Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.90

Verneinung der Anspruchsberechtigung

26. August 2022Deutsch9 min

IV) habe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente bei

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem sich der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) per

1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, verneinte

das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2022 bis auf weiteres die

Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 S. 19 ff.). Zur

Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Invalidenversicherung (fortan:

IV) habe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente bei

einem Invaliditätsgrad von 88 % in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene

Einsprache (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 8. April 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 17.

Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4). Er bekräftigt darin sein

Einsprachebegehren, wonach er als vermittlungsfähig angesehen werden müsse und

sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen sei.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 folgende

Anträge (A.S. 7 ff.).

1.

Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.

2.

Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Zur Begründung bringt die

Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 einer

Arbeit mit einem Pensum von 20 % nachgehe und daher ab diesem Zeitpunkt

vermittlungsfähig sei.

2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 1. Juli 2022 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit

ab 1. Oktober 2021. Massgeblich für die Beurteilung ist der Sachverhalt, der

bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. April 2022

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

2.

2.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.

1.

lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist

vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.

15.

Abs. 1 AVIG). Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die

Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art.

85.

Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht

für vermittlungsfähig, so gibt sie das der Arbeitslosenkasse in Form einer

Feststellungsverfügung bekannt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der

kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin in: Commentaire

de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).

2.2

Körperlich oder geistig behinderte

Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem

Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2

AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine zumutbare

Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung

anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252). Stellt die IV eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit fest, so ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig

zu betrachten, es sei denn, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche dennoch

auf die Vermittlungsfähigkeit schliessen lassen (ARV 2002 N 27 S. 181 f. E. 3b).

3.

3.1

3.1.1

Der

Beschwerdeführer verlor seine Stelle als Leiter der Privatkundenberatung einer

Bank per 30. September 2021, nachdem er seit dem 30. September 2019

arbeitsunfähig gewesen war (IV-Akten / IV-Nr. 7 S. 4 Ziff. 4.3 / Nr. 39

S. 4 + 6). Gemäss der Aktenzusammenfassung durch Dr. med. B.___,

Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), vom 6. Oktober 2021 litt der Beschwerdeführer

unter folgenden Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 40 S. 4):

· Persistent

postural-perceptual dizziness (PPPD)

-

Schwindelsensationen

und Gangunsicherheit bei Status nach Entfernung eines Vestibularisschwannoms

KOOS IV rechts am 1. Oktober 2019

· Periphere Vestibulopathie

rechts

· Schwere Hypakusis rechts

· Tinnitus aurium

· Chronische postoperative Kopfschmerzen,

differentialdiagnostisch getriggerte Migräne

· Episodische Migräne ohne Aura

· Anpassungsstörung mit depressiven,

ängstlichen und somatoformen Anteilen (F43.2)

3.1.2

Für die Zeit bis zum 1. Oktober

2021.

gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht

nur in seiner bisherigen, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig

arbeitsunfähig sei (s. IV-Nr. 33 S. 12 und Nr. 35 S. 6). Der Hausarzt

Dr. med. C.___ hielt indes in seinem Arztzeugnis vom 1. September

2021.

(IV-Nr. 39 S. 11 f.) neu fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober

2021.

in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig, nämlich

pro Woche viermal zwei Stunden. Zumutbar seien einfache, sitzende Büroarbeiten

am Computer in einem ruhigen Umfeld sowie nicht anspruchsvolle kommunikative

oder telefonische Verrichtungen. Der Arbeitsweg dürfe höchstens 10 km lang

sein, wobei Homeoffice zu bevorzugen wäre. Körperliche Anstrengungen kämen

nicht in Frage. Der RAD-Arzt schloss sich dieser Sichtweise in seiner

Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 an (IV-Nr. 40 S. 4 + 5). Im Nachgang dazu

erklärte Dr. med. D.___, Leitender Arzt der HNO-Klinik am [...], am 16.

Dezember 2021 (AWA-Nr. 2 S. 29), ein Arbeitspensum von 20 % in einer

angepassten Tätigkeit sei bedingt zumutbar, d.h. sofern sich keine negativen

Auswirkungen auf die Gesundheit zeigen sollten. Gestützt auf diese ärztlichen

Aussagen stellte die IV dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 27. Oktober

2021.

ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 43),

wobei sie den Invaliditätsgrad gemäss dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis

30.

September 2021 auf 100 % und ab 1. Oktober 2021 auf 88 % festlegte.

Die entsprechende Rentenverfügung erging sodann am 18. Februar 2022 (IV-Nr.

46).

3.1.3

Der Beschwerdeführer trat bei der

E.___ AG per 1. April 2022 eine Stelle als Projektassistent mit einem

Arbeitspensum von 20 % an (AWA-Nr. 2 S. 10 ff.). Die Arbeitgeberin teilte

der Beschwerdegegnerin dazu am 7. Juni 2022 mit (AWA-Nr. 2 S. 1), das

Arbeitsverhältnis bestehe aktuell noch. Es handle sich um eine unbefristete

Anstellung, welche bei Bedarf bis auf weiteres vorgesehen sei. Ausser den

angefallenen Feiertagen sowie den gewünschten Freitagen habe es keine Absenzen

gegeben.

3.2

Nach Aktenlage geht der

Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 wieder einer Beschäftigung nach.

Er ist dabei trotz seiner Behinderung in der Lage, die Anforderungen des

Arbeitsplatzes zu erfüllen, ohne gesundheitliche Einbrüche zu erleiden,

andernfalls die Arbeitgeberin die Anstellung wohl schwerlich fortführen würde. Auf

diese Weise hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er im Umfang

des für die Vermittlungsfähigkeit erforderlichen Minimalpensums von 20 % arbeitsfähig

ist. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu

berücksichtigen, da der Arbeitsantritt noch vor dem Stichtag des

Einspracheentscheides vom 8. April 2022 erfolgte (s. dazu E. II. 1 in fine

hiervor). Die Beschwerdegegnerin räumt denn auch in der Beschwerdeantwort ein,

dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 vermittlungsfähig ist.

Streitig bleibt der vorhergehende Zeitraum

vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022. Diesbezüglich hält die

Beschwerdegegnerin dafür, die von Dr. med. C.___ per 1. Oktober

2021.

attestierte medizinisch-theoretische Teilarbeitsfähigkeit bilde für sich

allein kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Der Hinweis

auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 211/00 vom 23. August 2001 (s. ARV 2002

N 27 S. 181 f. E. 3b) vermag indes nicht zu überzeugen. Dort hatte

die IV am 8. Februar 1999 per 1. Januar 1998 eine ganze Rente bei

einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. In der Folge legte die

versicherte Person der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis vom 9. Februar

1999.

vor, wonach seit 5. Januar 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

bestehe (a.a.O. S. 181 E. 3a). Dieses Zeugnis, welches nachträglich eine

verbesserte Leistungsfähigkeit der versicherten Person postulierte, wich mit

anderen Worten von den Feststellungen in der IV-Verfügung ab. Im vorliegenden

Fall erging das Zeugnis von Dr. med. C.___ hingegen schon vor der Rentenzusprache

am 18. Februar 2022. Die IV berücksichtigte dieses Zeugnis denn auch in

ihrer Verfügung, indem sie ab 1. Oktober 2021 von einer teilweisen

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausging und gestützt darauf einen

tieferen Invaliditätsgrad von 88 % berechnete (E. II. 3.1.2 hiervor). Überdies

wurde hier die ärztlich bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit später

bestätigt, indem der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Arbeitsleistung

erbrachte, während im zitierten Urteil von einer Arbeitsaufnahme durch die

versicherte Person nirgends die Rede ist. In den Akten finden sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 1. April 2022

zu relevanten gesundheitlichen Veränderungen gekommen wäre. Dies lässt aber nur

den Schluss zu, dass die neue Teilarbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer

ab 1. April 2022 effektiv ausschöpfte, nicht erst an diesem Datum eingetreten

war. Als Beweisergebnis ist vielmehr davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit die Vermittlungsfähigkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits ab 1. Oktober 2021 bestand. Eine fehlende

Vermittlungsbereitschaft macht die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht nicht

geltend.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und

festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf

weiteres vermittlungsfähig ist.

4.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer

steht keine Parteientschädigung zu, da er weder anwaltlich vertreten ist noch

eine solche Entschädigung beantragt hat.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind –

abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil

dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 8. April 2022 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf weiteres vermittlungsfähig

ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann