Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.67

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

16. November 2022Deutsch29 min

auf «Alkohol-Drogen-Depressionen» seit 35 Jahren zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 16. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1964 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2018 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf «Alkohol-Drogen-Depressionen» seit 35 Jahren zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 12) wurden

die Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abgewiesen. Es wurde

ausgeführt, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin aufgrund der abgelaufenen

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU / EFTA und des gekündigten

Arbeitsverhältnisses unklar sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Die Beschwerdeführerin,

mittlerweile über die Aufenthaltsbewilligung B verfügend, meldete sich am 13. Februar

2020 (Eingang: 26. Februar 2020; IV-Nrn. 17 f.) unter Hinweis auf ein

kaputtes Knie und fünf Lungenembolien seit dem 24. September 2019 bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 3. März 2020 (IV-Nr. 20)

führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 1. April 2020

ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 24). Am 3. April 2020 (IV-Nr. 25)

wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die

Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nach dem Ablauf des

Wartejahres am 24. September 2020 geprüft würden. Zu den eingeholten

medizinischen Akten nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 22. September 2021 Stellung

(IV-Nr. 40 S. 2 ff.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. September 2021 (IV-Nr. 41)

die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am

20. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einsprache (IV-Nr. 42) – mit

Verfügung vom 21. März 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

3. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 12. April 2022 (Eingang: 19. April 2022;

A.S. 4) bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Es wird sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente

beantragt. Die Beschwerde wird am 20. April 2022 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet

(IV-Nr. 5).

4. Mit Verfügung vom 27. Mai

2022 (A.S. 25 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht das

Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO»

samt einigen Beilagen eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wird

aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, widrigenfalls nicht auf dieses

eingetreten werde.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (A.S. 27) auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 23. Juni 2022 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt. Es wird der Beschwerdeführerin zugleich

Frist gesetzt, um einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu benennen.

7. Mit Verfügung vom 12. Juli

2022 (A.S. 31) stellt der damalige Präsident des Versicherungsgerichts

fest, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine anwaltliche Vertretung

geltend gemacht habe.

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 30. August 2022 (A.S. 32 f.) wird die Beschwerdeführerin

aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018

in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Ausserdem habe sie die beiliegende Entbindungserklärung

auszufüllen und zu unterzeichnen.

9. Mit Verfügung vom 23. September

2022 (A.S. 42) nimmt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die durch

die Beschwerdeführerin unterzeichnete Entbindungserklärung sowie die eingereichten

Austrittsberichte der D.___ vom 6. November 2017, 6. Februar 2018,

2. April 2018, 12. Oktober 2018 zu den Akten. Es wird festgestellt,

dass die Beschwerdeführerin in der Entbindungserklärung nebst dem Psychologen E.___

keine weiteren behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater aufgeführt habe.

10. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit 24. September 1999 [gemeint wohl: 2019] geltend

gemacht (IV-Nr. 17 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität

könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 24. September 2020

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 26. Februar

2020, IV-Nr. 7), was hier im September 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab September 2020 gegeben sein. Dieser

Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022.

Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier

interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).

2. Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

3.2 Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) fest, im

Zeitpunkt der Anmeldung vom 26. Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin in

ihrer Arbeitsfähigkeit wegen eines gesundheitlichen Problems eingeschränkt

gewesen. Vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 habe eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden, vom 30. Juli bis 15. August

2020 sei gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste

Tätigkeit wiederum im Umfang von 50 % möglich gewesen. Die Abklärungen hätten

ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche

aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde

Arbeitsunfähigkeit begründeten. Gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei

es der Beschwerdeführerin seit 16. August 2020 wieder möglich, die

angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jede andere angepasste Tätigkeit

vollschichtig auszuüben. Dabei bestünden geringgradige Einschränkungen für

Tätigkeiten im Kauern, Hocken und Knien. Mit einer solchen Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin wiederum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

erzielen. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor und die

Beschwerdegegnerin sei daher nicht mehr zuständig.

4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. April 2022 (Eingang bei Beschwerdegegnerin:

19. April 2022, A.S. 4) entgegen, die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen, die

eine Rentensprechung rechtfertigten, entspreche nicht den Tatsachen. Die

Angelegenheit sei nochmals zu prüfen.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen die folgenden

Akten relevant:

5.1 Im Austrittsbericht der D.___

vom 6. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 2) betreffend die erste

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 30. Oktober

2017 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10

F10.2, F14.2)

Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

Am 29. Oktober 2017 sei die

Beschwerdeführerin aus dem Wochenendurlaub nicht mehr zurückgekehrt.

5.2 Im Austrittsbericht der D.___

vom 6. Februar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 3) betreffend die zweite

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 bis

20. Januar 2018 wurde neben den bereits bei der ersten Hospitalisation

gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch der «Verdacht auf posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» diagnostiziert. Deshalb sei die Beschwerdeführerin

zur weiteren Behandlung in den Kliniken [...], [...] und [...] angemeldet

worden. Sie sei vom Wochenendurlaub am 20. / 21. Januar 2018 nicht

mehr zurückgekommen.

5.3 Im Austrittsbericht der D.___

vom 2. April 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurden betreffend die

dritte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 23. März 2018

folgende Diagnosen gestellt:

Psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in

beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Verdacht auf emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

Als «andere relevante Diagnose» wurde

eine «oberflächliche Venenthrombose unter Behandlung mit Xalerto» genannt. Die

Alkohol-und Kokainentzugsbehandlung sei Benzodiazepin-gestützt durchgeführt

worden und habe sich komplikationslos gestaltet, ohne nennenswerte Beschwerden.

Zudem sei die Beschwerdeführerin in ein multimodales suchtspezifisches

Therapieprogramm aufgenommen worden. Bei vorhandener mittelgradiger depressiver

Symptomatik seien die von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt abgesetzten

Medikamente (Seroquel, Trittico und Brintellix) wieder installiert und langsam

gesteigert worden. Nach der Einstellung dieser Medikamente habe sich auch die

Stimmungslage der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Dies sei durch die

Beschwerdeführerin subjektiv bestätigt worden. Das Medikament Xalerto müsse

nach einem Monat reevaluiert und schrittweise ausgeschlichen werden.

5.4 Im «Arztbericht für die

Taggeldversicherung nach VVG» der D.___ vom 3. April 2018 (IV-Nr. 7

S. 75 ff.) wurden sämtliche bereits in den Austrittsberichten

aufgeführten Diagnosestellungen bestätigt (vgl. E. II. 5.1 ff. hiervor). Eine

anschliessende Entwöhnungstherapie in einer spezialisierten Klinik sei mit der

Beschwerdeführerin thematisiert und ihrerseits abgelehnt worden. Sie wünsche

auch keine weitere stationäre Abklärung oder Therapie der posttraumatischen

Belastungsstörung oder der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ.

In der beruflichen Tätigkeit als

Raumpflegerin sei unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von

30 % davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei

Monaten wieder arbeitsfähig werde, vorausgesetzt, dass sie weiterhin abstinent

bleibe, ihre Medikamente regelmässig wie verordnet einnehme und parallel dazu

eine fachliche Betreuung in Anspruch nehme, zum Schutz vor der Gefahr eines

möglichen Konsumrückfalls oder einer erneuten depressiven Episode. Theoretisch

könne die Beschwerdeführerin in gutem stabilem Zustand den Tätigkeiten (z.B.

Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben / Tragen,

Körperstellung / Beweglichkeit, etc.) nachgehen, soweit sie sich in diesen

Tätigkeiten auskenne. Idealerweise sollte das Pensum sukzessiv gesteigert

werden, beginnend mit 30 %. Mit Schwankungen der Leistungsfähigkeit müsse

jedoch gerechnet werden, besonders zu erwähnen seien die krankheitsbedingten

Stimmungsschwankungen sowie die depressiven Zustände, die die Leistung, die

Verbindlichkeit, die Belastbarkeit, die Ausdauer und die Pünktlichkeit massiv

beeinträchtigen könnten. Allgemein sollten hohe Anforderungen an die

Belastbarkeit und Leistung möglichst vermieden werden. Die Arbeitszeiten

sollten nach dem klinischen Zustand und psychischen Befinden sukzessiv

gesteigert werden.

5.5 Im Austrittsbericht der D.___

vom 12. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 5) bezüglich des vierten Aufenthalts

der Beschwerdeführerin vom 13. bis 28. September 2018 wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

Suizidversuch mit

Mischintoxikation (Alkohol, Benzodiazepine) und Schnittverletzung am 12. September

2018

Psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in

beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)

UP am 12. September

2018 Kokain positiv

Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

Die Beschwerdeführerin habe am 12. September

2018 in suizidaler Absicht drei Tabletten Temesta und zwei Tabletten Valium

eingenommen und sich mit einem Taschenmesser Handgelenks-nah in den linken

Unterarm geschnitten. In der Folge sei sie notfallmässig zugewiesen worden. Bei

vorhandener schwerer depressiver Symptomatik habe man die von der Beschwerdeführerin

vor dem Eintritt abgesetzte Medikation mit Seroquel, Trittico und Brintellix

re-etabliert. Am 25. September 2018 sei von Brintellix auf Cipralex

umgestellt worden, was die Beschwerdeführerin gut vertragen habe. Unter

Cipralex habe sie eine gute Wirkung verspürt. Die Beschwerdeführerin habe vom

multimodalen Therapieprogramm profitiert. Der Antrieb habe sich verbessert, sie

sei aktiver erlebt worden, habe vermehrt Freude und Interesse gezeigt und die

Stimmung sei insgesamt aufgehellter gewesen.

Als andere relevante Hauptdiagnose wurde

ein «Status nach Schnittverletzung distaler Unterarm palmar links (adominant)

mittels Taschenmesser in suizidaler Absicht am 12. September 2018» festgehalten.

Am 18. September 2018 sei eine Revision der Sehnennaht durchgeführt

worden. Unter Analgesie hätten bis zum Austritt keine Beschwerden bestanden.

5.6 Aufgrund der Beurteilung in der

Sprechstunde vom 11. Oktober 2019 stellte Dr. med. F.___, Oberarzt

Orthopädie i.V., Spital G.___, im Sprechstundenbericht vom 29. November

2019 (IV-Nr. 13 S. 4 f.) die Hauptdiagnose «hochgradig retropatelläre

und mediale Chondropathie Knie links». Hausärztliche Zuweisung bei

Knieschmerzen links seit fünf Wochen ohne Trauma. Die Beschwerden seien

plötzlich aufgetreten und würden durch Belastung verstärkt. Zusätzlich bestehe

eine Schwellneigung. Eine Instabilität werde verneint. Einmalig sei eine

Blockade aufgetreten, welche nach kurzer Zeit wieder komplett regredient gewesen

sei. Unter den vom Hausarzt zur Analgesie verschriebenen Optifen sowie Novalgin

und zusätzlich Kortison oral sei keine wesentliche Beschwerdebesserung erfolgt.

Im MRI zeigten sich höhergradige Knorpelschäden im medialen Kompartiment sowie

retropatellär. Diese passten eindeutig zum Beschwerdebild. Im Orthoradiogramm

habe die Beschwerdeführerin eine gerade Beinachse gezeigt, daher falle in ihrem

Fall eine Entlastung durch eine Umstellungsosteotomie leider weg. Es werde

vorerst ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie sowie Analgesie

mittels NSAR empfohlen. Bei seit fünf Wochen anhaltenden Beschwerden und

dadurch bedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit werde heute zusätzlich noch eine

Infiltration mit Kenacort und Rapidocain des linken Kniegelenks durchgeführt.

Der Beschwerdeführerin werde noch einmal

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen bescheinigt.

Anschliessend Reevaluation der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt. Die Beschwerdeführerin

arbeite in einer Wäscherei mit stehenden, gehenden sowie knienden Tätigkeiten.

5.7 Im Arztbericht vom 14. November

2019 (IV-Nr. 13 S. 11) diagnostizierte prakt. Arzt H.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, eine aktivierte Gonarthrose links. Die ersten Symptome seien

am 6. September 2019 aufgetreten. Binnen weniger Tage beginnende

Knieschmerzen mit Eskalation am Vorstellungstag. Untersuchung: Schmerzen bei

Belastung, Kniegelenkserguss, radiologische Korrelate. Alle ein- bis zwei

Wochen würden Infiltrationen mit NSAR und Analgesie durchgeführt. Es sei

unklar, ob mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden

könne. Der Beschwerdeführerin seien bei längerer Arbeitsunfähigkeit angepasste Arbeiten

mit geringerer körperlicher Belastung zumutbar. Es werde über einen Wechsel des

Arbeitsplatzes diskutiert.

5.8 Im Sprechstundenbericht vom 6.

Mai 2020 (IV-Nr. 34 S. 12 ff.) hielt Dr. med. I.___, Leitender Arzt

Kardiologie, Spital G.___, fest, er habe die Beschwerdeführerin am 5. Mai

2020 ambulant kardiologisch untersucht. Beurteilung / Verlauf:

Kardiologischerseits seien rezidivierende Lungenembolien anamnestisch bekannt,

zuletzt im Januar 2020 dokumentiert. Darüber hinaus berichte die

Beschwerdeführerin über ein belastungsabhängiges thorakales Stechen links para-sternal.

Bei der körperlichen Untersuchung sei sie aktuell kompensiert. Über den Lungen seien

wenige bronchitische RG's auszukultieren, die im Zusammenhang mit dem ausgeprägten

Nikotinabusus gesehen würden. Eine entsprechende Diagnostik werde noch nachgeschaltet.

Kardiale Dekompensationszeichen fehlten. Das Ruhe-EKG sei bland. Die Echokardiographie

sei bis auf ein diskret konzentrisches Remodeling des linken Ventrikels unauffällig.

Insbesondere fehlten regionale Wandbewegungsstörungen als Hinweis auf eine koronare

Herzerkrankung. Bei bekannter Gonarthrose sei eine ergänzende Dobutamin-Stressechokardiographie

zum Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung bei den geschilderten

Thoraxschmerzen durchgeführt worden. Hier habe keine Wandbewegungsstörung

provoziert werden können, so dass eine stenosierende koronare Herzerkrankung

zum jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Weiterführende kardiologische

Massnahmen seien derzeit nicht erforderlich.

Die aktuelle Antikoagulation sei im

Hinblick auf eine perioperative Thromboseprophylaxe sowie zur Therapie von

rezidivierender Lungenembolie bei einmaliger Dosierung ungeeignet. Dieser

Aspekt sollte bei der den Medikamenten gegenüber kritischen Beschwerdeführerin

noch einmal im hausärztlichen Umfeld reevaluiert werden. Bei rezidivierenden

Lungenembolien wäre eine dauerhafte Antikoagulation prinzipiell indiziert. Die

operative Behandlung sei derzeit aus kardiologischer Sicht möglich.

5.9 Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Medizin / Pneumologie, Spital G.___, hielt im Sprechstundenbericht

vom 7. Mai 2020 (IV-Nr. 28 S. 16 ff.) folgende Hauptdiagnosen

fest: «Verdacht auf Asthma bronchiale; Nikotinabhängigkeit; Status nach

anamnestisch rezidivierenden Lungenembolien Februar 2020; nicht-invasiver

Ausschluss KHK bei thorakalen Schmerzen; medialbetonte retropatellare

Gonarthrose links». Beurteilung / Procedere: Trotz des starken

Tabakrauchens bestehe keine lungenfunktionelle COPD, die Beschwerdeführerin

berichte aber über typische chronische bronchitische Symptome. In der heutigen

Lungenfunktionsprüfung bestehe eine grenzwertige, teilweise Reversibilität nach

Inhalation von Beta-2-Agonisten, welche eventuell für ein Asthma bronchiale

sprechen könne. Aufgrund der geplanten Operation [am linken Knie] seien eine

probatorische Inhalationstherapie mit inhalativen Steroiden sowie langwirksame

Beta-Agonisten verschrieben worden. Diese Therapie solle probatorisch bis zu

der nächsten Verlaufskontrolle in der Sprechstunde durchgeführt werden, dann

werde entschieden, ob die inhalativen Steroide weiter eingenommen werden sollten.

Obwohl die Beschwerdeführerin an keiner COPD leide, sei der Rauchstopp klar

indiziert.

5.10 Nach der am 7. Mai 2020

durchgeführten Operation (mediale Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert [Femur

4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed bearing] links, IV-Nr. 28

S. 14 f.) stellte PD Dr. med. K.___, Chefarzt Orthopädie und

Traumatologie, Spital G.___, im Austrittsbericht vom 13. Mai 2020

(IV-Nr. 29 S. 14 ff.) folgende Hauptdiagnosen:

1. Medialbetonte und retropatelläre

Gonarthrose Knie links

2. Chronische Niereninsuffizienz

Baseline Kreatinin 80 umol/l,

GFR 72 ml/min/l,73 m2

6. Mai 2020 Labor:

Kreatinin 96 umol/l, eGFR 57 ml/min/1,73 m2

3. Grosses postoperatives Hämatom sowie

multiple Hämatome nach Minortraumata mit Verdacht auf Gerinnungsstörung

12. Mai 2020: Quick

130 %

Nebendiagnosen seien:

4. Status nach thorakalen Schmerzen

Nicht-invasiver Ausschluss

KHK:

Echokardiographie 5. Mai

2020: Konzentrisches Remodeling linker Ventrikel mit normaler systolischer

Funktion (LVEF 78 %), normale Diastologie, keine Rechts-Herzbelastung,

keine pulmonale Druckerhöhung

Dobutamin-Stressechokardiographie

5. Mai 2020: Kein Nachweis einer belastungsinduzierten

Wandbewegungsstörung

cvRf: Nikotinkonsum (60

py), Lipidstatus unbekannt

5. Exazerbation einer hochwahrscheinlichen,

bisher noch nicht diagnostizierten COPD April 2020

Klinik: starke Dyspnoe,

Zunahme eines chronischen Hustens mit morgendlichem Auswurf

Diagnostik:

6. April 2020

CT-Thorax mit Kontrastmittel: Nicht auszuschliessende beginnende virale

Infiltration im Bereich der Lungenspitzenregion linksseitig, deutliche Zeichen

der Bronchitis mit Wandverdickung des zentralen Bronchialsystems, kein Anhalt für

grössere umschriebene Infiltrate, keine umschriebene Raumforderung, kein

Hinweis auf eine Lungenembolie

6. April 2020

SARS-CoV2-Abstrich: negativ

6. April 2020

Influenza Abstrich: negativ

8. April 2020 ABGA:

respiratorische Partialinsuffizienz, pO2 8.03 kPa

Therapie:

Inhalation mit Ventolin

Interesse an einem

Rauchstopp, Unterstützung durch Rauchstoppberatung

Risikofaktoren:

persistierender Nikotinkonsum (70 py, aktuell)

6. Anamnestisch Status nach multiplen

Lungenembolien

orale Antikoagulation

7. Chronischer Alkoholüberkonsum

Status nach Speed- und

Kokain-Abusus (zuletzt 2019)

Aktuell April 2020:

1 – 2 Flaschen Bier

8. Depressive Problematik mit

Substanz-Abusus

Status nach Verletzung in

suizidaler Absicht am 12. September 2018

unter Trittico und

Escitalopram

9. Status nach Läsion Nervus medianus und

Nervus ulnaris linker Unterarm

Im Rahmen einer

Selbstverletzung

Vom 7. Mai bis 19. Juni 2020 bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei ausgeprägter Hämatombildung

postoperativ sowohl im Bereich des Operationssitus aber auch im Bereich der

Injektionen werde im Verlauf um eine ambulante Abklärung der Gerinnung gebeten.

5.11 Dr. med. L.___, Facharzt FMH

Allgemeinmedizin, M.___, hielt im Schreiben vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 33

S. 5) eine «medial betonte und retropatelläre Gonarthrose links» fest. Bis

mindestens 3. August 2020 sei in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem

3. August 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit.

5.12 Im Sprechstundenbericht vom

29. Juli 2020 (IV-Nr. 33 S. 3 f.) stellte der behandelnde

Orthopäde PD Dr. med. K.___ folgende Hauptdiagnose: «Status nach medialer

Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm,

8 mm Fixed bearing) links bei medialer Gonarthrose Knie links». Der

Beschwerdeführerin gehe es soweit gut. In den letzten paar Tagen habe sie

wieder etwas stärkere Schmerzen gehabt, da sie auch vermehrt aktiv gewesen sei.

Bildgeberisch habe sich am 27. Juli 2020 eine perfekte Stellung der

Prothese geboten. Es zeige sich ein zeitgerechtes Resultat nach oben genannter

Behandlung. Vom 30. Juli bis zum 15. August 2020 sei eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der Folge Weiterbeurteilung durch

Dr. med. L.___.

5.13 Im Arztbericht vom 28. Oktober

2020 (IV-Nr. 28 S. 7 ff.) hielt die die Beschwerdeführerin seit

9. April 2020 behandelnde Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Allgemeine

Innere Medizin, M.___, – sie war auch am Bericht vom 27. Juli 2020 (vgl.

E. II. 5.11 hiervor) beteiligt (IV-Nr. 33 S. 5) – fest, die

Beschwerdeführerin sei gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat wegen wechselnder

Probleme in Behandlung. Vom 3. März bis 6. Mai 2020 und vom 23. Juni

bis 16. August 2020 sei die Beschwerdeführerin für die Arbeit in der

Wäscherei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurde eine «medial betonte Gonarthrose, Erstdiagnose

6. September 2019» ausgewiesen. Es bestünden folgende Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Verdacht auf Asthma bronchiale, DD

beginnende COPD, Erstdiagnose April 2020; Provozierte Lungenembolie am

30. Januar 2020; Status nach Polytoxikomanie und Opiat-Missbrauch». In

einem geeigneten Umfeld sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Aktuell

seien bezüglich der Gonarthrose keine weiteren Therapien oder operative

Eingriffe geplant. Es bestehe ein Termin beim behandelnden Pneumologen zur Planung

der weiteren Behandlung. Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Wäscherei.

Nach längerem Stehen beginne das linke Knie zu schmerzen. Eine dem Leiden

angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu acht bis neun

Stunden / Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei gut.

Dieser stünden keine Faktoren im Weg.

5.14 Im Arztbericht vom

2. Dezember 2020 (IV-Nr. 30) gab der behandelnde Pneumologe Dr. med. J.___

an, er habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur geplanten Verlaufskontrolle am

25. November 2020 sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.

5.15 Im Arztbericht vom 19. April

2021 (IV-Nr. 34) hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest:

Mediale Knie-Hemiprothese

GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed

bearing) links am 7. Mai 2020

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

− COPD Erstdiagnose April 2020

− Anamnestisch Status nach multiplen

Lungenembolien

orale Antikoagulation mit

Rivaroxaban

− Chronischer Alkoholüberkonsum

− Depressive Problematik mit

Substanz-Abusus

− Status nach Läsion Nervus medianus und

Nervus ulnaris linker Unterarm

Im Rahmen einer

Selbstverletzung

− Chronische Niereninsuffizienz

Die Beschwerdeführerin sei vom

4. September 2019 bis 16. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Seit August 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch zweimal gesehen

worden, am 30. September 2020 (Covid-Abstrich) und 9. April 2021

(Infekt der oberen Atemwege). Die Beschwerdeführerin sei vor allem wegen der

Knieschmerzen vorstellig geworden, es sei dann letztlich zur Implantation einer

Kniegelenksprothese gekommen. Dr. med. L.___ gehe nicht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnosen in einen Arbeitsprozess integriert

werden könne. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem 16. August

2020 sei nicht mehr erfolgt.

5.16 Dr. med. C.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021

(IV-Nr. 40 S. 2 ff.) u.a. fest, es bestehe allenfalls eine leicht

eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke. Der Beschwerdeführerin seien

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Die

Beschwerdeführerin sei sowohl als Raumpflegerin als auch in einer

Verweistätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %,

vom 30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August

2020 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im haushaltlichen Bereich bestünden geringgradige

Einschränkungen für Tätigkeiten im Kauern, Hocken, Knien. Sonst gebe es keine

Einschränkungen. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

5.17 Mit Schreiben vom 12. April

2022 (Beschwerdebeilage Nr. 1) bestätigte dipl. prakt. Psychologe NVS-A E.___,

dass sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 bei ihm in psychologischer

Behandlung / Therapie befinde. Die Settings fänden durchschnittlich

14-täglich statt. Die Ursachen der notwendigen psychotherapeutischen Interventionen / Therapie

lägen in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin begründet. Es resultierten

aus ihrer Zeit in der [...] klare posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10

F43.1). Diese stünden auch im Zusammenhang mit affektiven Störungen (ICD-10

F32.1), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und psychosomatischen physischen

Disharmonien.

6. Es ist nachfolgend auf die

Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in der Stellungnahme vom 22. September

2021 einzugehen (vgl. E. II. 5.16 hiervor), auf welche sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. März 2022 im Wesentlichen

stützt.

6.1 Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

nahm am 22. September 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) eine reine

Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die

direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020

E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Aus den

medizinischen Akten geht in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin übereinstimmend hervor, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung

am linken Knie im Vordergrund steht. So diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. F.___

im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 (vgl. E. II. 5.6 hiervor)

eine «hochgradig retropatelläre und mediale Chondropathie Knie links», welche zunächst

konservativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da die durchgeführte Physiotherapie, Analgesie

und die Infiltrationen (vgl. E. II. 5.6 f. hiervor) bei der

«aktivierten Gonarthrose links» indes nicht zur gewünschten Beschwerdebesserung

führten, wurde am 7. Mai 2020 schliesslich ein operativer Eingriff im

Sinne einer medialen Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert durchgeführt (vgl.

E. II. 5.10 hiervor). Der behandelnde Orthopäde PD Dr. med. K.___ beurteilte

das Ergebnis dieses Eingriffs in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 (vgl.

E. II. 5.12 hiervor) als «zeitgerechtes Resultat» und sprach von

einer «perfekten Stellung der Prothese». Er ging zudem für die Zeitspanne vom

30. Juli bis 15. August 2020 von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus. Aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung auf das hier

im Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der Orthopädie erscheint PD Dr.

med. K.___ hinreichend qualifiziert, um die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es leuchtet daher ein, dass die

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ die «mediale Knie-Hemiprothese links am 7. Mai

2020» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte und in diesem

Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom

4. September 2019 bis 30. Juli 2020 auf 0 % und vom 30. Juli

bis 15. August 2020 auf 50 % festlegte. In diesem Zusammenhang ist

auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. April 2021

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) hinzuweisen, in welchem er darlegte, dass nach dem

16. August 2020 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr erfolgt sei. Es

sind keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Beurteilungen dokumentiert.

Daher ist auch die durch Dr. med. C.___ ab 16. August 2020 auf 100 % festgelegte

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Aufgrund der

eingesetzten Knie-Hemiprothese erscheint auch die gemäss Dr. med. C.___ daraus

resultierende funktionelle Einschränkung einer allenfalls leicht

eingeschränkten Belastbarkeit der Kniegelenke durchaus plausibel.

Aus den Akten erhellt des Weiteren, dass

die Beschwerdeführerin anfangs 2020 mehrere Lungenembolien erlitt, seither unter

einer oralen Antikoagulations-Behandlung steht und aufgrund der thorakalen

Schmerzen im Mai 2020 kardiopulmonal abgeklärt wurde. So hielt der Kardiologe

Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.8 hiervor)

fest, er habe aufgrund des durchgeführten EKGs und der ergänzenden

Dobutamin-Stressechokardiographie eine stenosierende koronare Herzerkrankung

zum jetzigen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich ausschliessen können. Es ist

somit nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer

Stellungnahme vom 22. September 2021 aus kardiologischer Sicht keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auswies und dem «anamnestischen

Status nach multiplen Lungenembolien, orale Antikoagulation mit Rivaroxaban» keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass.

Eingehend auf die pneumologische

Untersuchung von Dr. med. J.___ vom 7. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ist

festzuhalten, dass dieser trotz des starken Nikotinkonsums der

Beschwerdeführerin keine lungenfunktionelle COPD feststellen konnte. Es wurde

jedoch die Verdachtsdiagnose auf ein Asthma bronchiale gestellt und aufgrund

der bevorstehenden Operation am linken Knie eine probatorische Inhalationstherapie

verschrieben. Da die Beschwerdeführerin zur Nachkontrolle am 25. November

2020 nicht erschien und durch den pneumologischen Facharzt auch keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2020, E. II. 5.14 hiervor),

ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September

2021 keine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festhielt.

Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die durch die RAD-Ärztin als

Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesene «COPD Erstdiagnose

April 2020» aufgrund der vorangehenden Ausführungen zwar nicht überzeugt, dies im

Ergebnis jedoch an der Nachvollziehbarkeit der RAD-Stellungnahme vom 22. September

2021 nichts zu ändern vermag.

Betreffend den psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund

der rezidivierenden depressiven Störung, des Abhängigkeitssyndroms (Alkohol und

Kokain) und des Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ in den Jahren 2017 und 2018 bei den D.___ viermal in stationärer

Behandlung befand (vgl. E. II. 5.1 ff.). Dort wurde auch der Verdacht auf

eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

Nach dem komplikationslos durchgeführten Alkohol- und Kokainentzug wurde im Arztbericht

vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei unter der Voraussetzung, dass sie weiterhin abstinent

bleibe, die Medikamente regelmässig nehme und eine fachliche Betreuung in

Anspruch nehme, innerhalb von zwei Monaten in ihrem bisherigen Arbeitspensum von

30 % wieder arbeitsfähig. Am 12. September 2018 erfolgte ein

Suizidversuch mit einer Mischintoxikation (vgl. E. II. 5.5 hiervor), wobei sich

die Beschwerdeführerin Schnittverletzungen am linken Unterarm zufügte. Während

des anschliessenden stationären Aufenthalts konnte nach der Re-Etablierung und

Anpassung der Medikation eine deutliche Verbesserung erreicht werden (vgl. E.

II. 5.5 hiervor). Den seither verfassten medizinischen Akten ist kein Hinweis

auf eine weitere psychiatrische Behandlung oder eine entsprechende Hospitalisation

zu entnehmen. Um entsprechende Unsicherheiten auszuräumen, lud das

Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 30. August

2022 und 14. September 2022 ein, mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018 in

einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin nannte

einzig Herrn E.___, dipl. prakt. Psychologe NVS-A. Herr E.___ war schon am

Einwandschreiben vom 20. Oktober 2021 (IV-Nr. 42) beteiligt. Er

erklärte im Schreiben vom 12. April 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 1),

die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2019 bei ihm in

psychologischer Behandlung / Therapie. Sie leide an posttraumatischen

Belastungsstörungen (aus der Zeit in der [...]), affektiven Störungen und

Anpassungsstörungen. Herr E.___ ist nicht Arzt und die Herleitung der Diagnosen

bleibt unklar. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

kann daher nicht als ausgewiesen gelten, auch nicht in einer Weise, welche

ergänzende Abklärungen erfordern würde. Daher überzeugt sowohl die Darlegung

von Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021

(vgl. E. II. 5.16 hiervor), wonach keine psychiatrische Behandlung stattfinde als

auch ihre Einschätzung, dass die in den Austrittsberichten der D.___ aus den

Jahren 2017 / 2018 gestellten Diagnosen eines «chronischen

Alkoholüberkonsums» und einer «depressiven Problematik mit Substanz-Abusus»

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In diesem Zusammenhang verwies

die RAD-Ärztin auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom

19. April 2021 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), der diesen Diagnosen ebenfalls

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Dies ist korrekt und nicht

zu beanstanden.

6.3 Zusammenfassend überzeugt die auf

einer lückenlosen Befundlage und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt

beruhende Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 22. September

2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor). Ihre Stellungnahme ist nachvollziehbar und

schlüssig. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 21. März 2022

somit zu Recht auf diese abgestellt. Folglich war die Beschwerdeführerin sowohl

in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer adaptierten

Tätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %, vom

30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August 2020

zu 100 % arbeitsfähig, wobei allenfalls eine leicht eingeschränkte

Belastbarkeit der Kniegelenke besteht.

7. Demzufolge besteht bei der

Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 (frühest möglichen Beginn eines

Rentenanspruchs, vgl. E. II. 1.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 IVG) kein

Anspruch auf eine Invalidenrente. Somit ist die Verfügung vom 21. März

2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng