VSBES.2022.91
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
24. Oktober 2022Deutsch40 min
eine Panikstörung mit Agoraphobie und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten sowie ein
Source so.ch
Urteil vom 24. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. März 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. September
2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).
In diesem Zusammenhang wurden im Bericht des B.___ vom 19. September 2017
(IV-Nr. 7, S. 15) subjektiv progrediente kognitive Störungen, eine
rezidivierende depressive Störung, eine hypertensive und rhythmogene
Kardiopathie, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein metabolisches Syndrom,
eine Panikstörung mit Agoraphobie und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten sowie ein
schädlicher Alkoholkonsum diagnostiziert.
In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. November 2017
(IV-Nr. 9) in Aussicht, sein Leistungsbegehren werde abgewiesen. Nach Eingang
des Einwandes des Beschwerdeführers (IV-Nr. 12) holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___, ein
polydizisplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie
und Allgemeine Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 28. Januar 2020
(IV-Nr. 37.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in
seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.
41) mit Verfügung vom 31. März 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2022 sei aufzuheben.
2.
Dem
Beschwerdeführer seien eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
3.
Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei
von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort
vom 6. Juli 2022 (A.S. 31) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 8.
Juli 2022 (A.S. 32) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Irja Zuber, [...] als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Mit Eingaben vom 21.
Juli 2022 (A.S. 34 f.) und 28. Juli 2022 (A.S. 38) lassen sich die Parteien
abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers komme das C.___-Gutachten
zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden könne. Die Gutachter führten aus, dass eine durchgeführte
Testung (Beck'sches Depressionsinventar) einen Wert für eine schwere depressive
Symptomatik ergeben habe, dies allerdings nicht dem Eindruck entsprochen habe,
den der Versicherte im Rahmen der Exploration hinterlassen habe. Die
Einschätzung der Gutachter, wonach ein Widerspruch bestehe zwischen den Angaben
des Beschwerdeführers bezüglich der Aktivitäten und der geschilderten
Einschränkungen, führten zur Unmöglichkeit, eine Diagnose zu stellen. Dieser
Widerspruch, der nicht direkt, jedoch indirekt mit Aggravation in Verbindung
gebracht werde, lasse sich auch erklären mit dem Drang des Beschwerdeführers
sich möglichst gut zu präsentieren, die Aktivitäten aufzubauschen und die
«Leerzeiten» schönzureden. Ein Widerspruch zeige sich denn auch zwischen der
angeblichen psychischen Gesundheit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein
Leben nicht auf die Reihe bringe. Er lebe in einem Kellerzimmer bei seiner
Mutter, erhalte bei den letzten Arbeitsstellen jeweils die Empfehlung selbst zu
kündigen, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu verhindern. Der
Beschwerdeführer gehe seit vielen Jahren in eine Psychotherapie und sei
mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Zuletzt sei er vom 9. Juli 2020 bis
20.
August 2020 hospitalisiert gewesen. Anschliessend sei er vom 28. September
2020.
bis 12. November 2021 (während 14 Monaten) teilstationär in der
Tagesklinik gewesen. Seit dem Austritt werde er von der Psychiatriespitex
begleitet. Bei Austritt aus der Tagesklinik sei von den behandelnden Ärzten
sogar eine betreute Wohnform vorgeschlagen worden. Sodann hätten sich die
behandelnden Ärzte im Schreiben vom 22. April 2022 zu den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit geäussert. Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer in der
Alltagsbewältigung massiv überfordert sei. Sie hielten auch fest, dass eine
(von den Gutachtern empfohlene) Medikamentenumstellung bzw. -ergänzung aufgrund
der komplexen somatischen Situation in Korrelation mit der Medikation gar nicht
möglich gewesen sei. Die Behandler stellten fest, dass eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Eine Tätigkeit im
geschützten Rahmen werde empfohlen. Die behandelnden Ärzte Dr. med. D.___
und Dr. med. univ. E.___ hätten den Beschwerdeführer während 14 Monaten in der
Tagesklinik beobachten und so die Widersprüche zwischen den Einschätzungen der
Gutachter, den angegebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den
geschilderten Einschränkungen einordnen können und seien zum Schluss gekommen,
dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Den Gutachtern sei diese
Klärung nicht gelungen. Auch bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten, wenn
diese scheinbar die ergänzende Behandlung mittels eines zusätzlichen
Antidepressivums und einer bariatrischen Operation voraussetzten, was jedoch
medizinisch nicht möglich sei. Die Feststellungen der Behandler deckten sich
mit den erheblichen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung und könnten somit
überzeugen. Sollten wider Erwarten Zweifel an deren Einschätzungen bleiben, sei
die widersprüchliche Situation bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit mittels
eines gerichtlich angeordneten Obergutachtens zu klären. Der Beschwerdeführer
sei aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsmarkt ausgegliedert worden. Im
Falle der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit sei er auf die Unterstützung der
Beschwerdegegnerin angewiesen. Der Beschwerdeführer sei bereit, an einer
beruflichen Massnahme im Sinne eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings
mitzuwirken. Sodann habe die Beschwerdegegnerin von dem Aufenthalt in der
psychiatrischen (Tages-)Klinik gewusst. Zudem sei beantragt worden, bei den
behandelnden Ärzten die aktuellen Berichte einzuholen. Die Beschwerdegegnerin
habe dies unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der
Sistierungsantrag bzw. die Aufhebung der formlosen Sistierung seien nicht
beantwortet bzw. bekannt gegeben worden. Somit sei es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen, die ausstehenden Berichte von sich aus einzureichen.
Dispositiv
Bereits aus diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sodann
führe die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass bei fehlender vollständiger
Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender Eingliederungsfähigkeit keine
Rente gesprochen werden könne. Diese Lesart würde zukünftig sämtliche
Teilrenten ausschliessen. Es sei zudem davon auszugehen, dass das von der
Beschwerdegegnerin zitierte Urteil (9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1) in
der Lehre nicht unkommentiert bleiben werde. Sollte das Urteil die von der
Beschwerdegegnerin behauptete Tragweite erhalten, müssten in casu
konsequenterweise die beruflichen Massnahmen nicht abgewiesen werden.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sei, diese Kompensationsleistung zu
erbringen. Dies sei auf die Kombination von nicht therapierbaren somatischen
und psychiatrischen Erkrankungen zurückzuführen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass nach wie
vor keine medizinische Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
begründe. Dem Beschwerdeführer seien jegliche Verweistätigkeiten weiterhin
zumutbar, sofern das Belastungsprofil eingehalten werde: Keine grossen
körperlichen Belastungen aufgrund des Herzkreislaufleidens sowie der Adipositas
Grad II, Sicherstellung der zeitgerechten adäquaten Nahrungsaufnahme, keine
Nachtarbeit (siehe polydisziplinäres Gutachten vom 28. Januar 2020, S. 11). Der
Beschwerdeführer sei in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht
eingeschränkt. Sodann überzeuge die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten
nicht. Auch wenn die Adipositas per magna nicht vor allem durch bariatrische
Methoden reduziert werden könnte, wie im Gutachten festgehalten, sei der
Beschwerdeführer nach Ansicht der Gutachterpersonen trotz seiner körperlichen Leiden
in der Lage, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, sofern das im Abklärungsergebnis
festgehaltene Belastungsprofil eingehalten werde. Aus psychiatrischer Sicht
werde im Gutachten festgehalten, dass sich aufgrund der Diskrepanzen im Vortrag
des Beschwerdeführers, vor allem aufgrund der Beschwerdeschilderungen, aber
auch aufgrund des signifikant schlechten Abschneidens in zwei unterschiedlichen
Beschwerdevalidierungsverfahren, keine Diagnose habe herleiten lassen. Die
diesbezügliche Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers, da er als
Versicherter die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trage (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer nicht im gutachterlich
attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle, bestehe zudem auch kein Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen. Des Weiteren sei auf die ausführliche
RAD-Stellungnahme vom 22. April 2021 zu verweisen, die die Kritikpunkte des
Beschwerdeführers zu entkräften vermöge. In dieser Stellungnahme sei unter
anderem festgehalten worden, die gutachterliche Exploration habe Hinweise
darauf ergeben, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers nicht in dem
Masse eingeschränkt sei, wie er angegeben habe und er durchaus Aktivitäten
verfolge, die gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sprächen (vgl. dazu
auch Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Januar 2020, Ziffer 4.6
[Konsistenzprüfung]). Habe aber nie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und
somit auch keine Eingliederungsunfähigkeit vorgelegen, hätte mit Blick auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 eine Rente
ohnehin nicht zugesprochen werden dürfen. Wie es sich damit im Einzelnen
verhalte, könne jedoch offenbleiben, da die sachverständigen Personen in ihrer
interdisziplinären Gesamtbeurteilung überzeugend dargelegt hätten, dass beim
Beschwerdeführer dauernd eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Da in diesem
Fall der Invaliditätsgrad unter 40 % liege resp. gar kein Invaliditätsgrad
vorliege, habe die IV-Stelle den Rentenentscheid ohne Verletzung des
Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» erlassen. Selbst wenn das Gericht
urteilen würde, dass die Abweisung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht
rechtens gewesen sei, würde dies nichts daran ändern, dass die Ablehnung des
Rentenanspruchs rechtmässig gewesen sei. Wie im polydisziplinären Gutachten
festgehalten, habe beim Versicherten andauernd eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden
(vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 28. Januar 2020, S. 12). Da sich der
Versicherte nicht in dem von den Gutachterpersonen attestierten Ausmass
arbeitsfähig gefühlt habe, sei nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen worden sei. Mangels subjektiver
Eingliederungsfähigkeit habe die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen
einzelner beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht näher prüfen müssen. Der
Vollständigkeit halber werde auf die Randziffer 2300 im KSIR (Stand 1. Juli
2022) hingewiesen, die auf das in der erwähnte Urteil 9C_380/2021 sowie auf den
per 1. Januar 2022 eingeführten Art. 28 Abs. 1bis IVG Bezug nehme, wonach eine
Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen werden könne, solange die
Möglichkeit zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Absätze 1bis und 1ter IVG
nicht ausgeschöpft seien. Diese Randziffer sei vorliegend jedoch nicht von
Relevanz.
5. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht der Memory Clinic des B.___ vom 19. September 2017 (IV-Nr. 7, S. 15) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. Subjektiv progrediente
kognitive Störungen
•
Klinisch prädominante
Gedächtnisstörungen
·
Neuropsychologische
Untersuchung 1./04. September 2017, KSO: Leichte kognitive Defizite in der
selektiven Aufmerksamkeit, verbal-episodischen Gedächtnisleistungen, im
Arbeitsgedächtnis (verbal und nonverbal), in der verbalen und figuralen
Ideenproduktion sowie der kognitiven Flexibilität.
•
MRI Hirn vom 29. August
2017: Vaskuläre Enzephalopathie Fazekas Score 2.
•
Laborchemische Diagnostik
9. August 2017 ohne pathologischen Befund
•
DD im Rahmen Dg. 2
2. Rezidivierende depressive
Störung
•
Antidepressive Therapie
•
derzeit keine
Psychotherapie
3. Hypertensive und rhythmogene
Kardiopathie
•
tachykardes Vorhofflimmern,
ED 04/2015
4. Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
5. Metabolisches Syndrom
•
Adipositas
WHO III
•
Arterielle
Hypertonie
•
Hyperlipidämie
•
Diabetes
mellitus Typ 2
•
Schlafapnoesyndrom
6. Panikstörung mit Agoraphobie
und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten
7. Schädlicher Alkoholkonsum
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
anamnestisch bestünden leichte kognitive Störungen seit mindestens zwei Jahren,
der Verlauf werde als langsam progredient beschrieben. Die
Gedächtnisschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen träten in verschiedenen
Lebenssituationen (Beruf und privater Alltag) auf. Relevante Beeinträchtigungen
in Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) bestünden hingegen bisher nicht. Die
neuropsychologische Untersuchung objektiviere ein weitgehend altersentsprechend
normgerechtes kognitives Leistungsprofil. Leichte Defizite zeigten sich in der
selektiven Aufmerksamkeit (in einer Papier-Bleistift-Aufgabe verlangsamte
Bearbeitungszeit bei knapp genügender Fehlerkontrolle; Prüfung am Computer
unauffällig), in verbalepisodischen Gedächtnisleistungen (flache Lernkurve,
verminderte Lernleistung, Einschränkungen im freien Abruf bei unauffälligen
Leistungen im Wiedererkennen), im Arbeitsgedächtnis (verbal und nonverbal), in
der verbalen und figuralen Ideenproduktion sowie in der kognitiven Flexibilität
(Verlangsamung bei guter Fehlerkontrolle). Die Leistungen in den übrigen
geprüften Teilfunktionen der Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen lägen in
der Altersnorm. Es bestehe aktuell keine Agnosie, keine Aphasie, keine Apraxie.
Die Ätiologie der objektivierten kognitiven Defizite bleibe vorerst unklar. Im
MR-Schädel vom 29. August 2017 zeigten sich vaskuläre Veränderungen
(Fazekas Score 2), welche die kognitive Verlangsamung und gewisse exekutive
Einschränkungen miterklären könnten. Die Anamnese sowie die neuropsychologische
Untersuchung seien differentialdiagnostisch am ehesten vereinbar mit einer
kognitiven Beeinträchtigung im Rahmen der rezidivierenden und chronifizierten
depressiven Störung. Das kognitive Leistungsprofil zeige eine Beeinträchtigung
der Exekutivfunktionen, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses und keine
weiteren lateralisierenden Befunde, welche zusätzlich den V.a. eine
neurodegenerative Genese ergeben würden. Entsprechend zeige auch die Bildgebung
keine umschriebene Atrophie. Die objektivierten leichten kognitiven Störungen
könnten sich auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Detailhandelsangestellter im Verkauf / Lager störend auswirken. Es
werde deshalb zur affirmativen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine psychiatrische
Mitbeurteilung empfohlen.
5.2 Im Einwandschreiben vom 21.
Dezember 2017 (IV-Nr. 12) hielt Dr. med. F.___, Allgemeinarzt fest, beim
Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige depressive Reaktion und ein
massives Übergewicht von 158 kg auf 182 cm – BMI: 47.7. Er, Dr. med. F.___,
habe den Beschwerdeführer nun ab 27. November 2017 zu 50 % arbeitsunfähig
schreiben müssen.
5.3 Dr. med. F.___, Allgemeinarzt,
führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 21, S. 3) aus, bei
zunehmender Verschlechterung habe er den Beschwerdeführer der Klinik G.___
zugewiesen. Es bestehe bei der langdauernden Arbeitsunfähigkeit zu 50 % seit
Sommer nun sogar eine sicher 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Im Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 15. Februar 2019 (IV-Nr. 26) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig Episode ICD-10 F33.1
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen und abhängigen Anteilen ICD-10 F61.0
3. Binge eating disorder ICD-10 F50.4
4. Agoraphobie, gegenwärtig ohne
Panikstörung ICD-10 F40.00
5. Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
abstinent ICD-10 F10.20
6. Adipositas per magna, WHO Grad III
7. Diabetes mellitus Typ II
8. Hypertensive Herzkrankheit
9. Dyslipidämie
10. Anamnestisch chronisches Vorhofflimmern
11. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
12. Verlängerte QT-Zeit
13. Vitamin-D Unterversorgung (bei Eintritt
54 nmo1/1)
Der Beschwerdeführer sei mit einem
schwer depressiven Zustandsbild eingetreten (BDI II: 57= schwere Depressivität;
HADS: 19). Er habe regelmässig und motiviert am multimodalen Therapieprogramm
mit Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Milieu-, Ergo-, Kunst-, Musik- sowie
Sport- und Bewegungstherapie teilgenommen. Zudem habe er an der
psychoedukativen Depressionsgruppe teilgenommen und sei vom hausinternen
Sozialdienst beraten worden. Im weiteren Verlauf sei es ihm gelungen, mithilfe
von Wochenplänen, der Erhöhung der Medikation und einem gezielten
Aktivitätenaufbau, eine Besserung der depressiven Episode, verbunden mit einer
leichten Stimmungsaufhellung, zu erreichen. Er habe sich daraufhin einerseits
motivierter gezeigt, sich auf den Therapieprozess einzulassen, gleichzeitig
seien Persönlichkeitsstile ersichtlich geworden, welche zu immer
wiederkehrenden Konsequenzen seines Handelns geführt hätten und somit einen
Boden für die immer wiederkehrenden Stimmungseinbrüche und depressiven Episoden
darstellten. So habe er grosse Schwierigkeiten gezeigt, eigene Bedürfnisse im
Alltag zu befriedigen oder zu kommunizieren und habe gerne kleine Gefälligkeiten
für Mitpatienten gezeigt. Auch habe sich eine teilweise Externalisierung und
selektive Wahrnehmung gezeigt, was den Veränderungsprozess, trotz hohem Leidensdruck
und Wunsch seine psychosoziale Situation zu bessern, erschwerte habe.
Gleichzeitig habe er Schwierigkeiten gehabt, Ärger anzubringen und habe sich
bei Konfrontation in eine Passivität zurückgezogen. Zusätzlich seien
Emotionsregulations- und Stresstoleranzstrategien erarbeitet und
werteorientiertes Handeln besprochen worden. Der Beschwerdeführer sei in einem
leicht gebesserten Zustand, dennoch mit weiterhin hohen Depressivität (BDI II:
50) aus der Klinik ausgetreten. Die Lebensqualität werde mit 50 % (WHOQOL) als
leicht erhöht bewertet. Insgesamt sei, aufgrund der Komplexität innerhalb der
Persönlichkeitsstörung, mit grossen Schwierigkeiten sich abzugrenzen und einer
vorhandenen Externalisierungstendenz mit verringerter
Selbstwirksamkeitserwartung, zugleich der erschwerten psychosozialen Situation,
von einer hohen weiteren Gesamtbelastung (BSCL: 120) auszugehen.
Sodann sei aus somatischer Sicht
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Körpergewicht von 153,4 kg
(BMI 45,81 kg/m2) in die Klinik eingetreten sei. Durch geregelte Essstrukturen
auf der Abteilung habe er deutlich profitieren und sein Gewicht auf 141,4 kg
(BMI 42,22 kg/m2) bei Austritt reduzieren können. Regelmässige
Blutzuckermessungen hätten von Anfang an recht gute Resultate gezeigt (immer im
einstelligen Bereich), was ebenfalls auf die geregelten Essensstrukturen
zurückzuführen sei. Entsprechend sei das HbA1c innert 8 Wochen von 9,7 auf 7,2
% gefallen. Wegen der vorbestehenden CPAP-Therapie sei beim Eintritt ein
CPAP-Download veranlasst worden, der eine sehr gute Compliance (regelmässige
Nutzung in 100 % der Nächte über 9 h) und eine AHI von 1/h unter Therapie
gezeigt hätten.
5.5 Im C.___-Gutachten vom 28. Januar
2020 (IV-Nr. 37.1; Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere
Medizin) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
-
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Binge-Eating-Disorder mit Adipositas per
magna (Grad III), BMI 48.3 kg/m2
2. Diabetes mellitus Typ 2, knapp
ungenügend gut eingestellt
3. Hyperlipidämie, suboptimal eingestellt
4. Arterielle Hypertonie, hypertensive
Kardiopathie mit leichter diastolischer Dysfunktion (TTE 27. Dezember 2018),
knapp genügend eingestellt
5. Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern
ED 04/2015, Antikoagulation mit Xarelto sowie Thrombozytenaggregationshemmer
mit ASS Cardio 100 mg
6. Leichte hypochrome normozytäre Anämie
(Thrombozyten grenzwertig, Leukozyten deutlich erhöht, Vitamin B12 und Folsäure
Substitution angezeigt)
7. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
CPAP-Behandlung ab 2008
8. Nikotinabusus
9. Vitamin-D-Mangel (anamnestisch),
korrigiert
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, als
Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung könne festgehalten werden, dass bei
dem Versicherten keine leitliniengerechte psychiatrische Diagnose zu stellen
sei. Dies führe dazu, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aufgrund der Auffälligkeiten,
die der Versicherte hier gezeigt habe, könne auch nicht darauf rückgeschlossen
werden, dass jemals eine relevante psychiatrische Symptomatik vorgelegen sei.
Dies gelte auch aus neuropsychologischer Sicht. Die beiden standardmässig
eingesetzten Symptomvalidierungsverfahren seien beide auffällig ausgefallen,
darüber hätten sich im Vortrag des Versicherten deutliche Inkonsistenzen
gezeigt, weshalb sich weder aus den gezeigten Leistungen noch aus den
Vorbefunden eine sinnvolle Aussage zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und/oder
Funktionsfähigkeit im Alltag ableiten lasse. Sodann hätten aus internistischer
Sicht zwar zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, die sich allerdings
nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten.
5.6 Dr. med. H.___, Kardiologie FMH,
hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 51, S. 6) fest, wie geplant
habe er die Motilität der linken Kammer mit Echo-Kontrast dargestellt. Die
systolische Funktion sei intakt ohne regionale Motilitätsstörungen. Auch bei
der Rhythmusdiagnostik seien keine relevanten Bradykardien oder Pausen unter
antiarrhythmischer Therapie und Betablocker zu verzeichnen, sodass die Therapie
unverändert weitergeführt werden könne.
5.7 Im Verlaufsbericht der I.___, vom
28. August 2020 (IV-Nr. 48, S. 2) stellte Dr. med. D.___ aus psychiatrischer Sicht
folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
-
Agoraphobie, gegenwärtig
ohne Panikstörung (F40.00)
-
Alkoholabhängigkeitssyndrom,
episodischer Substanzgebrauch (F10.26)
-
Aktenanamnestisch
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen
(F61.0)
Der Beschwerdeführer sei vom 9. August
2020 bis 20. August 2020 im Behandlungszentrum für Psychosomatik der J.___
stationär behandelt worden. Dieser Aufenthalt habe zusammengefasst im Rahmen
der Depression auftretende Antriebslosigkeit, Hoffnungs- und
Perspektivlosigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit (diese sei auch zurückzuführen
auf das behandelte Schlafapnoesyndrom siehe oben), Konzentrationsstörungen mit
Vergesslichkeit sowie sozialem Rückzug gezeigt. Es bestehe ein hoher
Leidensdruck aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden, der
mangelhaften Tagesstruktur und Isolation. Das Leiden sei durch den übermässigen
Bierkonsum von bis zu vier Litern alle drei Tage als dysfunktionale
Bewältigungsstrategie verstärkt worden, diesen habe der Beschwerdeführer
während dem stationären Aufenthalt jedoch komplett sistieren und dies nach
Austritt beibehalten können. Im stationären Rahmen habe er sich müde,
antriebsarm gezeigt, habe unter Interesse- und Freudverlust sowie
Schuldgefühlen aufgrund seines Gewichts und der aktuellen Situation gelitten.
Zudem habe er über starke Stimmungsschwankungen berichtet, früher
Selbstverletzungen mit gegen sich gerichteter Gewalt bis hin zu Frakturen
(Radiuskopffraktur, die letzte Selbstverletzung habe er vor etwa drei Monaten
begangen), sowie schwierigem Umgang mit Nähe-Distanz (er lebe isoliert, keine
Freunde, keine Partnerschaft). Wegen Unzufriedenheit (Isolation,
Arbeitslosigkeit, finanzielle Situation, gesundheitliche Situation,
Übergewicht, wiederholte Suizidgedanken mit klarer Distanz zu
Handlungsschritten) meide er direkte Menschenkontakte, im Rahmen der
agoraphobischen Ängste auch Menschenansammlungen, enge Räume ohne
Fluchtmöglichkeit und öffentliche Verkehrsmittel. Zurzeit bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Diese begründe sich zum einen aufgrund der psychischen
Beschwerden zum anderen aber auch aufgrund der somatischen Diagnosen, welche
vor allem auch die körperliche Belastbarkeit einschränkten (Obstruktives
Schlafapnoesyndrom, Adipositas, Vorhofflimmern). Zudem sei der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit aus dem beruflichen Leben ausgeschieden, so dass eine
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und mit
geringem Pensum (wie zum Beispiel Belastbarkeitstraining mit zwei Stunden pro
Tag) zu empfehlen sei. Dabei könnte die Belastbarkeit im Kontext zu den
körperlichen und psychischen Beschwerden evaluiert und entsprechend angepasst
werden. Der Beschwerdeführer zeige sich diesbezüglich zugänglich und motiviert.
Allerdings scheine er im Rahmen seiner dependenten Persönlichkeit auch sehr
nachgiebig, seine Ressourcen zu überschätzen, sich tendenziell zu überfordern und
als arbeitsfähiger einzuschätzen, als dass er es wirklich sei.
5.8 In ihrer Stellungnahme vom 22.
April 2021 (IV-Nr. 53) führte Dr. med. K.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, aus den im Einwandverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen könne höchstens indirekt, durch die intensivere
Behandlung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem
Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung (12/2019) abgeleitet werden. Eine
tatsächliche Verschlechterung sei aber nicht ausgewiesen, der Versicherte stehe
seit Jahren in wechselnd intensiver psychiatrischer Behandlung. Die Behandler
beurteilten das bekannte Krankheitsgeschehen anders als die Gutachter, was
durchaus ihrem Behandlungsauftrag entspreche. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Kontext sei aber nicht nur die
subjektive Beschwerdelast ausschlaggebend. Die subjektiven Beschwerden müssten
durch objektive Befunde und Beschwerdevalidierung auf ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit geprüft werden. Eben diese Objektivierung und
Beschwerdevalidierung sei im polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 28.
Januar 2020 nicht möglich gewesen, weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Die Beschwerdeschilderung des
Versicherten, wie im Bericht Dr. med. D.___ zuhanden des Rechtsdienstes Procap
wiedergegen, finde sich bereits ausführlich in den gutachterlichen Abklärungen
der C.___. Neue, darüberhinausgehende Beschwerden seien im Bericht von Dr. med.
D.___ nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten fehle im
Bericht von Dr. med. D.___ eine leitliniengerechte Befunderhebung, was wiederum
einen Vergleich des Zustandsbildes zwischen 12/2019 und aktuell verunmögliche. Die
diagnostische Beurteilung durch die Behandler der I.___ sei bereits vor der Begutachtung
vorgelegen, der Gutachter habe die Vordiagnosen aufgrund der im Gutachten
offensichtlich gewordenen Inkonsistenzen und Hinweisen auf bewusstes
Vortäuschen nicht vorhandener Symptome nicht bestätigen können. Zwar habe der
Versicherte auch im Gutachten im BDI Werte erreicht, die für eine schwere
Depression sprächen, der klinische Eindruck habe aber nicht einer schweren
Depression entsprochen. Die gutachterliche Exploration habe zudem Hinweise
darauf ergeben, dass das Funktionsniveau des Versicherten nicht in dem Masse
eingeschränkt sei, wie er angebe, und er durchaus Aktivitäten verfolge, die
gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sprächen. Sodann habe die
kardiologische Verlaufsuntersuchung inklusive Herz-MRT im Juli 2020 bei seit
04/2015 bekanntem paroxysmalem Vorhofflimmern und erhöhtem kardiovaskulären
Risikoprofil bei krankhafter Adipositas, Diabetes mellitus und Hypertonie,
weitgehend normale Befunde ergeben, insbesondere keine Verschlechterung
gegenüber den Voruntersuchungen.
5.9 Im Austrittsbericht der I.___ vom
25. November 2021 (IV-Nr. 60, S. 22) stellte Dr. med. D.___ folgende
Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen und abhängigen Anteilen (F61.0)
3. Agoraphobie, gegenwärtig ohne Angaben
einer Panikstörung (F40.00)
4. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F10.20)
Die Zuweisung sei zur weiteren
psychiatrischen Behandlung und Sicherstellung einer geregelten Tagesstruktur
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe unter depressiven Beschwerden, vorwiegend
geprägt von Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen,
Antriebsarmut, negativer Zukunftssicht und Insuffizienzgefühlen gelitten.
Überdies seien zeitweise Suizidgedanken ohne konkrete Vorstellungen berichtet
worden. Aufgrund der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer isoliert
und zurückgezogen im gemeinsamen Haus der Mutter und Brüder gelebt. Die
verordnete psychiatrische Medikation Paroxetin, welche vom Vorbehandler
verschrieben worden sei, sei unverändert fortgeführt worden. Der
Beschwerdeführer habe stets aktiv und präsent an den Therapien teilgenommen. Er
habe sich gut in die Patientengruppe integriert gehabt und gute soziale
Kompetenzen gezeigt. Die medizinische Behandlung in der Tagesklinik und der
Kontakt mit Patienten hätten ihn motiviert, seinen Lebensstil zu ändern (er sei
in die Wohnung eines Kollegen gezogen, um mehr Selbstständigkeit zu gewinnen).
Am Ende der Behandlung habe er sich Ziele für die Zukunft gesetzt gehabt, die
er nach seiner Entlassung anstreben möchte: Eine Peer Ausbildung, eine eigene
Wohnung, gesunde Ernährung, weitere Alkoholabstinenz. Des Weiteren sei seit
20 Jahren eine Agoraphobie mit Angst vor öffentlichen Räumen, Menschenansammlungen
und Verkehrsmitteln (wo keine Fluchtmöglichkeit gegeben sei) bekannt. Um die entsprechenden
Situationen und den öffentlichen Verkehr zu vermeiden, sei ein zunehmender
Rückzug und eine Isolation erfolgt. Seit fünf Jahren (auch während der
medizinischen Behandlung in der Tagesklinik) seien die Beschwerden unter der
psychiatrischen Medikation stabil.
5.10 Im Bericht vom 22. April 2022
(IV-Nr. 60, S. 29) führte Dr. med. D.___, I.___, aus, wie bereits im Austrittsbericht
der Tagesklinik vom 25. November 2021 erwähnt, sei der Beschwerdeführer
aufgrund der depressiven Symptomatik, Agoraphobie und Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen in der Alltagsbewältigung
massiv überfordert. Er lebe isoliert und zurückgezogen im Haus seiner Mutter.
Aufgrund der komplexen somatischen Situation (insbesondere Herzproblematik) in
Korrelation mit der Medikation (somatisch und psychiatrisch) sei es leider
nicht möglich, den Beschwerdeführer auf ein zusätzliches Antidepressivum zur
Behandlung der Depression und Angstsymptomatik einzustellen. Sein
gesundheitlicher Zustand sei zudem beeinträchtigt durch das Übergewicht und ein
Schlafapnoesyndrom, dadurch sei die körperliche Belastbarkeit schwer einschränkt.
Zurzeit sei unter diesen Umständen keine Befindlichkeitsbesserung zu erwarten.
Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aktuell keine Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt aufgrund der somatischen wie auch psychiatrischen
Symptomatik in gegenseitigem Einfluss zumutbar. Eine leichte Tätigkeit im
geschützten Bereich sei aus ärztlicher Sicht zumutbar.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten vom
28. Januar 2020 (IV-Nr. 37.1) abstützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen:
6.1 Im internistischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 37.4) wurde ausgeführt, im Vordergrund stehe die Adipositas
per magna (Grad III) bei Binge-Eating-Disorder mit einem aktuellen BMI von 48.3
kg/m2. Alle bisherigen Anstrengungen eine Gewichtsreduktion zu erreichen seien
nicht erfolgreich verlaufen. Eine bariatrische Massnahme komme in der Wahrnehmung
des Versicherten zurzeit nicht in Frage. Der Diabetes Mellitus sei mit Janumet
knapp ungenügend gut eingestellt, die Fettstoffwechselstörung sei mit
Crestastatin suboptimal unter Kontrolle. Im Weiteren bestünden eine arterielle
Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie sowie eine leichten diastolischen Dysfunktion
gemäss TTE vom 27. Dezember 2018. Wegen eines paroxysmalen tachykarden
Vorhofflimmerns ED 04/2015 werde bis heute die Antikoagulation mit Xarelto
sowie die Thrombozytenaggregationshemmung mit ASS Cardio 100 mg durchgeführt.
Im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms ED 2008 werde seit langem eine regelmässige
CPAP-Therapie mit entsprechenden Kontrollen durchgeführt. Der Nikotinabusus sei
während einiger Jahre unterbrochen gewesen und nach Aussage des Versicherten
wegen schlechter psychischer Verfassung wieder aufgenommen worden. Der
Vitamin-D-Mangel sei vorübergehend substituiert worden. Es bestehe eine leichte
hypochrome normozytäre Anämie (Thrombozyten grenzwertig, Leukozyten deutlich
erhöht). Vitamin B12 und Folsäure sollten substituiert werden. Gestützt auf die
vorliegend erhobenen und mit den Vorakten übereinstimmenden Diagnosen vermag
sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus internistischer Sicht zu überzeugen: Der Versicherte sei
in der Lage, alle seiner Ausbildung und seiner Erfahrung entsprechenden beruflichen
Tätigkeiten auszuüben. Grosse körperliche Belastungen sollten aufgrund des Herzkreislaufleidens
sowie der Adipositas Grad III vermieden werden. Es sei darauf zu achten, dass
die Planung der Arbeitseinsätze eine zeitgerechte adäquate Nahrungsaufnahme
erlaube. Im allgemeininternistischen Bereich bestünden keine Erkrankungen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beachtung des Belastungsprofils für eine
erneute Tätigkeit im Detailhandel sei jedoch sehr wichtig.
Auf das internistische Teilgutachten,
welches für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160), kann somit
abgestellt werden.
6.2 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 37.5) wurde zur Beurteilung festgehalten, beim
Beschwerdeführer hätten in der neuropsychologischen Abklärung keine
aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Die Ergebnisse einer
eingehenden Beschwerdevalidierung mithilfe spezifischer Verfahren seien sowohl
für den kognitiven Bereich als auch für den Bereich der subjektiven
Beschwerdeangaben auffällig ausgefallen, sodass weder ein valides Testprofil
noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Versicherten habe
ermittelt werden können. Innerhalb der Testuntersuchung hätten sich zudem
deutliche Inkonsistenzen gezeigt: Während beispielsweise verbale Inhalte
durchschnittlich gut gelernt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder hätten abgerufen
werden könnten, habe sich im weitaus einfacheren Wiedererkennen der gelernten
Informationen eine deutlich beeinträchtigte Leistung gefunden. Kaum erklärbar
seien auch Wortfindungsstörungen bei Begriffen, die soeben gerade noch benutzt
worden seien. In der Testsituation scheine sich der Beschwerdeführer zwar Mühe
gegeben zu haben, die Ergebnisse hätten aber aufgrund der Inkonsistenzen kein
interpretierbares und nachvollziehbares Bild ergeben. Inwiefern die
beschriebenen Inkonsistenzen und übertriebenen Beschwerdeschilderungen im
Rahmen der in den Akten dokumentierten jahrelangen psychischen Störung (es
würden eine Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung,
eine Binge Eating Störung sowie eine Panikstörung genannt) zu interpretieren
seien, sei aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. In der Testsituation habe
die Stimmung neutral gewirkt, Anzeichen einer erhöhten Anspannung oder Angst
hätten nicht eruiert werden können. In einer neuropsychologischen Voruntersuchung
im Jahr 2017 habe ein weitgehend normgerechtes kognitives Leistungsprofil
erhoben werden können. Leichte Beeinträchtigungen seien in der selektiven Aufmerksamkeit,
im verbalen Lernen und Abruf, im Arbeitsgedächtnis, in der Ideenproduktion
sowie in der kognitiven Flexibilität festgestellt worden. Die leichten
Beeinträchtigungen seien als am ehesten psychisch, durch die jahrelange
rezidivierende depressive Störung verursacht, beurteilt worden. Die im MRI festgestellten
vaskulären Veränderungen (Fazekas Score 2) könnten aber auch gewisse exekutive Dysfunktionen
miterklären (Bericht Memory Clinic B.___, 19. September 2017). Eine systematische
Beurteilung der Validität der erhobenen Befunde sei damals allerdings nicht durchgeführt
worden, weshalb auch diese Befunde nicht als gesichert valide beurteilt werden
könnten. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen vermögen schliesslich auch
die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu überzeugen, wonach sich aus rein neuropsychologischer
Sicht weder aus den gezeigten Leistungen noch aus den Vorbefunden eine
sinnvolle Aussage zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und / oder
Funktionsfähigkeit im Alltag ableiten lasse. Allerdings sei auch nicht
ausgeschlossen, dass tatsächliche kognitive Minderleistungen bestünden. Das Ausmass
allfälliger Defizite lasse sich jedoch aufgrund der ungenügenden Anstrengungsbereitschaft,
bzw. des ungenügenden Anstrengungsvermögens bei der Bearbeitung der Aufgaben
aktuell nicht eruieren.
Zusammenfassend kann auf das schlüssige
neuropsychologische Teilgutachten, welches den in E. II. 6.1 hiervor genannten
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten entspricht (vgl. AHI
1997 S. 121; BGE 122 V 160), ebenfalls abgestellt werden.
6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 37.3) wurde zur Beurteilung festgehalten, der
Beschwerdeführer habe beim Beck'schen Depressionsinventar einen Wert
verwirklicht, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Dies habe
allerdings nicht dem Eindruck entsprochen, den der Versicherte im Rahmen der
Exploration hinterlassen habe. Bei dem Versicherten habe aufgrund des
signifikant schlechten Abschneidens in einem Beschwerdevalidierungsverfahren,
vor allem aber aufgrund der deutlichen Diskrepanz zwischen seinem Auftreten und
der geschilderten Symptomatik, keine leitliniengerechte Diagnose gestellt werden
können. Diese gutachterliche Einschätzung wird durch die im Gutachten erhobenen
Befunde bestätigt: Der Versicherte sei in einem guten Allgemeinzustand, einem
adipösen Ernährungszustand und einem guten Pflegezustand gewesen. Er sei
alters- und witterungsentsprechend gekleidet, die Kleidung sei geordnet und
sauber gewesen. Es sei leicht gelungen, einen tragfähigen Kontakt zum
Versicherten herzustellen und durchgehend aufrecht zu erhalten. Die Auffassung
sei nicht erschwert gewesen, die Konzentration nicht beeinträchtigt, auch nicht
im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Es hätten keine Hinweise auf
intellektuelle Defizite vorgelegen; die höheren kognitiven Leistungen
(problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert
gewesen. Der Versicherte sei bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ
und zur eigenen Person vollständig orientiert gewesen. Es hätten keine
Zeitgitterstörungen bestanden. Der Versicherte habe mit gut modulierter Stimme
in adäquater Geschwindigkeit gesprochen. Der formale Gedankengang sei geordnet
gewesen. Es zeigten sich in der Untersuchungssituation keine Wahngedanken,
keine Halluzinationen, keine illusionären Verkennungen; auch anamnestisch
hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten
ergeben. Die Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis hätten im
klinischpsychopathologischen Befund unbeeinträchtigt gewirkt. Störungen des
Ich-Bewusstseins hätten nicht vorgelegen. Auch wenn keine explizite Testung der
Intelligenz vorgenommen worden sei, hätten sich keine Hinweise auf eine
Intelligenzminderung gezeigt. Das Intelligenzniveau habe passend zur
Schulbildung und zum beruflichen Werdegang als durchschnittlich imponiert. Die
Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht gewesen. Ambivalenz
oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage sei ausreichend gewesen. Die
Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der
Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Der Versicherte habe
sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten keine
Affektlabilität oder Affektinkontinenz bestanden. Es hätten keine
Interesselosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie erfragt
werden können. Zwangssymptome oder phobische Ängste hätten nicht vorgelegen. Bei
der hiesigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten
Persönlichkeit oder gar Persönlichkeitsstörung ergeben. Insbesondere emotional
instabile Inhalte seien hier nicht wahrnehmbar gewesen. Der Versicherte sei
verträglich, er habe gescherzt, teilweise mit einem nachvollziehbaren, gesund
wirkenden Sarkasmus über seine gegenwärtige Situation und habe in keiner Weise in
seiner Persönlichkeit auffällig gewirkt. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien
erhalten gewesen; es hätten keinerlei Hinweise für paranoide Denkinhalte vorgelegen.
Der Versicherte sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit mit Einschränkungen in
der Lage. Es seien Schlafstörungen, keine Störungen des Appetits aber eine
Aufhebung der sexuellen Interessen berichtet worden.
Weiter führte der Gutachter aus, falls
man beim Versicherten in der Vergangenheit tatsächlich von einer relevanten
psychiatrischen Symptomatik ausgehen würde, so überrasche es, dass dieser,
obwohl die Symptomatik vor 18 Jahren aufgetreten sei und seither im Wesentlichen
unverändert bestehe, weiterhin habe beruflich tätig sein können. Auch entfalte
der Versicherte seinen eigenen Angaben zufolge Aktivitäten, so helfe er
beispielsweise seinem Bruder in dessen Garage und sei aktuell bemüht, 5'000 Modellautos
zu verkaufen. All dies spreche gegen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, vor
allem aber gegen eine relevante depressive Symptomatik. Weiter stelle sich die
Frage, warum prinzipiell gut zu behandelnde Störungsbilder auf eine
entsprechende Behandlung nicht angesprochen hätten, wenngleich die Medikation eingenommen
werde. Auch der zurückliegende Wechsel der Medikation innerhalb der gleichen Stoffgruppe
(Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) verwundere, da möglicherweise über eine andere
Stoffgruppe hätte nachgedacht werden können. Auch sei nicht erkennbar, dass Augmentationsstrategien
versucht worden seien. Wie bereits ausgeführt, passten die Aktivitäten, die der
Versicherte entwickle, nicht zu einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Das entscheidende
Argument, warum beim Versicherten allerdings keine leitliniengerechte Diagnose
gestellt werden könne, sei, dass dieser in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren,
die jeweils unterschiedliche Aspekte prüfe, massiv schlecht abgeschnitten habe,
so dass laut Testmanual hinsichtlich des einen Verfahrens von einem praktisch sicheren
Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe und hinsichtlich des anderen
Verfahrens vom zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik
auszugehen sei. Um Missverständnisse zu vermeiden, erlaube sich der Referent
den Hinweis, dass es sich jedenfalls bei einem Verfahren um ein solches handle,
das bei Menschen mit einer Intelligenzminderung, einer beginnenden Demenz, aber
auch einer floriden Schizophrenie zu vollkommen unauffälligen Ergebnissen führe,
allerdings nur dann, wenn der Untersuchte eine ausreichende
Anstrengungsbereitschaft zeige. Genau dies sei vorliegend offensichtlich nicht
der Fall gewesen. Die bisher gestellten Diagnosen könnten aus den genannten
Gründen nicht nachvollzogen werden. Offensichtlich seien Phänomene wie
Aggravation beziehungsweise Simulation von den behandelnden Ärzten bisher nicht
in Betracht gezogen worden. Hinsichtlich der Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung werde darauf hingewiesen, dass der letzte Bericht diese
Diagnose nur aktenanamnestisch beschreibe, was dafür spreche, dass sie dort
nicht habe wahrgenommen werden können. Dies entspreche auch der gutachterlichen
Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht könne somit festgehalten werden, dass
sich aufgrund der Diskrepanzen im Vortrag des Versicherten, vor allem aufgrund
der Beschwerdeschilderung des Versicherten, aber auch seines signifikant
schlechten Abschneidens in zwei unterschiedlichen Beschwerdevalidierungsverfahren
keine Diagnose habe verifizieren lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei bzw. gewesen
sei.
Zusammenfassend kann auf das schlüssige
psychiatrische Teilgutachten, welches den in E. II. 6.1 hiervor genannten
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten entspricht (vgl. AHI
1997 S. 121; BGE 122 V 160), ebenfalls abgestellt werden. Gestützt auf dieses
beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag auch die interdiszip-linäre Gesamtbeurteilung der C.___-Gutachter
zu überzeugen (s. E. II. 5.5 hiervor), wonach beim Beschwerdeführer keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten und
sowohl in der Vergangenheit als auch im Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eruiert werden könne.
6.6 Sodann vermögen die Rügen des
Beschwerdeführers den Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu vermindern. Der
Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der im psychiatrischen Gutachten
genannte Widerspruch, wonach das Beck'sche Depressionsinventar für eine schwere
depressive Symptomatik spreche, während im Rahmen der Exploration keine
krankheitswertige Störung habe festgestellt werden könne, sei mit dem Drang des
Beschwerdeführers sich möglichst gut zu präsentieren, die Aktivitäten
aufzubauschen und die «Leerzeiten» schönzureden, zu erklären. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass sich die genannten Diskrepanzen nicht nur im psychiatrischen
Teilgutachten gezeigt haben, sondern auch im neuropsychologischen Teilgutachten,
in welchem keine validen Testresultate erzielt wurden. Gemäss dem
neuropsychologischen Gutachter waren diese nicht verwertbaren Testresultate auf
die ungenügende Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Selbst wenn man der vorerwähnten Erklärung des Beschwerdeführers für die
bestehenden Widersprüche folgen würde, änderte dies nichts am Resultat, dass
der Beschwerdeführer die Konsequenzen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen
hat (s. E. II. 6.7 hiernach). Die vom Beschwerdeführer weiter angeführten
Umstände, wonach der vom 9. Juli 2020 bis 20. August 2020 hospitalisiert und
anschliessend 28. September 2020 bis 12. November 2021 teilstationär in der
Tagesklinik gewesen sei und seit seinem Austritt von der Psychiatriespitex
begleitet werde, führen im Lichte der gemachten Ausführungen betreffend
Beweislosigkeit ebenfalls zu keinem anderen Resultat.
Des Weiteren vermögen auch die
entgegenstehenden Berichte der Behandler des Beschwerdeführers den Beweiswert
der gutachterlichen Beurteilung nicht zu entkräften. Aus den Berichten der I.___
geht zwar eine dem Gutachten diametral entgegenstehende Diagnosestellung und
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor. Wie die RAD-Ärztin mit Stellungnahme
vom 22. April 2021 aber zurecht darauf hingewiesen hat, fehlt es diesen
Berichten teilweise an einer leitliniengerechten Befunderhebung, so dass die
dort gestellten Diagnosen nur begrenzt überprüft werden können. Zudem wurden
bei der von den psychiatrischen Ärzten attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auch die somatischen und damit fachfremden Beschwerden mitberücksichtigt, was
den Beweiswert der diesbezüglichen Beurteilung zusätzlich schmälert. Des
Weiteren ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ nur
begrenzt Beweiswert zugemessen werden kann. Sodann wurde im C.___-Gutachten – entgegen
der Ansicht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, – nicht
vorgeschlagen, den Beschwerdeführer auf ein zusätzliches Antidepressivum zur
Behandlung der Depression und Angstsymptomatik einzustellen. Im Gutachten wurde
lediglich angemerkt, es erstaune, dass beim Beschwerdeführer bei der Medikation
nicht eine andere Stoffgruppe versucht worden sei. Zudem sei nicht erkennbar,
dass Augmentationsstrategien versucht worden seien. Im Rahmen der Augmentation
wird das Antidepressivum durch andere Medikamente unterstützt. Dabei handelt es
sich etwa um Antipsychotika der neueren Generation, Lithium und
Schilddrüsenhormone (Österreichische Ärztezeitung Nr. 20 / 25. Oktober 2016).
6.7 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 28.
Januar 2020 weder aus internistischer noch aus neuropsychologischer und
psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden können. Während im internistischen Teilgutachten gestützt auf die
erhobenen Befunde und die Vorakten lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, war eine Diagnosestellung in den
neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachten aufgrund fehlender
valider Testresultate bzw. der festgestellten erheblichen Inkonsistenzen nicht
möglich. Die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch
ableitende Beschwerdeführer. So wird nach der allgemeinen, auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden (vgl. 8C_324/2014 E. 3.2) Beweisregel (Art.
8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich
der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Bleiben die
Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren
Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und
unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht
zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Die beantragten
weiteren Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse
vorlagen. Da somit keine invalidenversicherungsrelevanten Beschwerden erstellt
sind, sind auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten beruflichen
Massnahmen abzuweisen. Im Übrigen durfte die Beschwerdegegnerin angesichts der Resultate
der C.___-Begutachtung darauf verzichten, weitere Berichte bei den behandelnden
Psychiatern einzuholen, zumal diese, wie vorstehend dargelegt, den Beweiswert
des Gutachtens nicht zu entkräften vermögen. Eine Verletzung der
Untersuchungspflicht liegt demnach nicht vor.
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf
CHF 2'124.35 festzusetzen (10.3 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
118.45 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 554.65 (CHF 2'679.00 – 2'124.35), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Irja Zuber, [...], wird auf CHF 2'124.35
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 554.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsan-
spruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch