VSBES.2022.71
UVG-Invalidenrente
12. Oktober 2022Deutsch58 min
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. März 2017 mitteilen, sie
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend UVG-Invalidenrente
(Einspracheentscheid vom 18. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1992, liess der
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. März 2017 mitteilen, sie
sei am 18. Februar 2017 beim Servieren des Desserts gestolpert und habe sich
dabei am Fuss verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Bericht des Hausarztes
der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
28. Mai 2017 ist hierzu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit Tendinitis der Sehne des M.
peroneus brevis nach Distorsionstrauma (Suva-Nr. 16).
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus. Des Weiteren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach
kreisärztlich untersuchen und veranlasste in der C.___ eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Suva-Nr. 451). Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2020 (Suva-Nr. 463)
fest, die ärztliche Untersuchung in C.___ habe ergeben, dass von weiteren
Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und somit ein
Endzustand vorliege. Die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als
Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar. Zur Aufrechterhaltung der
Arbeitsfähigkeit seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen erforderlich.
Somit würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. September
2020 eingestellt. Aufgrund des festgestellten Endzustandes sei eine Integritätsentschädigung
nicht geschuldet. Dagegen liessen die Beschwerdeführerin sowie die
Krankenversicherung D.___ Einsprache erheben (Suva-Nrn. 467 und 474). Sodann
zog die Beschwerdegegnerin das von der IV-Stelle des Kantons Bern im parallel laufenden
IV-Verfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 15. März
2021 (Suva-Nr. 509) bei. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die
vorgenannten Einsprachen mit Entscheid vom 18. März 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1
ff.).
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (A.S. 16 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. März 2022 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 30. September 2020 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. September 2020 hinaus
Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein
100%-Pensum) sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 60 %, eine
noch zu bestimmende Integritätsentschädigung und Heilbehandlungen nach Art. 21
UVG zu entrichten.
4. Subeventualiter sei ein
polydisziplinäres Gutachten unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,
orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
Mai 2022 (A.S. 53 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 6. Juli 2022
(A.S. 63 ff.) verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen
Rechtsbegehren und Vorbringen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit
Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zur Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) in C.___ zunächst festzuhalten, dass es sich bei
dieser gemäss BGE 136 V 117 nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut
im Sinne von Art. 44 ATSG handle. Damit habe in Bezug auf den
Abklärungsbericht der C.___ die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Beweiskraft versicherungsinterner Beurteilungen zu gelten, wonach bereits
geringe Zweifel reichten, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten.
Im Weiteren sei zur EFL in C.___ vorweg festzuhalten, dass diese keine
brauchbare Methode zur Festlegung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin
darstelle, da die Beschwerdeführerin an einer residuellen beziehungsweise
persistierenden Neuropathie mit Allodynien im Rahmen eines CRPS leide.
Entsprechende Problematiken seien einer neurologischen Begutachtung zuzuführen.
Betreffend die Untauglichkeit der EFL zur Evaluation der vorliegenden
Problematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde auch
verwiesen auf die Besprechungsnotiz der SUVA vom 24. September 2020 und
die dortige Kritik der auf Schmerztherapie spezialisierten Ergotherapeutin,
Frau F.___. Soweit der Beschwerdeführerin eine mässige Symptomausweitung
vorgeworfen werde, werde dies bestritten. Die Beschwerdeführerin habe in
sämtlichen Untersuchungen stets sehr differenziert und lokalisiert die Schmerzen
und Beschwerden geschildert. Zudem solle ein Widerspruch in den Angaben dadurch
konstruiert werden, dass die Beschwerdeführerin eine Malieodrain-Bandage
getragen habe, jedoch keine Berührungen zulasse. Hier bestehe de facto kein
Widerspruch. Eine Druckbandage werde gerade rezipiert bei Allodynien. Druck
wirke beruhigend auf neurogene Schmerzen und ein Reiz, welcher immer
kontinuierlicher werde, könne vom zentralen Nervensystem ausgeblendet werden
und sei somit erträglicher als eine leichte Berührung, welche ständig wechsle.
Diese medizinische Erfahrungstatsache, welche von der Ergotherapeutin F.___
bestätigt worden sei, lasse die Physiotherapeutin der C.___ geflissentlich
unter den Tisch fallen. Diese Tatsache zeige aber gerade auf, dass es der Physiotherapeutin
offensichtlich an der korrekten Fachrichtung gemangelt habe, um den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend und seriös beurteilen zu
können. Gesamthaft seien im Zusammenhang mit der EFL nicht die notwendigen
medizinischen Fachdisziplinen begrüsst worden, es habe praktisch keine
klinische Befunderhebung stattgefunden, eine apparative Befunderhebung fehle
völlig, die Aktenanamnese gestalte sich selektiv und unterschlage die Tatsache,
dass bislang sämtliche involvierten Ärzte ausserhalb der Suva und auch Dr. med.
G.___ von der Suva ein CRPS mit sich hieraus ergebendem neuropathischem
Schmerzbild, Allodynien sowie Hyposensibilitäten diagnostiziert hätten. Zudem
setze sich die EFL mit entsprechend abweichenden Meinungen in keiner Weise
auseinander. Dagegen habe der Kreisarzt Dr. med. G.___ am 4. Januar 2019
festgehalten, die Allodynie habe sich wieder verstärkt und sei als Unfallfolge
anzunehmen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. November 2019
habe Dr. med. G.___ zudem eine deutlich erniedrigte Temperatur des
linken Oberschenkels gegenüber der Gegenseite festgestellt. Die Berührung im
ausgewiesenen Allodynie-Bereich sei schmerzhaft und werde auf ein Minimum reduziert.
Mit Stellungnahme vom 4. November 2020 habe Dr. med. G.___ dann jedoch in
diametraler Diskrepanz zu seinen vorangehenden Einschätzungen vom November 2019
festgehalten, die Problematik entspreche keinem neuropathischen Schmerz, es
bestehe kein Residualzustand bei CRPS mehr und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit
im Sinne der EFL in C.___. Solche Widersprüchlichkeiten desselben Arztes
innerhalb seiner Beurteilungen seien selbstredend nicht hinzunehmen. Bereits
mit Bericht vom 28. Mai 2017 habe Dr. med. H.___ ein CRPS
diagnostiziert und ein Schonhinken, eine livide Hautverfärbung im Vergleich zur
Gegenseite sowie eine Überwärmung und ferner eine Berührungsempfindlichkeit festgestellt.
Mit Bericht vom 16. Oktober 2017 hätten die Spezialisten des I.___ das
CRPS am linken Fuss bestätigt. Es sei eine Neuropathie des distalen
Unterschenkels lateral bis 10 cm proximal des Malleolus lateralis im Bereich
der Basis des Metatarsale V festgehalten worden. Mit Bericht vom 22. August
2019.
seien die entsprechenden Diagnosen bestätigt worden. Seitens der I.___ sei
mehrfach, zuletzt mit Wiedererwägungsgesuch betreffend einen Neurostimulator,
bestätigt worden, dass ein CRPS Typ I vorliege, als Folge des
Distorsionstraumas im Rahmen des Treppensturzes. Im Sinne dieser ärztlichen
Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein CRPS erlitten
habe und noch immer an entsprechenden Folgen des CRPS leide. In diesem Zusammenhang
sei die Begründung des Suva-Arztes, die Beschwerden könnten nicht neuropathisch
sein, da dies eine Schädigung sensomotorischer Nervenstrukturen im peripheren
und zentralen Nervensystem als Ursache voraussetze, medizinisch klar falsch.
Wie auch das Bundesgericht erkannt habe, sei zu unterscheiden zwischen einem
CRPS I und einem CRPS II. Lediglich bei Störungen im Rahmen eines CRPS II sei
von einer Nervenläsion auszugehen. Wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten
sei, dass vorliegend zuletzt ein CRPS I durch die Neurochirurgie des I.___
diagnostiziert worden sei. Auch ein CRPS I kennzeichne sich aber gerade durch
neuropathische Schmerzen, durch Allodynien und Hyperalgesien, kombiniert mit
sensiblen, motorischen und autonomen Störungen, wie sie auch vorliegend
vorhanden seien. Dies habe auch das Bundesgericht mehrfach erkannt, unter
anderem im Urteil 8C_123/2018 vom 18. September 2018. Das Bundesgericht
habe sodann festgehalten, das CRPS sei ein organischer Gesundheitsschaden (vgl.
Urteil 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011, E. 7). Es handle sich gemäss
Bundesgericht um eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Schädigung.
Der Vertrauensarzt der D.___, Dr. J.___, halte sodann fest, dem C.___ Arzt sei
zu widersprechen, wonach die vorhandenen Schmerzen anlässlich einer EFL sich
nicht mit chronischen, neuropathischen Schmerzen erklären liessen. Auch sei
überwiegend wahrscheinlich der Feststellung zu widersprechen, dass die
Schmerzen der Versicherten nicht mehr den Budapester Kriterien zuzuordnen
seien. Diese Klassifizierung sei anfangs nach dem Unfallereignis von Bedeutung,
jedoch nicht mehr zur Feststellung eines Endzustandes, um die Schmerzen als nicht
mehr ursächlich zu dem Ereignis nach einer funktionellen Belastungsprüfung
abzuweisen. Dieses Vorgehen entspreche nicht der Klassifikation und deren
Zweck. Des Weiteren sei mit der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 4. November
2020, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens
eingeholt habe, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. So
habe der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen
Administrativverfahren durchzuführen. Er dürfe diese nicht ins
Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in Verletzung von Bundesrecht
geschehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014).
Zudem komme Berichten beratender Ärzte im streitigen Verfahren lediglich der
Status von Parteibehauptungen zu. Damit sei die neuerliche Stellungnahme von
Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 bereits in formellrechtlicher Hinsicht
aus den Akten zu weisen und überdies als beweisuntauglich zu qualifizieren. Im
Übrigen gehe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 4. November 2020 überhaupt
nicht auf die an der EFL-Abklärung gerügten Mängel ein, sondern behaupte
einfach pauschal, dass es keinen Grund gebe, hieran zu zweifeln. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin sei sodann auch das von der IV initiierte
Gutachten der E.___ vom 17. März 2021 in keiner Weise beweistauglich. Zum
neurologischen Gutachten sei festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die
Diagnose von chronischen und neuropathischen Schmerzen an Fuss und Unterschenkel
links stelle. Damit bestätige er, dass die Schmerzen somatisch erklärbar seien.
Der Gutachter halte zudem zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin weder
simuliere noch aggraviere und die Verhaltensbeobachtung unauffällig sei. Dies
stütze die Diagnose des neuropathischen Schmerzbilds. Soweit der Gutachter im
Weiteren festhalte, es müsse von einer erheblichen Verdeutlichung der subjektiv
berichteten Beschwerden ausgegangen werden, sei diese Aussage widersprüchlich
zu den vorerwähnten Ausführungen und auch zur Diagnostik eines neuropathischen
Schmerzcharakters. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Budapest-Kriterien
eines CRPS nicht mehr erfüllt seien. Zu konstatieren sei, dass nach Massgabe
der Aktenlage immer wieder Untersuchungen stattgefunden hätten, die Verfärbungen
oder Temperaturunterschiede zu erheben vermocht hätten, was typische Anzeichen
eines noch floriden CRPS seien. Auch anlässlich der stationären Hospitalisation
in der Klinik K.___ habe ein Eintrittsbefund einer deutlichen Untertemperatur
an schmerzhaftem Fuss links erhoben werden können. Zudem habe Dr. med. J.___
mit seiner Stellungnahme zu Händen der D.___ vom 22. Oktober 2020 zutreffende
und korrekte Kritik an den medizinischen Berichten der Suva geübt und darauf
hingewiesen, dass die Budapest-Kriterien anfangs nach dem Unfallereignis von
Bedeutung seien, jedoch nicht mehr zur Feststellung eines Endzustands, um die
Schmerzen als nicht mehr ursächlich zu dem Ereignis nach einer funktionellen
Belastungsprüfung abzuweisen. Es sei auch zu Unrecht weder eine Testung der
Nervenleitfähigkeit noch eine quantitativ sensorische Testung, um die
Veränderung der Hautsensibilität bei neuropathischen Schmerzen zu messen,
durchgeführt worden. Sodann habe seitens des Neurologen keinerlei
Auseinandersetzung mit der divergierenden medizinischen Aktenlage
stattgefunden. Zudem verhalte es sich so, dass die vom neurologischen Gutachten
gestellte Diagnose mit der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit in sitzender
Tätigkeit qualifiziert widersprüchlich sei. Eine Person, welche an chronischen
und neuropathischen Schmerzen am Fuss- und Unterschenkel links leide, werde
keine 100%ige Arbeitstätigkeit ausüben können. Dies schon nur, da das
Arbeitstempo verlangsamt sei, eine Notwendigkeit vermehrter Pausen bestehe und
überdies die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Beweisuntauglich sei
auch das rheumatologische Teilgutachten der E.___. Der Rheumatologe halte
ebenfalls fest, es bestehe keine Verdeutlichungstendenz und keine
Selbstlimitierung. Trotz dieser Feststellung gehe der Gutachter dann aber davon
aus, dass die Versicherte ein erhöhtes Schmerzgebaren an den Tag lege. Sodann gehe
der Gutachter davon aus, dass eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung zu
postulieren sei (Seite 17 unten). Im Widerspruch zum neurologischen Gutachter,
welcher von einem neuropathischen Schmerzbild ausgegangen sei, ordne der
rheumatologische Gutachter die Schmerzen mithin einem psychiatrischen
Beschwerdebild zu. Solche Widersprüchlichkeiten innerhalb desselben Gutachtens
seien nicht hinzunehmen. Nachdem der Rheumatologe sich zuvor auf den Standpunkt
gestellt habe, dass das Leiden psychischer und nicht somatischer Natur sei,
erstaune es dann aber, dass er von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in
rheumatologischer Hinsicht ausgehe. Des Weiteren sei das psychiatrische
Teilgutachten ebenfalls beweisuntauglich. Gesamthaft sei somit auch das Gutachten
der E.___ im Sinne der vorangehenden Kritik unbrauchbar. Dass das Gutachten der
E.___ nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, habe denn auch die IV erkannt.
Anstatt jedoch eine neue Begutachtung zu initiieren, habe sich die IV mit
diversen Ergänzungsfragen an die Gutachter gewandt. Diese hätten aber bis heute
keine Stellungnahme abgegeben. Sodann bestünden entsprechend der Stellungnahme
der Ergotherapeutin anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 noch
immer diverse Therapien im Versuch, wie dies schon einmal gelungen sei, die
Arbeitsfähigkeit wieder zu steigern. Entsprechend könne, auch mit Blick auf die
Beurteilung von Dr. med. G.___ vom November 2019, wo dies bestätigt worden sei,
per 30. September 2020 noch nicht von einem medizinischen Endzustand
ausgegangen werden. Folglich sei der Beschwerdeführerin über den 30. September
2020.
hinaus ein Taggeld nach Massgabe einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit (bezogen
auf ein 100%-Pensum) zu entrichten. Gleichzeitig seien die vollumfänglichen
Heilbehandlungen zu übernehmen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die
Adäquanz unter bestimmten
Umständen auch bei leichten Unfällen zu prüfen sei. Nämlich dann, wenn der
Unfall unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die sich nicht offensichtlich als
unfallunabhängig erwiesen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der
erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde
Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30. Januar
2009.
E. 4.2). Diese Voraussetzungen seien vorliegend zu bejahen, weshalb die
Beschwerdegegnerin klarerweise auch für die psychischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin leistungspflichtig sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Ärzte seien sich einig, dass der
medizinische Endzustand erreicht sei. Der Schmerzmediziner Dr. med. L.___
habe im Februar 2020 keine weiteren zielführenden Möglichkeiten gesehen und
habe die Behandlung im Mai 2020 abgeschlossen (Suva-Nr. 371, 404). Auch Dr.
med. H.___ habe sich der Ansicht gezeigt, dass keine somatische Erkrankung mehr
vorliege und die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig sei
(Suva-Nr. 431). Damit seien die entsprechenden Schlussfolgerungen von Dr.
med. G.___ und der in der C.___ durchgeführten EFL auch durch die behandelnden
Ärzte bestätigt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten nicht zu
überzeugen. Im Übrigen stimme dies mit dem Gutachten der E.___ (Suva-Nr. 509)
überein, welches keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festhalte und angebe, dass die Beschwerdeführerin lediglich subjektiv durch die
Beschwerden des linken Beines beeinträchtigt sei und in der Untersuchung kein
objektivierbares Korrelat habe gefunden werden können. Hinsichtlich der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestehe zudem überwiegend die Ansicht, dass
die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit bereits optimal eingegliedert sei
und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung gewisser
Einschränkungen und Limiten ohne quantitative oder zeitliche Leistungseinbusse
tätig sein könne. Diese Ansicht werde einzig vom Vertrauensarzt der D.___, Dr.
med. J.___, nicht geteilt. Er begründe seine Einschätzung unter anderem damit,
dass sich die klinischen Befunde seit der Untersuchung durch Dr. med. G.___
am 12. November 2019 nicht verändert (bzw. verschlechtert) hätten, auch die
Therapien hätten keine Verbesserung gebracht, folglich sei ein Leistungsprofil
mit geringeren Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Dem sei entgegenzuhalten,
dass dies keineswegs abwegig sei. In der laufenden medizinischen Phase würden
oftmals auch subjektive Beschwerden berücksichtigt. Aus den Berichten von Dr. G.___
gehe hervor, dass er der Versicherten nochmals ein Behandlungszeitfenster von
einem halben Jahr eingeräumt habe, um mittels der durchgeführten Therapien den
medizinischen Zustand zu verbessern und die Arbeitsfähigkeit langsam zu
steigern. Nachdem zwischenzeitlich aber die verbliebenen Beschwerden nicht mehr
durch die Residuen eines CRPS hätten erklärt werden können und auch
neuropathische Schmerzen hätten verneint werden müssen, habe sich bei den
weiteren Abklärungen gezeigt, dass keine somatische Erklärung mehr für die
Schmerzen vorhanden gewesen sei. Es rechtfertige sich entsprechend nicht, auf
dieses nicht abschliessende Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Die Beurteilung
von Dr. G.___ werde gestützt durch die EFL-Abklärung in C.___ (act. 451) und
durch das polydisziplinäre Gutachten der E.___. In beiden Beurteilungen könne
ebenfalls keine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit festgestellt werden.
Sodann sei zu erwähnen, dass die Beurteilung von Dr. med. J.___ eine reine
Aktenbeurteilung sei. Hingegen sei die Versicherte mehrmals durch Dr. med. G.___
persönlich untersucht worden, auch in C.___ hätten Untersuchungen stattgefunden
und anlässlich des Gutachtens hätten umfassende eigene Untersuchungen
stattgefunden. Die Beurteilungen seien sodann einleuchtend und einlässlich
begründet. Da sie sich ebenfalls mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzten
und in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten ergangen seien, komme ihnen
voller Beweiswert zu (zum Beweiswert: BGE 125 V 351 E. 3). Sodann gingen der
Einwand der Beschwerdeführerin gegen die EFL ins Leere. Denn
rechtsprechungsgemäss bestehe die EFL u.a. aus einem ergonomischen Assessement,
in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit
über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen
generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret
beurteilt werde. Die EFL bemesse somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu
verrichten, und schätze den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im
Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande seien. Das umfassende
Testverfahren ermögliche zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und
zur Konsistenz der versicherten Person, wobei eine allfällig beobachtete
Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten
Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein könne. Stehe ein
Schmerzsyndrom im Vordergrund, werde eine objektive Evaluation des
funktionellen Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft
durch eine Selbstlimitierung geprägt sei; auch in solchen Fällen erlaube die
EFL indes eine Quantifizierung der Leistungen, welche die Probanden
einverstanden seien zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 25.
November 2009 E. 5.2). Des Weiteren stehe die Aussage aus dem EFL-Bericht,
wonach die beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des linken Beines
nicht mit chronischen neuropathischen Schmerzen erklärbar sei, da dies eine
Schädigung somatosensorischer Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen
Nervensystem als Ursache voraussetze, nicht alleine da. Auch der versicherungsmedizinische
Neurologe Dr. med. M.___ habe in seiner Beurteilung vom 2. September 2019
festgehalten, dass in den Unterlagen von einem neuropathischen Schmerz die Rede
sei, jedoch über die Berührungsempfindlichkeit hinausgehende sensible Symptome
fehlten, so dass auch angesichts des Fehlens einer unfallbedingten
Nervenschädigung die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes nicht begründet
sei (Suva-Nr. 297). Sodann rüge die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch die Einholung der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom
4.
November 2020 im Einspracheverfahren. Diese Beurteilung sei aufgrund
der medizinischen Begründung in der Einsprache der D.___ eingeholt worden, was
rechtsprechungsgemäss zulässig sei. Im Übrigen könne eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs schon deswegen ausgeschlossen werden, weil der besagte
Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 dem Anwalt der
Beschwerdeführerin vor der Eingabe seiner Einsprache zur Verfügung gestanden
sei, sei diese doch Bestandteil der am 23. November 2020 erstellten
Aktenedition für ihren Rechtsvertreter gewesen (siehe Schreiben vom 24. November
2020; Suva-Nr. 486).
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht
bezüglich des Ereignisses vom 18. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 18.
März 2022 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 30. September
2020.
eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
6.1
Dr. med. H.___, Allgemeine
Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2017 (Suva-Nr.
16) ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit Tendinitis der Sehne des
M. peroneus brevis nach Distorsionstrauma. In diesem Zusammenhang erhob er
folgende Befunde: «OSG links: Schwellung perimalleolär, Druckdolenz über dem
medialen und lateralen Bandapparat. Eindrückliches Schonhinken. Leicht livide
Hautverfärbung im Vergleich zur Gegenseite. Leichte Überwärmung im Vergleich
zur Gegenseite, Berührungsempfindlichkeit. MRI OSG links vom 22. Mai 2017:
Leichte Tendinitis der Sehne des Muskulus peroneus brevis.»
6.2
Im Bericht des I.___, vom 16.
Oktober 2017 (Suva-Nr. 75) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Complex Regional Pain
Syndrome (CRPS) Fuss links
Auslöser: Distorsionstrauma am 18.
Februar 2017 (Treppensturz)
-
Trophik und Motorik intakt
-
Tendinopathie der
Peroneussehnen mit Induration nach proximal
-
Neuropathie distaler
Unterschenkel lateral bis 10 cm proximal des Malleolus lateralis sowie im
Bereich der Basis des Metatarsal V
-
Bisherige Therapien: Prednisolon,
Duloxetin, Lyrica, Miacalcic
Aktuell:
-
Residuelle resp.
persistierende Neuropathie, DD Tarsaltunnel-Syndrom
-
Therapieversuch mit
topischen Anästhetika und Capsaicin
-
Dringende Empfehlung zur
psychologischen Betreuung (Coaching)
Aktuell bestehe lediglich eine
Residualsymptomatik mit prädominant neuropathischen Schmerzen.
Differentialdiagnostisch sei ein laterales Tarsaltunnel-Syndrom in Erwägung zu
ziehen. Zusätzlich bestehe eine leichte, funktionell nicht relevante Induration
im Bereich der retromalleolären Anteile der Peroneussehnen (welche eine
Tarsaltunnel-Symptomatik verursachen
könne). In der Annahme einer fehlenden ossären Mitbeteiligung (keine
Demineralisierung), unauffälliger Trophik und fehlender entsprechender
Schmerzsymptomatik sei die Therapie mit Miacalcic nicht zwingend notwendig.
6.3
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,
vom 26. Januar 2018 (Suva-Nr. 107) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Persistierende Schmerzen Fuss links
-
St.n. Distrosionstrauma
Fuss links (nach Treppensturz am 18. Februar 2017) mit Tendinitis der Sehne des
M. peroneus brevis
-
(Akten)anamnestisch St.n.
CRPS, aktuell Budapest-Kriterien nicht mehr erfüllt
Die Beschwerdeführerin leide aktuell an
chronisch persistierenden Schmerzen am Fuss links bei St.n. Distrosionstrauma.
Der Schmerz habe einen gemischten Charakter mit einerseits einer
mechanisch-nozizeptiven Komponente mit Schmerzzunahme bei Belastung, zusätzlich
bestehe auch eine neuropathische Schmerzkomponente mit früher deutlicher Allodynie,
welche anamnestisch nach Behandlung mit einem Qutenza-Pfaster schon deutlich
regredient sei. Anamnestisch und klinisch seien aktuell die Budapest-Kriterien
für das CRPS nicht mehr erfüllt, es persistiere jedoch eine diskrete Allodynie
am Fussrist und am lateralen Fussrand links sowie eine leichte Druckdolenz mehr
oder weniger bei der Ansatzstelle des musculus peroneus brevis.
6.4
Im Bericht der O.___ vom 9.
April 2018 (Suva-Nr. 143) wurde ausgeführt, die Zuweisung zum Psychiatrischen
Dienst sei im Oktober 2017 wegen depressiver Symptome einer Anpassungsstörung
bei prolongiertem Heilungsverlauf der Fussverletzung mit Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen und infolge davon Problemen am Arbeitsplatz und
Kündigung durch den Arbeitgeber, erfolgt. Die Beschwerdeführerin nehme die
anfänglich zweiwöchentlich, später monatlich stattfindenden Termine zuverlässig
wahr. Im Verlauf der Behandlung sei unter psychotherapeutischer Begleitung und
Ausbau der antidepressiven Medikation ein Rückgang der depressiven Symptomatik
zu verzeichnen. Bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich allenfalls eine
leichte Verbesserung ergeben, wobei die Schmerzintensität fluktuiere.
6.5
Dr. med. B.___, Allgemeine
Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Juni 2018 fest, seit
seinem letzten Bericht vom 13. Mai 2018 seien keine wesentlichen Änderungen
eingetreten. Erfreulich sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gehstöcke mehr
benötige. In der klinischen Untersuchung fänden sich an den Füssen vom Hautkolorit
her seitengleiche Befunde, gehen auf den Zehen und Fersen sei beidseits
problemlos möglich. Weiterhin gebe die Beschwerdeführerin am linken
Unterschenkel eine Hypersensibilität an.
6.6
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,
vom 6. Juli 2018 (Suva-Nr. 173) wurde ausgeführt, nach einem erneuten Sturz vom
19.
Mai 2018 sei es zu einer Exazerbation der neuropathischen Schmerzen
gekommen. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen am Fuss links,
wobei aktuell vor allem eine neuropathische Schmerzkomponente bestehe. Die
Schmerzproblematik habe im Februar 2017 begonnen mit der Entwicklung eines CRPS
als Folge des Distorsionstraumas vom 18. Februar 2017. Die persistierenden neuropathischen
Schmerzen, welche in der Allodynografie der behandelnden Ergotherapeutin auch
dokumentiert worden seien, seien in den letzten Wochen leider wieder
exazerbiert. Die erneut durchgeführte Allodynografie zeige auch die Zunahme des
Schmerzareals. Die aktuelle Behandlung sei multimodal optimal aufgegleist mit
medikamentöser Therapie der neuropathischen Schmerzen (Duloxetin und
Pregabalin), intensiver Ergotherapie mit Desensibilisierung, Spiegeltherapie sowie
Schmerzedukation. Es erfolge auch eine regelmässige psychotherapeutische
Begleitung. Trotz all dieser Massnahmen sei eine Erhöhung des Arbeitspensums
über 70 % nicht realisierbar, da dadurch eine höhere Belastung entstehe,
was wiederum die neuropathischen Schmerzen zu einem unerträglichen Masse erhöhe.
6.7
In der ärztlichen Beurteilung
von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, vom 11. September 2018
(IV-Nr. 199) wurde als Diagnosen ein Distorsionstrauma linker Fuss mit
Tendinitis der Peroneus brevis-Sehne und ein CRPS gestellt. Unfallbedingte
strukturelle Läsionen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar. Die
Entwicklung eines CRPS sei eine Komplikation nach einer Verletzung, die jedoch
weitgehend abgeklungen sei. Die jetzt noch beschriebene Beschwerdesymptomatik
sei Ausdruck einer zunehmenden Verarbeitungsstörung der Schmerzsymptomatik.
Empfohlen werde zunächst die Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung noch
bis Ende dieses Jahres und dann Abschluss der Behandlung bei zu erwartender
vollständiger Ausheilung der Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2017 und der
daraus resultierenden Komplikationen. Die zurzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit
von 30 % sollte bis Ende Oktober beendet werden können. Danach sei wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
6.8
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,
vom 11. September 2018 (Suva-Nr. 205, S. 7) wurde ausgeführt, der Verlauf sei
schleppend, wobei die beschriebenen neuropathischen Schmerzen in den letzten
Wochen ohne klar eruierbares Ereignis wieder zugenommen hätten, so dass die
durch die Ergotherapeutin durchgeführte Desensibilisierung wieder habe
abgebrochen werden müssen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sehe er, Dr. med. L.___,
aktuell neben der ausgebauten Medikation, der ergotherapeutischen Behandlung
bei einer versierten Therapeutin sowie der psychiatrischen Begleitung keine
sinnvollen erfolgsversprechenden Zusatzmassnahmen.
6.9
Mit Stellungnahme vom 4. Januar
2019.
(Suva-Nr. 223) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,
fest, da sich die Allodynie wieder verstärkt habe und diese als Unfallfolge
anzunehmen sei, bedürfe es weiterhin der vorgeschlagenen Behandlung für ein
weiteres halbes Jahr. Es könne auch noch nicht sicher gesagt werden, ob dann
endgültig ein Behandlungsabschluss möglich sei. Dies hänge im Wesentlichen von
der Entwicklung der Allodynie ab.
6.10
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 2. April 2019 (Suva-Nr. 237)
diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, einen
chronisch neuropathischen Schmerz im linken Fuss bei Status nach CRPS bei
Status nach Supinationstrauma nach Unfall vom 18. Februar 2017. Zur
Befunderhebung hielt er fest, es bestünden keine Hautverfärbungen, keine
trophischen Veränderungen, keine Überwärmung, zur Gegenseite sei keine
Temperaturdifferenz erkennbar. Die Berührung ab Mitte Unterschenkel bis zur
Lateralseite des Fusses sei extrem empfindlich. Die Beweglichkeit der
Sprunggelenke sei seitengleich und unauffällig. Eine Einschränkung der
Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke könne auch nicht erkannt werden, auch
die Zehenbeweglichkeit sei seitengleich und unauffällig. Die Versicherte leide
an den Folgen eines Unfalls mit Supinationstrauma. Die unfallbedingten strukturellen
Läsionen seien nicht sehr ausgeprägt gewesen. Als einzigen Befund habe man eine
Tendinitis der Peroneus brevis-Sehne erkennen können. Es habe sich jedoch relativ
rasch ein florides CRPS und im weiteren Verlauf ein neuropathischer Schmerz
entwickelt, der zum jetzigen Zeitpunkt unverändert anhalte. Zeichen für ein
florides CRPS seien nicht mehr erkennbar. Die Budapest-Kriterien seien nicht
erfüllt. Die Allodynie-Zone im Bereich des linken Unterschenkels sei sehr
ausgeprägt und sei bisher nicht kleiner geworden. Die zurzeit durchgeführte
Behandlung mit Ergotherapie, Physiotherapie, Schmerztherapie und psychiatrischer
Betreuung erscheine sinnvoll. Ausgesprochenes Ziel der Versicherten sei es,
wieder auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu kommen. Ob eine Steigerung erreicht
werden könne, hänge ein wenig von der weiteren Entwicklung ab, es werde
zunächst mal die psychosomatische Behandlung im I.___ abzuwarten sein, die
indiziert erscheine. Die Fortsetzung der ergotherapeutischen, physiotherapeutischen
und analgetischen Behandlung sowie die Behandlung mit schmerzdistanzierenden
Medikamenten unter schmerztherapeutischer Anleitung erscheine sinnvoll. Der
neuropathische Schmerz im Bereich des linken Beines sei noch als Unfallfolge zu
sehen.
6.11
Im Austrittsbericht des
Neurozentrums des I.___, vom 22. August 2019 (Suva-Nr. 294) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen
-
neuropathischer Fuss- und
Unterschenkelschmerz links im Sinne eines CRPS-Residuums
2.
Mittelgradig depressive Episode i. R.
Diagnose 1
3.
Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin leide an einer
chronischen Schmerzstörung mit neuropathischem Fuss- und Unterschenkel schmerz
links im Sinne eines CRPS-Residuums nach Distorsionstrauma am 18. Februar 2017,
weshalb sie vom 15. Mai bis 11. Juni 2019 auf der psychosomatischen
Bettenstation behandelt worden sei. Zur Festigung der hier erlernten Strategien
zum Umgang mit chronischen Schmerzen und weiteren Schmerzlinderung sei ein
psychosomatischer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik K.___ organisiert und
am 18. Juni 2019 begonnen worden. Leider habe sich die Beschwerdeführerin hier
in ihrem Leiden nicht ausreichend ernst genommen gefühlt und habe das Therapieprogramm
als für ihre Situation unpassend empfunden, sodass die Rehabilitation beendet
und eine erneute stationäre Behandlung im I.___ durchgeführt worden sei. Hier
sei sie in das multimodale Therapiekonzept integriert und von physio-, ergo-,
und psychotherapeutischer sowie pflegerischer und ärztlicher Seite betreut und
behandelt worden.
6.12
Mit Stellungnahme vom 2.
September 2019 (Suva-Nr. 297) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie
FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, anhand der vorliegenden Berichte aus dem P.___
(1. Juli 2019) und aus K.___ sei festzuhalten, dass bei der Versicherten kein
florides CRPS mehr vorliege. Die Budapest-Kriterien seien im April 2018 gemäss
Dr. med. L.___ und im Mai 2019 nicht mehr erfüllt gewesen. Es sei in den
Unterlagen von einem neuropathischen Schmerz die Rede; bei der kreisärztlichen
Untersuchung am 2. April 2019 sei die Beschwerdeführerin bei Berührung des
linken Unterschenkels extrem überempfindlich gewesen, im Sinne einer Allodynie.
Es hätten jedoch darüberhinausgehende sensible Symptome gefehlt, so dass auch
angesichts des Fehlens einer unfallbedingten Nervenschädigung die Diagnose
eines neuropathischen Schmerzes nicht begründet sei.
6.13
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 12. November 2019 (Suva-Nr. 338) hielt Dr. med.
G.___, Facharzt für Chirurgie, fest, die optimistische Sichtweise vom April
2019.
sei jetzt nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten. Die Zunahme der Allodynie
sei trotz sonst stabiler Verhältnisse eher besorgniserregend. Es sei zu hoffen,
dass durch die Fortsetzung der jetzigen Behandlung eine Stabilisierung eintrete
und gegebenenfalls die Zone wieder verkleinert werden könne. Die dadurch
erforderliche Reduzierung des Arbeitseinsatzes sei nicht zu vermeiden gewesen.
Das Wiedererreichen der 70%igen Arbeitsfähigkeit sollte das Fernziel bleiben
und vielleicht im Zeitrahmen von einem halben Jahr erreicht werden können. Ob
darüber hinaus eine Steigerung möglich sei oder ob dies dann den Endzustand
darstelle, könne noch nicht sicher entschieden werden. Es sei aber jedoch eher
davon auszugehen, dass eine Steigerung über die 70 % hinaus nicht möglich
sei. Die bisher durchgeführte Therapie erscheine sinnvoll und sollte fortgesetzt
werden.
6.14
Im Bericht vom 31. August 2020
betreffend die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der C.___
(Suva-Nr. 451) wurde zur Beurteilung festgehalten, die von der
Beschwerdeführerin beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des
linken Beines mit beklagter Allodynie könne nicht mit chronischen neuropathischen
Schmerzen erklärt werden, da dies eine Schädigung somatosensorischer
Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem als Ursache
voraussetze. Erstmals finde das CRPS im Bericht des Hausarztes vier Monate nach
der OSG-Distorsion Erwähnung. Auf einzelne IASP Kriterien (Budapester Kriterien)
werde nicht eingegangen. Wenige Monate später sei eine rheumatologische
Beurteilung im I.___ erfolgt. Diese bestätige zwar die Diagnose eines CRPS ohne
die Grundlage zu benennen, auf der diese Diagnose erfolgt sei. Erstaunlich sei,
dass zu diesem Zeitpunkt nur noch von einer Residualsymptomatik gesprochen
worden sei bzw. auch ein Tarsaltunnelsyndrom als mögliche Ursache
differentialdiagnotisch in Betracht gezogen worden sei. Mit dem ersten
Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, Schmerzsprechstunde N.___, sei die
Diagnose nicht mehr gestellt worden, da er die erforderlichen Kriterien nicht
mehr als erfüllt angesehen habe. Man dürfe retrospektiv die Frage stellen, ob
die Diagnose CRPS unter Berücksichtigung der erforderlichen Diagnosen richtig gestellt
worden sei, so sprächen z.B. die diskutierte Differentialdiagnose eines
Tarsaltunnelsyndroms und die Feststellung einer unauffälligen Trophik durch die
Rheumatologie Insel gegen ein CRPS nach den Budapester Kriterien. Selbst unter
der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einige Monate unter einem CRPS
gelitten hätte, sei der äusserst protrahierte Heilverlauf medizinisch nicht
nachvollziehbar. Im Laufe der Jahre hätten alle medikamentösen und
physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen Bemühungen nicht zu einer
Verbesserung der Beschwerdeproblematik beitragen können, im Gegenteil, das
aktuell präsentierte Beschwerdebild sei ausgeprägter als jemals zuvor. Die
Ausdehnung des Schmerzareals lasse sich organisch nicht erklären. Relativ früh
habe man im Verlauf auf die psychische Komponente und die Notwendigkeit einer
entsprechenden Behandlung hingewiesen. Die Patientin sei in Langzeitbehandlung
bei Frau Dr. med. Q.___ gestanden und sei von ihr auch medikamentös unterstützt
worden. Die Ausprägung der depressiven Problematik werde von Frau Dr. med. Q.___
als flukturierend bezeichnet. Zusammenfassend könnten heute keine unfallkausale
bzw. keine organische Erklärung für das vorliegende Schmerzsyndrom gefunden
werden, eine neuropathische Genese könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Mit Wahrscheinlichkeit liege eine chronische
Schmerzstörung vor, die bisher therapeutischen Bemühungen nicht zugänglich
gewesen sei. Es liege ein medizinischer Endzustand vor, von weiteren
medizinischen Massnahmen inklusive regelmässiger Ergo- bzw. Physiotherapie sei
keine Verbesserung der Schmerzproblematik zu erwarten. Es lägen keine
objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor. Es gebe keinen medizinischen Grund,
warum eine sehr leichte, administrative Tätigkeit, welcher die
Beschwerdeführerin aktuell nachgehe, nicht ganztags möglich sein sollte.
6.15
In der ärztlichen Beurteilung vom
16.
September 2020 (Suva-Nr. 456) führte Dr. med. G.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, aus, anlässlich einer durchgeführten EFL in der C.___ sei
nochmals eine eingehende Untersuchung und Prüfung der Leistungsfähigkeit
erfolgt. Im Rahmen der Berichterstattung sei festgehalten worden, dass
unfallbedingte Residuen nicht mehr zu erkennen seien, eine Allodyniezone nicht
sicher zugewiesen werden könne und weitere therapeutische Massnahmen nicht
erfolgversprechend seien. Die hier zur Verfügung gestellten Berichte der
behandelnden Kollegen seien nachvollziehbar und in sich schlüssig, sodass die
jetzt anlässlich der EFL festgestellten Befunde im Zusammenhang mit den
Berichten des behandelnden Hausarztes sowie auch des Schmerztherapeuten
stünden. Es werde daher der Administration der Fallabschluss vorgeschlagen. Von
weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. In
Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte zeitliche und
leistungsmässige Einsetzbarkeit aufgrund der Folgen des Unfalls. Aufgrund des
jetzt festgestellten Endzustandes sei eine Integritätsentschädigung nicht
geschuldet.
6.16
In seiner vertrauensärztlichen
Beurteilung vom 22. Oktober 2020 (Suva-Nr. 496) führte Dr. med. J.___,
Sportmedizin, Manuelle Medizin, MAS Versicherungsmedizin, zuhanden der D.___
aus, die Suva werde um Konkretisierung des von ihr festgestellten Endzustandes
gebeten, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb bei ausbleibender Beschwerdefreiheit
die weiteren Therapien und die bestehenden Beschwerden nicht mehr organisch
erklärt werden könnten, jedoch die Zumutbarkeit gewisse, klar auf das Ereignis
vom 18. Februar 2017 bezogene Einschränkungen nenne. Diese Zumutbarkeit falle
ohne Begründung bei im November 2019 von Dr. med. G.___ festgestellter
Verschlechterung der medizinischen Situation aus. Gemäss den ärztlichen Berichten
im Jahr 2019 und 2020 habe sich der Befund und die subjektive Symptomatik nicht
verbessert, sondern verschlechtert, dokumentiert im November 2019 und durch die
Suva nach kreisärztlicher Untersuchung anerkannt. Somit habe die
Unfallversicherung inhaltlich zu erklären, warum eine Allodyniezone nicht genau
zugewiesen werden könne (Dr. med. G.___ am 15. / 16. September
2020) – dies sei fast nie der Fall – und warum die unverändert vorhandenen und
hinsichtlich ihrer natürlichen Unfallkausalität stets anerkannten Befunde nun
in einem Endzustand ohne Anerkennung der organischen Befunde angekommen sein
sollten. Dem C.___ Arzt sei zudem überwiegend wahrscheinlich zu widersprechen,
dass die vorhandenen Schmerzen anlässlich einer EFL sich nicht mit chronischen
neuropathischen Schmerzen erklären liessen. Auch sei überwiegend wahrscheinlich
der Feststellung zu widersprechen, dass die Schmerzen der Versicherten nicht
mehr den «Budapester Kriterien» zuzuordnen seien. Diese Klassifizierung sei
Anfangs nach dem Unfallereignis von Bedeutung, jedoch nicht mehr zur
Feststellung eines Endzustandes, um die Schmerzen als nicht mehr ursächlich zu
dem Ereignis nach einer funktionellen Belastungsprüfung abzuweisen. Dieses
Vorgehen entspreche nicht der Klassifikation und deren Zweck. Vielmehr sei es
als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die Beschwerden mit den
Schmerzen der Versicherten unverändert auf das Unfallereignis zurückgeführt
werden müssten, da weder klinisch noch anderweitig im gesamten Verlauf eine
andere Erklärung vom Unfallversicherer festgestellt worden sei. Anlässlich
einer ersten kreisärztlichen Untersuchung bei Suva-Arzt Dr. med. G.___ am 12.
November 2019 sei eine Zustandsverschlechterung festgestellt und der Endzustand
sei dokumentiert nicht erreicht worden. Die unveränderte Klinik fast ein Jahr
später berechtige die Suva nicht, die Befunde und Symptome als «Endzustand»
ohne relevante Belastungseinschränkung» zu verfügen. Im November 2019 habe der
Kreisarzt festgehalten, es sei eher davon auszugehen, dass eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit über 70 % hinaus nicht möglich sei. Warum dies ein Jahr
später bei unveränderter klinischer Lage nicht mehr der Fall sein solle, sei
den Suva-Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen.
6.17
In der ärztlichen Beurteilung vom
6.
November 2020 (Suva-Nr. 483) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im
November 2019 seien die Beschwerden von der Versicherten subjektiv als
schlimmer eingeschätzt worden, der objektive Untersuchungsbefund habe jedoch
gegenüber der Voruntersuchung keinerlei Veränderung ergeben, insbesondere
hätten Residuen des CRPS klinisch nicht nachvollzogen werden können. Die
beschriebene Allodyniezone im Bereich des Unterschenkels entspreche keinem
neuropathischen Schmerz, da sie nicht streng in einem einzelnen Segment eines Nerven
zu verifizieren gewesen sei. Die wechselnde Symptomatik sowie die diskrepante
freie Beweglichkeit aktiv und passiv stünden in einem gewissen Widerspruch. Es
sei den Angaben der Versicherten durchaus Glauben geschenkt worden, dass sie
unter zunehmender Belastung eine Beschwerdesteigerung verspürt habe und daher
sei zunächst ein weiteres Behandlungszeitfenster von einem halben Jahr
eingeräumt worden. Anlässlich der hausärztlichen Beurteilung sowie weiterer
Berichte sei die Entscheidung getroffen worden, die Leistungsfähigkeit der
Versicherten in einer dafür ausgewiesenen Abteilung in der C.___ zu überprüfen.
Diese Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer dafür besonders
ausgestatteten Abteilung sei daher explizit ausgewählt worden, um der
Beschwerdesymptomatik der Versicherten gerecht zu werden und ihre
Leistungsfähigkeit unter Anbetracht der erlittenen Unfallfolgen zu bewerten.
Diese Massnahmen erfolgten unter ärztlicher Kontrolle. Es bestehe kein Grund,
an den Ergebnissen dieser speziell eingeleiteten Massnahme zu zweifeln. Die
demonstrierte Beschwerdesymptomatik sei diskrepant zu den erwarteten
Unfallfolgen und dokumentiere eine somatisch nicht mehr erklärbare
Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im 2019
seien Folgen des CRPS nicht mehr zu erkennen gewesen. Dem Unterzeichner sei
sehr wohl bewusst, dass die Verneinung von vorhandenen Budapest-Kriterien in
diesem Stadium der Erkrankung keine Relevanz mehr habe. Die Erwähnung habe
lediglich der Erläuterung gedient, dass hier Veränderungen, wie man sie nach
einem CRPS sehe, nicht zu erkennen gewesen seien. Anlässlich der Untersuchung hätten
keine Muskelatrophien oder dauerhaft trophische Störungen der Haut gefunden
werden können. Diese wären bei einem Endzustand eines chronischen CRPS zu
erwarten gewesen. Die beschriebene Allodyniezone sei diffus, das neuropathische
Schmerzsyndrom sei hier nicht nachvollziehbar, dieses sei explizit durch die
neurologische Beurteilung von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie,
bestätigt worden. Somit könne aufgrund der Beurteilung der C.___ nicht mehr
eine somatisch erklärbare Schmerzsymptomatik angenommen werden. Die
kreisärztliche Beurteilung beziehe sich hiermit lediglich auf die somatischen
Folgen eines Unfalls aus dem Jahre 2017, hier seien Residuen nicht mehr zu
erkennen. Die jetzt angegebene Schmerzsymptomatik sei eingehend erläutert
worden. Aus den Einwänden der D.___ ergebe sich kein Hinweis, dass das Zumutbarkeitsprofil
vom November 2019 aufrecht erhalten werden sollte, da bei der Überprüfung anlässlich
der EFL eine andere Bewertung habe vorgenommen werden können und somit ergebe
sich kein Hinweis auf eine Änderung der ärztlichen Beurteilung vom September
2020.
6.18
In dem von der IV-Stelle des
Kantons Bern veranlassten polydisziplinären Gutachten der E.___
(Fachrichtungen: Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie) vom 15. März 2021 (Suva-Nr. 509) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Hypothyreose, medikamentös
substituiert (ICD-10 E03.9)
•
Aktuell euthyreote
Stoffwechsellage
-
Nikotin, kum. ca. 10 py
(ICD-10 Z72.0)
-
Bienen- und Wespengiftallergie
(ICD-10 T63.4)
-
Rezidivierend depressive
Störung -remittiert (F 33.4 nach ICD-10)
-
Chronische und
neuropathische Schmerzen an Fuss und Unterschenkel links (ICD-10: G90.5)
•
St. p. Distorsionstrauma
Fuss links (nach Treppensturz am 18. Februar 2017) mit Tendinitis der Sehne des
M. peroneus brevis
•
St. p. CRPS, aktuell kein
CRPS mehr
•
erneuter Sturz am 19. Mai 2018
mit Exazerbation der neuropathischen Schmerzen
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, die Explorandin sei subjektiv durch die Beschwerden seitens des linken
Beines beeinträchtigt, in der Untersuchung könne jedoch kein objektivierbares
Korrelat, das mit einer Arbeitsunfähigkeit mithergehen würde, festgehalten
werden. Somit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in jeglicher Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit erschienen
die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen auf Grundlage der im heutigen
Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen als nicht
nachvollziehbar, da aktuell keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werden könne. Dies gelte sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch
für eine Verweistätigkeit und seit anfangs 2018 als die Budapest-Kriterien für
ein CRPS nicht mehr erfüllt gewesen seien.
7.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss per
30.
September 2020 verfrüht vorgenommen hat.
7.1
7.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S.
145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 UVV).
Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der
IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
7.1.2
Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in
der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,
wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung
bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven
Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
7.2
Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang geltend, gemäss der Stellungnahme der Ergotherapeutin
anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 bestünden noch immer diverse
Therapien im Versuch, da es schon einmal gelungen sei, die Arbeitsfähigkeit
wieder zu steigern. Entsprechend könne auch noch nicht von einem medizinischen
Endzustand ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind
den anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 (Suva-Nr. 460) gemachten
Aussagen der Ergotherapeutin, F.___, jedoch keine Hinweise auf Therapien zu
entnehmen, von welchen überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte. Auch aus den übrigen medizinischen
Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. So hielt Dr. med. L.___, N.___,
im Bericht vom 14. Februar 2020 (Suva-Nr. 371) fest, er sehe aus
schmerztherapeutischer Sicht aktuell keine weiteren zielführenden
Dispositiv
Möglichkeiten. Zusammenfassend ist es demnach auch im Lichte der vorliegenden
medizinischen Akten – einschliesslich der Aussagen der Ergotherapeutin – nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per
30. September 2020 vorgenommen hat.
8.
8.1 Des Weiteren, ist wie erwähnt,
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende
Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 18. Februar 2017 mit
Einspracheentscheid vom 18. März 2022 verneint und ihre Leistungen per
30. September 2020 eingestellt hat.
8.1.1 Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion.
Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende
Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen
und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung,
evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes
Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation),
Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623). Das CRPS ist eine
neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.
körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18. September
2018 E. 4.1.2, 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1,
8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).
Für die Annahme eines CRPS ist
praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits
innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,
um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember
2016 E. 4.1, 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass
anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden
kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht
Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen
Symptomen gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1, 8C_673/2017
vom 27. März 2018 E. 5, 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2,
in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).
8.1.2 Massgeblich bei der Diagnose des
CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien
gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.
Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS
muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien
anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein
klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der
Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES
[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –
Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],
Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 - 2014, S. 68,
KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],
Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert
bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die
massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:
1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma
2. Anamnestisch erhobene Symptomatik
(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperästhesie
-
Motorik/Trophik:
Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem und/oder
Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
3. Medizinische Befunde (Nachweis von
mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperalgesie
bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung
-
Motorik/Trophik:
eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
4. Es darf keine andere Erkrankung
vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären
würde.
8.2
8.2.1 In der Schadenmeldung UVG vom 2.
Mai 2017 (Suva-Nr. 3) wurden erstmals persistierende Beschwerden und die
Diagnose eines CRPS erwähnt, jedoch nicht die für ein CRPS typischen Symptome. Diese
wurden zum ersten Mal – zumindest teilweise – im Bericht des Hausarztes der
Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2017 (Suva-Nr. 16) genannt und die Diagnose
eines CRPS gestellt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___ fand die
Erstbehandlung bei ihm am 28. März 2017 statt. Bezüglich dieser Konsultation
liegen jedoch keine echtzeitlichen Berichte vor. Zudem macht Dr. med. H.___
auch nicht geltend, bei der Beschwerdeführerin seien bereits anlässlich der
Erstkonsultation vom 28. März 2017 die typischen Symptome eines CRPS
vorgelegen. Er gibt vielmehr lediglich an, die Beschwerdeführerin klage seit
dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017 über persistierende Schmerzen im
Bereich des linken Fusses. Damit kann nicht anhand echtzeitlich erhobener
medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden, die betroffene Person habe
innerhalb der vorgenannten Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
(s. E. II. 8.1.1 hiervor) zumindest teilweise an den für ein
CRPS typischen Symptomen gelitten. Somit ist das Vorliegen des von den
behandelnden Ärzten teilweise diagnostizierten CRPS als Folge des
Unfallereignisses vom 18. Februar 2017 und damit die Unfallkausalität
eines möglichen CRPS bereits aus den genannten Gründen grundsätzlich zu
verneinen.
Des Weiteren ist mit der schlüssigen
Beurteilung aus dem Bericht betreffend die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) der C.___ vom 31. August 2020 (Suva-Nr. 451)
festzuhalten, dass die Diagnose CRPS unter Berücksichtigung der vorgenannten
Budapester-Kriterien in den vorliegenden Arztberichten gar nie korrekt gestellt
wurde. So nannte Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2017 anlässlich
seiner erstmaligen Diagnosestellung eines CRPS als einschlägige Befunde neben
den geklagten Schmerzen lediglich eine leicht livide Hautverfärbung und eine
leichte Überwärmung im Vergleich zur Gegenseite sowie eine Berührungsempfindlichkeit.
Diese Befunde reichen aber gemäss dem vorstehend aufgeführten Kriterienkatalog
(s. E. II. 8.1.2 hiervor) nicht aus, um das Vorliegen eines CRPS zu
bejahen. Ebenso wenig geht aus den übrigen aktenkundigen Berichten der
behandelnden Ärzte, welche die Diagnose eines CRPS gestellt haben, eine
Befunderhebung hervor, welche gemäss den Budapester-Kriterien die Diagnose
eines CRPS begründen würde. So werden gemäss Aktenlage folgende Kriterien aus
dem genannten Kriterienkatalog beschrieben: Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma, eine Hyperästhesie und Allodynie bei leichter
Berührung, eine Temperaturveränderung und Asymmetrie der Hautfarbe sowie der
Umstand, dass keine andere Erkrankung vorliegt, welche die Symptome und
klinischen Zeichen hinreichend erklären würde. Damit fehlt es aber sowohl bei
der anamnestisch erhobenen Symptomatik an einem Symptom aus einem weiteren
Kriterium als auch bei den medizinischen Befunden an einem weiteren Befund in
mehr als zwei Kategorien (vgl. E. II. 8.1.2 hiervor). Demzufolge ist die
Diagnose eines CRPS nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt.
Sodann vermag auch die Argumentation im
EFL-Bericht der C.___ vom 31. August 2020 zu überzeugen, wonach die von der
Beschwerdeführerin beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des
linken Beines mit beklagter Allodynie nicht mit chronischen neuropathischen
Schmerzen erklärt werden könne, da dies eine Schädigung somatosensorischer
Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem als Ursache
voraussetze. Zudem ging auch Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva
Versicherungsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 (Suva-Nr.
297) davon aus, die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes sei nicht
begründet. Bei der kreisärztlichen Untersuchung am 2. April 2019 sei die
Beschwerdeführerin bei Berührung des linken Unterschenkels zwar extrem
überempfindlich, im Sinne einer Allodynie, gewesen. Es hätten jedoch
darüberhinausgehende sensible Symptome gefehlt, so dass auch angesichts des
Fehlens einer unfallbedingten Nervenschädigung die Diagnose eines
neuropathischen Schmerzes nicht zu stellen sei. Daran vermag der Umstand nichts
zu ändern, dass in verschiedenen vorliegenden Arztberichten – so u.a. auch im
neurologischen Teilgutachten der E.___ (Suva-Nr. 509, S. 61) – eine Neuropathie
bzw. neuropathische Schmerzen diagnostiziert wurden. In diesem Zusammenhang ist
auf den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als
Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – zu
verweisen, welchen die Rechtsprechung wie folgt umschreibt: Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf
Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen
ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht
erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2
mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem Vorliegen von
Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen
geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer
wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 20.
Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann
somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1
S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob
eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Diagnose einer
Neuropathie wurde im vorliegenden Fall jedoch von keinem Arzt mit apparativen
oder bildgebenden Abklärungen nachgewiesen. Es handelt sich hierbei somit um
eine nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge, weshalb deren
Kausalität zusätzlich im Rahmen einer allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen
sein wird (s. E. II. 8. hiernach).
Das Gleiche gilt sodann auch
hinsichtlich der Ausführungen im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, FMH
Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___, vom 6. Juli
2018 (Suva-Nr. 173), wonach die persistierenden neuropathischen Schmerzen auch
in der Allodynografie der behandelnden Ergotherapeutin dokumentiert worden
seien. So basiert eine Allodynografie allein auf den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin (Schmerzangabe anhand der visuellen Analog-Skala [VAS] beim
Auflegen von Gewichten auf dem zu kartographierenden allodynischen Hautareal
[vgl. CLAUDE J. SPICHER et al., Hypersensibilität der Haut, in: Deutscher
Verband der Ergotherapeuten {Hrsg.}, Ergotherapie und Rehabilitation, Heft
4/2010, S. 17 f.]) und vermag deshalb für sich alleine den Nachweis von
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ebenfalls nicht zu erbringen.
Dies wird zudem durch das von der
Beschwerdegegnerin beigezogene und von der IV-Stelle des Kantons Bern
veranlasste polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 15. März 2021 untermauert,
in welchem keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
wurden. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert dieses Gutachtens
vorbringt, vermag aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht weder zu einem anderen
Resultat noch zur Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen zu
führen. Hinsichtlich der im neurologischen Teilgutachten ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierten neuropathischen Schmerzen kann auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach diese keine objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen darstellen. Des Weiteren ist kein Widerspruch darin
zu erblicken, wenn der neurologische Gutachter einerseits eine Aggravation und
Simulation ausschliesst, andererseits aber eine Verdeutlichungstendenz bei der
Schmerzangabe der Beschwerdeführerin feststellte. So stellt eine
Verdeutlichungstendenz noch keine Aggravation dar. Diese Begriffe dürfen denn
auch nicht gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom
29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann ist es aufgrund der aus
neurologischer Sicht blanden klinischen Befunderhebung (vgl. Suva-Nr. 509,
S. 71 f.) nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter auf
weiterführende Testungen verzichtete, zumal es auch in den übrigen
medizinischen Akten keine Hinweise auf somatisch objektivierbare neurologische
Beschwerden gibt. Des Weiteren ist darin kein Widerspruch zu sehen, dass der
rheumatologische Gutachter – im Gegensatz zum neurologischen Gutachter, welcher
die Schmerzen als neuropathisch bezeichnete – aufgrund dessen, dass die
Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht objektivierbar waren, von einer psychischen
Schmerzverarbeitungsstörung ausging, auch wenn eine solche im psychiatrischen
Gutachten schliesslich nicht diagnostiziert wurde. Dass der rheumatologische
Gutachter in der Folge gleichwohl als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit chronische Fussschmerzen links mit Ausbreitung auf das ganze
linke Bein (ICD-10 M79.60) stellte und ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil
statuierte (s. Suva-Nr. 509, S. 123), mag zwar in beweisrechtlicher
Hinsicht inkonsequent erscheinen, ändert aber nichts an dem für den
vorliegenden Fall relevanten Resultat, wonach keine somatisch objektivierbaren
Unfallfolgen vorliegen. Im Übrigen muss auf die von der Beschwerdeführerin
gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen nicht weiter
eingegangen werden, da die adäquate Kausalität zu verneinen ist, wie in E. II. 9.
hiernach darzulegen sein wird.
8.2.2 An diesem Resultat vermögen
schliesslich auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. In
ihren Rechtsschriften macht sie unter anderem geltend, die Berichte des
Kreisarztes, Dr. med. G.___, seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin ist
zwar insofern Recht zu geben, dass die unterschiedlichen Beurteilungen im
Bericht vom 12. November 2019 einerseits, in welchem Dr. med. G.___ die
Allodynie als unfallkausal anerkannte, und im Bericht vom 4. November 2020
andererseits, in welchem er die Unfallkausalität verneinte, für sich alleine
betrachtet tatsächlich widersprüchlich erscheinen und der Begründungswandel von
Dr. med. G.___ auch nur teilweise nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist zudem
hervorzuheben, dass Dr. med. G.___ in seinen Berichten bis und mit zum 4.
November 2019 die Diagnose eines CRPS und neuropathischer Beschwerden
offensichtlich als gegeben übernommen hat, ohne hierbei eingehender zu prüfen,
ob diese Diagnosen anhand der entsprechenden Kriterien überhaupt korrekt
gestellt wurden, bzw. ob es sich hierbei um organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolgen handelt. Dementsprechend kann diesen kreisärztlichen Berichten von
Dr. med. G.___ denn auch kaum Beweiswert zugemessen werden. Dies führt
aber nicht dazu, dass weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens
veranlasst werden müssten. So ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Akten – wie vorgehend festgehalten – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017
keine somatisch objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
etwas zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Was sodann die Kritik der
Beschwerdeführerin gegen den EFL-Bericht der C.___ vom 31. August 2020
anbelangt, wonach es sich hierbei nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut
handle und die EFL zur Evaluation der vorliegenden Problematik untauglich sei,
so braucht darauf nicht vertieft eingegangen zu werden. So wurde in diesem
Bericht in der Hauptsache bestätigt, was aufgrund der Akten – wie vorstehend
ausgeführt – bereits ohne EFL-Abklärung erstellt war: Die Diagnose eines CRPS
sowie jegliche andere somatisch objektivierbare Folge des Unfallereignisses vom
18. Februar 2017 sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Die weitergehende Kritik der Beschwerdeführerin
und der Ergotherapeutin am EFL-Bericht vermag daran nichts zu ändern. Im Lichte
dessen ist auch die Kritik an der kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. med.
G.___ vom 4. November 2020 nicht weiterführend, zumal nicht nachvollziehbar
erscheint, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Einholung dieses Berichts
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin oder sonstiges Bundesrecht verletzt
haben sollte.
9. Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das Vorliegen des
für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes
noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität
gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu
prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 f.). Bei banalen
Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des
Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,
weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen
(BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz
bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die
Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,
Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
·
Eine versicherte
Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem
Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01
vom 21. März 2003 E. 4.2).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 18. Februar 2017 – beim Servieren auf der Treppe
gestolpert, auf den Plattenboden gefallen und mit dem linken Fuss eingeknickt –
nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall
die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden
ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für eine allfällige
Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin liegt vorliegend auch nicht ein Ausnahmefall gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008
vom 30. Januar 2009 E. 4.2) vor, in welchem bei einem als leicht zu
qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang auch dann zu prüfen
ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich
als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der
erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, erhebliche
Arbeitsunfähigkeit). So lagen bei der Beschwerdeführerin keine der genannten
Kriterien vor, zumal auch der verzögerte Heilungsverlauf nicht durch somatisch
objektivierbare Verletzungen zu begründen ist.
10.
10.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017 verneinte und
ihre Leistungen per 30. September 2020 einstellte. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wird vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 bestätigt.