VSBES.2022.86
Invalidenrente / Rückforderung
20. April 2023Deutsch18 min
Es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt (IV-Nrn. 43 und 48.1 – 48.3)
Source so.ch
Urteil vom 20. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Rückforderung (Verfügung vom 29. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 30) und in der
Folge ausgerichtet. Als die Invalidenversicherung nach dem 1. Januar 2012
Renten überprüfte, die vor 2008 infolge medizinisch nicht klar
diagnostizierbarer Beschwerden zugesprochen worden waren, wurde im Mai 2012
auch bei der Beschwerdeführerin eine solche Prüfung eingeleitet (IV-Nr. 40).
Es wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt (IV-Nrn. 43 und 48.1 – 48.3)
und die Beschwerdeführerin anschliessend am 26. August 2013 zum Gespräch bei
der Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen
Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr.
51).
2.
2.1 Nach dem durchgeführten
Revisionsgespräch und einem Vorbescheid (IV-Nr. 53) verfügte die
Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 (IV-Nr. 54), es bestehe ab dem 1.
Februar 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer halben Rente. Diese Rente
werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden,
längstens bis 31. Januar 2016. Bei Abbruch der Massnahme werde die
Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt.
2.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember
2013 (IV-Nr. 55) wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. Für die
Zusprache der beruflichen Massnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen Rente
während der Massnahme, längstens aber zwei Jahre, ergehe eine separate
Verfügung (jene vom 12. Dezember 2013).
3. Am 28. Januar 2014 wurde
mit Eingliederungsmassnahmen begonnen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin
wurde bei der Stellensuche unterstützt. Während der laufenden Massnahmen
erliess die Beschwerdegegnerin am 17. November 2014 (IV-Nr. 65) eine
Verfügung betreffend Rentenleistungen, weil aufgrund eines Missverständnisses
zwischen der Ausgleichskasse Solothurn und der Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2013 in Abgang genommen
worden sei. Die Rente werde ab März 2014 wieder ausbezahlt bzw. nachbezahlt.
4. Am 21. Januar 2016 wurde der
Beschwerdeführerin der Abschluss der beruflichen Massnahmen mitgeteilt (IV-Nr.
78). Die Rente wurde in der Folge jedoch offensichtlich weiter ausbezahlt.
5. Am 24. April 2020 (IV-Nr. 79)
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des
Anspruchs ihres Ehepartners auf eine Altersrente werde die Rentenleistung neu
festgesetzt.
6. Am 24. Januar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch ein und machte geltend, ihr
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 81).
7. Mit Verfügung vom 29. März 2022
(IV-Nr. 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin die
geleisteten Renten vom 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurück
und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, einen Betrag von CHF 41'180.00
zurückzuerstatten.
8. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. März 2022 sei
aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin
9. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 (A.S. 19 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
10. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. September 2022 (A.S. 24 ff.) eine
Kostennote zu den Akten.
11. Mit Verfügung vom 7. März 2023
(A.S. 29 f.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest,
dass sich die Parteien im vorliegenden Verfahren auch bereits zur
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert haben. Für den Fall, dass das
Gericht zum Schluss kommen sollte, die Rückforderung sei berechtigt, werde
beabsichtigt, den Streitgegenstand vorliegend auf die Prüfung der
Erlassvoraussetzungen auszudehnen. Ohne (anderslautenden) Bericht bis 21. März
2023 werde Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen. Die Parteien lassen
sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den
Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese
unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung
gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster
Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der
Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die
dreijährige relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung «nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte
Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des
Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die
Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der
Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des
Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer
der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist. Beruht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige
(resp. dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle
ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das
Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder
aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren
Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.1
und E. 2.2 S. 219 f. mit Hinweisen).
2.3
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG). Der gute Glaube ist nicht schon mit der
Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). Der gute Glauben ist auch im
Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu vermuten. Eine Person kann nicht als
gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten, wenn sie zwar von der
Rechtsmässigkeit des Leistungsbezugs ausgeht, aber immerhin weiss (bzw. bei
gebotener Sorgfalt wissen müsste), dass die Rechtmässigkeit umstritten ist und
dass sie, sollte sie mit ihrer Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht
durchdringen, die Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss (Urteil
des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Rückforderungsverfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer
Beschwerdeantwort (A.S. 19 f.) dar, der Beschwerdeführerin sei gemäss
Verfügung vom 12. Dezember 2013 eine Invalidenrente bis längstens 31. Januar
2016.
zugesprochen worden. Gemäss einer internen Überprüfung sei die Rente
jedoch über diese Frist hinaus weiterbezahlt worden, weshalb die
Rentenzahlungen von 1. April 2017 bis und mit 31. März 2022 zurückgefordert
werden müssten. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 3.
März 2022 werde man als Erlassgesuch behandeln und somit das Mahnverfahren für
den Moment stoppen. Nach Rechtskraft der Verfügung werde man das Gesuch prüfen.
In der Beschwerdeantwort wird
ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das Vorhandensein des guten Glaubens zu
verneinen. Die Beschwerdeführerin sei seinerzeit zu einem Gespräch auf die
IV-Stelle eingeladen worden, bei welchem ihr die Umstände zur Rentenaufhebung
und das weitere Vorgehen bezüglich Eingliederungsmassnahmen, nebst der
schriftlichen Verfügung, zudem noch mündlich erläutert worden seien. Die
Kenntnisnahme und das Verständnis seien unterschriftlich bestätigt worden.
Nach Beendigung der beruflichen
Massnahmen habe es für die IV-Stelle keinen Grund gegeben, sich erneut mit dem
IV-Dossier auseinanderzusetzen und aufgrund von Veränderungen weitere
prozessleitende Entscheide zu fällen. Der Rückforderungsanspruch sei nicht
verwirkt.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie habe nach Abschluss der
beruflichen Massnahmen weiterhin die halbe Rente der Invalidenversicherung
erhalten. Sie habe in gutem Glauben gedacht, dies sei rechtens. Sie habe keinen
Grund und keine Anhaltspunkte gehabt, etwas anderes anzunehmen. Sie habe gedacht,
sie habe an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und sei darin zwei Jahre lang
unterstützt worden. Dass sie ihre Rente nachher nicht mehr erhalten sollte,
auch wenn die Wiedereingliederung scheitern sollte, sei ihr nicht klar gewesen.
Die Umsetzung der spezifischen Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a sei für
Laien kaum zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht realisiert, dass
ihre Gesundheitsbeschwerden, die sie bei der Arbeit stark einschränkten, und
wegen welcher sie seit damals 13 Jahren eine halbe Rente bezogen habe, von der
Invalidenversicherung plötzlich nicht mehr als invalidisierend betrachtet würden.
Sie habe die komplizierten und scheinbar widersprüchlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin
nicht verstanden (einmal Weiterausrichtung der Rente, dann wieder Aufhebung der
Rente, dann wieder, es sei ein Missverständnis geschehen, die Rente werde doch
wieder bezahlt). Die Beschwerdeführerin habe die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin
immer wahrgenommen und deren Verfügungen – negativ wie positiv – akzeptiert und
auf die Arbeit der Behörden vertraut. An das Gespräch im Jahr 2013 erinnere
sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Gemäss Akten seien kein Dolmetscher und
auch keine weitere Begleitperson anwesend gewesen. Ihre Deutschkenntnisse seien
nicht gut und damals sicherlich noch schlechter gewesen als heute. Die
Verfügungen habe sie nicht recht verstanden.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2022 geltend gemacht, dass die
Rückforderungsansprüche nach einem Jahr verwirkt seien. Falls es so sei, dass
die Rente längstens bis 31. Dezember 2016 (recte: 31. Januar 2016) gesprochen
worden sei, hätte die Beschwerdegegnerin spätestens im Januar 2017 (recte:
Februar 2016) überprüfen müssen, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung erhalten
habe («Quittierungspflicht») und – in der Folge – ob sie die verfügte
Renteneinstellung ordnungsgemäss umsetze. Die einjährige Verwirkungsfrist habe
somit spätestens im Januar 2017 (recte: Februar 2016) zu laufen begonnen. Allerspätestens
am 24. April 2020 habe die einjährige Verwirkungsfrist ohnehin zu laufen
begonnen. Denn dies sei ein weiterer Anlass gewesen, bei dem die
Beschwerdegegnerin oder die Ausgleichskasse bei Beachtung einer zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin die halbe
Rente immer noch beziehe. Dies habe die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2020 ausdrücklich
mitgeteilt. Es habe sich am 24. April 2020 also nicht lediglich um eine
«automatische Zahlung» der Ausgleichskasse gehandelt, sondern um einen
Rechtsakt der Beschwerdegegnerin. Die Rentenleistungen seien neu festgesetzt
worden. Bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte die Beschwerdegegnerin den
– nach ihrer Auffassung bestehenden – Irrtum erkennen müssen.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist
grundsätzlich, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe
ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von CHF 41'180.00 (Rentenzahlung
für April 2017 bis März 2022) erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wird
nur über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen entschieden,
nicht aber über den Erlass des Rückforderungsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin
führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin (vom 14. März 2022; vgl. Beschwerdebeilage 3) zum
Schreiben vom 3. März 2022 werde als Erlassgesuch entgegengenommen und
nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung separat geprüft.
Beschwerdeweise werden indessen Ausführungen zur Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens gemacht und die Beschwerdegegnerin nimmt dazu Stellung. Daraus lässt
sich erkennen, wie ihr Entscheid über ein Erlassgesuch ausfallen würde. Sie
geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässigen
Leistungen nicht gutgläubig bezogen hat. Es würde zu einem Leerlauf führen,
hier nur über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung an sich zu
entscheiden und gegebenenfalls die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Erlass prüfe. Die Frage der Gutgläubigkeit kann
in diesem Verfahren geprüft werden, zumal beide Parteien sich dazu geäussert
haben.
4.2
Nicht bestritten und gestützt
auf die Aktenlage klar ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016
zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat. Mit Verfügungen
vom 12. und 13. Dezember 2013 (IV-Nrn. 54 und 55) wurde die Rente der
Beschwerdeführerin aufgehoben und festgehalten, dass – sofern berufliche
Massnahmen durchgeführt werden – noch bis zum 31. Januar 2016 Leistungen
ausbezahlt werden. Für die Zeit danach bestand kein Rentenanspruch mehr. Die
Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
4.3
4.3.1
Zur Frage, wann die
Beschwerdegegnerin bemerkt hatte bzw. hätte bemerken müssen, dass ein
unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt, lässt die Beschwerdeführerin rügen,
die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Januar 2017 (bzw. Februar 2016) merken
bzw. nachprüfen müssen, ob die Rentenzahlungen auch wirklich eingestellt worden
sind. Spätestens am 24. April 2020 hätte sie bemerken müssen, dass die Rente
fälschlicherweise noch immer ausbezahlt werde, weil im Sinne eines Rechtsakts
der Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen aufgrund des Erreichen des
AHV-Alters des Ehemannes der Beschwerdeführerin neu festgesetzt worden seien.
4.3.2
Im Bereich der
Invalidenversicherung teilen sich die IV-Stellen und die Ausgleichkassen die
entsprechenden Aufgaben. Die IV-Stellen bemessen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG
unter anderem den Invaliditätsgrad, erlassen die Verfügungen über die
Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen wirken bei der
Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten, Taggelder
und Entschädigungen für Betreuungskosten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1
IVG). Rechtsprechungsgemäss ist mit Blick auf diese gesetzlichen und die
zugehörigen Verordnungsbestimmungen in Zweifel zu ziehen, dass den IV-Stellen eine
sogenannte «Quittierungs-», Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt, wie die
Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht. Es ist keine Verwaltungspraxis
ersichtlich, welche von der zuständigen IV-Stelle unmittelbar nach Erlass einer
rentenaufhebenden oder -herabsetzenden Verfügung entsprechende Vorkehrungen
verlangen würde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ebenso
wenig Entsprechendes ableiten (BGE 146 V 217 E. 3.2 S. 221 f. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse ihre
Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2013 zugestellt. Darin ist festgehalten,
dass die Rentenleistungen spätestens per 31. Januar 2016 einzustellen seien.
Eine Obliegenheit zur Überprüfung, ob dies ab dem 1. Februar 2016
tatsächlich so gehandhabt werde, bestand nicht.
4.3.3
Mit Verfügung vom 24. April
2020.
wurde die Rentenleistung neu berechnet und festgesetzt, da der Ehemann der
Beschwerdeführerin das AHV-Alter erreicht hatte (IV-Nr. 79). Die
Berechnung der Rentenleistungen gehört zu den Aufgaben der Ausgleichkasse (Art. 60
Abs. 1 lit. b IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin, welche die Frage
des Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen hat (Art. 57 Abs. 1
IVG), aufgrund dieses Umstandes nicht mit der Sache befasst war und
dementsprechend auch nicht bemerken konnte bzw. musste, dass die per 1. Februar
2016.
aufgehobene Invalidenrente noch immer bezahlt wird. Insofern ist entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die relative Verwirkungsfrist
am 24. April 2020 zu laufen begann. Erst mit dem Revisionsbegehren der
Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 (IV-Nr. 81) konnte und musste die
Beschwerdegegnerin erkennen, dass unrechtmässige Leistungen geflossen waren.
Somit erweist sich der Rückforderungsanspruch gemäss angefochtener Verfügung
nicht als verwirkt.
Er wäre aber auch nicht verwirkt, wenn
man entgegen der obigen Erwägungen davon ausginge, dass die relative
Verwirkungsfrist mit Verfügung vom 24. April 2020 zu laufen begonnen
hätte: Das ATSG wurde per 1. Januar 2021 revidiert. Seither beträgt die
relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre. Die Anwendung
der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und
fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine
Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten
ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am
31.
März 2021, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Somit
wäre im vorliegenden Fall eine dreijährige Verwirkungsfrist massgebend.
4.3.4
Korrekterweise hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Verfügung vom 29. März 2022 nur die ab 1. April
2017.
bezahlten Leistungen zurückgefordert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.4
Nachdem festzuhalten ist, dass
die Rückforderung zu Recht erfolgte, ist der Streitgegenstand vorliegend – im
Einverständnis mit den Parteien – auf die Prüfung der Erlassvoraussetzungen
auszudehnen (vgl. dazu E. I. 11 hievor). Dabei gilt es zunächst die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 zweiter
Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor), zu der sich die Parteien in ihren
Rechtsschriften geäussert haben (vgl. E. II. 3 hievor).
Die Beschwerdeführerin war langjährige Rentenbezügerin,
bis im Jahr 2012 eine Revision aufgrund der IV-Revision 6a eingeleitet wurde.
Tatsächlich erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, an unterschiedlichen
Tagen zwei separate Verfügungen über die Aufhebung der Rente und die
Weiterausrichtung während zwei Jahren trotz eigentlicher Aufhebung zu erlassen,
etwas schwerfällig und dürfte auch zum Missverständnis zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse geführt haben, welche die von der
Beschwerdegegnerin verfügten Rentenleistungen berechnet und ausrichtet. Im
Dezember 2013 scheint nur die Verfügung betreffend Aufhebung der Rente von der
Ausgleichskasse berücksichtigt worden zu sein, denn trotz Weiterausrichtung der
Rente während zwei Jahren (gemäss Verfügung vom 12. Dezember 2013, IV-Nr. 54)
wurden die Rentenzahlungen zunächst gestoppt, was mit Verfügung vom 17.
November 2014 (IV-Nr. 65) korrigiert wurde. Trotzdem kann im vorliegenden Fall
nicht gesagt werden, dass der Rentenbezug ab dem 1. Februar 2016 gutgläubig
erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem eine polydisziplinäre
Begutachtung erfolgt war, am 26. August 2013 zum Gespräch bei der
Beschwerdegegnerin eingeladen, anlässlich welchem sie über die gesetzlichen
Neuerungen informiert und das weitere Vorgehen besprochen werden sollte (IV-Nr.
51). In diesem Schreiben wurde auch angegeben, dass das Interview in deutscher
Sprache geführt werde und die Beschwerdeführerin eine Person mitnehmen solle,
die für sie übersetzen könne, wenn sie sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend
verständigen könne. Wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, fand das
anschliessende Revisionsgespräch am 7. Oktober 2013 (IV-Nr. 52) ohne
übersetzende Person statt. Die Beschwerdeführerin wurde aber vorgängig darauf
hingewiesen, dass sie jemanden zum Übersetzen mitnehmen könne. Somit kann sie
nun keine sprachlichen Hindernisse geltend machen. Die Beschwerdeführerin
bestätigte anlässlich des Revisionsgesprächs unterschriftlich, dass sie über
die neue Gesetzgebung der Beschwerdebilder nach Schlussbestimmungen 6a und
über die Auswirkungen informiert wurde. Schliesslich lässt sich dem Protokolleintrag
vom 19. Februar 2014 zu einem nachfolgenden Eingliederungsgespräch bei der
Beschwerdegegnerin entnehmen: «Frau A.___ wird über meine Rolle informiert. Sie
wird nochmals über die Rentenverfügung informiert. Ab 1.2.2014 maximal 2 Jahre
Rente wenn sie in der Wiedereingliederung mitmacht.» Und: «Kann sich in
einfacher hochdeutscher Sprache verständigen». Die Beschwerdeführerin wurde
also in der anschliessend gestarteten Eingliederung noch einmal aufgeklärt.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Leistungen nach
Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung, die fast zwei Jahre lang
andauerte, gutgläubig erhalten hatte. Der Abschluss der beruflichen
Eingliederung wurde ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 78)
mitgeteilt. Darüber, dass die Rentenleistungen mit Abschluss der beruflichen
Eingliederung (längstens aber nach zwei Jahren) eingestellt seien, wurde sie
mehrfach schriftlich und mündlich aufgeklärt. Die anschliessenden
Rentenleistungen wurden nicht gutgläubig bezogen. Eine Prüfung der grossen
Härte als zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung (Art. 25
Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. E. II. 2.3 hievor) erübrigt sich
damit. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Erlass der Rückforderung
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird sowohl in Bezug auf
die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung als auch (infolge Ausdehnung
des Streitgegenstandes) hinsichtlich Erlass der Rückforderung abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer