VSBES.2022.74
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
28. Juni 2022Deutsch13 min
Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der US-amerikanische Staatsangehörige
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, studiert in der Schweiz als
Doktorand bei der B.___ und erhält von der B.___ einen monatlichen Lohn von CHF
3'250.80 (Beschwerdebeilage 1). Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz ([...])
und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (AD-Nr. [Akten des Departements]
12). Am 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für soziale
Sicherheit des Kantons Solothurn erstmals ein Gesuch um Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr. 26). Mit
Verfügung vom 28. Mai 2020 hiess das Departement des Innern dieses Gesuch gut
und befreite den Beschwerdeführer bis 4. November 2020 gestützt auf Art. 2 Abs.
4 KVV von der Versicherungspflicht (AD-Nr. 24). Sodann stellte der
Beschwerdeführer am 6. November 2020 ein Gesuch um Verlängerung der
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (AD-Nr. 22),
welches das Departement mit Verfügung 13. September 2021 rückwirkend lediglich
bis 7. März 2021 bewilligte (AD-Nr. 16), da der Beschwerdeführer trotz
Mahnungen keine neue Immatrikulationsbestätigung einreichte (vgl. Verfügung
vom 13. Juli 2021; AD-Nr. 19).
2. Am 18. Oktober 2021 reichte der
Beschwerdeführer beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erneut
ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in
der Schweiz ein (AD-Nr. 13). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn
lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. November 2021 (AD-Nr. 6) ab. Auf
die dagegen am 22. November 2021 (Datum Postaufgabe) erhobene Einsprache
(AD-Nr. 5) trat das Departement mit Einspracheentscheid vom 28. Februar
2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) nicht ein.
3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer
beim Amt für Gesellschaft und Soziales am 28. März 2022 (Datum Postaufgabe)
Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht weitergeleitet wird. In der Beschwerde verlangt der
Beschwerdeführer sinngemäss, er sei von der Krankenversicherungspflicht nach
KVG zu befreien.
4. Mit Eingabe 9. Mai 2022 (A.S.
9) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Sodann ist auf den Umstand
einzugehen, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2022 mit der falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. So
wurde darin festgehalten, es könne dagegen innert 30 Tagen seit der Eröffnung
beim Departement des Innern, Gesundheitsamt, Einsprache erhoben werden.
Stattdessen hätte die Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nennen müssen (vgl. Art. 56 Abs. 1
i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und Glauben
abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falschen
Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non
nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als
eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt
(vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen
Frist Beschwerde beim Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn
erhoben und das Gesundheitsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht weitergeleitet hat, gereichte dem Beschwerdeführer die
falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil. Somit besteht kein Anlass,
den Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben.
3.
3.1
Am 1. August 2014 ist das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1) in Kraft
getreten. Darin wird gemäss Art. 2 in Bezug auf die Schweiz jedoch nur das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt.
Hinsichtlich des obligatorischen Krankenversicherungsgesetzes bestehen dagegen
keine bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den USA.
3.2
Nach Art. 3 KVG muss sich jede
Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme
in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die
Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV
präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23
bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).
Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts-
oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die mindestens
drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).
3.3
Der Beschwerdeführer verfügt
über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 12). Bei dieser Bewilligung handelt es
sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AuG. Um eine solche
Bewilligung zu erhalten, ist die Wohnsitznahme in der Schweiz notwendig, wovon
im vorliegenden Fall auszugehen ist. Überdies absolviert er ein
Doktoranden-Studium an der ETH in Zürich (AD-Nr. 14) und ist hier erwerbstätig
(Beschwerdebeilage 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach den genannten
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz grundsätzlich
krankenversicherungspflichtig.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob ein
Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 5 – 7 KVV auf den Sachverhalt
des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn auch nicht
angerufen werden.
4.2
Sodann sind auf Gesuch hin von
der Versicherungspflicht unter anderem Personen ausgenommen, die nach dem Recht
eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der
Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der
Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung
bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen
Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 KVV). Wie aus den Akten
ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in den USA nicht krankenversichert,
sondern verfügt über eine internationale Studentenversicherung bei der C.___,
welche dem Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er bislang von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit war (s. E.
I. 1. hiervor), eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in
der Schweiz bot (s. E. II. 5.4.4 hiernach und Verfügungen des Departements des
Innern vom 28. Mai 2020 und 13. September 2021; AD-Nr. 16 und 24). Somit kann
nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, da der Beschwerdeführer im
Fall einer Verneinung des Gesuchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht an
Stelle der Versicherung bei der C.___ eine Versicherung nach KVG abschliessen
müsste. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV ist somit zu verneinen.
4.3
Des Weiteren sind Personen auf
Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine
Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung
des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur
Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres
Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch
gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der
Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des
Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium
unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen
freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert
würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8
KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese
Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person
dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den
sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu
gleich günstigen Bedingungen vorsieht. In den Akten sind keinerlei Hinweise auf
Krankheiten des Beschwerdeführers zu finden und auch aufgrund seines Alters ist
ihm der Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen nicht erschwert. Vor diesem
Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die restriktiv zu handhabenden
Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht.
4.4
4.4.1
Auf Gesuch hin von der
Versicherungspflicht ausgenommen sind zudem Personen, die sich im Rahmen einer
Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende,
Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires,
sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3
Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für
Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz
verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV).
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte
sich diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2021 bestätigt, dass sein
Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und er bei seiner Partnerin wohne. Weiter
habe er angegeben, dass es unklar sei, ob er nach seiner Ausbildung in sein
Heimatland Vereinigte Staaten von Amerika zurückkehren werde.
4.4.3
Den Akten ist in diesem
Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom
8.
November 2021 (DA 8) führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite und lebe in
der Schweiz mit seiner langjährigen Partnerin. Es sei unsicher, ob er in die
USA zurückkehre, wenn sein Studium abgeschlossen sei, da er in der Schweiz
allenfalls noch ein Post-Doc absolvieren werde. Aber es sei wahrscheinlich,
dass er an einen anderen Ort ziehen werde. Mit einer weiteren E-Mail vom 8.
November 2021 (DA 7) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vielleicht die
Möglichkeit, seinen Vertrag in der Schweiz um ein Jahr zu verlängern. Falls
dies der Fall sei, würde er ein Jahr länger in der Schweiz leben. Falls er die
Vertragsverlängerung nicht erhalte, werde er in die USA zurückkehren. Er werde
die Schweiz so oder so verlassen. Er wisse nur nicht, ob dies in einem oder in
zwei Jahren sein werde.
4.4.4
Wie vorgehend festgehalten,
verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aufenthalter
mit einer B-Bewilligung sind ausländische Personen, die sich für einen
bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aufhalten. Bereits aufgrund dieser längerfristigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz erscheint es angebracht, die in Art. 2 KVV genannten
Ausnahmetatbestände von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
restriktiv zu handhaben, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin postuliert
wurde. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine
B-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger für fünf Jahre und für Bürger von
Drittstaaten nur für ein Jahr erteilt wird. Somit ist eine
B-Aufenthaltsbewilligung bei einem US-Bürger nicht das gleich starke Indiz für
einen längeren Aufenthalt in der Schweiz wie bei einem EU/EFTA-Bürger. Eine zu
restriktive Auslegung würde zudem dem Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 4
KVV zuwiderlaufen, da ein Student bzw. Doktorand nicht selten auch länger in
der Schweiz bleibt. Alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall angab, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz,
rechtfertigt sich somit die Abweisung des Befreiungsgesuchs für die
obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht. So dürfte sich bei
ausländischen Studenten der Lebensmittelpunkt während ihres Studiums in der
Schweiz häufig auch hier befinden. Eine derart strenge Auslegung würde den Art.
2.
Abs. 4 KVV quasi aushebeln. Die kantonale Verwaltungspraxis, dass bei
Studenten, welche auch nach dem Studium noch in der Schweiz verbleiben wollen,
ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 4 KVV verneint wird, ist im Lichte
der vorgehenden Ausführungen zwar nicht zu beanstanden. Jedoch liegt der vorliegende
Fall insofern anders, als gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E.
II. 5.4.3 hiervor) eben gerade nicht erstellt ist, dass er nach Abschluss des
Doktoranden-Studiums noch in der Schweiz verbleibt. Es scheint denn auch nicht
ungewöhnlich, dass ein Student vor Abschluss des Studiums nicht genau weiss, ob
er noch länger in der Schweiz bleibt. Alleine dieser Umstand darf aber nicht
dazu führen, dass dem betreffenden Studenten die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4
KVV versagt wird, zumal dies dem klaren Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung auch
widersprechen würde. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass aufgrund der
Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens von CHF 3'250.00 auch nicht
gesagt werden kann, der Aufenthaltszweck liege hauptsächlich im Ausüben einer
Erwerbstätigkeit, was gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 KVV sprechen würde.
Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall ein Befreiungstatbestand im
Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich zu bejahen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob
vorliegend das zweite Kriterium von Art. 2 Abs. 4 KVV ebenfalls erfüllt ist.
Danach muss der Beschwerdeführer für Behandlungen in der Schweiz über einen
gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Gleichwertiger Versicherungsschutz
besteht, sofern der Versicherte während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung
über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der
Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das
schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten
nach KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen
Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder
maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen
kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen
Versicherung übernommen werden (BGE 134 V 34 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss
Stempel und Unterschrift auf dem Befreiungsgesuch bei der C.___ versichert.
Bezüglich dieser Versicherung finden sich in den Akten keine weiterführenden
Angaben. Jedoch ist aus den Verfügungen vom 28. Mai 2020 (AD-Nr. 24) und 13.
September 2021 (AD-Nr. 16), mit welchen die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer jeweils gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der
Versicherungspflicht befreit hat, ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die
vom Beschwerdeführer angegebene C.___ als gleichwertige Versicherung im
genannten Sinne anerkannte. Dies wurde sodann auch durch Anfrage bei der
Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigt, welche die C.___ ebenfalls als
Dispositiv
gleichwertige Versicherung anerkennt. Demnach kann auch im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden.
5.
5.1 Somit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
rückwirkend für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 (vgl.
Immatrikulationsbestätigung; AD-Nr. 14) gutgeheissen. Demnach ist die
Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar
2022 gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist es nicht weiter von Belang,
dass die Beschwerdegegnerin im genannten Einspracheentscheid auf Nichteintreten
entschieden hat obwohl sie offensichtlich auf Abweisung entscheiden wollte.
5.2 Da der Beschwerdeführer weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung.
5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2022 gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer wird rückwirkend
für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch