VSBES.2022.73
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
17. August 2022Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. April 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Februar
2022 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1.
Januar 2022 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK S. 74 f.). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis, das
seitens der Arbeitgeberin mit Wirkung auf Ende Februar 2022 aufgelöst worden
sei, auf eigenen Wunsch bereits auf Ende Dezember 2021 beendet. Die dagegen
erhobene Einsprache (ALK S. 62 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 11. April 2022 ab (ALK S. 23 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am
2. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6). Er stellt sinngemäss den
Antrag, der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 sei aufzuheben und es sei
keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder allenfalls eine solche im
Bereich des leichten Verschuldens vorzunehmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 die folgenden Anträge (A.S. 11
ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Dem Beschwerdeführer wird mit
Verfügung vom 27. Juni 2022 (A.S. 17) Gelegenheit geboten, bis 14. Juli
2022 eine Replik einzureichen. Er macht davon keinen Gebrauch (vgl.
A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Diese Grenze wird hier bei 38 streitigen Einstelltagen nicht erreicht. Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin –
ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus
aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,
dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person, die aus
eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit wird anhand
der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Die Zumutbarkeit des
Verbleibens an der Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238)
und in beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts
8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 292; Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2516 Rz. 838).
3.
Zum relevanten Sachverhalt
lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war gemäss
Arbeitsvertrag vom 30. März 2011 ab August 2011 als Standortleiter [...] und
Mitglied des Kaders beim B.___ (fortan: Arbeitgeber), angestellt, dies zu einem
Brutto-Jahreslohn von CHF 175'000.00 (ALK S. 209). Mit Schreiben vom
11.
November 2021, überschrieben mit «Vorzeitige Pensionierung auf Wunsch
des Arbeitgebers per 28. Februar 2022» erklärte der Arbeitgeber, er löse
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 28. Februar 2022 auf;
der Beschwerdeführer werde vorzeitig pensioniert. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses stehe im Zusammenhang mit einer Reorganisation und der
Arbeitgeber bedauere ausserordentlich, diesen Entscheid fällen zu müssen. Der
Beschwerdeführer bestätigte ebenfalls am 11. November 2021 den Empfang des
Schreibens (ALK S. 178).
3.1.2
Mit Schreiben vom 24. November
2021.
unter dem Titel «Vorzeitige Pensionierung» bezog sich der Arbeitgeber auf
eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. November 2021. Weiter führte der
Arbeitgeber aus, er bestätige dem Beschwerdeführer «den Austritt aus unserem
Unternehmen mit der verkürzten Kündigungsfrist auf deinen Wunsch sowie den Beginn
der vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2021» (ALK
S. 180 f.).
3.2
Am 10. Januar 2022 wies die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung geprüft werde, weil er auf die Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet habe (ALK S. 162). Der
Beschwerdeführer antwortete am 13. Januar 2022, der Arbeitgeber habe ihm im
November 2021 per Ende Februar 2022 gekündigt und ihn mit Sozialplan in die
vorzeitige Pensionierung geschickt. Von der Pensionskasse habe er dann
erfahren, dass wegen einer Reglementsänderung per 1. Januar 2022 der
Kapital-Kürzungssatz von 0.3 % auf 0.4 % erhöht werde. Dadurch hätte sich sein
Pensionskassenguthaben um ca. CHF 30'000.00 reduziert. Deshalb habe er auf
eigenen Wunsch einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitgeber per 31.
Dezember 2021 mit verkürzter Kündigungsfrist zugestimmt (ALK S. 159).
3.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 23. Februar 2022 für die Dauer
von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Sie erklärte, die ab Januar 2022
bestehende Arbeitslosigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2022 als selbstverschuldet zu bewerten
(ALK S. 74 f.).
3.4
In seiner Einsprache vom 2. März
2022.
(ALK S. 62 f.) machte der Beschwerdeführer neu geltend, ein längeres
Verbleiben an der Arbeitsstelle sei ihm nicht zumutbar gewesen. Nach der
Kündigung vom 11. November 2021 habe seine Chefin begonnen, ihn von wichtigen
Koordinationssitzungen bzw. Sitzungen des Leitungsteams auszuschliessen. So sei
ihm die operationelle Grundlage zur Ausübung seiner Aufgabe als Standortleiter
entzogen worden. Ebenso sei er von anderen wichtigen Projekten und Sitzungen
ausgeschlossen worden. Zudem habe die Chefin verlangt, dass er möglichst bald
sei Büro räume. Dazu seien persönliche Angriffe gekommen, indem ihm die Chefin
Fehlentscheidungen vorgeworfen habe, dies im Beisein seiner Mitarbeitenden und
mindestens in einmal auch per E-Mail gegenüber einem wichtigen externen Kunden.
Über dieses Fehlverhalten seiner Vorgesetzten habe er sich betriebsintern
beschwert, die Vorwürfe seien also dokumentiert und liessen sich beweisen. Er
bezweifle sehr stark, ob unter diesen Bedingungen ein Verbleiben an der
Arbeitsstelle uneingeschränkt als zumutbar bezeichnet werden könne und er somit
aus schwerem Verschulden gehandelt habe, wenn er die Frist der durch den
Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung vorverschoben habe.
3.5
In der Beschwerdeschrift vom 2.
Mai 2022 (A.S. 6) führt der Beschwerdeführer aus, ihm habe das Verbleiben an
der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden können. Seine Vorgesetzte habe ihn
direkt, zum Teil sogar vor seinen Mitarbeitenden und mindestens einmal auch vor
einem Kunden, gedemütigt. Das Verhalten der Vorgesetzten habe sich bereits in
den Wochen vor der unmittelbaren Kündigung stark verschlechtert und die
persönlichen Angriffe seien immer häufiger geworden, so dass er stark darunter
gelitten habe. Er habe dies bei einem Arztbesuch auch seinem Arzt so
mitgeteilt. Als Nachweis für diese Aussage wird ein Schreiben von Dr. med. C.___,
Praktischer Arzt FMH, vom 21. April 2022 eingereicht. Darin erklärt Dr. med. C.___,
der Beschwerdeführer sei am 8. November 2021 in seiner hausärztlichen
Sprechstunde gewesen und habe ihm die für ihn psychisch untragbaren
Verhältnisse an seinem Arbeitsplatz geschildert, die ihn sehr belastet und auch
zu Schlafstörungen geführt hätten. Am 2. Dezember 2021 habe der
Beschwerdeführer ihm berichtet, dass er nun das Arbeitsverhältnis gekündigt
habe und dieses in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden sei. Obwohl
der Beschwerdeführer nicht wegen eines Burnouts in seiner Sprechstunde gewesen
sei, könne er bestätigen, dass er von der Arbeitsumgebung sehr belastet gewesen
sei. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift weiter aus, nach den
ausgesprochenen Kündigungen seien die persönlichen Anschuldigungen sogar noch
schlimmer geworden und die Situation habe sich noch verschärft, weshalb er im
November 2021 einen Gesprächstermin bei der Personalberatung vereinbart habe.
Die dort zuständige Person und auch seine Mitarbeitenden könnten über die
belastenden Umstände Auskunft geben.
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2022 auflösen wollte und die
vorzeitige Beendigung auf Ende Dezember 2021 erfolgte, weil der
Beschwerdeführer dies wünschte. Damit hat er das Arbeitsverhältnis im Sinne von
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV «von sich aus aufgelöst». Umstritten ist, ob ihm,
wie er geltend macht, das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht
zugemutet werden konnte (vgl. E. II. 2 hievor). Konkret steht zur Diskussion,
ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, zwei weitere Monate, bis Ende
Februar 2022, im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B.___, zu verbleiben. Wie
dargelegt, wird die Zumutbarkeit vermutet (E. II. 2 hiervor). Zu
prüfen ist daher, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände diese
Vermutung zu erschüttern vermögen.
4.2
In seiner Stellungnahme vom 13.
Januar 2022 (vgl. E. II. 3.2 hiervor) erklärte der Beschwerdeführer, er habe
das Arbeitsverhältnis schon auf Ende Dezember 2021 beendet, weil dies zu höheren
Ansprüchen gegenüber der Pensionskasse geführt habe als ein Austritt Ende
Februar 2022. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist dieser
Entscheid des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, die geschilderte
Konstellation vermag aber aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine
Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle bis Ende Februar 2022 zu
begründen. Es ist nicht der Zweck und die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung,
einer versicherten Person die Optimierung ihrer vorsorgerechtlichen Situation
zu ermöglichen.
4.3
Ein angespanntes Arbeitsklima
und Differenzen mit dem oder der Vorgesetzten rechtfertigen für sich allein
genommen noch keine Vertragsauflösung ohne neue Stelle (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 208; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 37). Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Umstände und Verhältnisse sind nicht derart
ausserordentlich, dass sie eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden.
Wenn er nach der Kündigung nicht mehr zu Kadersitzungen eingeladen wurde, mag
dies aus seiner Sicht ärgerlich sein. Es ist aber (etwa unter dem Aspekt des
Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, aber auch des effizienten Einsatzes seiner
Arbeitszeit) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wenn die Vorgesetzte
nicht wollte, dass der Beschwerdeführer an Beratungen und Entscheidungen
teilnahm, welche die Zeit nach seinem Weggang betrafen. Das Erteilen von Rügen
und abschätzige Bemerkungen in Anwesenheit von Drittpersonen sind zweifellos unangenehm.
Vom Beschwerdeführer hätte jedoch – auch mit Blick auf seine Position als Mitglied
des Kaders mit einem weit überdurchschnittlichen Salär (vgl. E. II. 3.1.1
hiervor) – unter dem Aspekt der in der Arbeitslosenversicherung geltenden
Schadenminderungspflicht erwartet werden können, trotz solcher Vorkommnisse bis
zum Ende der Kündigungsfrist, d.h. Ende Februar 2022, in seiner Anstellung zu
verbleiben.
4.4
Unzumutbar ist eine Arbeit auch
dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten
Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Eine Unzumutbarkeit
aus gesundheitlichen Gründen muss jedoch durch ein eindeutiges ärztliches
Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 134 E. 4b/bb S., 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7.
November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Der
Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ hält in seinem Schreiben vom 21. April
2022.
fest, der Beschwerdeführer habe ihm die für ihn psychisch untragbaren
Verhältnisse am Arbeitsplatz geschildert, die ihn sehr belastet und zu
Schlafstörungen geführt hätten. Weiter bestätigt Dr. med. C.___, dass der
Beschwerdeführer von der Arbeitsumgebung sehr belastet gewesen sei. Er stellt
aber keine Diagnose und hält stattdessen ausdrücklich fest, der
Beschwerdeführer sei bei ihm nicht wegen eines Burnouts in der Sprechstunde
gewesen. Auch von einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Rede. Damit ist eine
gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs in der bestehenden
Anstellung für zwei weitere Monate nicht erstellt. Abgesehen davon hätte, wie
die Beschwerdegegnerin darlegt, für die verbleibende Dauer des
Arbeitsverhältnisses bis Ende Februar 2022 im Krankheitsfall eine
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestanden.
4.5
Nach dem Gesagten kann nicht
gesagt werden, das Verbleiben im Arbeitsverhältnis beim B.___, habe dem
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht zugemutet werden
können. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
•
leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
•
mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
•
schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
5.2
Die Festlegung der
Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf
das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 110).
5.3
Wenn die versicherte Person ohne
entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen
Stelle aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit.
a AVIV). Unter einem «entschuldbaren Grund» sind besondere Umstände zu
verstehen, die – ohne zu einer Unzumutbarkeit der Arbeit zu führen – das
Verschulden im Einzelfall leichter als schwer erscheinen lassen. Es kann sich
dabei um die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche
Probleme, familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um objektive Gegebenheit
(z.B. befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).
5.4
Wie dargelegt, ist grundsätzlich
von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis von sich aus vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst hat.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände rechtfertigen es – auch im
Quervergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen – nicht, von diesem Prinzip
abzuweichen. Innerhalb des für schweres Verschulden vorgesehen Rahmens hat sich
die Beschwerdegegnerin daran orientiert, dass der Beschwerdeführer durch die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zweimonatige Arbeitslosigkeit verursacht
hat, welche andernfalls nicht eingetreten wäre. Die Verhängung von 38
Einstelltagen lässt sich vor diesem Hintergrund nicht als unangemessen
bezeichnen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
6.2
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer