VSBES.2022.87
Invalidenrente
31. März 2023Deutsch42 min
berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 31. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fethiye Yalcin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. März 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___, [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), meldete sich am 19. Januar 2020 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen
(berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in
den letzten Jahren mehrere Operationen am Rücken durchführen lassen müssen und
leide immer noch unter starken Schmerzen. Sie sei seit dem 15. März 2019 zu 100
% arbeitsunfähig. Zuletzt hatte sie als Betriebsmitarbeiterin /
Lagermitarbeiterin für das Temporärbüro B.___ AG, [...], gearbeitet (IV-Nrn. 8,
12).
1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in
der Folge Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor, indem sie
medizinische Berichte sowie einen Arbeitgeberbericht einholte (undatiert;
Eingang IV-Stelle: 1. Mai 2020; IV-Nr. 12) und am 13. Februar 2020
ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchführte (IV-Nr. 8). Auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin
wegen den anhaltenden Rückenbeschwerden und dem neu diagnostizierten Aneurysma
im Gehirn keine Arbeitsaufnahme mehr zutraue (Intake-Protokoll vom
13. Februar 2020, IV-Nr. 8).
1.3 Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; IV-Nr. 21) wurde die Beschwerdeführerin polydisziplinär
begutachtet (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie; IV-Nr. 29). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle C.___
AG, [...], am 24. Juni 2021 erstattet (IV-Nr. 37.1 – 37.8). Am 5. Juli 2021
äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zur
polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 40).
1.4 Mit Vorbescheid vom 27. Juli
2021 (IV-Nr. 41) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht. Mit Schreiben vom 14. September 2021 liess die
Beschwerdeführerin dagegen Einwand erheben (IV-Nr. 42). Mit Verfügung vom 25. März
2022 (IV-Nr. 48; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin
ihren Entscheid.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März
2022 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Teilrente
zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Sowie die
prozessualen Anträge
5. Es sei die fehlenden Unterlagen betreffend die 3. Wirbelsäule-Operation
im August 2019 in [...] zu vervollständigen bzw. von der
Krankenkassenversicherung der Beschwerdeführerin zu verlangen.
6. Es sei von den behandelnden Ärzten des E.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, einen Bericht betreffend aktuellen Gesundheitszustand
und prozentuale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verlangen.
7. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 7. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 20 f.).
4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022
gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht; A.S. 22 f.).
5. Mit Replik vom 12. September
2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. Gleichzeitig reicht
sie weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 29 ff.). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 33).
6. Mit Eingabe vom 24. Oktober
2022 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowie
ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 34 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 25.
Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt werden (A.S. 37).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9.
April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 25. März 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen fest,
die Beschwerdeführerin sei spätestens seit Juli 2019 (zweite
Lendenwirbeloperation) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht seien ihr Tätigkeiten mit Heben und Tragen
schwerer Lasten (mehr als 20 kg) sowie Tätigkeiten mit dauerhafter Belastung
der Hände nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien ihr körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung lumbovertebraler Zwangshaltungen und
unter Vermeidung von Tätigkeiten mit starker Belastung der Hände. In solchen
angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle, 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin habe anlässlich des Intake-Gespräches vom 13. Februar 2020
angegeben, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem
Arbeitspensum von 100 % arbeiten. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto
(IK) entnommen werden könne, habe sie bisher nie eine Erwerbstätigkeit in einem
100%-Pensum ausgeübt. Die für die Wahl der Berechnungsmethode des
Invaliditätsgrades entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen sei, könne vorliegend offengelassen werden, da bei ihr auch im
Aufgabenbereich Haushalt von keiner erheblichen Einschränkung auszugehen sei. Für
die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbstätigkeit werde die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewandt. Es resultiere ein
Invaliditätsgrad von 0 %. Als Entscheidgrundlage diene der IV-Stelle das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 24. Juni 2021. Das Gutachten
entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine
beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Das
Gutachten sei umfassend, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf
eigenen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Im Einwand werde
nichts vorgebracht, was den Beweiswert des Gutachtens schmälern könnte. Das
Gutachten vermöge zu überzeugen, darauf könne abgestellt werden. Von weiteren
Abklärungen seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. In einer
körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
4.2
Der Beschwerde (A.S. 3 ff.)
lässt sich entnehmen, gemäss den Unterlagen sei der Beschwerdegegnerin bewusst
gewesen, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der zweiten Wirbelsäulen-OP
während eines Ferienaufenthaltes in [...] im August 2019 aufgrund einer
Blockade notfallmässig zum dritten Mal habe operiert werden müssen. Die
Beschwerdegegnerin hätte diese Unterlagen vervollständigen müssen, bevor sie
ein Gutachten in Auftrag gebe. Aufgrund der fehlenden Dokumentation der Behandlungsschritte
sei ein Gesamtbild über die positiven und negativen Veränderungen beim
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht richtig erfasst worden. Obwohl
die Beschwerdeführerin zwischen 11. März 2019 und 24. Juni 2020 dreimal
operiert worden sei und immer unter regelmässiger Behandlung gewesen sei, sei ihre
Arbeitsfähigkeit im Gutachten sogar ab 2019 auf 100 % festgesetzt worden.
Aus diesem Grund seien diese Unterlagen von der Krankenkasse durch das Gericht
zu vervollständigen. Es sei von den behandelnden Ärzten des Spitals E.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, ein Bericht betreffend den aktuellen
Gesundheitszustand und die prozentuale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zu verlangen. Trotz der dritten Operation habe sich der Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin
verschlechtert. Sie sei wegen anhaltenden Rückenbeschwerden bereits in der
gesamten Haushaltführung eingeschränkt und regelmässig unter medizinischer
Behandlung. Die gesamte gesundheitliche Situation belaste zunehmend die psychische
Befindlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem [...] Psychiater angemeldet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände seien der Beschwerdeführerin
Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 20 kg nicht zumutbar. Ihre Chance in einer
angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei 0 %.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Am 9. Juli 2013 wurde im
Röntgeninstitut F.___ eine MRT-Untersuchung der LWS durchgeführt (IV-Nr. 7, S
31.
f.). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, berichtet von einer
flachbogigen linkskonvexen Skoliosefehlhaltung der LWS mit multisegmentärer
Osteochondrose mit Modic II Veränderungen, im Segment LWK 4/5 leicht am Rand
rechts aktiviert; Bei Status nach Diskushernienoperation im Segment LWK 4/5
Nachweis eines breitbasigen medianen /-links mediolateralen Hernienrezidiv mit
Tangierung der L5 Wurzel links (korrelierend mit der klinischen Symptomatik);
Bulging disc Segment LWK 3/4; Flache links mediolaterale Diskusprotrusion
Segment LWK5/SWK1 ohne neurale Kompression.
5.2
Am 11. März 2019 erfolgte im
Röntgeninstitut F.___ eine MRT-Untersuchung der HWS nativ und mit i.v. KM
(IV-Nr. 7, S. 3 f.). Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie FMH, berichtet von
einer relativ grossen zentralen Diskusprotrusion auf Höhe von HWK 4/5, führend
bei ohnehin kongenital eher engem Spinalkanal zu einer deutlichen Pelottierung
des Myelons (median) von anterior. Es gebe keinen Hinweis auf eine assoziierte
Myelopathie. Zusätzlich gebe es den Nachweis einer primär ossär degenerativ und
weniger diskogen bedingten, bis zu hochgradigen Foramenenge der Nervenwurzel C6
rechts (Höhe HWK 5/6). Weiter sei das anteroposteriore Alignement erhalten.
Kongenital enger Spinalkanal auf Höhe der HWS. Keine signifikante skoliotische
Fehlhaltung. In der T1-gewichteten Sequenz gebe es keinen Hinweis auf einen knochenmarksinfiltrativen
Prozess. Nach Kontrastmittelgabe gebe es keinen Hinweis auf entzündliche
Veränderungen. Die Muskulatur sei symmetrisch. Keine Raumforderungen im Bereich
der Halsweichteile. Teilerfasste basale Hirnabschnitte und apikale Lungenabschnitte
seien unauffällig.
5.3
Gemäss Bericht von Dr. med. I.___,
Chefarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___, vom 26. April
2019.
(IV-Nr. 7, S. 8 ff.) erfolgte am 24. April 2019 erneut eine notfallmässige
stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerzexazerbation
im LWS Bereich. Die letztmalige Infiltration habe nur kurzfristig eine Besserung
der Beschwerden erbracht. Nach Untersuchung der klinischen und radiologischen
Befunde sei erneut die Indikation zur Infiltrationstherapie gestellt worden.
Nach dem Eingriff habe sich eine Beschwerdebesserung feststellen lassen. Die
Patientin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können.
5.4
Dem Bericht der Praxis J.___ vom
18.
Juni 2019 (IV-Nr. 7, S. 27 f.) lässt sich entnehmen, dass am 18. Juni
2019.
bei sehr starken Schmerzen eine Infiltration der Nervenwurzeln L5 – S1,
anstelle der geplanter PRF durchgeführt worden sei, da eine Behandlung der
Nervenwurzeln mit PRF in der Regel erst nach vier Wochen zur Schmerzreduktion
führe. Es bestehe der Verdacht auf eine Dynamisierung der
Bandscheibenproblematik. Daher sei notfallmässig eine MRI der LWS geplant.
5.5
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals E.___ vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 7, S. 5 ff.) wurde am 8. Juli 2019
bei der Beschwerdeführerin eine Operation durchgeführt (Mikrochirurgische
Sequesterektomie L3/4 links; siehe auch Operationsbericht vom 11. Juli 2019,
IV-Nr. 7, S. 19 f.). Der operative Eingriff habe ohne weitere Komplikationen
durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet und zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden
trocken und reizlos gewesen. Die Patientin habe in einem guten Allgemeinzustand
nach Hause entlassen werden können.
5.6
Dr. med. I.___ hielt in seinem
Bericht vom 5. August 2019 (IV-Nr. 7, S. 23 f.) fest, die Patientin komme
früher als die geplante 6-Wochen-Kontrolle, da sie einen Urlaub über mehrere
Monate in [...] plane. Insgesamt habe sie von der Operation sehr profitiert.
Sie habe kaum noch Schmerzen im linken Bein und kompensierten Rückenschmerzen.
Klinisch-neurologisch habe die Patientin noch eine leichte Fussheberparese auf
der linken Seite.
5.7
Eine am 27. November 2019 im
Röntgeninstitut F.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung des Thorax ergab einen
unauffälligen kardiopulmonalen Befund (IV-Nr. 7, S. 1).
5.8
Anlässlich der MRT- und MRA-Untersuchung
des Neurokraniums vom 5. Februar 2020 (Bericht des Röntgeninstituts F.___, IV-Nr.
10) wurde bei der Beschwerdeführerin ein 7 x 7 x 10 mm grosses Aneurysma des
terminalen ACI-Segmentes linksseitig festgestellt.
5.9
Anlässlich des Intake-Interviews
bei der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 8) berichtete die
Beschwerdeführerin, sie sei in Absprache und mit Bewilligung der Ärzte am 10.
August 2019 in die [...] gereist und beim Aussteigen aus dem Flugzeug habe sie
wiederum eine Blockade im Rücken mit enormen Schmerzen gehabt. In der Folge habe
sie einen in [...] ansässigen Spezialisten aufgesucht, der nach einem MRI eine
Rückkehr mit dem Flugzeug in die Schweiz untersagt und Anfang September 2019
einen weiteren operativen Eingriff durchgeführt habe. Einen Monat postoperativ habe
sie in die Schweiz zurückreisen können. Seit der letzten Operation hätten die
Schmerzen nur geringfügig abgenommen und die Spezialisten in [...] hätten den
Fall dem Hausarzt übergeben.
5.10
Am 21. April 2020 fand im Spital K.___
eine zerebrale Angiographie statt (siehe Bericht vom 22. April 2020, IV-Nr. 14,
S. 4). Dem Bericht des genannten Spitals vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 14, S. 2
f.) lässt sich entnehmen, die Versicherte berichte, seit ca. zwei Jahren unter
Kopfschmerzen von nuchal über okzipital ausgehend nach frontal ausstrahlend zu
leiden. Sie nehme intermittierend Co-Dafalgan als Bedarfsanalgesie ein, was bisher
gut wirke. Die Schmerzen seien in den letzten Monaten eher progredient gewesen
und selten mit Schwindel vergesellschaftet. Keine Rückzugstendenz, keine Photo-
oder Phonophobie, keine Nausea während den Kopfschmerzen. Es seien keine
Visusstörungen oder anderweitige neurologische Defizite bemerkt worden. Keine
Gangunsicherheiten, keine Schluckstörungen. Die Patientin berichte, bezüglich
der Nacken- und Kopfschmerzen seien bereits zweimalig physiotherapeutische
Therapien durchgeführt worden und man habe vermutet, dass sie aufgrund einer
Fehlhaltung diese Beschwerden habe. Diesbezüglich sei auch bereits eine
Brustreduktionsplastik diskutiert worden. In der Beurteilung wird aufgeführt,
es habe eine klinische Verlaufskontrolle bei oben erwähnter Diagnose nach
erfolgter zerebraler Angiographie und seit Monaten progredienten Kopfschmerzen
stattgefunden. Mit der Versicherten sei aktuell bei keinen neurologischen Defiziten
erneut die Durchführung von Physiotherapie besprochen worden und es sei ihr
eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden, zudem sei eine ausgebaute
Bedarfsanalgesie rezeptiert worden. Differenzialdiagnostisch käme für die Kopfschmerzen
allenfalls eine fragliche Chiari-Malformation Typ I als Ursache in Betracht,
diesbezüglich zeige die Patientin keine anderweitige Symptomatik. Das weitere
Procedere in Bezug auf das ICA-Aneurysma links werde in einer gemeinsamen
Sprechstunde von Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ zusammen mit der
Versicherten besprochen.
5.11
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals K.___ vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 19, S. 5 f.) wurde bei der
Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 eine endovaskuläre Versorgung mittels
Coiling durchgeführt. Der operative Eingriff habe komplikationslos durchgeführt
werden können. Postoperativ sei die Überwachung auf der neurochirurgischen
Wachstation erfolgt. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Neuroradiologie sei
die Patientin am 25. Juni 2020 auf die Normalbettenstation verlegt worden. Der
Austritt nach Hause in gutem Allgemeinzustand sei am 26. Juni 2020 erfolgt.
5.12
Dr. med. N.___, Praktischer Arzt,
berichtet am 11. Juli 2020 (IV-Nr. 16) über chronische Kopfschmerzen, postoperative
Rückenschmerzen, Cervicobrachialgien rechts mehr als links und das
ICA-Aneurysma. Die Behandlung erfolge mittels Schmerzmedikamenten. Ausserdem erwähnte
er eine Depression. Zu den Funktionseinschränkungen oder der Arbeitsfähigkeit
wurden keine Ausführungen gemacht.
5.13
Dem ambulanten Bericht Neurochirurgie
des Spitals K.___ vom 4. September 2020 (IV-Nr. 19, S. 3 f.) lässt sich
entnehmen, die Patientin präsentiere sich mit seit Jahren bestehenden Cervicobrachialgien
rechtsbetont. Bei St. n. ICA-Coiling rechtsseitig im Juli 2020 hätten sich
keine Hinweise auf eine postinterventionelle Komplikation gezeigt. Gemäss
Konsens vom interdisziplinären neurovaskulären Kolloquium vom 2. Juli 2020
empfehle die Gruppe diesbezüglich eine Kontroll-DSA in sechs Monaten. Die oben
geschilderte Symptomatik könnte im Rahmen einer zervikalen Degeneration im
Sinne eines Bandscheibenvorfalls oder zervikaler Stenose interpretiert werden,
DD aktenanamnestisch i.R. Chiari Malformation. Aufgrund dessen sei eine
MRT-Untersuchung der HWS veranlasst worden.
5.14
RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt
Anästhesiologie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 (IV-Nr.
21) aus, die medizinische Situation sei insgesamt unklar und eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Daher sei eine polydisziplinäre
Begutachtung notwendig.
5.15
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von
dieser am 24. Juni 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 37.1 – 37.8). Im
Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Leichtgradiges beidseitiges
Carpaltunnelsyndrom
-
Status nach dreimaliger
lumbaler Operation, ohne Nachweis einer radikulären sensomotorischen Störung
-
Status nach interlaminärer
Fensterung LWK4-LWK5 rechts mit Sequesterotomie und Rezessotomie (13. Mai 2009)
-
Status nach spinaler
Dekompression und Sequesterotomie LWK3/4 links wegen Diskushernie und
Rezessusstenose (8. Juli 2019)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ II,
insulintherapiert
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad I
- Nikotinkonsum
- Cephalgien unklarer Genese und
Ausprägung
-
Asymptomatisches Aneurysma
einer Grösse von 2 – 3 mm der Carotis interna rechts im kavernösen Abschnitt,
Status nach Coiling eines Arteria carotis interna-Aneurysmas links
-
Leichtgradiges
Impingement-Syndrom rechts
In der Konsensbeurteilung wird
aufgeführt, das leichtgradige beidseitige Carpaltunnelsyndrom und der Status
nach dreimaliger lumbaler Operation hätten eine seit Mitte 2019 nicht mehr
gegebene Belastbarkeit in der letzten Tätigkeit bedingt. Die Biographie ergebe
keinen Anhalt für eine gestörte Entwicklung im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung. Für die berichtete hohe chronische Schmerzintensität
und Einschränkung im Alltag finde sich in den klinischen Befunden kein
ausreichendes Korrelat, auch ergäben die Spiegelbestimmungen der Analgetika
keinen Anhalt für einen den angegebenen Schmerzen entsprechenden
Medikamentenbedarf. Konflikte in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld
mit Auswirkung auf die Belastbarkeit lägen anamnestisch nicht vor. In der
bisherigen Tätigkeit bestehe seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit (0 %). In
einer angepassten Tätigkeit ergebe sich auch rückblickend kein Anhalt für eine
Minderung der Belastbarkeit.
5.16
RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt in
seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-Nr. 40) fest, das Gutachten sei
umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf eigenen Untersuchungen
beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend und in der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne sich daher dieser
Beurteilung anschliessen.
6.
Im Beschwerdeverfahren reichte
die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
6.1
Gemäss der deutschen Übersetzung
des Austrittsberichts des Spitals O.___, [...], vom 20. September 2019 (Urkunde
Nr. 6 der Beschwerdeführerin) fand am 18. September 2019 eine Operation statt (Diskektomie
durch lumbale Mikrochirurgie einlagig). Die Beschwerdeführerin konnte am 20.
September 2019 aus dem Spital entlassen werden.
6.2
Im Bericht von Dr. med. I.___
vom 31. März 2022 (Urkunde Nr. 5 der Beschwerdeführerin) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Diskushernie L4/5 rechts rezessal
2.
Diskusprotrusion L3/4 links mit foraminaler Enge
3.
Status nach Sequestrektomie L3/4 links Juli 2019 und
anamnestisch Rezidiv-Sequestrektomie im August 2019 in [...]
4.
Diskusprotrusion C5/6 foraminal rechts mit Radikulopathie
mit erfolgreicher Infiltration extraforaminal C5/6 vom 10. Februar 2022
Die Patientin stelle sich zur klinischen
Verlaufskontrolle und MRI-Besprechung vor. Sie berichte, dass die Schmerzen
unverändert seien, vor allem ins rechte Bein bis zum Knie ausstrahlend. Sie
habe dabei eine undulierende Schmerzsymptomatik tagesabhängig. Insgesamt sei
sie auch bei der Hausarbeit eingeschränkt, wobei ihr Mann entsprechend helfe.
Längeres Kochen über 15 Minuten könne sie nicht. In der Bildgebung MRI LWS und
Röntgen LWS stehend vom 24. März 2022 hätten sich die oben genannten Diagnosen
mit einem regelrechten Alignement der Lendenwirbelsäule bei zunehmender
Osteochondrose L3/4 und L4/5 gezeigt. Die Patientin wünsche eine konservative
Therapie mittels Physiotherapie und Infiltrationsversuch. Ein entsprechender
Infiltrationsversuch epidural L4/5 mit Termin werde mit der Patientin
vereinbart.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten
vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 37.1 – 37.8), weshalb vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen ist:
7.1
Das polydisziplinäre Gutachten
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt
von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 37.2, S. 28
ff., S. 58 ff., S. 98 ff., S. 129 ff.). Dabei wurden fachspezifische
Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nrn. 37.4 [EKG], 37.5 [EKB], 37.6 [Elektrophysiologische
Untersuchung], 37.7 [Laboruntersuchung] und 37.8 [MRI HWS, BWS und LWS nativ
vom 16. April 2021]) und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen. Wie
das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge
erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt (IV-Nr. 37.2, S. 12 ff.). Das Gutachten erfüllt die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.2.1
Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 37.2, S. 24 ff.) nachvollziehbar
aus, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im
Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann
(IV-Nr. 37.2, S. 45 ff.). So zeige der hiesige internistische Befund eine
Adipositas. Die kardiale Befunderhebung und der arterielle Gefässstatus seien unauffällig
gewesen, die Blutdruckmessungen ergäben normotone Werte, was für eine gute
medikamentöse Einstellung der arteriellen Hypertonie spreche. Das abgeleitete
EKG (IV-Nr. 37.4) zeige einen unauffälligen Stromkurvenverlauf. Die pulmonale Befunderhebung
sei in Ruhe unauffällig gewesen, nach der Belastungsphase sei Atemnot reklamiert
worden, die nach zwei Minuten selbstlimitierend nicht mehr zu erfragen gewesen
sei und kausal bei sonst unauffälligem Untersuchungsbefund am ehesten auf den
während der Belastung getragenen Mund-Nase-Schutz und einen Trainingsmangel
zurückzuführen sein dürfte. Die abdominelle Befunderhebung habe neben adipösen
Bauchdecken keine auffälligen Ergebnisse gezeigt, insbesondere habe sich
epigastrisch trotz tiefer Palpation kein Druckschmerz gezeigt, was für eine gut
medikamentös eingestellte Protonenpumpeninhibition spreche. Hinweise auf eine
internistisch bedingte Ursache der anamnestisch reklamierten Kopfschmerzen oder
des beidseitigen Tinnitus hätten sich während der 90-minütigen internistischen Untersuchung
nicht gezeigt, ebenso seien keine Hinweise auf eine frühzeitige Erschöpfung oder
Müdigkeit aufgeschienen. Die Versicherte sei während der internistischen Untersuchung
stets attent, aufmerksam, kooperativ und freundlich gewesen. Die
Labordiagnostik (IV-Nr. 37.7) habe eine geringgradige Thrombozytose, eine
Erhöhung der Blutplättchen, erhöhte Werte für Leukozyten und CRP gezeigt, die
als Entzündungsparameter unspezifisch auf einen ablaufenden Entzündungsprozess
hindeuteten. Die erhöhte Transaminase GGT deute auf eine Leberbelastung hin,
der erhöhte HbA1c-Wert, der einen Überblick über die zurückliegende
Blutzuckereinstellung der vergangenen drei Monate gebe, zeige eine
verbesserungsfähige Blutzuckereinstellung an. Die Medikamentenspiegel für Tapentadol,
Lorazepam und Paracetamol lägen unterhalb des jeweiligen Referenzbereichs, was
hinsichtlich der Schmerzmittel Tapentadol und Paracetamol für einen eher
geringen Schmerzmittelbedarf und ein eher geringes Schmerzniveau spreche. Die
berichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigungen, ihr Hobby Lesen zu pflegen, bis
zu zweimal wöchentlich zehn Minuten spazieren zu gehen, mit ihrem Auto mit Automatikgetriebe
Strecken bis zu fünf Minuten Dauer zu fahren, im Juli 2019 mit dem Flugzeug in [...]
zu reisen und viele gute Sozialkontakte zu pflegen, sprächen nicht für namhaft
reduzierte Ressourcen. Auch ergebe sich aus dem klinischen Befund keine Begründung
für die berichteten Beschwerden und Einschränkungen. Im internistischen
Fachgebiet ergäben sich aufgrund des Aktenkapitels, der Anamnese und der
Befunderhebung somit keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige,
dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten oder einer
vergleichbaren Tätigkeit bedingten. Aufgrund erhöhter Hypoglykämieneigung bei
Insulintherapie empfehle sich grundsätzlich ein Verzicht auf Tätigkeiten mit
Unfallgefahren und Personentransport.
7.2.2
Dem neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 37.2, S. 54 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung
zugrunde. Für die Beurteilung führte Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie
FMH, zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 37.2, S. 74 ff.) eine
elektrophysiologische Untersuchung durch (IV-Nr. 37.6) und zog die im Rahmen
der Begutachtung erstellten MRI-Berichte der Wirbelsäule und des Gehirns
(IV-Nr. 37.8) sowie den Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei (IV-Nr. 37.2,
S. 77 ff.). Er beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend
mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen
sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 37.2, S. 84 ff.): Anamnestisch
seien Cervicalgien berichtet worden, eine eindeutig radikulär einzuordnende
Ausstrahlung werde nicht angegeben. Weiterhin bestünden rechtsbetonte
Armschmerzen beidseitig mit Brachialgia nocturna und morgendlichem,
rechtsbetontem Taubheitsgefühl der Hände. Die Gehstrecke sei wegen
belastungsverstärkter Knieschmerzen und Lumbalgien limitiert. Das linke Bein
schmerze im Bereich des linken dorsalen Oberschenkels und distalen dorsolateralen
Unterschenkels sowie des linken Knies. Eine eindeutig lumboradikulär
einzuordnende Schmerzausbreitung werde nicht berichtet. Es seien seit zwei
Jahren bestehende und zuletzt progrediente mnestische Störungen angegeben
worden. Vorrangig berichte die Versicherte von täglichen Kopfschmerzen seit
circa einem Jahr, zuvor habe sie unter episodischen Kopfschmerzen gelitten. Es
handle sich um mittelgradige bis starke holocephale Kopfschmerzen, bei starken
Kopfschmerzen bestünden auch eine Phono- und Photophobie sowie Übelkeit.
Symptome einer Aura seien nicht berichtet worden. Die Familienanamnese sei bezüglich
Kopfschmerzerkrankungen leer. Sie nehme an zwei bis drei Tagen pro Woche
Analgetika ein. Anhand der hiesigen Anamnese lasse sich das Kopfschmerzsyndrom
nicht eindeutig zuordnen. Da kein Kopfschmerzkalender geführt werde, sei
unklar, ob gemäss der Kopfschmerzklassifikation nach ICHD-3 an mehr als acht
Tagen pro Monat die Kriterien einer Migräne erfüllt seien, wie dies für eine
chronische Migräne zu fordern wäre. Alternativ seien ein chronischer Spannungskopfschmerz,
angesichts der Anamnese zur Häufigkeit der Analgetikaeinnahme aber auch ein
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz denkbar. Auffällig sei allerdings, dass
trotz angegebener häufiger Einnahme von Analgetika laborchemisch die
vermeintlich eingenommenen Wirkstoffe Paracetamol und Tramadol unterhalb der
Nachweisgrenze lägen. Die anamnestischen Angaben zur Einnahme von Analgetika
und folglich auch der Leidensdruck der Versicherten könnten somit hinterfragt
werden. Aus neurologischer Sicht sei ein mehrwöchiges Sistieren der
Analgetikaeinnahme zu empfehlen. Ein Kopfschmerzkalender sollte geführt werden,
nachfolgend könne gegebenenfalls eine leitliniengerechte Kopfschmerztherapie
etabliert werden. In der Regel seien Kopfschmerzsyndrome effektiv behandelbar.
Ein Zusammenhang mit der intrakraniellen Aneurysma-Behandlung sei nicht anzunehmen,
das diesbezügliche Behandlungsergebnis sei regelrecht. Im neurologischen
Untersuchungsbefund werde an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine
Sensibilitätsstörung angegeben, welche seit einem Unfall vor fünf Jahren bestehe.
Der weitere neurologische Befund sei ohne Nachweis eines fokalen Defizits, die Muskeleigenreflexe
seien seitengleich mittellebhaft einschliesslich der ASR, es fänden sich keine
Paresen oder Atrophien. Weder im Bereich der Arme noch im Bereich der Beine
zeige sich eine radikulär einzuordnende Sensibilitätsstörung. Bei seit circa
fünf Jahren bekanntem Diabetes mellitus, welcher inzwischen insulinpflichtig sei,
sei die Pallästhesie an den Grosszehengrundgelenken und bimalleolär jeweils
intakt. Namhafte kognitive Störungen seien nicht evident. Auffällig sei ein
demonstrativ anmutendes Verhalten mit betont langsamem Gehen im Barfussgang,
mehrfach mit in die Flanken gestemmten Händen (bei unauffälligem Gangbild beim
Betreten und Verlassen des Untersuchungsraumes). Für die Durchführung des
Knie-Hacke-Versuchs hebe die Versicherte beide Beine mit den Händen unterstützend
an, was angesichts fehlender Paresen nicht erforderlich scheine. Bei
anamnestischer Angabe von Brachialgia nocturna rechtsbetont beidseitig und
einem rechtsbetonten morgendlichen Taubheitsgefühl der Hände sowie einem
Schwächegefühl der rechten Hand sei eine elektroneurographische Untersuchung
der Armnerven erfolgt. Es finde sich ein beidseitig leichtgradiges
Carpaltunnelsyndrom, welches die nächtlichen Armschmerzen und das morgendliche
Taubheitsgefühl der Hände plausibel erkläre. Klinisch ergebe sich kein Anhalt
für eine namhafte Schädigung der Nervi mediani (keine Daumenabduktionsparese,
keine erhebliche Sensibilitätsstörung im Medianusversorgungsgebiet). Angesichts
der hiesigen elektrophysiologischen Befunde sei zunächst eine konservative
Therapie mit nächtlichem Tragen einer volaren Handgelenksschiene beidseitig
sinnvoll. Sollten die Beschwerden trotz mehrmonatiger konservativer Therapie
nicht rückläufig sein, wäre eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung und
gegebenenfalls bei Verschlechterung der elektrophysiologischen Parameter auch
eine Carpaltunneloperation zu erwägen. Da ein schlecht eingestellter Diabetes
mellitus ein Carpaltunnelsyndrom begünstigen könne, sei eine engmaschige Kontrolle
des Diabetes mellitus und eine Optimierung der Therapie anzuraten. Bildmorphologisch
hätten sich im MRI der Halswirbelsäule vom 16. April 2021 multisegmentale
knöchern-degenerative Veränderungen einschliesslich Foramenstenosen mit
möglicher Kompression der Wurzel C6 rechts und Reizung der Wurzel C6/7 links
gezeigt. Für ein cervicoradikuläres Wurzelkompressionssyndrom ergebe sich
klinisch kein Anhalt, die anamnestisch beschriebenen Cervicalgien und
Armschmerzen könnten anteilig durch diese degenerativen Veränderungen bedingt
sein. Ein konsistent schmerzgeplagter Eindruck bestehe jedoch nicht. Auch im
spinalen MRT der LWS vom 16. April 2021 hätten sich multisegmentale
degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrosen und Foramenstenosen L4
links gezeigt. Ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall oder eine Spinalkanalstenose hätten
sich nicht gezeigt, auch klinisch ergebe sich kein Anhalt für eine lumbosakrale
Wurzelkompression oder ein Defektsyndrom nach stattgehabten dreimaligen
lumbalen Operationen. Im MRT des Kopfes vom 16. April 2021, einschliesslich
MR-Angiographie, habe sich ein aktendokumentiert vorbeschriebenes
asymptomatisches kleines Aneurysma der Arteria carotis interna rechts im
kavernösen Abschnitt bestätigt. Ein Interventionsbedarf bestehe bei fehlender
Grössenprogredienz und angesichts der aktuellen Grösse des Aneurysmas von 2 x
3.
mm nicht. Das Aneurysma geringer Grösse könne die chronischen Kopfschmerzen
nicht erklären. Nach Coiling eines Arteria carotis interna-Aneurysmas links
finde sich hier ein regelrechter Befund. Die Marklagerläsionen cerebral seien
unspezifisch und ohne eigenständigen Krankheitswert, diese gingen jedoch über
das alterstypische Ausmass hinaus. Eine möglichst optimale Einstellung des
Diabetes mellitus und des Bluthochdrucks seien aus neurologischer Sicht
sinnvoll, zudem sollte das Rauchen sistiert werden.
Gestützt auf die obigen Ausführungen
erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Aus neurologischer Sicht seien bei
beidseitigem (hier nach elektrophysiologischen Kriterien leichtgradigem)
Carpaltunnelsyndrom Tätigkeiten mit starker händischer Belastung (zum Beispiel
dauerhaft händische Tätigkeiten am Fliessband oder Tätigkeit als Coiffeuse) ungeeignet.
Bei Status nach dreimaliger lumbaler Operation seien weiterhin Tätigkeiten, die
mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten sowie lumbovertebralen Zwangshaltungen
verbunden seien, auf Dauer ungeeignet, auch die zuletzt von der Versicherten
ausgeübte Tätigkeit, die mit dem Tragen schwerer Lasten einhergegangen sei, sei
somit ungeeignet. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung
lumbovertebraler Zwangshaltungen und Vermeidung starker händischer Belastung
bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
7.2.3
Den Einschätzungen des orthopädischen
Teilgutachters (IV-Nr. 37.2, S. 94 ff.) liegt eine umfangreiche
klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 110 ff.) zugrunde. Dr. med. R.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zog für die Beurteilung die im Rahmen der Begutachtung
erstellten MRI-Berichte der Wirbelsäule (IV-Nr. 37.8) sowie den
Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei und nahm die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten
bildgebenden Berichte entgegen («MRI der Lendenwirbelsäule [...] vom
19.08.2019» sowie «Befund der MRT HWS nativ und mit KM Radiologie F.___ vom
11.03.2019»; IV-Nr. 37.2, S. 117). Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten
auseinander (IV-Nr. 37.2, S. 118 f.). Der Orthopäde fasste die Ergebnisse seiner
Untersuchungen wie folgt zusammen: Die hiesige funktionelle Untersuchung der Hals-,
Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen alters- und konstitutionsgerechten
Befund ohne Nachweis von Nervenwurzelreiz- oder Nervenwurzelkompressionssyndromen
an den oberen und unteren Extremitäten ergeben. Im Bereich des rechten
Schultergelenks bestehe aber ein leichtgradiges Impingement-Syndrom rechts. Die
aktuell durchgeführte MRT Bildgebung der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 16. April
2021.
zeige die seit Jahren bestehenden polysegmentalen degenerativen
Veränderungen der unteren Hals- und unteren Lendenwirbelsäule ohne wesentliche
Progredienz. Es bestehe kein frischer Bandscheibenvorfall und keine Myelopathie.
Seine Schlussfolgerung, wonach sich aus dem erhobenen orthopädischen
Untersuchungsbefund keine Erklärung für das geklagte Beschwerdebild der Versicherten
finde, ist daher nachvollziehbar. Dr. med. R.___ berichtet in diesem
Zusammenhang auch von Inkonsistenzen (IV-Nr. 37.2, S. 120 f.): Die angegebene
Schmerzstärke VAS 8 – 9 stehe im deutlichen Gegensatz zur spontanen Mobilität
und den hier erhobenen Befunden. Das mühevoll dargebotene Treppensteigen beim Abholen
aus der Wartezone im Rahmen der Begutachtung stehe im Gegensatz zur
beobachteten spontanen Mobilität im Rahmen der Befragung, des Be- und Entkleidens
und der Untersuchung und nachfolgenden Verabschiedung am Ende der gutachterlichen
Untersuchung. Die aktuelle orthopädische Untersuchung der Wirbelsäule
einschliesslich der bildgebenden Zusatzdiagnostik habe kein erhebliches
objektivierbares Defizit ergeben, weshalb die geklagten Beschwerden und
Einschränkungen nicht in einen schlüssigen Bezug zum orthopädischen Fachgebiet hätten
gebracht werden können. Die hier erhobene endgradige Bewegungseinschränkung des
rechten Arms im Schultergelenk sei nicht konsistent und voll reproduzierbar
gewesen. Die Stabilitätsprüfungen seien beidseits regelrecht. Hieraus leite
sich eine normale Belastbarkeit beider Arme im Schultergelenk ab. Diese
Einschätzung der Leistungsfähigkeit werde gestützt durch die seitengleiche
unauffällige Muskelbelegung im Schultergürtelbereich und an beiden Armen. Es
bestünden Anzeichen der Verdeutlichung. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergibt sich gemäss dem Orthopäden einzig aus den polysegmentalen degenerativen
Veränderungen an der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule ohne klinisches
Korrelat. Daraus leiteten sich allenfalls qualitative Einschränkungen für
schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg sowie für
Arbeiten mit wirbelsäulenbelastenden Haltungen (Zwangshaltungen) ab.
Daraus resultierend kommt der
orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass in der bisherigen
Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (0 %). In körperlich leichten Arbeiten
ergebe sich hingegen keine namhafte Einschränkung der Belastbarkeit.
7.2.4
Dr. med. S.___, Fachärztin
Psychiatrie und Psychotherapie, erhob nach ausführlicher Befragung der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 37.2, S. 141 ff.) den psychiatrischen Befund nach
AMDP (IV-Nr. 37.2, S. 146 ff.), führte mehrere testpsychologische
Zusatzuntersuchungen durch (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 148 ff.) und zog für die Beurteilung
zusätzlich die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirns
(IV-Nr. 37.8) sowie den Laborbefund (IV-Nr. 37.7) bei (IV-Nr. 37.2, S.
155). Die psychiatrische Gutachterin würdigt die Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse der Testuntersuchungen und begründet ausführlich
und nachvollziehbar, weshalb kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
In ihrer Interpretation der
testpsychologischen Untersuchung (IV-Nr. 37.2, S. 154) führte sie aus,
diese habe unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des mittelfristigen
visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwindigkeit,
des Arbeitsgedächtnisses sowie in einem Teilbereich der geteilten
Aufmerksamkeit erbracht. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise
auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht. Das
Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben. Die
Frustrationstoleranz sei gut gegeben. Es hätten sich keine
Ermüdungserscheinungen gezeigt und Pausen seien nicht reklamiert worden. Die
Arbeitsrichtung bei Papier / Bleistift-Aufgaben sei regelrecht, die visuelle
Exploration systematisch. Der Visus sei intakt. In Zusammenschau der Ergebnisse
der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem kausalitätsunabhängigen
Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf eine leichte kognitive
Störung. Die zerebrale Bildgebung habe jedoch keine erklärende Auffälligkeit geliefert,
die Testverfahren seien zudem nicht für die Herkunftsregion der Versicherten
normiert.
In ihrer Diagnoseherleitung führte die
Psychiaterin aus, die Versicherte berichte in erster Linie, seit zehn Jahren unter
starken Rückenbeschwerden und täglichen Kopfschmerzen in Verbindung mit
Übelkeit und Erbrechen zu leiden. Die Schmerzstärke werde aktuell mit VAS 7
angegeben, hinsichtlich der Kopfschmerzen mit VAS 4. Die Versicherte mache
keinen schmerzgeplagten Eindruck. Sie gebe ein schlechtes Allgemeinbefinden an,
würde das Leben als Last empfinden. Psychische Beschwerden seien spontan nicht
berichtet, auf Nachfrage dann durchgängig bejaht worden. Im hiesigen
AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren.
Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten
nicht namhaft gestört. Themenbezogen, wenn die Versicherte über Operationen und
Schmerzen spreche, sei die affektive Schwingungsfähigkeit zum negativen Pol hin
eingeengt. Die Versicherte könne aber auch lächeln und lachen. Eine affektive Erkrankung
sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren.
Die Versicherte führe nach gezielten Fragen ungerichtete Ängste und einzelne
Panikattacken an, bleibe aber in ihren Ausführungen sehr vage, weiche aus,
wechsle das Thema. Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer Angst-
oder Panikstörung seien nicht erfüllt. Dies gelte auch für die von der
Versicherten (erst auf Nachfrage) angegebenen Zwänge. In der Vergangenheit habe
sie häufig geputzt, auch häufig geduscht, aktuell dusche sie nur zwei Mal täglich,
weil der Ehemann hier behilflich sein müsse. Die Frage, wie oft sie früher
geduscht habe, könne sie nicht beantworten. Sie wasche sich derzeit etwa 15 Mal
täglich die Hände, auffällige Hautveränderungen im Bereich der Hände bestünden jedoch
nicht. Auch bei Fragen nach innerer Unruhe, Gedächtnis und Konzentration seien
zum Teil erhebliche Beeinträchtigungen angeführt worden, ohne, dass diese
spezifiziert werden könnten und ohne, dass sich Beeinträchtigungen im Alltag
erfragen liessen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien keine
erheblichen Beeinträchtigungen von Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit
aufgefallen. Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer
Zwangserkrankung, einer Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung,
Traumafolgestörung oder anderweitigen psychiatrischen Erkrankung seien ebenfalls
nicht erfüllt. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den
Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder
psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell
bestehe (bei Angabe einer Schmerzstärke von VAS 7) kein namhaft
schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Unabhängig davon habe die Versicherte auch
ausgeführt, dass eine Schmerzmedikation nur bedarfsweise eingesetzt werde. Auch
dies spreche gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung durch
Schmerzen.
Zusammengefasst ist die Beurteilung von
Dr. med. S.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine
psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie die Gutachterin festhält, liegen
keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.2.5
Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag
schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der C.___
zu überzeugen (IV-Nr. 37.2, S. 1 ff.). So berichte die
Versicherte hier vorrangig von psychischen Beschwerden und polytopen Schmerzen
aufgrund derer sie einer polyvalenten analgetischen Medikation bedürfe. Die
hiesigen Befunde hätten ein leichtgradiges beidseitiges Carpaltunnelsyndrom und
einen Status nach dreimaliger lumbaler Operation, ohne Nachweis einer
radikulären sensomotorischen Störung, gezeigt. Eine namhafte psychiatrische
Erkrankung lasse sich nicht erheben. Für die berichtete hohe chronische
Schmerzintensität und Einschränkung im Alltag finde sich in den klinischen
Befunden kein ausreichendes Korrelat, auch ergäben die Spiegelbestimmungen der
Analgetika keinen Anhalt für einen den angegebenen Schmerzen entsprechenden
Medikamentenbedarf. Konflikte in der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld
mit Auswirkung auf die Belastbarkeit lägen anamnestisch nicht vor. Aktenkundig seien
keine fachärztlichen Bewertungen der Belastbarkeit mit Differenzierung nach
angestammter oder angepasster Tätigkeit abgegeben worden. Die Versicherte
schätze sich selber als in jedweder Tätigkeit arbeitsunfähig ein. Aus dem
postoperativen spinalen Status lasse sich bezüglich der letzten Tätigkeit eine Bestätigung
ableiten. Es bestehe seit Mitte 2019 in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit.
Für angepasste Arbeiten ergebe sich rückblickend kein Anhalt für eine Minderung
der Belastbarkeit.
7.3
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
7.3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sämtliche Unterlagen über die im August
2019.
in [...] erfolgte dritte Wirbelsäulen-Operation einholen resp. vervollständigen
müssen, bevor sie ein Gutachten in Auftrag gebe. Aufgrund der fehlenden
Dokumentation der Behandlungsschritte sei ein Gesamtbild über die positiven und
negativen Veränderungen beim Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
richtig erfasst worden. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens den Austrittsbericht des Spitals O.___ vom 20. September
2019.
eingereicht (Urkunde Nr. 6 der Beschwerdeführerin). Dem Bericht ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2019 im genannten
Spital in [...] operiert wurde und am 20. September 2019 entlassen werden
konnte. Angaben zur Arbeitsfähigkeit werden im Bericht keine gemacht. Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin postoperativ während einer
begrenzten Zeit eingeschränkt gewesen ist. Wie die Beschwerdegegnerin aber zutreffend
festhält (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022, A.S. 20 f.), schmälert der
Umstand, dass die Akten zur Wirbelsäulenoperation in [...] den C.___-Gutachtern
nicht vorlagen, den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht. Die Gutachter
hatten Kenntnis sämtlicher davor und danach erstellter medizinischer
Unterlagen. Zudem lässt sich dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. R.___ entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 25. März 2021
einen MRI-Bericht der Lendenwirbelsäule vom 19. August 2019 einreichte,
welcher in [...] kurz vor der genannten Operation erstellt worden war (vgl. IV-Nr. 37.2, S. 117). Wie oben festgehalten
(E. II. 7.1 hiervor), wurde die Beschwerdeführerin von den C.___-Gutachtern
eingehend untersucht, wobei ergänzend fachspezifische Zusatzuntersuchungen
durchgeführt wurden, welche in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen
wurden. Unter Berücksichtigung sämtlicher klinischer sowie bildgebender
Untersuchungen kamen die C.___-Gutachter zum Ergebnis, dass die
Beschwerdeführerin lediglich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist,
in einer Verweistätigkeit jedoch keine Einschränkungen bestehen. Diese
Einschätzung ist, wie unter E. II. 7.2 hiervor erläutert, nicht zu beanstanden.
7.3.2
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, bei
den behandelnden Ärzten des Spitals E.___, Kompetenzzentrum
Wirbelsäulenchirurgie, einen Arztbericht einzuholen und ohne diesen sei die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlerhaft. Dies trifft indes nicht zu. So hat
die Beschwerdegegnerin beim genannten Spital am 14. Mai 2020 einen Arztbericht
eingeholt. Dr. med. T.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, verwies darin auf
die beigelegten Berichte, gab aber selber keine Einschätzung zur
Arbeitsfähigkeit ab (IV-Nr. 13). Insofern liegt somit keine Verletzung der
Abklärungspflicht vor. Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf
die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter
auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter
Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können
(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a
S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011
E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin beantragte Einholung
eines Berichts betreffend aktuellen Gesundheitszustand und prozentuale
Arbeitsfähigkeit beim Spital E.___ keine weiterführenden Erkenntnisse zu
erwarten sind, ist davon abzusehen.
7.3.3
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Replik vom 12. September 2022 (A.S. 29 ff.) weiter vorbringen,
ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zum Nachweis reicht sie im
Beschwerdeverfahren einen Bericht des Spitals E.___ vom 31. März 2022 (Urkunde
Nr. 5 der Beschwerdeführerin) ein. Die Beschwerdeführerin kann daraus aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der im Bericht aufgeführten Diagnoseliste
lässt sich eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht entnehmen. Auch in den übrigen
Akten gibt es keine Hinweise dafür. Vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass
die Schmerzen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin unverändert geblieben seien.
7.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die C.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert
zuzumessen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, den die
Beschwerdeführerin sinngemäss rügt (A.S. 5 f.), kann vor diesem Hintergrund
nicht gesprochen werden. So liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise dann
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der
Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl.
E. II. 3.2 hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen.
8.
Für den Einkommensvergleich wurden sowohl für die
Berechnung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens ein
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, was
grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf das Valideneinkommen ist
aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach
dem Gymnasium in [...] keine universitäre Ausbildung abgeschlossen hat und einige
Zeit als Näherin, Betreuerin und als Hausfrau tätig war (IV-Nrn. 9, 37.2 S.
143). Im Jahr 2007 kam sie in die Schweiz. Sie gab an, von 2009 bis 2011 als
Köchin und Geschäftsführerin bei einem kleinen Pizza-Service und danach stets temporär
in der Reinigung und als Betriebsmitarbeiterin auf Abruf in einem Warenlager gearbeitet
zu haben (IV-Nrn. 9, 37.2, S. 143). Zuletzt arbeitete sie vom 4. Mai 2017
bis 29. März 2019 als Temporärmitarbeiterin für das Temporärbüro B.___ AG, [...].
Gemäss dem undatierten Arbeitgeberfragebogen der B.___ AG (Eingang IV-Stelle:
1.
Mai 2020, IV-Nr. 12) war der Arbeitsvertrag befristet. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, für die Festsetzung des Valideneinkommens auf einen
Tabellenlohn abzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.
Weiter gab die Beschwerdeführerin
anlässlich des Intake-Interviews vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 8) an, dass sie
ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Dem Auszug aus dem
individuellen Konto (IV-Nr. 11) lässt sich aber entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nie ein Jahreseinkommen erzielte, welches einem 100%-Pensum entspricht
(CHF 26'533.00 im Jahr 2012; CHF 24'721.00 im Jahr 2013; CHF 24'813.00
im Jahr 2014; CHF 18'278.00 im Jahr 2015; CHF 16'575.00 im Jahr 2016;
CHF 19'473.00 im Jahr 2017; CHF 14'949.00 im Jahr 2018). Folgerichtig
hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin nie eine Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum ausgeübt
habe. Die Beschwerdegegnerin liess aber die Statusfrage offen und stellte für
das Valideneinkommen auf den Totalwert für Frauen auf Kompetenzniveau 1
(«Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») ab, was einem deutlich
höheren Einkommen entspricht als die Beschwerdeführerin ursprünglich verdiente.
Dieses für die Beschwerdeführerin vorteilhaftere Vorgehen ist ebenfalls nicht
zu beanstanden.
Mit der gesundheitlichen Einschränkung
sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Arbeitsstellen in diesem Segment
zugänglich. Es bietet sich aufgrund des Gesagten an, sowohl für die Bemessung
des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE
2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen abzustellen, da dieser
Tabellenlohn im Licht der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeführten
Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt erscheint. Damit erübrigt sich
eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad entspricht dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.
2.2
mit Hinweisen), welcher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen ist. Die
Frage des Tabellenlohns kann letztlich jedoch insofern offen bleiben, als noch
bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren würde.
9.
Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2019 in der Lage ist, eine
Verweistätigkeit ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Invalidität und
folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche
Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. E. I. 4 hiervor).
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar