VSBES.2022.8
Prämienverbilligung kantonal
9. März 2022Deutsch9 min
und daher der Fall für die Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Source so.ch
Urteil vom 9. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. September
2021 einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 3). Auf die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) trat die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. November 2021 nicht ein (AK-Nr. 6).
1.2 In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 15. November 2021 in Wiedererwägung und
ersetzte ihn durch einen neuen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021,
worin sie die Einsprache abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 10. Januar 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Es sei auf Grund der obigen Begründung
für die Berechnung der IPV 2021 auf das steuerbare Einkommen 2020 abzustellen
und daher der Fall für die Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Das Verfahren soll ohne Kostenfolge
erfolgen, notabene auch ohne Parteientschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 15 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 7. Februar 2022 resp. Duplik vom 17. Februar 2022 an ihren
Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f. / 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Beschwerdeführerin, geb. 1997,
war am 1. Januar 2021 weniger als 25 Jahre alt sowie ledig und kinderlos (s.
Anmeldung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 1). Ihr könnte daher maximal die Richtprämie
für junge Erwachsene zugesprochen werden, also CHF 3‘012.00 (s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach). Dieser
Betrag bleibt unter dem Grenzwert von CHF 30'000.00, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als
Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den versicherten
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge
bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt
a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen
Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in
§§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar
sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert
sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und
familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die
Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch
wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons
Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe
der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).
Im Anspruchsjahr 2021 beläuft sich die
jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene Person (d.h. bis zum
vollendeten 25. Altersjahr, s. § 68 SV) auf CHF 3‘012.00 (s. Parameter
für die Prämienverbilligung 2021 des DDI vom 21. Januar 2021 [fortan: Parameter],
A.S. 7).
2.4
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019
E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2021 ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro
2019.
massgeblich. Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des
steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens
(§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen sind 20 bis 50 % des
satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der
verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr
Dispositiv
2021 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter).
2.5 Anspruch auf Prämienverbilligung
hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00
verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses
Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die
Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die
Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021
besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal
CHF 72‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis
16 % festgesetzt werden (s. Parameter).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt
für das Jahr 2021 die Anspruchsvoraussetzungen insoweit, als sie über eine
obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügte
(AK-Nr. 2) sowie im Kanton Solothurn wohnte (AK-Nr. 1). Da sie ledig und kinderlos ist sowie 2021 weniger als 25 Jahre alt war (a.a.O.),
ist ihr eine Richtprämie von CHF 3‘012.00 für junge Erwachsenen
anzurechnen (s. E. II. 2.2 + 2.3 hiervor).
Die Steuerveranlagung pro 2019 der
Beschwerdeführerin wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes Einkommen von
CHF 23‘552.00 und ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 0.00 aus (s. A.S.
4 Ziff. 2.2.3). Korrekturen im Sinne von § 69 SV sind nicht erforderlich, doch
ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h.
CHF 23‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von
11,917 % ([CHF 23‘000.00 : CHF 72‘000.00 x 6 {16 % - 10 %}]
+ 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 2‘740.90. Gemessen an der
anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so zwar eine Prämienverbilligung in der
Höhe von CHF 271.10. Prämienverbilligungsbeiträge unter CHF 240.00 pro
Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden indes nicht
ausbezahlt. Das DDI kann diese Limite bis auf CHF 360.00 erhöhen (§ 70 Abs. 3),
was in den Parametern geschehen ist. Da der ordentliche Prämienverbilligungsanspruch
der Beschwerdeführerin diese Grenze nicht erreicht, kann er nicht ausbezahlt
werden.
3.2
3.2.1 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut.
Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer
aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen
(§ 90 Abs. 3 SG).
Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,
geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass
ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 SV). Gemeint sind
Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und
deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung
unberücksichtigt blieben (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind
sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen
(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter
Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93
SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die
Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr
geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im
ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).
3.2.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei im Jahr 2020 wegen einer
Umstrukturierung gekündigt worden. Um ihre berufsbegleitende Ausbildung zur
Sozialpädagogin fortzusetzen, habe sie einen Praxisplatz bei einem neuen
Arbeitgeber suchen müssen. Das satzbestimmende Einkommen sei deshalb im
Steuerjahr 2020, also nach der Veranlagung pro 2019, auf CHF 20'767.00 gesunken
(s. A.S. 9 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6).
Es ist nicht
ausgeschlossen, dass eine Entlassung mit dem anschliessenden Antritt einer
schlechter bezahlten Stelle einen Härtefall darstellt. Dabei müsste indes,
nachdem das Gesetz ausdrücklich von einer starken
Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit
spricht, eine erhebliche Einkommenseinbusse vorliegen. Im vorliegenden Fall sank
das satzbestimmende Einkommen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 11,83 %. Eine
solche Verschlechterung ist auf jeden Fall noch nicht gravierend genug, um von einem
Härtefall im Sinne des Gesetzes zu sprechen. Wo genau die Grenze liegt, ab der
von einem Härtefall auszugehen wäre, muss hier nicht beantwortet werden.
3.3 Zusammenfassend kann der
Beschwerdeführerin für das Anspruchsjahr 2021 weder eine ordentliche Prämienverbilligung
noch eine Prämienverbilligung im Härtefall ausgerichtet werden. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen vor dem Versicherungsgericht werden keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann