VSBES.2022.82
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren
5. August 2022Deutsch29 min
es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies
Source so.ch
Urteil vom 5. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren (Verfügungen
vom 23. März und 25. Mai 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 25. Februar
2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 6. Mai 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 6. Mai 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 ab.
1.3 Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017
liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision des
Urteils des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2017 einreichen, welches das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 abwies.
2.
2.1 Bereits am 25. April 2017
meldete sich der Beschwerdeführer vorsorglich wiederum zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 170). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2018
(IV-Nr. 189) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie vom
Beschwerdeführer verlangte, sich mindestens während eines halben Jahres einer
regelmässigen psychiatrischen Therapie (wöchentlich bis 14-täglich) zu
unterziehen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten, worin die Gutachter im Gutachtensbericht vom 12.
Juli 2021 (IV-Nr. 224.1) zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei einzig aus
psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt, wobei die Arbeitsfähigkeit unter
fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol
per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu steigern sei. Im weiteren Verlauf
führte die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 wiederum ein MBZV durch,
worin sie vom Beschwerdeführer unter anderem verlangte, sich in eine intensive
fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab
10. November 2021 zweimal pro Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe
abzugeben.
2.2 Mit Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 239) stellte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, den Antrag,
es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies
unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2022
(IV-Nr. 250) ab.
2.3 Mit Aktennotiz über die
interdisziplinäre Besprechung vom 11. April 2022 (IV-Nr. 253) hielt die
Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die neuste Rechtsprechung des
Bundesgerichts könne ein materieller Entscheid gefällt werden. Somit werde die
medizinische Auflage vom 27. Oktober 2021 nicht weiterverfolgt.
2.4 Mit Vorbescheid vom 21. April
2022 (IV-Nr. 256) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente abzuweisen.
3. Am 12. Mai 2022 (IV-Nr. 259, S.
3) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 (E. I. 2.2
hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 23. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das
IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren
Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die vorliegende Beschwerde sei der
Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers (C.___ Rechtsschutz; Ref. Nr. […])
zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen (Beweisthema:
Bedürftigkeit des Versicherten).
4. Die vorliegende Beschwerde sei der
Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren
beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die Sozialregion […] über
die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine
Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können? (Beweisthema:
Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
5. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56
Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen
(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
7. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
8. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Gegen den Vorbescheid vom 21.
April 2022 (E. I. 2.4 hiervor) lässt der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022
Einwände erheben und den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 260).
5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022
(A.S. [Akten-Seite] 20 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die
Anträge des Vertreters des Beschwerdeführers, die Rechtsschutzversicherung C.___
und die Sozialregion […] seien beizuladen, ab.
6. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022
(IV-Nr. 2022) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom
21. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Vorbescheidverfahren (s. E. I. 4 hiervor) ab. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 ebenfalls Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das
IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren
Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
mit dem bereits vor dem Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren
VSBES.2022.82 zu vereinigen.
4. Die vorliegende Beschwerde sei der
Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende
Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die
Sozialregion […] über die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten,
um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können?
(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
5. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56
Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen
(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
7. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
8. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2022 (A.S. 37 f.) wird
das Beschwerdeverfahren VSBES.2022.105 mit dem Verfahren VSBE5.2022.82
vereinigt und zukünftig unter VSBES.2022.82 weitergeführt. Zudem wird der
Antrag des Beschwerdeführers, die Sozialregion […] sei zum Verfahren
beizuladen, abgewiesen.
8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022
(A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung des Präsidenten
des Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2022 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
10. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers
als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtenen
Verfügungen vom 23. März 2022 und vom 25. Mai 2022, die den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffen, sind solche
Zwischenverfügungen (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den
Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche
Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren
geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in
Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder
andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;
Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die
Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert
zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer
per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher
Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes
zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch
allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was
einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im
Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.
November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf
ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
3.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne in
Fällen wie den vorliegenden, in welchen die Verwaltung bereits im
Gerichtsverfahren gegen die versicherte Person prozessiert habe (vgl.
VSBES.2016.235) der Untersuchungsgrundsatz und die angebliche Neutralität der
Verwaltung kaum mehr glaubhafte Richtschnur sein für die Beurteilung der Frage
der sachlichen Gebotenheit. Auch könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit die
aktuell sehr restriktive Praxis nicht mehr gerechtfertigt werden. Die
Rechtsgrundlagen seien in allen Rechtsgebieten dieselben (Art. 29 Abs. 3 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK), aber ausgerechnet im existentiellen
IV-Verwaltungsverfahren solle die Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes restriktiver erfolgen. Die Beschwerdegegnerin verneine die
Frage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung mit der
Begründung, es handle sich vorliegend um einen durchschnittlich komplexen Fall.
Angesichts des bereits 17-jährigen Aktenverlaufs von 2005 bis 2022 und der
bereits dritten polydisziplinären Begutachtung, müsse per se schon von einer
umfangreichen Aktenlage ausgegangen werden. Dass sich selbst Juristinnen der
Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr zurechtfänden,
belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des Versicherten (D.___), dessen
Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der Zeit vom bis 5. bis 10. Mai
2022.
Spätestens mit der Behauptung des Rechtsdienstes anlässlich dessen
Besprechung vom 11. April 2022, wonach das Gutachten der B.___ vom 12. Juli
2021.
gestützt auf BGE 148 V 49 angeblich zu übersteuern sei, könne nicht mehr
von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden kann.
Allein schon die Kenntnis dieser Behauptung der Juristin der Beschwerdegegnerin
bringe eine Fülle von Rechtsfragen in Gang, was sehr tiefe Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts und des Prozessrechts voraussetze. Auch
seien damit selbst die IV-Sachbearbeiterinnen und IV-Sachbearbeiter überfordert
gewesen und es seien mehrere Juristen mit dem Fall betraut worden. Es bestünden
ausserdem beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, welche eine
anwaltliche Vertretung erforderlich machten, nicht nur oder gerade wegen der
offensichtlichen Suchtproblematik, denn hier wirke sich die zwischenzeitlich
geänderte Rechtsprechung betreffend die Beurteilung von Abhängigkeitssyndromen
ganz entschieden aus. So sei der Beschwerdeführer in der Kommunikation
erheblich eingeschränkt, so dass es nicht gerechtfertigt erscheine, den
Beschwerdeführer juristisch schutzlos auf sich allein gestellt zu lassen. Eine
anderweitige rechtliche Vertretung, z.B. durch den Sozialdienst, sei
schliesslich nicht vorhanden. Zwar werde der Beschwerdeführer, durch die
Sozialen Dienste finanziell unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die
Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasse, was im Regelfall
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesse. Es sei aber
gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über
eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügten, in der
Regel zwar gewisse Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts
aufwiesen, bei Verfahrensfragen, aber auch bei komplexen rechtlichen Fragen
oder auch bei rechtlichem Neuland sehr rasch an ihre Grenzen stiessen. Dies
gelte insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung gutachterlich festgestellter
Diagnosen und Leistungseinschränkungen im Zuge der sog. Indikatorenpraxis des
Bundesgerichts, welche durch den vom Rechtsdienst bereits angerufenen BGE 148 V 49 gerade eine Präzisierung erfahren habe. Es dürfe im Übrigen schon deshalb
bezweifelt werden, dass Frau E.___ vom SR[…] bekannt sei, dass der Versicherte
spätestens jetzt im Vorbescheidverfahren verpflichtet wäre, dem psychiatrischen
B.___-Gutachter die sich gemäss BGE 148 V 54, E. 6.2.1, gestützt auf die
Indikatoren des Bundesgerichts, gebietenden Ergänzungsfragen zu stellen, welche
dartäten, inwiefern und inwieweit wegen der vom Gutachter erhobenen
mittelschweren depressiven Befunde die beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit
des Versicherten eingeschränkt sei, weil sich die Tätigkeit von Frau E.___
gegenüber der IV-Stelle gemäss Protokollverlauf auf administrative Tätigkeiten
beschränkt habe. Zudem müsse im nun beginnenden Vorbescheidverfahren noch die
knifflige Frage geprüft und beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer der
Auflage vom 27. Oktober 2021 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
rechtsgenüglich nachgekommen sei und welche Konsequenzen sich daraus ergäben.
Die hier gegebene Konstellation weise daher Besonderheiten auf, deren
Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden könnten, nicht gewährleistet
sei. Auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung (vgl. dazu die von den
Gutachtern und von Frau Dr. med. F.___ erhobenen Befunde und Diagnosen) sei der
Versicherte nicht in der Lage, mit der IV zu kommunizieren und zu
korrespondieren, weder mündlich noch schriftlich. Dies würde ihn zu stark
traumatisieren, wie auch aus Beispielen aus den Akten ersichtlich sei. Ein
Anwaltswechsel oder ein Wechsel vom heutigen Anwalt zu einer Beratungsstelle
wie Procap oder Pro Infirmis sei ihm nicht zumutbar, weil es für ihn auf Grund
der Erkrankung aktuell unmöglich sei, neue soziale Bindungen einzugehen und das
nötige Vertrauen aufzubauen. Das Sozialamt habe sich gemäss Aussage des
Versicherten bis heute auch geweigert, ihm rechtlich beizustehen. Der Versicherte
sei – auf sich alleine gestellt und ohne professionelle Hilfe – nicht
gewachsen, diesen Anforderungen überhaupt adäquat begegnen zu können. Dies
werde auch von der behandelnden Psychiaterin im Bericht vom 18. Februar 2022
bestätigt.
Demgegenüber hält Beschwerdegegnerin
fest, das Bundesgericht führe in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22.
Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso
wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich
allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden
müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts SC_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5,
8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009
E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr)
einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,
9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E.
4.1). Solche seien indes vorliegend nicht zu erkennen. Der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung sowie Abstinenz mittels Mahn- und
Bedenkzeitverfahren auferlegt worden sei, vermöge sodann keine
aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, zumal die Schadenminderungspflicht
einen allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht darstelle. Des Weiteren
sei hinsichtlich Verfahrensdauer festzuhalten, dass die in die Wege geleitete berufliche
Eingliederung aufgrund der Nichterreichbarkeit und Unzuverlässigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung EFP zu Eingliederungsfähigkeit in
Abschlussbericht vom 28. Februar 2019) habe abgebrochen werden müssen. Auf
diese Weise sei über ein Jahr verstrichen. Eine weitere Verzögerung habe sich
aufgrund der ersten medizinischen Auflage ergeben, da mit der damaligen
Behandlung die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft worden seien. Der
RAD-Stellungnahme vom 21. August 2019 lasse sich ferner entnehmen, dass dieser
Umstand mit dazu beigetragen habe, dass eine nochmalige
versicherungsmedizinische Beurteilung empfohlen worden sei. Gegen diese
polydisziplinäre Begutachtung habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die
ausgeloste Gutachterstelle Einwände erhoben, sodass eine anfechtbare Verfügung
habe erlassen werden müssen. Die Sistierung des polydisziplinären
Gutachtensauftrags habe daher erst im Februar 2020 nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Zwischenverfügung aufgehoben werden können. Da der Beschwerdeführer
im Juli 2020 in die Klinik habe eingewiesen werden müssen, habe sich das
Verwaltungsverfahren zusätzlich verlängert, so dass die polydisziplinären
Untersuchungen erst im Februar 2021 hätten durchgeführt werden können. Der
gutachterliche Bericht habe schliesslich am 12. Juli 2021 fertiggestellt werden
können. Würden die Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich der IV-Stelle
gestanden hätten, von der Verfahrensdauer in Abzug gebracht, könne auf keinen
Fall von einer übermässig langen Dauer gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung
zu begründen vermöchten. Schliesslich ergebe sich auch aus der geänderten
Suchtmittelrechtsprechung keine aussergewöhnliche Schwierigkeit, ansonsten die
sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen egal welcher
psychischen Erkrankung bejaht werden müsste. Denn im Urteil 9C_724/2018 vom 11.
Juli 2019 sei das Bundesgericht nur zum Schluss gekommen, dass ein fachärztlich
einwandfrei diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom nicht mehr zum vornherein jegliche
IV-rechtliche Relevanz abgesprochen werden könne und deshalb wie bei allen
anderen psychischen Erkrankungen nach einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein
fachärztlich diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke. Mit Blick auf die Aktennotiz vom 11. April 2022 betreffend die interdisziplinäre
Besprechung habe sich die IV-Stelle im abweisenden Vorbescheid vom 21. April
2022.
auf die darin festgehaltenen Erwägungen einer Rechtsdienst-Mitarbeiterin
abgestützt. In diesen Erwägungen sei Bezug auf BGE 148 V 49 genommen worden.
Dieser bundesgerichtliche Leitentscheid halte fest, dass sich eine leicht- bis
mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische
Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren
lasse. Diese Präzisierung durch das Bundesgericht verlange indes keine
anwaltlichen Spezialkenntnisse. Denn jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
durch den medizinisch psychiatrischen Sachverständigen unterliege der (freien)
Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht)
im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle
psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Diese
Präzisierung der Rechtsprechung vereinfache im Gegenteil vielmehr die
Rechtsanwendung, da vom Bundesgericht am Beispiel rezidivierender depressiver
Entwicklungen leichten bis mittleren Grades, wie sie in der IV-rechtlichen
Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stünden, veranschaulicht werde,
dass es nicht genüge, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom
diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit,
welchen Grades auch immer, schliesse; vielmehr habe er darzutun, dass,
inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit,
Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die
beruflicherwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und zwar – zu
Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken unter Miteinbezug der
sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der
rentenansprechenden Person.
4.
4.1
Nach dem in E. II. 2. hiervor
Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein
invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,
ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim
Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
4.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Die Beschwerdegegnerin hat
dazu ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie,
Orthopädie, Allgemeine Medizin und Neurologie eingeholt. Der Beschwerdeführer
hat gegen die vorgeschlagenen Experten am 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 203)
Einwände erhoben, welche mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (IV-Nr. 205)
abgewiesen wurden. Dies spielt jedoch bei der vorliegenden Beurteilung der
Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung keine Rolle, da das erste URP-Gesuch
erst am 6. Dezember 2021 und damit nach Erstattung des Gutachtens vom 12. Juli
2021.
gestellt wurde.
4.2.1
Besondere Schwierigkeiten können sodann
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es
sich zwar um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verneinte und auf die
Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 mit Verfügung vom 21. Juli 2016 nicht eintrat. Nachdem
berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren und die
Beschwerdegegnerin ein MBZV durchgeführt hatte (IV-Nr. 189), veranlasste sie im
Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten, um den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Eine überdurchschnittliche
verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit zumindest bis zum
Vorbescheidverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn
die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen
wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält
es sich hier indes nicht.
4.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der
B.___ vom 12. Juli 2021 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass
das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der
diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne Weiteres
eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das
Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge
ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen
für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu
begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,
wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht
bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen
gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten;
solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Zwar wurden im B.___-Gutachten
unter den Diagnosen «Cannabinoide im Substanzenscreening positiv» und
«Möglicher schädlicher Alkoholkonsum» aufgeführt. Diesen wurde jedoch kein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, so dass auch nicht im oben
genannten Sinne gesagt werden kann, es stünden heikle Abgrenzungen zwischen
psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen
Belastungsfaktoren im Vordergrund. Sodann macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend, der Sachverhalt sei unübersichtlich, was sich darin
zeige, dass sich selbst
Juristinnen der Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr
zurechtfänden. Dies belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des
Versicherten (D.___), dessen Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der
Zeit vom 5. bis 10. Mai 2022. Dem genannten Mailverkehr können jedoch keine
Hinweise darauf entnommen werden, dass der vorliegende Sachverhalt
aussergewöhnlich unübersichtlich wäre. Wenn es zwischen dem Rechtsvertreter und
den Juristen der Rechtsschutzversicherung, also quasi im «Innenverhältnis»
seitens des Beschwerdeführers, zu zeitweisen Missverständnissen über
Begrifflichkeiten kommt, kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich
deswegen um einen unübersichtlichen Sachverhalt. Zwar erstreckt sich das
vorliegende Falldossier über mittlerweile 17 Jahre. Für die Zeit bis 2017
liegen jedoch rechtskräftige Beurteilungen vor. Zudem handelt es sich um eine
verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge, zumal von den drei aktenkundigen
Gutachten aus den Jahren 2010 (G.___-Gutachten, durch die Unfallversicherung
veranlasst), 2017 (H.___-Gutachten, Gerichtsgutachten im Rahmen des
UV-Verfahrens) und 2021 lediglich das B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 im
Rahmen des IV-Verfahrens erstellt wurde. Insgesamt kann somit nicht von einer
aussergewöhnlich komplexen Aktenlage ausgegangen werden.
4.2.3
Wie sodann aus den Akten
ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste
unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf
Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die
Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen
aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der
Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die
hier gegebene Konstellation weist jedoch zumindest bis zum Beginn des
Vorbescheidverfahrens keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den
fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern
üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Damit
entfällt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik, wonach er aus
psychischen Gründen nicht in der Lage sei, selbst mit der IV-Stelle zu
kommunizieren. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist somit
zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids vom 21. April 2022 nicht gegeben,
womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren bis
zu diesem Zeitpunkt zu verneinen ist.
5.
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm jedoch die rechtliche Komplexität des vorliegenden
Verfahren erheblich zu. Die Beschwerdegegnerin eröffnete nach Eingang des B.___-Gutachtens
vom 12. Juli 2021 am 27. Oktober 2021 ein MBZV, worin sie vom Beschwerdeführer
unter anderem verlangte, sich in eine intensive fachärztlich-psychiatrische,
leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab 10. November 2021 zweimal pro
Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe abzugeben. Damit folgte sie
de facto dem B.___-Gutachten, in welchem festgehalten wurde, der
Beschwerdeführer sei einzig aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt,
wobei die Arbeitsfähigkeit unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und
Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu
steigern sei. Der Beschwerdeführer konnte somit in diesem Zeitpunkt annehmen,
dass die Beschwerdegegnerin voraussichtlich auf das B.___-Gutachten abstellen
werde.
Dies änderte sich jedoch anlässlich der
interdisziplinären Besprechung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022
(IV-Nr. 253), worin Mitarbeiter des Rechtsdienstes, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) und des Bereiches Leistungen übereinkamen, dass – gestützt auf
die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts – ein materieller Entscheid
gefällt werden könne und somit die medizinische Auflage vom 27. Oktober
2021.
nicht weiterverfolgt werde. Diesbezüglich führte der Rechtsdienst in der
betreffenden Gesprächsnotiz (IV-Nr. 253) aus, das Bundesgericht habe in seinem
Urteil 8C_280/2021 vom 17. November 2021 (mittlerweile publiziert als BGE 148 V 49) bezüglich depressiver Störungen eine Präzisierung vorgenommen: Es werde
ausgeführt, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung
invalidisierend sein könne. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung
ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lasse sich
im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu
noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die
Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten
gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung
geschlossen werden könne. Weiter führte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin
aus, im B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 werde eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer teilremittierten mittelgradigen depressiven
Episode diagnostiziert. Eine nennenswerte psychiatrische Komorbidität liege
nicht vor. Weiter werde auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen
hingewiesen. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts resultierten aus
der Störung vorliegend somit keine funktionellen Leistungseinschränkungen, die
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gewichtige Gründe, damit dennoch auf
eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne, lägen keine vor. Im
Gegenteil: Einerseits habe sich die depressive Symptomatik trotz weiterhin
nicht angemessener Behandlung verbessert, andererseits hätten sich Hinweise auf
eine aggravatorische Tendenz ergeben. Gestützt auf diese Ausführungen wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 256) mit Verfügung vom 9. Juni 2022
(IV-Nr. 264) ab.
Grundsätzlich vermag eine Änderung bzw.
Präzisierung der Rechtsprechung, wie sie in BGE 148 V 49 vorgenommen wurde, für
sich alleine keine Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung zu begründen. Die
Besonderheit und damit auch die Schwierigkeit des vorliegenden Falles liegt
aber darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des MBZV
sowie ihrem umgehenden leistungsabweisenden Entscheid einen für den
Beschwerdeführer als Laien nicht vorhersehbaren und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbaren
Richtungswechsel vollzog, nachdem er, wie vorgehend dargelegt, mit Einleitung
des MBZV am 27. Oktober 2021 grundsätzlich annehmen konnte, die
Beschwerdegegnerin werde auf das B.___-Gutachten inhaltlich abstellen. Mit
diesem unerwarteten Richtungswechsel, welcher der mit BGE 148 V 49
erfolgten bundesgerichtlichen Präzisierung der Rechtsprechung folgte, nahm der
vorliegende Fall an Komplexität zu. Bei dieser Konstellation liegt daher einer
derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung im Vorbescheidverfahren zu bejahen ist.
6.
Nach dem Gesagten hat die
anwaltliche Vertretung in Anwendung des hierfür geltenden, praxisgemäss
strengen Massstabs ab dem Vorbescheidverfahren als erforderlich zu gelten. Die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und sein Standpunkt lässt
sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind daher erfüllt.
Dem Gesuch vom 23. Mai 2022 ist zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist ab dem
Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 21. April 2022 Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dagegen ist das Gesuch vom 6. Dezember 2021,
soweit es den Zeitraum vor dem Vorbescheid betrifft, abzuweisen.
7.
Auf eine öffentliche
Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind.
Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom
8.
Mai 2002 E. 4.1)
Im Übrigen ist der Antrag des
Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191
ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu
(Art. 61 lit. a ATSG), wobei er lediglich teilweise obsiegt hat. Es
Dispositiv
rechtfertigt sich demnach, die Parteientschädigung pauschal um die Hälfte zu
kürzen
Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung
vom 28. Juni 2022 (E. I. 9 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, womit die andere Hälfte der
geltend gemachten Aufwendungen über die unentgeltliche Rechtspflege zu vergüten
ist. Die Kostenforderung ist bei (teilweisem) Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der
Vertreter des Beschwerdeführers
hat in seiner Kostennote
vom 5. Juli 2022 (A.S. 44 f.) einen
Zeitaufwand von insgesamt 11.38 Stunden zu CHF 240.00 geltend gemacht; dazu kommen Auslagen
von insgesamt CHF 87.20 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer [MwSt]). Allerdings
enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote),
die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu
entschädigen ist. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der
Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet.
Schliesslich werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück
vergütet.
Damit verbleibt ein zu vergütender Aufwand
von 10.55 Stunden, der zur einen Hälfte zum
Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
bzw. zu CHF 180.00 pro
Stunde sowie zur anderen Hälfte zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF
240.00 zu entschädigen ist. Somit
ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'392.95
(5.275 x CHF 240.00 + CHF 27.35 + MwSt.) sowie die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...],
auf CHF 1'052.05 (5.275 x CHF 180.00 + CHF 27.35 +
MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
(zum Stundenansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung von CHF 240.00)
im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
8.2 Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen
die Verfügung vom 23. März 2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 1. Juni 2022 gegen
die Verfügung vom 25. Mai 2022 wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer
hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem
Vorbescheidverfahren am 21. April 2022.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'392.95 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rémy Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'052.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch