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Entscheid

VSBES.2022.74

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

28. Juni 2022Deutsch13 min

Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der US-amerikanische Staatsangehörige

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, studiert in der Schweiz als

Doktorand bei der B.___ und erhält von der B.___ einen monatlichen Lohn von CHF

3'250.80 (Beschwerdebeilage 1). Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz ([...])

und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (AD-Nr. [Akten des Departements]

12). Am 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für soziale

Sicherheit des Kantons Solothurn erstmals ein Gesuch um Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr. 26). Mit

Verfügung vom 28. Mai 2020 hiess das Departement des Innern dieses Gesuch gut

und befreite den Beschwerdeführer bis 4. November 2020 gestützt auf Art. 2 Abs.

4 KVV von der Versicherungspflicht (AD-Nr. 24). Sodann stellte der

Beschwerdeführer am 6. November 2020 ein Gesuch um Verlängerung der

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (AD-Nr. 22),

welches das Departement mit Verfügung 13. September 2021 rückwirkend lediglich

bis 7. März 2021 bewilligte (AD-Nr. 16), da der Beschwerdeführer trotz

Mahnungen keine neue Immatrikulationsbestätigung einreichte (vgl. Verfügung

vom 13. Juli 2021; AD-Nr. 19).

2. Am 18. Oktober 2021 reichte der

Beschwerdeführer beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erneut

ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in

der Schweiz ein (AD-Nr. 13). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn

lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. November 2021 (AD-Nr. 6) ab. Auf

die dagegen am 22. November 2021 (Datum Postaufgabe) erhobene Einsprache

(AD-Nr. 5) trat das Departement mit Einspracheentscheid vom 28. Februar

2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) nicht ein.

3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer

beim Amt für Gesellschaft und Soziales am 28. März 2022 (Datum Postaufgabe)

Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht weitergeleitet wird. In der Beschwerde verlangt der

Beschwerdeführer sinngemäss, er sei von der Krankenversicherungspflicht nach

KVG zu befreien.

4. Mit Eingabe 9. Mai 2022 (A.S.

9) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Sodann ist auf den Umstand

einzugehen, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2022 mit der falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. So

wurde darin festgehalten, es könne dagegen innert 30 Tagen seit der Eröffnung

beim Departement des Innern, Gesundheitsamt, Einsprache erhoben werden.

Stattdessen hätte die Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nennen müssen (vgl. Art. 56 Abs. 1

i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und Glauben

abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falschen

Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non

nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als

eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt

(vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen

Frist Beschwerde beim Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn

erhoben und das Gesundheitsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht weitergeleitet hat, gereichte dem Beschwerdeführer die

falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil. Somit besteht kein Anlass,

den Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben.

3.

3.1

Am 1. August 2014 ist das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten

Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1) in Kraft

getreten. Darin wird gemäss Art. 2 in Bezug auf die Schweiz jedoch nur das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt.

Hinsichtlich des obligatorischen Krankenversicherungsgesetzes bestehen dagegen

keine bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den USA.

3.2

Nach Art. 3 KVG muss sich jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme

in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die

Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV

präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23

bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).

Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts-

oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die mindestens

drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).

3.3

Der Beschwerdeführer verfügt

über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 12). Bei dieser Bewilligung handelt es

sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AuG. Um eine solche

Bewilligung zu erhalten, ist die Wohnsitznahme in der Schweiz notwendig, wovon

im vorliegenden Fall auszugehen ist. Überdies absolviert er ein

Doktoranden-Studium an der ETH in Zürich (AD-Nr. 14) und ist hier erwerbstätig

(Beschwerdebeilage 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach den genannten

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz grundsätzlich

krankenversicherungspflichtig.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob ein

Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.

4.1

Vorweg ist festzuhalten, dass

die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 5 – 7 KVV auf den Sachverhalt

des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn auch nicht

angerufen werden.

4.2

Sodann sind auf Gesuch hin von

der Versicherungspflicht unter anderem Personen ausgenommen, die nach dem Recht

eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der

Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der

Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung

bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen

Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 KVV). Wie aus den Akten

ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in den USA nicht krankenversichert,

sondern verfügt über eine internationale Studentenversicherung bei der C.___,

welche dem Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er bislang von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit war (s. E.

I. 1. hiervor), eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in

der Schweiz bot (s. E. II. 5.4.4 hiernach und Verfügungen des Departements des

Innern vom 28. Mai 2020 und 13. September 2021; AD-Nr. 16 und 24). Somit kann

nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, da der Beschwerdeführer im

Fall einer Verneinung des Gesuchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht an

Stelle der Versicherung bei der C.___ eine Versicherung nach KVG abschliessen

müsste. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV ist somit zu verneinen.

4.3

Des Weiteren sind Personen auf

Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine

Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung

des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur

Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres

Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen

Umfang zusatzversichern könnten.

Mit Blick auf die gesetzgeberisch

gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der

Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des

Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium

unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen

freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert

würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8

KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese

Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person

dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den

sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu

gleich günstigen Bedingungen vorsieht. In den Akten sind keinerlei Hinweise auf

Krankheiten des Beschwerdeführers zu finden und auch aufgrund seines Alters ist

ihm der Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen nicht erschwert. Vor diesem

Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die restriktiv zu handhabenden

Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht.

4.4

4.4.1

Auf Gesuch hin von der

Versicherungspflicht ausgenommen sind zudem Personen, die sich im Rahmen einer

Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende,

Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires,

sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3

Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für

Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz

verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV).

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der

Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2021 bestätigt, dass sein

Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und er bei seiner Partnerin wohne. Weiter

habe er angegeben, dass es unklar sei, ob er nach seiner Ausbildung in sein

Heimatland Vereinigte Staaten von Amerika zurückkehren werde.

4.4.3

Den Akten ist in diesem

Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom

8.

November 2021 (DA 8) führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite und lebe in

der Schweiz mit seiner langjährigen Partnerin. Es sei unsicher, ob er in die

USA zurückkehre, wenn sein Studium abgeschlossen sei, da er in der Schweiz

allenfalls noch ein Post-Doc absolvieren werde. Aber es sei wahrscheinlich,

dass er an einen anderen Ort ziehen werde. Mit einer weiteren E-Mail vom 8.

November 2021 (DA 7) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vielleicht die

Möglichkeit, seinen Vertrag in der Schweiz um ein Jahr zu verlängern. Falls

dies der Fall sei, würde er ein Jahr länger in der Schweiz leben. Falls er die

Vertragsverlängerung nicht erhalte, werde er in die USA zurückkehren. Er werde

die Schweiz so oder so verlassen. Er wisse nur nicht, ob dies in einem oder in

zwei Jahren sein werde.

4.4.4

Wie vorgehend festgehalten,

verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aufenthalter

mit einer B-Bewilligung sind ausländische Personen, die sich für einen

bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz

aufhalten. Bereits aufgrund dieser längerfristigen Aufenthaltsdauer in der

Schweiz erscheint es angebracht, die in Art. 2 KVV genannten

Ausnahmetatbestände von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

restriktiv zu handhaben, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin postuliert

wurde. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine

B-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger für fünf Jahre und für Bürger von

Drittstaaten nur für ein Jahr erteilt wird. Somit ist eine

B-Aufenthaltsbewilligung bei einem US-Bürger nicht das gleich starke Indiz für

einen längeren Aufenthalt in der Schweiz wie bei einem EU/EFTA-Bürger. Eine zu

restriktive Auslegung würde zudem dem Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 4

KVV zuwiderlaufen, da ein Student bzw. Doktorand nicht selten auch länger in

der Schweiz bleibt. Alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall angab, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz,

rechtfertigt sich somit die Abweisung des Befreiungsgesuchs für die

obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht. So dürfte sich bei

ausländischen Studenten der Lebensmittelpunkt während ihres Studiums in der

Schweiz häufig auch hier befinden. Eine derart strenge Auslegung würde den Art.

2.

Abs. 4 KVV quasi aushebeln. Die kantonale Verwaltungspraxis, dass bei

Studenten, welche auch nach dem Studium noch in der Schweiz verbleiben wollen,

ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 4 KVV verneint wird, ist im Lichte

der vorgehenden Ausführungen zwar nicht zu beanstanden. Jedoch liegt der vorliegende

Fall insofern anders, als gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E.

II. 5.4.3 hiervor) eben gerade nicht erstellt ist, dass er nach Abschluss des

Doktoranden-Studiums noch in der Schweiz verbleibt. Es scheint denn auch nicht

ungewöhnlich, dass ein Student vor Abschluss des Studiums nicht genau weiss, ob

er noch länger in der Schweiz bleibt. Alleine dieser Umstand darf aber nicht

dazu führen, dass dem betreffenden Studenten die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4

KVV versagt wird, zumal dies dem klaren Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung auch

widersprechen würde. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass aufgrund der

Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens von CHF 3'250.00 auch nicht

gesagt werden kann, der Aufenthaltszweck liege hauptsächlich im Ausüben einer

Erwerbstätigkeit, was gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 KVV sprechen würde.

Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall ein Befreiungstatbestand im

Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich zu bejahen.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob

vorliegend das zweite Kriterium von Art. 2 Abs. 4 KVV ebenfalls erfüllt ist.

Danach muss der Beschwerdeführer für Behandlungen in der Schweiz über einen

gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Gleichwertiger Versicherungsschutz

besteht, sofern der Versicherte während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung

über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der

Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das

schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten

nach KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen

Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder

maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen

kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen

Versicherung übernommen werden (BGE 134 V 34 E. 5; Urteil des Bundesgerichts

9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss

Stempel und Unterschrift auf dem Befreiungsgesuch bei der C.___ versichert.

Bezüglich dieser Versicherung finden sich in den Akten keine weiterführenden

Angaben. Jedoch ist aus den Verfügungen vom 28. Mai 2020 (AD-Nr. 24) und 13.

September 2021 (AD-Nr. 16), mit welchen die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer jeweils gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der

Versicherungspflicht befreit hat, ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die

vom Beschwerdeführer angegebene C.___ als gleichwertige Versicherung im

genannten Sinne anerkannte. Dies wurde sodann auch durch Anfrage bei der

Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigt, welche die C.___ ebenfalls als

Dispositiv

gleichwertige Versicherung anerkennt. Demnach kann auch im vorliegenden Fall

davon ausgegangen werden.

5.

5.1 Somit wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

rückwirkend für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 (vgl.

Immatrikulationsbestätigung; AD-Nr. 14) gutgeheissen. Demnach ist die

Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar

2022 gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist es nicht weiter von Belang,

dass die Beschwerdegegnerin im genannten Einspracheentscheid auf Nichteintreten

entschieden hat obwohl sie offensichtlich auf Abweisung entscheiden wollte.

5.2 Da der Beschwerdeführer weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf

Parteientschädigung.

5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2022 gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer wird rückwirkend

für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch