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Entscheid

VSBES.2022.71

UVG-Invalidenrente

12. Oktober 2022Deutsch58 min

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. März 2017 mitteilen, sie

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend UVG-Invalidenrente

(Einspracheentscheid vom 18. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1992, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. März 2017 mitteilen, sie

sei am 18. Februar 2017 beim Servieren des Desserts gestolpert und habe sich

dabei am Fuss verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Bericht des Hausarztes

der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

28. Mai 2017 ist hierzu zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein

komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit Tendinitis der Sehne des M.

peroneus brevis nach Distorsionstrauma (Suva-Nr. 16).

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus. Des Weiteren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach

kreisärztlich untersuchen und veranlasste in der C.___ eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Suva-Nr. 451). Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2020 (Suva-Nr. 463)

fest, die ärztliche Untersuchung in C.___ habe ergeben, dass von weiteren

Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und somit ein

Endzustand vorliege. Die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als

Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar. Zur Aufrechterhaltung der

Arbeitsfähigkeit seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen erforderlich.

Somit würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. September

2020 eingestellt. Aufgrund des festgestellten Endzustandes sei eine Integritätsentschädigung

nicht geschuldet. Dagegen liessen die Beschwerdeführerin sowie die

Krankenversicherung D.___ Einsprache erheben (Suva-Nrn. 467 und 474). Sodann

zog die Beschwerdegegnerin das von der IV-Stelle des Kantons Bern im parallel laufenden

IV-Verfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 15. März

2021 (Suva-Nr. 509) bei. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die

vorgenannten Einsprachen mit Entscheid vom 18. März 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1

ff.).

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (A.S. 16 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 18. März 2022 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 30. September 2020 vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. September 2020 hinaus

Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein

100%-Pensum) sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 60 %, eine

noch zu bestimmende Integritätsentschädigung und Heilbehandlungen nach Art. 21

UVG zu entrichten.

4. Subeventualiter sei ein

polydisziplinäres Gutachten unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,

orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

Mai 2022 (A.S. 53 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 6. Juli 2022

(A.S. 63 ff.) verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen

Rechtsbegehren und Vorbringen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit

Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zur Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) in C.___ zunächst festzuhalten, dass es sich bei

dieser gemäss BGE 136 V 117 nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut

im Sinne von Art. 44 ATSG handle. Damit habe in Bezug auf den

Abklärungsbericht der C.___ die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Beweiskraft versicherungsinterner Beurteilungen zu gelten, wonach bereits

geringe Zweifel reichten, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten.

Im Weiteren sei zur EFL in C.___ vorweg festzuhalten, dass diese keine

brauchbare Methode zur Festlegung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

darstelle, da die Beschwerdeführerin an einer residuellen beziehungsweise

persistierenden Neuropathie mit Allodynien im Rahmen eines CRPS leide.

Entsprechende Problematiken seien einer neurologischen Begutachtung zuzuführen.

Betreffend die Untauglichkeit der EFL zur Evaluation der vorliegenden

Problematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde auch

verwiesen auf die Besprechungsnotiz der SUVA vom 24. September 2020 und

die dortige Kritik der auf Schmerztherapie spezialisierten Ergotherapeutin,

Frau F.___. Soweit der Beschwerdeführerin eine mässige Symptomausweitung

vorgeworfen werde, werde dies bestritten. Die Beschwerdeführerin habe in

sämtlichen Untersuchungen stets sehr differenziert und lokalisiert die Schmerzen

und Beschwerden geschildert. Zudem solle ein Widerspruch in den Angaben dadurch

konstruiert werden, dass die Beschwerdeführerin eine Malieodrain-Bandage

getragen habe, jedoch keine Berührungen zulasse. Hier bestehe de facto kein

Widerspruch. Eine Druckbandage werde gerade rezipiert bei Allodynien. Druck

wirke beruhigend auf neurogene Schmerzen und ein Reiz, welcher immer

kontinuierlicher werde, könne vom zentralen Nervensystem ausgeblendet werden

und sei somit erträglicher als eine leichte Berührung, welche ständig wechsle.

Diese medizinische Erfahrungstatsache, welche von der Ergotherapeutin F.___

bestätigt worden sei, lasse die Physiotherapeutin der C.___ geflissentlich

unter den Tisch fallen. Diese Tatsache zeige aber gerade auf, dass es der Physiotherapeutin

offensichtlich an der korrekten Fachrichtung gemangelt habe, um den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend und seriös beurteilen zu

können. Gesamthaft seien im Zusammenhang mit der EFL nicht die notwendigen

medizinischen Fachdisziplinen begrüsst worden, es habe praktisch keine

klinische Befunderhebung stattgefunden, eine apparative Befunderhebung fehle

völlig, die Aktenanamnese gestalte sich selektiv und unterschlage die Tatsache,

dass bislang sämtliche involvierten Ärzte ausserhalb der Suva und auch Dr. med.

G.___ von der Suva ein CRPS mit sich hieraus ergebendem neuropathischem

Schmerzbild, Allodynien sowie Hyposensibilitäten diagnostiziert hätten. Zudem

setze sich die EFL mit entsprechend abweichenden Meinungen in keiner Weise

auseinander. Dagegen habe der Kreisarzt Dr. med. G.___ am 4. Januar 2019

festgehalten, die Allodynie habe sich wieder verstärkt und sei als Unfallfolge

anzunehmen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. November 2019

habe Dr. med. G.___ zudem eine deutlich erniedrigte Temperatur des

linken Oberschenkels gegenüber der Gegenseite festgestellt. Die Berührung im

ausgewiesenen Allodynie-Bereich sei schmerzhaft und werde auf ein Minimum reduziert.

Mit Stellungnahme vom 4. November 2020 habe Dr. med. G.___ dann jedoch in

diametraler Diskrepanz zu seinen vorangehenden Einschätzungen vom November 2019

festgehalten, die Problematik entspreche keinem neuropathischen Schmerz, es

bestehe kein Residualzustand bei CRPS mehr und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit

im Sinne der EFL in C.___. Solche Widersprüchlichkeiten desselben Arztes

innerhalb seiner Beurteilungen seien selbstredend nicht hinzunehmen. Bereits

mit Bericht vom 28. Mai 2017 habe Dr. med. H.___ ein CRPS

diagnostiziert und ein Schonhinken, eine livide Hautverfärbung im Vergleich zur

Gegenseite sowie eine Überwärmung und ferner eine Berührungsempfindlichkeit festgestellt.

Mit Bericht vom 16. Oktober 2017 hätten die Spezialisten des I.___ das

CRPS am linken Fuss bestätigt. Es sei eine Neuropathie des distalen

Unterschenkels lateral bis 10 cm proximal des Malleolus lateralis im Bereich

der Basis des Metatarsale V festgehalten worden. Mit Bericht vom 22. August

2019.

seien die entsprechenden Diagnosen bestätigt worden. Seitens der I.___ sei

mehrfach, zuletzt mit Wiedererwägungsgesuch betreffend einen Neurostimulator,

bestätigt worden, dass ein CRPS Typ I vorliege, als Folge des

Distorsionstraumas im Rahmen des Treppensturzes. Im Sinne dieser ärztlichen

Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein CRPS erlitten

habe und noch immer an entsprechenden Folgen des CRPS leide. In diesem Zusammenhang

sei die Begründung des Suva-Arztes, die Beschwerden könnten nicht neuropathisch

sein, da dies eine Schädigung sensomotorischer Nervenstrukturen im peripheren

und zentralen Nervensystem als Ursache voraussetze, medizinisch klar falsch.

Wie auch das Bundesgericht erkannt habe, sei zu unterscheiden zwischen einem

CRPS I und einem CRPS II. Lediglich bei Störungen im Rahmen eines CRPS II sei

von einer Nervenläsion auszugehen. Wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten

sei, dass vorliegend zuletzt ein CRPS I durch die Neurochirurgie des I.___

diagnostiziert worden sei. Auch ein CRPS I kennzeichne sich aber gerade durch

neuropathische Schmerzen, durch Allodynien und Hyperalgesien, kombiniert mit

sensiblen, motorischen und autonomen Störungen, wie sie auch vorliegend

vorhanden seien. Dies habe auch das Bundesgericht mehrfach erkannt, unter

anderem im Urteil 8C_123/2018 vom 18. September 2018. Das Bundesgericht

habe sodann festgehalten, das CRPS sei ein organischer Gesundheitsschaden (vgl.

Urteil 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011, E. 7). Es handle sich gemäss

Bundesgericht um eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Schädigung.

Der Vertrauensarzt der D.___, Dr. J.___, halte sodann fest, dem C.___ Arzt sei

zu widersprechen, wonach die vorhandenen Schmerzen anlässlich einer EFL sich

nicht mit chronischen, neuropathischen Schmerzen erklären liessen. Auch sei

überwiegend wahrscheinlich der Feststellung zu widersprechen, dass die

Schmerzen der Versicherten nicht mehr den Budapester Kriterien zuzuordnen

seien. Diese Klassifizierung sei anfangs nach dem Unfallereignis von Bedeutung,

jedoch nicht mehr zur Feststellung eines Endzustandes, um die Schmerzen als nicht

mehr ursächlich zu dem Ereignis nach einer funktionellen Belastungsprüfung

abzuweisen. Dieses Vorgehen entspreche nicht der Klassifikation und deren

Zweck. Des Weiteren sei mit der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 4. November

2020, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

eingeholt habe, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. So

habe der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen

Administrativverfahren durchzuführen. Er dürfe diese nicht ins

Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend in Verletzung von Bundesrecht

geschehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014).

Zudem komme Berichten beratender Ärzte im streitigen Verfahren lediglich der

Status von Parteibehauptungen zu. Damit sei die neuerliche Stellungnahme von

Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 bereits in formellrechtlicher Hinsicht

aus den Akten zu weisen und überdies als beweisuntauglich zu qualifizieren. Im

Übrigen gehe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 4. November 2020 überhaupt

nicht auf die an der EFL-Abklärung gerügten Mängel ein, sondern behaupte

einfach pauschal, dass es keinen Grund gebe, hieran zu zweifeln. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin sei sodann auch das von der IV initiierte

Gutachten der E.___ vom 17. März 2021 in keiner Weise beweistauglich. Zum

neurologischen Gutachten sei festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die

Diagnose von chronischen und neuropathischen Schmerzen an Fuss und Unterschenkel

links stelle. Damit bestätige er, dass die Schmerzen somatisch erklärbar seien.

Der Gutachter halte zudem zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin weder

simuliere noch aggraviere und die Verhaltensbeobachtung unauffällig sei. Dies

stütze die Diagnose des neuropathischen Schmerzbilds. Soweit der Gutachter im

Weiteren festhalte, es müsse von einer erheblichen Verdeutlichung der subjektiv

berichteten Beschwerden ausgegangen werden, sei diese Aussage widersprüchlich

zu den vorerwähnten Ausführungen und auch zur Diagnostik eines neuropathischen

Schmerzcharakters. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Budapest-Kriterien

eines CRPS nicht mehr erfüllt seien. Zu konstatieren sei, dass nach Massgabe

der Aktenlage immer wieder Untersuchungen stattgefunden hätten, die Verfärbungen

oder Temperaturunterschiede zu erheben vermocht hätten, was typische Anzeichen

eines noch floriden CRPS seien. Auch anlässlich der stationären Hospitalisation

in der Klinik K.___ habe ein Eintrittsbefund einer deutlichen Untertemperatur

an schmerzhaftem Fuss links erhoben werden können. Zudem habe Dr. med. J.___

mit seiner Stellungnahme zu Händen der D.___ vom 22. Oktober 2020 zutreffende

und korrekte Kritik an den medizinischen Berichten der Suva geübt und darauf

hingewiesen, dass die Budapest-Kriterien anfangs nach dem Unfallereignis von

Bedeutung seien, jedoch nicht mehr zur Feststellung eines Endzustands, um die

Schmerzen als nicht mehr ursächlich zu dem Ereignis nach einer funktionellen

Belastungsprüfung abzuweisen. Es sei auch zu Unrecht weder eine Testung der

Nervenleitfähigkeit noch eine quantitativ sensorische Testung, um die

Veränderung der Hautsensibilität bei neuropathischen Schmerzen zu messen,

durchgeführt worden. Sodann habe seitens des Neurologen keinerlei

Auseinandersetzung mit der divergierenden medizinischen Aktenlage

stattgefunden. Zudem verhalte es sich so, dass die vom neurologischen Gutachten

gestellte Diagnose mit der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit in sitzender

Tätigkeit qualifiziert widersprüchlich sei. Eine Person, welche an chronischen

und neuropathischen Schmerzen am Fuss- und Unterschenkel links leide, werde

keine 100%ige Arbeitstätigkeit ausüben können. Dies schon nur, da das

Arbeitstempo verlangsamt sei, eine Notwendigkeit vermehrter Pausen bestehe und

überdies die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Beweisuntauglich sei

auch das rheumatologische Teilgutachten der E.___. Der Rheumatologe halte

ebenfalls fest, es bestehe keine Verdeutlichungstendenz und keine

Selbstlimitierung. Trotz dieser Feststellung gehe der Gutachter dann aber davon

aus, dass die Versicherte ein erhöhtes Schmerzgebaren an den Tag lege. Sodann gehe

der Gutachter davon aus, dass eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung zu

postulieren sei (Seite 17 unten). Im Widerspruch zum neurologischen Gutachter,

welcher von einem neuropathischen Schmerzbild ausgegangen sei, ordne der

rheumatologische Gutachter die Schmerzen mithin einem psychiatrischen

Beschwerdebild zu. Solche Widersprüchlichkeiten innerhalb desselben Gutachtens

seien nicht hinzunehmen. Nachdem der Rheumatologe sich zuvor auf den Standpunkt

gestellt habe, dass das Leiden psychischer und nicht somatischer Natur sei,

erstaune es dann aber, dass er von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in

rheumatologischer Hinsicht ausgehe. Des Weiteren sei das psychiatrische

Teilgutachten ebenfalls beweisuntauglich. Gesamthaft sei somit auch das Gutachten

der E.___ im Sinne der vorangehenden Kritik unbrauchbar. Dass das Gutachten der

E.___ nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, habe denn auch die IV erkannt.

Anstatt jedoch eine neue Begutachtung zu initiieren, habe sich die IV mit

diversen Ergänzungsfragen an die Gutachter gewandt. Diese hätten aber bis heute

keine Stellungnahme abgegeben. Sodann bestünden entsprechend der Stellungnahme

der Ergotherapeutin anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 noch

immer diverse Therapien im Versuch, wie dies schon einmal gelungen sei, die

Arbeitsfähigkeit wieder zu steigern. Entsprechend könne, auch mit Blick auf die

Beurteilung von Dr. med. G.___ vom November 2019, wo dies bestätigt worden sei,

per 30. September 2020 noch nicht von einem medizinischen Endzustand

ausgegangen werden. Folglich sei der Beschwerdeführerin über den 30. September

2020.

hinaus ein Taggeld nach Massgabe einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit (bezogen

auf ein 100%-Pensum) zu entrichten. Gleichzeitig seien die vollumfänglichen

Heilbehandlungen zu übernehmen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die

Adäquanz unter bestimmten

Umständen auch bei leichten Unfällen zu prüfen sei. Nämlich dann, wenn der

Unfall unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die sich nicht offensichtlich als

unfallunabhängig erwiesen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der

erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde

Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30. Januar

2009.

E. 4.2). Diese Voraussetzungen seien vorliegend zu bejahen, weshalb die

Beschwerdegegnerin klarerweise auch für die psychischen Beschwerden der

Beschwerdeführerin leistungspflichtig sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Ärzte seien sich einig, dass der

medizinische Endzustand erreicht sei. Der Schmerzmediziner Dr. med. L.___

habe im Februar 2020 keine weiteren zielführenden Möglichkeiten gesehen und

habe die Behandlung im Mai 2020 abgeschlossen (Suva-Nr. 371, 404). Auch Dr.

med. H.___ habe sich der Ansicht gezeigt, dass keine somatische Erkrankung mehr

vorliege und die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig sei

(Suva-Nr. 431). Damit seien die entsprechenden Schlussfolgerungen von Dr.

med. G.___ und der in der C.___ durchgeführten EFL auch durch die behandelnden

Ärzte bestätigt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten nicht zu

überzeugen. Im Übrigen stimme dies mit dem Gutachten der E.___ (Suva-Nr. 509)

überein, welches keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festhalte und angebe, dass die Beschwerdeführerin lediglich subjektiv durch die

Beschwerden des linken Beines beeinträchtigt sei und in der Untersuchung kein

objektivierbares Korrelat habe gefunden werden können. Hinsichtlich der

verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestehe zudem überwiegend die Ansicht, dass

die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit bereits optimal eingegliedert sei

und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung gewisser

Einschränkungen und Limiten ohne quantitative oder zeitliche Leistungseinbusse

tätig sein könne. Diese Ansicht werde einzig vom Vertrauensarzt der D.___, Dr.

med. J.___, nicht geteilt. Er begründe seine Einschätzung unter anderem damit,

dass sich die klinischen Befunde seit der Untersuchung durch Dr. med. G.___

am 12. November 2019 nicht verändert (bzw. verschlechtert) hätten, auch die

Therapien hätten keine Verbesserung gebracht, folglich sei ein Leistungsprofil

mit geringeren Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Dem sei entgegenzuhalten,

dass dies keineswegs abwegig sei. In der laufenden medizinischen Phase würden

oftmals auch subjektive Beschwerden berücksichtigt. Aus den Berichten von Dr. G.___

gehe hervor, dass er der Versicherten nochmals ein Behandlungszeitfenster von

einem halben Jahr eingeräumt habe, um mittels der durchgeführten Therapien den

medizinischen Zustand zu verbessern und die Arbeitsfähigkeit langsam zu

steigern. Nachdem zwischenzeitlich aber die verbliebenen Beschwerden nicht mehr

durch die Residuen eines CRPS hätten erklärt werden können und auch

neuropathische Schmerzen hätten verneint werden müssen, habe sich bei den

weiteren Abklärungen gezeigt, dass keine somatische Erklärung mehr für die

Schmerzen vorhanden gewesen sei. Es rechtfertige sich entsprechend nicht, auf

dieses nicht abschliessende Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Die Beurteilung

von Dr. G.___ werde gestützt durch die EFL-Abklärung in C.___ (act. 451) und

durch das polydisziplinäre Gutachten der E.___. In beiden Beurteilungen könne

ebenfalls keine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit festgestellt werden.

Sodann sei zu erwähnen, dass die Beurteilung von Dr. med. J.___ eine reine

Aktenbeurteilung sei. Hingegen sei die Versicherte mehrmals durch Dr. med. G.___

persönlich untersucht worden, auch in C.___ hätten Untersuchungen stattgefunden

und anlässlich des Gutachtens hätten umfassende eigene Untersuchungen

stattgefunden. Die Beurteilungen seien sodann einleuchtend und einlässlich

begründet. Da sie sich ebenfalls mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzten

und in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten ergangen seien, komme ihnen

voller Beweiswert zu (zum Beweiswert: BGE 125 V 351 E. 3). Sodann gingen der

Einwand der Beschwerdeführerin gegen die EFL ins Leere. Denn

rechtsprechungsgemäss bestehe die EFL u.a. aus einem ergonomischen Assessement,

in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit

über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen

generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret

beurteilt werde. Die EFL bemesse somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu

verrichten, und schätze den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im

Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande seien. Das umfassende

Testverfahren ermögliche zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und

zur Konsistenz der versicherten Person, wobei eine allfällig beobachtete

Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten

Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein könne. Stehe ein

Schmerzsyndrom im Vordergrund, werde eine objektive Evaluation des

funktionellen Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft

durch eine Selbstlimitierung geprägt sei; auch in solchen Fällen erlaube die

EFL indes eine Quantifizierung der Leistungen, welche die Probanden

einverstanden seien zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 25.

November 2009 E. 5.2). Des Weiteren stehe die Aussage aus dem EFL-Bericht,

wonach die beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des linken Beines

nicht mit chronischen neuropathischen Schmerzen erklärbar sei, da dies eine

Schädigung somatosensorischer Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen

Nervensystem als Ursache voraussetze, nicht alleine da. Auch der versicherungsmedizinische

Neurologe Dr. med. M.___ habe in seiner Beurteilung vom 2. September 2019

festgehalten, dass in den Unterlagen von einem neuropathischen Schmerz die Rede

sei, jedoch über die Berührungsempfindlichkeit hinausgehende sensible Symptome

fehlten, so dass auch angesichts des Fehlens einer unfallbedingten

Nervenschädigung die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes nicht begründet

sei (Suva-Nr. 297). Sodann rüge die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs durch die Einholung der Beurteilung von Dr. med. G.___ vom

4.

November 2020 im Einspracheverfahren. Diese Beurteilung sei aufgrund

der medizinischen Begründung in der Einsprache der D.___ eingeholt worden, was

rechtsprechungsgemäss zulässig sei. Im Übrigen könne eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs schon deswegen ausgeschlossen werden, weil der besagte

Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 dem Anwalt der

Beschwerdeführerin vor der Eingabe seiner Einsprache zur Verfügung gestanden

sei, sei diese doch Bestandteil der am 23. November 2020 erstellten

Aktenedition für ihren Rechtsvertreter gewesen (siehe Schreiben vom 24. November

2020; Suva-Nr. 486).

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht

bezüglich des Ereignisses vom 18. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 18.

März 2022 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 30. September

2020.

eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

6.1

Dr. med. H.___, Allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2017 (Suva-Nr.

16) ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit Tendinitis der Sehne des

M. peroneus brevis nach Distorsionstrauma. In diesem Zusammenhang erhob er

folgende Befunde: «OSG links: Schwellung perimalleolär, Druckdolenz über dem

medialen und lateralen Bandapparat. Eindrückliches Schonhinken. Leicht livide

Hautverfärbung im Vergleich zur Gegenseite. Leichte Überwärmung im Vergleich

zur Gegenseite, Berührungsempfindlichkeit. MRI OSG links vom 22. Mai 2017:

Leichte Tendinitis der Sehne des Muskulus peroneus brevis.»

6.2

Im Bericht des I.___, vom 16.

Oktober 2017 (Suva-Nr. 75) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Complex Regional Pain

Syndrome (CRPS) Fuss links

Auslöser: Distorsionstrauma am 18.

Februar 2017 (Treppensturz)

-

Trophik und Motorik intakt

-

Tendinopathie der

Peroneussehnen mit Induration nach proximal

-

Neuropathie distaler

Unterschenkel lateral bis 10 cm proximal des Malleolus lateralis sowie im

Bereich der Basis des Metatarsal V

-

Bisherige Therapien: Prednisolon,

Duloxetin, Lyrica, Miacalcic

Aktuell:

-

Residuelle resp.

persistierende Neuropathie, DD Tarsaltunnel-Syndrom

-

Therapieversuch mit

topischen Anästhetika und Capsaicin

-

Dringende Empfehlung zur

psychologischen Betreuung (Coaching)

Aktuell bestehe lediglich eine

Residualsymptomatik mit prädominant neuropathischen Schmerzen.

Differentialdiagnostisch sei ein laterales Tarsaltunnel-Syndrom in Erwägung zu

ziehen. Zusätzlich bestehe eine leichte, funktionell nicht relevante Induration

im Bereich der retromalleolären Anteile der Peroneussehnen (welche eine

Tarsaltunnel-Symptomatik verursachen

könne). In der Annahme einer fehlenden ossären Mitbeteiligung (keine

Demineralisierung), unauffälliger Trophik und fehlender entsprechender

Schmerzsymptomatik sei die Therapie mit Miacalcic nicht zwingend notwendig.

6.3

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,

vom 26. Januar 2018 (Suva-Nr. 107) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Persistierende Schmerzen Fuss links

-

St.n. Distrosionstrauma

Fuss links (nach Treppensturz am 18. Februar 2017) mit Tendinitis der Sehne des

M. peroneus brevis

-

(Akten)anamnestisch St.n.

CRPS, aktuell Budapest-Kriterien nicht mehr erfüllt

Die Beschwerdeführerin leide aktuell an

chronisch persistierenden Schmerzen am Fuss links bei St.n. Distrosionstrauma.

Der Schmerz habe einen gemischten Charakter mit einerseits einer

mechanisch-nozizeptiven Komponente mit Schmerzzunahme bei Belastung, zusätzlich

bestehe auch eine neuropathische Schmerzkomponente mit früher deutlicher Allodynie,

welche anamnestisch nach Behandlung mit einem Qutenza-Pfaster schon deutlich

regredient sei. Anamnestisch und klinisch seien aktuell die Budapest-Kriterien

für das CRPS nicht mehr erfüllt, es persistiere jedoch eine diskrete Allodynie

am Fussrist und am lateralen Fussrand links sowie eine leichte Druckdolenz mehr

oder weniger bei der Ansatzstelle des musculus peroneus brevis.

6.4

Im Bericht der O.___ vom 9.

April 2018 (Suva-Nr. 143) wurde ausgeführt, die Zuweisung zum Psychiatrischen

Dienst sei im Oktober 2017 wegen depressiver Symptome einer Anpassungsstörung

bei prolongiertem Heilungsverlauf der Fussverletzung mit Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen und infolge davon Problemen am Arbeitsplatz und

Kündigung durch den Arbeitgeber, erfolgt. Die Beschwerdeführerin nehme die

anfänglich zweiwöchentlich, später monatlich stattfindenden Termine zuverlässig

wahr. Im Verlauf der Behandlung sei unter psychotherapeutischer Begleitung und

Ausbau der antidepressiven Medikation ein Rückgang der depressiven Symptomatik

zu verzeichnen. Bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich allenfalls eine

leichte Verbesserung ergeben, wobei die Schmerzintensität fluktuiere.

6.5

Dr. med. B.___, Allgemeine

Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Juni 2018 fest, seit

seinem letzten Bericht vom 13. Mai 2018 seien keine wesentlichen Änderungen

eingetreten. Erfreulich sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gehstöcke mehr

benötige. In der klinischen Untersuchung fänden sich an den Füssen vom Hautkolorit

her seitengleiche Befunde, gehen auf den Zehen und Fersen sei beidseits

problemlos möglich. Weiterhin gebe die Beschwerdeführerin am linken

Unterschenkel eine Hypersensibilität an.

6.6

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,

vom 6. Juli 2018 (Suva-Nr. 173) wurde ausgeführt, nach einem erneuten Sturz vom

19.

Mai 2018 sei es zu einer Exazerbation der neuropathischen Schmerzen

gekommen. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen am Fuss links,

wobei aktuell vor allem eine neuropathische Schmerzkomponente bestehe. Die

Schmerzproblematik habe im Februar 2017 begonnen mit der Entwicklung eines CRPS

als Folge des Distorsionstraumas vom 18. Februar 2017. Die persistierenden neuropathischen

Schmerzen, welche in der Allodynografie der behandelnden Ergotherapeutin auch

dokumentiert worden seien, seien in den letzten Wochen leider wieder

exazerbiert. Die erneut durchgeführte Allodynografie zeige auch die Zunahme des

Schmerzareals. Die aktuelle Behandlung sei multimodal optimal aufgegleist mit

medikamentöser Therapie der neuropathischen Schmerzen (Duloxetin und

Pregabalin), intensiver Ergotherapie mit Desensibilisierung, Spiegeltherapie sowie

Schmerzedukation. Es erfolge auch eine regelmässige psychotherapeutische

Begleitung. Trotz all dieser Massnahmen sei eine Erhöhung des Arbeitspensums

über 70 % nicht realisierbar, da dadurch eine höhere Belastung entstehe,

was wiederum die neuropathischen Schmerzen zu einem unerträglichen Masse erhöhe.

6.7

In der ärztlichen Beurteilung

von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, vom 11. September 2018

(IV-Nr. 199) wurde als Diagnosen ein Distorsionstrauma linker Fuss mit

Tendinitis der Peroneus brevis-Sehne und ein CRPS gestellt. Unfallbedingte

strukturelle Läsionen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar. Die

Entwicklung eines CRPS sei eine Komplikation nach einer Verletzung, die jedoch

weitgehend abgeklungen sei. Die jetzt noch beschriebene Beschwerdesymptomatik

sei Ausdruck einer zunehmenden Verarbeitungsstörung der Schmerzsymptomatik.

Empfohlen werde zunächst die Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung noch

bis Ende dieses Jahres und dann Abschluss der Behandlung bei zu erwartender

vollständiger Ausheilung der Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2017 und der

daraus resultierenden Komplikationen. Die zurzeit bestehende Arbeitsunfähigkeit

von 30 % sollte bis Ende Oktober beendet werden können. Danach sei wieder eine

volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

6.8

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. L.___, FMH Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___,

vom 11. September 2018 (Suva-Nr. 205, S. 7) wurde ausgeführt, der Verlauf sei

schleppend, wobei die beschriebenen neuropathischen Schmerzen in den letzten

Wochen ohne klar eruierbares Ereignis wieder zugenommen hätten, so dass die

durch die Ergotherapeutin durchgeführte Desensibilisierung wieder habe

abgebrochen werden müssen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sehe er, Dr. med. L.___,

aktuell neben der ausgebauten Medikation, der ergotherapeutischen Behandlung

bei einer versierten Therapeutin sowie der psychiatrischen Begleitung keine

sinnvollen erfolgsversprechenden Zusatzmassnahmen.

6.9

Mit Stellungnahme vom 4. Januar

2019.

(Suva-Nr. 223) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,

fest, da sich die Allodynie wieder verstärkt habe und diese als Unfallfolge

anzunehmen sei, bedürfe es weiterhin der vorgeschlagenen Behandlung für ein

weiteres halbes Jahr. Es könne auch noch nicht sicher gesagt werden, ob dann

endgültig ein Behandlungsabschluss möglich sei. Dies hänge im Wesentlichen von

der Entwicklung der Allodynie ab.

6.10

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 2. April 2019 (Suva-Nr. 237)

diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, einen

chronisch neuropathischen Schmerz im linken Fuss bei Status nach CRPS bei

Status nach Supinationstrauma nach Unfall vom 18. Februar 2017. Zur

Befunderhebung hielt er fest, es bestünden keine Hautverfärbungen, keine

trophischen Veränderungen, keine Überwärmung, zur Gegenseite sei keine

Temperaturdifferenz erkennbar. Die Berührung ab Mitte Unterschenkel bis zur

Lateralseite des Fusses sei extrem empfindlich. Die Beweglichkeit der

Sprunggelenke sei seitengleich und unauffällig. Eine Einschränkung der

Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke könne auch nicht erkannt werden, auch

die Zehenbeweglichkeit sei seitengleich und unauffällig. Die Versicherte leide

an den Folgen eines Unfalls mit Supinationstrauma. Die unfallbedingten strukturellen

Läsionen seien nicht sehr ausgeprägt gewesen. Als einzigen Befund habe man eine

Tendinitis der Peroneus brevis-Sehne erkennen können. Es habe sich jedoch relativ

rasch ein florides CRPS und im weiteren Verlauf ein neuropathischer Schmerz

entwickelt, der zum jetzigen Zeitpunkt unverändert anhalte. Zeichen für ein

florides CRPS seien nicht mehr erkennbar. Die Budapest-Kriterien seien nicht

erfüllt. Die Allodynie-Zone im Bereich des linken Unterschenkels sei sehr

ausgeprägt und sei bisher nicht kleiner geworden. Die zurzeit durchgeführte

Behandlung mit Ergotherapie, Physiotherapie, Schmerztherapie und psychiatrischer

Betreuung erscheine sinnvoll. Ausgesprochenes Ziel der Versicherten sei es,

wieder auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu kommen. Ob eine Steigerung erreicht

werden könne, hänge ein wenig von der weiteren Entwicklung ab, es werde

zunächst mal die psychosomatische Behandlung im I.___ abzuwarten sein, die

indiziert erscheine. Die Fortsetzung der ergotherapeutischen, physiotherapeutischen

und analgetischen Behandlung sowie die Behandlung mit schmerzdistanzierenden

Medikamenten unter schmerztherapeutischer Anleitung erscheine sinnvoll. Der

neuropathische Schmerz im Bereich des linken Beines sei noch als Unfallfolge zu

sehen.

6.11

Im Austrittsbericht des

Neurozentrums des I.___, vom 22. August 2019 (Suva-Nr. 294) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen

-

neuropathischer Fuss- und

Unterschenkelschmerz links im Sinne eines CRPS-Residuums

2.

Mittelgradig depressive Episode i. R.

Diagnose 1

3.

Hypothyreose

Die Beschwerdeführerin leide an einer

chronischen Schmerzstörung mit neuropathischem Fuss- und Unterschenkel schmerz

links im Sinne eines CRPS-Residuums nach Distorsionstrauma am 18. Februar 2017,

weshalb sie vom 15. Mai bis 11. Juni 2019 auf der psychosomatischen

Bettenstation behandelt worden sei. Zur Festigung der hier erlernten Strategien

zum Umgang mit chronischen Schmerzen und weiteren Schmerzlinderung sei ein

psychosomatischer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik K.___ organisiert und

am 18. Juni 2019 begonnen worden. Leider habe sich die Beschwerdeführerin hier

in ihrem Leiden nicht ausreichend ernst genommen gefühlt und habe das Therapieprogramm

als für ihre Situation unpassend empfunden, sodass die Rehabilitation beendet

und eine erneute stationäre Behandlung im I.___ durchgeführt worden sei. Hier

sei sie in das multimodale Therapiekonzept integriert und von physio-, ergo-,

und psychotherapeutischer sowie pflegerischer und ärztlicher Seite betreut und

behandelt worden.

6.12

Mit Stellungnahme vom 2.

September 2019 (Suva-Nr. 297) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, anhand der vorliegenden Berichte aus dem P.___

(1. Juli 2019) und aus K.___ sei festzuhalten, dass bei der Versicherten kein

florides CRPS mehr vorliege. Die Budapest-Kriterien seien im April 2018 gemäss

Dr. med. L.___ und im Mai 2019 nicht mehr erfüllt gewesen. Es sei in den

Unterlagen von einem neuropathischen Schmerz die Rede; bei der kreisärztlichen

Untersuchung am 2. April 2019 sei die Beschwerdeführerin bei Berührung des

linken Unterschenkels extrem überempfindlich gewesen, im Sinne einer Allodynie.

Es hätten jedoch darüberhinausgehende sensible Symptome gefehlt, so dass auch

angesichts des Fehlens einer unfallbedingten Nervenschädigung die Diagnose

eines neuropathischen Schmerzes nicht begründet sei.

6.13

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 12. November 2019 (Suva-Nr. 338) hielt Dr. med.

G.___, Facharzt für Chirurgie, fest, die optimistische Sichtweise vom April

2019.

sei jetzt nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten. Die Zunahme der Allodynie

sei trotz sonst stabiler Verhältnisse eher besorgniserregend. Es sei zu hoffen,

dass durch die Fortsetzung der jetzigen Behandlung eine Stabilisierung eintrete

und gegebenenfalls die Zone wieder verkleinert werden könne. Die dadurch

erforderliche Reduzierung des Arbeitseinsatzes sei nicht zu vermeiden gewesen.

Das Wiedererreichen der 70%igen Arbeitsfähigkeit sollte das Fernziel bleiben

und vielleicht im Zeitrahmen von einem halben Jahr erreicht werden können. Ob

darüber hinaus eine Steigerung möglich sei oder ob dies dann den Endzustand

darstelle, könne noch nicht sicher entschieden werden. Es sei aber jedoch eher

davon auszugehen, dass eine Steigerung über die 70 % hinaus nicht möglich

sei. Die bisher durchgeführte Therapie erscheine sinnvoll und sollte fortgesetzt

werden.

6.14

Im Bericht vom 31. August 2020

betreffend die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der C.___

(Suva-Nr. 451) wurde zur Beurteilung festgehalten, die von der

Beschwerdeführerin beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des

linken Beines mit beklagter Allodynie könne nicht mit chronischen neuropathischen

Schmerzen erklärt werden, da dies eine Schädigung somatosensorischer

Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem als Ursache

voraussetze. Erstmals finde das CRPS im Bericht des Hausarztes vier Monate nach

der OSG-Distorsion Erwähnung. Auf einzelne IASP Kriterien (Budapester Kriterien)

werde nicht eingegangen. Wenige Monate später sei eine rheumatologische

Beurteilung im I.___ erfolgt. Diese bestätige zwar die Diagnose eines CRPS ohne

die Grundlage zu benennen, auf der diese Diagnose erfolgt sei. Erstaunlich sei,

dass zu diesem Zeitpunkt nur noch von einer Residualsymptomatik gesprochen

worden sei bzw. auch ein Tarsaltunnelsyndrom als mögliche Ursache

differentialdiagnotisch in Betracht gezogen worden sei. Mit dem ersten

Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, Schmerzsprechstunde N.___, sei die

Diagnose nicht mehr gestellt worden, da er die erforderlichen Kriterien nicht

mehr als erfüllt angesehen habe. Man dürfe retrospektiv die Frage stellen, ob

die Diagnose CRPS unter Berücksichtigung der erforderlichen Diagnosen richtig gestellt

worden sei, so sprächen z.B. die diskutierte Differentialdiagnose eines

Tarsaltunnelsyndroms und die Feststellung einer unauffälligen Trophik durch die

Rheumatologie Insel gegen ein CRPS nach den Budapester Kriterien. Selbst unter

der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einige Monate unter einem CRPS

gelitten hätte, sei der äusserst protrahierte Heilverlauf medizinisch nicht

nachvollziehbar. Im Laufe der Jahre hätten alle medikamentösen und

physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen Bemühungen nicht zu einer

Verbesserung der Beschwerdeproblematik beitragen können, im Gegenteil, das

aktuell präsentierte Beschwerdebild sei ausgeprägter als jemals zuvor. Die

Ausdehnung des Schmerzareals lasse sich organisch nicht erklären. Relativ früh

habe man im Verlauf auf die psychische Komponente und die Notwendigkeit einer

entsprechenden Behandlung hingewiesen. Die Patientin sei in Langzeitbehandlung

bei Frau Dr. med. Q.___ gestanden und sei von ihr auch medikamentös unterstützt

worden. Die Ausprägung der depressiven Problematik werde von Frau Dr. med. Q.___

als flukturierend bezeichnet. Zusammenfassend könnten heute keine unfallkausale

bzw. keine organische Erklärung für das vorliegende Schmerzsyndrom gefunden

werden, eine neuropathische Genese könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden. Mit Wahrscheinlichkeit liege eine chronische

Schmerzstörung vor, die bisher therapeutischen Bemühungen nicht zugänglich

gewesen sei. Es liege ein medizinischer Endzustand vor, von weiteren

medizinischen Massnahmen inklusive regelmässiger Ergo- bzw. Physiotherapie sei

keine Verbesserung der Schmerzproblematik zu erwarten. Es lägen keine

objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor. Es gebe keinen medizinischen Grund,

warum eine sehr leichte, administrative Tätigkeit, welcher die

Beschwerdeführerin aktuell nachgehe, nicht ganztags möglich sein sollte.

6.15

In der ärztlichen Beurteilung vom

16.

September 2020 (Suva-Nr. 456) führte Dr. med. G.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, aus, anlässlich einer durchgeführten EFL in der C.___ sei

nochmals eine eingehende Untersuchung und Prüfung der Leistungsfähigkeit

erfolgt. Im Rahmen der Berichterstattung sei festgehalten worden, dass

unfallbedingte Residuen nicht mehr zu erkennen seien, eine Allodyniezone nicht

sicher zugewiesen werden könne und weitere therapeutische Massnahmen nicht

erfolgversprechend seien. Die hier zur Verfügung gestellten Berichte der

behandelnden Kollegen seien nachvollziehbar und in sich schlüssig, sodass die

jetzt anlässlich der EFL festgestellten Befunde im Zusammenhang mit den

Berichten des behandelnden Hausarztes sowie auch des Schmerztherapeuten

stünden. Es werde daher der Administration der Fallabschluss vorgeschlagen. Von

weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. In

Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte zeitliche und

leistungsmässige Einsetzbarkeit aufgrund der Folgen des Unfalls. Aufgrund des

jetzt festgestellten Endzustandes sei eine Integritätsentschädigung nicht

geschuldet.

6.16

In seiner vertrauensärztlichen

Beurteilung vom 22. Oktober 2020 (Suva-Nr. 496) führte Dr. med. J.___,

Sportmedizin, Manuelle Medizin, MAS Versicherungsmedizin, zuhanden der D.___

aus, die Suva werde um Konkretisierung des von ihr festgestellten Endzustandes

gebeten, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb bei ausbleibender Beschwerdefreiheit

die weiteren Therapien und die bestehenden Beschwerden nicht mehr organisch

erklärt werden könnten, jedoch die Zumutbarkeit gewisse, klar auf das Ereignis

vom 18. Februar 2017 bezogene Einschränkungen nenne. Diese Zumutbarkeit falle

ohne Begründung bei im November 2019 von Dr. med. G.___ festgestellter

Verschlechterung der medizinischen Situation aus. Gemäss den ärztlichen Berichten

im Jahr 2019 und 2020 habe sich der Befund und die subjektive Symptomatik nicht

verbessert, sondern verschlechtert, dokumentiert im November 2019 und durch die

Suva nach kreisärztlicher Untersuchung anerkannt. Somit habe die

Unfallversicherung inhaltlich zu erklären, warum eine Allodyniezone nicht genau

zugewiesen werden könne (Dr. med. G.___ am 15. / 16. September

2020) – dies sei fast nie der Fall – und warum die unverändert vorhandenen und

hinsichtlich ihrer natürlichen Unfallkausalität stets anerkannten Befunde nun

in einem Endzustand ohne Anerkennung der organischen Befunde angekommen sein

sollten. Dem C.___ Arzt sei zudem überwiegend wahrscheinlich zu widersprechen,

dass die vorhandenen Schmerzen anlässlich einer EFL sich nicht mit chronischen

neuropathischen Schmerzen erklären liessen. Auch sei überwiegend wahrscheinlich

der Feststellung zu widersprechen, dass die Schmerzen der Versicherten nicht

mehr den «Budapester Kriterien» zuzuordnen seien. Diese Klassifizierung sei

Anfangs nach dem Unfallereignis von Bedeutung, jedoch nicht mehr zur

Feststellung eines Endzustandes, um die Schmerzen als nicht mehr ursächlich zu

dem Ereignis nach einer funktionellen Belastungsprüfung abzuweisen. Dieses

Vorgehen entspreche nicht der Klassifikation und deren Zweck. Vielmehr sei es

als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die Beschwerden mit den

Schmerzen der Versicherten unverändert auf das Unfallereignis zurückgeführt

werden müssten, da weder klinisch noch anderweitig im gesamten Verlauf eine

andere Erklärung vom Unfallversicherer festgestellt worden sei. Anlässlich

einer ersten kreisärztlichen Untersuchung bei Suva-Arzt Dr. med. G.___ am 12.

November 2019 sei eine Zustandsverschlechterung festgestellt und der Endzustand

sei dokumentiert nicht erreicht worden. Die unveränderte Klinik fast ein Jahr

später berechtige die Suva nicht, die Befunde und Symptome als «Endzustand»

ohne relevante Belastungseinschränkung» zu verfügen. Im November 2019 habe der

Kreisarzt festgehalten, es sei eher davon auszugehen, dass eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit über 70 % hinaus nicht möglich sei. Warum dies ein Jahr

später bei unveränderter klinischer Lage nicht mehr der Fall sein solle, sei

den Suva-Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen.

6.17

In der ärztlichen Beurteilung vom

6.

November 2020 (Suva-Nr. 483) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, fest, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im

November 2019 seien die Beschwerden von der Versicherten subjektiv als

schlimmer eingeschätzt worden, der objektive Untersuchungsbefund habe jedoch

gegenüber der Voruntersuchung keinerlei Veränderung ergeben, insbesondere

hätten Residuen des CRPS klinisch nicht nachvollzogen werden können. Die

beschriebene Allodyniezone im Bereich des Unterschenkels entspreche keinem

neuropathischen Schmerz, da sie nicht streng in einem einzelnen Segment eines Nerven

zu verifizieren gewesen sei. Die wechselnde Symptomatik sowie die diskrepante

freie Beweglichkeit aktiv und passiv stünden in einem gewissen Widerspruch. Es

sei den Angaben der Versicherten durchaus Glauben geschenkt worden, dass sie

unter zunehmender Belastung eine Beschwerdesteigerung verspürt habe und daher

sei zunächst ein weiteres Behandlungszeitfenster von einem halben Jahr

eingeräumt worden. Anlässlich der hausärztlichen Beurteilung sowie weiterer

Berichte sei die Entscheidung getroffen worden, die Leistungsfähigkeit der

Versicherten in einer dafür ausgewiesenen Abteilung in der C.___ zu überprüfen.

Diese Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer dafür besonders

ausgestatteten Abteilung sei daher explizit ausgewählt worden, um der

Beschwerdesymptomatik der Versicherten gerecht zu werden und ihre

Leistungsfähigkeit unter Anbetracht der erlittenen Unfallfolgen zu bewerten.

Diese Massnahmen erfolgten unter ärztlicher Kontrolle. Es bestehe kein Grund,

an den Ergebnissen dieser speziell eingeleiteten Massnahme zu zweifeln. Die

demonstrierte Beschwerdesymptomatik sei diskrepant zu den erwarteten

Unfallfolgen und dokumentiere eine somatisch nicht mehr erklärbare

Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im 2019

seien Folgen des CRPS nicht mehr zu erkennen gewesen. Dem Unterzeichner sei

sehr wohl bewusst, dass die Verneinung von vorhandenen Budapest-Kriterien in

diesem Stadium der Erkrankung keine Relevanz mehr habe. Die Erwähnung habe

lediglich der Erläuterung gedient, dass hier Veränderungen, wie man sie nach

einem CRPS sehe, nicht zu erkennen gewesen seien. Anlässlich der Untersuchung hätten

keine Muskelatrophien oder dauerhaft trophische Störungen der Haut gefunden

werden können. Diese wären bei einem Endzustand eines chronischen CRPS zu

erwarten gewesen. Die beschriebene Allodyniezone sei diffus, das neuropathische

Schmerzsyndrom sei hier nicht nachvollziehbar, dieses sei explizit durch die

neurologische Beurteilung von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie,

bestätigt worden. Somit könne aufgrund der Beurteilung der C.___ nicht mehr

eine somatisch erklärbare Schmerzsymptomatik angenommen werden. Die

kreisärztliche Beurteilung beziehe sich hiermit lediglich auf die somatischen

Folgen eines Unfalls aus dem Jahre 2017, hier seien Residuen nicht mehr zu

erkennen. Die jetzt angegebene Schmerzsymptomatik sei eingehend erläutert

worden. Aus den Einwänden der D.___ ergebe sich kein Hinweis, dass das Zumutbarkeitsprofil

vom November 2019 aufrecht erhalten werden sollte, da bei der Überprüfung anlässlich

der EFL eine andere Bewertung habe vorgenommen werden können und somit ergebe

sich kein Hinweis auf eine Änderung der ärztlichen Beurteilung vom September

2020.

6.18

In dem von der IV-Stelle des

Kantons Bern veranlassten polydisziplinären Gutachten der E.___

(Fachrichtungen: Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Psychiatrie) vom 15. März 2021 (Suva-Nr. 509) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Hypothyreose, medikamentös

substituiert (ICD-10 E03.9)

Aktuell euthyreote

Stoffwechsellage

-

Nikotin, kum. ca. 10 py

(ICD-10 Z72.0)

-

Bienen- und Wespengiftallergie

(ICD-10 T63.4)

-

Rezidivierend depressive

Störung -remittiert (F 33.4 nach ICD-10)

-

Chronische und

neuropathische Schmerzen an Fuss und Unterschenkel links (ICD-10: G90.5)

St. p. Distorsionstrauma

Fuss links (nach Treppensturz am 18. Februar 2017) mit Tendinitis der Sehne des

M. peroneus brevis

St. p. CRPS, aktuell kein

CRPS mehr

erneuter Sturz am 19. Mai 2018

mit Exazerbation der neuropathischen Schmerzen

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, die Explorandin sei subjektiv durch die Beschwerden seitens des linken

Beines beeinträchtigt, in der Untersuchung könne jedoch kein objektivierbares

Korrelat, das mit einer Arbeitsunfähigkeit mithergehen würde, festgehalten

werden. Somit ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in jeglicher Tätigkeit

eine volle Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit erschienen

die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen auf Grundlage der im heutigen

Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen als nicht

nachvollziehbar, da aktuell keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

attestiert werden könne. Dies gelte sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch

für eine Verweistätigkeit und seit anfangs 2018 als die Budapest-Kriterien für

ein CRPS nicht mehr erfüllt gewesen seien.

7.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss per

30.

September 2020 verfrüht vorgenommen hat.

7.1

7.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S.

145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 UVV).

Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der

IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

7.1.2

Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung

muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in

der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,

wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009

vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung

bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven

Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

7.2

Die Beschwerdeführerin macht in

diesem Zusammenhang geltend, gemäss der Stellungnahme der Ergotherapeutin

anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 bestünden noch immer diverse

Therapien im Versuch, da es schon einmal gelungen sei, die Arbeitsfähigkeit

wieder zu steigern. Entsprechend könne auch noch nicht von einem medizinischen

Endzustand ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind

den anlässlich des Gesprächs vom 24. September 2020 (Suva-Nr. 460) gemachten

Aussagen der Ergotherapeutin, F.___, jedoch keine Hinweise auf Therapien zu

entnehmen, von welchen überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte. Auch aus den übrigen medizinischen

Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. So hielt Dr. med. L.___, N.___,

im Bericht vom 14. Februar 2020 (Suva-Nr. 371) fest, er sehe aus

schmerztherapeutischer Sicht aktuell keine weiteren zielführenden

Dispositiv

Möglichkeiten. Zusammenfassend ist es demnach auch im Lichte der vorliegenden

medizinischen Akten – einschliesslich der Aussagen der Ergotherapeutin – nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per

30. September 2020 vorgenommen hat.

8.

8.1 Des Weiteren, ist wie erwähnt,

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende

Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 18. Februar 2017 mit

Einspracheentscheid vom 18. März 2022 verneint und ihre Leistungen per

30. September 2020 eingestellt hat.

8.1.1 Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion.

Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende

Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen

und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung,

evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes

Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation),

Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623). Das CRPS ist eine

neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.

körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18. September

2018 E. 4.1.2, 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1,

8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).

Für die Annahme eines CRPS ist

praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits

innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,

um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember

2016 E. 4.1, 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass

anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden

kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht

Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen

Symptomen gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1, 8C_673/2017

vom 27. März 2018 E. 5, 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2,

in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).

8.1.2 Massgeblich bei der Diagnose des

CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien

gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.

Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS

muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien

anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein

klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der

Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES

[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –

Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],

Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 - 2014, S. 68,

KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],

Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert

bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die

massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:

1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma

2. Anamnestisch erhobene Symptomatik

(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperästhesie

-

Motorik/Trophik:

Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem und/oder

Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

3. Medizinische Befunde (Nachweis von

mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperalgesie

bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung

-

Motorik/Trophik:

eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

4. Es darf keine andere Erkrankung

vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären

würde.

8.2

8.2.1 In der Schadenmeldung UVG vom 2.

Mai 2017 (Suva-Nr. 3) wurden erstmals persistierende Beschwerden und die

Diagnose eines CRPS erwähnt, jedoch nicht die für ein CRPS typischen Symptome. Diese

wurden zum ersten Mal – zumindest teilweise – im Bericht des Hausarztes der

Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2017 (Suva-Nr. 16) genannt und die Diagnose

eines CRPS gestellt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___ fand die

Erstbehandlung bei ihm am 28. März 2017 statt. Bezüglich dieser Konsultation

liegen jedoch keine echtzeitlichen Berichte vor. Zudem macht Dr. med. H.___

auch nicht geltend, bei der Beschwerdeführerin seien bereits anlässlich der

Erstkonsultation vom 28. März 2017 die typischen Symptome eines CRPS

vorgelegen. Er gibt vielmehr lediglich an, die Beschwerdeführerin klage seit

dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017 über persistierende Schmerzen im

Bereich des linken Fusses. Damit kann nicht anhand echtzeitlich erhobener

medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden, die betroffene Person habe

innerhalb der vorgenannten Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

(s. E. II. 8.1.1 hiervor) zumindest teilweise an den für ein

CRPS typischen Symptomen gelitten. Somit ist das Vorliegen des von den

behandelnden Ärzten teilweise diagnostizierten CRPS als Folge des

Unfallereignisses vom 18. Februar 2017 und damit die Unfallkausalität

eines möglichen CRPS bereits aus den genannten Gründen grundsätzlich zu

verneinen.

Des Weiteren ist mit der schlüssigen

Beurteilung aus dem Bericht betreffend die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) der C.___ vom 31. August 2020 (Suva-Nr. 451)

festzuhalten, dass die Diagnose CRPS unter Berücksichtigung der vorgenannten

Budapester-Kriterien in den vorliegenden Arztberichten gar nie korrekt gestellt

wurde. So nannte Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2017 anlässlich

seiner erstmaligen Diagnosestellung eines CRPS als einschlägige Befunde neben

den geklagten Schmerzen lediglich eine leicht livide Hautverfärbung und eine

leichte Überwärmung im Vergleich zur Gegenseite sowie eine Berührungsempfindlichkeit.

Diese Befunde reichen aber gemäss dem vorstehend aufgeführten Kriterienkatalog

(s. E. II. 8.1.2 hiervor) nicht aus, um das Vorliegen eines CRPS zu

bejahen. Ebenso wenig geht aus den übrigen aktenkundigen Berichten der

behandelnden Ärzte, welche die Diagnose eines CRPS gestellt haben, eine

Befunderhebung hervor, welche gemäss den Budapester-Kriterien die Diagnose

eines CRPS begründen würde. So werden gemäss Aktenlage folgende Kriterien aus

dem genannten Kriterienkatalog beschrieben: Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma, eine Hyperästhesie und Allodynie bei leichter

Berührung, eine Temperaturveränderung und Asymmetrie der Hautfarbe sowie der

Umstand, dass keine andere Erkrankung vorliegt, welche die Symptome und

klinischen Zeichen hinreichend erklären würde. Damit fehlt es aber sowohl bei

der anamnestisch erhobenen Symptomatik an einem Symptom aus einem weiteren

Kriterium als auch bei den medizinischen Befunden an einem weiteren Befund in

mehr als zwei Kategorien (vgl. E. II. 8.1.2 hiervor). Demzufolge ist die

Diagnose eines CRPS nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt.

Sodann vermag auch die Argumentation im

EFL-Bericht der C.___ vom 31. August 2020 zu überzeugen, wonach die von der

Beschwerdeführerin beklagte ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des

linken Beines mit beklagter Allodynie nicht mit chronischen neuropathischen

Schmerzen erklärt werden könne, da dies eine Schädigung somatosensorischer

Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem als Ursache

voraussetze. Zudem ging auch Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva

Versicherungsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 (Suva-Nr.

297) davon aus, die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes sei nicht

begründet. Bei der kreisärztlichen Untersuchung am 2. April 2019 sei die

Beschwerdeführerin bei Berührung des linken Unterschenkels zwar extrem

überempfindlich, im Sinne einer Allodynie, gewesen. Es hätten jedoch

darüberhinausgehende sensible Symptome gefehlt, so dass auch angesichts des

Fehlens einer unfallbedingten Nervenschädigung die Diagnose eines

neuropathischen Schmerzes nicht zu stellen sei. Daran vermag der Umstand nichts

zu ändern, dass in verschiedenen vorliegenden Arztberichten – so u.a. auch im

neurologischen Teilgutachten der E.___ (Suva-Nr. 509, S. 61) – eine Neuropathie

bzw. neuropathische Schmerzen diagnostiziert wurden. In diesem Zusammenhang ist

auf den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als

Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – zu

verweisen, welchen die Rechtsprechung wie folgt umschreibt: Objektivierbar sind

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf

Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen

ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht

erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2

mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem Vorliegen von

Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen

geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer

wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 20.

Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann

somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1

S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob

eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Diagnose einer

Neuropathie wurde im vorliegenden Fall jedoch von keinem Arzt mit apparativen

oder bildgebenden Abklärungen nachgewiesen. Es handelt sich hierbei somit um

eine nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge, weshalb deren

Kausalität zusätzlich im Rahmen einer allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen

sein wird (s. E. II. 8. hiernach).

Das Gleiche gilt sodann auch

hinsichtlich der Ausführungen im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, FMH

Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, N.___, vom 6. Juli

2018 (Suva-Nr. 173), wonach die persistierenden neuropathischen Schmerzen auch

in der Allodynografie der behandelnden Ergotherapeutin dokumentiert worden

seien. So basiert eine Allodynografie allein auf den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin (Schmerzangabe anhand der visuellen Analog-Skala [VAS] beim

Auflegen von Gewichten auf dem zu kartographierenden allodynischen Hautareal

[vgl. CLAUDE J. SPICHER et al., Hypersensibilität der Haut, in: Deutscher

Verband der Ergotherapeuten {Hrsg.}, Ergotherapie und Rehabilitation, Heft

4/2010, S. 17 f.]) und vermag deshalb für sich alleine den Nachweis von

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ebenfalls nicht zu erbringen.

Dies wird zudem durch das von der

Beschwerdegegnerin beigezogene und von der IV-Stelle des Kantons Bern

veranlasste polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 15. März 2021 untermauert,

in welchem keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

wurden. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert dieses Gutachtens

vorbringt, vermag aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht weder zu einem anderen

Resultat noch zur Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen zu

führen. Hinsichtlich der im neurologischen Teilgutachten ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierten neuropathischen Schmerzen kann auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach diese keine objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen darstellen. Des Weiteren ist kein Widerspruch darin

zu erblicken, wenn der neurologische Gutachter einerseits eine Aggravation und

Simulation ausschliesst, andererseits aber eine Verdeutlichungstendenz bei der

Schmerzangabe der Beschwerdeführerin feststellte. So stellt eine

Verdeutlichungstendenz noch keine Aggravation dar. Diese Begriffe dürfen denn

auch nicht gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom

29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann ist es aufgrund der aus

neurologischer Sicht blanden klinischen Befunderhebung (vgl. Suva-Nr. 509,

S. 71 f.) nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter auf

weiterführende Testungen verzichtete, zumal es auch in den übrigen

medizinischen Akten keine Hinweise auf somatisch objektivierbare neurologische

Beschwerden gibt. Des Weiteren ist darin kein Widerspruch zu sehen, dass der

rheumatologische Gutachter – im Gegensatz zum neurologischen Gutachter, welcher

die Schmerzen als neuropathisch bezeichnete – aufgrund dessen, dass die

Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht objektivierbar waren, von einer psychischen

Schmerzverarbeitungsstörung ausging, auch wenn eine solche im psychiatrischen

Gutachten schliesslich nicht diagnostiziert wurde. Dass der rheumatologische

Gutachter in der Folge gleichwohl als Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit chronische Fussschmerzen links mit Ausbreitung auf das ganze

linke Bein (ICD-10 M79.60) stellte und ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil

statuierte (s. Suva-Nr. 509, S. 123), mag zwar in beweisrechtlicher

Hinsicht inkonsequent erscheinen, ändert aber nichts an dem für den

vorliegenden Fall relevanten Resultat, wonach keine somatisch objektivierbaren

Unfallfolgen vorliegen. Im Übrigen muss auf die von der Beschwerdeführerin

gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen nicht weiter

eingegangen werden, da die adäquate Kausalität zu verneinen ist, wie in E. II. 9.

hiernach darzulegen sein wird.

8.2.2 An diesem Resultat vermögen

schliesslich auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. In

ihren Rechtsschriften macht sie unter anderem geltend, die Berichte des

Kreisarztes, Dr. med. G.___, seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin ist

zwar insofern Recht zu geben, dass die unterschiedlichen Beurteilungen im

Bericht vom 12. November 2019 einerseits, in welchem Dr. med. G.___ die

Allodynie als unfallkausal anerkannte, und im Bericht vom 4. November 2020

andererseits, in welchem er die Unfallkausalität verneinte, für sich alleine

betrachtet tatsächlich widersprüchlich erscheinen und der Begründungswandel von

Dr. med. G.___ auch nur teilweise nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist zudem

hervorzuheben, dass Dr. med. G.___ in seinen Berichten bis und mit zum 4.

November 2019 die Diagnose eines CRPS und neuropathischer Beschwerden

offensichtlich als gegeben übernommen hat, ohne hierbei eingehender zu prüfen,

ob diese Diagnosen anhand der entsprechenden Kriterien überhaupt korrekt

gestellt wurden, bzw. ob es sich hierbei um organisch objektiv ausgewiesene

Unfallfolgen handelt. Dementsprechend kann diesen kreisärztlichen Berichten von

Dr. med. G.___ denn auch kaum Beweiswert zugemessen werden. Dies führt

aber nicht dazu, dass weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens

veranlasst werden müssten. So ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen

Akten – wie vorgehend festgehalten – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017

keine somatisch objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen. Es ist nicht davon

auszugehen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis

etwas zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Was sodann die Kritik der

Beschwerdeführerin gegen den EFL-Bericht der C.___ vom 31. August 2020

anbelangt, wonach es sich hierbei nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut

handle und die EFL zur Evaluation der vorliegenden Problematik untauglich sei,

so braucht darauf nicht vertieft eingegangen zu werden. So wurde in diesem

Bericht in der Hauptsache bestätigt, was aufgrund der Akten – wie vorstehend

ausgeführt – bereits ohne EFL-Abklärung erstellt war: Die Diagnose eines CRPS

sowie jegliche andere somatisch objektivierbare Folge des Unfallereignisses vom

18. Februar 2017 sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt. Die weitergehende Kritik der Beschwerdeführerin

und der Ergotherapeutin am EFL-Bericht vermag daran nichts zu ändern. Im Lichte

dessen ist auch die Kritik an der kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. med.

G.___ vom 4. November 2020 nicht weiterführend, zumal nicht nachvollziehbar

erscheint, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Einholung dieses Berichts

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin oder sonstiges Bundesrecht verletzt

haben sollte.

9. Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das Vorliegen des

für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes

noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität

gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu

prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei banalen

Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des

Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,

weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug

unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein

solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen

(BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz

bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die

Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals,

Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

·

Eine versicherte

Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem

Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01

vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 18. Februar 2017 – beim Servieren auf der Treppe

gestolpert, auf den Plattenboden gefallen und mit dem linken Fuss eingeknickt –

nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Demnach ist im vorliegenden Fall

die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden

ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für eine allfällige

Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin liegt vorliegend auch nicht ein Ausnahmefall gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008

vom 30. Januar 2009 E. 4.2) vor, in welchem bei einem als leicht zu

qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang auch dann zu prüfen

ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich

als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der

erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, erhebliche

Arbeitsunfähigkeit). So lagen bei der Beschwerdeführerin keine der genannten

Kriterien vor, zumal auch der verzögerte Heilungsverlauf nicht durch somatisch

objektivierbare Verletzungen zu begründen ist.

10.

10.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 2017 verneinte und

ihre Leistungen per 30. September 2020 einstellte. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wird vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 bestätigt.