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Entscheid

VSBES.2022.77

Kurzarbeitsentschädigung

11. Dezember 2023Deutsch6 min

führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 22. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ GmbH (fortan:

Beschwerdeführerin) bezog von März bis Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung im

Umfang von CHF 258'663.15 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK S. 42 ff.). In der Folge

führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle

durch und erkannte mit Revisionsverfügung vom 19. Januar 2021, dass die erwähnte

Kurzarbeitsentschädigung unrechtmässig bezogen worden sei und der Betrag von

CHF 258'663.15 der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden müsse, da die

Beschwerdeführerin keine genügende Arbeitszeitkontrolle geführt habe (ALK S.

413 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wies das SECO mit Entscheid vom 13.

April 2021 ab (ALK S. 278 ff.), worauf die Beschwerdeführerin beim

Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Verfahren B-2279/2021).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte

am 21. Dezember 2021, dass die Kurzarbeitsentschädigung für November 2020 bis

März 2021 von insgesamt CHF 79'095.95 vollumfänglich mit der Rückforderung

von CHF 258'663.15 verrechnet werde (ALK S. 81 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (ALK S. 68 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 22. März 2022 ab. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (ALK S. 36 ff.).

2.

2.1 Am 5. Mai 2022 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid

vom 22. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zu

gewähren (Aktenseite / A.S. 7 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 folgende

Anträge (A.S. 17 ff.):

1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2022

betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21.

Dezember 2021 […] sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der

Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21. Dezember 2021 […]

inkl. der darin verfügten Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate

November und Dezember 2020 sowie Januar bis und mit März 2021 im Umfang von

total CHF 79'095.95 mit der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung für

März bis und mit Oktober 2020 im Umfang von total CHF 258'663.15 zu bestätigen.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22.

März 2022 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2.3 Der damalige Präsident des

Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin, die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mit Verfügung vom

19. Juli 2022 ab (A.S. 27 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 14. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 27 + 29).

2.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des SECO vom 13. April 2021 (E. I.

1.1 hiervor) mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden

kann (A.S. 33 ff.). Dieses Urteil wird sodann gemäss Auskunft der

Beschwerdeführerin vom 22. November 2023 ohne Erfolg beim Bundesgericht angefochten

(s. A.S. 52; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 26.

September 2023, abrufbar unter www.bger.ch).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung von November 2020 bis März 2021

zu Recht mit der Rückforderung für die Zeit von März bis Oktober 2020

verrechnet hat.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1), was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso aller

Rückforderungen (AVIG-Praxis RVEI D1), dies auch dann, wenn die

Ausgleichsstelle (d.h. das SECO) wie hier bei einer Arbeitgeberkontrolle die

ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung prüft und eine Rückforderung verfügt (s. Art.

83a Abs. 3 AVIG sowie Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02). Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG

können untereinander verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Die

Arbeitslosenkasse ist somit befugt, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen mit

laufenden und künftigen Leistungsansprüchen der versicherten Person zu verrechnen,

sobald sie fällig sind (AVIG-Praxis RVEI D3).

2.2

Im vorliegenden Fall bestehen zwischen

den Parteien gegenseitige und gleichartige Forderungen, welche das Gebiet der

Arbeitslosenversicherung betreffen, nämlich ein Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie deren Rückforderung gegen

die Beschwerdeführerin: Einerseits bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, für

die Zeit von November 2020 bis März 2021 einen fälligen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

im Gesamtbetrag von CHF 79'095.95 zu besitzen. Andererseits liegen mittlerweile

die rechtskräftigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts

vor, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von März bis Oktober 2020 unrechtmässig

CHF 258'663.15 an Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat (E. I. 2.5 hiervor).

Damit steht nun fest, dass tatsächlich eine Rückforderung gegen die

Beschwerdeführerin bestand, als die Verrechnung mit ihren Leistungsansprüchen verfügt

wurde. Schliesslich war die Beschwerdegegnerin auch für das Inkasso dieser

Rückforderung zuständig (s. E. II. 2.1 hiervor).

2.3

Zusammenfassend ist die angefochtene

Verrechnung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt

und abzuweisen ist.

3.

Die

nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene Beschwerdeführerin beantragt

keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier

nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie der Aktennotiz vom 22. / 28.

November 2023 geht an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann