VSBES.2022.7
Beiträge / Verzugszins
25. Februar 2022Deutsch9 min
der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Meldung der Steuerbehörde betreffend das
Source so.ch
Urteil vom 25. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
/ Verzugszins (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
erliess am 13. Dezember 2021 einen Einspracheentscheid, worin die
Einsprache des Versicherten A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die
Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 sowie
gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 betreffend das Jahr
2016 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das
Steueramt des Kantons Solothurn habe am 5. Oktober 2021 mit Steuermeldung
für das Jahr 2016 ein Reineinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 113'850.00 und ein von ihm im Betrieb
investiertes Eigenkapital von CHF - 8'924.00 gemeldet. Das massgebende
selbstständige Erwerbseinkommen im Jahr 2016 sei, nach Aufrechnung der
persönlichen Beiträge von CHF 12'159.95, auf CHF 126'000.00
festgesetzt worden. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung für
Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 orientiert worden. Hinzu sei
ein Verzugszins in Höhe von CHF 2'474.50 gekommen (Verzugszinsabrechnung
vom 12. Oktober 2021). In seiner Einsprache vom 1. November 2021 habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Meldung der Steuerbehörde betreffend das
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 beruhe auf
einem offensichtlichen Fehler, da die Aufrechnungsbeiträge im Jahr 2016 bereits
schon im Jahr 2015 vorgenommen worden seien. Gleichzeitig seien die
Verzugszinsen zu korrigieren bzw. aufzuheben. Dem sei entgegenzuhalten, dass
die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und
somit keine Korrektur mehr möglich sei. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016
sei für die Ausgleichskasse verbindlich und die Verzugszinsen seien korrekt
berechnet worden.
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 10. Januar 2022 stellt der Beschwerdeführer
folgendes Rechtsbegehren:
Die definitive Verfügung über die
nachträglichen AHV-Beiträge 2016 sowie die Schlussrechnung im Betrag von
CHF 5'093.80 sowie die daraus resultierende Verzugszinsmitteilung vom
22.12.21 von CHF 890.00 sind vollständig aufzuheben.
2.2 Der
Beschwerdegegnerin wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2022
Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort und die dazu gehörenden Aktenbelege
einzureichen.
2.3 Mit
Eingabe vom 25. Januar 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund
neuer Erkenntnisse aus der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022 sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wiedererwägungsweise mit
beigelegtem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 pendente lite
aufgehoben worden.
2.4 Mit
Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 teilt das Gericht dem
Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dem
Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
2.5 Der
Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 4. Februar 2022 folgendes
Rechtsbegehren:
Das Verfahren ist aufrechtzuerhalten und
nicht von der Geschäftskontrolle als gegenstandslos abzuschreiben.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Versicherungsträger kann
einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange
wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt
(Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die Beschwerdegegnerin hebt den
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 mit
pendente lite erlassenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022
wiedererwägungsweise auf und stellt den Erlass eines neuen Einspracheentscheids
in Aussicht, sobald das Einspracheverfahren seitens der
Steuerveranlagungsbehörde abgeschlossen sei. Auf die Instruktionsverfügung des
Gerichts vom 27. Januar 2022 hin, wonach beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos geworden abzuschreiben, beantragt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 4. Februar 2022, das Verfahren sei aufrechtzuerhalten und
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung legt er dar,
nach Durchführung einer Verhandlung auf der Steuerveranlagungsbehörde bleibe
diese bei ihrem Veranlagungsentscheid; er halte ebenfalls an seiner Einsprache
fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei abzuwarten. Im Weiteren
reicht er zusätzliche Belege ein. Da das Revisions- bzw. Einspracheverfahren
bei der Steuerveranlagungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers noch
nicht abgeschlossen ist und die pendente lite vorgenommene Wiedererwägung der
Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entspricht,
kommt die Wiedererwägung bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 53, S. 988 N 90). Das
vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00.
Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die strittigen Beiträge
diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den Einzelrichter zu
beurteilen.
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden
ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.
2.2
Nach Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung
der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen
Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte
Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die
Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Laut Art. 41bis Abs. 1
AHVV besteht eine Verzugszinspflicht für Beitragspflichtige bei Erfüllung der
in den lit. a bis f genannten Voraussetzungen.
2.3
Wer für ein von der
Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist und ob davon Beiträge
geschuldet sind, beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Die Ausgleichskassen sind
für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens- oder
Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation des Einkommensbezügers
grundsätzlich nicht an die Steuermeldungen gebunden (Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Rz. 1231]). Ist die
Steuermeldung offensichtlich falsch, nimmt die Ausgleichskasse mit der
zuständigen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die
Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abweichen
(WSN, Rz. 1237).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 fest, die
Steuerveranlagung für das Jahr 2016 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, eine Korrektur
sei somit nicht mehr möglich. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016 sei für
sie verbindlich.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
die Meldung der Steuerbehörde für das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 beruhe eindeutig auf einem offensichtlichen
Veranlagungsfehler. Die betreffenden Aufrechnungsbeträge im Jahr 2016 seien
bereits im Jahr 2015 mit identischen Positionen vorgenommen worden. Wegen eines
gleichzeitig laufenden anderen Nachsteuerverfahrens habe er die
Rechtsmittelfrist für die fehlerhafte Veranlagung irrtümlicherweise nicht
genutzt. Gegen die definitive Steuerveranlagung 2016 vom 26. August 2021 habe
er am 14. November 2021 ein Revisionsbegehren gestellt und gegen den
Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde [...] vom 18. November
2021.
am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben und um eine Verhandlung
gebeten. Dieses Einspracheverfahren sei immer noch hängig. In seiner
Stellungnahme vom 4. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, die
Verhandlung auf der Veranlagungsbehörde [...] sei gleichentags durchgeführt
worden und es sei ihm endlich das rechtliche Gehör gewährt worden. Die
Veranlagungsbehörde bleibe bei ihrem Entscheid. Er halte jedoch an seiner
Einsprache fest. Der schriftliche Entscheid folge in den nächsten Tagen zu Handen
der involvierten Stellen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin ging im
Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids am
13.
Dezember 2021 davon aus, dass die Steuerveranlagung 2016 bereits in
Rechtskraft erwachsen und das Veranlagungsverfahren mit dem
Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. November 2021 auf
das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2021 für
dieses Jahr abgeschlossen sei. Sie hielt fest, eine Korrektur sei nicht mehr
möglich. Gemäss ihren Angaben hatte sie keine Kenntnis davon, dass der
Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom
18.
November 2021 am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben hatte. Davon
erfuhr sie erst aufgrund der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022.
Dementsprechend teilt sie dem Gericht in ihrer Beschwerdeantwort vom
25.
Januar 2022 mit, aufgrund neuer Erkenntnisse (es sei noch eine
Einsprache bei den Steuern pendent) habe sie den vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid wiedererwägungsweise mit Einspracheentscheid vom
25.
Januar 2022 pendente lite aufgehoben. Darin äussert sie sich
dahingehend, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei sinnvoll,
da eine mögliche Gutheissung der Einsprache seitens der Veranlagungsbehörde
einen direkten Zusammenhang auf den angefochtenen Einspracheentscheid hätte. Nachdem
die Beschwerdegegnerin das Anfechtungsobjekt mit pendente lite erlassenem
Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 aufgehoben und den Erlass eines
neuen Einspracheentscheids nach Abschluss des Revisions- bzw. Einspracheverfahrens
bei der Steuerveranlagungsbehörde in Aussicht gestellt hat, rechtfertigt es
sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festsetzung der Beiträge des
Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 zurückzuweisen.
Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt,
erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 61, S. 1110 N 111). Von der Aufrechterhaltung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt
wird, ist abzusehen, da die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2016 nach
Abschluss des Einspracheverfahrens und allfälliger weiterer Rechtsmittelverfahren
und allenfalls auch nach Vornahme weiterer Abklärungen neu festzusetzen hat (vgl.
E. II. 2. hiervor). Für die Beschwerdegegnerin besteht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Anlass mehr, sich zu äussern.
4.
4.1
Der nicht anwaltlich oder
sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen
Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der
Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit
Hinweisen).
4.2
Das Verfahren ist kostenlos. Das
AHVG sieht für die vorliegende Streitigkeit keine Kostenpflicht vor
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung
für das Jahr 2016 und zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids
zurückgewiesen wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 4. Februar 2022 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser