VSBES.2022.9
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. Juni 2022Deutsch37 min
die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Jeannette Frech, Rechtsanwältin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 29. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1988 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 9. Januar 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Tessin mit Verweis
auf eine angeborene Fehlbildung beider Hände erstmals zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9, S. 2). Nach
Einholung diverser Unterlagen verneinte die IV-Stelle des Kantons Tessin mit
Verfügung vom 14. Mai 2009 (IV-Nr. 13.5, S. 1) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 10 % einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Tessin
mit Urteil vom 26. Oktober 2009 (IV-Nr. 13.6, S. 1) ab.
2. Am 12. Januar 2018 meldete sich
die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 14). Darauf
trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Nr. 20) nicht ein, da
die Beschwerdeführerin eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse in
anspruchsrelevanter Weise nicht glaubhaft gemacht habe.
3. Am 3. September 2019 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 25). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
diverse medizinische Unterlagen ein, veranlasste eine berufliche Abklärung
(IV-Nr. 51) und liess die Beschwerdeführerin schliesslich in den Fachrichtungen
Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie
gutachterlich abklären. Im diesbezüglichen Bericht kamen die Gutachter der B.___
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher
Tätigkeit zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem bestehe in
der bisherigen Tätigkeit als Rezeptionistin aus handchirurgischer Sicht eine
25%ige Einschränkung.
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 71) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 %.
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 29. November 2021 aufzuheben und es seien A.___
berufliche Massnahmen zuzusprechen.
Eventualiter:
Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. November 2021
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Es sei A.___ für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWST.).
5. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Januar 2022 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 8. Februar
2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Jeannette Frech als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die
Erwägungen der B.___-Gutachter im Fachbereich Psychiatrie und in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung widersprüchlich, nicht klar begründet und
grösstenteils nicht nachvollziehbar, namentlich was die prognostizierte
Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Inanspruchnahme einer psychiatrischen
ambulanten Therapie anbelange. So führe der Gutachter diesbezüglich aus, bei
einem derzeit noch fehlenden Zugang zum Bestehen eines Krankheitsbildes sei
davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre unter einer
suffizienten durchgeführten Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus sollte eine
unterstützende psychopharmakologische Begleitbehandlung mit Duloxetin in die
Wege geleitet werden. Es sei aber rein spekulativ und stelle eine blosse Behauptung
dar, dass bei Beginn einer psychiatrisch ambulanten Therapie innerhalb von zwei
Jahren die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer
angepassten Tätigkeit gesteigert werden könne. Zu derselben Auffassung sei im
Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Beurteilung vom 31.
Mai 2021 gekommen. Zusammenfassend sei das B.___-Gutachten vom 27. Mai 2021
zumindest teilweise nicht verwertbar. Die Verfügung vom 29. November 2021
sei daher aufzuheben und entweder sei vom zuständigen Gericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein Obergutachten im Fachbereich Psychiatrie in Auftrag zu
geben oder die Sache zur Vornahme eines Zusatzgutachtens zur Klärung der
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, der Resterwerbsfähigkeit und
deren Verwertbarkeit bei Aufnahme einer geeigneten Psychotherapie oder zur
Vornahme der weiteren versicherungsmedizinischen Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch werde darüber zu befinden sein, ob die
Beschwerdegegnerin nicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer
psychiatrischen Behandlung hätte anordnen müssen. Dies insbesondere aufgrund
des geltenden Grundsatzes «Eingliederung vor/statt Rente». Sodann liege im
konkreten Fall ein Invaliditätsgrad von 30 % vor. Damit sei die geforderte
Mindesterwerbseinbusse von 20 % klar überschritten. Es bestehe überdies
eine lange Aktivitätsdauer aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin,
weshalb die Voraussetzungen für das Gewähren von beruflicher Massnahmen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – erfüllt seien. Die
Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin den Wunsch geäussert,
angewandte Linguistik zu studieren und eine Umschulung zu machen. Dies mit dem
Ziel zeitnah einer Dolmetschertätigkeit nachzugehen. Wie sich aus den
versicherungsmedizinischen Akten, namentlich aus der Abklärung beim C.___ in
[…], ergeben habe, verzeichne die Beschwerdeführerin Stärken in den Sprachen.
So spreche sie fliessend mehrere Sprachen, davon u.a. Deutsch, Englisch,
Italienisch und Spanisch. Bei einer Dolmetschertätigkeit wäre die
Beschwerdeführerin zudem mehrheitlich frei, die Zeit frei einteilen zu können
und die aus handchirurgischer und psychiatrischer Sicht notwendigen Pausen
einzulegen. Die Tätigkeit mit den Händen könnte reduziert und eine
Überbelastung verhindert werden. Da die Dolmetschertätigkeit sowohl mündlich
wie auch schriftlich durchgeführt werden könne, wäre diese im Vergleich mit der
bisherigen Tätigkeit als Tourismusfachfrau ideal und bestmöglich auf die noch
zumutbare Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugeschnitten. Die von der
Beschwerdeführerin gewünschte berufliche Massnahme sei verhältnismässig. Es
bestehe kein Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen
Nutzen. Die beiden Berufe seien vom Bildungsstand und auch aus finanzieller
Sicht vergleichbar. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Umschulung sei
zudem geeignet, die Erwerbsfähigkeit über die noch zu erwartende Arbeitsdauer
zu verbessern und hernach aufrechtzuerhalten. Unzutreffend sei überdies, dass
bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine subjektive
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorliege. So sei die Initiative oder
der Wunsch nach beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdeführerin selbst
erfolgt. Sie habe die Beschwerdegegnerin um entsprechende Unterstützung
ersucht. Dass die getätigten Abklärungen in der D.___ nicht immer auf Begeisterung
bei der Beschwerdeführerin gestossen seien, sei hingegen nachvollziehbar. Habe
Letztere doch seit Jahren mit den bestehenden manuellen Einschränkungen und der
Schmerzproblematik zu kämpfen und bereits diverse Therapieansätze und
Medikationen ausprobiert. Dabei habe bisher kein angewandtes Instrument zu
einem nachweislichen Erfolg geführt. Dass sich vor diesem Hintergrund ein
gewisser Frust breit gemacht habe, sei verständlich. Daraus lasse sich aber
keine subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ableiten, insbesondere
nicht was berufliche Massnahmen betreffe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei
der Beschwerdeführerin die erlernte Tätigkeit als Tourismusfachfrau sowie jede
andere angepasste Tätigkeit zeitlich weiterhin im Umfang von 100 %
möglich. Dabei bestehe gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen eine
Leistungseinschränkung von 30 %. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie
wiederum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Aus
invalidenrechtlicher Sicht bestehe somit keine lang dauernde
Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Suche
nach einer geeigneten Stelle sei sie nicht auf IV-spezifische Unterstützung
angewiesen. Für weitere Leistungen sei deshalb die Arbeitslosenversicherung
zuständig. Gemäss Telefonat mit dem Eingliederungsfachmann vom 25. November
2021 wünsche die Beschwerdeführerin keine Stellenvermittlung. Sie wünsche die
Unterstützung bei der Absolvierung eines Studiums in angewandter Linguistik.
Ein Umschulungsanspruch bestehe jedoch nicht. Dies gestützt auf die Tatsache,
dass ihr ihre angestammte Tätigkeit nach wie vor in einem 70%-Pensum zumutbar
sei und sie damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Gemäss dem Gutachten des B.___ vom 27. Mai 2021 sei ihre
Schmerzsymptomatik aus handchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. In einer
angepassten Verweistätigkeit wäre sie aus handchirurgischer Sicht sogar zu 100
% arbeitsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in
der angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 30 %
eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sollte sie eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung aufnehmen, um ein Verständnis für das Vorliegen
einer psychosomatischen Erkrankung zu erhalten. Es könne davon ausgegangen
werden, dass dadurch innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich wäre. Aufgrund ihrer
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten berufliche
Massnahmen nicht erfolgsversprechend umgesetzt werden. Es werde der
Beschwerdeführerin empfohlen, die psychiatrische Problematik anzugehen um ihre
Schmerzproblematik zu verbessern und so ihre Arbeitsfähigkeit weiter zu
steigern. Sodann sei die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, es sei
rein spekulativ, dass innert zwei Jahren nach Beginn einer psychiatrischen
ambulanten Therapie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf
100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
gesteigert werden könne, im vorliegenden Fall nicht relevant. Die IV-Stelle
stütze sich beim Entscheid auf eine 70%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und füge einzig als Empfehlung an, dass von einer entsprechenden
Therapie allenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre.
Von einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei bewusst abgesehen worden, wie der
RAD-Stellungnahme vom 31. Mai 2021 zu entnehmen sei.
7. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Aufgrund der gestellten
Rechtsbegehren hat die in der Verfügung vom 29. November 2021 ebenfalls
enthaltene Verweigerung der Invalidenrente als nicht angefochten zu gelten. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 14. Mai 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 29. November 2021 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 14. Mai 2009 erfolgte die
Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf folgende Unterlagen:
7.1.1 Dr. med. E.___, Facharzt für
plastische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 (IV-Nr.
13.3, S. 3) aus, er habe bei der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2008 eine
Metakarpalamputation des vierten Strahls der rechten Hand wegen angeborener
Fehlbildung durchgeführt. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos
gewesen. Dies sage sogar die Beschwerdeführerin. Sie weine jedoch seit etwa anderthalb
Monaten sehr oft, weil sie es nicht akzeptieren könne, dass sie mit der
operierten Hand aufgrund der Schmerzen noch keine längeren Anstrengungen machen
könne. Sie habe sogar in seiner Gegenwart einen Tränenanfall gehabt, als sie
ihm dies erzählt habe. Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn die
Beschwerdeführerin psychologische Unterstützung bekomme. Er, Dr. med. E.___, glaube
auch, dass eine Evaluation für eine berufliche Umschulung angezeigt sei.
7.1.2 Dr. med. F.___, FMH für Innere
Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. März 2009 (vgl. IV-Nr.
13.6, S. 8) angeborene Fehlbildungen der beiden Hände (Synhexadaktylie) bzw.
einen angeborenen Digitus superductus mit Amputation des vierten Mittelhandknochens
der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin sei vom 22. Juli bis 16. November
2008 100 % und ab 17. November 2008 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. bis
25. Januar 2009 sei sie aufgrund einer zwischenzeitlichen Erkrankung zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Beschwerden sei
die teilweise Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Die Arbeitskapazität in einer
Tätigkeit ohne Belastung der rechten Hand oder bei einer sehr leichten
Tätigkeit ohne häufige Greifbewegungen mit der rechten Hand sei vollzeitig
möglich.
7.1.3 Mit Bericht vom 11. März 2009
(IV-Nr. 13.3, S. 25) führte Dr. med. G.___, RAD, aus, die Beschwerdeführerin
berichte auch knapp acht Monate nach der Operation noch über zunehmende
Belastungsschmerzen und ständige Beschwerden, obwohl eine Versetzung innerhalb
ihres Unternehmens die Beschwerden gelindert habe. Hinzu kämen ein subjektives
Unwohlsein und eine emotionale Störung, die die Funktionsfähigkeit und soziale
Leistungsfähigkeit während dieser Phase der Anpassung an das chirurgische
Ergebnis beeinträchtigten. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
(Bekleidungsabteilung) resultiere aus den eingeschränkten Funktionen eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, während bei einer angepassten Tätigkeit allmählich
eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
wäre wünschenswert, um die Beschwerdeführerin für eine Arbeitstätigkeit
einzusetzen, die ihre beruflichen Fähigkeiten optimieren könnte.
7.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 29. November 2021 präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1 Im Bericht des H.___ vom 11. Juli
2019 (IV-Nr. 29) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. St. n. komplexer Syn-Hexadactylie der
Hände bds.
·
St. n. multiplen
Korrekturoperationen
·
St. n. Resektion von
Dig. IV rechts
·
aktuell: Zunahme der
chronisch-neuropathischen Schmerzen
2. Leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom
bds., elektrophysiologisch bestätigt
Nebendiagnosen
3. Chronische muskuloskelettale Schmerzen
Es bestünden chronische Schmerzen
aufgrund einer kongenitalen Dysmelie der Hände bds. und ein Status nach
diversen operativen Eingriffen an den Händen bds. Ein Gross-Teil der Schmerzen
sei sicherlich neuropathisch. Bereits 2017 seien diverse Analgetika und
anti-neuropathisch wirksame Medikamente ohne nachhaltigen Erfolg eingesetzt
worden. Auch der aktuelle Versuch mit Gabapentin (600mg/d) habe leider zu
keiner Verbesserung der Schmerzsituation geführt. Aufgrund des jungen Alters
der Beschwerdeführerin werde die Beurteilung der chronischen Handschmerzen an
einem dafür spezialisierten Zentrum empfohlen.
7.2.2 Im Bericht des C.___ vom 10.
Februar 2020 (IV-Nr. 42) wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch bestehe
kein wegweisender Befund. Ein neuropathischer Schmerz könne nicht
diagnostiziert werden. Die Neurophysiologie habe neurographisch keine
Schädigung der sensiblen large fibres und in der CHEPS Untersuchung (Funktionstest
für Adelta-Fasern) bzw. im QST keinen Anhalt für eine Schädigung der
Small-fibres erbracht. Insgesamt sei ein nozeptiver bzw. unspezifischer
chronischer Handschmerz zu diagnostizieren. Nebenbefundlich lasse sich in der
Neurographie eine mögliche motorische Neuropathie nachweisen, möglicherweise
sei der Befund auch im Rahmen der Dysmelie zu werten. Orthopädisch bestünden
funktionelle Residuen nach Dysmelie und entsprechenden Operationen, spezifisch
orthopädische Therapien könnten nicht vorgeschlagen werden. Orthopädisch würden
bei dauerhaftem Einsatz der Hände Einschränkungen der Hände dokumentiert im
Sinne einer Ermüdung, subjektiven Schwäche und Schmerzen. Psychologisch
bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, sodass eine Psychotherapie empfohlen
werde. Es werde dringend eine Unterstützung durch die IV bei der Suche nach
einem angepassten Arbeitsplatz, beziehungsweise einer entsprechenden Umschulung
empfohlen. Zunächst beginnend mit 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Der
Beschluss der Krankentaggeldversicherung einer 100%igen mündlichen Tätigkeit
erscheine zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch.
7.2.3 Im Bericht des C.___ vom 2. März
2020 (IV-Nr. 45, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
•
M79.64 Chronische
Dauerschmerzen Schmerzen der Hände dorsal bds., rechts betont, auch
einschiessende Schmerzattacken, unklarer Zuordnung
DD: am ehesten
unspezifisch
-
klinisch neurologisch
unauffälliger Befund der Hände
-
passagerer Phantomschmerz
Dig. IV rechts 2008 nach Resektion
·
M54.2 Rechtsseitiger
Nackenschmerz nozizeptiver Genese mit intermittierender Ausstrahlung zum
Oberarm rechts
·
G56.0 Leichtgradiges
Karpaltunnel-Syndrom bds. mit intermittierendem Taubheitsgefühl (extern
neurographisch bestätigt, aktuell intermittierende Handschienen nachts bds.)
•
F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
•
V.a. St.n. F32.0: Leichte
depressive Episode (2008)
•
V.a. St.n F43.2:
Anpassungsstörung (2013)
•
Q70.9 Kongenitale
Dysmelie/Syndaktylie der Hände bds.
-
St.n. operativer Korrektur
einer Syndaktylie zwischen Dig. III und IV links als Kleinkind
-
spätere Narbenkorrektur
Dig. III links
-
St.n. Resektion von Dig. IV
der rechten Hand 2008 wegen Fehlstellung
-
Fehlstellung Dig. IV links
•
Z56 Kontaktanlässe mit
Bezug auf das Berufsleben
Die Beschwerdeführerin sei zum
schmerzpsychologischen Konzil mit der Fragestellung zur einer
Körperschemastörung gesehen worden. Sie beschreibe ihre Stimmung im Gespräch
als grundsätzlich gut und nenne verschiedene Strategien zum Umgang mit einer niedergeschlagenen
Stimmung, welche sie an gewissen Tagen, nicht aber über eine längere Zeit
erlebe. Als bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren seien die offene IV-Abklärung
und die Frage nach der beruflichen Zukunft festzuhalten (ICD-10: Z.56). Sie beschreibe
im Gespräch eine depressive Episode nach der Operation 2008 (Verdacht auf
ICD-10: F32.0 St.n) sowie lebensgeschichtliche traumatische Erlebnisse im Jahr
2013 (Verdacht auf ICD-10: F43.21 St.n). Im heutigen Gespräch bestünden keine
Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, deutlich werde aber die
nach wie vor hohe Emotionalität beim Schildern der Erlebnisse. Die
Beschwerdeführerin schildere im Gespräch eine Akzeptanz gegenüber ihren
Veränderungen an den Händen, auch wenn sie es gerne anders hätte. Sie
beschreibe keine übermässige Beschäftigung oder Beeinträchtigungen im sozialen
Umfeld auf Grund ihrer Fehlbildungen. Es sei nach dem heutigen Erstgespräch
nicht von einer Körperdysmorphenstörung auszugehen. Aus schmerzpsychologischer
würden die Schmerzen im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Faktoren (ICD -10: F45.41) eingeordnet. Aus systemischer
Perspektive sei die erbliche Komponente miteinzubeziehen. Die
Beschwerdeführerin könnte von einer Erweiterung ihrer bereits bestehenden Schmerzbewältigungsstrategien
profitieren.
7.2.4 Im polydisziplinären Gutachten
des B.___ vom 27. Mai 2021 (Fachrichtungen Innere Medizin, Handchirurgie,
Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie; IV-Nr. 67) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
1. Somatoforme Störung (ICD-10 F45.8)
2. Chronische Schmerzen Hände beidseits
rechtsbetont, unklarer Zuordnung (ICD-10 M79.64)
-
kongenitale
Dysmelie/Syndaktylie Hände beidseits und Status nach Syndaktylie-Korrektur Dig.
III/IV links als Kleinkind mit zusätzlicher Narbenkorrektur Dig. III links und
mehrfacher Arthrodese Dig. IV rechts
-
Status nach Resektion
Strahl IV rechts 2008
-
verbliebene Fehlstellung
Dig. IV links bei Brachydaktylie und Status nach Arthrodese-Operation als
Kleinkind (ICD-10 Q70.0)
-
mit möglichen nozizeptiven
und funktionellen Komponenten
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisch intermittierende
Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)
-
klinisch kein funktionelles
Defizit
2. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom
beidseits (ICD-10 G56.0)
3. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Zur Beurteilung wurde aus
interdisziplinärer Sicht festgehalten, bei der handchirurgischen Untersuchung
sei festgestellt worden, dass bei der Explorandin chronische Schmerzen der
Hände beidseits rechtsbetont bei bekannter kongenitaler Missbildung nach verschiedenen
Korrektureingriffen bestünden. Funktionell bestehe aus handchirurgischer Sicht
nur eine leichte Einschränkung, vor allem mit rascher Ermüdung und
Schwächegefühl sowie im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik beider Hände
rechtsbetont. Die Schmerzsymptomatik sei handchirurgisch nicht nachvollziehbar
und es finde sich auch kein Anhaltspunkt für einen Phantomschmerz oder
Neuromschmerz. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage aus
handchirurgischer Sicht 75 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs.
Angepasste Tätigkeiten mit möglichst wenig manueller Belastung und insbesondere
ohne repetitive Arbeitsabläufe, ohne Kälteexposition oder Vibrationsexposition
und ohne feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten seien der Explorandin aus handchirurgischer
Sicht zu 100 % zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung der
Wirbelsäule, der unteren Extremitäten sowie der Schultern habe sich eine freie
Beweglichkeit gezeigt. Bezüglich der Hände werde auf das handchirurgische
Teilgutachten verwiesen. Zusammenfassend habe aus orthopädischer Sicht
lediglich ein gewisser Hartspann im Bereich des Levator scapulae ohne
nennenswertes funktionelles Defizit festgestellt werden können. Die
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch
für die bisher durchgeführten Tätigkeiten sei aus orthopädischer Sicht nicht
eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich keine Erklärung
für die radial- und dorsalseits betonten beidseitigen Schmerzen ergeben. Die
neurologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen und es hätten sich
insbesondere auch im Bereich der Narben keine Allodynie oder
Palpationsschmerzen feststellen lassen. Abgesehen von einem schwach positivem
Tinel'schen Zeichen sei der neurologische Status auch sonst völlig unauffällig
gewesen, anamnestisch bestehe diesbezüglich ein leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom beidseits. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer
Sicht nicht eingeschränkt. Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine
Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Bei der
psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass bei der Explorandin eine
Schmerzsymptomatik bestehe, für die ein nicht ausreichendes somatisches
Korrelat habe gefunden werden können. Es handle sich um eine sonstige
somatoforme Störung. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt
werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit aufgrund der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und
aus handchirurgischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich, es
könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet
werden. Gesamthaft bestehe somit eine Einschränkung von 30 %. Diese
Einschätzung könne arbiträr seit April 2019 angenommen werden, nach vorangehend
nicht nachgewiesener, länger andauernder, höhergradiger Arbeitsunfähigkeit. In
adaptierten Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischer
Sicht eingeschränkt. Hierzu sei anzumerken, dass die Explorandin bisher in
keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht sollte eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet werden, um der
Explorandin ein Verständnis für das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung
zu vermitteln. Es könne davon ausgegangen werden, dass dadurch innerhalb der
nächsten zwei Jahre wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht erwartet werden könnte.
7.2.5 Dr. med. I.___, Praktischer Arzt,
RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 70) aus, aus Sicht
des RAD erscheine das vorliegende polydisziplinäre Gutachten des B.___
umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen
beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und
Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend, und in der
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend nachvollziehbar und schlüssig. Der
RAD könne sich daher dieser Beurteilung weitgehend anschliessen. Eine gewisse
Unschärfe bestehe bezüglich des Beginn-Zeitpunkts der von den Gutachtern
festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des RAD sei diese nicht erst
wie im Gutachten angegeben ab April 2019 anzunehmen, sondern seit Attestierung
einer Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2019. Weiter führte der RAD-Arzt aus,
die Gutachter seien zwar davon ausgegangen, dass durch eine
psychotherapeutische Behandlung innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht
erwartet werden könnte. Der RAD empfehle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine
diesbezügliche Auflage/MBZV, da seiner Ansicht nach sowohl der Zeitraum von
zwei Jahren, als auch das zu erwartende Ergebnis eher als spekulativ anzusehen
seien, und keine medizinischen Quellen/Untersuchungen/Studien genannt worden
seien, auf die hier abgestützt werden könnte.
8.
8.1 In der angefochtenen Verfügung
vom 29. November 2021 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten
vom 27. Mai 2021 ab. Dieses ist sowohl bezüglich der Diagnostik (s. E. II.
7.2.4 hiervor) als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbestritten und
widerspruchsfrei. In den Teilgutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie
und Neurologie konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt
werden, was denn auch in Übereinstimmung mit den Vorakten steht und insgesamt
zu überzeugen vermag. Während im internistischen Teilgutachten keine
behandlungsbedürftigen Erkrankungen diagnostiziert wurden, wurden im
orthopädischen Gutachten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lediglich chronisch
intermittierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite diagnostiziert,
wobei diesbezüglich klinisch kein funktionelles Defizit festgestellt wurde.
Zudem wurde im neurologischen Teilgutachten ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit anamnestisch lediglich ein leichtes Karpaltunnelsyndrom
beidseits (ICD-10 G56.0) diagnostiziert, zumal abgesehen von einem schwach
positiven Tinel'schen Zeichen der neurologische Status völlig unauffällig war.
Des Weiteren wurde im handchirurgischen
Gutachten in nachvollziehbarer Weise festgehalten, es bestünden bei der
Beschwerdeführerin chronische Schmerzen Hände beidseits rechtsbetont bei
bekannter kongenitaler Missbildung nach verschiedenen Korrektureingriffen. Funktionell
bestünden aus handchirurgischer Sicht jedoch nur leichte Einschränkungen vor
allem mit nachvollziehbarer rascher Ermüdung und Schwächegefühl sowie im
Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik beider Hände rechtsbetont. Eine
belastende repetitive manuelle Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Ursache der
geltend gemachten Schmerzen sei aus handchirurgischer Sicht nicht
nachvollziehbar, auch insbesondere eine Verschlechterung in den letzten Jahren
sei nicht erklärbar. Eine psychosomatische Überlagerung sei anzunehmen.
Gestützt auf diese handchirurgischen Ausführungen vermag sodann die
diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach in der
bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung von 25 % bestehe, um
vermehrt Erholung und Pausen einlegen zu können. In einer angepassten Tätigkeit
mit möglichst wenig manuellen Belastungen und insbesondere ohne repetitive
Arbeitsabläufe, Kälteexposition oder Vibrationsexposition und ohne feinmotorisch
anspruchsvolle Arbeiten bestehe aus handchirurgischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit.
Sodann wurde im psychiatrischen
Teilgutachten die gestellte Diagnose einer somatoformen Störung (ICD-10 F45.8) einleuchtend
hergeleitet. Bei guter Stimmungslage und normalem Antrieb bei einer guten affektiven
Modulationsfähigkeit sei ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven
Erkrankungen, respektive einer Depressionserkrankung, nicht feststellbar
gewesen. Die Explorandin habe eine Schmerzsymptomatik beider Hände, für die ein
nicht ausreichendes somatisches Korrelat habe gefunden werden können. Hinweise
für emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme bestünden nicht, es seien
die Schmerzen auf eine bestimmte Körperregion beschränkt, sodass das
Störungsbild einer sonstigen somatoformen Störung (ICD-10 F45.8) zu stellen
sei. Zudem vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht zu überzeugen, wonach in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Diese gutachterliche Einschätzung wird
durch die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls bestätigt. Hinsichtlich
des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs bzw. -resistenz ist den Akten und
dem Gutachten zu entnehmen, dass nach den durchgeführten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen bislang keine erfolgreiche Eingliederung erfolgt ist,
wobei in diesem Zusammenhang auch motivationale Faktoren genannt werden. Zudem
hat sich die Beschwerdeführerin bislang keiner
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen (s. S. 31 des B.___-Gutachtens).
Eine Eingliederungs- und Therapieresistenz liegt somit nicht vor. Bezüglich
allfälliger Komorbiditäten und Wechselwirkungen ist auf die seit Geburt
bestehende Fehlbildung an beiden Händen zu verweisen. Sodann sind dem Gutachten
überwiegend positive soziale Ressourcen zu entnehmen. Die Explorandin lebe noch
daheim, sie befinde sich seit einem halben Jahr in einer harmonischen
Partnerschaft, es bestünden gute und tragfähige soziale Kontakte, und eine
gewisse erfüllende Freizeitgestaltung. Dagegen bestehen gemäss dem
psychiatrischen Gutachten nur wenige persönliche Ressourcen. So bestehe gemäss
dem Gutachten über die selbstlimitierenden und motivational bedingten Faktoren
hinaus eine somatoforme Schmerzstörung, welcher die Explorandin derzeit nur
wenige ausreichende persönliche Ressourcen entgegensetzen kann. Sodann ist
gestützt auf die gutachterliche Anamnese (s. S. 29 des Gutachtens) nicht von einer
«gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen» auszugehen. Zusammenfassend ist somit auf die psychiatrische
Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit abzustellen.
Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdiszplinäre Gesamtbeurteilung
der B.___-Gutachter zu überzeugen, wonach die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Rezeptionistin als
auch in einer angepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Es ist demnach im
Vergleich zur letztmaligen Rentenbeurteilung 14. Mai 2009 von einer
revisionsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen.
8.2 Strittig ist im Zusammenhang mit
dem B.___-Gutachten vom 27. Mai 2021 dagegen einzig die prognostische
Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten. So rügt die Beschwerdeführerin
diesbezüglich, es sei rein spekulativ und stelle eine blosse Behauptung dar,
dass bei Beginn einer psychiatrisch ambulanten Therapie innerhalb von zwei
Jahren die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer
angepassten Tätigkeit gesteigert werden könne. In diese Richtung tendiert zudem
auch der RAD-Arzt, Dr. med. I.___, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021
(IV-Nr. 70), in welcher er ausführt, seiner Ansicht nach seien sowohl der
Zeitraum von zwei Jahren als auch das zu erwartende Ergebnis eher als spekulativ
anzusehen seien, zumal vom psychiatrischen Gutachter keine medizinischen
Quellen/Untersuchungen/Studien genannt worden seien, auf die hier abgestützt
werden könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aber zu Recht
angeführt hat, stützt sie sich in ihrem Entscheid ohnehin nicht auf die
prognostische Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, sondern auf eine
70%ige Arbeitsfähigkeit ab, weshalb es grundsätzlich offengelassen werden kann,
ob die gutachterliche Prognose nachvollziehbar erscheint. Selbst wenn man in
diesem Punkt den Ausführungen des RAD-Arztes folgen würde, wonach die
gutachterliche Beurteilung in diesem Punkt als spekulativ anzusehen sei, würde
dies nicht dazu führen, dass dem in sämtlichen anderen Punkten überzeugenden Gutachten
der Beweiswert abzuerkennen wäre. Entgegen der Ansicht besteht somit kein
Anlass, ein Obergutachten einzuholen.
Schliesslich hätte die
Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach dem
Grundsatz «Eingliederung vor/statt Rente» auch nicht ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer psychiatrischen Behandlung anordnen
müssen. Nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet
dies, dass sie nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs,
sondern auch im Revisionsfall zuerst untersuchen muss, ob
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu
entscheiden ist (vgl. Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteile 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und
9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Eine
Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten
ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der
gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Denn die
bestmögliche Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines
Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit gestaltet sich bei der
Eingliederung vor Rente in der Regel einfacher als die Wiedereingliederung von
Rentenbeziehenden (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.2 mit Hinweis). Falls ein
Rentenanspruch indes – wie im vorliegenden Fall – durch allenfalls noch
vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden
kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben
ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen
Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteile 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021
E. 4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4, je mit Hinweisen; vgl.
auch Urteile 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20.
Mai 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist
somit auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.
9. Die Invaliditätsberechnung ist
unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So ist der
Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Rezeptionistin weiterhin
zumutbar, womit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % dem
Invaliditätsgrad entspricht.
10. Sodann ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Sie verlangt konkret
eine Umschulung mittels eines Studiums in angewandter Linguistik.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 – 18d
IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,
eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche,
Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch
Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen
Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
10.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
10.2 Invalid im Sinne von Art. 17
IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen
Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen).
Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon
erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung
voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine
erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche
Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite
Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die
betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in
Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen
Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro
Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.
34 Abs. 5 AHVG). Wie aus den Akten ersichtlich ist, verfügt die
Beschwerdeführerin über die Matura und einen Abschluss als spezialisierte
Tourismusfachfrau. Zudem hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens
unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses im
oben genannten Sinne ausgeübt, womit sie grundsätzlich für eine Umschulung in
Frage kommt.
10.3 Beim Anspruch auf Umschulung
müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine
drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der
versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die
versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und
subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die
Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein
und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd
gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine
Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung
bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
10.3.1 Demnach ist im Folgenden als
erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität
vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage
der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt
wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht
haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
Dieses Kriterium ist bei der Beschwerdeführerin zu bejahen, nachdem ein
Invaliditätsgrad von 30 % gegeben ist. Jedoch ist ein Anspruch auf eine
Umschulung im vorliegenden Fall dennoch ohne weitergehende Prüfung zu
verneinen. Ein solcher besteht wie vorgehend erwähnt, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Bei der
Beschwerdeführerin besteht aber in jeglichen angepassten Tätigkeiten aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, was somit auch für die
von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als Dolmetscherin zutrifft.
Eine Umschulung lässt demnach keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten,
womit der diesbezügliche Anspruch zu verneinen ist.
10.3.2 Was allfällige andere berufliche
Massnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag,
weshalb sie auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann, zumal
sie gemäss den Angaben des Eingliederungsfachmannes keine Stellenvermittlung
durch die IV wünscht (vgl. IV-Protokoll, S. 23 f.).
10.3.3 Im Übrigen erscheint aufgrund der
Akten auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kaum
gegeben zu sein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen aus diesem
Grund ebenfalls zu verneinen ist. Wie hierzu im B.___-Gutachten festgehalten
wurde, könnten berufliche Massnahmen aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht empfohlen werden, da sie
kaum erfolgsversprechend umgesetzt werden könnten. Dies geht auch aus dem
Zwischenbericht der IV vom 27. August 2020 (IV-Nr. 47) hervor, worin
festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erhoffe sich durch die IV einerseits
finanzielle Unterstützung und Sicherheit sowie andererseits Job-Ideen. Die
Motivation für eine weitere Ausbildung, Umschulung sei begrenzt; sie sei schon
lange in die Schule gegangen. Dem Vorschlag zu einer Abklärung bei D.___ habe
sie nach längerer Diskussion und Argumentation zugestimmt. Sodann wurde im Bericht der
berufsorientierten Integration in der D.___ vom 15. Oktober 2020 (IV-Nr. 51)
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mässig motiviert gestartet, sie habe
sich aber schliesslich doch auf die Abklärung einlassen können. Für ihr Leben wünsche sie sich jedoch
Stabilität. Sie beziehe sich dabei vor allem auch auf eine finanzielle
Sicherheit, welche sie aktuell nicht habe und die ihr sehr stark zusetze. Sie
möchte, dass sie in der Abklärung weitergebracht werde. Sie nehme dabei eine
eher passive Rolle ein und warte auf die Lösung. Dies hänge sicherlich mit der
Ohnmacht bezüglich der Schmerzregulation zusammen. Aufgrund der massiven
Schmerzthematik und der aktuellen Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro
Tag mit Pausen dazwischen, könne in der Berufsberatung keine einkommenssichernde
Berufsrichtung erarbeitet werden. Hinzu komme, dass keine grosse Offenheit
gegenüber Hilfsmitten ersichtlich sei. Dies hänge wohl damit zusammen, dass sie
schon sehr lange unter den Schmerzen leide und in ihren Augen die bestmöglichen
Varianten zur Alltagsbewältigung bereits gefunden habe. Vor diesem Hintergrund
kann – jedenfalls bezogen auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass
der Verfügung vom 29. November 2021 – nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin sich in der Lage fühlt und bereit ist, die gutachterlich
ermittelte Arbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Massnahmen voll
auszuschöpfen.
10.4 Zusammenfassend ist demnach der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Somit
ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2022 eine Kostennote eingereicht,
worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'348.50 geltend macht. Der
geltend gemachte Aufwand von 9.15 Stunden erscheint als angemessen, wobei
gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) der Stundenansatz von CHF 180.00
anwendbar ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung demnach auf CHF 1'855.75 festzusetzen (9.15 Stunden zu
CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 76.10 und MwSt), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 492.75 (CHF 2'348.50 –
CHF 1'855.75), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Jeannette Frech wird auf CHF 1'855.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 492.75, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch