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Entscheid

VSBES.2022.73

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

17. August 2022Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. April 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Februar

2022 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1.

Januar 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK S. 74 f.). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis, das

seitens der Arbeitgeberin mit Wirkung auf Ende Februar 2022 aufgelöst worden

sei, auf eigenen Wunsch bereits auf Ende Dezember 2021 beendet. Die dagegen

erhobene Einsprache (ALK S. 62 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 11. April 2022 ab (ALK S. 23 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am

2. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6). Er stellt sinngemäss den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 sei aufzuheben und es sei

keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder allenfalls eine solche im

Bereich des leichten Verschuldens vorzunehmen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 die folgenden Anträge (A.S. 11

ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Dem Beschwerdeführer wird mit

Verfügung vom 27. Juni 2022 (A.S. 17) Gelegenheit geboten, bis 14. Juli

2022 eine Replik einzureichen. Er macht davon keinen Gebrauch (vgl.

A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Diese Grenze wird hier bei 38 streitigen Einstelltagen nicht erreicht. Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin –

ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus

aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,

dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden

konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person, die aus

eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit wird anhand

der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Die Zumutbarkeit des

Verbleibens an der Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die

Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238)

und in beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts

8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundes­gerichts

zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 292; Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2516 Rz. 838).

3.

Zum relevanten Sachverhalt

lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war gemäss

Arbeitsvertrag vom 30. März 2011 ab August 2011 als Standortleiter [...] und

Mitglied des Kaders beim B.___ (fortan: Arbeitgeber), angestellt, dies zu einem

Brutto-Jahreslohn von CHF 175'000.00 (ALK S. 209). Mit Schreiben vom

11.

November 2021, überschrieben mit «Vorzeitige Pensionierung auf Wunsch

des Arbeitgebers per 28. Februar 2022» erklärte der Arbeitgeber, er löse

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 28. Februar 2022 auf;

der Beschwerdeführer werde vorzeitig pensioniert. Die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses stehe im Zusammenhang mit einer Reorganisation und der

Arbeitgeber bedauere ausserordentlich, diesen Entscheid fällen zu müssen. Der

Beschwerdeführer bestätigte ebenfalls am 11. November 2021 den Empfang des

Schreibens (ALK S. 178).

3.1.2

Mit Schreiben vom 24. November

2021.

unter dem Titel «Vorzeitige Pensionierung» bezog sich der Arbeitgeber auf

eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. November 2021. Weiter führte der

Arbeitgeber aus, er bestätige dem Beschwerdeführer «den Austritt aus unserem

Unternehmen mit der verkürzten Kündigungsfrist auf deinen Wunsch sowie den Beginn

der vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2021» (ALK

S. 180 f.).

3.2

Am 10. Januar 2022 wies die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Einstellung in

der Anspruchsberechtigung geprüft werde, weil er auf die Einhaltung der

ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet habe (ALK S. 162). Der

Beschwerdeführer antwortete am 13. Januar 2022, der Arbeitgeber habe ihm im

November 2021 per Ende Februar 2022 gekündigt und ihn mit Sozialplan in die

vorzeitige Pensionierung geschickt. Von der Pensionskasse habe er dann

erfahren, dass wegen einer Reglementsänderung per 1. Januar 2022 der

Kapital-Kürzungssatz von 0.3 % auf 0.4 % erhöht werde. Dadurch hätte sich sein

Pensionskassenguthaben um ca. CHF 30'000.00 reduziert. Deshalb habe er auf

eigenen Wunsch einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitgeber per 31.

Dezember 2021 mit verkürzter Kündigungsfrist zugestimmt (ALK S. 159).

3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 23. Februar 2022 für die Dauer

von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Sie erklärte, die ab Januar 2022

bestehende Arbeitslosigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen

des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2022 als selbstverschuldet zu bewerten

(ALK S. 74 f.).

3.4

In seiner Einsprache vom 2. März

2022.

(ALK S. 62 f.) machte der Beschwerdeführer neu geltend, ein längeres

Verbleiben an der Arbeitsstelle sei ihm nicht zumutbar gewesen. Nach der

Kündigung vom 11. November 2021 habe seine Chefin begonnen, ihn von wichtigen

Koordinationssitzungen bzw. Sitzungen des Leitungsteams auszuschliessen. So sei

ihm die operationelle Grundlage zur Ausübung seiner Aufgabe als Standortleiter

entzogen worden. Ebenso sei er von anderen wichtigen Projekten und Sitzungen

ausgeschlossen worden. Zudem habe die Chefin verlangt, dass er möglichst bald

sei Büro räume. Dazu seien persönliche Angriffe gekommen, indem ihm die Chefin

Fehlentscheidungen vorgeworfen habe, dies im Beisein seiner Mitarbeitenden und

mindestens in einmal auch per E-Mail gegenüber einem wichtigen externen Kunden.

Über dieses Fehlverhalten seiner Vorgesetzten habe er sich betriebsintern

beschwert, die Vorwürfe seien also dokumentiert und liessen sich beweisen. Er

bezweifle sehr stark, ob unter diesen Bedingungen ein Verbleiben an der

Arbeitsstelle uneingeschränkt als zumutbar bezeichnet werden könne und er somit

aus schwerem Verschulden gehandelt habe, wenn er die Frist der durch den

Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung vorverschoben habe.

3.5

In der Beschwerdeschrift vom 2.

Mai 2022 (A.S. 6) führt der Beschwerdeführer aus, ihm habe das Verbleiben an

der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden können. Seine Vorgesetzte habe ihn

direkt, zum Teil sogar vor seinen Mitarbeitenden und mindestens einmal auch vor

einem Kunden, gedemütigt. Das Verhalten der Vorgesetzten habe sich bereits in

den Wochen vor der unmittelbaren Kündigung stark verschlechtert und die

persönlichen Angriffe seien immer häufiger geworden, so dass er stark darunter

gelitten habe. Er habe dies bei einem Arztbesuch auch seinem Arzt so

mitgeteilt. Als Nachweis für diese Aussage wird ein Schreiben von Dr. med. C.___,

Praktischer Arzt FMH, vom 21. April 2022 eingereicht. Darin erklärt Dr. med. C.___,

der Beschwerdeführer sei am 8. November 2021 in seiner hausärztlichen

Sprechstunde gewesen und habe ihm die für ihn psychisch untragbaren

Verhältnisse an seinem Arbeitsplatz geschildert, die ihn sehr belastet und auch

zu Schlafstörungen geführt hätten. Am 2. Dezember 2021 habe der

Beschwerdeführer ihm berichtet, dass er nun das Arbeitsverhältnis gekündigt

habe und dieses in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden sei. Obwohl

der Beschwerdeführer nicht wegen eines Burnouts in seiner Sprechstunde gewesen

sei, könne er bestätigen, dass er von der Arbeitsumgebung sehr belastet gewesen

sei. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift weiter aus, nach den

ausgesprochenen Kündigungen seien die persönlichen Anschuldigungen sogar noch

schlimmer geworden und die Situation habe sich noch verschärft, weshalb er im

November 2021 einen Gesprächstermin bei der Personalberatung vereinbart habe.

Die dort zuständige Person und auch seine Mitarbeitenden könnten über die

belastenden Umstände Auskunft geben.

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass der

Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2022 auflösen wollte und die

vorzeitige Beendigung auf Ende Dezember 2021 erfolgte, weil der

Beschwerdeführer dies wünschte. Damit hat er das Arbeitsverhältnis im Sinne von

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV «von sich aus aufgelöst». Umstritten ist, ob ihm,

wie er geltend macht, das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht

zugemutet werden konnte (vgl. E. II. 2 hievor). Konkret steht zur Diskussion,

ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, zwei weitere Monate, bis Ende

Februar 2022, im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B.___, zu verbleiben. Wie

dargelegt, wird die Zumutbarkeit vermutet (E. II. 2 hiervor). Zu

prüfen ist daher, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände diese

Vermutung zu erschüttern vermögen.

4.2

In seiner Stellungnahme vom 13.

Januar 2022 (vgl. E. II. 3.2 hiervor) erklärte der Beschwerdeführer, er habe

das Arbeitsverhältnis schon auf Ende Dezember 2021 beendet, weil dies zu höheren

Ansprüchen gegenüber der Pensionskasse geführt habe als ein Austritt Ende

Februar 2022. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist dieser

Entscheid des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, die geschilderte

Konstellation vermag aber aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine

Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle bis Ende Februar 2022 zu

begründen. Es ist nicht der Zweck und die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung,

einer versicherten Person die Optimierung ihrer vorsorgerechtlichen Situation

zu ermöglichen.

4.3

Ein angespanntes Arbeitsklima

und Differenzen mit dem oder der Vorgesetzten rechtfertigen für sich allein

genommen noch keine Vertragsauflösung ohne neue Stelle (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 208; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 37). Die vom

Beschwerdeführer geschilderten Umstände und Verhältnisse sind nicht derart

ausserordentlich, dass sie eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden.

Wenn er nach der Kündigung nicht mehr zu Kadersitzungen eingeladen wurde, mag

dies aus seiner Sicht ärgerlich sein. Es ist aber (etwa unter dem Aspekt des

Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, aber auch des effizienten Einsatzes seiner

Arbeitszeit) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wenn die Vorgesetzte

nicht wollte, dass der Beschwerdeführer an Beratungen und Entscheidungen

teilnahm, welche die Zeit nach seinem Weggang betrafen. Das Erteilen von Rügen

und abschätzige Bemerkungen in Anwesenheit von Drittpersonen sind zweifellos unangenehm.

Vom Beschwerdeführer hätte jedoch – auch mit Blick auf seine Position als Mitglied

des Kaders mit einem weit überdurchschnittlichen Salär (vgl. E. II. 3.1.1

hiervor) – unter dem Aspekt der in der Arbeitslosenversicherung geltenden

Schadenminderungspflicht erwartet werden können, trotz solcher Vorkommnisse bis

zum Ende der Kündigungsfrist, d.h. Ende Februar 2022, in seiner Anstellung zu

verbleiben.

4.4

Unzumutbar ist eine Arbeit auch

dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten

Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Eine Unzumutbarkeit

aus gesundheitlichen Gründen muss jedoch durch ein eindeutiges ärztliches

Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 134 E. 4b/bb S., 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.

November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Der

Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ hält in seinem Schreiben vom 21. April

2022.

fest, der Beschwerdeführer habe ihm die für ihn psychisch untragbaren

Verhältnisse am Arbeitsplatz geschildert, die ihn sehr belastet und zu

Schlafstörungen geführt hätten. Weiter bestätigt Dr. med. C.___, dass der

Beschwerdeführer von der Arbeitsumgebung sehr belastet gewesen sei. Er stellt

aber keine Diagnose und hält stattdessen ausdrücklich fest, der

Beschwerdeführer sei bei ihm nicht wegen eines Burnouts in der Sprechstunde

gewesen. Auch von einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Rede. Damit ist eine

gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs in der bestehenden

Anstellung für zwei weitere Monate nicht erstellt. Abgesehen davon hätte, wie

die Beschwerdegegnerin darlegt, für die verbleibende Dauer des

Arbeitsverhältnisses bis Ende Februar 2022 im Krankheitsfall eine

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestanden.

4.5

Nach dem Gesagten kann nicht

gesagt werden, das Verbleiben im Arbeitsverhältnis beim B.___, habe dem

Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht zugemutet werden

können. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

5.2

Die Festlegung der

Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf

das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 110).

5.3

Wenn die versicherte Person ohne

entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen

Stelle aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit.

a AVIV). Unter einem «entschuldbaren Grund» sind besondere Umstände zu

verstehen, die – ohne zu einer Unzumutbarkeit der Arbeit zu führen – das

Verschulden im Einzelfall leichter als schwer erscheinen lassen. Es kann sich

dabei um die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche

Probleme, familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um objektive Gegebenheit

(z.B. befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).

5.4

Wie dargelegt, ist grundsätzlich

von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn der Arbeitnehmer das

Arbeitsverhältnis von sich aus vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände rechtfertigen es – auch im

Quervergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen – nicht, von diesem Prinzip

abzuweichen. Innerhalb des für schweres Verschulden vorgesehen Rahmens hat sich

die Beschwerdegegnerin daran orientiert, dass der Beschwerdeführer durch die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zweimonatige Arbeitslosigkeit verursacht

hat, welche andernfalls nicht eingetreten wäre. Die Verhängung von 38

Einstelltagen lässt sich vor diesem Hintergrund nicht als unangemessen

bezeichnen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

6.2

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer