VSBES.2022.67
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
16. November 2022Deutsch29 min
auf «Alkohol-Drogen-Depressionen» seit 35 Jahren zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf «Alkohol-Drogen-Depressionen» seit 35 Jahren zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 12) wurden
die Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abgewiesen. Es wurde
ausgeführt, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin aufgrund der abgelaufenen
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU / EFTA und des gekündigten
Arbeitsverhältnisses unklar sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Die Beschwerdeführerin,
mittlerweile über die Aufenthaltsbewilligung B verfügend, meldete sich am 13. Februar
2020 (Eingang: 26. Februar 2020; IV-Nrn. 17 f.) unter Hinweis auf ein
kaputtes Knie und fünf Lungenembolien seit dem 24. September 2019 bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 3. März 2020 (IV-Nr. 20)
führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 1. April 2020
ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 24). Am 3. April 2020 (IV-Nr. 25)
wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nach dem Ablauf des
Wartejahres am 24. September 2020 geprüft würden. Zu den eingeholten
medizinischen Akten nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 22. September 2021 Stellung
(IV-Nr. 40 S. 2 ff.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. September 2021 (IV-Nr. 41)
die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am
20. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einsprache (IV-Nr. 42) – mit
Verfügung vom 21. März 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
3. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 12. April 2022 (Eingang: 19. April 2022;
A.S. 4) bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Es wird sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente
beantragt. Die Beschwerde wird am 20. April 2022 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet
(IV-Nr. 5).
4. Mit Verfügung vom 27. Mai
2022 (A.S. 25 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht das
Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO»
samt einigen Beilagen eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wird
aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, widrigenfalls nicht auf dieses
eingetreten werde.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (A.S. 27) auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 23. Juni 2022 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt. Es wird der Beschwerdeführerin zugleich
Frist gesetzt, um einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu benennen.
7. Mit Verfügung vom 12. Juli
2022 (A.S. 31) stellt der damalige Präsident des Versicherungsgerichts
fest, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine anwaltliche Vertretung
geltend gemacht habe.
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 30. August 2022 (A.S. 32 f.) wird die Beschwerdeführerin
aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018
in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Ausserdem habe sie die beiliegende Entbindungserklärung
auszufüllen und zu unterzeichnen.
9. Mit Verfügung vom 23. September
2022 (A.S. 42) nimmt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die durch
die Beschwerdeführerin unterzeichnete Entbindungserklärung sowie die eingereichten
Austrittsberichte der D.___ vom 6. November 2017, 6. Februar 2018,
2. April 2018, 12. Oktober 2018 zu den Akten. Es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin in der Entbindungserklärung nebst dem Psychologen E.___
keine weiteren behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater aufgeführt habe.
10. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit 24. September 1999 [gemeint wohl: 2019] geltend
gemacht (IV-Nr. 17 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität
könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 24. September 2020
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 26. Februar
2020, IV-Nr. 7), was hier im September 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab September 2020 gegeben sein. Dieser
Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022.
Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier
interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).
2. Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) fest, im
Zeitpunkt der Anmeldung vom 26. Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeitsfähigkeit wegen eines gesundheitlichen Problems eingeschränkt
gewesen. Vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 habe eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden, vom 30. Juli bis 15. August
2020 sei gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste
Tätigkeit wiederum im Umfang von 50 % möglich gewesen. Die Abklärungen hätten
ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde
Arbeitsunfähigkeit begründeten. Gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei
es der Beschwerdeführerin seit 16. August 2020 wieder möglich, die
angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jede andere angepasste Tätigkeit
vollschichtig auszuüben. Dabei bestünden geringgradige Einschränkungen für
Tätigkeiten im Kauern, Hocken und Knien. Mit einer solchen Tätigkeit könne die
Beschwerdeführerin wiederum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor und die
Beschwerdegegnerin sei daher nicht mehr zuständig.
4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin
in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. April 2022 (Eingang bei Beschwerdegegnerin:
19. April 2022, A.S. 4) entgegen, die Feststellung der
Beschwerdegegnerin, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen, die
eine Rentensprechung rechtfertigten, entspreche nicht den Tatsachen. Die
Angelegenheit sei nochmals zu prüfen.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen die folgenden
Akten relevant:
5.1 Im Austrittsbericht der D.___
vom 6. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 2) betreffend die erste
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 30. Oktober
2017 wurden folgende Diagnosen gestellt:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
−
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10
F10.2, F14.2)
−
Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Am 29. Oktober 2017 sei die
Beschwerdeführerin aus dem Wochenendurlaub nicht mehr zurückgekehrt.
5.2 Im Austrittsbericht der D.___
vom 6. Februar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 3) betreffend die zweite
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 bis
20. Januar 2018 wurde neben den bereits bei der ersten Hospitalisation
gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch der «Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» diagnostiziert. Deshalb sei die Beschwerdeführerin
zur weiteren Behandlung in den Kliniken [...], [...] und [...] angemeldet
worden. Sie sei vom Wochenendurlaub am 20. / 21. Januar 2018 nicht
mehr zurückgekommen.
5.3 Im Austrittsbericht der D.___
vom 2. April 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurden betreffend die
dritte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 23. März 2018
folgende Diagnosen gestellt:
−
Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in
beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
−
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
Verdacht auf emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Als «andere relevante Diagnose» wurde
eine «oberflächliche Venenthrombose unter Behandlung mit Xalerto» genannt. Die
Alkohol-und Kokainentzugsbehandlung sei Benzodiazepin-gestützt durchgeführt
worden und habe sich komplikationslos gestaltet, ohne nennenswerte Beschwerden.
Zudem sei die Beschwerdeführerin in ein multimodales suchtspezifisches
Therapieprogramm aufgenommen worden. Bei vorhandener mittelgradiger depressiver
Symptomatik seien die von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt abgesetzten
Medikamente (Seroquel, Trittico und Brintellix) wieder installiert und langsam
gesteigert worden. Nach der Einstellung dieser Medikamente habe sich auch die
Stimmungslage der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Dies sei durch die
Beschwerdeführerin subjektiv bestätigt worden. Das Medikament Xalerto müsse
nach einem Monat reevaluiert und schrittweise ausgeschlichen werden.
5.4 Im «Arztbericht für die
Taggeldversicherung nach VVG» der D.___ vom 3. April 2018 (IV-Nr. 7
S. 75 ff.) wurden sämtliche bereits in den Austrittsberichten
aufgeführten Diagnosestellungen bestätigt (vgl. E. II. 5.1 ff. hiervor). Eine
anschliessende Entwöhnungstherapie in einer spezialisierten Klinik sei mit der
Beschwerdeführerin thematisiert und ihrerseits abgelehnt worden. Sie wünsche
auch keine weitere stationäre Abklärung oder Therapie der posttraumatischen
Belastungsstörung oder der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ.
In der beruflichen Tätigkeit als
Raumpflegerin sei unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von
30 % davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei
Monaten wieder arbeitsfähig werde, vorausgesetzt, dass sie weiterhin abstinent
bleibe, ihre Medikamente regelmässig wie verordnet einnehme und parallel dazu
eine fachliche Betreuung in Anspruch nehme, zum Schutz vor der Gefahr eines
möglichen Konsumrückfalls oder einer erneuten depressiven Episode. Theoretisch
könne die Beschwerdeführerin in gutem stabilem Zustand den Tätigkeiten (z.B.
Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben / Tragen,
Körperstellung / Beweglichkeit, etc.) nachgehen, soweit sie sich in diesen
Tätigkeiten auskenne. Idealerweise sollte das Pensum sukzessiv gesteigert
werden, beginnend mit 30 %. Mit Schwankungen der Leistungsfähigkeit müsse
jedoch gerechnet werden, besonders zu erwähnen seien die krankheitsbedingten
Stimmungsschwankungen sowie die depressiven Zustände, die die Leistung, die
Verbindlichkeit, die Belastbarkeit, die Ausdauer und die Pünktlichkeit massiv
beeinträchtigen könnten. Allgemein sollten hohe Anforderungen an die
Belastbarkeit und Leistung möglichst vermieden werden. Die Arbeitszeiten
sollten nach dem klinischen Zustand und psychischen Befinden sukzessiv
gesteigert werden.
5.5 Im Austrittsbericht der D.___
vom 12. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 5) bezüglich des vierten Aufenthalts
der Beschwerdeführerin vom 13. bis 28. September 2018 wurden folgende
Diagnosen gestellt:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
−
Suizidversuch mit
Mischintoxikation (Alkohol, Benzodiazepine) und Schnittverletzung am 12. September
2018
−
Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in
beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)
−
UP am 12. September
2018 Kokain positiv
−
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Die Beschwerdeführerin habe am 12. September
2018 in suizidaler Absicht drei Tabletten Temesta und zwei Tabletten Valium
eingenommen und sich mit einem Taschenmesser Handgelenks-nah in den linken
Unterarm geschnitten. In der Folge sei sie notfallmässig zugewiesen worden. Bei
vorhandener schwerer depressiver Symptomatik habe man die von der Beschwerdeführerin
vor dem Eintritt abgesetzte Medikation mit Seroquel, Trittico und Brintellix
re-etabliert. Am 25. September 2018 sei von Brintellix auf Cipralex
umgestellt worden, was die Beschwerdeführerin gut vertragen habe. Unter
Cipralex habe sie eine gute Wirkung verspürt. Die Beschwerdeführerin habe vom
multimodalen Therapieprogramm profitiert. Der Antrieb habe sich verbessert, sie
sei aktiver erlebt worden, habe vermehrt Freude und Interesse gezeigt und die
Stimmung sei insgesamt aufgehellter gewesen.
Als andere relevante Hauptdiagnose wurde
ein «Status nach Schnittverletzung distaler Unterarm palmar links (adominant)
mittels Taschenmesser in suizidaler Absicht am 12. September 2018» festgehalten.
Am 18. September 2018 sei eine Revision der Sehnennaht durchgeführt
worden. Unter Analgesie hätten bis zum Austritt keine Beschwerden bestanden.
5.6 Aufgrund der Beurteilung in der
Sprechstunde vom 11. Oktober 2019 stellte Dr. med. F.___, Oberarzt
Orthopädie i.V., Spital G.___, im Sprechstundenbericht vom 29. November
2019 (IV-Nr. 13 S. 4 f.) die Hauptdiagnose «hochgradig retropatelläre
und mediale Chondropathie Knie links». Hausärztliche Zuweisung bei
Knieschmerzen links seit fünf Wochen ohne Trauma. Die Beschwerden seien
plötzlich aufgetreten und würden durch Belastung verstärkt. Zusätzlich bestehe
eine Schwellneigung. Eine Instabilität werde verneint. Einmalig sei eine
Blockade aufgetreten, welche nach kurzer Zeit wieder komplett regredient gewesen
sei. Unter den vom Hausarzt zur Analgesie verschriebenen Optifen sowie Novalgin
und zusätzlich Kortison oral sei keine wesentliche Beschwerdebesserung erfolgt.
Im MRI zeigten sich höhergradige Knorpelschäden im medialen Kompartiment sowie
retropatellär. Diese passten eindeutig zum Beschwerdebild. Im Orthoradiogramm
habe die Beschwerdeführerin eine gerade Beinachse gezeigt, daher falle in ihrem
Fall eine Entlastung durch eine Umstellungsosteotomie leider weg. Es werde
vorerst ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie sowie Analgesie
mittels NSAR empfohlen. Bei seit fünf Wochen anhaltenden Beschwerden und
dadurch bedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit werde heute zusätzlich noch eine
Infiltration mit Kenacort und Rapidocain des linken Kniegelenks durchgeführt.
Der Beschwerdeführerin werde noch einmal
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen bescheinigt.
Anschliessend Reevaluation der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt. Die Beschwerdeführerin
arbeite in einer Wäscherei mit stehenden, gehenden sowie knienden Tätigkeiten.
5.7 Im Arztbericht vom 14. November
2019 (IV-Nr. 13 S. 11) diagnostizierte prakt. Arzt H.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, eine aktivierte Gonarthrose links. Die ersten Symptome seien
am 6. September 2019 aufgetreten. Binnen weniger Tage beginnende
Knieschmerzen mit Eskalation am Vorstellungstag. Untersuchung: Schmerzen bei
Belastung, Kniegelenkserguss, radiologische Korrelate. Alle ein- bis zwei
Wochen würden Infiltrationen mit NSAR und Analgesie durchgeführt. Es sei
unklar, ob mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden
könne. Der Beschwerdeführerin seien bei längerer Arbeitsunfähigkeit angepasste Arbeiten
mit geringerer körperlicher Belastung zumutbar. Es werde über einen Wechsel des
Arbeitsplatzes diskutiert.
5.8 Im Sprechstundenbericht vom 6.
Mai 2020 (IV-Nr. 34 S. 12 ff.) hielt Dr. med. I.___, Leitender Arzt
Kardiologie, Spital G.___, fest, er habe die Beschwerdeführerin am 5. Mai
2020 ambulant kardiologisch untersucht. Beurteilung / Verlauf:
Kardiologischerseits seien rezidivierende Lungenembolien anamnestisch bekannt,
zuletzt im Januar 2020 dokumentiert. Darüber hinaus berichte die
Beschwerdeführerin über ein belastungsabhängiges thorakales Stechen links para-sternal.
Bei der körperlichen Untersuchung sei sie aktuell kompensiert. Über den Lungen seien
wenige bronchitische RG's auszukultieren, die im Zusammenhang mit dem ausgeprägten
Nikotinabusus gesehen würden. Eine entsprechende Diagnostik werde noch nachgeschaltet.
Kardiale Dekompensationszeichen fehlten. Das Ruhe-EKG sei bland. Die Echokardiographie
sei bis auf ein diskret konzentrisches Remodeling des linken Ventrikels unauffällig.
Insbesondere fehlten regionale Wandbewegungsstörungen als Hinweis auf eine koronare
Herzerkrankung. Bei bekannter Gonarthrose sei eine ergänzende Dobutamin-Stressechokardiographie
zum Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung bei den geschilderten
Thoraxschmerzen durchgeführt worden. Hier habe keine Wandbewegungsstörung
provoziert werden können, so dass eine stenosierende koronare Herzerkrankung
zum jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Weiterführende kardiologische
Massnahmen seien derzeit nicht erforderlich.
Die aktuelle Antikoagulation sei im
Hinblick auf eine perioperative Thromboseprophylaxe sowie zur Therapie von
rezidivierender Lungenembolie bei einmaliger Dosierung ungeeignet. Dieser
Aspekt sollte bei der den Medikamenten gegenüber kritischen Beschwerdeführerin
noch einmal im hausärztlichen Umfeld reevaluiert werden. Bei rezidivierenden
Lungenembolien wäre eine dauerhafte Antikoagulation prinzipiell indiziert. Die
operative Behandlung sei derzeit aus kardiologischer Sicht möglich.
5.9 Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Medizin / Pneumologie, Spital G.___, hielt im Sprechstundenbericht
vom 7. Mai 2020 (IV-Nr. 28 S. 16 ff.) folgende Hauptdiagnosen
fest: «Verdacht auf Asthma bronchiale; Nikotinabhängigkeit; Status nach
anamnestisch rezidivierenden Lungenembolien Februar 2020; nicht-invasiver
Ausschluss KHK bei thorakalen Schmerzen; medialbetonte retropatellare
Gonarthrose links». Beurteilung / Procedere: Trotz des starken
Tabakrauchens bestehe keine lungenfunktionelle COPD, die Beschwerdeführerin
berichte aber über typische chronische bronchitische Symptome. In der heutigen
Lungenfunktionsprüfung bestehe eine grenzwertige, teilweise Reversibilität nach
Inhalation von Beta-2-Agonisten, welche eventuell für ein Asthma bronchiale
sprechen könne. Aufgrund der geplanten Operation [am linken Knie] seien eine
probatorische Inhalationstherapie mit inhalativen Steroiden sowie langwirksame
Beta-Agonisten verschrieben worden. Diese Therapie solle probatorisch bis zu
der nächsten Verlaufskontrolle in der Sprechstunde durchgeführt werden, dann
werde entschieden, ob die inhalativen Steroide weiter eingenommen werden sollten.
Obwohl die Beschwerdeführerin an keiner COPD leide, sei der Rauchstopp klar
indiziert.
5.10 Nach der am 7. Mai 2020
durchgeführten Operation (mediale Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert [Femur
4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed bearing] links, IV-Nr. 28
S. 14 f.) stellte PD Dr. med. K.___, Chefarzt Orthopädie und
Traumatologie, Spital G.___, im Austrittsbericht vom 13. Mai 2020
(IV-Nr. 29 S. 14 ff.) folgende Hauptdiagnosen:
1. Medialbetonte und retropatelläre
Gonarthrose Knie links
2. Chronische Niereninsuffizienz
−
Baseline Kreatinin 80 umol/l,
GFR 72 ml/min/l,73 m2
−
6. Mai 2020 Labor:
Kreatinin 96 umol/l, eGFR 57 ml/min/1,73 m2
3. Grosses postoperatives Hämatom sowie
multiple Hämatome nach Minortraumata mit Verdacht auf Gerinnungsstörung
−
12. Mai 2020: Quick
130 %
Nebendiagnosen seien:
4. Status nach thorakalen Schmerzen
−
Nicht-invasiver Ausschluss
KHK:
−
Echokardiographie 5. Mai
2020: Konzentrisches Remodeling linker Ventrikel mit normaler systolischer
Funktion (LVEF 78 %), normale Diastologie, keine Rechts-Herzbelastung,
keine pulmonale Druckerhöhung
−
Dobutamin-Stressechokardiographie
5. Mai 2020: Kein Nachweis einer belastungsinduzierten
Wandbewegungsstörung
−
cvRf: Nikotinkonsum (60
py), Lipidstatus unbekannt
5. Exazerbation einer hochwahrscheinlichen,
bisher noch nicht diagnostizierten COPD April 2020
−
Klinik: starke Dyspnoe,
Zunahme eines chronischen Hustens mit morgendlichem Auswurf
−
Diagnostik:
−
6. April 2020
CT-Thorax mit Kontrastmittel: Nicht auszuschliessende beginnende virale
Infiltration im Bereich der Lungenspitzenregion linksseitig, deutliche Zeichen
der Bronchitis mit Wandverdickung des zentralen Bronchialsystems, kein Anhalt für
grössere umschriebene Infiltrate, keine umschriebene Raumforderung, kein
Hinweis auf eine Lungenembolie
−
6. April 2020
SARS-CoV2-Abstrich: negativ
−
6. April 2020
Influenza Abstrich: negativ
−
8. April 2020 ABGA:
respiratorische Partialinsuffizienz, pO2 8.03 kPa
−
Therapie:
−
Inhalation mit Ventolin
−
Interesse an einem
Rauchstopp, Unterstützung durch Rauchstoppberatung
−
Risikofaktoren:
persistierender Nikotinkonsum (70 py, aktuell)
6. Anamnestisch Status nach multiplen
Lungenembolien
−
orale Antikoagulation
7. Chronischer Alkoholüberkonsum
−
Status nach Speed- und
Kokain-Abusus (zuletzt 2019)
−
Aktuell April 2020:
1 – 2 Flaschen Bier
8. Depressive Problematik mit
Substanz-Abusus
−
Status nach Verletzung in
suizidaler Absicht am 12. September 2018
−
unter Trittico und
Escitalopram
9. Status nach Läsion Nervus medianus und
Nervus ulnaris linker Unterarm
−
Im Rahmen einer
Selbstverletzung
Vom 7. Mai bis 19. Juni 2020 bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei ausgeprägter Hämatombildung
postoperativ sowohl im Bereich des Operationssitus aber auch im Bereich der
Injektionen werde im Verlauf um eine ambulante Abklärung der Gerinnung gebeten.
5.11 Dr. med. L.___, Facharzt FMH
Allgemeinmedizin, M.___, hielt im Schreiben vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 33
S. 5) eine «medial betonte und retropatelläre Gonarthrose links» fest. Bis
mindestens 3. August 2020 sei in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem
3. August 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.12 Im Sprechstundenbericht vom
29. Juli 2020 (IV-Nr. 33 S. 3 f.) stellte der behandelnde
Orthopäde PD Dr. med. K.___ folgende Hauptdiagnose: «Status nach medialer
Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm,
8 mm Fixed bearing) links bei medialer Gonarthrose Knie links». Der
Beschwerdeführerin gehe es soweit gut. In den letzten paar Tagen habe sie
wieder etwas stärkere Schmerzen gehabt, da sie auch vermehrt aktiv gewesen sei.
Bildgeberisch habe sich am 27. Juli 2020 eine perfekte Stellung der
Prothese geboten. Es zeige sich ein zeitgerechtes Resultat nach oben genannter
Behandlung. Vom 30. Juli bis zum 15. August 2020 sei eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der Folge Weiterbeurteilung durch
Dr. med. L.___.
5.13 Im Arztbericht vom 28. Oktober
2020 (IV-Nr. 28 S. 7 ff.) hielt die die Beschwerdeführerin seit
9. April 2020 behandelnde Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Allgemeine
Innere Medizin, M.___, – sie war auch am Bericht vom 27. Juli 2020 (vgl.
E. II. 5.11 hiervor) beteiligt (IV-Nr. 33 S. 5) – fest, die
Beschwerdeführerin sei gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat wegen wechselnder
Probleme in Behandlung. Vom 3. März bis 6. Mai 2020 und vom 23. Juni
bis 16. August 2020 sei die Beschwerdeführerin für die Arbeit in der
Wäscherei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurde eine «medial betonte Gonarthrose, Erstdiagnose
6. September 2019» ausgewiesen. Es bestünden folgende Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Verdacht auf Asthma bronchiale, DD
beginnende COPD, Erstdiagnose April 2020; Provozierte Lungenembolie am
30. Januar 2020; Status nach Polytoxikomanie und Opiat-Missbrauch». In
einem geeigneten Umfeld sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Aktuell
seien bezüglich der Gonarthrose keine weiteren Therapien oder operative
Eingriffe geplant. Es bestehe ein Termin beim behandelnden Pneumologen zur Planung
der weiteren Behandlung. Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Wäscherei.
Nach längerem Stehen beginne das linke Knie zu schmerzen. Eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu acht bis neun
Stunden / Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei gut.
Dieser stünden keine Faktoren im Weg.
5.14 Im Arztbericht vom
2. Dezember 2020 (IV-Nr. 30) gab der behandelnde Pneumologe Dr. med. J.___
an, er habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur geplanten Verlaufskontrolle am
25. November 2020 sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
5.15 Im Arztbericht vom 19. April
2021 (IV-Nr. 34) hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest:
Mediale Knie-Hemiprothese
GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed
bearing) links am 7. Mai 2020
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
− COPD Erstdiagnose April 2020
− Anamnestisch Status nach multiplen
Lungenembolien
−
orale Antikoagulation mit
Rivaroxaban
− Chronischer Alkoholüberkonsum
− Depressive Problematik mit
Substanz-Abusus
− Status nach Läsion Nervus medianus und
Nervus ulnaris linker Unterarm
−
Im Rahmen einer
Selbstverletzung
− Chronische Niereninsuffizienz
Die Beschwerdeführerin sei vom
4. September 2019 bis 16. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Seit August 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch zweimal gesehen
worden, am 30. September 2020 (Covid-Abstrich) und 9. April 2021
(Infekt der oberen Atemwege). Die Beschwerdeführerin sei vor allem wegen der
Knieschmerzen vorstellig geworden, es sei dann letztlich zur Implantation einer
Kniegelenksprothese gekommen. Dr. med. L.___ gehe nicht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnosen in einen Arbeitsprozess integriert
werden könne. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem 16. August
2020 sei nicht mehr erfolgt.
5.16 Dr. med. C.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021
(IV-Nr. 40 S. 2 ff.) u.a. fest, es bestehe allenfalls eine leicht
eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke. Der Beschwerdeführerin seien
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Die
Beschwerdeführerin sei sowohl als Raumpflegerin als auch in einer
Verweistätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %,
vom 30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August
2020 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im haushaltlichen Bereich bestünden geringgradige
Einschränkungen für Tätigkeiten im Kauern, Hocken, Knien. Sonst gebe es keine
Einschränkungen. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.17 Mit Schreiben vom 12. April
2022 (Beschwerdebeilage Nr. 1) bestätigte dipl. prakt. Psychologe NVS-A E.___,
dass sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 bei ihm in psychologischer
Behandlung / Therapie befinde. Die Settings fänden durchschnittlich
14-täglich statt. Die Ursachen der notwendigen psychotherapeutischen Interventionen / Therapie
lägen in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin begründet. Es resultierten
aus ihrer Zeit in der [...] klare posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10
F43.1). Diese stünden auch im Zusammenhang mit affektiven Störungen (ICD-10
F32.1), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und psychosomatischen physischen
Disharmonien.
6. Es ist nachfolgend auf die
Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in der Stellungnahme vom 22. September
2021 einzugehen (vgl. E. II. 5.16 hiervor), auf welche sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. März 2022 im Wesentlichen
stützt.
6.1 Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
nahm am 22. September 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) eine reine
Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020
E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Aus den
medizinischen Akten geht in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin übereinstimmend hervor, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung
am linken Knie im Vordergrund steht. So diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. F.___
im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 (vgl. E. II. 5.6 hiervor)
eine «hochgradig retropatelläre und mediale Chondropathie Knie links», welche zunächst
konservativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da die durchgeführte Physiotherapie, Analgesie
und die Infiltrationen (vgl. E. II. 5.6 f. hiervor) bei der
«aktivierten Gonarthrose links» indes nicht zur gewünschten Beschwerdebesserung
führten, wurde am 7. Mai 2020 schliesslich ein operativer Eingriff im
Sinne einer medialen Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert durchgeführt (vgl.
E. II. 5.10 hiervor). Der behandelnde Orthopäde PD Dr. med. K.___ beurteilte
das Ergebnis dieses Eingriffs in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 (vgl.
E. II. 5.12 hiervor) als «zeitgerechtes Resultat» und sprach von
einer «perfekten Stellung der Prothese». Er ging zudem für die Zeitspanne vom
30. Juli bis 15. August 2020 von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus. Aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung auf das hier
im Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der Orthopädie erscheint PD Dr.
med. K.___ hinreichend qualifiziert, um die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es leuchtet daher ein, dass die
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ die «mediale Knie-Hemiprothese links am 7. Mai
2020» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte und in diesem
Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom
4. September 2019 bis 30. Juli 2020 auf 0 % und vom 30. Juli
bis 15. August 2020 auf 50 % festlegte. In diesem Zusammenhang ist
auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. April 2021
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) hinzuweisen, in welchem er darlegte, dass nach dem
16. August 2020 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr erfolgt sei. Es
sind keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Beurteilungen dokumentiert.
Daher ist auch die durch Dr. med. C.___ ab 16. August 2020 auf 100 % festgelegte
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Aufgrund der
eingesetzten Knie-Hemiprothese erscheint auch die gemäss Dr. med. C.___ daraus
resultierende funktionelle Einschränkung einer allenfalls leicht
eingeschränkten Belastbarkeit der Kniegelenke durchaus plausibel.
Aus den Akten erhellt des Weiteren, dass
die Beschwerdeführerin anfangs 2020 mehrere Lungenembolien erlitt, seither unter
einer oralen Antikoagulations-Behandlung steht und aufgrund der thorakalen
Schmerzen im Mai 2020 kardiopulmonal abgeklärt wurde. So hielt der Kardiologe
Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.8 hiervor)
fest, er habe aufgrund des durchgeführten EKGs und der ergänzenden
Dobutamin-Stressechokardiographie eine stenosierende koronare Herzerkrankung
zum jetzigen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich ausschliessen können. Es ist
somit nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer
Stellungnahme vom 22. September 2021 aus kardiologischer Sicht keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auswies und dem «anamnestischen
Status nach multiplen Lungenembolien, orale Antikoagulation mit Rivaroxaban» keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass.
Eingehend auf die pneumologische
Untersuchung von Dr. med. J.___ vom 7. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ist
festzuhalten, dass dieser trotz des starken Nikotinkonsums der
Beschwerdeführerin keine lungenfunktionelle COPD feststellen konnte. Es wurde
jedoch die Verdachtsdiagnose auf ein Asthma bronchiale gestellt und aufgrund
der bevorstehenden Operation am linken Knie eine probatorische Inhalationstherapie
verschrieben. Da die Beschwerdeführerin zur Nachkontrolle am 25. November
2020 nicht erschien und durch den pneumologischen Facharzt auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2020, E. II. 5.14 hiervor),
ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September
2021 keine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festhielt.
Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die durch die RAD-Ärztin als
Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesene «COPD Erstdiagnose
April 2020» aufgrund der vorangehenden Ausführungen zwar nicht überzeugt, dies im
Ergebnis jedoch an der Nachvollziehbarkeit der RAD-Stellungnahme vom 22. September
2021 nichts zu ändern vermag.
Betreffend den psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund
der rezidivierenden depressiven Störung, des Abhängigkeitssyndroms (Alkohol und
Kokain) und des Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ in den Jahren 2017 und 2018 bei den D.___ viermal in stationärer
Behandlung befand (vgl. E. II. 5.1 ff.). Dort wurde auch der Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
Nach dem komplikationslos durchgeführten Alkohol- und Kokainentzug wurde im Arztbericht
vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei unter der Voraussetzung, dass sie weiterhin abstinent
bleibe, die Medikamente regelmässig nehme und eine fachliche Betreuung in
Anspruch nehme, innerhalb von zwei Monaten in ihrem bisherigen Arbeitspensum von
30 % wieder arbeitsfähig. Am 12. September 2018 erfolgte ein
Suizidversuch mit einer Mischintoxikation (vgl. E. II. 5.5 hiervor), wobei sich
die Beschwerdeführerin Schnittverletzungen am linken Unterarm zufügte. Während
des anschliessenden stationären Aufenthalts konnte nach der Re-Etablierung und
Anpassung der Medikation eine deutliche Verbesserung erreicht werden (vgl. E.
II. 5.5 hiervor). Den seither verfassten medizinischen Akten ist kein Hinweis
auf eine weitere psychiatrische Behandlung oder eine entsprechende Hospitalisation
zu entnehmen. Um entsprechende Unsicherheiten auszuräumen, lud das
Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 30. August
2022 und 14. September 2022 ein, mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018 in
einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin nannte
einzig Herrn E.___, dipl. prakt. Psychologe NVS-A. Herr E.___ war schon am
Einwandschreiben vom 20. Oktober 2021 (IV-Nr. 42) beteiligt. Er
erklärte im Schreiben vom 12. April 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 1),
die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2019 bei ihm in
psychologischer Behandlung / Therapie. Sie leide an posttraumatischen
Belastungsstörungen (aus der Zeit in der [...]), affektiven Störungen und
Anpassungsstörungen. Herr E.___ ist nicht Arzt und die Herleitung der Diagnosen
bleibt unklar. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
kann daher nicht als ausgewiesen gelten, auch nicht in einer Weise, welche
ergänzende Abklärungen erfordern würde. Daher überzeugt sowohl die Darlegung
von Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021
(vgl. E. II. 5.16 hiervor), wonach keine psychiatrische Behandlung stattfinde als
auch ihre Einschätzung, dass die in den Austrittsberichten der D.___ aus den
Jahren 2017 / 2018 gestellten Diagnosen eines «chronischen
Alkoholüberkonsums» und einer «depressiven Problematik mit Substanz-Abusus»
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In diesem Zusammenhang verwies
die RAD-Ärztin auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom
19. April 2021 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), der diesen Diagnosen ebenfalls
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Dies ist korrekt und nicht
zu beanstanden.
6.3 Zusammenfassend überzeugt die auf
einer lückenlosen Befundlage und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt
beruhende Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 22. September
2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor). Ihre Stellungnahme ist nachvollziehbar und
schlüssig. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 21. März 2022
somit zu Recht auf diese abgestellt. Folglich war die Beschwerdeführerin sowohl
in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer adaptierten
Tätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %, vom
30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August 2020
zu 100 % arbeitsfähig, wobei allenfalls eine leicht eingeschränkte
Belastbarkeit der Kniegelenke besteht.
7. Demzufolge besteht bei der
Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 (frühest möglichen Beginn eines
Rentenanspruchs, vgl. E. II. 1.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 IVG) kein
Anspruch auf eine Invalidenrente. Somit ist die Verfügung vom 21. März
2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng