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Entscheid

VSBES.2022.80

Unfallversicherung

11. Dezember 2024Deutsch44 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. C.___,

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG,

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war seit dem 2. Mai 2001 bei der Firma B.___, [...],

als Teamleiterin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2020 beim Einfahren in die Garage mit dem

Vorderrad des Motorrades hängengeblieben. Beim Versuch, das Motorrad

abzufangen, habe sie den Arm verletzt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der

Folge die gesetzlichen Leistungen.

1.3 Sodann holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,

eine medizinische Aktenbeurteilung (MA [Medizinische Akten der Mobiliar] 37).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November

2021 ihre Leistungen per 25. August 2021 ein, da die Beschwerden ab diesem

Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit

dem Ereignis vom 19. Juli 2020 stünden (KA [Korrespondenzakten der

Mobiliar] S. 41 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (KA S. 48;

62 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

7. April 2022 ab (KA S. 69; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 7. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2022

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 7.

April 2022 aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter seien die erforderlichen

Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis

zur Zustellung der in der Beschwerde vom 10. Mai 2022 angekündigten

Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, [...] (A.S. 32).

4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022

sistiert die damalige Vizepräsidentin das vorliegende Verfahren antragsgemäss bis

zum Vorliegen des Berichtes von Dr. med. D.___ (A.S. 33).

5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022

reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 7. Juni

2022 ein (A.S. 36 ff.).

6. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022

hebt die damalige Vizepräsidentin die Sistierung im vorliegenden Verfahren auf und

setzt der Beschwerdegegnerin Frist, die Beschwerdeantwort einzureichen (A.S.

40).

7. In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 41 ff.).

8. Mit Replik vom 19. August 2022

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 60 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. August 2022 auf eine Duplik

(A.S. 75).

9. Mit Eingabe vom 31. August 2022

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 78 f.). Diese geht mit Verfügung vom 1. September 2022 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 80).

10. Am 22. August 2023 findet vor der

Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung

sowie Zeugenbefragung von E.___, Partner der Beschwerdeführerin, statt. Dazu

und zum Inhalt der Befragung wird auf das separate Protokoll vom 22. August

2023 (A.S. 92 ff.) verwiesen.

11. Mit Verfügung vom 25. Oktober

2023 (A.S. 113 ff.) wird bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], ein

Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 4. April 2024 (A.S.

122 ff.).

12. Mit Eingabe vom 30. April 2024

(A.S. 153) verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.

13. Mit Stellungnahme vom 14. Mai

2024 (A.S. 154) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

14. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote zu

den Akten (A.S. 156 f.). Diese geht mit Verfügung vom 24. Mai 2024 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 158).

15. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 7. April 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier aber

Leistungen für ein Unfallereignis vom 19. Juli 2020 strittig sind, ist das

neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine

allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder, dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung

und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem

Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich

ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3). Andererseits kommt auch den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht per 25. August 2021 den Fallabschluss

vorgenommen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen bzw.

auf eine Rente verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

4.1

Am 28. Juli 2020 habe sich die

Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, [...],

zur manualtherapeutischen Kontrolle und Behandlung im Verlauf vorgestellt (vgl.

MA S. 9). Es sei eine erneute manualtherapeutische Behandlung mit Nachkorrektur

des Beckens und der BWS sowie gezieltem myofascialem Release im Bereich des

Beckens (M. iliopsoas bds) und der paravertebralen Muskulatur der HWS erfolgt.

Weiter sei auch ein myofasciales Release und Unwinding im Bereich des

Schultergürtels erfolgt. Eine klinische Kontrolle sei in zwei bis drei Wochen

geplant.

4.2

Am 12. August 2020 erfolgte die

erneute Vorstellung bei Dr. med. G.___ zur manualtherapeutischen Kontrolle und

Behandlung (MA S. 2, 9). Dr. med. G.___ hielt fest, es sei am 18. Juli 2020

beim Parkieren des Motorrades zu einem Unfall und dadurch zu einer Distorsion

des rechten Armes gekommen. Seither verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen

bei Überkopfbewegungen. Es sei eine erneute manualtherapeutische Behandlung mit

Nachkorrektur des Beckens und der BWS sowie gezieltem myofascialem Release im

Bereich des rechtsseitigen Schultergürtels erfolgt. Die Beckenfunktion sei nach

wie vor regelrecht, es sei nur noch geringe Sakrum-Torsion und keine

funktionelle Beinlängendifferenz mehr nachweisbar. Im Verlauf habe sich eine

erhebliche muskuläre Spannung im Bereich der cervikalen und thorakalen

Rumpfmuskulatur sowie im Bereich der scapulo-thorakalen Muskulatur aufgebaut.

Bezüglich des weiteren Prozederes hielt Dr. med. G.___ fest, es werde eine

Abklärung der Schulter mittels MRI veranlasst.

4.3

Die am 1. September 2020 durchgeführte

MR Arthrographie der Schulter rechts (MA S. 4) wurde wie folgt beurteilt:

Hochgradiger Verdacht auf transmuralen Defekt der Supraspinatussehne im

anterioren Pfeiler, ohne Retraktion; Zerrung, DD Tendinose der langen

Bizepssehne intraartikulär, keine Ruptur; keine Labrumläsion abgrenzbar;

verminderte Distension des axillären Recessus sowie leicht verdickte

Gelenkkapsel, DD im Rahmen einer Kapsulitis.

4.4

Am 4. September 2020 kam es zur

Besprechung der durchgeführten MRI-Untersuchung mit Dr. med. G.___ (MA S. 1, 6,

8). Dr. med. G.___ kam zum Schluss, aufgrund der nicht ganz eindeutigen

Situation der Supraspinatussehne werde die Beschwerdeführerin zur Zweitmeinung

bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

[...], vorgestellt. Dies auf Wunsch der Beschwerdeführerin.

4.5

Im Bericht vom 14. Februar 2021

hielt Dr. med. D.___ folgende Diagnosen fest (MA S. 13):

Traumatische Partialläsion

der Rotatorenmanschette Schulter rechts

-

Bursa-seitige und

intratendinöse Ruptur der Supraspinatussehne

-

Posttraumatische Bursitis

Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli

2020.

eine akute Schulterdistorsion / -zerrung rechts zugezogen, als

ihr Motorrad umgestürzt sei und sie ruckartig dagegen gerissen habe, um das

Motorrad aufzufangen. Seit diesem Ereignis bestünden Schmerzen an der rechten

Schulter, verstärkt bei Überkopfbewegungen und auch nachts. Es sei eine

Behandlung der Schulter in der Physiotherapie erfolgt, manualmedizinisch und

auch in der Osteopathie. Es persistierten aber Restbeschwerden. In einer

Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 1. September 2020 finde sich

ein Einriss in der ventralen Supraspinatussehne mit Aufwerfung des

bursaseitigen Sehnenplatzes und einer intertendinösen Ausdehnung des Risses. Da

das Kontrastmittel auch in die Bursa fliesse, müsse von einer transmuralen

Läsion ausgegangen werden. Die restlichen Sehnen seien intakt, wie auch die

Bizepssehne. Klinisch finde sich ein schlanker Schultergürtel mit minimalem

Hochstand der Schulter rechts. Es handle sich um eine Ruptur im Bereich der

Supraspinatussehne, welche möglicherweise auch transmural vorliege, da

Kontrastmittel in die Bursa ausfliesse. Es erfolge eine intraartikuläre

Testinfiltration mit Lokalanästhesie und Triamcort. Ein Besprechungstermin

werde vereinbart. Bei Persistenz der Beschwerden müsse über eine Refixation der

Sehne nachgedacht werden.

4.6

Im Bericht vom 4. August 2021 (MA

S. 15) bestätigte Dr. med. D.___ die im Bericht vom 14. Februar 2021 (vgl. E.

II. 4.5 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Weiter führte er aus, ein Jahr nach

der Verletzung persistierten Restbeschwerden bei Belastungen,

Überkopftätigkeiten und auch nachts. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr gute

Therapeutin und versuche den subakromialen Raum zu öffnen. Zudem werde die

verspannte Muskulatur behandelt und die entzündete Bursa. Trotzdem kämen die

Beschwerden immer wieder zurück und die Schulter sei nicht normal belastbar.

Klinisch finde sich eine volle Beweglichkeit der Schulter. Es sei eine

Verdickung und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Bursa, der langen

Bizepssehne und der ventralen Supraspinatussehne gegeben. Das

Impingementzeichen sei positiv. Das MRI vom September 2020 werde nochmals

beurteilt. Es finde sich ein Kontrasmittelübertritt in die Bursa als Hinweis

auf eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne. Die Beschwerden würden sich

nicht beruhigen. Die Bildgebung werde nach einem Jahr im Hinblick auf eine

operative Intervention wiederholt.

4.7

Die am 25. August 2021

durchgeführte MR Arthrographie der Schulter rechts wurde im Bericht vom 31.

August 2021 wie folgt beurteilt (MA S. 21): 1. Supraspinatussehne mit

durchgehender Ruptur am Fusspunkt der Ansatzzone im anterioren Drittel

(sagittal 5 mm) und grösserem artikulärseitigem Partialriss (mittleres und

dorsales Drittel/sagittal 11 mm) mit Retraktion des artikulärseitigen

Sehnenstumpfes bis annähernd Mitte Humeruskopf: PASTA-Läsion). 2. Durchgehende

Ruptur auch der Infraspinatussehne im oberen Drittel anterior im

Verflechtungsbereich mit der Supraspinatussehne. 3. Tendinose der langen

Bizepssehne in der Übergangszone intraartikulär / Sulcus. 4. Akromion Typ 2 mit

Ausziehung des Vorderrandes, zusätzlich Dezentrierung des Humeruskopfes nach

kranial, dadurch wahrscheinlich subakromiales Impingement. Im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 1. September 2020 habe das Ausmass des Defektes der

Supraspinatussehne deutlich zugenommen.

4.8

Dr. med. D.___ legte in seinem

Bericht vom 5. September 2021 (MA S. 23) dar, im MRI vom 25. August 2021

der rechten Schulter finde sich eine Grössenzunahme der

Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich um eine transmurale Ruptur der

ventralen Supraspinatussehne, welche bis in die Infraspinatussehne einstrahle.

Die Sehne sei nicht retrahiert und zeige gute Qualität. Es liege keine

muskuläre Atrophie vor. Die lange Bizepssehne sei verdickt. Im Vergleich zum

MRI vor einem Jahr bestehe eine Progression der Sehnenläsion, welche die

persistierenden Beschwerden gut erklären könne. Wie bereits vor einem Jahr,

werde eine Arthroskopie und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit

gleichzeitiger Biceps-Tenodese vorgeschlagen, um eine Einheilung der Sehne an

den Knochen zu ermöglichen. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin damit

einverstanden, möchte sich aber noch mit dem Arbeitgeber über den idealen

Zeitpunkt absprechen. Der postoperative Arbeitsausfall betrage ca. sechs

Wochen. Die Unfallversicherung werde vorsorglich informiert, dass eine

Operation anstehe, da sich die Beschwerden nicht beruhigen würden. Nach

telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und Klärung der Situation

mit dem Arbeitgeber könne die Operation erst im Januar 2022 erfolgen und solle

so organisiert werden.

4.9

Im Rahmen der durch die Beschwerdegegnerin

in Auftrag gegebenen ärztlichen Zweitbeurteilung hielt Dr. med. H.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie, am 15. September 2021 zusammenfassend fest (MA S.

26), der Hergang des Ereignisses sei nicht geeignet, eine traumatische

Rotatorenmanschettenläsion verursachen zu können. Die Erstuntersuchung vom 12.

August 2020 mit freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes spreche gegen

einen kausalen Zusammenhang. Das MRI vom 1. September 2020 dokumentiere

degenerative Veränderungen ohne nachweisbares Knochenmarköden. Das Kontroll-MRI

vom 25. August 2021 beschreibe quasi einen unveränderten Status im Vergleich

zum Vor-MRI vom 1. September 2020. Nach Kenntnis des MRI handle es sich um eine

gelenkseitige Läsion der Supraspinatussehne, das bursale Blatt sei nicht

rupturiert. Es liege ferner ein subacromiales Impingement vor. Die

Supraspinatusläsion stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang

zum Ereignis vom 19. Juli 2020.

4.10

Gestützt auf die

Zweitbeurteilung von Dr. med. H.___ stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2021 (KA S.25) in Aussicht,

sie werde ab dem 26. August 2021 keine Leistungen mehr erbringen. Daraufhin

nahm Dr. med. D.___ mit Schreiben vom 1. November 2021 Stellung zu diesem

Entscheid der Beschwerdegegnerin (MA S. 29). Er führte aus, der Vertrauensarzt

komme nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Läsion

der Rotatorenmanschette der rechten Schulter nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 19. Juli 2020 zurückgeführt

werden könne. In der Begründung würden von einem fehlenden Stressödem am

Knochen und von einer Impingement-Konfiguration gesprochen. Dies könne nicht so

stehen gelassen werden, da diese Aussagen lediglich einen sehr kleinen Teil des

schriftlichen Befundes der beiden MRI-Untersuchungen willkürlich herausgreifen

würden. Im Arthro-MRI vom 1. September 2020 werde von einem fehlenden

Stressödem im AC-Gelenk gesprochen. Das AC-Gelenk stehe aber nicht im Fokus. Es

werde ganz klar die transmurale Ruptur der ventralen Supraspinatussehne

festgestellt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa, als Beweis für eine

Sehnenläsion. Warum in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin lediglich von

einer Läsion der inneren Sehnenplatte gesprochen werde, sei nicht klar, da der

Kontrastmittelübertritt in die Bursa beweisend sei für eine transmurale Läsion.

Im Arthro-MRI vom 25. August 2021 werde die ausgeprägte Grössenzunahme der

Sehnenläsion klar formuliert. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin

beschreibe die Sehnenläsion als gleich wie im vorherigen MRI. Zudem werde der

Nebensatz hervorgehoben, dass es sich durch die Dezentrierung des Humeruskopfes

um eine mögliche Impingementsituation handeln könnte. Dies sei klar, da die

Grössenprogredienz der Sehnenruptur eine Dezentrierung des Humeruskopfes

bewirke und dieser etwas höher stehe. Das unfallähnliche Ereignis vom 19. Juli

2020.

sei bekannt. Durch das abrupte Hochreissen des umstürzenden Motorrads

komme es in der Schulter zu einer akuten, exzentrischen Belastung der Rotatorenmanschette

und dies könne sehr wohl zu einer Sehnenruptur führen. Das Arthro-MRI sei

bereits sechs Wochen nach dem Unfallereignis angefertigt worden, da die

Beschwerdeführerin vor diesem Ereignis keinerlei Schulterbeschwerden und seit

diesem Ereignis massive Beschwerden gehabt habe. Bereits im Arthro-MRI vom 1.

September 2020 werde die Sehnenläsion mit dem Kontrastmittelübertritt in die

Bursa (Ausdruck der transmuralen Läsion) beschrieben. Massive degenerative

Veränderungen bestünden nicht und auch keine anderen Erklärungen für die

Schulterschmerzen. Somit sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis zur

Verletzung der Sehne geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe, wenn immer

möglich, eine operative Intervention vermeiden wollen, weshalb die konservative

Therapie mit Infiltrationen, Physiotherapie, Schulterzentrierung und Anpassung

der Belastung über eine längere Zeit erfolgt sei. Es sei tatsächlich so, dass

kleine Sehnenläsionen sich beruhigen könnten, die Ruptur aber heile nicht.

Leider sei eine Beruhigung der Schmerzsituation an der rechten Schulter nicht

eingetreten, sodass ein Jahr nach Unfallereignis das Arthro-MRI wiederholt

worden sei. Es bestehe eine Grössenprogredienz der Sehnenläsion, wie dies auch

vom Radiologen klar beschrieben werde und in den Bildern eindeutig zu sehen

sei. Erneut sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die

Situation sei gleichgeblieben. Der Entschluss zur Operation der rechten

Schulter ein Jahr nach Unfallereignis sei aufgrund der persistierenden

Schmerzen und fehlenden Kraft für Überkopftätigkeiten gefällt worden. Es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall ab dem 25.

August 2021 einstelle, nachdem sie den Fall initial anerkannt habe und für

sämtliche medizinischen Behandlungen aufgekommen sei. Bei der

Beschwerdeführerin fänden sich keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen

oder ein degenerativer Vorzustand, welche eine solche Vorgehensweise

rechtfertigen würden. Er bitte die Beschwerdegegnerin, den Fall nochmals zu

überprüfen.

4.11

Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, [...],

sowie Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 45 f.) eine medizinische

Aktenbeurteilung ein, die am 11. November 2021 erstattet wurde (MA S. 37).

Dr. med. C.___ führte aus, es gehe aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass die

Beschwerdeführerin wegen unfall- bzw. ereignisfremden Beschwerden bei Dr. med. G.___

in Behandlung gewesen sei. Zusammenfassend hielt er fest, dass ein in letzter

Konsequenz unklares Ereignis zunächst einige Wochen lang nicht erwähnt, aber

nachträglich geltend gemacht werde, ohne dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein ereigniskausaler Schaden an der rechten Schulter

objektivierbar sei. Dass ein asymptomatischer Vorzustand zwar vorübergehend

aktiviert bzw. erstmalig symptomatisch geworden sein könnte oder, weder klinisch

noch bildgebend nachweisbare Verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen

(sogenannte Mikroverletzungen) eingetreten sein könnten, wäre, aber nur wenn

der Ereignisablauf schlüssig wäre (was er in casu keinesfalls sei), durchaus

möglich. Der genaue respektive unmittelbare objektive Vorzustand («ex ante»)

sei weder bekannt noch könne dieser konklusiv überprüft oder bewiesen werden

(gelte nota bene auch für den subjektiven Vorzustand, der ausserdem, mindestens

teilweise, aktenkundig sei; 28. Juli 2020). Nichtsdestotrotz sei das

altersgerechte Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in der rechten

Schulter dokumentiert und das Definieren eines Status quo sine per 25. August

2021.

(1. November 2021) scheine aus der orthopädisch-traumatologischen

Retrospektive gerechtfertigt (nota bene bei strenger Anwendung in Bezug auf das

Heilen von Mikroverletzungen oder Ausheilen einer Aktivierung wäre sogar eine

frühere Terminierung möglich gewesen).

4.12

In seiner

Stellungnahme zu den Schulterbeschwerden vom 9. Mai 2022 führte der behandelnde

Arzt Dr. med. G.___ aus (MA S. 138), das myofasciale Release und Unwinding im

Bereich des Schultergürtels sei eine Behandlung, die auf eine

Spannungsreduktion der Schultergürtelmuskulatur abziele. Diese osteopathische

Behandlungstechnik werde entsprechend der Wahrnehmung des Therapeuten und der

Empfindung des Patienten während der Behandlung individuell angepasst und könne

mit sehr unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden. Die

Beschwerdezunahme im Verlauf weise auf eine zunehmende funktionelle

Dekompensation der Schulter nach dem Unfall hin. Das müsse sicherlich auch im

Kontext der im MRI dargestellten vorbestehenden Veränderungen des

Schultergelenkes bewertet werden.

4.13

In seiner im

Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 7. Juni 2022 (MA S. 140) führte

Dr. med. D.___ aus, zum Fall der Beschwerdeführerin habe er versucht, alles

sorgfältig zu dokumentieren und auch zu begründen, warum er der Ansicht sei,

dass es sich um eine Unfallfolge handle. Die Beschwerdeführerin habe sich durch

das Ereignis vom 19. Juli 2020 eine Schulterverletzung zugezogen. Das Ereignis

könne sehr wohl einen Riss der Supraspinatussehne verursachen (akute

Distraktion des Arms durch den Sturz des Motorrads mit einer reflektorischen

Anspannung der Muskulatur). Das Ereignis habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu der Verletzung der Sehne geführt. Seit diesem Ereignis

habe sie Schmerzen gehabt, welche initial für eine Zerrung gehalten worden

seien. Im Arthro-MRI zeige sich dann eine Ruptur der Sehne, welche im Verlauf

an Grösse zugenommen habe. Damals sei der Unfall von der Beschwerdegegnerin

akzeptiert worden. Darum sei es umso unerklärlicher, warum sie im Verlauf der

Behandlung die Unfallfolgen nicht mehr habe übernehmen wollen. Für die

medizinische Behandlung spiele dies aber keine Rolle und seine Behandlung

ändere sich dadurch nicht. Initial sei eine konservative Therapie versucht

worden. Aufgrund der persistierenden Beschwerden sei die Beschwerdeführerin

letztendlich operiert worden. Der Eingriff habe gut durchgeführt werden können

und die Beschwerdeführerin absolviere im Moment das Rehabilitationsprogramm.

Sie sei im Zeitplan und mache gute Fortschritte. Dies scheine ihm wesentlich zu

sein. Die Argumente des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin seien nicht

logisch, aber naheliegend und er verstehe seine Motivation, eine solche

Stellungnahme zu schreiben, sehr wohl. Somit bleibe er bei seiner Meinung. Die

Ruptur der Rotatorenmanschette bei der Beschwerdeführerin lasse sich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. Juli 2020

zurückführen.

4.14

Aufgrund der Akten war der

Ereignishergang unklar. Zur diesbezüglichen Klärung wurde deshalb am 22. August

2023.

vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung

mit der Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Befragung von Herrn E.___,

Partner der Beschwerdeführerin, als Zeugen durchgeführt (vgl. Protokoll der

Partei- und Zeugenbefragung vom 22. August 2023, A.S. 92 ff.). Aus

diesen Aussagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2020

zusammen mit dem Zeugen von einer Motorradfahrt nach Hause zurückgekehrt ist.

Der Zeuge sei als erster die steile Garageneinfahrt hinuntergefahren, habe das

Garagentor geöffnet und sein Motorrad hineingestellt. Danach habe er der

Beschwerdeführerin gerufen, dass sie kommen könne. Sie sei müde und abgelenkt

gewesen. Die Nachbarskinder hätten mit dem Ball gespielt. So sei die

Beschwerdeführerin dann runtergefahren und habe an der Schwelle (ca. 2 bis

4.

cm) bei der Garageneinfahrt aus unerklärlichen Gründen zu stark mit der

Vorderbremse abgebremst, so dass es ihr an dieser Schwelle das Rad «verschlagen»

habe. Das ca. 350 kg schwere Motorrad sei mit voller Wucht nach links gekippt

und sie habe sich das Bein zwischen dem Garagenpfosten und dem Motorrad

eingeklemmt. Reflexartig habe sie versucht, mit beiden Händen das Motorrad

aufzurichten, dann habe sie einen Stich in der rechten Schulter gespürt. Auf

diese im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen, welche nach Ermahnung zur

Wahrheit erfolgten, kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie vermitteln ein

nachvollziehbares und stimmiges Bild des Geschehens.

5.

Das

Versicherungsgericht hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel

ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum

Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt

oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 200 E. 4.4.1.4). Vorliegend sah das

Versicherungsgericht die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin

begründet, dass die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 11. November

2021.

(vgl. E. II. 4.11 hiervor), auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war,

um die Unfallkausalität der bei der Beschwerdeführerin erhobenen Befunde

auszuschliessen. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. G.___ und

Dr. med. D.___ lagen konkrete Einwände vor, die geeignet waren, Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung des Vertrauensarztes zu wecken, weshalb – im

Umkehrschluss – nicht mehr von einem an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalt gesprochen werden kann, der eine blosse Aktenbeurteilung als

genügend erscheinen lassen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023

vom 9. Januar 2024 E. 3. mit Hinweisen). So führte Dr. med. C.___ zur

Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei zweifelsfrei wegen unfall- bzw.

ereignisfremden Beschwerden bei Dr. med. G.___ in Behandlung gewesen.

Anlässlich der Untersuchung bzw. Behandlung am 28. Juli 2020 (nur gerade neun

Tage nach dem geltend gemachten Ereignis) habe die Beschwerdeführerin nichts

von diesem Ereignis erwähnt, weshalb die Möglichkeit, dass dies auch aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht der Fall gewesen sein könnte, kaum je

gegeben sei. Ferner sei am 28. Juli 2020 ausserdem eine Behandlung im

Schultergürtel erfolgt (myofaszialer Release des Schultergürtels) was belege,

dass die ab dem 12. August 2020 geltend gemachten Beschwerden noch nicht

vorgelegen haben konnten, weil kein auslösender Mechanismus oder eine

auffällige Asymmetrie der Beschwerden erkannt oder darüber berichtet worden sei

(MA S. 33). Der behandelnde Arzt Dr. med. G.___ hat hingegen dargelegt,

dass das myofasciale Release und Unwinding im Bereich des Schultergürtels eine

Behandlung sei, die auf eine Spannungsreduktion der Schultergürtelmuskulatur

abziele. Diese Behandlungstechnik werde entsprechend der Wahrnehmung des Therapeuten

und der Empfindung des Patienten während der Behandlung individuell angepasst

und könne mit sehr unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden (vgl. E.

II. 4.12 hiervor). Ferner führte Dr. med. C.___ aus, es bleibe auch unklar, wie

sich das Ereignis abgespielt habe (Motorrad gegen oder von der

Beschwerdeführerin weggestürzt/gekippt), was ereignismechanisch bzw.

medizinisch-theoretisch wegen der Richtung der Krafteinwirkung relevant sei.

Dies bleibe in casu aber wegen der hier zu diskutierenden Problematik am

Supraspinatus irrelevant (MA S. 32). Gleichzeitig hielt er fest, dass ein

asymptomatischer Vorzustand zwar vorübergehend aktiviert bzw. erstmalig

symptomatisch geworden sein könnte oder weder klinisch noch bildgebend

nachweisbare Verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen (sogenannte

Mikroverletzungen) eingetreten sein könnten, was aber nur möglich wäre, wenn

der Ereignisablauf schlüssig wäre (was er in casu keinesfalls sei) (MA

S. 31). Dr. med. D.___ hingegen vertrat die Meinung, dass es durch

das abrupte Hochreissen des umstürzenden Motorrads in der Schulter zu einer

akuten, exzentrischen Belastung der Rotatorenmanschette gekommen sei und dies

sehr wohl zu einer Sehnenruptur führen könne (MA S. 28). Sodann hat Dr. med. C.___

dem Argument von Dr. med. D.___ betreffend der Partial- versus

Transmuralläsion insoweit zugestimmt, als er festhielt, dass zwar die anteriore

Imbibierung der Supraspinatussehne durch das Kontrastmittel eine ebendortige

artikularseitige Läsion wahrscheinlich mache und der Übertritt von

Kontrastmittel in die Bursa auf eine transmurale letztendlich aber nur einer

maximal partiellen, bursaseitigen, fissuralen Läsion entspreche. Gleichzeitig hielt

er fest, letztendlich sei aber die Rückdatierung nicht gestattet bzw. der Auslösezeitpunkt

für diese Läsion bleibe unklar. Ergänzend führte er aus, es fehlten auch

signifikante pathogonomische perifokale Signalstörungen in den Weichteilen, was

sechs Wochen nach dem Ereignis einer «conditio sine qua non» entspreche. In

dieser Hinsicht widerspricht er sodann der Beurteilung von Dr. med. H.___, dem

beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin (vgl. MA S. 26): Dass ein fehlendes

Knochenmarködem hier kein adäquates Argument zur Kausalitätsbeurteilung

darstelle, verstehe sich, selbst beim letztendlich unklaren Ereignisablauf, von

selbst (MA. S. 31). Weiter lässt sich der Stellungnahme des behandelnden Arztes

Dr. med. G.___ entnehmen, dass die Beschwerdezunahme im Verlauf auf eine

zunehmende funktionelle Dekompensation der Schulter nach dem Unfall hinweise.

Das müsse sicherlich auch im Kontext der im MRI dargestellten vorbestehenden

Veränderungen des Schultergelenkes bewertet werden (MA S. 4). Dies entspricht

zwar der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. C.___, wonach vorliegend

von vorbestehenden Veränderungen auszugehen ist. Hiermit kann aber nicht auf die

Beurteilung von Dr. med. C.___ abgestellt werden, um die Kausalität der

bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen. Denn diese Aussage von

Dr. med. G.___ ruft auch gewisse Zweifel an derjenigen von Dr. med. C.___

hervor, wonach es für einen derartigen «posttraumatischen Zustand» atypisch und / respektive

mit somatischen Befunden nicht erklärbar sei, wenn diese ereigniskausal geltend

gemachten Schmerzen nicht nachliessen, was der Normalität im Verlauf der immer

eintretenden Heilung entspreche, nota bene erfolge eine Heilung auch bei einem

Vorzustand, unabhängig davon, ob dieser vorher symptomatisch gewesen sei oder

nicht sowie derjenigen Aussage, wonach ein persistierender und / oder

therapierefraktärer Schmerzverlauf überwiegend wahrscheinlich auf eine

nichttraumatische Ätiologie zurückzuführen sei (MA S. 33). Nach dem Dargelegten

erwies sich der Sachverhalt damit als unzureichend abgeklärt. Die Einholung

eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig und gerechtfertigt.

5.1

5.1.1

Das Versicherungsgericht

erteilte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, den Auftrag, ein

monodisziplinäres orthopädisch-traumatologisches Gutachten über die

Beschwerdeführerin zu erstellen. Dr. med. F.___ reichte am 4. April 2024

sein Gutachten ein (A.S. 122 ff.). Zur Klärung der Frage, ob es sich beim

Gutachten um eine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage handelt,

gilt es im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen:

5.1.2

Im Gutachten vom 4. April 2024

werden von Dr. med. F.___ folgende Diagnosen gestellt:

-

Ereignisbedingte

Aktivierung eines unfallunabhängigen Vorzustandes eines Impingementsyndromes

bei ansatznaher tendinopathischer Strukturschädigung des vorderen

Supraspinatussehnenpfeilers mit Bursitis subacromialis.

-

Langsam fortschreitende

verschleiss- respektive abnutzungsbedingte ansatznahe Sehnenschädigung der

Supraspinatussehne mit grossflächiger PASTA-Läsion im zentralen Drittel und

Entwicklung einer transmuralen Delamination und leichten Retraktion des anterioren

Sehnenpfeilers (M75.1).

Gestützt auf die

medizinischen Vorakten und die eigene Befragung und Untersuchung der

Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 werden die Diagnosen von Dr. med. F.___

eingehend und nachvollziehbar erläutert (A.S. 136 ff.): Aus den vorliegenden

medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am

28.

Juli 2020 zur Behandlung bei ihrem Orthopäden Dr. med. G.___, [...],

routinemässig zur osteopathischen respektive manualtherapeutischen Behandlung

bezüglich einer muskulären Dysfunktion des lumbopelvinen, thorakalen und

zervikalen Bereiches vorgestellt habe. Den von Dr. med. G.___ vorgelegten

Akten sei wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit

längerer Zeit manualtherapeutisch wegen einer deutlichen Beckenverwringung mit

Sakrumtorsion und begleitender Dysfunktion des rechtsseitigen

Iliosakralgelenkes in Behandlung gestanden habe. Der Orthopäde habe in

ausführlicher Weise die bei der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt

vorliegenden muskulären Verspannungen im Bereich des Beckens und der

paravertebralen Muskulatur der Brust- und Halswirbelsäule sowie des

Schultergürtels und allfälligen Beschwerden bei Muskelhartspann des Musculus

psoas rechts, des Oberschenkels und der Hamstrings sowie konsekutiven

Verspannungen der paravertebralen Muskulatur dokumentiert. In diesem

ausführlichen Aktendokument finde ein neun Tage zuvor erlittenes Unfallereignis

respektive allfällige schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten

Schultergelenkes keine Erwähnung. Die später vom Operateur behaupteten massiven

Schmerzen des rechten Schultergelenkes könnten angesichts dieser Akteneinträge

nicht nachvollzogen werden. Zwei Wochen später habe die Beschwerdeführerin mit

Bagatellunfallmeldung UVG vom 12. August 2020 ein Unfallereignis vom 19. Juli

2020.

geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich am selben Tag des 12.

August 2020 erneut in der Praxis von Dr. med. G.___ vorgestellt, der in

seinen Unterlagen nunmehr das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Unfallereignis bestätigt und ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe sich

beim Parkieren ihres Motorrades eine Distorsion des rechten Armes zugezogen und

beklage seither Schmerzen bei Überkopfbewegungen (A.S. 137). Aus den

weiteren Eintragungen sei ersichtlich, dass der bezüglich Schulteruntersuchungen

erfahrene Orthopäde alle gängigen Funktionstests bezüglich der

Rotatorenmanschette und Impingement durchgeführt habe. Alle Anteile der Rotatorenmanschetten

hätten stabile Kraftverhältnisse und unauffällige Funktionstests bezüglich der

Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Subskapularissehne aufgewiesen.

Hinsichtlich des AC-Gelenkes habe Dr. med. G.___ eine deutliche Druckdolenz,

beim Impingement-Test ein deutlich positives Neer-Phänomen und einen positiven

O'Brien-Test als Hinweis für eine mögliche Verletzung des

Labrum-Bizepsankerkomplexes beschrieben. Auch die Austestung der Bizepssehne

habe Dr. med. G.___ als unauffällig dokumentiert. Aus der von ihm

durchgeführten Untersuchung habe der Orthopäde bei uneingeschränkter

Beweglichkeit und ohne Hinweis auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette die

Verdachtsdiagnose einer möglichen Schädigung des Superioren

Labrum-Bizepsanker-Komplexes (SLAP-Läsion) abgeleitet und habe die Durchführung

einer Arthro-Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes veranlasst. Hierzu

führt der Experte aus, dass in diesem Zusammenhang nicht betont werden müsse,

dass bei der Kausalitätsbeurteilung von Schultergelenken insbesondere den

Erstuntersuchungsbefunden entscheidende Bedeutung zukomme. Insofern erstaune

die Tatsache, dass in den späteren versicherungsmedizinischen Beurteilungen

verschiedener involvierter Ärzte die Erstbefunde kaum entsprechend gewürdigt

noch in abwägender Weise thematisiert worden seien. Nur der für die Beschwerdegegnerin

tätige Orthopäde Dr. med. H.___ habe in seiner Stellungnahme im Herbst

2021.

auf die vollkommen unauffälligen klinischen Erstbefunde verwiesen. Der in

der Folgezeit sieben Monate später involvierte Dr. med. D.___ sei dagegen in

keiner seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahmen auf die am 12. August

2020.

erhobenen klinischen Befunde eingegangen. Auch die von Dr. med. D.___

postulierten «massiven Schulterbeschwerden nach dem Ereignis vom 19. Juli 2020»

seien angesichts der Aktennotizen von Dr. med. G.___ vom 28. Juli 2020 und

12.

August 2020 in keiner Weise nachvollziehbar.

Auf den am 1. September 2020

fünfeinhalb Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis gefertigten

kernspintomographischen Bildern des rechten Schultergelenkes habe sich ein

insgesamt weitgehend unauffälliger Befund des rechten Schultergelenkes

dargestellt. Es hätten sich keine Signalsteigerungen gezeigt, welche auf eine

relevante Gewalteinwirkung bezüglich des rechten Schultergelenkes fünfeinhalb

Wochen zuvor hinweisen würden. So habe sich der Weichteilmuskelmantel ohne

Signalsteigerungen als Zeichen für Kollateralschäden im Bereich der das Schultergelenk

stabilisierenden Deltamuskulatur dargestellt. Das vordere, obere und hintere

Labrum hätten physiologische Befunde ohne Hinweise für eine Unterminierung des

Bizepsankers durch Kontrastmittel aufgewiesen. Die Sehnen des Infraspinatus und

Subskapularis hätten sich wie auch das AC- und Glenohumeralgelenk und die

glenohumeralen Bänder als unauffällig erwiesen. Als einzig ins Auge stechender

Befund hätten sich Signalsteigerungen des vorderen Pfeilers der ansatznahen

Supraspinatussehne im Bereich der vulnerablen Crescent-Zone mit intratendinösen

Ausläufern in den intermediären Bereich bei angedeutet kolbiger Auftreibung und

Verdickung des Sehnenansatzes dargestellt. Eine Delamination des

Supraspinatussehnenansatzes im Bereich des Fusspunktes (Footprints) sei ebenso

wenig wie eine Retraktion der Sehne zu erkennen gewesen. Es hätten sich eine

vom Kontrastmittel bedingte gelenkseitige flaue Imbibierung der ansatznahen

Supraspinatussehne und ein geringfügiger Anteil des vom Radiologen intraartikulär

eingebrachten Kontrastmittels im Bereich des leicht entzündlich veränderten

Schleimbeutelkomplexes im Subacromialraum gezeigt. Zusätzlich habe sich eine

deutliche Anreicherung von Kontrastmittel im Bereich des Rotatorenintervalles

gezeigt, was auf eine mögliche iatrogene Fehlplatzierung von Kontrastmittel in

den Subacromialraum hinweisen könnte. Als weitere Befunde hätten sich eine

leichte Dezentrierung des Humeruskopfes in kraniale Richtung und ein laterales

Downslope der Akromionspitze Typ Bigliani II prädisponierend für ein

subakromiales Impingement dargestellt. Der zuständige Radiologe habe die

Veränderungen des Ansatzes der Supraspinatussehne als dringend verdächtig für

eine ansatznahe transmurale Läsion beurteilt, habe aber wiederum ausgeführt,

eine Retraktion oder eindeutige Delamination der Supraspinatussehne vom

Footprint könne nicht bestätigt werden. Der Abgleich der T1-gewichteten und

flüssigkeitssensiblen T2-gewichteten Sequenzen zeige einen unauffälligen, über

die gesamte Breite der Sehne am Fusspunkt stabil fixierten, nicht abgelösten

oder retrahierten Sehnenansatz und korreliere mit den unauffälligen klinischen

Erstuntersuchungsbefunden knapp drei Wochen zuvor. Unter Berücksichtigung der

zwei Wochen zuvor dokumentierten freien Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes

in allen Bewegungsebenen, unauffälligen Funktionstests bezüglich der Supraspinatussehne

und dem späteren Behandlungsverlauf könne der Diagnose eines «hochgradigen Verdachts

auf eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne» des Radiologen nicht

gefolgt werden. Die ansatznahen Veränderungen der Supraspinatussehne würden

vielmehr als verschleiss- respektive abnutzungsbedingte Texturstörung im Sinne

einer chronisch-entzündlichen Tendinopathie beurteilt. Bei fehlendem Nachweis

einer Delamination des Supraspinatussehnenansatzes im anterioren Anteil werde

auch unter gleichzeitig sichtbarer Imbibierung des Rotatorenintervalles nach

der Punktion und Applikation des Kontrastmittels von vorne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass das im Subakromialraum befindliche

Kontrastmittel nicht einer transmuralen Schädigung, sondern vielmehr einer

iatrogen bedingten Fehlplatzierung von Kontrastmittel in den subacromialen Raum

geschuldet gewesen sei. Ausgehend von den klinischen Ergebnissen der

Konsultation der Beschwerdeführerin am 12. August 2020 mit Nachweis einer

ungestörten Funktion aller Rotatorenmanschettenanteile und eines in allen Bewegungsebenen

frei beweglichen rechten Schultergelenkes mit ausschliesslich Schmerzen bei Überkopfbewegungen

sei auch unter Kenntnis der kernspintomographischen Bilder vom 1. September

2020.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Rahmen

des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2020 nicht zu einer

strukturellen Verletzung der Supraspinatussehne gekommen sei (A.S. 138 ff.). Vielmehr

würden sowohl der von Dr. med. G.___ am 12. August 2020 festgestellte

positive Funktionstest nach Neer und die von der Beschwerdeführerin

ausschliesslich für Überkopfbewegungen angegebene Schmerzen für eine Entzündung

des subacromialen Schleimbeutelkomplexes respektive ein subacromiales

Impingementsyndrom sprechen.

Aus den weiteren

Aktennotizen des Orthopäden sei ersichtlich, dass die am 7. September 2020

durchgeführte Infiltration des rechten Schultergelenkes einen durchschlagenden

Erfolg bewirkt habe. Die von Dr. med. G.___ am 30. November 2020 vorgelegten

Akteneinträge mit Nachweis einer vollständigen Rückbildung der von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerdesymptomatik hinsichtlich des rechten

Schultergelenkes spreche retrospektiv gesehen dafür, dass es durch das geltend

gemachte Ereignis vom 19. Juli 2020 zu einer vorübergehenden Aktivierung eines

subacromialen Impingementsyndroms bei bis zu diesem Zeitpunkt klinisch

asymptomatischer chronisch-tendinopathischer Ansatzerkrankung der

Supraspinatussehne gekommen sei. Der durchschlagende Erfolg nach subacromialer

Injektion mit Kortison sei quasi beweisend für ein subacromiales Impingement

und spreche zum einen dafür, dass die zeitlich vorübergehende Aktivierung eines

unfallunabhängigen Vorzustandes spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der

Beschwerdeführerin am 30. November 2020 beendet und der Status quo sine

spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten gewesen sei. Die von Dr. med. G.___

avisierte und von der Beschwerdeführerin gewünschte Vorstellung beim Orthopäden

Dr. med. D.___ sei angesichts der nach der Injektion erlangten

Schmerzfreiheit verschoben worden (A.S. 140).

Die von der

Beschwerdeführerin beklagte Beschwerdesymptomatik habe sich Anfang des Jahres

2021.

erneut verstärkt und die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Februar

2021.

beim Orthopäden Dr. med. D.___ vorgestellt. Ohne Bezug auf die klinischen

Erstbefunde und eine monatelange absente klinische Brückensymptomatik habe Dr.

med. D.___ konstatiert, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden

seien einer partiellen ansatznahen Schädigung im Bereich der Supraspinatussehne

als Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2023 (recte:

2020) geschuldet. Er habe weiter ausgeführt, die sich am 1. September 2020

darstellende Veränderung der Supraspinatussehne sei möglicherweise einer transmuralen

Läsion geschuldet, da Kontrastmittel in die Bursa abgeflossen sei. Angesichts

dieser Formulierung im Konsultationsbericht sei davon auszugehen, dass sich der

Orthopäde auch unter Kenntnis des bisherigen Behandlungsverlaufes bezüglich

eines kausalen Zusammenhanges der Beschwerden nicht ganz sicher gewesen sei und

die von Dr. med. G.___ begonnene Injektionstherapie von Lokalanästhetika und

Cortison fortgesetzt habe. Auf den von Dr. med. D.___ veranlassten kernspintomographischen

Bildern des rechten Schultergelenkes vom 25. August 2021 hätten sich neben

einer Ablösung des Supraspinatussehnenansatzes vom Footprint im vorderen

Drittel im Sinne einer transmuralen Läsion mit deutlichem Abfluss von

Kontrastmittel in den Subakromialraum eine ausgeprägte, grossflächige

Defektzone im zentralen Drittel des gelenkseitigen Anteiles der Supraspinatussehne

dargestellt, welche etwa 70 % des Sehnendurchmessers betroffen habe und

seitens der Radiologen als PASTA-Läsion respektive degenerative Läsion

beurteilt worden sei. Die gelenkseitige innere Schicht der Supraspinatussehne habe

sich um etwa 2.5 cm bis Mitte des Oberarmkopfes retrahiert gezeigt, der

zentrale Ansatz der Supraspinatussehne sei wie auch der bursaseitige Ansatz am

Fusspunkt erhalten gewesen. Die minimale Retraktion der Supraspinatussehne im

vorderen Anteil von etwa 3 bis 5 mm habe überwiegend wahrscheinlich für eine

neu aufgetretene transmurale Läsion gesprochen und nicht für eine mehr als ein

Jahr alte Ablösung der Supraspinatussehne. Auch unter Berücksichtigung der

ausgeprägten, gemäss Lehrmeinung eindeutig als degenerativ zu beurteilenden,

PASTA-Läsion der Supraspinatussehne im mittleren zentralen Drittel sei auch die

transmurale Schädigung im vorderen Pfeiler der Supraspinatussehne überwiegend

wahrscheinlich einer verschleissbedingten Texturstörung der Supraspinatussehne

zuzuordnen. Dr. med. D.___ habe angesichts der nunmehr sichtbaren transmuralen

Läsion des vorderen Drittels der Supraspinatussehne die Indikation für eine

arthroskopische Rekonstruktion der Sehne gestellt, welche weitere vier Monate

später am 14. Januar 2022 durchgeführt worden sei.

Im Rahmen der operativen

Versorgung sei neben einer Anker-Refixation der deutlich degenerativ

ausgedünnten Supraspinatussehne eine subakromiale Dekompression des

Subakromialraumes mit erweiternder Akromioplastik und Bursektomie durchgeführt

worden. Auf den kernspintomographischen Bildern einer weiteren postoperativen

kernspintomographischen Befundkontrolle habe sich ein straffer Verlauf der am

14.

Januar 2022 refixierten Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung

der Sehnenstruktur um etwa 50 % des ursprünglichen Sehnendurchmessers

gezeigt. Aus den kernspintomographischen Bildern habe sich als konsekutive

Folge der geschwächten und rekonstruierten Supraspinatussehne eine zunehmende

Dezentrierung und Kranialisierung des Oberarmkopfes mit Verstärkung eines

funktionellen Impingements bei nachlassender depressorischer Funktion der

refixierten und geschwächten Supraspinatussehne und konsekutiver Mehrbelastung

der Bizepssehne gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin auch im postoperativen

Verlauf beklagten Beschwerden würden somit überwiegend wahrscheinlich als

Zeichen einer Dekompensation mit Schwächung der depressorischen Funktion der

Rotatorenmanschette und der depressorisch die Rotatorenmanschette

unterstützenden Bizepssehne beurteilt. Der versicherungsmedizinischen

Argumentation des Operateurs Dr. med. D.___, es handle sich um eine unfallkausale

Schädigung des Supraspinatussehnenansatzes, könne nicht gefolgt werden. Dr.

med. D.___ gründe seine Beurteilung einzig auf der Tatsache, dass

Kontrastmittel im Subacromialraum zu erkennen sei, ohne die Möglichkeit einer

iatrogenen Fehlplatzierung in Betracht zu ziehen. Die entscheidenden klinischen

Erstuntersuchungsbefunde wie auch die Rückbildung der Beschwerdesymptomatik

nach subacromialer Infiltration, beweisend für ein Impingement und Ursache für

die beklagten Überkopfschmerzen, lasse der Orthopäde unkommentiert. Die Angaben

massiver Schmerzen der Beschwerdeführerin direkt nach dem geltend gemachten

Ereignis seien nicht nachvollziehbar (A.S. 141 f.).

5.1.2

Zusammenfassend legte der

Experte dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei,

dass das geltend gemachte Ereignis vom 19. Juli 2020 ausschliesslich zu

einer vorübergehenden Aktivierung des vorbestehenden Impingements bei

Ansatztendinopathie des vorderen Supraspinatussehnenpfeilers geführt habe. Als

Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2020 sei es mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Verletzung der

Supraspinatussehne gekommen. Der natürliche Kausalzusammenhang der von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 19. Juli

2020.

sei überwiegend wahrscheinlich spätestens zum Zeitpunkt der von Dr. med.

G.___ anlässlich der Konsultation am 30. November 2020 dokumentierten

vollständigen Rückbildung der von der Beschwerdeführerin beklagten

Beschwerdesymptomatik erloschen gewesen. Somit sei vom Erreichen des Status quo

sine spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. med.

G.___ am 30. November 2020 auszugehen. Die am 14. Januar 2022

durchgeführte arthroskopische Rekonstruktionsoperation der Supraspinatussehne

habe keine Folgen des geltend gemachten Unfallereignisses vom 19. Juli 2020

adressiert, sondern sei ausschliesslich der Symptomatik einer

ereignisunabhängig vorbestehenden Impingementsymptomatik bei tendinopathischer

Texturstörung der ansatznahen Supraspinatussehne mit langsam fortschreitender

Degeneration der gesamten Sehnenstruktur geschuldet (A.S. 143).

5.2

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. F.___ vom 4. April 2024 (A.S. 122 ff.) geniesst vollen Beweiswert, erfüllt

es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (siehe dazu E. II. 3.2

hiervor): Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher

aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu

beantworten. Weiter hat der Experte die Beschwerdeführerin lege artis zu ihren

subjektiven Beschwerden, ihrer Vorgeschichte sowie dem Ereignis vom 19. Juli

2020.

befragt (A.S. 134 ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 135 f.)

und die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 125 ff.). Auf dieser

Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand sowie dem

natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 136 ff.). Sodann diskutierte er

die verschiedenen ärztlichen Beurteilungen. Auch hat Dr. med. F.___ die

bildgebenden Befunde auf nachvollziehbare Weise erläutert. Die Sorgfalt und

Gründlichkeit des Experten zeigt sich dabei auch darin, dass er einerseits die

einschlägige Fachliteratur konsultierte (s. A.S. 148) und

andererseits die radiologischen Aufnahmen selber einsah (A.S. 120 f.). Vor

diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, vom Gerichtsgutachten

abzuweichen. Es ist vielmehr auf die dortigen Ausführungen abzustellen und

davon auszugehen, dass zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2020 und den

persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 25. August

2021.

kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Dies deckt sich denn

auch grundsätzlich mit der Auffassung von Dr. med. H.___ (E. II. 4.9 hiervor)

und Dr. med. C.___ (E. II. 4.11 hiervor). Das Ereignis vom 19. Juli 2020

hat lediglich vorübergehend eine gewisse Verschlimmerung des unfallfremden

Vorzustandes bewirkt. Die Parteien erheben denn auch keine Einwände gegen das

Gerichtsgutachten. Eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

gegenüber der Beschwerdeführerin entfällt daher.

5.3

Auch unter dem Titel der

unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ergibt sich keine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem voll beweiskräftigen Gerichtsgutachten

klassifiziert die sich kernspintomographisch am 1. September 2020 darstellende

Texturstörung der Supraspinatussehne nicht als Listenverletzung respektive

Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, sondern ist einer degenerativ

respektive abnutzungsbedingten Erkrankung des rechten Schultergelenkes

geschuldet (A.S. 144).

6.

Zusammenfassend besteht kein

Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

7.

7.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

7.3

7.3.1

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren

anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann

vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig

belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch

objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur

Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen

oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine

medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,

139.

V 496 E. 4.4).

7.3.2

Als die Beschwerdegegnerin den

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden

verneinte, stützte sie sich auf die Aktenbeurteilung ihres Vertrauensarztes Dr.

med. C.___. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte lagen konkrete Einwände

vor, die geeignet waren, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des

Vertrauensarztes zu wecken (vgl. E. II. 5. hiervor). Da sich diese Differenz

nicht ohne weiteres ausräumen liess, fehlte es an einem feststehenden

medizinischen Sachverhalt, der eine reine Aktenbeurteilung durch den

Vertrauensarzt erlaubt hätte. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich, wie es das

Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den

entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie einen Leistungsanspruch

verneint. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens

von CHF 4'275.00 sowie die in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin

angefallenen Spesen von CHF 278.60 zu tragen. Gegen die Höhe dieser Kosten

erhob sie keine Einwände, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt

erhalten hatte (A.S. 149 f.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. F.___ vom 4. April 2024 sowie die Spesen der Beschwerdeführerin in

Höhe von total CHF 4'553.60 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin