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Entscheid

VSBES.2022.82

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren

5. August 2022Deutsch29 min

es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies

Source so.ch

Urteil vom 5. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren (Verfügungen

vom 23. März und 25. Mai 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 25. Februar

2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2 Am 6. Mai 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit

Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung

vom 6. Mai 2016 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 ab.

1.3 Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017

liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision des

Urteils des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2017 einreichen, welches das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2017 abwies.

2.

2.1 Bereits am 25. April 2017

meldete sich der Beschwerdeführer vorsorglich wiederum zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 170). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2018

(IV-Nr. 189) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie vom

Beschwerdeführer verlangte, sich mindestens während eines halben Jahres einer

regelmässigen psychiatrischen Therapie (wöchentlich bis 14-täglich) zu

unterziehen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten, worin die Gutachter im Gutachtensbericht vom 12.

Juli 2021 (IV-Nr. 224.1) zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer sei einzig aus

psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt, wobei die Arbeitsfähigkeit unter

fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis und Alkohol

per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu steigern sei. Im weiteren Verlauf

führte die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 wiederum ein MBZV durch,

worin sie vom Beschwerdeführer unter anderem verlangte, sich in eine intensive

fachärztlich-psychiatrische, leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab

10. November 2021 zweimal pro Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe

abzugeben.

2.2 Mit Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 239) stellte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, den Antrag,

es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies

unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2022

(IV-Nr. 250) ab.

2.3 Mit Aktennotiz über die

interdisziplinäre Besprechung vom 11. April 2022 (IV-Nr. 253) hielt die

Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die neuste Rechtsprechung des

Bundesgerichts könne ein materieller Entscheid gefällt werden. Somit werde die

medizinische Auflage vom 27. Oktober 2021 nicht weiterverfolgt.

2.4 Mit Vorbescheid vom 21. April

2022 (IV-Nr. 256) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente abzuweisen.

3. Am 12. Mai 2022 (IV-Nr. 259, S.

3) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. März 2022 (E. I. 2.2

hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 23. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Die vorliegende Beschwerde sei der

Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers (C.___ Rechtsschutz; Ref. Nr. […])

zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen (Beweisthema:

Bedürftigkeit des Versicherten).

4. Die vorliegende Beschwerde sei der

Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren

beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die Sozialregion […] über

die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine

Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können? (Beweisthema:

Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56

Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen

(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

7. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung

eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

8. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Gegen den Vorbescheid vom 21.

April 2022 (E. I. 2.4 hiervor) lässt der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022

Einwände erheben und den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 260).

5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022

(A.S. [Akten-Seite] 20 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts die

Anträge des Vertreters des Beschwerdeführers, die Rechtsschutzversicherung C.___

und die Sozialregion […] seien beizuladen, ab.

6. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022

(IV-Nr. 2022) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom

21. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

Vorbescheidverfahren (s. E. I. 4 hiervor) ab. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 ebenfalls Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

mit dem bereits vor dem Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren

VSBES.2022.82 zu vereinigen.

4. Die vorliegende Beschwerde sei der

Sozialregion […] zuzustellen und diese sei in das vorliegende

Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die

Sozialregion […] über die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten,

um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können?

(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5. Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56

Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen

(Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

7. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung

eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

8. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2022 (A.S. 37 f.) wird

das Beschwerdeverfahren VSBES.2022.105 mit dem Verfahren VSBE5.2022.82

vereinigt und zukünftig unter VSBES.2022.82 weitergeführt. Zudem wird der

Antrag des Beschwerdeführers, die Sozialregion […] sei zum Verfahren

beizuladen, abgewiesen.

8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022

(A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Verfügung des Präsidenten

des Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2022 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer

im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

10. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers

als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtenen

Verfügungen vom 23. März 2022 und vom 25. Mai 2022, die den Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffen, sind solche

Zwischenverfügungen (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den

Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche

Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren

geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in

Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich

schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder

andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht

fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;

Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die

Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert

zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer

per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden.

Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher

Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes

zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch

allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was

einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.

November 2012 E. 6.2).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 37 N 50).

2.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf

ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

3.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne in

Fällen wie den vorliegenden, in welchen die Verwaltung bereits im

Gerichtsverfahren gegen die versicherte Person prozessiert habe (vgl.

VSBES.2016.235) der Untersuchungsgrundsatz und die angebliche Neutralität der

Verwaltung kaum mehr glaubhafte Richtschnur sein für die Beurteilung der Frage

der sachlichen Gebotenheit. Auch könne mit Blick auf die Rechtsgleichheit die

aktuell sehr restriktive Praxis nicht mehr gerechtfertigt werden. Die

Rechtsgrundlagen seien in allen Rechtsgebieten dieselben (Art. 29 Abs. 3 BV und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK), aber ausgerechnet im existentiellen

IV-Verwaltungsverfahren solle die Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes restriktiver erfolgen. Die Beschwerdegegnerin verneine die

Frage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung mit der

Begründung, es handle sich vorliegend um einen durchschnittlich komplexen Fall.

Angesichts des bereits 17-jährigen Aktenverlaufs von 2005 bis 2022 und der

bereits dritten polydisziplinären Begutachtung, müsse per se schon von einer

umfangreichen Aktenlage ausgegangen werden. Dass sich selbst Juristinnen der

Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr zurechtfänden,

belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des Versicherten (D.___), dessen

Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der Zeit vom bis 5. bis 10. Mai

2022.

Spätestens mit der Behauptung des Rechtsdienstes anlässlich dessen

Besprechung vom 11. April 2022, wonach das Gutachten der B.___ vom 12. Juli

2021.

gestützt auf BGE 148 V 49 angeblich zu übersteuern sei, könne nicht mehr

von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Allein schon die Kenntnis dieser Behauptung der Juristin der Beschwerdegegnerin

bringe eine Fülle von Rechtsfragen in Gang, was sehr tiefe Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts und des Prozessrechts voraussetze. Auch

seien damit selbst die IV-Sachbearbeiterinnen und IV-Sachbearbeiter überfordert

gewesen und es seien mehrere Juristen mit dem Fall betraut worden. Es bestünden

ausserdem beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, welche eine

anwaltliche Vertretung erforderlich machten, nicht nur oder gerade wegen der

offensichtlichen Suchtproblematik, denn hier wirke sich die zwischenzeitlich

geänderte Rechtsprechung betreffend die Beurteilung von Abhängigkeitssyndromen

ganz entschieden aus. So sei der Beschwerdeführer in der Kommunikation

erheblich eingeschränkt, so dass es nicht gerechtfertigt erscheine, den

Beschwerdeführer juristisch schutzlos auf sich allein gestellt zu lassen. Eine

anderweitige rechtliche Vertretung, z.B. durch den Sozialdienst, sei

schliesslich nicht vorhanden. Zwar werde der Beschwerdeführer, durch die

Sozialen Dienste finanziell unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die

Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasse, was im Regelfall

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesse. Es sei aber

gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über

eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügten, in der

Regel zwar gewisse Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts

aufwiesen, bei Verfahrensfragen, aber auch bei komplexen rechtlichen Fragen

oder auch bei rechtlichem Neuland sehr rasch an ihre Grenzen stiessen. Dies

gelte insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung gutachterlich festgestellter

Diagnosen und Leistungseinschränkungen im Zuge der sog. Indikatorenpraxis des

Bundesgerichts, welche durch den vom Rechtsdienst bereits angerufenen BGE 148 V 49 gerade eine Präzisierung erfahren habe. Es dürfe im Übrigen schon deshalb

bezweifelt werden, dass Frau E.___ vom SR[…] bekannt sei, dass der Versicherte

spätestens jetzt im Vorbescheidverfahren verpflichtet wäre, dem psychiatrischen

B.___-Gutachter die sich gemäss BGE 148 V 54, E. 6.2.1, gestützt auf die

Indikatoren des Bundesgerichts, gebietenden Ergänzungsfragen zu stellen, welche

dartäten, inwiefern und inwieweit wegen der vom Gutachter erhobenen

mittelschweren depressiven Befunde die beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit

des Versicherten eingeschränkt sei, weil sich die Tätigkeit von Frau E.___

gegenüber der IV-Stelle gemäss Protokollverlauf auf administrative Tätigkeiten

beschränkt habe. Zudem müsse im nun beginnenden Vorbescheidverfahren noch die

knifflige Frage geprüft und beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer der

Auflage vom 27. Oktober 2021 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG

rechtsgenüglich nachgekommen sei und welche Konsequenzen sich daraus ergäben.

Die hier gegebene Konstellation weise daher Besonderheiten auf, deren

Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und

Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden könnten, nicht gewährleistet

sei. Auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung (vgl. dazu die von den

Gutachtern und von Frau Dr. med. F.___ erhobenen Befunde und Diagnosen) sei der

Versicherte nicht in der Lage, mit der IV zu kommunizieren und zu

korrespondieren, weder mündlich noch schriftlich. Dies würde ihn zu stark

traumatisieren, wie auch aus Beispielen aus den Akten ersichtlich sei. Ein

Anwaltswechsel oder ein Wechsel vom heutigen Anwalt zu einer Beratungsstelle

wie Procap oder Pro Infirmis sei ihm nicht zumutbar, weil es für ihn auf Grund

der Erkrankung aktuell unmöglich sei, neue soziale Bindungen einzugehen und das

nötige Vertrauen aufzubauen. Das Sozialamt habe sich gemäss Aussage des

Versicherten bis heute auch geweigert, ihm rechtlich beizustehen. Der Versicherte

sei – auf sich alleine gestellt und ohne professionelle Hilfe – nicht

gewachsen, diesen Anforderungen überhaupt adäquat begegnen zu können. Dies

werde auch von der behandelnden Psychiaterin im Bericht vom 18. Februar 2022

bestätigt.

Demgegenüber hält Beschwerdegegnerin

fest, das Bundesgericht führe in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22.

Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso

wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich

allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen.

Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden

müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche

(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts SC_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5,

8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009

E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr)

einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2,

9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E.

4.1). Solche seien indes vorliegend nicht zu erkennen. Der Umstand, dass dem

Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung sowie Abstinenz mittels Mahn- und

Bedenkzeitverfahren auferlegt worden sei, vermöge sodann keine

aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, zumal die Schadenminderungspflicht

einen allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht darstelle. Des Weiteren

sei hinsichtlich Verfahrensdauer festzuhalten, dass die in die Wege geleitete berufliche

Eingliederung aufgrund der Nichterreichbarkeit und Unzuverlässigkeit des

Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung EFP zu Eingliederungsfähigkeit in

Abschlussbericht vom 28. Februar 2019) habe abgebrochen werden müssen. Auf

diese Weise sei über ein Jahr verstrichen. Eine weitere Verzögerung habe sich

aufgrund der ersten medizinischen Auflage ergeben, da mit der damaligen

Behandlung die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft worden seien. Der

RAD-Stellungnahme vom 21. August 2019 lasse sich ferner entnehmen, dass dieser

Umstand mit dazu beigetragen habe, dass eine nochmalige

versicherungsmedizinische Beurteilung empfohlen worden sei. Gegen diese

polydisziplinäre Begutachtung habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die

ausgeloste Gutachterstelle Einwände erhoben, sodass eine anfechtbare Verfügung

habe erlassen werden müssen. Die Sistierung des polydisziplinären

Gutachtensauftrags habe daher erst im Februar 2020 nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Zwischenverfügung aufgehoben werden können. Da der Beschwerdeführer

im Juli 2020 in die Klinik habe eingewiesen werden müssen, habe sich das

Verwaltungsverfahren zusätzlich verlängert, so dass die polydisziplinären

Untersuchungen erst im Februar 2021 hätten durchgeführt werden können. Der

gutachterliche Bericht habe schliesslich am 12. Juli 2021 fertiggestellt werden

können. Würden die Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich der IV-Stelle

gestanden hätten, von der Verfahrensdauer in Abzug gebracht, könne auf keinen

Fall von einer übermässig langen Dauer gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung

zu begründen vermöchten. Schliesslich ergebe sich auch aus der geänderten

Suchtmittelrechtsprechung keine aussergewöhnliche Schwierigkeit, ansonsten die

sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen egal welcher

psychischen Erkrankung bejaht werden müsste. Denn im Urteil 9C_724/2018 vom 11.

Juli 2019 sei das Bundesgericht nur zum Schluss gekommen, dass ein fachärztlich

einwandfrei diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom nicht mehr zum vornherein jegliche

IV-rechtliche Relevanz abgesprochen werden könne und deshalb wie bei allen

anderen psychischen Erkrankungen nach einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein

fachärztlich diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke. Mit Blick auf die Aktennotiz vom 11. April 2022 betreffend die interdisziplinäre

Besprechung habe sich die IV-Stelle im abweisenden Vorbescheid vom 21. April

2022.

auf die darin festgehaltenen Erwägungen einer Rechtsdienst-Mitarbeiterin

abgestützt. In diesen Erwägungen sei Bezug auf BGE 148 V 49 genommen worden.

Dieser bundesgerichtliche Leitentscheid halte fest, dass sich eine leicht- bis

mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische

Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren

lasse. Diese Präzisierung durch das Bundesgericht verlange indes keine

anwaltlichen Spezialkenntnisse. Denn jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

durch den medizinisch psychiatrischen Sachverständigen unterliege der (freien)

Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht)

im Lichte von BGE 141 V 281 – und der seither ergangenen, das Konzept auf alle

psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Diese

Präzisierung der Rechtsprechung vereinfache im Gegenteil vielmehr die

Rechtsanwendung, da vom Bundesgericht am Beispiel rezidivierender depressiver

Entwicklungen leichten bis mittleren Grades, wie sie in der IV-rechtlichen

Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stünden, veranschaulicht werde,

dass es nicht genüge, wenn der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom

diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit,

welchen Grades auch immer, schliesse; vielmehr habe er darzutun, dass,

inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit,

Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die

beruflicherwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und zwar – zu

Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken unter Miteinbezug der

sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der

rentenansprechenden Person.

4.

4.1

Nach dem in E. II. 2. hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,

ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim

Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

4.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Die Beschwerdegegnerin hat

dazu ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie,

Orthopädie, Allgemeine Medizin und Neurologie eingeholt. Der Beschwerdeführer

hat gegen die vorgeschlagenen Experten am 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 203)

Einwände erhoben, welche mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (IV-Nr. 205)

abgewiesen wurden. Dies spielt jedoch bei der vorliegenden Beurteilung der

Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung keine Rolle, da das erste URP-Gesuch

erst am 6. Dezember 2021 und damit nach Erstattung des Gutachtens vom 12. Juli

2021.

gestellt wurde.

4.2.1

Besondere Schwierigkeiten können sodann

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es

sich zwar um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verneinte und auf die

Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 mit Verfügung vom 21. Juli 2016 nicht eintrat. Nachdem

berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren und die

Beschwerdegegnerin ein MBZV durchgeführt hatte (IV-Nr. 189), veranlasste sie im

Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten, um den rechtserheblichen

medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Eine überdurchschnittliche

verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit zumindest bis zum

Vorbescheidverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn

die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen

wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält

es sich hier indes nicht.

4.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

B.___ vom 12. Juli 2021 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass

das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der

diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne Weiteres

eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das

Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht

bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen

gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten;

solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Zwar wurden im B.___-Gutachten

unter den Diagnosen «Cannabinoide im Substanzenscreening positiv» und

«Möglicher schädlicher Alkoholkonsum» aufgeführt. Diesen wurde jedoch kein

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, so dass auch nicht im oben

genannten Sinne gesagt werden kann, es stünden heikle Abgrenzungen zwischen

psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen

Belastungsfaktoren im Vordergrund. Sodann macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers geltend, der Sachverhalt sei unübersichtlich, was sich darin

zeige, dass sich selbst

Juristinnen der Rechtsschutzversicherung in der komplexen Aktenlage nicht mehr

zurechtfänden. Dies belege der E-Mailverkehr zwischen dem Vater des

Versicherten (D.___), dessen Anwalt und der Rechtsschutzversicherung in der

Zeit vom 5. bis 10. Mai 2022. Dem genannten Mailverkehr können jedoch keine

Hinweise darauf entnommen werden, dass der vorliegende Sachverhalt

aussergewöhnlich unübersichtlich wäre. Wenn es zwischen dem Rechtsvertreter und

den Juristen der Rechtsschutzversicherung, also quasi im «Innenverhältnis»

seitens des Beschwerdeführers, zu zeitweisen Missverständnissen über

Begrifflichkeiten kommt, kann daraus nicht abgeleitet werden, es handle sich

deswegen um einen unübersichtlichen Sachverhalt. Zwar erstreckt sich das

vorliegende Falldossier über mittlerweile 17 Jahre. Für die Zeit bis 2017

liegen jedoch rechtskräftige Beurteilungen vor. Zudem handelt es sich um eine

verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge, zumal von den drei aktenkundigen

Gutachten aus den Jahren 2010 (G.___-Gutachten, durch die Unfallversicherung

veranlasst), 2017 (H.___-Gutachten, Gerichtsgutachten im Rahmen des

UV-Verfahrens) und 2021 lediglich das B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 im

Rahmen des IV-Verfahrens erstellt wurde. Insgesamt kann somit nicht von einer

aussergewöhnlich komplexen Aktenlage ausgegangen werden.

4.2.3

Wie sodann aus den Akten

ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste

unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf

Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen

aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der

Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

hier gegebene Konstellation weist jedoch zumindest bis zum Beginn des

Vorbescheidverfahrens keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den

fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Damit

entfällt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik, wonach er aus

psychischen Gründen nicht in der Lage sei, selbst mit der IV-Stelle zu

kommunizieren. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist somit

zumindest bis zum Erlass des Vorbescheids vom 21. April 2022 nicht gegeben,

womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren bis

zu diesem Zeitpunkt zu verneinen ist.

5.

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm jedoch die rechtliche Komplexität des vorliegenden

Verfahren erheblich zu. Die Beschwerdegegnerin eröffnete nach Eingang des B.___-Gutachtens

vom 12. Juli 2021 am 27. Oktober 2021 ein MBZV, worin sie vom Beschwerdeführer

unter anderem verlangte, sich in eine intensive fachärztlich-psychiatrische,

leitliniengerechte Behandlung zu begeben und ab 10. November 2021 zweimal pro

Monat in unregelmässigen Abständen eine Urinprobe abzugeben. Damit folgte sie

de facto dem B.___-Gutachten, in welchem festgehalten wurde, der

Beschwerdeführer sei einzig aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt,

wobei die Arbeitsfähigkeit unter fortgesetzter psychiatrischer Behandlung und

Abstinenz von Cannabis und Alkohol per Anfang Oktober 2021 auf 100 % zu

steigern sei. Der Beschwerdeführer konnte somit in diesem Zeitpunkt annehmen,

dass die Beschwerdegegnerin voraussichtlich auf das B.___-Gutachten abstellen

werde.

Dies änderte sich jedoch anlässlich der

interdisziplinären Besprechung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022

(IV-Nr. 253), worin Mitarbeiter des Rechtsdienstes, des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) und des Bereiches Leistungen übereinkamen, dass – gestützt auf

die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts – ein materieller Entscheid

gefällt werden könne und somit die medizinische Auflage vom 27. Oktober

2021.

nicht weiterverfolgt werde. Diesbezüglich führte der Rechtsdienst in der

betreffenden Gesprächsnotiz (IV-Nr. 253) aus, das Bundesgericht habe in seinem

Urteil 8C_280/2021 vom 17. November 2021 (mittlerweile publiziert als BGE 148 V 49) bezüglich depressiver Störungen eine Präzisierung vorgenommen: Es werde

ausgeführt, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung

invalidisierend sein könne. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung

ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lasse sich

im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu

noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die

Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten

gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung

geschlossen werden könne. Weiter führte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin

aus, im B.___-Gutachten vom 12. Juli 2021 werde eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer teilremittierten mittelgradigen depressiven

Episode diagnostiziert. Eine nennenswerte psychiatrische Komorbidität liege

nicht vor. Weiter werde auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen

hingewiesen. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts resultierten aus

der Störung vorliegend somit keine funktionellen Leistungseinschränkungen, die

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gewichtige Gründe, damit dennoch auf

eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne, lägen keine vor. Im

Gegenteil: Einerseits habe sich die depressive Symptomatik trotz weiterhin

nicht angemessener Behandlung verbessert, andererseits hätten sich Hinweise auf

eine aggravatorische Tendenz ergeben. Gestützt auf diese Ausführungen wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 256) mit Verfügung vom 9. Juni 2022

(IV-Nr. 264) ab.

Grundsätzlich vermag eine Änderung bzw.

Präzisierung der Rechtsprechung, wie sie in BGE 148 V 49 vorgenommen wurde, für

sich alleine keine Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung zu begründen. Die

Besonderheit und damit auch die Schwierigkeit des vorliegenden Falles liegt

aber darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des MBZV

sowie ihrem umgehenden leistungsabweisenden Entscheid einen für den

Beschwerdeführer als Laien nicht vorhersehbaren und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbaren

Richtungswechsel vollzog, nachdem er, wie vorgehend dargelegt, mit Einleitung

des MBZV am 27. Oktober 2021 grundsätzlich annehmen konnte, die

Beschwerdegegnerin werde auf das B.___-Gutachten inhaltlich abstellen. Mit

diesem unerwarteten Richtungswechsel, welcher der mit BGE 148 V 49

erfolgten bundesgerichtlichen Präzisierung der Rechtsprechung folgte, nahm der

vorliegende Fall an Komplexität zu. Bei dieser Konstellation liegt daher einer

derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung im Vorbescheidverfahren zu bejahen ist.

6.

Nach dem Gesagten hat die

anwaltliche Vertretung in Anwendung des hierfür geltenden, praxisgemäss

strengen Massstabs ab dem Vorbescheidverfahren als erforderlich zu gelten. Die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und sein Standpunkt lässt

sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung

der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind daher erfüllt.

Dem Gesuch vom 23. Mai 2022 ist zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist ab dem

Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 21. April 2022 Rechtsanwalt Rémy

Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dagegen ist das Gesuch vom 6. Dezember 2021,

soweit es den Zeitraum vor dem Vorbescheid betrifft, abzuweisen.

7.

Auf eine öffentliche

Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind.

Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom

8.

Mai 2002 E. 4.1)

Im Übrigen ist der Antrag des

Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191

ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu

(Art. 61 lit. a ATSG), wobei er lediglich teilweise obsiegt hat. Es

Dispositiv

rechtfertigt sich demnach, die Parteientschädigung pauschal um die Hälfte zu

kürzen

Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung

vom 28. Juni 2022 (E. I. 9 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, womit die andere Hälfte der

geltend gemachten Aufwendungen über die unentgeltliche Rechtspflege zu vergüten

ist. Die Kostenforderung ist bei (teilweisem) Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der

Vertreter des Beschwerdeführers

hat in seiner Kostennote

vom 5. Juli 2022 (A.S. 44 f.) einen

Zeitaufwand von insgesamt 11.38 Stunden zu CHF 240.00 geltend gemacht; dazu kommen Auslagen

von insgesamt CHF 87.20 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer [MwSt]). Allerdings

enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote),

die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu

entschädigen ist. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der

Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet.

Schliesslich werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück

vergütet.

Damit verbleibt ein zu vergütender Aufwand

von 10.55 Stunden, der zur einen Hälfte zum

Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

bzw. zu CHF 180.00 pro

Stunde sowie zur anderen Hälfte zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF

240.00 zu entschädigen ist. Somit

ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'392.95

(5.275 x CHF 240.00 + CHF 27.35 + MwSt.) sowie die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, [...],

auf CHF 1'052.05 (5.275 x CHF 180.00 + CHF 27.35 +

MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

(zum Stundenansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung von CHF 240.00)

im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

8.2 Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen

die Verfügung vom 23. März 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 1. Juni 2022 gegen

die Verfügung vom 25. Mai 2022 wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer

hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem

Vorbescheidverfahren am 21. April 2022.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'392.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rémy Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'052.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Betrag von CHF 340.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch