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Entscheid

VSBES.2022.87

Invalidenrente

31. März 2023Deutsch42 min

berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 31. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fethiye Yalcin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 25. März 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___, [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), meldete sich am 19. Januar 2020 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen

(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in

den letzten Jahren mehrere Operationen am Rücken durchführen lassen müssen und

leide immer noch unter starken Schmerzen. Sie sei seit dem 15. März 2019 zu 100

% arbeitsunfähig. Zuletzt hatte sie als Betriebsmitarbeiterin /

Lagermitarbeiterin für das Temporärbüro B.___ AG, [...], gearbeitet (IV-Nrn. 8,

12).

1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in

der Folge Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor, indem sie

medizinische Berichte sowie einen Arbeitgeberbericht einholte (undatiert;

Eingang IV-Stelle: 1. Mai 2020; IV-Nr. 12) und am 13. Februar 2020

ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchführte (IV-Nr. 8). Auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin

wegen den anhaltenden Rückenbeschwerden und dem neu diagnostizierten Aneurysma

im Gehirn keine Arbeitsaufnahme mehr zutraue (Intake-Protokoll vom

13. Februar 2020, IV-Nr. 8).

1.3 Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD; IV-Nr. 21) wurde die Beschwerdeführerin polydisziplinär

begutachtet (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie; IV-Nr. 29). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle C.___

AG, [...], am 24. Juni 2021 erstattet (IV-Nr. 37.1 – 37.8). Am 5. Juli 2021

äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zur

polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 40).

1.4 Mit Vorbescheid vom 27. Juli

2021 (IV-Nr. 41) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht. Mit Schreiben vom 14. September 2021 liess die

Beschwerdeführerin dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 42). Mit Verfügung vom 25. März

2022 (IV-Nr. 48; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin

ihren Entscheid.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März

2022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Teilrente

zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Sowie die

prozessualen Anträge

5. Es sei die fehlenden Unterlagen betreffend die 3. Wirbelsäule-Operation

im August 2019 in [...] zu vervollständigen bzw. von der

Krankenkassenversicherung der Beschwerdeführerin zu verlangen.

6. Es sei von den behandelnden Ärzten des E.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, einen Bericht betreffend aktuellen Gesundheitszustand

und prozentuale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verlangen.

7. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 7. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 20 f.).

4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022

gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht; A.S. 22 f.).

5. Mit Replik vom 12. September

2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. Gleichzeitig reicht

sie weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 29 ff.). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 33).

6. Mit Eingabe vom 24. Oktober

2022 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie

ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 34 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 25.

Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt werden (A.S. 37).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9.

April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 25. März 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen fest,

die Beschwerdeführerin sei spätestens seit Juli 2019 (zweite

Lendenwirbeloperation) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht seien ihr Tätigkeiten mit Heben und Tragen

schwerer Lasten (mehr als 20 kg) sowie Tätigkeiten mit dauerhafter Belastung

der Hände nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien ihr körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung lumbovertebraler Zwangshaltungen und

unter Vermeidung von Tätigkeiten mit starker Belastung der Hände. In solchen

angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle, 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin habe anlässlich des Intake-Gespräches vom 13. Februar 2020

angegeben, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem

Arbeitspensum von 100 % arbeiten. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto

(IK) entnommen werden könne, habe sie bisher nie eine Erwerbstätigkeit in einem

100%-Pensum ausgeübt. Die für die Wahl der Berechnungsmethode des

Invaliditätsgrades entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen sei, könne vorliegend offengelassen werden, da bei ihr auch im

Aufgabenbereich Haushalt von keiner erheblichen Einschränkung auszugehen sei. Für

die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbstätigkeit werde die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewandt. Es resultiere ein

Invaliditätsgrad von 0 %. Als Entscheidgrundlage diene der IV-Stelle das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 24. Juni 2021. Das Gutachten

entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine

beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Das

Gutachten sei umfassend, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf

eigenen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Im Einwand werde

nichts vorgebracht, was den Beweiswert des Gutachtens schmälern könnte. Das

Gutachten vermöge zu überzeugen, darauf könne abgestellt werden. Von weiteren

Abklärungen seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. In einer

körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ohne

Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

4.2

Der Beschwerde (A.S. 3 ff.)

lässt sich entnehmen, gemäss den Unterlagen sei der Beschwerdegegnerin bewusst

gewesen, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der zweiten Wirbelsäulen-OP

während eines Ferienaufenthaltes in [...] im August 2019 aufgrund einer

Blockade notfallmässig zum dritten Mal habe operiert werden müssen. Die

Beschwerdegegnerin hätte diese Unterlagen vervollständigen müssen, bevor sie

ein Gutachten in Auftrag gebe. Aufgrund der fehlenden Dokumentation der Behandlungsschritte

sei ein Gesamtbild über die positiven und negativen Veränderungen beim

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht richtig erfasst worden. Obwohl

die Beschwerdeführerin zwischen 11. März 2019 und 24. Juni 2020 dreimal

operiert worden sei und immer unter regelmässiger Behandlung gewesen sei, sei ihre

Arbeitsfähigkeit im Gutachten sogar ab 2019 auf 100 % festgesetzt worden.

Aus diesem Grund seien diese Unterlagen von der Krankenkasse durch das Gericht

zu vervollständigen. Es sei von den behandelnden Ärzten des Spitals E.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, ein Bericht betreffend den aktuellen

Gesundheitszustand und die prozentuale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zu verlangen. Trotz der dritten Operation habe sich der Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin

verschlechtert. Sie sei wegen anhaltenden Rückenbeschwerden bereits in der

gesamten Haushaltführung eingeschränkt und regelmässig unter medizinischer

Behandlung. Die gesamte gesundheitliche Situation belaste zunehmend die psychische

Befindlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem [...] Psychiater angemeldet.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände seien der Beschwerdeführerin

Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 20 kg nicht zumutbar. Ihre Chance in einer

angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei 0 %.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Am 9. Juli 2013 wurde im

Röntgeninstitut F.___ eine MRT-Untersuchung der LWS durchgeführt (IV-Nr. 7, S

31.

f.). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, berichtet von einer

flachbogigen linkskonvexen Skoliosefehlhaltung der LWS mit multisegmentärer

Osteochondrose mit Modic II Veränderungen, im Segment LWK 4/5 leicht am Rand

rechts aktiviert; Bei Status nach Diskushernienoperation im Segment LWK 4/5

Nachweis eines breitbasigen medianen /-links mediolateralen Hernienrezidiv mit

Tangierung der L5 Wurzel links (korrelierend mit der klinischen Symptomatik);

Bulging disc Segment LWK 3/4; Flache links mediolaterale Diskusprotrusion

Segment LWK5/SWK1 ohne neurale Kompression.

5.2

Am 11. März 2019 erfolgte im

Röntgeninstitut F.___ eine MRT-Untersuchung der HWS nativ und mit i.v. KM

(IV-Nr. 7, S. 3 f.). Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie FMH, berichtet von

einer relativ grossen zentralen Diskusprotrusion auf Höhe von HWK 4/5, führend

bei ohnehin kongenital eher engem Spinalkanal zu einer deutlichen Pelottierung

des Myelons (median) von anterior. Es gebe keinen Hinweis auf eine assoziierte

Myelopathie. Zusätzlich gebe es den Nachweis einer primär ossär degenerativ und

weniger diskogen bedingten, bis zu hochgradigen Foramenenge der Nervenwurzel C6

rechts (Höhe HWK 5/6). Weiter sei das anteroposteriore Alignement erhalten.

Kongenital enger Spinalkanal auf Höhe der HWS. Keine signifikante skoliotische

Fehlhaltung. In der T1-gewichteten Sequenz gebe es keinen Hinweis auf einen knochenmarksinfiltrativen

Prozess. Nach Kontrastmittelgabe gebe es keinen Hinweis auf entzündliche

Veränderungen. Die Muskulatur sei symmetrisch. Keine Raumforderungen im Bereich

der Halsweichteile. Teilerfasste basale Hirnabschnitte und apikale Lungenabschnitte

seien unauffällig.

5.3

Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,

Chefarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___, vom 26. April

2019.

(IV-Nr. 7, S. 8 ff.) erfolgte am 24. April 2019 erneut eine notfallmässige

stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerzexazerbation

im LWS Bereich. Die letztmalige Infiltration habe nur kurzfristig eine Besserung

der Beschwerden erbracht. Nach Untersuchung der klinischen und radiologischen

Befunde sei erneut die Indikation zur Infiltrationstherapie gestellt worden.

Nach dem Eingriff habe sich eine Beschwerdebesserung feststellen lassen. Die

Patientin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können.

5.4

Dem Bericht der Praxis J.___ vom

18.

Juni 2019 (IV-Nr. 7, S. 27 f.) lässt sich entnehmen, dass am 18. Juni

2019.

bei sehr starken Schmerzen eine Infiltration der Nervenwurzeln L5 – S1,

anstelle der geplanter PRF durchgeführt worden sei, da eine Behandlung der

Nervenwurzeln mit PRF in der Regel erst nach vier Wochen zur Schmerzreduktion

führe. Es bestehe der Verdacht auf eine Dynamisierung der

Bandscheibenproblematik. Daher sei notfallmässig eine MRI der LWS geplant.

5.5

Gemäss Austrittsbericht des

Spitals E.___ vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 7, S. 5 ff.) wurde am 8. Juli 2019

bei der Beschwerdeführerin eine Operation durchgeführt (Mikrochirurgische

Sequesterektomie L3/4 links; siehe auch Operationsbericht vom 11. Juli 2019,

IV-Nr. 7, S. 19 f.). Der operative Eingriff habe ohne weitere Komplikationen

durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet und zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden

trocken und reizlos gewesen. Die Patientin habe in einem guten Allgemeinzustand

nach Hause entlassen werden können.

5.6

Dr. med. I.___ hielt in seinem

Bericht vom 5. August 2019 (IV-Nr. 7, S. 23 f.) fest, die Patientin komme

früher als die geplante 6-Wochen-Kontrolle, da sie einen Urlaub über mehrere

Monate in [...] plane. Insgesamt habe sie von der Operation sehr profitiert.

Sie habe kaum noch Schmerzen im linken Bein und kompensierten Rückenschmerzen.

Klinisch-neurologisch habe die Patientin noch eine leichte Fussheberparese auf

der linken Seite.

5.7

Eine am 27. November 2019 im

Röntgeninstitut F.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung des Thorax ergab einen

unauffälligen kardiopulmonalen Befund (IV-Nr. 7, S. 1).

5.8

Anlässlich der MRT- und MRA-Untersuchung

des Neurokraniums vom 5. Februar 2020 (Bericht des Röntgeninstituts F.___, IV-Nr.

10) wurde bei der Beschwerdeführerin ein 7 x 7 x 10 mm grosses Aneurysma des

terminalen ACI-Segmentes linksseitig festgestellt.

5.9

Anlässlich des Intake-Interviews

bei der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 8) berichtete die

Beschwerdeführerin, sie sei in Absprache und mit Bewilligung der Ärzte am 10.

August 2019 in die [...] gereist und beim Aussteigen aus dem Flugzeug habe sie

wiederum eine Blockade im Rücken mit enormen Schmerzen gehabt. In der Folge habe

sie einen in [...] ansässigen Spezialisten aufgesucht, der nach einem MRI eine

Rückkehr mit dem Flugzeug in die Schweiz untersagt und Anfang September 2019

einen weiteren operativen Eingriff durchgeführt habe. Einen Monat postoperativ habe

sie in die Schweiz zurückreisen können. Seit der letzten Operation hätten die

Schmerzen nur geringfügig abgenommen und die Spezialisten in [...] hätten den

Fall dem Hausarzt übergeben.

5.10

Am 21. April 2020 fand im Spital K.___

eine zerebrale Angiographie statt (siehe Bericht vom 22. April 2020, IV-Nr. 14,

S. 4). Dem Bericht des genannten Spitals vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 14, S. 2

f.) lässt sich entnehmen, die Versicherte berichte, seit ca. zwei Jahren unter

Kopfschmerzen von nuchal über okzipital ausgehend nach frontal ausstrahlend zu

leiden. Sie nehme intermittierend Co-Dafalgan als Bedarfsanalgesie ein, was bisher

gut wirke. Die Schmerzen seien in den letzten Monaten eher progredient gewesen

und selten mit Schwindel vergesellschaftet. Keine Rückzugstendenz, keine Photo-

oder Phonophobie, keine Nausea während den Kopfschmerzen. Es seien keine

Visusstörungen oder anderweitige neurologische Defizite bemerkt worden. Keine

Gangunsicherheiten, keine Schluckstörungen. Die Patientin berichte, bezüglich

der Nacken- und Kopfschmerzen seien bereits zweimalig physiotherapeutische

Therapien durchgeführt worden und man habe vermutet, dass sie aufgrund einer

Fehlhaltung diese Beschwerden habe. Diesbezüglich sei auch bereits eine

Brustreduktionsplastik diskutiert worden. In der Beurteilung wird aufgeführt,

es habe eine klinische Verlaufskontrolle bei oben erwähnter Diagnose nach

erfolgter zerebraler Angiographie und seit Monaten progredienten Kopfschmerzen

stattgefunden. Mit der Versicherten sei aktuell bei keinen neurologischen Defiziten

erneut die Durchführung von Physiotherapie besprochen worden und es sei ihr

eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden, zudem sei eine ausgebaute

Bedarfsanalgesie rezeptiert worden. Differenzialdiagnostisch käme für die Kopfschmerzen

allenfalls eine fragliche Chiari-Malformation Typ I als Ursache in Betracht,

diesbezüglich zeige die Patientin keine anderweitige Symptomatik. Das weitere

Procedere in Bezug auf das ICA-Aneurysma links werde in einer gemeinsamen

Sprechstunde von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ zusammen mit der

Versicherten besprochen.

5.11

Gemäss Austrittsbericht des

Spitals K.___ vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 19, S. 5 f.) wurde bei der

Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 eine endovaskuläre Versorgung mittels

Coiling durchgeführt. Der operative Eingriff habe komplikationslos durchgeführt

werden können. Postoperativ sei die Überwachung auf der neurochirurgischen

Wachstation erfolgt. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Neuroradiologie sei

die Patientin am 25. Juni 2020 auf die Normalbettenstation verlegt worden. Der

Austritt nach Hause in gutem Allgemeinzustand sei am 26. Juni 2020 erfolgt.

5.12

Dr. med. N.___, Praktischer Arzt,

berichtet am 11. Juli 2020 (IV-Nr. 16) über chronische Kopfschmerzen, postoperative

Rückenschmerzen, Cervicobrachialgien rechts mehr als links und das

ICA-Aneurysma. Die Behandlung erfolge mittels Schmerzmedikamenten. Ausserdem erwähnte

er eine Depression. Zu den Funktionseinschränkungen oder der Arbeitsfähigkeit

wurden keine Ausführungen gemacht.

5.13

Dem ambulanten Bericht Neurochirurgie

des Spitals K.___ vom 4. September 2020 (IV-Nr. 19, S. 3 f.) lässt sich

entnehmen, die Patientin präsentiere sich mit seit Jahren bestehenden Cervicobrachialgien

rechtsbetont. Bei St. n. ICA-Coiling rechtsseitig im Juli 2020 hätten sich

keine Hinweise auf eine postinterventionelle Komplikation gezeigt. Gemäss

Konsens vom interdisziplinären neurovaskulären Kolloquium vom 2. Juli 2020

empfehle die Gruppe diesbezüglich eine Kontroll-DSA in sechs Monaten. Die oben

geschilderte Symptomatik könnte im Rahmen einer zervikalen Degeneration im

Sinne eines Bandscheibenvorfalls oder zervikaler Stenose interpretiert werden,

DD aktenanamnestisch i.R. Chiari Malformation. Aufgrund dessen sei eine

MRT-Untersuchung der HWS veranlasst worden.

5.14

RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt

Anästhesiologie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 (IV-Nr.

21) aus, die medizinische Situation sei insgesamt unklar und eine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Daher sei eine polydisziplinäre

Begutachtung notwendig.

5.15

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von

dieser am 24. Juni 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 37.1 – 37.8). Im

Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Leichtgradiges beidseitiges

Carpaltunnelsyndrom

-

Status nach dreimaliger

lumbaler Operation, ohne Nachweis einer radikulären sensomotorischen Störung

-

Status nach interlaminärer

Fensterung LWK4-LWK5 rechts mit Sequesterotomie und Rezessotomie (13. Mai 2009)

-

Status nach spinaler

Dekompression und Sequesterotomie LWK3/4 links wegen Diskushernie und

Rezessusstenose (8. Juli 2019)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Diabetes mellitus Typ II,

insulintherapiert

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- Nikotinkonsum

- Cephalgien unklarer Genese und

Ausprägung

-

Asymptomatisches Aneurysma

einer Grösse von 2 – 3 mm der Carotis interna rechts im kavernösen Abschnitt,

Status nach Coiling eines Arteria carotis interna-Aneurysmas links

-

Leichtgradiges

Impingement-Syndrom rechts

In der Konsensbeurteilung wird

aufgeführt, das leichtgradige beidseitige Carpaltunnelsyndrom und der Status

nach dreimaliger lumbaler Operation hätten eine seit Mitte 2019 nicht mehr

gegebene Belastbarkeit in der letzten Tätigkeit bedingt. Die Biographie ergebe

keinen Anhalt für eine gestörte Entwicklung im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung. Für die berichtete hohe chronische Schmerzintensität

und Einschränkung im Alltag finde sich in den klinischen Befunden kein

ausreichendes Korrelat, auch ergäben die Spiegelbestimmungen der Analgetika

keinen Anhalt für einen den angegebenen Schmerzen entsprechenden

Medikamentenbedarf. Konflikte in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld

mit Auswirkung auf die Belastbarkeit lägen anamnestisch nicht vor. In der

bisherigen Tätigkeit bestehe seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit (0 %). In

einer angepassten Tätigkeit ergebe sich auch rückblickend kein Anhalt für eine

Minderung der Belastbarkeit.

5.16

RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt in

seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-Nr. 40) fest, das Gutachten sei

umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf eigenen Untersuchungen

beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend und in der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne sich daher dieser

Beurteilung anschliessen.

6.

Im Beschwerdeverfahren reichte

die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen

Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

6.1

Gemäss der deutschen Übersetzung

des Austrittsberichts des Spitals O.___, [...], vom 20. September 2019 (Urkunde

Nr. 6 der Beschwerdeführerin) fand am 18. September 2019 eine Operation statt (Diskektomie

durch lumbale Mikrochirurgie einlagig). Die Beschwerdeführerin konnte am 20.

September 2019 aus dem Spital entlassen werden.

6.2

Im Bericht von Dr. med. I.___

vom 31. März 2022 (Urkunde Nr. 5 der Beschwerdeführerin) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Diskushernie L4/5 rechts rezessal

2.

Diskusprotrusion L3/4 links mit foraminaler Enge

3.

Status nach Sequestrektomie L3/4 links Juli 2019 und

anamnestisch Rezidiv-Sequestrektomie im August 2019 in [...]

4.

Diskusprotrusion C5/6 foraminal rechts mit Radikulopathie

mit erfolgreicher Infiltration extraforaminal C5/6 vom 10. Februar 2022

Die Patientin stelle sich zur klinischen

Verlaufskontrolle und MRI-Besprechung vor. Sie berichte, dass die Schmerzen

unverändert seien, vor allem ins rechte Bein bis zum Knie ausstrahlend. Sie

habe dabei eine undulierende Schmerzsymptomatik tagesabhängig. Insgesamt sei

sie auch bei der Hausarbeit eingeschränkt, wobei ihr Mann entsprechend helfe.

Längeres Kochen über 15 Minuten könne sie nicht. In der Bildgebung MRI LWS und

Röntgen LWS stehend vom 24. März 2022 hätten sich die oben genannten Diagnosen

mit einem regelrechten Alignement der Lendenwirbelsäule bei zunehmender

Osteochondrose L3/4 und L4/5 gezeigt. Die Patientin wünsche eine konservative

Therapie mittels Physiotherapie und Infiltrationsversuch. Ein entsprechender

Infiltrationsversuch epidural L4/5 mit Termin werde mit der Patientin

vereinbart.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 37.1 – 37.8), weshalb vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen ist:

7.1

Das polydisziplinäre Gutachten

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt

von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 37.2, S. 28

ff., S. 58 ff., S. 98 ff., S. 129 ff.). Dabei wurden fachspezifische

Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nrn. 37.4 [EKG], 37.5 [EKB], 37.6 [Elektrophysiologische

Untersuchung], 37.7 [Laboruntersuchung] und 37.8 [MRI HWS, BWS und LWS nativ

vom 16. April 2021]) und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen. Wie

das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge

erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt (IV-Nr. 37.2, S. 12 ff.). Das Gutachten erfüllt die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

7.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.2.1

Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 37.2, S. 24 ff.) nachvollziehbar

aus, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im

Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann

(IV-Nr. 37.2, S. 45 ff.). So zeige der hiesige internistische Befund eine

Adipositas. Die kardiale Befunderhebung und der arterielle Gefässstatus seien unauffällig

gewesen, die Blutdruckmessungen ergäben normotone Werte, was für eine gute

medikamentöse Einstellung der arteriellen Hypertonie spreche. Das abgeleitete

EKG (IV-Nr. 37.4) zeige einen unauffälligen Stromkurvenverlauf. Die pulmonale Befunderhebung

sei in Ruhe unauffällig gewesen, nach der Belastungsphase sei Atemnot reklamiert

worden, die nach zwei Minuten selbstlimitierend nicht mehr zu erfragen gewesen

sei und kausal bei sonst unauffälligem Untersuchungsbefund am ehesten auf den

während der Belastung getragenen Mund-Nase-Schutz und einen Trainingsmangel

zurückzuführen sein dürfte. Die abdominelle Befunderhebung habe neben adipösen

Bauchdecken keine auffälligen Ergebnisse gezeigt, insbesondere habe sich

epigastrisch trotz tiefer Palpation kein Druckschmerz gezeigt, was für eine gut

medikamentös eingestellte Protonenpumpeninhibition spreche. Hinweise auf eine

internistisch bedingte Ursache der anamnestisch reklamierten Kopfschmerzen oder

des beidseitigen Tinnitus hätten sich während der 90-minütigen internistischen Untersuchung

nicht gezeigt, ebenso seien keine Hinweise auf eine frühzeitige Erschöpfung oder

Müdigkeit aufgeschienen. Die Versicherte sei während der internistischen Untersuchung

stets attent, aufmerksam, kooperativ und freundlich gewesen. Die

Labordiagnostik (IV-Nr. 37.7) habe eine geringgradige Thrombozytose, eine

Erhöhung der Blutplättchen, erhöhte Werte für Leukozyten und CRP gezeigt, die

als Entzündungsparameter unspezifisch auf einen ablaufenden Entzündungsprozess

hindeuteten. Die erhöhte Transaminase GGT deute auf eine Leberbelastung hin,

der erhöhte HbA1c-Wert, der einen Überblick über die zurückliegende

Blutzuckereinstellung der vergangenen drei Monate gebe, zeige eine

verbesserungsfähige Blutzuckereinstellung an. Die Medikamentenspiegel für Tapentadol,

Lorazepam und Paracetamol lägen unterhalb des jeweiligen Referenzbereichs, was

hinsichtlich der Schmerzmittel Tapentadol und Paracetamol für einen eher

geringen Schmerzmittelbedarf und ein eher geringes Schmerzniveau spreche. Die

berichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigungen, ihr Hobby Lesen zu pflegen, bis

zu zweimal wöchentlich zehn Minuten spazieren zu gehen, mit ihrem Auto mit Automatikgetriebe

Strecken bis zu fünf Minuten Dauer zu fahren, im Juli 2019 mit dem Flugzeug in [...]

zu reisen und viele gute Sozialkontakte zu pflegen, sprächen nicht für namhaft

reduzierte Ressourcen. Auch ergebe sich aus dem klinischen Befund keine Begründung

für die berichteten Beschwerden und Einschränkungen. Im internistischen

Fachgebiet ergäben sich aufgrund des Aktenkapitels, der Anamnese und der

Befunderhebung somit keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige,

dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten oder einer

vergleichbaren Tätigkeit bedingten. Aufgrund erhöhter Hypoglykämieneigung bei

Insulintherapie empfehle sich grundsätzlich ein Verzicht auf Tätigkeiten mit

Unfallgefahren und Personentransport.

7.2.2

Dem neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 37.2, S. 54 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung

zugrunde. Für die Beurteilung führte Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie

FMH, zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 37.2, S. 74 ff.) eine

elektrophysiologische Untersuchung durch (IV-Nr. 37.6) und zog die im Rahmen

der Begutachtung erstellten MRI-Berichte der Wirbelsäule und des Gehirns

(IV-Nr. 37.8) sowie den Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei (IV-Nr. 37.2,

S. 77 ff.). Er beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend

mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen

sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 37.2, S. 84 ff.): Anamnestisch

seien Cervicalgien berichtet worden, eine eindeutig radikulär einzuordnende

Ausstrahlung werde nicht angegeben. Weiterhin bestünden rechtsbetonte

Armschmerzen beidseitig mit Brachialgia nocturna und morgendlichem,

rechtsbetontem Taubheitsgefühl der Hände. Die Gehstrecke sei wegen

belastungsverstärkter Knieschmerzen und Lumbalgien limitiert. Das linke Bein

schmerze im Bereich des linken dorsalen Oberschenkels und distalen dorsolateralen

Unterschenkels sowie des linken Knies. Eine eindeutig lumboradikulär

einzuordnende Schmerzausbreitung werde nicht berichtet. Es seien seit zwei

Jahren bestehende und zuletzt progrediente mnestische Störungen angegeben

worden. Vorrangig berichte die Versicherte von täglichen Kopfschmerzen seit

circa einem Jahr, zuvor habe sie unter episodischen Kopfschmerzen gelitten. Es

handle sich um mittelgradige bis starke holocephale Kopfschmerzen, bei starken

Kopfschmerzen bestünden auch eine Phono- und Photophobie sowie Übelkeit.

Symptome einer Aura seien nicht berichtet worden. Die Familienanamnese sei bezüglich

Kopfschmerzerkrankungen leer. Sie nehme an zwei bis drei Tagen pro Woche

Analgetika ein. Anhand der hiesigen Anamnese lasse sich das Kopfschmerzsyndrom

nicht eindeutig zuordnen. Da kein Kopfschmerzkalender geführt werde, sei

unklar, ob gemäss der Kopfschmerzklassifikation nach ICHD-3 an mehr als acht

Tagen pro Monat die Kriterien einer Migräne erfüllt seien, wie dies für eine

chronische Migräne zu fordern wäre. Alternativ seien ein chronischer Spannungskopfschmerz,

angesichts der Anamnese zur Häufigkeit der Analgetikaeinnahme aber auch ein

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz denkbar. Auffällig sei allerdings, dass

trotz angegebener häufiger Einnahme von Analgetika laborchemisch die

vermeintlich eingenommenen Wirkstoffe Paracetamol und Tramadol unterhalb der

Nachweisgrenze lägen. Die anamnestischen Angaben zur Einnahme von Analgetika

und folglich auch der Leidensdruck der Versicherten könnten somit hinterfragt

werden. Aus neurologischer Sicht sei ein mehrwöchiges Sistieren der

Analgetikaeinnahme zu empfehlen. Ein Kopfschmerzkalender sollte geführt werden,

nachfolgend könne gegebenenfalls eine leitliniengerechte Kopfschmerztherapie

etabliert werden. In der Regel seien Kopfschmerzsyndrome effektiv behandelbar.

Ein Zusammenhang mit der intrakraniellen Aneurysma-Behandlung sei nicht anzunehmen,

das diesbezügliche Behandlungsergebnis sei regelrecht. Im neurologischen

Untersuchungsbefund werde an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine

Sensibilitätsstörung angegeben, welche seit einem Unfall vor fünf Jahren bestehe.

Der weitere neurologische Befund sei ohne Nachweis eines fokalen Defizits, die Muskeleigenreflexe

seien seitengleich mittellebhaft einschliesslich der ASR, es fänden sich keine

Paresen oder Atrophien. Weder im Bereich der Arme noch im Bereich der Beine

zeige sich eine radikulär einzuordnende Sensibilitätsstörung. Bei seit circa

fünf Jahren bekanntem Diabetes mellitus, welcher inzwischen insulinpflichtig sei,

sei die Pallästhesie an den Grosszehengrundgelenken und bimalleolär jeweils

intakt. Namhafte kognitive Störungen seien nicht evident. Auffällig sei ein

demonstrativ anmutendes Verhalten mit betont langsamem Gehen im Barfussgang,

mehrfach mit in die Flanken gestemmten Händen (bei unauffälligem Gangbild beim

Betreten und Verlassen des Untersuchungsraumes). Für die Durchführung des

Knie-Hacke-Versuchs hebe die Versicherte beide Beine mit den Händen unterstützend

an, was angesichts fehlender Paresen nicht erforderlich scheine. Bei

anamnestischer Angabe von Brachialgia nocturna rechtsbetont beidseitig und

einem rechtsbetonten morgendlichen Taubheitsgefühl der Hände sowie einem

Schwächegefühl der rechten Hand sei eine elektroneurographische Untersuchung

der Armnerven erfolgt. Es finde sich ein beidseitig leichtgradiges

Carpaltunnelsyndrom, welches die nächtlichen Armschmerzen und das morgendliche

Taubheitsgefühl der Hände plausibel erkläre. Klinisch ergebe sich kein Anhalt

für eine namhafte Schädigung der Nervi mediani (keine Daumenabduktionsparese,

keine erhebliche Sensibilitätsstörung im Medianusversorgungsgebiet). Angesichts

der hiesigen elektrophysiologischen Befunde sei zunächst eine konservative

Therapie mit nächtlichem Tragen einer volaren Handgelenksschiene beidseitig

sinnvoll. Sollten die Beschwerden trotz mehrmonatiger konservativer Therapie

nicht rückläufig sein, wäre eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung und

gegebenenfalls bei Verschlechterung der elektrophysiologischen Parameter auch

eine Carpaltunneloperation zu erwägen. Da ein schlecht eingestellter Diabetes

mellitus ein Carpaltunnelsyndrom begünstigen könne, sei eine engmaschige Kontrolle

des Diabetes mellitus und eine Optimierung der Therapie anzuraten. Bildmorphologisch

hätten sich im MRI der Halswirbelsäule vom 16. April 2021 multisegmentale

knöchern-degenerative Veränderungen einschliesslich Foramenstenosen mit

möglicher Kompression der Wurzel C6 rechts und Reizung der Wurzel C6/7 links

gezeigt. Für ein cervicoradikuläres Wurzelkompressionssyndrom ergebe sich

klinisch kein Anhalt, die anamnestisch beschriebenen Cervicalgien und

Armschmerzen könnten anteilig durch diese degenerativen Veränderungen bedingt

sein. Ein konsistent schmerzgeplagter Eindruck bestehe jedoch nicht. Auch im

spinalen MRT der LWS vom 16. April 2021 hätten sich multisegmentale

degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrosen und Foramenstenosen L4

links gezeigt. Ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall oder eine Spinalkanalstenose hätten

sich nicht gezeigt, auch klinisch ergebe sich kein Anhalt für eine lumbosakrale

Wurzelkompression oder ein Defektsyndrom nach stattgehabten dreimaligen

lumbalen Operationen. Im MRT des Kopfes vom 16. April 2021, einschliesslich

MR-Angiographie, habe sich ein aktendokumentiert vorbeschriebenes

asymptomatisches kleines Aneurysma der Arteria carotis interna rechts im

kavernösen Abschnitt bestätigt. Ein Interventionsbedarf bestehe bei fehlender

Grössenprogredienz und angesichts der aktuellen Grösse des Aneurysmas von 2 x

3.

mm nicht. Das Aneurysma geringer Grösse könne die chronischen Kopfschmerzen

nicht erklären. Nach Coiling eines Arteria carotis interna-Aneurysmas links

finde sich hier ein regelrechter Befund. Die Marklagerläsionen cerebral seien

unspezifisch und ohne eigenständigen Krankheitswert, diese gingen jedoch über

das alterstypische Ausmass hinaus. Eine möglichst optimale Einstellung des

Diabetes mellitus und des Bluthochdrucks seien aus neurologischer Sicht

sinnvoll, zudem sollte das Rauchen sistiert werden.

Gestützt auf die obigen Ausführungen

erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Aus neurologischer Sicht seien bei

beidseitigem (hier nach elektrophysiologischen Kriterien leichtgradigem)

Carpaltunnelsyndrom Tätigkeiten mit starker händischer Belastung (zum Beispiel

dauerhaft händische Tätigkeiten am Fliessband oder Tätigkeit als Coiffeuse) ungeeignet.

Bei Status nach dreimaliger lumbaler Operation seien weiterhin Tätigkeiten, die

mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten sowie lumbovertebralen Zwangshaltungen

verbunden seien, auf Dauer ungeeignet, auch die zuletzt von der Versicherten

ausgeübte Tätigkeit, die mit dem Tragen schwerer Lasten einhergegangen sei, sei

somit ungeeignet. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung

lumbovertebraler Zwangshaltungen und Vermeidung starker händischer Belastung

bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

7.2.3

Den Einschätzungen des orthopädischen

Teilgutachters (IV-Nr. 37.2, S. 94 ff.) liegt eine umfangreiche

klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 110 ff.) zugrunde. Dr. med. R.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, zog für die Beurteilung die im Rahmen der Begutachtung

erstellten MRI-Berichte der Wirbelsäule (IV-Nr. 37.8) sowie den

Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei und nahm die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten

bildgebenden Berichte entgegen («MRI der Lendenwirbelsäule [...] vom

19.08.2019» sowie «Befund der MRT HWS nativ und mit KM Radiologie F.___ vom

11.03.2019»; IV-Nr. 37.2, S. 117). Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten

auseinander (IV-Nr. 37.2, S. 118 f.). Der Orthopäde fasste die Ergebnisse seiner

Untersuchungen wie folgt zusammen: Die hiesige funktionelle Untersuchung der Hals-,

Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen alters- und konstitutionsgerechten

Befund ohne Nachweis von Nervenwurzelreiz- oder Nervenwurzelkompressionssyndromen

an den oberen und unteren Extremitäten ergeben. Im Bereich des rechten

Schultergelenks bestehe aber ein leichtgradiges Impingement-Syndrom rechts. Die

aktuell durchgeführte MRT Bildgebung der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 16. April

2021.

zeige die seit Jahren bestehenden polysegmentalen degenerativen

Veränderungen der unteren Hals- und unteren Lendenwirbelsäule ohne wesentliche

Progredienz. Es bestehe kein frischer Bandscheibenvorfall und keine Myelopathie.

Seine Schlussfolgerung, wonach sich aus dem erhobenen orthopädischen

Untersuchungsbefund keine Erklärung für das geklagte Beschwerdebild der Versicherten

finde, ist daher nachvollziehbar. Dr. med. R.___ berichtet in diesem

Zusammenhang auch von Inkonsistenzen (IV-Nr. 37.2, S. 120 f.): Die angegebene

Schmerzstärke VAS 8 – 9 stehe im deutlichen Gegensatz zur spontanen Mobilität

und den hier erhobenen Befunden. Das mühevoll dargebotene Treppensteigen beim Abholen

aus der Wartezone im Rahmen der Begutachtung stehe im Gegensatz zur

beobachteten spontanen Mobilität im Rahmen der Befragung, des Be- und Entkleidens

und der Untersuchung und nachfolgenden Verabschiedung am Ende der gutachterlichen

Untersuchung. Die aktuelle orthopädische Untersuchung der Wirbelsäule

einschliesslich der bildgebenden Zusatzdiagnostik habe kein erhebliches

objektivierbares Defizit ergeben, weshalb die geklagten Beschwerden und

Einschränkungen nicht in einen schlüssigen Bezug zum orthopädischen Fachgebiet hätten

gebracht werden können. Die hier erhobene endgradige Bewegungseinschränkung des

rechten Arms im Schultergelenk sei nicht konsistent und voll reproduzierbar

gewesen. Die Stabilitätsprüfungen seien beidseits regelrecht. Hieraus leite

sich eine normale Belastbarkeit beider Arme im Schultergelenk ab. Diese

Einschätzung der Leistungsfähigkeit werde gestützt durch die seitengleiche

unauffällige Muskelbelegung im Schultergürtelbereich und an beiden Armen. Es

bestünden Anzeichen der Verdeutlichung. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ergibt sich gemäss dem Orthopäden einzig aus den polysegmentalen degenerativen

Veränderungen an der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule ohne klinisches

Korrelat. Daraus leiteten sich allenfalls qualitative Einschränkungen für

schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg sowie für

Arbeiten mit wirbelsäulenbelastenden Haltungen (Zwangshaltungen) ab.

Daraus resultierend kommt der

orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass in der bisherigen

Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (0 %). In körperlich leichten Arbeiten

ergebe sich hingegen keine namhafte Einschränkung der Belastbarkeit.

7.2.4

Dr. med. S.___, Fachärztin

Psychiatrie und Psychotherapie, erhob nach ausführlicher Befragung der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 37.2, S. 141 ff.) den psychiatrischen Befund nach

AMDP (IV-Nr. 37.2, S. 146 ff.), führte mehrere testpsychologische

Zusatzuntersuchungen durch (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 148 ff.) und zog für die Beurteilung

zusätzlich die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirns

(IV-Nr. 37.8) sowie den Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei (IV-Nr. 37.2, S.

155). Die psychiatrische Gutachterin würdigt die Aussagen der

Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse der Testuntersuchungen und begründet ausführlich

und nachvollziehbar, weshalb kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

In ihrer Interpretation der

testpsychologischen Untersuchung (IV-Nr. 37.2, S. 154) führte sie aus,

diese habe unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des mittelfristigen

visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwindigkeit,

des Arbeitsgedächtnisses sowie in einem Teilbereich der geteilten

Aufmerksamkeit erbracht. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise

auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht. Das

Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben. Die

Frustrationstoleranz sei gut gegeben. Es hätten sich keine

Ermüdungserscheinungen gezeigt und Pausen seien nicht reklamiert worden. Die

Arbeitsrichtung bei Papier / Bleistift-Aufgaben sei regelrecht, die visuelle

Exploration systematisch. Der Visus sei intakt. In Zusammenschau der Ergebnisse

der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem kausalitätsunabhängigen

Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf eine leichte kognitive

Störung. Die zerebrale Bildgebung habe jedoch keine erklärende Auffälligkeit geliefert,

die Testverfahren seien zudem nicht für die Herkunftsregion der Versicherten

normiert.

In ihrer Diagnoseherleitung führte die

Psychiaterin aus, die Versicherte berichte in erster Linie, seit zehn Jahren unter

starken Rückenbeschwerden und täglichen Kopfschmerzen in Verbindung mit

Übelkeit und Erbrechen zu leiden. Die Schmerzstärke werde aktuell mit VAS 7

angegeben, hinsichtlich der Kopfschmerzen mit VAS 4. Die Versicherte mache

keinen schmerzgeplagten Eindruck. Sie gebe ein schlechtes Allgemeinbefinden an,

würde das Leben als Last empfinden. Psychische Beschwerden seien spontan nicht

berichtet, auf Nachfrage dann durchgängig bejaht worden. Im hiesigen

AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren.

Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten

nicht namhaft gestört. Themenbezogen, wenn die Versicherte über Operationen und

Schmerzen spreche, sei die affektive Schwingungsfähigkeit zum negativen Pol hin

eingeengt. Die Versicherte könne aber auch lächeln und lachen. Eine affektive Erkrankung

sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren.

Die Versicherte führe nach gezielten Fragen ungerichtete Ängste und einzelne

Panikattacken an, bleibe aber in ihren Ausführungen sehr vage, weiche aus,

wechsle das Thema. Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer Angst-

oder Panikstörung seien nicht erfüllt. Dies gelte auch für die von der

Versicherten (erst auf Nachfrage) angegebenen Zwänge. In der Vergangenheit habe

sie häufig geputzt, auch häufig geduscht, aktuell dusche sie nur zwei Mal täglich,

weil der Ehemann hier behilflich sein müsse. Die Frage, wie oft sie früher

geduscht habe, könne sie nicht beantworten. Sie wasche sich derzeit etwa 15 Mal

täglich die Hände, auffällige Hautveränderungen im Bereich der Hände bestünden jedoch

nicht. Auch bei Fragen nach innerer Unruhe, Gedächtnis und Konzentration seien

zum Teil erhebliche Beeinträchtigungen angeführt worden, ohne, dass diese

spezifiziert werden könnten und ohne, dass sich Beeinträchtigungen im Alltag

erfragen liessen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien keine

erheblichen Beeinträchtigungen von Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit

aufgefallen. Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer

Zwangserkrankung, einer Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung,

Traumafolgestörung oder anderweitigen psychiatrischen Erkrankung seien ebenfalls

nicht erfüllt. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den

Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder

psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell

bestehe (bei Angabe einer Schmerzstärke von VAS 7) kein namhaft

schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Unabhängig davon habe die Versicherte auch

ausgeführt, dass eine Schmerzmedikation nur bedarfsweise eingesetzt werde. Auch

dies spreche gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung durch

Schmerzen.

Zusammengefasst ist die Beurteilung von

Dr. med. S.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine

psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie die Gutachterin festhält, liegen

keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine

Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.2.5

Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag

schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der C.___

zu überzeugen (IV-Nr. 37.2, S. 1 ff.). So berichte die

Versicherte hier vorrangig von psychischen Beschwerden und polytopen Schmerzen

aufgrund derer sie einer polyvalenten analgetischen Medikation bedürfe. Die

hiesigen Befunde hätten ein leichtgradiges beidseitiges Carpaltunnelsyndrom und

einen Status nach dreimaliger lumbaler Operation, ohne Nachweis einer

radikulären sensomotorischen Störung, gezeigt. Eine namhafte psychiatrische

Erkrankung lasse sich nicht erheben. Für die berichtete hohe chronische

Schmerzintensität und Einschränkung im Alltag finde sich in den klinischen

Befunden kein ausreichendes Korrelat, auch ergäben die Spiegelbestimmungen der

Analgetika keinen Anhalt für einen den angegebenen Schmerzen entsprechenden

Medikamentenbedarf. Konflikte in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld

mit Auswirkung auf die Belastbarkeit lägen anamnestisch nicht vor. Aktenkundig seien

keine fachärztlichen Bewertungen der Belastbarkeit mit Differenzierung nach

angestammter oder angepasster Tätigkeit abgegeben worden. Die Versicherte

schätze sich selber als in jedweder Tätigkeit arbeitsunfähig ein. Aus dem

postoperativen spinalen Status lasse sich bezüglich der letzten Tätigkeit eine Bestätigung

ableiten. Es bestehe seit Mitte 2019 in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit.

Für angepasste Arbeiten ergebe sich rückblickend kein Anhalt für eine Minderung

der Belastbarkeit.

7.3

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

7.3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sämtliche Unterlagen über die im August

2019.

in [...] erfolgte dritte Wirbelsäulen-Operation einholen resp. vervollständigen

müssen, bevor sie ein Gutachten in Auftrag gebe. Aufgrund der fehlenden

Dokumentation der Behandlungsschritte sei ein Gesamtbild über die positiven und

negativen Veränderungen beim Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht

richtig erfasst worden. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens den Austrittsbericht des Spitals O.___ vom 20. September

2019.

eingereicht (Urkunde Nr. 6 der Beschwerdeführerin). Dem Bericht ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2019 im genannten

Spital in [...] operiert wurde und am 20. September 2019 entlassen werden

konnte. Angaben zur Arbeitsfähigkeit werden im Bericht keine gemacht. Es ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin postoperativ während einer

begrenzten Zeit eingeschränkt gewesen ist. Wie die Beschwerdegegnerin aber zutreffend

festhält (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022, A.S. 20 f.), schmälert der

Umstand, dass die Akten zur Wirbelsäulenoperation in [...] den C.___-Gutachtern

nicht vorlagen, den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht. Die Gutachter

hatten Kenntnis sämtlicher davor und danach erstellter medizinischer

Unterlagen. Zudem lässt sich dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. R.___ entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 25. März 2021

einen MRI-Bericht der Lendenwirbelsäule vom 19. August 2019 einreichte,

welcher in [...] kurz vor der genannten Operation erstellt worden war (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 117). Wie oben festgehalten

(E. II. 7.1 hiervor), wurde die Beschwerdeführerin von den C.___-Gutachtern

eingehend untersucht, wobei ergänzend fachspezifische Zusatzuntersuchungen

durchgeführt wurden, welche in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen

wurden. Unter Berücksichtigung sämtlicher klinischer sowie bildgebender

Untersuchungen kamen die C.___-Gutachter zum Ergebnis, dass die

Beschwerdeführerin lediglich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist,

in einer Verweistätigkeit jedoch keine Einschränkungen bestehen. Diese

Einschätzung ist, wie unter E. II. 7.2 hiervor erläutert, nicht zu beanstanden.

7.3.2

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, bei

den behandelnden Ärzten des Spitals E.___, Kompetenzzentrum

Wirbelsäulenchirurgie, einen Arztbericht einzuholen und ohne diesen sei die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlerhaft. Dies trifft indes nicht zu. So hat

die Beschwerdegegnerin beim genannten Spital am 14. Mai 2020 einen Arztbericht

eingeholt. Dr. med. T.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, verwies darin auf

die beigelegten Berichte, gab aber selber keine Einschätzung zur

Arbeitsfähigkeit ab (IV-Nr. 13). Insofern liegt somit keine Verletzung der

Abklärungspflicht vor. Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf

die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter

auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter

Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können

(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a

S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011

E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin beantragte Einholung

eines Berichts betreffend aktuellen Gesundheitszustand und prozentuale

Arbeitsfähigkeit beim Spital E.___ keine weiterführenden Erkenntnisse zu

erwarten sind, ist davon abzusehen.

7.3.3

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Replik vom 12. September 2022 (A.S. 29 ff.) weiter vorbringen,

ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zum Nachweis reicht sie im

Beschwerdeverfahren einen Bericht des Spitals E.___ vom 31. März 2022 (Urkunde

Nr. 5 der Beschwerdeführerin) ein. Die Beschwerdeführerin kann daraus aber

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der im Bericht aufgeführten Diagnoseliste

lässt sich eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht entnehmen. Auch in den übrigen

Akten gibt es keine Hinweise dafür. Vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass

die Schmerzen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin unverändert geblieben seien.

7.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die C.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch

unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert

zuzumessen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, den die

Beschwerdeführerin sinngemäss rügt (A.S. 5 f.), kann vor diesem Hintergrund

nicht gesprochen werden. So liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise dann

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der

Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und

inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl.

E. II. 3.2 hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen.

8.

Für den Einkommensvergleich wurden sowohl für die

Berechnung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens ein

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, was

grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf das Valideneinkommen ist

aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach

dem Gymnasium in [...] keine universitäre Ausbildung abgeschlossen hat und einige

Zeit als Näherin, Betreuerin und als Hausfrau tätig war (IV-Nrn. 9, 37.2 S.

143). Im Jahr 2007 kam sie in die Schweiz. Sie gab an, von 2009 bis 2011 als

Köchin und Geschäftsführerin bei einem kleinen Pizza-Service und danach stets temporär

in der Reinigung und als Betriebsmitarbeiterin auf Abruf in einem Warenlager gearbeitet

zu haben (IV-Nrn. 9, 37.2, S. 143). Zuletzt arbeitete sie vom 4. Mai 2017

bis 29. März 2019 als Temporärmitarbeiterin für das Temporärbüro B.___ AG, [...].

Gemäss dem undatierten Arbeitgeberfragebogen der B.___ AG (Eingang IV-Stelle:

1.

Mai 2020, IV-Nr. 12) war der Arbeitsvertrag befristet. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, für die Festsetzung des Valideneinkommens auf einen

Tabellenlohn abzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

Weiter gab die Beschwerdeführerin

anlässlich des Intake-Interviews vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 8) an, dass sie

ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Dem Auszug aus dem

individuellen Konto (IV-Nr. 11) lässt sich aber entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin nie ein Jahreseinkommen erzielte, welches einem 100%-Pensum entspricht

(CHF 26'533.00 im Jahr 2012; CHF 24'721.00 im Jahr 2013; CHF 24'813.00

im Jahr 2014; CHF 18'278.00 im Jahr 2015; CHF 16'575.00 im Jahr 2016;

CHF 19'473.00 im Jahr 2017; CHF 14'949.00 im Jahr 2018). Folgerichtig

hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass

die Beschwerdeführerin nie eine Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum ausgeübt

habe. Die Beschwerdegegnerin liess aber die Statusfrage offen und stellte für

das Valideneinkommen auf den Totalwert für Frauen auf Kompetenzniveau 1

(«Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») ab, was einem deutlich

höheren Einkommen entspricht als die Beschwerdeführerin ursprünglich verdiente.

Dieses für die Beschwerdeführerin vorteilhaftere Vorgehen ist ebenfalls nicht

zu beanstanden.

Mit der gesundheitlichen Einschränkung

sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Arbeitsstellen in diesem Segment

zugänglich. Es bietet sich aufgrund des Gesagten an, sowohl für die Bemessung

des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE

2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen abzustellen, da dieser

Tabellenlohn im Licht der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeführten

Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt erscheint. Damit erübrigt sich

eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad entspricht dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.

2.2

mit Hinweisen), welcher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen ist. Die

Frage des Tabellenlohns kann letztlich jedoch insofern offen bleiben, als noch

bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren würde.

9.

Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2019 in der Lage ist, eine

Verweistätigkeit ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Invalidität und

folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche

Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der

Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. E. I. 4 hiervor).

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar