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Entscheid

VSBES.2022.9

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. Juni 2022Deutsch37 min

die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Jeannette Frech, Rechtsanwältin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 29. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1988 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 9. Januar 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Tessin mit Verweis

auf eine angeborene Fehlbildung beider Hände erstmals zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9, S. 2). Nach

Einholung diverser Unterlagen verneinte die IV-Stelle des Kantons Tessin mit

Verfügung vom 14. Mai 2009 (IV-Nr. 13.5, S. 1) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 10 % einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Tessin

mit Urteil vom 26. Oktober 2009 (IV-Nr. 13.6, S. 1) ab.

2. Am 12. Januar 2018 meldete sich

die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 14). Darauf

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Nr. 20) nicht ein, da

die Beschwerdeführerin eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse in

anspruchsrelevanter Weise nicht glaubhaft gemacht habe.

3. Am 3. September 2019 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 25). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

diverse medizinische Unterlagen ein, veranlasste eine berufliche Abklärung

(IV-Nr. 51) und liess die Beschwerdeführerin schliesslich in den Fachrichtungen

Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie

gutachterlich abklären. Im diesbezüglichen Bericht kamen die Gutachter der B.___

zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher

Tätigkeit zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem bestehe in

der bisherigen Tätigkeit als Rezeptionistin aus handchirurgischer Sicht eine

25%ige Einschränkung.

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 71) den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 %.

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 29. November 2021 aufzuheben und es seien A.___

berufliche Massnahmen zuzusprechen.

Eventualiter:

Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. November 2021

aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Es sei A.___ für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWST.).

5. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Januar 2022 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 8. Februar

2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Jeannette Frech als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die

Erwägungen der B.___-Gutachter im Fachbereich Psychiatrie und in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung widersprüchlich, nicht klar begründet und

grösstenteils nicht nachvollziehbar, namentlich was die prognostizierte

Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Inanspruchnahme einer psychiatrischen

ambulanten Therapie anbelange. So führe der Gutachter diesbezüglich aus, bei

einem derzeit noch fehlenden Zugang zum Bestehen eines Krankheitsbildes sei

davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre unter einer

suffizienten durchgeführten Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus sollte eine

unterstützende psychopharmakologische Begleitbehandlung mit Duloxetin in die

Wege geleitet werden. Es sei aber rein spekulativ und stelle eine blosse Behauptung

dar, dass bei Beginn einer psychiatrisch ambulanten Therapie innerhalb von zwei

Jahren die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer

angepassten Tätigkeit gesteigert werden könne. Zu derselben Auffassung sei im

Übrigen auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Beurteilung vom 31.

Mai 2021 gekommen. Zusammenfassend sei das B.___-Gutachten vom 27. Mai 2021

zumindest teilweise nicht verwertbar. Die Verfügung vom 29. November 2021

sei daher aufzuheben und entweder sei vom zuständigen Gericht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ein Obergutachten im Fachbereich Psychiatrie in Auftrag zu

geben oder die Sache zur Vornahme eines Zusatzgutachtens zur Klärung der

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, der Resterwerbsfähigkeit und

deren Verwertbarkeit bei Aufnahme einer geeigneten Psychotherapie oder zur

Vornahme der weiteren versicherungsmedizinischen Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch werde darüber zu befinden sein, ob die

Beschwerdegegnerin nicht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer

psychiatrischen Behandlung hätte anordnen müssen. Dies insbesondere aufgrund

des geltenden Grundsatzes «Eingliederung vor/statt Rente». Sodann liege im

konkreten Fall ein Invaliditätsgrad von 30 % vor. Damit sei die geforderte

Mindesterwerbseinbusse von 20 % klar überschritten. Es bestehe überdies

eine lange Aktivitätsdauer aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin,

weshalb die Voraussetzungen für das Gewähren von beruflicher Massnahmen –

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – erfüllt seien. Die

Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin den Wunsch geäussert,

angewandte Linguistik zu studieren und eine Umschulung zu machen. Dies mit dem

Ziel zeitnah einer Dolmetschertätigkeit nachzugehen. Wie sich aus den

versicherungsmedizinischen Akten, namentlich aus der Abklärung beim C.___ in

[…], ergeben habe, verzeichne die Beschwerdeführerin Stärken in den Sprachen.

So spreche sie fliessend mehrere Sprachen, davon u.a. Deutsch, Englisch,

Italienisch und Spanisch. Bei einer Dolmetschertätigkeit wäre die

Beschwerdeführerin zudem mehrheitlich frei, die Zeit frei einteilen zu können

und die aus handchirurgischer und psychiatrischer Sicht notwendigen Pausen

einzulegen. Die Tätigkeit mit den Händen könnte reduziert und eine

Überbelastung verhindert werden. Da die Dolmetschertätigkeit sowohl mündlich

wie auch schriftlich durchgeführt werden könne, wäre diese im Vergleich mit der

bisherigen Tätigkeit als Tourismusfachfrau ideal und bestmöglich auf die noch

zumutbare Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugeschnitten. Die von der

Beschwerdeführerin gewünschte berufliche Massnahme sei verhältnismässig. Es

bestehe kein Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen

Nutzen. Die beiden Berufe seien vom Bildungsstand und auch aus finanzieller

Sicht vergleichbar. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Umschulung sei

zudem geeignet, die Erwerbsfähigkeit über die noch zu erwartende Arbeitsdauer

zu verbessern und hernach aufrechtzuerhalten. Unzutreffend sei überdies, dass

bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine subjektive

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorliege. So sei die Initiative oder

der Wunsch nach beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdeführerin selbst

erfolgt. Sie habe die Beschwerdegegnerin um entsprechende Unterstützung

ersucht. Dass die getätigten Abklärungen in der D.___ nicht immer auf Begeisterung

bei der Beschwerdeführerin gestossen seien, sei hingegen nachvollziehbar. Habe

Letztere doch seit Jahren mit den bestehenden manuellen Einschränkungen und der

Schmerzproblematik zu kämpfen und bereits diverse Therapieansätze und

Medikationen ausprobiert. Dabei habe bisher kein angewandtes Instrument zu

einem nachweislichen Erfolg geführt. Dass sich vor diesem Hintergrund ein

gewisser Frust breit gemacht habe, sei verständlich. Daraus lasse sich aber

keine subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ableiten, insbesondere

nicht was berufliche Massnahmen betreffe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei

der Beschwerdeführerin die erlernte Tätigkeit als Tourismusfachfrau sowie jede

andere angepasste Tätigkeit zeitlich weiterhin im Umfang von 100 %

möglich. Dabei bestehe gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen eine

Leistungseinschränkung von 30 %. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie

wiederum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Aus

invalidenrechtlicher Sicht bestehe somit keine lang dauernde

Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Suche

nach einer geeigneten Stelle sei sie nicht auf IV-spezifische Unterstützung

angewiesen. Für weitere Leistungen sei deshalb die Arbeitslosenversicherung

zuständig. Gemäss Telefonat mit dem Eingliederungsfachmann vom 25. November

2021 wünsche die Beschwerdeführerin keine Stellenvermittlung. Sie wünsche die

Unterstützung bei der Absolvierung eines Studiums in angewandter Linguistik.

Ein Umschulungsanspruch bestehe jedoch nicht. Dies gestützt auf die Tatsache,

dass ihr ihre angestammte Tätigkeit nach wie vor in einem 70%-Pensum zumutbar

sei und sie damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Gemäss dem Gutachten des B.___ vom 27. Mai 2021 sei ihre

Schmerzsymptomatik aus handchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. In einer

angepassten Verweistätigkeit wäre sie aus handchirurgischer Sicht sogar zu 100

% arbeitsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in

der angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 30 %

eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sollte sie eine ambulante

psychotherapeutische Behandlung aufnehmen, um ein Verständnis für das Vorliegen

einer psychosomatischen Erkrankung zu erhalten. Es könne davon ausgegangen

werden, dass dadurch innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich wäre. Aufgrund ihrer

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könnten berufliche

Massnahmen nicht erfolgsversprechend umgesetzt werden. Es werde der

Beschwerdeführerin empfohlen, die psychiatrische Problematik anzugehen um ihre

Schmerzproblematik zu verbessern und so ihre Arbeitsfähigkeit weiter zu

steigern. Sodann sei die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, es sei

rein spekulativ, dass innert zwei Jahren nach Beginn einer psychiatrischen

ambulanten Therapie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf

100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit

gesteigert werden könne, im vorliegenden Fall nicht relevant. Die IV-Stelle

stütze sich beim Entscheid auf eine 70%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und füge einzig als Empfehlung an, dass von einer entsprechenden

Therapie allenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre.

Von einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei bewusst abgesehen worden, wie der

RAD-Stellungnahme vom 31. Mai 2021 zu entnehmen sei.

7. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Aufgrund der gestellten

Rechtsbegehren hat die in der Verfügung vom 29. November 2021 ebenfalls

enthaltene Verweigerung der Invalidenrente als nicht angefochten zu gelten. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 14. Mai 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 29. November 2021 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 14. Mai 2009 erfolgte die

Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf folgende Unterlagen:

7.1.1 Dr. med. E.___, Facharzt für

plastische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 (IV-Nr.

13.3, S. 3) aus, er habe bei der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2008 eine

Metakarpalamputation des vierten Strahls der rechten Hand wegen angeborener

Fehlbildung durchgeführt. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos

gewesen. Dies sage sogar die Beschwerdeführerin. Sie weine jedoch seit etwa anderthalb

Monaten sehr oft, weil sie es nicht akzeptieren könne, dass sie mit der

operierten Hand aufgrund der Schmerzen noch keine längeren Anstrengungen machen

könne. Sie habe sogar in seiner Gegenwart einen Tränenanfall gehabt, als sie

ihm dies erzählt habe. Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn die

Beschwerdeführerin psychologische Unterstützung bekomme. Er, Dr. med. E.___, glaube

auch, dass eine Evaluation für eine berufliche Umschulung angezeigt sei.

7.1.2 Dr. med. F.___, FMH für Innere

Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. März 2009 (vgl. IV-Nr.

13.6, S. 8) angeborene Fehlbildungen der beiden Hände (Synhexadaktylie) bzw.

einen angeborenen Digitus superductus mit Amputation des vierten Mittelhandknochens

der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin sei vom 22. Juli bis 16. November

2008 100 % und ab 17. November 2008 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. bis

25. Januar 2009 sei sie aufgrund einer zwischenzeitlichen Erkrankung zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Beschwerden sei

die teilweise Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Die Arbeitskapazität in einer

Tätigkeit ohne Belastung der rechten Hand oder bei einer sehr leichten

Tätigkeit ohne häufige Greifbewegungen mit der rechten Hand sei vollzeitig

möglich.

7.1.3 Mit Bericht vom 11. März 2009

(IV-Nr. 13.3, S. 25) führte Dr. med. G.___, RAD, aus, die Beschwerdeführerin

berichte auch knapp acht Monate nach der Operation noch über zunehmende

Belastungsschmerzen und ständige Beschwerden, obwohl eine Versetzung innerhalb

ihres Unternehmens die Beschwerden gelindert habe. Hinzu kämen ein subjektives

Unwohlsein und eine emotionale Störung, die die Funktionsfähigkeit und soziale

Leistungsfähigkeit während dieser Phase der Anpassung an das chirurgische

Ergebnis beeinträchtigten. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

(Bekleidungsabteilung) resultiere aus den eingeschränkten Funktionen eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %, während bei einer angepassten Tätigkeit allmählich

eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

wäre wünschenswert, um die Beschwerdeführerin für eine Arbeitstätigkeit

einzusetzen, die ihre beruflichen Fähigkeiten optimieren könnte.

7.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 29. November 2021 präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1 Im Bericht des H.___ vom 11. Juli

2019 (IV-Nr. 29) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. St. n. komplexer Syn-Hexadactylie der

Hände bds.

·

St. n. multiplen

Korrekturoperationen

·

St. n. Resektion von

Dig. IV rechts

·

aktuell: Zunahme der

chronisch-neuropathischen Schmerzen

2. Leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom

bds., elektrophysiologisch bestätigt

Nebendiagnosen

3. Chronische muskuloskelettale Schmerzen

Es bestünden chronische Schmerzen

aufgrund einer kongenitalen Dysmelie der Hände bds. und ein Status nach

diversen operativen Eingriffen an den Händen bds. Ein Gross-Teil der Schmerzen

sei sicherlich neuropathisch. Bereits 2017 seien diverse Analgetika und

anti-neuropathisch wirksame Medikamente ohne nachhaltigen Erfolg eingesetzt

worden. Auch der aktuelle Versuch mit Gabapentin (600mg/d) habe leider zu

keiner Verbesserung der Schmerzsituation geführt. Aufgrund des jungen Alters

der Beschwerdeführerin werde die Beurteilung der chronischen Handschmerzen an

einem dafür spezialisierten Zentrum empfohlen.

7.2.2 Im Bericht des C.___ vom 10.

Februar 2020 (IV-Nr. 42) wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch bestehe

kein wegweisender Befund. Ein neuropathischer Schmerz könne nicht

diagnostiziert werden. Die Neurophysiologie habe neurographisch keine

Schädigung der sensiblen large fibres und in der CHEPS Untersuchung (Funktionstest

für Adelta-Fasern) bzw. im QST keinen Anhalt für eine Schädigung der

Small-fibres erbracht. Insgesamt sei ein nozeptiver bzw. unspezifischer

chronischer Handschmerz zu diagnostizieren. Nebenbefundlich lasse sich in der

Neurographie eine mögliche motorische Neuropathie nachweisen, möglicherweise

sei der Befund auch im Rahmen der Dysmelie zu werten. Orthopädisch bestünden

funktionelle Residuen nach Dysmelie und entsprechenden Operationen, spezifisch

orthopädische Therapien könnten nicht vorgeschlagen werden. Orthopädisch würden

bei dauerhaftem Einsatz der Hände Einschränkungen der Hände dokumentiert im

Sinne einer Ermüdung, subjektiven Schwäche und Schmerzen. Psychologisch

bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, sodass eine Psychotherapie empfohlen

werde. Es werde dringend eine Unterstützung durch die IV bei der Suche nach

einem angepassten Arbeitsplatz, beziehungsweise einer entsprechenden Umschulung

empfohlen. Zunächst beginnend mit 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Der

Beschluss der Krankentaggeldversicherung einer 100%igen mündlichen Tätigkeit

erscheine zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch.

7.2.3 Im Bericht des C.___ vom 2. März

2020 (IV-Nr. 45, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

M79.64 Chronische

Dauerschmerzen Schmerzen der Hände dorsal bds., rechts betont, auch

einschiessende Schmerzattacken, unklarer Zuordnung

DD: am ehesten

unspezifisch

-

klinisch neurologisch

unauffälliger Befund der Hände

-

passagerer Phantomschmerz

Dig. IV rechts 2008 nach Resektion

·

M54.2 Rechtsseitiger

Nackenschmerz nozizeptiver Genese mit intermittierender Ausstrahlung zum

Oberarm rechts

·

G56.0 Leichtgradiges

Karpaltunnel-Syndrom bds. mit intermittierendem Taubheitsgefühl (extern

neurographisch bestätigt, aktuell intermittierende Handschienen nachts bds.)

F45.41 Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

V.a. St.n. F32.0: Leichte

depressive Episode (2008)

V.a. St.n F43.2:

Anpassungsstörung (2013)

Q70.9 Kongenitale

Dysmelie/Syndaktylie der Hände bds.

-

St.n. operativer Korrektur

einer Syndaktylie zwischen Dig. III und IV links als Kleinkind

-

spätere Narbenkorrektur

Dig. III links

-

St.n. Resektion von Dig. IV

der rechten Hand 2008 wegen Fehlstellung

-

Fehlstellung Dig. IV links

Z56 Kontaktanlässe mit

Bezug auf das Berufsleben

Die Beschwerdeführerin sei zum

schmerzpsychologischen Konzil mit der Fragestellung zur einer

Körperschemastörung gesehen worden. Sie beschreibe ihre Stimmung im Gespräch

als grundsätzlich gut und nenne verschiedene Strategien zum Umgang mit einer niedergeschlagenen

Stimmung, welche sie an gewissen Tagen, nicht aber über eine längere Zeit

erlebe. Als bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren seien die offene IV-Abklärung

und die Frage nach der beruflichen Zukunft festzuhalten (ICD-10: Z.56). Sie beschreibe

im Gespräch eine depressive Episode nach der Operation 2008 (Verdacht auf

ICD-10: F32.0 St.n) sowie lebensgeschichtliche traumatische Erlebnisse im Jahr

2013 (Verdacht auf ICD-10: F43.21 St.n). Im heutigen Gespräch bestünden keine

Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, deutlich werde aber die

nach wie vor hohe Emotionalität beim Schildern der Erlebnisse. Die

Beschwerdeführerin schildere im Gespräch eine Akzeptanz gegenüber ihren

Veränderungen an den Händen, auch wenn sie es gerne anders hätte. Sie

beschreibe keine übermässige Beschäftigung oder Beeinträchtigungen im sozialen

Umfeld auf Grund ihrer Fehlbildungen. Es sei nach dem heutigen Erstgespräch

nicht von einer Körperdysmorphenstörung auszugehen. Aus schmerzpsychologischer

würden die Schmerzen im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen

und somatischen Faktoren (ICD -10: F45.41) eingeordnet. Aus systemischer

Perspektive sei die erbliche Komponente miteinzubeziehen. Die

Beschwerdeführerin könnte von einer Erweiterung ihrer bereits bestehenden Schmerzbewältigungsstrategien

profitieren.

7.2.4 Im polydisziplinären Gutachten

des B.___ vom 27. Mai 2021 (Fachrichtungen Innere Medizin, Handchirurgie,

Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie; IV-Nr. 67) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. Somatoforme Störung (ICD-10 F45.8)

2. Chronische Schmerzen Hände beidseits

rechtsbetont, unklarer Zuordnung (ICD-10 M79.64)

-

kongenitale

Dysmelie/Syndaktylie Hände beidseits und Status nach Syndaktylie-Korrektur Dig.

III/IV links als Kleinkind mit zusätzlicher Narbenkorrektur Dig. III links und

mehrfacher Arthrodese Dig. IV rechts

-

Status nach Resektion

Strahl IV rechts 2008

-

verbliebene Fehlstellung

Dig. IV links bei Brachydaktylie und Status nach Arthrodese-Operation als

Kleinkind (ICD-10 Q70.0)

-

mit möglichen nozizeptiven

und funktionellen Komponenten

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisch intermittierende

Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)

-

klinisch kein funktionelles

Defizit

2. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

beidseits (ICD-10 G56.0)

3. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Zur Beurteilung wurde aus

interdisziplinärer Sicht festgehalten, bei der handchirurgischen Untersuchung

sei festgestellt worden, dass bei der Explorandin chronische Schmerzen der

Hände beidseits rechtsbetont bei bekannter kongenitaler Missbildung nach verschiedenen

Korrektureingriffen bestünden. Funktionell bestehe aus handchirurgischer Sicht

nur eine leichte Einschränkung, vor allem mit rascher Ermüdung und

Schwächegefühl sowie im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik beider Hände

rechtsbetont. Die Schmerzsymptomatik sei handchirurgisch nicht nachvollziehbar

und es finde sich auch kein Anhaltspunkt für einen Phantomschmerz oder

Neuromschmerz. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage aus

handchirurgischer Sicht 75 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs.

Angepasste Tätigkeiten mit möglichst wenig manueller Belastung und insbesondere

ohne repetitive Arbeitsabläufe, ohne Kälteexposition oder Vibrationsexposition

und ohne feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten seien der Explorandin aus handchirurgischer

Sicht zu 100 % zumutbar. Bei der orthopädischen Untersuchung der

Wirbelsäule, der unteren Extremitäten sowie der Schultern habe sich eine freie

Beweglichkeit gezeigt. Bezüglich der Hände werde auf das handchirurgische

Teilgutachten verwiesen. Zusammenfassend habe aus orthopädischer Sicht

lediglich ein gewisser Hartspann im Bereich des Levator scapulae ohne

nennenswertes funktionelles Defizit festgestellt werden können. Die

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie auch

für die bisher durchgeführten Tätigkeiten sei aus orthopädischer Sicht nicht

eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich keine Erklärung

für die radial- und dorsalseits betonten beidseitigen Schmerzen ergeben. Die

neurologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen und es hätten sich

insbesondere auch im Bereich der Narben keine Allodynie oder

Palpationsschmerzen feststellen lassen. Abgesehen von einem schwach positivem

Tinel'schen Zeichen sei der neurologische Status auch sonst völlig unauffällig

gewesen, anamnestisch bestehe diesbezüglich ein leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom beidseits. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer

Sicht nicht eingeschränkt. Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine

Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Bei der

psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass bei der Explorandin eine

Schmerzsymptomatik bestehe, für die ein nicht ausreichendes somatisches

Korrelat habe gefunden werden können. Es handle sich um eine sonstige

somatoforme Störung. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt

werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit aufgrund der

eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und

aus handchirurgischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich, es

könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet

werden. Gesamthaft bestehe somit eine Einschränkung von 30 %. Diese

Einschätzung könne arbiträr seit April 2019 angenommen werden, nach vorangehend

nicht nachgewiesener, länger andauernder, höhergradiger Arbeitsunfähigkeit. In

adaptierten Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischer

Sicht eingeschränkt. Hierzu sei anzumerken, dass die Explorandin bisher in

keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht sollte eine

ambulante psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet werden, um der

Explorandin ein Verständnis für das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung

zu vermitteln. Es könne davon ausgegangen werden, dass dadurch innerhalb der

nächsten zwei Jahre wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht erwartet werden könnte.

7.2.5 Dr. med. I.___, Praktischer Arzt,

RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 70) aus, aus Sicht

des RAD erscheine das vorliegende polydisziplinäre Gutachten des B.___

umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen

beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und

Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend, und in der

Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend nachvollziehbar und schlüssig. Der

RAD könne sich daher dieser Beurteilung weitgehend anschliessen. Eine gewisse

Unschärfe bestehe bezüglich des Beginn-Zeitpunkts der von den Gutachtern

festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des RAD sei diese nicht erst

wie im Gutachten angegeben ab April 2019 anzunehmen, sondern seit Attestierung

einer Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2019. Weiter führte der RAD-Arzt aus,

die Gutachter seien zwar davon ausgegangen, dass durch eine

psychotherapeutische Behandlung innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder eine

volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht

erwartet werden könnte. Der RAD empfehle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine

diesbezügliche Auflage/MBZV, da seiner Ansicht nach sowohl der Zeitraum von

zwei Jahren, als auch das zu erwartende Ergebnis eher als spekulativ anzusehen

seien, und keine medizinischen Quellen/Untersuchungen/Studien genannt worden

seien, auf die hier abgestützt werden könnte.

8.

8.1 In der angefochtenen Verfügung

vom 29. November 2021 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten

vom 27. Mai 2021 ab. Dieses ist sowohl bezüglich der Diagnostik (s. E. II.

7.2.4 hiervor) als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbestritten und

widerspruchsfrei. In den Teilgutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie

und Neurologie konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt

werden, was denn auch in Übereinstimmung mit den Vorakten steht und insgesamt

zu überzeugen vermag. Während im internistischen Teilgutachten keine

behandlungsbedürftigen Erkrankungen diagnostiziert wurden, wurden im

orthopädischen Gutachten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lediglich chronisch

intermittierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite diagnostiziert,

wobei diesbezüglich klinisch kein funktionelles Defizit festgestellt wurde.

Zudem wurde im neurologischen Teilgutachten ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit anamnestisch lediglich ein leichtes Karpaltunnelsyndrom

beidseits (ICD-10 G56.0) diagnostiziert, zumal abgesehen von einem schwach

positiven Tinel'schen Zeichen der neurologische Status völlig unauffällig war.

Des Weiteren wurde im handchirurgischen

Gutachten in nachvollziehbarer Weise festgehalten, es bestünden bei der

Beschwerdeführerin chronische Schmerzen Hände beidseits rechtsbetont bei

bekannter kongenitaler Missbildung nach verschiedenen Korrektureingriffen. Funktionell

bestünden aus handchirurgischer Sicht jedoch nur leichte Einschränkungen vor

allem mit nachvollziehbarer rascher Ermüdung und Schwächegefühl sowie im

Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik beider Hände rechtsbetont. Eine

belastende repetitive manuelle Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Ursache der

geltend gemachten Schmerzen sei aus handchirurgischer Sicht nicht

nachvollziehbar, auch insbesondere eine Verschlechterung in den letzten Jahren

sei nicht erklärbar. Eine psychosomatische Überlagerung sei anzunehmen.

Gestützt auf diese handchirurgischen Ausführungen vermag sodann die

diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach in der

bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung von 25 % bestehe, um

vermehrt Erholung und Pausen einlegen zu können. In einer angepassten Tätigkeit

mit möglichst wenig manuellen Belastungen und insbesondere ohne repetitive

Arbeitsabläufe, Kälteexposition oder Vibrationsexposition und ohne feinmotorisch

anspruchsvolle Arbeiten bestehe aus handchirurgischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit.

Sodann wurde im psychiatrischen

Teilgutachten die gestellte Diagnose einer somatoformen Störung (ICD-10 F45.8) einleuchtend

hergeleitet. Bei guter Stimmungslage und normalem Antrieb bei einer guten affektiven

Modulationsfähigkeit sei ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven

Erkrankungen, respektive einer Depressionserkrankung, nicht feststellbar

gewesen. Die Explorandin habe eine Schmerzsymptomatik beider Hände, für die ein

nicht ausreichendes somatisches Korrelat habe gefunden werden können. Hinweise

für emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme bestünden nicht, es seien

die Schmerzen auf eine bestimmte Körperregion beschränkt, sodass das

Störungsbild einer sonstigen somatoformen Störung (ICD-10 F45.8) zu stellen

sei. Zudem vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht zu überzeugen, wonach in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Diese gutachterliche Einschätzung wird

durch die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls bestätigt. Hinsichtlich

des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs bzw. -resistenz ist den Akten und

dem Gutachten zu entnehmen, dass nach den durchgeführten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen bislang keine erfolgreiche Eingliederung erfolgt ist,

wobei in diesem Zusammenhang auch motivationale Faktoren genannt werden. Zudem

hat sich die Beschwerdeführerin bislang keiner

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen (s. S. 31 des B.___-Gutachtens).

Eine Eingliederungs- und Therapieresistenz liegt somit nicht vor. Bezüglich

allfälliger Komorbiditäten und Wechselwirkungen ist auf die seit Geburt

bestehende Fehlbildung an beiden Händen zu verweisen. Sodann sind dem Gutachten

überwiegend positive soziale Ressourcen zu entnehmen. Die Explorandin lebe noch

daheim, sie befinde sich seit einem halben Jahr in einer harmonischen

Partnerschaft, es bestünden gute und tragfähige soziale Kontakte, und eine

gewisse erfüllende Freizeitgestaltung. Dagegen bestehen gemäss dem

psychiatrischen Gutachten nur wenige persönliche Ressourcen. So bestehe gemäss

dem Gutachten über die selbstlimitierenden und motivational bedingten Faktoren

hinaus eine somatoforme Schmerzstörung, welcher die Explorandin derzeit nur

wenige ausreichende persönliche Ressourcen entgegensetzen kann. Sodann ist

gestützt auf die gutachterliche Anamnese (s. S. 29 des Gutachtens) nicht von einer

«gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen» auszugehen. Zusammenfassend ist somit auf die psychiatrische

Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit abzustellen.

Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdiszplinäre Gesamtbeurteilung

der B.___-Gutachter zu überzeugen, wonach die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Rezeptionistin als

auch in einer angepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Es ist demnach im

Vergleich zur letztmaligen Rentenbeurteilung 14. Mai 2009 von einer

revisionsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen.

8.2 Strittig ist im Zusammenhang mit

dem B.___-Gutachten vom 27. Mai 2021 dagegen einzig die prognostische

Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten. So rügt die Beschwerdeführerin

diesbezüglich, es sei rein spekulativ und stelle eine blosse Behauptung dar,

dass bei Beginn einer psychiatrisch ambulanten Therapie innerhalb von zwei

Jahren die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 70 % auf eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten wie auch in einer

angepassten Tätigkeit gesteigert werden könne. In diese Richtung tendiert zudem

auch der RAD-Arzt, Dr. med. I.___, in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021

(IV-Nr. 70), in welcher er ausführt, seiner Ansicht nach seien sowohl der

Zeitraum von zwei Jahren als auch das zu erwartende Ergebnis eher als spekulativ

anzusehen seien, zumal vom psychiatrischen Gutachter keine medizinischen

Quellen/Untersuchungen/Studien genannt worden seien, auf die hier abgestützt

werden könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aber zu Recht

angeführt hat, stützt sie sich in ihrem Entscheid ohnehin nicht auf die

prognostische Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, sondern auf eine

70%ige Arbeitsfähigkeit ab, weshalb es grundsätzlich offengelassen werden kann,

ob die gutachterliche Prognose nachvollziehbar erscheint. Selbst wenn man in

diesem Punkt den Ausführungen des RAD-Arztes folgen würde, wonach die

gutachterliche Beurteilung in diesem Punkt als spekulativ anzusehen sei, würde

dies nicht dazu führen, dass dem in sämtlichen anderen Punkten überzeugenden Gutachten

der Beweiswert abzuerkennen wäre. Entgegen der Ansicht besteht somit kein

Anlass, ein Obergutachten einzuholen.

Schliesslich hätte die

Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach dem

Grundsatz «Eingliederung vor/statt Rente» auch nicht ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer psychiatrischen Behandlung anordnen

müssen. Nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet

dies, dass sie nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs,

sondern auch im Revisionsfall zuerst untersuchen muss, ob

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu

entscheiden ist (vgl. Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit

Hinweisen; vgl. auch Urteile 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und

9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Eine

Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten

ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der

gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Denn die

bestmögliche Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines

Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit gestaltet sich bei der

Eingliederung vor Rente in der Regel einfacher als die Wiedereingliederung von

Rentenbeziehenden (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.2 mit Hinweis). Falls ein

Rentenanspruch indes – wie im vorliegenden Fall – durch allenfalls noch

vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden

kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben

ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen

Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteile 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021

E. 4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4, je mit Hinweisen; vgl.

auch Urteile 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20.

Mai 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist

somit auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.

9. Die Invaliditätsberechnung ist

unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So ist der

Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Rezeptionistin weiterhin

zumutbar, womit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % dem

Invaliditätsgrad entspricht.

10. Sodann ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Sie verlangt konkret

eine Umschulung mittels eines Studiums in angewandter Linguistik.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 – 18d

IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,

eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche,

Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch

Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen

Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen

Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

10.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

10.2 Invalid im Sinne von Art. 17

IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen

Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen).

Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon

erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung

voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine

erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche

Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite

Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die

betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in

Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen

Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro

Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.

34 Abs. 5 AHVG). Wie aus den Akten ersichtlich ist, verfügt die

Beschwerdeführerin über die Matura und einen Abschluss als spezialisierte

Tourismusfachfrau. Zudem hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens

unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses im

oben genannten Sinne ausgeübt, womit sie grundsätzlich für eine Umschulung in

Frage kommt.

10.3 Beim Anspruch auf Umschulung

müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine

drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der

versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die

versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und

subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die

Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der

versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein

und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd

gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine

Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung

bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

(KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).

10.3.1 Demnach ist im Folgenden als

erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität

vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage

der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt

wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht

haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine

bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.

Dieses Kriterium ist bei der Beschwerdeführerin zu bejahen, nachdem ein

Invaliditätsgrad von 30 % gegeben ist. Jedoch ist ein Anspruch auf eine

Umschulung im vorliegenden Fall dennoch ohne weitergehende Prüfung zu

verneinen. Ein solcher besteht wie vorgehend erwähnt, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Bei der

Beschwerdeführerin besteht aber in jeglichen angepassten Tätigkeiten aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, was somit auch für die

von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als Dolmetscherin zutrifft.

Eine Umschulung lässt demnach keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten,

womit der diesbezügliche Anspruch zu verneinen ist.

10.3.2 Was allfällige andere berufliche

Massnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag,

weshalb sie auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann, zumal

sie gemäss den Angaben des Eingliederungsfachmannes keine Stellenvermittlung

durch die IV wünscht (vgl. IV-Protokoll, S. 23 f.).

10.3.3 Im Übrigen erscheint aufgrund der

Akten auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kaum

gegeben zu sein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen aus diesem

Grund ebenfalls zu verneinen ist. Wie hierzu im B.___-Gutachten festgehalten

wurde, könnten berufliche Massnahmen aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht empfohlen werden, da sie

kaum erfolgsversprechend umgesetzt werden könnten. Dies geht auch aus dem

Zwischenbericht der IV vom 27. August 2020 (IV-Nr. 47) hervor, worin

festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erhoffe sich durch die IV einerseits

finanzielle Unterstützung und Sicherheit sowie andererseits Job-Ideen. Die

Motivation für eine weitere Ausbildung, Umschulung sei begrenzt; sie sei schon

lange in die Schule gegangen. Dem Vorschlag zu einer Abklärung bei D.___ habe

sie nach längerer Diskussion und Argumentation zugestimmt. Sodann wurde im Bericht der

berufsorientierten Integration in der D.___ vom 15. Oktober 2020 (IV-Nr. 51)

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mässig motiviert gestartet, sie habe

sich aber schliesslich doch auf die Abklärung einlassen können. Für ihr Leben wünsche sie sich jedoch

Stabilität. Sie beziehe sich dabei vor allem auch auf eine finanzielle

Sicherheit, welche sie aktuell nicht habe und die ihr sehr stark zusetze. Sie

möchte, dass sie in der Abklärung weitergebracht werde. Sie nehme dabei eine

eher passive Rolle ein und warte auf die Lösung. Dies hänge sicherlich mit der

Ohnmacht bezüglich der Schmerzregulation zusammen. Aufgrund der massiven

Schmerzthematik und der aktuellen Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro

Tag mit Pausen dazwischen, könne in der Berufsberatung keine einkommenssichernde

Berufsrichtung erarbeitet werden. Hinzu komme, dass keine grosse Offenheit

gegenüber Hilfsmitten ersichtlich sei. Dies hänge wohl damit zusammen, dass sie

schon sehr lange unter den Schmerzen leide und in ihren Augen die bestmöglichen

Varianten zur Alltagsbewältigung bereits gefunden habe. Vor diesem Hintergrund

kann – jedenfalls bezogen auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass

der Verfügung vom 29. November 2021 – nicht davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin sich in der Lage fühlt und bereit ist, die gutachterlich

ermittelte Arbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Massnahmen voll

auszuschöpfen.

10.4 Zusammenfassend ist demnach der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Somit

ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.1 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2022 eine Kostennote eingereicht,

worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'348.50 geltend macht. Der

geltend gemachte Aufwand von 9.15 Stunden erscheint als angemessen, wobei

gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) der Stundenansatz von CHF 180.00

anwendbar ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung demnach auf CHF 1'855.75 festzusetzen (9.15 Stunden zu

CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 76.10 und MwSt), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 492.75 (CHF 2'348.50 –

CHF 1'855.75), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Jeannette Frech wird auf CHF 1'855.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 492.75, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch