VSBES.2022.90
Verneinung der Anspruchsberechtigung
26. August 2022Deutsch9 min
IV) habe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente bei
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem sich der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) per
1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, verneinte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2022 bis auf weiteres die
Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 S. 19 ff.). Zur
Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Invalidenversicherung (fortan:
IV) habe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 88 % in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene
Einsprache (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 8. April 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 17.
Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4). Er bekräftigt darin sein
Einsprachebegehren, wonach er als vermittlungsfähig angesehen werden müsse und
sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen sei.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 folgende
Anträge (A.S. 7 ff.).
1.
Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.
2.
Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung bringt die
Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 einer
Arbeit mit einem Pensum von 20 % nachgehe und daher ab diesem Zeitpunkt
vermittlungsfähig sei.
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 1. Juli 2022 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit
ab 1. Oktober 2021. Massgeblich für die Beurteilung ist der Sachverhalt, der
bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. April 2022
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
2.
2.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1.
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15.
Abs. 1 AVIG). Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die
Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art.
85.
Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht
für vermittlungsfähig, so gibt sie das der Arbeitslosenkasse in Form einer
Feststellungsverfügung bekannt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der
kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin in: Commentaire
de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
2.2
Körperlich oder geistig behinderte
Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2
AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine zumutbare
Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung
anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252). Stellt die IV eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit fest, so ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig
zu betrachten, es sei denn, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche dennoch
auf die Vermittlungsfähigkeit schliessen lassen (ARV 2002 N 27 S. 181 f. E. 3b).
3.
3.1
3.1.1
Der
Beschwerdeführer verlor seine Stelle als Leiter der Privatkundenberatung einer
Bank per 30. September 2021, nachdem er seit dem 30. September 2019
arbeitsunfähig gewesen war (IV-Akten / IV-Nr. 7 S. 4 Ziff. 4.3 / Nr. 39
S. 4 + 6). Gemäss der Aktenzusammenfassung durch Dr. med. B.___,
Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD), vom 6. Oktober 2021 litt der Beschwerdeführer
unter folgenden Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 40 S. 4):
· Persistent
postural-perceptual dizziness (PPPD)
-
Schwindelsensationen
und Gangunsicherheit bei Status nach Entfernung eines Vestibularisschwannoms
KOOS IV rechts am 1. Oktober 2019
· Periphere Vestibulopathie
rechts
· Schwere Hypakusis rechts
· Tinnitus aurium
· Chronische postoperative Kopfschmerzen,
differentialdiagnostisch getriggerte Migräne
· Episodische Migräne ohne Aura
· Anpassungsstörung mit depressiven,
ängstlichen und somatoformen Anteilen (F43.2)
3.1.2
Für die Zeit bis zum 1. Oktober
2021.
gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht
nur in seiner bisherigen, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig sei (s. IV-Nr. 33 S. 12 und Nr. 35 S. 6). Der Hausarzt
Dr. med. C.___ hielt indes in seinem Arztzeugnis vom 1. September
2021.
(IV-Nr. 39 S. 11 f.) neu fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober
2021.
in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig, nämlich
pro Woche viermal zwei Stunden. Zumutbar seien einfache, sitzende Büroarbeiten
am Computer in einem ruhigen Umfeld sowie nicht anspruchsvolle kommunikative
oder telefonische Verrichtungen. Der Arbeitsweg dürfe höchstens 10 km lang
sein, wobei Homeoffice zu bevorzugen wäre. Körperliche Anstrengungen kämen
nicht in Frage. Der RAD-Arzt schloss sich dieser Sichtweise in seiner
Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 an (IV-Nr. 40 S. 4 + 5). Im Nachgang dazu
erklärte Dr. med. D.___, Leitender Arzt der HNO-Klinik am [...], am 16.
Dezember 2021 (AWA-Nr. 2 S. 29), ein Arbeitspensum von 20 % in einer
angepassten Tätigkeit sei bedingt zumutbar, d.h. sofern sich keine negativen
Auswirkungen auf die Gesundheit zeigen sollten. Gestützt auf diese ärztlichen
Aussagen stellte die IV dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 27. Oktober
2021.
ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 43),
wobei sie den Invaliditätsgrad gemäss dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis
30.
September 2021 auf 100 % und ab 1. Oktober 2021 auf 88 % festlegte.
Die entsprechende Rentenverfügung erging sodann am 18. Februar 2022 (IV-Nr.
46).
3.1.3
Der Beschwerdeführer trat bei der
E.___ AG per 1. April 2022 eine Stelle als Projektassistent mit einem
Arbeitspensum von 20 % an (AWA-Nr. 2 S. 10 ff.). Die Arbeitgeberin teilte
der Beschwerdegegnerin dazu am 7. Juni 2022 mit (AWA-Nr. 2 S. 1), das
Arbeitsverhältnis bestehe aktuell noch. Es handle sich um eine unbefristete
Anstellung, welche bei Bedarf bis auf weiteres vorgesehen sei. Ausser den
angefallenen Feiertagen sowie den gewünschten Freitagen habe es keine Absenzen
gegeben.
3.2
Nach Aktenlage geht der
Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 wieder einer Beschäftigung nach.
Er ist dabei trotz seiner Behinderung in der Lage, die Anforderungen des
Arbeitsplatzes zu erfüllen, ohne gesundheitliche Einbrüche zu erleiden,
andernfalls die Arbeitgeberin die Anstellung wohl schwerlich fortführen würde. Auf
diese Weise hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er im Umfang
des für die Vermittlungsfähigkeit erforderlichen Minimalpensums von 20 % arbeitsfähig
ist. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu
berücksichtigen, da der Arbeitsantritt noch vor dem Stichtag des
Einspracheentscheides vom 8. April 2022 erfolgte (s. dazu E. II. 1 in fine
hiervor). Die Beschwerdegegnerin räumt denn auch in der Beschwerdeantwort ein,
dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 vermittlungsfähig ist.
Streitig bleibt der vorhergehende Zeitraum
vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022. Diesbezüglich hält die
Beschwerdegegnerin dafür, die von Dr. med. C.___ per 1. Oktober
2021.
attestierte medizinisch-theoretische Teilarbeitsfähigkeit bilde für sich
allein kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Der Hinweis
auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 211/00 vom 23. August 2001 (s. ARV 2002
N 27 S. 181 f. E. 3b) vermag indes nicht zu überzeugen. Dort hatte
die IV am 8. Februar 1999 per 1. Januar 1998 eine ganze Rente bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. In der Folge legte die
versicherte Person der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis vom 9. Februar
1999.
vor, wonach seit 5. Januar 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %
bestehe (a.a.O. S. 181 E. 3a). Dieses Zeugnis, welches nachträglich eine
verbesserte Leistungsfähigkeit der versicherten Person postulierte, wich mit
anderen Worten von den Feststellungen in der IV-Verfügung ab. Im vorliegenden
Fall erging das Zeugnis von Dr. med. C.___ hingegen schon vor der Rentenzusprache
am 18. Februar 2022. Die IV berücksichtigte dieses Zeugnis denn auch in
ihrer Verfügung, indem sie ab 1. Oktober 2021 von einer teilweisen
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausging und gestützt darauf einen
tieferen Invaliditätsgrad von 88 % berechnete (E. II. 3.1.2 hiervor). Überdies
wurde hier die ärztlich bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit später
bestätigt, indem der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Arbeitsleistung
erbrachte, während im zitierten Urteil von einer Arbeitsaufnahme durch die
versicherte Person nirgends die Rede ist. In den Akten finden sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 1. April 2022
zu relevanten gesundheitlichen Veränderungen gekommen wäre. Dies lässt aber nur
den Schluss zu, dass die neue Teilarbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer
ab 1. April 2022 effektiv ausschöpfte, nicht erst an diesem Datum eingetreten
war. Als Beweisergebnis ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit die Vermittlungsfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits ab 1. Oktober 2021 bestand. Eine fehlende
Vermittlungsbereitschaft macht die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht nicht
geltend.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und
festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf
weiteres vermittlungsfähig ist.
4.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu, da er weder anwaltlich vertreten ist noch
eine solche Entschädigung beantragt hat.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind –
abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil
dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 8. April 2022 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf weiteres vermittlungsfähig
ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann