VSBES.2022.85
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. Dezember 2023Deutsch68 min
mit Verfügung vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
Source so.ch
Urteil vom 28. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 3. Juli 1995 als
Lagermitarbeiterin im Logistikverteilzentrum der B.___, [...]. Am
27. August 2018 meldete sie sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, sie leide an
einem Bandscheibenvorfall und an einem Morbus Scheuermann (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Der damalige Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine
Medizin FMH, attestierte eine andauernde Arbeitsunfähigkeit ab 12. Juni
2018 (IV-Nr. 4 S. 4). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in der Folge
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings
(IV-Nr. 18 und 24). Die Beschwerdeführerin konnte ihre bisherige Tätigkeit
im November 2018 wiederaufnehmen und ihr Pensum steigern; ab 1. April 2019
betrug ihr Arbeitspensum erneut 100 %, worauf die berufliche Eingliederung
abgeschlossen wurde (vgl. Abschlussbericht vom 11. Juni 2019, IV-Nr. 25).
1.2 Am 21. Juni 2019 meldete
sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands
wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 28 S. 1). Ihre aktuelle Hausärztin,
Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 14. Juni 2019 (IV-Nr. 28 S. 2 und 34
S. 1). In der Folge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende
Oktober 2019 auf (vgl. IV-Nr. 38 S. 9, 52 S. 114 und
Protokolleintrag vom 17. September 2019). Vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zur
psychosomatischen Rehabilitation auf (IV-Nr. 42 S. 2 ff.). Vom
25. Mai bis 18. September 2020 wurde sie in den F.___, Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], betreut (IV-Nr. 55).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2021 eine polydisziplinäre
(internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung
in der Gutachterstelle G.___ AG, [...] (im Folgenden: G.___), welche am 20. und
31. Mai 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Juli 2021,
IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung
einer Stellungnahme beim RAD wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Massnahmen
mit Verfügung vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss den vorhandenen medizinischen
Unterlagen sei die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin aus
orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste
Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni 2018 vollschichtig zuzumuten.
Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 solle gemäss den
vorhandenen medizinischen Unterlagen erneut eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar,
weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an
sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen
Funktionsbereichen resultieren sollten, welche eine vollständige Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit im erwähnten Zeitraum zur Folge hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit
sei daher nur während des Klinikaufenthaltes anzunehmen. Mit einer angepassten
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen; der Invaliditätsgrad betrage 23 %. Es bestehe
auch kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
(IV-Nr. 73; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 12. Mai 2022
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung
vom 5. April 2022 und die Gewährung von Leistungen der
Invalidenversicherung. Dies begründet sie damit, es sei bei ihrem aktuellen
Gesundheitszustand nicht möglich, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von
100 % anzunehmen. Sie habe Schmerzen und benötige Hilfe für eine
stufenweise Wiedereingliederung (A.S. 7).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 25 f.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
8. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt (A.S. 27 f.).
2.4 Am 31. August 2022 wird mit
gleichentags erlassener Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf
das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch
zitiert.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person
an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist nach
Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.3
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Versicherungsträger
und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
3.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % sei ihr schmerzbedingt
Dispositiv
nicht zuzumuten. Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1 Aus dem Bericht des H.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 25. September 2018 geht hervor, die Patientin
leide seit mehreren Wochen an Schmerzen am unteren LWS-Segment mit Ausstrahlung
in beide Glutealmuskulaturen nach einem Verhebetrauma. Ein Taubheitsgefühl der
Beine oder Kraftminderung seien verneint worden. Die Schmerzen seien stark vor
allem bei Belastung und beim Tragen von schweren Gegenständen. Bei der klinischen
Untersuchung hätten sich keine neurologischen Ausfälle nachweisen lassen. Es
bestünden keine sicheren Anzeichen für eine Radikulopathie. Es bestehe eine
massive Druckdolenz über dem unteren LWS-Segment. Radiologisch zeige sich in
den MRI-Bildern eine Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 und L4/5 beidseits.
Die gesundheitliche Situation der Patientin sollte sich unter medizinischen
Massnahmen im Verlauf verbessern. Aktuell sei die Patientin aufgrund starker
Schmerzen bis am 30. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach
müsse die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (IV-Nr. 15 S. 62 f.).
3.2 Dem Bericht des H.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, vom 22. März 2019 können die Hauptdiagnosen
«Knieschmerzen rechts zur Abklärung, Valgusbelastung, degenerative laterale
Meniskusveränderungen mit parameniskaler Ganglionzyste rechts, Bakerzysten Knie
beidseits» entnommen werden. Zur Beurteilung wurde angegeben, klinisch bestehe
keine eindeutige Meniskus-Symptomatik. Es sei möglich, dass die zystischen
Veränderungen die Beschwerden verursachten oder auch die konstitutionelle
Valgusbelastung. Als erste Massnahme sei eine Physiotherapie indiziert
(IV-Nr. 34 S. 11 f.).
3.3 Die aktuelle Hausärztin Dr. med.
D.___ (Arztpraxis [...]) gab in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 23. September 2019 an, die Behandlung durch sie erfolge seit dem
2. Mai 2019. Die Patientin sei alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. Sie
sei vom 14. Juni bis 12. Juli 2019 für sämtliche Tätigkeiten zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Hausärztin stellte folgende Diagnosen:
«Ängste und depressive Verstimmungen im Rahmen einer emotional abhängigen
Persönlichkeitsstörung, aktivierte Gelenkfazettenarthrose L3/4 – L4/5 und L5/S1
bds. Bandscheibenprotrusion auf Höhe L5/S1. Knieschmerzen re.». Zum weiteren
Vorgehen wurde angegeben, die Patientin trete in eine
psychologische/psychiatrische Rehabilitationsklinik ein (IV-Nr. 34
S. 1 ff.).
3.4 Die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2019 fest,
die erste Konsultation bei ihr sei am 16. Januar 2019 erfolgt, am
3. Juli 2019 sei die Behandlung wiederaufgenommen worden. Es bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem
13. Juli 2019. Die Behandlung sei wiederaufgenommen worden, da die
Patientin – nachdem ihr eine berufliche Wiedeareingliederung gelungen sei – im
Juni 2019 wiederholt Panikattacken erlebt habe. Während der nächsten Sitzungen
habe sich die Patientin angespannt, besorgt und traurig gezeigt. Der psychische
Zustand habe sich aufgrund der multifokalen Schmerzen (Kieferhöhlen, Rücken,
Knie) sowie auch der Tatsache, dass ihr die Arbeitsstelle bei der B.___, bei
welcher sie 24 Jahre tätig gewesen sei, gekündigt worden sei, wesentlich
verschlechtert; sie habe auch öfter Panikattacken gehabt. Die Psychiaterin
stellte die Diagnosen «Panikstörung ICD-10 F41.0», «anhaltende depressive Störung
ICD-10 F43.1» und «Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
ICD-10 F45.41» (IV-Nr. 38 S. 1 ff.).
3.5 Vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen
Rehabilitation stationär in der Klinik E.___ auf. Im Bericht vom
10. Januar 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Chronische Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung
ICD-10 F45.3 mit psychischen und somatischen Faktoren mit/bei chronischem
lumbovertebralem Schmerzsyndrom, chronischen Knieschmerzen beidseits, St.n.
mehreren Cortisoninjektionen; 2. Rezidivierende depressive Störung ICD-10
F33.2, gegenwärtig mittelgradig, anamnestisch mit Panikstörung, derzeit
klinisch im Hintergrund; 3. Probleme mit der Lebensbewältigung ICD-10 Z73,
anhaltende psychosoziale Belastungssituation; 4. Varikosis der Beine
beidseits, anamnestisch St.n. 2x Thrombose ca. 1995 u. 1996, bei Absetzversuch
Re-Thrombose, anamnestisch nach mehreren Operationen der Varizen,
Dauerantikoagulation mit Sintrom; 5. Weitere Diagnosen: mittelschweres,
obstruktives Schlafapnoe Syndrom, ED 11/2019, unter CPAP-Therapie, Adipositas,
Nikotin-abusus, Dyslipidämie ED 10/2019, AGLA-Score: (3.9 %), niedriges
Risiko; Vitamin D Mangel, ED 11/2019, unter Substitution; nächtliche
Harninkontinenz: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome), St.n. Totgeburt im
7. Monat».
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die
Zuweisung der Patientin sei zur psychosomatischen Rehabilitation bei
persistierenden chronischen Rücken- und Knieschmerzen sowie depressiver Störung
erfolgt. Bei Eintritt habe sich eine kardio-pulmonal kompensierte, 53-jährige
Patientin in reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand präsentiert.
Die Patientin habe bei Eintritt über Leistungsverminderung, Schmerzen in den
Knien beidseits, Unterrückenschmerzen, Gefühlsstörung im Gesicht und in den
Unterarmen sowie allgemein über Müdigkeit geklagt. Zum somatischen Verlauf
wurde im Wesentlichen angegeben, die Vitalparameterkontrollen hätten
überwiegend Werte im Normbereich gezeigt. Eine Psychopharmaka-Therapie sei bei
der Patientin nicht indiziert gewesen. Sie habe lediglich ein pflanzliches
Präparat (Relaxane) bei Angst und Unruhe genommen. Die Schmerzreserve mit
Dafalgan sei fast täglich beansprucht worden. Es habe sich ein mittelschweres
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gezeigt. Es sei daraufhin eine CPAP-Adaption
durch das Schlaflabor im Haus durchgeführt worden. Durch die Gewöhnung an Maske
und Gerät habe die nächtliche Nutzungsdauer verlängert werden können. Die
Patientin habe ausserdem von subjektiver Verbesserung der Schlafqualität
berichtet. Durch die körperliche Aktivierung und Strukturierung des
Essverhaltens habe eine Gewichtsreduktion von 4 kg während des Aufenthaltes
verzeichnet werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
zum 30. Januar 2020 (IV-Nr. 42 S. 2 ff.).
3.6 Die Hausärztin gab in ihrem Bericht
zu Handen der Taggeldversicherung vom 22. Mai 2020 an, die Patientin
berichte über chronisch intermittierende Schmerzen im Dorsum auf Niveau der BWK
7 bis 10. Bei Belastung und beim lange nach vorne Bücken fühle es sich wie ein
Messerstich an. Es bestünden ein Morbus Scheuermann sowie minimale
Diskusprotrusionen medial bis links parazentral auf Höhe BWK 6/7 und BWK 8/9.
Nach der orthopädischen Abklärung könne man eine Prognose stellen. Zurzeit sei
die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Solange die orthopädische Abklärung
nicht stattgefunden habe, sei keine Tätigkeit zumutbar. Nichtmedizinische
Probleme seien nicht bekannt. Langes Sitzen oder das Beugen des oberen
Hemikörpers könnten Schmerzen produzieren mit nachfolgender Muskelverspannung
der Dorso/Zervikalis-Muskulatur (IV-Nr. 47 S. 4 ff.).
3.7 Dr. med. I.___ gab in ihrem
Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 an, die
Patientin sei am 25. Mai 2020 in die Tagesklinik [...] zur teilstationären
Behandlung aufgenommen worden. Nach dem Austritt aus der Klinik E.___ bestehe
seit dem 1. Februar 2020 bis zum Eintritt in die Tagesklinik eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Zur medizinischen
Situation wurde dargelegt, die mittelgradige depressive Symptomatologie, die
Panikattacken, durch multifokale Schmerzen ausgelöst, und die Schmerzstörung
hätten nicht an Intensität abgenommen. In der Zwischenzeit sei auch die Mutter
der Patientin gestorben. Dieses Ereignis habe ihren psychischen Zustand
zusätzlich verschlechtert (IV-Nr. 49).
3.8 Vom 25. Mai bis
18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin in den F.___, Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], behandelt. Dem Austrittsbericht
vom 18. September 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), zu Beginn der
Behandlung mittelgradige Episode; 2. Anamnestisch Panikstörung (F41.0),
während des TK-Aufenthalts ohne diesbezügliche Beschwerden; 3. Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4); 4. Obstr. Schlafapnoesyndrom (ED:
November 2019, seither unter CPAP-Behandlung); 5. Aktenanamnestisch:
Dyslipidämie; 6. Aktenanamnetisch: St.n. mehreren Varizenoperationen;
7. Aktenanamnestisch: St.n. abdominaler Hysterektomie (Myome);
8. Aktenanamnestisch: St.n. Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat;
9. Adipositas; 10. Aktenanamnestisch: Vitamin-D-Mangel; 11. Aktenanamnestisch:
Varikosis beidseits, St.n. 2 x Thrombosen 1995/1996 und Rethrombose bei
Absetzversuch, aktuell Dauer-AK unter Sintrom». Im Weiteren wurde ausgeführt,
die Patientin habe sich nach dem Klinikaustritt beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und sei auf Stellensuche. Die
psychiatrische Nachbehandlung werde bei Dr. med. I.___ ambulant
durchgeführt.
Unter dem Vermerk «aktuelle
Behandlungshinweise» wurde zur rezidivierenden depressiven Störung angegeben, die
Patientin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten
Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen
Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung (sie
sei 24 Jahre bei der B.___ als Logistikerin / Staplerfahrerin
[ohne Lehre] angestellt gewesen) zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete
Antidepressiva-Medikation sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden
und im Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames,
schmerzmodulierendes Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden,
worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe.
Zudem sei ergänzend eine Therapie im Rahmen beklagter Durchschlafstörungen
erfolgt. Die Patientin habe hartnäckig das Vorliegen einer psychiatrischen
Erkrankung negiert; dieser Aspekt sei charakteristisch bei somatoformen
Schmerzstörungen. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von
Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen
(muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt. Im Kontakt habe sich
die Patientin zeitweise etwas ungehalten und wenig einfühlsam präsentiert,
dennoch habe sie sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut integrieren
können. So habe sie auch Mitpatienten privat (beim Umzug etc.) unterstützt. Der
Patientin werde die weitere Einnahme der Antidepressiva-Medikation empfohlen.
Bei einer Remission der Durchschlafstörungen könne die Medikation selbstständig
abgesetzt werden. Die Panikattacken seien (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht
mehr im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung seien psychoedukative
Massnahmen (inklusive Bewältigungstechniken, wie z.B. kontrollierte Atemübung)
durchgeführt worden. Die Patientin sei überzeugt, dass die somatischen
Schmerzen die Ursache ihrer Panikattacken seien. Zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung wurde dargelegt, durch die medikamentöse Umstellung sei es zu
einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen; einzig die
Knieschmerzen hätten persistiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms
werde empfohlen, auf Benzodiazepine zu verzichten. Die Patientin befinde sich
in hausärztlicher Behandlung.
Unter dem Vermerk «Sozialdienstbericht»
wurde Folgendes angegeben: die Patientin wohne allein in einer Mietwohnung und
habe Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd
besessen, das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte
Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019
gekündigt worden. Die dortige Arbeitsintegration sei letztlich gescheitert. Die
Anmeldungen bei der Arbeitslosenversicherung seien erfolgt; die Patientin mache
eine Vorleistungspflicht geltend (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %; Bericht
vom 13. November, IV-Nr. 55).
3.9 Dem polydisziplinären
(internistischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten
der G.___ vom 15. Juli 2021 (Untersuchungen vom 20. und 31. Mai 2021)
können im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronische
Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei Diskusdegeneration mit
Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4 und L4/L5; 2. Muskuläre
Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus Scheuermann; 3. Femoropatellares
Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch nachgewiesener Femoropatellararthrose
rechts und degenerativem Meniskusschaden rechts». Die weiteren Diagnosen (1. Fibulotalare
Bandrekonstruktion linkes Sprunggelenk und Osteochon-drosis dissecans medialer
Talus links; 2. Senk- und Spreizfüsse beidseits mit valgischer Stellung
der Grosszehen; 3. Adipositas Grad 2 [BMI 39.4 kg/m2]; 4. Hypercholesterinämie;
5. Nikotinabusus; 6. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, respiratorische
Polygraphie am 12.11.2019: Apnoe-Hypopnoe-Index 25/h, mittlere Sättigung
94 %, unter Behandlung mit CPAP-Maske; 7. Verdacht auf arteriellen
Hypertonus; 8. Stru-ma multinodosa; 9. Varikosis der Beine beidseits,
anamnestisch Zustand nach mehreren Operationen der Varizen; 10. Status
nach Beinvenenthrombose, unter Dauerantikoagulation mit Marcumar; 11. Rezidivierende
depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert [ICD-10: F33.4] mit
allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer depressiven
Affektregulationsstörung; 12. Anamnestisch Zustand nach Panikstörung,
aktuell nicht im Vordergrund [ICD-10: F41]; 13. Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] ohne Nachweis daraus
resultierender hemmender Phänomene; 14. Dependente
Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10: Z73.1]) haben nach den gutachterlichen
Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Krankheitsentwicklung wurde
dargelegt, die dokumentierte Krankheitsgeschichte der Explorandin beginne im
Jahr 2006. Hier sei erstmalig eine osteochondrale Läsion an der medialen
Talusrolle links sowie eine veraltete fibulotalare Bandläsion links bei
Aussenbandrekonstruktion linkes Sprunggelenk vor 20 Jahren beschrieben worden. Im
Jahr 2006 habe keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden. Im Jahr
2014 seien erstmalig Ängste und depressive Verstimmungen beschrieben worden.
Chronische lumboischialgiforme Schmerzen ins linke Bein seien seit Juni 2015
berichtet worden. In der durchgeführten bildgebenden Diagnostik zeigten sich
mehrsegmentale Diskusdegenerationen und degenerative Veränderungen der
Facettengelenke L3 bis S1. Damals seien konservative Therapien empfohlen
worden. Im Jahr 2016 habe die Explorandin noch eine Distorsion am rechten Handgelenk
erlitten, welche folgenlos verheilt sei. Beginnend im Jahr 2018 seien die
degenerativen Veränderungen der Facettengelenke konservativ behandelt worden,
auch mittels mehrfachen Facetteninfiltrationen, zuletzt im Jahr 2019. In diesem
Jahr seien auch Knieschmerzen rechts aufgetreten mit radiologischer Abklärung
und Nachweis einer Patellafemoralarthrose. Ab dem Januar 2019 habe sich die
Explorandin aufgrund depressiver Zustände, Schmerzsyndrom und erstmals
angegebener Panikstörung erstmals in ambulante Behandlung begeben. Aufgrund der
chronischen Schmerzstörung und der anamnestischen Panikstörung habe am
17. September 2019 ein Vorgespräch in der psychosomatischen und
psychotherapeutischen Klinik E.___ zur Planung eines Aufenthaltes
stattgefunden. Eine Hospitalisation sei dort vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 aufgrund der bekannten Diagnosen erfolgt. Vom 25. Mai
bis 18. September 2020 habe eine teilstationäre Behandlung in den F.___, Klinik
für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, stattgefunden.
Zur Herleitung der aktuellen Diagnosen
wurde ausgeführt, diese hätten leitliniengerecht erhoben werden können. Aus
orthopädischer Sicht bestünden eine Femoropatellargelenksarthrose rechts und
ein femoropatellares Schmerzsyndrom links mit geringgradigen
Bewegungseinschränkungen. Ausserdem seien eine chronische Lumboischialgie links
und chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der unteren
Lendenwirbelsäule mit Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 zu attestieren.
Weiterhin sei bei Zustand nach Morbus Scheuermann auch eine schwach ausgeprägte
Rückenmuskulatur nachweisbar. Aus internistischer Sicht seien Komorbiditäten
festzustellen. Zu nennen seien Adipositas, Hypercholesterinämie, obstruktives
Schlafapnoesyndrom, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, Struma multinodosa,
Varikosis beider Beine, Zustand nach Beinvenenthrombose und
Dauerantikoagulation mit Marcumar. Die internistischen Erkrankungen seien alle
gut therapierbar und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im
psychiatrischen Fachgebiet sei eine emotional abhängige (dependente)
Persönlichkeitsakzentuierung nachzuweisen. Die Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den ICD-10-Kriterien seien
jedoch nicht erfüllt. Bei aktenanamestisch beschriebener ängstlich-depressiver
Symptomatik sei der Ausprägungsgrad von Ängsten und Depression nicht
gravierend, sodass psychiatrisch weder die Diagnose einer depressiven Episode
noch einer Angststörung gestellt werden könne. Die anamnestischen Angaben der
Explorandin deuteten jedoch auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven
Störung hin. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung zeige sich eine
remittierte Depression und man finde lediglich einzelne subsyndromale Merkmale
einer depressiven Episode. Die Diagnose einer depressiven Episode sei nicht
mehr gerechtfertigt, da nicht mehr mindestens zwei Kernkriterien einer
Depression erfüllt seien. Daher müsse von einer weitgehend remittierten
rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.4) ausgegangen werden. Eine
anamnestisch angegebene Panikstörung stehe derzeit klinisch nicht im
Vordergrund. Bei der Explorandin bestehe das Bild einer chronischen
(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren. Die
weit in die Psychobiographie zurückreichenden innerseelischen Konflikte sowie
die belastend erlebten psychosozialen Rahmenbedingungen begründeten die
Diagnose der chronischen Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), bei der
psychologische Faktoren massgeblich an der Aufrechterhaltung und Ausgestaltung
der chronischen Schmerzen beteiligt seien. Es sei allerdings festzuhalten, dass
das Aktivitätsniveau der Explorandin in der Schilderung ihrer
Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
widerspreche. Unter Berücksichtigung der aktuellen Begutachtung sei aus
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Explorandin
sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und
Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste
Tätigkeiten auszuüben.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde gaben die Gutachter an, als Zusammenfassung der Untersuchung könne
festgehalten werden, dass bei der Explorandin aufgrund der orthopädischen
Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgehoben sei,
jedoch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
Im orthopädischen Fachgebiet bestünden Einschränkungen bezüglich der
Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Ausschliesslich stehende
oder gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in einer Zwangshaltung seien zu
vermeiden. Ein positives Leistungsbild bestehe für mittelschwere körperliche
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne
Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Bei der
internistischen Begutachtung zeigten sich keine relevanten Diagnosen, welche
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht stehe
nach erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und
psychosomatischer Rehabilitation in der Fachklinik E.___ eine Panikstörung
nicht mehr im Vordergrund, auch eine rezidivierende depressive Störung habe
gebessert werden können. Im Rahmen einer teilstationär-tagesklinischen
Behandlung habe sich die ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im
Vordergrund befunden. Insgesamt sei unter der laufenden psychiatrischen
Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine Vollremission zu verzeichnen. Die
psychosozialen Kontextfaktoren seien insgesamt als problematisch zu bezeichnen.
Unverändert bestehe bei der Explorandin nach wie vor das Bild einer chronischen
(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren.
Hingegen sei festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Explorandin in der
Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der
Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen
Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Zu Persönlichkeitsaspekten wurde
dahingehend Stellung genommen, die Explorandin habe nicht als
persönlichkeitsgestört imponiert. Es sei lediglich eine dependente
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu attestieren. Auffällige
Persönlichkeitsinhalte hätten im Verhalten nicht wahrgenommen werden können. Bei
der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde erklärt, bei der
Explorandin bestünden Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen
Tätigkeit. Aufgrund der orthopädischen Erkrankungen seien lediglich schwere
körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen,
kniegelenksbelastende Tätigkeiten und Arbeit mit Absturzgefahr (häufiges
Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten) zu vermeiden. Mittelschwere
körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den genannten
Einschränkungen seien der Explorandin aus orthopädischer Sicht möglich. Aus
internistischer Sicht bestünden Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund
der Antikoagulation: Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr müssten
vermieden werden. Bei Varikosis beider Beine und bei Zustand nach tiefen
Beinvenenthrombosen seien auch rein stehende Tätigkeiten ungünstig. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei die Prognose keineswegs schlecht. Unter fortgesetzter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachbehandlung sollte es gelingen, die
psychologischen Faktoren, welche massgeblich an der Aufrechterhaltung der
chronischen Schmerzstörung beteiligt seien, zu bessern und damit die Prognose
insgesamt günstig zu beeinflussen.
Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:
Im orthopädischen Fachgebiet habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer
Beschwerdeverdeutlichung, einer Aggravation oder gar Simulation ergeben. Die
geäusserten Beschwerden seien glaubhaft, sodass eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit plausibel erscheine. Aus
internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen, bei denen man Auswirkungen
auf Alltagsaktivitäten oder Partizipation erwarten würde. Von der Explorandin
seien auch keine internistischen Erkrankungen für ihre Einschränkungen
verantwortlich gemacht worden. Aus psychiatrischer Sicht seien die angegebenen
Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und in Bezug
auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten
Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings darauf hingewiesen werden,
dass die Selbsteinschätzung der Explorandin, sie könne keine Tätigkeit ausüben,
weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem Widerspruch zu den privaten
Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund der
Kollegin, gesamtes Aktivitätsniveau bei Alltagsaktivitäten) in Kontrast
stünden.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit (als Logistikerin/Lagerangestellte) wurde mit 0 % seit dem
12. Juni 2018 angegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe
demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zum zeitlichen Verlauf der
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten wurde dargelegt,
im Rahmen einer Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. bis
24. Juni 2018 und ab dem stationären Aufenthalt in der Klinik E.___
(Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...]
(September 2020) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten
Tätigkeit bestanden. Weitere Unterlagen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigten, seien den Akten nicht zu
entnehmen. Somit sei auch retrospektiv mit obgenannten Ausnahmen von einer
vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen. Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
ergebe sich aus der orthopädischen Begutachtung.
Zu den medizinischen Massnahmen wurde
schliesslich noch erklärt, die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht
vollständig erschöpft. Orthopädisch sei zur Kräftigung der autochthonen
Rückenmuskulatur eine medizinische Trainingstherapie zu empfehlen, bei dem in
Eigenregie durchgeführten Fitnesssport sollte ein Augenmerk auf die Kräftigung
der autochthonen Rücken- und Bauchmuskulatur gelegt werden. Eine Kräftigung der
kniegelenksübergreifenden Muskulatur könne dazu beitragen, den
Kniegelenksbeschwerden entgegenzuwirken. Sowohl internistisch als auch
psychiatrisch seien keine medizinischen Massnahmen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit notwendig (IV-Nr. 61.1 S. 1 ff.).
3.10 Dr. med. D.___ hielt in
ihrem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom
25. August 2021 fest, dem Vorbescheid vom 27. Juli 2021, worin der
Patientin die Abweisung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie weitere
berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden sei (vgl. IV-Nr. 64
S. 2 ff.), müsse widersprochen werden. Die Patientin habe nach einem
langen Weg endlich Mitte Mai 2020 eine langsame Besserung ihres psychischen
Zustands unter antidepressiver Medikation erreicht. Die psychische Stabilität
sei durch vielseitige Arbeit entstanden. Die Patientin habe sich Mühe gegeben, trotz
starker Rücken-, Knie- und Schulterschmerzen einer Tätigkeit auf dem
Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % nachzugehen. Sie gehe Tiere (Hunde,
Pony usw.) pflegen, was geholfen habe, ihre psychische Stabilität zu erhalten.
Gleichzeitig habe sie regelmässige Infiltrationen aufgrund ihrer
Gelenkschmerzen bekommen, damit sie die Arbeit erledigen könne. Die stabile
Gesundheitssituation könne nicht unter dem Druck einer Vollzeitstelle erhalten
werden. Psychisch sei die Patientin nicht in der Lage, eine 100 %-Stelle
zu übernehmen. Der Versuch, in einem höheren Arbeitspensum tätig zu sein, sei
gescheitert. Die Patientin erledige während des Tages langsam ihren Haushalt,
da sie nicht alles auf einmal erledigen könne. Der Vorbescheid sei zu
überdenken, um der Patientin zu ermöglichen, mit einem angepassten Pensum
wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ziel sei, dass sie im Alltag wieder
Freude habe; eine soziale Isolation sei zu vermeiden (IV-Nr. 67 S. 2
f.).
3.11 Dr. med. I.___ hielt in
ihrem Bericht vom 1. September 2021 fest, sie behandle die Patientin ambulant
seit dem 16. Januar 2019 und nehme zur psychiatrischen Teilbegutachtung wie
folgt Stellung: Das psychische Leiden der Patientin habe viele Jahre vor der
Behandlungsaufnahme in ihrer ambulanten ärztlichen Einrichtung begonnen, die
Arbeitsfähigkeit sei aber nur später beeinträchtigt worden. Bei
Behandlungsbeginn habe die Patientin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt,
welche sie leider nicht erfolgreich habe abschliessen können. Ihr
psychosomatischer Zustand habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb sie vom
16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 in der Klinik E.___ behandelt
worden sei. Es sei dann vom 25. Mai bis 18. September 2020 eine
mehrmonatige, teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik [...] erfolgt. Nach
dem Austritt aus der Klinik E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation
verordnet worden sei, habe sich der depressive Zustand der Patientin erneut
verschlechtert. Es sei ihr dann ein Antidepressivum verordnet worden. Danach
habe eine leichte Besserung festgestellt werden können. Die wesentliche
Stabilisierung habe in der Tagesklinik [...] nach dem Wechsel der Medikation
(von Wellbutrin auf Duloxetin) stattgefunden. Ein Versuch, die Dosis der
Medikation zu reduzieren, habe schnell zu einer vorübergehenden
Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt (Stimmung, Schmerzen). Neben
der Medikation führe man auch einzelpsychotherapeutische Sitzungen in
zweiwöchentlichen Abständen durch. Die Patientin werde in ihren Bemühungen,
sich mit ihren Hobbys, z.B. der Tierpflege, zu beschäftigen, ermutigt und
unterstützt, u.a. um eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und ihre schwer
reduzierte Belastbarkeit zu trainieren und zu verbessern. Es gelinge ihr jedoch
nur für kurze Zeit, diese einfachen Tätigkeiten auszuüben, sie werde schnell,
d.h. nach ca. ein bis zwei Stunden, müde und müsse pausieren. Die aktuelle
relative Stabilität sei nach intensiver Behandlung (mehrmonatige stationäre
sowie auch teilstationäre und zwischendurch ambulante Behandlung) erreicht
worden, ohne dass die Patientin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe
ausüben müssen. Nicht einmal die Eingliederungsmassnahmen habe sie erfolgreich
abschliessen können. Die Patientin habe sich aber mehrmals für einen erneuten
Arbeitsversuch bzw. berufliche Massnahmen motiviert gezeigt. Ein langsamer,
schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg auf dem zweiten Arbeitsmarkt bis zu
einem Pensum von maximal 50 % werde als realistischer erachtet. Dass die
Patientin von den Gutachtern zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten
Tätigkeit beurteilt worden sei, sei nur schwer nachvollziehbar, da die
Patientin viele Einschränkungen habe. Allein der Druck, den sie erlebe, wenn
sie daran denke, mit Schmerzen und schwer reduzierter allgemeiner Belastbarkeit
zu 100 % arbeiten zu müssen, verunsichere sie und löse depressive Symptome
aus. Die Prognose ihrer psychophysischen Erkrankung sei eher als ungünstig zu
bezeichnen. Zusammenfassend, die langjährige Krankheitsgeschichte der Patientin
berücksichtigend, mit langsamer, nur nach intensiver Behandlung erreichten
psychischen Stabilisierung und mit kaum spürbarer Besserung des somatischen
Gesundheitszustandes und in der Situation, dass die Patientin krankgeschrieben
und nicht zu 100 % angestellt gewesen sei, sei daran festzuhalten, dass
eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Sodann bestehe
eine zusätzliche Schwierigkeit, was die antidepressive Medikation betreffe.
Unter der Behandlung mit Duloxetin habe die Patientin, die schon vorher
übergewichtig gewesen sei, noch mehr zugenommen, sodass sich die somatischen
Krankheiten dadurch verschlechtert hätten. Es stelle sich sodann die Frage, wie
sich die psychische Erkrankung, falls Duloxetin wegen der Nebenwirkungen
abgesetzt werden müsse, entwickeln werde (IV-Nr. 68).
3.12 RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 fest, der Verlauf der
bisherigen Psychotherapie sei den Gutachtern bekannt gewesen und sie hätten
dazu Stellung genommen. Der psychiatrische Gutachter lege auf dem Boden seiner
Exploration nachvollziehbar dar, dass die depressive Symptomatik weitgehend
remittiert sei, psychologische Faktoren aber an der Aufrechterhaltung und
dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung chronischer Schmerzen beteiligt
seien. Die verbleibenden Ressourcen in den psychischen Grundfunktionen führten
aber dazu, dass die Versicherte trotz der chronischen Schmerzstörung aus
psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei. Die Behandlerin beurteile die
Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit anders als die
Gutachter. Im Gegensatz zur Einschätzung der Behandlerin seien die Schlussfolgerungen
der Gutachter durch die sorgfältige Exploration, die lege artis erhobenen
Befunde und die Diskussion der Standardindikatoren begründet und
nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden
(IV-Nr. 72 S. 2).
3.13 Im Bericht des K.___, Klinik
für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie, vom 22. November
2021 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «1. Angststörung und
Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger
Persönlichkeitsstörung», «2. Paroxysmal zervikozephales Blockadegefühl mit
Bewusstseinseinschränkung seit Jahren», «3. Chronisch rezidivierendes
thorakolumbales Vertebralsyndrom», «4. Laterale Knieschmerzen beidseits
bei Valgusbelastung rechts > links», «5. Struma multinodosa», «6. TVT
2007 und 02/2017», «7. Adipositas» und «8. Klinisch distal
symmetrische Polyneuropathie». Unter «Beurteilung und Verlauf» wurde dargelegt,
die Patientin leide seit Jahren unter bewegungs- und belastungsabhängigen
Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, bislang ohne
Lähmungserscheinungen oder permanente Gefühlsstörungen im Bereich der unteren
Extremitäten. Seit einer Facettengelenksinfiltration LWK4/5 und LWK5/SWK1
beidseits im Oktober 2019 und im Rahmen eines regelmässigen Krafttrainings,
u.a. auch der rückenstabilisierenden Muskulatur zweimal pro Woche, bestünden nur
wenig Beschwerden. Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke
im Rahmen von beginnend degenerativen Veränderungen und einer Adipositas
sprächen jeweils gut auf intraartikuläre Infiltrationen an, zuletzt am
30. August 2021 im H.___. Für die Patientin stünden im Moment seit Jahren
auftretende paroxysmale Blockadegefühle im Schulter-/Nackenbereich mit
haubenförmiger Ausstrahlung und zumeist Sekunden bis Minuten dauernden
Bewusstseinseinschränkungen im Vordergrund, wobei Stresssituationen auslösend
wirkten. Wenn sich die Patientin hinlege, seien diese Beschwerden innert
weniger Stunden ohne spezifische Therapie vollständig regredient, wobei zum
Teil verstärkt Müdigkeit auftrete. Im Intervall sei die Patientin weitgehend
beschwerdefrei. Sie verneine, jemals unter akuten Gelenkschwellungen,
Augenentzündungen, Exanthemen einer Aphthosis, protrahierten gastrointestinalen
Beschwerden, ruhebetonten Rückenschmerzen oder einer Sicca- bzw.
Raynaud-Symptomatik gelitten zu haben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei
die Patientin beschwerdearm, wobei insbesondere auch im Bereich der
Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität imponiere, floride
Synovitiden fehlten und es lasse sich kein Hinweis für radikuläre
sensomotorische Defizite finden. Ein Rheuma-Screen sei negativ ausgefallen.
MR-Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule vom Juli 2018 sowie der Brustwirbelsäule
vom Mai 2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen,
Diskusprotrusionen und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde.
Eine aktuelle Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule sei gegenüber der
Voruntersuchung vom Juli 2018 unverändert.
In der Gesamtschau komme als Ursache für
die zervikozephalen Paroxysmen v.a. auch eine somatoforme Störung im Rahmen
einer langjährigen Angststörung mit Panikattacken und depressiven Episoden,
welche aktuell mit Duloxetin 120 mg pro Tag behandelt werde, in Frage. Psychotherapie
erfolge aktuell durch Dr. med. I.___. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
angegeben, aktuell sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht zu 80 %
arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei beim RAV gemeldet und erhalte
Taggeldleistungen (Beschwerdebeilage [BB] 15).
3.14 Im Bericht des H.___, Klinik
für Orthopädie und Traumatologie, vom 13. Dezember 2021 wurden die
Hauptdiagnosen «1. Laterale Knieschmerzen beidseits bei Valgusbelastung,
rechts > links» und «2. Anamnestisch Status nach TVT» sowie die
Nebendiagnose «3. Panikstörung» angegeben. Als Therapie wurde die
therapeutische Infiltration der Knie beidseits vermerkt. Zur Indikation wurde
erwähnt, es sei auf die letzte Infiltration zu verweisen, diese habe wiederum
etwa drei Monate geholfen. Nun sei vor allem das rechte Knie schmerzhaft. Es
erfolge eine Punktion beider Kniegelenke von superolateral. Die Infiltration sei
mühelos und ohne Komplikationen erfolgt. Die Mobilisation werde nach Massgabe
der Beschwerden durchgeführt. Die Patientin werde instruiert, den
Schmerzverlauf während der nächsten Stunden und Tage zu beobachten und in der
Sprechstunde zu melden (BB 14).
3.15 Aus dem Bericht des K.___,
Klinik für Neurologie, vom 5. Januar 2022 geht die Hauptdiagnose «Kein
Hinweis auf Epilepsie» hervor. Unter dem Titel «Beurteilung/Procedere» wurde erwähnt,
anamnestisch berichte die Patientin von Anspannungen des Nackens und linken,
zum Teil rechten Armes mit Anspannung unter Stress und beschreibe dabei eine
subjektiv reduzierte Ansprechbarkeit. Die neurologische (somatische)
Kurzuntersuchung sei unauffällig, die grobe Kraft und die Reflexe linksseitig
seien intakt. Eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden, sodass die
Beurteilung der Symptome reduziert sei, wobei die Variabilität der Dauer der
Symptome sowie das Bemerken einer reduzierten Ansprechbarkeit gegen eine
Epilepsie sprächen. Differentialdiagnostisch wäre bei bekannter rezessaler
Einengung HWK 5/6 links auch eine subjektive Ausdehnung einer
Schmerzsymptomatik denkbar. Die Patientin selbst vermute nicht das Vorliegen
einer Epilepsie (BB 13).
3.16 Dem Bericht des H.___, Klinik
für Orthopädie und Traumatologie, vom 27. Januar 2022 können die
Hauptdiagnose «Fortschreitende medialbetonte Gonarthrose Knie rechts und
beginnende Veränderungen Knie links» und die Nebendiagnosen «1. Status
nach TVT 2007 und 02/2017», «2. Klinisch distal, symmetrische
Polyneuropathie», «3. Adipositas» und «4. Angststörung und
Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger
Persönlichkeitsstörung» entnommen werden. Zum Verlauf wurde dargelegt, die
Patientin komme aktuell zur Besprechung des durchgeführten MRI. Sie berichte,
seit der Spritze im Dezember 2021 seien die Schmerzen am rechten Knie soweit
aushaltbar. Teilweise habe sie ein ca. 2 Sekunden lang bestehendes
Einklemmgefühl mit starken Schmerzen, dann komme wieder eine Besserung.
Insgesamt sei es nun seit zwei Wochen besser. Eine deutliche Schwellung werde
verneint. Sie habe innen- und aussenseitig am Knie Schmerzen, diese seien nicht
von stechendem Charakter. Im Rahmen der Befunderhebung wurde dargelegt, es
bestehe ein soweit unauffälliges, hinkfreies Gangbild. Ein Erguss oder
Patella-Verschiebeschmerz seien nicht vorhanden. Es bestehe ein deutliches
Krepitieren beim Durchbewegen des Gelenks, vor allem retropatellär. Die
Meniscus-Testung sei unauffällig. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, radiologisch
schreite die Arthrose klar fort. Aktuell sei die Patientin schmerzkompensiert.
Es werde empfohlen, die Cortisoninfiltrationen nur wenn wirklich nötig
durchzuführen. Im weiteren Verlauf werde sicherlich irgendwann eine
prothetische Versorgung auf die Patientin zukommen (BB 12).
3.17 Aus dem Bericht des H.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 gehen die Hauptdiagnosen «1. Zervikobrachialgien
beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» und «2. Rezessale
Stenose C5/6 links» hervor. Zu den erhobenen Befunden wurde angegeben, in der
klinischen Untersuchung zeige sich die Kraft der oberen Extremität M5/5. Es
bestehe eine Sensibilitätseinschränkung beidseits minim rechtsbetont. Eine
klare radikuläre Zuordnung sei nicht möglich. Die Patientin berichte über
einschiessende Schmerzen im rechten Arm beim Drücken des rechten Oberarmes. In
der Bildgebung (MRI HWS) zeige sich eine foraminale und rezessale Stenose C5/6
links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS. Es bestehe kein
spezifisches Korrelat für die von der Patientin geschilderte Schmerzsymptomatik
(BB 11).
3.18 Im Bericht vom 30. April
2022 legte med. pract. L.___ (Arztpraxis [...]) dar, die Patientin leide
unter einer chronischen Schmerzsymptomatik/Schmerzstörung bei
Facetten-Gelenksarthrose L3/4, L4/5, L5/S1 beiderseits und
Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Wurzelkontakt L5 rechts. Dazu habe sie auch zervikal
Schmerzen im Rahmen von Osteochondrosen, Unkarthrosen und posterolateralen
spondylophytären Randausziehungen. Daraus resultierten ossäre
Neuroforaminalstenosen mit dem Maximum HWK 5/6 und links ausgeprägter als
rechts, etwas weniger ausgeprägt respektive beginnend auch HWK 4/5 und HWK 6/7.
Es resultierten eine Kompression der Wurzeln C6 links mehr als rechts foraminal
sowie eine leichte Bedrängung der Wurzeln C5 und C7 beidseits foraminal (MRI vom
3. Februar 2022). Es seien winzige Diskusprotrusionen zentral auf Höhe BWK
6/7 und BWK 8/9 (April 2020) vorhanden. Die Patientin habe auch laterale
Schmerzen beidseits bei Valgus Belastung mehr rechts als links, mit
degenerativer Meniskus Läsion bilateral. Dazu habe sie seit Jahren
persistierende Schmerzen im rechten Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt
hätten. In einem MRI habe man festgestellt, dass sie eine gering dislozierte
Fraktur im distalen Schaftbereich des MT IV habe. Dazu vermutlich auch
Stressreaktionen in den MT II und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen
mit deutlichen Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den TMT II
– IV- Gelenken. Bei all diesen Diagnosen habe die Patientin nicht nur seit
Jahren eine Schmerztherapie, sondern auch Infiltrationen und eine Physiotherapie
durchgeführt. Auch so habe sie noch wegen persistierender Schmerzen Einschränkungen
bei täglichen Tätigkeiten. Die Patientin habe auch ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom (OSAS), das unter CPAP kontrolliert sei, sowie eine
chronische Therapie mit peroraler Antikoagulation bei rezidivierenden TVB
Thrombosen. Ausserdem sei bei ihr eine rezidivierende depressive Störung
diagnostiziert worden, die zurzeit stabil sei bei medikamentöser Therapie und
psychologischer/psychiatrischer Unterstützung (IV-Nr. 74 S. 12 ff.;
BB 4 f.).
3.19 Dem Bericht des H.___, Klinik für Neurologie,
vom 11. Mai 2022 können die Diagnosen «1. Leichtgradiges
sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits (G 56)» und «2. Zervikobrachialgien
beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont» entnommen werden. Als
Nebendiagnose wurden «3. Anamnestisch Angststörung und Panikattacken sowie
depressive Episoden bei emotional abhängiger Persönlichkeitsstörung» angegeben.
Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin verspüre seit mindestens vier
Jahren Schmerzen nuchal und in beiden Schultern. Sie berichte über
ausstrahlende Parästhesien in beide Arme, selten schliefen auch die Hände ein.
Die etablierte schmerzmodulierende Therapie bringe nur wenig Besserung.
MR-tomographisch habe im Vorfeld (MRI HWS 03.02.2022) eine foraminale und
rezessale Stenose C5/6 links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS
dargestellt werden können. Es habe sich aber keine Neurokompression oder
spinale Stenose gezeigt. Die Patientin verneine Paresen oder feinmotorische
Einbussen. Zur Beurteilung wurde dargelegt, anamnestisch bestünden Zervikalgien
seit Jahren. In der klinischen Untersuchung und auch elektrophysiologisch finde
man keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik (seitengleiche Sensomotorik,
seitengleicher Reflexstatus, normale F-Wellenanalyse). Aufgrund der Anamnese
und der elektrophysiologischen Diagnostik sei es differentialdiagnostisch
möglich, dass ein Teil der berichteten Beschwerden durch die nachweislichen
diskreten sensomotorischen Karpaltunnelsyndrome beidseits mitverursacht seien.
Daher werde in erster Linie zu einer konservativen Therapie mittels Tragen
einer volaren Handgelenkschiene geraten. Diese sei der Patientin verordnet
worden. Eine dringende Indikation für ein operatives Vorgehen hinsichtlich der
Karpaltunnelsyndrome sei derzeit nicht festzustellen (BB 10).
3.20 Aus dem Bericht des H.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. Juni 2022 gehen die Hauptdiagnose «Unklare
Cervicobrachialgien beidseits und pseudoradikuläre Ausstrahlung rechtsbetont»
sowie die Nebendiagnosen «1. leichtgradiges, sensomotorisches
Carpaltunnel-Syndrom beidseits» und «2. Anamnestisch Angststörung und
Panikattacken sowie depressive Episoden bei emotional abhängiger
Persönlichkeitsstörung» hervor. Zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin
stelle sich zur klinischen Verlaufskontrolle nach neurologischer Abklärung vor.
Sie berichte, dass die Schmerzen im Nacken regredient gewesen seien, sie habe
hier allerdings noch immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der
rechten Seite. Bezüglich der Carpaltunnel habe sie aktuell eine geringe
Schmerzintensität. Der Patientin werde zur weitergehenden Schmerztherapie
Analgesie nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (BB 9).
3.21 Gemäss dem Bericht des H.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 1. Juli 2022 bestehen
folgende Hauptdiagosen: «1. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung», «2. Degenerative
Wirbelsäulenveränderung» und «3. Panik- und Angststörungen,
Antidepressivabehandlung». Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin
beschreibe einen ausstrahlenden Schmerz und ein Kribbeln in beide Arme diffus
bis in alle Finger. Zudem gebe es einen Zervikal- und Nackenschmerz, wenn sie
den Kopf inkliniere. Die Beschwerden hätten nach einer Hebebelastung im Jahr
2018 begonnen. In der Bildgebung wurden zentrierte Gelenke und keine vermehrten
degenerativen Zeichen festgestellt. Unter «Procedere/Vorschlag» wurde vermerkt,
der Patientin sei erklärt worden, dass nach klinischer Untersuchung und
Anamneseerhebung keine Schulterpathologie bestehe. Die Beschwerden seien
bekanntermassen bei ihr recht komplex. Es werde die weitere hausärztliche
Betreuung empfohlen (BB 8).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
5. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren
Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als
Lagermitarbeiterin sei aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar, eine
körperlich angepasste Verweistätigkeit sei ihr jedoch seit dem 25. Juni
2018 wieder vollumfänglich zuzumuten. Dabei müsse es ich um eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken,
Kauern oder Hocken handeln. Ausserdem seien Arbeiten mit Absturzgefahr und
kniende Tätigkeiten nicht möglich. Dabei bestehe keine zusätzliche
Leistungseinschränkung. Vom 16. Oktober 2019 bis 18. September 2020
solle gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen wiederum eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden haben. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an
sich guter Therapierbarkeit funktionelle Leistungseinschränkungen in wichtigen
Funktionsbereichen vorhanden gewesen sein sollen, welche die Arbeitsfähigkeit
im erwähnten Zeitraum vollständig aufgehoben hätten. Eine (formale) Arbeitsunfähigkeit
sei daher nur während des Klinikaufenthaltes vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 anzunehmen. Mit einer angepassten Tätigkeit könnte die
Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; der
ermittelte Invaliditätsgrad betrage 23 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit
sei nicht anders zu beurteilen als im polydisziplinären G.___-Gutachten vom
15. Juli 2021. Es sei von einer sofort umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Von weiteren beweismässigen
Vorkehren könne abgesehen werden (IV-Nr. 73; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, aufgrund ihrer Schmerzen an der Halswirbelsäule
und wegen der Panikattacken habe sie an beiden Armen Ausstrahlungen. Diese
seien so stark, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen.
Abklärungen im H.___ seien noch im Gange. Sie habe auch massive Schmerzen in
ihrem rechten Fuss und könne kaum gehen. Auch hier erfolgten noch Abklärungen
im H.___. Beim aktuellen Gesundheitszustand sei es ihr nicht möglich, eine
Vollzeitstelle anzunehmen (A.S. 7).
4.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort weist
die Beschwerdegegnerin darauf hin, im Bericht betreffend MRT des rechten Fusses
vom 24. März 2022 werde festgehalten, dass die chronischen
Belastungsschmerzen aktuell exazerbiert seien. Eine massgebliche, mindestens
drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands bis
zum Verfügungserlass vom 5. April 2022 sei damit nicht ausgewiesen.
Ausserdem werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es der
Beschwerdeführerin aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar sei, die
angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin auszuüben. Eine uneingeschränkte
Arbeitstätigkeit sei nur in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich. Den
damit einhergehenden geringeren Erwerbsmöglichkeiten sei bei der
Invaliditätsgradbemessung Rechnung getragen worden (A.S. 25).
4.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste
polydisziplinäre (internistische, orthopädisch-traumatologische und
psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle M.___ vom 15. Juli 2021 auf
allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 20. und 31. Mai 2021
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
abgegeben wurde (vgl. Aktenauszug, IV-Nr. 61.2). Die aus sämtlichen
Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen
Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 61.1 S. 5 ff., vgl. E. II. 3.9
hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von
den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung – mit Ausnahme
der aus psychiatrischer Sicht retrospektiv erfolgten Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2020 bis
September 2020 (vgl. E. II. 4.7 f. hiernach) – zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor).
4.3 Die
G.___-Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Lagermitarbeiterin) «chronische Lumbalgien/Lumboischialgien linksbetont bei
Diskusdegeneration mit Wurzelaffektion L5 und S1, Facettengelenksarthrose L3/L4
und L4/L5», «muskuläre Dysbalance thorakolumbal bei Zustand nach Morbus
Scheuermann» und «femoropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei radiologisch
nachgewiesener Femoropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden
rechts» und kamen zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als
Lagermitarbeiterin bestehe aufgrund der orthopädischen Einschränkungen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Juni 2018; im Rahmen einer
Exazerbation der Rückenschmerzsymptomatik vom 12. Juni 2018 bis
24. Juni 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr. 61.1
S. 11). Ab dem 25. Juni 2018 bestehe in einer leidensadaptierten
Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit
wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern
oder Hocken), ohne ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende
Arbeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und ohne kniende Tätigkeiten, eine
vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 61.1 S. 10 f.
und 61.3 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht stellten die Gutachter die
Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit)
einer «rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitgehend remittiert
(ICD-10: F33.4) mit allenfalls subsyndromalen einzelnen Merkmalen einer
depressiven Affektregulationsstörung», anamnestisch eines «Zustands nach
Panikstörung, aktuell nicht im Vordergrund (ICD-10: F41)», einer «chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ohne
Nachweis daraus resultierender hemmender Phänomene» sowie einer «dependenten
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)» und kamen zum Schluss, nach
erfolgreicher ambulanter psychiatrischer Fachbehandlung und psychosomatischer
Rehabilitation in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 stehe eine Panikstörung nicht mehr im Vordergrund, auch die
rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen der teilstationär-tagesklinischen
Behandlung in den F.___, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik, vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 sei die
ängstlich-depressive Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt
sei unter der laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine
Vollremission zu verzeichnen. Unverändert bestehe das Bild einer chronischen
(anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren, wobei
festzuhalten sei, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der
Schilderung ihrer Alltagsaktivitäten einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit widerspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne, bis auf eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes in der
Klinik E.___ (ab Oktober 2019) bis zum Austritt aus der psychiatrischen
Tagesklinik [...] (September 2020), keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) attestiert
werden (IV-Nr. 61.1 S. 8 f.; 61.5 S. 11 ff.).
4.4 Gestützt
auf diese Begutachtungsergebnisse der G.___-Gutachter ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule, der belastungsabhängigen
Beschwerdesymptomatik sowie der Kniegelenkserkrankung die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lagermitarbeiterin seit dem 12. Juni 2018 nicht mehr zuzumuten
ist. Vom 12. bis 24. Juni 2018 bestand für jede Tätigkeit eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 12). Gemäss
den gutachterlichen Angaben kann die Beschwerdeführerin ab dem 25. Juni
2018 eine körperlich angepasste Verweistätigkeit wieder vollumfänglich ausüben.
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf das G.___-Gutachten auf den
12. Juni 2018 fest, was nicht zu beanstanden ist, da die
Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, ihre
bisherige Tätigkeit auszuüben. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im
Rahmen eines Arbeitsversuchs ab 16. November 2018 zunächst mit einem
reduzierten Pensum und vom 1. April 2019 bis zum 13. Juni 2019 (ab
14. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit
infolge einer psychischen Symptomatik erneut ein, vgl. IV-Nr. 28) mit dem
ursprünglichen Vollzeitpensum wiederaufnahm (IV-Nr. 25), führt nicht zu
einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit. Ein gescheiterter
Arbeitsversuch unterbricht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht, selbst
wenn er länger als 30 Tage dauert (vgl. Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28,
S. 290 Rz. 35 mit Hinweis). Nach den gutachterlichen Angaben ist die
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund
der orthopädischen Erkrankungen seit dem 12. Juni 2018 aufgehoben. Damit sind
die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG erfüllt. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Neben der
Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während
des Wartejahres muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte
Person weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG). Wie lange diese
Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht entscheidend (vgl. Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung (KSIR, Rz. 2220 f.). Wie erwähnt, ist nach den Angaben
der G.___-Gutachter von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 25. Juni
2018 auszugehen (IV-Nr. 61.1 S. 11, 61.3 S. 12). Im Folgenden
ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3
hiervor) zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither
relevant verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass eine noch vor
Erlass der Rentenverfügung eingetretene anspruchsbeeinflussende
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit unter analoger Anwendung von Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 2 IVV nur dann zu berücksichtigen
ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3 mit
Hinweis auf BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 und Urteil 8C_94/2013 vom
8. Juli 2013 E. 4.1).
4.5 Die G.___-Gutachter nahmen zum
zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit retrospektiv dahingehend Stellung, ab dem
stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ (Oktober 2019) bis zum Austritt aus
der psychiatrischen Tagesklinik [...] (September 2020) habe eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden
(IV-Nr. 61.1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der
vorliegend angefochtenen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich während ihres Aufenthalts
in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020, bestreitet
jedoch die von den G.___-Gutachtern attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin während der Behandlung in den F.___, [...], vom
25. Mai 2020 bis 18. September 2020. Dies begründet sie damit, eine
mittelgradig ausgeprägte depressive Störung lasse sich in aller Regel nicht als
schwere psychische Krankheit definieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung und an sich guter
Therapierbarkeit eine funktionelle Leistungseinschränkung in wichtigen
Funktionsbereichen resultiere, welche zu einer vollständigen Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bis zum 18. September 2020
führen solle, zumal aus psychiatrischer Sicht eine optimal angepasste Tätigkeit
lediglich eine solche einfacher geistiger Art mit einfachen bis
durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne besonderen Zeitdruck
umfasse. Mit einer angepassten, ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand
entsprechenden Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (A.S. 2). Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihres aktuellen
Gesundheitszustands sei es ihr nicht zuzumuten, eine Vollzeitstelle anzunehmen
(A.S. 7).
4.6 Die
Prüfung der von Dr. med. N.___ retrospektiv für den Zeitraum vom
16. Oktober 2019 bis 18. September 2020 attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit
(vgl. IV-Nr. 61.5 S. 15) anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergibt Folgendes:
4.6.1 Zur
Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «Gesundheitsschädigung», ist festzuhalten,
dass Dr. med. N.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021
keine Diagnose mit Relevanz aus psychiatrischer Sicht und damit keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte; die von ihm erhobenen
aktuellen Untersuchungsbefunde waren weitgehend unauffällig (vgl.
IV-Nr. 61.5 S. 7 ff.). Zum Verlauf gab der psychiatrische
Teilgutachter an, die psychosomatische Rehabilitation in der Klinik E.___ habe –
neben der ambulanten psychiatrischen Fachbehandlung in derzeit 14-tätigem
Rhythmus – zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung geführt. Die
Panikstörung habe bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden und auch
eine rezidivierende depressive Störung habe gebessert werden können. Im Rahmen
der teilstationär-tagesklinischen Behandlung sei die ängstlich-depressive
Symptomatik nicht mehr im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei unter der
laufenden psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung, jedoch keine
Vollremission, zu verzeichnen. Unverändert bestehe nach wie vor das Bild einer
chronischen (anhaltenden) Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen
Faktoren (ICD-10: F45.41). Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass das
Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Schilderung ihrer
Alltagsaktivitäten klar einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
widerspreche (IV-Nr. 61.5 S. f.).
Laut
dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die Behandlung der
Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September 2020 wurden die
psychiatrischen Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (F33.0), zu Beginn der Behandlung mittelgradige Episode»,
«anamnestisch Panikstörung (F41.0), während des TK-Aufenthaltes ohne
diesbezügliche Beschwerden» und «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)»
gestellt, wobei unter dem Vermerk «aktuelle Behandlungshinweise» zur
rezidivierenden depressiven Störung leichten Grades dargelegt wurde, die
Beschwerdeführerin sei durch die Klinik E.___ zur Einrichtung einer geregelten
Tagesstruktur, Belastungsevaluation, Verbesserung der körperlichen
Entspannungsfähigkeit und Unterstützung in der beruflichen Umorientierung
zugewiesen worden. Die vom Zuweiser verordnete Antidepressiva-Medikation (mit
Wellbutrin 150 mg) sei aufgrund persistierender depressiver Beschwerden und im
Kontext zur Schmerzproblematik auf ein dual wirksames, schmerzmodulierendes
Antidepressivum (Duloxetin 120 mg) umgestellt worden, worunter sich eine
Besserung der Stimmung und der Schmerzen abgezeichnet habe. Zudem sei ergänzend
eine Therapie (mit Trittico 100 mg) im Rahmen der beklagten
Durchschlafstörungen erfolgt. Der Therapiefokus sei auf der Erarbeitung von
Alltagskompetenzen im Kontext mit den psychischen und körperlichen
(muskuloskelettalen) Funktionsbeeinträchtigungen gelegen. Die
Beschwerdeführerin habe sich ins Stationsgeschehen und in der Gruppe gut
integrieren können. Zur Panikstörung wurde angegeben, die Panikattacken seien
(ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden. Während der
Behandlung seien psychoedukative Massnahmen (inkl. Bewältigungstechniken, wie
z.B. kontrollierte Atemübung) erfolgt. Zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung wurde festgehalten, durch die Umstellung auf Duloxetin 120 mg
sei es zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen gekommen;
einzig die Knieschmerzen hätten persistiert (IV-Nr. 55; vgl. E.
II. 3.8 hiervor).
4.6.2 Zum
Komplex «Persönlichkeit» legte Dr. med. N.___ dar, auf der
Persönlichkeitsebene wirke die Beschwerdeführerin dependent akzentuiert. Es
falle ihr schwer, eigene Bedürfnisse zu erkennen, zu verbalisieren und auch
durchzusetzen. Sie neige eher dazu, sich in ihren eigenen Bedürfnissen,
Wünschen und Ansprüchen Dritter gegenüber zurückzustellen. Dies führe zu einer
Selbstüberforderung, deren Selbstwertgefühl sei ohnehin reduziert.
Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien hinlänglich erhalten. Insgesamt
gelinge es der Beschwerdeführerin, mit ausreichender Flexibilität auf das
Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (IV-Nr. 61.5 S. 9).
Zu den persönlichen Ressourcen und Belastungen wurde erwähnt, die
Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routinen
anzupassen. Es gelinge ihr, Aufgaben zu planen und zu strukturieren.
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien allenfalls gering eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, Kompetenzen zu erwerben, Wissen
anzuwenden und Entscheidungen zu fällen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien
ausreichend erhalten. Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien allenfalls
leicht reduziert, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit im Rahmen der
dependenten Persönlichkeitsakzentuierung. Die Interaktions- und
Kontaktfähigkeit mit Dritten seien vorhanden, die Gruppenfähigkeit sei ausreichend
(IV-Nr. 61.5 S. 14).
4.6.3 Zum
Komplex «sozialer Kontext» wurde im Bericht der F.___ vom 13. November
2020 erwähnt, die Beschwerdeführerin lebe alleine in einer Mietwohnung und habe
Haustiere (zwei Katzen und zwei Kaninchen). Früher habe sie ein Pferd besessen,
das sie aus finanziellen Gründen habe verkaufen müssen. Die letzte
Arbeitsstelle als ungelernte Lageristin bei der B.___ sei ihr auf Oktober 2019
gekündigt worden. Die Arbeitsintegration mit der Invalidenversicherung bei der
bisherigen Arbeitgeberin sei letztlich gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe
sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet (bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 %;
IV-Nr. 55 S. 3). Dr. med. N.___ gab zur sozialen Anamnese noch
an, die Beschwerdeführerin habe seit ca. 15 Jahren keine Partnerschaft mehr.
Sie sei auch nicht mehr auf der Suche nach einem Partner. Soziale Kontakte
seien durchaus vorhanden: Es bestehe ein stabiler Freundes- und Bekanntenkreis.
Lediglich zur älteren Schwester bestehe Kontakt, zu den anderen Geschwistern
sei der Kontakt schon lange abgebrochen. Die Eltern seien verstorben. Die
sozio-ökonomische Situation wurde als angespannt bezeichnet (IV-Nr. 61.5
S. 5).
4.6.4 Zur
Kategorie «Konsistenz» legte Dr. med. N.___ schliesslich noch dar, die
angegebenen Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung
seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf
die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Es müsse allerdings
darauf hingewiesen werden, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin,
sie könne keine Tätigkeit ausüben, weil ihre Schmerzen zu stark seien, in klarem
Widerspruch zu den privaten Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit
den Katzen und dem Hund einer Kollegin) sowie zum gesamten Niveau der Alltagsaktivitäten
in Kontrast stünden (IV-Nr. 61.5 S. 12).
4.7 Gestützt
auf die oben wiedergegebenen Angaben zu den Standardindikatoren kann nach der
im Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 erfolgten
psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ angesichts des bereits
damals weitgehend stabilisierten psychischen Gesundheitszustands nicht mehr von
einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden. So stand die Panikstörung,
welche nach den Angaben der Hausärztin Dr. med. D.___ und der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. I.___ ab 14. Juni 2019 zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten geführt hatte (vgl. IV-Nr. 28,
34 S. 1 und 38 S. 2), bereits während des Aufenthalts in der Klinik E.___
klinisch im Hintergrund (vgl. IV-Nr. 42 S. 2). Zum Therapieverlauf
wurde dargelegt, die Vitalparameterkontrollen hätten überwiegend Werte im
Normbereich gezeigt, eine Psychopharmaka-Therapie sei nicht indiziert gewesen,
die Beschwerdeführerin habe lediglich ein pflanzliches Präparat (Relaxane) bei
Angst und Unruhe genommen und die Schlafqualität habe bei festgestelltem
mittelschwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom nach einer CPAP-Adaptation
verbessert werden können. Ausserdem sei es gelungen, durch körperliche
Aktivierung und Strukturierung des Essverhaltens das Gewicht zu reduzieren
(vgl. E. II. 3.5 hiervor). Auch der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. N.___ äusserte sich nach der Würdigung der medizinischen
Unterlagen dahingehend, im Rahmen der psychosomatischen Rehabilitation in der
Klinik E.___ habe eine zufriedenstellende Stabilisierung erreicht werden
können. Die Panikstörung sei bereits damals nicht mehr im Vordergrund gestanden
und auch die rezidivierende depressive Störung habe sich gebessert
(IV-Nr. 61.5 S. 12). Angesichts dieses Verlaufs ist von einer weitgehenden
Stabilisierung bzw. Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Klinik E.___ auszugehen. Dementsprechend
wurde nur eine (bis zum 30. Januar 2020) befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert
(IV-Nr. 42 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der retrospektiven
Einschätzung von Dr. med. N.___, wonach in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt
in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 hinaus bis
zum Austritt aus der psychiatrischen Tagesklinik [...] im September 2020
bestanden habe, nicht gefolgt werden.
4.8 Diese
Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass angesichts des weiteren
Behandlungsverlaufs von einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dr. med. I.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, nach dem Austritt aus der Klinik
E.___, wo ihr keine antidepressive Medikation verordnet worden sei, habe sich
der depressive Zustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert, nach der
Verordnung eines Antidepressivums (Wellbutrin) sei jedoch eine leichte
Besserung eingetreten (IV-Nr. 68 S. 1; vgl. E. II. 3.11
hiervor). Aus dem Bericht der F.___ vom 13. November 2020 über die
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 bis 18. September
2020 geht im Weiteren hervor, dass die psychische Symptomatik der
Beschwerdeführerin gut behandelt, stabilisiert und damit erheblich verbessert
werden konnte. So wurde zur anamnestisch diagnostizierten Panikstörung erklärt,
diese sei (ausser zu Behandlungsbeginn) nicht mehr im Vordergrund gestanden und
habe während des Aufenthalts keine Beschwerden verursacht. Die ebenfalls
diagnostizierte rezidivierende depressive Störung reduzierte sich infolge einer
Umstellung der Antidepressiva-Medikation (von Wellbutrin auf Duloxetin),
worunter sich eine Besserung der Stimmung und der Schmerzen abzeichnete, von
einer mittelgradigen auf eine leichte Episode. Schliesslich kam es durch die
Umstellung der Medikation auch zu einer Besserung der Rücken-, Nacken- und
Schulterschmerzen und die Durchschlafstörungen konnten behandelt werden (IV-Nr. 55;
vgl. E. II. 3.8 hiervor). Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin anlässlich
der psychiatrischen Teilbegutachtung am 31. Mai 2021 an, unter der
Behandlung von Duloxetin gehe es ihr insgesamt psychisch besser. Die Stimmung
sei nicht mehr so tief depressiv, die Panikattacken seien nicht mehr
aufgetreten und sie erlebe sich auch antriebsreicher, könne durchaus Freude
empfinden und ihren Hobbys (Pferde, Katzen, Hunde, Kaninchen) nachgehen (vgl.
IV-Nr. 61.5 S. 3). Dr. med. N.___ kam gestützt auf seine
Begutachtungsergebnisse zum Schluss, insgesamt habe sich unter der laufenden
psychiatrischen Behandlung zwar keine Vollremission, jedoch eine Stabilisierung
eingestellt. Die Prognose sei aus rein psychiatrischer Sicht keineswegs
schlecht. Der psychiatrische Teilgutachter wies darauf hin, die
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie könne keine Tätigkeit ausüben,
weil ihre Schmerzen zu stark seien, stehe in klarem Widerspruch zu ihren privaten
Aktivitäten (Betreuung von Ponys, Beschäftigung mit den Katzen und dem Hund
einer Kollegin) sowie zum Niveau ihrer Alltagsaktivitäten (vgl.
IV-Nr. 61.5 S. 12). Nach den Angaben der Hausärztin in ihrer
Stellungnahme vom 25. August 2021 trat die langsame Besserung ihres
psychischen Zustands unter antidepressiver Medikation Mitte Mai 2020 ein, wobei
zur psychischen Stabilität auch die Tierpflege im Rahmen eines Pensums von
50 % (nachmittags vier Stunden im Stall) beigetragen habe (IV-Nr. 69
S. 3; vgl. E. II. 3.10 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 61.3
S. 10). Vor dem Hintergrund, dass diese private Aktivitäten (Tierpflege) von
der Beschwerdeführerin demnach schon längere Zeit vor Mitte Mai 2020 betrieben
werden, welche nach den Angaben von Dr. med. N.___ klar einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit widersprechen (vgl. IV-Nr. 61.5
S. 12 und 13), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Austritt aus der Klinik E.___ am 10. Januar 2020 und nach erfolgter Verordnung
einer antidepressiven Medikation in der Lage war, eine leidensadaptierte und
ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeit einfacher
geistiger Art mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen und ohne
besonderen Zeitdruck im Rahmen eines Vollzeitpensums auszuüben, wie sie von
Dr. med. N.___ als zumutbar erachtet wird (vgl. IV-Nr. 61.5
S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erscheint somit ausschliesslich
während des Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis
10. Januar 2020 als begründet. Auf die von Dr. med. N.___ attestierte
vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bis zum
Ende der Behandlung in den F.___ am 18. September 2020 kann nicht
abgestellt werden. Damit ist nach dem Austritt aus der Klinik E.___ vom
10. Januar 2020 erneut von einer umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, wie sie
von den G.___-Gutachtern ab dem 25. Juni 2018 attestiert wurde (vgl.
IV-Nr. 61.1 S. 11 und 61.3 S. 12). Auf die anderslautenden
Einschätzungen der Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin in ihren
Stellungnahmen vom 25. August 2021 (IV-Nr. 67 S. 2 ff.;
vgl. E. II. 3.10 hiervor) und 1. September 2021 (IV-Nr. 68; vgl.
E. II. 3.11 hiervor) kann nicht abgestellt werden (vgl. E. II. 2.6
hiervor).
4.9 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen Schmerzen an ihrer
Halswirbelsäule und Panikattacken starke Ausstrahlungen an beiden Armen, sodass
sie nicht einmal mehr in der Lage sei, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Es sei
ihr bei ihrem aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich, eine Vollzeitstelle
anzunehmen. Die Abklärungen im H.___ seien noch nicht abgeschlossen
(A.S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der orthopädisch-traumatologische
Teilgutachter Dr. med. O.___ aufgrund seiner Untersuchungsbefunde vom 20. Mai
2021 feststellte, die Halswirbelsäule (HWS) stehe in der Ansicht von dorsal im
Lot und es bestehe kein wesentlicher Druckschmerz über den Dornfortsätzen der
HWS, dem Trapeziuskamm und im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Die Beweglichkeit
der HWS sei in allen Ebenen nicht wesentlich eingeschränkt (IV-Nr. 61.3
S. 6). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ kam anlässlich
seiner Untersuchung vom 31. Mai 2021 zum Schluss, die anamnestisch
angegebene Panikstörung sei weiterhin im Hintergrund und derzeit klinisch nicht
relevant. Symptome einer Panikstörung seien nicht (mehr) vorhanden. Es gelte zu
beachten, dass nach dem Abklingen einer Panikattacke die Arbeitsfähigkeit nicht
weiter nachhaltig reduziert werde. Psychologische Faktoren seien an der
Aufrechterhaltung und dysfunktionalen Ausgestaltung und Verarbeitung
chronischer Schmerzen beteiligt. Die verbliebenen Ressourcen in den psychischen
Grundfunktionen führten aber dazu, dass die Beschwerdeführerin trotz der
chronischen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei
(IV-Nr. 61.5 S. 10 und 13). Demnach kann aufgrund der Angaben der
erwähnten G.___-Gutachter nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit infolge von
HWS-Schmerzen und Panikattacken ausgegangen werden. Auch gestützt auf die übrigen
von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte bestehen keine
Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.
Im Bericht des K.___, Klinik für Allgemeine Innere und Notfallmedizin, Rheumatologie,
vom 22. November 2021 wurde festgehalten, im Rahmen der aktuellen
Untersuchung sei die Beschwerdeführerin beschwerdearm, wobei insbesondere auch
im Bereich der Halswirbelsäule eine weitgehend schmerzfreie Mobilität
imponiere. Floride Synovitiden (Gelenkinnenhautentzündung) fehlten und es seien
keine Hinweise für radikuläre sensomotorische Defizite vorhanden. MR-Untersuchungen
der gesamten Wirbelsäule von Juli 2018 und der Brustwirbelsäule (BWS) vom Mai
2020 zeigten altersentsprechend degenerative Veränderungen, Diskusprotrusionen
und Schmorl’sche Knoten, aber keine wegweisenden Befunde. Eine aktuelle
Verlaufsuntersuchung der HWS sei gegenüber der Voruntersuchung vom Juli 2018
unverändert (BB 15 S. 2; vgl. E. II. 3.13 hiervor). Im
Bericht des H.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. März 2022 wurde zur Bildgebung
angegeben, das MRI der HWS zeige eine foraminale und rezessale Stenose C5/6
links bei multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS, es bestehe kein
spezifisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderte
Schmerzsymptomatik (BB 11 S. 2; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Im Bericht
des H.___, Klinik für Neurologie, vom 11. Mai 2022 wurde angegeben, MR-tomographisch
habe im Vorfeld (MRI der HWS vom 3. Februar 2022; vgl. IV-Nr. 74
S. 14 f.) eine foraminale und rezessale Stenose C5/6 links bei
multisegmentaler Degeneration der gesamten HWS dargestellt werden können, es zeige
sich aber keine Neurokompression oder spinale Stenose. Die Beschwerdeführerin
verneine Paresen oder feinmotorische Einbussen (BB 10 S. 2; vgl. E.
II. 3.19 hiervor). Laut dem Sprechstundenbericht des H.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 9. Juni 2022 berichtete die Beschwerdeführerin,
die Schmerzen im Nacken seien regredient gewesen, allerdings habe sie noch
immer starke Schmerzen über der Schulterpartie auf der rechten Seite (Bericht
vom 11. Juni 2022, BB 9 S. 1; vgl. E. II. 3.20 hiervor). Schliesslich
wurde im Bericht des H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
1. Juli 2022 dargelegt, gestützt auf die klinische Untersuchung und die
Anamneseangaben bestehe keine Schulterpathologie. Das Röntgen der rechten
Schulter zeige zentrierte Gelenke und keine vermehrten degenerativen Zeichen. Die
Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin bekanntermassen recht komplex
(BB 8; vgl. E. II. 3.21 hiervor). Nach einer Würdigung der von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen ist festzustellen,
dass diese die gutachterliche Beurteilung der G.___-Gutachter nicht in Frage zu
stellen vermögen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
HWS-Beschwerden und Panikattacken ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine ihrem körperlichen
Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende
Tätigkeit einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck im Rahmen eines
Vollzeitpensums ohne Leistungseinschränkung auszuüben.
4.10 Was
die geltend gemachten massiven Schmerzen im rechten Fuss betrifft, ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
orthopädisch-traumatologischen G.___-Teilbegutachtung vom 20. Mai 2021
über keine Beschwerden am rechten Fuss berichtete. Beklagt wurden Schmerzen von
der Halswirbelsäule ausstrahlend in beide Arme, Beschwerden in den Kniegelenken
vor allem bei Belastung und Venenprobleme. Sodann wurde beim Bücken oder bei
längerem Laufen über Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine berichtet.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Fussbeschwerden betreffen das linke
Sprunggelenk nach einem operativ behandelten Bänderriss im Teenageralter (IV-Nr. 61.3
S. 3). Dr. med. O.___ stellte bei seiner Untersuchung keinen Befund
hinsichtlich des rechten Fusses fest, sondern wies ausschliesslich auf die
symmetrische Beschwielung der Fusssohlen und auf die symmetrische
Bewegungsfunktion für Sprung- und Zehenbeweglichkeit hin (IV-Nr. 61.3 S.
7). Im Rahmen der Beurteilung legte er dar, Arbeiten in Zwangshaltungen seien aufgrund
der Erkrankung der Wirbelsäule nicht mehr möglich und stehende Tätigkeiten
sollten aufgrund der Kniegelenkserkrankung vermieden werden (IV-Nr. 61.3
S. 10). Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bis
mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne
Zwangshaltung (kein häufiges Bücken, Kauern oder Hocken), keine Arbeiten
ausschliesslich stehend oder ausschliesslich gehend, keine Arbeiten mit
Absturzgefahr und keine kniende Tätigkeit. Eine solche leidensadaptierte
Tätigkeit sei vollumfänglich ohne Leistungseinschränkung zuzumuten
(IV-Nr. 61.3 S. 12). Der Beweiswert der Beurteilung des
orthopädisch-traumatologischen Teilgutachters wird durch den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von med. pract. L.___ vom
30. April 2022 nicht relativiert. Darin wird festgehalten, die
Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter persistierenden Schmerzen im rechten
Fuss, die sich im letzten Jahr verstärkt hätten. Im MRI sei eine gering
dislozierte Fraktur im distalen Schaftbereich des Mittelfussknochens (MT) IV
festgestellt worden; dazu seien vermutlich auch Stressreaktionen in den MT II
und III und fortgeschrittene arthrotische Veränderungen mit deutlichen
Aktivierungszeichen talonavikular sowie vor allem an den Tarsometatarsal (TMT)
II – IV – Gelenken vorhanden (BB 5; vgl. auch MRI vom 24. März 2022
[BB 3]; E. II. 3.18 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist, wird mit der im vorerwähnten
Bericht beschriebenen Verstärkung der persistierenden Fussbeschwerden die
Einschätzung von Dr. med. O.___ nicht in Frage gestellt. Der orthopädisch-traumatologische
Teilgutachter anerkennt die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin, und in einer
optimal leidensangepassten, d.h. körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne
ausschliesslich stehende oder ausschliesslich gehende Arbeiten und ohne kniende
Tätigkeiten kann wegen verstärkter Fussbeschwerden nicht von einer relevanten
funktionellen Einschränkung ausgegangen werden. Eine rentenerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands wird auch mit dem Bericht von med.
pract. L.___ vom 30. April 2022 nicht ausgewiesen.
4.11 Nach
dem Gesagten ist gestützt auf das beweiswertige G.___-Gutachten vom
15. Juli 2021 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten und
ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Verweistätigkeit einfacher
geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck ab dem 25. Juni 2018 auszugehen.
Mit dem zwei Monate und drei Wochen dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Klinik E.___ vom 16. Oktober 2019 bis 10. Januar 2020 wird
eine massgebliche, mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 nicht ausgewiesen (vgl. E.
II. 4.4 hiervor). Ein Nachweis für weitere Arbeitsunfähigkeiten in einer
leidensadaptierten Tätigkeit liegt nicht vor. Im Folgenden ist der
Einkommensvergleich durchzuführen.
5.
5.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen
Verfügung auf CHF 71'438.00 fest, wobei sie auf den Arbeitgeberfragebogen der
damaligen Arbeitgeberin (B.___, [...]) vom 12. September 2018
(IV-Nr. 13 S. 3 ff.) abstellte. Darin wurde ein AHV-beitragspflichtiger
Bruttolohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 von CHF 5'953.20 pro
Monat (inklusive 13. Monatslohn und Zulagen) angegeben (IV-Nr. 13
S. 6). Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 71'438.00. Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,
vorliegend somit die Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 (vgl.
IV-Nr. 15 S. 2 und IV-Nr. 25]; vgl. auch ärztliches Zeugnis von
Dr. med. C.___ [IV-Nr. 4 S. 4]). Demnach ist das Einkommen von
CHF 71'438.00 auf das Jahr 2019 anzupassen, was zu einem Valideneinkommen
von CHF 72'113.00 führt (vgl. Nominallohnindex, Frauen, Dienstleistungen, 2018:
105.8, 2019: 106.8).
5.2
5.2.1 Seit dem Verlust der zuletzt
ausgeübten Arbeitsstelle per Ende Oktober 2019 geht die Beschwerdeführerin
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a,
S. 326 Rz. 94). Nach den hier massgebenden medizinischen Angaben der M.___-Gutachter
ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit (körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten
in Zwangshaltung, ohne ausschliessliche stehende oder ausschliesslich gehende
Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr und erhöhter Verletzungsgefahr,
ohne kniende Tätigkeiten) einfacher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck zu
100 % auszuüben, wobei keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht
(IV-Nr. 61.1 S. 10, 61.3 S. 12, 61.4 S. 12 und 61.5
S. 15). Damit ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 4'371.00 (vgl.
Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018 des Bundesamtes für Statistik,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total,
Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und an die
Nominallohnentwicklung (2018: 105.9; 2019: 107.0) ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 4'604.10 pro Monat bzw. CHF 55’249.00 pro
Jahr.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder
behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter den erwähnten Einschränkungen
ausüben kann, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, da dieser im hier zugrunde
gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst und die erwähnten Einschränkungen zu keinem lohnrelevanten
Nachteil führen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem
genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2. mit
Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt, begründet bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls
keinen leidensbedingten Abzug; ebenso wenig ihr Alter oder andere von der
Rechtsprechung anerkannte Gründe. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von
CHF 55'249.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'113.00
pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 23.39 bzw. (abgerundet) 23 %,
der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor). Selbst bei Gewährung eines (hier nicht
gerechtfertigten) leidensbedingten Abzugs von 10 % würde kein
Rentenanspruch entstehen (IV-Grad von 31 %).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht
im Weiteren geltend, sie benötige «Hilfe für eine stufenweise
Wiedereingliederung in die Arbeitswelt» (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt
in der angefochtenen Verfügung dagegen fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen, da die Beschwerdeführerin die ihr attestierte
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sofort umsetzen
könne. Da sie sich im von Seiten der Gutachter attestierten Ausmass nicht
arbeitsfähig fühle, fehle es an der dafür erforderlichen subjektiven
Eingliederungsfähigkeit (A.S. 3). Die gutachterlichen Abklärungen haben gezeigt,
dass die Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte, d.h. ihrem körperlichen
Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste
Verweistätigkeit im Ausmass von 100 % ohne verminderte Leistungsfähigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben könnte. Nach den Angaben der G.___-Gutachter
bestehen deutlich Ressourcen bezüglich der Wiederaufnahme einer beruflichen
Tätigkeit unter Berücksichtigung des erwähnten körperlichen Belastungsprofils und
des Ausbildungs- und Kenntnisstands (vgl. IV-Nr. 61.3 S. 11, 61.4
S. 13 und 61.5 S. 14). Auch mit Blick auf die von der
Beschwerdeführerin eingereichten aktuellen medizinischen Unterlagen (vgl. E.
II. 3.13 bis 3.21 hiervor) besteht kein Hinweis, dass sich diesbezüglich an
der gutachterlichen Einschätzung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung etwas geändert hätte. Da die Beschwerdeführerin trotz des dargelegten
Begutachtungsergebnisses nach wie vor geltend macht, es sei ihr angesichts
ihres aktuellen Gesundheitszustands nicht möglich, eine adaptierte
Vollzeitstelle anzunehmen, kann nicht von ihrem Eingliederungswillen
ausgegangen werden. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist demnach zu
verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne
dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21
Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom
21. Juni 2017 E. 3.3., je mit Hinweisen).
6.2 Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2022, worin der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. Juli
2022, A.S. 27 f.) durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser