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Entscheid

VSBES.2022.75

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. Juli 2023Deutsch68 min

damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstellte

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1968, [...], meldete sich erstmals am 8. September 2014

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2).

1.2 Am 6. Oktober 2014 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 11). Der

damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstellte

am 23. Februar 2015 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht

(IV-Nr. 15).

1.3 Mit Verfügung vom 28. Mai 2015

lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren bezüglich einer Invalidenrente

ab (IV-Nr. 17). Zur Begründung wurde erklärt, dem Beschwerdeführer sei die

angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur unter Berücksichtigung der

Gewichtslimite von max. 12 kg sowie angepasste Tätigkeiten nach wie vor in

einem 100%-Pensum zumutbar. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde

schliesslich auch das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen

abgewiesen (IV-Nr. 20). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft.

2.

2.1 Am 14. November 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er an, unter Schlafstörungen (Schlafapnoe-Syndrom) und

Depressionen zu leiden (IV-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

einen Bericht der behandelnden Psychiaterin med. prakt. C.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Bericht vom 16. Dezember 2019, IV-Nr. 29) und

trat nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 30)

auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 31).

2.2 In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie führte am 27. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer

telefonisch ein Intake-Gespräch durch (siehe Aktennotiz vom 27. Januar

2020, IV-Nr. 34), holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der

Arbeitgeberin D.___ ein (IV-Nr. 35), zog die Akten der Taggeldversicherung des

Beschwerdeführers bei und holte selber medizinische Unterlagen ein. Sie sprach

dem Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings vom 18. Mai 2020 bis 14. August 2020 in der Stiftung

E.___, [...], zu (Mitteilung vom 12. Mai 2020, IV-Nr. 43), welche aufgrund

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten

(siehe Abschlussbericht vom 8. September 2020, IV-Nr. 53). Auf Anraten des

RAD (vgl. IV-Nr. 62) holte die Beschwerdegegnerin in der Folge ein

polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle F.___ ein (Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie;

vgl. IV-Nr. 67), welches am 16. August 2021 erstattet wurde (IV-Nrn. 72.1

– 72.9).

2.3 Mit Vorbescheid vom 23.

September 2021 (IV-Nr. 74) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Ablehnung der Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 liess der

Beschwerdeführer dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 76). Mit Verfügung vom 5.

April 2022 (IV-Nr. 80; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2022 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

3. Eventualiter

a. sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie

sowie Neuropsychologie zu initiieren.

b. seien dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Dem

Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen

zu gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 27. Mai 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28 ff.).

5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 lässt

der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen

einreichen (A.S. 31 ff.).

6. Mit Replik vom 26. August 2022

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Gleichzeitig reicht er

weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 47 ff.).

7. Mit Duplik vom 12. Oktober 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (A.S. 59

f.).

8. Mit Verfügung vom 14. Oktober

2022 (A.S. 61 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

9. Am 26. Oktober 2022 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme zur Duplik der

Beschwerdegegnerin sowie seine Kostennote zu den Akten (A.S. 63 ff.).

10. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften

der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. April 2022) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre

Gutachten der F.___ vom 16. August 2021 ab und führt dazu aus, die bisherige

Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht

mehr zumutbar. Eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit, ohne das Bedienen

von Maschinen oder das Fahren eines Fahrzeugs sei ihm weiterhin in einem 70%-Pensum

zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein entsprechendes und Renten

ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Das Arbeitspensum könnte mit der

Durchführung von weiteren medizinischen Massnahmen zudem weiter gesteigert werden.

Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %.

4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Ausführungen in der ergänzenden Einwandbegründung

vom 2. November 2021 eingegangen sei. Weiter sei die Annahme der

Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste

Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei, falsch. Bei korrekter

Betrachtungsweise sei nach Massgabe des Gutachtens von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen, insbesondere aufgrund der

Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten. Sofern nicht nach Massgabe des

psychiatrischen Gutachtens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

werden sollte, würde sich das psychiatrische Teilgutachten als unvollständig

erweisen, da der Gutachter bloss vage Prognosen vorgenommen habe, wie sich die

Arbeitsfähigkeit entwickeln könnte. Der Gutachter halte explizit fest, dass

deutliche Einschränkungen bestünden. Weiter werde dessen Diagnoseherleitung und

-stellung kritisiert. Zudem hätten sich die anderen Teilgutachten ebenfalls als

widersprüchlich erwiesen. Insbesondere hätte im Zusammenhang mit der Diagnose

einer chronischen Insomnie eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt werden

sollen. Schliesslich würden der Einkommensvergleich und die Abweisung des

Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen gerügt.

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, seine ergänzende Einwandbegründung vom 2. November 2021

sei durch die Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden, obwohl ihr diese

nachweislich zugestellt worden sei.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).

5.2

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt

die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten

Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch

auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien

können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen

(Abs. 3). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die

IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die

Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten

Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des

Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).

Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken,

die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis

zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber

auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den

(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die

Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen

Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom

13.

Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3

Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist

ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster

Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben

ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4.

Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a;

SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.4

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. April 2022 die

Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Verfügung stützt, dargelegt und begründet hat. Es kann also nicht gesagt

werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde zu

erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung war

damit durchaus möglich. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzustimmen,

dass weder aus der Verfügung vom 5. April 2022 noch aus den übrigen Akten

hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin seine ergänzende Einwandbegründung vom 2.

November 2021 (Urkunde Nr. 3 des Beschwerdeführers) tatsächlich zur Kenntnis

genommen und ernsthaft geprüft hat. Die Beschwerdegegnerin bestätigt sodann

auch in ihrer Duplik vom 12. Oktober 2022, dass die ergänzende Einwandbegründung

keinen Eingang in die Akten gefunden habe (A.S. 59). Aufgrund des Gesagten

steht fest, dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht gehört

wurde. Auf weitere Erörterungen zu diesem Punkt kann vorliegend jedoch

verzichtet werden. Denn nach der Rechtsprechung ist von einer Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer

schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führte, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht

vereinbar wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;

132.

V 387 E. 5.1 S. 390). Der

Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu allen

Punkten umfassend äussern. Ferner verfügt das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen

(s. dazu Art. 61 lit. c ATSG sowie E. II. 4.2 + 4.3 hiernach). Nach dem

Dargelegten wäre eine Rückweisung als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren,

der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen

erkennbar wäre. Der vorliegende Verfahrensmangel ist daher im

Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen

abzusehen. Die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es allerdings, dem

Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu

entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,

8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom

18.

Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006

E. 2.3.2). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird

bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

6.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht auf das F.___-Gutachten vom

16.

August 2021 abgestellt und gestützt auf dieses einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung

des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

6.1

Dr. med. G.___, Chefarzt Stv.

Orthopädische Klinik H.___, stellte in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 (IV-Nr.

15, S. 6 f.) die Diagnose «Chronisch rezidivierende lumbale und Lumboischialgie-forme

Schmerzen beidseits rechts betont bei leichter Chondrose und Spondylarthrose

lumbosakral». Die vorliegenden MRT-Aufnahmen (IV-Nr. 15, S. 9 f.)

hätten eine mehrsegmentale leichte bis mässige Degeneration im Bereich der

Bandscheiben, leichte Chondrose L5/S1 und diskrete Diskusprotrusion gezeigt.

Eine hochgradige Kompromittierung der neuronalen Strukturen liege nicht vor,

allenfalls eine leichte Kontaktierung der Nervenwurzel S1 auf der linken Seite.

Diskrete Spondylarthrose beidseits, lumbosakral betont. Das Problem sei mit dem

Patienten besprochen worden und es sei ihm empfohlen worden, in dieser

Situation eine Infiltration durchführen zu lassen (siehe dazu den Bericht vom

27.

Juni 2013, IV-Nr. 15, S. 8).

6.2

Der damalige Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem

Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2015 folgende Diagnosen

auf (IV-Nr. 15, S. 1 ff.):

A. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Rez. lumbospondylogenes/-radikuläres Schmerzsyndrom rechts >

links

-

Bandscheibenprotrusion mit

Tangierung der S1-Wurzel rechts

-

Einriss des Annulus

fibrosus (MRI der LWS vom 27. Mai 2013 [IV-Nr. 15, S. 9 f.])

-

26.

Juni 2013 Infiltration

der Facettengelenke L5/S1 (Dr. med. G.___, Chefarztstellvertreter, Orthopädie /

H.___ [IV-Nr. 15. S. 8])

2.

St. n. Epicondylitis humeri lateralis rechts 08/2014

-

Röntgen Ellbogen rechts vom

23.

Oktober 2014: Glatte Gelenkkonturen, leichte osteophytäre Ausziehung im

Seitenbild an der Ulna und etwas vermehrte Sklerosierung (Verdacht auf initiale

Arthrose)

3.

Psychosoziale Belastungssituation mit Schlafstörungen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Nikotinabusus

2.

St. n. Septumplastik und endonasaler Pansinusitisoperation

05/2010

3.

St. n. erosiver HP-positiver Gastritis und proximaler

Duodenitis 09/2006

-

HP-Erradikationstherapie

09/2006

Für eine leichte körperliche Tätigkeit

sei der Patient 100 % arbeitsfähig. Wegen den chronisch rezidivierenden

Rückenschmerzen halte er, Dr. med. B.___, folgende Limiten für sinnvoll:

Maximales Gewicht heben / schieben / stossen <=12 kg, Möglichkeit von

Positionswechsel. Die Fahrtauglichkeit für Bus / Lastwagen sei unter Einhaltung

dieser Auflagen gegeben.

6.3

6.3.1

Dem Austrittsbericht der Klinik I.___

vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 37.4, S. 11 ff.) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

1.

Chronische Insomnie

-

Klinisch:

Durchschlafstörung mit z. T. frühmorgendlichem Erwachen, Tagesschläfrigkeit

(ESS 16/24 Pkt.), Tagesmüdigkeit (FSS 6/7 Pkt.), Erwachen mit Kopfschmerzen

-

Polysomnographisch nativ

vom 22. / 23. Mai 2019: unspezifische, mässige Durchschlafstörung, leichte, in

Rückenlage schwere Schlafapnoe / Hypopnoe, Rhonchopathie, Bruxismus. Verkürzte REM-Schlaflatenz

(43 Min. zu REM-Schlaf)

-

FE-MWT vom 22. Mai 2019:

Abbruch des Tests bereits nach dem 1. Durchgang bei vermehrten Mikroschlafepisoden

-

Ätiologisch:

psychophysiologisch bei psychosozialer Belastungssituation, DD circadiane Rhythmusstörung

2.

Erhöhte Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit

-

Klinisch:

Tagesschläfrigkeit (ESS 16/24 Pkt.), Tagesmüdigkeit (FSS 6/7 Pkt.)

-

FE-MWT vom 22. Mai 2019:

Abbruch des Tests bereits nach dem 1. Durchgang bei vermehrten Mikroschlafepisoden

-

Aktimetrie: unregelmässige,

jedoch relativ gut konsolidierte nächtliche Hauptruhephase, mittl. Dauer 7.18

Std.

-

Ätiologisch: Bei Diagnosen

1.

und 3

3.

Psychosoziale Belastungssituation bei familiären Problemen

4.

Leichtes, in Rückenlage schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, ED 02/2019

-

Polygraphisch vom 20. / 21.

Februar 2019 (extern): AHI 7/h, in Rückenlage 21/h, überwiegend Hypopnoen und

obstruktive Apnoen, ODI 8/h, mSpO2 92 %, Nadir SaO2 85 %

-

02/2019 Beginn

APAP-Therapie mit Druck 4 – 12 cmH2O

-

Polysomnographisch aktuell:

AHI 5/h, in Rückenlage 62/h (Zeit in Rückenlage 9 %), Nadir SaO2 87 %

-

Ätiologisch: idiopathisch

5.

Dyslipidämie, ED 06/2019

-

AGLA-Score 16.2 %

(intermediäres Risiko)

6.

Vitamin-B12 Unterversorgung (40.4 pmol/L am 26. Juni 2019)

7.

V.a. Tennisellbogen

Der Versicherte sei vom 25. Juni bis 8.

Juli 2019 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Der Versicherte habe

erfolgreich am multidisziplinären stationären CBT-I Programm teilgenommen. Ziel

sei es gewesen, die Durchschlafinsomnie und die Schläfrigkeit zu verbessern, um

eine rasche berufliche Integration als LKW-Chauffeur zu erreichen. Aufgrund von

täglich wechselnden Arbeitszeiten seien die Bettzeiten des Patienten anamnestisch

sehr unregelmässig und hätten täglich von 02:00 Uhr bis 05:00 Uhr variiert.

Auch die Festlegung einer fixen morgendlichen Arbeitszeit um 04:45 Uhr vor zwei

Monaten habe bisher keine Besserung der Durchschlafstörung im ambulanten

Setting erbracht. Nach problemloser Einschlafphase innerhalb von wenigen

Minuten (gegen 23:00 Uhr) sei es nach ca. zwei bis drei Stunden Schlaf zu einem

grundlosen Erwachen mit längeren (ca. ein- bis dreistündigen) Wachzeiten

gekommen, so dass niedrige Schlafeffizienzen um 60 % resultiert hätten. Ausgehend

davon sei eine Restriktion auf fünf Stunden Bettliegezeit / Nacht (00:00 bis

5:00 Uhr) begonnen worden. Unter aktimetrischer Kontrolle und täglicher

Schlafdruckmessung habe festgestellt werden können, dass sich dieser rasch

innerhalb weniger Tage aufgebaut habe. Innerhalb der ersten sechs Tage hätten sich

die Durchschlafstörungen reduziert, die langen Wachzeiten seien nicht mehr aufgetreten

und die Schlafeffizienzen seien auf 93 % gestiegen. Allerdings sei es weiterhin

fünf bis sechs Mal pro Nacht zu kurzen Wachphasen für wenige Minuten gekommen,

was den Patienten subjektiv deutlich beeinträchtigt habe, auch weil hierbei oft

ein schreckhaftes Erwachen und Gedankengrübeln aufgetreten seien. Es sei daher

zusätzlich mit der Behandlung mit Quetiapin 50 mg begonnen worden, worunter

sich die Symptomatik gebessert habe und das kurze Erwachen noch ein bis zwei Mal

in der Nacht aufgetreten sei. Gleichzeitig habe das Schlaffenster auf sechs

Stunden (23:30 bis 05:30 Uhr) geöffnet werden können. Die Schlafqualität sei

von 2 – 3/10 auf 7 – 8/10 gestiegen, nicht jedoch die

subjektive Müdigkeit (weiterhin bei 3 – 4/10 identisch mit dem Ausgangswert 3 – 4/10).

Unter dem hohen Schlafdruck und dem gebesserten Nachtschlaf sei ein nächtliches

Verlassen des Bettes bei Wachphasen nur am Anfang nötig gewesen, wobei der

Patient hier die Grundprinzipien der Stimuluskontrolle sehr konsequent und

effektiv umgesetzt habe. Der Patient habe von einem speziellen EEG-monitorisierten

Schlafwahrnehmungstraining profitiert, so dass er gegen Ende des Trainings die

meisten Einschlafepisoden richtig wahrgenommen habe.

Begleitend seien psychologische

Gespräche erfolgt, schlafhygienische und verhaltenstherapeutische Bewältigungsstrategien

der Insomnie, körperliche Aktivierung, Psychoedukation, Training von Achtsamkeit

und Entspannung (Progressive Muskelrelaxation nach Jacobson),

Imaginationsübungen und Biofeedback. Der Versicherte habe sehr motiviert an den

Skills und Verhaltenstrainings mitgearbeitet. Dem Versicherten sei es gut

gelungen, die schlafedukativen Informationen in seinen Alltag einzubauen.

Mittels Biofeedback und Entspannungstraining sei es ihm zunehmend gelungen, die

für das Einschlafen notwendige Entspannung zu steuern. Nur bedingt hätten angesichts

der kurzen Aufenthaltsdauer Strategien zur Verarbeitung der belastenden

familiären Konflikte vermittelt werden können (Details. s.

psychotherapeutischer Verlauf).

Für die weitere Stabilisierung der

Symptomatik würden im Verlauf drei Faktoren entscheidend sein: Erstens, ob der Patient

trotz der sehr wechselnden Arbeitszeiten die Anwendung der schlafmedizinischen

Module umsetzen könne; ggf. seien sonst Anpassungen der Arbeitszeiten zu

diskutieren. Zweitens, ob mit weiterer Konsolidierung des Nachtschlafs sich

auch die Tagesschläfrigkeit konsekutiv verbessere. Dies habe kurzfristig

innerhalb der zweiwöchigen CBT-I nicht erreicht werden können. Es sei daher

geplant, die Tagesschläfrigkeit mit Hilfe eines FE-MWTs bei der nächsten

Wiedervorstellung zu objektivieren, auch weil die Arbeitsfähigkeit des

Patienten als LKW-Chauffeur davon abhänge. Drittens, ob es dem Patienten

gelinge, Coping-Strategien seiner familiären Konflikte zu erlernen. Diese seien

zweifellos wichtige Kofaktoren der Durchinsomnie.

6.3.2

Dem Verlaufsbericht der Klinik I.___

vom 10. September 2019 (IV-Nr. 37.4, S. 16 ff.) lässt sich entnehmen,

dem Versicherten sei es nicht gelungen, das CBT-I-Programm im ambulanten

Setting weiterzuführen. Insbesondere die Einhaltung des Schlaffensters sowie

die Umsetzung der Stimuluskontrolle seien nicht gelungen. Erst nach Einnahme

von Cipralex und Relaxane habe sich bei einer Kernbettzeit von 24:00 bis 6:00 Uhr

die Einschlaflatenz verkürzt. Es träten allerdings noch Durchschlafstörungen

mit kurzem Erwachen auf. Insgesamt fühle sich der Patient den gesamten Tag

müde, motivations- und unternehmungslos. Der Verlauf zeige, dass die Insomnie

komorbid mit einer depressiven Störung auftrete und diese aktuell im

Vordergrund sei. Aus schlafmedizinischer Sicht werde empfohlen, die

Synchronisierung des Schlaf-Wachrhythmus über die kognitiv-behaviorale Therapie

und die chronobiologischen Massnahmen fortzusetzen. Gegebenenfalls seien in

Abhängigkeit vom Verlauf weitere medikamentöse Therapieversuche einzuleiten

(z.B. Umstellung auf Valdoxan). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und

Fahreignung sei neben der somnologischen Einschätzung nun eine psychiatrische

Festlegung notwendig, da die depressive Erkrankung mehr und mehr im Vordergrund

stehe. Aus rein schlafmedizinischer Sicht sei der Patient zum aktuellen

Zeitpunkt nur unter angepassten Bedingungen 100 % arbeitsfähig. Diese beinhalteten

eine Anpassung insbesondere der morgendlichen Arbeitszeiten, um das

Schlaffenster einhalten zu können und die Vermeidung von stark wechselnden Arbeitszeiten,

die den zirkadianen Rhythmus beeinträchtigten. Der Versicherte habe aktuell formal

einen normalen, aber kontrollbedürftigen Fahreignungs-MWT. Die Fähigkeit, in

monotonen Situationen wach zu bleiben, sei im heutigen Test erhalten, es träten

jedoch Mikroschlafepisoden auf, die kontrollbedürftig seien, weshalb der Test

in ca. vier bis fünf Monaten kontrolliert werde.

6.3.3

Im gleichentags erstellten

Bericht an die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 37.3, S. 10

f.) führte die Klinik I.___ zusätzlich aus, in der bisherigen Tätigkeit sei der

Patient aus schlafmedizinischer Sicht prinzipiell arbeitsunfähig als LKW-Chauffeur

aufgrund der ausgeprägten Tagesschläfrigkeit, die objektiv nachweisbar sei. In

der letzten Vorstellung vom 19. August 2019 habe sich dieser Test zwar deutlich

verbessert, sei aber weiterhin aufgrund des Auftretens von Schlafmikroepisoden

als kontrollbedürftig einzuschätzen. Die Kontrolle sei für Dezember 2019 / Januar

2020.

geplant. Bis dahin sei der Patient aus rein somnologischer Sicht

arbeitsfähig unter angepassten Bedingungen. So seien die Arbeitszeiten so

anzupassen, dass eine Störung des zirkadianen Rhythmus nicht mit der Therapie

interferiere, insbesondere müsse es dem Patienten möglich sein, das

Schlaffenster von 00:00 – 06:00 Uhr einhalten zu können. In anderen Tätigkeiten

sei der Patient aus somnologischer Sicht arbeitsfähig, auch hier sei das Pensum

abhängig vom weiteren Verlauf und dem Erfolg der Therapien. Auch hier sei die

psychiatrische Einschätzung führend. Aus rein somnologischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit auf zunächst 100 % festgelegt worden unter derzeit gebesserter

Schlafqualität.

6.4

Dem Bericht der J.___ (Notfall-

und Krisenambulanz) vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 46, S. 26 f.) lässt sich die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) entnehmen. Der Versicherte sei zur

Nachbetreuung nach einem stationären Aufenthalt wegen Schlafstörungen und zur

Behandlung von Impulsivität mit aggressiven Durchbrüchen seitens der Behandler

in der Klinik I.___ zu einem Gesprächstermin in der Notfall- und Krisenambulanz

des J.___ angemeldet worden. Psychopharmakologisch sei eine antidepressive

Therapie mit Escitalopram in einer täglichen Dosierung von initial 5 mg

etabliert worden. Des Weiteren sei nach Erörterung der Therapieoptionen mit dem

Patienten eine symptomatische Therapie mit Relaxane in einer Dosierung von drei

Tabletten täglich etabliert worden.

6.5

6.5.1

Med. prakt. C.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht an die

Taggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 37.4, S.

1.

ff.) aus, bis zu den erwähnten Schlafstörungen habe der Versicherte trotz

seiner ihn belastenden Vergangenheit seinen Beruf als LKW-Fahrer sehr gerne ausgeübt.

Zurzeit lasse sich nicht beurteilen, ob er diese Tätigkeit je wieder werde ausüben

können. Aus diesem Grund bestehe die einzige Möglichkeit darin, ihn mit einer

Umschulung und Wiedereingliederungsmassnahmen beruflich zu integrieren. Eine wirksame

therapeutische Behandlung lasse sich erst dann realisieren, wenn seine nähere

Zukunft und die seiner Familie existenziell Perspektiven aufweise und abgesichert

sei. Es könne mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet

werden. Der Versicherte sei handwerklich in der Verarbeitung von Holz und

Metall sehr talentiert, jedoch ohne Ausbildung. Baldige Umschulungs- und

Eingliederungsmassnahmen von Seiten der IV wären mit Sicherheit unterstützenswert

und indiziert. Der Versicherte könne auf unbestimmte Zeit nicht mehr als LKW-Chauffeur

eingesetzt werden, dies aufgrund der chronischen Insomnie und des

Schlafapnoe-Syndroms. Es sei gut denkbar und wahrscheinlich, dass der

Versicherte in verschiedenen anderen Tätigkeitsgebieten wieder Fuss fassen

könne. Für andere Tätigkeiten als die eines LKW-Chauffeurs sei er jedoch nicht

ausgebildet. In diesem Fall sei er auf Grund der derzeitigen psychischen Verfassung

und des Alters auf geeignete Umschulungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen

angewiesen. In so einem Rahmen müssten seine Leistungsfähigkeit und das

mögliche Pensum neu beurteilt werden. Vermutlich seien dem Versicherten

verschiedenste Tätigkeiten mit einem geringen Gefahrenpotenzial zuzumuten.

Einschränkungen bestünden zurzeit durch eine erhöhte Ermüdbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten und einer verminderten Merkfähigkeit. Der

Versicherte müsse vorgängig in einer geschützten Umgebung die Möglichkeit

bekommen, herauszufinden, welche Tätigkeit er in welchem Umfang leisten könne.

6.5.2

Med. prakt. C.___ hielt in ihrem

Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 folgende Diagnosen

fest (IV-Nr. 29):

-

Traumafolgestörungen /

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

-

Mittelschwere depressive

Episoden (ICD-10 F32.2)

-

Chronische Insomnie

-

Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom

Der Beschwerdeführer sei von seinem

Hausarzt Dr. med. K.___ zugewiesen worden. Die Gründe seien vor allem die

Auswirkungen einer chronischen Insomnie und eines obstruktiven

Schlafapnoe-Syndroms gewesen, das vom 25. Juni 2019 bis 8. Juli 2019 in der

Klinik I.___ diagnostiziert und behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe

trotzdem in der Folge seine Tätigkeit als LKW Chauffeur anfangs nur noch zum

Teil und später nicht mehr ausüben können. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003

mit Frau und zwei Kindern aus [...] geflüchtet. Der Grund habe in der [...]

Abstammung gelegen, die einige Gefängnisaufenthalte und die Enteignung seines

Besitzes zur Folge gehabt habe. Zudem sei er im Kriegseinsatz an der Front gewesen

und sei mit erheblichen traumatischen Erinnerungen belastet. Zur Prognose

führte die behandelnde Psychiaterin aus, vermutlich seien dem Beschwerdeführer

verschiedenste Tätigkeiten mit einem geringen Gefahrenpotential zuzumuten. Die

bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden. Wegen

Sekundenschlafepisoden sei der Versicherte nicht fähig, am Strassenverkehr

teilzunehmen. Wie viele Stunden dem Versicherten eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit zumutbar sei, müsste im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit angepasster Tätigkeit

neu eruiert werden.

6.6

Am 19. Dezember 2019 erstattete

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der

Taggeldversicherung des Beschwerdeführers einen Bericht mit Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 37.3, S. 1 ff.). Dr. med. L.___ stellte darin folgende

Diagnosen:

- Anpassungsstörung, längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21)

-

anhaltende, komplexe

psychosoziale Belastungssituation

-

anhaltende Schlafstörung

- Schmerzproblematik Wirbelsäule (in

somatischer Abklärung)

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Im Rahmen der schlafmedizinischen

Abklärungen sei auch auf die möglicherweise als hauptverantwortlich für die

Beschwerden vorhandene belastende psychosoziale Situation hingewiesen worden.

Die depressive Symptomatik sei offenbar nicht sehr offensichtlich gewesen, sei

sie in den Berichten der doch psychiatrienahen Schlafmedizin mehr nebenbei und

erst im Verlauf erwähnt worden, ohne dass eine Zustandsverschlechterung mit

depressiver Symptomatik beschrieben worden sei. Im Arztbericht der behandelnden

Psychiaterin seien eine PTSD und eine anhaltende mittelschwere Depression als

Diagnosen genannt worden. Im Hinblick auf diese Diagnosen seien die Angaben im Bericht

aber nicht schlüssig. Die eigene ausführliche, anamnestische Befragung des

Versicherten fördere zwar prägend-belastende Kriegs- und Gefängnis-Erlebnisse

zutage. Klare Hinweise auf eigentliche Traumatisierung im engeren Sinn ergäben

sich im Untersuchungsgespräch aber nicht. Der später sehr hohe Alkoholkonsum

und die dauernden Streitigkeiten könnten Hinweise für Traumafolgen sein. Die

wiederholten Beschreibungen des Versicherten zu den familiären Streitigkeiten hätten

plausible Gründe für die dauernden Spannungen erwähnt; sie schienen nicht primär

von einem traumatisierten und sich daher dysfunktional verhaltenden

Versicherten auszugehen. Damit werde nicht bestritten, dass der Versicherte ein

von regelmässigen Schicksalsschlägen geprägtes Leben habe. Eine

krankheitswertige Störung könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Er habe

zwar Albträume, auch ein mögliches Symptom einer Traumatisierung; inhaltlich

gehe es dabei meist um die schwierige Situation in der Schweiz, nicht um

frühere Erlebnisse. Auch Fragen nach Flashbacks seien verneint worden. Es hätten

somit klare Hinweise auf eine eindeutig krankheitsbedingte Ursache der vielen Probleme

des Versicherten gefehlt. Der Versicherte beklage sich aktuell neben der

Schlafstörung, die sein grösstes Problem sei, über eine veränderte Stimmung,

über einen freudlosen Alltag, über einen passiven Todeswunsch, über

Konzentrationsprobleme und über Rückenbeschwerden. In der eigenen Untersuchung

zeige sich ein im ersten Eindruck emotional verfügbar wirkender Versicherter,

der doch im Verlauf der Untersuchung objektivierbare Veränderungen der Stimmung

zeige, eine anhaltend depressive Verstimmung habe aber nicht festgestellt werden

können; die Stimmung scheine sehr mit dem Berichteten mitzuschwingen. Der

Versicherte erscheine ziemlich verzweifelt, aber in einem normalpsychologisch

nachvollziehbaren Ausmass im Vergleich zum Erlebten. Auch die Konzentration sei

während dem längeren Untersuchungsgespräch nicht spürbar beeinträchtigt gewesen.

Insgesamt sei die depressive Symptomatik nicht ausreichend konsistent belegt,

als dass ohne Zweifel von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode

ausgegangen werden müsste. Vielmehr scheine die depressive Symptomatik im

Ausprägungsbereich einer leichtgradigen depressiven Episode zu liegen (5

vorhandene Symptome gemäss den ICD-10-Kriterien). Für die diagnostische Einordnung

in dieser Untersuchung werde die Diagnose einer Anpassungsstörung gewählt

(vergleichbar im Hinblick auf die Ausprägung der Symptomatik mit einer leichten

Depression), da die Symptomatik von aussen gesehen und auch im Erklärungsmodell

des Versicherten selber eine Reaktion auf die anhaltenden schweren Belastungen

des Alltags sei. Und auch, da es sich beim Leitsymptom nicht um die Stimmungsänderung,

sondern um die Schlafstörung handle.

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L.___

Folgendes aus: Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um ein vergleichsweise

leichtes psychiatrisches Störungsbild, von dem anzunehmen sei, dass es sich in

Abhängigkeit von der äusseren Belastungssituation zurückbilde. Grundsätzlich sei

von einer günstigen Prognose auszugehen. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne

durch eine Anpassungsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht

anhaltend beeinträchtigt sein. Die Symptomatik könne zu einer Minderung der

Arbeitsleistung führen, indem die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die

Fähigkeit und Bereitschaft zu sozialen Interaktionen, die

Entscheidungsfähigkeit oder die Proaktivität eingeschränkt seien. Der Verlauf

der Störung des Versicherten sei schon etwas in die Länge gezogen. Er sei – wie

die behandelnde Ärztin zur Recht anmerke – wohl hauptsächlich von einer

günstigen beruflichen Perspektive und von einer Beruhigung der familiären

Konflikte abhängig. Die Tätigkeit als Berufschauffeur sei auf absehbare Zeit in

Anbetracht der vorhandenen bzw. sich immer wieder verstärkenden Schlafstörung

unrealistisch, wie das auch schon von den schlafmedizinischen Kollegen

eingeschätzt worden sei. Für einfache andere Tätigkeiten sei aber von

mindestens einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen, welche in der Folge

gesteigert werden könne (IV-Nr. 37.3, S. 8). Für jede der Ausbildung und den

Fähigkeiten des Versicherten entsprechende Tätigkeit bei einem anderen

Arbeitgeber bestehe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht ab 1.

Januar 2020 schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit um 20 % pro Monat sollte in der Folge möglich sein (IV-Nr. 37.3,

S. 9). In Richtung einer Steigerung der Leistungsfähigkeit könnte eine erneute

Anpassung der Therapie nützlich sein (Medikation; allenfalls psychotherapeutische

Unterstützung in der Muttersprache). Es gebe aus medizinisch-theoretischer

Sicht keine gesicherte Diagnose, welche eine weitere anhaltende

Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Könne der Versicherte seine

Arbeitsfähigkeit nicht praktisch realisieren, liege der wahrscheinlichste Grund

in den beschriebenen krankheitsfremden Umständen bzw. an der Summe der

bisherigen belastenden Erlebnisse. Daraus lasse sich aber keine primär

krankheitsbedingte, psychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit ableiten

(IV-Nr. 37.3, S. 8).

6.7

Dem Bericht des Spitals H.___

(Neurologischer Sprechstunden- und Elektrophysiologiebericht) vom 31. Januar

2020.

(IV-Nr. 50, S. 7 f.) lässt sich entnehmen, der Patient zeige bekannte

Diskopathien L4/5 und L5/S1 mit fraglicher Radikulopathie. In der Vorgeschichte

(vor 7 – 8 Jahren) Lumbalgien, welche vollständig regredient gewesen seien.

Aktuell ohne Lumbalgien, Gefühlsstörungen bds., wobei er sich insbesondere

links gestört zeige. Klinisch gebe es jedoch einzig rechts leichte Auffälligkeiten

mit Sensibilitätsstörung an Zehen und Ferse und leichter Schwäche des

Einkrallens Dig 4/5 rechts. Die vom Patienten insbesondere linksseitig

beschriebenen Par-/Dysästhesien mit möglichen Myoklonien, abendbetont mit

Bewegungsdrang, seien, wenn sie auch klar einseitig aufträten, verdächtig für

ein Restless-Legs-Syndrom, möglicherweise dennoch sekundär bei diskreter

lumboradikulärer Affektion. Hinweise für eine Polyneuropathie seien neurographisch

nicht ersichtlich.

6.8

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik M.___ vom 24. März 2020 (IV-Nr. 40) war der Beschwerdeführer vom

14.

Februar 2020 bis 24. März 2020 in der Klinik in stationärer Behandlung

gewesen. Im Bericht wurden folgende Diagnosen genannt:

1.

Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

2.

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

3.

Schlafapnoesyndrom, CPAP Therapie (ICD-10 G47.39)

4.

Bandscheibenvorfall L1 /L2 (ICD-10 M51.2)

5.

Essentielle Hypertonie benigne mit Angabe einer hypertensiven

Krise (ICD-10 I10.01)

6.

V.a. KHK bei anstrengungsbedingtem präkordialem Druck und

Atemnot bei ws. hohem AGLA

Gemäss Mini-ICF seien in den Bereichen

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,

mittelgradige Beeinträchtigungen ersichtlich. In dem Bereich Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit seien erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen ersichtlich.

Die genannten Beeinträchtigungen hätten zu einer deutlich reduzierten

Belastbarkeit geführt. Der Versicherte werde weiterhin als nicht arbeitsfähig

erachtet, da die Belastungen durch die Traumafolgestörung und die Depression

weiterhin ausgeprägt seien. Eine AUF zu 100 % bis inkl. 8. April 2020 sei ausgestellt

worden. Aufgrund der bestehenden Einschränkungen durch die Schlafapnoe und die

bisher noch nicht hinreichende Behandlung derselben sei der berufliche

Wiedereinstieg aktuell nicht absehbar. Eine weitere Abklärung der

gesundheitlichen Situation (Abklärung Kardiologie Spital N.___ am 28. April

2020.

geplant) sowie eine weitere Behandlung der Schlafapnoe seien indiziert. Da

das Tragen einer CPAP Maske auch erlebte Traumatisierungen triggern könne,

werde bei hinreichender Stabilisierung die Behandlung der traumatischen

Erfahrungen ebenfalls als indiziert erachtet.

6.9

6.9.1

Gemäss Bericht der Klinik I.___

vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 55, S. 3 ff.) sei die aktuelle Vorstellung

zur Durchführung eines FE-MWT 2 mit der Frage nach Fahreignung von LKW erfolgt.

Dieser Test sei nicht bestanden worden. Der Patient sei für das Führen von LKWs

(medizinische Gruppe 2) aktuell nicht fahrgeeignet. Der Fahreignungs-Test für

die medizinische Gruppe 1, dem im Vergleich zum vorgenannten Test weniger

strenge Kriterien zugrunde lägen, sei bestanden worden, das Ergebnis sei jedoch

grenzwertig und daher kontrollbedürftig (mehrere Mikroschlafepisoden). Bezüglich

der Schlafstörung sei anamnestisch aktuell davon auszugehen, dass der Patient

nur noch wenig von den gelernten Inhalten aus dem stationären

verhaltenstherapeutischen Insomnie-Programm zu Hause umsetze. Bemerkenswert sei

auch, dass der Patient anscheinend aktuell aufgrund seiner psychischen Situation

ein IV Begehren gestellt habe und die Schlafproblematik darin wohl auch eine

gewisse Rolle spiele. Das IV Begehren sei pendent.

6.9.2

Dem Bericht der Klinik I.___

vom 6. Oktober 2020 (IV-Nr. 72.8, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, in der

durchgeführten FE-MWT habe der Versicherte eine normale Fähigkeit gezeigt, in

monotonen Situationen wach zu bleiben, diesmal ohne Mikroschlafepisoden. Im

psychomotorischen Vigilanztest hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt.

Hiermit sei die Fahreignung sowohl für Gruppe 1 als auch für Gruppe 2 gegeben.

Aktuell fahre der Patient keinen LKW und habe vor, möglichst auf diesen Beruf

zu verzichten, was in seinem Fall durchaus sinnvoll sei. Ausserdem werde ein

Vermeiden von jeglicher Schichttätigkeit mit Verschiebung der Bettzeiten

empfohlen. Die kognitive Verhaltenstherapie der Insomnie solle mit gelernten

Therapiemodulen fortgesetzt werden und das Schlaffenster erst, wenn eine

subjektive Schlafeffizienz bei mehr als 85 % liegen würde (aktuell ca. 75 %),

in kleinen Schritten geöffnet werden.

6.10

Dem Verlaufsbericht von med.

prakt. C.___ vom 8. Oktober 2020 (IV-Nr. 55, S. 1 f.) lässt sich entnehmen,

die therapeutische Behandlung müsse vor allem als flankierende Massnahme zur

Unterstützung bei hauptsächlich akuten familiären Konflikten angesehen werden.

Der Versicherte fühle sich nie sicher und halte sich meistens in seinem Zimmer

auf. Das Schlafverhalten sei stark gestört. Die Frustrationstoleranz sei

erheblich herabgesetzt. Ständige Konflikte mit der Ehepartnerin, zum Teil mit

Gewaltausbrüchen, verunmöglichten eine psychotherapeutische Behandlung im

eigentlichen Sinne. Zum 1. Oktober 2020 habe sich der Versicherte von seiner

Ehefrau getrennt und sei mit der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen.

6.11

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. August 2021 (IV-Nr. 72.1 – 72.8)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(IV-Nr. 72.2, S. 8):

-

Leichtes, in Rückenlage

schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 02/2019 (ICD-10 G47.31)

-

Aktuell keine etablierte

Therapie

-

Fehlende Fahreignung für

die medizinische Gruppe 2 (Klinik I.___ 06/2020)

-

Chronische Insomnie (ICD-10

F51.0) mit / bei

-

Klinisch:

Durchschlafstörung, frühmorgendliches Erwachen, deutliche Tagesschläfrigkeit

-

In Rückenlage schwere

Schlafapnoe / Hypopnoe

-

Ätiologie:

Psychophysiologisch, DD zirkadiane Rhythmusstörung

-

Bildgebend (MRI Schädel)

2/2021: Kein Nachweis einer strukturellen Läsion

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Anpassungsstörung, längere

depressive Reaktion (ICD 10 F43.2)

-

psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeit, derzeit geringer Konsum (ICD

10.

F10.2)

-

posttraumatische

Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)

-

Chronisches lumbales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.16) mit / bei

-

Bildgebend (MRI LWS):

Geringe Rezessuseinengung der Nervenwurzeln L5 bds., rezessale Einengung der

Wurzel S1 rechts

-

Klinisch: Fühlstörungen der

rechten Ferse, sonst unauffälliger Befund

-

Unauffällige

somatosensorisch-evozierte Potentiale von den Nn. tibiales (aktuell)

-

Diskusprotrusion L4/5

linksbetont mit HIZ (high intensity zone) im Sinne eines Einrisses des Annulus

fibrosus

-

Diskusprotrusion L5/S1

rechtsbetont, moderate Spondylarthrose, keine höhergradige Diskushernie oder

Spinalkanalstenose

-

Arterielle Hypertonie

(ICD-10 I10.91)

-

Aktuell nicht therapiert

-

Nikotinabusus, kum. ca. 40

py (ICD-10 Z72.0)

-

Dyslipidämie, ED 06/2019

(ICD-10 E78.9)

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich

eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer

Verweistätigkeit von 30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen und

psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Auf Grundlage der

im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen

erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten

Beurteilungen als nachvollziehbar, da auch vorliegend eine volle

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert werde (aufgrund des

Sekundenschlafes sei eine Arbeit als LKW-Fahrer unmöglich [und gar verboten]). Grundsätzlich

bestehe von neurologischer Seite nur eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Hierbei könnte diese sicherlich weiter verbessert werden bei

Verbesserung der Schlafqualität. Eine Verbesserung des aktuellen Zustandes sei

durch medizinische Massnahmen möglich. Eine pharmakologische Therapie finde

derzeit nicht statt, was eine deutliche Verbesserung hervorrufen könnte.

Bislang sei der Versicherte einmal stationär im Spital gewesen. Eine weitere

stationäre Behandlung könnte ebenfalls eine Verbesserung erbringen. Zudem erscheine

eine Unterstützung zur Wiedereingliederung als sinnvoll und notwendig. Die Massnahme

bei der Stiftung E.___ sei vor allem wegen der körperlichen Beschwerden wie

Augenoperation abgebrochen worden. Ein erneuter Versuch erscheine sinnvoll. Der

psychiatrische Zustand erscheine im Vergleich zum letzten Mal deutlich

verbessert. Durch die oben genannten medizinischen Massnahmen sei eine weitere

Verbesserung möglich.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre F.___-Gutachten

vom 16. August 2021 (IV-Nr. 72.1 – 72.8), weshalb vorweg dessen Beweiswert

zu prüfen ist:

7.1

Das polydisziplinäre Gutachten

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt

von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche den Beschwerdeführer

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 72.4, S. 6

ff.; 72.5, S. 11 ff.; 72.6, S. 8 ff.; 72.7, S. 7 ff.). Wie das Aufführen und

Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 72.3).

Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

7.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.2.1

Dr. med. O.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 72.4) aus, dass

sich aus allgemeininternistischer Sicht einzig aufgrund des nicht therapierten

Schlafapnoesyndroms eine Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit als

Lastwagenchauffeur von 100 % ergebe. So seien Tätigkeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit

oder die Fahreignung der medizinischen Gruppe 2 erforderten, dem Versicherten

nicht gestattet (IV-Nr. 72.4, S. 20). Darüber hinaus ergäben sich aus

allgemeininternistischer Sicht aber keine Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit (siehe IV-Nr. 72.4, S. 17 f.). Diese Einschätzung erweist sich mit

Blick auf die Befundlage sowie die im Rahmen der aktuellen Begutachtung

durchgeführten Untersuchungen als plausibel.

7.2.2

Dem neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 72.5) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für

die Beurteilung führte Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, zusätzlich

zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 72.5, S. 18 f.) eine

Elektroneurographie durch (IV-Nr. 72.5, S. 19 f.) und zog den im Rahmen der

Begutachtung erstellten MRT-Bericht des Neurokraniums / NNH (IV-Nr. 72.8,

S. 4 f.) sowie weitere Berichte bei (IV-Nr. 72.5, S. 28 ff.). Er

beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend mit den Vorakten

und den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen

sind schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 72.5, S. 21 ff.): Für

den Versicherten stehe die sehr schlechte Schlafqualität und die ausgeprägte

Tagesmüdigkeit im Vordergrund. Diese sei lege artis in der Klinik I.___

dokumentiert worden. Nach Diagnosestellung seien mehrere, meist halbjährliche

Kontrollen erfolgt, die dies weiter hätten dokumentieren können. Eine

Einschränkung auf Grund einer chronischen lnsomnie sei somit gesichert, die

Genese sei offen, diskutiert worden seien im Wesentlichen psychosoziale

Faktoren. Spezielle Verhaltensmassnahmen hätten dies aber zuletzt auch bessern

können, so sei im Oktober 2020 wieder eine Fahrtauglichkeit für Kategorie 1 und

2.

gesehen worden. Weiter beklage der Versicherte lumbale Schmerzen, die aktuell

nicht sehr im Vordergrund stünden und lokal angegeben worden seien. Ein MRI diesbezüglich,

zuletzt dokumentiert im Oktober 2019, zeige sicherlich degenerative

Veränderungen, die die Schmerzen erklären könnten. Eine schwerere Pathologie

finde sich aber weder bildgebend, noch elektrophysiologisch, noch

klinisch-neurologisch. Somit ergebe sich hieraus keine Arbeitsunfähigkeit.

Schliesslich sei zeitweilig ein Restless-Legs-Syndrom diskutiert worden,

aktuell ergebe sich diesbezüglich anamnestisch kein Anhalt.

Gestützt auf die obigen Ausführungen

erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Aus

neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitszeit von 8.5

Stunden in der bisherigen Tätigkeit. Hierbei sei aber zu bedenken, dass

aufgrund der Müdigkeit, die auch dokumentiert sei, die Erlaubnis zum Fahren

eines LKWs von der Beurteilung der Klinik I.___ abhängig sei. Aktuell sei dies

erlaubt, dies könne sich aber ändern. Darüber hinaus ergebe sich von

neurologischer Seite keine Einschränkung. Aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit,

die dokumentiert sei, seien vermehrte Pausen notwendig, so dass die

Leistungsfähigkeit reduziert werde. Diese Reduktion werde mit 30 % angenommen.

Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit der Dokumentation der erneuten

Arbeitsfähigkeit zum LKW-chauffieren vom Oktober 2020. Seit Krankschreibung,

d.h. seit Mai 2019 bis Oktober 2020, bestehe für die Tätigkeit als

LKW-Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit

wäre es grundsätzlich in Zukunft wünschenswert, wenn der Versicherte nicht LKW

fahren müsste, da die Erlaubnis aufgrund der Insomnie immer wieder widerrufen

werden könnte. Ansonsten sei eine Tätigkeit angepasst, die wechselhafte Belastungen

habe, auch körperliche Bewegung beinhalte und nicht zu lange „ermüdende

Tätigkeiten" beinhalte, wie lange an einem Computer arbeiten oder auf

Bildschirme schauen. Körperlich bestünden leichte Einschränkungen bezüglich der

lumboradikulären Problematik, d.h. sehr schwere Lasten sollten nicht gehoben

werden, nicht schwerer als 10 kg. Von neurologischer Seite wäre in einer solchen

Tätigkeit die Arbeitszeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der Insomnie bestehe

aber auch in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit,

wie oben beschrieben, um 30 %.

7.2.3

Den Einschätzungen des

orthopädischen Teilgutachters (IV-Nr. 72.6) liegt eine umfangreiche klinische

Untersuchung (vgl. IV-Nr. 72.6, S. 15 ff. und S. 27 ff.) zugrunde. Auch Dr. med.

Q.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, setzte sich mit den Vorakten

auseinander (IV-Nr. 72.6, S. 7 f. und 21). Der orthopädische Gutachter

gelangte zum Ergebnis, aus orthopädischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit

im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden. So bestünden

weder motorische, mechanische oder statische Einschränkungen noch gebe es Einschränkungen bei

Arbeiten in Zwangshaltungen oder aufgrund äusserer Umstände (Kälte, Feuchtigkeit,

Nässe; IV-Nr. 72.6, S. 21). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die umfangreichen

klinischen Untersuchungen als plausibel. Auf das beweiswertige orthopädische

Teilgutachten kann somit ebenfalls abgestellt werden.

7.2.4

7.2.4.1

Med. prakt. R.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, erhob nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 72.7, S. 7 ff.) den psychiatrischen Befund (IV-Nr. 72.7, S. 16 ff.): Der

Versicherte berichte, dass seine psychiatrischen Beschwerden Anfang 2019 mit

Schlafstörungen begonnen hätten. Er sei seit Mai 2019 arbeitsunfähig. Zunächst

sei er wegen Sekundenschlaf krankgeschrieben gewesen, inzwischen werde er von

seiner Psychiaterin med. prakt. C.___ krankgeschrieben. Der Versicherte

berichte über Schlafstörungen, Antriebsstörung und Albträume. Er habe

Albträume, dass er während der Arbeit die Bremse des LKWs nicht feststelle und

der LKW dann wegrolle. Dazu habe er Albträume aus dem [...], an dem er als

Soldat teilgenommen habe. Er träume dann von verstorbenen Kollegen. Ausserdem träume

er, dass er ohne Kleider nach draussen gehe, weswegen er sich sehr schäme. Wegen

den Schlafstörungen sei er tagsüber müde, versuche aber, wach zu bleiben. Der

Versicherte habe zwar keine grosse Freude am Leben, werde sich aber wegen der

Kinder nicht suizidieren. Es bestünden keine Selbstverletzungen und keine

Fremdgefährdung. Wegen depressiver Beschwerden sei er von Februar 2020 bis März

2020.

in der Klinik M.___

stationär behandelt worden

(siehe E. II. 6.8 hiervor). Psychotische Symptome, Wahnerleben oder andere

produktive Symptomatik seien nicht zu eruieren. Der Konsum illegaler Drogen werde

verneint. Er rauche eine Packung Zigaretten täglich. Der Versicherte berichte,

dass er zwischen dem 20. und 34. Lebensjahr zwei Flaschen Wodka pro Abend

getrunken habe. Zwischen 2002 und 2008 habe er keinen Alkohol getrunken.

Zwischen 2008 und 2018 habe er am Wochenende in Massen Alkohol getrunken. Der

Versicherte gebe an, damals etwa ein bis zwei Bier pro Wochenende am Abend

konsumiert zu haben. Seit 2018 habe er dann wieder begonnen, mehr zu

konsumieren. Regelmässig trinke er seit einigen Monaten wieder hochprozentigen

Alkohol. Er trinke zwei halbe Gläser am Abend, was wahrscheinlich 0,2 I

Spirituosen pro Abend entspreche. Ängste, Panik, Phobien sowie Zwangsstörungen

seien verneint worden. Als Traumatisierung werde die Teilnahme am [...]

beschrieben. Seitdem er 2003 in die Schweiz gekommen sei, seien jedoch keine

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr aufgetreten. 2018 seien

wieder Symptome aufgetreten. Teilweise sei dies drei bis vier Mal pro Woche

gewesen, inzwischen träten Flashbacks einmal im Monat auf. Es fänden sich keine

Hinweise für Persönlichkeitsstörungen.

7.2.4.2

Der psychiatrische Gutachter

würdigt eingehend die Aussagen des Beschwerdeführers, befasst sich ausführlich

mit den Vorakten und begründet ausführlich und nachvollziehbar, weshalb kein

ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegt (IV-Nr. 72.7, S. 19 ff.): Die definitionsgemäss bei

depressiver Symptomatik vorliegenden Symptome von depressiver und gedrückter

Stimmung fänden sich bei dem Versicherten leichtgradig ausgeprägt. Im Gespräch

sei er gering eingeschränkt modulationsfähig, Unsicherheiten und Ängste schienen

wenig ausgeprägt. Ebenso seien die Symptome Interessenverlust, Freudlosigkeit

und Aktivitätseinschränkungen sowie Verminderung des Antriebs beim Versicherten

mässig ausgeprägt zu erkennen. Subjektiv liege ein deutlicher Leidensdruck vor.

Ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei zu erkennen. Objektivierbar seien mittelgradige

bis schwere Symptome nicht zu erkennen. Zusätzliche Symptome wie Schuldgefühle,

negativistische Ideen, Suizidgedanken und verminderter Appetit seien nicht

berichtet worden. Verminderte Konzentration liege beim Versicherten leichtgradig

vor. Im Zusammenhang mit einem möglichen Suchtleiden führte med. prakt. R.___ aus,

zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums zwischen dem 20. und 34. Lebensjahr werde mit

hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit den Kriegserlebnissen bestanden

haben. Seitdem er seit 2003 in der Schweiz sei, habe auch der Alkoholkonsum

nachgelassen. Er berichte, dass er seit 2003 keine Beschwerden der

posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe. Von 2003 – 2008 sei er auch

abstinent gewesen. Danach sei der Alkoholkonsum bis 2018 in gesellschaftlich

akzeptiertem Rahmen am Wochenende gewesen. Seit 2018 bestehe wieder täglicher

Konsum. Dies erscheine zeitgleich mit den Problemen auf der Arbeit, der

Diagnose des Schlafapnoesyndroms und der zusätzlichen Probleme mit der Tochter

aufgetreten zu sein. Das Abhängigkeitssyndrom habe aber zu keiner irreversiblen

Gesundheitsstörung geführt. So habe der CDT Wert bei 2,0 gelegen, was eine nur

geringe Erhöhung im Vergleich zum Normwert kleiner 1,7 sei.

Bei der aktuellen Begutachtung berichte

der Versicherte über Albträume und Flashbacks, die einmal pro Monat aufträten.

Zwischen 2003, als er in die Schweiz gekommen sei, bis vor etwa 18 Monaten habe

er damit überhaupt keine Probleme mehr gehabt. Eine posttraumatische

Belastungsstörung, die diagnostiziert worden sei, erscheine derzeit nicht

einschränkend mit einer monatlich auftretenden Frequenz von Flashbacks. Die

zwischenzeitlich beschriebene schwere depressive Symptomatik sei derzeit nicht

zu erkennen. Es liege eher eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion vor. Auch diesmal habe keine anhaltende depressive Verstimmung

festgestellt werden können. Im psychischen Befund und in der Anamnese seien

mässig eingeschränkte Modulationsfähigkeit, Antriebsminderung, fehlende

Tagesstruktur und erneuter Alkoholkonsum festzuhalten. Im Vergleich erscheine

der Versicherte bei der jetzigen Begutachtung deutlich weniger depressiv als zu

dem Zeitpunkt der stationären Behandlung (Anmerkung: gemeint ist die stationäre

Behandlung vom 14. Februar

2020.

bis 24. März 2020 in der Klinik M.___; IV-Nr. 40) und der Teilnahme der Massnahme in der

Einrichtung E.___. Aktuell sei die Schwere der Erkrankung in etwa mit der

Beschreibung von Dr. med. L.___ vom 19. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.3, S. 1 ff.) vergleichbar. Zudem seien eine

Optimierung und Intensivierung der Behandlung möglich und sinnvoll. Eine psychopharmakologische

Medikation erfolge derzeit nicht, was aber angesichts der langen Erkrankungsphasen

mit teilweise schweren depressiven Phasen sinnvoll und notwendig erscheine.

7.2.4.3

Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten Folgendes

entnehmen (IV-Nr. 72.7, S. 26 f.): In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur

sei der Versicherte aus schlafmedizinischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Mit den

Einschränkungen, die sich durch den Sekundenschlaf ergäben, sei der Versicherte

in seiner letzten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Wenn diese Einschränkungen

berücksichtigt würden, sei ein 100%-Pensum möglich. Somit besteht gemäss med.

prakt. R.___ ausschliesslich aufgrund der Schlafstörung mit Sekundenschlaf eine

volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Aus rein psychiatrischer

Sicht besteht grundsätzlich keine Einschränkung.

7.2.4.4

Einzugehen ist auf die Einschätzungen

des Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-Nr. 72.7, S.

27.

f.). Dazu führt er aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in

anderen Berufen prinzipiell arbeitsfähig. Es bestünden jedoch deutliche

Einschränkungen, da er in der gelernten Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr

tätig sein könne. Aufgrund des Sekundenschlafes seien Tätigkeiten an Maschinen nicht

möglich. Eine erneute Wiedereingliederungsmassnahme zur Testung der Belastung

erscheine erneut sinnvoll. Der psychische Zustand des Versicherten sei aktuell

deutlich weniger depressiv als dies bei der ersten Massnahme im Juli 2020

gewesen sei (Ziff. 8.2.1 im psychiatrischen Teilgutachten). Psychiatrischerseits

sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Aufgrund des bisherigen Verlaufes und

dem Wechsel der Tätigkeit erscheine eine Wiedereingliederungsmassnahme zunächst

notwendig und sinnvoll (Ziff. 8.2.2 im psychiatrischen Teilgutachten). Nach der

längeren Zeit der Inaktivität wegen depressiver Beschwerden und Schlafapnoe mit

Sekundenschlaf sei nicht davon auszugehen, dass dieser Versicherte sofort in

einer neuen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zunächst erscheine die

Wiedereingliederungsmassnahme sinnvoll und notwendig (Ziff. 8.2.3 im psychiatrischen

Teilgutachten). Prognostisch erscheine ein 100%iges Pensum nach

Eingewöhnungszeit möglich (Ziff. 8.2.4 im psychiatrischen Teilgutachten). Nach

etwa einem Jahr sollte ein erneutes 100%-Pensum möglich sein. Falls dies nicht der

Fall sei, sei eine erneute Begutachtung sinnvoll (Ziff. 8.2.5 im

psychiatrischen Teilgutachten).

Aus den Ausführungen lässt sich entnehmen,

dass der psychiatrische Gutachter als Einschränkungen explizit den

Sekundenschlaf sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als

LKW-Chauffeur arbeiten könne, m.a.W. eine fehlende Ausbildung, welche den

Einstieg in eine Verweistätigkeit erleichtern könnte, erwähnte (Ziff. 8.2.1 im

psychiatrischen Teilgutachten). Auch eine längere Zeit der Inaktivität (wegen

depressiver Beschwerden) nannte er als mögliches Hindernis für eine sofortige

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (Ziff. 8.2.3 im psychiatrischen Teilgutachten).

Medizinisch-psychiatrische Gründe, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nehmen könnten, nannte er hingegen keine. Dafür spricht auch, dass der

psychiatrische Gutachter – unter Berücksichtigung des Sekundenschlafs – dem

Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit eine pensenmässig volle

Arbeitsfähigkeit attestierte (Ziff. 8.1.3 im psychiatrischen Teilgutachten). Auch

der Umstand, dass der Gutachter im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vgl. IV-Nr. 72.7, S. 18 f.)

und in der Gesamtbeurteilung, welcher er zugestimmt hat, psychiatrisch eine

volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestierte, während die

gestellten psychiatrischen Diagnosen wiederum als ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bezeichnet wurden (IV-Nr. 72.2, S. 8 und 10), spricht dafür,

dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen in einer Verweistätigkeit

bestehen. Die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen dienen vielmehr einzig der

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und der Eingewöhnung in eine neue

Tätigkeit, weil der Beschwerdeführer seine gelernte Tätigkeit als LKW-Chauffeur

nicht mehr ausüben kann.

7.2.4.5

Im Bereich

der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Bei

Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,

sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.

Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen

zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E.

5.1

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt

weder das 55. Lebensjahr zurückgelegt noch bestand vorgängig ein Rentenanspruch.

Die Durchführung der vom

psychiatrischen Teilgutachter empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahmen ist

für die Umsetzung der gutachterlich festgestellten Leistungsfähigkeit daher

nicht erforderlich.

7.2.4.6

Zusammengefasst ist die

Beurteilung von med. prakt. R.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es

ist daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gestützt auf

dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.2.5

Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag

schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der F.___

zu überzeugen (IV-Nr. 72.2). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer

Verweistätigkeit von 30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen und

psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil. Auf Grundlage der im

heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen

die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurteilungen als

nachvollziehbar, da auch in der jetzigen Begutachtung eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (aufgrund des Sekundenschlafes sei eine

Arbeit als LKW-Fahrer unmöglich [und gar verboten]). Die

Arbeitsunfähigkeitsbemessung gelte seit der somnologischen Abklärung im Mai

2019.

7.3

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre F.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern:

7.3.1

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, es sei nach Massgabe des psychiatrischen F.___-Teilgutachtens davon

auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei (A.S. 8 ff.). Wie

bereits unter E. II. 7.2.4 hiervor dargelegt, hat der psychiatrische Gutachter abgesehen vom

Sekundenschlaf dem Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit als

LKW-Chauffeur eine pensenmässig volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Im psychiatrischen

Teilgutachten hat er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(vgl. IV-Nr. 72.7, S. 18 f.) und in der Gesamtbeurteilung, welcher er

zugestimmt hat, hat er psychiatrisch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit attestiert, während die gestellten psychiatrischen Diagnosen

wiederum als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wurden

(IV-Nr. 72.2, S. 8 und 10). Die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen

dienen einzig der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und der Eingewöhnung

in eine neue Tätigkeit, was – wie oben dargelegt – kein Erfordernis für die

Umsetzung der attestierten Arbeitsfähigkeit darstellt. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers geht der psychiatrische Gutachter von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend

ausführte, hat die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. A.S. 11 und 16). Dies jedoch –

übereinstimmend mit den F.___-Gutachtern – einzig in der bisherigen Tätigkeit

als LKW-Chauffeur. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

anbelangt, so führte sie aus, es

sei gut denkbar und wahrscheinlich, dass der Versicherte in verschiedenen

anderen Tätigkeitsgebieten wieder Fuss fassen könne. Für andere Tätigkeiten als

die eines LKW-Chauffeurs sei er jedoch nicht ausgebildet. In diesem Fall sei er

auf Grund der derzeitigen psychischen Verfassung und des Alters auf geeignete

Umschulungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen angewiesen (IV-Nr. 37.4, S. 1

ff.). Somit hat auch die behandelnde Psychiaterin entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers eine andere Tätigkeit als möglich erachtet, wenn auch ohne

Angabe des Umfangs, und die fehlende Ausbildung als Haupthindernis angesehen.

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn

der psychiatrische F.___-Gutachter festhält, die depressive Symptomatik befinde

sich auf einem Niveau wie im Dezember 2019 (Untersuchungszeitpunkt bei Dr. med.

L.___, IV-Nr. 37.3, S. 1 ff.), gleichzeitig aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit attestiert. Dr. med. L.___ diagnostizierte im

Dezember 2019 eine Anpassungsstörung, da die Symptomatik seiner Ansicht nach von

aussen gesehen und auch im Erklärungsmodell des Versicherten selber eine

Reaktion auf die anhaltenden schweren Belastungen des Alltags sei (IV-Nr. 37.3,

S. 8). Konkret führte er aus, insgesamt sei die depressive Symptomatik nicht

ausreichend konsistent belegt, als dass ohne Zweifel von einer mindestens

mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden müsste. Vielmehr scheine

die depressive Symptomatik im Ausprägungsbereich einer leichtgradigen

depressiven Episode zu liegen (5 vorhandene Symptome gemäss den

ICD-10-Kriterien). Er attestierte zwar eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese

könne aber um 20 % pro Monat gesteigert werden (IV-Nr. 37.3, S. 9). Es gebe laut

Dr. med. L.___ aus medizinisch-theoretischer Sicht keine gesicherte Diagnose,

welche eine weitere anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Könne der

Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht praktisch realisieren, liege der

wahrscheinlichste Grund in den beschriebenen krankheitsfremden Umständen bzw.

an der Summe der bisherigen belastenden Erlebnisse. Daraus lasse sich aber

keine primär krankheitsbedingte, psychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit

ableiten (IV-Nr. 37.3, S. 8). Wie Dr. med. L.___ diagnostizierte auch med.

prakt. R.___ eine Anpassungsstörung und keine schwere depressive Symptomatik. So sei die zwischenzeitlich beschriebene schwere

depressive Symptomatik laut psychiatrischem Gutachter derzeit nicht zu

erkennen. Es liege eher eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion vor. Auch diesmal habe keine anhaltende depressive Verstimmung

festgestellt werden können. Im Vergleich erscheine der Versicherte bei der

jetzigen Begutachtung deutlich weniger depressiv als zu dem Zeitpunkt der

stationären Behandlung und der Teilnahme an der Massnahme in der Einrichtung E.___

(siehe dazu die Ausführungen unter E. II. 7.2.4 hiervor). Dem psychiatrischen

Gutachter präsentierte sich eine identische Befundlage wie bei Dr. med. L.___

im Dezember 2019, weshalb seine obige Anmerkung durchaus nachvollziehbar

erscheint. Wenn der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Nichtmediziner zu einer anderen

Auffassung gelangt, vermag dies den Beweiswert der Beurteilung des

psychiatrischen Teilgutachters nicht zu vermindern. Dasselbe gilt auch in Bezug

auf die Vorbringen des Vertreters zu der von med. prakt. R.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung

(A.S. 13 f.). Wie unter E. II. 7.2.4 hiervor dargelegt, fanden sich gemäss den

überzeugenden Ausführungen des Gutachters weder Hinweise für Persönlichkeitsstörungen noch hat die

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit einer monatlich

auftretenden Frequenz von Flashbacks einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

7.3.2

In Bezug auf das internistische Teilgutachten

bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Bemerkung der internistischen

Gutachterin, wonach auch bei erfolgreich therapiertem Schlafapnoesyndrom mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer relevanten Arbeitsfähigkeit

auszugehen sei, stehe fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (A.S.

10). Mit der Beschwerdegegnerin (A.S. 29) ist nicht davon auszugehen, dass

sich diese Aussage auf die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten

Verweistätigkeit bezieht, zumal die internistische Gutachterin einzig

Tätigkeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit oder die Fahreignung der

medizinischen Gruppe 2 erfordern, als nicht geeignet betrachtete (siehe Ziff. 8.2.1

im internistischen Gutachten), sonst aber keine Einschränkungen in einer

leidensangepassten Tätigkeit attestierte (Ziff. 8.2.2 bis 8.2.4 im

internistischen Gutachten). Auch in der Gesamtbeurteilung attestierte Dr. med. O.___

aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

(IV-Nr. 72.2, S. 10) und nannte aus internistischer Sicht gleichzeitig keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 72.2, S. 8).

Des Weiteren bemängelt der

Beschwerdeführer die im neurologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit

von 70 % in einer Verweistätigkeit (A.S. 14 f.). Er bringt aber nichts vor, was

an den Einschätzungen des neurologischen Teilgutachters Zweifel erwecken könnten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im neurologischen Gutachten von rein

neurologischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit attestiert wurde. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ergibt sich einzig

aus der reduzierten Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund der Insomnie. So seien

aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit vermehrte Pausen notwendig. Dass die

Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 30 % beziffert wurde, ist nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden (siehe dazu die Ausführungen unter E. II. 7.2.2

hiervor).

Was den vom Beschwerdeführer

kritisierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung anbelangt (A.S. 15), hat der psychiatrische Gutachter in

seinem Teilgutachten in der Tat festgehalten, dass der Beschwerdeführer im März

2020, als er aus der stationären Behandlung entlassen worden sei, als schwer

depressiv eingeschätzt worden sei (IV-Nr. 72.7, S. 26; siehe auch

Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 24. März 2020, IV-Nr. 40, S. 2 ff.). Dass

die F.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung dennoch von einer seit der

somnologischen Abklärung im Mai 2019 bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit ausgingen (IV-Nr. 72.2, S. 10 f.), kann aber nicht als

schwerwiegender Widerspruch gesehen werden, so dass auf das F.___-Gutachten

nicht abgestellt werden könnte. In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachten

denn auch fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht

unproblematisch sei. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der

echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und

Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich (IV-Nr. 72.2, S. 10). Vor diesem

Hintergrund und auch mit Blick auf die psychiatrische Vorbegutachtung von

Dezember 2019 (E. II. 6.6 hiervor), deren Ergebnisse mit jenen des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 1. Juli 2021 weitgehend übereinstimmten,

kann eine länger dauernde volle Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit

nicht als ausgewiesen gelten.

7.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die F.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind,

welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das Gutachten leuchtet

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der

Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der

Vorbringen des Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumessen. Von einer

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, den der Beschwerdeführer sinngemäss

rügt (A.S. 17 f.), kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. So

liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise dann keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Versicherungsträger bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen.

8.

8.1

Der Invaliditätsgrad ist

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist – abgesehen von

der Frage eines leidensbedingten Abzugs – unbestritten geblieben und grundsätzlich

auch nicht zu beanstanden. Das in der Verfügung vom 5. April 2022 errechnete

Valideneinkommen von CHF 70'902.00 stützt sich auf die Angaben des Arbeitgebers

(vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 31. Januar 2020, IV-Nr. 35).

Da es dem Beschwerdeführer möglich ist,

eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % auszuüben, er aber bislang

keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt werden. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab. Die

mittlerweile aktuellere Tabelle 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022)

lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (5. April 2022)

noch nicht vor und ist daher nicht einschlägig. Gemäss LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5’417.00

auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr

2020.

hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2020 anzupassen

(CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65’004.00 / 40 x 41.7 : 105.1 [2018] x 106.8

[2020]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 % ein

Invalideneinkommen von CHF 48'204.00 (70 % von CHF 68’863.00).

8.2

8.2.1

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

8.2.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. April 2022 keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei

vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen. Ob

sich aus den genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist

Dispositiv

eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat

(BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor,

aufgrund von Teilzeitarbeit müsse ein Abzug erfolgen (vgl. A.S. 19). Ein

solcher Teilzeitabzug ist jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt, kann doch der

Beschwerdeführer längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags

ausüben, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. IV-Nr. 72.5,

S. 24 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019

E. 4.4.1; 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer

angeführten ungenügenden bzw. fehlenden Ausbildung wird bereits bei der Wahl

des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb ebenfalls

nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019

E. 7.7). Der Faktor Alter muss sich nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken, da

Hilfsarbeiten auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom

25. August 2017 E. 4.4.1). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65

Jahren wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne

Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher

Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020 [veröffentlicht am 28. März

2022]; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Mit

Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt auch dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und

im Rahmen einer Verweistätigkeit kein Erfahrungswissen aufweist, keine

relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz darüber hinaus stets mit

einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger

Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Zudem ist das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass

sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.

8.2.4 Dagegen lässt sich den Akten

entnehmen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Zeitpunkt des

Rentenbezugs (Mai 2020) lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte

(vgl. IV-Nr. 24; Protokolleintrag vom 11. Mai 2020). Aus der Tabelle

T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen

und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ergibt

sich, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung B im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen um 12.41 % geringeren Lohn erzielten (vgl. in

diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2).

Der Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich),

Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht,

Privater Sektor, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ist ein um 10.94 %

tieferer Lohn zu entnehmen. Zugleich verdienen jedoch Männer mit einer

Aufenthaltsbewilligung B in Anwendung der Tabelle T12_b (Medianlohn: CHF 5'443.00)

lediglich 1.12 % weniger, in Anwendung der Tabelle TA12 (Medianlohn: CHF 5'372.00)

2.41 % weniger als der vorliegend für die Ermittlung des Invalideneinkommens

herangezogene, der Nominallohnentwicklung angepasste Medianlohn von CHF 5'504.60

(vgl. E. II. 8.1 hiervor; siehe zu diesem Vorgehen auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Der

Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen eines Abzugs zu

berücksichtigen, wobei eine Festlegung auf 5 % als dem konkreten Einzelfall

angemessen erscheint.

8.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach aufgrund seines Aufenthaltsstatus ein

Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung desselben ergibt

sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'794.00. Verglichen mit

dem Valideneinkommen von CHF 70'902.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad

von 35 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. An diesem

Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – entsprechend der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022

vom 4. November 2022 E. 4.3.2) – aufgrund der Aufenthaltsbewilligung B des

Beschwerdeführers ein Abzug von 10 % vorzunehmen wäre (nicht rentenbegründender

Invaliditätsgrad von [aufgerundet] 39 %).

9. Angesichts des

Invaliditätsgrades von 35 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung halten die F.___-Gutachter

fest, eine Unterstützung zur Wiedereingliederung erscheine sinnvoll und

notwendig (IV-Nr. 72.2, S. 11; siehe insbesondere auch im psychiatrischen

Teilgutachten, IV-Nr. 72.7, S. 27 f.). Tatsächlich aber lassen die vom

Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen auf eine nach

wie vor bestehende Krankheits- und Invalidenüberzeugung schliessen: Der

Beschwerdeführer äusserte während der gutachterlichen Untersuchung bei med.

prakt. R.___, er könne sich nicht vorstellen, derzeit irgendeine Arbeit zu

machen, dazu habe er keine Kraft (IV-Nr. 72.7, S. 13). Med. prakt. R.___ führte

zudem aus, die Motivation, eine erneute Tätigkeit aufzunehmen, auch in einer

Sozialunternehmung, erscheine wenig ausgeprägt, da der Versicherte sich nicht

dazu in der Lage sehe (IV-Nr. 72.7, S. 14). Anlässlich der neurologischen

Untersuchung bei Dr. med. P.___ äusserte der Beschwerdeführer, aktuell könne er

sich keine Arbeit vorstellen, er habe die Leistung verloren, sei erschöpft. Insbesondere

mache ihn der schlechte Schlaf kaputt, dieser müsste besser sein. Zuletzt

machten auch Depressionen und Albträume das Arbeiten unmöglich, so käme er

schnell in Stress und die Schlafstörung würde noch schlimmer werden (IV-Nr.

72.5, S. 14). Die im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten Angaben lassen

nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall

sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer

seine subjektive Krankheitsüberzeugung im Wege. Dafür spricht auch das Ergebnis

des Belastbarkeitstrainings in der Einrichtung E.___. Gemäss Abschlussbericht

vom 8. September 2020 (IV-Nr. 53) wurde das Belastbarkeitstraining nicht

nur wegen einer bevorstehenden Augenoperation vorzeitig beendet, sondern auch

wegen psychosozialen Belastungen. So wurde im Bericht festgehalten, dass nach

der Augenoperation ein Wiedereinstieg mit einem Belastbarkeitstraining wegen zu

grossen gesundheitlichen und psychosozialen Belastungen nicht möglich sei. Zu

seiner subjektiven Einschätzung zur Eingliederungsfähigkeit befragt, antwortete

der Beschwerdeführer, er schätze sich aktuell als nicht arbeitsfähig ein. Er

habe keine Energie. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer während des

hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2022 an

der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlte, weshalb der Antrag auf

Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.

10. Zusammenfassend ist somit die

angefochtene Verfügung 5. April 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a

S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1).

Da von der durch den Beschwerdeführer beantragte Erstellung eines neuen polydisziplinären

Gutachtens (vgl. A.S. 17 f.) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten

sind, ist davon abzusehen.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

Dagegen ist der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen

Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten

Parteientschädigung Rechnung zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch

zusätzliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012

vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte.

Für den im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung in der

Beschwerdeschrift getätigten Aufwand sind dem Beschwerdeführer aber pauschal

zwei Stunden zu vergüten und damit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 560.00

(2 Stunden à CHF 260.00 zuzüglich MwSt.).

11.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwalt Zenari hat in der von ihm eingereichten Kostennote vom 26. Oktober

2022 (A.S. 66 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 10.61 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 260.00 und Barauslagen von insgesamt CHF 154.50 geltend

gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 7.

April 2022, 6. Mai 2022, 20. Mai 2022, 4. August 2022, 23. August 2022, 1.

September 2022, 23. September 2022 und 18. Oktober 2022 angegebenen

Positionen «Brief an Klient» (je 0.17 Std. resp. 0.25 Std.) können somit nicht

berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an

die Klientschaft auszugehen ist. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand

um 1.68 Stunden auf 8.93 Stunden zu reduzieren. Da dem Beschwerdeführer zwei

Stunden über die Parteientschädigung vergütet werden (E. II. 11.1 hiervor), reduziert

sich der Stundenaufwand auf 6.93 Stunden. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'509.85 (Honorar von CHF 1'247.40

zuzüglich Auslagen von CHF 154.50 und MwSt.). Dieser Betrag ist von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren

besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang

von CHF 373.20 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 260.00

liegt nicht vor).

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 560.00 (inkl.

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 1'509.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 373.20 festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar