VSBES.2022.79
Kurzarbeitsentschädigung; Covid19
18. Juli 2023Deutsch16 min
Beschwerdegegnerin zahlte der Beschwerdeführerin daraufhin am 26. April 2021 diesen
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 6. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG (fortan:
Beschwerdeführerin) reichte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 6. April 2021 das Formular «Antrag
und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abrechnungsperiode
Februar 2021 ein und machte eine Entschädigung von CHF 377'342.60
geltend (Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 1 / ALK S. 81 ff.).
1.2 Am 23. April 2021 legte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals ein Formular für Februar
2021 vor, worin sie eine geringfügig tiefere Kurzarbeitsentschädigung von
CHF 377'313.40 berechnete (ALK S. 76 ff.). Die
Beschwerdegegnerin zahlte der Beschwerdeführerin daraufhin am 26. April 2021 diesen
Betrag aus (Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 4, Urkunde 77).
1.3 Die Beschwerdeführerin reichte
am 23. Dezember 2021 (Datum der Postaufgabe) erneut ein Formular mit einer
korrigierten Abrechnung ein, worin sie für Februar 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung
von CHF 573'371.40 verlangte (ALK S. 33 ff.). Sie erklärte dazu,
bei der Jahreskontrolle sei in der Lohnbuchhaltung festgestellt worden, dass
die Abrechnung für Februar nicht stimme (ALK S. 36).
1.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 8. Februar 2022 einen über den bereits ausgerichteten Betrag
von CHF 377'313.40 hinausgehenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für Februar 2021. Sie begründete dies damit, dass die gesetzliche
Einreichefrist für die Abrechnungsperiode Februar 2021 am 31. Mai 2021
abgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sowie eine
prozessuale Revision nicht erfüllt seien (ALK S. 28 ff.). Die gegen diese
Verfügung gerichtete Einsprache (ALK S. 13 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 6. April 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 9. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2022
und die Verfügung vom 8. Februar 2022 seien aufzuheben, und es sei der [Beschwerdeführerin]
für den Monat Februar 2021 eine Entschädigung von total CHF 573'371.40 ab-
züglich bereits für diesen Monat
geleisteter Beträge (CHF 377’313.40) zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und
es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung
auszuzahlen (A.S. 27 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 5. August 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.),
während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreicht (s. A.S. 50).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 19. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 52
ff.).
Erwägungen
II.
1.
Da
die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von
Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Der Arbeitgeber macht den
Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate
nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm
bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat, wenn die Löhne wie hier
monatlich ausgerichtet werden (Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Es
handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des
Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Art. 39 Abs. 3 AVIG
sowie Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5.
Aufl., Zürich 2019, S. 292).
2.1.2
Während der Coronapandemie wurde
die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der
AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom
20.
März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
SR 837.033) sowie andererseits im Bundesgesetz über die gesetzlichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,
SR 818.102). Beide Erlasse wurden im Verlauf der Pandemie mehrmals
geändert. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu
keinem Zeitpunkt eine von Art. 38 Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV
abweichende Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf
Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und Art. 8i Abs. 1 der Verordnung (beide in
Kraft bis 31. März 2022) bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3
AVIG, d.h. die Unterlagen, welche innert der Frist zur Geltendmachung
einzureichen waren. Das Covid-19-Gesetz wiederum wurde am 19. März 2021 um
Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in
Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020.
Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz waren neu entstandene
Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von
Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen
Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betraf aber lediglich die Anpassung
einer bestehenden Voranmeldung von Kurzarbeit, da seit dem 1. September
2020.
keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten war (Art. 17b Abs. 1
Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem
Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020
beschlossen wurden (Abs. 2). Beides ist hier nicht einschlägig.
2.2
2.2.1
Der Sozialversicherungsträger hat
über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen
die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu
erlassen, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sowie, wenn sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen sind (Art. 49
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Leistungen, Forderungen
und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen
Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), wobei die betroffene Person das
Recht hat, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
In der Arbeitslosenversicherung besteht
insoweit eine von Art. 49 Abs. 1 ATSG abweichende Regelung, als Verfügungen
lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c
AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen
sind, was hier aber alles nicht zutrifft. Im Übrigen gelangt das formlose
Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen
dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird
(Art. 100 Abs. 1 AVIG). Einer Leistungsabrechnung der
Arbeitslosenkasse kommt angesichts dessen materiell Verfügungscharakter zu,
weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der betroffenen
Person zustehenden Leistungen verbindlich festgelegt werden (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 448 betr. Arbeitslosenentschädigung; Urteil des Bundesgerichts
8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, unter Hinweis auf BGE 129 V 110
E. 1.2 S. 111). Will die betroffene Person eine formelle Verfügung verlangen,
so hat dies praxisgemäss vor Ablauf eines Jahres ab Zustellung der Abrechnung zu
geschehen, wenn das formlose Verfahren zu Unrecht Anwendung fand, resp. innert
90.
Tagen, wenn die Abrechnung zu Recht formlos eröffnet wurde (Susanne Genner
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 51 N 7). Wird diese
Überlegungs- und Prüfungsfrist versäumt, so wird die «formlose» resp. «faktische»
Verfügung – besondere Umstände vorbehalten – rechtsbeständig (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 448 f.).
2.2.2
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach
ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden
werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue
Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides
verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt
waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107).
2.2.3
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung dient der nachträglichen
Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss der
unrichtigen Sachverhaltswürdigung) durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c
S. 17). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser
Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen
werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475 E.
1b/cc S. 479).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab, die Verfügung vom 8. Februar 2022 sei ebenso wie
der angefochtene Einspracheentscheid nicht unterzeichnet worden, was an sich zutrifft.
Verfügungen müssen indes nicht eigenhändig unterschrieben werden, unabhängig
davon ob es sich um Massen- oder individuelle Verfügungen handelt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; Genner,
a.a.O., Art. 49 N 33). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt dies,
wenn die Verfügung den Vermerk «Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig»
beinhaltet sowie die verfügende Vollzugsbehörde und die verfügende Person
erkennbar sind (AVIG-Praxis ALE E60), was hier beides der Fall ist (ALK S. 29
f.). Zum Einspracheentscheid ist festzuhalten, dass offen bleiben kann,
inwieweit eine Unterzeichnungspflicht besteht, denn die fehlende Unterschrift stellt
– bei ansonsten korrekter Eröffnung – auf jeden Fall für sich allein genommen keinen
derart gravierenden Mangel dar, dass von einer Nichtigkeit auszugehen wäre. Die
Verfasserin ist aus dem Entscheid namentlich ersichtlich (A.S. 7). Zudem wurde
durch die handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeantwort (A.S. 32) bezeugt,
dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerin
entspricht. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Identität
und Echtheit des im Streit liegenden Entscheids Zweifel aufkommen liessen. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, welche nachteilige Konsequenzen der
Beschwerdeführerin aus der fehlenden Unterzeichnung erwachsen sein sollen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.5).
3.2
Der
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Februar 2021 war innert drei Monaten
und damit bis 31. Mai 2021 geltend zu machen (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Bis
dahin reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnungen vom 7. und 23. April
2021.
ein, wobei sie in der Letzteren eine Entschädigung von CHF 377'313.40
berechnete. Die dritte Abrechnung mit einer höheren Entschädigung von CHF 573'371.40
erging demgegenüber erst im Dezember 2021 und damit lange nach Fristablauf. Die
Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie resp. die für den Antrag auf
Kurzarbeitsentschädigung zuständigen Personen seien unverschuldeterweise
abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so dass auch eine Wiederherstellung
der Dreimonatsfrist (gemäss Art. 41 ATSG) entfällt.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin wandte zu Recht das formlose Verfahren an, als sie der
Beschwerdeführerin am 26. April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von
CHF 377'313.40 ausbezahlte, entsprach doch dieser Betrag vollumfänglich der
im Antragsformular vom 23. April 2021 geltend gemachten Entschädigung. Die Abrechnung
zu dieser Auszahlung hat materiellen Verfügungscharakter, da die Beschwerdegegnerin
damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode Februar
2021.
behördlich festlegte (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor). Die
Beschwerdeführerin hatte in der Folge Gelegenheit, innert 90 Tagen, d.h. bis im
Juli 2021, eine anfechtbare formelle Verfügung zu verlangen, was jedoch
unterblieb. Die formlos festgesetzte Kurzarbeitsentschädigung von CHF 377'313.40
kann daher nur noch korrigiert werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Eine
Verlängerung der besagten Überlegungs- und Prüfungsfrist ist weder in der
Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch im Covid-19-Gesetz
vorgesehen, weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die besonderen
Umstände während der Pandemie unbehelflich ist.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin berechnete
im Formular vom 23. April 2021 gestützt auf folgende Zahlen eine
Kurzarbeitsentschädigung von CHF 377'313.40 (ALK S. 76):
Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende
1'582
Anzahl von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende
620.
Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
99’011.77 Std.
Wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden aller von
Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden
16’818.44 Std.
Prozentualer wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall
16,99 %
AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten
Arbeitnehmenden
CHF 2’580’857.78
Lohnsumme für ausgefallene Stunden (Prozentsatz
wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall)
CHF 399’371.15
Entschädigung der Lohnsumme für ausgefallene Stunden
CHF 351'753.63
(plus Arbeitgeberbeiträge von CHF 25'559.75 = CHF
377'313.40
Dieser
Abrechnung lag eine Tabelle mit 57 Kadermitarbeitern bei, wovon 25 von
Kurzarbeit betroffen waren (ALK S. 80). Im «Zusatzformular zur Einstufung der
Lohnkategorien» wurde demgegenüber die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen
Kadermitarbeiter mit null angegeben (ALK S. 79).
3.4.2
In der zweiten korrigierten
Abrechnung vom 23. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdeführerin eine
Kurzarbeitsentschädigung von CHF 573'371.40 (ALK S. 33):
Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende
1'582
Anzahl von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende
643.
Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
96’847.42 Std.
Wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden aller von
Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden
24’930.37 Std.
Prozentualer wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall
25,74 %
AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten
Arbeitnehmenden
CHF 2'501'928.36
Lohnsumme für ausgefallene Stunden (Prozentsatz
wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall)
CHF 612'764.95
Entschädigung der Lohnsumme für ausgefallene Stunden
CHF 534’154.44
(plus Arbeitgeberbeiträge von CHF 39’216.95 = CHF 573'371.40)
Nun
wurden im Zusatzformular auch die 25 von Kurzarbeit betroffenen Kadermitglieder
ausgewiesen. Darüber hinaus erfolgte eine Reihe weiterer Änderungen, so dass
sich die Zahl der Ausfallstunden insgesamt um mehr als 8'000 oder fast 50 %
erhöhte (ALK S. 37).
3.4.3
Die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Abrechnung vom 26. April
2021.
sind nicht erfüllt, da nach dem Eintritt der Rechtskraft weder neue
Tatsachen bekannt noch neue Beweismittel beigebracht wurden (s. dazu E. II.
2.2.2
hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung
vom 23. April 2021 die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmenden nicht korrekt von der Tabelle in das Formular übertragen hatte
(s. E. II. 3.4.1 hiervor), ging vielmehr schon aus den damals
eingereichten Unterlagen hervor.
3.4.4
3.4.4.1
Der Sozialversicherungsrichter kann die Verwaltung nicht zu einer
Wiedererwägung verhalten, d.h. es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht
anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch
eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen
erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar.
Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle
indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also
diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, rechtskräftige
Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur nicht als
von erheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13).
3.4.4.2
Die Beschwerdegegnerin leitete
ihre Verfügung vom 8. Februar 2022 wie folgt ein (ALK S. 28):
Wir verneinen die Anspruchsberechtigung
auf die korrigierte Eingabe der Kurzarbeitsentschädigung für die
Abrechnungsperiode Februar 2021 vom 23. Dezember 2021, weil der Antrag
verspätet eingereicht worden ist.
Die Zusammenfassung am Ende der
Verfügung wiederum lautete folgendermassen (ALK S. 29 unten):
Die gesetzliche Einreichefrist für die
Abrechnungsperiode Februar 2021 ist am 31. Mai 2021 abgelaufen. Da die
korrigierte Abrechnung für den Monat Februar 2021 am 23. Dezember 2021 und
somit zu spät eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision nicht erfüllt sind, muss der Anspruch auf die korrigierte
Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Februar 2021 verneint
werden.
In der Begründung ging die Verfügung auch
auf die Frage einer Wiedererwägung der faktischen Verfügung vom 26. April 2021
ein, was sich indes – abgesehen von einem allgemeinen Textbaustein – auf die
Feststellung beschränkte, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt, da der
Verwaltung kein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei (ALK S. 29). Im
Einspracheentscheid vom 6. April 2022 finden sich demgegenüber diese
Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 5):
Die rechtskräftige formlose Zusprechung
der Kurzarbeitsentschädigung 26. April 2021 ist jedoch nicht zweifellos
unrichtig gewesen. Der [Beschwerdegegnerin] ist im Zeitpunkt der Auszahlung
weder bei der Feststellung des Sachverhaltes noch in der Rechtsanwendung ein
Fehler unterlaufen […]. Sie haben mitgeteilt, dass die Auszahlung fehlerhaft
gewesen sei, weil diese sich auf falsche Eingaben der [Beschwerdeführerin]
bezogen haben. Damit eine (faktische) Verfügung in Wiederwägung gezogen werden
kann, ist nicht relevant, ob diese zu Lasten oder zu Gunsten der
Anspruchsberechtigten geht und können so nicht einfach als gewährt gelten, nur
weil es zu Gunsten der Anspruchsberechtigten geht. Die Abrechnung ist zu dem
damaligen Zeitpunkt für die Verwaltung nicht zweifellos unrichtig gewesen und
es wäre für die [Beschwerdegegnerin] auch nicht ersichtlich gewesen, dass diese
unrichtig sein könnte, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die
Abrechnung durch die Bezügerin falsch eingereicht worden ist. Aus diesen
Gründen kann keine Wiederwägung der Abrechnung vom 26. April 2021 […] erfolgen.
3.4.4.3
In der Verfügung vom 8. Februar 2022 heisst es nirgends, dass auf das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde. Dies allein ist jedoch nicht
ausschlaggebend, vielmehr ist zu prüfen, ob eine Wiedererwägung materiell
geprüft wurde oder nicht. Ein Nichteintreten kann namentlich auch bei einer
summarischen Prüfung vorliegen, in der die Verwaltung die für die seinerzeitige
Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt (BGE 117 V 8 S. 14).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich hier, soweit es die Verfügung vom 8. Februar
2022.
angeht, der Sache nach um ein Nichteintreten, kann doch von einer
richtigen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen keine Rede sein. Im
Einspracheentscheid wird etwas ausführlicher darauf eingegangen, warum keine
Wiedererwägung in Frage kommt. Ob damit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
wurde, womit die Beschwerde an das Versicherungsgericht zulässig wäre, kann
indes offen bleiben, da die Voraussetzungen einer Wiedererwägung ohnehin nicht
erfüllt wären: Die Beschwerdeführerin bringt vor, für eine Wiedererwägung sei
es nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin einen Fehler begangen habe, als
sie am 26. April 2021 die Kurzarbeitsentschädigung für Februar 2021 ausbezahlt
habe (s. A.S. 16 Ziff. 9). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, dient
die Wiedererwägung doch der Korrektur von Verfügungen, die auf einer anfänglichen
fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen (BGE 146 V 364 E 4.2 S. 366 f.). Ein
Rechtsanwendungsfehler der Behörde ist mit anderen Worten sehr wohl
Voraussetzung einer Wiedererwägung. Einen solchen Fehler macht die Beschwerdeführerin
indes, wie gesagt, gar nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich
eine Wiedererwägung zu Recht abgelehnt, falls man denn von einem Eintreten
ausgehen würde.
3.5
Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung –
keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann