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Entscheid

VSBES.2022.8

Prämienverbilligung kantonal

9. März 2022Deutsch9 min

und daher der Fall für die Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Source so.ch

Urteil vom 9. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. September

2021 einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 3). Auf die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) trat die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. November 2021 nicht ein (AK-Nr. 6).

1.2 In der Folge zog die

Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 15. November 2021 in Wiedererwägung und

ersetzte ihn durch einen neuen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021,

worin sie die Einsprache abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 10. Januar 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Es sei auf Grund der obigen Begründung

für die Berechnung der IPV 2021 auf das steuerbare Einkommen 2020 abzustellen

und daher der Fall für die Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Das Verfahren soll ohne Kostenfolge

erfolgen, notabene auch ohne Parteientschädigung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 15 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 7. Februar 2022 resp. Duplik vom 17. Februar 2022 an ihren

Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f. / 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Beschwerdeführerin, geb. 1997,

war am 1. Januar 2021 weniger als 25 Jahre alt sowie ledig und kinderlos (s.

Anmeldung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 1). Ihr könnte daher maximal die Richtprämie

für junge Erwachsene zugesprochen werden, also CHF 3‘012.00 (s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach). Dieser

Betrag bleibt unter dem Grenzwert von CHF 30'000.00, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als

Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den versicherten

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge

bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt

a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen

Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in

§§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar

sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert

sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und

familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die

Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch

wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons

Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe

der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).

Im Anspruchsjahr 2021 beläuft sich die

jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene Person (d.h. bis zum

vollendeten 25. Altersjahr, s. § 68 SV) auf CHF 3‘012.00 (s. Parameter

für die Prämienverbilligung 2021 des DDI vom 21. Januar 2021 [fortan: Parameter],

A.S. 7).

2.4

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019

E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2021 ist entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro

2019.

massgeblich. Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des

steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens

(§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen sind 20 bis 50 % des

satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der

verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr

Dispositiv

2021 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter).

2.5 Anspruch auf Prämienverbilligung

hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00

verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses

Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die

Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die

Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021

besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal

CHF 72‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis

16 % festgesetzt werden (s. Parameter).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt

für das Jahr 2021 die Anspruchsvoraussetzungen insoweit, als sie über eine

obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügte

(AK-Nr. 2) sowie im Kanton Solothurn wohnte (AK-Nr. 1). Da sie ledig und kinderlos ist sowie 2021 weniger als 25 Jahre alt war (a.a.O.),

ist ihr eine Richtprämie von CHF 3‘012.00 für junge Erwachsenen

anzurechnen (s. E. II. 2.2 + 2.3 hiervor).

Die Steuerveranlagung pro 2019 der

Beschwerdeführerin wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes Einkommen von

CHF 23‘552.00 und ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 0.00 aus (s. A.S.

4 Ziff. 2.2.3). Korrekturen im Sinne von § 69 SV sind nicht erforderlich, doch

ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h.

CHF 23‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von

11,917 % ([CHF 23‘000.00 : CHF 72‘000.00 x 6 {16 % - 10 %}]

+ 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 2‘740.90. Gemessen an der

anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so zwar eine Prämienverbilligung in der

Höhe von CHF 271.10. Prämienverbilligungsbeiträge unter CHF 240.00 pro

Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden indes nicht

ausbezahlt. Das DDI kann diese Limite bis auf CHF 360.00 erhöhen (§ 70 Abs. 3),

was in den Parametern geschehen ist. Da der ordentliche Prämienverbilligungsanspruch

der Beschwerdeführerin diese Grenze nicht erreicht, kann er nicht ausbezahlt

werden.

3.2

3.2.1 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut.

Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer

aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen

(§ 90 Abs. 3 SG).

Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit,

geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark

beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass

ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 SV). Gemeint sind

Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und

deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung

unberücksichtigt blieben (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind

sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen

(fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter

Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93

SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die

Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr

geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im

ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

3.2.2 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei im Jahr 2020 wegen einer

Umstrukturierung gekündigt worden. Um ihre berufsbegleitende Ausbildung zur

Sozialpädagogin fortzusetzen, habe sie einen Praxisplatz bei einem neuen

Arbeitgeber suchen müssen. Das satzbestimmende Einkommen sei deshalb im

Steuerjahr 2020, also nach der Veranlagung pro 2019, auf CHF 20'767.00 gesunken

(s. A.S. 9 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6).

Es ist nicht

ausgeschlossen, dass eine Entlassung mit dem anschliessenden Antritt einer

schlechter bezahlten Stelle einen Härtefall darstellt. Dabei müsste indes,

nachdem das Gesetz ausdrücklich von einer starken

Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit

spricht, eine erhebliche Einkommenseinbusse vorliegen. Im vorliegenden Fall sank

das satzbestimmende Einkommen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 11,83 %. Eine

solche Verschlechterung ist auf jeden Fall noch nicht gravierend genug, um von einem

Härtefall im Sinne des Gesetzes zu sprechen. Wo genau die Grenze liegt, ab der

von einem Härtefall auszugehen wäre, muss hier nicht beantwortet werden.

3.3 Zusammenfassend kann der

Beschwerdeführerin für das Anspruchsjahr 2021 weder eine ordentliche Prämienverbilligung

noch eine Prämienverbilligung im Härtefall ausgerichtet werden. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen vor dem Versicherungsgericht werden keine

Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann