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Entscheid

VSBES.2022.92

Invalidenrente

20. Juni 2023Deutsch38 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Michael Schermbach

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 27. Mai und 14. Juni 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1974 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. September 2008 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis

auf die Diagnose Mitralklappen-Endokarditis zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie und Psychiatrie

(IV-Nr. 32.1) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht ein (IV-Nr. 34).

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010

(IV-Nr. 38) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 13.51 % den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

2. Am 16. April 2020 meldete sich

die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 40). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und

Psychiatrie (IV-Nr. 70.1) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht ein

(IV-Nr. 78). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) mit

Verfügungen vom 27. Mai 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 14. Juni 2022 (A.S.

7 ff) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Oktober 2020

eine Viertelsrente zu.

3. Gegen diese Verfügungen lässt

die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 f.) und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben (recte: Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben) und der

Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge

3. Der Beschwerdeführerin sei im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.

September 2022 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 19. September

2022 (A.S. 34) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Mit Replik vom 30. September

2022 (A.S. 37) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

7. Mit Duplik vom 15. November

2022 (A.S. 44) stellt die Beschwerdegegnerin ergänzend den Antrag, der

Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen.

8. Mit Triplik vom 8. Dezember

2022 (A.S. 46 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie,

bevor sie die gesundheitlichen Probleme in ihrem täglichen Leben einschränkten

und auch bevor ihre Tochter auf die Welt gekommen sei und auch danach, je nach

Bedarf mehr als die in der Verfügung angegebenen 75 % gearbeitet. Dies werde

mittlerweile von ihrem damaligen Vorgesetzten, Herr D.___ schriftlich

bestätigt. Herr D.___ könne bei Bedarf kontaktiert und befragt werden. Herr D.___

habe geschrieben, dass die Beschwerdeführerin oft mehr als 80 % gearbeitet

habe. Laut Duden bedeute die Bezeichnung «oft» Folgendes: «sich wiederholt

ereignend; immer wieder; mehrfach». Wenn nun etwas immer wieder und gehäuft

geschehe, dann geschehe dies nicht punktuell, sondern vermutlich in über 50 %

der Fälle während des angegebenen Zeitraums. Auch aus den der Vorinstanz

vorliegenden Akten ergäben sich einige Hinweise auf ein höheres Pensum als nur

80 %: Diverse Lohnabrechnungen mit entsprechender Stundenzahl,

Intake-Gespräch vom 22. September 2008 zu Beginn des ersten Verfahrens,

Auszüge aus dem individuellen Konto, Erkenntnisse aus dem ersten ärztlichen

Gutachten vom 8. März 2010, Intake-Gespräch vom 18. Juni 2020, Fragebogen für

Arbeitgebende (IV-Nr. 52, S. 8), E-Mail der Hausärztin vom 17. November 2021 an

den Unterzeichneten. Sodann würden laut dem Abklärungsbericht Haushalt

hinsichtlich der prozentualen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nur die

letzten drei Jahre umfasst. Das sei in diesem Zusammenhang klarerweise zu

wenig. Mit dieser Feststellung und Bestätigung sei der Berechnung der

Vorinstanz bereits die Grundlage entzogen. Falls die Daten aus den

Anfangsjahren der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr erhältlich

gemacht werden könnten, könne auch ihre ehemalige Schwiegermutter, Frau E.___,

dieses höhere Arbeitspensum bestätigen. So habe die Beschwerdeführerin sogar

noch nach der Geburt der Tochter am 21. Juni 2005 gelegentlich mehr als 80 %

gearbeitet und in dieser Zeit habe Frau E.___ auf ihre Enkelin aufgepasst. Des

Weiteren gehe aus der E-Mail der Hausärztin vom 17. November 2021 hervor,

dass die mittlerweile 17-jährige Tochter der Beschwerdeführerin sie im Haushalt

unterstütze, was sogar Eingang in die Haushaltsabklärung gefunden habe. Da ihre

Tochter selbständiger sei und ihr sogar zur Hand gehen könne, könnte die

Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten, was auch angesichts ihrer

finanziellen Situation notwendig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zu 100

% gearbeitet habe, dann habe ihr meist die Gesundheit einen Strich durch die

Rechnung gemacht. Da sie lange Zeit im Stundenlohn angestellt gewesen sei und

immer dann mehr gearbeitet habe, wenn Not an der Frau gewesen sei, könnten

nicht immer «konkrete» Nachweise über das genaue Pensum erbracht werden,

sondern es müsse anhand von Angaben (Bestätigungen Dritter und der

Beschwerdeführerin) und Dokumenten in den Akten (Lohn- und Stundenabrechnungen)

das Pensum hergeleitet werden. Wenn es ihre Gesundheit zugelassen habe, habe

sie ihr Pensum immer aufgestockt und würde dies auch jetzt machen, da der

«Betreuungsaufwand» für ihre Tochter nur noch minim sei. Ihre finanzielle

Situation würde diese Lösung «begrüssen», doch ihre Gesundheit lasse dies nicht

zu. Wenn das Gericht der Ansicht sei, dass die Angaben der ehemaligen

Schwiegermutter, Frau E.___, und des ehemaligen Chefs, Herr D.___, in Form

einer Zeugenaussage bzw. einer Aussage als Auskunftsperson erhärtet werden

müssten, dann führe wohl kein Weg an einer Parteiverhandlung vorbei. Des

Weiteren sei in diesem Zusammenhang noch auf den Entscheid des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) Nr. 7186/09 Di Trizio gegen die Schweiz

vom 2. Februar 2016 zu verweisen. Der EGMR habe in der Annahme, dass eine

Mutter nach der Geburt eines Kindes nur noch Teilzeit arbeite und in der darauf

basierenden Berechnung der IV eine Geschlechterdiskriminierung erblickt, da die

«gemischte Methode» zu 98 % bei Frauen Anwendung finde. Mit Blick auf diesen

Entscheid sei die Festlegung des Invaliditätsgrads auf 40 %, der ebenfalls in

der gemischten Berechnungsmethode zustande gekommen sei, auch grundsätzlich zu

hinterfragen zumal, wie oben festgehalten worden sei, eine Betreuung der

Tochter heutzutage nicht mehr notwendig sei. Sodann lebe die Beschwerdeführerin

zwar schon seit längerer Zeit in der Schweiz, spreche aber nur wenig Deutsch.

Zudem könne sie nur zu 50 % arbeiten und benötige lange Ruhephasen nach diesen

Arbeitseinsätzen. Analog zum Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6.

September 2017 E. 3.3.2.1 sei ihr somit ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.

Des Weiteren seien der Beschwerdeführerin regelmässige kardiologische

Abklärungen zu gewähren. So fordere der kardiologische Gutachter eine jährliche

Re-Evaluation. Dies sei für die Beschwerdeführerin essenziell, damit sie auch

bei einer hoffentlich nicht eintretenden aber sehr wohl möglichen

gesundheitlichen Verschlechterung sofort angepasste Leistungen von der IV

erhalte, ohne ein derart aufwändiges und sie ziemlich belastendes Verfahren wie

das Vorliegende nochmals durchlaufen zu müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer

Beschwerdeantwort die Ansicht, bereits die telefonische Rückfrage am 15.

Oktober 2021 bei der F.___ (Frau G.___) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin

auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung zu keinem Zeitpunkt 100 %

bei der F.___ gearbeitet habe. Die zusätzliche schriftliche Rückfrage habe am

16. Februar 2022 ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer

gesundheitlichen Einschränkung im Pensum von ca. 75 % bei der F.___ erwerbstätig

gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei sie im Pensum von 100 % für die F.___

tätig gewesen. Sodann sei zu einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn folgendes

festzuhalten: Mangelnde Sprachkenntnisse begründeten grundsätzlich keinen

Abzug, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen

werde (vgl. 8C_549/2019 E. 7.7). Auch eine Tätigkeit für eine verhältnismässige

lange Zeit bei der F.___ begründe keinen leidensbedingten Abzug. Die Bedeutung

der Dienstjahre nehme im privaten Sektor ab, je niedriger das

Anforderungsprofil sei (vgl. BGE 126 V 79 E.5a/cc; AHI1999 S. 243 E.4c; U 420/04 E.2.5.4). Im polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 sei

sodann festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten

erledigen könne. Eine Unterstützung der im gleichen Haushalt lebenden

17-jährigen Tochter sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter

habe die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 eine neue Anstellung als

Reinigungsfachkraft bei der H.___ im Pensum von 40 % angenommen. Aufgrund

dieser Tätigkeit sei ebenfalls davon auszugehen, dass sie ihren Haushalt

erledigen könne. Das Einlegen von vermehrten Pausen, respektive die

Haushaltführung in Etappen zu erledigen, sei aus invalidenrechtlicher Sicht

zumutbar. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwieweit die gerichtliche

Befragung eines ehemaligen Vorgesetzten der Versicherten einen zusätzlichen

Erkenntnisgewinn zu liefern vermöge. Die eingereichte schriftliche Bestätigung

des ehemaligen Vorgesetzten führe nur aus, dass die Versicherte «oft mehr als

nur 80 % pro Woche gearbeitet habe», ohne jedoch angeben oder belegen zu

können, in welchem Pensum die versicherte Person in der Vergangenheit denn

konkret (durchschnittlich) gearbeitet haben solle. Sodann vermöge die

Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass im kardiologischen Teilgutachten als

Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2021 festgehalten

worden sei, eine Re-Evaluation sei jährlich notwendig, nichts zu Ihren Gunsten

abzuleiten, lägen doch weder konkrete Anhaltspunkte vor, noch werde geltend

gemacht, dass sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung aus kardiologischer

Sicht eine Veränderung der von Seiten der Gutachterpersonen attestierten

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit

ereignet haben solle. Es habe somit keine Notwendigkeit für eine

(kardiologische) Verlaufsbegutachtung bestanden. Sollte sich der

Gesundheitszustand der Versicherten nach Erlass der angefochtenen Verfügung

verschlechtert haben, werde es Sache der Versicherten sein, bei der IV-Stelle

ein Revisionsgesuch einzureichen und eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung

glaubhaft zu machen.

Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin

mit Stellungnahme vom 15. November 2022 ergänzend geltend, in den

Arbeitgeberfragebogen vom 25. Juni 2020 und 9. Oktober 2008 sei

festgehalten worden, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens

30 Stunden resp. ca. 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben solle, was einem

Pensum von 71.5 resp. 76.2 Prozent entspreche (vgl. Keyfile vom 26. Juni 2020,

Ziffer 2.3, S. 4 resp. vom 16. Oktober 2008, Ziffer 2.9, S. 2). Ginge man

von einem Status 71.5/76.2 : 28.5/23.8 (ausserhäusliche Tätigkeit: Aufgabenbereich

Haushalt) aus, würde gar kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

ermittelt werden können. Der Versicherten sei vor diesem Hintergrund eine

reformatio in peius anzudrohen.

7. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Oktober

2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 27. Mai 2010 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügungen vom 27.

Mai 2022 und 14. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2010 stützte sich die

Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der B.___ vom 8. März 2010 (IV-Nr. 32.1; Fachrichtungen Innere

Medizin, Kardiologie und Psychiatrie). Darin wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Status nach rheumatischer

Mitralklappen-Endokarditis (ICD-10-Code: Z 95.2) mit/bei

·

Mitralklappenoperation

1989 und 1996.

·

Erneuter

Mitralklappenersatz (Bioprothese) bei Mitralklappensegeleinriss 12/2007.

·

Intermittierender

AV-Block Grad III mit Schwindel, Erstdiagnose 14.08.2009 (ICD-10-Code: 144.2).

·

Implantation eines

VDD-Schrittmachers am 14. August 2009, Elektrokonversion bei atrialem

Undersensing.

·

Implantation einer

zusätzlichen Elektrode atrial am 21. August 2009.

·

Typische

AF-Knoten-Reentry-Tachykardie am 14. Februar 2008.

·

Slow pathway

Modulation bei dualer AV-Leitung am 14. Februar 2008.

·

Echokardiographie

10. November 2009: intakte linksventrikuläre systolische Funktion, leichte

diastolische Dysfunktion, unauffällige Mitralklappenprothese.

·

Belastungs-EKG 10.

November 2009: mässig eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, klinisch

negativ, elektrisch bei vorbestehenden Repolarisationsstörungen nicht

konklusiv, keine pektanginösen Beschwerden, keine Arrhythmien, chronotope

Kompetenz erhalten.

·

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren: keine bekannt.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Arterielle Hypertonie

(ICD-10-Code: I 10.00), medikamentös behandelt.

-

Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10-Code: F

54).

-

Laktose-Intoleranz.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe, wobei

es sich um leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten handle,

sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der physischen Dekonditionierung leicht

eingeschränkt. Aufgrund des implantierten Schrittmachers seien zudem

Überkopfarbeiten mit dem linken Arm als ungünstig anzusehen.

Die bisherige Tätigkeit sei der

versicherten Person in einem zeitlichen Pensum von acht bis achteinhalb Stunden

pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis

40 %. Sodann sei der versicherten Person eine angepasste leichte, vorwiegend

sitzende Tätigkeit zumutbar. Es müsse einzig darauf geachtet werden, dass

infolge des implantierten Schrittmachers mit dem linken Arm nicht allzu oft

Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten. Angepasste Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin zu acht bis achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

7.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2022 und 14. Juni 2022 stützte sich die

Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 (IV-Nr. 70.1;

Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie). Darin

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Postrheumatische Herzkrankheit (ICD-10

109.1)

-

St.n. biologischem

Mitralklappenersatz 1989, 1996 und 2007 in [...]

-

St.n. Re-Operation mit

Ersatz der degenerierten biologischen Mitralklappenprothese durch eine

mechanische Prothese (Medtronic MHV 500DM27) am 19. Juli 2019, I.___

-

eingeschränkte

biventrikuläre Pumpfunktion

-

kompensierte

Herzinsuffizienz, NT-proBNP 267 pg/ml (Norm <125)

-

eingeschränkte körperliche

Leistungsfähigkeit bei Fahrradergometrie

2. AV-Block III bei Diagnose 1.

-

St.n.

Schrittmacherimplantation VDD 2009

3. St.n. paroxysmaler supraventrikulärer

Tachykardie

-

typische AVNRT, Diagnose in

[...], aktuell Schrittmacherrhythmus

4. Mischzephalea (ICD-10 R51)

-

chronische

Spannungskopfschmerzen

-

Migräne mit visueller Aura

-

Analgetika-induzierter

Kopfschmerz

5. Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

2. St.n. spontanem/atraumatischem

Subduralhämatom frontal links unter Antikoagulation 24. September 2019 (ICD-10

506.5)

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, bei der kardiologischen Untersuchung sei eine eingeschränkte biventrikuläre

Pumpfunktion und eine kompensierte Herzinsuffizienz als Folge der Herzkrankheit

mit Mitralklappenersatz festgestellt worden. Die Leistungsfähigkeit der

Explorandin sei dadurch aus kardiologischer Sicht eingeschränkt. Bei der

allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren internistischen

Diagnosen gestellt worden. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine

Mischzephalea mit Spannungskopfschmerzen, Migräne und analgetikainduziertem

Kopfschmerz diagnostiziert worden. Aufgrund der wiederholten Kopfschmerzen

bestehe aus neurologischer Sicht eine leichte Leistungseinschränkung. Diese

könne allerdings mit medizinischen Massnahmen noch verbessert werden. Das

spontane atraumatische Subduralhämatom frontal links, welches im September 2019

diagnostiziert worden sei, habe keine neurologischen Auswirkungen und somit

auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen

Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem

bestünden psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten. Dies betreffe den Umgang mit den Einschränkungen

durch die Herzerkrankung und die Kopfschmerzen. Eine leichte

Leistungseinschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht durch die

depressive Symptomatik. Gesamtmedizinisch ergebe sich eine

Leistungseinschränkung vorwiegend aufgrund der kardiologischen Problematik. Die

derzeit von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit in mehreren zeitlichen Abschnitten

sei ideal. Die Leistungseinschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer

Sicht seien somit durch die kardiologisch noch mögliche Arbeitstätigkeit

abgedeckt. Sodann führten die Gutachter zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aus, ab 2003 sei die Explorandin als Reinigungsangestellte bei der Firma F.___

angestellt gewesen. Sie habe ein Pensum von 80 % in der Unterhaltsreinigung

ausgeübt. Diese Tätigkeit habe sie 2019 nach der Herzoperation zu 50 %

wieder aufnehmen können. Sie habe diese Arbeit über die Woche verteilt. Diese

Tätigkeit sei ihr 4 – 5 Stunden täglich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe zusätzlich eine leichte Leistungseinschränkung. Insgesamt bestehe somit

in dieser Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die

angestammte und aktuell ausgeübte Tätigkeit sei angepasst. Eine andere

Tätigkeit, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde, könne nicht

angegeben werden. Des Weiteren hielten die Gutachter zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

im Vergleich zur Situation vom Mai 2010 durch die Herzoperation im September

2019 wesentlich verändert. Genaue zeitliche Angaben über den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit seien schwierig zu machen. Dokumentiert sei eine

Verschlechterung der kardialen Pumpfunktion nach dem Eingriff im Juli 2019. Der

Beginn der im Gutachten festgelegten Arbeitsfähigkeit könne daher auf diesen

Zeitpunkt festgelegt werden.

7.3 Unter den Parteien ist

unbestritten, das gestützt auf das vorgenannte Gutachten der C.___ vom 14. Juli

2021 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies

ist denn auch nicht zu beanstanden und wird von den Gutachtern überzeugend

dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und unter den Parteien ebenfalls nicht

umstritten ist die gutachterlich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der

aktuell ausgeübten und ideal angepassten Tätigkeit als Reinigungsangestellte

bei der Firma F.___. Zudem steht das Gutachten der C.___ im Wesentlichen im Einklang

mit den vorhandenen medizinischen Vorakten. Die dem Gutachten entgegenstehenden

Berichte von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 7.

Mai 2020 (IV-Nr. 55) und von Dr. med. K.___, Fachärztin für Kardiologie FMH,

vom 14. September 2020 (IV-Nr. 56), worin der Beschwerdeführerin jeweils

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, sind diesbezüglich nur wenig

begründet, zumal diese Berichte angesichts des Umstandes, dass die

Beschwerdeführerin von 2019 bis 31. Juli 2021 wieder zu 50 % als

Reinigungsangestellte tätig war (vgl. IV-Nr. 78), kaum überzeugen.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der C.___ vom 14.

Juli 2021 abgestellt werden.

8. Umstritten ist dagegen die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai

2022 und 14. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im

Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum ausserhäuslich tätig. Mit Duplik vom 15.

November 2022 macht die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nun geltend, gestützt auf die Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin im

Arbeitgeberfragebogen sei nur ein Pensum von 71.5 bzw. 76.2 % erstellt, was zu

einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führe, weshalb eine reformatio in

peius anzudrohen sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde im Gesundheitsfall

100 % arbeiten. Als Gründe hierfür macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe

bereits früher häufig mehr als in einem 80%-Pensum gearbeitet. Dies könne

sowohl ihr damaliger Vorgesetzter als auch ihr ehemalige Schwiegermutter

bestätigen. Zudem unterstütze sie ihre 17-jährige Tochter im Haushalt, weshalb

sie zu 100 % ausserhäuslich tätig sein könnte, was auch angesichts ihrer

finanziellen Situation notwendig wäre.

8.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117

V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28. Juni 2019 E. 5.2).

8.2 Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

-

Diverse Lohnabrechnungen

mit entsprechender Anzahl gearbeiteter Stunden:

·

April 2017 (IV-Nr.

53, S. 4): 151.20 Std. + 15.30 Überstunden

·

Mai 2018 (IV-Nr. 53,

S. 5): 159.50 Std. + 39.25 Überstunden

·

Juni 2018 (IV-Nr.

53, S. 6): 169.50 Stunden

·

Dezember 2018

(IV-Nr. 53, S. 7; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld

und ist damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)

·

Juni 2019 (IV-Nr.

53, S. 8): 122.75

·

April 2020 (IV-Nr.

53, S. 9; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld und ist

damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)

·

Mai 2020 (IV-Nr. 53,

S. 10; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld und ist

damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)

-

Intake-Gespräch vom 22.

September 2008 (IV-Nr. 4): Wunschpensum und auch tatsächliches Pensum 80 – 100

% (auf Abruf, wie im 2007), oftmals habe die Beschwerdeführerin zu 100 %

gearbeitet. Die Schwägerin habe in dieser Zeit zur Tochter geschaut.

-

Gutachten der B.___ vom 8.

März 2010 (IV-Nr. 32.1, S. 9) / Aussage der Beschwerdeführerin: Je nach Einsatz

arbeite sie im Durchschnitt zwischen 90-120 Stunden pro Monat.

-

Intake-Gespräch vom 18.

Juni 2020 (IV-Nr. 51): Anstellung ursprünglich zu 80 %. Seit dem letzten

Spitalaufenthalt (zirka Oktober 2019) Reduktion auf 50 %. Die Reduktion sei aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt. Es bleibe nicht viel übrig, aber sie könne

ihre Rechnungen bezahlen. Der Vater der Tochter zahle regelmässig die Alimente.

Wenn sie gesund wäre, würde sie aktuell 100 % arbeiten. Ihre Tochter sei

15-jährig und ihre Schwiegermutter helfe ihr, wenn es nötig sei.

-

Beilage zum Arbeitgeberfragebogen,

Jahreslohnkonto 2006 – 2008 (IV-Nr. 9, S. 7 – 12):

o 2006: 1'072.00 Std. / 89 Std. pro Monat

o 2007: 1'513.25 Std. / 126.1 Std. pro

Monat

o 2008: 1'082.25 Std. / 90.2 Std. pro

Monat

-

Arbeitgeberfragebogen

(IV-Nr. 9): Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens ca. 32 Std.

-

Arbeitgeberfragebogen

(IV-Nr. 52): Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens 30 Stunden.

-

Weitere Informationen im

Arbeitgeberfragebogen / Lohnzahlungen der letzten drei Jahre (IV-Nr. 52, S. 8):

o 2017: 1638.5 Std. pro Jahr / 136.6 Std.

pro Monat = 75 % Pensum

o 2018: 1973 Std. pro Jahr / 164.4 Std.

pro Monat = 90.3 % Pensum

o 2019: 1468.25 Std. pro Jahr / 122.4 Std.

pro Monat = 67 % Pensum

-

Neurologisches

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 70.1) / Aussage der Beschwerdeführerin: Sie

habe früher immer 100 % gearbeitet.

-

Erklärung des ehemaligen

Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, D.___, vom 25. Juni 2022 (Beschwerdebeilage

4): Vor der Geburt der Tochter und den gesundheitlichen Problemen habe die

Beschwerdeführerin oft mehr als 80 % gearbeitet; er sei bis 2015 im

Unternehmen gewesen.

-

Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, 7. Februar 2022,

86: Die Beschwerdeführerin habe ca. in einem 75%-Pensum gearbeitet. Sie sei nie

in einem 100%-Pensum angestellt gewesen.

-

In dem von der

Beschwerdeführerin veranlassten Haushaltsabklärungsbericht vom 3. November 2021

(IV-Nr. 78) sowie der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 22. März 2022

(IV-Nr. 87) wurde bezüglich der Statusfrage ausgeführt, zum Zeitpunkt der

IV-Anmeldung sei die Beschwerdeführerin im Pensum von 50 % bei der F.___ in [...]

als Raumpflegerin im Stundenlohn angestellt gewesen. Gemäss dem Erstgespräch

vom 17. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum aus

gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 50 % reduzieren müssen. Die

telefonische Rückfrage beim damaligen Arbeitgeber F.___, Frau G.___, habe diese

Aussage bestätigt. Bereits die telefonische Rückfrage am 15. Oktober 2021

(siehe Protokoll vom 15. Oktober 2021) bei der F.___ habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung zu keinem

Zeitpunkt 100 % dort gearbeitet habe. Die zusätzlich verlangte schriftliche

Auskunft der F.___ vom 16. Februar 2022 habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung im Pensum von ca.

75 % bei der F.___ erwerbstätig gewesen sei.

8.3 Vorweg ist auf das Vorbringen

der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach aufgrund der Angaben der damaligen

Arbeitgeberin, der F.___, die

Beschwerdeführerin habe ca. in einem 75%-Pensum gearbeitet, eine reformatio in

peius anzudrohen sei. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass bezüglich der

Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

ausserhäuslich arbeiten würde, nicht einzig relevant ist, in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hat. Zum

anderen kann aufgrund des

vorgehend belegten schwankenden Pensums nicht ohne Weiteres auf die

diesbezüglichen Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden, zumal diese nur

ungefähre Angaben zum Pensum machen konnte. Da die

Beschwerdeführerin über viele Jahre bei der F.___ als Reinigungsfachkraft im

Stundenlohn gearbeitet hat, sind in den vorliegenden Akten sehr genaue Angaben

über die tatsächlich gearbeiteten Stunden bzw. das daraus resultierende

schwankende Pensum enthalten: Das Durchschnittspensum der Jahre 2017 – 2019

beträgt 77.5 %. Das Jahr 2019 ist dagegen nur bedingt aussagekräftig, da die

Beschwerdeführerin bereits ab 19. Juli 2019 gesundheitlich eingeschränkt war

(s. angefochtene Verfügung). Die Jahre 2017 und 2018 ergeben ein

Durchschnittspensum von 82.65 %. Demnach erscheint es gerechtfertigt, insgesamt

von einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten 80%-Pensum

auszugehen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%-Pensum ist

dagegen nicht ausreichend belegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin, wie aus den

Akten ersichtlich, in einigen Monaten mehr als 80 % – mit Überstunden auch

mal mehr als 100 % – gearbeitet. Aber die meisten Monate betrug das Pensum

nicht mehr als 80 % und lag häufig auch darunter, weshalb es gerechtfertigt

ist, auf ein Durchschnittspensum von 80 % abzustellen. Zudem vermögen auch die

als Beilagen zum Arbeitgeberfragebogen vom 9. Oktober 2008 eingereichten Jahreslohnkonti

2006 – 2008 (IV-Nr. 9, S. 9 – 12; 2006: 1'072.00 Std. / 89 Std. pro Monat;

2007: 1'513.25 Std. / 126.1 Std. pro Monat; 2008: 1'082.25 Std. 90.2 /

Std. pro Monat) kein

höheres Pensum zu belegen. Ein durchschnittlicher Monat hat 4,3333 Wochen (52 :

12). Geht man von einer üblichen Wochenarbeitszeit bei einem 100%-Pensum von 42

Stunden (allgemeine Arbeitszeit im Betrieb, IV-Nr. 52, S. 4) aus, dann

entspricht die Monatsarbeitszeit bei einem vollen Pensum 182 Std. Die von der

Beschwerdeführerin in den Jahren 2006, 2007 und 2008 durchschnittlich pro Monat

gearbeiteten Stunden entsprechen somit folgenden Pensen: 2006 48.9 %, 2007

69.3 %, 2008 49.6 %. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich

nicht, von einem Durchschnittspensum von mehr als 80 % auszugehen.

Sodann macht die Beschwerdeführerin

finanzielle Gründe geltend, welche für ein 100%-Pensum sprächen. Solche Gründe erscheinen

aber aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der von der

Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch

vom 18. Juni 2020 (vgl. II. E. 8.2 hiervor; IV-Nr. 51) gemachten Aussagen nicht

als überwiegend wahrscheinlich. Zudem

kann der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit

allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts

9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 288). Ebenso vermag die

Beschwerdeführerin aus der

Erklärung ihres ehemaligen Vorgesetzten, D.___, vom 25. Juni 2022 (vgl. E. II.

8.2 hiervor; Beschwerdebeilage 4), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal seine

Aussagen nur sehr vage sind. Schliesslich kann alleine aufgrund des Umstandes,

dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile 17-jährig ist, ebenfalls

nicht ohne Weiteres auf eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % geschlossen

werden. In diesem Zusammenhang kann auf die von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagene, aber nicht ausdrücklich beantragte Parteibefragung verzichtet

werden, da bezüglich der zu klärenden Frage kaum weiterführende Erkenntnisse zu

erwarten sind. So ist aufgrund des Alters der Tochter bereits erstellt, dass

die Beschwerdeführerin grundsätzlich in einem Pensum von 100 % arbeiten

könnte. Dass sie dies im Gesundheitsfall auch tatsächlich getan hätte, ist

gestützt auf die vorgehenden Ausführungen und mangels diesbezüglicher Hinweise

in den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. In den Rechtsschriften der

Beschwerdeführerin wird sodann eine Zeugenbefragung der Schwiegermutter und des

ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, jedoch ebenfalls nicht

ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin will mit diesen Zeugenaussagen

unter anderem belegen können, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter am 21. Juni

2005 mehr als in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Selbst wenn aus den

Zeugenaussagen resultieren würde, dass die Beschwerdeführerin ab der Anstellung

bei der F.___ per 1. Mai 2003 (vgl. IV-Nr. 9) bis zur Geburt der Tochter

am 21. Juni 2005 in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte, könnte alleine aufgrund

dessen nicht auf ein im Gesundheitsfall tatsächlich ausgeübtes 100%-Pensum

geschlossen werden, da die Invalidität erst per 19. Juli 2019 eingetreten ist

und sich aus den übrigen Unterlagen in den Jahren 2006 – 2019 kein höheres

Pensum als 80 % ergibt. Auf eine Zeugenbefragung der Schwiegermutter sowie des

ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin kann somit verzichtet werden.

Aus den gleichen Gründen kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das

Einholen von Unterlagen, die allenfalls das Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin vor der Geburt der Tochter zu belegen vermöchten, verzichtet

werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

im Haushaltsabklärungsbericht vom 3. November 2021 und in der

angefochtenen Verfügung festgestellte Status einer im Gesundheitsfall

ausgeübten 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

9.

9.1 Neben den medizinischen

Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen

Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 3. November 2021

(IV-Nr. 78). In diesem Bericht kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, bei der

Haushaltführung sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit,

der Möglichkeit Pausen einzulegen, der Wohnungsgrösse und der Aussage der

Beschwerdeführerin anlässlich der polydisziplinären Gutachten, wonach sie die

Haushaltarbeiten erledige, von keiner relevanten Einschränkung auszugehen. Dass

die im gleichen Haushalt lebende 16-jährige Tochter die Mutter bei schweren

Arbeiten unterstütze (s. Intake-Gespräch vom 17. Juni 2020, IV-Nr. 51), sei im

Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar.

9.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV

vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die

Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines

entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von

Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine

qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert

bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der

gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01

sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

9.3 Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509

f.).

Der Abklärungsbericht ist überzeugend

ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten

Einschränkungen angemessen Rechnung. Die von der Abklärungsfachperson im

Abklärungsbericht gemachte Schlussfolgerung (s. E. II. 9.1. hiervor) wird von

der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

10.

10.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

10.1.1 Die gutachterliche Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit von 50 % gilt ab 19. Juli 2019. Das Wartejahr ist

somit per 1. Juli 2020 abgelaufen. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin am

16. April 2020 wiederum zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte

ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

ab 1. Oktober 2020 entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1.

Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

10.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

10.2 Die von der Beschwerdegegnerin in

den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2022 und 14. Juni 2022

angewandten Validen- und Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 10.3 hiernach) – unbestritten

geblieben und denn auch nicht zu beanstanden.

10.3 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 zu 50 %

arbeitsfähig. Daraus resultiert jedoch kein Abzug. So verdienen Frauen ohne

Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr, als

Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18).

Des Weiteren wird im Gutachten der C.___

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Beschwerdeführerin seien leichte

körperlich belastende bis kurzzeitig mittelschwer körperlich belastende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen zumutbar. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass

sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen

würde. Zudem wurde den im Gutachten statuierten notwendigen Pausen bereits mit

dem festgelegten Arbeitspensum von 50 % Rechnung getragen. Des Weiteren sind

die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse

invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu

begründen.

Zusammenfassend besteht somit kein

Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

10.4 Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, mit

Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR)

Nr. 7186/09 Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 sei die Festlegung

des Invaliditätsgrads auf 40 %, der ebenfalls in der gemischten

Berechnungsmethode zustande gekommen sei, grundsätzlich zu hinterfragen. Dem

ist entgegenzuhalten, dass diesem Entscheid durch den ab 1. Januar 2018

eingeführten und auch vorliegend anwendbaren Art. 27bis IVV und

damit der neu eingeführten Berechnungsmethode Rechnung getragen wird (s. E. II.

3.2 hiervor und BGE 147 V 124 E. 5.2).

11. Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin, ihr seien regelmässige kardiologische Abklärungen zu

gewähren, wie diese vom kardiologischen Gutachter gefordert würden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich

nur für Heilbehandlungen für versicherte Personen vor Erreichen des 20. Altersjahrs

aufkommt (vgl. Art. 12 ff. IVG). Ansonsten fallen diese in die Zuständigkeit

der obligatorischen Krankenversicherung. Sollte

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der

angefochtenen Verfügung verschlechtert haben, kann sie bei der IV-Stelle ein

Revisionsgesuch einreichen und eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Sollte die IV-Stelle in der Folge auf das Revisionsgesuch

eintreten, könnte diese bei Bedarf kardiologische Abklärungen veranlassen. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren

von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.

12.

12.1 Die mit den Verfügungen vom 27.

Mai 2022 und 14. Juni 2022 per 1. Oktober 2020 zugesprochene Viertelsrente ist

demnach zu bestätigen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die in diesem

Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin verlangte reformatio in peius ist somit

nicht anzudrohen.

12.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch