VSBES.2022.69
Invalidenrente
3. Juli 2023Deutsch54 min
diverse medizinische Unterlagen ein, unter anderem von der Unfallversicherung B.___,
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Angela Gantner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 1. April 2020 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde
eine zerebrale Parese angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 5.
November 2019 100 %.
2. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein, unter anderem von der Unfallversicherung B.___,
da der Beschwerdeführer am 4. November 2019 einen Berufsunfall
(Schenkelhalsfraktur) erlitten hatte. Eine berufliche Eingliederung wurde
gemäss Abschlussbericht vom 17. Juli 2020 (IV-Nr. 20) nicht eingeleitet, weil
eine zielführende Eingliederung aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht
gegeben sei. Es wurde die Rentenprüfung eingeleitet. Auf Empfehlung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte die Beschwerdegegnerin daraufhin bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1.
November 2021 erstattet wurde (IV-Nrn. 46.1 – 46.7). Zwischenzeitlich
hatte die Unfallversicherung B.___ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29.
März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % eine Rente zugesprochen (IV-Nr.
34).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 48, 49 und 53) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung
ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zu (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung lässt
der Beschwerdeführer am 25. April 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 10. März 2022
im Sinne der nachfolgenden Anträge aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten rückwirkend ab 1.
November 2020 eine volle IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere neurologisch und
neuropsychologisch, sowie betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit,
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
inklusive MwSt. zu Lasten der IV-Stelle.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 (A.S. 29 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen
ab dem Zeitpunkt des operativen Eingriffs am 24. Januar 2022 zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer lässt sich am 22. August 2022 noch einmal vernehmen
(A.S. 37 f.) und seine Vertreterin reicht eine Kostennote zu den Akten (A.S.
39 f.).
6. Am 6. Oktober 2022 geht beim
Versicherungsgericht ein Schreiben der Pensionskasse des Beschwerdeführers vom
3. Oktober 2022 ein, beiliegend eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
Juli 2022 (A.S. 47 ff.), die diejenige vom 10. März 2022 ersetzen solle. Das
Versicherungsgericht stellt mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 die
Nichtigkeit dieser Verfügung fest (A.S. 51 f.). In der Folge verfügt die
Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2022 über den Rentenanspruch vom 1. November
2020 bis 31. März 2022 (A.S. 55 ff.) und lässt diese dem Versicherungsgericht
zukommen (A.S. 54). Dem Beschwerdeführer stellt die Beschwerdegegnerin
indessen eine Verfügung vom 26. Oktober 2022 zu, die sich ebenfalls über den
Rentenanspruch vom 1. November 2020 bis 31. März 2022 äussert (Beilage 7
zur Beschwerde). Gegen beide Verfügungen lässt der Beschwerdeführer am 7.
November 2022 vorsorglich Beschwerde erheben (A.S. 59 ff.).
7. Das Versicherungsgericht stellt
mit Verfügung vom 14. November 2022 (A.S. 61 f.) fest, dass ohne
anderslautenden Bericht der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Oktober
2022 diejenige vom 25. Oktober 2022 ersetze. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich dazu nicht. Am 18. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerde
vom 7. November 2022 zurückziehen (A.S. 65 ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. März 2022 eingetreten ist
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl. 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen.
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (siehe E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei ab November
2020.
vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Gemäss den
medizinischen Unterlagen sei es ihm aber weiterhin möglich, in einer optimal
angepassten Tätigkeit Vollzeit – mit einer Leistungsminderung von 30 % – zu
arbeiten. Somit bestehe weiterhin eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Gemäss
Gutachten seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende,
vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Knien, Kauern, Hocken, ohne
Arbeiten auf Treppen und / oder Leitern medizinisch-theoretisch vollschichtig
zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % habe der Beschwerdeführer ab 1.
November 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente. Aufgrund der beiliegenden
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) halte man an diesem
Entscheid fest.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, am 24. Januar 2022 sei bei
ihm in der Klinik D.___, bei einem der Teilgutachter der C.___, eine
Knietotalendoprothese links durchgeführt worden. Der Eingriff habe einen
stationären Aufenthalt in der Klinik und im Anschluss in der Reha nach sich
gezogen, postoperativ werde er für eine gewisse Zeit, mindestens aber bis zum
30.
April 2022, vollständig arbeitsunfähig sein. Diese Prognose decke sich mit
den Ausführungen des RAD im Bericht vom 15. Februar 2022, welcher postoperativ
ebenfalls mindestens von drei Monaten 100% Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Der
operierende Arzt veranschlage die vollständige Arbeitsunfähigkeit aktuell bis
zum 31. Mai 2022.
Am 1. Januar 2022 seien die Änderungen
des IVG in Kraft getreten. Die neue Gesetzgebung sehe eine Aufhebung der
Viertelsrentenstufen vor. Gestützt auf Art. 28b IVG sei dem
Beschwerdeführer für seinen Invaliditätsgrad von mindestens 48% mindestens eine
45%ige IV-Rente auszurichten. Der Anspruch auf eine Rente zeitige zwar
rückwirkend per 1. November 2020 Wirkungen in Form einer Rentennachzahlung, sei
aber erst mit der entsprechenden, nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision
erlassenen, leistungsbegründenden Verfügung, somit frühestens am 10. März
2022.
entstanden. Der Hinweis auf die geänderte Rechtslage sei bereits im
Einwandverfahren ergangen, die Beschwerdegegnerin habe es aber nicht für nötig
erachtet, dazu in ihrer Verfügung Stellung zu nehmen. Dadurch sei das rechtliche
Gehör verletzt. Ganz allgemein setze sich die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im
Einwandverfahren auseinander. Sie habe lediglich die medizinischen Einwände dem
RAD vorgelegt und sich ansonsten nicht zu den Einwänden geäussert. Da die
Begründungspflicht verletzt sei, sei die angefochtene Verfügung bereits aus
diesem Grund vollumfänglich aufzuheben und im Sinne der Anträge an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Mindestens sei dieser Umstand bei der Kostenfolge
gebührend zu würdigen.
In Bezug auf die operative Versorgung
des Knies links mittels einer Totalendoprothese sei – mindestens vorübergehend –
ab dem 24. Januar 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und damit vom
Anspruch auf eine volle Rente auszugehen. Die Beschwerdegegnerin missachte
sogar den vom RAD bestätigten diesbezüglichen Hinweis auf eine vorübergehende
volle Arbeitsunfähigkeit. Zu beachten sei weiter, dass nicht zuletzt im Bericht
des RAD als künftige gesundheitliche Massnahme unter anderem auch eine Prothese
des linken Hüftgelenks genannt werde, welche notorisch wiederum eine längere
vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen werde. Folglich sei eine volle
Rente zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung
zurückzuweisen.
Die Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ werfe in Bezug auf das neuropsychologische
Teilgutachten Fragen auf. Der Gutachter komme zum Schluss, dass das Lesetempo und
das Nominationstempo normdurchschnittlich seien. Dieser Eindruck stimme mit dem
Erleben des Beschwerdeführers überhaupt nicht überein. Er habe sein ganzes
Schul- und Berufsleben hindurch weit gravierendere Sprachhürden erlebt. Er
könne sich die Diskrepanz nur so erklären, dass der Test unter Umständen
oberflächlich und mit einer vereinfachten Vorlage durchgeführt worden sein
könnte. Die Tests seien erneut durchzuführen, mindestens aber sei der Gutachter
bezüglich der vom Beschwerdeführer erlebten Diskrepanz zur Stellungnahme
aufzufordern. Die Beurteilung einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit im neuropsychologischen
Bereich werde somit als deutlich zu tief angesetzt bestritten.
Im Weiteren sei die gutachterlich
ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer gar nicht verwertbar.
Zum einen sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts das fortgeschrittene
Alter zu berücksichtigen. Er befinde sich aktuell im 59. Altersjahr, habe
seit seiner Jugend in der angestammten Tätigkeit als Offsetdrucker gearbeitet
und habe keinerlei Erfahrung in anderen Branchen und Tätigkeitszweigen des
primären Arbeitsmarktes. Das mangelnde Eingliederungspotential zeige sich in
der Aktenlage betreffend die eingangs geschilderte gescheiterte Umschulung im
kaufmännischen Bereich 2003 – 2006. Dieses Erlebnis des Scheiterns
habe den Beschwerdeführer dergestalt geprägt, dass er einer eigentlichen
Eingliederung in erheblich geringerem Masse zugänglich sei, als dies im
Allgemeinen erwartet werden könnte. Ebenfalls nicht erkennbar seien anderweitige
besondere persönliche Fertigkeiten und Ressourcen. Orthopädisch seien nur noch
überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Es sei notorisch, dass als denkbare
sitzende Tätigkeiten vor allem feinmotorische Tätigkeiten oder administrativ / organisatorische
Tätigkeiten in Frage kämen. Genau in diesen Bereichen unterliege der
Beschwerdeführer nun aber zusätzlichen, mit Blick auf die Feinmotorik sogar
erheblichen Einschränkungen. Es wäre an der Beschwerdegegnerin darzulegen, inwiefern
der ausgeglichene Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten überhaupt kenne. Es wäre
ausserdem davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers von
einem künftigen Arbeitgeber ein absolut unrealistisches Mass an Entgegenkommen
verlangen würde, sei doch ausgewiesen, dass der in jedem anderen Gebiet als der
Druckerei völlig unerfahrene und in fortgeschrittenem Altern befindliche
Beschwerdeführer ausserdem noch über eine Lernschwäche verfüge. Nicht zuletzt
seien weitere und längere vollständige Ausfälle äusserst wahrscheinlich, da die
operative Versorgung auch des linken Hüftgelenks mittels Prothese als sinnvolle
Massnahme im Raum stehe.
Eventualiter wäre mindestens ein
leidensbedingter Abzug im vollen zulässigen Umfang von 25 % zu gewähren.
Bereits die Unfallversicherung habe die Gebotenheit eines leidensbedingten
Abzugs vom Tabellenlohn anerkannt. Neben dem Gebot der Einheit des
Invaliditätsbegriffes in allen Sozialversicherungszweigen sprächen sämtliche
hiervor geschilderten Faktoren, welche die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
als mindestens äusserst zweifelhaft erscheinen liessen, insbesondere die
unglückliche Kombination der somatischen mit den neuropsychologischen
Einschränkungen, das Alter und die bisherige berufliche Laufbahn, die bereits
einmal gescheiterte Umschulung und nicht zuletzt der Faktor, dass er
jahrzehntelang ohne sozialversicherungsrechtliche Unterstützung oder
Kompensation in einem für ihn gesundheitlich schädlichen Betätigungsfeld voll
gearbeitet habe, dafür.
3.3
In ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
29.
ff.) führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei nach der am 24.
Januar 2022 durchgeführten Knietotalendoprothese eine 0%ige Arbeitsfähigkeit
vom 25. April bis 31. Mai 2022 attestiert worden. Aus dem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis gehe nicht hervor, auf welche Tätigkeit sich diese Bescheinigung
beziehe. Derartige Zeugnisse äusserten sich jedoch in aller Regel über die
angestammte Tätigkeit. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich das Zeugnis
auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Offsetdrucker beziehe.
3.4
Der Beschwerdeführer lässt in
der Replik (A.S. 37 f.) ausführen, der Operateur könne nicht von der
angestammten Tätigkeit ausgegangen sein, denn der Beschwerdeführer sei seit
2019.
nicht mehr in dieser tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor
arbeitsunfähig, wie ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis (vorderhand bis
zum 24. August 2022) zeige.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das im
Einwandverfahren vorgebrachte Argument der seit 1. Januar 2022 geänderten
Rechtslage eingegangen sei und sie sich nicht mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers im Einwandverfahren auseinandergesetzt, sondern lediglich die
medizinischen Einwände dem RAD vorgelegt und sich ansonsten nicht zu den
Einwänden geäussert habe.
4.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit
zahlreichen Hinweisen).
4.3
Der Beschwerdeführer liess im
Einwandverfahren verschiedene Punkte gegen das eingeholte polydisziplinäre
Gutachten vorbringen, die die Beschwerdegegnerin dem RAD zur Stellungnahme
unterbreitete. Die Stellungnahme des RAD vom 15. Februar 2022 (IV-Nr. 55)
enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern es handelt sich um eine
versicherungsinterne Würdigung bestehender Akten. Der Sozialversicherungsträger
ist nicht verpflichtet, der versicherten Person einen versicherungsinternen
Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sich dieser Bericht
darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann, in: Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43). Somit war die Beschwerdegegnerin
nicht gehalten, diese Stellungnahme des RAD vorgängig zuzustellen. Inwiefern
der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sein sollte, dass die
Beschwerdegegnerin zu den Einwänden des Beschwerdeführers eine Stellungnahme
beim RAD eingeholt und diese dann dem angefochtenen Entscheid beigelegt hat,
ist nicht ersichtlich (wobei die Beilage zunächst irrtümlicherweise fehlte, was
auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers nachgeholt wurde,
IV-Nrn. 59 f.). Die vorgebrachte Rüge zielt vielmehr auf eine
Verletzung der Begründungspflicht ab, die ein Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten
ist. Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des
Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3
mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV
1994.
K 928 S. 12 E. 2b). Eine solche Verletzung kann angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdegegnerin die im Einwandverfahren vorgebrachten Rügen dem
versicherungsinternen Dienst vorgelegt und von diesem prüfen lassen hat, nicht
gesehen werden, zumal die RAD-Stellungnahme durch Beilage zum Bestandteil der
angefochtenen Verfügung erhoben wurde. Ebenso wenig ist die angefochtene
Verfügung deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit dazu Stellung genommen hat, weshalb sie dem
Beschwerdeführer keine Rente nach neuem Recht ab 1. Januar 2022 zugesprochen
hat. Es geht daraus klar hervor, welche Rechtssätze Anwendung gefunden haben
und wie oben dargelegt, hat sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen. Es kommt hinzu, dass die
Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Punkt als wenig überzeugend
erscheint (vgl. E. II. 9.5 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder der Begründungspflicht liegt nicht vor.
5.
In materieller Hinsicht ist
streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht
mit Wirkung ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Hierfür
sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss Bericht von Dr. med. E.___,
Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie
des Spitals G.___ vom 8. November 2019 (IV-Nr. 5.35) war der Beschwerdeführer
nach einem Arbeitsunfall (Stolpersturz bei der Arbeit, vgl. Unfallmeldung vom
4.
November 2019, IV-Nr. 5.30 S. 1) vom 4. bis 11. November 2019
hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen erhoben:
Hauptdiagnosen
- Laterale Schenkelhalsfraktur links
- Prolongierter Infekt der oberen Atemwege
seit 3 Wochen, Leitsymptom Husten mit Auswurf
- V.a. Valvulopathie / VSD
klinisch
schwirrendes Herzgeräusch über Erb, 3/6
Nebendiagnosen
- St.n. Knie-OP links
- St.n. Zehenfraktur rechts
Die stationäre Aufnahme sei zur
Frakturversorgung erfolgt. Diese habe am 5. November 2019 problemlos
durchgeführt und der Beschwerdeführer postoperativ zeitgerecht mobilisiert
werden können. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des
eingebrachten Osteosynthesematerials bestätigt. Es wurde eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 4. November bis 16. Dezember 2019
attestiert, welche später bis 31. Januar 2020 und dann bis 15. März 2020 verlängert
wurde (IV-Nr. 5.30 S. 2; IV-Nr. 5.24).
5.2
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. F.___ vom 11. März 2020 (IV-Nr. 5.12) führte dieser aus, vier Monate
nach Versorgung der medialen Schenkelhalsfraktur links mittels DHS, sei es
radiologisch zur Ausheilung gekommen. Es liege ein gewisser Offset-Verlust vor.
Die Schenkelhalsschraube sei dezent rückläufig im Vergleich zu den
Voraufnahmen. Der Beschwerdeführer habe immer noch Beschwerden in Projektion
auf das linke Hüftgelenk und das linke Knie. Am linken Knie gebe es eine
chirurgische Vorgeschichte, weshalb eine Bewegungseinschränkung der Flexion von
ca. 90° bestehe. Bei der klinischen Untersuchung könne der Beschwerdeführer die
Hüfte etwa bis 90° flektieren und habe dann das Gefühl eines mechanischen
Anschlages, der schmerzhaft sei. Die Innenrotation sei ebenfalls schmerzhaft. Das
linke Hüftgelenk betreffend gebe es akut keinen chirurgischen Handlungsbedarf. Die
Arbeitsunfähigkeit werde bis Ende April verlängert.
5.3
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,
Facharzt für Radiologie, Röntgen [...], vom 4. März 2020 (IV-Nr. 5.5) über ein
MR des Schädels zeige sich ein abgeräumter, alter Mediateilinfarkt links. Es
bestünden kein akuter / subakuter Infarkt und keine intrakranielle Raumforderung.
5.4
Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurologie, berichtete am 9. März 2020 (IV-Nr. 5.4) über folgende Diagnosen:
- Infantile zerebrale Parese mit sensomotorischer
spastischer Halbseitensymptomatik rechts
- ätiologisch
am ehesten nach juvenilem Mediainsult links
- akzentuiert
in den letzten Monaten
- St. nach
0berschenkelhalsfraktur links Herbst 2019
- Posttraumatische Gonarthrose links
Magnettomographisch finde sich ein
relativ grosser alter Mediateilinsult links, der die neurologische Symptomatik
des Beschwerdeführers vollständig erklären dürfte. Hinweise für eine aktive
entzündliche oder tumoröse Problematik ergäben sich magnettomographisch nicht.
Aus neurologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als
Drucker sicherlich eingeschränkt, zusätzlich dürfte die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der orthopädischen Problematik eingeschränkt sein.
In einem weiteren Bericht vom 29. April
2020.
(IV-Nr. 12 S. 2 f.) berichtete Dr. med. I.___, der Beschwerdeführer habe subjektiv
innerhalb der letzten Wochen eine Verschlechterung des Gehvermögens verspürt.
Die Motorik der rechten Hand habe sich hingegen seit Beginn von Ergotherapie
deutlich verbessert. In der klinischen Untersuchung zeigten sich eine Hypästhesie
der rechten Gesichtshälfte und eine diskrete mimische Mundastschwäche rechts. Bezüglich
der Motorik bestehe eine armbetonte, leicht spastische Halbseitensymptomatik
rechts mit Feinmotorikstörung der rechten Hand. Der MER-Reflex rechts sei gesteigert,
Babinski rechts angedeutet positiv, links negativ. In Bezug auf die
Sensibilität zeige sich eine unveränderte panmodale Hypästhesie der rechten
Körperhälfte. Aus neurologischer Sicht habe sich die Situation mit leicht
spastischer Halbseitensymptomatik rechts kaum verändert. Die Feinmotorik der
rechten Hand scheine nach der Ergotherapie eher gebessert, das Gangbild sei
nach wie vor durch die Halbseitensymptomatik geprägt. Erschwerend komme
allerdings nun die Beinlängendifferenz in Folge Oberschenkelhalsfraktur links
vom Herbst 2019 zum Tragen, die die Zirkumduktion des rechten Beines
wahrscheinlich akzentuiere. Ein neues Ereignis oder eine tatsächliche
Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik sei nicht ersichtlich.
5.5
Im Arztbericht von Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Mai 2020 (IV-Nr. 14) wird
angegeben, es bestehe beim Beschwerdeführer eine posttraumatische fortgeschrittene
Pangonarthrose links bei Status nach Motorradunfall 1986 mit zweitgradig
offener distaler Femurfraktur. Bereits im Jahr 2018 sei im Grundsatz der
Entscheid zur Implantation einer Knie-TP diskutiert worden, bisher habe sich
der Beschwerdeführer für diesen Eingriff nicht entschliessen können. Kniebezogen
bestehe möglicherweise eine etwas reduzierte Steh- und Gehfähigkeit auch nach
erfolgter Knie-TP-Implantation.
5.6
Am vom 28. Mai 2020 wurde der
Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen der der Unfallversicherung von Dr.
med. K.___, Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 16.2).
Dies wegen einer wenig dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur links. Am 5.
November 2019 sei eine Osteosynthese mit dynamischer Hüftschraube links erfolgt.
Aktuell verspüre der Beschwerdeführer subjektiv brennende Restbeschwerden Hüfte
links lateral sowie inguinal. Die Narben seien reizlos und die
Hüftgelenksbeweglichkeit gut. Es bestehe eine deutliche Hypotrophie der
Oberschenkelmuskulatur links.
Weitere Diagnosen neben der
Schenkelhalsfraktur seien:
- Motorradunfall
a. Supra-,
intracondyläre, 2°-ig offene Femurtrümmerfraktur links
11.10.1986: Debridement,
offene Reposition und Osteosynthese
21.04.1987: Arthroskopie,
Gelenkrevision. Partielle Metallentfernung. Partielle Arthrolyse
01.04.1988: IE von 15 %
04.04.1989:
Metallentfernung
12.06.1990: Versuch einer
Spickdrahtentfernung Femur links
02.09.2002: KAS, mediale
Teilmeniskektomie Hinterhorn und Intermediärbereich, Shaving, peripatelläre
Denervation, Entfernung von parakondylären Verknöcherungen über parapatellare
Inzision medial
24.02.2014:
Kniegelenksarthroskopie, Trimmen des medialen Meniskus im Hinterhornbereich,
Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn, Entfernen freier Gelenkkörper
anterolateral, Laterale Arthrotomie und Resektion des
grossen Gelenkkörpers
aktuell: subjektiv bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden.
Eingeschränkte Beweglichkeit (F/E: 95-5-0°). Quadricepshypotrophie, kein
Erguss.
b. Distale
Vorderarmfraktur links
11.10.1986:
Plattenosteosynthese Ulna, Spickung Radius
04.04.1989:
Metallentfernung Ellbogenluxation links
c. Ellbogenluxation
links
11.10.1986: Reposition
d. Metacarpale
I Fraktur extraartikulär rechts
11.10.1986: geschlossene
Reposition, Spickung
- Infantile zerebrale Parese mit
sensomotorischer armbetonter spastischer Halbseitensymptomatik rechts
- MRI
Schädel 04.03.2020: Grosser alter Media-Teilinsult links
- Legasthenie
- Fehlende
Stereognosis rechte Hand
Bei der kreisärztlichen Untersuchung klage
der Beschwerdeführer in erster Linie über Beschwerden von Seiten seines linken
Kniegelenks nach dem Motorradunfall 1986. Die Hüftgelenksbeschwerden nach der
Schenkelhalsfraktur im November 2019 seien nur gering und von brennendem
Charakter. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei schmerzfrei. Inzwischen gehe der
Beschwerdeführer regelmässig mit dem Hund spazieren. Eine Rückkehr an seine
Arbeitsstelle als Drucker sehe er als unrealistisch an, da die Belastung
bereits vor dem Unfallereignis im November 2019 aufgrund der Einschränkungen am
linken Kniegelenk und der Zerebralparese eigentlich über der Grenze des
Zumutbaren gewesen sei. Unfallfremd leide der Beschwerdeführer an einem
Geburtsgebrechen mit infantiler zerebraler Parese mit sensomotorischer
spastischer Hemisymptomatik armbetont rechts nach juvenilem Mediainsult links.
Dadurch sei die Gehfähigkeit zusätzlich eingeschränkt. Deutliche
Einschränkungen bestünden hiervon auch im Bereich der rechten oberen Extremität
mit Handspastik und fehlender Stereognosis. Bei der klinischen Untersuchung
zeige sich die armbetonte spastische Halbseitensymptomatik rechts mit
spastischer Hand- und Fingerhaltung. Diese sei aber aktiv und passiv
vollständig redressierbar. Zusätzlich bestünden ein Gang mit Zirkumduktion im
Hüftgelenk rechts und ein zusätzliches Verkürzungshinken bei Beinverkürzung
links bei leichtem Streckdefizit im Kniegelenk. Links falle eine deutliche
Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur links auf. Das linke Kniegelenk sei
verbreitert, aber ergussfrei. Entlang des Gelenkspalts seien Osteophyten tastbar.
Die Flexion sei mit 95° (130° auf der Gegenseite) deutlich eingeschränkt.
Radiologisch sei die mediale Schenkelhalsfraktur links mit leichter Verkürzung
des Schenkelhalses in guten Achsverhältnissen konsolidiert. Hinweise für eine
Femurkopfnekrose bestünden nicht. Am linken Kniegelenk bestehe radiologisch
eine schwere medial betonte Pangonarthrose nach supra- und intrakondylärer zweigradig
offener Femurtrümmerfraktur links nach einem Motorradunfall 1986. Das
unfallbedingte Zumutbarkeitsprofil könne folgt definiert werden: Zumutbar seien
leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende, vorzugsweise sitzende
Tätigkeiten ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk in kauernder oder
kniender Position, das wiederholte Einnehmen einer knienden Position sowie
Tätigkeiten mit andauerndem oder häufig wiederholtem Besteigen von Leitern oder
Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise
Belastungssteigerung. Bereits einem Bericht des Kreisarztes der B.___ [...] aus
dem Jahr 2000 sei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführte
Tätigkeit (Offsetdrucker) aus medizinischer Sicht bereits seit längerem nicht
mehr sinnvoll gewesen sei. Inzwischen seien zehn Jahre vergangen und die
Situation am linken Kniegelenk habe sich weiter verschlechtert. Aus
kreisärztlicher Sicht empfehle sich dringend der Wechsel in eine das Kniegelenk
weniger belastende Tätigkeit. Dabei müsste aber auch den Einschränkungen
aufgrund der unfallfremden Zerebralparese Rechnung getragen werden.
5.7
Im Abschlussbericht vom 17. Juli
2020.
über die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 20) wird festgehalten, aufgrund
der Schwere des Unfalls sei eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz
nicht mehr möglich. Eine Verweistätigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Hier kämen
nun die neurologischen Probleme mit der zerebralen Parese rechtsseitig zum
Vorschein. Der Beschwerdeführer sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig. Eine
zielführende Eingliederung sei unter diesen Umständen nicht gegeben.
5.8
Im Arztbericht von med. pract. L.___
(Hausarzt) vom 16. September 2020 (IV-Nr. 24) wird angegeben, die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Prognose bei Umschulung hingegen gut.
Eine angepasste Tätigkeit könne während vier bis sechs Stunden ausgeübt werden.
Es werden folgende Diagnosen erhoben:
Bewegungseinschränkung
bei
- Status
nach Schenkelhalsfraktur vom 05.11.19 (recte 04.11.2019)
- Spastischer
Halbseitenlähmung bei infantiler Zerebralparese
- Posttraumatischer
Gonarthrose bei Status nach Motorradunfall 1986
Arbeitsunfähigkeit
vom 1. August bis 30. September 2020 attestiert
5.9
Der Arztbericht von Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie, vom 25. November 2020 (IV-Nr. 26) äussert sich über
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Infantile cerebrale Parese
mit spastischer Halbseitensymptomatik rechts am ehesten nach juvenilem
Mediainsult.
Die Symptomatik sei seit Jahrzehnten
bekannt, die genaue Diagnose habe man erst 2020 gestellt. Aufgrund der sich langsam
entwickelnden Verschlechterung der Halbseitensymptomatik, die wahrscheinlich
auch mit dem zunehmenden Alter zu tun habe, sei die Arbeitsfähigkeit
langfristig eingeschränkt. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit mit eingeschränkter
Leistungsfähigkeit sei sicherlich vorhanden, mittel- und langfristig werde aber
mit weiteren Verschlechterungen zu rechnen sein. Die aktuelle Tätigkeit als
Drucker sei körperlich beanspruchend und überwiegend in stehender sowie
gehender Position auszuführen. Auch seien gewisse Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit, Daueraufmerksamkeit sowie Fehlerkontrolle notwendig,
die den Beschwerdeführer gesamthaft in einem 100%igen Pensum überforderten. Es
bestehe eine spastische sensomotorische Halbseitensymptomatik rechts mit
gestörter Grob- und Feinmotorik sowie nachlassenden motorischen Fähigkeiten, gleichzeitig
nachlassende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen auch aufgrund des
zunehmenden Alters bei lange bekannter Hirnschädigung. Aus neurologischer Sicht
sei die aktuelle Tätigkeit langfristig zu 50 % zumutbar. Eine
leidensangepasste Tätigkeit könne aus neurologischer Sicht in vollem Umfang
(100 %) ausgeführt werden.
5.10
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten eingeholt. Dieses wurde am 1.
November 2021 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. N.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. O.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. P.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet
(IV-Nrn. 46.1 bis 46.7).
5.10.1
Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 46.3) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
festgehalten, er habe linksseitige Knie- und Hüftbeschwerden. Frakturbedingt sei
das linke Bein verkürzt, was wohl dazu geführt habe, dass er seit Dezember 2020
an einem Fersensporn links leide, so dass eine Schuheinlagenversorgung erfolgt
sei. Regelmässig schlafe die Grosszehe und zweite und dritte Zehe links ein.
Nach der Schenkelhalsfraktur links mit entsprechender postoperativer Entlastung
habe auch das linke Knie profitiert. Seit er nun dieses wieder voll belaste,
leide er an eher noch vermehrten linksseitigen Knie-, aber auch Gesäss- und
Leistenschmerzen. Das Anlaufen bereite Kniebeschwerden, am schlimmsten seien
die Ruheschmerzen. Die rechtsseitigen Kniebeschwerden hätten spontan und
allmählich zugenommen. Die Gehstrecke betrage rund 30 Minuten. Er gehe
regelmässig mit seinen beiden kleinen Hunden spazieren, dann müsse er
schmerzbedingt eine Pause einlegen. Schlimm sei aufgrund von linksseitigen
Knieschmerzen das Abwärtsgehen.
Der orthopädische Gutachter erhebt
folgende Befunde:
Es bestehe ein symmetrisches
Schulterprofil ohne Hinweise für eine relevante Muskelatrophie und / oder
-asymmetrie. Die Wirbelsäule sei gesamthaft im Lot. Der Zehen- / Fersen- / Einbeinstand
werde beidseits gehalten, links etwas unsicherer als rechts. Die Beinachse sei
rechts physiologisch, links diskret valgisch. Die Schulteruntersuchung zeige
beidseits eine symmetrisch gut erhaltene Muskulatur, es bestehe keinerlei
Druckdolenz. Aspektmässig zeige sich eine regelrechte Trophik der Ober- und
Unterarmmuskulatur, im Bereich der rechten Hand finde sich jedoch eine Atrophie
der interossären Muskulatur rechts bei spontan leicht spastischer Arm- und
Handhaltung rechts. Das Fingerspiel inkl. Fingerspreizen und Faustschluss sei
rechts gegenüber links koordinativ eingeschränkt. Im Bereich der unteren
Extremitäten sei das rechte Kniegelenk am Untersuchungstag ergussfrei, ohne
Patellaschiebeschmerz, mit einer moderaten Druckdolenz über dem medialen
Gelenkspalt, Flexion / Extension mit etwas Endphasenschmerz medial in
Flexion. Es bestünden keine Meniskuszeichen sowie eine regelrechte
mediolaterale und sagittale Bandstabilität. Das linke Kniegelenk zeige eine
verminderte Patellaverschieblichkeit bei insgesamt verstrichenen Kniekonturen,
reizlose Narben links lateral und auch medial. Der Bandapparat sei medial und
sagittal straff geführt, mit etwas Erguss.
Radiologische Untersuchungen:
Ein Röntgen des Beckens ap und der linke
Hüfte axial sowie ein Röntgen des Knies links ap / seitl. / axial vom 18.
Oktober 2021 zeige eine schwere tricompartimentale Gonarthrose links,
ausgeprägte osteophytäre Anbauten femorotibial, insbesondere auch popliteal,
einen in situ liegenden Rest eines Kirschnerdrahtes femoral, eine zentrierte
Patella mit Gelenkserguss, eine konsolidierte mediale Schenkelhalsfraktur mit
in situ liegender DHS, einen verminderten femoro-acetabulären Offset und
verkürzten Schenkelhals links gegenüber rechts, einen erhaltenen
femoro-acetabulären Gelenkspalt erhalten sowie zystische Veränderungen im
Femurkopf.
5.10.2
Gegenüber dem neuropsychologischen
Teilgutachter hat der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter einem
Geburtsgebrechen. Sein Neurologe vermute, dass er bei der Geburt oder kurz
danach einen linksseitigen Hirninfarkt erlitten habe. Der Schlaf sei in der
Regel gut und erholsam. Trotzdem fühle er sich tagsüber wechselnd müde. Vor
allem ein reizintensives Umfeld sowie seine unter Belastung auch zunehmenden
Schmerzen würden ihn immer wieder «kopfmüde» machen. Tagsüber müsse er bei
allem, was er mache, immer wieder Pausen einlegen, dies vor allem wegen seiner
Knie- / Hüft- und Fussschmerzen, aber auch weil ihn alles mehr Anstrengung
koste. Beim Autofahren habe er keine Konzentrationsprobleme. Auch einem Einzel-
oder Gruppengespräch könne er gut folgen. Beim Lesen sei es mit seiner
Konzentration hingegen «die Hölle». Er müsse wie Wort für Wort lesen, könne die
Sätze nicht einfach fliessend in sich aufnehmen und verstehen. Sein Gedächtnis
für Sprachinformationen sei verkürzt und auch unzuverlässig. Seit seiner
Hüftoperationsnarkose im November 2019 sei dies schlimmer geworden. Sein Wissen
über lebensalltägliche und eingeübte berufliche Handhabungen, Handlungsabläufe
sei ihm spontan abrufbar. Das Lernen neuer Handlungsabläufe überfordere ihn
hingegen weitgehend.
Es werden folgende Befunde erhoben: Der
Beschwerdeführer habe beim Erscheinen einen wachen Eindruck gemacht. Auch im
weiteren Verlauf von Anamnesegespräch und den nachfolgenden Abklärungen sei ihm
äusserlich / klinisch keine vermehrte Müdigkeit anzumerken gewesen. In der Sprachauffassung
sei er diskret verzögert, aber inhaltlich sicher und uneingeschränkt. Rezeptive
und / oder expressive Sprachfunktionsschwächen seien nicht festzustellen.
Biographische Eckdaten wisse er korrekt und chronologisch geordnet
wiederzugeben. Anzeichen einer Verdeutlichungstendenz oder
Beschwerdeaggravation hätten sich in den Angaben nicht gefunden. In den
Abklärungen habe der Beschwerdeführer anstrengungsbereit mitgearbeitet.
Die Testungen hätten Folgendes ergeben:
Alertness, Kognitives Tempo,
Aufmerksamkeit, Konzentration, Exekutivfunktionen: normdurchschnittlich, bis
auf die Suppressionsfähigkeit bei verbalkategorialer Reaktionskonkurrenz, die
überdurchschnittlich gut sei, und die visuell-figurale Suppressionsfähigkeit,
die lediglich knapp genügend sei.
Erfassungsspanne / Merkfähigkeit,
Lernen, Behalten / Gedächtnis: Die einfache verbal-auditive Erfassungsspanne
für Zahlen sei leicht verkürzt, die verbal-auditive Merkfähigkeit für
sinngebundene Informationen / Kurzgeschichten normdurchschnittlich. Auch
durchschnittlich sei die Merkfähigkeit für nicht sinngebundene verbal-auditive
Informationen. Beim nachfolgenden Wortlisten-Lernen zeige sich dann aber eine
leichte bis mittelschwere verbale Lernschwäche. Der zeitverzögerte freie Abruf
nach 30 Minuten erweise sich als normdurchschnittlich genügend, das
Wiedererkennen demgegenüber aber als geringfügig vermindert.
Überdurchschnittlich gut ausgebildet seien dann die visuell-räumliche
Merkfähigkeit beim Weg-Lernen und das visuell-räumliche Lernen.
Sprache, Rechnen, Raumsinn, Gnosien,
Praxien: Das auditive Sprachverständnis sei klinisch / im freien Gespräch
inhaltlich unauffällig gut gewährleistet. Einfaches Rechnen in den
arithmetischen Grundfunktionen gelinge erwartungsgerecht.
Divergentes Denken, Problemlösen,
Planen, Intelligenz: Die lexikalische Fluenz sei normdurchschnittlich, die
semantische überdurchschnittlich gewährleistet. In einer Aufgabe zur figuralen
Fluenz sei das Ergebnis dann knapp / grenzwertig genügend. Das
Intelligenzvermögen des Beschwerdeführers bewege sich in der gesamten Abklärung
im mittleren Bereich des Normdurchschnitts.
Zur Authentizität der
neuropsychologischen Befunde / Symptomvalidierung hält der neuropsychologische
Teilgutachter fest, es seien zwei Leistungsvalidierungsverfahren durchgeführt
und weitere verdeckte Indices hinsichtlich Leistungsbereitschaft erhoben
worden. Beide Verfahren ergäben keinerlei auffällige Ergebnisse oder belastbare
Belege für eine mangelhafte Anstrengungsbereitschaft. Auch bei den verdeckten Indices
seien keine belastbaren Hinweise auf eine Aggravation / Simulation zu erheben.
5.10.3
Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
46.5) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers angegeben, er leide
unter Unfallfolgen und einem Geburtsgebrechen. Er habe keinen Tastsinn in der
rechten Hand und könne mit dieser nur etwas tun, wenn er dies mit den Augen
kontrollieren könne. Auch die Temperaturempfindung sei verzögert. Im Herbst
1986.
habe er einen schweren Motorradunfall erlitten mit Trümmerfraktur des
linken Kniegelenks. Weiter habe er auch andere Brüche erlitten. Die rechte Hand
sei schwächer und fühle sich fremd, wie taub an. Er leide auch unter einer
Vergesslichkeit. Der rechte Fusshebermuskel arbeite ebenfalls nicht richtig.
Dies habe sich nach einem erneuten Unfall im November 2019 verstärkt. Das
Gefühl im Bereich der rechten Gesichtshälfte sei weniger vorhanden. Nach der
Hüftoperation sei er sechs Monate lang an Stöcken gegangen. Dabei habe sich die
Spastik in der rechten Hand verstärkt. Auch der rechte Fusshebermuskel sei
schlechter geworden. Schon vor dem Unfall vom November 2019 sei es sehr
schwierig gewesen Neues zu lernen. Beim Sprechen finde er die Wörter nicht.
Manchmal vertausche er diese auch. Er werde schnell mental müde und mache vermehrt
«power naps». Er schlafe 20 bis 30 Minuten, dann gehe es wieder. Auch dies sei
seit dem Unfall vom November 2019 verstärkt vorhanden. Doppelbilder oder ein
Gesichtsfelddefekt bestünden nicht. Er könne gut Autofahren. Die Kraft und das
Gefühl im Bereich des linken Arms und Beines seien vorhanden. Eine
Gleichgewichtsstörung bestehe nicht. Unter Kopfschmerzen, Nacken- oder
Kreuzschmerzen leide er nicht.
Der neurologische Teilgutachter erhebt
folgende Befunde:
Die Sprache sei flüssig, wobei der
Beschwerdeführer manchmal nach Wörtern suche. Es bestehe kein Meningismus.
Hirnnerven: Es bestehe eine verminderte
Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich der linken Gesichts- und
Kopfseite. Von Seiten der Mimik sei die Nasolabialfalte rechts vermindert. Es
bestehe eine leichte Mundastschwäche.
Gangbild, Koordination und
Gleichgewicht: Der Gang sei leicht hinkend mit diskreter Circumduktionsbewegung
des rechten Beines. Der rechte Arm sei am Oberkörper in leichter
Pronationsstellung. Fersen- und Zehengang sei möglich, mit leichter
Absinktendenz rechts im Fersengang. Kniebeugen angedeutet seien möglich, Hüpfen
im Einbeinstand rechts ebenfalls. Links werde dies vom Beschwerdeführer nicht
durchgeführt. Der Positionsversuch der oberen Extremitäten werde gehalten. Beim
Fingernaseversuch rechts zeige sich eine diskrete Dysmetrie. Die Diadochokinese
rechts sei mässig verlangsamt, links flüssig. Bei den Muskeleigenreflexen zeige
sich ein leichter Babinski rechts bei repetitiver Stimulation.
Muskeltonus: Handgelenk rechts und Bein
rechts seien mässig spastisch erhöht. Die Fingerfeinmotorik der rechten Hand
sei deutlich beeinträchtigt.
Sensibilität: Es bestehe eine
verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich der rechten
Körperhälfte. Bei der Prüfung des Lagesinns sei der Zeigefinger rechts nicht
möglich, links normal.
5.10.4
Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 46.7) wird keine Diagnose erhoben.
5.10.5
Die Gutachter erheben insgesamt
folgende Diagnosen:
mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Klinisch distale und armbetonte
spastische sensomotorische Hemiparese mit gestörter Feinmotorik der Finger der
rechten Hand sowie aufgehobener Stereognose bei St. n. nach frühkindlichem
linkshemisphärischem Mediainfarkt, kernspintomografisch (MR Schädel vom
04.03.2020) Nachweis eines alten Mediateilinfarkts links ICD-10: 163.9, G81.1
- Symptomatische posttraumatische
Gonarthrose links bei
St. n.
supra-/intrakondylärer II° offener Femurtrümmerfraktur links vom 11.10.1986
St. n.
Debridement, offener Reposition und Osteosynthese am 11.10.1986
St. n.
Arthroskopie, Gelenkrevision, partieller Metallentfernung, Arthrolyse
21.04.1987
St. n.
Metallentfernung Knie links am 04.04.1989
Versuch einer
Spickdrahtentfernung Femur links am 12.06.1990
St. n.
Kniearthroskopie links, medialer Teilmeniskektomie, peripatellärer Denervation,
Entfernung von Verknöcherungen und parapatellärer Inzision medial am 02.09.2002
St. n.
Kniearthroskopie links, medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Entfernen
freier Gelenkkörper, lateraler Arthrotomie und Resektion eines grossen
Gelenkkörpers am 24.02.2014
- Minimale bis leichte neuropsychologische
Störung mit selektiv leichter bis mittelschwerer verbaler Lernschwäche bei
sonst kognitivem Normalbefund mit weitgehend normdurchschnittlichen attentionalen
und exekutiven Teilleistungen.
ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Restbeschwerden nach DHS Hüfte links am
05.11.2019
bei
wenig
dislozierter medialer Schenkelhalsfraktur links am 04.11.2019
- St. n. Plattenosteosynthese Ulna links
und Spickung Radius links bei Fraktur am 11.10.1986
St. n.
Metallentfernung Vorderarm links am 04.04.1989
- St. n. Reposition einer Ellbogenluxation
links am 11.10.1986
- St. n. geschlossener Reposition und
Spickung einer Metacarpale-I-Fraktur rechts am 11.10.1986
- Mediale Überlastung Knie rechts
- Oligosymptomatischer Fersensporn links
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Der Beschwerdeführer lässt dieses bzw. das neuropsychologische
Teilgutachten als nicht beweiswertig rügen. Zu den übrigen gutachterlichen
Schlussfolgerungen werden keine Einwendungen erhoben. Allgemein kann zum
eingeholten Gutachten einleitend gesagt werden, dass dieses in Kenntnis der
Aktenlage, nach eingehenden Untersuchungen, unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Fachgebieten ausgewiesenen
Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise.
6.1
In der orthopädischen
Beurteilung wird inhaltlich nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim
Beschwerdeführer nach dem 1986 erlittenen Motorradunfall mit Polytrauma, eine
linksseitige zweitgradig offene distale Femurfraktur im Vordergrund stehend, eine
klinisch-radiologisch bestätigbare, doch schwere tricompartimentale
Pangonarthrose mit erheblich eingeschränkter Kniebeweglichkeit und verminderter
–belastbarkeit etabliert habe. Akzentuiert worden seien die diesbezüglichen linksseitigen
Knieschmerzen im Rahmen einer osteosynthetisch versorgten Schenkelhalsfraktur
links am 5. November 2019. Radiologisch zeige sich eine konsolidierte
Situation, hingegen müsse von einem Einsintern der Fraktur ausgegangen werden
mit konsekutiver Beinverkürzung und vermindertem Offset links gegenüber rechts.
Aufgrund der schon lange bekannten posttraumatischen Gonarthrose links und der
zusätzlichen Dysfunktion seitens der linken Hüfte nach Schenkelhalsfraktur mit
postoperativer Beinverkürzung, vermindertem Offset und entsprechender
muskulären Dysbalance müsse von einer eingeschränkten Belastbarkeit der linken
unteren Extremität ausgegangen werden. In Übereinstimmung mit der kreisärztlichen
Untersuchung durch die Unfallversicherung B.___ vom 28. Mai 2020 geht der
orthopädische Teilgutachter davon aus, dass ständig mittelschwere und schwere,
ständig gehende und stehende Tätigkeiten spätestens seit dem 4. November 2019
(Schenkelhalsfraktur links) nicht mehr zumutbar sind, also auch die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit. Hingegen seien leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Knien,
Kauern, Hocken, ohne Arbeiten auf Treppen und / oder Leitern aus orthopädischer
Sicht medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung gelte
ab sechs Monate postoperativ nach Osteosynthese der linken Schenkelhalsfraktur
vom 5. November 2019, also zirka Mai 2020. Klinisch wie auch radiologisch bestehe
eine eindeutige Impingement-Problematik mit erheblicher Schmerzauslösung.
Gegebenenfalls müsste hier an einen gepaarten Eingriff gedacht werden mit
Entfernung der DHS und gleichzeitiger Hüft-Implantation mit Wiederherstellung
der ursprünglichen Hüftgeometrie gegenüber rechts. Schliesslich sollte seitens
des linken Kniegelenkes wohl die gelegentliche endoprothetische Versorgung ins
Auge gefasst werden, bevor die Beweglichkeit weiter eingeschränkt sei bei
schwerster trikompartimentaler Pangonarthrose. Die Arbeitsfähigkeit
hinsichtlich adaptierter Tätigkeit werde durch diese Massnahmen indessen nicht
beeinflusst.
6.2
In der neuropsychologischen
Beurteilung wird nach den durchgeführten psychometrisch-neuropsychologischen
Abklärungen auf eine objektivierbare, minimale bis leichte neuropsychologische
Störung mit einer leichten bis mittelschweren verbalen Lernschwäche bei sonst
kognitivem Normalbefund mit weitgehend normdurchschnittlichen attentionalen und
exekutiven Teilleistungen geschlossen. Es wird gestützt auf die
Untersuchungsergebnisse festgehalten, dass sich die attentionalen und
exekutiven Leistungen zwar mehrheitlich im unteren bis mittleren bewegten,
damit aber nichtsdestotrotz im normdurchschnittlichen Leistungsbereich lägen.
Bei den mnestischen Funktionen erweise sich selektiv das verbale Lernen als
leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Die figurale- / räumliche Mnestik
sowie allgemein auch die Gedächtniskonsolidation zeigten sich demgegenüber
unbeeinträchtigt. Die parallel zur aktuellen Untersuchung durchgeführte
Symptom-/ Leistungsvalidierung weise die aktuell erhobenen neuropsychologischen
Befunde zweifelsfrei als valide / authentisch aus. In ätiologischer Hinsicht
sei die aktuelle neuropsychologische Befundlage widerspruchsfrei vereinbar mit
einem Restzustand bei perinatal oder kurz danach erlittenem Media-Teilinfarkt
links. Daraus wird einleuchtend gefolgert, dass der Beschwerdeführer im
Lebensalltag sowie in seiner angestammten Tätigkeit als Offset-Drucker bei
ansonsten im Wesentlichen intakten attentionalen und exekutiven sowie weiteren
mnestischen Funktionen nur marginal bis leicht eingeschränkt sei. Eine leichte
Einschränkung bestehe im Sinne von vermehrtem Pausenbedarf, vermehrtem Aufwand,
um Aufträge oder Anleitungen aufzuschreiben und nachzuschauen sowie vermehrtem
Lernaufwand bei neuen Anwendungen. Als wenig geeignet werden das verbale Kurz-
und Langzeitgedächtnis stark beanspruchende administrative
Sachbearbeitungstätigkeiten erachtet. Diese Einschätzungen erweisen sich mit
Blick auf den klinischen Befund und die Ergebnisse aus den durchgeführten
Testungen (inkl. zwei Symptomvalidierungsverfahren) als plausibel.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
einwenden, dass es nicht seinem Eindruck entspreche, dass sein Lesetempo und
Nominationstempo durchschnittlich sei wie festgehalten worden sei, und dass die
Testungen deshalb wiederholt werden müssten. Es seien ihm sehr einfache Sätze
mit geläufigen Worten vorgelegt worden und der Test sei sehr rasch gegangen. Er
habe in seiner langen Leidenszeit Strategien entwickelt, um die
Leistungsdifferenz zu seinen Mitmenschen in Bezug auf seine Lese- und
Sprachfähigkeiten zu kompensieren. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um
den subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, der insgesamt die mit von einer
Fachperson durchgeführten, anerkannten Testverfahren objektivierten
Einschränkungen nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die vom Beschwerdeführer
empfundenen Schwächen werden durch den neuropsychologischen Gutachter ebenfalls
erkannt bzw. konnten durch diesen objektiviert werden, jedoch ist das Ausmass
dieser Einschränkungen nicht derart gross, wie es dem Beschwerdeführer
erscheinen mag.
6.3
In der neurologischen
Beurteilung wird schliesslich einleuchtend dargelegt, dass sich beim
Beschwerdeführer zusammenfassend eine distale und armbetonte spastische
sensomotorische Hemiparese mit deutlich gestörter Feinmotorik der Finger der
rechten Hand sowie aufgehobener Stereognose bei St. n. frühkindlichem
linkshemisphärischem Mediainfarkt zeigt. Der alte Medianinfarkt links sei kernspintomographisch
im MR des Neurocraniums vom 4. März 2020 nachgewiesen worden. Aufgrund der Feinmotorikstörung
der Finger der linken Hand sowie der aufgehobenen Stereognose im Gebrauch der
rechten Hand wird von einer deutlichen Beeinträchtigung ausgegangen, wobei Grobarbeiten
mit der rechten Hand nur unter visueller Kontrolle durchgeführt werden könnten.
Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nicht möglich. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden mit Schwäche der rechten Hand
verbunden mit Taubheitsgefühl sowie verminderter Feinmotorik konnten gemäss dem
Experten in der neurologischen Untersuchung nachvollzogen werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der seit frühester Kindheit
bestehenden Behinderung eine Ausbildung als Offsetdrucker und die
Rekrutenschule bei den Funkern absolvieren konnte. Weiter wird darauf
verwiesen, dass er seit 1983 Auto fährt. Die Ursache der seit dem Unfall vom
November 2019 vorhandenen Zunahme der Spastizität sowie der Feinmotorikstörung
der rechten Hand und die Fussheberschwäche rechts mit zunehmender
Vergesslichkeit kann der Teilgutachter neurologisch hingegen nicht nachvollziehen.
Infolge der gestörten Feinmotorik der Finger der rechten Hand sowie der
aufgehobenen Stereognose im Bereich der rechten Hand könnten nur grobmotorische
Arbeiten unter visueller Kontrolle mit der rechten Hand durchgeführt werden.
Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nicht möglich. In der
angestammten Tätigkeit als Offsetdrucker sei von einer Beeinträchtigung von 20 %
auszugehen. Diese Beeinträchtigung bestehe seit der Aufnahme der Berufsbildung.
Infolge Kniegelenksbeschwerden sei eine Umschulung zum kaufmännischen
Angestellten erfolgt. Auch hier sei der Beschwerdeführer im Gebrauch der
rechten Hand deutlich beeinträchtigt. So könne das 10-Fingersystem nicht
durchgeführt werden. Administrative, organisatorische Tätigkeiten könnten
jedoch ganztags zugemutet werden. Infolge der Feinmotorikstörung und
aufgehobenen Stereognose der rechten Hand sei von einer verminderten
Leistungsfähigkeit von 20 % seit der Aufnahme der Berufsbildung
auszugehen.
6.4
In ihrer Konsensbeurteilung
kommen die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ zu folgendem,
nachvollziehbaren Ergebnis:
Der Beschwerdeführer könne infolge der
Feinmotorikstörung der Finger der linken Hand sowie der aufgehobenen
Stereognose im Gebrauch der rechten Hand Grobarbeiten mit der rechten Hand nur
unter visueller Kontrolle durchführen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der
rechten Hand nicht möglich. Aufgrund der schon lange bekannten
posttraumatischen Gonarthrose links und der zusätzlichen Dysfunktion der linken
Hüfte nach Schenkelhalsfraktur mit postoperativer Beinverkürzung und
vermindertem Offset und entsprechender muskulärer Dysbalance müsse weiter von
einer eingeschränkten Belastbarkeit der linken unteren Extremität ausgegangen
werden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Anamnese und den
Akten bezüglich der kognitiven Funktionalität keine Inkonsistenzen. Die
psychometrischen Befunde seien nach mehrfach durchgeführter
Beschwerdevalidierung als authentisch zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer habe trotz der
neurologischen Behinderung erfolgreich eine Offsetdruckerlehre absolviert und
in diesem Beruf zu 100 % gearbeitet. Diese Tätigkeit wird nach eingehender
Konsensbesprechung als seit spätestens November 2019 nicht mehr möglich erachtet.
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wird festgehalten, im Bereich der
rechten Hand könnten nur grobmotorische Arbeiten unter visueller Kontrolle mit
der rechten Hand durchgeführt werden. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der
rechten Hand nicht möglich. Infolge Kniegelenksbeschwerden sei eine Umschulung
zum kaufmännischen Angestellten erfolgt, wobei der Beschwerdeführer auch hier
im Gebrauch der rechten Hand deutlich beeinträchtigt sei. So könne das
10-Fingersystem nicht durchgeführt werden. Administrative, organisatorische
Tätigkeiten könnten jedoch ganztags zugemutet werden. Infolge der
Feinmotorikstörung und aufgehobenen Stereognose der rechten Hand sei von einer
verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % seit der Aufnahme der
Berufsbildung auszugehen. Leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Knien,
Kauern, Hocken, ohne Arbeiten auf Treppen und / oder Leitern sollten dem
Versicherten aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch vollschichtig
zumutbar sein. Diese Einschätzung gelte ab sechs Monate postoperativ nach
Osteosynthese der linken Schenkelhalsfraktur vom 5. November 2019, also zirka
Mai 2020. Aufgrund der bestehenden, minimalen bis leichten neuropsychologischen
Störung mit selektiver verbal-mnestischen Funktionsschwäche bestehen aus
gutachterlicher Sicht sodann ebenfalls Einschränkungen: In einer ideal
adaptierten Tätigkeit wird eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert,
die zusätzlich zur 20%igen somatischen Einschränkung besteht. Somit besteht ab
Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit.
7.
Es ist weiter zu prüfen, ob die
nach der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichte Zweifel an der
Expertise aufkommen lassen oder ob in der Zwischenzeit und bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung eingetreten ist. Der
Beschwerdeführer liess im Einwandverfahren vorbringen, er habe am 24. Januar
2022.
einen Operationstermin für eine Knietotalendoprothese erhalten. Der RAD,
Dr. med. Q.___, Facharzt für Anästhesiologie, hielt dazu am 15. Februar
2022.
(IV-Nr. 55) fest, die gleichzeitige Prognose einer dreimonatigen
Arbeitsunfähigkeit postoperativ dürfte zutreffen. Bei komplikationslosem
Verlauf dürfte anschliessend die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit
wieder erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Anschluss an diese
Einwendungen am 10. März 2022 die angefochtene Verfügung erlassen, nachdem
der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 von Dr. med. P.___, dem
orthopädischen Teilgutachter, operiert worden war. Im Beschwerdeverfahren
wurden der Operationsbericht sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
eingereicht. Gemäss Operationsbericht (Beilage 3 zur Beschwerde) wurde
eine Metallentfernung Femur und Knie-TP links (Typ MyKnee) durchgeführt. Gemäss
den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen bestand nach der Operation ab
dem 24. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 24. August 2022
(Beilagen 4 – 6 zur Beschwerde). Insofern lässt der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hinweisen, dass vorübergehend eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, womit auch ein vorübergehender voller
Rentenanspruch zu prüfen wäre. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Im
Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, dass aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
nicht hervorgehe, auf welche Tätigkeit sich diese
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezögen. In aller Regel betreffe dies die
angestammte Tätigkeit. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Operateur Dr.
med. P.___ von einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit
ausgehe. Dass postoperativ auch für eine angepasste, vornehmlich sitzende
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dem kann nicht gefolgt werden: Klar
ist, dass nach einer Operation wie der durchgeführten für eine gewisse Zeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten nach sich zieht. Es ist
aber nicht klar, wie sich der Verlauf nach der Operation präsentiert hat und
wie die medizinische Situation am Knie danach war oder ist. Die Operation wurde
von Dr. med. P.___ durchgeführt, der den Beschwerdeführer nur drei Monate zuvor
mitbegutachtet und ein angepasstes Tätigkeitsprofil ausformuliert hatte. Vor
diesem Hintergrund kann nicht ohne jegliche weitere Abklärungen davon
ausgegangen werden, dass sich die bis im August 2022 attestierte
Arbeitsunfähigkeit nicht auf alle Tätigkeiten beziehe, sondern nur auf
bestimmte (wobei dann auch noch zu prüfen wäre auf welche). In diesem Punkt hat
die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt (noch) nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Damit ergibt sich folgende Ausgangslage:
Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 24. Januar 2022 erscheint
angesichts der eingereichten Unterlagen als möglich und abklärungswürdig; eine
allfällige Rentenerhöhung könnte jedoch frühestens ab 1. April 2022 (Art. 88a
Abs. 1 IVV und analog Art. 29 Abs. 3 IVG) erfolgen und fällt
daher nicht mehr in den durch das Gericht zu prüfenden Beurteilungszeitraum,
der durch die Verfügung vom 10. März 2022 begrenzt wird. Die Akten sind daher
an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese Frage prüfe. Für die vorangehende
Zeit ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und mit dem
beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ besteht eine Grundlage,
auf welcher die Arbeitsfähigkeit und damit auch der Rentenanspruch ab 1.
November 2020 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; Art. 29
Abs. 1 IVG) festgelegt werden können.
8.
Im Weiteren lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, er könne die gutachterlich attestierte
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten.
8.1
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,
welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Je restriktiver indessen das
medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der
Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und
nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018
vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018
E. 5.2.2, 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom
17.
Januar 2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010
E. 2.2, je mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
8.2
Der Beschwerdeführer lässt in
Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausführen, er sei aktuell 59
Jahre alt und stehe kurz vor dem Ende seines Erwerbslebens. Er habe seit der
Jugend in der angestammten Tätigkeit als Offsetdrucker gearbeitet und keinerlei
Erfahrung in anderen Branchen. Sein mangelndes Eingliederungspotenzial zeige
sich an der 2003-2006 durchgeführten Umschulung, nach welcher er im
kaufmännischen Bereich nicht habe Fuss fassen können. Das habe ihn nachhaltig
geprägt. Es seien orthopädisch nur überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich.
Dies seien aber vor allem feinmotorische Tätigkeiten, bei welchen er
zusätzlichen Einschränkungen unterliege. Zudem seien weitere Ausfälle äusserst
wahrscheinlich, da die operative Versorgung der linken Hüfte mit einer Prothese
ebenfalls ein Thema sei.
Gemäss Gesamtbeurteilung im Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ besteht eine angepasste Tätigkeit in einer leichten
bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, vornehmlich sitzenden
Tätigkeit ohne repetitives Knien, Kauern, Hocken, ohne Arbeiten auf Treppen und
/ oder Leitern. Grobmotorische Arbeiten im Bereich der rechten Hand sind nur
unter visueller Kontrolle mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten sind
mit der rechten Hand nicht möglich. Administrative, organisatorische
Tätigkeiten (ohne 10-Fingersystem) sind indessen zumutbar. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers entsprechen, so beispielsweise im Rahmen einer Bürotätigkeit
im Bereich Disponenz mit vorwiegend telefonischen Kontakten, Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie oder aber auch Arbeiten in der
Verpackungsindustrie, bei welchen eine visuelle Kontrolle der Arbeiten mit der
rechten Hand möglich ist. Weitere Anforderungen, insbesondere an einen
potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit dem Beschwerdeführer, bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer hat trotz seiner schon zu Beginn seiner Erwerbskarriere
bestehenden Hirnschädigung bis zum Unfallereignis am 5. November 2019 stets gearbeitet.
Nach der Ausbildung zum Offsetdrucker insbesondere als Drucker, er hat aber
auch andere Tätigkeiten ausgeübt, so nach seiner Ausbildung zum Kaufmann EFZ
für ein Jahr in der Administration, als Allrounder auf dem Bau und als
Lagermitarbeiter. Insofern kann nicht gesagt werden, dass er keinerlei
Erfahrung in anderen Branchen habe. Es verbleiben ihm noch sechs Jahre
Aktivitätsdauer, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als derart
kurz anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt keine realistische Chance mehr hätte. Die noch zumutbare
Arbeitsfähigkeit ist mit 70 % vergleichsweise hoch (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Somit kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit
nicht verwertbar wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist (abgesehen vom leidensbedingten Abzug,
vgl. E. 9.3 hiernach) unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Um
den Invaliditätsgrad zu ermitteln, wird das Einkommen, das eine Person ohne
Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), verglichen mit dem
Einkommen, das sie nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreichen kann. Für das
Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf das
Einkommen abgestellt, das der Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen
Arbeitgeber, der Firma R.___ in [...], erzielt hatte (vgl. Verfügung der
Unfallversicherung B.___ vom 29. März 2021, IV-Nr. 34). Demgemäss
ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 91'745.00.
9.2
Weil der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, wurde für die Bemessung des
Invalideneinkommens korrekterweise auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der herangezogene Tabellenlohn
(Bundesamt für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer;
CHF 5'417.00) erweist sich angesichts des möglichen Tätigkeitsprofils
ebenfalls als richtig. Dabei sind die Wochenstunden aufzurechnen
(: 40 x 41.7) und eine Anpassung an den Nominallohnindex
(: 106 x 106.8) vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls getan
hat. Damit ergibt sich bezogen auf ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von
CHF 68'278.00. Da im konkreten Fall ein Pensum von 70 % möglich ist,
beträgt das Invalideneinkommen CHF 47'794.00.
9.3
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb
– cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
9.4
Die Beschwerdegegnerin hat ohne
weitere Begründung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Der
Beschwerdeführer war im März 2022 59 Jahre alt. Er war in seiner Berufskarriere
bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, bis der Gesundheitsschaden eintrat. Nun
ist ein 70%-Pensum in einer leichten Tätigkeit möglich. Teilzeitarbeit wirkt
sich auf den Lohn in diesem Segment in geringem Ausmass aus (vgl. Bundesamt für
Statistik 2018, T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Für ein Pensum von
50.
– 74 % ohne Kaderfunktion sind die Löhne um 4 % tiefer als bei
einem Vollzeitpensum. Das Alter ist kein Abzugskriterium, denn im Bereich der
Hilfsarbeiten wirkt sich auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes
Alter nicht zwingend lohnsenkend aus. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem
massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Weiter gilt es
hier jedoch zu beachten, dass das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen auch in
einer Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 reduziert wird und der Beschwerdeführer
verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Zwar ist der Umstand
allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen
zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier
beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt aber dazu, dass der Beschwerdeführer
feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand gar nicht und grobmotorische
Arbeiten nur unter visueller Kontrolle verrichten kann. Insofern liegt
gegenüber anderen Personen, die noch leichte (Hilfs)Tätigkeiten verrichten
können, eine zusätzliche Einschränkung vor. Unter diesen Umständen rechtfertigt
sich ein Abzug von 10 %. Es resultiert damit ein Invalideneinkommen von
CHF 43'015.00.
9.5
Nach dem Gesagten ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 53 %. Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022
das 55. Altersjahr vollendet hatte, bleibt das frühere Recht auch für die
Folgezeit massgebend, falls vor dem genannten Datum ein Rentenanspruch
entstanden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni
2020.
[Weiterentwicklung der IV], lit. c). Dies ist vorliegend der Fall. Massgebend
ist in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt des Entscheides, sondern jener
der Entstehung des Anspruches gemäss Art. 28 und 29 IVG Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers findet daher das am 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Recht keine Anwendung. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit ab 1.
November 2020 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; Art. 29
Abs. 1 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine halbe
Rente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
10.
10.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Bei teilweisem Obsiegen ist nach der
Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die
Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe
Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion
der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung
ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016
E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B.
Zusprache einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist
eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12.
Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende
(und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2.
November 2016 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Ausrichtung einer ganzen statt einer
Viertelsrente. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die
Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht wird. Diese Konstellation
rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion der
Parteientschädigung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen
lässt, dass seine vorsorgliche Beschwerde vom 7. November 2022 in Bezug
auf die Verfügungen vom 25. / 26. Oktober 2022 nur deshalb
erhoben werden musste, weil die Beschwerdegegnerin verwirrend vorgegangen ist,
nachdem am 19. Juli 2022 bereits eine Verfügung erlassen worden war, deren
Nichtigkeit das Versicherungsgericht feststellen musste. Es rechtfertigt sich
daher unter den Gesamtumständen, dem Beschwerdeführer zulasten der
Beschwerdegegnerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.
10.2
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 22. August 2022 eine Kostennote zu den Akten gereicht
(A.S. 39 ff.), gemäss welcher ein Aufwand von insgesamt 12.35 Stunden zu
einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde geltend gemacht wird. Dieser
Aufwand erscheint angemessen. Für die nach dem 22. August 2022 entstandenen
Aufwendungen aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ergangenen Verfügungen
beantragt die Vertreterin mit Eingabe vom 18. Januar 2023 eine angemessene
Erhöhung. Dementsprechend sind eineinhalb Stunden hinzuzufügen. Die Auslagen
von insgesamt CHF 76.10 sind ausgewiesen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von
7,7 %, resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 3'811.05,
welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte bzw. je CHF 300.00 zu bezahlen.
Der Anteil des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 300.00 ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, und ihm ist die Differenz von CHF
300.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2022 dahingehend
abgeändert, dass mit Wirkung ab 1. November 2020 Anspruch auf eine halbe Rente
besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Akten werden zur Prüfung des
Rentenanspruchs ab 1. April 2022 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'811.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. An die Kosten des Verfahrens von
CHF 600.00 haben die IV-Stelle des Kantons Solothurn CHF 300.00 und der
Beschwerdeführer CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers
ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen, womit ihm CHF 300.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer