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Entscheid

VSBES.2022.85

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. Dezember 2023Deutsch68 min

mit Verfügung vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

Source so.ch

Urteil vom 28. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 3. Juli 1995 als

Lagermitarbeiterin im Logistikverteilzentrum der B.___, [...]. Am

27. August 2018 meldete sie sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, sie leide an

einem Bandscheibenvorfall und an einem Morbus Scheuermann (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Der damalige Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine

Medizin FMH, attestierte eine andauernde Arbeitsunfähigkeit ab 12. Juni

2018 (IV-Nr. 4 S. 4). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings

(IV-Nr. 18 und 24). Die Beschwerdeführerin konnte ihre bisherige Tätigkeit

im November 2018 wiederaufnehmen und ihr Pensum steigern; ab 1. April 2019

betrug ihr Arbeitspensum erneut 100 %, worauf die berufliche Eingliederung

abgeschlossen wurde (vgl. Abschlussbericht vom 11. Juni 2019, IV-Nr. 25).

1.2 Am 21. Juni 2019 meldete

sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands

wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 28 S. 1). Ihre aktuelle Hausärztin,

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab 14. Juni 2019 (IV-Nr. 28 S. 2 und 34

S. 1). In der Folge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende

Oktober 2019 auf (vgl. IV-Nr. 38 S. 9, 52 S. 114 und

Protokolleintrag vom 17. September 2019). Vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zur

psychosomatischen Rehabilitation auf (IV-Nr. 42 S. 2 ff.). Vom

25. Mai bis 18. September 2020 wurde sie in den F.___, Klinik für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], betreut (IV-Nr. 55).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2021 eine polydisziplinäre

(internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung

in der Gutachterstelle G.___ AG, [...] (im Folgenden: G.___), welche am 20. und

31. Mai 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Juli 2021,

IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung

einer Stellungnahme beim RAD wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen

mit Verfügung vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss den vorhandenen medizinischen

Unterlagen sei die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin aus

orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste

Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni 2018 vollschichtig zuzumuten.

Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 solle gemäss den

vorhandenen medizinischen Unterlagen erneut eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar,

weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an

sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen

Funktionsbereichen resultieren sollten, welche eine vollständige Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit im erwähnten Zeitraum zur Folge hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit

sei daher nur während des Klinikaufenthaltes anzunehmen. Mit einer angepassten

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen; der Invaliditätsgrad betrage 23 %. Es bestehe

auch kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

(IV-Nr. 73; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 12. Mai 2022

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung

vom 5. April 2022 und die Gewährung von Leistungen der

Invalidenversicherung. Dies begründet sie damit, es sei bei ihrem aktuellen

Gesundheitszustand nicht möglich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von

100 % anzunehmen. Sie habe Schmerzen und benötige Hilfe für eine

stufenweise Wiedereingliederung (A.S. 7).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 25 f.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

8. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt (A.S. 27 f.).

2.4 Am 31. August 2022 wird mit

gleichentags erlassener Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf

das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch

zitiert.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person

an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist nach

Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der

Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.3

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Versicherungsträger

und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

2.6

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

3.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % sei ihr schmerzbedingt

Dispositiv

nicht zuzumuten. Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1 Aus dem Bericht des H.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 25. September 2018 geht hervor, die Patientin

leide seit mehreren Wochen an Schmerzen am unteren LWS-Segment mit Ausstrahlung

in beide Glutealmuskulaturen nach einem Verhebetrauma. Ein Taubheitsgefühl der

Beine oder Kraftminderung seien verneint worden. Die Schmerzen seien stark vor

allem bei Belastung und beim Tragen von schweren Gegenständen. Bei der klinischen

Untersuchung hätten sich keine neurologischen Ausfälle nachweisen lassen. Es

bestünden keine sicheren Anzeichen für eine Radikulopathie. Es bestehe eine

massive Druckdolenz über dem unteren LWS-Segment. Radiologisch zeige sich in

den MRI-Bildern eine Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 und L4/5 beidseits.

Die gesundheitliche Situation der Patientin sollte sich unter medizinischen

Massnahmen im Verlauf verbessern. Aktuell sei die Patientin aufgrund starker

Schmerzen bis am 30. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach

müsse die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (IV-Nr. 15 S. 62 f.).

3.2 Dem Bericht des H.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, vom 22. März 2019 können die Hauptdiagnosen

«Knieschmerzen rechts zur Abklärung, Valgusbelastung, degenerative laterale

Meniskusveränderungen mit parameniskaler Ganglionzyste rechts, Bakerzysten Knie

beidseits» entnommen werden. Zur Beurteilung wurde angegeben, klinisch bestehe

keine eindeutige Meniskus-Symptomatik. Es sei möglich, dass die zystischen

Veränderungen die Beschwerden verursachten oder auch die konstitutionelle

Valgusbelastung. Als erste Massnahme sei eine Physiotherapie indiziert

(IV-Nr. 34 S. 11 f.).

3.3 Die aktuelle Hausärztin Dr. med.

D.___ (Arztpraxis [...]) gab in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 23. September 2019 an, die Behandlung durch sie erfolge seit dem

2. Mai 2019. Die Patientin sei alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. Sie

sei vom 14. Juni bis 12. Juli 2019 für sämtliche Tätigkeiten zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Hausärztin stellte folgende Diagnosen:

«Ängste und depressive Verstimmungen im Rahmen einer emotional abhängigen

Persönlichkeitsstörung, aktivierte Gelenkfazettenarthrose L3/4 – L4/5 und L5/S1

bds. Bandscheibenprotrusion auf Höhe L5/S1. Knieschmerzen re.». Zum weiteren

Vorgehen wurde angegeben, die Patientin trete in eine

psychologische/psychiatrische Rehabilitationsklinik ein (IV-Nr. 34

S. 1 ff.).

3.4 Die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019 fest,

die erste Konsultation bei ihr sei am 16. Januar 2019 erfolgt, am

3. Juli 2019 sei die Behandlung wiederaufgenommen worden. Es bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem

13. Juli 2019. Die Behandlung sei wiederaufgenommen worden, da die

Patientin – nachdem ihr eine berufliche Wiedeareingliederung gelungen sei – im

Juni 2019 wiederholt Panikattacken erlebt habe. Während der nächsten Sitzungen

habe sich die Patientin angespannt, besorgt und traurig gezeigt. Der psychische

Zustand habe sich aufgrund der multifokalen Schmerzen (Kieferhöhlen, Rücken,

Knie) sowie auch der Tatsache, dass ihr die Arbeitsstelle bei der B.___, bei

welcher sie 24 Jahre tätig gewesen sei, gekündigt worden sei, wesentlich

verschlechtert; sie habe auch öfter Panikattacken gehabt. Die Psychiaterin

stellte die Diagnosen «Panikstörung ICD-10 F41.0», «anhaltende depressive Störung

ICD-10 F43.1» und «Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren

ICD-10 F45.41» (IV-Nr. 38 S. 1 ff.).

3.5 Vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen

Rehabilitation stationär in der Klinik E.___ auf. Im Bericht vom

10. Januar 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Chronische Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung

ICD-10 F45.3 mit psychischen und somatischen Faktoren mit/bei chronischem

lumbovertebralem Schmerzsyndrom, chronischen Knieschmerzen beidseits, St.n.

mehreren Cortisoninjektionen; 2. Rezidivierende depressive Störung ICD-10

F33.2, gegenwärtig mittelgradig, anamnestisch mit Panikstörung, derzeit

klinisch im Hintergrund; 3. Probleme mit der Lebensbewältigung ICD-10 Z73,

anhaltende psychosoziale Belastungssituation; 4. Varikosis der Beine

beidseits, anamnestisch St.n. 2x Thrombose ca. 1995 u. 1996, bei Absetzversuch

Re-Thrombose, anamnestisch nach mehreren Operationen der Varizen,

Dauerantikoagulation mit Sintrom; 5. Weitere Diagnosen: mittelschweres,

obstruktives Schlafapnoe Syndrom, ED 11/2019, unter CPAP-Therapie, Adipositas,

Nikotin-abusus, Dyslipidämie ED 10/2019, AGLA-Score: (3.9 %), niedriges

Risiko; Vitamin D Mangel, ED 11/2019, unter Substitution; nächtliche

Harninkontinenz: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome), St.n. Totgeburt im

7. Monat».

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die

Zuweisung der Patientin sei zur psychosomatischen Rehabilitation bei

persistierenden chronischen Rücken- und Knieschmerzen sowie depressiver Störung

erfolgt. Bei Eintritt habe sich eine kardio-pulmonal kompensierte, 53-jährige

Patientin in reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand präsentiert.

Die Patientin habe bei Eintritt über Leistungsverminderung, Schmerzen in den

Knien beidseits, Unterrückenschmerzen, Gefühlsstörung im Gesicht und in den

Unterarmen sowie allgemein über Müdigkeit geklagt. Zum somatischen Verlauf

wurde im Wesentlichen angegeben, die Vitalparameterkontrollen hätten

überwiegend Werte im Normbereich gezeigt. Eine Psychopharmaka-Therapie sei bei

der Patientin nicht indiziert gewesen. Sie habe lediglich ein pflanzliches

Präparat (Relaxane) bei Angst und Unruhe genommen. Die Schmerzreserve mit

Dafalgan sei fast täglich beansprucht worden. Es habe sich ein mittelschweres

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gezeigt. Es sei daraufhin eine CPAP-Adaption

durch das Schlaflabor im Haus durchgeführt worden. Durch die Gewöhnung an Maske

und Gerät habe die nächtliche Nutzungsdauer verlängert werden können. Die

Patientin habe ausserdem von subjektiver Verbesserung der Schlafqualität

berichtet. Durch die körperliche Aktivierung und Strukturierung des

Essverhaltens habe eine Gewichtsreduktion von 4 kg während des Aufenthaltes

verzeichnet werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis

zum 30. Januar 2020 (IV-Nr. 42 S. 2 ff.).

3.6 Die Hausärztin gab in ihrem Bericht

zu Handen der Taggeldversicherung vom 22. Mai 2020 an, die Patientin

berichte über chronisch intermittierende Schmerzen im Dorsum auf Niveau der BWK

7 bis 10. Bei Belastung und beim lange nach vorne Bücken fühle es sich wie ein

Messerstich an. Es bestünden ein Morbus Scheuermann sowie minimale

Diskusprotrusionen medial bis links parazentral auf Höhe BWK 6/7 und BWK 8/9.

Nach der orthopädischen Abklärung könne man eine Prognose stellen. Zurzeit sei

die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Solange die orthopädische Abklärung

nicht stattgefunden habe, sei keine Tätigkeit zumutbar. Nichtmedizinische

Probleme seien nicht bekannt. Langes Sitzen oder das Beugen des oberen

Hemikörpers könnten Schmerzen produzieren mit nachfolgender Muskelverspannung

der Dorso/Zervikalis-Muskulatur (IV-Nr. 47 S. 4 ff.).

3.7 Dr. med. I.___ gab in ihrem

Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 an, die

Patientin sei am 25. Mai 2020 in die Tagesklinik [...] zur teilstationären

Behandlung aufgenommen worden. Nach dem Austritt aus der Klinik E.___ bestehe

seit dem 1. Februar 2020 bis zum Eintritt in die Tagesklinik eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Zur medizinischen

Situation wurde dargelegt, die mittelgradige depressive Symptomatologie, die

Panikattacken, durch multifokale Schmerzen ausgelöst, und die Schmerzstörung

hätten nicht an Intensität abgenommen. In der Zwischenzeit sei auch die Mutter

der Patientin gestorben. Dieses Ereignis habe ihren psychischen Zustand

zusätzlich verschlechtert (IV-Nr. 49).

3.8 Vom 25. Mai bis

18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin in den F.___, Klinik für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], behandelt. Dem Austrittsbericht

vom 18. September 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), zu Beginn der

Behandlung mittelgradige Episode; 2. Anamnestisch Panikstörung (F41.0),

während des TK-Aufenthalts ohne diesbezügliche Beschwerden; 3. Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4); 4. Obstr. Schlafapnoesyndrom (ED:

November 2019, seither unter CPAP-Behandlung); 5. Aktenanamnestisch:

Dyslipidämie; 6. Aktenanamnetisch: St.n. mehreren Varizenoperationen;

7. Aktenanamnestisch: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome);

8. Aktenanamnestisch: St.n. Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat;

9. Adipositas; 10. Aktenanamnestisch: Vitamin-D-Mangel; 11. Aktenanamnestisch:

Varikosis beidseits, St.n. 2 x Thrombosen 1995/1996 und Rethrombose bei

Absetzversuch, aktuell Dauer-AK unter Sintrom». Im Weiteren wurde ausgeführt,

die Patientin habe sich nach dem Klinikaustritt beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und sei auf Stellensuche. Die

psychiatrische Nachbehandlung werde bei Dr. med. I.___ ambulant

durchgeführt.

Unter dem Vermerk «aktuelle

Behandlungshinweise» wurde zur rezidivierenden depressiven Störung angegeben, die

Patientin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten

Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen

Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung (sie

sei 24 Jahre bei der B.___ als Logistikerin / Staplerfahrerin

[ohne Lehre] angestellt gewesen) zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete

Antidepressiva-Medikation sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden

und im Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames,

schmerzmodulierendes Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden,

worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe.

Zudem sei ergänzend eine Therapie im Rahmen beklagter Durchschlafstörungen

erfolgt. Die Patientin habe hartnäckig das Vorliegen einer psychiatrischen

Erkrankung negiert; dieser Aspekt sei charakteristisch bei somatoformen

Schmerzstörungen. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von

Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen

(muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt. Im Kontakt habe sich

die Patientin zeitweise etwas ungehalten und wenig einfühlsam präsentiert,

dennoch habe sie sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut integrieren

können. So habe sie auch Mitpatienten privat (beim Umzug etc.) unterstützt. Der

Patientin werde die weitere Einnahme der Antidepressiva-Medikation empfohlen.

Bei einer Remission der Durchschlafstörungen könne die Medikation selbstständig

abgesetzt werden. Die Panikattacken seien (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht

mehr im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung seien psychoedukative

Massnahmen (inklusive Bewältigungstechniken, wie z.B. kontrollierte Atemübung)

durchgeführt worden. Die Patientin sei überzeugt, dass die somatischen

Schmerzen die Ursache ihrer Panikattacken seien. Zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung wurde dargelegt, durch die medikamentöse Umstellung sei es zu

einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen; einzig die

Knieschmerzen hätten persistiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms

werde empfohlen, auf Benzodiazepine zu verzichten. Die Patientin befinde sich

in hausärztlicher Behandlung.

Unter dem Vermerk «Sozialdienstbericht»

wurde Folgendes angegeben: die Patientin wohne allein in einer Mietwohnung und

habe Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd

besessen, das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte

Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019

gekündigt worden. Die dortige Arbeitsintegration sei letztlich gescheitert. Die

Anmeldungen bei der Arbeitslosenversicherung seien erfolgt; die Patientin mache

eine Vorleistungspflicht geltend (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %; Bericht

vom 13. November, IV-Nr. 55).

3.9 Dem polydisziplinären

(internistischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten

der G.___ vom 15. Juli 2021 (Untersuchungen vom 20. und 31. Mai 2021)

können im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronische

Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei Diskusdegeneration mit

Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4 und L4/L5; 2. Muskuläre

Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus Scheuermann; 3. Femoropatellares

Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch nachgewiesener Femoropatellararthrose

rechts und degenerativem Meniskusschaden rechts». Die weiteren Diagnosen (1. Fibulotalare

Bandrekonstruktion linkes Sprunggelenk und Osteochon-drosis dissecans medialer

Talus links; 2. Senk- und Spreizfüsse beidseits mit valgischer Stellung

der Grosszehen; 3. Adipositas Grad 2 [BMI 39.4 kg/m2]; 4. Hypercholesterinämie;

5. Nikotinabusus; 6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, respiratorische

Polygraphie am 12.11.2019: Apnoe-Hypopnoe-Index 25/h, mittlere Sättigung

94 %, unter Behandlung mit CPAP-Maske; 7. Verdacht auf arteriellen

Hypertonus; 8. Stru-ma multinodosa; 9. Varikosis der Beine beidseits,

anamnestisch Zustand nach mehreren Operationen der Varizen; 10. Status

nach Beinvenenthrombose, unter Dauerantikoagulation mit Marcumar; 11. Rezidivierende

depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert [ICD-10: F33.4] mit

allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer depressiven

Affektregulationsstörung; 12. Anamnestisch Zustand nach Panikstörung,

aktuell nicht im Vordergrund [ICD-10: F41]; 13. Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] ohne Nachweis daraus

resultierender hemmender Phänomene; 14. Dependente

Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10: Z73.1]) haben nach den gutachterlichen

Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Krankheitsentwicklung wurde

dargelegt, die dokumentierte Krankheitsgeschichte der Explorandin beginne im

Jahr 2006. Hier sei erstmalig eine osteochondrale Läsion an der medialen

Talusrolle links sowie eine veraltete fibulotalare Bandläsion links bei

Aussenbandrekonstruktion linkes Sprunggelenk vor 20 Jahren beschrieben worden. Im

Jahr 2006 habe keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden. Im Jahr

2014 seien erstmalig Ängste und depressive Verstimmungen beschrieben worden.

Chronische lumboischialgiforme Schmerzen ins linke Bein seien seit Juni 2015

berichtet worden. In der durchgeführten bildgebenden Diagnostik zeigten sich

mehrsegmentale Diskusdegenerationen und degenerative Veränderungen der

Facettengelenke L3 bis S1. Damals seien konservative Therapien empfohlen

worden. Im Jahr 2016 habe die Explorandin noch eine Distorsion am rechten Handgelenk

erlitten, welche folgenlos verheilt sei. Beginnend im Jahr 2018 seien die

degenerativen Veränderungen der Facettengelenke konservativ behandelt worden,

auch mittels mehrfachen Facetteninfiltrationen, zuletzt im Jahr 2019. In diesem

Jahr seien auch Knieschmerzen rechts aufgetreten mit radiologischer Abklärung

und Nachweis einer Patellafemoralarthrose. Ab dem Januar 2019 habe sich die

Explorandin aufgrund depressiver Zustände, Schmerzsyndrom und erstmals

angegebener Panikstörung erstmals in ambulante Behandlung begeben. Aufgrund der

chronischen Schmerzstörung und der anamnestischen Panikstörung habe am

17. September 2019 ein Vorgespräch in der psychosomatischen und

psychotherapeutischen Klinik E.___ zur Planung eines Aufenthaltes

stattgefunden. Eine Hospitalisation sei dort vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 aufgrund der bekannten Diagnosen erfolgt. Vom 25. Mai

bis 18. September 2020 habe eine teilstationäre Behandlung in den F.___, Klinik

für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, stattgefunden.

Zur Herleitung der aktuellen Diagnosen

wurde ausgeführt, diese hätten leitliniengerecht erhoben werden können. Aus

orthopädischer Sicht bestünden eine Femoropatellargelenksarthrose rechts und

ein femoropatellares Schmerzsyndrom links mit geringgradigen

Bewegungseinschränkungen. Ausserdem seien eine chronische Lumboischialgie links

und chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der unteren

Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 zu attestieren.

Weiterhin sei bei Zustand nach Morbus Scheuermann auch eine schwach ausgeprägte

Rückenmuskulatur nachweisbar. Aus internistischer Sicht seien Komorbiditäten

festzustellen. Zu nennen seien Adipositas, Hypercholesterinämie, obstruktives

Schlafapnoesyndrom, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, Struma multinodosa,

Varikosis beider Beine, Zustand nach Beinvenenthrombose und

Dauerantikoagulation mit Marcumar. Die internistischen Erkrankungen seien alle

gut therapierbar und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im

psychiatrischen Fachgebiet sei eine emotional abhängige (dependente)

Persönlichkeitsakzentuierung nachzuweisen. Die Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den ICD-10-Kriterien seien

jedoch nicht erfüllt. Bei aktenanamestisch beschriebener ängstlich-depressiver

Symptomatik sei der Ausprägungsgrad von Ängsten und Depression nicht

gravierend, sodass psychiatrisch weder die Diagnose einer depressiven Episode

noch einer Angststörung gestellt werden könne. Die anamnestischen Angaben der

Explorandin deuteten jedoch auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven

Störung hin. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung zeige sich eine

remittierte Depression und man finde lediglich einzelne subsyndromale Merkmale

einer depressiven Episode. Die Diagnose einer depressiven Episode sei nicht

mehr gerechtfertigt, da nicht mehr mindestens zwei Kernkriterien einer

Depression erfüllt seien. Daher müsse von einer weitgehend remittierten

rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.4) ausgegangen werden. Eine

anamnestisch angegebene Panikstörung stehe derzeit klinisch nicht im

Vordergrund. Bei der Explorandin bestehe das Bild einer chronischen

(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren. Die

weit in die Psychobiographie zurückreichenden innerseelischen Konflikte sowie

die belastend erlebten psychosozialen Rahmenbedingungen begründeten die

Diagnose der chronischen Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), bei der

psychologische Faktoren massgeblich an der Aufrechterhaltung und Ausgestaltung

der chronischen Schmerzen beteiligt seien. Es sei allerdings festzuhalten, dass

das Aktivitätsniveau der Explorandin in der Schilderung ihrer

Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

widerspreche. Unter Berücksichtigung der aktuellen Begutachtung sei aus

psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Explorandin

sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und

Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste

Tätigkeiten auszuüben.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde gaben die Gutachter an, als Zusammenfassung der Untersuchung könne

festgehalten werden, dass bei der Explorandin aufgrund der orthopädischen

Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgehoben sei,

jedoch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.

Im orthopädischen Fachgebiet bestünden Einschränkungen bezüglich der

Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Ausschliesslich stehende

oder gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in einer Zwangshaltung seien zu

vermeiden. Ein positives Leistungsbild bestehe für mittelschwere körperliche

Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne

Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Bei der

internistischen Begutachtung zeigten sich keine relevanten Diagnosen, welche

einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht stehe

nach erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und

psychosomatischer Rehabilitation in der Fachklinik E.___ eine Panikstörung

nicht mehr im Vordergrund, auch eine rezidivierende depressive Störung habe

gebessert werden können. Im Rahmen einer teilstationär-tagesklinischen

Behandlung habe sich die ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im

Vordergrund befunden. Insgesamt sei unter der laufenden psychiatrischen

Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine Vollremission zu verzeichnen. Die

psychosozialen Kontextfaktoren seien insgesamt als problematisch zu bezeichnen.

Unverändert bestehe bei der Explorandin nach wie vor das Bild einer chronischen

(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren.

Hingegen sei festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Explorandin in der

Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der

Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen

Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

Zu Persönlichkeitsaspekten wurde

dahingehend Stellung genommen, die Explorandin habe nicht als

persönlichkeitsgestört imponiert. Es sei lediglich eine dependente

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu attestieren. Auffällige

Persönlichkeitsinhalte hätten im Verhalten nicht wahrgenommen werden können. Bei

der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde erklärt, bei der

Explorandin bestünden Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen

Tätigkeit. Aufgrund der orthopädischen Erkrankungen seien lediglich schwere

körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen,

kniegelenksbelastende Tätigkeiten und Arbeit mit Absturzgefahr (häufiges

Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) zu vermeiden. Mittelschwere

körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den genannten

Einschränkungen seien der Explorandin aus orthopädischer Sicht möglich. Aus

internistischer Sicht bestünden Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund

der Antikoagulation: Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr müssten

vermieden werden. Bei Varikosis beider Beine und bei Zustand nach tiefen

Beinvenenthrombosen seien auch rein stehende Tätigkeiten ungünstig. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei die Prognose keineswegs schlecht. Unter fortgesetzter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung sollte es gelingen, die

psychologischen Faktoren, welche massgeblich an der Aufrechterhaltung der

chronischen Schmerzstörung beteiligt seien, zu bessern und damit die Prognose

insgesamt günstig zu beeinflussen.

Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:

Im orthopädischen Fachgebiet habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer

Beschwerdeverdeutlichung, einer Aggravation oder gar Simulation ergeben. Die

geäusserten Beschwerden seien glaubhaft, sodass eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit plausibel erscheine. Aus

internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen, bei denen man Auswirkungen

auf Alltagsaktivitäten oder Partizipation erwarten würde. Von der Explorandin

seien auch keine internistischen Erkrankungen für ihre Einschränkungen

verantwortlich gemacht worden. Aus psychiatrischer Sicht seien die angegebenen

Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und in Bezug

auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten

Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings darauf hingewiesen werden,

dass die Selbsteinschätzung der Explorandin, sie könne keine Tätigkeit ausüben,

weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem Widerspruch zu den privaten

Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund der

Kollegin, gesamtes Aktivitätsniveau bei Alltagsaktivitäten) in Kontrast

stünden.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit (als Logistikerin/Lagerangestellte) wurde mit 0 % seit dem

12. Juni 2018 angegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe

demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zum zeitlichen Verlauf der

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten wurde dargelegt,

im Rahmen einer Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. bis

24. Juni 2018 und ab dem stationären Aufenthalt in der Klinik E.___

(Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...]

(September 2020) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten

Tätigkeit bestanden. Weitere Unterlagen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in

einer leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigten, seien den Akten nicht zu

entnehmen. Somit sei auch retrospektiv mit obgenannten Ausnahmen von einer

vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

auszugehen. Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

ergebe sich aus der orthopädischen Begutachtung.

Zu den medizinischen Massnahmen wurde

schliesslich noch erklärt, die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht

vollständig erschöpft. Orthopädisch sei zur Kräftigung der autochthonen

Rückenmuskulatur eine medizinische Trainingstherapie zu empfehlen, bei dem in

Eigenregie durchgeführten Fitnesssport sollte ein Augenmerk auf die Kräftigung

der autochthonen Rücken- und Bauchmuskulatur gelegt werden. Eine Kräftigung der

kniegelenksübergreifenden Muskulatur könne dazu beitragen, den

Kniegelenksbeschwerden entgegenzuwirken. Sowohl internistisch als auch

psychiatrisch seien keine medizinischen Massnahmen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit notwendig (IV-Nr. 61.1 S. 1 ff.).

3.10 Dr. med. D.___ hielt in

ihrem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom

25. August 2021 fest, dem Vorbescheid vom 27. Juli 2021, worin der

Patientin die Abweisung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie weitere

berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden sei (vgl. IV-Nr. 64

S. 2 ff.), müsse widersprochen werden. Die Patientin habe nach einem

langen Weg endlich Mitte Mai 2020 eine langsame Besserung ihres psychischen

Zustands unter antidepressiver Medikation erreicht. Die psychische Stabilität

sei durch vielseitige Arbeit entstanden. Die Patientin habe sich Mühe gegeben, trotz

starker Rücken-, Knie- und Schulterschmerzen einer Tätigkeit auf dem

Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % nachzugehen. Sie gehe Tiere (Hunde,

Pony usw.) pflegen, was geholfen habe, ihre psychische Stabilität zu erhalten.

Gleichzeitig habe sie regelmässige Infiltrationen aufgrund ihrer

Gelenkschmerzen bekommen, damit sie die Arbeit erledigen könne. Die stabile

Gesundheitssituation könne nicht unter dem Druck einer Vollzeitstelle erhalten

werden. Psychisch sei die Patientin nicht in der Lage, eine 100 %-Stelle

zu übernehmen. Der Versuch, in einem höheren Arbeitspensum tätig zu sein, sei

gescheitert. Die Patientin erledige während des Tages langsam ihren Haushalt,

da sie nicht alles auf einmal erledigen könne. Der Vorbescheid sei zu

überdenken, um der Patientin zu ermöglichen, mit einem angepassten Pensum

wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ziel sei, dass sie im Alltag wieder

Freude habe; eine soziale Isolation sei zu vermeiden (IV-Nr. 67 S. 2

f.).

3.11 Dr. med. I.___ hielt in

ihrem Bericht vom 1. September 2021 fest, sie behandle die Patientin ambulant

seit dem 16. Januar 2019 und nehme zur psychiatrischen Teilbegutachtung wie

folgt Stellung: Das psychische Leiden der Patientin habe viele Jahre vor der

Behandlungsaufnahme in ihrer ambulanten ärztlichen Einrichtung begonnen, die

Arbeitsfähigkeit sei aber nur später beeinträchtigt worden. Bei

Behandlungsbeginn habe die Patientin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt,

welche sie leider nicht erfolgreich habe abschliessen können. Ihr

psychosomatischer Zustand habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb sie vom

16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 in der Klinik E.___ behandelt

worden sei. Es sei dann vom 25. Mai bis 18. September 2020 eine

mehrmonatige, teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik [...] erfolgt. Nach

dem Austritt aus der Klinik E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation

verordnet worden sei, habe sich der depressive Zustand der Patientin erneut

verschlechtert. Es sei ihr dann ein Antidepressivum verordnet worden. Danach

habe eine leichte Besserung festgestellt werden können. Die wesentliche

Stabilisierung habe in der Tagesklinik [...] nach dem Wechsel der Medikation

(von Wellbutrin auf Duloxetin) stattgefunden. Ein Versuch, die Dosis der

Medikation zu reduzieren, habe schnell zu einer vorübergehenden

Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt (Stimmung, Schmerzen). Neben

der Medikation führe man auch einzelpsychotherapeutische Sitzungen in

zweiwöchentlichen Abständen durch. Die Patientin werde in ihren Bemühungen,

sich mit ihren Hobbys, z.B. der Tierpflege, zu beschäftigen, ermutigt und

unterstützt, u.a. um eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und ihre schwer

reduzierte Belastbarkeit zu trainieren und zu verbessern. Es gelinge ihr jedoch

nur für kurze Zeit, diese einfachen Tätigkeiten auszuüben, sie werde schnell,

d.h. nach ca. ein bis zwei Stunden, müde und müsse pausieren. Die aktuelle

relative Stabilität sei nach intensiver Behandlung (mehrmonatige stationäre

sowie auch teilstationäre und zwischendurch ambulante Behandlung) erreicht

worden, ohne dass die Patientin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe

ausüben müssen. Nicht einmal die Eingliederungsmassnahmen habe sie erfolgreich

abschliessen können. Die Patientin habe sich aber mehrmals für einen erneuten

Arbeitsversuch bzw. berufliche Massnahmen motiviert gezeigt. Ein langsamer,

schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg auf dem zweiten Arbeitsmarkt bis zu

einem Pensum von maximal 50 % werde als realistischer erachtet. Dass die

Patientin von den Gutachtern zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten

Tätigkeit beurteilt worden sei, sei nur schwer nachvollziehbar, da die

Patientin viele Einschränkungen habe. Allein der Druck, den sie erlebe, wenn

sie daran denke, mit Schmerzen und schwer reduzierter allgemeiner Belastbarkeit

zu 100 % arbeiten zu müssen, verunsichere sie und löse depressive Symptome

aus. Die Prognose ihrer psychophysischen Erkrankung sei eher als ungünstig zu

bezeichnen. Zusammenfassend, die langjährige Krankheitsgeschichte der Patientin

berücksichtigend, mit langsamer, nur nach intensiver Behandlung erreichten

psychischen Stabilisierung und mit kaum spürbarer Besserung des somatischen

Gesundheitszustandes und in der Situation, dass die Patientin krankgeschrieben

und nicht zu 100 % angestellt gewesen sei, sei daran festzuhalten, dass

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Sodann bestehe

eine zusätzliche Schwierigkeit, was die antidepressive Medikation betreffe.

Unter der Behandlung mit Duloxetin habe die Patientin, die schon vorher

übergewichtig gewesen sei, noch mehr zugenommen, sodass sich die somatischen

Krankheiten dadurch verschlechtert hätten. Es stelle sich sodann die Frage, wie

sich die psychische Erkrankung, falls Duloxetin wegen der Nebenwirkungen

abgesetzt werden müsse, entwickeln werde (IV-Nr. 68).

3.12 RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 fest, der Verlauf der

bisherigen Psychotherapie sei den Gutachtern bekannt gewesen und sie hätten

dazu Stellung genommen. Der psychiatrische Gutachter lege auf dem Boden seiner

Exploration nachvollziehbar dar, dass die depressive Symptomatik weitgehend

remittiert sei, psychologische Faktoren aber an der Aufrechterhaltung und

dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung chronischer Schmerzen beteiligt

seien. Die verbleibenden Ressourcen in den psychischen Grundfunktionen führten

aber dazu, dass die Versicherte trotz der chronischen Schmerzstörung aus

psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei. Die Behandlerin beurteile die

Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit anders als die

Gutachter. Im Gegensatz zur Einschätzung der Behandlerin seien die Schlussfolgerungen

der Gutachter durch die sorgfältige Exploration, die lege artis erhobenen

Befunde und die Diskussion der Standardindikatoren begründet und

nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden

(IV-Nr. 72 S. 2).

3.13 Im Bericht des K.___, Klinik

für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie, vom 22. November

2021 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «1. Angststörung und

Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger

Persönlichkeitsstörung», «2. Paroxysmal zervikozephales Blockadegefühl mit

Bewusstseinseinschränkung seit Jahren», «3. Chronisch rezidivierendes

thorakolumbales Vertebralsyndrom», «4. Laterale Knieschmerzen beidseits

bei Valgusbelastung rechts > links», «5. Struma multinodosa», «6. TVT

2007 und 02/2017», «7. Adipositas» und «8. Klinisch distal

symmetrische Polyneuropathie». Unter «Beurteilung und Verlauf» wurde dargelegt,

die Patientin leide seit Jahren unter bewegungs- und belastungsabhängigen

Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, bislang ohne

Lähmungserscheinungen oder permanente Gefühlsstörungen im Bereich der unteren

Extremitäten. Seit einer Facettengelenksinfiltration LWK4/5 und LWK5/SWK1

beidseits im Oktober 2019 und im Rahmen eines regelmässigen Krafttrainings,

u.a. auch der rückenstabilisierenden Muskulatur zweimal pro Woche, bestünden nur

wenig Beschwerden. Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke

im Rahmen von beginnend degenerativen Veränderungen und einer Adipositas

sprächen jeweils gut auf intraartikuläre Infiltrationen an, zuletzt am

30. August 2021 im H.___. Für die Patientin stünden im Moment seit Jahren

auftretende paroxysmale Blockadegefühle im Schulter-/Nackenbereich mit

haubenförmiger Ausstrahlung und zumeist Sekunden bis Minuten dauernden

Bewusstseinseinschränkungen im Vordergrund, wobei Stresssituationen auslösend

wirkten. Wenn sich die Patientin hinlege, seien diese Beschwerden innert

weniger Stunden ohne spezifische Therapie vollständig regredient, wobei zum

Teil verstärkt Müdigkeit auftrete. Im Intervall sei die Patientin weitgehend

beschwerdefrei. Sie verneine, jemals unter akuten Gelenkschwellungen,

Augenentzündungen, Exanthemen einer Aphthosis, protrahierten gastrointestinalen

Beschwerden, ruhebetonten Rückenschmerzen oder einer Sicca- bzw.

Raynaud-Symptomatik gelitten zu haben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei

die Patientin beschwerdearm, wobei insbesondere auch im Bereich der

Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität imponiere, floride

Synovitiden fehlten und es lasse sich kein Hinweis für radikuläre

sensomotorische Defizite finden. Ein Rheuma-Screen sei negativ ausgefallen.

MR-Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule vom Juli 2018 sowie der Brustwirbelsäule

vom Mai 2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen,

Diskusprotrusionen und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde.

Eine aktuelle Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule sei gegenüber der

Voruntersuchung vom Juli 2018 unverändert.

In der Gesamtschau komme als Ursache für

die zervikozephalen Paroxysmen v.a. auch eine somatoforme Störung im Rahmen

einer langjährigen Angststörung mit Panikattacken und depressiven Episoden,

welche aktuell mit Duloxetin 120 mg pro Tag behandelt werde, in Frage. Psychotherapie

erfolge aktuell durch Dr. med. I.___. Zur Arbeitsfähigkeit wurde

angegeben, aktuell sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht zu 80 %

arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei beim RAV gemeldet und erhalte

Taggeldleistungen (Beschwerdebeilage [BB] 15).

3.14 Im Bericht des H.___, Klinik

für Orthopädie und Traumatologie, vom 13. Dezember 2021 wurden die

Hauptdiagnosen «1. Laterale Knieschmerzen beidseits bei Valgusbelastung,

rechts > links» und «2. Anamnestisch Status nach TVT» sowie die

Nebendiagnose «3. Panikstörung» angegeben. Als Therapie wurde die

therapeutische Infiltration der Knie beidseits vermerkt. Zur Indikation wurde

erwähnt, es sei auf die letzte Infiltration zu verweisen, diese habe wiederum

etwa drei Monate geholfen. Nun sei vor allem das rechte Knie schmerzhaft. Es

erfolge eine Punktion beider Kniegelenke von superolateral. Die Infiltration sei

mühelos und ohne Komplikationen erfolgt. Die Mobilisation werde nach Massgabe

der Beschwerden durchgeführt. Die Patientin werde instruiert, den

Schmerzverlauf während der nächsten Stunden und Tage zu beobachten und in der

Sprechstunde zu melden (BB 14).

3.15 Aus dem Bericht des K.___,

Klinik für Neurologie, vom 5. Januar 2022 geht die Hauptdiagnose «Kein

Hinweis auf Epilepsie» hervor. Unter dem Titel «Beurteilung/Procedere» wurde erwähnt,

anamnestisch berichte die Patientin von Anspannungen des Nackens und linken,

zum Teil rechten Armes mit Anspannung unter Stress und beschreibe dabei eine

subjektiv reduzierte Ansprechbarkeit. Die neurologische (somatische)

Kurzuntersuchung sei unauffällig, die grobe Kraft und die Reflexe linksseitig

seien intakt. Eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden, sodass die

Beurteilung der Symptome reduziert sei, wobei die Variabilität der Dauer der

Symptome sowie das Bemerken einer reduzierten Ansprechbarkeit gegen eine

Epilepsie sprächen. Differentialdiagnostisch wäre bei bekannter rezessaler

Einengung HWK 5/6 links auch eine subjektive Ausdehnung einer

Schmerzsymptomatik denkbar. Die Patientin selbst vermute nicht das Vorliegen

einer Epilepsie (BB 13).

3.16 Dem Bericht des H.___, Klinik

für Orthopädie und Traumatologie, vom 27. Januar 2022 können die

Hauptdiagnose «Fortschreitende medialbetonte Gonarthrose Knie rechts und

beginnende Veränderungen Knie links» und die Nebendiagnosen «1. Status

nach TVT 2007 und 02/2017», «2. Klinisch distal, symmetrische

Polyneuropathie», «3. Adipositas» und «4. Angststörung und

Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger

Persönlichkeitsstörung» entnommen werden. Zum Verlauf wurde dargelegt, die

Patientin komme aktuell zur Besprechung des durchgeführten MRI. Sie berichte,

seit der Spritze im Dezember 2021 seien die Schmerzen am rechten Knie soweit

aushaltbar. Teilweise habe sie ein ca. 2 Sekunden lang bestehendes

Einklemmgefühl mit starken Schmerzen, dann komme wieder eine Besserung.

Insgesamt sei es nun seit zwei Wochen besser. Eine deutliche Schwellung werde

verneint. Sie habe innen- und aussenseitig am Knie Schmerzen, diese seien nicht

von stechendem Charakter. Im Rahmen der Befunderhebung wurde dargelegt, es

bestehe ein soweit unauffälliges, hinkfreies Gangbild. Ein Erguss oder

Patella-Verschiebeschmerz seien nicht vorhanden. Es bestehe ein deutliches

Krepitieren beim Durchbewegen des Gelenks, vor allem retropatellär. Die

Meniscus-Testung sei unauffällig. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, radiologisch

schreite die Arthrose klar fort. Aktuell sei die Patientin schmerzkompensiert.

Es werde empfohlen, die Cortisoninfiltrationen nur wenn wirklich nötig

durchzuführen. Im weiteren Verlauf werde sicherlich irgendwann eine

prothetische Versorgung auf die Patientin zukommen (BB 12).

3.17 Aus dem Bericht des H.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 gehen die Hauptdiagnosen «1. Zervikobrachialgien

beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» und «2. Rezessale

Stenose C5/6 links» hervor. Zu den erhobenen Befunden wurde angegeben, in der

klinischen Untersuchung zeige sich die Kraft der oberen Extremität M5/5. Es

bestehe eine Sensibilitätseinschränkung beidseits minim rechtsbetont. Eine

klare radikuläre Zuordnung sei nicht möglich. Die Patientin berichte über

einschiessende Schmerzen im rechten Arm beim Drücken des rechten Oberarmes. In

der Bildgebung (MRI HWS) zeige sich eine foraminale und rezessale Stenose C5/6

links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS. Es bestehe kein

spezifisches Korrelat für die von der Patientin geschilderte Schmerzsymptomatik

(BB 11).

3.18 Im Bericht vom 30. April

2022 legte med. pract. L.___ (Arztpraxis [...]) dar, die Patientin leide

unter einer chronischen Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung bei

Facetten-Gelenksarthrose L3/4, L4/5, L5/S1 beiderseits und

Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Wurzelkontakt L5 rechts. Dazu habe sie auch zervikal

Schmerzen im Rahmen von Osteochondrosen, Unkarthrosen und posterolateralen

spondylophytären Randausziehungen. Daraus resultierten ossäre

Neuroforaminalstenosen mit dem Maximum HWK 5/6 und links ausgeprägter als

rechts, etwas weniger ausgeprägt respektive beginnend auch HWK 4/5 und HWK 6/7.

Es resultierten eine Kompression der Wurzeln C6 links mehr als rechts foraminal

sowie eine leichte Bedrängung der Wurzeln C5 und C7 beidseits foraminal (MRI vom

3. Februar 2022). Es seien winzige Diskusprotrusionen zentral auf Höhe BWK

6/7 und BWK 8/9 (April 2020) vorhanden. Die Patientin habe auch laterale

Schmerzen beidseits bei Valgus Belastung mehr rechts als links, mit

degenerativer Meniskus Läsion bilateral. Dazu habe sie seit Jahren

persistierende Schmerzen im rechten Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt

hätten. In einem MRI habe man festgestellt, dass sie eine gering dislozierte

Fraktur im distalen Schaftbereich des MT IV habe. Dazu vermutlich auch

Stressreaktionen in den MT II und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen

mit deutlichen Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den TMT II

– IV- Gelenken. Bei all diesen Diagnosen habe die Patientin nicht nur seit

Jahren eine Schmerztherapie, sondern auch Infiltrationen und eine Physiotherapie

durchgeführt. Auch so habe sie noch wegen persistierender Schmerzen Einschränkungen

bei täglichen Tätigkeiten. Die Patientin habe auch ein obstruktives

Schlafapnoesyndrom (OSAS), das unter CPAP kontrolliert sei, sowie eine

chronische Therapie mit peroraler Antikoagulation bei rezidivierenden TVB

Thrombosen. Ausserdem sei bei ihr eine rezidivierende depressive Störung

diagnostiziert worden, die zurzeit stabil sei bei medikamentöser Therapie und

psychologischer/psychiatrischer Unterstützung (IV-Nr. 74 S. 12 ff.;

BB 4 f.).

3.19 Dem Bericht des H.___, Klinik für Neurologie,

vom 11. Mai 2022 können die Diagnosen «1. Leichtgradiges

sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits (G 56)» und «2. Zervikobrachialgien

beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» entnommen werden. Als

Nebendiagnose wurden «3. Anamnestisch Angststörung und Panikattacken sowie

depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung» angegeben.

Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin verspüre seit mindestens vier

Jahren Schmerzen nuchal und in beiden Schultern. Sie berichte über

ausstrahlende Parästhesien in beide Arme, selten schliefen auch die Hände ein.

Die etablierte schmerzmodulierende Therapie bringe nur wenig Besserung.

MR-tomographisch habe im Vorfeld (MRI HWS 03.02.2022) eine foraminale und

rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS

dargestellt werden können. Es habe sich aber keine Neurokompression oder

spinale Stenose gezeigt. Die Patientin verneine Paresen oder feinmotorische

Einbussen. Zur Beurteilung wurde dargelegt, anamnestisch bestünden Zervikalgien

seit Jahren. In der klinischen Untersuchung und auch elektrophysiologisch finde

man keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik (seitengleiche Sensomotorik,

seitengleicher Reflexstatus, normale F-Wellenanalyse). Aufgrund der Anamnese

und der elektrophysiologischen Diagnostik sei es differentialdiagnostisch

möglich, dass ein Teil der berichteten Beschwerden durch die nachweislichen

diskreten sensomotorischen Karpaltunnelsyndrome beidseits mitverursacht seien.

Daher werde in erster Linie zu einer konservativen Therapie mittels Tragen

einer volaren Handgelenkschiene geraten. Diese sei der Patientin verordnet

worden. Eine dringende Indikation für ein operatives Vorgehen hinsichtlich der

Karpaltunnelsyndrome sei derzeit nicht festzustellen (BB 10).

3.20 Aus dem Bericht des H.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. Juni 2022 gehen die Hauptdiagnose «Unklare

Cervicobrachialgien beidseits und pseudoradikuläre Ausstrahlung rechtsbetont»

sowie die Nebendiagnosen «1. leichtgradiges, sensomotorisches

Carpaltunnel-Syndrom beidseits» und «2. Anamnestisch Angststörung und

Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger

Persönlichkeitsstörung» hervor. Zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin

stelle sich zur klinischen Verlaufskontrolle nach neurologischer Abklärung vor.

Sie berichte, dass die Schmerzen im Nacken regredient gewesen seien, sie habe

hier allerdings noch immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der

rechten Seite. Bezüglich der Carpaltunnel habe sie aktuell eine geringe

Schmerzintensität. Der Patientin werde zur weitergehenden Schmerztherapie

Analgesie nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (BB 9).

3.21 Gemäss dem Bericht des H.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Juli 2022 bestehen

folgende Hauptdiagosen: «1. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung», «2. Degenerative

Wirbelsäulenveränderung» und «3. Panik- und Angststörungen,

Antidepressivabehandlung». Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin

beschreibe einen ausstrahlenden Schmerz und ein Kribbeln in beide Arme diffus

bis in alle Finger. Zudem gebe es einen Zervikal- und Nackenschmerz, wenn sie

den Kopf inkliniere. Die Beschwerden hätten nach einer Hebebelastung im Jahr

2018 begonnen. In der Bildgebung wurden zentrierte Gelenke und keine vermehrten

degenerativen Zeichen festgestellt. Unter «Procedere/Vorschlag» wurde vermerkt,

der Patientin sei erklärt worden, dass nach klinischer Untersuchung und

Anamneseerhebung keine Schulterpathologie bestehe. Die Beschwerden seien

bekanntermassen bei ihr recht komplex. Es werde die weitere hausärztliche

Betreuung empfohlen (BB 8).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

5. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren

Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als

Lagermitarbeiterin sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar, eine

körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni

2018 wieder vollumfänglich zuzumuten. Dabei müsse es ich um eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken,

Kauern oder Hocken handeln. Ausserdem seien Arbeiten mit Absturzgefahr und

kniende Tätigkeiten nicht möglich. Dabei bestehe keine zusätzliche

Leistungseinschränkung. Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020

solle gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen wiederum eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an

sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen

Funktionsbereichen vorhanden gewesen sein sollen, welche die Arbeitsfähigkeit

im erwähnten Zeitraum vollständig aufgehoben hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit

sei daher nur während des Klinikaufenthaltes vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 anzunehmen. Mit einer angepassten Tätigkeit könnte die

Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; der

ermittelte Invaliditätsgrad betrage 23 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit

sei nicht anders zu beurteilen als im polydisziplinären G.___-Gutachten vom

15. Juli 2021. Es sei von einer sofort umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Von weiteren beweismässigen

Vorkehren könne abgesehen werden (IV-Nr. 73; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, aufgrund ihrer Schmerzen an der Halswirbelsäule

und wegen der Panikattacken habe sie an beiden Armen Ausstrahlungen. Diese

seien so stark, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen.

Abklärungen im H.___ seien noch im Gange. Sie habe auch massive Schmerzen in

ihrem rechten Fuss und könne kaum gehen. Auch hier erfolgten noch Abklärungen

im H.___. Beim aktuellen Gesundheitszustand sei es ihr nicht möglich, eine

Vollzeitstelle anzunehmen (A.S. 7).

4.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort weist

die Beschwerdegegnerin darauf hin, im Bericht betreffend MRT des rechten Fusses

vom 24. März 2022 werde festgehalten, dass die chronischen

Belastungsschmerzen aktuell exazerbiert seien. Eine massgebliche, mindestens

drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands bis

zum Verfügungserlass vom 5. April 2022 sei damit nicht ausgewiesen.

Ausserdem werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es der

Beschwerdeführerin aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar sei, die

angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin auszuüben. Eine uneingeschränkte

Arbeitstätigkeit sei nur in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich. Den

damit einhergehenden geringeren Erwerbsmöglichkeiten sei bei der

Invaliditätsgradbemessung Rechnung getragen worden (A.S. 25).

4.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste

polydisziplinäre (internistische, orthopädisch-traumatologische und

psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle M.___ vom 15. Juli 2021 auf

allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 20. und 31. Mai 2021

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten

abgegeben wurde (vgl. Aktenauszug, IV-Nr. 61.2). Die aus sämtlichen

Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen

Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 61.1 S. 5 ff., vgl. E. II. 3.9

hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von

den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung – mit Ausnahme

der aus psychiatrischer Sicht retrospektiv erfolgten Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2020 bis

September 2020 (vgl. E. II. 4.7 f. hiernach) – zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor).

4.3 Die

G.___-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Lagermitarbeiterin) «chronische Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei

Diskusdegeneration mit Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4

und L4/L5», «muskuläre Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus

Scheuermann» und «femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch

nachgewiesener Femoropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden

rechts» und kamen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als

Lagermitarbeiterin bestehe aufgrund der orthopädischen Einschränkungen eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Juni 2018; im Rahmen einer

Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. Juni 2018 bis

24. Juni 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 61.1

S. 11). Ab dem 25. Juni 2018 bestehe in einer leidensadaptierten

Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit

wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern

oder Hocken), ohne ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende

Arbeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und ohne kniende Tätigkeiten, eine

vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 61.1 S. 10 f.

und 61.3 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht stellten die Gutachter die

Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit)

einer «rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitgehend remittiert

(ICD-10: F33.4) mit allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer

depressiven Affektregulationsstörung», anamnestisch eines «Zustands nach

Panikstörung, aktuell nicht im Vordergrund (ICD-10: F41)», einer «chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ohne

Nachweis daraus resultierender hemmender Phänomene» sowie einer «dependenten

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)» und kamen zum Schluss, nach

erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und psychosomatischer

Rehabilitation in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 stehe eine Panikstörung nicht mehr im Vordergrund, auch die

rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen der teilstationär-tagesklinischen

Behandlung in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und

Psychosomatik, vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 sei die

ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt

sei unter der laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine

Vollremission zu verzeichnen. Unverändert bestehe das Bild einer chronischen

(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren, wobei

festzuhalten sei, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der

Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten einer krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der

Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen

Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) attestiert

werden (IV-Nr. 61.1 S. 8 f.; 61.5 S. 11 ff.).

4.4 Gestützt

auf diese Begutachtungsergebnisse der G.___-Gutachter ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten degenerativen

Veränderungen der Lendenwirbelsäule, der belastungsabhängigen

Beschwerdesymptomatik sowie der Kniegelenkserkrankung die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Lagermitarbeiterin seit dem 12. Juni 2018 nicht mehr zuzumuten

ist. Vom 12. bis 24. Juni 2018 bestand für jede Tätigkeit eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 12). Gemäss

den gutachterlichen Angaben kann die Beschwerdeführerin ab dem 25. Juni

2018 eine körperlich angepasste Verweistätigkeit wieder vollumfänglich ausüben.

Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf das G.___-Gutachten auf den

12. Juni 2018 fest, was nicht zu beanstanden ist, da die

Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, ihre

bisherige Tätigkeit auszuüben. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im

Rahmen eines Arbeitsversuchs ab 16. November 2018 zunächst mit einem

reduzierten Pensum und vom 1. April 2019 bis zum 13. Juni 2019 (ab

14. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit

infolge einer psychischen Symptomatik erneut ein, vgl. IV-Nr. 28) mit dem

ursprünglichen Vollzeitpensum wiederaufnahm (IV-Nr. 25), führt nicht zu

einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit. Ein gescheiterter

Arbeitsversuch unterbricht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht, selbst

wenn er länger als 30 Tage dauert (vgl. Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28,

S. 290 Rz. 35 mit Hinweis). Nach den gutachterlichen Angaben ist die

Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund

der orthopädischen Erkrankungen seit dem 12. Juni 2018 aufgehoben. Damit sind

die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG erfüllt. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Neben der

Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während

des Wartejahres muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte

Person weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28

Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG). Wie lange diese

Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht entscheidend (vgl. Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung (KSIR, Rz. 2220 f.). Wie erwähnt, ist nach den Angaben

der G.___-Gutachter von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. Juni

2018 auszugehen (IV-Nr. 61.1 S. 11, 61.3 S. 12). Im Folgenden

ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3

hiervor) zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither

relevant verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass eine noch vor

Erlass der Rentenverfügung eingetretene anspruchsbeeinflussende

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit unter analoger Anwendung von Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 2 IVV nur dann zu berücksichtigen

ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3 mit

Hinweis auf BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 und Urteil 8C_94/2013 vom

8. Juli 2013 E. 4.1).

4.5 Die G.___-Gutachter nahmen zum

zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit retrospektiv dahingehend Stellung, ab dem

stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ (Oktober 2019) bis zum Austritt aus

der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020) habe eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden

(IV-Nr. 61.1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der

vorliegend angefochtenen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich während ihres Aufenthalts

in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020, bestreitet

jedoch die von den G.___-Gutachtern attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin während der Behandlung in den F.___, [...], vom

25. Mai 2020 bis 18. September 2020. Dies begründet sie damit, eine

mittelgradig ausgeprägte depressive Störung lasse sich in aller Regel nicht als

schwere psychische Krankheit definieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb

trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an sich guter

Therapierbarkeit eine funktionelle Leistungseinschränkung in wichtigen

Funktionsbereichen resultiere, welche zu einer vollständigen Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bis zum 18. September 2020

führen solle, zumal aus psychiatrischer Sicht eine optimal angepasste Tätigkeit

lediglich eine solche einfacher geistiger Art mit einfachen bis

durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne besonderen Zeitdruck

umfasse. Mit einer angepassten, ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand

entsprechenden Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (A.S. 2). Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihres aktuellen

Gesundheitszustands sei es ihr nicht zuzumuten, eine Vollzeitstelle anzunehmen

(A.S. 7).

4.6 Die

Prüfung der von Dr. med. N.___ retrospektiv für den Zeitraum vom

16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 attestierten vollständigen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit

(vgl. IV-Nr. 61.5 S. 15) anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergibt Folgendes:

4.6.1 Zur

Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», ist festzuhalten,

dass Dr. med. N.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021

keine Diagnose mit Relevanz aus psychiatrischer Sicht und damit keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte; die von ihm erhobenen

aktuellen Untersuchungsbefunde waren weitgehend unauffällig (vgl.

IV-Nr. 61.5 S. 7 ff.). Zum Verlauf gab der psychiatrische

Teilgutachter an, die psychosomatische Rehabilitation in der Klinik E.___ habe –

neben der ambulanten psychiatrischen Fachbehandlung in derzeit 14-tätigem

Rhythmus – zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung geführt. Die

Panikstörung habe bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden und auch

eine rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen

der teilstationär-tagesklinischen Behandlung sei die ängstlich-depressive

Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei unter der

laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine

Vollremission, zu verzeichnen. Unverändert bestehe nach wie vor das Bild einer

chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen

Faktoren (ICD-10: F45.41). Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass das

Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Schilderung ihrer

Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

widerspreche (IV-Nr. 61.5 S. f.).

Laut

dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die Behandlung der

Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 wurden die

psychiatrischen Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (F33.0), zu Beginn der Behandlung mittelgradige Episode»,

«anamnestisch Panikstörung (F41.0), während des TK-Aufenthaltes ohne

diesbezügliche Beschwerden» und «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)»

gestellt, wobei unter dem Vermerk «aktuelle Behandlungshinweise» zur

rezidivierenden depressiven Störung leichten Grades dargelegt wurde, die

Beschwerdeführerin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten

Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen

Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung

zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete Antidepressiva-Medikation (mit

Wellbutrin 150 mg) sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden und im

Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames, schmerzmodulierendes

Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden, worunter sich eine

Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe. Zudem sei ergänzend

eine Therapie (mit Trittico 100 mg) im Rahmen der beklagten

Durchschlafstörungen erfolgt. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von

Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen

(muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen gelegen. Die

Beschwerdeführerin habe sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut

integrieren können. Zur Panikstörung wurde angegeben, die Panikattacken seien

(ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden. Während der

Behandlung seien psychoedukative Massnahmen (inkl. Bewältigungstechniken, wie

z.B. kontrollierte Atemübung) erfolgt. Zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung wurde festgehalten, durch die Umstellung auf Duloxetin 120 mg

sei es zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen;

einzig die Knieschmerzen hätten persistiert (IV-Nr. 55; vgl. E.

II. 3.8 hiervor).

4.6.2 Zum

Komplex «Persönlichkeit» legte Dr. med. N.___ dar, auf der

Persönlichkeitsebene wirke die Beschwerdeführerin dependent akzentuiert. Es

falle ihr schwer, eigene Bedürfnisse zu erkennen, zu verbalisieren und auch

durchzusetzen. Sie neige eher dazu, sich in ihren eigenen Bedürfnissen,

Wünschen und Ansprüchen Dritter gegenüber zurückzustellen. Dies führe zu einer

Selbstüberforderung, deren Selbstwertgefühl sei ohnehin reduziert.

Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien hinlänglich erhalten. Insgesamt

gelinge es der Beschwerdeführerin, mit ausreichender Flexibilität auf das

Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (IV-Nr. 61.5 S. 9).

Zu den persönlichen Ressourcen und Belastungen wurde erwähnt, die

Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routinen

anzupassen. Es gelinge ihr, Aufgaben zu planen und zu strukturieren.

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien allenfalls gering eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, Kompetenzen zu erwerben, Wissen

anzuwenden und Entscheidungen zu fällen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien

ausreichend erhalten. Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien allenfalls

leicht reduziert, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit im Rahmen der

dependenten Persönlichkeitsakzentuierung. Die Interaktions- und

Kontaktfähigkeit mit Dritten seien vorhanden, die Gruppenfähigkeit sei ausreichend

(IV-Nr. 61.5 S. 14).

4.6.3 Zum

Komplex «sozialer Kontext» wurde im Bericht der F.___ vom 13. November

2020 erwähnt, die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer Mietwohnung und habe

Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd besessen,

das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte

Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019

gekündigt worden. Die Arbeitsintegration mit der Invalidenversicherung bei der

bisherigen Arbeitgeberin sei letztlich gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe

sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %;

IV-Nr. 55 S. 3). Dr. med. N.___ gab zur sozialen Anamnese noch

an, die Beschwerdeführerin habe seit ca. 15 Jahren keine Partnerschaft mehr.

Sie sei auch nicht mehr auf der Suche nach einem Partner. Soziale Kontakte

seien durchaus vorhanden: Es bestehe ein stabiler Freundes- und Bekanntenkreis.

Lediglich zur älteren Schwester bestehe Kontakt, zu den anderen Geschwistern

sei der Kontakt schon lange abgebrochen. Die Eltern seien verstorben. Die

sozio-ökonomische Situation wurde als angespannt bezeichnet (IV-Nr. 61.5

S. 5).

4.6.4 Zur

Kategorie «Konsistenz» legte Dr. med. N.___ schliesslich noch dar, die

angegebenen Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung

seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf

die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings

darauf hingewiesen werden, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin,

sie könne keine Tätigkeit ausüben, weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem

Widerspruch zu den privaten Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit

den Katzen und dem Hund einer Kollegin) sowie zum gesamten Niveau der Alltagsaktivitäten

in Kontrast stünden (IV-Nr. 61.5 S. 12).

4.7 Gestützt

auf die oben wiedergegebenen Angaben zu den Standardindikatoren kann nach der

im Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 erfolgten

psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ angesichts des bereits

damals weitgehend stabilisierten psychischen Gesundheitszustands nicht mehr von

einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden. So stand die Panikstörung,

welche nach den Angaben der Hausärztin Dr. med. D.___ und der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. I.___ ab 14. Juni 2019 zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten geführt hatte (vgl. IV-Nr. 28,

34 S. 1 und 38 S. 2), bereits während des Aufenthalts in der Klinik E.___

klinisch im Hintergrund (vgl. IV-Nr. 42 S. 2). Zum Therapieverlauf

wurde dargelegt, die Vitalparameterkontrollen hätten überwiegend Werte im

Normbereich gezeigt, eine Psychopharmaka-Therapie sei nicht indiziert gewesen,

die Beschwerdeführerin habe lediglich ein pflanzliches Präparat (Relaxane) bei

Angst und Unruhe genommen und die Schlafqualität habe bei festgestelltem

mittelschwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom nach einer CPAP-Adaptation

verbessert werden können. Ausserdem sei es gelungen, durch körperliche

Aktivierung und Strukturierung des Essverhaltens das Gewicht zu reduzieren

(vgl. E. II. 3.5 hiervor). Auch der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. N.___ äusserte sich nach der Würdigung der medizinischen

Unterlagen dahingehend, im Rahmen der psychosomatischen Rehabilitation in der

Klinik E.___ habe eine zufriedenstellende Stabilisierung erreicht werden

können. Die Panikstörung sei bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden

und auch die rezidivierende depressive Störung habe sich gebessert

(IV-Nr. 61.5 S. 12). Angesichts dieses Verlaufs ist von einer weitgehenden

Stabilisierung bzw. Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Klinik E.___ auszugehen. Dementsprechend

wurde nur eine (bis zum 30. Januar 2020) befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert

(IV-Nr. 42 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der retrospektiven

Einschätzung von Dr. med. N.___, wonach in einer leidensangepassten

Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt

in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 hinaus bis

zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] im September 2020

bestanden habe, nicht gefolgt werden.

4.8 Diese

Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass angesichts des weiteren

Behandlungsverlaufs von einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dr. med. I.___ hielt in ihrer

Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, nach dem Austritt aus der Klinik

E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation verordnet worden sei, habe sich

der depressive Zustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert, nach der

Verordnung eines Antidepressivums (Wellbutrin) sei jedoch eine leichte

Besserung eingetreten (IV-Nr. 68 S. 1; vgl. E. II. 3.11

hiervor). Aus dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die

Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September

2020 geht im Weiteren hervor, dass die psychische Symptomatik der

Beschwerdeführerin gut behandelt, stabilisiert und damit erheblich verbessert

werden konnte. So wurde zur anamnestisch diagnostizierten Panikstörung erklärt,

diese sei (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden und

habe während des Aufenthalts keine Beschwerden verursacht. Die ebenfalls

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung reduzierte sich infolge einer

Umstellung der Antidepressiva-Medikation (von Wellbutrin auf Duloxetin),

worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abzeichnete, von

einer mittelgradigen auf eine leichte Episode. Schliesslich kam es durch die

Umstellung der Medikation auch zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und

Schulterschmerzen und die Durchschlafstörungen konnten behandelt werden (IV-Nr. 55;

vgl. E. II. 3.8 hiervor). Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin anlässlich

der psychiatrischen Teilbegutachtung am 31. Mai 2021 an, unter der

Behandlung von Duloxetin gehe es ihr insgesamt psychisch besser. Die Stimmung

sei nicht mehr so tief depressiv, die Panikattacken seien nicht mehr

aufgetreten und sie erlebe sich auch antriebsreicher, könne durchaus Freude

empfinden und ihren Hobbys (Pferde, Katzen, Hunde, Kaninchen) nachgehen (vgl.

IV-Nr. 61.5 S. 3). Dr. med. N.___ kam gestützt auf seine

Begutachtungsergebnisse zum Schluss, insgesamt habe sich unter der laufenden

psychiatrischen Behandlung zwar keine Vollremission, jedoch eine Stabilisierung

eingestellt. Die Prognose sei aus rein psychiatrischer Sicht keineswegs

schlecht. Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin, die

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie könne keine Tätigkeit ausüben,

weil ihre Schmerzen zu stark seien, stehe in klarem Widerspruch zu ihren privaten

Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund

einer Kollegin) sowie zum Niveau ihrer Alltagsaktivitäten (vgl.

IV-Nr. 61.5 S. 12). Nach den Angaben der Hausärztin in ihrer

Stellungnahme vom 25. August 2021 trat die langsame Besserung ihres

psychischen Zustands unter antidepressiver Medikation Mitte Mai 2020 ein, wobei

zur psychischen Stabilität auch die Tierpflege im Rahmen eines Pensums von

50 % (nachmittags vier Stunden im Stall) beigetragen habe (IV-Nr. 69

S. 3; vgl. E. II. 3.10 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 61.3

S. 10). Vor dem Hintergrund, dass diese private Aktivitäten (Tierpflege) von

der Beschwerdeführerin demnach schon längere Zeit vor Mitte Mai 2020 betrieben

werden, welche nach den Angaben von Dr. med. N.___ klar einer

krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widersprechen (vgl. IV-Nr. 61.5

S. 12 und 13), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Austritt aus der Klinik E.___ am 10. Januar 2020 und nach erfolgter Verordnung

einer antidepressiven Medikation in der Lage war, eine leidensadaptierte und

ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeit einfacher

geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne

besonderen Zeitdruck im Rahmen eines Vollzeitpensums auszuüben, wie sie von

Dr. med. N.___ als zumutbar erachtet wird (vgl. IV-Nr. 61.5

S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erscheint somit ausschliesslich

während des Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis

10. Januar 2020 als begründet. Auf die von Dr. med. N.___ attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bis zum

Ende der Behandlung in den F.___ am 18. September 2020 kann nicht

abgestellt werden. Damit ist nach dem Austritt aus der Klinik E.___ vom

10. Januar 2020 erneut von einer umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, wie sie

von den G.___-Gutachtern ab dem 25. Juni 2018 attestiert wurde (vgl.

IV-Nr. 61.1 S. 11 und 61.3 S. 12). Auf die anderslautenden

Einschätzungen der Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin in ihren

Stellungnahmen vom 25. August 2021 (IV-Nr. 67 S. 2 ff.;

vgl. E. II. 3.10 hiervor) und 1. September 2021 (IV-Nr. 68; vgl.

E. II. 3.11 hiervor) kann nicht abgestellt werden (vgl. E. II. 2.6

hiervor).

4.9 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen Schmerzen an ihrer

Halswirbelsäule und Panikattacken starke Ausstrahlungen an beiden Armen, sodass

sie nicht einmal mehr in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Es sei

ihr bei ihrem aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich, eine Vollzeitstelle

anzunehmen. Die Abklärungen im H.___ seien noch nicht abgeschlossen

(A.S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der orthopädisch-traumatologische

Teilgutachter Dr. med. O.___ aufgrund seiner Untersuchungsbefunde vom 20. Mai

2021 feststellte, die Halswirbelsäule (HWS) stehe in der Ansicht von dorsal im

Lot und es bestehe kein wesentlicher Druckschmerz über den Dornfortsätzen der

HWS, dem Trapeziuskamm und im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Die Beweglichkeit

der HWS sei in allen Ebenen nicht wesentlich eingeschränkt (IV-Nr. 61.3

S. 6). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ kam anlässlich

seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021 zum Schluss, die anamnestisch

angegebene Panikstörung sei weiterhin im Hintergrund und derzeit klinisch nicht

relevant. Symptome einer Panikstörung seien nicht (mehr) vorhanden. Es gelte zu

beachten, dass nach dem Abklingen einer Panikattacke die Arbeitsfähigkeit nicht

weiter nachhaltig reduziert werde. Psychologische Faktoren seien an der

Aufrechterhaltung und dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung

chronischer Schmerzen beteiligt. Die verbliebenen Ressourcen in den psychischen

Grundfunktionen führten aber dazu, dass die Beschwerdeführerin trotz der

chronischen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei

(IV-Nr. 61.5 S. 10 und 13). Demnach kann aufgrund der Angaben der

erwähnten G.___-Gutachter nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit infolge von

HWS-Schmerzen und Panikattacken ausgegangen werden. Auch gestützt auf die übrigen

von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte bestehen keine

Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.

Im Bericht des K.___, Klinik für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie,

vom 22. November 2021 wurde festgehalten, im Rahmen der aktuellen

Untersuchung sei die Beschwerdeführerin beschwerdearm, wobei insbesondere auch

im Bereich der Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität

imponiere. Floride Synovitiden (Gelenkinnenhautentzündung) fehlten und es seien

keine Hinweise für radikuläre sensomotorische Defizite vorhanden. MR-Untersuchungen

der gesamten Wirbelsäule von Juli 2018 und der Brustwirbelsäule (BWS) vom Mai

2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen, Diskusprotrusionen

und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde. Eine aktuelle

Verlaufsuntersuchung der HWS sei gegenüber der Voruntersuchung vom Juli 2018

unverändert (BB 15 S. 2; vgl. E. II. 3.13 hiervor). Im

Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 wurde zur Bildgebung

angegeben, das MRI der HWS zeige eine foraminale und rezessale Stenose C5/6

links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS, es bestehe kein

spezifisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderte

Schmerzsymptomatik (BB 11 S. 2; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Im Bericht

des H.___, Klinik für Neurologie, vom 11. Mai 2022 wurde angegeben, MR-tomographisch

habe im Vorfeld (MRI der HWS vom 3. Februar 2022; vgl. IV-Nr. 74

S. 14 f.) eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei

multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS dargestellt werden können, es zeige

sich aber keine Neurokompression oder spinale Stenose. Die Beschwerdeführerin

verneine Paresen oder feinmotorische Einbussen (BB 10 S. 2; vgl. E.

II. 3.19 hiervor). Laut dem Sprechstundenbericht des H.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 9. Juni 2022 berichtete die Beschwerdeführerin,

die Schmerzen im Nacken seien regredient gewesen, allerdings habe sie noch

immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der rechten Seite (Bericht

vom 11. Juni 2022, BB 9 S. 1; vgl. E. II. 3.20 hiervor). Schliesslich

wurde im Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

1. Juli 2022 dargelegt, gestützt auf die klinische Untersuchung und die

Anamneseangaben bestehe keine Schulterpathologie. Das Röntgen der rechten

Schulter zeige zentrierte Gelenke und keine vermehrten degenerativen Zeichen. Die

Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin bekanntermassen recht komplex

(BB 8; vgl. E. II. 3.21 hiervor). Nach einer Würdigung der von der

Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen ist festzustellen,

dass diese die gutachterliche Beurteilung der G.___-Gutachter nicht in Frage zu

stellen vermögen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten

HWS-Beschwerden und Panikattacken ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine ihrem körperlichen

Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende

Tätigkeit einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck im Rahmen eines

Vollzeitpensums ohne Leistungseinschränkung auszuüben.

4.10 Was

die geltend gemachten massiven Schmerzen im rechten Fuss betrifft, ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

orthopädisch-traumatologischen G.___-Teilbegutachtung vom 20. Mai 2021

über keine Beschwerden am rechten Fuss berichtete. Beklagt wurden Schmerzen von

der Halswirbelsäule ausstrahlend in beide Arme, Beschwerden in den Kniegelenken

vor allem bei Belastung und Venenprobleme. Sodann wurde beim Bücken oder bei

längerem Laufen über Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine berichtet.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Fussbeschwerden betreffen das linke

Sprunggelenk nach einem operativ behandelten Bänderriss im Teenageralter (IV-Nr. 61.3

S. 3). Dr. med. O.___ stellte bei seiner Untersuchung keinen Befund

hinsichtlich des rechten Fusses fest, sondern wies ausschliesslich auf die

symmetrische Beschwielung der Fusssohlen und auf die symmetrische

Bewegungsfunktion für Sprung- und Zehenbeweglichkeit hin (IV-Nr. 61.3 S.

7). Im Rahmen der Beurteilung legte er dar, Arbeiten in Zwangshaltungen seien aufgrund

der Erkrankung der Wirbelsäule nicht mehr möglich und stehende Tätigkeiten

sollten aufgrund der Kniegelenkserkrankung vermieden werden (IV-Nr. 61.3

S. 10). Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bis

mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne

Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern oder Hocken), keine Arbeiten

ausschliesslich stehend oder ausschliesslich gehend, keine Arbeiten mit

Absturzgefahr und keine kniende Tätigkeit. Eine solche leidensadaptierte

Tätigkeit sei vollumfänglich ohne Leistungseinschränkung zuzumuten

(IV-Nr. 61.3 S. 12). Der Beweiswert der Beurteilung des

orthopädisch-traumatologischen Teilgutachters wird durch den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von med. pract. L.___ vom

30. April 2022 nicht relativiert. Darin wird festgehalten, die

Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter persistierenden Schmerzen im rechten

Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt hätten. Im MRI sei eine gering

dislozierte Fraktur im distalen Schaftbereich des Mittelfussknochens (MT) IV

festgestellt worden; dazu seien vermutlich auch Stressreaktionen in den MT II

und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen mit deutlichen

Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den Tarsometatarsal (TMT)

II – IV – Gelenken vorhanden (BB 5; vgl. auch MRI vom 24. März 2022

[BB 3]; E. II. 3.18 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist, wird mit der im vorerwähnten

Bericht beschriebenen Verstärkung der persistierenden Fussbeschwerden die

Einschätzung von Dr. med. O.___ nicht in Frage gestellt. Der orthopädisch-traumatologische

Teilgutachter anerkennt die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin, und in einer

optimal leidensangepassten, d.h. körperlich leichten bis mittelschweren

Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne

ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende Arbeiten und ohne kniende

Tätigkeiten kann wegen verstärkter Fussbeschwerden nicht von einer relevanten

funktionellen Einschränkung ausgegangen werden. Eine rentenerhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands wird auch mit dem Bericht von med.

pract. L.___ vom 30. April 2022 nicht ausgewiesen.

4.11 Nach

dem Gesagten ist gestützt auf das beweiswertige G.___-Gutachten vom

15. Juli 2021 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten und

ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Verweistätigkeit einfacher

geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck ab dem 25. Juni 2018 auszugehen.

Mit dem zwei Monate und drei Wochen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin

in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 wird

eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 nicht ausgewiesen (vgl. E.

II. 4.4 hiervor). Ein Nachweis für weitere Arbeitsunfähigkeiten in einer

leidensadaptierten Tätigkeit liegt nicht vor. Im Folgenden ist der

Einkommensvergleich durchzuführen.

5.

5.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen

Verfügung auf CHF 71'438.00 fest, wobei sie auf den Arbeitgeberfragebogen der

damaligen Arbeitgeberin (B.___, [...]) vom 12. September 2018

(IV-Nr. 13 S. 3 ff.) abstellte. Darin wurde ein AHV-beitragspflichtiger

Bruttolohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 von CHF 5'953.20 pro

Monat (inklusive 13. Monatslohn und Zulagen) angegeben (IV-Nr. 13

S. 6). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 71'438.00. Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,

vorliegend somit die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 (vgl.

IV-Nr. 15 S. 2 und IV-Nr. 25]; vgl. auch ärztliches Zeugnis von

Dr. med. C.___ [IV-Nr. 4 S. 4]). Demnach ist das Einkommen von

CHF 71'438.00 auf das Jahr 2019 anzupassen, was zu einem Valideneinkommen

von CHF 72'113.00 führt (vgl. Nominallohnindex, Frauen, Dienstleistungen, 2018:

105.8, 2019: 106.8).

5.2

5.2.1 Seit dem Verlust der zuletzt

ausgeübten Arbeitsstelle per Ende Oktober 2019 geht die Beschwerdeführerin

keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a,

S. 326 Rz. 94). Nach den hier massgebenden medizinischen Angaben der M.___-Gutachter

ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit (körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten

in Zwangshaltung, ohne ausschliessliche stehende oder ausschliesslich gehende

Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und erhöhter Verletzungsgefahr,

ohne kniende Tätigkeiten) einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck zu

100 % auszuüben, wobei keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht

(IV-Nr. 61.1 S. 10, 61.3 S. 12, 61.4 S. 12 und 61.5

S. 15). Damit ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 4'371.00 (vgl.

Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018 des Bundesamtes für Statistik,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total,

Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und an die

Nominallohnentwicklung (2018: 105.9; 2019: 107.0) ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 4'604.10 pro Monat bzw. CHF 55’249.00 pro

Jahr.

5.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den erwähnten Einschränkungen

ausüben kann, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, da dieser im hier zugrunde

gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst und die erwähnten Einschränkungen zu keinem lohnrelevanten

Nachteil führen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2. mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene

Berufsausbildung verfügt, begründet bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls

keinen leidensbedingten Abzug; ebenso wenig ihr Alter oder andere von der

Rechtsprechung anerkannte Gründe. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von

CHF 55'249.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'113.00

pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 23.39 bzw. (abgerundet) 23 %,

der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor). Selbst bei Gewährung eines (hier nicht

gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 10 % würde kein

Rentenanspruch entstehen (IV-Grad von 31 %).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht

im Weiteren geltend, sie benötige «Hilfe für eine stufenweise

Wiedereingliederung in die Arbeitswelt» (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt

in der angefochtenen Verfügung dagegen fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen, da die Beschwerdeführerin die ihr attestierte

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sofort umsetzen

könne. Da sie sich im von Seiten der Gutachter attestierten Ausmass nicht

arbeitsfähig fühle, fehle es an der dafür erforderlichen subjektiven

Eingliederungsfähigkeit (A.S. 3). Die gutachterlichen Abklärungen haben gezeigt,

dass die Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte, d.h. ihrem körperlichen

Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste

Verweistätigkeit im Ausmass von 100 % ohne verminderte Leistungsfähigkeit

auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben könnte. Nach den Angaben der G.___-Gutachter

bestehen deutlich Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen

Tätigkeit unter Berücksichtigung des erwähnten körperlichen Belastungsprofils und

des Ausbildungs- und Kenntnisstands (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 11, 61.4

S. 13 und 61.5 S. 14). Auch mit Blick auf die von der

Beschwerdeführerin eingereichten aktuellen medizinischen Unterlagen (vgl. E.

II. 3.13 bis 3.21 hiervor) besteht kein Hinweis, dass sich diesbezüglich an

der gutachterlichen Einschätzung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung etwas geändert hätte. Da die Beschwerdeführerin trotz des dargelegten

Begutachtungsergebnisses nach wie vor geltend macht, es sei ihr angesichts

ihres aktuellen Gesundheitszustands nicht möglich, eine adaptierte

Vollzeitstelle anzunehmen, kann nicht von ihrem Eingliederungswillen

ausgegangen werden. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist demnach zu

verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne

dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21

Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom

21. Juni 2017 E. 3.3., je mit Hinweisen).

6.2 Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2022, worin der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. Juli

2022, A.S. 27 f.) durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser