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Entscheid

VSBES.2022.79

Kurzarbeitsentschädigung; Covid19

18. Juli 2023Deutsch16 min

Beschwerdegegnerin zahlte der Beschwerdeführerin daraufhin am 26. April 2021 diesen

Source so.ch

Urteil vom 18. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 6. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG (fortan:

Beschwerdeführerin) reichte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 6. April 2021 das Formular «Antrag

und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abrechnungsperiode

Februar 2021 ein und machte eine Entschädigung von CHF 377'342.60

geltend (Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 1 / ALK S. 81 ff.).

1.2 Am 23. April 2021 legte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals ein Formular für Februar

2021 vor, worin sie eine geringfügig tiefere Kurzarbeitsentschädigung von

CHF 377'313.40 berechnete (ALK S. 76 ff.). Die

Beschwerdegegnerin zahlte der Beschwerdeführerin daraufhin am 26. April 2021 diesen

Betrag aus (Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 4, Urkunde 77).

1.3 Die Beschwerdeführerin reichte

am 23. Dezember 2021 (Datum der Postaufgabe) erneut ein Formular mit einer

korrigierten Abrechnung ein, worin sie für Februar 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung

von CHF 573'371.40 verlangte (ALK S. 33 ff.). Sie erklärte dazu,

bei der Jahreskontrolle sei in der Lohnbuchhaltung festgestellt worden, dass

die Abrechnung für Februar nicht stimme (ALK S. 36).

1.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 8. Februar 2022 einen über den bereits ausgerichteten Betrag

von CHF 377'313.40 hinausgehenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

für Februar 2021. Sie begründete dies damit, dass die gesetzliche

Einreichefrist für die Abrechnungsperiode Februar 2021 am 31. Mai 2021

abgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sowie eine

prozessuale Revision nicht erfüllt seien (ALK S. 28 ff.). Die gegen diese

Verfügung gerichtete Einsprache (ALK S. 13 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 6. April 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 9. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2022

und die Verfügung vom 8. Februar 2022 seien aufzuheben, und es sei der [Beschwerdeführerin]

für den Monat Februar 2021 eine Entschädigung von total CHF 573'371.40 ab-

züglich bereits für diesen Monat

geleisteter Beträge (CHF 377’313.40) zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und

es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung

auszuzahlen (A.S. 27 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 5. August 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.),

während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreicht (s. A.S. 50).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 19. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 52

ff.).

Erwägungen

II.

1.

Da

die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von

Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der Arbeitgeber macht den

Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate

nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm

bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat, wenn die Löhne wie hier

monatlich ausgerichtet werden (Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Es

handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des

Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Art. 39 Abs. 3 AVIG

sowie Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5.

Aufl., Zürich 2019, S. 292).

2.1.2

Während der Coronapandemie wurde

die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der

AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom

20.

März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,

SR 837.033) sowie andererseits im Bundesgesetz über die gesetzlichen

Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,

SR 818.102). Beide Erlasse wurden im Verlauf der Pandemie mehrmals

geändert. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu

keinem Zeitpunkt eine von Art. 38 Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV

abweichende Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf

Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und Art. 8i Abs. 1 der Verordnung (beide in

Kraft bis 31. März 2022) bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3

AVIG, d.h. die Unterlagen, welche innert der Frist zur Geltendmachung

einzureichen waren. Das Covid-19-Gesetz wiederum wurde am 19. März 2021 um

Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in

Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020.

Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz waren neu entstandene

Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von

Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen

Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betraf aber lediglich die Anpassung

einer bestehenden Voranmeldung von Kurzarbeit, da seit dem 1. September

2020.

keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten war (Art. 17b Abs. 1

Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem

Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020

beschlossen wurden (Abs. 2). Beides ist hier nicht einschlägig.

2.2

2.2.1

Der Sozialversicherungsträger hat

über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen

die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu

erlassen, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sowie, wenn sie

den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen sind (Art. 49

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Leistungen, Forderungen

und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen

Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), wobei die betroffene Person das

Recht hat, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).

In der Arbeitslosenversicherung besteht

insoweit eine von Art. 49 Abs. 1 ATSG abweichende Regelung, als Verfügungen

lediglich in den Fällen nach Art. 36 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 und Art. 59c

AVIG sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen

sind, was hier aber alles nicht zutrifft. Im Übrigen gelangt das formlose

Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen

dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird

(Art. 100 Abs. 1 AVIG). Einer Leistungsabrechnung der

Arbeitslosenkasse kommt angesichts dessen materiell Verfügungscharakter zu,

weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die der betroffenen

Person zustehenden Leistungen verbindlich festgelegt werden (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 448 betr. Arbeitslosenentschädigung; Urteil des Bundesgerichts

8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, unter Hinweis auf BGE 129 V 110

E. 1.2 S. 111). Will die betroffene Person eine formelle Verfügung verlangen,

so hat dies praxisgemäss vor Ablauf eines Jahres ab Zustellung der Abrechnung zu

geschehen, wenn das formlose Verfahren zu Unrecht Anwendung fand, resp. innert

90.

Tagen, wenn die Abrechnung zu Recht formlos eröffnet wurde (Susanne Genner

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 51 N 7). Wird diese

Überlegungs- und Prüfungsfrist versäumt, so wird die «formlose» resp. «faktische»

Verfügung – besondere Umstände vorbehalten – rechtsbeständig (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 448 f.).

2.2.2

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue

Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides

verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt

waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107).

2.2.3

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung dient der nachträglichen

Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss der

unrichtigen Sachverhaltswürdigung) durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c

S. 17). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser

Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen

werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475 E.

1b/cc S. 479).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab, die Verfügung vom 8. Februar 2022 sei ebenso wie

der angefochtene Einspracheentscheid nicht unterzeichnet worden, was an sich zutrifft.

Verfügungen müssen indes nicht eigenhändig unterschrieben werden, unabhängig

davon ob es sich um Massen- oder individuelle Verfügungen handelt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; Genner,

a.a.O., Art. 49 N 33). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt dies,

wenn die Verfügung den Vermerk «Dieses Dokument ist ohne Unterschrift gültig»

beinhaltet sowie die verfügende Vollzugsbehörde und die verfügende Person

erkennbar sind (AVIG-Praxis ALE E60), was hier beides der Fall ist (ALK S. 29

f.). Zum Einspracheentscheid ist festzuhalten, dass offen bleiben kann,

inwieweit eine Unterzeichnungspflicht besteht, denn die fehlende Unterschrift stellt

– bei ansonsten korrekter Eröffnung – auf jeden Fall für sich allein genommen keinen

derart gravierenden Mangel dar, dass von einer Nichtigkeit auszugehen wäre. Die

Verfasserin ist aus dem Entscheid namentlich ersichtlich (A.S. 7). Zudem wurde

durch die handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeantwort (A.S. 32) bezeugt,

dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerin

entspricht. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Identität

und Echtheit des im Streit liegenden Entscheids Zweifel aufkommen liessen. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, welche nachteilige Konsequenzen der

Beschwerdeführerin aus der fehlenden Unterzeichnung erwachsen sein sollen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.5).

3.2

Der

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Februar 2021 war innert drei Monaten

und damit bis 31. Mai 2021 geltend zu machen (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Bis

dahin reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnungen vom 7. und 23. April

2021.

ein, wobei sie in der Letzteren eine Entschädigung von CHF 377'313.40

berechnete. Die dritte Abrechnung mit einer höheren Entschädigung von CHF 573'371.40

erging demgegenüber erst im Dezember 2021 und damit lange nach Fristablauf. Die

Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie resp. die für den Antrag auf

Kurzarbeitsentschädigung zuständigen Personen seien unverschuldeterweise

abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so dass auch eine Wiederherstellung

der Dreimonatsfrist (gemäss Art. 41 ATSG) entfällt.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin wandte zu Recht das formlose Verfahren an, als sie der

Beschwerdeführerin am 26. April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von

CHF 377'313.40 ausbezahlte, entsprach doch dieser Betrag vollumfänglich der

im Antragsformular vom 23. April 2021 geltend gemachten Entschädigung. Die Abrechnung

zu dieser Auszahlung hat materiellen Verfügungscharakter, da die Beschwerdegegnerin

damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode Februar

2021.

behördlich festlegte (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor). Die

Beschwerdeführerin hatte in der Folge Gelegenheit, innert 90 Tagen, d.h. bis im

Juli 2021, eine anfechtbare formelle Verfügung zu verlangen, was jedoch

unterblieb. Die formlos festgesetzte Kurzarbeitsentschädigung von CHF 377'313.40

kann daher nur noch korrigiert werden, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Eine

Verlängerung der besagten Überlegungs- und Prüfungsfrist ist weder in der

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch im Covid-19-Gesetz

vorgesehen, weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die besonderen

Umstände während der Pandemie unbehelflich ist.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin berechnete

im Formular vom 23. April 2021 gestützt auf folgende Zahlen eine

Kurzarbeitsentschädigung von CHF 377'313.40 (ALK S. 76):

Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende

1'582

Anzahl von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende

620.

Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden

99’011.77 Std.

Wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden aller von

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden

16’818.44 Std.

Prozentualer wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall

16,99 %

AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten

Arbeitnehmenden

CHF 2’580’857.78

Lohnsumme für ausgefallene Stunden (Prozentsatz

wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall)

CHF 399’371.15

Entschädigung der Lohnsumme für ausgefallene Stunden

CHF 351'753.63

(plus Arbeitgeberbeiträge von CHF 25'559.75 = CHF

377'313.40

Dieser

Abrechnung lag eine Tabelle mit 57 Kadermitarbeitern bei, wovon 25 von

Kurzarbeit betroffen waren (ALK S. 80). Im «Zusatzformular zur Einstufung der

Lohnkategorien» wurde demgegenüber die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen

Kadermitarbeiter mit null angegeben (ALK S. 79).

3.4.2

In der zweiten korrigierten

Abrechnung vom 23. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdeführerin eine

Kurzarbeitsentschädigung von CHF 573'371.40 (ALK S. 33):

Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende

1'582

Anzahl von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende

643.

Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden

96’847.42 Std.

Wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden aller von

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden

24’930.37 Std.

Prozentualer wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall

25,74 %

AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten

Arbeitnehmenden

CHF 2'501'928.36

Lohnsumme für ausgefallene Stunden (Prozentsatz

wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall)

CHF 612'764.95

Entschädigung der Lohnsumme für ausgefallene Stunden

CHF 534’154.44

(plus Arbeitgeberbeiträge von CHF 39’216.95 = CHF 573'371.40)

Nun

wurden im Zusatzformular auch die 25 von Kurzarbeit betroffenen Kadermitglieder

ausgewiesen. Darüber hinaus erfolgte eine Reihe weiterer Änderungen, so dass

sich die Zahl der Ausfallstunden insgesamt um mehr als 8'000 oder fast 50 %

erhöhte (ALK S. 37).

3.4.3

Die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Abrechnung vom 26. April

2021.

sind nicht erfüllt, da nach dem Eintritt der Rechtskraft weder neue

Tatsachen bekannt noch neue Beweismittel beigebracht wurden (s. dazu E. II.

2.2.2

hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung

vom 23. April 2021 die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmenden nicht korrekt von der Tabelle in das Formular übertragen hatte

(s. E. II. 3.4.1 hiervor), ging vielmehr schon aus den damals

eingereichten Unterlagen hervor.

3.4.4

3.4.4.1

Der Sozialversicherungsrichter kann die Verwaltung nicht zu einer

Wiedererwägung verhalten, d.h. es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer

Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht

anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch

eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen

erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar.

Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle

indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine

Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also

diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, rechtskräftige

Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur nicht als

von erheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13).

3.4.4.2

Die Beschwerdegegnerin leitete

ihre Verfügung vom 8. Februar 2022 wie folgt ein (ALK S. 28):

Wir verneinen die Anspruchsberechtigung

auf die korrigierte Eingabe der Kurzarbeitsentschädigung für die

Abrechnungsperiode Februar 2021 vom 23. Dezember 2021, weil der Antrag

verspätet eingereicht worden ist.

Die Zusammenfassung am Ende der

Verfügung wiederum lautete folgendermassen (ALK S. 29 unten):

Die gesetzliche Einreichefrist für die

Abrechnungsperiode Februar 2021 ist am 31. Mai 2021 abgelaufen. Da die

korrigierte Abrechnung für den Monat Februar 2021 am 23. Dezember 2021 und

somit zu spät eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine prozessuale

Revision nicht erfüllt sind, muss der Anspruch auf die korrigierte

Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Februar 2021 verneint

werden.

In der Begründung ging die Verfügung auch

auf die Frage einer Wiedererwägung der faktischen Verfügung vom 26. April 2021

ein, was sich indes – abgesehen von einem allgemeinen Textbaustein – auf die

Feststellung beschränkte, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt, da der

Verwaltung kein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei (ALK S. 29). Im

Einspracheentscheid vom 6. April 2022 finden sich demgegenüber diese

Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 5):

Die rechtskräftige formlose Zusprechung

der Kurzarbeitsentschädigung 26. April 2021 ist jedoch nicht zweifellos

unrichtig gewesen. Der [Beschwerdegegnerin] ist im Zeitpunkt der Auszahlung

weder bei der Feststellung des Sachverhaltes noch in der Rechtsanwendung ein

Fehler unterlaufen […]. Sie haben mitgeteilt, dass die Auszahlung fehlerhaft

gewesen sei, weil diese sich auf falsche Eingaben der [Beschwerdeführerin]

bezogen haben. Damit eine (faktische) Verfügung in Wiederwägung gezogen werden

kann, ist nicht relevant, ob diese zu Lasten oder zu Gunsten der

Anspruchsberechtigten geht und können so nicht einfach als gewährt gelten, nur

weil es zu Gunsten der Anspruchsberechtigten geht. Die Abrechnung ist zu dem

damaligen Zeitpunkt für die Verwaltung nicht zweifellos unrichtig gewesen und

es wäre für die [Beschwerdegegnerin] auch nicht ersichtlich gewesen, dass diese

unrichtig sein könnte, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die

Abrechnung durch die Bezügerin falsch eingereicht worden ist. Aus diesen

Gründen kann keine Wiederwägung der Abrechnung vom 26. April 2021 […] erfolgen.

3.4.4.3

In der Verfügung vom 8. Februar 2022 heisst es nirgends, dass auf das Wiedererwägungsgesuch

der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde. Dies allein ist jedoch nicht

ausschlaggebend, vielmehr ist zu prüfen, ob eine Wiedererwägung materiell

geprüft wurde oder nicht. Ein Nichteintreten kann namentlich auch bei einer

summarischen Prüfung vorliegen, in der die Verwaltung die für die seinerzeitige

Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt (BGE 117 V 8 S. 14).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich hier, soweit es die Verfügung vom 8. Februar

2022.

angeht, der Sache nach um ein Nichteintreten, kann doch von einer

richtigen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen keine Rede sein. Im

Einspracheentscheid wird etwas ausführlicher darauf eingegangen, warum keine

Wiedererwägung in Frage kommt. Ob damit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten

wurde, womit die Beschwerde an das Versicherungsgericht zulässig wäre, kann

indes offen bleiben, da die Voraussetzungen einer Wiedererwägung ohnehin nicht

erfüllt wären: Die Beschwerdeführerin bringt vor, für eine Wiedererwägung sei

es nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin einen Fehler begangen habe, als

sie am 26. April 2021 die Kurzarbeitsentschädigung für Februar 2021 ausbezahlt

habe (s. A.S. 16 Ziff. 9). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, dient

die Wiedererwägung doch der Korrektur von Verfügungen, die auf einer anfänglichen

fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen (BGE 146 V 364 E 4.2 S. 366 f.). Ein

Rechtsanwendungsfehler der Behörde ist mit anderen Worten sehr wohl

Voraussetzung einer Wiedererwägung. Einen solchen Fehler macht die Beschwerdeführerin

indes, wie gesagt, gar nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich

eine Wiedererwägung zu Recht abgelehnt, falls man denn von einem Eintreten

ausgehen würde.

3.5

Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung –

keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann