VSBES.2022.72
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung; Covid19
18. Juli 2022Deutsch9 min
die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 Kurzarbeit (Akten der Kantonalen
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 30. März 2022)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Kantonale Amtsstelle) bewilligte der
Firma A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 für
die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 Kurzarbeit (Akten der Kantonalen
Amtsstelle / AWA S. 20 f.).
1.2 Am 4. August 2021 hob die Kantonale
Amtsstelle die Verfügung vom 8. Dezember 2020 im Sinne einer prozessualen
Revision auf und erhob Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung
ab 14. Dezember 2020 (AWA S. 9 ff.). Zur Begründung gab sie an, nachdem
bereits Mitte Dezember 2020 der Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb per
Ende März 2021 zu schliessen (s. AWA S. 12), habe es sich ab 14. Dezember
2020 nicht länger um einen bloss vorübergehenden Arbeitsausfall gehandelt. Auf
die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 4) trat die Kantonale Amtsstelle
am 15. November 2021 mangels einer Begründung nicht ein (AWA S. 1 ff.).
Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte
von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 die im Dezember
2020 sowie Januar und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung in
der Höhe von insgesamt CHF 12'528.90 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK
S. 26 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK S. 22) wies die
Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. April 2022 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung von
CHF 12'528.90 sei ganz zu erlassen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und
es seien weder Partei- noch Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 3. Juli 2022 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie sich gegen Bestand und Höhe der Rückforderung richtet. Soweit
dagegen ein Erlass dieser Rückforderung verlangt wird (s. dazu Art. 25
Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen,
zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung
genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung bildete hier indes nicht Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. März 2022, womit es am
erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 12'528.90 nicht
überschritten.
2.
2.1
2.1.1
Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0), sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind: Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind für die Versicherung
beitragspflichtig oder haben das Mindestalter für die Beitragspflicht noch
nicht erreicht (lit. a), der Arbeitsausfall ist anrechenbar (lit. b), das
Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall ist voraussichtlich
vorübergehend und es darf erwartet werden, dass die Arbeitsplätze durch
Kurzarbeit erhalten werden können (lit. d). Hält die kantonale Amtsstelle eine
oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch
Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz
1.
AVIG). Diesfalls darf die Arbeitslosenkasse keine Auszahlungen vornehmen (Art. 39
Abs. 2 AVIG)
2.1.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen
der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche Rückforderung
müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies
gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG
nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51
ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Formell rechtskräftige Entscheide sind
in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu
revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt
damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,
was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des
rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender
rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.
107.
f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung
geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des
zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige
Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die
neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.2
Die Kantonale Amtsstelle hatte
der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 Kurzarbeit bewilligt und damit die
Grundlage dafür geschaffen, dass die Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020
Kurzarbeitsentschädigung ausrichten konnte. Diese Bewilligung wurde indes mit
Verfügung vom 4. August 2021 in Revision gezogen und widerrufen. Nachdem die Kantonale
Amtsstelle auf die dagegen gerichtete Einsprache am 15. November 2021 nicht
eintrat, unterliess es die Beschwerdeführerin, beim Versicherungsgericht Beschwerde
zu erheben (s. E. I. 1.2 hiervor). Der Einspruch der Amtsstelle gegen die
Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 14. Dezember 2020 ist somit rechtskräftig
und im hiesigen Verfahren betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Entschädigung
verbindlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die
Kantonale Amtsstelle zu Recht auf die bewilligte Kurzarbeit zurückkam. Sie
erhielt erst nach der am 8. Dezember 2020 erteilten Bewilligung, nämlich mit
dem Schreiben vom 8. Juli 2021 (AWA S. 12 f.), sichere Kenntnis davon, dass sich
die Inhaberin bereits Mitte Dezember 2020 dazu entschlossen hatte, den Betrieb
per 31. März 2021 einzustellen und ihren Angestellten zu kündigen. Sobald aber eine
Betriebsschliessung geplant ist und der Arbeitgeber der Belegschaft gekündigt
hat, besteht in der Tat kein Anspruch auf Kurzarbeit mehr (s. E. II.
2.1.1
hiervor). Daran haben die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
erlassenen Sonderregelungen nichts geändert. Der Grund für diese Regelung liegt
darin, dass die Kurzarbeitsentschädigung den Fortbestand von Arbeitsplätzen
ermöglichen soll.
Da die Bewilligung für Kurzarbeit durch
die Kantonale Amtsstelle nachträglich weggefallen ist, fehlt nunmehr eine
Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020 ausgerichtete
Kurzarbeitsentschädigung (s. E. II. 2.1.1 hiervor) Die Beschwerdegegnerin
durfte deshalb ihrerseits revisionsweise auf die Zahlungen zurückkommen und
diese zurückfordern: Einerseits handelte es sich beim Einspruch der Kantonalen
Amtsstellen vom 4. August 2021 um eine neue Tatsache; dieser Einspruch beruhte
darauf, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zur Betriebsschliessung
entschlossen hatte, als sie von Dezember 2020 bis Februar 2021
Kurzarbeitsentschädigung bezog, dies der Beschwerdegegnerin aber damals noch
nicht bekannt gewesen war. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 26. Januar 2022 nicht ausdrücklich von einer prozessualen
Revision sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche
stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom
23.
Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte die Revisionsverfügung vom
26.
Januar 2022 rechtzeitig, nämlich innert 90 Tagen ab der Rechtskraft des
Nichteintretensentscheides der Kantonalen Amtsstelle vom 15. November 2021. Ab
diesem Zeitpunkt stand fest, dass die erteilte Kurzarbeitsbewilligung rückwirkend
wegfiel. Gegen die Höhe der Rückforderung erhebt die Beschwerdeführerin im
Übrigen zu Recht keine Einwände.
2.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3
AVIG), d.h. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn,
weitergeleitet (Art. 30 ATSG).
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Akten werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton
Solothurn weitergeleitet.
5. Eine Kopie der Replik der
Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann