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Entscheid

VSBES.2022.78

Invalidenrente

15. November 2022Deutsch51 min

polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch,

Source so.ch

Urteil vom 15. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 31. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1987 geborene B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin

traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der

Begutachtungsstelle C.___, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten

(allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch und

psychiatrisch) ein, das am 28. Dezember 2015 erstattet wurde

(IV-Nr. 49). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 11. August

2016 (IV-Nr. 62) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 (VSBES.2016.243; IV-Nr. 85)

im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wies es die Angelegenheit

an die IV-Stelle zurück.

2. Am 21. Februar 2019 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Berichte des Spitals D.___,

Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss

eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragen (IV-Nr. 117). Mit

Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom

19. Februar 2018 aufgelegt (IV-Nr. 120). Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin bei der Begutachtungsstelle E.___, [...] (im Folgenden: E.___), ein

polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch,

otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) vom 18. Oktober 2019

(IV-Nr. 134) ein. Am 17. Dezember 2019 nahm Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst der IV-Stelle (RAD) eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor

(IV-Nr. 138).

3. Mit Zuschrift vom 28. April

2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht und stellte

ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. März 2018. Er beantragte,

dieses Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.243 sei

gutzuheissen und die Verfügung vom 11. August 2016 sei aufzuheben (IV-Nr. 144).

Das Versicherungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom

29. Januar 2021 ab (VSGES.2020.2; IV-Nr. 169).

4. In der Folge behandelte die

Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar

2019 (E. I. 2 hiervor) unter dem Titel einer Neuanmeldung. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 31. März

2022 weiterhin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der relevante Sachverhalt habe

sich gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 11. August 2016

nicht erheblich verändert. Die inhaltliche Differenz in der Beurteilung

zwischen den Expertisen der Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember

2015 und der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 beruhe auf

einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

medizinischen Sachverhalts (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5.

5.1 Mit Zuschrift vom 9. Mai

2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung vom 31. März 2022 erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 31. März 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer

spätestens mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von mindestens 60 % zuzusprechen, zzgl. einem Verzugszins

zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter:

es seien allfällige Unklarheiten mittels Rückfragen bei der E.___ auszuräumen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

23. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 32).

5.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 19. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 33 f.).

5.4 Am 12. September 2022 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Diese geht am 13. September

2022 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 37 ff.).

5.5 Mit Instruktionsverfügung vom

2. November 2022 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 15. November 2022, vorgeladen.

Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 41 f.).

5.6 Am 15. November 2022 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 15. November 2022, A.S. 43 ff.).

Anlässlich dieser Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

ergänzende Kostennote gleichen Datums ein (A.S. 48).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit der Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 geltend gemachte Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a. davon ab, ob sich

der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom 11. August

2016.

(IV-Nr. 62) erheblich verändert hat, was der Beschwerdeführer bejaht,

die Beschwerdegegnerin dagegen verneint.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im

Jahr 1987 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Die

hier zu beurteilende Neuanmeldung erfolgte am 21. Februar 2019; ein

Anspruch könnte daher frühestens im August 2019 entstanden sein (vgl. E. II. 2.2

hiernach). Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis

Ende 2021 in Kraft war.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der

Versicherungsträger, wie hier, auf eine Neuanmeldung ein, hat er – analog zu

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob eine für den

Anspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies

beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen

Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

Der Sachverhalt bis zum Erlass

der Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 62) bildete bereits

Gegenstand des Verfahrens VSBES.2016.243, das mit dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 (IV-Nr. 85) abgeschlossen

wurde. Das Gericht erachtete das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als

voll beweiskräftig. Die Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1

4.1.1

Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt

für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

20.

Juli 2015 (IV-Nr. 39) aus, der Gesuchsteller habe sich am

17.

November 2010 erstmals auf der Notfallstation des Spitals H.___

vorgestellt wegen Schwindels. Die Diagnose habe auf unklaren Schwankschwindel

gelautet. Am 23. November 2010 habe der Gesuchsteller ihn, Dr. med. G.___,

wegen eines im Winter akzentuierten Schwindels und eines Pfeiftinnitus links

aufgesucht. Ein MRI-Befund des Schädels habe unauffällige Verhältnisse

beschrieben. Es sei die Zuweisung an den HNO-Spezialisten Dr. med. I.___

erfolgt. Dieser habe die Diagnose eines Morbus Menière gestellt und den

Gesuchsteller für eine Zweitmeinung an das Spital D.___, Universitätsklinik für

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (nachfolgend: ORL-Universitätsklinik),

überwiesen.

4.1.2

Der Bericht der

ORL-Universitätsklinik vom 17. Dezember 2012 nennt als Diagnosen ein cochleovestibuläres

Defizit links mit Verdacht auf endolymphatic Hydrops und einen Status nach Hörsturz

rechts (IV-Nr. 37.8 S. 12 f.). Am 7. Januar 2013 erfolgte in

dieser Klinik bei der Diagnose eines Morbus Menière links ein operativer

Eingriff. Es wurde eine Paukenröhrcheneinlage links vorgenommen (IV-Nr. 37.8

S. 14). In der Folge klagte der Gesuchsteller aber weiterhin über

Schwindelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 37.8 S. 18). Am 17. September 2013 fand

bei unveränderter klinischer Diagnose eines Morbus Menière links eine weitere

Operation statt (Ohrmikroskopie links, Gehörgangsreinigung und Instillation von

Gentamycin 40 mg/ml; IV-Nr. 37.8 S. 1).

4.1.3

Ab 22. Juli 2013 war der

Gesuchsteller arbeitsunfähig geschrieben. Nach einer Anmeldung zur

Früherfassung (IV-Nr. 1) fand am 28. November 2013 ein Gespräch mit

der Beschwerdegegnerin statt. Dabei erklärte der Gesuchsteller, er leide seit

dreieinhalb bis vier Jahren an einem Morbus Menière. Zuerst sei nur die rechte

Seite befallen gewesen, jetzt sei es die linke Seite. Rechts sei es spontan gut

geworden mit wieder gutem Gehör. Jeden Morgen, wenn er sich drehe, bekomme er

Schwindel. Je nach Bewegungen könne dieser bis viermal pro Tag auftreten. Auch

ohne Schwindel könne er nicht sicher geradeaus gehen. Das Gehör links sei

schlecht und es bestehe ein Geräusch (Tinnitus; vgl. IV-Nr. 6).

4.1.4

In einem Bericht vom 31. März

2014.

diagnostizierte die ORL-Universitätsklinik nach einer Nachkontrolle (für

frühere Nachkontrollen vgl. IV-Nr. 37.8 S. 8 und S. 15) einen

endolymphatic Hydrops links bei Status nach Paukenröhrcheneinlage links am

7.

Januar 2013 sowie Status nach Hörsturz rechts 2009 (vgl. zur

Terminologie betreffend endolymphatic Hydrops und Morbus Menière die

Ausführungen im oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten der

Begutachtungsstelle E.___, IV-Nr. 136.5 S. 6 oben). Zum Status wurde ausgeführt,

der Rinne-Versuch sei rechts positiv, links negativ ausgefallen; der Weber-Test

in der Mitte (IV-Nr. 27).

4.1.5

Dem als ärztliche Erstexpertise

zuhanden der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bericht der ORL-Universitätsklinik

vom 19. Dezember 2014 (IV-Nr. 13) lässt sich entnehmen, der

Gesuchsteller stelle sich vor mit progredienter Hörminderung bei Morbus Menière

beidseits. Seit einem Jahr sei die Hörminderung nicht weiter fortgeschritten

bei konstantem Tinnitus links und gelegentlich fluktuierendem Gehör. Im

Reintonaudiogramm hatte sich laut dem Bericht eine Hörminderung rechts von

10.

% und links von 59.1 % ergeben. Im Sprachaudiogramm wurde ein

Hörverlust rechts von 13.3 % und links von 60 % gemessen (IV-Nr. 13).

Gestützt auf diesen Bericht leistete die Beschwerdegegnerin am 10. März

2015.

Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Nr. 23).

4.2

Dem C.___–Gutachten vom

28.

Dezember 2015 (IV-Nr. 49 S. 2 ff.) lassen sich insbesondere

die folgenden Aussagen entnehmen:

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde vom 16.

bis 18. November sowie am 26. November 2015 allgemeininternistisch, psychiatrisch,

orthopädisch, neurologisch und oto-rhinolaryngologisch untersucht. In der Gesamtbeurteilung

(Ziff. 5) stellen die Gutachter folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit): «1. Morbus Menière links (ICD-10 H81 0), Zustand nach

Paukendrainage links am 07.01.2013, Zustand nach transtympanaler

Gentamicin-Instillation am 17.09.2013, pantonale

Schallempfindungsschwerhörigkeit links, Zustand nach Hörgeräteversorgung;

2.

Tinnitus links (ICD-10 H93 1), mittelgradig kompensiert;

3.

Leichtgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.5),

Zustand nach Hörsturz rechts 2009».

4.2.2

Zur Vorgeschichte führen die

Gutachter aus, der Explorand sei im Jahr 1999 mit seiner Familie in die Schweiz

eingereist. Hier habe er zwei Jahre die Realschule besucht. Nach der Ablehnung

des Asylantrags sei die Familie im Jahr 2003 in den [...] zurückgekehrt. Der

Beschwerdeführer habe dort eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und

danach auf diesem Beruf gearbeitet. Ein Jahr lang habe er selbstständig eine

Garage geführt. Nach der Heirat sei er im Jahr 2009 wieder in die Schweiz

gekommen. Er habe eine Tätigkeit in einer Autogarage aufgenommen. Ab Dezember

2011.

sei er bei der Firma J.___, [...], angestellt gewesen. Im April 2012 sei

er erstmals wegen seiner Schwindelbeschwerden arbeitsunfähig geworden. Seit

Juli 2013 sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben. Das Arbeitsverhältnis

sei per Ende Februar 2014 aufgelöst worden, da er seine Tätigkeit nicht mehr

habe aufnehmen können. Eine neue Arbeit habe er bisher nicht gesucht.

4.2.3

Zur Symptomatik wird erklärt, der

Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem

Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Aufgrund der

durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière

links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger

Tinnitus links zu diagnostizieren. Auf der rechten Seite bestehe eine

Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Status nach Hörsturz im Jahr 2009. Wegen

der Schwindelsymptomatik seien dem Exploranden sturzgefährdende Tätigkeiten und

solche mit rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das berufsmässige

Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. Die Tätigkeit als

Automechaniker sei daher kaum mehr möglich. Wegen der

Schallempfindungsschwerhörigkeit seien auch Tätigkeiten mit hohem

Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen Anforderungen an das Gehör nicht

mehr möglich. Aufgrund der instabilen Beschwerdesymptomatik mit

Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die Leistungsfähigkeit für eine

angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert. Bei der neurologischen

Untersuchung sei ein Morbus Menière bestätigt worden; ansonsten seien aus

neurologischer Sicht keine zusätzlichen pathologischen Befunde zu erheben. Die

Arbeitsfähigkeit werde gemäss den hals-nasen-ohrenärztlichen Einschränkungen

beurteilt. Bei der orthopädischen Untersuchung habe keine Diagnose gestellt

werden können. Bei der psychiatrischen und der allgemeininternistischen

Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Zusammengefasst sei der

Explorand für eine Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne Arbeiten mit

Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen zu 70 % arbeits- und

leistungsfähig. Diese Leistungsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit

vermehrten Pausen verwertet werden, ebenfalls einberechnet seien wiederholte

Ausfalltage bei länger dauernden Schwindelattacken. Diese Arbeitsfähigkeit sei

seit der andauernden Krankschreibung im November 2013 anzurechnen.

4.2.4

Zusammenfassend hielten die

Gutachter fest, der 28-jährige Explorand sei für eine angepasste Tätigkeit in

ruhiger Umgebung ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und mit

Absturzgefährdung zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem

ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen. Medizinische Massnahmen könne man

aktuell nicht vorschlagen. Berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung seien

hingegen zu empfehlen (IV-Nr. 49 S. 2 ff.).

4.3

Das Versicherungsgericht hielt in

seinem Urteil vom 27. März 2018 (VSBES.2016.243) Folgendes fest (vgl.

IV-Nr. 85 S. 10 ff. E. 4.2 ff.): Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer

die bisherige Tätigkeit als Auto- bzw. Hilfsmechaniker im Autogewerbe nicht

mehr zugemutet werden könne. Die Gutachter seien aufgrund ihrer eingehenden

fachärztlichen Untersuchungen und nach Erarbeitung eines interdisziplinären Konsenses

zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten

Verweistätigkeit in ruhiger Umgebung sowie ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung

und an gefährlichen Maschinen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Diese

Leistungsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen

verwertet werden; wiederholte Ausfalltage bei länger dauernden Schwindelattacken

seien einberechnet. Mit der um 30 % attestierten Einschränkung der

Leistungsfähigkeit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die

Schwindelattacken weniger als dreimal pro Woche aufträten und nur Minuten dauerten,

aber auch Ausfalltage zur Folge haben können. Aufgrund der Schwindelsymptomatik

seien dem Beschwerdeführer sturzgefährdende Tätigkeiten und solche mit

rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das berufsmässige Führen von

Kraftfahrzeugen sei nicht geeignet, weshalb die angestammte Tätigkeit als Auto-

bzw. Hilfsmechaniker kaum mehr möglich sei. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit

seien auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen

Anforderungen an das Gehör nicht mehr möglich. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 70 % sei in einer angepassten Tätigkeit in ruhiger Umgebung in einem

ganztägigen Vollzeitarbeitspensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Diese

Leistungsfähigkeit bestehe grundsätzlich unabhängig von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ enthalte

eine ausführliche und überzeugende Herleitung dieser Ergebnisse. Es sei voll

beweiskräftig. Die übrigen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen gäben keinen

Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.

5.

Zur weiteren Entwicklung

enthalten die Akten insbesondere folgende Angaben:

5.1

Der Bericht des Spitals D.___,

Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und

Halschirurgie, vom 19. Februar 2018 (IV-Nr. 120) nennt folgende

Diagnosen: «Sicherer beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtsbetont

mit/bei leicht- bis mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit beidseits,

peripher vestibuläres Defizit links im tieffrequenten Bereich; vestibuläre

Migräne». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient komme zur Besprechung der

MRI-Befunde sowie des weiteren Vorgehens. Anamnestisch habe er im Januar 2018

eine einzige grössere Drehschwindelattacke von mehreren Stunden gehabt.

Ansonsten beschreibe der Patient, zwei- bis dreimal wöchentlich Kopfschmerzen

zu haben, trotz der Einnahme von Magnesium. Die Kopfschmerzen seien einseitig,

pulsierend und träten kurz, vor, während oder nach der Schwindelsensation auf.

Es bestehe weiterhin eine Rückzugstendenz mit Phono- und Fotophobie. Zurzeit

sei das Gehör beidseits stabil. Die MRI-Bildgebung bestätige nun einen

beidseitigen endolymphatischen Hydrops. Ebenfalls bestehe eine klares Mischbild

eines endolymphatischen Hydrops und einer vestibulären Migräne. 50 % der

Patienten mit einem Morbus Menière könnten begleitend eine vestibuläre Migräne

aufweisen. Dem Patienten sei deshalb eine Migräneprophylaxe verordnet worden.

Er sollte weiterhin einen Kopfschmerz- und Schwindelkalender führen

(IV-Nr. 120 S. 2 f.).

5.2

Am Erstgespräch betreffend

berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer,

er habe seit ca. zwei Monaten auch auf dem anderen Ohr die gleichen Beschwerden

(vgl. Protokolleintrag vom 19. Juni 2018).

5.3

5.3.1

Dem Bericht des Spitals D.___,

Schwindelzentrum, vom 5. Februar 2019 an den Hausarzt des

Beschwerdeführers können folgende Diagnosen entnommen werden: «Sicherer

beidseitiger endolympathischer Hydrops, rechtsbetont mit/bei leicht- bis

mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit beidseits, peripher vestibuläres

Defizit links im tieffrequenten Bereich; zusätzlich vestibuläre Migräne». Der

Patient habe sich kurzfristig zur Verlaufskontrolle vorgestellt und über eine

Zunahme der Schwindelbeschwerden sowie des Tinnitus seit Weihnachten berichtet.

Unter der Migräneprophylaxe sei es zu einer deutlichen Reduktion der

Migräneattacken gekommen mit nun einem Kopfschmerztag pro Monat. Es komme

täglich zu rezidivierenden leichten Schwindelanfällen, gemäss Schwindelkalender

dauerten diese eine Minute bis vier Stunden. Die starken Anfälle träten ein-

bis dreimal pro Monat auf und dauerten drei bis fünf Stunden. Der Patient habe

grosse Angst, dass die Schwindelanfälle aufträten und deshalb sei er im Alltag

sehr vorsichtig. Es zeige sich eine deutliche Exazerbation im Winter. Dabei sei

die Stimmung eher gedrückt und der Patient sei reizbar geworden.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

ausgeführt, beim Patienten zeige sich eine hydroptische Ohrerkrankung mit

linksseitigem vestibulärem Ausfall. Aktuell bestehe eine subjektive Zunahme des

Tinnitus sowie eine Verschlechterung des Hörvermögens beidseits. Die Migräne

sei im Verlauf unter der Therapie deutlich besser geworden. Die Ätiologie der Schwindelepisoden,

welche eine bis zehn Minuten mehrmals pro Tag aufträten, sei durch den

linksseitigen vestibulären Ausfall erklärbar. Es sei möglich, dass eine

sekundär funktionelle Begleitsymptomatik die Beschwerden aggraviere, vor allem

weil der Patient grosse Angst vor dem Wiederauftreten der Beschwerden geäussert

habe (IV-Nr. 118 S. 3 f.).

5.3.2

Der von denselben Ärzten stammende

Bericht vom 19. Februar 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

nennt dagegen folgende Diagnosen: «Morbus Menière links mit/bei Status nach

Paukenröhrcheneinlage Januar 2013, Peripher vestibuläres Defizit links, Status

nach Hörsturz rechts 2009, Zeichen des endolymphatischen Hydrops Grad I-II

beidseits rechtsbetont DD bilateraler M. Menière DD vestibuläre Migräne».

Zum Gesundheitszustand könne man nur aus neurootologischer Sicht Stellung

nehmen. Aufgrund des Hörtests sei das Hörvermögen seit August 2016 stabil. Es

seien keine neuen neurologischen oder sonstigen Ausfälle eingetreten. Die

subjektiven Beschwerden des Patienten seien jedoch fluktuierend. Der Patient

sei in einer angepassten Tätigkeit aus neurootologischer Sicht zu 100 %

arbeitsfähig. Vermieden werden sollten aufgrund der Schwindelanfälle

Tätigkeiten in der Höhe. Sollte eine genauere Beurteilung der

Leistungsfähigkeit nötig sein, empfehle sich eine ausführliche

neuropsychologische Untersuchung. Die Leistungsfähigkeit werde mit 80 %

eingeschätzt. Die Beurteilung lautete dahingehend, dass der objektive Zustand

des Patienten aus neurootologischer Sicht seit August 2016 stabil sei und sich

nicht geändert habe. Subjektiv gebe der Patient eine Verschlechterung im Sinne

von Kopfschmerzen und kurze Schwindelattacken an, die man symptomatisch

behandle (IV-Nr. 118 S. 1 f.).

5.4

Zur Klärung des Sachverhalts

holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 134) ein.

5.4.1

Im allgemein-internistischen

Teilgutachten (Dr. med. K.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin;

Untersuchung vom 29. August 2019) konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit

sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit

(IV-Nr. 134.3 S. 1 ff.).

5.4.2

Dem neurologischen Teilgutachten

(Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie; Untersuchung vom 29. August

2019) können ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

entnommen werden. Aus neurologischer Sicht bestehe ausserhalb der

vorübergehenden Einschränkungen während einer Migräneattacke keine dauerhafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit.

Dasselbe gelte für eine adaptierte Tätigkeit. Was Veränderungen anbelange, sei

aus neurologischer Sicht im März 2018 neu die Diagnose einer vestibulären

Migräne gestellt worden. Im Rahmen einer Migräneattacke sei der Explorand aus

neurologischer Sicht vorübergehend als nicht arbeitsfähig anzusehen. Aufgrund

der zu Beginn häufigen Attacken sei rückblickend zumindest von einer vor-übergehenden

deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt

auszugehen. Dies könne allerdings rückblickend nicht sicher quantifiziert

werden. Aufgrund der zuletzt gebesserten Attackenhäufigkeit bestehe zum

aktuellen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht keine relevante, dauerhafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine sichere Prognose über den

weiteren Verlauf könne nicht gestellt werden. Eine begleitende

psychotherapeutische/psychosomatische Behandlung könnte helfen, mit den Folgen

der Erkrankung besser umzugehen (IV-Nr. 134.3 S. 7 ff.).

5.4.3

Aus dem psychiatrischen

Teilgutachten (Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie;

Untersuchung vom 3. September 2019) gehen ebenfalls keine Diagnosen

hervor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 134.4).

5.4.4

Die oto-rhino-laryngologische

Expertin Dr. med. N.___ (Untersuchung vom 3. September 2019) stellt

in ihrem Teilgutachten (IV-Nr. 134.5) die folgenden Diagnosen:

«Sicherer endolymphatischer Hydrops

beidseits (neue Nomenklatur), im Sinne eines cochleo-vestibulären Typs: Morbus

Menière beidseits (ältere Nomenklatur), EM/ED rechts 2009, ED links 2012, St.n.

zweimal Paukendrainage links, zuletzt 07.01.2013, St.n. einmaliger

Gentamycin-Injektion links 17.09.2013, 02/2018 im MRI festgehaltener Hydrops

beidseits, Unerregbarkeit des linken Vestibulärorganes in Folge der

Gentamycin-Behandlung, mit chronischem Tinnitus beidseits, mit erhöhter

Lärmempfindlichkeit und fluktuierendem Gehör beidseits, ungenügende zentrale

Kompensation».

In der Beurteilung führt die Gutachterin

aus, in den Akten sei zunächst eine Hörstörung rechts als Morbus Menière rechts

festgehalten worden (Bericht von Prof. O.___ vom 17.12.2012). Später sei dann

aus diesem Morbus Menière in den Akten ein «Hörsturz rechts» geworden. Der

Explorand habe jedoch mitgeteilt, er habe damals bereits unter wiederkehrenden

Schwindelanfällen gelitten; danach habe sich aber das rechte Ohr gebessert und

sei ruhig geworden. Man könne davon ausgehen, dass der rechtsseitige Morbus

Menière ca. 2009 in Erscheinung getreten sei. Im MRT sei damals nicht gezielt

nach einem Hydrops gesucht worden, da dies erst in den letzten Jahren

diagnostisch relevant geworden sei. Später sei dann mehr eine Problematik

linksseitig hinzugekommen, welche zur Diagnose eines Morbus Menière links

geführt habe. Auch hier seien in den Akten unterschiedliche Begriffe erwähnt

worden. In der alten Nomenklatur werde von einem beidseitigen Morbus Menière

gesprochen, in der modernen Nomenklatur von einem endolymphatischen Hydrops

beidseits vom cochleo-vestibulären Typ. Da die Beschwerden auf der linken Seite

zugenommen hätten, habe man sich nach einer erfolglosen medikamentösen Therapie

mit verschiedenen Substanzen zu einer Paukendrainage entschlossen, welche

anfänglich geholfen habe. Bei Zunahme der Beschwerden sei schliesslich eine

Gentamycin-Instillation im linken Ohr durchgeführt worden zur Ausschaltung des

peripheren Vestibulorganes. Bei Beidseitigkeit der Erkrankung (subjektiv durch

Druck im rechten Ohr, Fluktuation des Hörvermögens und Verstärkung der

Hörminderung), aber auch durch eine objektiv nachgewiesene MRI-Untersuchung,

sei diese Behandlung auf der rechten, ebenfalls betroffenen Seite nicht mehr

möglich. Somit bestehe beim Exploranden ein dokumentierter, objektiver Ausfall des

linken Vestibularorganes, welcher die Gangunsicherheit und ständigen kleinen,

kurzzeitigen Schwindelbeschwerden gut erkläre. Wie aber auch die

wiederkehrenden, grösseren Schwindelanfälle durch den wiederaufgetretenen und

gesicherten Morbus Menière rechts. Zusätzlich werde eine vestibuläre Migräne

festgehalten, welche den Versicherten zusätzlich störe. Anamnestisch sei der

Explorand etwas durch die vielen therapeutischen Aspekte verunsichert, sodass

er die Therapie mit Cymbalta nicht dauerhaft einnehme, sondern im

Schwindelanfall selbst. Hier müsste allenfalls noch durch den verordnenden Arzt

eine erneute Aufklärung stattfinden. Therapeutisch seien in Folge der

Beidseitigkeit von interventioneller Seite aus die Hände gebunden. Umso mehr

sei die konservative Therapieseite wichtig, wo eine Erhöhung der Therapie mit

Betahistin in Betracht gezogen werde, das Cymbalta eventuell zur regelmässigen

Einnahme. Eine Entschleunigung des Alltages, v.a. eines eventuell späteren

beruflichen Alltages würde sicher zur Stabilisierung des Morbus Menière

beitragen, zumal dieser typischerweise in Stresssituationen erleichtert

auftrete.

5.4.5

In ihrer Konsensbeurteilung

(IV-Nr. 134.2 S. 4 ff.) halten die Gutachterinnen und Gutachter fest,

die relevanten Beeinträchtigungen ergäben sich aus der

oto-rhino-laryngologischen Beurteilung und den dort gestellten Diagnosen (vgl.

E. II. 5.4.4 hiervor). Die weiteren Diagnosen (vestibuläre Migräne,

Attackenfrequenz aktuell ca. 2 x pro Monat; Nikotinkonsum; Hyperurikämie)

hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit

als Automechaniker sei der Explorand dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig und

nicht einsetzbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

sei gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 einzuschätzen. Für eine

angepasste Tätigkeit gälten die folgenden Anforderungen: Keine erhöhten

Ansprüche an Kommunikation, wenn möglich wenig bis keine Telefonate. Der

Explorand müsse eine Möglichkeit haben, sich auszuruhen, da er verlängerte

Pausen benötige und kurzfristig bei Schwindelfällen ausfallen könne. Infolge

der fehlenden kalorischen Antwort links müsse das Gleichgewichtssystem eine

erhöhte rechnerische Leistung erbringen, um den Körper im Gleichgewicht zu

halten. Deshalb bestehe eine frühzeitige Ermüdung, womit die erhöhte

Pausenbedürftigkeit erklärt sei. Der Spontannystagmus, der noch vorhanden sei,

zeuge von einer mangelhaften zentralen Kompensation. Die im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2015 festgestellte 70 %ige

Arbeitsfähigkeit sei als zu hoch anzusehen, zumal damals die Beidseitigkeit des

endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen sei. Insofern habe eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands stattgefunden und aus ORL-Gründen sei

von einer maximalen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von

50.

% auszugehen. Dies verteilt auf alle fünf Arbeitstage, idealerweise an

einem halben Tag an fünf Tagen in der Woche. Arbeiten an rotierenden Maschinen,

in grossen Höhen oder auf Gerüsten/Leitern seien nicht möglich, ebenso Arbeiten

an zwei Bildschirmen mit häufigen Kopfdrehungen. Eine sitzende, dem

Bildungsstand des Exploranden entsprechende Beschäftigung mit wenig

rotatorischen und bückenden Bewegungen sei angebracht. Aufgrund der

Lärmempfindlichkeit wäre maximal eine leise bis mittlere Geräuschkulisse

angezeigt. Der Beginn der 50 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit sei gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 einzuschätzen.

Polydisziplinär sei die ORL-Beurteilung führend.

Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenablehnung (Verfügung vom 11. August 2016) wesentlich

verändert habe, wurde von den Gutachtern bejaht. Im MRI aus dem Jahr 2018 sei

nun definitiv auch zusätzlich die Diagnose eines endolymphatischen Hydrops

rechts gestellt worden (Morbus Menière beidseits). Die Arbeitsfähigkeit, welche

im Gutachten aus dem Jahr 2015 auf 70 % festgesetzt worden sei, sei bei

dieser beidseitigen Problematik zu hoch.

5.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme

vom 17. Dezember 2019 fest, die im C.___-Gutachten festgesetzte

Arbeitsfähigkeit von 70 % sei zu hoch angesetzt worden, zumal damals die

Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen sei.

Insofern sei von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund

weiterer Informationen auszugehen. Die 50 %ige Arbeitsfähigkeit wäre

bereits ab dem Jahr 2013 – wie auch im Gutachten gut begründet – retrospektiv

anzusetzen gewesen. Aus ORL-Gründen sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen. Dies verteilt auf alle

fünf Arbeitstage, idealerweise an einem halben Tag an fünf Tagen in der Woche.

Der RAD schliesse sich somit der Aussage im aktuellen Gutachten an, es handle

sich um einen gegenüber dem Vorgutachten gleichen Sachverhalt, allerdings sei

der endolymphatische Hydrops, welcher die Reduktion der Arbeitsfähigkeit

bedinge, damals nicht bekannt gewesen und habe somit nicht berücksichtigt

werden können. Die 50 %ige Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit

(0 % für die angestammte Tätigkeit) sei somit auf den Januar 2013

zurückzudatieren, wie dies im E.___-Gutachten medizinisch plausibel dargelegt

worden sei (IV-Nr. 138).

6.

6.1

Das Gutachten der E.___ stützt

sich auf die vollständigen Vorakten und auf umfassende Untersuchungen in allen

relevanten medizinischen Fachdisziplinen. Auf dieser Basis gelangen die

Gutachterinnen und Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche plausibel und

nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Gutachten wird damit den Anforderungen

an eine beweiswertige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.3 hiervor)

gerecht und bildet eine geeignete Grundlage für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers. Dies

wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Umstritten ist dagegen, ob

sich der Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 11. August 2016 in

einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 31. März 2022 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, mit Blick auf das polydisziplinäre Gutachten vom

18.

Oktober 2019 liege beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom

11.

August 2016 vor. Im MRI aus dem Jahr 2018 sei zwar definitiv auch die

zusätzliche Diagnose eines endolymphatischen Hydrops gestellt worden, was aber

nicht bedeute, dass die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen,

unabhängig von der nun vorliegenden definitiven Bestätigung dieser Diagnose, im

Vorgutachten nicht berücksichtigt worden seien. Gestützt auf die medizinischen

Akten sei eine Veränderung nicht ausgewiesen.

6.2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen

geltend, der Umstand, dass nunmehr ein beidseitiger Morbus Menière habe

nachgewiesen werden können, während im früheren Verfahren ausschliesslich eine

linksseitige Ausprägung dieser Krankheit festgestellt worden sei, begründe eine

erhebliche Verschlechterung. Es liege nun ein stark einschränkendes

beidseitiges vestibulocochleäres Defizit vor, und interventionelle Behandlungen

seien nicht mehr möglich.

7.

7.1

Das Versicherungsgericht hat sich

bereits in seinem das Revisionsgesuch betreffende Urteil VSGES.2020.2 vom 29. Januar

2021.

(IV-Nr. 169 S. 2 ff.) eingehend mit der Frage befasst, ob davon

auszugehen sei, dass der nunmehr bildgebend nachgewiesene beidseitige (und

nicht bloss linksseitige) Morbus Menière (Bezeichnung nach der älteren, dem

Gericht geläufigeren Terminologie) bereits bei Erlass der Verfügung vom 11.

August 2016 (IV-Nr. 62) vorgelegen und die Arbeitsunfähigkeit beeinflusst

habe oder ob von einer seither eingetretenen Veränderung auszugehen sei. Wie

das Gericht damals ausführte, besteht die Besonderheit der vorliegenden

Konstellation darin, dass die Darstellung des Morbus Menière bzw. des endolymphatischen

Hydrops erst in jüngerer Zeit durch den medizinischen Fortschritt ermöglicht

wurde (vgl. Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli,

ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?,

in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.). Ein direkter Vergleich durch eine

Gegenüberstellung früherer und aktueller MRI-Aufnahmen ist daher nicht möglich.

Der Umstand, dass in der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 ein beidseitiger

endolymphatischer Hydrops festgestellt wurde, bildet für sich allein keinen

Beweis dafür, dass es sich schon vor dem 11. August 2016 so verhalten

hätte. Insbesondere lässt sich den Akten nicht die Aussage entnehmen, es sei

generell ausgeschlossen, dass ein zunächst einseitig gegebener Morbus Menière im

späteren Verlauf auf beiden Seiten auftritt. Vielmehr besteht soweit

ersichtlich Einigkeit darin, dass sich ein zunächst nur einseitiger Morbus

Menière zu einem beidseitigen entwickeln kann. Ein Nachweis dafür, dass die

Beidseitigkeit schon früher gegeben war, müsste sich daher aus den konkreten

Umständen des vorliegenden Falls ergeben.

7.2

Dr. med. N.___, welche das

otorhinolaryngologische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 134)

verfasste, geht von einem seit längerer Zeit bestehenden beidseitigen Morbus

Menière aus. Sie weist darauf hin, dass im Jahr 2009 ein Morbus Menière rechts

diagnostiziert worden sei. Die Expertin bezieht sich dabei auf den Bericht der

ORL-Klinik vom 17. Dezember 2012 (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor), der

einen Verdacht auf einen endolymphatic Hydrops links erwähnt und festhält, «vor

drei Jahren» sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite ein

Morbus Menière rechts diagnostiziert worden. Vor dem Hintergrund der übrigen

aktenkundigen Berichte, insbesondere der Darstellung des Hausarztes, der den

Gesuchsteller über die ganze Zeit hinweg begleitete, liegt es eher näher

anzunehmen, ein rechtsseitiger Morbus Menière sei Ende 2010 durch Dr. med.

H.___ angenommen worden (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Dieser Arzt verwies

den Gesuchsteller allerdings für eine Zweitmeinung an die

ORL-Universitätsklinik, was dafür spricht, dass er sich bei seiner Einschätzung

nicht völlig sicher war, und die dortigen Ärzte gingen in der Folge

rechtsseitig von einem Status nach einem Hörsturz aus. Die Gutachterin

Dr. med. N.___ vertritt rückblickend die Auffassung, es habe sich nicht um

einen Hörsturz gehandelt, sondern schon damals sei der rechtsseitige Morbus

Menière aufgetreten. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Exploration vom 3. September 2019 erklärt habe, er habe schon

damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen gelitten. Diese Begründung,

welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu einem sehr weit

zurückliegenden Sachverhalt beruht, genügt jedoch nicht, um die

entgegenstehende Auffassung, welche in den zeitlich sehr viel näheren Berichten

der ORL-Universitätsklinik geäussert wird, zu widerlegen, auch nicht im Sinne

einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Da auch ein Hörsturz mit Schwindel

einhergehen kann und die in der Folge eingetretene Remission gut mit einem

solchen Beschwerdebild vereinbar ist (vgl. zu beiden Punkten Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 830), kann nicht gesagt werden,

diese durch die ORL-Universitätsklinik gestellte Diagnose sei klar falsch

gewesen. Wohl schliesst der Umstand, dass die im Jahr 2010 durchgeführten

MRI-Untersuchungen unauffällige Ergebnisse zeigten, nicht aus, dass bereits

damals ein Morbus Menière rechts bestanden haben könnte, denn das Verfahren, um

den hierfür beweisenden endolymphatischen Hydrops im MRI festzustellen, wurde,

wie bereits erwähnt, erst später entwickelt. Dieser Aspekt war daher, wie die

Gutachterin darlegt, im Jahr 2010 diagnostisch nicht relevant. Daraus lässt

sich aber nur ableiten, dass unbekannt ist, zu welchem Ergebnis eine

Untersuchung, welche den heutigen Möglichkeiten entspricht, damals geführt

hätte. Aktenkundig ist demgegenüber, dass im Verlauf der durch echtzeitliche

Berichte dokumentierten Behandlungen und klinischen Untersuchungen ab 2012

jeweils linksseitige Beschwerden geklagt wurden, wogegen die rechtsseitige

Problematik «wieder gut geworden» war (vgl. die Schilderung des

Beschwerdeführers im November 2013, E. II. 4.1.3 hiervor). Im Bericht der

ORL-Universitätsklinik von Dezember 2014 wird zwar wieder ein beidseitiger

Morbus Menière erwähnt, die durchgeführten Tests ergaben aber eine stark links

betonte Symptomatik (vgl. E. II. 4.1.5 hiervor). Erst im Bericht über das

Erstgespräch für die berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 (vgl. E.

II. 5.2 hiervor) wird die Aussage des Gesuchstellers festgehalten, die

gleiche Symptomatik sei nun auch am anderen, d.h. rechten Ohr aufgetreten. Dies

spricht für eine erst im Jahr 2018 aufgetretene Verschlechterung. In diesem

Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem zitierten Aufsatz von Wettstein/Huber/Wegemann/Röösli bei

22.

% der Patienten bei klinisch einseitigem Befall auch auf der

asymptomatischen Seite ein Hydrops im MRI diagnostiziert wurde (a.a.O.,

S. 985 f.). Wenn ein beidseitiger Hydrops dargestellt wird, bedeutet dies

Dispositiv

demnach nicht zwingend, dass auch entsprechende Symptome vorliegen und die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Klinische Feststellungen aus der Zeit vor

der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018, welche auf eine erhebliche

Symptomatik am rechten Ohr hindeuten würden, finden sich in den Akten aus der

Zeit ab 2012 nicht. Die vorhandenen Unterlagen (MRI-Untersuchung; Angaben des Gesuchstellers

vom 19. Juni 2018) belegen demnach im Jahr 2018 einen Zustand (bildgebend

dokumentierter und klinisch festgestellter beidseitiger Morbus Menière), der

sich gegenüber den Feststellungen, welche echtzeitlich für den Zeitraum bis zur

Verfügung vom 11. August 2016 getroffen wurden (linksseitiger Morbus

Menière; rechtsseitig Status nach Hörsturz), im Sinne einer Verschlechterung

verändert hat. Dass diese Verschlechterung bereits zu einem früheren,

insbesondere vor der Verfügung vom 11. August 2016 liegenden Zeitraum

eingetreten sein könnte, ist zwar möglich, kann aber angesichts der fehlenden

echtzeitlichen Feststellungen nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Dies

gilt sowohl für das Bestehen eines (auch) rechtsseitigen Morbus Menière als auch

für das Auftreten damit assoziierter Beschwerden (die Angaben derartiger

rechtsseitiger Beschwerden ist, wie erwähnt, erstmals am 19. Juni 2018

dokumentiert). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch

die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. N.___ zu dieser Frage nicht

eindeutig ausfällt. Sie geht zwar davon aus, die von ihr attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe schon seit

Anfang 2013 (IV-Nr. 134.5 S. 7), sie spricht aber auch von einem

«wiederaufgetretenen» Morbus Menière rechts (was impliziert, dass dieser oder

zumindest die entsprechende Symptomatik zwischenzeitlich nicht mehr bestanden

hatte; IV-Nr. 134.5 S. 6) und bejaht die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation am

11. August 2016 wesentlich verändert hätten (vgl. IV-Nr. 134.5

S. 7 f.). Selbst wenn aber anzunehmen wäre, die Gutachterin gehe von einer

schon seit längerer Zeit bestehenden Situation (beidseitiger Morbus Menière;

dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit) aus,

könnte dieser Einschätzung, was die Zeit bis 11. August 2016 anbelangt,

wegen fehlender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen Akten nicht gefolgt werden.

Als überwiegend wahrscheinlich muss das Gegenteil gelten. Damit ist eine

Veränderung, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen, erstellt.

7.3 Die weiteren Vorbringen der

Beschwerdegegnerin führen zu keinem anderen Ergebnis:

7.3.1 Es trifft zu, dass der Bericht des

Schwindelzentrums an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 19. Februar

2019 (E. II. 5.3.2 hiervor) von einem Zustand spricht, der seit 2016

stabil geblieben sei, weiterhin einen linksseitigen Morbus Menière

diagnostiziert (Beidseitigkeit wird als Differentialdiagnose erwähnt) und dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in einer

angepassten Tätigkeit bescheinigt. Der Hintergrund dieser Stellungnahme, welche

dem zwei Wochen vorher, am 5. Februar 2019, von denselben Ärzten an den

Hausarzt gerichteten Bericht (E. II. 5.3.1 hiervor) vollständig

widerspricht und mit keinem Wort auf die MRI-Befunde vom Februar 2018 eingeht,

muss ungeklärt bleiben. Der Widerspruch zwischen den beiden genannten

Stellungnahmen des Schwindelzentrums ist angesichts der klaren Ergebnisse des

Administrativgutachtens als im Sinne des Berichts vom 5. Februar 2019

aufgelöst zu betrachten. Ein beidseitiger endolymphatischer Hydrops erscheint

als hinreichend gesichert.

7.3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet weiter

ein, auch wenn bei Erlass der Verfügung vom 11. August 2016 nur ein einseitiger

endolymphatischer Hydrops bzw. Morbus Menière festgestellt worden sei und nun

ein beidseitiger vorliege, bedeute dies nicht, dass die damit verbundenen

funktionellen Einschränkungen im früheren Gutachten unberücksichtigt geblieben

seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die Gutachterin Dr. med.

N.___ begründet ihre abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gerade damit,

dass im früheren Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, vom 28. Dezember

2015 der beidseitige endolymphatische Hydrops nicht bekannt gewesen sei. Nach

der gutachterlichen Beurteilung besteht beim Beschwerdeführer ein

dokumentierter, objektiver Ausfall des linken Vestibularorganes, welcher die

Gangunsicherheit und ständigen kleinen, kurzzeitigen Schwindelbeschwerden gut

erklärt. Dazu kommen die wiederkehrenden, grösseren Schwindelanfälle durch den

wiederaufgetretenen und gesicherten Morbus Menière rechts (IV-Nr. 134.5

S. 6). Daraus lässt sich mit hinreichender Zuverlässigkeit ableiten, dass

die Frage, ob der Hydrops nur links oder beidseitig vorliegt, jedenfalls im

Fall des Beschwerdeführers die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen

und damit die Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinflusst. Weiter

bewirkt die Beidseitigkeit eine Einschränkung der Behandlungsmöglichkeiten; die

Gutachterin erklärt, therapeutisch seien den behandelnden Ärztinnen und Ärzten

«infolge der Beidseitigkeit von interventioneller Seite aus die Hände gebunden»

(IV-Nr. 134.5 S. 6).

8.

8.1 Nach dem Gesagten ist während des

Vergleichszeitraums zwischen der Verfügung vom 11. August 2016 und der

Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 eine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Zeitlich ist diese

Änderung mit den MRI-Aufnahmen von 2. Februar 2018, welche einen

beidseitigen endolymphatischen Hydrops nachweisen, dokumentiert und mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

8.2 Gestützt auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019, die frühere rechtskräftige

Beurteilung und – was die zeitlichen Aspekte anbelangt – die vorstehenden

Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte

Tätigkeit seit 2013 nicht mehr ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit

betrug die Arbeitsfähigkeit im August 2016 70 %; seit Februar 2018 beläuft

sie sich auf 50 %.

8.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seine

seit Februar 2018 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem

(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verwerten kann. Der Beschwerdeführer macht

geltend, gemäss den Angaben in der Expertise der E.___ in Kombination mit den

Feststellungen während des Belastbarkeitstrainings bei der P.___ stelle sich

die Frage, ob überhaupt eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe (Beschwerde,

S. 10 f. Ziff. 15; A.S. 16 f.). Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 15. November 2022 wird dieser Einwand erneuert, wobei der

Beschwerdeführer noch darauf hinweist, er arbeite aktuell bei seinem Bruder in

dessen Betrieb im Rahmen eines Arbeitspensums von 40 %. In diesem

Arbeitsverhältnis sei es möglich, dass er sich zwischendurch ausruhen und hinlegen

könne (vgl. Protokoll gleichen Datums, A.S. 44 f.; vgl. auch IV-Nr. 185).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die Verwertbarkeit

der (Rest-)Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür

verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die

Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.

Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die

zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom

17. Dezember 2021 E. 5.1., 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2.

und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1., je mit Hinweisen).

Gemäss den Angaben im Gutachten der E.___-Gutachten

vom 18. Oktober 2019 ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer angepassten Tätigkeit von 50 % bzw. das entsprechende Arbeitspensum zu

verteilen, idealerweise auf je einen halben Tag an fünf Tagen pro Woche.

Arbeiten an rotierenden Maschinen, in grosser Höhe oder auf Gerüsten/Leitern

sind nicht möglich; ebenso Arbeiten an zwei Bildschirmen mit häufigen

Kopfdrehungen. Empfohlen wird eine sitzende, dem Bildungsstand des

Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeit mit wenig rotatorischen und bückenden

Bewegungen. Aufgrund der Lärmempfindlichkeit wäre maximal eine leise bis

mittlere Geräuschkulisse angezeigt. Nach den gutachterlichen Angaben beinhaltet

eine angepasste Tätigkeit keine erhöhten Ansprüche an die Kommunikation, wenn

möglich wenig bis keine Telefonate. Der Beschwerdeführer müsste die Möglichkeit

haben, sich auszuruhen, da er verlängerte Pausen benötige und er kurzfristig

beim Schwindelanfällen ausfallen könne. Dies wird damit begründet, in Folge der

fehlenden kalorischen Antwort links müsse das Gleichgewichtssystem eine erhöhte

rechnerische Leistung erbringen, um den Körper im Gleichgewicht zu halten, was

zu einer frühzeitigen Ermüdung führe (IV-Nr. 134.2 S. 6). Nach den

Angaben im definitiven Schlussbericht der P.___ vom 28. Februar 2019 über

das vom 13. August 2018 bis 15. Februar 2019 durchgeführte

Belastbarkeitstraining erledigte der Beschwerdeführer verschiedene Montage-,

Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten, wobei er im fein- und

mittelmotorischen Bereich qualitativ gute Ergebnisse erzielt habe. Er habe ruhig

und vorwiegend in sitzender Position an einfachen bis anspruchsvolleren

Tätigkeiten mitgearbeitet. Trotz reizärmerer Umgebung seien Symptome

(Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit) aufgetreten. Als deren Auslöser seien vom

Beschwerdeführer schnellere Kopfbewegungen, Wetterwechsel, Kälte, Lärm und

längere Konzentration beim Montieren von Kleinstteilen genannt worden. Am Ende

der Massnahme habe der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 2,5 Stunden pro

Tag gearbeitet; gemäss seinen Angaben habe sich sein Gesundheitszustand

verschlechtert (IV-Nr. 122). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der

Beschwerdeführer am 15. März 2022 eine Anstellung als

Automobilassistent/Allrounder mit einem Arbeitspensum von 40 % im Betrieb seines

Bruders antreten konnte (vgl. Arbeitsvertrag vom 3. März 2022, IV-Nr. 185

S. 2 ff.).

Aufgrund der fachärztlichen Angaben im E.___–Gutachten

kann auch vor dem Hintergrund der erwähnten Abklärungsergebnisse während des

Belastbarkeitstrainings in der P.___ nicht gesagt werden, beim Beschwerdeführer

bestehe eine andauernde volle Erwerbsunfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt. Er ist trotz seiner nicht unerheblichen gesundheitlichen

Einschränkung in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von

50 % auszuüben, wobei verschiedene Aspekte zu beachten sind: Der

Beschwerdeführer muss sich während seiner Arbeitszeit, welche sich idealerweise

auf je fünf halbe Tage pro Woche erstreckt, ausruhen und zwischendurch hinlegen

können. Im Weiteren sind Arbeiten an rotierenden Maschinen, in grosser Höhe

oder auf Gerüsten/Leitern nicht möglich; ebenso wenig Arbeiten an zwei

Bildschirmen mit häufigen und schnellen Kopfdrehungen. Eine angepasste Arbeit

wäre eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wenig rotatorischen und bückenden

Bewegungen und mit einer leisen Geräuschkulisse ohne erhöhte Ansprüche an die

Kommunikation (keine oder nur wenige Telefonate). Diese dem Beschwerdeführer

verbliebene Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ist – auch im Quervergleich zu

anderen Fällen – weiterhin als verwertbar anzusehen. Vorwiegend sitzende Hilfstätigkeiten

in geräuscharmer Umgebung mit weitgehender freier Einteilbarkeit des Arbeitsvolumens,

welche keine längere Einarbeitung erfordern, werden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt in verschiedenen Branchen angeboten, weshalb hier von einer eingehenden

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten abgesehen werden kann. Das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers ist nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein

keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit besteht. So ist es ihm seit dem

15. März 2022 denn auch möglich, einer Tätigkeit als

Automobilassistent/Allrounder mit einem Pensum von 40 % im Betrieb seines

Bruders nachzugehen. Dass er diese Tätigkeit in der Zwischenzeit aus

gesundheitlichen oder anderen Gründen hätte aufgeben müssen, wurde von ihm an

der am 15. November 2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung nicht

vorgebracht (vgl. Protokoll gleichen Datums). Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer verlängerte Pausen benötigt, um sich ausruhen und hinlegen zu

können, und er bei Schwindelanfällen auch ausfallen kann, ist nicht auf eine andauernde

vollständige Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Ob es für den Beschwerdeführer

schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine

andere, ihm ebenfalls zusagende Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % zu

finden, ist unerheblich. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich,

ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft

noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem

Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem,

dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2.,

8C_312/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3. und 8C_670/2015 vom

12. Februar 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen). Aufgrund der gegebenen

Umstände kann nicht gesagt werden, es seien dem Beschwerdeführer nur noch

Tätigkeit zuzumuten, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wären. Die Vermittelbarkeit mag zwar angesichts seiner

gesundheitlichen Einschränkung erschwert sein, die Anstellungschancen des im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst 35-jährigen Beschwerdeführers können

aber dennoch als grundsätzlich intakt bezeichnet werden.

8.4 Da die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers im Februar 2019 erfolgte, konnte der Rentenanspruch

frühestens am 1. August 2019 entstehen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Der

Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt zu beziehen (vgl. BGE 128 V 174; 129 V 222).

9.

9.1

9.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

9.1.2 Das Gericht hielt in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2018 (VSBES.2016.243) fest, der

Beschwerdeführer habe seit dem 1. Dezember 2011 als Hilfsmechaniker bei

der J.___, [...], gearbeitet, wobei er seine Arbeitstätigkeit aus

gesundheitlichen Gründen am 19. Juli 2013 eingestellt habe (letzter

Arbeitstag). Sein letzter AHV-beitragspflichtiger Lohn habe sich auf

CHF 49'400.00 pro Jahr ab 1. Mai 2013 belaufen (S. 12

E. II. 5.1, vgl. IV-Nr. 85 S. 13). Im Weiteren kam das Gericht

mit Blick auf die angepassten Tabellenwerte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zum Schluss, das vom Beschwerdeführer effektiv

erzielte Valideneinkommen sei um 20.94 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst

gelegen, weshalb eine Parallelisierung beim Valideneinkommen vorgenommen wurde

(S. 12 E. II. 5.2, vgl. IV-Nr. 85 S. 13 ff.). Eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen erscheint weiterhin als sachgerecht,

wobei diese nun auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (August

2019; vgl. E. II. 8.4 hiervor) vorzunehmen ist. Rechtsprechungsgemäss sind

sowohl bei erstmaligen Leistungsprüfungen als auch bei Revisionen immer die

aktuellsten, im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Daten massgebend (Urteil des

Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2 mit Hinweisen).

Wie erwähnt, erzielte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der damaligen

Arbeitgeberin ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit als

Hilfsmechaniker ab 1. Mai 2013 einen Lohn von CHF 49'400.00 pro Jahr (CHF 3'800.00

x 13). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 ergibt

dies einen Lohn von CHF 50'654.00 pro Jahr (vgl. Nominallohnindex, Männer,

Wirtschaftszweig G, Position 45 bis 47 [Handel, Instandhaltung und Reparatur

von Motorfahrzeugen], 2013: 102.4, 2019:105.0). Das entsprechende statistische

Durchschnittseinkommen im Jahr 2018 beträgt demgegenüber CHF 5'318.00 pro

Monat bzw. CHF 63'816.00 pro Jahr (LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 45 bis 47, Kompetenzniveau 1

[einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Männer). Angepasst

an die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.9 Stunden

pro Woche und die Nominallohnentwicklung (2018: 105.0, 2019: 105.0) führt dies

zu einem Einkommen von CHF 66'847.00 pro Jahr. Damit lag das vom

Beschwerdeführer effektiv erzielte Valideneinkommen von CHF 50'654.00 um CHF 16'193.00

oder 24.22 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst. Praxisgemäss

kann die Parallelisierung der Einkommen entweder auf Seiten des

Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten

Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2. und 9C_112/2012

vom 19. November 2012 E. 4.4, je mit Hinweisen). Eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch nur in dem Umfang zu

erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von

5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.; vgl. auch

Urteile des Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2. mit

Hinweisen, 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.2. und 9C_112/2012

vom 19. November 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Die hier erforderliche Parallelisierung

im Ausmass von 19.22 % wird bei der Festsetzung des Invalideneinkommens

vorgenommen.

9.2

9.2.1 Bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm

ausschliesslich Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (Position 45 bis 96

[Sektor 3]) auf dem Kompetenzniveau 1 zuzumuten. Dies begründet er damit, die

Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils lasse nicht darauf schliessen, dass eine

Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in anderen Wirtschaftszweigen

ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sei. Dies hätten gerade die Abklärungen

der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der P.___

ergeben (Beschwerde, S. 12 Ziff. 17; A.S. 18). Diese

Argumentation wurde anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

15. November 2022 erneuert (vgl. Protokoll gleichen Datums; A.S. 45).

Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 15. März

2022 eine Tätigkeit als Automobilassistent/Allrounder mit einem Arbeitspensum

von 40 % im Betrieb seines Bruders (, ) bei einem Jahreslohn von

CHF 21'684.00 aufgenommen hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 3. März 2022;

IV-Nr. 185 S. 2 ff.). Damit nützt er die ihm verbliebene

Restarbeitsfähigkeit von 50 % jedoch nicht vollumfänglich aus, weshalb auf

den vorerwähnten Jahreslohn nicht abgestellt werden kann. Es entspricht

gängiger Praxis, dass für das Invalideneinkommen, insbesondere wenn die

Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft wird, auf einen Tabellenlohn abgestellt

wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2021 vom 26. Juli 2021

E. 4.2.1. und 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3.,

je mit Hinweisen auf BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1

S. 475). Demnach erscheint es korrekt, den Tabellenwert der LSE 2018 für

den Handel, die Instandhaltung sowie die Reparatur von Motorfahrzeugen

(Position 45 bis 47), Kompetenzniveau 1, Männer, von CHF 5'318.00 bzw. – bei

einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % – von CHF 2'659.00 heranzuziehen.

Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von

41.9 Stunden pro Woche und die Nominallohnentwicklung (2018: 105.0, 2019:

105.0) führt dies zu einem Lohn von CHF 2'785.30 pro Monat bzw.

CHF 33'424.00 pro Jahr. Mit der wie erwähnt beim Invalideneinkommen

vorzunehmenden Parallelisierung im Ausmass von 19.22 % (vgl. E.

II. 9.1.2 hiervor) ergibt dies ein herabgesetztes Einkommen von CHF 27'000.00.

Bei Anwendung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesamten

Dienstleistungssektors (Position 45 bis 96, Sektor 3) beliefe sich das

Einkommen auf CHF 25'825.00.

9.2.2 Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Diese Faktoren

können Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn geben (BGE 129 V 472 E. 4.2.3

S. 481 mit Hinweisen). Mit dem Abzug soll dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass die genannten persönlichen und beruflichen Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Zu beachten ist weiter, dass bereits

in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene

gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des

leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.

mit Hinweisen). Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die

invaliditätsfremden Faktoren, welche sich bereits ohne die gesundheitliche

Einschränkung lohnmindernd ausgewirkt haben, durch die Parallelisierung eliminiert

wurden und deshalb nicht durch einen Tabellenlohnabzug (nochmals) abzuziehen

sind.

Im Urteil vom 27. März 2018

erachtete das Versicherungsgericht wegen der zur quantitativen

Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden Einschränkungen (keine sturzgefährdenden

Tätigkeiten, keine Tätigkeiten an rotierenden Maschinen, kein

Umgebungsgeräuschpegel wegen Schwerhörigkeit, keine höhergradigen Anforderungen

an das Gehör, kein berufsmässiges Führen eines Kraftfahrzeugs) einen Abzug von

15 % als angezeigt. Dies erscheint rückblickend, vor dem Hintergrund der

allgemeinen Bemessungspraxis, als grosszügig bemessen. Mit Blick darauf, dass

sich die Beeinträchtigung – auch innerhalb der verbliebenen Arbeitsfähigkeit –

mit der Beidseitigkeit des Morbus Menière zusätzlich erhöht hat, sowie angesichts

des neu zu berücksichtigenden Teilzeitelements (vgl. zu beiden Aspekten

E. II. 5.4.5 hiervor) erscheint jedoch ein Abzug von 15 %

bezogen auf den Rentenbeginn im Jahr 2019 als angemessen, auch wenn die durch

die Parallelisierung erfassten Umstände unberücksichtigt bleiben. Der

Beschwerdeführer macht damit übereinstimmend geltend, ein leidensbedingter Abzug

in dieser Höhe sei gerechtfertigt (Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 16;

A.S. 17 f.; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Verhandlung, S. 3,

A.S. 45). Das Invalideneinkommen reduziert sich damit von CHF 27'000.00

auf CHF 22'950.00 (bzw. von CHF 25'825.00 auf CHF 21'951.00).

9.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens

von CHF 50'654.00 und des Invalideneinkommens von CHF 22'950.00 führt

zu einem Invaliditätsgrad von 54.69 % bzw. – nach Aufrundung (vgl. BGE 130 V 121) – von 55 %. Bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Invalideneinkommens von CHF 21'951.00 beliefe sich der

Invaliditätsgrad auf (aufgerundet) 57 %. Der Beschwerdeführer hat demnach so

oder anders Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2019 (vgl. E.

II. 2.2 hiervor). Dieser Anspruch bleibt auch über den 1. Januar 2022

hinaus unverändert (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Die Beschwerde, mit der eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %

verlangt wurde, ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

10.

10.1 Die obsiegende Beschwerde führende

Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht

zu. Dem Beschwerdeführer ist daher grunds.zlich eine volle Parteientschädigung

zuzusprechen.

Rechtsanwalt Wyssmann macht in der

Kostennote vom 12. September 2022 (A.S. 38 f.) einen Aufwand von

7.75 Stunden für die Beschwerdeschrift geltend, was als angemessen erscheint.

Dasselbe gilt für die Positionen «Aktenstudium», «Brief an das

Versicherungsgericht» und «Nachprozessualer Aufwand» von insgesamt 1.5 Stunden.

Demgegenüber sind die insgesamt sieben Positionen à 0.17 Stunden, bei denen

davon auszugehen ist, dass es sich um Orientierungskopien an die Klientschaft

handelt, praxisgemäss als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der nicht separat

entschädigt wird. Zu entschädigen sind demnach 9.25 Stunden à CHF 250.00.

Bei den Auslagen sind die 9 Kopien zu CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu

entschädigen, so dass sich der Betrag von CHF 27.30 um CHF 4.50 auf

CHF 22.80 reduziert. In der an der öffentlichen Verhandlung vom

15. November 2022 nachgereichten, ergänzenden Kostennote gleichen Datums macht

der Beschwerdeführer einen weiteren Aufwand von 3.76 Stunden geltend

(A.S. 48). Die Positionen «Brief an Klient» vom 16. September und

3. November 2022 (je 0.17 Std.) können auch hier nicht berücksichtigt

werden, da von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Für die

Verhandlung vor Versicherungsgericht sind 45 Minuten zu berücksichtigen. Dies

ergibt einen zusätzlich zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 3.17 Stunden à

CHF 250.00. Bei den Auslagen sind die 3 Kopien mit CHF 1.50

festzusetzen, weshalb die geltend gemachten Auslagen von CHF 37.40 auf

CHF 35.90 herabzusetzen sind. Beide Kostennoten zusammen weisen somit

einen zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 12.42 Stunden (9.25 Std. und 3.17

Std.) und zu vergütende Auslagen von insgesamt CHF 58.70 (CHF 22.80

und CHF 35.90) auf. Mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3'407.30 (Honorar von CHF 3'105.00,

Auslagen von CHF 58.70 und Mehrwertsteuer von CHF 243.60).

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00

festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März

2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine halbe Rente ab

1. August 2019. Die weiter-

gehende Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'407.30 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser