VSBES.2022.76
Hilflosenentschädigung IV
9. Dezember 2022Deutsch44 min
Mitteilung vom 16. März 2018 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens
Source so.ch
Urteil vom 9. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Beiständin
B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 14. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 2003 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 29. August 2016 von ihren Eltern bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)
zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Die Anmeldung erfolgte wegen einer
Autismus-Spektrum-Störung. In der Folge erteilte ihr die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 16. März 2018 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens
Ziffer 405 (IV-Nr. 26).
1.2 Am 6. September 2018 wurde die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Massnahmen für die
berufliche Eingliederung angemeldet (IV-Nr. 34). Mit Mitteilung vom 8. Oktober
2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kostengutsprache für
die erstmalige berufliche Ausbildung ab (IV-Nr. 114).
1.3 Am 3. April 2019 wurde die
Beschwerdeführerin sodann bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-Nr. 49). Die
Beschwerdegegnerin führte entsprechende Abklärungen durch und sprach der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 97) eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, dies
vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2021 (Revision).
1.4 Am 4. Dezember 2020 wurde die
Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Invalidenrente angemeldet (IV-Nr. 123). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021
(IV-Nr. 139) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2021 zu.
1.5 Im Juni 2021 wurde eine Revision
der Hilflosenentschädigung in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit
einer Abklärung vor Ort beauftragt. Der dazugehörige Abklärungsbericht erging
am 10. August 2021 (IV-Nr. 131). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 13. August 2021 die Reduktion der Hilflosenentschädigung für
mittlere Hilflosigkeit auf eine solche für leichte Hilflosigkeit in Aussicht
gestellt (IV-Nr. 133). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September
2021 Einwand (IV-Nr. 134). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm am 22. September
2021 Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin und beantragte, am
Abklärungsbericht vom 10. August 2021 sei festzuhalten (IV-Nr. 137).
Entsprechend dem Vorbescheid verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. März 2022
die Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche
leichten Grades (IV-Nr. 148; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 14.
März 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei über den 30. Juni 2021 hinaus eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades auszurichten.
3.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie
sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu
gewähren.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 30. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).
4. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022
lässt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorbehaltlos
zurückziehen (A.S. 30).
5. Am 5. Juli 2022 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 36 f.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. März 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450
E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober
2015.
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt
laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer
[Rz.] 8025-8026 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen
[BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],
anwendbar bis 31. Dezember 2021, Stand: 1. Januar 2021; unverändert übernommen
in das neue Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 2010 – 2013,
gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022).
2.4
Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch anhand
einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen bestehen,
indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder
geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde
(indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar
2021.
E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.5
Gemäss Art. 38
Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von
Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person
ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne
Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für
Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer
Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich
dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist
nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit
einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist
(Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Das Ziel der lebenspraktischen
Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach
Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2
S. 457).
2.6
Hilfestellungen Dritter, derer
die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei
Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So
dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG
setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).
4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.
3.1
mit Hinweisen).
5.
Die Verfügung vom 9. Dezember
2019.
(IV-Nr. 97) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.
Dispositiv
II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Sachverhalt
seit der Verfügung vom 9. Dezember 2019 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass
der hier angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 in anspruchsrelevanter,
revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades herabgesetzt hat.
5.1 Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 präsentierte sich der Sachverhalt im
Wesentlichen wie folgt:
5.1.1 Dem Austrittsbericht der C.___ der
D.___ vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 80 S. 13 ff.) lassen sich folgende
Diagnosen nach ICD-10 entnehmen:
1. Achse: Hoher Suiziddrang/Impulse mit
selbstschädigendem Verhalten
F84.0
Frühkindlicher Autismus
F43.2
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Übertritt in Oberstufe
2. Achse: 0 keine umschriebenen
Entwicklungsstörungen
3. Achse: 3 klinisch durchschnittliche
Intelligenz
4. Achse: 0 keine körperliche
Symptomatik
5. Achse: 0
6. Achse: 5
Weiter ist dem Bericht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. Dezember 2016
bis 25. September 2017 hospitalisiert war. Der Eintritt sei aufgrund eines
zunehmenden sozialen Rückzugs mit Angstzuständen, Schlafschwierigkeiten und
Appetitlosigkeit erfolgt. Die Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt, als
die Beschwerdeführerin in die Oberstufe eingestiegen sei. Darauf seien Wochen
gefolgt, in denen die Beschwerdeführerin nur noch zu Hause geblieben sei und
sich kaum mehr am alltäglichen Leben beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin sei
eine 14-jährige Jugendliche mit einem frühkindlichen Autismus. Aufgrund des
vorliegenden Autismus hätten sich bei der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in
mehreren Bereichen gezeigt, die sie derart beeinträchtigten, dass ein
altersentsprechender und selbständiger Umgang im Alltag nicht möglich sei. Sie sei
auf eine sehr enge Betreuung mit einer kontinuierlichen Bezugsperson angewiesen
und bedürfe einer hohen Beständigkeit und Strukturierung im Alltag.
Abweichungen vom Tagesplan könnten die Beschwerdeführerin derart verunsichern,
dass es zu selbstschädigendem Verhalten kommen könne. In
Überforderungssituationen neige sie dazu, sich selber zu verletzen oder
wegzulaufen. Da sie Schwierigkeiten habe, ihre Gefühle zu erkennen/wahrzunehmen
und sich mitzuteilen, sei eine engmaschige Betreuung mit einer vertrauten
(kontinuierlichen) Bezugsperson sehr essentiell. In der klinikinternen Schule
habe die Beschwerdeführerin initial grosse Schwierigkeiten gehabt, sodass sie
davon entlastet worden sei. Der Versuch einer schrittweise aufbauenden
Integration sei jeweils an Überforderungssituationen gescheitert, obwohl die
Beschwerdeführerin eine sehr enge Betreuung gehabt habe und minimale
Anforderungen habe erfüllen müssen. Trotz der ständigen Anpassung der
Tagesstruktur und Vermeidung von Überforderungssituationen hätten in der Woche
vom 22. September die Suizidimpulse aus unerklärlichen Gründen ein derartiges
Ausmass angenommen, dass die Beschwerdeführerin in die E.___ zur
intensivpsychiatrischen Betreuung habe verlegt werden müssen (IV-Nr. 80 S. 16).
5.1.2 Ein weiterer
Austrittsbericht der C.___ der D.___ erging am 20. März 2018 (IV-Nr. 80 S.
5 ff.). Darin wurde über die stationäre Hospitalisation in der Zeit vom 30.
Dezember 2016 bis 21. März 2018 berichtet. Während des Aufenthaltes in der C.___
sei es zwei Mal zu Kriseninterventionen in der Erwachsenenpsychiatrie E.___ auf
Grund des starken Suiziddrangs mit Suizidimpulsen und selbstschädigendem
Verhalten gekommen, welches eine engmaschige intensiv-psychiatrische Betreuung
erfordert habe. Vor den Weihnachtsferien sei ursprünglich der Austritt nach
Hause mit Übertritt in die F.___ geplant gewesen. Eine erneute Dekompensation
zu Hause nach zwei Tagen habe zu einer Weiterführung der stationären Behandlung
geführt. Es handle sich um eine Jugendliche mit frühkindlichem Autismus, welche
vor dem Hintergrund des Stufenwechsels in die Oberstufe mit depressiver Stimmung,
Antriebslosigkeit, Mutismus, Appetitverlust mit Gewichtsabnahme,
Schlafschwierigkeiten, Angstzuständen und sozialem Rückzug reagiert habe. Die
Überforderungssituation habe in Zunahme von selbstverletzendem Verhalten und
Suizidalität resultiert. Die Beschwerdeführerin sei auf intensivste
Unterstützung angewiesen. Anstehende Veränderungen oder Anforderungen lösten
bei ihr existenzielle, für sie selber als unüberwindbar empfundene Ängste aus
und könnten zu einer Dekompensation und Zunahme ihrer selbstverletzenden bzw.
suizidalen Verhaltensweisen führen. Auch kleinere Veränderungen hätten in der
Vergangenheit zu Phasen von massiver Verunsicherung mit akuter Suizidalität
geführt, sei dies der Versuch einer einstündigen Schullektion oder der Austritt
einer Mitpatientin. Während des Aufenthaltes habe es in den akuten Krisen
Hinweise für psychotisches Erleben (Halluzinationen) gegeben. Auf der Station
habe sie klar von einer kurzen Kontaktaufnahme alle 30 Minuten von Seiten der
Stationsmitarbeiterinnen profitiert. Diese ritualisierte Kontaktaufnahme habe
ihr starken Halt gegeben, habe ihren Tag aber auch ihre Gedanken während den
Zeiten, die sie alleine im Zimmer verbracht habe, strukturiert. Es sei
vorstellbar, dass diese Vorgehensweise in der Übergangszeit in die F.___
ebenfalls unterstützend sein könnte. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin
auf eine absolut verlässliche und für sie lesbare Struktur angewiesen und sie
brauche intensive Unterstützung für die Bewältigung ihrer altersspezifischen
sowie diagnosespezifischen Entwicklungsaufgaben. Jegliche Wechsel in den
verschiedenen Lebensbereichen stellten für die Beschwerdeführerin eine grosse
Herausforderung dar. In Übergangsphasen sei mit einem Mehraufwand an Betreuung
zu rechnen. Der Eingewöhnungsprozess könne durch eine möglichst konstante
Bezugsperson erleichtert werden. Der Aufenthalt in der Erwachsenenpsychiatrie
(mit Fixierung) sei ein sehr einschneidendes, traumatisches Erlebnis für die
Beschwerdeführerin gewesen. Da sie oft Albträume gehabt habe, sei gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin das Erlebte in ihrer Geschichte eingeordnet und es seien
Erklärungen gegeben worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Traumafolgestörung
erkennbar, wobei unklar sei, inwiefern das Thema die Beschwerdeführerin
weiterhin beschäftigen werde. Allenfalls würde eine Trauma fokussierte
Aufarbeitung des Themas notwendig sein.
5.1.3 Einem weiteren Bericht der C.___ der
D.___ vom 26. Juni 2019 (IV-Nr. 77) lassen sich folgende Diagnosen nach ICD-10
entnehmen:
1. Achse:
Hauptdiagnose: F84.0
Frühkindlicher Autismus (IV Anerkennung GG 405)
X84.9 absichtliche
Selbstbeschädigung mit Verhaltensmuster einer artifiziellen Störung
Nebendiagnose(n):
F32.3 schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
2. Achse: nicht untersucht
3. Achse: 3, durchschnittliche Intelligenz
(klinisch)
4. Achse: multiple Bisswunden an Handrücken
und Armen, teils offen, teils vernarbt
5. Achse: 8.2; 9.0
6. Achse: 6
Weiter lässt sich diesem Bericht
entnehmen, im Rahmen der Grunddiagnose liege eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der sozialen Funktions-, Anpassungs- und Regulationsfähigkeit
mit andauernder Überforderung in sozialer und emotionaler Selbststrukturierung vor.
Zudem bestehe aktuell die Symptomatik einer schweren depressiven Episode mit
massiven Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Selbsthass, Verlassenheitsempfinden
und Einfordern permanenter und ungeteilter Aufmerksamkeit. Es komme zu
Selbstverletzungen mit und ohne suizidalen Absichten. Es liege wiederholt das
Muster einer artifiziellen Störung mit absichtlichem Erzeugen einer
körperlichen Schädigung, mit Symptomatik bis hin zu lebensgefährlichen
Verletzungen mit dem Ziel einer notfallmässigen somatischen Versorgung mit und
ohne Elternkontakt. In diesem Rahmen sei es zu einem (para)suizidalen
Fenstersprung aus sechs Metern Höhe gekommen; dies unter Inkaufnahme des
tödlichen Ausgangs. Aktuell bestehe keine zeitlich belastbare Absprache und
Regulationsfähigkeit. Frequente und intensive Stimmungswechsel und
Impulsdurchbrüche mit potenter Verletzung erforderten eine zeitlich begrenzte
Fixation zum Schutz vor Selbstgefährdung sowie hochgradigen personellen Aufwand
in der Betreuung trotz Intensivzimmersetting. Anzustreben sei ein
Settingwechsel in intensivpsychiatrisches Setting mit interdisziplinärer
Anbindung. Der Austritt aus der Klinik sei am 23. Mai 2019 nach
Fenstersprung in suizidal / parasuizidialer Absicht notfallmässig in die G.___ erfolgt.
5.1.4 Im Abklärungsbericht vom 24.
Oktober 2019 (IV-Nr. 89) führte die Abklärungsfachfrau H.___ aus, der
Beschwerdeführerin sei es seit 2016 nicht mehr möglich gewesen, an einem
Schulunterricht teilzunehmen. Sie werde nun zu Hause unterrichtet, es komme
eine Lehrerin für jeweils zwei Mal à 30 Minuten pro Woche. Danach werde der
Unterricht auf drei Mal à 30 Minuten pro Woche gesteigert. Die
Beschwerdeführerin dürfe auf keinen Fall Druck empfinden, sonst kehre die
Suizidalität zurück. Die Beschwerdeführerin verbringe die Tage gemeinsam mit
der Familie zu Hause, sie sei extrem auf die Mutter fixiert. Alle Verrichtungen
seien mit ausgeprägten Ritualen verbunden. Sie benötige für normale
Verrichtungen wie Anziehen, Duschen oder Frühstück Einnehmen viel Zeit.
Spezielle Hobbys habe sie nicht. Was ganz normale lebenstaugliche Bereiche
angehe, sei sie vollkommen überfordert. Sie frage jedes Mal die Mutter, wenn
sie etwas essen möchte. Diese habe eine Liste an den Kühlschrank gehängt, damit
sie wisse, was sie immer essen dürfe. Es klappe nicht, dass sie sich
orientieren könne. Auch wenn sie Durst habe, rufe sie die Mutter an, um zu
fragen, was sie trinken solle. Ohne Begleitung verlasse die Beschwerdeführerin
das Haus nicht. Sie gehe nicht einmal alleine zum Briefkasten. Sie leide unter
grossen Ängsten. Auch das Einschlafen am Abend sei mit vielen Ritualen und
Zeitaufwand verbunden.
Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen
lässt sich dem Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 Folgendes entnehmen:
Im Bereich An- und Auskleiden bestand ein Mehraufwand von zwei Minuten. Die
Mutter unterstütze die Beschwerdeführerin täglich bei der Kleiderauswahl.
Gemäss den Therapeuten müssten die Eltern ihr möglichst viele Entscheidungen
abnehmen, damit sie nicht überfordert sei. Der Wechsel der Kleider funktioniere
gut selbständig. Die Beschwerdeführerin weigere sich, die Socken selber
anzuziehen, die Eltern wüssten nicht weshalb. Beim Aufstehen, Absitzen und
Abliegen sei insgesamt ein täglicher Mehraufwand von dreissig Minuten gegeben:
Zum Aufstehen werde die Beschwerdeführerin geweckt. Das zu Bett gehen sei stark
ritualisiert und aktuell dauere es zwei Stunden, bis sie einschlafe. Dabei
wolle sie nur von der Mutter begleitet werden. Wenn sie nach einem längeren
Ritual (Medikamente verabreichen und Küsschen geben) im Bett liege, schreibe
sie mehrmals der Mutter ein WhatsApp oder rufe nach ihr. Die Mutter müsse
täglich mehrmals wieder ins Zimmer gehen und kurz mit ihr reden oder ihr ein
Küsschen geben. Die Beschwerdeführerin gehe eigentlich gerne zu Bett, aber
aufgrund ihrer Ängste finde sie keine Ruhe und könne nicht einschlafen. Das
Essen sei selbständig möglich. Die Beschwerdeführerin esse normal mit der
Familie am Tisch. Das Essen müsse ihr geschöpft werden. Diese Hilfestellung sei
nicht als erheblich einzustufen. Im Bereich Körperpflege werde von einem
täglichen Mehraufwand von total 10 Minuten ausgegangen. Zum Duschen sei eine
Aufforderung und Begleitung notwendig, ohne diese würde die Beschwerdeführerin
gar nicht duschen. Aufgrund ihrer Ängste dusche sie nur, wenn die Mutter im
Badezimmer daneben sitze. Beim Einseifen und Abtrocknen benötige sie keine
Anweisungen. Das Verrichten der Notdurft sei selbständig möglich. Im Bereich
Fortbewegung sei kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
anrechenbar. Ohne Begleitung gehe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016
nicht mehr nach draussen. Beim gemeinsamen Einkaufen bleibe sie stets in der
Nähe der Eltern. Vor Dezember 2016 habe sie zwei Kolleginnen in der Schule
gehabt. Inzwischen bestünden keine Freundschaften mehr. Bei der Pflege von
gesellschaftlichen Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Im
Rahmen der Behandlungspflege wurde ein Mehraufwand von vier Minuten pro Tag
anerkannt. Die Abklärungsfachfrau hielt fest, die Medikamente (Neuroleptika und
Spagyrik) würden der Beschwerdeführerin vier Mal täglich verabreicht mit einem
Ritual. Bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen sei kein Mehraufwand
anzurechnen. Aktuell werde keine Physiotherapie mehr durchgeführt. Die
Beschwerdeführerin fühle sich dadurch gestresst. Hilfe Dritter für die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnes-schädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens brauche die Beschwerdeführerin nicht. Auch bedürfe sie
keiner ständigen und besonders aufwändigen Pflege. Weiter werde die
Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung seit Dezember 2016
bejaht. Wenn es der Beschwerdeführerin gesundheitlich gut gehe, könne sie für
15 Minuten alleine zu Hause sein, wenn die Mutter kurz was einkaufen oder auf
die Post gehe. Auch im Zimmer könne sie alleine sein für eine gewisse Zeit.
Seit Juni 2016 sei es nicht mehr vorgekommen, dass sie sich absichtlich
verletzt habe. Die Beschwerdeführerin könne nun mitteilen, wenn es ihr
gesundheitlich nicht gut gehe. Die Mutter gebe ihr dann ein zusätzliches
Medikament, damit sie sich beruhige. Davor sei stets eine 1:1 Begleitung
notwendig gewesen, auch im Wohnheim F.___ in [...]. Dort und zu Hause sei sie
stark suizidgefährdet gewesen. Die Beschwerdeführerin könne sehr gut mit dem
Handy umgehen. Gemäss den Eltern sei es ihr möglich, telefonisch Hilfe
anzufordern in einer für sie bedrohenden Situation. Sie rufe zuerst die Mutter
an, danach die Schwester oder den Vater.
Insgesamt erhob die Abklärungsfachfrau
einen täglichen Mehraufwand von zwei Stunden und 46 Minuten und stellte fest,
dass die Beschwerdeführerin bei vier von sechs alltäglichen Verrichtungen auf
regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Zudem sei eine persönliche
Überwachung notwendig. Es bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittelschweren Grades per 1. April 2018, ein Jahr rückwirkend nach Anmeldung.
Eine Revision der Leistung sei per Juni 2021 vorzusehen, wenn die
Beschwerdeführerin 18 Jahre alt werde.
5.2 Zu prüfen ist nun,
ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen
Verfügung vom 14. März 2022 in einer für den Anspruch erheblichen Weise
verändert hat. Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:
5.2.1 Im Abklärungsbericht vom 10.
August 2021 (IV-Nr. 131) hielt die Abklärungsfachfrau H.___ folgende Diagnosen
aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Leitender
Arzt Psychiatrische Dienste, D.___, vom 26. Juni 2019, fest:
Diagnose:
-
Frühkindlicher Autismus
F84.0 / X84.9 absichtliche Selbstbeschädigung mit Verhaltensmuster einer
artifiziellen Störung
Nebendiagnose:
-
Schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen F32.3
Weiter führte die Abklärungsfachfrau
aus, die Psychiatrie-Spitex komme jeweils zwei Mal wöchentlich für jeweils 45
Minuten. Die Beschwerdeführerin habe sie nicht mehr gewollt, als sie 18 Jahre
alt geworden sei. Das Ziel der Psychiatrie-Spitex, dass die Beschwerdeführerin
lerne, alleine mit dem Bus zu fahren, habe nicht umgesetzt werden können. Es
hätten vor allem Gespräche stattgefunden und ab und zu sei sie mit der Spitex
ausser Haus gegangen. Aktuell sei das Ziel, dass die Beschwerdeführerin in ein
betreutes Wohnen wechseln könnte, dies Schritt für Schritt. Eine konkrete
Lösung sei noch nicht in Sicht. Der Bruder (vormals Schwester) der
Beschwerdeführerin befinde sich aktuell ebenfalls in der Psychiatrie. Die
Beschwerdeführerin mache sich grosse Sorgen um ihren Bruder und gleichzeitig
leide sie darunter, nicht mehr die ganze Aufmerksamkeit der Eltern zu haben.
Gemäss der Mutter leide sie unter starken Ängsten. Sie sei jedoch nicht mehr so
stark auf die Mutter fixiert und lasse auch die Betreuung durch den Vater zu.
Im 2020 und 2021 seien keine stationären Klinikaufenthalte notwendig gewesen. Gemäss
der Mutter gehe es ihr insgesamt psychisch etwas besser als vor zwei Jahren.
Sie hätten einen jungen Hund gekauft wegen ihr und am Mittag begleite sie oft
die Mutter beim Spaziergang mit dem Hund. Ansonsten höre sie viel Musik, an der
Art der Musik erkenne die Mutter, ob es ihr gerade gut oder schlecht gehe. Bei
Einkäufen begleite sie die Mutter etwa ein Mal pro Woche, nur in bestimmte
kleinere Geschäfte und nur an Randzeiten. Sie sei von der Maske befreit
(Corona), sie fühle sich aber auch ohne Maske nicht wohl, weil sie von den
Leuten angeschaut werde. Wenn sie in der Familie auf Besuch gingen, halte die
Beschwerdeführerin dies fast nicht aus. Sie steigere sich dann in ein
körperliches Unwohlsein, dass sie erbrechen müsse. Wenn Besuch zur Familie komme,
gehe sie alleine in ihr Zimmer, weil es zu viel sei.
Im Bereich An- und Auskleiden sei die
Beschwerdeführerin selbständig. Sie trage den gleichen Kleiderstil in einer
Farbe. So müsse sie sich nicht entscheiden und könne die Kleider selber
auswählen. Der Wechsel der Wäsche sei ritualisiert und funktioniere
selbständig. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich. Das
Einschlafritual nehme bei Weitem nicht mehr so viel Zeit in Anspruch. Die
Beschwerdeführerin gehe zu Bett, eine halbe Stunde später gehe der Vater oder
die Mutter ins Zimmer und gebe ihr einen Kuss, dasselbe würden sie nach einer
Stunde wiederholen. Bevor sie zu Bett gehe, wolle sie seit zwei Jahren immer
die gleiche Serie im Fernsehen schauen. Es falle ihr schwer, sich auf etwas
Neues einzulassen. Das Essen sei selbständig möglich. Im Bereich der
Körperpflege bedürfe die Beschwerdeführerin ebenfalls keiner regelmässigen und
erheblichen Hilfe. Beim Baden/Duschen müsse die Mutter im Nebenzimmer sein. Das
gebe ihr eine gewisse Sicherheit. Beim Duschvorgang selber benötige sie
keinerlei Hilfestellungen. Das Verrichten der Notdurft sei ebenfalls
selbständig möglich. Auch sei die Fortbewegung in der Wohnung selbständig
möglich. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung im Freien
und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte der regelmässigen und erheblichen
Hilfe bedürfe, liess die Abklärungsfachfrau offen und verwies auf ihre
Ausführungen betreffend die lebenspraktische Begleitung. Hierzu führte sie aus,
die Beschwerdeführerin sei dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische
Begleitung angewiesen. Sie benötige Hilfeleistungen, die das selbständige
Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe brauche sie seit Juni 2021. Im Haushalt könne
die Beschwerdeführerin nur sehr wenig mithelfen. Wenn es ihr gut gehe, bereite
sie die Salatsauce zu. Alleine etwas zu kochen sei gar nicht möglich. Sie würde
sich auch nicht einen Toast mit einem Stück Käse machen. Ohne Aufforderungen
esse und trinke sie nichts. Gemäss der Mutter habe sie Angst, an Gewicht
zuzunehmen. Als sie in der Klinik gewesen sei, habe sie jeweils die Mutter
angerufen, wenn sie Durst gehabt habe. Sie nehme nichts von sich aus ein.
Tagsüber beschäftige sie sich vorwiegend mit sich selber, sie höre Musik und
sitze dabei in einem Sessel oder sie laufe in der Wohnung umher. Die Termine
würden alle für sie vereinbart, die administrativen Belange erledige eine
Beiständin. Für etwa eine Stunde könne die Beschwerdeführerin alleine zu Hause sein.
Länger lasse sie die Mutter nicht alleine, weil sie sonst in Panik gerate und
es teilweise mehrere Tage dauere, bis sie sich wieder beruhigt habe. Sie könne
ihre Eltern anrufen, wenn etwas sei. Ohne die Betreuung und Begleitung der
Eltern wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, alleine zu leben. Sie sei
auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Weiter benötige die
Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 Begleitung bei ausserhäuslichen
Verrichtungen und Kontakten. Seit Dezember 2016 gehe sie nicht mehr alleine aus
dem Haus, nicht einmal vor die Haustüre. Es sei für die Beschwerdeführerin fast
nicht möglich, andere Personen auszuhalten. Sie begleite die Mutter einmal pro
Woche bei einem kleinen Einkauf, damit sie aus dem Haus komme. Sie pflege keinerlei
Kontakte zu anderen Personen ausser der Familie. Nächste Woche besuche sie zum
ersten Mal eine Autismusgruppe in [...], speziell für junge Frauen. Die Eltern erhofften
sich dadurch Kontakte für die Beschwerdeführerin. Auf die regelmässige
Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von
der Aussenwelt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht angewiesen. Im
Weiteren sei die Beschwerdeführerin tagsüber auf die dauernde Hilfe im Rahmen
der Behandlungspflege angewiesen. Die Einnahme der Medikamente werde
kontrolliert. Drei Mal täglich nehme sie Risperdal und einmal täglich Nozinan
ein. Sodann bedürfe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 der
persönlichen Überwachung. Sie könne 30 bis 45 Minuten alleine zu Hause sein,
länger gehe nicht, weil sie sonst in Panik gerate. Sie würde vermutlich mit den
Händen gegen die Wand schlagen und sich dabei verletzen. Die Eltern wollten es
nicht riskieren, dass sie in Panik gerate und die Selbstverletzungen wieder anfingen.
Die Beschwerdeführerin leide unter grossen Ängsten, auch um ihren Bruder
(ehemals Schwester), welcher sich aktuell in der Psychiatrie befinde aufgrund
eines Gender-Themas. Die beiden seien sehr eng und verstünden sich bestens. Es
sei bei der Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren zu keiner Selbstverletzung
mehr gekommen.
Insgesamt habe die Abklärung ergeben,
dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin etwas verbessert
habe. Es seien aktuell eine lebenspraktische Begleitung sowie eine dauernde
persönliche Überwachung ausgewiesen. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht
möglich, alleine zu wohnen, ohne die Begleitung der Familie. Die
Beschwerdeführerin wäre auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Ein
wöchentlicher Zeitaufwand von zwei Stunden für die Begleitung werde bei Weitem
überschritten. Es bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades. Die Familie werde informiert, dass der Anspruch auf eine
lebenspraktische Begleitung entfalle bei einem Aufenthalt in einer Wohngruppe.
Die Invalidenversicherung sei in einem solchen Fall zu informieren. Die
Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades sei gemäss Art. 88bis Abs.
2 IVV herabzusetzen. Eine Revision der Leistung sei in fünf Jahren vorzusehen,
vorgängig seien aktuelle medizinische Berichte einzuholen.
5.2.2 Am 22. September 2021
nahm Abklärungsfachfrau H.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach eine Hilflosigkeit in den Bereichen
An- und Ausziehen sowie Essen fälschlicherweise verneint worden sei, Stellung
(IV-Nr. 137): Das Auffordern zur Nahrungsaufnahme bei der
Beschwerdeführerin sei nicht unter der alltäglichen Lebensverrichtung Essen zu
berücksichtigen. Die Kontrolle werde unter der persönlichen Überwachung berücksichtigt.
Lauf Rz. 8018 KSIH liege Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar
selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen
könne (BGE 106 V 158; z.B., wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur
püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen könne [BGE 121 V 88]). Wenn die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf
direkte Dritthilfe angewiesen sei, liege keine Hilflosigkeit vor, da solche
Speisen nicht täglich gegessen würden und deswegen die versicherte Person nicht
regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen sei eine
Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht
benutzen könne (also nicht einmal ein Butterbrot streichen könne, Urteil des Bundesgerichts
9C_346/2010 vom 6. August 2010). Diätnahrung (z. B. bei Personen mit Diabetes
oder Zöliakie) begründe keine Hilflosigkeit. Sodann sei unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin im Bereich der Fortbewegung und Pflege von
gesellschaftlichen Kontakten auf Hilfe angewiesen sei. Gemäss KSIH sei bei der
Beschwerdeführerin klar eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen. Laut
Rz. 8051 KSIH sei die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die
versicherte Person in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwendige
Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten,
Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc; Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Bei reinen oder überwiegend
funktionalen Einschränkungen sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung
anzurechnen. Am Abklärungsbericht vom 10. August 2021 sei festzuhalten,
die Hilfestellungen seien korrekt erfasst worden.
6. Die Beschwerdegegnerin
anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen
Begleitung und einer persönlichen Überwachung hat, was in der Beschwerde
unbestritten geblieben ist. Für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
wäre es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Dabei
dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung oder auf persönliche Überwachung (auch) auslösen, nicht bei den
einzelnen Lebensverrichtungen nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.6
hiervor). Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid, in
welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die
Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf die Ergebnisse des
Abklärungsberichts vom 10. August 2021 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr.
131) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
6.2 Zunächst ist in
Zusammenhang mit dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung bei der Beschwerdeführerin
zu Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin
und ihre Mutter. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis von den bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen, was sich aus der Tatsache ergibt,
dass der erste Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 ebenfalls von ihr
erstellt wurde. Insofern erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen
an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft gesehen geht die Abklärungsfachfrau
von einer Veränderung der Verhältnisse aus, indem sie zum Schluss kommt, es sei
aktuell nunmehr der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung sowie einer
dauernden Überwachung ausgewiesen.
6.2.1 In Bezug auf das
An- und Auskleiden wurde im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 (vgl.
E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 89) festgehalten, die Mutter unterstütze die
Beschwerdeführerin täglich bei der Kleiderauswahl. Gemäss den Therapeuten
müssten die Eltern ihr möglichst viele Entscheidungen abnehmen, damit sie nicht
überfordert sei. Der Wechsel der Kleider funktioniere gut selbständig. Die
Socken weigere sie sich selber anzuziehen, die Eltern wüssten nicht weshalb.
Demzufolge wurde im Bereich Kleider bereitlegen ein Mehraufwand von zwei
Minuten anerkannt. Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 hingegen wurde eine
notwendige Hilfestellung verneint (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131
S. 4). Die Abklärungsfachfrau führte aus, die Beschwerdeführerin trage
immer den gleichen Kleiderstil in einer Farbe. So müsse sie sich nicht
entscheiden und könne die Kleider selber auswählen. Der Wechsel der Wäsche sei
ritualisiert und funktioniere selbständig. In der Beschwerde vom 5. Mai 2022
wird vorgebracht, es sei richtig, dass zum Zeitpunkt der Abklärung versucht
worden sei, der Beschwerdeführerin die Auswahl der Kleider zu überlassen. Dies
habe jedoch nur kurze Zeit funktioniert und habe bereits nach wenigen Wochen,
im September 2021, aufgegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei von der
Entscheidung der Kleiderauswahl überfordert gewesen und die Eltern hätten die
Kleiderauswahl bzw. das Bereitlegen wieder übernehmen müssen. Auch der Versuch,
identische Kleidersets zu kaufen und so die Entscheidungsschwierigkeit zu
verringern, habe die Überforderung und notwendige Dritthilfe nicht verhindern
bzw. reduzieren können. Die Lebensverrichtung An- und Auskleiden bzw. das
Bereitlegen der Kleider sei somit (wieder) im Rahmen der Hilflosenentschädigung
zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 3.1. S. 5; A.S. 12). Dass die Eltern die
Kleiderauswahl bzw. das Bereitlegen wieder übernehmen müssten, wird erstmals in
der Beschwerde geltend gemacht. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der
Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde"
die ursprünglichen Angaben gegenüber der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst
von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren (vgl.
BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis). Ob die Beschwerdeführerin bei
der Kleiderauswahl nun doch überfordert ist und die Eltern ihr die Kleider
bereitlegen müssen, muss im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht
abschliessend beurteilt werden, zumal allein die Anerkennung einer Hilflosigkeit
in diesem Bereich keinen Anspruch auf eine Hilflosigkeit höheren Grades zu
begründen vermag. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 2026 KSH (in
der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) das Bereitlegen der Kleidung bei der
Beurteilung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
6.2.2 Beim Aufstehen,
Abliegen oder Absitzen wurde im ersten Abklärungsbericht eine notwendige
Hilfestellung und ein täglicher Mehraufwand von dreissig Minuten anerkannt. Die
Beschwerdeführerin musste damals zum Aufstehen geweckt werden. Das zu Bett
gehen sei stark ritualisiert gewesen und es habe zwei Stunden gedauert, bis sie
eingeschlafen sei. Dabei habe insbesondere die Mutter die Beschwerdeführerin
begleiten müssen. Sie habe mehrmals wieder ins Zimmer gehen und mit der
Beschwerdeführerin reden oder ihr ein Küsschen geben müssen (vgl. E. II.
5.1.4 hiervor). Im aktuellen Abklärungsbericht wird keine notwendige
Hilfestellung mehr gesehen. Das Einschlafritual nehme bei Weitem nicht mehr so
viel Zeit in Anspruch. Die Beschwerdeführerin gehe zu Bett, eine halbe Stunde
später gehe der Vater oder die Mutter ins Zimmer und sie würden ihr einen Kuss
geben. Dasselbe würden sie nach einer Stunde wiederholen. Dies wird in der
Beschwerde auch nicht bestritten.
6.2.3 Hinsichtlich der
Lebensverrichtung der Körperpflege ist dem Abklärungsbericht vom 10. August 2021
zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin während des gesamten
Duschprozederes im Nebenzimmer sein müsse. Das gebe ihr eine gewisse Sicherheit
(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131 S. 6). Im Abklärungsbericht vom
24. Oktober 2019 wurde damals festgehalten, zum Duschen sei eine
Aufforderung und Begleitung notwendig, ohne diese würde die Beschwerdeführerin
gar nicht duschen. Aufgrund ihrer Ängste dusche sie nur, wenn die Mutter im
Badezimmer daneben sitze (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 89). Hilflosigkeit
liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im
Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht
selbständig ausführen kann (Rz. 8020 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2043 KSH, in der ab 1. Januar 2022
gültigen Fassung). Dass die Beschwerdeführerin immer noch aufgefordert und
begleitet werden müsste, ist dem Abklärungsbericht vom 10. August 2021 nicht zu
entnehmen. Im aktuellen Abklärungsbericht wird demnach keine notwendige
Hilfestellung mehr gesehen. Unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren
Hilfestellung von Familienangehörigen ist die Anwesenheit der Mutter der
Beschwerdeführerin beim Duschen im Nebenzimmer nicht als übermässige Belastung
zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August
2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die im Abklärungsbericht getroffene Einschätzung
ist daher nicht zu beanstanden und wird auch nicht beanstandet.
6.2.4 Beim Essen wurde
weder im ersten Abklärungsbericht noch im Abklärungsbericht vom 10. August 2021
eine notwendige Hilfestellung anerkannt. Dass die Beschwerdeführerin funktionsmässig
nicht eingeschränkt ist und somit nicht der direkten Hilfestellung bedarf,
blieb denn auch unbestritten. Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 wird im
Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ausgeführt, die Beschwerdeführerin esse
und trinke ohne Aufforderung nichts. Gemäss ihrer Mutter habe sie Angst, an
Gewicht zuzunehmen. Als sie sich in der Klinik befunden habe, habe sie jeweils
ihre Mutter angerufen, wenn sie Durst gehabt habe. Sie nehme nichts von sich
aus ein. Fraglich ist, ob es sich hierbei um eine indirekte Dritthilfe handelt,
die bei der Lebensverrichtung Essen zu berücksichtigen wäre, wie dies
beschwerdeweise geltend gemacht wird (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 5 ff.; A.S. 12
ff.). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine physische Selbständigkeit bei der
Lebensverrichtung Essen nicht genügt, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich
zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte
Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst
ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde,
wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_224/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.2; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1).
Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte
betrifft, setzt ferner nach Rz. 8030 KSIH (in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung) bzw. Rz. 2018 KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung)
voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte
Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen
persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen
abhält und ihr nach Bedarf hilft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom
10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend zutreffen würde,
ist den ins Recht gelegten Akten nicht zu entnehmen und wird denn auch nicht
geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass dies in der Hauptsache
eine (regelmässig und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung darstellt,
was die Abklärungsfachfrau zu Recht als von der lebenspraktischen Begleitung
miterfasst qualifiziert hat.
6.2.5 Beim Verrichten der
Notdurft wurde sowohl im ersten wie auch im aktuellen Abklärungsbericht keine
notwendige Hilfestellung gesehen. Dies wird nicht bestritten.
6.2.6 Hilflosigkeit im
Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn
sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im
oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte
pflegen kann (Rz. 8022 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung;
unverändert in Rz. 2054 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).
Im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 führte die Abklärungsfachfrau aus,
ohne Begleitung gehe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 nicht mehr nach
draussen. Beim gemeinsamen Einkaufen bleibe sie stets in der Nähe der Eltern.
Vor Dezember 2016 habe sie zwei Kolleginnen in der Schule gehabt. Inzwischen
bestünden keine Freundschaften mehr. Bei der Pflege von gesellschaftlichen
Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen (vgl. E. II. 5.1.4
hiervor; IV-Nr. 89). Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 (vgl. E. II.
5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131) hat die Abklärungsfachfrau eine notwendige
Hilfestellung im Bereich Fortbewegung in der Wohnung verneint. Was eine
allfällige notwendige Hilfestellung im Bereich Fortbewegung im Freien und
Pflege gesellschaftlicher Kontakte anbelangt, so verwies die Abklärungsfachfrau
auf ihre Ausführungen zur Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung
(IV-Nr. 131 S. 6). Demgemäss gehe die Beschwerdeführerin seit
Dezember 2016 nicht mehr alleine aus dem Haus, nicht einmal vor die Haustüre.
Es sei für sie fast nicht möglich, andere Personen auszuhalten. Sie begleite
die Mutter einmal pro Woche bei einem kleinen Einkauf, damit sie einmal aus dem
Haus komme. Sie pflege keinerlei Kontakte zu anderen Personen, ausser der
Familie. Nächste Woche besuche sie zum ersten Mal eine Autismusgruppe in [...],
speziell für junge Frauen. Die Eltern erhofften sich dadurch Kontakte für die
Beschwerdeführerin. Wie bereits dargelegt, können gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei
mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt
werden. Was sodann Einschränkungen bei der Kontaktpflege im Besonderen
betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Wie den Ausführungen der
Abklärungsfachfrau zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin
ausserhäusliche Aktivitäten nur noch in Begleitung einer Drittperson wahr und
dies wurde bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Diese
Hilfestellungen betreffen in der Hauptsache gesellschaftliche Kontakte, wie sie
der Alltag mit sich bringt. Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand
der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» und dürfen nur einmal – d.h.
entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder
als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). Es ist ferner darauf
hinzuweisen, dass es bei der – in den einzelnen Lebensverrichtungen funktional
nicht eingeschränkten – Beschwerdeführerin in der Hauptsache darum geht, Hilfe
bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu erhalten. Sie braucht geordnete
Tagesstrukturen und eine feste Bezugsperson. Bei dieser Art von Hilfestellungen
handelt es sich insbesondere nach Massgabe der Rz. 8050-8052 KSIH (in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094-2098 KSH (in der ab 1. Januar
2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der
lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV. So fallen gemäss den genannten
Randziffern des KSIH bzw. KSH namentlich die Hilfe beim Einhalten von fixen
Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen im
Sinne von Anleitungen und Aufforderungen sowie die Hilfe beim Verlassen des
Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte unter die
lebenspraktische Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21.
September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Somit zeigt sich
zusammengefasst, dass sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben und
damit ein Revisionsgrund gegeben ist. Es besteht nunmehr der Bedarf nach einer
lebenspraktischen Begleitung und einer persönlichen Überwachung. Die Hilflosenentschädigung
wurde somit zu Recht auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt. Selbst
wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie im Bereich An-
und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist, könnte sie daraus im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten ableiten,
da für die mittlere Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit.
c IVV) zusätzlich die regelmässige Dritthilfe in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen vor-ausgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme
und beim Essen nicht auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und bei den übrigen
alltäglichen Lebensverrichtungen bedarf sie unbestrittenermassen keiner
Dritthilfe, womit sie höchstens in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf
regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.2).
7. Streitig und zu prüfen ist
sodann, zu welchem Zeitpunkt die Hilflosenentschädigung auf eine solche
leichten Grades herabzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin hält in der
angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 fest, ab dem Folgemonat der
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 bestehe der Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der
Hilflosenentschädigung bestimme sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV.
7.1 Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 8; A.S. 15), hat sich das
Bundesgericht in BGE 137 V 424 mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung bei Erreichen des 18. Geburtstags
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung Minderjähriger mit der Volljährigkeit lediglich unter
revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden kann. Demzufolge bestimmt sich
der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der
Hilflosenentschädigung bei Erreichen der Volljährigkeit nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424 S. 433
E. 3.4). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder
Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der
Assistenzbeiträge
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
7.2 Da vorliegend eine
Meldepflichtverletzung nicht zur Diskussion steht, bestimmt sich der Zeitpunkt
der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV. Die Hilflosenentschädigung ist somit erst per 1. Mai
2022 auf eine solche leichten Grades herabzusetzen.
8. Nach dem Dargelegten wird die Beschwerde
insoweit teilweise gutgeheissen, als der Zeitpunkt der Herabsetzung der
Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades auf den 1. Mai 2022
festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
9.
9.1 Die
obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist
die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über
die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).
Die
Beschwerdeführerin obsiegt teilweise (Herabsetzung der Hilflosenentschädigung
zu einem späteren Zeitpunkt). Sie unterliegt jedoch im Hauptpunkt, indem sie
eine (unbefristete) Weiterführung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades
beantragt hat. Zudem sind keine nochmaligen Abklärungen zum rechtsrelevanten
Sachverhalt vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr lediglich eine auf
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 5. Juli 2022
(A.S. 37) einen Aufwand von 10.10 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 230.00 und eine Spesenpauschale von 5 %, insgesamt CHF 116.15, geltend.
Reine
Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Die Positionen vom 7. Juni
2022, 9. Juni 2022 und 5. Juli 2022 (Brief an Gericht) gelten als
Kanzleiaufwand und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für die
unter dem Vermerk «E-Mail an Beiständin» vom 21. April 2022 und 10. Mai
2022 angegebenen Positionen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 9.2 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
230.00 eine Entschädigung von CHF 2'392.90 (9.2 Stunden zu CHF 230.00,
zuzüglich Auslagen von 5 % und MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'196.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist vom
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF 300.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 30. April 2022 Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit. Die
Hilflosenentschädigung wird per 1. Mai 2022 auf eine sol-
che für
leichte Hilflosigkeit reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, eine
Parteientschädigung von CHF 1'196.45 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten
CHF 300.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden der Beschwerdeführerin
CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin