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Entscheid

VSBES.2022.72

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung; Covid19

18. Juli 2022Deutsch9 min

die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 Kurzarbeit (Akten der Kantonalen

Source so.ch

Urteil vom 18. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 30. März 2022)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Kantonale Amtsstelle) bewilligte der

Firma A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 für

die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 Kurzarbeit (Akten der Kantonalen

Amtsstelle / AWA S. 20 f.).

1.2 Am 4. August 2021 hob die Kantonale

Amtsstelle die Verfügung vom 8. Dezember 2020 im Sinne einer prozessualen

Revision auf und erhob Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung

ab 14. Dezember 2020 (AWA S. 9 ff.). Zur Begründung gab sie an, nachdem

bereits Mitte Dezember 2020 der Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb per

Ende März 2021 zu schliessen (s. AWA S. 12), habe es sich ab 14. Dezember

2020 nicht länger um einen bloss vorübergehenden Arbeitsausfall gehandelt. Auf

die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 4) trat die Kantonale Amtsstelle

am 15. November 2021 mangels einer Begründung nicht ein (AWA S. 1 ff.).

Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3 Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte

von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 die im Dezember

2020 sowie Januar und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung in

der Höhe von insgesamt CHF 12'528.90 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK

S. 26 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK S. 22) wies die

Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 28. April 2022 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung von

CHF 12'528.90 sei ganz zu erlassen (A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und

es seien weder Partei- noch Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 3. Juli 2022 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit sie sich gegen Bestand und Höhe der Rückforderung richtet. Soweit

dagegen ein Erlass dieser Rückforderung verlangt wird (s. dazu Art. 25

Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kann auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen,

zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung

genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung bildete hier indes nicht Gegenstand

des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. März 2022, womit es am

erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 12'528.90 nicht

überschritten.

2.

2.1

2.1.1

Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz

eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0), sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt

sind: Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind für die Versicherung

beitragspflichtig oder haben das Mindestalter für die Beitragspflicht noch

nicht erreicht (lit. a), der Arbeitsausfall ist anrechenbar (lit. b), das

Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall ist voraussichtlich

vorübergehend und es darf erwartet werden, dass die Arbeitsplätze durch

Kurzarbeit erhalten werden können (lit. d). Hält die kantonale Amtsstelle eine

oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch

Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz

1.

AVIG). Diesfalls darf die Arbeitslosenkasse keine Auszahlungen vornehmen (Art. 39

Abs. 2 AVIG)

2.1.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen

der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche Rückforderung

müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1

ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies

gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG

nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51

ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1).

Formell rechtskräftige Entscheide sind

in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu

revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt

damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,

was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des

rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender

rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.

107.

f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in

Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung

geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des

zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige

Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die

neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

2.2

Die Kantonale Amtsstelle hatte

der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 Kurzarbeit bewilligt und damit die

Grundlage dafür geschaffen, dass die Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020

Kurzarbeitsentschädigung ausrichten konnte. Diese Bewilligung wurde indes mit

Verfügung vom 4. August 2021 in Revision gezogen und widerrufen. Nachdem die Kantonale

Amtsstelle auf die dagegen gerichtete Einsprache am 15. November 2021 nicht

eintrat, unterliess es die Beschwerdeführerin, beim Versicherungsgericht Beschwerde

zu erheben (s. E. I. 1.2 hiervor). Der Einspruch der Amtsstelle gegen die

Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 14. Dezember 2020 ist somit rechtskräftig

und im hiesigen Verfahren betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Entschädigung

verbindlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die

Kantonale Amtsstelle zu Recht auf die bewilligte Kurzarbeit zurückkam. Sie

erhielt erst nach der am 8. Dezember 2020 erteilten Bewilligung, nämlich mit

dem Schreiben vom 8. Juli 2021 (AWA S. 12 f.), sichere Kenntnis davon, dass sich

die Inhaberin bereits Mitte Dezember 2020 dazu entschlossen hatte, den Betrieb

per 31. März 2021 einzustellen und ihren Angestellten zu kündigen. Sobald aber eine

Betriebsschliessung geplant ist und der Arbeitgeber der Belegschaft gekündigt

hat, besteht in der Tat kein Anspruch auf Kurzarbeit mehr (s. E. II.

2.1.1

hiervor). Daran haben die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

erlassenen Sonderregelungen nichts geändert. Der Grund für diese Regelung liegt

darin, dass die Kurzarbeitsentschädigung den Fortbestand von Arbeitsplätzen

ermöglichen soll.

Da die Bewilligung für Kurzarbeit durch

die Kantonale Amtsstelle nachträglich weggefallen ist, fehlt nunmehr eine

Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020 ausgerichtete

Kurzarbeitsentschädigung (s. E. II. 2.1.1 hiervor) Die Beschwerdegegnerin

durfte deshalb ihrerseits revisionsweise auf die Zahlungen zurückkommen und

diese zurückfordern: Einerseits handelte es sich beim Einspruch der Kantonalen

Amtsstellen vom 4. August 2021 um eine neue Tatsache; dieser Einspruch beruhte

darauf, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zur Betriebsschliessung

entschlossen hatte, als sie von Dezember 2020 bis Februar 2021

Kurzarbeitsentschädigung bezog, dies der Beschwerdegegnerin aber damals noch

nicht bekannt gewesen war. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der

Verfügung vom 26. Januar 2022 nicht ausdrücklich von einer prozessualen

Revision sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche

stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom

23.

Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte die Revisionsverfügung vom

26.

Januar 2022 rechtzeitig, nämlich innert 90 Tagen ab der Rechtskraft des

Nichteintretensentscheides der Kantonalen Amtsstelle vom 15. November 2021. Ab

diesem Zeitpunkt stand fest, dass die erteilte Kurzarbeitsbewilligung rückwirkend

wegfiel. Gegen die Höhe der Rückforderung erhebt die Beschwerdeführerin im

Übrigen zu Recht keine Einwände.

2.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3

AVIG), d.h. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn,

weitergeleitet (Art. 30 ATSG).

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Akten werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton

Solothurn weitergeleitet.

5. Eine Kopie der Replik der

Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann