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Entscheid

VSBES.2022.76

Hilflosenentschädigung IV

9. Dezember 2022Deutsch44 min

Mitteilung vom 16. März 2018 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens

Source so.ch

Urteil vom 9. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Beiständin

B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 14. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 2003 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 29. August 2016 von ihren Eltern bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)

zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Die Anmeldung erfolgte wegen einer

Autismus-Spektrum-Störung. In der Folge erteilte ihr die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 16. März 2018 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziffer 405 (IV-Nr. 26).

1.2 Am 6. September 2018 wurde die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Massnahmen für die

berufliche Eingliederung angemeldet (IV-Nr. 34). Mit Mitteilung vom 8. Oktober

2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kostengutsprache für

die erstmalige berufliche Ausbildung ab (IV-Nr. 114).

1.3 Am 3. April 2019 wurde die

Beschwerdeführerin sodann bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-Nr. 49). Die

Beschwerdegegnerin führte entsprechende Abklärungen durch und sprach der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 97) eine

Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, dies

vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2021 (Revision).

1.4 Am 4. Dezember 2020 wurde die

Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Invalidenrente angemeldet (IV-Nr. 123). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021

(IV-Nr. 139) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2021 zu.

1.5 Im Juni 2021 wurde eine Revision

der Hilflosenentschädigung in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit

einer Abklärung vor Ort beauftragt. Der dazugehörige Abklärungsbericht erging

am 10. August 2021 (IV-Nr. 131). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 13. August 2021 die Reduktion der Hilflosenentschädigung für

mittlere Hilflosigkeit auf eine solche für leichte Hilflosigkeit in Aussicht

gestellt (IV-Nr. 133). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September

2021 Einwand (IV-Nr. 134). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm am 22. September

2021 Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin und beantragte, am

Abklärungsbericht vom 10. August 2021 sei festzuhalten (IV-Nr. 137).

Entsprechend dem Vorbescheid verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. März 2022

die Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche

leichten Grades (IV-Nr. 148; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 14.

März 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei über den 30. Juni 2021 hinaus eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades auszurichten.

3.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie

sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu

gewähren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 30. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).

4. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022

lässt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorbehaltlos

zurückziehen (A.S. 30).

5. Am 5. Juli 2022 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 36 f.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. März 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450

E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober

2015.

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt

laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer

[Rz.] 8025-8026 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen

[BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],

anwendbar bis 31. Dezember 2021, Stand: 1. Januar 2021; unverändert übernommen

in das neue Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 2010 – 2013,

gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022).

2.4

Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch anhand

einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen bestehen,

indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder

geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde

(indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar

2021.

E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.5

Gemäss Art. 38

Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von

Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person

ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne

Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für

Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer

Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich

dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist

nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit

einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist

(Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Das Ziel der lebenspraktischen

Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach

Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2

S. 457).

2.6

Hilfestellungen Dritter, derer

die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei

Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So

dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten

Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise

Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG

setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.

3.1

mit Hinweisen).

5.

Die Verfügung vom 9. Dezember

2019.

(IV-Nr. 97) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.

Dispositiv

II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Sachverhalt

seit der Verfügung vom 9. Dezember 2019 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass

der hier angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 in anspruchsrelevanter,

revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades herabgesetzt hat.

5.1 Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 präsentierte sich der Sachverhalt im

Wesentlichen wie folgt:

5.1.1 Dem Austrittsbericht der C.___ der

D.___ vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 80 S. 13 ff.) lassen sich folgende

Diagnosen nach ICD-10 entnehmen:

1. Achse: Hoher Suiziddrang/Impulse mit

selbstschädigendem Verhalten

F84.0

Frühkindlicher Autismus

F43.2

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Übertritt in Oberstufe

2. Achse: 0 keine umschriebenen

Entwicklungsstörungen

3. Achse: 3 klinisch durchschnittliche

Intelligenz

4. Achse: 0 keine körperliche

Symptomatik

5. Achse: 0

6. Achse: 5

Weiter ist dem Bericht zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. Dezember 2016

bis 25. September 2017 hospitalisiert war. Der Eintritt sei aufgrund eines

zunehmenden sozialen Rückzugs mit Angstzuständen, Schlafschwierigkeiten und

Appetitlosigkeit erfolgt. Die Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt, als

die Beschwerdeführerin in die Oberstufe eingestiegen sei. Darauf seien Wochen

gefolgt, in denen die Beschwerdeführerin nur noch zu Hause geblieben sei und

sich kaum mehr am alltäglichen Leben beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin sei

eine 14-jährige Jugendliche mit einem frühkindlichen Autismus. Aufgrund des

vorliegenden Autismus hätten sich bei der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in

mehreren Bereichen gezeigt, die sie derart beeinträchtigten, dass ein

altersentsprechender und selbständiger Umgang im Alltag nicht möglich sei. Sie sei

auf eine sehr enge Betreuung mit einer kontinuierlichen Bezugsperson angewiesen

und bedürfe einer hohen Beständigkeit und Strukturierung im Alltag.

Abweichungen vom Tagesplan könnten die Beschwerdeführerin derart verunsichern,

dass es zu selbstschädigendem Verhalten kommen könne. In

Überforderungssituationen neige sie dazu, sich selber zu verletzen oder

wegzulaufen. Da sie Schwierigkeiten habe, ihre Gefühle zu erkennen/wahrzunehmen

und sich mitzuteilen, sei eine engmaschige Betreuung mit einer vertrauten

(kontinuierlichen) Bezugsperson sehr essentiell. In der klinikinternen Schule

habe die Beschwerdeführerin initial grosse Schwierigkeiten gehabt, sodass sie

davon entlastet worden sei. Der Versuch einer schrittweise aufbauenden

Integration sei jeweils an Überforderungssituationen gescheitert, obwohl die

Beschwerdeführerin eine sehr enge Betreuung gehabt habe und minimale

Anforderungen habe erfüllen müssen. Trotz der ständigen Anpassung der

Tagesstruktur und Vermeidung von Überforderungssituationen hätten in der Woche

vom 22. September die Suizidimpulse aus unerklärlichen Gründen ein derartiges

Ausmass angenommen, dass die Beschwerdeführerin in die E.___ zur

intensivpsychiatrischen Betreuung habe verlegt werden müssen (IV-Nr. 80 S. 16).

5.1.2 Ein weiterer

Austrittsbericht der C.___ der D.___ erging am 20. März 2018 (IV-Nr. 80 S.

5 ff.). Darin wurde über die stationäre Hospitalisation in der Zeit vom 30.

Dezember 2016 bis 21. März 2018 berichtet. Während des Aufenthaltes in der C.___

sei es zwei Mal zu Kriseninterventionen in der Erwachsenenpsychiatrie E.___ auf

Grund des starken Suiziddrangs mit Suizidimpulsen und selbstschädigendem

Verhalten gekommen, welches eine engmaschige intensiv-psychiatrische Betreuung

erfordert habe. Vor den Weihnachtsferien sei ursprünglich der Austritt nach

Hause mit Übertritt in die F.___ geplant gewesen. Eine erneute Dekompensation

zu Hause nach zwei Tagen habe zu einer Weiterführung der stationären Behandlung

geführt. Es handle sich um eine Jugendliche mit frühkindlichem Autismus, welche

vor dem Hintergrund des Stufenwechsels in die Oberstufe mit depressiver Stimmung,

Antriebslosigkeit, Mutismus, Appetitverlust mit Gewichtsabnahme,

Schlafschwierigkeiten, Angstzuständen und sozialem Rückzug reagiert habe. Die

Überforderungssituation habe in Zunahme von selbstverletzendem Verhalten und

Suizidalität resultiert. Die Beschwerdeführerin sei auf intensivste

Unterstützung angewiesen. Anstehende Veränderungen oder Anforderungen lösten

bei ihr existenzielle, für sie selber als unüberwindbar empfundene Ängste aus

und könnten zu einer Dekompensation und Zunahme ihrer selbstverletzenden bzw.

suizidalen Verhaltensweisen führen. Auch kleinere Veränderungen hätten in der

Vergangenheit zu Phasen von massiver Verunsicherung mit akuter Suizidalität

geführt, sei dies der Versuch einer einstündigen Schullektion oder der Austritt

einer Mitpatientin. Während des Aufenthaltes habe es in den akuten Krisen

Hinweise für psychotisches Erleben (Halluzinationen) gegeben. Auf der Station

habe sie klar von einer kurzen Kontaktaufnahme alle 30 Minuten von Seiten der

Stationsmitarbeiterinnen profitiert. Diese ritualisierte Kontaktaufnahme habe

ihr starken Halt gegeben, habe ihren Tag aber auch ihre Gedanken während den

Zeiten, die sie alleine im Zimmer verbracht habe, strukturiert. Es sei

vorstellbar, dass diese Vorgehensweise in der Übergangszeit in die F.___

ebenfalls unterstützend sein könnte. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin

auf eine absolut verlässliche und für sie lesbare Struktur angewiesen und sie

brauche intensive Unterstützung für die Bewältigung ihrer altersspezifischen

sowie diagnosespezifischen Entwicklungsaufgaben. Jegliche Wechsel in den

verschiedenen Lebensbereichen stellten für die Beschwerdeführerin eine grosse

Herausforderung dar. In Übergangsphasen sei mit einem Mehraufwand an Betreuung

zu rechnen. Der Eingewöhnungsprozess könne durch eine möglichst konstante

Bezugsperson erleichtert werden. Der Aufenthalt in der Erwachsenenpsychiatrie

(mit Fixierung) sei ein sehr einschneidendes, traumatisches Erlebnis für die

Beschwerdeführerin gewesen. Da sie oft Albträume gehabt habe, sei gemeinsam mit

der Beschwerdeführerin das Erlebte in ihrer Geschichte eingeordnet und es seien

Erklärungen gegeben worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Traumafolgestörung

erkennbar, wobei unklar sei, inwiefern das Thema die Beschwerdeführerin

weiterhin beschäftigen werde. Allenfalls würde eine Trauma fokussierte

Aufarbeitung des Themas notwendig sein.

5.1.3 Einem weiteren Bericht der C.___ der

D.___ vom 26. Juni 2019 (IV-Nr. 77) lassen sich folgende Diagnosen nach ICD-10

entnehmen:

1. Achse:

Hauptdiagnose: F84.0

Frühkindlicher Autismus (IV Anerkennung GG 405)

X84.9 absichtliche

Selbstbeschädigung mit Verhaltensmuster einer artifiziellen Störung

Nebendiagnose(n):

F32.3 schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

2. Achse: nicht untersucht

3. Achse: 3, durchschnittliche Intelligenz

(klinisch)

4. Achse: multiple Bisswunden an Handrücken

und Armen, teils offen, teils vernarbt

5. Achse: 8.2; 9.0

6. Achse: 6

Weiter lässt sich diesem Bericht

entnehmen, im Rahmen der Grunddiagnose liege eine schwerwiegende

Beeinträchtigung der sozialen Funktions-, Anpassungs- und Regulationsfähigkeit

mit andauernder Überforderung in sozialer und emotionaler Selbststrukturierung vor.

Zudem bestehe aktuell die Symptomatik einer schweren depressiven Episode mit

massiven Insuffizienz- und Schuldgefühlen, Selbsthass, Verlassenheitsempfinden

und Einfordern permanenter und ungeteilter Aufmerksamkeit. Es komme zu

Selbstverletzungen mit und ohne suizidalen Absichten. Es liege wiederholt das

Muster einer artifiziellen Störung mit absichtlichem Erzeugen einer

körperlichen Schädigung, mit Symptomatik bis hin zu lebensgefährlichen

Verletzungen mit dem Ziel einer notfallmässigen somatischen Versorgung mit und

ohne Elternkontakt. In diesem Rahmen sei es zu einem (para)suizidalen

Fenstersprung aus sechs Metern Höhe gekommen; dies unter Inkaufnahme des

tödlichen Ausgangs. Aktuell bestehe keine zeitlich belastbare Absprache und

Regulationsfähigkeit. Frequente und intensive Stimmungswechsel und

Impulsdurchbrüche mit potenter Verletzung erforderten eine zeitlich begrenzte

Fixation zum Schutz vor Selbstgefährdung sowie hochgradigen personellen Aufwand

in der Betreuung trotz Intensivzimmersetting. Anzustreben sei ein

Settingwechsel in intensivpsychiatrisches Setting mit interdisziplinärer

Anbindung. Der Austritt aus der Klinik sei am 23. Mai 2019 nach

Fenstersprung in suizidal / parasuizidialer Absicht notfallmässig in die G.___ erfolgt.

5.1.4 Im Abklärungsbericht vom 24.

Oktober 2019 (IV-Nr. 89) führte die Abklärungsfachfrau H.___ aus, der

Beschwerdeführerin sei es seit 2016 nicht mehr möglich gewesen, an einem

Schulunterricht teilzunehmen. Sie werde nun zu Hause unterrichtet, es komme

eine Lehrerin für jeweils zwei Mal à 30 Minuten pro Woche. Danach werde der

Unterricht auf drei Mal à 30 Minuten pro Woche gesteigert. Die

Beschwerdeführerin dürfe auf keinen Fall Druck empfinden, sonst kehre die

Suizidalität zurück. Die Beschwerdeführerin verbringe die Tage gemeinsam mit

der Familie zu Hause, sie sei extrem auf die Mutter fixiert. Alle Verrichtungen

seien mit ausgeprägten Ritualen verbunden. Sie benötige für normale

Verrichtungen wie Anziehen, Duschen oder Frühstück Einnehmen viel Zeit.

Spezielle Hobbys habe sie nicht. Was ganz normale lebenstaugliche Bereiche

angehe, sei sie vollkommen überfordert. Sie frage jedes Mal die Mutter, wenn

sie etwas essen möchte. Diese habe eine Liste an den Kühlschrank gehängt, damit

sie wisse, was sie immer essen dürfe. Es klappe nicht, dass sie sich

orientieren könne. Auch wenn sie Durst habe, rufe sie die Mutter an, um zu

fragen, was sie trinken solle. Ohne Begleitung verlasse die Beschwerdeführerin

das Haus nicht. Sie gehe nicht einmal alleine zum Briefkasten. Sie leide unter

grossen Ängsten. Auch das Einschlafen am Abend sei mit vielen Ritualen und

Zeitaufwand verbunden.

Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen

lässt sich dem Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 Folgendes entnehmen:

Im Bereich An- und Auskleiden bestand ein Mehraufwand von zwei Minuten. Die

Mutter unterstütze die Beschwerdeführerin täglich bei der Kleiderauswahl.

Gemäss den Therapeuten müssten die Eltern ihr möglichst viele Entscheidungen

abnehmen, damit sie nicht überfordert sei. Der Wechsel der Kleider funktioniere

gut selbständig. Die Beschwerdeführerin weigere sich, die Socken selber

anzuziehen, die Eltern wüssten nicht weshalb. Beim Aufstehen, Absitzen und

Abliegen sei insgesamt ein täglicher Mehraufwand von dreissig Minuten gegeben:

Zum Aufstehen werde die Beschwerdeführerin geweckt. Das zu Bett gehen sei stark

ritualisiert und aktuell dauere es zwei Stunden, bis sie einschlafe. Dabei

wolle sie nur von der Mutter begleitet werden. Wenn sie nach einem längeren

Ritual (Medikamente verabreichen und Küsschen geben) im Bett liege, schreibe

sie mehrmals der Mutter ein WhatsApp oder rufe nach ihr. Die Mutter müsse

täglich mehrmals wieder ins Zimmer gehen und kurz mit ihr reden oder ihr ein

Küsschen geben. Die Beschwerdeführerin gehe eigentlich gerne zu Bett, aber

aufgrund ihrer Ängste finde sie keine Ruhe und könne nicht einschlafen. Das

Essen sei selbständig möglich. Die Beschwerdeführerin esse normal mit der

Familie am Tisch. Das Essen müsse ihr geschöpft werden. Diese Hilfestellung sei

nicht als erheblich einzustufen. Im Bereich Körperpflege werde von einem

täglichen Mehraufwand von total 10 Minuten ausgegangen. Zum Duschen sei eine

Aufforderung und Begleitung notwendig, ohne diese würde die Beschwerdeführerin

gar nicht duschen. Aufgrund ihrer Ängste dusche sie nur, wenn die Mutter im

Badezimmer daneben sitze. Beim Einseifen und Abtrocknen benötige sie keine

Anweisungen. Das Verrichten der Notdurft sei selbständig möglich. Im Bereich

Fortbewegung sei kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit

anrechenbar. Ohne Begleitung gehe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016

nicht mehr nach draussen. Beim gemeinsamen Einkaufen bleibe sie stets in der

Nähe der Eltern. Vor Dezember 2016 habe sie zwei Kolleginnen in der Schule

gehabt. Inzwischen bestünden keine Freundschaften mehr. Bei der Pflege von

gesellschaftlichen Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Im

Rahmen der Behandlungspflege wurde ein Mehraufwand von vier Minuten pro Tag

anerkannt. Die Abklärungsfachfrau hielt fest, die Medikamente (Neuroleptika und

Spagyrik) würden der Beschwerdeführerin vier Mal täglich verabreicht mit einem

Ritual. Bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen sei kein Mehraufwand

anzurechnen. Aktuell werde keine Physiotherapie mehr durchgeführt. Die

Beschwerdeführerin fühle sich dadurch gestresst. Hilfe Dritter für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnes-schädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens brauche die Beschwerdeführerin nicht. Auch bedürfe sie

keiner ständigen und besonders aufwändigen Pflege. Weiter werde die

Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung seit Dezember 2016

bejaht. Wenn es der Beschwerdeführerin gesundheitlich gut gehe, könne sie für

15 Minuten alleine zu Hause sein, wenn die Mutter kurz was einkaufen oder auf

die Post gehe. Auch im Zimmer könne sie alleine sein für eine gewisse Zeit.

Seit Juni 2016 sei es nicht mehr vorgekommen, dass sie sich absichtlich

verletzt habe. Die Beschwerdeführerin könne nun mitteilen, wenn es ihr

gesundheitlich nicht gut gehe. Die Mutter gebe ihr dann ein zusätzliches

Medikament, damit sie sich beruhige. Davor sei stets eine 1:1 Begleitung

notwendig gewesen, auch im Wohnheim F.___ in [...]. Dort und zu Hause sei sie

stark suizidgefährdet gewesen. Die Beschwerdeführerin könne sehr gut mit dem

Handy umgehen. Gemäss den Eltern sei es ihr möglich, telefonisch Hilfe

anzufordern in einer für sie bedrohenden Situation. Sie rufe zuerst die Mutter

an, danach die Schwester oder den Vater.

Insgesamt erhob die Abklärungsfachfrau

einen täglichen Mehraufwand von zwei Stunden und 46 Minuten und stellte fest,

dass die Beschwerdeführerin bei vier von sechs alltäglichen Verrichtungen auf

regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Zudem sei eine persönliche

Überwachung notwendig. Es bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades per 1. April 2018, ein Jahr rückwirkend nach Anmeldung.

Eine Revision der Leistung sei per Juni 2021 vorzusehen, wenn die

Beschwerdeführerin 18 Jahre alt werde.

5.2 Zu prüfen ist nun,

ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen

Verfügung vom 14. März 2022 in einer für den Anspruch erheblichen Weise

verändert hat. Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:

5.2.1 Im Abklärungsbericht vom 10.

August 2021 (IV-Nr. 131) hielt die Abklärungsfachfrau H.___ folgende Diagnosen

aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Leitender

Arzt Psychiatrische Dienste, D.___, vom 26. Juni 2019, fest:

Diagnose:

-

Frühkindlicher Autismus

F84.0 / X84.9 absichtliche Selbstbeschädigung mit Verhaltensmuster einer

artifiziellen Störung

Nebendiagnose:

-

Schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen F32.3

Weiter führte die Abklärungsfachfrau

aus, die Psychiatrie-Spitex komme jeweils zwei Mal wöchentlich für jeweils 45

Minuten. Die Beschwerdeführerin habe sie nicht mehr gewollt, als sie 18 Jahre

alt geworden sei. Das Ziel der Psychiatrie-Spitex, dass die Beschwerdeführerin

lerne, alleine mit dem Bus zu fahren, habe nicht umgesetzt werden können. Es

hätten vor allem Gespräche stattgefunden und ab und zu sei sie mit der Spitex

ausser Haus gegangen. Aktuell sei das Ziel, dass die Beschwerdeführerin in ein

betreutes Wohnen wechseln könnte, dies Schritt für Schritt. Eine konkrete

Lösung sei noch nicht in Sicht. Der Bruder (vormals Schwester) der

Beschwerdeführerin befinde sich aktuell ebenfalls in der Psychiatrie. Die

Beschwerdeführerin mache sich grosse Sorgen um ihren Bruder und gleichzeitig

leide sie darunter, nicht mehr die ganze Aufmerksamkeit der Eltern zu haben.

Gemäss der Mutter leide sie unter starken Ängsten. Sie sei jedoch nicht mehr so

stark auf die Mutter fixiert und lasse auch die Betreuung durch den Vater zu.

Im 2020 und 2021 seien keine stationären Klinikaufenthalte notwendig gewesen. Gemäss

der Mutter gehe es ihr insgesamt psychisch etwas besser als vor zwei Jahren.

Sie hätten einen jungen Hund gekauft wegen ihr und am Mittag begleite sie oft

die Mutter beim Spaziergang mit dem Hund. Ansonsten höre sie viel Musik, an der

Art der Musik erkenne die Mutter, ob es ihr gerade gut oder schlecht gehe. Bei

Einkäufen begleite sie die Mutter etwa ein Mal pro Woche, nur in bestimmte

kleinere Geschäfte und nur an Randzeiten. Sie sei von der Maske befreit

(Corona), sie fühle sich aber auch ohne Maske nicht wohl, weil sie von den

Leuten angeschaut werde. Wenn sie in der Familie auf Besuch gingen, halte die

Beschwerdeführerin dies fast nicht aus. Sie steigere sich dann in ein

körperliches Unwohlsein, dass sie erbrechen müsse. Wenn Besuch zur Familie komme,

gehe sie alleine in ihr Zimmer, weil es zu viel sei.

Im Bereich An- und Auskleiden sei die

Beschwerdeführerin selbständig. Sie trage den gleichen Kleiderstil in einer

Farbe. So müsse sie sich nicht entscheiden und könne die Kleider selber

auswählen. Der Wechsel der Wäsche sei ritualisiert und funktioniere

selbständig. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich. Das

Einschlafritual nehme bei Weitem nicht mehr so viel Zeit in Anspruch. Die

Beschwerdeführerin gehe zu Bett, eine halbe Stunde später gehe der Vater oder

die Mutter ins Zimmer und gebe ihr einen Kuss, dasselbe würden sie nach einer

Stunde wiederholen. Bevor sie zu Bett gehe, wolle sie seit zwei Jahren immer

die gleiche Serie im Fernsehen schauen. Es falle ihr schwer, sich auf etwas

Neues einzulassen. Das Essen sei selbständig möglich. Im Bereich der

Körperpflege bedürfe die Beschwerdeführerin ebenfalls keiner regelmässigen und

erheblichen Hilfe. Beim Baden/Duschen müsse die Mutter im Nebenzimmer sein. Das

gebe ihr eine gewisse Sicherheit. Beim Duschvorgang selber benötige sie

keinerlei Hilfestellungen. Das Verrichten der Notdurft sei ebenfalls

selbständig möglich. Auch sei die Fortbewegung in der Wohnung selbständig

möglich. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung im Freien

und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte der regelmässigen und erheblichen

Hilfe bedürfe, liess die Abklärungsfachfrau offen und verwies auf ihre

Ausführungen betreffend die lebenspraktische Begleitung. Hierzu führte sie aus,

die Beschwerdeführerin sei dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische

Begleitung angewiesen. Sie benötige Hilfeleistungen, die das selbständige

Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe brauche sie seit Juni 2021. Im Haushalt könne

die Beschwerdeführerin nur sehr wenig mithelfen. Wenn es ihr gut gehe, bereite

sie die Salatsauce zu. Alleine etwas zu kochen sei gar nicht möglich. Sie würde

sich auch nicht einen Toast mit einem Stück Käse machen. Ohne Aufforderungen

esse und trinke sie nichts. Gemäss der Mutter habe sie Angst, an Gewicht

zuzunehmen. Als sie in der Klinik gewesen sei, habe sie jeweils die Mutter

angerufen, wenn sie Durst gehabt habe. Sie nehme nichts von sich aus ein.

Tagsüber beschäftige sie sich vorwiegend mit sich selber, sie höre Musik und

sitze dabei in einem Sessel oder sie laufe in der Wohnung umher. Die Termine

würden alle für sie vereinbart, die administrativen Belange erledige eine

Beiständin. Für etwa eine Stunde könne die Beschwerdeführerin alleine zu Hause sein.

Länger lasse sie die Mutter nicht alleine, weil sie sonst in Panik gerate und

es teilweise mehrere Tage dauere, bis sie sich wieder beruhigt habe. Sie könne

ihre Eltern anrufen, wenn etwas sei. Ohne die Betreuung und Begleitung der

Eltern wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, alleine zu leben. Sie sei

auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Weiter benötige die

Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 Begleitung bei ausserhäuslichen

Verrichtungen und Kontakten. Seit Dezember 2016 gehe sie nicht mehr alleine aus

dem Haus, nicht einmal vor die Haustüre. Es sei für die Beschwerdeführerin fast

nicht möglich, andere Personen auszuhalten. Sie begleite die Mutter einmal pro

Woche bei einem kleinen Einkauf, damit sie aus dem Haus komme. Sie pflege keinerlei

Kontakte zu anderen Personen ausser der Familie. Nächste Woche besuche sie zum

ersten Mal eine Autismusgruppe in [...], speziell für junge Frauen. Die Eltern erhofften

sich dadurch Kontakte für die Beschwerdeführerin. Auf die regelmässige

Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von

der Aussenwelt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht angewiesen. Im

Weiteren sei die Beschwerdeführerin tagsüber auf die dauernde Hilfe im Rahmen

der Behandlungspflege angewiesen. Die Einnahme der Medikamente werde

kontrolliert. Drei Mal täglich nehme sie Risperdal und einmal täglich Nozinan

ein. Sodann bedürfe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 der

persönlichen Überwachung. Sie könne 30 bis 45 Minuten alleine zu Hause sein,

länger gehe nicht, weil sie sonst in Panik gerate. Sie würde vermutlich mit den

Händen gegen die Wand schlagen und sich dabei verletzen. Die Eltern wollten es

nicht riskieren, dass sie in Panik gerate und die Selbstverletzungen wieder anfingen.

Die Beschwerdeführerin leide unter grossen Ängsten, auch um ihren Bruder

(ehemals Schwester), welcher sich aktuell in der Psychiatrie befinde aufgrund

eines Gender-Themas. Die beiden seien sehr eng und verstünden sich bestens. Es

sei bei der Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren zu keiner Selbstverletzung

mehr gekommen.

Insgesamt habe die Abklärung ergeben,

dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin etwas verbessert

habe. Es seien aktuell eine lebenspraktische Begleitung sowie eine dauernde

persönliche Überwachung ausgewiesen. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht

möglich, alleine zu wohnen, ohne die Begleitung der Familie. Die

Beschwerdeführerin wäre auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Ein

wöchentlicher Zeitaufwand von zwei Stunden für die Begleitung werde bei Weitem

überschritten. Es bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades. Die Familie werde informiert, dass der Anspruch auf eine

lebenspraktische Begleitung entfalle bei einem Aufenthalt in einer Wohngruppe.

Die Invalidenversicherung sei in einem solchen Fall zu informieren. Die

Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades sei gemäss Art. 88bis Abs.

2 IVV herabzusetzen. Eine Revision der Leistung sei in fünf Jahren vorzusehen,

vorgängig seien aktuelle medizinische Berichte einzuholen.

5.2.2 Am 22. September 2021

nahm Abklärungsfachfrau H.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach eine Hilflosigkeit in den Bereichen

An- und Ausziehen sowie Essen fälschlicherweise verneint worden sei, Stellung

(IV-Nr. 137): Das Auffordern zur Nahrungsaufnahme bei der

Beschwerdeführerin sei nicht unter der alltäglichen Lebensverrichtung Essen zu

berücksichtigen. Die Kontrolle werde unter der persönlichen Überwachung berücksichtigt.

Lauf Rz. 8018 KSIH liege Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar

selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen

könne (BGE 106 V 158; z.B., wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur

püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen könne [BGE 121 V 88]). Wenn die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf

direkte Dritthilfe angewiesen sei, liege keine Hilflosigkeit vor, da solche

Speisen nicht täglich gegessen würden und deswegen die versicherte Person nicht

regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen sei eine

Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht

benutzen könne (also nicht einmal ein Butterbrot streichen könne, Urteil des Bundesgerichts

9C_346/2010 vom 6. August 2010). Diätnahrung (z. B. bei Personen mit Diabetes

oder Zöliakie) begründe keine Hilflosigkeit. Sodann sei unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin im Bereich der Fortbewegung und Pflege von

gesellschaftlichen Kontakten auf Hilfe angewiesen sei. Gemäss KSIH sei bei der

Beschwerdeführerin klar eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen. Laut

Rz. 8051 KSIH sei die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die

versicherte Person in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwendige

Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten,

Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc; Urteil des

Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Bei reinen oder überwiegend

funktionalen Einschränkungen sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung

anzurechnen. Am Abklärungsbericht vom 10. August 2021 sei festzuhalten,

die Hilfestellungen seien korrekt erfasst worden.

6. Die Beschwerdegegnerin

anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen

Begleitung und einer persönlichen Überwachung hat, was in der Beschwerde

unbestritten geblieben ist. Für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades

wäre es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Dabei

dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung oder auf persönliche Überwachung (auch) auslösen, nicht bei den

einzelnen Lebensverrichtungen nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.6

hiervor). Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid, in

welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die

Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf die Ergebnisse des

Abklärungsberichts vom 10. August 2021 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr.

131) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.2 Zunächst ist in

Zusammenhang mit dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung bei der Beschwerdeführerin

zu Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin

und ihre Mutter. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis von den bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen, was sich aus der Tatsache ergibt,

dass der erste Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 ebenfalls von ihr

erstellt wurde. Insofern erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen

an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft gesehen geht die Abklärungsfachfrau

von einer Veränderung der Verhältnisse aus, indem sie zum Schluss kommt, es sei

aktuell nunmehr der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung sowie einer

dauernden Überwachung ausgewiesen.

6.2.1 In Bezug auf das

An- und Auskleiden wurde im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 (vgl.

E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 89) festgehalten, die Mutter unterstütze die

Beschwerdeführerin täglich bei der Kleiderauswahl. Gemäss den Therapeuten

müssten die Eltern ihr möglichst viele Entscheidungen abnehmen, damit sie nicht

überfordert sei. Der Wechsel der Kleider funktioniere gut selbständig. Die

Socken weigere sie sich selber anzuziehen, die Eltern wüssten nicht weshalb.

Demzufolge wurde im Bereich Kleider bereitlegen ein Mehraufwand von zwei

Minuten anerkannt. Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 hingegen wurde eine

notwendige Hilfestellung verneint (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131

S. 4). Die Abklärungsfachfrau führte aus, die Beschwerdeführerin trage

immer den gleichen Kleiderstil in einer Farbe. So müsse sie sich nicht

entscheiden und könne die Kleider selber auswählen. Der Wechsel der Wäsche sei

ritualisiert und funktioniere selbständig. In der Beschwerde vom 5. Mai 2022

wird vorgebracht, es sei richtig, dass zum Zeitpunkt der Abklärung versucht

worden sei, der Beschwerdeführerin die Auswahl der Kleider zu überlassen. Dies

habe jedoch nur kurze Zeit funktioniert und habe bereits nach wenigen Wochen,

im September 2021, aufgegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei von der

Entscheidung der Kleiderauswahl überfordert gewesen und die Eltern hätten die

Kleiderauswahl bzw. das Bereitlegen wieder übernehmen müssen. Auch der Versuch,

identische Kleidersets zu kaufen und so die Entscheidungsschwierigkeit zu

verringern, habe die Überforderung und notwendige Dritthilfe nicht verhindern

bzw. reduzieren können. Die Lebensverrichtung An- und Auskleiden bzw. das

Bereitlegen der Kleider sei somit (wieder) im Rahmen der Hilflosenentschädigung

zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 3.1. S. 5; A.S. 12). Dass die Eltern die

Kleiderauswahl bzw. das Bereitlegen wieder übernehmen müssten, wird erstmals in

der Beschwerde geltend gemacht. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der

Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde"

die ursprünglichen Angaben gegenüber der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst

von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren (vgl.

BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis). Ob die Beschwerdeführerin bei

der Kleiderauswahl nun doch überfordert ist und die Eltern ihr die Kleider

bereitlegen müssen, muss im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht

abschliessend beurteilt werden, zumal allein die Anerkennung einer Hilflosigkeit

in diesem Bereich keinen Anspruch auf eine Hilflosigkeit höheren Grades zu

begründen vermag. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 2026 KSH (in

der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) das Bereitlegen der Kleidung bei der

Beurteilung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden kann.

6.2.2 Beim Aufstehen,

Abliegen oder Absitzen wurde im ersten Abklärungsbericht eine notwendige

Hilfestellung und ein täglicher Mehraufwand von dreissig Minuten anerkannt. Die

Beschwerdeführerin musste damals zum Aufstehen geweckt werden. Das zu Bett

gehen sei stark ritualisiert gewesen und es habe zwei Stunden gedauert, bis sie

eingeschlafen sei. Dabei habe insbesondere die Mutter die Beschwerdeführerin

begleiten müssen. Sie habe mehrmals wieder ins Zimmer gehen und mit der

Beschwerdeführerin reden oder ihr ein Küsschen geben müssen (vgl. E. II.

5.1.4 hiervor). Im aktuellen Abklärungsbericht wird keine notwendige

Hilfestellung mehr gesehen. Das Einschlafritual nehme bei Weitem nicht mehr so

viel Zeit in Anspruch. Die Beschwerdeführerin gehe zu Bett, eine halbe Stunde

später gehe der Vater oder die Mutter ins Zimmer und sie würden ihr einen Kuss

geben. Dasselbe würden sie nach einer Stunde wiederholen. Dies wird in der

Beschwerde auch nicht bestritten.

6.2.3 Hinsichtlich der

Lebensverrichtung der Körperpflege ist dem Abklärungsbericht vom 10. August 2021

zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin während des gesamten

Duschprozederes im Nebenzimmer sein müsse. Das gebe ihr eine gewisse Sicherheit

(vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131 S. 6). Im Abklärungsbericht vom

24. Oktober 2019 wurde damals festgehalten, zum Duschen sei eine

Aufforderung und Begleitung notwendig, ohne diese würde die Beschwerdeführerin

gar nicht duschen. Aufgrund ihrer Ängste dusche sie nur, wenn die Mutter im

Badezimmer daneben sitze (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 89). Hilflosigkeit

liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im

Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht

selbständig ausführen kann (Rz. 8020 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2043 KSH, in der ab 1. Januar 2022

gültigen Fassung). Dass die Beschwerdeführerin immer noch aufgefordert und

begleitet werden müsste, ist dem Abklärungsbericht vom 10. August 2021 nicht zu

entnehmen. Im aktuellen Abklärungsbericht wird demnach keine notwendige

Hilfestellung mehr gesehen. Unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren

Hilfestellung von Familienangehörigen ist die Anwesenheit der Mutter der

Beschwerdeführerin beim Duschen im Nebenzimmer nicht als übermässige Belastung

zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August

2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die im Abklärungsbericht getroffene Einschätzung

ist daher nicht zu beanstanden und wird auch nicht beanstandet.

6.2.4 Beim Essen wurde

weder im ersten Abklärungsbericht noch im Abklärungsbericht vom 10. August 2021

eine notwendige Hilfestellung anerkannt. Dass die Beschwerdeführerin funktionsmässig

nicht eingeschränkt ist und somit nicht der direkten Hilfestellung bedarf,

blieb denn auch unbestritten. Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 wird im

Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ausgeführt, die Beschwerdeführerin esse

und trinke ohne Aufforderung nichts. Gemäss ihrer Mutter habe sie Angst, an

Gewicht zuzunehmen. Als sie sich in der Klinik befunden habe, habe sie jeweils

ihre Mutter angerufen, wenn sie Durst gehabt habe. Sie nehme nichts von sich

aus ein. Fraglich ist, ob es sich hierbei um eine indirekte Dritthilfe handelt,

die bei der Lebensverrichtung Essen zu berücksichtigen wäre, wie dies

beschwerdeweise geltend gemacht wird (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 5 ff.; A.S. 12

ff.). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine physische Selbständigkeit bei der

Lebensverrichtung Essen nicht genügt, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich

zu verneinen. Eine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte

Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst

ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde,

wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_224/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.2; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1).

Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte

betrifft, setzt ferner nach Rz. 8030 KSIH (in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung) bzw. Rz. 2018 KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung)

voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte

Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen

persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen

abhält und ihr nach Bedarf hilft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom

10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend zutreffen würde,

ist den ins Recht gelegten Akten nicht zu entnehmen und wird denn auch nicht

geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass dies in der Hauptsache

eine (regelmässig und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung darstellt,

was die Abklärungsfachfrau zu Recht als von der lebenspraktischen Begleitung

miterfasst qualifiziert hat.

6.2.5 Beim Verrichten der

Notdurft wurde sowohl im ersten wie auch im aktuellen Abklärungsbericht keine

notwendige Hilfestellung gesehen. Dies wird nicht bestritten.

6.2.6 Hilflosigkeit im

Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn

sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im

oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte

pflegen kann (Rz. 8022 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung;

unverändert in Rz. 2054 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).

Im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 führte die Abklärungsfachfrau aus,

ohne Begleitung gehe die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 nicht mehr nach

draussen. Beim gemeinsamen Einkaufen bleibe sie stets in der Nähe der Eltern.

Vor Dezember 2016 habe sie zwei Kolleginnen in der Schule gehabt. Inzwischen

bestünden keine Freundschaften mehr. Bei der Pflege von gesellschaftlichen

Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen (vgl. E. II. 5.1.4

hiervor; IV-Nr. 89). Im Abklärungsbericht vom 10. August 2021 (vgl. E. II.

5.2.1 hiervor; IV-Nr. 131) hat die Abklärungsfachfrau eine notwendige

Hilfestellung im Bereich Fortbewegung in der Wohnung verneint. Was eine

allfällige notwendige Hilfestellung im Bereich Fortbewegung im Freien und

Pflege gesellschaftlicher Kontakte anbelangt, so verwies die Abklärungsfachfrau

auf ihre Ausführungen zur Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung

(IV-Nr. 131 S. 6). Demgemäss gehe die Beschwerdeführerin seit

Dezember 2016 nicht mehr alleine aus dem Haus, nicht einmal vor die Haustüre.

Es sei für sie fast nicht möglich, andere Personen auszuhalten. Sie begleite

die Mutter einmal pro Woche bei einem kleinen Einkauf, damit sie einmal aus dem

Haus komme. Sie pflege keinerlei Kontakte zu anderen Personen, ausser der

Familie. Nächste Woche besuche sie zum ersten Mal eine Autismusgruppe in [...],

speziell für junge Frauen. Die Eltern erhofften sich dadurch Kontakte für die

Beschwerdeführerin. Wie bereits dargelegt, können gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei

mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt

werden. Was sodann Einschränkungen bei der Kontaktpflege im Besonderen

betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Wie den Ausführungen der

Abklärungsfachfrau zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin

ausserhäusliche Aktivitäten nur noch in Begleitung einer Drittperson wahr und

dies wurde bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Diese

Hilfestellungen betreffen in der Hauptsache gesellschaftliche Kontakte, wie sie

der Alltag mit sich bringt. Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand

der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» und dürfen nur einmal – d.h.

entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder

als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). Es ist ferner darauf

hinzuweisen, dass es bei der – in den einzelnen Lebensverrichtungen funktional

nicht eingeschränkten – Beschwerdeführerin in der Hauptsache darum geht, Hilfe

bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu erhalten. Sie braucht geordnete

Tagesstrukturen und eine feste Bezugsperson. Bei dieser Art von Hilfestellungen

handelt es sich insbesondere nach Massgabe der Rz. 8050-8052 KSIH (in der bis

31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094-2098 KSH (in der ab 1. Januar

2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV. So fallen gemäss den genannten

Randziffern des KSIH bzw. KSH namentlich die Hilfe beim Einhalten von fixen

Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen im

Sinne von Anleitungen und Aufforderungen sowie die Hilfe beim Verlassen des

Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte unter die

lebenspraktische Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21.

September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3 Somit zeigt sich

zusammengefasst, dass sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben und

damit ein Revisionsgrund gegeben ist. Es besteht nunmehr der Bedarf nach einer

lebenspraktischen Begleitung und einer persönlichen Überwachung. Die Hilflosenentschädigung

wurde somit zu Recht auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt. Selbst

wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie im Bereich An-

und Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist, könnte sie daraus im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten ableiten,

da für die mittlere Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit.

c IVV) zusätzlich die regelmässige Dritthilfe in zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen vor-ausgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme

und beim Essen nicht auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und bei den übrigen

alltäglichen Lebensverrichtungen bedarf sie unbestrittenermassen keiner

Dritthilfe, womit sie höchstens in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf

regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.2).

7. Streitig und zu prüfen ist

sodann, zu welchem Zeitpunkt die Hilflosenentschädigung auf eine solche

leichten Grades herabzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin hält in der

angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 fest, ab dem Folgemonat der

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 bestehe der Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der

Hilflosenentschädigung bestimme sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV.

7.1 Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 8; A.S. 15), hat sich das

Bundesgericht in BGE 137 V 424 mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung bei Erreichen des 18. Geburtstags

auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf

Hilflosenentschädigung Minderjähriger mit der Volljährigkeit lediglich unter

revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden kann. Demzufolge bestimmt sich

der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der

Hilflosenentschädigung bei Erreichen der Volljährigkeit nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424 S. 433

E. 3.4). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder

Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der

Assistenzbeiträge

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten

der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den

Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt

hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

7.2 Da vorliegend eine

Meldepflichtverletzung nicht zur Diskussion steht, bestimmt sich der Zeitpunkt

der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV. Die Hilflosenentschädigung ist somit erst per 1. Mai

2022 auf eine solche leichten Grades herabzusetzen.

8. Nach dem Dargelegten wird die Beschwerde

insoweit teilweise gutgeheissen, als der Zeitpunkt der Herabsetzung der

Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades auf den 1. Mai 2022

festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

9.

9.1 Die

obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist

die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über

die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).

Die

Beschwerdeführerin obsiegt teilweise (Herabsetzung der Hilflosenentschädigung

zu einem späteren Zeitpunkt). Sie unterliegt jedoch im Hauptpunkt, indem sie

eine (unbefristete) Weiterführung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades

beantragt hat. Zudem sind keine nochmaligen Abklärungen zum rechtsrelevanten

Sachverhalt vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr lediglich eine auf

die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Die

Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 5. Juli 2022

(A.S. 37) einen Aufwand von 10.10 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 230.00 und eine Spesenpauschale von 5 %, insgesamt CHF 116.15, geltend.

Reine

Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Die Positionen vom 7. Juni

2022, 9. Juni 2022 und 5. Juli 2022 (Brief an Gericht) gelten als

Kanzleiaufwand und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für die

unter dem Vermerk «E-Mail an Beiständin» vom 21. April 2022 und 10. Mai

2022 angegebenen Positionen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 9.2 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

230.00 eine Entschädigung von CHF 2'392.90 (9.2 Stunden zu CHF 230.00,

zuzüglich Auslagen von 5 % und MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'196.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist vom

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF 300.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 30. April 2022 Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit. Die

Hilflosenentschädigung wird per 1. Mai 2022 auf eine sol-

che für

leichte Hilflosigkeit reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, eine

Parteientschädigung von CHF 1'196.45 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten

CHF 300.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden der Beschwerdeführerin

CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin