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Entscheid

VSBES.2022.86

Invalidenrente / Rückforderung

20. April 2023Deutsch18 min

Es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt (IV-Nrn. 43 und 48.1 – 48.3)

Source so.ch

Urteil vom 20. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Rückforderung (Verfügung vom 29. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine

halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 30) und in der

Folge ausgerichtet. Als die Invalidenversicherung nach dem 1. Januar 2012

Renten überprüfte, die vor 2008 infolge medizinisch nicht klar

diagnostizierbarer Beschwerden zugesprochen worden waren, wurde im Mai 2012

auch bei der Beschwerdeführerin eine solche Prüfung eingeleitet (IV-Nr. 40).

Es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt (IV-Nrn. 43 und 48.1 – 48.3)

und die Beschwerdeführerin anschliessend am 26. August 2013 zum Gespräch bei

der Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen

Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr.

51).

2.

2.1 Nach dem durchgeführten

Revisionsgespräch und einem Vorbescheid (IV-Nr. 53) verfügte die

Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 (IV-Nr. 54), es bestehe ab dem 1.

Februar 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer halben Rente. Diese Rente

werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden,

längstens bis 31. Januar 2016. Bei Abbruch der Massnahme werde die

Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt.

2.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember

2013 (IV-Nr. 55) wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. Für die

Zusprache der beruflichen Massnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen Rente

während der Massnahme, längstens aber zwei Jahre, ergehe eine separate

Verfügung (jene vom 12. Dezember 2013).

3. Am 28. Januar 2014 wurde

mit Eingliederungsmassnahmen begonnen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin

wurde bei der Stellensuche unterstützt. Während der laufenden Massnahmen

erliess die Beschwerdegegnerin am 17. November 2014 (IV-Nr. 65) eine

Verfügung betreffend Rentenleistungen, weil aufgrund eines Missverständnisses

zwischen der Ausgleichskasse Solothurn und der Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2013 in Abgang genommen

worden sei. Die Rente werde ab März 2014 wieder ausbezahlt bzw. nachbezahlt.

4. Am 21. Januar 2016 wurde der

Beschwerdeführerin der Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt (IV-Nr.

78). Die Rente wurde in der Folge jedoch offensichtlich weiter ausbezahlt.

5. Am 24. April 2020 (IV-Nr. 79)

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des

Anspruchs ihres Ehepartners auf eine Altersrente werde die Rentenleistung neu

festgesetzt.

6. Am 24. Januar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein und machte geltend, ihr

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 81).

7. Mit Verfügung vom 29. März 2022

(IV-Nr. 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin die

geleisteten Renten vom 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurück

und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, einen Betrag von CHF 41'180.00

zurückzuerstatten.

8. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 29. März 2022 sei

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin

9. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 (A.S. 19 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

10. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. September 2022 (A.S. 24 ff.) eine

Kostennote zu den Akten.

11. Mit Verfügung vom 7. März 2023

(A.S. 29 f.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest,

dass sich die Parteien im vorliegenden Verfahren auch bereits zur

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert haben. Für den Fall, dass das

Gericht zum Schluss kommen sollte, die Rückforderung sei berechtigt, werde

beabsichtigt, den Streitgegenstand vorliegend auf die Prüfung der

Erlassvoraussetzungen auszudehnen. Ohne (anderslautenden) Bericht bis 21. März

2023 werde Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen. Die Parteien lassen

sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den

Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese

unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung

gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster

Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der

Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon

Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die

dreijährige relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten

Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung «nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu

verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit

hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung

bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte

Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des

Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die

Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der

Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des

Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer

der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist. Beruht die unrechtmässige

Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige

(resp. dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle

ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das

Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder

aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren

Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.1

und E. 2.2 S. 219 f. mit Hinweisen).

2.3

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG). Der gute Glaube ist nicht schon mit der

Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit

schuldig gemacht haben. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute Glauben ist auch im

Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu vermuten. Eine Person kann nicht als

gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten, wenn sie zwar von der

Rechtsmässigkeit des Leistungsbezugs ausgeht, aber immerhin weiss (bzw. bei

gebotener Sorgfalt wissen müsste), dass die Rechtmässigkeit umstritten ist und

dass sie, sollte sie mit ihrer Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht

durchdringen, die Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss (Urteil

des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Rückforderungsverfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer

Beschwerdeantwort (A.S. 19 f.) dar, der Beschwerdeführerin sei gemäss

Verfügung vom 12. Dezember 2013 eine Invalidenrente bis längstens 31. Januar

2016.

zugesprochen worden. Gemäss einer internen Überprüfung sei die Rente

jedoch über diese Frist hinaus weiterbezahlt worden, weshalb die

Rentenzahlungen von 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurückgefordert

werden müssten. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 3.

März 2022 werde man als Erlassgesuch behandeln und somit das Mahnverfahren für

den Moment stoppen. Nach Rechtskraft der Verfügung werde man das Gesuch prüfen.

In der Beschwerdeantwort wird

ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das Vorhandensein des guten Glaubens zu

verneinen. Die Beschwerdeführerin sei seinerzeit zu einem Gespräch auf die

IV-Stelle eingeladen worden, bei welchem ihr die Umstände zur Rentenaufhebung

und das weitere Vorgehen bezüglich Eingliederungsmassnahmen, nebst der

schriftlichen Verfügung, zudem noch mündlich erläutert worden seien. Die

Kenntnisnahme und das Verständnis seien unterschriftlich bestätigt worden.

Nach Beendigung der beruflichen

Massnahmen habe es für die IV-Stelle keinen Grund gegeben, sich erneut mit dem

IV-Dossier auseinanderzusetzen und aufgrund von Veränderungen weitere

prozessleitende Entscheide zu fällen. Der Rückforderungsanspruch sei nicht

verwirkt.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie habe nach Abschluss der

beruflichen Massnahmen weiterhin die halbe Rente der Invalidenversicherung

erhalten. Sie habe in gutem Glauben gedacht, dies sei rechtens. Sie habe keinen

Grund und keine Anhaltspunkte gehabt, etwas anderes anzunehmen. Sie habe gedacht,

sie habe an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und sei darin zwei Jahre lang

unterstützt worden. Dass sie ihre Rente nachher nicht mehr erhalten sollte,

auch wenn die Wiedereingliederung scheitern sollte, sei ihr nicht klar gewesen.

Die Umsetzung der spezifischen Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sei für

Laien kaum zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht realisiert, dass

ihre Gesundheitsbeschwerden, die sie bei der Arbeit stark einschränkten, und

wegen welcher sie seit damals 13 Jahren eine halbe Rente bezogen habe, von der

Invalidenversicherung plötzlich nicht mehr als invalidisierend betrachtet würden.

Sie habe die komplizierten und scheinbar widersprüchlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin

nicht verstanden (einmal Weiterausrichtung der Rente, dann wieder Aufhebung der

Rente, dann wieder, es sei ein Missverständnis geschehen, die Rente werde doch

wieder bezahlt). Die Beschwerdeführerin habe die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin

immer wahrgenommen und deren Verfügungen – negativ wie positiv – akzeptiert und

auf die Arbeit der Behörden vertraut. An das Gespräch im Jahr 2013 erinnere

sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Gemäss Akten seien kein Dolmetscher und

auch keine weitere Begleitperson anwesend gewesen. Ihre Deutschkenntnisse seien

nicht gut und damals sicherlich noch schlechter gewesen als heute. Die

Verfügungen habe sie nicht recht verstanden.

Die Beschwerdeführerin habe gegenüber

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2022 geltend gemacht, dass die

Rückforderungsansprüche nach einem Jahr verwirkt seien. Falls es so sei, dass

die Rente längstens bis 31. Dezember 2016 (recte: 31. Januar 2016) gesprochen

worden sei, hätte die Beschwerdegegnerin spätestens im Januar 2017 (recte:

Februar 2016) überprüfen müssen, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung erhalten

habe («Quittierungspflicht») und – in der Folge – ob sie die verfügte

Renteneinstellung ordnungsgemäss umsetze. Die einjährige Verwirkungsfrist habe

somit spätestens im Januar 2017 (recte: Februar 2016) zu laufen begonnen. Allerspätestens

am 24. April 2020 habe die einjährige Verwirkungsfrist ohnehin zu laufen

begonnen. Denn dies sei ein weiterer Anlass gewesen, bei dem die

Beschwerdegegnerin oder die Ausgleichskasse bei Beachtung einer zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin die halbe

Rente immer noch beziehe. Dies habe die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2020 ausdrücklich

mitgeteilt. Es habe sich am 24. April 2020 also nicht lediglich um eine

«automatische Zahlung» der Ausgleichskasse gehandelt, sondern um einen

Rechtsakt der Beschwerdegegnerin. Die Rentenleistungen seien neu festgesetzt

worden. Bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte die Beschwerdegegnerin den

– nach ihrer Auffassung bestehenden – Irrtum erkennen müssen.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist

grundsätzlich, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe

ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von CHF 41'180.00 (Rentenzahlung

für April 2017 bis März 2022) erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wird

nur über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen entschieden,

nicht aber über den Erlass des Rückforderungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin

führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin (vom 14. März 2022; vgl. Beschwerdebeilage 3) zum

Schreiben vom 3. März 2022 werde als Erlassgesuch entgegengenommen und

nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung separat geprüft.

Beschwerdeweise werden indessen Ausführungen zur Erlassvoraussetzung des guten

Glaubens gemacht und die Beschwerdegegnerin nimmt dazu Stellung. Daraus lässt

sich erkennen, wie ihr Entscheid über ein Erlassgesuch ausfallen würde. Sie

geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässigen

Leistungen nicht gutgläubig bezogen hat. Es würde zu einem Leerlauf führen,

hier nur über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung an sich zu

entscheiden und gegebenenfalls die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den Erlass prüfe. Die Frage der Gutgläubigkeit kann

in diesem Verfahren geprüft werden, zumal beide Parteien sich dazu geäussert

haben.

4.2

Nicht bestritten und gestützt

auf die Aktenlage klar ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016

zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat. Mit Verfügungen

vom 12. und 13. Dezember 2013 (IV-Nrn. 54 und 55) wurde die Rente der

Beschwerdeführerin aufgehoben und festgehalten, dass – sofern berufliche

Massnahmen durchgeführt werden – noch bis zum 31. Januar 2016 Leistungen

ausbezahlt werden. Für die Zeit danach bestand kein Rentenanspruch mehr. Die

Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

4.3

4.3.1

Zur Frage, wann die

Beschwerdegegnerin bemerkt hatte bzw. hätte bemerken müssen, dass ein

unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt, lässt die Beschwerdeführerin rügen,

die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Januar 2017 (bzw. Februar 2016) merken

bzw. nachprüfen müssen, ob die Rentenzahlungen auch wirklich eingestellt worden

sind. Spätestens am 24. April 2020 hätte sie bemerken müssen, dass die Rente

fälschlicherweise noch immer ausbezahlt werde, weil im Sinne eines Rechtsakts

der Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen aufgrund des Erreichen des

AHV-Alters des Ehemannes der Beschwerdeführerin neu festgesetzt worden seien.

4.3.2

Im Bereich der

Invalidenversicherung teilen sich die IV-Stellen und die Ausgleichkassen die

entsprechenden Aufgaben. Die IV-Stellen bemessen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG

unter anderem den Invaliditätsgrad, erlassen die Verfügungen über die

Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen wirken bei der

Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten, Taggelder

und Entschädigungen für Betreuungskosten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1

IVG). Rechtsprechungsgemäss ist mit Blick auf diese gesetzlichen und die

zugehörigen Verordnungsbestimmungen in Zweifel zu ziehen, dass den IV-Stellen eine

sogenannte «Quittierungs-», Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt, wie die

Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht. Es ist keine Verwaltungspraxis

ersichtlich, welche von der zuständigen IV-Stelle unmittelbar nach Erlass einer

rentenaufhebenden oder -herabsetzenden Verfügung entsprechende Vorkehrungen

verlangen würde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ebenso

wenig Entsprechendes ableiten (BGE 146 V 217 E. 3.2 S. 221 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse ihre

Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2013 zugestellt. Darin ist festgehalten,

dass die Rentenleistungen spätestens per 31. Januar 2016 einzustellen seien.

Eine Obliegenheit zur Überprüfung, ob dies ab dem 1. Februar 2016

tatsächlich so gehandhabt werde, bestand nicht.

4.3.3

Mit Verfügung vom 24. April

2020.

wurde die Rentenleistung neu berechnet und festgesetzt, da der Ehemann der

Beschwerdeführerin das AHV-Alter erreicht hatte (IV-Nr. 79). Die

Berechnung der Rentenleistungen gehört zu den Aufgaben der Ausgleichkasse (Art. 60

Abs. 1 lit. b IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin, welche die Frage

des Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen hat (Art. 57 Abs. 1

IVG), aufgrund dieses Umstandes nicht mit der Sache befasst war und

dementsprechend auch nicht bemerken konnte bzw. musste, dass die per 1. Februar

2016.

aufgehobene Invalidenrente noch immer bezahlt wird. Insofern ist entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die relative Verwirkungsfrist

am 24. April 2020 zu laufen begann. Erst mit dem Revisionsbegehren der

Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 (IV-Nr. 81) konnte und musste die

Beschwerdegegnerin erkennen, dass unrechtmässige Leistungen geflossen waren.

Somit erweist sich der Rückforderungsanspruch gemäss angefochtener Verfügung

nicht als verwirkt.

Er wäre aber auch nicht verwirkt, wenn

man entgegen der obigen Erwägungen davon ausginge, dass die relative

Verwirkungsfrist mit Verfügung vom 24. April 2020 zu laufen begonnen

hätte: Das ATSG wurde per 1. Januar 2021 revidiert. Seither beträgt die

relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre. Die Anwendung

der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und

fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine

Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten

ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl.

IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am

31.

März 2021, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Somit

wäre im vorliegenden Fall eine dreijährige Verwirkungsfrist massgebend.

4.3.4

Korrekterweise hat die

Beschwerdegegnerin aufgrund der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren

gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Verfügung vom 29. März 2022 nur die ab 1. April

2017.

bezahlten Leistungen zurückgefordert. Die Beschwer­de ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.4

Nachdem festzuhalten ist, dass

die Rückforderung zu Recht erfolgte, ist der Streitgegenstand vorliegend – im

Einverständnis mit den Parteien – auf die Prüfung der Erlassvoraussetzungen

auszudehnen (vgl. dazu E. I. 11 hievor). Dabei gilt es zunächst die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 zweiter

Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor), zu der sich die Parteien in ihren

Rechtsschriften geäussert haben (vgl. E. II. 3 hievor).

Die Beschwerdeführerin war langjährige Rentenbezügerin,

bis im Jahr 2012 eine Revision aufgrund der IV-Revision 6a eingeleitet wurde.

Tatsächlich erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, an unterschiedlichen

Tagen zwei separate Verfügungen über die Aufhebung der Rente und die

Weiterausrichtung während zwei Jahren trotz eigentlicher Aufhebung zu erlassen,

etwas schwerfällig und dürfte auch zum Missverständnis zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse geführt haben, welche die von der

Beschwerdegegnerin verfügten Rentenleistungen berechnet und ausrichtet. Im

Dezember 2013 scheint nur die Verfügung betreffend Aufhebung der Rente von der

Ausgleichskasse berücksichtigt worden zu sein, denn trotz Weiterausrichtung der

Rente während zwei Jahren (gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2013, IV-Nr. 54)

wurden die Rentenzahlungen zunächst gestoppt, was mit Verfügung vom 17.

November 2014 (IV-Nr. 65) korrigiert wurde. Trotzdem kann im vorliegenden Fall

nicht gesagt werden, dass der Rentenbezug ab dem 1. Februar 2016 gutgläubig

erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem eine polydisziplinäre

Begutachtung erfolgt war, am 26. August 2013 zum Gespräch bei der

Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen

Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr.

51). In diesem Schreiben wurde auch angegeben, dass das Interview in deutscher

Sprache geführt werde und die Beschwerdeführerin eine Person mitnehmen solle,

die für sie übersetzen könne, wenn sie sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend

verständigen könne. Wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, fand das

anschliessende Revisionsgespräch am 7. Oktober 2013 (IV-Nr. 52) ohne

übersetzende Person statt. Die Beschwerdeführerin wurde aber vorgängig darauf

hingewiesen, dass sie jemanden zum Übersetzen mitnehmen könne. Somit kann sie

nun keine sprachlichen Hindernisse geltend machen. Die Beschwerdeführerin

bestätigte anlässlich des Revisionsgesprächs unterschriftlich, dass sie über

die neue Gesetzgebung der Beschwerdebilder nach Schlussbestimmungen 6a und

über die Auswirkungen informiert wurde. Schliesslich lässt sich dem Protokoll­eintrag

vom 19. Februar 2014 zu einem nachfolgenden Eingliederungsgespräch bei der

Beschwerdegegnerin entnehmen: «Frau A.___ wird über meine Rolle informiert. Sie

wird nochmals über die Rentenverfügung informiert. Ab 1.2.2014 maximal 2 Jahre

Rente wenn sie in der Wiedereingliederung mitmacht.» Und: «Kann sich in

einfacher hochdeutscher Sprache verständigen». Die Beschwerdeführerin wurde

also in der anschliessend gestarteten Eingliederung noch einmal aufgeklärt.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Leistungen nach

Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung, die fast zwei Jahre lang

andauerte, gutgläubig erhalten hatte. Der Abschluss der beruflichen

Eingliederung wurde ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 78)

mitgeteilt. Darüber, dass die Rentenleistungen mit Abschluss der beruflichen

Eingliederung (längstens aber nach zwei Jahren) eingestellt seien, wurde sie

mehrfach schriftlich und mündlich aufgeklärt. Die anschliessenden

Rentenleistungen wurden nicht gutgläubig bezogen. Eine Prüfung der grossen

Härte als zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung (Art. 25

Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor) erübrigt sich

damit. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Erlass der Rückforderung

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird sowohl in Bezug auf

die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung als auch (infolge Ausdehnung

des Streitgegenstandes) hinsichtlich Erlass der Rückforderung abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer