VSBES.2022.81
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31. August 2022Deutsch10 min
Beitragsverfügungen. Sie erklärten, sie könnten die der Verfügung zugrundeliegenden
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 13. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 9. März 2022
setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71 (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die durch B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die
Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu entrichtenden
AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger auf CHF 4'209.80 (inkl. Beiträge
an die Familienausgleichskasse [FAK] und Verwaltungskosten) fest (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).
1.2 Mit einer ebenfalls vom 9. März
2022 datierten Verfügung setzte die Beschwerdegegnerin die durch A.___, die
Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für die Zeit
vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu entrichtenden Beiträge auf CHF 2'043.15
(inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten) fest (AK-Nr. 2a).
2. Mit Schreiben vom 23. März 2022
erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
Beitragsverfügungen. Sie erklärten, sie könnten die der Verfügung zugrundeliegenden
Beträge sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch das Vermögens nicht
nachvollziehen (AK-Nr. 3a und 3b).
3. Die Beschwerdegegnerin holte am
30. März 2022 ergänzende Angaben der Steuerbehörden ein (AK-Nr. 4), welche am
6. April 2022 geliefert wurden (AK-Nr. 5). Anschliessend wies sie die
beiden Einsprachen mit einem gemeinsamen Einspracheentscheid vom 13. April 2022
[irrtümlich datiert auf 13. April 2021] ab (AK-Nr. 6; Aktenseite [A.S.] 1
f.).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2022
erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022. Sie stellt den
Antrag, die Beitragsbemessung sei anzupassen; insbesondere sei bei der Bemessung
des massgebenden Einkommens auf das durch die Steuerbehörden ermittelte
steuerbare Einkommen abzustellen (A.S. 3). Ebenfalls am 11. Mai 2022
erhebt auch der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er
stellt analoge Anträge (A.S. 4).
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8
f.).
4.3 Die Beschwerdeführer halten mit
Replik vom 3. Juni 2022 an ihrem Standpunkt fest und weisen auf weitere
ungeklärte Aspekte hin (A.S. 14 f.).
4.4 In einer weiteren Eingabe vom 21.
Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (A.S. 18 f.).
4.5 Den Beschwerdeführern wurde bis
19. August 2022 Frist für eine abschliessende schriftliche Äusserung gesetzt
(A.S. 20 f.). Sie haben sich innerhalb dieser Frist nicht mehr vernehmen
lassen.
5. Auf die Ausführungen und
Argumente der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Umstritten ist die Berechtigung
einer Beitragsforderung von CHF 4'209.80 gegenüber dem Beschwerdeführer und
einer solchen von CHF 2'043.15 gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Präsident
des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
genannten Beträge von CHF 4'209.80 und CHF 2'043.15 bleiben, selbst wenn man
sie – was eher nicht korrekt sein dürfte – zusammenzählen wollte, deutlich
unter dieser Grenze. Dies Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter
zu beurteilen.
2.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführer
als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt bemessen hat.
2.1
Nichterwerbstätige bezahlen einen
Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt
CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag
(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom
1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der
Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige
gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt
darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für
die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen,
so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen
hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das
Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages
auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine
verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich
ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020
gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen
(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf
CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF
87.00
Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf
CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00
um CHF 130.50.
2.2
Die AHV-Beiträge werden ergänzt
durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische
Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung
analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom
1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die
Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF
1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den
Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen
Fassung). Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen
inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr
2020.
auf CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je
CHF 105.50 für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen
(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00
belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 auf CHF 3'587.00.
2.3
Wie aus dieser in Gesetz und
Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung
massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt
wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen, steuerrechtlich zulässige Abzüge
(wie z.B. solche für Liegenschaftsunterhalt) bleiben unberücksichtigt. Der
Vorwurf der Beschwerdeführer, durch die separate Abwicklung der AHV-Beiträge
der Ehepartner werde das Einkommen doppelt berechnet, trifft nicht zu, sieht
doch der zitierte Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV eine je hälftige Anrechnung vor.
3.
3.1
Die Steuerbehörden meldeten der
Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 für den Beschwerdeführer ein
Renteneinkommen von CHF 72'595.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von
CHF 1'952'855.00, für die Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen von CHF
0.00
und ein beitragspflichtiges Vermögen von (ebenfalls) CHF 1'952'855.00
(AK-Nr. 1). Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 20. Juni
2022.
präzisierten die Steuerbehörden, beim Betrag von CHF 72'595.00 handle
es sich um eine Rente der 2. Säule des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 7). Die
ergänzenden Angaben der Steuerbehörden vom 6. April 2020 enthalten
ausserdem einen Steuerausweis, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
von Juli 2020 bis Dezember 2020 eine AHV-Altersrente in der Höhe von insgesamt
CHF 7'482.00 bezog (AK-Nr. 5 S. 3).
3.2
Zur Ermittlung der Beiträge der
Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin wie folgt vor: Sie zog das
Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 heran und erhöhte
dieses um das 20-fache Renteneinkommen von CHF 72'595.00, ergebend CHF 1'451'900.00.
Die resultierende Summe von CHF 3'404'755.00 wurde, weil die
Beschwerdeführerin verheiratet ist, durch zwei geteilt und abgerundet, was
einen Betrag von CHF 1'700'000.00 ergab. Dieses Vorgehen ist korrekt; da
die Beiträge der Beschwerdeführerin die erste Jahreshälfte betreffen, wurde die
erst in der zweiten Jahreshälfte bezogene Altersrente zu Recht nicht einbezogen.
Nach den vorstehend zitierten Beitragsbemessungsregeln beträgt der Beitrag
CHF 527.50 (für die ersten CHF 300'000.00) plus 28 x CHF 105.50
(für die zusätzlichen CHF 1'400'000.00), total also CHF 3'481.50. Da sich
die Beitragserhebung auf die erste Jahreshälfte beschränkt, ist diese Summe zu
halbieren, was eine Beitragssumme von CHF 1'740.75 resultieren lässt. Zusammen
mit dem Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK) von 15 % auf dem reinen
AHV-Beitrag von CHF 1'435.50, ergebend CHF 215.40, und den
Verwaltungskosten von 5 % auf dem Gesamt-Beitrag von CHF 1'740.75,
ergebend CHF 87.00, resultieren gesamthaft Beiträge von CHF 2'043.15. Die
Verfügung vom 9. März 2022, die auf diesen Betrag lautet (AK-Nr. 2a), und der
sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3.3
Für die Ermittlung der Beiträge
des Beschwerdeführers wurde ebenfalls das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von
CHF 1'952'855.00 herangezogen. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin ein
Renteneinkommen von CHF 80'257.00, welches sie mit 20 multiplizierte, was einen
Betrag von CHF 1'605'140.00 ergab. Wie der Betrag für das Renteneinkommen von
CHF 80'257.00 ermittelt wurde, wird weder in der Verfügung vom 9. März 2022
noch im Einspracheentscheid vom 13. April 2022 noch in den weiteren Eingaben
der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 näher erläutert.
Das dokumentierte Renteneinkommen des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule
beläuft sich auf CHF 72'595.00, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022
ausgerichteten Altersrente der Beschwerdeführerin auf CHF 7'482.00. Die Summe
dieser beiden Beträge beläuft sich auf CHF 80'077.00 (wie auch in der
Steuerveranlagung festgehalten, vgl. AK-Nr. 5 S. 2) und nicht auf CHF
80'257.00. Eine Klärung der Differenz von CHF 180.00 erübrigt sich jedoch, denn
sie wirkt sich nicht auf das Ergebnis aus: Wenn man ein Renteneinkommen von
CHF 80'077.00 heranzieht, was multipliziert mit 20 eine Summe von CHF 1'601'540.00
ergibt, resultiert zusammen mit dem Reinvermögen von CHF 1'952’855.00 ein
Betrag von CHF 3'554'395.00. Dieser ist nach der dargestellten Regelung
bei einem Ehepaar zu halbieren, was CHF 1'777'197.50 ergibt, und
anschliessend auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden, so dass ein
massgebendes Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF
1'750'000.00 verbleibt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beitragsverfügung vom 9.
März 2022 (AK-Nr. 2), die durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt
wurde, überein. Wie dargelegt, belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge bei diesem
anrechenbaren Vermögen auf CHF 3'587.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Hinzu
kommen wiederum die Beiträge an die Familienausgleichskasse (15 % des reinen
AHV-Beitrags von CHF 2'958.00, ergebend CHF 444.00) und die
Verwaltungskosten (5 % des Gesamtbeitrags von CHF 3'587.00, ergebend
CHF 178.80). Gesamthaft resultieren für das Jahr 2020 Beiträge von
CHF 4'209.80. Die Verfügung vom 9. März 2022 und der sie bestätigende
Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
4.2
Für Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –
vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier
nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar