VSBES.2022.80
Unfallversicherung
11. Dezember 2024Deutsch44 min
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. C.___,
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war seit dem 2. Mai 2001 bei der Firma B.___, [...],
als Teamleiterin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2020 beim Einfahren in die Garage mit dem
Vorderrad des Motorrades hängengeblieben. Beim Versuch, das Motorrad
abzufangen, habe sie den Arm verletzt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Sodann holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,
eine medizinische Aktenbeurteilung (MA [Medizinische Akten der Mobiliar] 37).
Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November
2021 ihre Leistungen per 25. August 2021 ein, da die Beschwerden ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit
dem Ereignis vom 19. Juli 2020 stünden (KA [Korrespondenzakten der
Mobiliar] S. 41 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (KA S. 48;
62 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
7. April 2022 ab (KA S. 69; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 7. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2022
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 7.
April 2022 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien die erforderlichen
Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022
beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis
zur Zustellung der in der Beschwerde vom 10. Mai 2022 angekündigten
Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, [...] (A.S. 32).
4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022
sistiert die damalige Vizepräsidentin das vorliegende Verfahren antragsgemäss bis
zum Vorliegen des Berichtes von Dr. med. D.___ (A.S. 33).
5. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022
reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 7. Juni
2022 ein (A.S. 36 ff.).
6. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022
hebt die damalige Vizepräsidentin die Sistierung im vorliegenden Verfahren auf und
setzt der Beschwerdegegnerin Frist, die Beschwerdeantwort einzureichen (A.S.
40).
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 41 ff.).
8. Mit Replik vom 19. August 2022
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 60 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. August 2022 auf eine Duplik
(A.S. 75).
9. Mit Eingabe vom 31. August 2022
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 78 f.). Diese geht mit Verfügung vom 1. September 2022 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin (A.S. 80).
10. Am 22. August 2023 findet vor der
Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung
sowie Zeugenbefragung von E.___, Partner der Beschwerdeführerin, statt. Dazu
und zum Inhalt der Befragung wird auf das separate Protokoll vom 22. August
2023 (A.S. 92 ff.) verwiesen.
11. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2023 (A.S. 113 ff.) wird bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], ein
Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 4. April 2024 (A.S.
122 ff.).
12. Mit Eingabe vom 30. April 2024
(A.S. 153) verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.
13. Mit Stellungnahme vom 14. Mai
2024 (A.S. 154) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
14. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote zu
den Akten (A.S. 156 f.). Diese geht mit Verfügung vom 24. Mai 2024 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 158).
15. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 7. April 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier aber
Leistungen für ein Unfallereignis vom 19. Juli 2020 strittig sind, ist das
neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine
allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder, dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung
und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von einem
Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich
ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3). Andererseits kommt auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht per 25. August 2021 den Fallabschluss
vorgenommen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen bzw.
auf eine Rente verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
4.1
Am 28. Juli 2020 habe sich die
Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, [...],
zur manualtherapeutischen Kontrolle und Behandlung im Verlauf vorgestellt (vgl.
MA S. 9). Es sei eine erneute manualtherapeutische Behandlung mit Nachkorrektur
des Beckens und der BWS sowie gezieltem myofascialem Release im Bereich des
Beckens (M. iliopsoas bds) und der paravertebralen Muskulatur der HWS erfolgt.
Weiter sei auch ein myofasciales Release und Unwinding im Bereich des
Schultergürtels erfolgt. Eine klinische Kontrolle sei in zwei bis drei Wochen
geplant.
4.2
Am 12. August 2020 erfolgte die
erneute Vorstellung bei Dr. med. G.___ zur manualtherapeutischen Kontrolle und
Behandlung (MA S. 2, 9). Dr. med. G.___ hielt fest, es sei am 18. Juli 2020
beim Parkieren des Motorrades zu einem Unfall und dadurch zu einer Distorsion
des rechten Armes gekommen. Seither verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen
bei Überkopfbewegungen. Es sei eine erneute manualtherapeutische Behandlung mit
Nachkorrektur des Beckens und der BWS sowie gezieltem myofascialem Release im
Bereich des rechtsseitigen Schultergürtels erfolgt. Die Beckenfunktion sei nach
wie vor regelrecht, es sei nur noch geringe Sakrum-Torsion und keine
funktionelle Beinlängendifferenz mehr nachweisbar. Im Verlauf habe sich eine
erhebliche muskuläre Spannung im Bereich der cervikalen und thorakalen
Rumpfmuskulatur sowie im Bereich der scapulo-thorakalen Muskulatur aufgebaut.
Bezüglich des weiteren Prozederes hielt Dr. med. G.___ fest, es werde eine
Abklärung der Schulter mittels MRI veranlasst.
4.3
Die am 1. September 2020 durchgeführte
MR Arthrographie der Schulter rechts (MA S. 4) wurde wie folgt beurteilt:
Hochgradiger Verdacht auf transmuralen Defekt der Supraspinatussehne im
anterioren Pfeiler, ohne Retraktion; Zerrung, DD Tendinose der langen
Bizepssehne intraartikulär, keine Ruptur; keine Labrumläsion abgrenzbar;
verminderte Distension des axillären Recessus sowie leicht verdickte
Gelenkkapsel, DD im Rahmen einer Kapsulitis.
4.4
Am 4. September 2020 kam es zur
Besprechung der durchgeführten MRI-Untersuchung mit Dr. med. G.___ (MA S. 1, 6,
8). Dr. med. G.___ kam zum Schluss, aufgrund der nicht ganz eindeutigen
Situation der Supraspinatussehne werde die Beschwerdeführerin zur Zweitmeinung
bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
[...], vorgestellt. Dies auf Wunsch der Beschwerdeführerin.
4.5
Im Bericht vom 14. Februar 2021
hielt Dr. med. D.___ folgende Diagnosen fest (MA S. 13):
Traumatische Partialläsion
der Rotatorenmanschette Schulter rechts
-
Bursa-seitige und
intratendinöse Ruptur der Supraspinatussehne
-
Posttraumatische Bursitis
Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli
2020.
eine akute Schulterdistorsion / -zerrung rechts zugezogen, als
ihr Motorrad umgestürzt sei und sie ruckartig dagegen gerissen habe, um das
Motorrad aufzufangen. Seit diesem Ereignis bestünden Schmerzen an der rechten
Schulter, verstärkt bei Überkopfbewegungen und auch nachts. Es sei eine
Behandlung der Schulter in der Physiotherapie erfolgt, manualmedizinisch und
auch in der Osteopathie. Es persistierten aber Restbeschwerden. In einer
Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 1. September 2020 finde sich
ein Einriss in der ventralen Supraspinatussehne mit Aufwerfung des
bursaseitigen Sehnenplatzes und einer intertendinösen Ausdehnung des Risses. Da
das Kontrastmittel auch in die Bursa fliesse, müsse von einer transmuralen
Läsion ausgegangen werden. Die restlichen Sehnen seien intakt, wie auch die
Bizepssehne. Klinisch finde sich ein schlanker Schultergürtel mit minimalem
Hochstand der Schulter rechts. Es handle sich um eine Ruptur im Bereich der
Supraspinatussehne, welche möglicherweise auch transmural vorliege, da
Kontrastmittel in die Bursa ausfliesse. Es erfolge eine intraartikuläre
Testinfiltration mit Lokalanästhesie und Triamcort. Ein Besprechungstermin
werde vereinbart. Bei Persistenz der Beschwerden müsse über eine Refixation der
Sehne nachgedacht werden.
4.6
Im Bericht vom 4. August 2021 (MA
S. 15) bestätigte Dr. med. D.___ die im Bericht vom 14. Februar 2021 (vgl. E.
II. 4.5 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Weiter führte er aus, ein Jahr nach
der Verletzung persistierten Restbeschwerden bei Belastungen,
Überkopftätigkeiten und auch nachts. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr gute
Therapeutin und versuche den subakromialen Raum zu öffnen. Zudem werde die
verspannte Muskulatur behandelt und die entzündete Bursa. Trotzdem kämen die
Beschwerden immer wieder zurück und die Schulter sei nicht normal belastbar.
Klinisch finde sich eine volle Beweglichkeit der Schulter. Es sei eine
Verdickung und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Bursa, der langen
Bizepssehne und der ventralen Supraspinatussehne gegeben. Das
Impingementzeichen sei positiv. Das MRI vom September 2020 werde nochmals
beurteilt. Es finde sich ein Kontrasmittelübertritt in die Bursa als Hinweis
auf eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne. Die Beschwerden würden sich
nicht beruhigen. Die Bildgebung werde nach einem Jahr im Hinblick auf eine
operative Intervention wiederholt.
4.7
Die am 25. August 2021
durchgeführte MR Arthrographie der Schulter rechts wurde im Bericht vom 31.
August 2021 wie folgt beurteilt (MA S. 21): 1. Supraspinatussehne mit
durchgehender Ruptur am Fusspunkt der Ansatzzone im anterioren Drittel
(sagittal 5 mm) und grösserem artikulärseitigem Partialriss (mittleres und
dorsales Drittel/sagittal 11 mm) mit Retraktion des artikulärseitigen
Sehnenstumpfes bis annähernd Mitte Humeruskopf: PASTA-Läsion). 2. Durchgehende
Ruptur auch der Infraspinatussehne im oberen Drittel anterior im
Verflechtungsbereich mit der Supraspinatussehne. 3. Tendinose der langen
Bizepssehne in der Übergangszone intraartikulär / Sulcus. 4. Akromion Typ 2 mit
Ausziehung des Vorderrandes, zusätzlich Dezentrierung des Humeruskopfes nach
kranial, dadurch wahrscheinlich subakromiales Impingement. Im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 1. September 2020 habe das Ausmass des Defektes der
Supraspinatussehne deutlich zugenommen.
4.8
Dr. med. D.___ legte in seinem
Bericht vom 5. September 2021 (MA S. 23) dar, im MRI vom 25. August 2021
der rechten Schulter finde sich eine Grössenzunahme der
Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich um eine transmurale Ruptur der
ventralen Supraspinatussehne, welche bis in die Infraspinatussehne einstrahle.
Die Sehne sei nicht retrahiert und zeige gute Qualität. Es liege keine
muskuläre Atrophie vor. Die lange Bizepssehne sei verdickt. Im Vergleich zum
MRI vor einem Jahr bestehe eine Progression der Sehnenläsion, welche die
persistierenden Beschwerden gut erklären könne. Wie bereits vor einem Jahr,
werde eine Arthroskopie und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit
gleichzeitiger Biceps-Tenodese vorgeschlagen, um eine Einheilung der Sehne an
den Knochen zu ermöglichen. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin damit
einverstanden, möchte sich aber noch mit dem Arbeitgeber über den idealen
Zeitpunkt absprechen. Der postoperative Arbeitsausfall betrage ca. sechs
Wochen. Die Unfallversicherung werde vorsorglich informiert, dass eine
Operation anstehe, da sich die Beschwerden nicht beruhigen würden. Nach
telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und Klärung der Situation
mit dem Arbeitgeber könne die Operation erst im Januar 2022 erfolgen und solle
so organisiert werden.
4.9
Im Rahmen der durch die Beschwerdegegnerin
in Auftrag gegebenen ärztlichen Zweitbeurteilung hielt Dr. med. H.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie, am 15. September 2021 zusammenfassend fest (MA S.
26), der Hergang des Ereignisses sei nicht geeignet, eine traumatische
Rotatorenmanschettenläsion verursachen zu können. Die Erstuntersuchung vom 12.
August 2020 mit freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes spreche gegen
einen kausalen Zusammenhang. Das MRI vom 1. September 2020 dokumentiere
degenerative Veränderungen ohne nachweisbares Knochenmarköden. Das Kontroll-MRI
vom 25. August 2021 beschreibe quasi einen unveränderten Status im Vergleich
zum Vor-MRI vom 1. September 2020. Nach Kenntnis des MRI handle es sich um eine
gelenkseitige Läsion der Supraspinatussehne, das bursale Blatt sei nicht
rupturiert. Es liege ferner ein subacromiales Impingement vor. Die
Supraspinatusläsion stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang
zum Ereignis vom 19. Juli 2020.
4.10
Gestützt auf die
Zweitbeurteilung von Dr. med. H.___ stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2021 (KA S.25) in Aussicht,
sie werde ab dem 26. August 2021 keine Leistungen mehr erbringen. Daraufhin
nahm Dr. med. D.___ mit Schreiben vom 1. November 2021 Stellung zu diesem
Entscheid der Beschwerdegegnerin (MA S. 29). Er führte aus, der Vertrauensarzt
komme nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Läsion
der Rotatorenmanschette der rechten Schulter nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 19. Juli 2020 zurückgeführt
werden könne. In der Begründung würden von einem fehlenden Stressödem am
Knochen und von einer Impingement-Konfiguration gesprochen. Dies könne nicht so
stehen gelassen werden, da diese Aussagen lediglich einen sehr kleinen Teil des
schriftlichen Befundes der beiden MRI-Untersuchungen willkürlich herausgreifen
würden. Im Arthro-MRI vom 1. September 2020 werde von einem fehlenden
Stressödem im AC-Gelenk gesprochen. Das AC-Gelenk stehe aber nicht im Fokus. Es
werde ganz klar die transmurale Ruptur der ventralen Supraspinatussehne
festgestellt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa, als Beweis für eine
Sehnenläsion. Warum in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin lediglich von
einer Läsion der inneren Sehnenplatte gesprochen werde, sei nicht klar, da der
Kontrastmittelübertritt in die Bursa beweisend sei für eine transmurale Läsion.
Im Arthro-MRI vom 25. August 2021 werde die ausgeprägte Grössenzunahme der
Sehnenläsion klar formuliert. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin
beschreibe die Sehnenläsion als gleich wie im vorherigen MRI. Zudem werde der
Nebensatz hervorgehoben, dass es sich durch die Dezentrierung des Humeruskopfes
um eine mögliche Impingementsituation handeln könnte. Dies sei klar, da die
Grössenprogredienz der Sehnenruptur eine Dezentrierung des Humeruskopfes
bewirke und dieser etwas höher stehe. Das unfallähnliche Ereignis vom 19. Juli
2020.
sei bekannt. Durch das abrupte Hochreissen des umstürzenden Motorrads
komme es in der Schulter zu einer akuten, exzentrischen Belastung der Rotatorenmanschette
und dies könne sehr wohl zu einer Sehnenruptur führen. Das Arthro-MRI sei
bereits sechs Wochen nach dem Unfallereignis angefertigt worden, da die
Beschwerdeführerin vor diesem Ereignis keinerlei Schulterbeschwerden und seit
diesem Ereignis massive Beschwerden gehabt habe. Bereits im Arthro-MRI vom 1.
September 2020 werde die Sehnenläsion mit dem Kontrastmittelübertritt in die
Bursa (Ausdruck der transmuralen Läsion) beschrieben. Massive degenerative
Veränderungen bestünden nicht und auch keine anderen Erklärungen für die
Schulterschmerzen. Somit sei davon auszugehen, dass dieses Ereignis zur
Verletzung der Sehne geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe, wenn immer
möglich, eine operative Intervention vermeiden wollen, weshalb die konservative
Therapie mit Infiltrationen, Physiotherapie, Schulterzentrierung und Anpassung
der Belastung über eine längere Zeit erfolgt sei. Es sei tatsächlich so, dass
kleine Sehnenläsionen sich beruhigen könnten, die Ruptur aber heile nicht.
Leider sei eine Beruhigung der Schmerzsituation an der rechten Schulter nicht
eingetreten, sodass ein Jahr nach Unfallereignis das Arthro-MRI wiederholt
worden sei. Es bestehe eine Grössenprogredienz der Sehnenläsion, wie dies auch
vom Radiologen klar beschrieben werde und in den Bildern eindeutig zu sehen
sei. Erneut sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die
Situation sei gleichgeblieben. Der Entschluss zur Operation der rechten
Schulter ein Jahr nach Unfallereignis sei aufgrund der persistierenden
Schmerzen und fehlenden Kraft für Überkopftätigkeiten gefällt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall ab dem 25.
August 2021 einstelle, nachdem sie den Fall initial anerkannt habe und für
sämtliche medizinischen Behandlungen aufgekommen sei. Bei der
Beschwerdeführerin fänden sich keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen
oder ein degenerativer Vorzustand, welche eine solche Vorgehensweise
rechtfertigen würden. Er bitte die Beschwerdegegnerin, den Fall nochmals zu
überprüfen.
4.11
Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, [...],
sowie Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 45 f.) eine medizinische
Aktenbeurteilung ein, die am 11. November 2021 erstattet wurde (MA S. 37).
Dr. med. C.___ führte aus, es gehe aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass die
Beschwerdeführerin wegen unfall- bzw. ereignisfremden Beschwerden bei Dr. med. G.___
in Behandlung gewesen sei. Zusammenfassend hielt er fest, dass ein in letzter
Konsequenz unklares Ereignis zunächst einige Wochen lang nicht erwähnt, aber
nachträglich geltend gemacht werde, ohne dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein ereigniskausaler Schaden an der rechten Schulter
objektivierbar sei. Dass ein asymptomatischer Vorzustand zwar vorübergehend
aktiviert bzw. erstmalig symptomatisch geworden sein könnte oder, weder klinisch
noch bildgebend nachweisbare Verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen
(sogenannte Mikroverletzungen) eingetreten sein könnten, wäre, aber nur wenn
der Ereignisablauf schlüssig wäre (was er in casu keinesfalls sei), durchaus
möglich. Der genaue respektive unmittelbare objektive Vorzustand («ex ante»)
sei weder bekannt noch könne dieser konklusiv überprüft oder bewiesen werden
(gelte nota bene auch für den subjektiven Vorzustand, der ausserdem, mindestens
teilweise, aktenkundig sei; 28. Juli 2020). Nichtsdestotrotz sei das
altersgerechte Fortschreiten der degenerativen Veränderungen in der rechten
Schulter dokumentiert und das Definieren eines Status quo sine per 25. August
2021.
(1. November 2021) scheine aus der orthopädisch-traumatologischen
Retrospektive gerechtfertigt (nota bene bei strenger Anwendung in Bezug auf das
Heilen von Mikroverletzungen oder Ausheilen einer Aktivierung wäre sogar eine
frühere Terminierung möglich gewesen).
4.12
In seiner
Stellungnahme zu den Schulterbeschwerden vom 9. Mai 2022 führte der behandelnde
Arzt Dr. med. G.___ aus (MA S. 138), das myofasciale Release und Unwinding im
Bereich des Schultergürtels sei eine Behandlung, die auf eine
Spannungsreduktion der Schultergürtelmuskulatur abziele. Diese osteopathische
Behandlungstechnik werde entsprechend der Wahrnehmung des Therapeuten und der
Empfindung des Patienten während der Behandlung individuell angepasst und könne
mit sehr unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden. Die
Beschwerdezunahme im Verlauf weise auf eine zunehmende funktionelle
Dekompensation der Schulter nach dem Unfall hin. Das müsse sicherlich auch im
Kontext der im MRI dargestellten vorbestehenden Veränderungen des
Schultergelenkes bewertet werden.
4.13
In seiner im
Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 7. Juni 2022 (MA S. 140) führte
Dr. med. D.___ aus, zum Fall der Beschwerdeführerin habe er versucht, alles
sorgfältig zu dokumentieren und auch zu begründen, warum er der Ansicht sei,
dass es sich um eine Unfallfolge handle. Die Beschwerdeführerin habe sich durch
das Ereignis vom 19. Juli 2020 eine Schulterverletzung zugezogen. Das Ereignis
könne sehr wohl einen Riss der Supraspinatussehne verursachen (akute
Distraktion des Arms durch den Sturz des Motorrads mit einer reflektorischen
Anspannung der Muskulatur). Das Ereignis habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu der Verletzung der Sehne geführt. Seit diesem Ereignis
habe sie Schmerzen gehabt, welche initial für eine Zerrung gehalten worden
seien. Im Arthro-MRI zeige sich dann eine Ruptur der Sehne, welche im Verlauf
an Grösse zugenommen habe. Damals sei der Unfall von der Beschwerdegegnerin
akzeptiert worden. Darum sei es umso unerklärlicher, warum sie im Verlauf der
Behandlung die Unfallfolgen nicht mehr habe übernehmen wollen. Für die
medizinische Behandlung spiele dies aber keine Rolle und seine Behandlung
ändere sich dadurch nicht. Initial sei eine konservative Therapie versucht
worden. Aufgrund der persistierenden Beschwerden sei die Beschwerdeführerin
letztendlich operiert worden. Der Eingriff habe gut durchgeführt werden können
und die Beschwerdeführerin absolviere im Moment das Rehabilitationsprogramm.
Sie sei im Zeitplan und mache gute Fortschritte. Dies scheine ihm wesentlich zu
sein. Die Argumente des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin seien nicht
logisch, aber naheliegend und er verstehe seine Motivation, eine solche
Stellungnahme zu schreiben, sehr wohl. Somit bleibe er bei seiner Meinung. Die
Ruptur der Rotatorenmanschette bei der Beschwerdeführerin lasse sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. Juli 2020
zurückführen.
4.14
Aufgrund der Akten war der
Ereignishergang unklar. Zur diesbezüglichen Klärung wurde deshalb am 22. August
2023.
vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung
mit der Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Befragung von Herrn E.___,
Partner der Beschwerdeführerin, als Zeugen durchgeführt (vgl. Protokoll der
Partei- und Zeugenbefragung vom 22. August 2023, A.S. 92 ff.). Aus
diesen Aussagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2020
zusammen mit dem Zeugen von einer Motorradfahrt nach Hause zurückgekehrt ist.
Der Zeuge sei als erster die steile Garageneinfahrt hinuntergefahren, habe das
Garagentor geöffnet und sein Motorrad hineingestellt. Danach habe er der
Beschwerdeführerin gerufen, dass sie kommen könne. Sie sei müde und abgelenkt
gewesen. Die Nachbarskinder hätten mit dem Ball gespielt. So sei die
Beschwerdeführerin dann runtergefahren und habe an der Schwelle (ca. 2 bis
4.
cm) bei der Garageneinfahrt aus unerklärlichen Gründen zu stark mit der
Vorderbremse abgebremst, so dass es ihr an dieser Schwelle das Rad «verschlagen»
habe. Das ca. 350 kg schwere Motorrad sei mit voller Wucht nach links gekippt
und sie habe sich das Bein zwischen dem Garagenpfosten und dem Motorrad
eingeklemmt. Reflexartig habe sie versucht, mit beiden Händen das Motorrad
aufzurichten, dann habe sie einen Stich in der rechten Schulter gespürt. Auf
diese im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen, welche nach Ermahnung zur
Wahrheit erfolgten, kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie vermitteln ein
nachvollziehbares und stimmiges Bild des Geschehens.
5.
Das
Versicherungsgericht hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel
ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt
oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
(BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 200 E. 4.4.1.4). Vorliegend sah das
Versicherungsgericht die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens darin
begründet, dass die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 11. November
2021.
(vgl. E. II. 4.11 hiervor), auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid hauptsächlich stützte, nicht hinreichend beweiswertig war,
um die Unfallkausalität der bei der Beschwerdeführerin erhobenen Befunde
auszuschliessen. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. G.___ und
Dr. med. D.___ lagen konkrete Einwände vor, die geeignet waren, Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung des Vertrauensarztes zu wecken, weshalb – im
Umkehrschluss – nicht mehr von einem an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalt gesprochen werden kann, der eine blosse Aktenbeurteilung als
genügend erscheinen lassen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023
vom 9. Januar 2024 E. 3. mit Hinweisen). So führte Dr. med. C.___ zur
Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei zweifelsfrei wegen unfall- bzw.
ereignisfremden Beschwerden bei Dr. med. G.___ in Behandlung gewesen.
Anlässlich der Untersuchung bzw. Behandlung am 28. Juli 2020 (nur gerade neun
Tage nach dem geltend gemachten Ereignis) habe die Beschwerdeführerin nichts
von diesem Ereignis erwähnt, weshalb die Möglichkeit, dass dies auch aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht der Fall gewesen sein könnte, kaum je
gegeben sei. Ferner sei am 28. Juli 2020 ausserdem eine Behandlung im
Schultergürtel erfolgt (myofaszialer Release des Schultergürtels) was belege,
dass die ab dem 12. August 2020 geltend gemachten Beschwerden noch nicht
vorgelegen haben konnten, weil kein auslösender Mechanismus oder eine
auffällige Asymmetrie der Beschwerden erkannt oder darüber berichtet worden sei
(MA S. 33). Der behandelnde Arzt Dr. med. G.___ hat hingegen dargelegt,
dass das myofasciale Release und Unwinding im Bereich des Schultergürtels eine
Behandlung sei, die auf eine Spannungsreduktion der Schultergürtelmuskulatur
abziele. Diese Behandlungstechnik werde entsprechend der Wahrnehmung des Therapeuten
und der Empfindung des Patienten während der Behandlung individuell angepasst
und könne mit sehr unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden (vgl. E.
II. 4.12 hiervor). Ferner führte Dr. med. C.___ aus, es bleibe auch unklar, wie
sich das Ereignis abgespielt habe (Motorrad gegen oder von der
Beschwerdeführerin weggestürzt/gekippt), was ereignismechanisch bzw.
medizinisch-theoretisch wegen der Richtung der Krafteinwirkung relevant sei.
Dies bleibe in casu aber wegen der hier zu diskutierenden Problematik am
Supraspinatus irrelevant (MA S. 32). Gleichzeitig hielt er fest, dass ein
asymptomatischer Vorzustand zwar vorübergehend aktiviert bzw. erstmalig
symptomatisch geworden sein könnte oder weder klinisch noch bildgebend
nachweisbare Verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen (sogenannte
Mikroverletzungen) eingetreten sein könnten, was aber nur möglich wäre, wenn
der Ereignisablauf schlüssig wäre (was er in casu keinesfalls sei) (MA
S. 31). Dr. med. D.___ hingegen vertrat die Meinung, dass es durch
das abrupte Hochreissen des umstürzenden Motorrads in der Schulter zu einer
akuten, exzentrischen Belastung der Rotatorenmanschette gekommen sei und dies
sehr wohl zu einer Sehnenruptur führen könne (MA S. 28). Sodann hat Dr. med. C.___
dem Argument von Dr. med. D.___ betreffend der Partial- versus
Transmuralläsion insoweit zugestimmt, als er festhielt, dass zwar die anteriore
Imbibierung der Supraspinatussehne durch das Kontrastmittel eine ebendortige
artikularseitige Läsion wahrscheinlich mache und der Übertritt von
Kontrastmittel in die Bursa auf eine transmurale letztendlich aber nur einer
maximal partiellen, bursaseitigen, fissuralen Läsion entspreche. Gleichzeitig hielt
er fest, letztendlich sei aber die Rückdatierung nicht gestattet bzw. der Auslösezeitpunkt
für diese Läsion bleibe unklar. Ergänzend führte er aus, es fehlten auch
signifikante pathogonomische perifokale Signalstörungen in den Weichteilen, was
sechs Wochen nach dem Ereignis einer «conditio sine qua non» entspreche. In
dieser Hinsicht widerspricht er sodann der Beurteilung von Dr. med. H.___, dem
beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin (vgl. MA S. 26): Dass ein fehlendes
Knochenmarködem hier kein adäquates Argument zur Kausalitätsbeurteilung
darstelle, verstehe sich, selbst beim letztendlich unklaren Ereignisablauf, von
selbst (MA. S. 31). Weiter lässt sich der Stellungnahme des behandelnden Arztes
Dr. med. G.___ entnehmen, dass die Beschwerdezunahme im Verlauf auf eine
zunehmende funktionelle Dekompensation der Schulter nach dem Unfall hinweise.
Das müsse sicherlich auch im Kontext der im MRI dargestellten vorbestehenden
Veränderungen des Schultergelenkes bewertet werden (MA S. 4). Dies entspricht
zwar der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. C.___, wonach vorliegend
von vorbestehenden Veränderungen auszugehen ist. Hiermit kann aber nicht auf die
Beurteilung von Dr. med. C.___ abgestellt werden, um die Kausalität der
bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen. Denn diese Aussage von
Dr. med. G.___ ruft auch gewisse Zweifel an derjenigen von Dr. med. C.___
hervor, wonach es für einen derartigen «posttraumatischen Zustand» atypisch und / respektive
mit somatischen Befunden nicht erklärbar sei, wenn diese ereigniskausal geltend
gemachten Schmerzen nicht nachliessen, was der Normalität im Verlauf der immer
eintretenden Heilung entspreche, nota bene erfolge eine Heilung auch bei einem
Vorzustand, unabhängig davon, ob dieser vorher symptomatisch gewesen sei oder
nicht sowie derjenigen Aussage, wonach ein persistierender und / oder
therapierefraktärer Schmerzverlauf überwiegend wahrscheinlich auf eine
nichttraumatische Ätiologie zurückzuführen sei (MA S. 33). Nach dem Dargelegten
erwies sich der Sachverhalt damit als unzureichend abgeklärt. Die Einholung
eines Gerichtsgutachtens war somit notwendig und gerechtfertigt.
5.1
5.1.1
Das Versicherungsgericht
erteilte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, den Auftrag, ein
monodisziplinäres orthopädisch-traumatologisches Gutachten über die
Beschwerdeführerin zu erstellen. Dr. med. F.___ reichte am 4. April 2024
sein Gutachten ein (A.S. 122 ff.). Zur Klärung der Frage, ob es sich beim
Gutachten um eine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage handelt,
gilt es im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen:
5.1.2
Im Gutachten vom 4. April 2024
werden von Dr. med. F.___ folgende Diagnosen gestellt:
-
Ereignisbedingte
Aktivierung eines unfallunabhängigen Vorzustandes eines Impingementsyndromes
bei ansatznaher tendinopathischer Strukturschädigung des vorderen
Supraspinatussehnenpfeilers mit Bursitis subacromialis.
-
Langsam fortschreitende
verschleiss- respektive abnutzungsbedingte ansatznahe Sehnenschädigung der
Supraspinatussehne mit grossflächiger PASTA-Läsion im zentralen Drittel und
Entwicklung einer transmuralen Delamination und leichten Retraktion des anterioren
Sehnenpfeilers (M75.1).
Gestützt auf die
medizinischen Vorakten und die eigene Befragung und Untersuchung der
Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 werden die Diagnosen von Dr. med. F.___
eingehend und nachvollziehbar erläutert (A.S. 136 ff.): Aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am
28.
Juli 2020 zur Behandlung bei ihrem Orthopäden Dr. med. G.___, [...],
routinemässig zur osteopathischen respektive manualtherapeutischen Behandlung
bezüglich einer muskulären Dysfunktion des lumbopelvinen, thorakalen und
zervikalen Bereiches vorgestellt habe. Den von Dr. med. G.___ vorgelegten
Akten sei wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit
längerer Zeit manualtherapeutisch wegen einer deutlichen Beckenverwringung mit
Sakrumtorsion und begleitender Dysfunktion des rechtsseitigen
Iliosakralgelenkes in Behandlung gestanden habe. Der Orthopäde habe in
ausführlicher Weise die bei der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden muskulären Verspannungen im Bereich des Beckens und der
paravertebralen Muskulatur der Brust- und Halswirbelsäule sowie des
Schultergürtels und allfälligen Beschwerden bei Muskelhartspann des Musculus
psoas rechts, des Oberschenkels und der Hamstrings sowie konsekutiven
Verspannungen der paravertebralen Muskulatur dokumentiert. In diesem
ausführlichen Aktendokument finde ein neun Tage zuvor erlittenes Unfallereignis
respektive allfällige schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten
Schultergelenkes keine Erwähnung. Die später vom Operateur behaupteten massiven
Schmerzen des rechten Schultergelenkes könnten angesichts dieser Akteneinträge
nicht nachvollzogen werden. Zwei Wochen später habe die Beschwerdeführerin mit
Bagatellunfallmeldung UVG vom 12. August 2020 ein Unfallereignis vom 19. Juli
2020.
geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich am selben Tag des 12.
August 2020 erneut in der Praxis von Dr. med. G.___ vorgestellt, der in
seinen Unterlagen nunmehr das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Unfallereignis bestätigt und ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe sich
beim Parkieren ihres Motorrades eine Distorsion des rechten Armes zugezogen und
beklage seither Schmerzen bei Überkopfbewegungen (A.S. 137). Aus den
weiteren Eintragungen sei ersichtlich, dass der bezüglich Schulteruntersuchungen
erfahrene Orthopäde alle gängigen Funktionstests bezüglich der
Rotatorenmanschette und Impingement durchgeführt habe. Alle Anteile der Rotatorenmanschetten
hätten stabile Kraftverhältnisse und unauffällige Funktionstests bezüglich der
Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Subskapularissehne aufgewiesen.
Hinsichtlich des AC-Gelenkes habe Dr. med. G.___ eine deutliche Druckdolenz,
beim Impingement-Test ein deutlich positives Neer-Phänomen und einen positiven
O'Brien-Test als Hinweis für eine mögliche Verletzung des
Labrum-Bizepsankerkomplexes beschrieben. Auch die Austestung der Bizepssehne
habe Dr. med. G.___ als unauffällig dokumentiert. Aus der von ihm
durchgeführten Untersuchung habe der Orthopäde bei uneingeschränkter
Beweglichkeit und ohne Hinweis auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette die
Verdachtsdiagnose einer möglichen Schädigung des Superioren
Labrum-Bizepsanker-Komplexes (SLAP-Läsion) abgeleitet und habe die Durchführung
einer Arthro-Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes veranlasst. Hierzu
führt der Experte aus, dass in diesem Zusammenhang nicht betont werden müsse,
dass bei der Kausalitätsbeurteilung von Schultergelenken insbesondere den
Erstuntersuchungsbefunden entscheidende Bedeutung zukomme. Insofern erstaune
die Tatsache, dass in den späteren versicherungsmedizinischen Beurteilungen
verschiedener involvierter Ärzte die Erstbefunde kaum entsprechend gewürdigt
noch in abwägender Weise thematisiert worden seien. Nur der für die Beschwerdegegnerin
tätige Orthopäde Dr. med. H.___ habe in seiner Stellungnahme im Herbst
2021.
auf die vollkommen unauffälligen klinischen Erstbefunde verwiesen. Der in
der Folgezeit sieben Monate später involvierte Dr. med. D.___ sei dagegen in
keiner seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahmen auf die am 12. August
2020.
erhobenen klinischen Befunde eingegangen. Auch die von Dr. med. D.___
postulierten «massiven Schulterbeschwerden nach dem Ereignis vom 19. Juli 2020»
seien angesichts der Aktennotizen von Dr. med. G.___ vom 28. Juli 2020 und
12.
August 2020 in keiner Weise nachvollziehbar.
Auf den am 1. September 2020
fünfeinhalb Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis gefertigten
kernspintomographischen Bildern des rechten Schultergelenkes habe sich ein
insgesamt weitgehend unauffälliger Befund des rechten Schultergelenkes
dargestellt. Es hätten sich keine Signalsteigerungen gezeigt, welche auf eine
relevante Gewalteinwirkung bezüglich des rechten Schultergelenkes fünfeinhalb
Wochen zuvor hinweisen würden. So habe sich der Weichteilmuskelmantel ohne
Signalsteigerungen als Zeichen für Kollateralschäden im Bereich der das Schultergelenk
stabilisierenden Deltamuskulatur dargestellt. Das vordere, obere und hintere
Labrum hätten physiologische Befunde ohne Hinweise für eine Unterminierung des
Bizepsankers durch Kontrastmittel aufgewiesen. Die Sehnen des Infraspinatus und
Subskapularis hätten sich wie auch das AC- und Glenohumeralgelenk und die
glenohumeralen Bänder als unauffällig erwiesen. Als einzig ins Auge stechender
Befund hätten sich Signalsteigerungen des vorderen Pfeilers der ansatznahen
Supraspinatussehne im Bereich der vulnerablen Crescent-Zone mit intratendinösen
Ausläufern in den intermediären Bereich bei angedeutet kolbiger Auftreibung und
Verdickung des Sehnenansatzes dargestellt. Eine Delamination des
Supraspinatussehnenansatzes im Bereich des Fusspunktes (Footprints) sei ebenso
wenig wie eine Retraktion der Sehne zu erkennen gewesen. Es hätten sich eine
vom Kontrastmittel bedingte gelenkseitige flaue Imbibierung der ansatznahen
Supraspinatussehne und ein geringfügiger Anteil des vom Radiologen intraartikulär
eingebrachten Kontrastmittels im Bereich des leicht entzündlich veränderten
Schleimbeutelkomplexes im Subacromialraum gezeigt. Zusätzlich habe sich eine
deutliche Anreicherung von Kontrastmittel im Bereich des Rotatorenintervalles
gezeigt, was auf eine mögliche iatrogene Fehlplatzierung von Kontrastmittel in
den Subacromialraum hinweisen könnte. Als weitere Befunde hätten sich eine
leichte Dezentrierung des Humeruskopfes in kraniale Richtung und ein laterales
Downslope der Akromionspitze Typ Bigliani II prädisponierend für ein
subakromiales Impingement dargestellt. Der zuständige Radiologe habe die
Veränderungen des Ansatzes der Supraspinatussehne als dringend verdächtig für
eine ansatznahe transmurale Läsion beurteilt, habe aber wiederum ausgeführt,
eine Retraktion oder eindeutige Delamination der Supraspinatussehne vom
Footprint könne nicht bestätigt werden. Der Abgleich der T1-gewichteten und
flüssigkeitssensiblen T2-gewichteten Sequenzen zeige einen unauffälligen, über
die gesamte Breite der Sehne am Fusspunkt stabil fixierten, nicht abgelösten
oder retrahierten Sehnenansatz und korreliere mit den unauffälligen klinischen
Erstuntersuchungsbefunden knapp drei Wochen zuvor. Unter Berücksichtigung der
zwei Wochen zuvor dokumentierten freien Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes
in allen Bewegungsebenen, unauffälligen Funktionstests bezüglich der Supraspinatussehne
und dem späteren Behandlungsverlauf könne der Diagnose eines «hochgradigen Verdachts
auf eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne» des Radiologen nicht
gefolgt werden. Die ansatznahen Veränderungen der Supraspinatussehne würden
vielmehr als verschleiss- respektive abnutzungsbedingte Texturstörung im Sinne
einer chronisch-entzündlichen Tendinopathie beurteilt. Bei fehlendem Nachweis
einer Delamination des Supraspinatussehnenansatzes im anterioren Anteil werde
auch unter gleichzeitig sichtbarer Imbibierung des Rotatorenintervalles nach
der Punktion und Applikation des Kontrastmittels von vorne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass das im Subakromialraum befindliche
Kontrastmittel nicht einer transmuralen Schädigung, sondern vielmehr einer
iatrogen bedingten Fehlplatzierung von Kontrastmittel in den subacromialen Raum
geschuldet gewesen sei. Ausgehend von den klinischen Ergebnissen der
Konsultation der Beschwerdeführerin am 12. August 2020 mit Nachweis einer
ungestörten Funktion aller Rotatorenmanschettenanteile und eines in allen Bewegungsebenen
frei beweglichen rechten Schultergelenkes mit ausschliesslich Schmerzen bei Überkopfbewegungen
sei auch unter Kenntnis der kernspintomographischen Bilder vom 1. September
2020.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Rahmen
des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2020 nicht zu einer
strukturellen Verletzung der Supraspinatussehne gekommen sei (A.S. 138 ff.). Vielmehr
würden sowohl der von Dr. med. G.___ am 12. August 2020 festgestellte
positive Funktionstest nach Neer und die von der Beschwerdeführerin
ausschliesslich für Überkopfbewegungen angegebene Schmerzen für eine Entzündung
des subacromialen Schleimbeutelkomplexes respektive ein subacromiales
Impingementsyndrom sprechen.
Aus den weiteren
Aktennotizen des Orthopäden sei ersichtlich, dass die am 7. September 2020
durchgeführte Infiltration des rechten Schultergelenkes einen durchschlagenden
Erfolg bewirkt habe. Die von Dr. med. G.___ am 30. November 2020 vorgelegten
Akteneinträge mit Nachweis einer vollständigen Rückbildung der von der
Beschwerdeführerin beklagten Beschwerdesymptomatik hinsichtlich des rechten
Schultergelenkes spreche retrospektiv gesehen dafür, dass es durch das geltend
gemachte Ereignis vom 19. Juli 2020 zu einer vorübergehenden Aktivierung eines
subacromialen Impingementsyndroms bei bis zu diesem Zeitpunkt klinisch
asymptomatischer chronisch-tendinopathischer Ansatzerkrankung der
Supraspinatussehne gekommen sei. Der durchschlagende Erfolg nach subacromialer
Injektion mit Kortison sei quasi beweisend für ein subacromiales Impingement
und spreche zum einen dafür, dass die zeitlich vorübergehende Aktivierung eines
unfallunabhängigen Vorzustandes spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der
Beschwerdeführerin am 30. November 2020 beendet und der Status quo sine
spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten gewesen sei. Die von Dr. med. G.___
avisierte und von der Beschwerdeführerin gewünschte Vorstellung beim Orthopäden
Dr. med. D.___ sei angesichts der nach der Injektion erlangten
Schmerzfreiheit verschoben worden (A.S. 140).
Die von der
Beschwerdeführerin beklagte Beschwerdesymptomatik habe sich Anfang des Jahres
2021.
erneut verstärkt und die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Februar
2021.
beim Orthopäden Dr. med. D.___ vorgestellt. Ohne Bezug auf die klinischen
Erstbefunde und eine monatelange absente klinische Brückensymptomatik habe Dr.
med. D.___ konstatiert, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden
seien einer partiellen ansatznahen Schädigung im Bereich der Supraspinatussehne
als Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2023 (recte:
2020) geschuldet. Er habe weiter ausgeführt, die sich am 1. September 2020
darstellende Veränderung der Supraspinatussehne sei möglicherweise einer transmuralen
Läsion geschuldet, da Kontrastmittel in die Bursa abgeflossen sei. Angesichts
dieser Formulierung im Konsultationsbericht sei davon auszugehen, dass sich der
Orthopäde auch unter Kenntnis des bisherigen Behandlungsverlaufes bezüglich
eines kausalen Zusammenhanges der Beschwerden nicht ganz sicher gewesen sei und
die von Dr. med. G.___ begonnene Injektionstherapie von Lokalanästhetika und
Cortison fortgesetzt habe. Auf den von Dr. med. D.___ veranlassten kernspintomographischen
Bildern des rechten Schultergelenkes vom 25. August 2021 hätten sich neben
einer Ablösung des Supraspinatussehnenansatzes vom Footprint im vorderen
Drittel im Sinne einer transmuralen Läsion mit deutlichem Abfluss von
Kontrastmittel in den Subakromialraum eine ausgeprägte, grossflächige
Defektzone im zentralen Drittel des gelenkseitigen Anteiles der Supraspinatussehne
dargestellt, welche etwa 70 % des Sehnendurchmessers betroffen habe und
seitens der Radiologen als PASTA-Läsion respektive degenerative Läsion
beurteilt worden sei. Die gelenkseitige innere Schicht der Supraspinatussehne habe
sich um etwa 2.5 cm bis Mitte des Oberarmkopfes retrahiert gezeigt, der
zentrale Ansatz der Supraspinatussehne sei wie auch der bursaseitige Ansatz am
Fusspunkt erhalten gewesen. Die minimale Retraktion der Supraspinatussehne im
vorderen Anteil von etwa 3 bis 5 mm habe überwiegend wahrscheinlich für eine
neu aufgetretene transmurale Läsion gesprochen und nicht für eine mehr als ein
Jahr alte Ablösung der Supraspinatussehne. Auch unter Berücksichtigung der
ausgeprägten, gemäss Lehrmeinung eindeutig als degenerativ zu beurteilenden,
PASTA-Läsion der Supraspinatussehne im mittleren zentralen Drittel sei auch die
transmurale Schädigung im vorderen Pfeiler der Supraspinatussehne überwiegend
wahrscheinlich einer verschleissbedingten Texturstörung der Supraspinatussehne
zuzuordnen. Dr. med. D.___ habe angesichts der nunmehr sichtbaren transmuralen
Läsion des vorderen Drittels der Supraspinatussehne die Indikation für eine
arthroskopische Rekonstruktion der Sehne gestellt, welche weitere vier Monate
später am 14. Januar 2022 durchgeführt worden sei.
Im Rahmen der operativen
Versorgung sei neben einer Anker-Refixation der deutlich degenerativ
ausgedünnten Supraspinatussehne eine subakromiale Dekompression des
Subakromialraumes mit erweiternder Akromioplastik und Bursektomie durchgeführt
worden. Auf den kernspintomographischen Bildern einer weiteren postoperativen
kernspintomographischen Befundkontrolle habe sich ein straffer Verlauf der am
14.
Januar 2022 refixierten Supraspinatussehne mit einer erheblichen Ausdünnung
der Sehnenstruktur um etwa 50 % des ursprünglichen Sehnendurchmessers
gezeigt. Aus den kernspintomographischen Bildern habe sich als konsekutive
Folge der geschwächten und rekonstruierten Supraspinatussehne eine zunehmende
Dezentrierung und Kranialisierung des Oberarmkopfes mit Verstärkung eines
funktionellen Impingements bei nachlassender depressorischer Funktion der
refixierten und geschwächten Supraspinatussehne und konsekutiver Mehrbelastung
der Bizepssehne gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin auch im postoperativen
Verlauf beklagten Beschwerden würden somit überwiegend wahrscheinlich als
Zeichen einer Dekompensation mit Schwächung der depressorischen Funktion der
Rotatorenmanschette und der depressorisch die Rotatorenmanschette
unterstützenden Bizepssehne beurteilt. Der versicherungsmedizinischen
Argumentation des Operateurs Dr. med. D.___, es handle sich um eine unfallkausale
Schädigung des Supraspinatussehnenansatzes, könne nicht gefolgt werden. Dr.
med. D.___ gründe seine Beurteilung einzig auf der Tatsache, dass
Kontrastmittel im Subacromialraum zu erkennen sei, ohne die Möglichkeit einer
iatrogenen Fehlplatzierung in Betracht zu ziehen. Die entscheidenden klinischen
Erstuntersuchungsbefunde wie auch die Rückbildung der Beschwerdesymptomatik
nach subacromialer Infiltration, beweisend für ein Impingement und Ursache für
die beklagten Überkopfschmerzen, lasse der Orthopäde unkommentiert. Die Angaben
massiver Schmerzen der Beschwerdeführerin direkt nach dem geltend gemachten
Ereignis seien nicht nachvollziehbar (A.S. 141 f.).
5.1.2
Zusammenfassend legte der
Experte dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei,
dass das geltend gemachte Ereignis vom 19. Juli 2020 ausschliesslich zu
einer vorübergehenden Aktivierung des vorbestehenden Impingements bei
Ansatztendinopathie des vorderen Supraspinatussehnenpfeilers geführt habe. Als
Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 19. Juli 2020 sei es mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Verletzung der
Supraspinatussehne gekommen. Der natürliche Kausalzusammenhang der von der
Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 19. Juli
2020.
sei überwiegend wahrscheinlich spätestens zum Zeitpunkt der von Dr. med.
G.___ anlässlich der Konsultation am 30. November 2020 dokumentierten
vollständigen Rückbildung der von der Beschwerdeführerin beklagten
Beschwerdesymptomatik erloschen gewesen. Somit sei vom Erreichen des Status quo
sine spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. med.
G.___ am 30. November 2020 auszugehen. Die am 14. Januar 2022
durchgeführte arthroskopische Rekonstruktionsoperation der Supraspinatussehne
habe keine Folgen des geltend gemachten Unfallereignisses vom 19. Juli 2020
adressiert, sondern sei ausschliesslich der Symptomatik einer
ereignisunabhängig vorbestehenden Impingementsymptomatik bei tendinopathischer
Texturstörung der ansatznahen Supraspinatussehne mit langsam fortschreitender
Degeneration der gesamten Sehnenstruktur geschuldet (A.S. 143).
5.2
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. F.___ vom 4. April 2024 (A.S. 122 ff.) geniesst vollen Beweiswert, erfüllt
es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (siehe dazu E. II. 3.2
hiervor): Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher
aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu
beantworten. Weiter hat der Experte die Beschwerdeführerin lege artis zu ihren
subjektiven Beschwerden, ihrer Vorgeschichte sowie dem Ereignis vom 19. Juli
2020.
befragt (A.S. 134 ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 135 f.)
und die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 125 ff.). Auf dieser
Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand sowie dem
natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 136 ff.). Sodann diskutierte er
die verschiedenen ärztlichen Beurteilungen. Auch hat Dr. med. F.___ die
bildgebenden Befunde auf nachvollziehbare Weise erläutert. Die Sorgfalt und
Gründlichkeit des Experten zeigt sich dabei auch darin, dass er einerseits die
einschlägige Fachliteratur konsultierte (s. A.S. 148) und
andererseits die radiologischen Aufnahmen selber einsah (A.S. 120 f.). Vor
diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, vom Gerichtsgutachten
abzuweichen. Es ist vielmehr auf die dortigen Ausführungen abzustellen und
davon auszugehen, dass zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2020 und den
persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 25. August
2021.
kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Dies deckt sich denn
auch grundsätzlich mit der Auffassung von Dr. med. H.___ (E. II. 4.9 hiervor)
und Dr. med. C.___ (E. II. 4.11 hiervor). Das Ereignis vom 19. Juli 2020
hat lediglich vorübergehend eine gewisse Verschlimmerung des unfallfremden
Vorzustandes bewirkt. Die Parteien erheben denn auch keine Einwände gegen das
Gerichtsgutachten. Eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
gegenüber der Beschwerdeführerin entfällt daher.
5.3
Auch unter dem Titel der
unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ergibt sich keine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem voll beweiskräftigen Gerichtsgutachten
klassifiziert die sich kernspintomographisch am 1. September 2020 darstellende
Texturstörung der Supraspinatussehne nicht als Listenverletzung respektive
Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, sondern ist einer degenerativ
respektive abnutzungsbedingten Erkrankung des rechten Schultergelenkes
geschuldet (A.S. 144).
6.
Zusammenfassend besteht kein
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
7.3
7.3.1
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen, sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im Rechtspflegeverfahren
anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann
vor, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig
belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur
Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen
oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2,
139.
V 496 E. 4.4).
7.3.2
Als die Beschwerdegegnerin den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden
verneinte, stützte sie sich auf die Aktenbeurteilung ihres Vertrauensarztes Dr.
med. C.___. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte lagen konkrete Einwände
vor, die geeignet waren, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des
Vertrauensarztes zu wecken (vgl. E. II. 5. hiervor). Da sich diese Differenz
nicht ohne weiteres ausräumen liess, fehlte es an einem feststehenden
medizinischen Sachverhalt, der eine reine Aktenbeurteilung durch den
Vertrauensarzt erlaubt hätte. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich, wie es das
Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den
entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie einen Leistungsanspruch
verneint. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens
von CHF 4'275.00 sowie die in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin
angefallenen Spesen von CHF 278.60 zu tragen. Gegen die Höhe dieser Kosten
erhob sie keine Einwände, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt
erhalten hatte (A.S. 149 f.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. F.___ vom 4. April 2024 sowie die Spesen der Beschwerdeführerin in
Höhe von total CHF 4'553.60 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin