. 34). Sie wäre
also prospektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen, eine allfällige andere
Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dafür, dass der Praktikumsbetrieb mit einer
sofortigen Beendigung des Praktikums einverstanden gewesen wäre, gibt es keine
schriftlichen Belege. Somit bestand ab 19. Juli 2021 auch wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.3
Die Beschwerdeführerin brachte
im verwaltungsinternen Verfahren vor, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin
resp. der RAV-Berater hätten ihr versichert, dass weiterhin ein
Zwischenverdienst vorliege und sie als vermittlungsfähig gelte (E. II. 3.1.2 + 3.1.3
hiervor). Sie beruft sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art.
9.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt
die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Dies
bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Weiter hat
jede Person Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsträger über ihre Rechte und
Pflichten beraten zu werden (Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Daraus
ergibt sich je nach Sachverhalt die Pflicht der Verwaltung, die versicherte
Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen
des Leistungsanspruches gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021
vom 16. September 2021 E. 5.3.1 in fine). Die Beschwerdeführerin beruft sich in
diesem Sinne darauf, niemand habe sie darauf hingewiesen, dass der Antritt des
Praktikums zum Wegfall der bisherigen Kompensationszahlungen und zur Verneinung
der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Ob hier ein Anwendungsfall des
Vertrauensschutzes vorliegt oder nicht, kann aber auf Grund der Akten, welche
dem Gericht zur Verfügung stehen, nicht beurteilt werden. Die
Beschwerdegegnerin versäumte es, auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen
und abzuklären, ob die behaupteten Gespräche tatsächlich erfolgt waren und was man
genau besprochen hatte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen,
als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, welche
Auskünfte der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Praktikum erteilt
worden waren. Dies kann z.B. geschehen, indem Stellungnahmen der fraglichen
Mitarbeiter eingeholt und die Akten des RAV ediert werden. Sodann hat die
Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
erfüllt sind und der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage ab 19. Juli 2022
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden muss.
4.
Der obsiegenden
Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie weder
anwaltlich noch sonst qualifiziert vertreten ist und auch keinen
überdurchschnittlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren geltend macht. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück
an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann