VSBES.2022.77
Kurzarbeitsentschädigung
11. Dezember 2023Deutsch6 min
führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 22. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ GmbH (fortan:
Beschwerdeführerin) bezog von März bis Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung im
Umfang von CHF 258'663.15 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK S. 42 ff.). In der Folge
führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle
durch und erkannte mit Revisionsverfügung vom 19. Januar 2021, dass die erwähnte
Kurzarbeitsentschädigung unrechtmässig bezogen worden sei und der Betrag von
CHF 258'663.15 der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden müsse, da die
Beschwerdeführerin keine genügende Arbeitszeitkontrolle geführt habe (ALK S.
413 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wies das SECO mit Entscheid vom 13.
April 2021 ab (ALK S. 278 ff.), worauf die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Verfahren B-2279/2021).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte
am 21. Dezember 2021, dass die Kurzarbeitsentschädigung für November 2020 bis
März 2021 von insgesamt CHF 79'095.95 vollumfänglich mit der Rückforderung
von CHF 258'663.15 verrechnet werde (ALK S. 81 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (ALK S. 68 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 22. März 2022 ab. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (ALK S. 36 ff.).
2.
2.1 Am 5. Mai 2022 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid
vom 22. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zu
gewähren (Aktenseite / A.S. 7 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 folgende
Anträge (A.S. 17 ff.):
1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2022
betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21.
Dezember 2021 […] sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der
Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21. Dezember 2021 […]
inkl. der darin verfügten Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate
November und Dezember 2020 sowie Januar bis und mit März 2021 im Umfang von
total CHF 79'095.95 mit der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung für
März bis und mit Oktober 2020 im Umfang von total CHF 258'663.15 zu bestätigen.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22.
März 2022 sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
2.3 Der damalige Präsident des
Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mit Verfügung vom
19. Juli 2022 ab (A.S. 27 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin gibt
innert der Frist bis 14. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 27 + 29).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des SECO vom 13. April 2021 (E. I.
1.1 hiervor) mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden
kann (A.S. 33 ff.). Dieses Urteil wird sodann gemäss Auskunft der
Beschwerdeführerin vom 22. November 2023 ohne Erfolg beim Bundesgericht angefochten
(s. A.S. 52; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 26.
September 2023, abrufbar unter www.bger.ch).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung von November 2020 bis März 2021
zu Recht mit der Rückforderung für die Zeit von März bis Oktober 2020
verrechnet hat.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1), was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso aller
Rückforderungen (AVIG-Praxis RVEI D1), dies auch dann, wenn die
Ausgleichsstelle (d.h. das SECO) wie hier bei einer Arbeitgeberkontrolle die
ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung prüft und eine Rückforderung verfügt (s. Art.
83a Abs. 3 AVIG sowie Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02). Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG
können untereinander verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Die
Arbeitslosenkasse ist somit befugt, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen mit
laufenden und künftigen Leistungsansprüchen der versicherten Person zu verrechnen,
sobald sie fällig sind (AVIG-Praxis RVEI D3).
2.2
Im vorliegenden Fall bestehen zwischen
den Parteien gegenseitige und gleichartige Forderungen, welche das Gebiet der
Arbeitslosenversicherung betreffen, nämlich ein Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie deren Rückforderung gegen
die Beschwerdeführerin: Einerseits bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, für
die Zeit von November 2020 bis März 2021 einen fälligen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
im Gesamtbetrag von CHF 79'095.95 zu besitzen. Andererseits liegen mittlerweile
die rechtskräftigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts
vor, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von März bis Oktober 2020 unrechtmässig
CHF 258'663.15 an Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat (E. I. 2.5 hiervor).
Damit steht nun fest, dass tatsächlich eine Rückforderung gegen die
Beschwerdeführerin bestand, als die Verrechnung mit ihren Leistungsansprüchen verfügt
wurde. Schliesslich war die Beschwerdegegnerin auch für das Inkasso dieser
Rückforderung zuständig (s. E. II. 2.1 hiervor).
2.3
Zusammenfassend ist die angefochtene
Verrechnung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt
und abzuweisen ist.
3.
Die
nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene Beschwerdeführerin beantragt
keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier
nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie der Aktennotiz vom 22. / 28.
November 2023 geht an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann