VSBES.2022.84
Begutachtung / Gutachterstelle
4. August 2022Deutsch9 min
der mit Schreiben vom 15. und 28. Juni 2021 geltend gemachten Einwänden (IV-Nrn. 72,
Source so.ch
Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
/ Gutachterstelle (Verfügung vom 13. April 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der 1963 geborenen
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2021 mit, dass
zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre
medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie) notwendig sei (IV-Stelle
Beleg-Nr. [IV-Nr.] 67). Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) bestimmt.
1.2 Mit Mitteilung vom 7. Juni
2021 (IV-Nr. 71) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die
Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ und die Gutachterpersonen
PD Dr. med. univ. C.___ (Allgemeine Medizin), Dr. med. D.___ (Neurologie),
Dr. med. univ. E.___ (Orthopädie), med. prakt. F.___ (Psychiatrie) und Dr.
med. G.___ (Rheumatologie) erfolge. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz
der mit Schreiben vom 15. und 28. Juni 2021 geltend gemachten Einwänden (IV-Nrn. 72,
74) mit Verfügung vom 13. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
Zudem entzog sie einer dagegen erhobenen allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Art. 49 Abs. 5 ATSG).
2. Gegen die Verfügung vom
13. April 2022 erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 (Eingang:
16. Mai 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, es seien sowohl eine
andere Gutachterstelle als auch andere Gutachterpersonen mit der
polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen (A.S. 4 ff.).
3. Mit Verfügung vom 18. Mai
2022 (A.S. 8 f.) wird die Beschwerdeführerin durch die damalige Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 13. Mai
2022 den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Der Beschwerdeführerin
oder deren Vertretung wird eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden
Vertretungsvollmacht oder einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde gesetzt,
ansonsten nicht auf diese eingetreten werden könne.
4. Die Beschwerdeführerin teilt
mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, sie verfüge über keine Vertretung
(A.S. 10 f.). Zudem bestätigt sie das Erheben der Beschwerde vom 13. Mai
2022 unterschriftlich.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 8. Juli 2022 auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 traten
sowohl das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) inkl. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
als auch das revidierte Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.10) in Kraft. Dieses sind bei der
im hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügung vom 13. April
2022.
anwendbar.
1.2
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256, vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354;
Art. 44 Abs. 4 ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. April 2022, mit der die Beschwerdegegnerin sowohl an der
ausgelosten Gutachterstelle als auch an den Sachverständigenden festhält, ist
daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung erforderlich ist.
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin
des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip
(Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar
2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des
Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie
mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische
Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder
Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen
Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das
Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu
verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus.
Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht
erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es
also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige
Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden.
Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist
und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert
oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die
Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden
und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4
S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in
BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es
sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5
S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete
Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2
Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann
die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).
Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können –
über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht
werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen
erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung
medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018,
S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen vor, die durch
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung 13. April 2022 in Aussicht
genommene polydisziplinäre Begutachtung sei bei einer anderen als der durch das
Zufallsprinzip zugelosten Gutachterstelle B.___ durchzuzuführen. So sei diese
Gutachterstelle rund drei Stunden Autofahrt entfernt und die Beschwerdeführerin
müsse sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je um 8.00 Uhr bei dieser einfinden.
Es sei nicht einzusehen, weshalb sie durch die ganze Schweiz fahren müsse,
obwohl es in ihrer Nähe ([...] / [...]) genug Gutachterstellen gebe
und sich diese auch noch nie mit der Beschwerdeführerin befasst hätten. Diese
Begründung verfängt nicht. So ist in den Akten dokumentiert, dass die
Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle B.___ via SuisseMED@P bestimmt hat
(IV-Nr. 70), womit die Vorgaben gemäss IVV und KSVI eingehalten wurden.
Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, diese Auslosung sei nicht
ordnungsgemäss durchgeführt worden. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine
entsprechenden Anhaltspunkte. Es fehlen zudem aus den vorliegenden medizinischen
Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Reise zur besagten
Gutachterstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Eine Auslosung
via SuisseMED@P darf zudem nicht beliebig wiederholt werden; dafür braucht es
vielmehr sachliche Gründe, wie z.B., dass die ausgeloste Gutachterstelle nicht
in der Lage ist, die Begutachtung in einer der erforderlichen Disziplinen
vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November
2016.
E. 5.1 f.). Ein solcher sachlicher Grund ist im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich. Die Beschwerde dringt somit in diesem Punkt nicht durch.
3.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich zudem in allgemeiner Weise auf den Standpunkt, dass sie jedem der
ausgelosten Gutachterpersonen misstraue. Sie bringt jedoch keine konkreten
Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Sachverständigen vor. So benennt sie weder
konkrete Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer Befangenheit zu
erwecken noch beanstandet sie die fachliche Qualifikation einzelner
Gutachterpersonen. Solche sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht
ersichtlich. Daran vermag auch der durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28.
Juni 2021 eingereichte Bericht «IV-Gutachter: Bund verschärft Kampf
gegen schwarze Schafe – doch reicht das?» der Zeitschrift «Beobachter» nichts
zu ändern (vgl. IV-Nr. 74 S. 4). So bezieht sich dieser Artikel weder
auf die hier in Frage stehende Gutachterstelle B.___ noch auf die der
Beschwerdeführerin unterbreiteten Gutachterpersonen. Es fehlt an einem unmittelbaren
Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Somit erweist sich das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sie gegenüber der vorgeschlagenen Gutachterstelle
und den vorgeschlagenen Gutachterpersonen Misstrauen hege, als unbestimmt und
subjektiv. Dieses beruht nicht auf konkreten Fakten. Die Beschwerde erweist
sich folglich auch diesbezüglich als haltlos.
4.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als vollumfänglich unbegründet heraus. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022
(A.S. 1 ff.) sowohl an der zugelosten Gutachterstelle B.___ als auch an
den zugelosten Gutachterpersonen PD Dr. med. univ. C.___, Dr. med. D.___,
Dr. med. univ. E.___, med. prakt. F.___ und Dr. med. G.___ weiter festhielt.
Somit ist die Verfügung vom 13. April 2022 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2022 abzuweisen.
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung
besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,
sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle und der Gutachterpersonen,
entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_548/2022 vom 23.
September 2022 nicht ein.