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Entscheid

VSBES.2022.89

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Oktober 2022Deutsch47 min

I.

Source so.ch

D.___

Urteil vom 10. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Dezember

2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 7).

In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie

FMH, in seinem Bericht vom 21. September 2018 (IV-Nr. 5, S. 12) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, ein

Burn-out-Syndrom Z73.0 sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung F90.0. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Nach deren

Abschluss liess sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 14. September 2019 (IV-Nr. 103.2)

kam Dr. med. C.___ zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

neurotische Störung (F48.8), welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe.

Gestützt darauf verneinte

die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 106)

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV vom 5.

April 2022 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Erhebung

eines vollständigen (neuen) Gutachtens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Der

Versicherten sei eine Rente auszurichten.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern stellte mit Zwischenentscheid vom 18. Mai 2022 (A.S. 11 ff.) seine

örtliche Unzuständigkeit fest und überwies die Sache dem Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (A.S. 22 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 10.

August 2022 (A.S. 27 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung

anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind die

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung der Regelung des ATSG

(insbesondere nach Art. 58 Abs. 1 ATSG) direkt vor dem Versicherungsgericht am

Ort der IV-Stelle anzufechten. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5.

April 2022 wurde von der IV-Stelle Solothurn erlassen, weshalb das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn örtlich zuständig ist.

Des Weiteren sind auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007,

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es bei

der Begutachtung durch Dr. med. C.___ keine eigentliche fachspezifische Testung

auf die diagnostizierte dissoziative Störung gegeben. Der Gutachter habe bloss

eine «neurotische Störung» festgestellt. Er habe aber eingestehen müssen, dass

er die dissoziative Störung nicht habe falsifizieren können. Die Beurteilung

des Gutachters, es liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, basiere

auf der vorgenannten Diagnose einer neurotischen Störung. Dass damit die

zentrale Diagnose ungeklärt sei, kommentiere der Gutachter auch in seiner

Stellungnahme vom 3. November 2021 nicht weiter. Der Einbezug der dissoziativen

Störung hätte aber zweifellos ein ganz anderes Bild ergeben. Laut der

Stellungnahme von Dr. med. D.___ beschreibe der Gutachter in seinem Gutachten,

dass die Diagnose einer dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple

Persönlichkeitsstörung») von einigen Behandlern nicht gestellt worden sei und

auch Zweifel bezüglich der diagnostischen Einschätzung bei der IV vorgelegen

seien. Dies sei gemäss Dr. D.___ ein häufiges Phänomen, da die dissoziative

Persönlichkeitsstruktur stark unterdiagnostiziert sei. Er verweise auf

vielfältige Studien über die Prävalenz dissoziativer Störungen und erwähne, dass

dissoziative Störungen sehr häufig erst nach einer langen psychiatrischen

Behandlungsdauer diagnostiziert würden. Im konkreten Fall sehe er aber

mittlerweile die Diagnose als gefestigt und mehrfach bestätigt an. D.___ nicht

weniger als 127 Konsultationen mit einer Zeitdauer von 60 - 75 min

stattgefunden. Als behandelnder Arzt sage Dr. D.___, es liege zumindest seit

dem Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme am 18. August 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % vor. Dr. D.___ führe aus, dass

sich Patienten mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur, wenn sie sich

unsicher fühlten, komplett unauffällig verhalten könnten, dies für sie jedoch stark

erschöpfend sei. Er verweise dazu auf Literatur und Forschung. Er erkläre damit

die Fähigkeit, kurze Zeit gute Leistungen zu zeigen, dann aber

zusammenzubrechen. Das sei mit Blick auf das Erlebte beim Aufbautraining bei

der Beschwerdeführerin zwei Mal hintereinander dokumentiert. Im ganzen Kapitel

7.

des Gutachtens, so Dr. D.___, verweise der Gutachter mehrmals darauf, dass

das Vorliegen einer dissoziativen Störung weder falsifiziert noch verifiziert

werden könne. Dies sei jedoch eine zentrale Frage gewesen, die beim

medizinischen Sachverhalt von der IV gestellt worden sei. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit hänge aus Sicht von Dr. D.___ davon ab, ob die Diagnose einer

multiplen Persönlichkeitsstörung erfüllt sei oder nicht. Der Gutachter habe

dies selber nicht explizit untersucht, er habe keine Testungen und keine

intensivere Exploration zu dissoziativen Symptomen durchgeführt. Es erscheine

fragwürdig, wie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne, wenn

der Gutachter zu der hauptsächlich für die Arbeitsunfähigkeit vorhandenen

Diagnose, zumindest nach der Sicht der aktuellen behandelnden Ärzte, keine Stellung

beziehen könne. Dr. med. D.___ fasse seine Qualifikation und auch die Form der

Testung zusammen. Er beschreibe auch detailliert seine Abklärungen und

Testungen, die er nota bene auch nicht allein gemacht habe. Nach ihm erfülle

die Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien, wie sie vom ICD-11 oder DSM-5 zur

Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung gefordert würden, sowie im

ICD-10 die Kriterien für eine multiple Persönlichkeitsstörung. Um die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, bräuchte es nach

dem Arzt eine diagnostische Exploration zu dissoziativen Symptomen. Diese sei

durch ihn als auf die Behandlung von Traumafolgestörungen spezialisiertem Arzt

bereits erfolgt und er komme zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit

weitgehend aufgehoben sei. Wenn die Abklärungen von Dr. D.___ in ihrer

Glaubwürdigkeit angezweifelt würden, so wäre aus seiner Perspektive zur

Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Diagnostik zumindest eine

Überprüfung der Befunde durch eine unabhängige Stelle im Rahmen des Gutachtens

nötig. Um den Zustand der Beschwerdeführerin zuverlässig vollständig erfassen

zu können, sei ein neues Gutachten nötig, das die offenen Fragen beantworte,

also Diagnosen stelle (oder verbindlich falsifiziere). Das Gutachten sei daher

nicht nur unvollständig, sondern auch mangelhaft. Der Gutachter hätte die

erhobene Diagnose der dissoziativen Persönlichkeitsstörung erheben müssen. Wenn

er dazu mehr Aufwand gehabt hätte, hätte er diesen halt treiben müssen. Wäre

eine Testung nötig gewesen, hätte er diese durchführen müssen. Hätte er

gemerkt, dass er dazu nicht qualifiziert sei, weil das Krankheitsbild zu

spezifisch sei, hätte er mit der IV Rücksprache zu nehmen gehabt, um das Vorgehen

zu klären. Entweder hätte er das Gutachten abgeben oder jemanden hinzuziehen

müssen, der die Testdiagnostik beherrsche. Es werde daher eine Neubegutachtung

durch einen Psychiater beantragt, der oder die das Krankheitsbild kenne und nachweislich

qualifiziert sei, dieses zu diagnostizieren.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine medizinische Diagnose vorliege, welche

eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei der Beschwerdeführerin

somit weiterhin möglich und zumutbar, ihrer bisherigen Tätigkeit als

Sachbearbeiterin oder jeder anderen Tätigkeit nachzugehen und ein

entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es

Dispositiv

liege demnach keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Sodann weise der

Gutachter Dr. med. C.___ darauf hin, dass Dr. med. D.___ in seiner

Stellungnahme an seiner Diagnose und seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit

festhalte, ohne dabei neue, allfällig bislang unbekannte Informationen zu

dokumentieren. Eine andere Beurteilung sei schon aus diesem Grund nicht

möglich. Ausserdem formuliere der Behandler verkürzt und damit unzutreffend,

wenn er annehme, dass im Gutachten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

alleine gestützt auf der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigten

Diagnose beruhe. Die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei

vielmehr aufgrund sämtlicher Informationen, vor allem der Akten, der Befragung,

der Exploration, der Testpsychologie und gestützt auf die Fremdanamnese

zustande gekommen. Weitere Abklärungen seien nicht zielführend, weshalb darauf

zu verzichten sei. Des Weiteren sei unklar, weshalb Dr. med. D.___ eine weitere

Begutachtung verlange, nachdem er im aktuellen Bericht und bereits in seinem

theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021 darauf hinweise, dass

anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-)Bild der Störung nicht

zu erfassen sei. Der Umstand, dass ein Administrativgutachten und die Berichte

der behandelnden (Fach-) Ärzte in Bezug auf Diagnose und Einschätzung der noch

zumutbaren Arbeitsfähigkeit diametral voneinander abwichen, heisse zudem nicht,

dass das Gutachten jeweils in Frage zu stellen sei und weitere Abklärungen

erforderlich seien. Dafür müssten sich aus den Arztberichten konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens ergeben (Urteil des Bundesgerichts

9C_751/2018 vom 25. Januar 2019 E.4.2), d.h. objektiv feststellbare Gesichtspunkte,

die von den Experten nicht erkannt oder gewürdigt worden und geeignet seien, zu

einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies sei hier aber gerade nicht der

Fall. Dr. med. C.___ habe sich mit den Berichten von Dr. med. D.___

detailliert befasst. Ausserdem habe der Gutachter die Beurteilung im Kontext

der gesamten Lebens- und Behandlungsbiographie der Versicherten gewürdigt und

sowohl ressourcenfördernde als auch -raubende Umstände bei der Festlegung der

Restarbeitsfähigkeit miteinbezogen. Dr. med. C.___ zeichne schliesslich

nachvollziehbar ein Gesamtbild, welches an der diagnostischen Einordnung durch

Dr. med. D.___ Zweifel aufkommen lasse. Sodann werde im Gutachten

überzeugend erörtert, dass sich die Diagnose einer multiplen

Persönlichkeitsstörung nicht zweifelsfrei herleiten lasse. Dies überzeuge,

setze die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung doch definitionsgemäss einen

Beginn in der Kindheit oder frühen Jugend voraus. Ein weiteres Indiz, welches

gegen das Vorliegen der strittigen Diagnose spreche, sei die konstante

Erwerbsbiographie der Versicherten, insbesondere die langjährige Tätigkeit bei

der letzten Arbeitgeberin. Die Leistung der Versicherten als alleinerziehende

Mutter zweier Kinder und gleichzeitig als Erwerbstätige über viele Jahre hinweg,

lasse ebenfalls Zweifel an einem seit Kindheit bestehenden, schweren

Gesundheitsschaden aufkommen. Des Weiteren sei der Vorwurf, wonach die nicht

eindeutige Bestätigung oder Falsifizierung der Diagnose, den Beweiswert des in

Frage stehenden Gutachtens reduziere, nicht stichhaltig. Im Gegenteil werde die

Beweiskraft eines Gutachtens durch das Bewusstsein des Gutachters um die

Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Situation sogar erhöht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_464/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3; Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2022

VSBES.2021.147 E. 4.6.1.3). Könne ein invalidisierendes Leiden nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, wirke sich dies zu Lasten

der Versicherten aus und es dürfe auf weitere Abklärungen verzichtet werden

(antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom

23. März 2022 E. 14.3). Schliesslich komme es im Rahmen der

Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf

an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Massgebend sei der psychopathologische Befund und der Schweregrad der

Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E.

4.2.1). Wie Dr. med. C.___ einleuchtend dargelegt habe, könne das Vorliegen

eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit der Folge einer vollen

Arbeitsunfähigkeit, wie dies von Dr. med. D.___ postuliert werde, anhand der

Prüfung der massgeblichen Indikatoren nicht bestätigt werden.

6. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

6.1 Im Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 21. September 2018 (IV-Nr. 5, S. 12) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1. Rezidivierende depressive Störung

gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1

2. Burn-out-Syndrom Z 73.0

3. Verdacht auf eine einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung F90.0

Die Beschwerdeführerin habe sich sozial

zurückgezogen, sie mache kurze Velofahrten, erledige den Haushalt für sich und

die erwachsene gehörlose Tochter. Daneben telefoniere sie ab und zu mit ihrem Lebenspartner,

aber auch dies sei gerade auf ein Minimum beschränkt, da er in einer

psychiatrischen Institution zur Behandlung einer Erschöpfungsdepression sei.

Sie sei oft auf dem Balkon und versuche einfach, etwas zu lesen, sich an den

Pflanzen zu freuen und ein Zimmer der Wohnung so herzurichten, da sie sich

darin gut entspannen könne. Viel machen könne sie noch nicht, da sie schnell

müde werde und sich wieder hinlegen müsse. Die Beschwerdeführerin sei vom

25. August 2018 bis zum 12. Oktober 2018 100 % arbeitsunfähig. Eine

langsame Erhöhung des Arbeitspensums und eine Anpassung der Aufgaben im

Arbeitsfeld sowie möglicherweise eine Anpassung der Arbeitsprozente wären

hilfreich.

6.2 Im Bericht der E.___ vom 1. März

2019 (IV-Nr. 17) wurde ausgeführt, in der Zusammenschau von Familienanamnese,

Selbst- und Fremdanamnese, der psychodiagnostischen Ergebnisse und der

aktuellen klinischen Beurteilung betrachtet, würden die diagnostischen

Kriterien für die Diagnose einer adulten ADHS erfüllt. Im Vordergrund stünden

Symptome in den Bereichen Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität, Impulsivität,

Desorganisation und Affektlabilität.

6.3 Im Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 12. April 2019 (IV-Nr. 17) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) im Rahmen

komplexer psychosozialer und gesundheitlicher Belastungsfaktoren (Z56, Z62,

Z63) mit Ausbildung eines Zustandes der totalen Erschöpfung (Z73)

-

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Im Hinblick auf die Symptomatik habe bei

Eintritt das hohe vegetative Hyperarousal mit kognitiven Einschränkungen

(Konzentration, Merkfähigkeit) und Antriebslosigkeit imponiert. Dementsprechend

sei der Fokus zunächst auf die Vermittlung verschiedener Entspannungstechniken

(z. B. PMR, AT und MBSR) gelegt worden, um das Stressniveau zu senken und die

Beschwerdeführerin in eine regelmässige Tagesstruktur einzubinden, um der

Antriebslosigkeit entgegen zu wirken. Insgesamt habe sich ein gutes Ansprechen

auf die vermittelten Techniken entwickelt, so dass die Beschwerdeführerin etwas

ruhiger und weniger angespannt gewirkt habe. Anlässlich von beruflichen

Belastungsfaktoren (hohes Überforderungserleben bei Übernahme eines

zusätzlichen Projektes) habe die Beschwerdeführerin insbesondere zu Beginn der

Behandlung noch mit Rückzug und unterschwelliger Gereiztheit reagiert. Mit den

steigernden Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz habe sie eine depressive

Symptomatik entwickelt. Zunehmend habe sie die Grenzen der persönlichen

Leistungsfähigkeit entwickelt. Dies sei diametral zum bisher erlebten

Selbstbild wahrgenommen worden, so dass hieraus eine Labilisierung der

Selbstwertregulation und eine persönliche Verunsicherung resultiert hätten. Es

sei deutlich geworden, dass das Gefühl der Wertlosigkeit seinen Ursprung in der

Kindheit habe, wo sie eine mangelnde Anerkennung der eigenen Person erfahren

habe (Aussenseiter unter Gleichaltrigen), die zur Labilisierung der

Selbstwertregulation und persönlicher Verunsicherung geführt habe. Es dürfe

vermutet werden, dass die rezidivierende depressive Symptomatik vor dem

Hintergrund einer seit länger bestehenden ADHS und ungünstigen innerfamiliär

prägenden Faktoren (fehlende emotionale Stützung, wenig emotionale Resonanz)

entstanden sei. Vor dem biografischen Hintergrund sei die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage gewesen, ein positives und stabiles Selbstwertgefühl

aufzubauen, woraus resultiere, dass sie insbesondere in Belastungs- und

Anforderungssituationen in depressive Bewältigungsmuster falle, die eine

angemessene Problembewältigung stark behinderten. Aufrechterhaltende Faktoren

der depressiven Symptomatik seien vor allem vor dem Hintergrund von

Überforderungs- und Belastungssituationen im privaten als auch im beruflichen

Bereich zu sehen. Die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik in einem insgesamt

verbesserten psychophysischen Zustand. Die anfängliche Affektlabilität und

depressive Symptomatik seien deutlich abgeklungen. Man attestiere der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit des

stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 19. April 2019. Die

Arbeitsfähigkeit sei weiter zu evaluieren. Es werde ein sukzessiver beruflicher

Wiedereinstieg mit reduziertem Arbeitspensum von zunächst 20 % und darüber hinaus

eine langsame Steigerung des Arbeitspensums je nach Verlauf und nach dem

Ermessen des Nachbehandlers empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe über viele

Jahre die psychopharmakologische Behandlung ihrer psychisch erkrankten Mutter negativ

miterlebt und dadurch eine sehr medikamentenkritische Einstellung entwickelt.

Trotzdem sei es möglich gewesen, die Beschwerdeführerin zur Einnahme von Johanniskraut

in therapeutisch wirksamer Dosierung zu motivieren, was sich positiv auf die

Stimmung auswirke.

6.4 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie FMH, hielt in seinem Bericht vom 7. August 2020 (IV-Nr. 63)

fest, aufgrund der jüngsten Integrationserfahrungen und bei bestehender Doppeldiagnose

(ADHS und F33) sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 60 %

auszugehen. Bei einem höheren Pensum als 40 % sei es in verschiedenen

Situationen immer zur Überlastung gekommen. Bei angepasster Tätigkeit (gut

strukturierte und klar definierte Arbeitsinhalte) könne von einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden.

6.5 Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2020

(IV-Nr. 72) folgende Diagnosen:

-

ICD-10: F44.81: Multiple

Persönlichkeitsstörung (Dissoziative Identitätsstörung)

·

ICD-10: F44.0:

Dissoziative Amnesien (im Rahmen der MP)

·

ICD-10: F44.3:

Trance und Besessenheitszustände (im Rahmen der MP)

-

ICD-10: F48.1:

Depersonalisations- und Derealisationssyndrom

Zur Begründung führte Dr. med. D.___

aus, bei der Beschwerdeführerin seien bis zum Zeitpunkt der Untersuchung eine

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive

Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (F33.1) sowie eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) diagnostiziert worden. Die

testpsychologischen Abklärungen seien an zwei verschiedenen Terminen (5. und

13. Oktober 2020) à jeweils 3 ¼ Stunden respektive einer Stunde

erfolgt. Im Rahmen der Untersuchung sei es bei der Beschwerdeführerin wiederholt

zu dissoziativen Zuständen gekommen (die Beschwerdeführerin habe sich die ganze

Untersuchungszeit über in einem leichten Depersonalisationszustand befunden,

was es ihr teilweise erschwert habe, dem Interview zu folgen, allenfalls müsse

auch von kurzfristigen dissoziativen Amnesien ausgegangen werden, da sie

mehrfach die gestellten Fragen vergessen habe). Neben den offiziellen Fragen

des SCID-D Interviews habe der Untersucher auch zwischendurch direkt ins System

gefragt, wobei es jedes Mal zu einer Aktivierung verschiedener

Persönlichkeitsanteile gekommen sei. Diese hätten sich nicht in

offensichtlichen Switches gezeigt, aber durch verbale oder körperliche (z.B.

Hand heben) Rückmeldungen innerhalb des Systems. Der durchgeführte SKID-D Test

habe folgende dissoziativen Hauptsymptome (Einstufung von nicht vorhanden,

leicht, mässig, schwer) ergeben: Amnesie – schwer, Depersonalisation – schwer,

Derealisation – schwer, Identitätsunsicherheit – schwer, Identitätsänderung –

schwer. Gemäss den SCID-D-Kriterien erfülle die Beschwerdeführerin die

Kriterien (gemäss dem DSM) für eine dissoziative Identitätsstörung. Durch die

Ausschlusskriterien könnten die üblichen Differentialdiagnosen wie

Schizophrenie oder Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden.

Nicht enthalten im SCID-D seien Fragen zu weiteren dissoziativen Störungen,

insbesondere jene, welche im ICD-10 als somatoforme dissoziative Störungen

(Konversionsstörungen) festgehalten seien, namentlich dissoziative

Bewegungsstörungen, Krampfanfälle, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen,

ebenso der dissoziative Stupor. Diese Störungen seien entsprechend bei der

Untersuchung nicht berücksichtigt worden und müssten zusätzlich exploriert

werden. Ausgeschlossen werden könne, gemäss dem SCID-D, eine «Nicht näher

bezeichnete dissoziative Störung» im Sinne einer DDNOS Typ 1a oder 1b, welche

als Subtyp der DIS gälten. Die entscheidenden Kriterien seien dabei das Fehlen

von Amnesien für wichtige persönliche Informationen (Typ 1b) oder dass die Persönlichkeitsanteile

zu wenig voneinander abgrenzbar seien (Typ 1a). Beide Kriterien seien bei der

Beschwerdeführerin aber gegeben. Gemäss dem DSM (an welchem sich der SCID-D

orientiere) könnten keine weiteren dissoziativen Störungen mehr diagnostiziert

werden, wenn eine dissoziative Identitätsstörung vorliege, da diese dieser

inhärent seien. Nach dem ICD-10 hingegen sei zumindest das Depersonalisations-

und Derealisationssyndrom nicht als dissoziative Störung im engeren Sinne

einzustufen, sondern werde unter den neurotischen Störungen aufgelistet.

Deshalb würden sowohl die dissoziative Identitätsstörung als auch ein

Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als Diagnosen gestellt.

6.6 Im Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 17. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) im Rahmen psychosozialer

Belastungsfaktoren (Z56, Z61, Z62) mit Ausbildung eines Zustandes der totalen

Erschöpfung (Z73)

-

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Zu Beginn der Behandlung sei die

Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Lebenssituation belastet aufgetreten. In

der Einzelpsychotherapie sei der Schwerpunkt der Behandlung eines für die

Beschwerdeführerin nachvollziehbaren Krankheitsmodells der aktuellen Symptomatik

(Wiederholung) unter Einbeziehung der Diagnose ADHS gelegen. Zum einen habe sie

von der belastenden Alltagsgestaltung berichtet, durch die sie sowohl eine

ausgeprägte Langeweile als auch eine innere Unruhe und Überforderung vor dem

Hintergrund ausgeprägter fordernder innerer Kritiker bzw. dysfunktionaler

internalisierter Eltern-Modi verspüre. Dies werde im Zusammenhang mit der

komorbid vorliegenden ADHS (bisher medikamentös unbehandelt) und der damit

zusammenhängenden Ungewissheit, was u. a. auch die berufliche Perspektive

anbelange, gesehen. Im klinischen Alltag seien zudem Defizite hinsichtlich

sozialer Kompetenzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe von weiterhin

bestehenden Schwierigkeiten im Kontakt mit Menschen berichtet. Entweder passe

sie sich an oder reagiere «rebellisch». Auch das Gefühl des «Nichtdazugehörens»

sei von ihr thematisiert worden. Dennoch sei es ihr im Verlauf gelungen, die

anfängliche Unsicherheit und Zurückhaltung zum Teil abzustreifen und sie habe bzgl.

ihrer Selbstwahrnehmungen, durch Realitätstestung bzw. direktes Ansprechen der

Mitpatienten, korrektive Erfahrungen gemacht, was in der Folge zu einer

Verbesserung der Selbstwirksamkeit geführt habe. Das psychophysische

Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich im Zuge der Behandlung

stabilisiert. Sie habe von mehreren Therapiebausteinen gut profitieren können.

Positive Sozialkontakte hätten der Beschwerdeführerin Antrieb gegeben. Zudem

habe sich der Schlaf gebessert. Eine leichte Erschöpfung persistiere. Während des

gesamten Aufenthaltes hätten sich keine Hinweise auf eine PTSD ergeben. Man

habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 4. November 2020

bis und mit 13. Dezember 2020 attestiert.

6.7 Mit Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Nr.

97) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

folgende Diagnosen:

-

ICD-10: F44.81: Multiple

Persönlichkeitsstörung

ICD-10: F44.0: Dissoziative

Amnesien

ICD-10: F48.1: Depersonalisations-

und Derealisationssyndrom

ICD-10: F43.1:

Posttraumatische Belastungsstörung (die Kriterien für eine PTBS seien aktuell

erfüllt)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F

33.0)

Eine dissoziative Identitätsstruktur

entwickle sich nach aktuellem Forschungsstand bereits in der frühen Kindheit.

In den meisten Fällen durch frühkindliche Traumatisierungen, die jedoch

aufgrund der Dissoziation oft nicht oder nur in einem sehr kleinen Umfang

erinnert werden könnten. Dissoziation sei ein Schutzmechanismus, der es den Patienten

ermögliche zu funktionieren, um nicht aufzufallen, da Anpassung in schwierigen

sozialen Kontexten notwendig sei, um weitere Traumatisierungen soweit wie

möglich zu verhindern. Oftmals seien durch diese funktionierenden Anteile

Menschen mit einer dissoziativen Identitätsstruktur in der Lage, zunächst im

Alltag auch immer wieder zu funktionieren, sie benötigten dafür jedoch mehr

Energie, sodass es immer wieder zu krisenhaften Entwicklungen komme. Es sei

davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schon seit vielen Jahren in

wechselhaftem Ausmass beeinträchtigt sei, die Beschwerdeführerin durch die

angepassten Persönlichkeitsanteile für gewisse Zeiträume jedoch in der Lage

sei, ganz normal zu funktionieren, diese Funktion jedoch nicht langfristig aufrechterhalten

könne, da bei Triggern oder in Phasen erhöhter Anstrengung rasch traumanahe

Anteile aufbrächen. Dadurch komme es immer wieder zu krisenhaften

Entwicklungen, durchbrechenden Affekten, wie es sich in der Biografie der

Beschwerdeführerin deutlich zeige. Da Dissoziation sehr anstrengend sei und

einen hohen Anteil der mentalen Energie verbrauche, stehe für die Bewältigung

des Alltages weniger Energie zur Verfügung und oftmals dekompensierten

Patienten mit dissoziativen Störungen im Verlaufe des Erwachsenenalters. Das

Entwickeln einer dissoziativen Identitätsstruktur sei eine hohe Leistung des

Gehirnes und nach aktueller Studienlage entwickelten vor allem intelligente,

kreative und sehr empathische Kinder eine solche dissoziative

Identitätsstruktur, wenn sie in einer traumatisierenden Umgebung aufwüchsen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend sicher fühle, so wechsle sie

bis zu einer spezifischen Therapie für dissoziative Störungen, automatisiert in

einen funktionalen und unauffälligen Alltagsanteil, der jedoch aufgrund des

hohen Energieverbrauchs um das innere System zu regulieren, dann rasch in

emotionale Erschöpfungszustände und Depressionen gerate. Anpassung und Erfüllung

von Leistungsanforderungen seien oftmals die zentrale Überlebensstrategie in

unsicheren Umgebungen gewesen. Aufgrund der vielfältigen Traumatisierungen

empfinde sie fast alle zwischenmenschlichen Kontakte als unsicher, sodass

zwischenmenschliche Kontakte an und für sich anstrengend seien. Zusammenfassend

sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit

eine reduzierte Belastbarkeit vorhanden sei, die sie jedoch immer wieder auch

aufgrund ihrer im Alltag funktionierenden Anteile habe kompensieren können, ihr

dies jedoch seit ihrer letzten Arbeitsstelle nicht mehr gelinge. Dies sei ein

häufiger Verlauf bei einer dissoziativen Identitätsstörung. Seit dem Verlust der

letzten Arbeitsstelle sei rückwirkend mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit Behandlungsbeginn beim Referenten liege

jedenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

6.8 Dr. med. C.___ diagnostizierte

in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2021 (IV-Nr. 103.2) eine

neurotische Störung (F48.8). Weiter führte er aus, aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Psychiaters könne aus

versicherungspsychiatrischer Sicht die Diagnose einer dissoziativen

Identitätsstörung (DIS) weder verifiziert noch falsifiziert werden. Anlässlich

der gutachterlichen Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 zeigten sich vor

allem rezidivierende Zustände von heftiger Emotionalität, die von der

versicherten Person, der G.___ und dem Psychiater einem «kindlichen Anteil»

zugerechnet würden. Weitere relevante Symptome liessen sich zu beiden

Zeitpunkten nicht objektivieren. Sie würden ausser von den aktuell behandelnden

Fachpersonen auch in den Akten ab 2008 (inkl. während einer stationären

Behandlung vom 4. November bis 5. Dezember 2020, d. h. nach Stellung der

Diagnose DIS) nicht beschrieben. Das phänomenologisch bunte psychiatrische

Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung (F48.8) eingeordnet

werden. Im Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches Syndrom, das

rezidivierend zur subjektiv erlebten Minderung der Arbeitsfähigkeit führe (zuletzt

beim Arbeitsversuch 2019/2020 beim H.___ in [...]). Eine weitere Bestimmung sei

jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Wenn nicht auf die

Einschätzung des behandelnden Psychiaters abgestellt werde, könnten keine aus

versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störung und somit auch keine

relevanten objektiven Beeinträchtigungen mit Negativfolgen begründet werden. Demnach

könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden.

6.9 Mit Stellungnahme vom 19.

September 2021 (IV-Nr. 110) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, aus, der Gutachter beschreibe in seinem Gutachten, dass die

Diagnose einer dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple Persönlichkeitsstörung»)

von einigen Behandlern nicht gestellt worden sei und auch Zweifel bezüglich der

diagnostischen Einschätzung bei der IV vorgelegen seien. Dies sei ein häufiges

Phänomen, da die dissoziative Persönlichkeitsstruktur stark unterdiagnostiziert

sei. Dies zeigten vielfältige Studien über die Prävalenz dissoziativer

Störungen (z.B. Gast 2001). Sehr häufig würden dissoziative Störungen erst nach

einer langen psychiatrischen Behandlungsdauer diagnostiziert. Dass sich

Patienten mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur, wenn sie sich unsicher

fühlten, komplett unauffällig verhalten könnten, dies jedoch für sie stark

erschöpfend sei, sei aus Literatur und Forschung bekannt. Aus diesem Grund

könnten Menschen mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur oftmals kurzfristig

weitestgehend normale Leistungen erbringen, erschöpften sich jedoch dabei,

wodurch es dann zu Erschöpfungszuständen und häufig auch depressiven Episoden

komme. Es bestehe eine 98%ige Komorbidität von Menschen mit dissoziativer

Persönlichkeitsstruktur mit Depressionen. Im ganzen Kapitel 7 des

Gutachtens verweise der Gutachter mehrmals darauf, dass das Vorliegen einer

dissoziativen Störung weder falsifiziert noch verifiziert werden könne. Dies

sei jedoch eine zentrale Frage gewesen, die beim medizinischen Sachverhalt von

der IV gestellt worden sei, ob eine entsprechende Klinik zur Testdiagnostik

vorliege. Es könne nach Angaben des Gutachters nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen einer dissoziativen Störung ausgegangen werden.

Darauf stütze der Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab. Die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit hänge jedoch aus der Perspektive von Dr. med. D.___

davon ab, ob die Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung erfüllt sei

oder nicht. Der Gutachter habe dies selber nicht explizit untersucht, er habe

keine Testungen und keine intensivere Exploration zu dissoziativen Symptomen

durchgeführt. Es erscheine fragwürdig, wie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit

gemacht werden könne, wenn der Gutachter zu der hauptsächlich für die Arbeitsunfähigkeit

vorhandenen Diagnose, zumindest nach der Sicht der aktuellen behandelnden Ärzte,

keine Stellung beziehen könne. Bei ihm, Dr. med. D.___, als behandelndem

Psychiater (mit einer Spezialisierung auf Traumatherapie in Praxis und als

Dozent) hätten mittlerweile rund 80 Konsultationen stattgefunden, durch

die die Diagnose auch in ihrer Klinik gestützt und beobachtet worden sei. Bei

Herrn lic. phil. I.___ habe eine intensive Testdiagnostik stattgefunden

(ebenfalls auf Traumafolgestörungen spezialisiert), um die beobachtete Klinik

zu objektivieren mit einem klaren Resultat in dem testdiagnostischen

Goldstandard (SKID-D). Um die Arbeitsfähigkeit der Patientin beurteilen zu

können, bräuchte es aus der Perspektive von ihm als behandelndem Arzt eine

diagnostische Exploration zu dissoziativen Symptomen. Diese sei durch die auf

die Behandlung von Traumafolgestörungen spezialisierte Praxis bereits erfolgt.

Wenn diese in ihrer Glaubwürdigkeit angezweifelt werde, so wäre aus seiner

Perspektive zur Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Diagnostik

zumindest eine Überprüfung der Befunde durch eine unabhängige Stelle im Rahmen

des Gutachtens sinnvoll.

6.10 Mit Stellungnahme vom 3. November

2021 (IV-Nr. 119) hielt der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, fest, Dr.

med. D.___ halte im Fall der versicherten Person an seiner Diagnose einer

«dissoziativen Persönlichkeitsstruktur (multiplen Persönlichkeitsstörung)» und

an seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit fest, ohne neue, allfällig

bislang unbekannte Informationen zu dokumentieren. Dr. med. D.___ stelle

fest, dass gemäss Gutachten vom 14. September 2021 aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diese diagnostische Einschätzung im Fall der

versicherten Person nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden

könne. Er formuliere jedoch verkürzt und damit unzutreffend, wenn er annehme,

dass allein darauf im Gutachten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

erfolge. Die Einschätzung zur funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten

Person erfolge aufgrund aller Informationen (v. a. Akten, Befragung,

Exploration, Testpsychologie, Fremdanamnese), die zum Zeitpunkt der Erstellung

des Gutachtens vorlägen. Schliesslich bleibe unklar, weshalb Dr. med. D.___

eine weitere Begutachtung verlange, nachdem er im aktuellen Bericht und bereits

in seinem theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021 darauf

hinweise, dass anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-) Bild

der Störung nicht zu erfassen sei. Hinzu komme, dass jeweils verschiedene

Persönlichkeitsanteile in Erscheinung träten und somit auch Kompetenzen

sichtbar würden, die aber nicht nachhaltig zur Verfügung stünden. Es sei aus

diesen Hinweisen zu schliessen, dass die Diagnose weder verifiziert noch

falsifiziert werden könne.

6.11 Im Austrittsbericht des Spitals J.___,

K.___, vom 30. März 2022 (IV-Nr. 126, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. F44.81 Multiple Persönlichkeitsstörung

-

F44.0: Dissoziative

Amnesien

-

F48.1: Depersonalisations-

und Derealisationssyndrom

2. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

A.a

1. Rezidiv. depressive Störung ICD-10: F33

2. ADHS ICD-10: F90.0

Die Beschwerdeführerin sei durch ihren

ambulanten Therapeuten, Dr. D.___, zur stationären Krisenintervention

zugewiesen worden. Sie sei aktuell sehr belastet durch eine bevorstehende

Anmeldung beim Sozialamt. Sie vernachlässige zunehmend ihren Haushalt und ihre

Ernährung und sei von den Gefühlen ihrer verschiedenen Anteile überfordert. Es

hätten sich zunehmend Suizidgedanken entwickelt, sie habe jedoch auch

schützende Anteile, so dass keine akute Gefährdung vorliege. Sie benötige Zeit,

in der sie sich weniger um die Selbstversorgung kümmern müsse und sich erholen

könne. Zu Beginn habe sie sich ängstlich und unsicher betreffend den stationären

Aufenthalt gezeigt. Sie habe über Reizfaktoren berichtet, die ihre

traumatisierten Anteile stark triggern könnten. Zur Abschirmung habe sie sich

viel ins Zimmer zurückgezogen. Das Angebot eines Einzelzimmers, möglicher

Rückzug sowie nur bedingte Teilnahme in Therapieprogrammen am Anfang habe ihr

Sicherheit vermittelt. Unter diesen Bedingungen sei es ihr gelungen, sich in

die Tagesstruktur der Station zu integrieren und sich auch in der

Patientengruppe wohl zu fühlen. Ihr sei es sehr wichtig gewesen, ihre Autonomie

nicht zu verlieren und Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig sei es ihr

wichtig gewesen, bei Bedarf vom Behandlungsteam Unterstützung einzufordern.

Während des stationären Aufenthalts habe sie sich bemüht, selbständig die

Anmeldung bei Sozialdienst zu erledigen. Nach Verbesserung des psychischen

Zustandes habe sich die Beschwerdeführerin für den Austritt entschieden. Die G.___

und der Termin mit dem ambulanten Psychiater reichten zurzeit als Stütze und

Struktur.

6.12 Mit Stellungnahme vom 14. Mai

2022 (Beschwerdebeilage 4) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, ergänzend aus, mittlerweile sei die Diagnose einer

dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple Persönlichkeitsstörung») von

zwei Kliniken, in die die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Suizidalität

habe eintreten müssen, bestätigt worden. Seit August 2020 hätten bei ihm 127

Konsultationen mit einer Zeitdauer von 60 - 75 Minuten stattgefunden. Eine

Reduktion des Behandlungssettings auf weniger als zwei Stunden pro Woche oder

Ferien des Behandlers führten in der aktuellen instabilen Phase der

Beschwerdeführerin jeweils zu einer Destabilisierung. Sie sei teilweise schwer

in der Lage, ihren Haushalt selber zu erledigen und für sich zu kochen, sie sei

nicht in der Lage, die Beziehung zu ihrem Partner zu leben, wie sie es möchte

(kein Körperkontakt möglich, wenig emotionale Nähe, ein Zusammenziehen sei

nicht möglich). Sie gerate bei vielfältigen Triggern und Themen rasch in

Überforderung und in Gefühlsüberflutungen, so dass sie in der Gestaltung ihres

Alltags stark eingeschränkt sei. Sie sei in zwischenmenschlichen Beziehungen

stark verunsichert und misstrauisch. Sie gerate immer wieder in starke

Anspannungszustände, da sie z.B. die finanzielle Unsicherheit, die Angst ihre

Wohnung nicht behalten zu können, kaum aushalten könne, sich jedoch

gleichzeitig nicht traue, die Themen zu klären, da sie niemandem zur Last

fallen möchte und Angst vor Ablehnung habe. Es gelinge ihr nicht, Bus zu

fahren, da sie nicht genug Abstand zu anderen Leuten haben könne. In den

Sitzungen dissoziiere sie immer wieder, sei kaum noch ansprechbar, könne sich

an grosse Teile des Gesprächs nicht erinnern. Bei der Beschwerdeführerin

bestehe eine chronische Suizidalität, die in den letzten Monaten noch weiter

zugenommen habe und die zu zwei Klinikaufenthalten geführt habe, auch weil sie

nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Selbstfürsorge zu übernehmen. Die L.___

habe aus diesem Grund über den klinikeigenen Sozialdienst auch einen

Mahlzeitendienst und eine Haushaltshilfe organisiert.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 14. September 2021 (IV-Nr. 103.2) sowie dessen

Stellungnahme vom 3. November 2021 (IV-Nr. 119) ab, weshalb nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 Der psychiatrische Gutachter setzt

sich in seinem Gutachten schlüssig mit den möglichen Diagnosen der

Beschwerdeführerin auseinander und stützt seine Ausführungen auf eine

eingehende Befund- und Anamneseerhebung (vgl. IV-Nr. 103.2,

S. 17 ff. und 26 ff.). Er führt diesbezüglich aus, im Fall der

Beschwerdeführerin stehe ab 2005 ein subjektives (neurasthenisches)

Erschöpfungssyndrom im Vordergrund. Dies werde 2008 und 2010 als unspezifisches

chronisches Müdigkeitssyndrom eingeordnet. 2015 ereigne sich eine psychische

Dekompensation in Form eines depressiven Syndroms. Dessen Zuordnung zu einer

depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 könne jedoch nicht bestätigt werden.

Unabhängig davon, dass die Diagnose nicht mit Bezug zu den Kriterien des

Klassifikationssystems erörtert werde, würden auch keine relevanten objektiven

psychopathologischen Befunde beschrieben. Die Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin widerspreche ebenfalls einer solchen Zuordnung. Das

depressive Syndrom remittiere, die Beschwerdeführerin erreiche ihre angestammte

Arbeitsfähigkeit. Im 08/2018 komme es in der Folge von zunehmenden Belastungen

am Arbeitsplatz erneut zu einem depressiven Syndrom. Auch hier werde die

Diagnose weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems

diskutiert. Objektive psychopathologische Befunde, wenn sie überhaupt

ausgewiesen würden, seien wiederum spärlich und unspezifisch. Der Schweregrad

bleibe auch jetzt unklar. Insbesondere die Eingangskriterien der Gruppe seien objektiv

nicht erfüllt. Es fehlten dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche

Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale

Inaktivität. Nachdem zuvor in den Akten keine depressive Episode gemäss ICD-10

F3 dokumentiert werde, könne auch nicht von einer rezidivierenden depressiven

Störung gemäss F33 ausgegangen werden. Auch im weiteren Verlauf bis heute könne

eine entsprechende Diagnose mit Bezug zur ICD-10 aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS/ADHS, F90), die ab 03/

2019 postuliert werde, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

hinreichend zu begründen. Diese Gruppe von Störungen gemäss ICD-10 F90 sei

nämlich charakterisiert durch einen frühen Beginn, meist in den ersten fünf Lebensjahren,

einen Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangten,

und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas

zu Ende zu bringen. Hinzu komme eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und

überschiessende Aktivität und Affektivität. Die Diagnose werde im Fall der Versicherten

erstmals 2018, d.h. in ihrem 45. Altersjahr vermutet. Sie werde im

weiteren Verlauf aufgrund von vor allem Selbstbeurteilungsfragebögen

konkretisiert. Die versicherte Person beschreibe Verhaltensauffälligkeiten als

Schulkind (Gewusel im Kopf, Lernschwierigkeiten) und die ambulant behandelnden

Fachpersonen nennen Einzelsymptome, die einer hyperkinetischen Störung

zugerechnet werden könnten (v. a. mnestische Störungen). Diese blieben jedoch

spärlich. Insbesondere die von den Fachpersonen zusätzlich, wenn überhaupt,

aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde seien unspezifisch. Anlässlich

der aktuellen Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 fänden sich

keine entsprechenden Befunde und dies, obwohl ausdrücklich keine

störungsspezifische Psychopharmakotherapie verwendet werde. Die

Beschwerdeführerin könne durchaus Ausdauer bei konkreten Beschäftigungen, die

kognitiven Einsatz verlangten, aufbringen (vgl. Abschluss der Ausbildung zur

kaufmännischen Angestellten, langjährige, wenn auch zeitweise unstete

Erwerbstätigkeit). Und die Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu

wechseln, zeige sich nur bei der Gesamtbetrachtung eines teilweise ungewöhnlichen

beruflichen Lebenslaufs, nicht aber bei einer konkreten einzelnen Tätigkeit.

Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben auch

tatsächlich «etwas zu Ende gebracht» habe – wenn auch möglicherweise nicht das,

was ihren Wünschen entspreche. Und schliesslich werde vom seit 08/2020 ambulant

behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, eine dissoziative Identitätsstörung

(DIS) postuliert. Die ICD-10 ordne die multiple Persönlichkeitsstörung

(entspreche einer DIS) unter F44.81 bei den neurotischen Störungen den

dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) zu. Die allgemeinen Kennzeichen

dissoziativer Störungen seien der teilweise oder völlige Verlust der normalen

Integration des Bewusstseins, der sich auf Erinnerungen an die Vergangenheit,

Identitätsbewusstsein und unmittelbare Empfindungen sowie die Kontrolle von

Körperbewegungen beziehe, ohne dass dieses durch eine körperliche Erkrankung zu

erklären wäre. Die Hauptkriterien für eine multiple Persönlichkeitsstörung

seien: Zwei oder mehr unterschiedliche Persönlichkeiten innerhalb eines

Individuums, von denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine nachweisbar sei;

jede Persönlichkeit habe ihr eigenes Gedächtnis, ihre eigenen Vorlieben und

Verhaltensweisen und übernehme zu einer bestimmten Zeit, auch wiederholt, die

volle Kontrolle über das Verhalten der Betroffenen; Unfähigkeit, wichtige

persönliche Informationen zu erinnern, die für eine einfache Vergesslichkeit zu

ausgeprägt sei; nicht bedingt durch eine organische psychische Störung (F0)

oder durch psychotrope Substanzen (F1). Die ICD 10 stelle einen engen

Zusammenhang zu einem traumatischen Ereignis her, das als Auslöser für einen

ersten Wechsel, bzw. das Entstehen der ersten anderen Persönlichkeit diene. Die

Beschwerdeführerin, Herr M.___ von der G.___ und Dr. med. D.___ bestätigten die

vorgenannte Definition sowie zusätzlich dissoziative Amnesie und

Depersonalisation bzw. Derealisation. Anlässlich der gutachterlichen

Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 zeigten sich v.a. rezidivierende

Zustände von heftiger Emotionalität, die von der Beschwerdeführerin, der G.___ und

dem Psychiater einem «kindlichen Anteil» zugerechnet würden. Weitere relevante

Symptome liessen sich zu beiden Zeitpunkten nicht objektivieren. Sie würden

ausser von den aktuell behandelnden Fachpersonen auch in den Akten ab 2008

(inkl. während einer stationären Behandlung vom 4. November bis 5.

Dezember 2020, d. h. nach Formulierung der Diagnose DIS) nicht beschrieben. Dr. med.

D.___ weise in seinem theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021

darauf hin, dass anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-) Bild

der Störung nicht zu erfassen sei. Hinzu komme, dass jeweils verschiedene Persönlichkeitsanteile

in Erscheinung treten würden und somit auch Kompetenzen sichtbar würden, die

aber nicht nachhaltig zur Verfügung stünden. Auch die versicherte Person

erkläre, dass in der aktuellen Exploration zwar nur eine einzige physische

Person sitze, gleichzeitig jedoch «mehr als 30 Anteile», die unkontrolliert

auftauchen würden, bestimmend seien. Zusammenfassend könne aufgrund der Angaben

der VP und ihres behandelnden Psychiaters aus versicherungspsychiatrischer

Sicht die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung (DIS) weder

verifiziert noch falsifiziert werden. Es bleibe letztlich unklar, welche der

verschiedenen Personen tatsächlich untersucht werde. Das phänomenologisch bunte

psychiatrische Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung (F48.8)

eingeordnet werden. Im Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches

Syndrom, das rezidivierend zur subjektiv erlebten Minderung der

Arbeitsfähigkeit führe (zuletzt beim Arbeitsversuch 2019/2020 beim H.___ in [...]).

Eine weitere Bestimmung sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

möglich. Wenn nicht auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters

abgestellt werde, könnten keine aus versicherungspsychiatrischer Sicht

relevante Störung und somit auch keine relevanten objektiven Beeinträchtigungen

mit Negativfolgen begründet werden. Demnach könne auch keine Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Zudem könne aus versicherungspsychiatrischer

Sicht für keinen Zeitraum eine langfristig anhaltende relevante Arbeitsunfähigkeit

begründet werden. Die zu dieser Beurteilung ebenfalls zumindest teilweise im

Widerspruch stehende Einschätzung für die Zeit zwischen 08/2018 und 08/2020

durch Dr. med. B.___ stelle ebenfalls weit überwiegend auf die

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Es liessen sich weder die

postulierten Diagnosen bestätigen, noch würden relevante objektive

psychopathologische Befunde und / oder tatsächliche funktionelle

Einschränkungen dokumentiert. Für Zeiten stationärer Hospitalisationen könne

aus therapeutischer Sicht eine kurzzeitig darüberhinausgehende

Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.

7.2 Wie vorstehend ausgeführt,

vermochte der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. Da sich die gutachterliche Beurteilung einer

vollen Arbeitsfähigkeit aber auch darauf abstützt, dass sich aus der Prüfung

der funktionellen Leistungsfähigkeit keine relevante Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ergab, ist nachfolgend eine Indikatorenprüfung

durchzuführen.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen:

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, es bestehe

eine neurotische Störung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist

somit davon auszugehen, dass der Gutachter die Ausprägung der genannten

Diagnose als eher gering einstufte.

Bezüglich des Behandlungs- und

Eingliederungserfolgs oder -resistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, eine

ambulante psychologische Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin erstmals

zwischen ca. 1996 und 1999 wahrgenommen. Eine fachärztlich psychiatrisch-

psychotherapeutische Behandlung werde dann von 2009 bis 2011 und wieder Ende

2013 durchgeführt. Eine erstmalige stationäre psychiatrisch-

psychotherapeutische Behandlung habe sie vom 6. August bis 6. Oktober 2015 in Anspruch

genommen. Danach sei sie erneut bis ca. 2017 ambulant fachärztlich

psychiatrisch- psychotherapeutisch behandelt worden. Diese therapeutischen Massnahmen

hätten regelmässig zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach

kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Dies gelinge nach 08/2018 bis 08/2020

nur teilweise. In diesem Zeitraum werde erneut eine psychologische

Psychotherapie durchgeführt und es finde der erste stationäre Aufenthalt in der

Klinik F.___ statt (13. März bis 12. April 2019), der zweite Aufenthalt dauere

vom 4. November bis 5. Dezember 2020. Seit 08/2020 bestehe die Therapie

bei Dr. med. D.___. Das phänomenologisch bunte psychiatrische

Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung eingeordnet werden. Im

Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches Syndrom. Die bis 2017,

teilweise auch danach durchgeführten therapeutischen Massnahmen seien deshalb

weiterhin zu empfehlen. Eine weitere Bestimmung sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit eine

Behandlungsresistenz zu verneinen.

Sodann führte der Gutachter hinsichtlich

der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aus, durch die IV seien zunächst ein

Belastbarkeits- und Aufbautraining bei N.___ GmbH in [...], danach ein

Aufbautraining beim H.___ in [...] (inkl. Jobcoaching) und dort dann ein

Arbeitsversuch vom 9. März bis 6. September 2020 zugesprochen worden. Die

berufliche Massnahme sei per 21. Juni 2020 krankheitsbedingt abgebrochen

worden. Die entsprechenden vorliegenden Berichte der Fachpersonen der

beruflichen Eingliederung seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht

hinreichend ausführlich, einlässlich und nachvollziehbar. Dabei stünden weit

überwiegend rein subjektive Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund

(neurasthenisches Syndrom). Es würden nur leicht ausgeprägte objektivierbare

Defizite aufgeführt (Einschränkungen bei Selbständigkeit und in hektischen

Situationen). Diese Defizite begründeten die subjektiv erlebte Minderung der

Leistungsfähigkeit nicht. Zudem werde auf Ressourcen hingewiesen (Sorgfalt,

Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von Regeln / Vorschriften).

Ein erhöhter Begleitungs-/ Betreuungsaufwand werde ausdrücklich verneint. Somit

ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine Eingliederungsresistenz

ebenfalls zu verneinen.

Allfällige Komorbiditäten und

Wechselwirkungen wurden im vorliegenden Gutachten von Dr. med. C.___ in

nachvollziehbarer Weise verneint (s. E. II. 7.1 hiervor).

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und

-struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex

«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist

zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der

psychiatrische Gutachter fest, seit 1999 lebe die Beschwerdeführerin in einer

4-Zimmerwohnung zur Miete. Zurzeit trete die ALV bei ihr in Vorleistung. Es

bestünden wenig Ersparnisse und keine Schulden. Einmal pro Woche werde sie von

der G.___ unterstützt. Seit vier Jahren (2017) führe sie eine Partnerschaft.

Das Paar lebe in getrennten Haushalten. Der Lebenspartner (geboren 1966) leide

an einem «Burnout» und werde von der ALV unterstützt. Eine schwere soziale

Desintegration sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden (keine

Verwahrlosung, keine Delinquenz, kein Suchtleiden). Der soziale Kontext sei im

Gegenteil objektiv geordnet, dabei subjektiv eingeschränkt. Den Tag verbringe

sie unstrukturiert, je nach ihrem Befinden. Ihren Haushalt und ihre persönliche

Administration besorge sie selbständig. Sie nenne angemessene Aktivitäten des

täglichen Lebens (TV sehen, backen, kochen, E- Bike fahren). Sie pflege soziale

Kontakte mit ihrem Lebenspartner, nehme an SteelbandTreffen teil und Termine

wahr. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen (bspw.

Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von

Regeln/Vorschriften), einen Berufsabschluss und berufliche Erfahrung. Sie

erfahre soziale Unterstützung (Lebenspartner, Sozialdienst, G.___, Facharzt).

Beim Verlauf der Störung seien aber auch nicht krankheitsbedingte (soziale)

Faktoren (bspw. Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,

finanzielle Sorgen) zu beachten. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen

bestehen bei der Beschwerdeführerin somit sowohl soziale als auch persönliche

Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» und die im

Gutachten enthaltenen Befund- und Anamneseerhebungen ist eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin zu verneinen.

7.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.1 hiervor) und die

vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung, dass

die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu

überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu korrekt angefügt hat, stützt sich

die gutachterliche Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht nur darauf,

dass sich die durch Dr. med. D.___ gestellte Diagnose einer multiplen

Persönlichkeitsstörung in den zweimaligen gutachterlichen Untersuchungen nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen liess, sondern auch darauf,

dass sich aus der Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit keine relevante

Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergab, was durch die vorstehende

Indikatorenprüfung ebenfalls bestätigt wurde. Zudem stützte sich der

psychiatrische Gutachter bei seiner diesbezüglichen Beurteilung nicht nur auf

seine eigenen Befund- und Anamneseerhebung, sondern unter anderem auch auf die

Akten betreffend die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich

hielt der Gutachter fest, dass in den Berichten zur beruflichen Eingliederung,

welche per 21. Juni 2020 krankheitsbedingt abgebrochen worden sei,

überwiegend rein subjektive Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden

(neurasthenisches Syndrom) und nur leicht ausgeprägte objektivierbare Defizite

aufgeführt würden (Einschränkungen bei Selbständigkeit und in hektischen Situationen).

Daraus zog der Gutachter in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung, dass

diese Defizite die subjektiv erlebte Minderung der Leistungsfähigkeit nicht

begründeten, zumal in den Berichten auf Ressourcen hingewiesen werde (Sorgfalt,

Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von Regeln/Vorschriften). Ein erhöhter

Begleitungs-/ Betreuungsaufwand werde ausdrücklich verneint. Die verminderte

Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkläre sich somit nur zu einem sehr

geringen Teil durch die Defizite eines allfälligen Gesundheitsschadens. Zu

ergänzen ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustellen ist,

sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur

von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss

nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017

IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.

4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Solche Aspekte gehen aus

den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, nicht hervor,

zumal in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Diesbezüglich

ist im Weiteren anzumerken, dass die Depersonalisations- und

Derealisations-Phänomene zwar vom behandelnden Psychiater und vom Mitarbeiter

der G.___ beschrieben wurden, jedoch während den insgesamt mehrmonatigen

stationären Hospitalisationen in der Klinik F.___ vom 13. März bis 12. April

2019 und 4. November bis 5. Dezember 2019 sowie in der K.___ vom 28.

Februar bis 21. März 2022 und in der L.___ vom 14. April bis 4. Mai

2022 offenbar nicht festgestellt wurden (vgl. die diesbezüglichen Austrittsberichte,

IV-Nrn. 17, 77, 126 S. 2 und 136, S. 2). Zwar wurde die von Dr. med. D.___

gestellte Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung auch in den

Austrittsberichten der K.___ und der L.___ aufgeführt, jedoch nicht durch

eigene Befund- und Anamneseerhebungen bestätigt, sondern offenbar lediglich aus

den Berichten von Dr. med. D.___ übernommen. Schliesslich ist es auch gestützt

auf die von Dr. med. C.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Befund-

und Anamneseerhebung nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer multiplen

Persönlichkeitsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu bestätigen vermochte. Wie die Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang zu Recht angemerkt hat, wird die Beweiskraft eines

Gutachtens dadurch, dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung der

Situation bewusst ist, nicht geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013

vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). Die von der Beschwerdeführerin sowie vom

behandelnden Psychiater dagegen vorgebrachten Einwände vermögen an diesem

Resultat nichts zu ändern. Der Sachverständige soll nicht eine Sicherheit

vortäuschen, die es nicht gibt. Entscheidend ist, dass der psychiatrische Gutachter

die von Dr. med. D.___ gestellten Diagnosen im vorliegenden Fall verworfen hat,

weil die einschlägigen Kriterien nicht nachweisbar waren. Demnach durfte der

Gutachter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und von Dr. med. D.___

auch auf weitere Abklärungen in Form von ergänzenden Testungen absehen, zumal

er anhand seiner Befunde offenbar nicht ausreichend Hinweise auf eine solche

Diagnose erheben konnte. Kann somit ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes

Leiden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, so wirkt

sich dies zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, d.h. es darf auf weitere psychiatrische

Abklärungen verzichtet werden, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen

(s. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und

9C_659/2017 E. 4.4). Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___ das

Vorliegen einer längerfristigen relevanten Arbeitsunfähigkeit auch in

retrospektiver Hinsicht verneinte. Wie Dr. med. C.___ hierzu in seinem

Gutachten schlüssig darlegte, stellen die zu seiner Beurteilung zumindest

teilweise im Widerspruch stehende Einschätzungen von Dr. med. B.___ für

die Zeit zwischen 08/2018 und 08/2020 überwiegend auf die Selbsteinschätzung

der Beschwerdeführerin ab und vermögen damit keine andauernde

Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

8. Bei diesem Resultat ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 bestätigt.