VSBES.2022.89
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Oktober 2022Deutsch47 min
I.
Source so.ch
D.___
Urteil vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Dezember
2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 7).
In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie
FMH, in seinem Bericht vom 21. September 2018 (IV-Nr. 5, S. 12) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, ein
Burn-out-Syndrom Z73.0 sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung F90.0. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Nach deren
Abschluss liess sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 14. September 2019 (IV-Nr. 103.2)
kam Dr. med. C.___ zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
neurotische Störung (F48.8), welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
habe.
Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 106)
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV vom 5.
April 2022 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Erhebung
eines vollständigen (neuen) Gutachtens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Eventualiter: Der
Versicherten sei eine Rente auszurichten.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
3. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern stellte mit Zwischenentscheid vom 18. Mai 2022 (A.S. 11 ff.) seine
örtliche Unzuständigkeit fest und überwies die Sache dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (A.S. 22 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 10.
August 2022 (A.S. 27 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind die
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung der Regelung des ATSG
(insbesondere nach Art. 58 Abs. 1 ATSG) direkt vor dem Versicherungsgericht am
Ort der IV-Stelle anzufechten. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5.
April 2022 wurde von der IV-Stelle Solothurn erlassen, weshalb das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn örtlich zuständig ist.
Des Weiteren sind auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007,
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es bei
der Begutachtung durch Dr. med. C.___ keine eigentliche fachspezifische Testung
auf die diagnostizierte dissoziative Störung gegeben. Der Gutachter habe bloss
eine «neurotische Störung» festgestellt. Er habe aber eingestehen müssen, dass
er die dissoziative Störung nicht habe falsifizieren können. Die Beurteilung
des Gutachters, es liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, basiere
auf der vorgenannten Diagnose einer neurotischen Störung. Dass damit die
zentrale Diagnose ungeklärt sei, kommentiere der Gutachter auch in seiner
Stellungnahme vom 3. November 2021 nicht weiter. Der Einbezug der dissoziativen
Störung hätte aber zweifellos ein ganz anderes Bild ergeben. Laut der
Stellungnahme von Dr. med. D.___ beschreibe der Gutachter in seinem Gutachten,
dass die Diagnose einer dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple
Persönlichkeitsstörung») von einigen Behandlern nicht gestellt worden sei und
auch Zweifel bezüglich der diagnostischen Einschätzung bei der IV vorgelegen
seien. Dies sei gemäss Dr. D.___ ein häufiges Phänomen, da die dissoziative
Persönlichkeitsstruktur stark unterdiagnostiziert sei. Er verweise auf
vielfältige Studien über die Prävalenz dissoziativer Störungen und erwähne, dass
dissoziative Störungen sehr häufig erst nach einer langen psychiatrischen
Behandlungsdauer diagnostiziert würden. Im konkreten Fall sehe er aber
mittlerweile die Diagnose als gefestigt und mehrfach bestätigt an. D.___ nicht
weniger als 127 Konsultationen mit einer Zeitdauer von 60 - 75 min
stattgefunden. Als behandelnder Arzt sage Dr. D.___, es liege zumindest seit
dem Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme am 18. August 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % vor. Dr. D.___ führe aus, dass
sich Patienten mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur, wenn sie sich
unsicher fühlten, komplett unauffällig verhalten könnten, dies für sie jedoch stark
erschöpfend sei. Er verweise dazu auf Literatur und Forschung. Er erkläre damit
die Fähigkeit, kurze Zeit gute Leistungen zu zeigen, dann aber
zusammenzubrechen. Das sei mit Blick auf das Erlebte beim Aufbautraining bei
der Beschwerdeführerin zwei Mal hintereinander dokumentiert. Im ganzen Kapitel
7.
des Gutachtens, so Dr. D.___, verweise der Gutachter mehrmals darauf, dass
das Vorliegen einer dissoziativen Störung weder falsifiziert noch verifiziert
werden könne. Dies sei jedoch eine zentrale Frage gewesen, die beim
medizinischen Sachverhalt von der IV gestellt worden sei. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hänge aus Sicht von Dr. D.___ davon ab, ob die Diagnose einer
multiplen Persönlichkeitsstörung erfüllt sei oder nicht. Der Gutachter habe
dies selber nicht explizit untersucht, er habe keine Testungen und keine
intensivere Exploration zu dissoziativen Symptomen durchgeführt. Es erscheine
fragwürdig, wie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne, wenn
der Gutachter zu der hauptsächlich für die Arbeitsunfähigkeit vorhandenen
Diagnose, zumindest nach der Sicht der aktuellen behandelnden Ärzte, keine Stellung
beziehen könne. Dr. med. D.___ fasse seine Qualifikation und auch die Form der
Testung zusammen. Er beschreibe auch detailliert seine Abklärungen und
Testungen, die er nota bene auch nicht allein gemacht habe. Nach ihm erfülle
die Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien, wie sie vom ICD-11 oder DSM-5 zur
Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung gefordert würden, sowie im
ICD-10 die Kriterien für eine multiple Persönlichkeitsstörung. Um die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, bräuchte es nach
dem Arzt eine diagnostische Exploration zu dissoziativen Symptomen. Diese sei
durch ihn als auf die Behandlung von Traumafolgestörungen spezialisiertem Arzt
bereits erfolgt und er komme zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit
weitgehend aufgehoben sei. Wenn die Abklärungen von Dr. D.___ in ihrer
Glaubwürdigkeit angezweifelt würden, so wäre aus seiner Perspektive zur
Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Diagnostik zumindest eine
Überprüfung der Befunde durch eine unabhängige Stelle im Rahmen des Gutachtens
nötig. Um den Zustand der Beschwerdeführerin zuverlässig vollständig erfassen
zu können, sei ein neues Gutachten nötig, das die offenen Fragen beantworte,
also Diagnosen stelle (oder verbindlich falsifiziere). Das Gutachten sei daher
nicht nur unvollständig, sondern auch mangelhaft. Der Gutachter hätte die
erhobene Diagnose der dissoziativen Persönlichkeitsstörung erheben müssen. Wenn
er dazu mehr Aufwand gehabt hätte, hätte er diesen halt treiben müssen. Wäre
eine Testung nötig gewesen, hätte er diese durchführen müssen. Hätte er
gemerkt, dass er dazu nicht qualifiziert sei, weil das Krankheitsbild zu
spezifisch sei, hätte er mit der IV Rücksprache zu nehmen gehabt, um das Vorgehen
zu klären. Entweder hätte er das Gutachten abgeben oder jemanden hinzuziehen
müssen, der die Testdiagnostik beherrsche. Es werde daher eine Neubegutachtung
durch einen Psychiater beantragt, der oder die das Krankheitsbild kenne und nachweislich
qualifiziert sei, dieses zu diagnostizieren.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine medizinische Diagnose vorliege, welche
eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei der Beschwerdeführerin
somit weiterhin möglich und zumutbar, ihrer bisherigen Tätigkeit als
Sachbearbeiterin oder jeder anderen Tätigkeit nachzugehen und ein
entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es
Dispositiv
liege demnach keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Sodann weise der
Gutachter Dr. med. C.___ darauf hin, dass Dr. med. D.___ in seiner
Stellungnahme an seiner Diagnose und seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit
festhalte, ohne dabei neue, allfällig bislang unbekannte Informationen zu
dokumentieren. Eine andere Beurteilung sei schon aus diesem Grund nicht
möglich. Ausserdem formuliere der Behandler verkürzt und damit unzutreffend,
wenn er annehme, dass im Gutachten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
alleine gestützt auf der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigten
Diagnose beruhe. Die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei
vielmehr aufgrund sämtlicher Informationen, vor allem der Akten, der Befragung,
der Exploration, der Testpsychologie und gestützt auf die Fremdanamnese
zustande gekommen. Weitere Abklärungen seien nicht zielführend, weshalb darauf
zu verzichten sei. Des Weiteren sei unklar, weshalb Dr. med. D.___ eine weitere
Begutachtung verlange, nachdem er im aktuellen Bericht und bereits in seinem
theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021 darauf hinweise, dass
anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-)Bild der Störung nicht
zu erfassen sei. Der Umstand, dass ein Administrativgutachten und die Berichte
der behandelnden (Fach-) Ärzte in Bezug auf Diagnose und Einschätzung der noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit diametral voneinander abwichen, heisse zudem nicht,
dass das Gutachten jeweils in Frage zu stellen sei und weitere Abklärungen
erforderlich seien. Dafür müssten sich aus den Arztberichten konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens ergeben (Urteil des Bundesgerichts
9C_751/2018 vom 25. Januar 2019 E.4.2), d.h. objektiv feststellbare Gesichtspunkte,
die von den Experten nicht erkannt oder gewürdigt worden und geeignet seien, zu
einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies sei hier aber gerade nicht der
Fall. Dr. med. C.___ habe sich mit den Berichten von Dr. med. D.___
detailliert befasst. Ausserdem habe der Gutachter die Beurteilung im Kontext
der gesamten Lebens- und Behandlungsbiographie der Versicherten gewürdigt und
sowohl ressourcenfördernde als auch -raubende Umstände bei der Festlegung der
Restarbeitsfähigkeit miteinbezogen. Dr. med. C.___ zeichne schliesslich
nachvollziehbar ein Gesamtbild, welches an der diagnostischen Einordnung durch
Dr. med. D.___ Zweifel aufkommen lasse. Sodann werde im Gutachten
überzeugend erörtert, dass sich die Diagnose einer multiplen
Persönlichkeitsstörung nicht zweifelsfrei herleiten lasse. Dies überzeuge,
setze die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung doch definitionsgemäss einen
Beginn in der Kindheit oder frühen Jugend voraus. Ein weiteres Indiz, welches
gegen das Vorliegen der strittigen Diagnose spreche, sei die konstante
Erwerbsbiographie der Versicherten, insbesondere die langjährige Tätigkeit bei
der letzten Arbeitgeberin. Die Leistung der Versicherten als alleinerziehende
Mutter zweier Kinder und gleichzeitig als Erwerbstätige über viele Jahre hinweg,
lasse ebenfalls Zweifel an einem seit Kindheit bestehenden, schweren
Gesundheitsschaden aufkommen. Des Weiteren sei der Vorwurf, wonach die nicht
eindeutige Bestätigung oder Falsifizierung der Diagnose, den Beweiswert des in
Frage stehenden Gutachtens reduziere, nicht stichhaltig. Im Gegenteil werde die
Beweiskraft eines Gutachtens durch das Bewusstsein des Gutachters um die
Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Situation sogar erhöht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_464/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3; Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2022
VSBES.2021.147 E. 4.6.1.3). Könne ein invalidisierendes Leiden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, wirke sich dies zu Lasten
der Versicherten aus und es dürfe auf weitere Abklärungen verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom
23. März 2022 E. 14.3). Schliesslich komme es im Rahmen der
Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf
an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Massgebend sei der psychopathologische Befund und der Schweregrad der
Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E.
4.2.1). Wie Dr. med. C.___ einleuchtend dargelegt habe, könne das Vorliegen
eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit der Folge einer vollen
Arbeitsunfähigkeit, wie dies von Dr. med. D.___ postuliert werde, anhand der
Prüfung der massgeblichen Indikatoren nicht bestätigt werden.
6. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.1 Im Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 21. September 2018 (IV-Nr. 5, S. 12) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung
gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1
2. Burn-out-Syndrom Z 73.0
3. Verdacht auf eine einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung F90.0
Die Beschwerdeführerin habe sich sozial
zurückgezogen, sie mache kurze Velofahrten, erledige den Haushalt für sich und
die erwachsene gehörlose Tochter. Daneben telefoniere sie ab und zu mit ihrem Lebenspartner,
aber auch dies sei gerade auf ein Minimum beschränkt, da er in einer
psychiatrischen Institution zur Behandlung einer Erschöpfungsdepression sei.
Sie sei oft auf dem Balkon und versuche einfach, etwas zu lesen, sich an den
Pflanzen zu freuen und ein Zimmer der Wohnung so herzurichten, da sie sich
darin gut entspannen könne. Viel machen könne sie noch nicht, da sie schnell
müde werde und sich wieder hinlegen müsse. Die Beschwerdeführerin sei vom
25. August 2018 bis zum 12. Oktober 2018 100 % arbeitsunfähig. Eine
langsame Erhöhung des Arbeitspensums und eine Anpassung der Aufgaben im
Arbeitsfeld sowie möglicherweise eine Anpassung der Arbeitsprozente wären
hilfreich.
6.2 Im Bericht der E.___ vom 1. März
2019 (IV-Nr. 17) wurde ausgeführt, in der Zusammenschau von Familienanamnese,
Selbst- und Fremdanamnese, der psychodiagnostischen Ergebnisse und der
aktuellen klinischen Beurteilung betrachtet, würden die diagnostischen
Kriterien für die Diagnose einer adulten ADHS erfüllt. Im Vordergrund stünden
Symptome in den Bereichen Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität, Impulsivität,
Desorganisation und Affektlabilität.
6.3 Im Austrittsbericht der Klinik F.___
vom 12. April 2019 (IV-Nr. 17) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) im Rahmen
komplexer psychosozialer und gesundheitlicher Belastungsfaktoren (Z56, Z62,
Z63) mit Ausbildung eines Zustandes der totalen Erschöpfung (Z73)
-
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Im Hinblick auf die Symptomatik habe bei
Eintritt das hohe vegetative Hyperarousal mit kognitiven Einschränkungen
(Konzentration, Merkfähigkeit) und Antriebslosigkeit imponiert. Dementsprechend
sei der Fokus zunächst auf die Vermittlung verschiedener Entspannungstechniken
(z. B. PMR, AT und MBSR) gelegt worden, um das Stressniveau zu senken und die
Beschwerdeführerin in eine regelmässige Tagesstruktur einzubinden, um der
Antriebslosigkeit entgegen zu wirken. Insgesamt habe sich ein gutes Ansprechen
auf die vermittelten Techniken entwickelt, so dass die Beschwerdeführerin etwas
ruhiger und weniger angespannt gewirkt habe. Anlässlich von beruflichen
Belastungsfaktoren (hohes Überforderungserleben bei Übernahme eines
zusätzlichen Projektes) habe die Beschwerdeführerin insbesondere zu Beginn der
Behandlung noch mit Rückzug und unterschwelliger Gereiztheit reagiert. Mit den
steigernden Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz habe sie eine depressive
Symptomatik entwickelt. Zunehmend habe sie die Grenzen der persönlichen
Leistungsfähigkeit entwickelt. Dies sei diametral zum bisher erlebten
Selbstbild wahrgenommen worden, so dass hieraus eine Labilisierung der
Selbstwertregulation und eine persönliche Verunsicherung resultiert hätten. Es
sei deutlich geworden, dass das Gefühl der Wertlosigkeit seinen Ursprung in der
Kindheit habe, wo sie eine mangelnde Anerkennung der eigenen Person erfahren
habe (Aussenseiter unter Gleichaltrigen), die zur Labilisierung der
Selbstwertregulation und persönlicher Verunsicherung geführt habe. Es dürfe
vermutet werden, dass die rezidivierende depressive Symptomatik vor dem
Hintergrund einer seit länger bestehenden ADHS und ungünstigen innerfamiliär
prägenden Faktoren (fehlende emotionale Stützung, wenig emotionale Resonanz)
entstanden sei. Vor dem biografischen Hintergrund sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen, ein positives und stabiles Selbstwertgefühl
aufzubauen, woraus resultiere, dass sie insbesondere in Belastungs- und
Anforderungssituationen in depressive Bewältigungsmuster falle, die eine
angemessene Problembewältigung stark behinderten. Aufrechterhaltende Faktoren
der depressiven Symptomatik seien vor allem vor dem Hintergrund von
Überforderungs- und Belastungssituationen im privaten als auch im beruflichen
Bereich zu sehen. Die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik in einem insgesamt
verbesserten psychophysischen Zustand. Die anfängliche Affektlabilität und
depressive Symptomatik seien deutlich abgeklungen. Man attestiere der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit des
stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 19. April 2019. Die
Arbeitsfähigkeit sei weiter zu evaluieren. Es werde ein sukzessiver beruflicher
Wiedereinstieg mit reduziertem Arbeitspensum von zunächst 20 % und darüber hinaus
eine langsame Steigerung des Arbeitspensums je nach Verlauf und nach dem
Ermessen des Nachbehandlers empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe über viele
Jahre die psychopharmakologische Behandlung ihrer psychisch erkrankten Mutter negativ
miterlebt und dadurch eine sehr medikamentenkritische Einstellung entwickelt.
Trotzdem sei es möglich gewesen, die Beschwerdeführerin zur Einnahme von Johanniskraut
in therapeutisch wirksamer Dosierung zu motivieren, was sich positiv auf die
Stimmung auswirke.
6.4 Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie FMH, hielt in seinem Bericht vom 7. August 2020 (IV-Nr. 63)
fest, aufgrund der jüngsten Integrationserfahrungen und bei bestehender Doppeldiagnose
(ADHS und F33) sei von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 60 %
auszugehen. Bei einem höheren Pensum als 40 % sei es in verschiedenen
Situationen immer zur Überlastung gekommen. Bei angepasster Tätigkeit (gut
strukturierte und klar definierte Arbeitsinhalte) könne von einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden.
6.5 Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2020
(IV-Nr. 72) folgende Diagnosen:
-
ICD-10: F44.81: Multiple
Persönlichkeitsstörung (Dissoziative Identitätsstörung)
·
ICD-10: F44.0:
Dissoziative Amnesien (im Rahmen der MP)
·
ICD-10: F44.3:
Trance und Besessenheitszustände (im Rahmen der MP)
-
ICD-10: F48.1:
Depersonalisations- und Derealisationssyndrom
Zur Begründung führte Dr. med. D.___
aus, bei der Beschwerdeführerin seien bis zum Zeitpunkt der Untersuchung eine
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine rezidivierende depressive
Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (F33.1) sowie eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) diagnostiziert worden. Die
testpsychologischen Abklärungen seien an zwei verschiedenen Terminen (5. und
13. Oktober 2020) à jeweils 3 ¼ Stunden respektive einer Stunde
erfolgt. Im Rahmen der Untersuchung sei es bei der Beschwerdeführerin wiederholt
zu dissoziativen Zuständen gekommen (die Beschwerdeführerin habe sich die ganze
Untersuchungszeit über in einem leichten Depersonalisationszustand befunden,
was es ihr teilweise erschwert habe, dem Interview zu folgen, allenfalls müsse
auch von kurzfristigen dissoziativen Amnesien ausgegangen werden, da sie
mehrfach die gestellten Fragen vergessen habe). Neben den offiziellen Fragen
des SCID-D Interviews habe der Untersucher auch zwischendurch direkt ins System
gefragt, wobei es jedes Mal zu einer Aktivierung verschiedener
Persönlichkeitsanteile gekommen sei. Diese hätten sich nicht in
offensichtlichen Switches gezeigt, aber durch verbale oder körperliche (z.B.
Hand heben) Rückmeldungen innerhalb des Systems. Der durchgeführte SKID-D Test
habe folgende dissoziativen Hauptsymptome (Einstufung von nicht vorhanden,
leicht, mässig, schwer) ergeben: Amnesie – schwer, Depersonalisation – schwer,
Derealisation – schwer, Identitätsunsicherheit – schwer, Identitätsänderung –
schwer. Gemäss den SCID-D-Kriterien erfülle die Beschwerdeführerin die
Kriterien (gemäss dem DSM) für eine dissoziative Identitätsstörung. Durch die
Ausschlusskriterien könnten die üblichen Differentialdiagnosen wie
Schizophrenie oder Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden.
Nicht enthalten im SCID-D seien Fragen zu weiteren dissoziativen Störungen,
insbesondere jene, welche im ICD-10 als somatoforme dissoziative Störungen
(Konversionsstörungen) festgehalten seien, namentlich dissoziative
Bewegungsstörungen, Krampfanfälle, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen,
ebenso der dissoziative Stupor. Diese Störungen seien entsprechend bei der
Untersuchung nicht berücksichtigt worden und müssten zusätzlich exploriert
werden. Ausgeschlossen werden könne, gemäss dem SCID-D, eine «Nicht näher
bezeichnete dissoziative Störung» im Sinne einer DDNOS Typ 1a oder 1b, welche
als Subtyp der DIS gälten. Die entscheidenden Kriterien seien dabei das Fehlen
von Amnesien für wichtige persönliche Informationen (Typ 1b) oder dass die Persönlichkeitsanteile
zu wenig voneinander abgrenzbar seien (Typ 1a). Beide Kriterien seien bei der
Beschwerdeführerin aber gegeben. Gemäss dem DSM (an welchem sich der SCID-D
orientiere) könnten keine weiteren dissoziativen Störungen mehr diagnostiziert
werden, wenn eine dissoziative Identitätsstörung vorliege, da diese dieser
inhärent seien. Nach dem ICD-10 hingegen sei zumindest das Depersonalisations-
und Derealisationssyndrom nicht als dissoziative Störung im engeren Sinne
einzustufen, sondern werde unter den neurotischen Störungen aufgelistet.
Deshalb würden sowohl die dissoziative Identitätsstörung als auch ein
Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als Diagnosen gestellt.
6.6 Im Austrittsbericht der Klinik F.___
vom 17. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) im Rahmen psychosozialer
Belastungsfaktoren (Z56, Z61, Z62) mit Ausbildung eines Zustandes der totalen
Erschöpfung (Z73)
-
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Zu Beginn der Behandlung sei die
Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Lebenssituation belastet aufgetreten. In
der Einzelpsychotherapie sei der Schwerpunkt der Behandlung eines für die
Beschwerdeführerin nachvollziehbaren Krankheitsmodells der aktuellen Symptomatik
(Wiederholung) unter Einbeziehung der Diagnose ADHS gelegen. Zum einen habe sie
von der belastenden Alltagsgestaltung berichtet, durch die sie sowohl eine
ausgeprägte Langeweile als auch eine innere Unruhe und Überforderung vor dem
Hintergrund ausgeprägter fordernder innerer Kritiker bzw. dysfunktionaler
internalisierter Eltern-Modi verspüre. Dies werde im Zusammenhang mit der
komorbid vorliegenden ADHS (bisher medikamentös unbehandelt) und der damit
zusammenhängenden Ungewissheit, was u. a. auch die berufliche Perspektive
anbelange, gesehen. Im klinischen Alltag seien zudem Defizite hinsichtlich
sozialer Kompetenzen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe von weiterhin
bestehenden Schwierigkeiten im Kontakt mit Menschen berichtet. Entweder passe
sie sich an oder reagiere «rebellisch». Auch das Gefühl des «Nichtdazugehörens»
sei von ihr thematisiert worden. Dennoch sei es ihr im Verlauf gelungen, die
anfängliche Unsicherheit und Zurückhaltung zum Teil abzustreifen und sie habe bzgl.
ihrer Selbstwahrnehmungen, durch Realitätstestung bzw. direktes Ansprechen der
Mitpatienten, korrektive Erfahrungen gemacht, was in der Folge zu einer
Verbesserung der Selbstwirksamkeit geführt habe. Das psychophysische
Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich im Zuge der Behandlung
stabilisiert. Sie habe von mehreren Therapiebausteinen gut profitieren können.
Positive Sozialkontakte hätten der Beschwerdeführerin Antrieb gegeben. Zudem
habe sich der Schlaf gebessert. Eine leichte Erschöpfung persistiere. Während des
gesamten Aufenthaltes hätten sich keine Hinweise auf eine PTSD ergeben. Man
habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 4. November 2020
bis und mit 13. Dezember 2020 attestiert.
6.7 Mit Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Nr.
97) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
folgende Diagnosen:
-
ICD-10: F44.81: Multiple
Persönlichkeitsstörung
•
ICD-10: F44.0: Dissoziative
Amnesien
•
ICD-10: F48.1: Depersonalisations-
und Derealisationssyndrom
•
ICD-10: F43.1:
Posttraumatische Belastungsstörung (die Kriterien für eine PTBS seien aktuell
erfüllt)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F
33.0)
Eine dissoziative Identitätsstruktur
entwickle sich nach aktuellem Forschungsstand bereits in der frühen Kindheit.
In den meisten Fällen durch frühkindliche Traumatisierungen, die jedoch
aufgrund der Dissoziation oft nicht oder nur in einem sehr kleinen Umfang
erinnert werden könnten. Dissoziation sei ein Schutzmechanismus, der es den Patienten
ermögliche zu funktionieren, um nicht aufzufallen, da Anpassung in schwierigen
sozialen Kontexten notwendig sei, um weitere Traumatisierungen soweit wie
möglich zu verhindern. Oftmals seien durch diese funktionierenden Anteile
Menschen mit einer dissoziativen Identitätsstruktur in der Lage, zunächst im
Alltag auch immer wieder zu funktionieren, sie benötigten dafür jedoch mehr
Energie, sodass es immer wieder zu krisenhaften Entwicklungen komme. Es sei
davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schon seit vielen Jahren in
wechselhaftem Ausmass beeinträchtigt sei, die Beschwerdeführerin durch die
angepassten Persönlichkeitsanteile für gewisse Zeiträume jedoch in der Lage
sei, ganz normal zu funktionieren, diese Funktion jedoch nicht langfristig aufrechterhalten
könne, da bei Triggern oder in Phasen erhöhter Anstrengung rasch traumanahe
Anteile aufbrächen. Dadurch komme es immer wieder zu krisenhaften
Entwicklungen, durchbrechenden Affekten, wie es sich in der Biografie der
Beschwerdeführerin deutlich zeige. Da Dissoziation sehr anstrengend sei und
einen hohen Anteil der mentalen Energie verbrauche, stehe für die Bewältigung
des Alltages weniger Energie zur Verfügung und oftmals dekompensierten
Patienten mit dissoziativen Störungen im Verlaufe des Erwachsenenalters. Das
Entwickeln einer dissoziativen Identitätsstruktur sei eine hohe Leistung des
Gehirnes und nach aktueller Studienlage entwickelten vor allem intelligente,
kreative und sehr empathische Kinder eine solche dissoziative
Identitätsstruktur, wenn sie in einer traumatisierenden Umgebung aufwüchsen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend sicher fühle, so wechsle sie
bis zu einer spezifischen Therapie für dissoziative Störungen, automatisiert in
einen funktionalen und unauffälligen Alltagsanteil, der jedoch aufgrund des
hohen Energieverbrauchs um das innere System zu regulieren, dann rasch in
emotionale Erschöpfungszustände und Depressionen gerate. Anpassung und Erfüllung
von Leistungsanforderungen seien oftmals die zentrale Überlebensstrategie in
unsicheren Umgebungen gewesen. Aufgrund der vielfältigen Traumatisierungen
empfinde sie fast alle zwischenmenschlichen Kontakte als unsicher, sodass
zwischenmenschliche Kontakte an und für sich anstrengend seien. Zusammenfassend
sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit
eine reduzierte Belastbarkeit vorhanden sei, die sie jedoch immer wieder auch
aufgrund ihrer im Alltag funktionierenden Anteile habe kompensieren können, ihr
dies jedoch seit ihrer letzten Arbeitsstelle nicht mehr gelinge. Dies sei ein
häufiger Verlauf bei einer dissoziativen Identitätsstörung. Seit dem Verlust der
letzten Arbeitsstelle sei rückwirkend mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit Behandlungsbeginn beim Referenten liege
jedenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
6.8 Dr. med. C.___ diagnostizierte
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2021 (IV-Nr. 103.2) eine
neurotische Störung (F48.8). Weiter führte er aus, aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin und ihres behandelnden Psychiaters könne aus
versicherungspsychiatrischer Sicht die Diagnose einer dissoziativen
Identitätsstörung (DIS) weder verifiziert noch falsifiziert werden. Anlässlich
der gutachterlichen Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 zeigten sich vor
allem rezidivierende Zustände von heftiger Emotionalität, die von der
versicherten Person, der G.___ und dem Psychiater einem «kindlichen Anteil»
zugerechnet würden. Weitere relevante Symptome liessen sich zu beiden
Zeitpunkten nicht objektivieren. Sie würden ausser von den aktuell behandelnden
Fachpersonen auch in den Akten ab 2008 (inkl. während einer stationären
Behandlung vom 4. November bis 5. Dezember 2020, d. h. nach Stellung der
Diagnose DIS) nicht beschrieben. Das phänomenologisch bunte psychiatrische
Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung (F48.8) eingeordnet
werden. Im Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches Syndrom, das
rezidivierend zur subjektiv erlebten Minderung der Arbeitsfähigkeit führe (zuletzt
beim Arbeitsversuch 2019/2020 beim H.___ in [...]). Eine weitere Bestimmung sei
jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Wenn nicht auf die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters abgestellt werde, könnten keine aus
versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störung und somit auch keine
relevanten objektiven Beeinträchtigungen mit Negativfolgen begründet werden. Demnach
könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden.
6.9 Mit Stellungnahme vom 19.
September 2021 (IV-Nr. 110) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, aus, der Gutachter beschreibe in seinem Gutachten, dass die
Diagnose einer dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple Persönlichkeitsstörung»)
von einigen Behandlern nicht gestellt worden sei und auch Zweifel bezüglich der
diagnostischen Einschätzung bei der IV vorgelegen seien. Dies sei ein häufiges
Phänomen, da die dissoziative Persönlichkeitsstruktur stark unterdiagnostiziert
sei. Dies zeigten vielfältige Studien über die Prävalenz dissoziativer
Störungen (z.B. Gast 2001). Sehr häufig würden dissoziative Störungen erst nach
einer langen psychiatrischen Behandlungsdauer diagnostiziert. Dass sich
Patienten mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur, wenn sie sich unsicher
fühlten, komplett unauffällig verhalten könnten, dies jedoch für sie stark
erschöpfend sei, sei aus Literatur und Forschung bekannt. Aus diesem Grund
könnten Menschen mit dissoziativer Persönlichkeitsstruktur oftmals kurzfristig
weitestgehend normale Leistungen erbringen, erschöpften sich jedoch dabei,
wodurch es dann zu Erschöpfungszuständen und häufig auch depressiven Episoden
komme. Es bestehe eine 98%ige Komorbidität von Menschen mit dissoziativer
Persönlichkeitsstruktur mit Depressionen. Im ganzen Kapitel 7 des
Gutachtens verweise der Gutachter mehrmals darauf, dass das Vorliegen einer
dissoziativen Störung weder falsifiziert noch verifiziert werden könne. Dies
sei jedoch eine zentrale Frage gewesen, die beim medizinischen Sachverhalt von
der IV gestellt worden sei, ob eine entsprechende Klinik zur Testdiagnostik
vorliege. Es könne nach Angaben des Gutachters nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen einer dissoziativen Störung ausgegangen werden.
Darauf stütze der Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit hänge jedoch aus der Perspektive von Dr. med. D.___
davon ab, ob die Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung erfüllt sei
oder nicht. Der Gutachter habe dies selber nicht explizit untersucht, er habe
keine Testungen und keine intensivere Exploration zu dissoziativen Symptomen
durchgeführt. Es erscheine fragwürdig, wie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit
gemacht werden könne, wenn der Gutachter zu der hauptsächlich für die Arbeitsunfähigkeit
vorhandenen Diagnose, zumindest nach der Sicht der aktuellen behandelnden Ärzte,
keine Stellung beziehen könne. Bei ihm, Dr. med. D.___, als behandelndem
Psychiater (mit einer Spezialisierung auf Traumatherapie in Praxis und als
Dozent) hätten mittlerweile rund 80 Konsultationen stattgefunden, durch
die die Diagnose auch in ihrer Klinik gestützt und beobachtet worden sei. Bei
Herrn lic. phil. I.___ habe eine intensive Testdiagnostik stattgefunden
(ebenfalls auf Traumafolgestörungen spezialisiert), um die beobachtete Klinik
zu objektivieren mit einem klaren Resultat in dem testdiagnostischen
Goldstandard (SKID-D). Um die Arbeitsfähigkeit der Patientin beurteilen zu
können, bräuchte es aus der Perspektive von ihm als behandelndem Arzt eine
diagnostische Exploration zu dissoziativen Symptomen. Diese sei durch die auf
die Behandlung von Traumafolgestörungen spezialisierte Praxis bereits erfolgt.
Wenn diese in ihrer Glaubwürdigkeit angezweifelt werde, so wäre aus seiner
Perspektive zur Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Diagnostik
zumindest eine Überprüfung der Befunde durch eine unabhängige Stelle im Rahmen
des Gutachtens sinnvoll.
6.10 Mit Stellungnahme vom 3. November
2021 (IV-Nr. 119) hielt der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, fest, Dr.
med. D.___ halte im Fall der versicherten Person an seiner Diagnose einer
«dissoziativen Persönlichkeitsstruktur (multiplen Persönlichkeitsstörung)» und
an seiner Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit fest, ohne neue, allfällig
bislang unbekannte Informationen zu dokumentieren. Dr. med. D.___ stelle
fest, dass gemäss Gutachten vom 14. September 2021 aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diese diagnostische Einschätzung im Fall der
versicherten Person nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden
könne. Er formuliere jedoch verkürzt und damit unzutreffend, wenn er annehme,
dass allein darauf im Gutachten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
erfolge. Die Einschätzung zur funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten
Person erfolge aufgrund aller Informationen (v. a. Akten, Befragung,
Exploration, Testpsychologie, Fremdanamnese), die zum Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens vorlägen. Schliesslich bleibe unklar, weshalb Dr. med. D.___
eine weitere Begutachtung verlange, nachdem er im aktuellen Bericht und bereits
in seinem theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021 darauf
hinweise, dass anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-) Bild
der Störung nicht zu erfassen sei. Hinzu komme, dass jeweils verschiedene
Persönlichkeitsanteile in Erscheinung träten und somit auch Kompetenzen
sichtbar würden, die aber nicht nachhaltig zur Verfügung stünden. Es sei aus
diesen Hinweisen zu schliessen, dass die Diagnose weder verifiziert noch
falsifiziert werden könne.
6.11 Im Austrittsbericht des Spitals J.___,
K.___, vom 30. März 2022 (IV-Nr. 126, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. F44.81 Multiple Persönlichkeitsstörung
-
F44.0: Dissoziative
Amnesien
-
F48.1: Depersonalisations-
und Derealisationssyndrom
2. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
A.a
1. Rezidiv. depressive Störung ICD-10: F33
2. ADHS ICD-10: F90.0
Die Beschwerdeführerin sei durch ihren
ambulanten Therapeuten, Dr. D.___, zur stationären Krisenintervention
zugewiesen worden. Sie sei aktuell sehr belastet durch eine bevorstehende
Anmeldung beim Sozialamt. Sie vernachlässige zunehmend ihren Haushalt und ihre
Ernährung und sei von den Gefühlen ihrer verschiedenen Anteile überfordert. Es
hätten sich zunehmend Suizidgedanken entwickelt, sie habe jedoch auch
schützende Anteile, so dass keine akute Gefährdung vorliege. Sie benötige Zeit,
in der sie sich weniger um die Selbstversorgung kümmern müsse und sich erholen
könne. Zu Beginn habe sie sich ängstlich und unsicher betreffend den stationären
Aufenthalt gezeigt. Sie habe über Reizfaktoren berichtet, die ihre
traumatisierten Anteile stark triggern könnten. Zur Abschirmung habe sie sich
viel ins Zimmer zurückgezogen. Das Angebot eines Einzelzimmers, möglicher
Rückzug sowie nur bedingte Teilnahme in Therapieprogrammen am Anfang habe ihr
Sicherheit vermittelt. Unter diesen Bedingungen sei es ihr gelungen, sich in
die Tagesstruktur der Station zu integrieren und sich auch in der
Patientengruppe wohl zu fühlen. Ihr sei es sehr wichtig gewesen, ihre Autonomie
nicht zu verlieren und Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig sei es ihr
wichtig gewesen, bei Bedarf vom Behandlungsteam Unterstützung einzufordern.
Während des stationären Aufenthalts habe sie sich bemüht, selbständig die
Anmeldung bei Sozialdienst zu erledigen. Nach Verbesserung des psychischen
Zustandes habe sich die Beschwerdeführerin für den Austritt entschieden. Die G.___
und der Termin mit dem ambulanten Psychiater reichten zurzeit als Stütze und
Struktur.
6.12 Mit Stellungnahme vom 14. Mai
2022 (Beschwerdebeilage 4) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ergänzend aus, mittlerweile sei die Diagnose einer
dissoziativen Persönlichkeitsstruktur («multiple Persönlichkeitsstörung») von
zwei Kliniken, in die die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender Suizidalität
habe eintreten müssen, bestätigt worden. Seit August 2020 hätten bei ihm 127
Konsultationen mit einer Zeitdauer von 60 - 75 Minuten stattgefunden. Eine
Reduktion des Behandlungssettings auf weniger als zwei Stunden pro Woche oder
Ferien des Behandlers führten in der aktuellen instabilen Phase der
Beschwerdeführerin jeweils zu einer Destabilisierung. Sie sei teilweise schwer
in der Lage, ihren Haushalt selber zu erledigen und für sich zu kochen, sie sei
nicht in der Lage, die Beziehung zu ihrem Partner zu leben, wie sie es möchte
(kein Körperkontakt möglich, wenig emotionale Nähe, ein Zusammenziehen sei
nicht möglich). Sie gerate bei vielfältigen Triggern und Themen rasch in
Überforderung und in Gefühlsüberflutungen, so dass sie in der Gestaltung ihres
Alltags stark eingeschränkt sei. Sie sei in zwischenmenschlichen Beziehungen
stark verunsichert und misstrauisch. Sie gerate immer wieder in starke
Anspannungszustände, da sie z.B. die finanzielle Unsicherheit, die Angst ihre
Wohnung nicht behalten zu können, kaum aushalten könne, sich jedoch
gleichzeitig nicht traue, die Themen zu klären, da sie niemandem zur Last
fallen möchte und Angst vor Ablehnung habe. Es gelinge ihr nicht, Bus zu
fahren, da sie nicht genug Abstand zu anderen Leuten haben könne. In den
Sitzungen dissoziiere sie immer wieder, sei kaum noch ansprechbar, könne sich
an grosse Teile des Gesprächs nicht erinnern. Bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine chronische Suizidalität, die in den letzten Monaten noch weiter
zugenommen habe und die zu zwei Klinikaufenthalten geführt habe, auch weil sie
nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Selbstfürsorge zu übernehmen. Die L.___
habe aus diesem Grund über den klinikeigenen Sozialdienst auch einen
Mahlzeitendienst und eine Haushaltshilfe organisiert.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 14. September 2021 (IV-Nr. 103.2) sowie dessen
Stellungnahme vom 3. November 2021 (IV-Nr. 119) ab, weshalb nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 Der psychiatrische Gutachter setzt
sich in seinem Gutachten schlüssig mit den möglichen Diagnosen der
Beschwerdeführerin auseinander und stützt seine Ausführungen auf eine
eingehende Befund- und Anamneseerhebung (vgl. IV-Nr. 103.2,
S. 17 ff. und 26 ff.). Er führt diesbezüglich aus, im Fall der
Beschwerdeführerin stehe ab 2005 ein subjektives (neurasthenisches)
Erschöpfungssyndrom im Vordergrund. Dies werde 2008 und 2010 als unspezifisches
chronisches Müdigkeitssyndrom eingeordnet. 2015 ereigne sich eine psychische
Dekompensation in Form eines depressiven Syndroms. Dessen Zuordnung zu einer
depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 könne jedoch nicht bestätigt werden.
Unabhängig davon, dass die Diagnose nicht mit Bezug zu den Kriterien des
Klassifikationssystems erörtert werde, würden auch keine relevanten objektiven
psychopathologischen Befunde beschrieben. Die Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin widerspreche ebenfalls einer solchen Zuordnung. Das
depressive Syndrom remittiere, die Beschwerdeführerin erreiche ihre angestammte
Arbeitsfähigkeit. Im 08/2018 komme es in der Folge von zunehmenden Belastungen
am Arbeitsplatz erneut zu einem depressiven Syndrom. Auch hier werde die
Diagnose weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems
diskutiert. Objektive psychopathologische Befunde, wenn sie überhaupt
ausgewiesen würden, seien wiederum spärlich und unspezifisch. Der Schweregrad
bleibe auch jetzt unklar. Insbesondere die Eingangskriterien der Gruppe seien objektiv
nicht erfüllt. Es fehlten dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche
Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale
Inaktivität. Nachdem zuvor in den Akten keine depressive Episode gemäss ICD-10
F3 dokumentiert werde, könne auch nicht von einer rezidivierenden depressiven
Störung gemäss F33 ausgegangen werden. Auch im weiteren Verlauf bis heute könne
eine entsprechende Diagnose mit Bezug zur ICD-10 aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS/ADHS, F90), die ab 03/
2019 postuliert werde, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht
hinreichend zu begründen. Diese Gruppe von Störungen gemäss ICD-10 F90 sei
nämlich charakterisiert durch einen frühen Beginn, meist in den ersten fünf Lebensjahren,
einen Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangten,
und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas
zu Ende zu bringen. Hinzu komme eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und
überschiessende Aktivität und Affektivität. Die Diagnose werde im Fall der Versicherten
erstmals 2018, d.h. in ihrem 45. Altersjahr vermutet. Sie werde im
weiteren Verlauf aufgrund von vor allem Selbstbeurteilungsfragebögen
konkretisiert. Die versicherte Person beschreibe Verhaltensauffälligkeiten als
Schulkind (Gewusel im Kopf, Lernschwierigkeiten) und die ambulant behandelnden
Fachpersonen nennen Einzelsymptome, die einer hyperkinetischen Störung
zugerechnet werden könnten (v. a. mnestische Störungen). Diese blieben jedoch
spärlich. Insbesondere die von den Fachpersonen zusätzlich, wenn überhaupt,
aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde seien unspezifisch. Anlässlich
der aktuellen Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 fänden sich
keine entsprechenden Befunde und dies, obwohl ausdrücklich keine
störungsspezifische Psychopharmakotherapie verwendet werde. Die
Beschwerdeführerin könne durchaus Ausdauer bei konkreten Beschäftigungen, die
kognitiven Einsatz verlangten, aufbringen (vgl. Abschluss der Ausbildung zur
kaufmännischen Angestellten, langjährige, wenn auch zeitweise unstete
Erwerbstätigkeit). Und die Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu
wechseln, zeige sich nur bei der Gesamtbetrachtung eines teilweise ungewöhnlichen
beruflichen Lebenslaufs, nicht aber bei einer konkreten einzelnen Tätigkeit.
Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben auch
tatsächlich «etwas zu Ende gebracht» habe – wenn auch möglicherweise nicht das,
was ihren Wünschen entspreche. Und schliesslich werde vom seit 08/2020 ambulant
behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, eine dissoziative Identitätsstörung
(DIS) postuliert. Die ICD-10 ordne die multiple Persönlichkeitsstörung
(entspreche einer DIS) unter F44.81 bei den neurotischen Störungen den
dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) zu. Die allgemeinen Kennzeichen
dissoziativer Störungen seien der teilweise oder völlige Verlust der normalen
Integration des Bewusstseins, der sich auf Erinnerungen an die Vergangenheit,
Identitätsbewusstsein und unmittelbare Empfindungen sowie die Kontrolle von
Körperbewegungen beziehe, ohne dass dieses durch eine körperliche Erkrankung zu
erklären wäre. Die Hauptkriterien für eine multiple Persönlichkeitsstörung
seien: Zwei oder mehr unterschiedliche Persönlichkeiten innerhalb eines
Individuums, von denen zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine nachweisbar sei;
jede Persönlichkeit habe ihr eigenes Gedächtnis, ihre eigenen Vorlieben und
Verhaltensweisen und übernehme zu einer bestimmten Zeit, auch wiederholt, die
volle Kontrolle über das Verhalten der Betroffenen; Unfähigkeit, wichtige
persönliche Informationen zu erinnern, die für eine einfache Vergesslichkeit zu
ausgeprägt sei; nicht bedingt durch eine organische psychische Störung (F0)
oder durch psychotrope Substanzen (F1). Die ICD 10 stelle einen engen
Zusammenhang zu einem traumatischen Ereignis her, das als Auslöser für einen
ersten Wechsel, bzw. das Entstehen der ersten anderen Persönlichkeit diene. Die
Beschwerdeführerin, Herr M.___ von der G.___ und Dr. med. D.___ bestätigten die
vorgenannte Definition sowie zusätzlich dissoziative Amnesie und
Depersonalisation bzw. Derealisation. Anlässlich der gutachterlichen
Untersuchungen am 8. und 22. Juni 2021 zeigten sich v.a. rezidivierende
Zustände von heftiger Emotionalität, die von der Beschwerdeführerin, der G.___ und
dem Psychiater einem «kindlichen Anteil» zugerechnet würden. Weitere relevante
Symptome liessen sich zu beiden Zeitpunkten nicht objektivieren. Sie würden
ausser von den aktuell behandelnden Fachpersonen auch in den Akten ab 2008
(inkl. während einer stationären Behandlung vom 4. November bis 5.
Dezember 2020, d. h. nach Formulierung der Diagnose DIS) nicht beschrieben. Dr. med.
D.___ weise in seinem theoretischen Exkurs im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2021
darauf hin, dass anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung das (Voll-) Bild
der Störung nicht zu erfassen sei. Hinzu komme, dass jeweils verschiedene Persönlichkeitsanteile
in Erscheinung treten würden und somit auch Kompetenzen sichtbar würden, die
aber nicht nachhaltig zur Verfügung stünden. Auch die versicherte Person
erkläre, dass in der aktuellen Exploration zwar nur eine einzige physische
Person sitze, gleichzeitig jedoch «mehr als 30 Anteile», die unkontrolliert
auftauchen würden, bestimmend seien. Zusammenfassend könne aufgrund der Angaben
der VP und ihres behandelnden Psychiaters aus versicherungspsychiatrischer
Sicht die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung (DIS) weder
verifiziert noch falsifiziert werden. Es bleibe letztlich unklar, welche der
verschiedenen Personen tatsächlich untersucht werde. Das phänomenologisch bunte
psychiatrische Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung (F48.8)
eingeordnet werden. Im Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches
Syndrom, das rezidivierend zur subjektiv erlebten Minderung der
Arbeitsfähigkeit führe (zuletzt beim Arbeitsversuch 2019/2020 beim H.___ in [...]).
Eine weitere Bestimmung sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
möglich. Wenn nicht auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters
abgestellt werde, könnten keine aus versicherungspsychiatrischer Sicht
relevante Störung und somit auch keine relevanten objektiven Beeinträchtigungen
mit Negativfolgen begründet werden. Demnach könne auch keine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Zudem könne aus versicherungspsychiatrischer
Sicht für keinen Zeitraum eine langfristig anhaltende relevante Arbeitsunfähigkeit
begründet werden. Die zu dieser Beurteilung ebenfalls zumindest teilweise im
Widerspruch stehende Einschätzung für die Zeit zwischen 08/2018 und 08/2020
durch Dr. med. B.___ stelle ebenfalls weit überwiegend auf die
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Es liessen sich weder die
postulierten Diagnosen bestätigen, noch würden relevante objektive
psychopathologische Befunde und / oder tatsächliche funktionelle
Einschränkungen dokumentiert. Für Zeiten stationärer Hospitalisationen könne
aus therapeutischer Sicht eine kurzzeitig darüberhinausgehende
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.
7.2 Wie vorstehend ausgeführt,
vermochte der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen. Da sich die gutachterliche Beurteilung einer
vollen Arbeitsfähigkeit aber auch darauf abstützt, dass sich aus der Prüfung
der funktionellen Leistungsfähigkeit keine relevante Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergab, ist nachfolgend eine Indikatorenprüfung
durchzuführen.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, es bestehe
eine neurotische Störung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Gutachter die Ausprägung der genannten
Diagnose als eher gering einstufte.
Bezüglich des Behandlungs- und
Eingliederungserfolgs oder -resistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, eine
ambulante psychologische Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin erstmals
zwischen ca. 1996 und 1999 wahrgenommen. Eine fachärztlich psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung werde dann von 2009 bis 2011 und wieder Ende
2013 durchgeführt. Eine erstmalige stationäre psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung habe sie vom 6. August bis 6. Oktober 2015 in Anspruch
genommen. Danach sei sie erneut bis ca. 2017 ambulant fachärztlich
psychiatrisch- psychotherapeutisch behandelt worden. Diese therapeutischen Massnahmen
hätten regelmässig zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach
kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Dies gelinge nach 08/2018 bis 08/2020
nur teilweise. In diesem Zeitraum werde erneut eine psychologische
Psychotherapie durchgeführt und es finde der erste stationäre Aufenthalt in der
Klinik F.___ statt (13. März bis 12. April 2019), der zweite Aufenthalt dauere
vom 4. November bis 5. Dezember 2020. Seit 08/2020 bestehe die Therapie
bei Dr. med. D.___. Das phänomenologisch bunte psychiatrische
Beschwerdebild könne allgemein als neurotische Störung eingeordnet werden. Im
Vordergrund stehe dabei seit 2005 ein neurasthenisches Syndrom. Die bis 2017,
teilweise auch danach durchgeführten therapeutischen Massnahmen seien deshalb
weiterhin zu empfehlen. Eine weitere Bestimmung sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit eine
Behandlungsresistenz zu verneinen.
Sodann führte der Gutachter hinsichtlich
der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aus, durch die IV seien zunächst ein
Belastbarkeits- und Aufbautraining bei N.___ GmbH in [...], danach ein
Aufbautraining beim H.___ in [...] (inkl. Jobcoaching) und dort dann ein
Arbeitsversuch vom 9. März bis 6. September 2020 zugesprochen worden. Die
berufliche Massnahme sei per 21. Juni 2020 krankheitsbedingt abgebrochen
worden. Die entsprechenden vorliegenden Berichte der Fachpersonen der
beruflichen Eingliederung seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht
hinreichend ausführlich, einlässlich und nachvollziehbar. Dabei stünden weit
überwiegend rein subjektive Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund
(neurasthenisches Syndrom). Es würden nur leicht ausgeprägte objektivierbare
Defizite aufgeführt (Einschränkungen bei Selbständigkeit und in hektischen
Situationen). Diese Defizite begründeten die subjektiv erlebte Minderung der
Leistungsfähigkeit nicht. Zudem werde auf Ressourcen hingewiesen (Sorgfalt,
Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von Regeln / Vorschriften).
Ein erhöhter Begleitungs-/ Betreuungsaufwand werde ausdrücklich verneint. Somit
ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine Eingliederungsresistenz
ebenfalls zu verneinen.
Allfällige Komorbiditäten und
Wechselwirkungen wurden im vorliegenden Gutachten von Dr. med. C.___ in
nachvollziehbarer Weise verneint (s. E. II. 7.1 hiervor).
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex
«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist
zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten
Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr
im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der
psychiatrische Gutachter fest, seit 1999 lebe die Beschwerdeführerin in einer
4-Zimmerwohnung zur Miete. Zurzeit trete die ALV bei ihr in Vorleistung. Es
bestünden wenig Ersparnisse und keine Schulden. Einmal pro Woche werde sie von
der G.___ unterstützt. Seit vier Jahren (2017) führe sie eine Partnerschaft.
Das Paar lebe in getrennten Haushalten. Der Lebenspartner (geboren 1966) leide
an einem «Burnout» und werde von der ALV unterstützt. Eine schwere soziale
Desintegration sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden (keine
Verwahrlosung, keine Delinquenz, kein Suchtleiden). Der soziale Kontext sei im
Gegenteil objektiv geordnet, dabei subjektiv eingeschränkt. Den Tag verbringe
sie unstrukturiert, je nach ihrem Befinden. Ihren Haushalt und ihre persönliche
Administration besorge sie selbständig. Sie nenne angemessene Aktivitäten des
täglichen Lebens (TV sehen, backen, kochen, E- Bike fahren). Sie pflege soziale
Kontakte mit ihrem Lebenspartner, nehme an SteelbandTreffen teil und Termine
wahr. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen (bspw.
Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von
Regeln/Vorschriften), einen Berufsabschluss und berufliche Erfahrung. Sie
erfahre soziale Unterstützung (Lebenspartner, Sozialdienst, G.___, Facharzt).
Beim Verlauf der Störung seien aber auch nicht krankheitsbedingte (soziale)
Faktoren (bspw. Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,
finanzielle Sorgen) zu beachten. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen
bestehen bei der Beschwerdeführerin somit sowohl soziale als auch persönliche
Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» und die im
Gutachten enthaltenen Befund- und Anamneseerhebungen ist eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin zu verneinen.
7.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.1 hiervor) und die
vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu
überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu korrekt angefügt hat, stützt sich
die gutachterliche Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht nur darauf,
dass sich die durch Dr. med. D.___ gestellte Diagnose einer multiplen
Persönlichkeitsstörung in den zweimaligen gutachterlichen Untersuchungen nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen liess, sondern auch darauf,
dass sich aus der Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit keine relevante
Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergab, was durch die vorstehende
Indikatorenprüfung ebenfalls bestätigt wurde. Zudem stützte sich der
psychiatrische Gutachter bei seiner diesbezüglichen Beurteilung nicht nur auf
seine eigenen Befund- und Anamneseerhebung, sondern unter anderem auch auf die
Akten betreffend die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich
hielt der Gutachter fest, dass in den Berichten zur beruflichen Eingliederung,
welche per 21. Juni 2020 krankheitsbedingt abgebrochen worden sei,
überwiegend rein subjektive Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden
(neurasthenisches Syndrom) und nur leicht ausgeprägte objektivierbare Defizite
aufgeführt würden (Einschränkungen bei Selbständigkeit und in hektischen Situationen).
Daraus zog der Gutachter in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung, dass
diese Defizite die subjektiv erlebte Minderung der Leistungsfähigkeit nicht
begründeten, zumal in den Berichten auf Ressourcen hingewiesen werde (Sorgfalt,
Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Einhalten von Regeln/Vorschriften). Ein erhöhter
Begleitungs-/ Betreuungsaufwand werde ausdrücklich verneint. Die verminderte
Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkläre sich somit nur zu einem sehr
geringen Teil durch die Defizite eines allfälligen Gesundheitsschadens. Zu
ergänzen ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustellen ist,
sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur
von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017
IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.
4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Solche Aspekte gehen aus
den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, nicht hervor,
zumal in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Diesbezüglich
ist im Weiteren anzumerken, dass die Depersonalisations- und
Derealisations-Phänomene zwar vom behandelnden Psychiater und vom Mitarbeiter
der G.___ beschrieben wurden, jedoch während den insgesamt mehrmonatigen
stationären Hospitalisationen in der Klinik F.___ vom 13. März bis 12. April
2019 und 4. November bis 5. Dezember 2019 sowie in der K.___ vom 28.
Februar bis 21. März 2022 und in der L.___ vom 14. April bis 4. Mai
2022 offenbar nicht festgestellt wurden (vgl. die diesbezüglichen Austrittsberichte,
IV-Nrn. 17, 77, 126 S. 2 und 136, S. 2). Zwar wurde die von Dr. med. D.___
gestellte Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung auch in den
Austrittsberichten der K.___ und der L.___ aufgeführt, jedoch nicht durch
eigene Befund- und Anamneseerhebungen bestätigt, sondern offenbar lediglich aus
den Berichten von Dr. med. D.___ übernommen. Schliesslich ist es auch gestützt
auf die von Dr. med. C.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Befund-
und Anamneseerhebung nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer multiplen
Persönlichkeitsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu bestätigen vermochte. Wie die Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang zu Recht angemerkt hat, wird die Beweiskraft eines
Gutachtens dadurch, dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung der
Situation bewusst ist, nicht geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2013
vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3). Die von der Beschwerdeführerin sowie vom
behandelnden Psychiater dagegen vorgebrachten Einwände vermögen an diesem
Resultat nichts zu ändern. Der Sachverständige soll nicht eine Sicherheit
vortäuschen, die es nicht gibt. Entscheidend ist, dass der psychiatrische Gutachter
die von Dr. med. D.___ gestellten Diagnosen im vorliegenden Fall verworfen hat,
weil die einschlägigen Kriterien nicht nachweisbar waren. Demnach durfte der
Gutachter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und von Dr. med. D.___
auch auf weitere Abklärungen in Form von ergänzenden Testungen absehen, zumal
er anhand seiner Befunde offenbar nicht ausreichend Hinweise auf eine solche
Diagnose erheben konnte. Kann somit ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes
Leiden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, so wirkt
sich dies zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, d.h. es darf auf weitere psychiatrische
Abklärungen verzichtet werden, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen
(s. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und
9C_659/2017 E. 4.4). Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___ das
Vorliegen einer längerfristigen relevanten Arbeitsunfähigkeit auch in
retrospektiver Hinsicht verneinte. Wie Dr. med. C.___ hierzu in seinem
Gutachten schlüssig darlegte, stellen die zu seiner Beurteilung zumindest
teilweise im Widerspruch stehende Einschätzungen von Dr. med. B.___ für
die Zeit zwischen 08/2018 und 08/2020 überwiegend auf die Selbsteinschätzung
der Beschwerdeführerin ab und vermögen damit keine andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
8. Bei diesem Resultat ist es
somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 bestätigt.