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Entscheid

VSBES.2022.84

Begutachtung / Gutachterstelle

4. August 2022Deutsch9 min

der mit Schreiben vom 15. und 28. Juni 2021 geltend gemachten Einwänden (IV-Nrn. 72,

Source so.ch

Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

/ Gutachterstelle (Verfügung vom 13. April 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der 1963 geborenen

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2021 mit, dass

zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre

medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie) notwendig sei (IV-Stelle

Beleg-Nr. [IV-Nr.] 67). Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die

Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) bestimmt.

1.2 Mit Mitteilung vom 7. Juni

2021 (IV-Nr. 71) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die

Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ und die Gutachterpersonen

PD Dr. med. univ. C.___ (Allgemeine Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie),

Dr. med. univ. E.___ (Orthopädie), med. prakt. F.___ (Psychiatrie) und Dr.

med. G.___ (Rheumatologie) erfolge. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz

der mit Schreiben vom 15. und 28. Juni 2021 geltend gemachten Einwänden (IV-Nrn. 72,

74) mit Verfügung vom 13. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

Zudem entzog sie einer dagegen erhobenen allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Art. 49 Abs. 5 ATSG).

2. Gegen die Verfügung vom

13. April 2022 erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 (Eingang:

16. Mai 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien sowohl eine

andere Gutachterstelle als auch andere Gutachterpersonen mit der

polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen (A.S. 4 ff.).

3. Mit Verfügung vom 18. Mai

2022 (A.S. 8 f.) wird die Beschwerdeführerin durch die damalige Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 13. Mai

2022 den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Der Beschwerdeführerin

oder deren Vertretung wird eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden

Vertretungsvollmacht oder einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde gesetzt,

ansonsten nicht auf diese eingetreten werden könne.

4. Die Beschwerdeführerin teilt

mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, sie verfüge über keine Vertretung

(A.S. 10 f.). Zudem bestätigt sie das Erheben der Beschwerde vom 13. Mai

2022 unterschriftlich.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 8. Juli 2022 auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Am 1. Januar 2022 traten

sowohl das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) inkl. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

als auch das revidierte Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.10) in Kraft. Dieses sind bei der

im hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügung vom 13. April

2022.

anwendbar.

1.2

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256, vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354;

Art. 44 Abs. 4 ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die

Verfügung vom 13. April 2022, mit der die Beschwerdegegnerin sowohl an der

ausgelosten Gutachterstelle als auch an den Sachverständigenden festhält, ist

daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine polydisziplinäre

Begutachtung erforderlich ist.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin

des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip

(Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte

Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar

2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des

Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie

mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische

Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder

Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen

Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das

Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu

verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus.

Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht

erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es

also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige

Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden.

Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist

und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert

oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die

Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden

und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4

S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in

BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es

sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5

S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete

Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

2.2

Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann

die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können –

über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht

werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen

erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung

medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018,

S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen vor, die durch

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung 13. April 2022 in Aussicht

genommene polydisziplinäre Begutachtung sei bei einer anderen als der durch das

Zufallsprinzip zugelosten Gutachterstelle B.___ durchzuzuführen. So sei diese

Gutachterstelle rund drei Stunden Autofahrt entfernt und die Beschwerdeführerin

müsse sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je um 8.00 Uhr bei dieser einfinden.

Es sei nicht einzusehen, weshalb sie durch die ganze Schweiz fahren müsse,

obwohl es in ihrer Nähe ([...] / [...]) genug Gutachterstellen gebe

und sich diese auch noch nie mit der Beschwerdeführerin befasst hätten. Diese

Begründung verfängt nicht. So ist in den Akten dokumentiert, dass die

Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle B.___ via SuisseMED@P bestimmt hat

(IV-Nr. 70), womit die Vorgaben gemäss IVV und KSVI eingehalten wurden.

Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, diese Auslosung sei nicht

ordnungsgemäss durchgeführt worden. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine

entsprechenden Anhaltspunkte. Es fehlen zudem aus den vorliegenden medizinischen

Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Reise zur besagten

Gutachterstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Eine Auslosung

via SuisseMED@P darf zudem nicht beliebig wiederholt werden; dafür braucht es

vielmehr sachliche Gründe, wie z.B., dass die ausgeloste Gutachterstelle nicht

in der Lage ist, die Begutachtung in einer der erforderlichen Disziplinen

vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November

2016.

E. 5.1 f.). Ein solcher sachlicher Grund ist im vorliegenden Fall

nicht ersichtlich. Die Beschwerde dringt somit in diesem Punkt nicht durch.

3.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich zudem in allgemeiner Weise auf den Standpunkt, dass sie jedem der

ausgelosten Gutachterpersonen misstraue. Sie bringt jedoch keine konkreten

Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Sachverständigen vor. So benennt sie weder

konkrete Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer Befangenheit zu

erwecken noch beanstandet sie die fachliche Qualifikation einzelner

Gutachterpersonen. Solche sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht

ersichtlich. Daran vermag auch der durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28.

Juni 2021 eingereichte Bericht «IV-Gutachter: Bund verschärft Kampf

gegen schwarze Schafe – doch reicht das?» der Zeitschrift «Beobachter» nichts

zu ändern (vgl. IV-Nr. 74 S. 4). So bezieht sich dieser Artikel weder

auf die hier in Frage stehende Gutachterstelle B.___ noch auf die der

Beschwerdeführerin unterbreiteten Gutachterpersonen. Es fehlt an einem unmittelbaren

Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Somit erweist sich das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach sie gegenüber der vorgeschlagenen Gutachterstelle

und den vorgeschlagenen Gutachterpersonen Misstrauen hege, als unbestimmt und

subjektiv. Dieses beruht nicht auf konkreten Fakten. Die Beschwerde erweist

sich folglich auch diesbezüglich als haltlos.

4.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als vollumfänglich unbegründet heraus. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022

(A.S. 1 ff.) sowohl an der zugelosten Gutachterstelle B.___ als auch an

den zugelosten Gutachterpersonen PD Dr. med. univ. C.___, Dr. med. D.___,

Dr. med. univ. E.___, med. prakt. F.___ und Dr. med. G.___ weiter festhielt.

Somit ist die Verfügung vom 13. April 2022 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2022 abzuweisen.

5.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung

besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,

sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle und der Gutachterpersonen,

entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_548/2022 vom 23.

September 2022 nicht ein.