VSBES.2022.83
Invalidenrente
16. Januar 2023Deutsch21 min
neu in einem offenen Behandlungsrahmen, der eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der
Source so.ch
Urteil vom 16. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokatin Lisa
Rudin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1987 geborene, aus […]
stammende A.___ meldete sich am 8. Februar 2019 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)
unter Hinweis auf ein schwerwiegendes psychisches Leiden zum Leistungsbezug an.
Es bestehe seit September 2013 und bis auf Weiteres ein Massnahmenvollzug und
eine stationäre Behandlung in der D.___ (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Mit Verfügung vom 26. November 2019 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab
1. August 2019 eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Rente während der Dauer
des Massnahmenvollzugs sistiert werde (IV-Nr. 23, S. 4).
2. Mit Schreiben der D.___ vom 19.
Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt. A.___ befinde sich
neu in einem offenen Behandlungsrahmen, der eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der
Klinik grundsätzlich zulasse (VI-Nr. 25).
3. Mit korrigierter Verfügung vom
24. Juni 2021 sprach die IV-Stelle daraufhin A.___ eine ganze Invalidenrente ab
1. Mai 2021 zu (IV-Nr. 28).
4. Am 28. März 2022 zog die
IV-Stelle ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 30) in Wiedererwägung und hob den Anspruch von A.___
auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Da A.___ keinen gültigen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer Tätigkeit auf
dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei,
gelte die Verfügung vom 24. Juni 2021 als zweifellos unrichtig (A.S. 1).
5. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, am 13. Mai
2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rente wieder auszurichten.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
3. Es
seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
7. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022
bewilligt das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und bestellt Rechtsanwältin Lisa Rudin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Am 17. Juni 2022 wird die
Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht (A.S. 30).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2
Grundsätzlich sind (über
20jährige) ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur
dann leistungsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur
jene Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei
Jahren Beiträge geleistet haben.
2.3
Der Anspruch auf eine Rente
richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Ab einem
Invaliditätsgrad von 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab einem
Invaliditätsgrad von 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Dazwischenliegende Invaliditätsgrade sind anhand der konkreten Bestimmungen in
Art. 28b IVG zu bemessen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht
bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der
(von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig
dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom
6.
Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend
sind die damalige Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts-
und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist
unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1
f.). Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch,
dass deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den
Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die
erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).
3.2
Liegt in Form der Wiedererwägung
ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das
Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV in
ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an
(Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an (lit. a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig
davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein
Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin zog am
28.
März 2022 ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 in Wiedererwägung und hob den
Anspruch des Versicherten auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Mit
dem Wechsel in die offene Massnahmenstation der D.___ und der Möglichkeit zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des Massnahmenvollzuges sei die
Sistierung der Rentenzahlung grundsätzlich aufzuheben. Da der Versicherte
jedoch keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das
Ausüben einer Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im
Gesundheitsfall nicht möglich sei, bestehe kein Anspruch auf Wiederausrichtung
der Invalidenrente. Mit der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz gelte
die Verfügung vom 24. Juni 2021, welche einen Anspruch auf Wiederausrichtung
der Invalidenrente vorsehe, als zweifellos unrichtig. Die eingeholte
Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. Februar 2022 bilde integrierender
Bestandteil der angefochtenen Verfügung und belege, dass der Versicherte
aktuell über kein Aufenthaltsrecht verfüge und nicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es werde verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt und das Recht des Verbleibs
in der Schweiz mit seiner Ausreise nach Österreich und dem am 8. September
2013.
in Österreich gestellten Asylgesuch aufgegeben habe. Seit der
Wiedereinreise in die Schweiz halte er sich im Straf- und Massnahmenvollzug
auf. Bei der Unterbringung in einer Strafanstalt werde kein Wohnsitz begründet.
4.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen ein, die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente sei nicht rechtmässig. Der
Aufenthaltsstatus sei für die Ausrichtung der Rente irrelevant und könne keinen
Grund für eine weitere Sistierung der Rente bei einer stationären Massnahme
darstellen. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sei nur ein Wohnsitz
und nicht ein gültiger Aufenthaltstitel notwendig. Die ursprüngliche –
rechtskräftige – Verfügung vom 24. Juni 2021, mit welcher die Sistierung aufgehoben
worden sei, sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss sei
bei der Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf
abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse
oder nicht. Ob eine solche Erwerbstätigkeit dann tatsächlich auch möglich ist,
sei nicht relevant. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des
Bundesgerichts 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3 verfange dabei nicht, gehe es
doch auch dort um die Frage, ob der Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit
zulasse und nicht darum, ob die versicherte Person auch einer Erwerbstätigkeit
tatsächlich nachgehen könne – oder dazu (ausländerrechtlich) berechtigt sei.
Entsprechend könne die Unmöglichkeit eines theoretischen Stellenantritts
mangels Aufenthaltsstatus nicht zu einer weiteren Sistierung führen. Dies
ergebe sich sodann auch daraus, dass bereits für den Rentenanspruch an sich
nicht massgebend sei, ob die betroffene Person über einen gültigen
Aufenthaltstitel verfüge. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG seien ausländische
Staatsangehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Der Beschwerdeführer habe
unbestrittenermassen in Österreich keinen neuen Wohnsitz begründet. Selbst wenn
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte, so würde
das Gesetz in dieser Konstellation einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz
festlegen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Hierüber habe die Beschwerdegegnerin
bereits 2019 rechtskräftig entschieden und diesbezüglich auch keinen
Wiedererwägungsentscheid getroffen. Im Vorliegenden Verfahren gehe es einzig um
die Wiederausrichtung nach Änderung der Vollzugsmassnahmen.
5.
Für die Beurteilung der
Wiedererwägungsvoraussetzungen und der Anspruchsvoraussetzungen für eine
Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Gemäss dem forensischen
Gutachten der E.___ vom 4. Oktober 2016 leide der Versicherten an einer
paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Der Versicherte sei sehr schwer
psychisch krank (IV-Nr. 13.3).
5.2
Mit Urteil des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 25. September 2017 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) angeordnet. Der
Versicherte habe sich schuldig gemacht des Mordes, begangen zwischen 6.
September 2013, ca. 22:00 Uhr bis 7. September 2013, ca. 02:00 Uhr. An die
Freiheitsstrafe von 14 Jahren werde unter anderem die vom
8.
September 2013 bis 28. April 2014 ausgestandene Untersuchungshaft
angerechnet (IV-Nr. 13.1 - 13.2).
5.3
Im Begleitschreiben zur
IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass der
Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz über den Ausweis F als vorläufig
aufgenommene Person geregelt gewesen sei. Diese Bewilligung sei inzwischen
erloschen. Der weitere Aufenthalt sei aktuell und bis auf weiteres über den
Massnahmenvollzug geregelt (IV-Nr. 2).
5.4
In der Stellungnahme vom 11.
Juni 2019 bestätigte die RAD-Ärztin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F 20.0) und attestierte dem Versicherten in allen Tätigkeiten eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 16).
5.5
Mit Verfügung vom 26. November
2019.
wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019
zugesprochen. Während der Dauer des Massnahmenvollzugs werde die Rente sistiert.
Die Verfügung enthält Angaben zur Rentenleistung, namentlich die ermittelte
monatliche Rentenleistung von CHF 967.00 und die entsprechenden
Berechnungsgrundlagen im Sinne eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von
CHF 15'642.00 und einer Beitragsdauer für das durchschnittliche
Jahreseinkommen von 6 Jahren und 8 Monaten (IV-Nr. 23, S. 4).
5.6
Mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 18. März
2021.
wurde dem Versicherten der Übertritt auf die offene Massnahmenstation der D.___
sowie externes Arbeiten bewilligt (IV-Nr. 27, S. 2-3).
5.7
Mit Schreiben der D.___ vom 19.
Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt (VI-Nr. 25).
5.8
Gemäss Schreiben des Amtes für
Justizvollzugs vom 18. Juni 2021 befinde sich der Versicherte seit dem 10. Mai
2021.
im offenen Massnahmenvollzug. Eine externe Erwerbstätigkeit sei
theoretisch möglich. Mangels gültigem Aufenthaltsstatus in der Schweiz sehe es
allerdings danach aus, dass das Massnahmenziel aus migrationsrechtlichen
Gründen nicht auf eine Reintegration und auf die Etablierung einer externen
Arbeit ausgelegt werden könne (IV-Nr. 27).
5.9
Mit korrigierter Verfügung vom
24.
Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten einen erneuten
Anspruch auf Auszahlung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2021 zu
(IV-Nr. 28).
5.10
Im Vorbescheid vom 8. Juli 2021
stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente
werde nicht wieder ausgerichtet. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei zweifellos
unrichtig.
5.11
Gemäss Schreiben des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2022 habe das
Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme des Versicherten
verfügt. Am 5. November 2014 habe das SEM festgestellt, dass die
vorläufige Aufnahme des Versicherten aufgrund des am 8. September 2013 gestellten
Asylgesuches in Österreich und der damit verbundenen definitiven Ausreise aus
der Schweiz erloschen sei. Seit der Wiedereinreise in die Schweiz verfüge der
Versicherte über kein Aufenthaltsrecht, weshalb er auch nicht zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei (IV-Nr. 39).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 die
Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zugesprochen
worden war (IV-Nr. 28), zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte keinen
gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer
Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht
möglich sei. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei folglich zweifellos unrichtig.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder für die Rentensistierung noch
für den Rentenanspruch sei massgebend, ob die betroffene Person über einen
gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Notwendig sei nur ein Wohnsitz in der
Schweiz, nicht ein gültiger Aufenthaltstitel. Die ursprüngliche, rechtskräftige
Verfügung vom 24. Juni 2021 sei nicht zweifellos unrichtig.
7.
Nachfolgend ist zunächst zu
beurteilen, ob die Verfügung vom 24. Juni 2021 nach damaliger Sach- und
Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher
Bedeutung war (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
7.1
Mit Verfügung vom 24. Juni 2021
wurde dem Beschwerdeführer ein erneuter Anspruch auf Auszahlung der ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Mai 2021 zugesprochen. Damit hob die
Beschwerdegegnerin die zuvor mit Verfügung vom 26. November 2019 erlassene
Rentensistierung auf. In der Verfügung vom 26. November 2019 hatte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August
2019.
zugesprochen, diese aber sogleich für die Dauer des Massnahmenvollzugs
sistiert. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin somit
die erneute Auszahlung der bis dahin sistierten ganzen Invalidenrente, welche
auf Basis eines Valideneinkommens von CHF 15'642.00 berechnet wurde.
7.2
Im Urteil 9C_260/2020 vom 15.
Juni 2020, auf welche beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug nehmen,
bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid, wonach der Invaliditätsgrad
0.
% betrage, wenn es einer versicherten Person auch im Gesundheitsfall
nicht möglich sei, ein hypothetisches Valideneinkommen zu erzielen. Diesem
Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Versicherte befand sich seit
seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit
in einem äusserst strengen Massnahmeregime. Für die Dauer von fünf Jahren war
eine Begleitung für den Arbeitsweg und eine ununterbrochene Überwachung am
Arbeitsort angeordnet worden. Gemäss Bundesgericht hindern diese spezifischen
strafrechtlichen Massnahmen den Versicherten daran, auch im hypothetischen
Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen.
Dem Versicherten sei es daher nicht möglich, ein Valideneinkommen zu erzielen.
Bei fehlendem Valideneinkommen betrage der Invaliditätsgrad 0 %.
Das besagte Bundesgerichtsurteil ist vorliegend
insofern relevant, als es aufzeigt, dass gesundheitsfremde Gründe den
Versicherten daran hindern können, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Kann eine
versicherte Person auch im hypothetischen Gesundheitsfall keinen Verdienst
erzielen, scheitert der Rentenanspruch am Einkommensvergleich. Dies selbst,
wenn die versicherte Person invalid ist und weitere Grundvoraussetzungen für
eine Invalidenrente, wie namentlich die Wartezeit, die Beitragspflicht und die
Wohnsitzpflicht, erfüllt sind.
7.3
Im vorliegend zu beurteilenden
Fall verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni
2021.
über keinen gültigen Aufenthaltstitel (IV-Nr. 2) und war entsprechend
nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
nachzugehen (Art. 11 i.V.m. Art. 18 - 25 Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Trotzdem ging
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2021 mit der
Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente davon aus, dass der
Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von
rund CHF 15'642.00 erzielen könnte. Diese Annahme war jedoch bereits nach
damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig. Bereits dem
Begleitschreiben zur IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (IV-Nr. 2).
Dem Versicherten fehlte somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni
2021.
die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen
Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen betrug
somit korrekterweise CHF 0.00. Bei einem fehlendem Valideneinkommen resultiert
– selbst unter Berücksichtigung der vollen Arbeitsunfähigkeit – ein
Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
gegeben ist. Der Rentenentscheid vom 24. Juni 2021 ist somit zweifellos
unrichtig.
7.4
Zu bejahen ist zudem auch die
erhebliche Bedeutung des unrichtigen Entscheids, da er den Anspruch auf eine
periodische Leistung betrifft. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt.
8.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis
Abs. 2 IVV). Basierend auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 28. März 2022 ist daher nachfolgend die Anspruchsberechtigung und
der Anspruchsumfang des Versicherten neu zu beurteilen.
8.1
Der Versicherte ist
unbestrittenermassen invalid im Sinne von Art. 8 ATSG und erfüllt die Grundvoraussetzungen
für eine Invalidenrente gemäss Art. 28 IVG. Gemäss regionalärztlicher
Beurteilung ist der Versicherte seit mindestens Oktober 2016 andauernd
arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten (IV-Nr. 16).
8.2
Zu prüfen sind im Weiteren die
für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen nach Art.
6.
Abs. 2 IVG. Der im Rahmen des Invalidenrechts massgebende Wohnsitz einer
Person bestimmt sich gemäss Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG nach
den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Letztere sehen
unter anderem vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum
Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und dass der Aufenthalt an
einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer
Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen
Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Vorliegend konnte der Versicherte am Ort der
Anstalt keinen neuen Wohnsitz erwerben, weshalb der bisherige als
weiterbestehend zu betrachten ist. Bis zu seiner Inhaftierung am 8. September
2013.
wohnte der Versicherte in […] (IV-Nrn. 4 und 13.2). Gemäss Dispositiv des
Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. September 2017 verübte der
Versicherte jedoch in der Nacht vom 6. September 2013 auf den 7. September
2013.
eine schwere Straftat (IV-Nr. 13.2). Tags darauf stellte er am
8.
September 2013 in Österreich ein Asylgesuch (IV-Nr. 39) und wurde
gleichentags in Untersuchungshaft genommen (IV-Nr. 13.2). Mit der Ausreise
aus der Schweiz nach der Verübung einer schweren Straftat und der Stellung
eines Asylgesuchs in Österreich kann davon ausgegangen werden, dass der
Versicherte sich am 8. September 2013 in Österreich aufhielt mit der Absicht
dauernden Verbleibens. Damit begründete der Versicherte unmittelbar vor seiner
Inhaftierung einen Wohnsitz in Österreich. Dieser kommt vorliegend als fiktiver
Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Damit sind die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt.
8.3
Doch selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für
ausländische Staatsangehörige erfüllt – die Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art.
21.
Abs. 5 ATSG sind unbestrittenermassen gegeben – scheitert der Rentenanspruch
am Einkommensvergleich. Die Sach- und Rechtslage hat sich in Bezug auf die Arbeitsberechtigung
des Versicherten nicht verändert, weshalb er auch im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 kein Valideneinkommen erzielen konnte
und der Invaliditätsgrad entsprechend 0 % beträgt (vgl. E. 7.3 hiervor).
9.
Die Wiedererwägung hat
grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen (BGE 142 V 259 E. 3.2.2 f.). In der
Invalidenversicherung gilt indessen eine abweichende Regelung. Gemäss Art. 88bis
Abs. 2 IVV darf die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (lit. a). Eine
Rückwirkung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu
Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht verletzt hat (lit. b). Vorliegend hat der
Versicherte weder die Leistung zu Unrecht erwirkt (z.B. durch Simulation oder
bewusste Vortäuschung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli
2009), noch die Meldepflicht verletzt (vgl. IV-Nr. 21). In Anwendung
der spezifischen Regelung im Invalidenversicherungsrecht darf die unrechtmässig
Dispositiv
zugesprochene Invalidenrente daher nicht rückwirkend aufgehoben werden. Demnach
ist die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben.
10. Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 zu
Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die zugesprochene Invalidenrente ist
jedoch unter Berücksichtigung der lex specialis in Art. 88bis
Abs. 2 IVV erst mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben. Damit hat der
Beschwerdeführer einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom
1. Mai 2021 bis 30. April 2022. Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen.
11.
11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente.
Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine
auf ein Jahr befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Vorliegend fiel der
Prozessaufwand der Versichertenanwältin nicht höher aus, weil sie eine
unbefristete ganze Rente verlangt hat und dies begründen musste. Eine Kürzung
der Parteientschädigung aufgrund der teilweisen Gutheissung erscheint daher nicht
angezeigt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung wie in der Kostennote geltend gemacht auf CHF 1'536.45
festzusetzen (6:25 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen in Höhe von CHF 14.93
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen
die Verfahrenskosten auf CHF 600.00. Die Rechtsprechung zur
Parteientschädigung ist bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht anwendbar.
Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer
eine auf ein Jahr befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wird; sie ist
abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer unbefristeten
ganzen Invalidenrente geltend macht. Diese Konstellation rechtfertigt, die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der
Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. März 2022
betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai
2021 bis 30. April 2022. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 1'536.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 bestätigt.