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Entscheid

VSBES.2022.83

Invalidenrente

16. Januar 2023Deutsch21 min

neu in einem offenen Behandlungsrahmen, der eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der

Source so.ch

Urteil vom 16. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokatin Lisa

Rudin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1987 geborene, aus […]

stammende A.___ meldete sich am 8. Februar 2019 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)

unter Hinweis auf ein schwerwiegendes psychisches Leiden zum Leistungsbezug an.

Es bestehe seit September 2013 und bis auf Weiteres ein Massnahmenvollzug und

eine stationäre Behandlung in der D.___ (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Mit Verfügung vom 26. November 2019 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab

1. August 2019 eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Rente während der Dauer

des Massnahmenvollzugs sistiert werde (IV-Nr. 23, S. 4).

2. Mit Schreiben der D.___ vom 19.

Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt. A.___ befinde sich

neu in einem offenen Behandlungsrahmen, der eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der

Klinik grundsätzlich zulasse (VI-Nr. 25).

3. Mit korrigierter Verfügung vom

24. Juni 2021 sprach die IV-Stelle daraufhin A.___ eine ganze Invalidenrente ab

1. Mai 2021 zu (IV-Nr. 28).

4. Am 28. März 2022 zog die

IV-Stelle ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 30) in Wiedererwägung und hob den Anspruch von A.___

auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Da A.___ keinen gültigen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer Tätigkeit auf

dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei,

gelte die Verfügung vom 24. Juni 2021 als zweifellos unrichtig (A.S. 1).

5. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, am 13. Mai

2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):

1. Es

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rente wieder auszurichten.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm

in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

3. Es

seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).

7. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022

bewilligt das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und bestellt Rechtsanwältin Lisa Rudin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Am 17. Juni 2022 wird die

Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht (A.S. 30).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.2

Grundsätzlich sind (über

20jährige) ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur

dann leistungsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt

(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich

ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch

auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur

jene Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei

Jahren Beiträge geleistet haben.

2.3

Der Anspruch auf eine Rente

richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Ab einem

Invaliditätsgrad von 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab einem

Invaliditätsgrad von 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Dazwischenliegende Invaliditätsgrade sind anhand der konkreten Bestimmungen in

Art. 28b IVG zu bemessen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur

einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger

Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht

bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der

(von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig

dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom

6.

Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend

sind die damalige Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts-

und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist

unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1

f.). Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch,

dass deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den

Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die

erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).

3.2

Liegt in Form der Wiedererwägung

ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft

(ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das

Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV in

ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an

(Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung

der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung

folgenden Monats an (lit. a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den

Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt

hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig

davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein

Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin zog am

28.

März 2022 ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 in Wiedererwägung und hob den

Anspruch des Versicherten auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Mit

dem Wechsel in die offene Massnahmenstation der D.___ und der Möglichkeit zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des Massnahmenvollzuges sei die

Sistierung der Rentenzahlung grundsätzlich aufzuheben. Da der Versicherte

jedoch keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das

Ausüben einer Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im

Gesundheitsfall nicht möglich sei, bestehe kein Anspruch auf Wiederausrichtung

der Invalidenrente. Mit der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz gelte

die Verfügung vom 24. Juni 2021, welche einen Anspruch auf Wiederausrichtung

der Invalidenrente vorsehe, als zweifellos unrichtig. Die eingeholte

Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. Februar 2022 bilde integrierender

Bestandteil der angefochtenen Verfügung und belege, dass der Versicherte

aktuell über kein Aufenthaltsrecht verfüge und nicht zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es werde verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts

9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt und das Recht des Verbleibs

in der Schweiz mit seiner Ausreise nach Österreich und dem am 8. September

2013.

in Österreich gestellten Asylgesuch aufgegeben habe. Seit der

Wiedereinreise in die Schweiz halte er sich im Straf- und Massnahmenvollzug

auf. Bei der Unterbringung in einer Strafanstalt werde kein Wohnsitz begründet.

4.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen ein, die

wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente sei nicht rechtmässig. Der

Aufenthaltsstatus sei für die Ausrichtung der Rente irrelevant und könne keinen

Grund für eine weitere Sistierung der Rente bei einer stationären Massnahme

darstellen. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sei nur ein Wohnsitz

und nicht ein gültiger Aufenthaltstitel notwendig. Die ursprüngliche –

rechtskräftige – Verfügung vom 24. Juni 2021, mit welcher die Sistierung aufgehoben

worden sei, sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss sei

bei der Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf

abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse

oder nicht. Ob eine solche Erwerbstätigkeit dann tatsächlich auch möglich ist,

sei nicht relevant. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des

Bundesgerichts 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3 verfange dabei nicht, gehe es

doch auch dort um die Frage, ob der Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit

zulasse und nicht darum, ob die versicherte Person auch einer Erwerbstätigkeit

tatsächlich nachgehen könne – oder dazu (ausländerrechtlich) berechtigt sei.

Entsprechend könne die Unmöglichkeit eines theoretischen Stellenantritts

mangels Aufenthaltsstatus nicht zu einer weiteren Sistierung führen. Dies

ergebe sich sodann auch daraus, dass bereits für den Rentenanspruch an sich

nicht massgebend sei, ob die betroffene Person über einen gültigen

Aufenthaltstitel verfüge. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG seien ausländische

Staatsangehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Der Beschwerdeführer habe

unbestrittenermassen in Österreich keinen neuen Wohnsitz begründet. Selbst wenn

der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte, so würde

das Gesetz in dieser Konstellation einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz

festlegen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Hierüber habe die Beschwerdegegnerin

bereits 2019 rechtskräftig entschieden und diesbezüglich auch keinen

Wiedererwägungsentscheid getroffen. Im Vorliegenden Verfahren gehe es einzig um

die Wiederausrichtung nach Änderung der Vollzugsmassnahmen.

5.

Für die Beurteilung der

Wiedererwägungsvoraussetzungen und der Anspruchsvoraussetzungen für eine

Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Gemäss dem forensischen

Gutachten der E.___ vom 4. Oktober 2016 leide der Versicherten an einer

paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Der Versicherte sei sehr schwer

psychisch krank (IV-Nr. 13.3).

5.2

Mit Urteil des Amtsgerichts

Thal-Gäu vom 25. September 2017 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme

nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) angeordnet. Der

Versicherte habe sich schuldig gemacht des Mordes, begangen zwischen 6.

September 2013, ca. 22:00 Uhr bis 7. September 2013, ca. 02:00 Uhr. An die

Freiheitsstrafe von 14 Jahren werde unter anderem die vom

8.

September 2013 bis 28. April 2014 ausgestandene Untersuchungshaft

angerechnet (IV-Nr. 13.1 - 13.2).

5.3

Im Begleitschreiben zur

IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass der

Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz über den Ausweis F als vorläufig

aufgenommene Person geregelt gewesen sei. Diese Bewilligung sei inzwischen

erloschen. Der weitere Aufenthalt sei aktuell und bis auf weiteres über den

Massnahmenvollzug geregelt (IV-Nr. 2).

5.4

In der Stellungnahme vom 11.

Juni 2019 bestätigte die RAD-Ärztin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10 F 20.0) und attestierte dem Versicherten in allen Tätigkeiten eine

andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 16).

5.5

Mit Verfügung vom 26. November

2019.

wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019

zugesprochen. Während der Dauer des Massnahmenvollzugs werde die Rente sistiert.

Die Verfügung enthält Angaben zur Rentenleistung, namentlich die ermittelte

monatliche Rentenleistung von CHF 967.00 und die entsprechenden

Berechnungsgrundlagen im Sinne eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von

CHF 15'642.00 und einer Beitragsdauer für das durchschnittliche

Jahreseinkommen von 6 Jahren und 8 Monaten (IV-Nr. 23, S. 4).

5.6

Mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 18. März

2021.

wurde dem Versicherten der Übertritt auf die offene Massnahmenstation der D.___

sowie externes Arbeiten bewilligt (IV-Nr. 27, S. 2-3).

5.7

Mit Schreiben der D.___ vom 19.

Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt (VI-Nr. 25).

5.8

Gemäss Schreiben des Amtes für

Justizvollzugs vom 18. Juni 2021 befinde sich der Versicherte seit dem 10. Mai

2021.

im offenen Massnahmenvollzug. Eine externe Erwerbstätigkeit sei

theoretisch möglich. Mangels gültigem Aufenthaltsstatus in der Schweiz sehe es

allerdings danach aus, dass das Massnahmenziel aus migrationsrechtlichen

Gründen nicht auf eine Reintegration und auf die Etablierung einer externen

Arbeit ausgelegt werden könne (IV-Nr. 27).

5.9

Mit korrigierter Verfügung vom

24.

Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten einen erneuten

Anspruch auf Auszahlung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2021 zu

(IV-Nr. 28).

5.10

Im Vorbescheid vom 8. Juli 2021

stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente

werde nicht wieder ausgerichtet. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei zweifellos

unrichtig.

5.11

Gemäss Schreiben des

Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2022 habe das

Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme des Versicherten

verfügt. Am 5. November 2014 habe das SEM festgestellt, dass die

vorläufige Aufnahme des Versicherten aufgrund des am 8. September 2013 gestellten

Asylgesuches in Österreich und der damit verbundenen definitiven Ausreise aus

der Schweiz erloschen sei. Seit der Wiedereinreise in die Schweiz verfüge der

Versicherte über kein Aufenthaltsrecht, weshalb er auch nicht zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei (IV-Nr. 39).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 die

Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zugesprochen

worden war (IV-Nr. 28), zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte keinen

gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer

Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht

möglich sei. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei folglich zweifellos unrichtig.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder für die Rentensistierung noch

für den Rentenanspruch sei massgebend, ob die betroffene Person über einen

gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Notwendig sei nur ein Wohnsitz in der

Schweiz, nicht ein gültiger Aufenthaltstitel. Die ursprüngliche, rechtskräftige

Verfügung vom 24. Juni 2021 sei nicht zweifellos unrichtig.

7.

Nachfolgend ist zunächst zu

beurteilen, ob die Verfügung vom 24. Juni 2021 nach damaliger Sach- und

Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher

Bedeutung war (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

7.1

Mit Verfügung vom 24. Juni 2021

wurde dem Beschwerdeführer ein erneuter Anspruch auf Auszahlung der ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Mai 2021 zugesprochen. Damit hob die

Beschwerdegegnerin die zuvor mit Verfügung vom 26. November 2019 erlassene

Rentensistierung auf. In der Verfügung vom 26. November 2019 hatte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August

2019.

zugesprochen, diese aber sogleich für die Dauer des Massnahmenvollzugs

sistiert. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin somit

die erneute Auszahlung der bis dahin sistierten ganzen Invalidenrente, welche

auf Basis eines Valideneinkommens von CHF 15'642.00 berechnet wurde.

7.2

Im Urteil 9C_260/2020 vom 15.

Juni 2020, auf welche beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug nehmen,

bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid, wonach der Invaliditätsgrad

0.

% betrage, wenn es einer versicherten Person auch im Gesundheitsfall

nicht möglich sei, ein hypothetisches Valideneinkommen zu erzielen. Diesem

Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Versicherte befand sich seit

seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit

in einem äusserst strengen Massnahmeregime. Für die Dauer von fünf Jahren war

eine Begleitung für den Arbeitsweg und eine ununterbrochene Überwachung am

Arbeitsort angeordnet worden. Gemäss Bundesgericht hindern diese spezifischen

strafrechtlichen Massnahmen den Versicherten daran, auch im hypothetischen

Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen.

Dem Versicherten sei es daher nicht möglich, ein Valideneinkommen zu erzielen.

Bei fehlendem Valideneinkommen betrage der Invaliditätsgrad 0 %.

Das besagte Bundesgerichtsurteil ist vorliegend

insofern relevant, als es aufzeigt, dass gesundheitsfremde Gründe den

Versicherten daran hindern können, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Kann eine

versicherte Person auch im hypothetischen Gesundheitsfall keinen Verdienst

erzielen, scheitert der Rentenanspruch am Einkommensvergleich. Dies selbst,

wenn die versicherte Person invalid ist und weitere Grundvoraussetzungen für

eine Invalidenrente, wie namentlich die Wartezeit, die Beitragspflicht und die

Wohnsitzpflicht, erfüllt sind.

7.3

Im vorliegend zu beurteilenden

Fall verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni

2021.

über keinen gültigen Aufenthaltstitel (IV-Nr. 2) und war entsprechend

nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt

nachzugehen (Art. 11 i.V.m. Art. 18 - 25 Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Trotzdem ging

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2021 mit der

Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente davon aus, dass der

Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von

rund CHF 15'642.00 erzielen könnte. Diese Annahme war jedoch bereits nach

damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig. Bereits dem

Begleitschreiben zur IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (IV-Nr. 2).

Dem Versicherten fehlte somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni

2021.

die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen

Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen betrug

somit korrekterweise CHF 0.00. Bei einem fehlendem Valideneinkommen resultiert

– selbst unter Berücksichtigung der vollen Arbeitsunfähigkeit – ein

Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

gegeben ist. Der Rentenentscheid vom 24. Juni 2021 ist somit zweifellos

unrichtig.

7.4

Zu bejahen ist zudem auch die

erhebliche Bedeutung des unrichtigen Entscheids, da er den Anspruch auf eine

periodische Leistung betrifft. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt.

8.

Bei Vorliegen der

Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell

rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen

rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis

Abs. 2 IVV). Basierend auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 28. März 2022 ist daher nachfolgend die Anspruchsberechtigung und

der Anspruchsumfang des Versicherten neu zu beurteilen.

8.1

Der Versicherte ist

unbestrittenermassen invalid im Sinne von Art. 8 ATSG und erfüllt die Grundvoraussetzungen

für eine Invalidenrente gemäss Art. 28 IVG. Gemäss regionalärztlicher

Beurteilung ist der Versicherte seit mindestens Oktober 2016 andauernd

arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten (IV-Nr. 16).

8.2

Zu prüfen sind im Weiteren die

für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen nach Art.

6.

Abs. 2 IVG. Der im Rahmen des Invalidenrechts massgebende Wohnsitz einer

Person bestimmt sich gemäss Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG nach

den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Letztere sehen

unter anderem vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo

sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1

ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum

Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und dass der Aufenthalt an

einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer

Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen

Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Vorliegend konnte der Versicherte am Ort der

Anstalt keinen neuen Wohnsitz erwerben, weshalb der bisherige als

weiterbestehend zu betrachten ist. Bis zu seiner Inhaftierung am 8. September

2013.

wohnte der Versicherte in […] (IV-Nrn. 4 und 13.2). Gemäss Dispositiv des

Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. September 2017 verübte der

Versicherte jedoch in der Nacht vom 6. September 2013 auf den 7. September

2013.

eine schwere Straftat (IV-Nr. 13.2). Tags darauf stellte er am

8.

September 2013 in Österreich ein Asylgesuch (IV-Nr. 39) und wurde

gleichentags in Untersuchungshaft genommen (IV-Nr. 13.2). Mit der Ausreise

aus der Schweiz nach der Verübung einer schweren Straftat und der Stellung

eines Asylgesuchs in Österreich kann davon ausgegangen werden, dass der

Versicherte sich am 8. September 2013 in Österreich aufhielt mit der Absicht

dauernden Verbleibens. Damit begründete der Versicherte unmittelbar vor seiner

Inhaftierung einen Wohnsitz in Österreich. Dieser kommt vorliegend als fiktiver

Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Damit sind die

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt.

8.3

Doch selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für

ausländische Staatsangehörige erfüllt – die Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1

IVG und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art.

21.

Abs. 5 ATSG sind unbestrittenermassen gegeben – scheitert der Rentenanspruch

am Einkommensvergleich. Die Sach- und Rechtslage hat sich in Bezug auf die Arbeitsberechtigung

des Versicherten nicht verändert, weshalb er auch im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 kein Valideneinkommen erzielen konnte

und der Invaliditätsgrad entsprechend 0 % beträgt (vgl. E. 7.3 hiervor).

9.

Die Wiedererwägung hat

grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen (BGE 142 V 259 E. 3.2.2 f.). In der

Invalidenversicherung gilt indessen eine abweichende Regelung. Gemäss Art. 88bis

Abs. 2 IVV darf die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten

der Zustellung der Verfügung folgen­den Monats an erfolgen (lit. a). Eine

Rückwirkung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu

Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht verletzt hat (lit. b). Vorliegend hat der

Versicherte weder die Leistung zu Unrecht erwirkt (z.B. durch Simulation oder

bewusste Vortäuschung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli

2009), noch die Meldepflicht verletzt (vgl. IV-Nr. 21). In Anwendung

der spezifischen Regelung im Invalidenversicherungsrecht darf die unrechtmässig

Dispositiv

zugesprochene Invalidenrente daher nicht rückwirkend aufgehoben werden. Demnach

ist die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben.

10. Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 zu

Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die zugesprochene Invalidenrente ist

jedoch unter Berücksichtigung der lex specialis in Art. 88bis

Abs. 2 IVV erst mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben. Damit hat der

Beschwerdeführer einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Mai 2021 bis 30. April 2022. Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen.

11.

11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente.

Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine

auf ein Jahr befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Vorliegend fiel der

Prozessaufwand der Versichertenanwältin nicht höher aus, weil sie eine

unbefristete ganze Rente verlangt hat und dies begründen musste. Eine Kürzung

der Parteientschädigung aufgrund der teilweisen Gutheissung erscheint daher nicht

angezeigt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung wie in der Kostennote geltend gemacht auf CHF 1'536.45

festzusetzen (6:25 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen in Höhe von CHF 14.93

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen

die Verfahrenskosten auf CHF 600.00. Die Rechtsprechung zur

Parteientschädigung ist bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht anwendbar.

Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer

eine auf ein Jahr befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wird; sie ist

abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer unbefristeten

ganzen Invalidenrente geltend macht. Diese Konstellation rechtfertigt, die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der

Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. März 2022

betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai

2021 bis 30. April 2022. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 1'536.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 bestätigt.