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Entscheid

VSBES.2022.7

Beiträge / Verzugszins

25. Februar 2022Deutsch9 min

der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Meldung der Steuerbehörde betreffend das

Source so.ch

Urteil vom 25. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

/ Verzugszins (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

erliess am 13. Dezember 2021 einen Einspracheentscheid, worin die

Einsprache des Versicherten A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die

Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 sowie

gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 betreffend das Jahr

2016 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das

Steueramt des Kantons Solothurn habe am 5. Oktober 2021 mit Steuermeldung

für das Jahr 2016 ein Reineinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 113'850.00 und ein von ihm im Betrieb

investiertes Eigenkapital von CHF - 8'924.00 gemeldet. Das massgebende

selbstständige Erwerbseinkommen im Jahr 2016 sei, nach Aufrechnung der

persönlichen Beiträge von CHF 12'159.95, auf CHF 126'000.00

festgesetzt worden. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung für

Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 orientiert worden. Hinzu sei

ein Verzugszins in Höhe von CHF 2'474.50 gekommen (Verzugszinsabrechnung

vom 12. Oktober 2021). In seiner Einsprache vom 1. November 2021 habe

der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Meldung der Steuerbehörde betreffend das

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 beruhe auf

einem offensichtlichen Fehler, da die Aufrechnungsbeiträge im Jahr 2016 bereits

schon im Jahr 2015 vorgenommen worden seien. Gleichzeitig seien die

Verzugszinsen zu korrigieren bzw. aufzuheben. Dem sei entgegenzuhalten, dass

die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und

somit keine Korrektur mehr möglich sei. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016

sei für die Ausgleichskasse verbindlich und die Verzugszinsen seien korrekt

berechnet worden.

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 10. Januar 2022 stellt der Beschwerdeführer

folgendes Rechtsbegehren:

Die definitive Verfügung über die

nachträglichen AHV-Beiträge 2016 sowie die Schlussrechnung im Betrag von

CHF 5'093.80 sowie die daraus resultierende Verzugszinsmitteilung vom

22.12.21 von CHF 890.00 sind vollständig aufzuheben.

2.2 Der

Beschwerdegegnerin wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2022

Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort und die dazu gehörenden Aktenbelege

einzureichen.

2.3 Mit

Eingabe vom 25. Januar 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund

neuer Erkenntnisse aus der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022 sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wiedererwägungsweise mit

beigelegtem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 pendente lite

aufgehoben worden.

2.4 Mit

Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 teilt das Gericht dem

Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dem

Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

2.5 Der

Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 4. Februar 2022 folgendes

Rechtsbegehren:

Das Verfahren ist aufrechtzuerhalten und

nicht von der Geschäftskontrolle als gegenstandslos abzuschreiben.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Versicherungsträger kann

einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange

wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt

(Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Die Beschwerdegegnerin hebt den

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 mit

pendente lite erlassenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022

wiedererwägungsweise auf und stellt den Erlass eines neuen Einspracheentscheids

in Aussicht, sobald das Einspracheverfahren seitens der

Steuerveranlagungsbehörde abgeschlossen sei. Auf die Instruktionsverfügung des

Gerichts vom 27. Januar 2022 hin, wonach beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren

als gegenstandslos geworden abzuschreiben, beantragt der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 4. Februar 2022, das Verfahren sei aufrechtzuerhalten und

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung legt er dar,

nach Durchführung einer Verhandlung auf der Steuerveranlagungsbehörde bleibe

diese bei ihrem Veranlagungsentscheid; er halte ebenfalls an seiner Einsprache

fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei abzuwarten. Im Weiteren

reicht er zusätzliche Belege ein. Da das Revisions- bzw. Einspracheverfahren

bei der Steuerveranlagungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers noch

nicht abgeschlossen ist und die pendente lite vorgenommene Wiedererwägung der

Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entspricht,

kommt die Wiedererwägung bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 53, S. 988 N 90). Das

vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00.

Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die strittigen Beiträge

diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den Einzelrichter zu

beurteilen.

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden

ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

2.2

Nach Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,

SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung

der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen

Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte

Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen

Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die

Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich

(Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Laut Art. 41bis Abs. 1

AHVV besteht eine Verzugszinspflicht für Beitragspflichtige bei Erfüllung der

in den lit. a bis f genannten Voraussetzungen.

2.3

Wer für ein von der

Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist und ob davon Beiträge

geschuldet sind, beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Die Ausgleichskassen sind

für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens- oder

Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation des Einkommensbezügers

grundsätzlich nicht an die Steuermeldungen gebunden (Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden

und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Rz. 1231]). Ist die

Steuermeldung offensichtlich falsch, nimmt die Ausgleichskasse mit der

zuständigen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die

Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abweichen

(WSN, Rz. 1237).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 fest, die

Steuerveranlagung für das Jahr 2016 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, eine Korrektur

sei somit nicht mehr möglich. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016 sei für

sie verbindlich.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,

die Meldung der Steuerbehörde für das Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 beruhe eindeutig auf einem offensichtlichen

Veranlagungsfehler. Die betreffenden Aufrechnungsbeträge im Jahr 2016 seien

bereits im Jahr 2015 mit identischen Positionen vorgenommen worden. Wegen eines

gleichzeitig laufenden anderen Nachsteuerverfahrens habe er die

Rechtsmittelfrist für die fehlerhafte Veranlagung irrtümlicherweise nicht

genutzt. Gegen die definitive Steuerveranlagung 2016 vom 26. August 2021 habe

er am 14. November 2021 ein Revisionsbegehren gestellt und gegen den

Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde [...] vom 18. November

2021.

am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben und um eine Verhandlung

gebeten. Dieses Einspracheverfahren sei immer noch hängig. In seiner

Stellungnahme vom 4. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, die

Verhandlung auf der Veranlagungsbehörde [...] sei gleichentags durchgeführt

worden und es sei ihm endlich das rechtliche Gehör gewährt worden. Die

Veranlagungsbehörde bleibe bei ihrem Entscheid. Er halte jedoch an seiner

Einsprache fest. Der schriftliche Entscheid folge in den nächsten Tagen zu Handen

der involvierten Stellen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin ging im

Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids am

13.

Dezember 2021 davon aus, dass die Steuerveranlagung 2016 bereits in

Rechtskraft erwachsen und das Veranlagungsverfahren mit dem

Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. November 2021 auf

das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2021 für

dieses Jahr abgeschlossen sei. Sie hielt fest, eine Korrektur sei nicht mehr

möglich. Gemäss ihren Angaben hatte sie keine Kenntnis davon, dass der

Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom

18.

November 2021 am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben hatte. Davon

erfuhr sie erst aufgrund der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022.

Dementsprechend teilt sie dem Gericht in ihrer Beschwerdeantwort vom

25.

Januar 2022 mit, aufgrund neuer Erkenntnisse (es sei noch eine

Einsprache bei den Steuern pendent) habe sie den vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid wiedererwägungsweise mit Einspracheentscheid vom

25.

Januar 2022 pendente lite aufgehoben. Darin äussert sie sich

dahingehend, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei sinnvoll,

da eine mögliche Gutheissung der Einsprache seitens der Veranlagungsbehörde

einen direkten Zusammenhang auf den angefochtenen Einspracheentscheid hätte. Nachdem

die Beschwerdegegnerin das Anfechtungsobjekt mit pendente lite erlassenem

Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 aufgehoben und den Erlass eines

neuen Einspracheentscheids nach Abschluss des Revisions- bzw. Einspracheverfahrens

bei der Steuerveranlagungsbehörde in Aussicht gestellt hat, rechtfertigt es

sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festsetzung der Beiträge des

Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 zurückzuweisen.

Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt,

erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger (Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 61, S. 1110 N 111). Von der Aufrechterhaltung des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt

wird, ist abzusehen, da die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2016 nach

Abschluss des Einspracheverfahrens und allfälliger weiterer Rechtsmittelverfahren

und allenfalls auch nach Vornahme weiterer Abklärungen neu festzusetzen hat (vgl.

E. II. 2. hiervor). Für die Beschwerdegegnerin besteht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren kein Anlass mehr, sich zu äussern.

4.

4.1

Der nicht anwaltlich oder

sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen

Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der

Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit

Hinweisen).

4.2

Das Verfahren ist kostenlos. Das

AHVG sieht für die vorliegende Streitigkeit keine Kostenpflicht vor

(Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung

für das Jahr 2016 und zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids

zurückgewiesen wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers

vom 4. Februar 2022 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser