VSBES.2022.92
Invalidenrente
20. Juni 2023Deutsch38 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Michael Schermbach
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 27. Mai und 14. Juni 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1974 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. September 2008 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis
auf die Diagnose Mitralklappen-Endokarditis zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie und Psychiatrie
(IV-Nr. 32.1) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht ein (IV-Nr. 34).
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010
(IV-Nr. 38) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 13.51 % den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2. Am 16. April 2020 meldete sich
die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Nr. 40). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische
Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in
den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und
Psychiatrie (IV-Nr. 70.1) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht ein
(IV-Nr. 78). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) mit
Verfügungen vom 27. Mai 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 14. Juni 2022 (A.S.
7 ff) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Oktober 2020
eine Viertelsrente zu.
3. Gegen diese Verfügungen lässt
die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 f.) und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben (recte: Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben) und der
Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge
3. Der Beschwerdeführerin sei im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.
September 2022 (A.S. 32 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 19. September
2022 (A.S. 34) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Mit Replik vom 30. September
2022 (A.S. 37) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
7. Mit Duplik vom 15. November
2022 (A.S. 44) stellt die Beschwerdegegnerin ergänzend den Antrag, der
Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen.
8. Mit Triplik vom 8. Dezember
2022 (A.S. 46 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie,
bevor sie die gesundheitlichen Probleme in ihrem täglichen Leben einschränkten
und auch bevor ihre Tochter auf die Welt gekommen sei und auch danach, je nach
Bedarf mehr als die in der Verfügung angegebenen 75 % gearbeitet. Dies werde
mittlerweile von ihrem damaligen Vorgesetzten, Herr D.___ schriftlich
bestätigt. Herr D.___ könne bei Bedarf kontaktiert und befragt werden. Herr D.___
habe geschrieben, dass die Beschwerdeführerin oft mehr als 80 % gearbeitet
habe. Laut Duden bedeute die Bezeichnung «oft» Folgendes: «sich wiederholt
ereignend; immer wieder; mehrfach». Wenn nun etwas immer wieder und gehäuft
geschehe, dann geschehe dies nicht punktuell, sondern vermutlich in über 50 %
der Fälle während des angegebenen Zeitraums. Auch aus den der Vorinstanz
vorliegenden Akten ergäben sich einige Hinweise auf ein höheres Pensum als nur
80 %: Diverse Lohnabrechnungen mit entsprechender Stundenzahl,
Intake-Gespräch vom 22. September 2008 zu Beginn des ersten Verfahrens,
Auszüge aus dem individuellen Konto, Erkenntnisse aus dem ersten ärztlichen
Gutachten vom 8. März 2010, Intake-Gespräch vom 18. Juni 2020, Fragebogen für
Arbeitgebende (IV-Nr. 52, S. 8), E-Mail der Hausärztin vom 17. November 2021 an
den Unterzeichneten. Sodann würden laut dem Abklärungsbericht Haushalt
hinsichtlich der prozentualen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nur die
letzten drei Jahre umfasst. Das sei in diesem Zusammenhang klarerweise zu
wenig. Mit dieser Feststellung und Bestätigung sei der Berechnung der
Vorinstanz bereits die Grundlage entzogen. Falls die Daten aus den
Anfangsjahren der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr erhältlich
gemacht werden könnten, könne auch ihre ehemalige Schwiegermutter, Frau E.___,
dieses höhere Arbeitspensum bestätigen. So habe die Beschwerdeführerin sogar
noch nach der Geburt der Tochter am 21. Juni 2005 gelegentlich mehr als 80 %
gearbeitet und in dieser Zeit habe Frau E.___ auf ihre Enkelin aufgepasst. Des
Weiteren gehe aus der E-Mail der Hausärztin vom 17. November 2021 hervor,
dass die mittlerweile 17-jährige Tochter der Beschwerdeführerin sie im Haushalt
unterstütze, was sogar Eingang in die Haushaltsabklärung gefunden habe. Da ihre
Tochter selbständiger sei und ihr sogar zur Hand gehen könne, könnte die
Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten, was auch angesichts ihrer
finanziellen Situation notwendig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zu 100
% gearbeitet habe, dann habe ihr meist die Gesundheit einen Strich durch die
Rechnung gemacht. Da sie lange Zeit im Stundenlohn angestellt gewesen sei und
immer dann mehr gearbeitet habe, wenn Not an der Frau gewesen sei, könnten
nicht immer «konkrete» Nachweise über das genaue Pensum erbracht werden,
sondern es müsse anhand von Angaben (Bestätigungen Dritter und der
Beschwerdeführerin) und Dokumenten in den Akten (Lohn- und Stundenabrechnungen)
das Pensum hergeleitet werden. Wenn es ihre Gesundheit zugelassen habe, habe
sie ihr Pensum immer aufgestockt und würde dies auch jetzt machen, da der
«Betreuungsaufwand» für ihre Tochter nur noch minim sei. Ihre finanzielle
Situation würde diese Lösung «begrüssen», doch ihre Gesundheit lasse dies nicht
zu. Wenn das Gericht der Ansicht sei, dass die Angaben der ehemaligen
Schwiegermutter, Frau E.___, und des ehemaligen Chefs, Herr D.___, in Form
einer Zeugenaussage bzw. einer Aussage als Auskunftsperson erhärtet werden
müssten, dann führe wohl kein Weg an einer Parteiverhandlung vorbei. Des
Weiteren sei in diesem Zusammenhang noch auf den Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) Nr. 7186/09 Di Trizio gegen die Schweiz
vom 2. Februar 2016 zu verweisen. Der EGMR habe in der Annahme, dass eine
Mutter nach der Geburt eines Kindes nur noch Teilzeit arbeite und in der darauf
basierenden Berechnung der IV eine Geschlechterdiskriminierung erblickt, da die
«gemischte Methode» zu 98 % bei Frauen Anwendung finde. Mit Blick auf diesen
Entscheid sei die Festlegung des Invaliditätsgrads auf 40 %, der ebenfalls in
der gemischten Berechnungsmethode zustande gekommen sei, auch grundsätzlich zu
hinterfragen zumal, wie oben festgehalten worden sei, eine Betreuung der
Tochter heutzutage nicht mehr notwendig sei. Sodann lebe die Beschwerdeführerin
zwar schon seit längerer Zeit in der Schweiz, spreche aber nur wenig Deutsch.
Zudem könne sie nur zu 50 % arbeiten und benötige lange Ruhephasen nach diesen
Arbeitseinsätzen. Analog zum Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6.
September 2017 E. 3.3.2.1 sei ihr somit ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
Des Weiteren seien der Beschwerdeführerin regelmässige kardiologische
Abklärungen zu gewähren. So fordere der kardiologische Gutachter eine jährliche
Re-Evaluation. Dies sei für die Beschwerdeführerin essenziell, damit sie auch
bei einer hoffentlich nicht eintretenden aber sehr wohl möglichen
gesundheitlichen Verschlechterung sofort angepasste Leistungen von der IV
erhalte, ohne ein derart aufwändiges und sie ziemlich belastendes Verfahren wie
das Vorliegende nochmals durchlaufen zu müssen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer
Beschwerdeantwort die Ansicht, bereits die telefonische Rückfrage am 15.
Oktober 2021 bei der F.___ (Frau G.___) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin
auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung zu keinem Zeitpunkt 100 %
bei der F.___ gearbeitet habe. Die zusätzliche schriftliche Rückfrage habe am
16. Februar 2022 ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
gesundheitlichen Einschränkung im Pensum von ca. 75 % bei der F.___ erwerbstätig
gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei sie im Pensum von 100 % für die F.___
tätig gewesen. Sodann sei zu einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn folgendes
festzuhalten: Mangelnde Sprachkenntnisse begründeten grundsätzlich keinen
Abzug, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen
werde (vgl. 8C_549/2019 E. 7.7). Auch eine Tätigkeit für eine verhältnismässige
lange Zeit bei der F.___ begründe keinen leidensbedingten Abzug. Die Bedeutung
der Dienstjahre nehme im privaten Sektor ab, je niedriger das
Anforderungsprofil sei (vgl. BGE 126 V 79 E.5a/cc; AHI1999 S. 243 E.4c; U 420/04 E.2.5.4). Im polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 sei
sodann festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten
erledigen könne. Eine Unterstützung der im gleichen Haushalt lebenden
17-jährigen Tochter sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter
habe die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 eine neue Anstellung als
Reinigungsfachkraft bei der H.___ im Pensum von 40 % angenommen. Aufgrund
dieser Tätigkeit sei ebenfalls davon auszugehen, dass sie ihren Haushalt
erledigen könne. Das Einlegen von vermehrten Pausen, respektive die
Haushaltführung in Etappen zu erledigen, sei aus invalidenrechtlicher Sicht
zumutbar. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwieweit die gerichtliche
Befragung eines ehemaligen Vorgesetzten der Versicherten einen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn zu liefern vermöge. Die eingereichte schriftliche Bestätigung
des ehemaligen Vorgesetzten führe nur aus, dass die Versicherte «oft mehr als
nur 80 % pro Woche gearbeitet habe», ohne jedoch angeben oder belegen zu
können, in welchem Pensum die versicherte Person in der Vergangenheit denn
konkret (durchschnittlich) gearbeitet haben solle. Sodann vermöge die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass im kardiologischen Teilgutachten als
Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2021 festgehalten
worden sei, eine Re-Evaluation sei jährlich notwendig, nichts zu Ihren Gunsten
abzuleiten, lägen doch weder konkrete Anhaltspunkte vor, noch werde geltend
gemacht, dass sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung aus kardiologischer
Sicht eine Veränderung der von Seiten der Gutachterpersonen attestierten
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit
ereignet haben solle. Es habe somit keine Notwendigkeit für eine
(kardiologische) Verlaufsbegutachtung bestanden. Sollte sich der
Gesundheitszustand der Versicherten nach Erlass der angefochtenen Verfügung
verschlechtert haben, werde es Sache der Versicherten sein, bei der IV-Stelle
ein Revisionsgesuch einzureichen und eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung
glaubhaft zu machen.
Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin
mit Stellungnahme vom 15. November 2022 ergänzend geltend, in den
Arbeitgeberfragebogen vom 25. Juni 2020 und 9. Oktober 2008 sei
festgehalten worden, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens
30 Stunden resp. ca. 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben solle, was einem
Pensum von 71.5 resp. 76.2 Prozent entspreche (vgl. Keyfile vom 26. Juni 2020,
Ziffer 2.3, S. 4 resp. vom 16. Oktober 2008, Ziffer 2.9, S. 2). Ginge man
von einem Status 71.5/76.2 : 28.5/23.8 (ausserhäusliche Tätigkeit: Aufgabenbereich
Haushalt) aus, würde gar kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 %
ermittelt werden können. Der Versicherten sei vor diesem Hintergrund eine
reformatio in peius anzudrohen.
7. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Oktober
2020 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 27. Mai 2010 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügungen vom 27.
Mai 2022 und 14. Juni 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2010 stützte sich die
Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der B.___ vom 8. März 2010 (IV-Nr. 32.1; Fachrichtungen Innere
Medizin, Kardiologie und Psychiatrie). Darin wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Status nach rheumatischer
Mitralklappen-Endokarditis (ICD-10-Code: Z 95.2) mit/bei
·
Mitralklappenoperation
1989 und 1996.
·
Erneuter
Mitralklappenersatz (Bioprothese) bei Mitralklappensegeleinriss 12/2007.
·
Intermittierender
AV-Block Grad III mit Schwindel, Erstdiagnose 14.08.2009 (ICD-10-Code: 144.2).
·
Implantation eines
VDD-Schrittmachers am 14. August 2009, Elektrokonversion bei atrialem
Undersensing.
·
Implantation einer
zusätzlichen Elektrode atrial am 21. August 2009.
·
Typische
AF-Knoten-Reentry-Tachykardie am 14. Februar 2008.
·
Slow pathway
Modulation bei dualer AV-Leitung am 14. Februar 2008.
·
Echokardiographie
10. November 2009: intakte linksventrikuläre systolische Funktion, leichte
diastolische Dysfunktion, unauffällige Mitralklappenprothese.
·
Belastungs-EKG 10.
November 2009: mässig eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, klinisch
negativ, elektrisch bei vorbestehenden Repolarisationsstörungen nicht
konklusiv, keine pektanginösen Beschwerden, keine Arrhythmien, chronotope
Kompetenz erhalten.
·
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren: keine bekannt.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Arterielle Hypertonie
(ICD-10-Code: I 10.00), medikamentös behandelt.
-
Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10-Code: F
54).
-
Laktose-Intoleranz.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe, wobei
es sich um leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten handle,
sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der physischen Dekonditionierung leicht
eingeschränkt. Aufgrund des implantierten Schrittmachers seien zudem
Überkopfarbeiten mit dem linken Arm als ungünstig anzusehen.
Die bisherige Tätigkeit sei der
versicherten Person in einem zeitlichen Pensum von acht bis achteinhalb Stunden
pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 bis
40 %. Sodann sei der versicherten Person eine angepasste leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeit zumutbar. Es müsse einzig darauf geachtet werden, dass
infolge des implantierten Schrittmachers mit dem linken Arm nicht allzu oft
Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten. Angepasste Tätigkeiten seien der
Beschwerdeführerin zu acht bis achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Dabei
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
7.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2022 und 14. Juni 2022 stützte sich die
Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 (IV-Nr. 70.1;
Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie). Darin
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Postrheumatische Herzkrankheit (ICD-10
109.1)
-
St.n. biologischem
Mitralklappenersatz 1989, 1996 und 2007 in [...]
-
St.n. Re-Operation mit
Ersatz der degenerierten biologischen Mitralklappenprothese durch eine
mechanische Prothese (Medtronic MHV 500DM27) am 19. Juli 2019, I.___
-
eingeschränkte
biventrikuläre Pumpfunktion
-
kompensierte
Herzinsuffizienz, NT-proBNP 267 pg/ml (Norm <125)
-
eingeschränkte körperliche
Leistungsfähigkeit bei Fahrradergometrie
2. AV-Block III bei Diagnose 1.
-
St.n.
Schrittmacherimplantation VDD 2009
3. St.n. paroxysmaler supraventrikulärer
Tachykardie
-
typische AVNRT, Diagnose in
[...], aktuell Schrittmacherrhythmus
4. Mischzephalea (ICD-10 R51)
-
chronische
Spannungskopfschmerzen
-
Migräne mit visueller Aura
-
Analgetika-induzierter
Kopfschmerz
5. Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
2. St.n. spontanem/atraumatischem
Subduralhämatom frontal links unter Antikoagulation 24. September 2019 (ICD-10
506.5)
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, bei der kardiologischen Untersuchung sei eine eingeschränkte biventrikuläre
Pumpfunktion und eine kompensierte Herzinsuffizienz als Folge der Herzkrankheit
mit Mitralklappenersatz festgestellt worden. Die Leistungsfähigkeit der
Explorandin sei dadurch aus kardiologischer Sicht eingeschränkt. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung seien keine weiteren internistischen
Diagnosen gestellt worden. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine
Mischzephalea mit Spannungskopfschmerzen, Migräne und analgetikainduziertem
Kopfschmerz diagnostiziert worden. Aufgrund der wiederholten Kopfschmerzen
bestehe aus neurologischer Sicht eine leichte Leistungseinschränkung. Diese
könne allerdings mit medizinischen Massnahmen noch verbessert werden. Das
spontane atraumatische Subduralhämatom frontal links, welches im September 2019
diagnostiziert worden sei, habe keine neurologischen Auswirkungen und somit
auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen
Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem
bestünden psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten. Dies betreffe den Umgang mit den Einschränkungen
durch die Herzerkrankung und die Kopfschmerzen. Eine leichte
Leistungseinschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht durch die
depressive Symptomatik. Gesamtmedizinisch ergebe sich eine
Leistungseinschränkung vorwiegend aufgrund der kardiologischen Problematik. Die
derzeit von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit in mehreren zeitlichen Abschnitten
sei ideal. Die Leistungseinschränkungen aus psychiatrischer und neurologischer
Sicht seien somit durch die kardiologisch noch mögliche Arbeitstätigkeit
abgedeckt. Sodann führten die Gutachter zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus, ab 2003 sei die Explorandin als Reinigungsangestellte bei der Firma F.___
angestellt gewesen. Sie habe ein Pensum von 80 % in der Unterhaltsreinigung
ausgeübt. Diese Tätigkeit habe sie 2019 nach der Herzoperation zu 50 %
wieder aufnehmen können. Sie habe diese Arbeit über die Woche verteilt. Diese
Tätigkeit sei ihr 4 – 5 Stunden täglich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe zusätzlich eine leichte Leistungseinschränkung. Insgesamt bestehe somit
in dieser Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die
angestammte und aktuell ausgeübte Tätigkeit sei angepasst. Eine andere
Tätigkeit, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde, könne nicht
angegeben werden. Des Weiteren hielten die Gutachter zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
im Vergleich zur Situation vom Mai 2010 durch die Herzoperation im September
2019 wesentlich verändert. Genaue zeitliche Angaben über den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit seien schwierig zu machen. Dokumentiert sei eine
Verschlechterung der kardialen Pumpfunktion nach dem Eingriff im Juli 2019. Der
Beginn der im Gutachten festgelegten Arbeitsfähigkeit könne daher auf diesen
Zeitpunkt festgelegt werden.
7.3 Unter den Parteien ist
unbestritten, das gestützt auf das vorgenannte Gutachten der C.___ vom 14. Juli
2021 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies
ist denn auch nicht zu beanstanden und wird von den Gutachtern überzeugend
dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und unter den Parteien ebenfalls nicht
umstritten ist die gutachterlich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der
aktuell ausgeübten und ideal angepassten Tätigkeit als Reinigungsangestellte
bei der Firma F.___. Zudem steht das Gutachten der C.___ im Wesentlichen im Einklang
mit den vorhandenen medizinischen Vorakten. Die dem Gutachten entgegenstehenden
Berichte von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 7.
Mai 2020 (IV-Nr. 55) und von Dr. med. K.___, Fachärztin für Kardiologie FMH,
vom 14. September 2020 (IV-Nr. 56), worin der Beschwerdeführerin jeweils
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, sind diesbezüglich nur wenig
begründet, zumal diese Berichte angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin von 2019 bis 31. Juli 2021 wieder zu 50 % als
Reinigungsangestellte tätig war (vgl. IV-Nr. 78), kaum überzeugen.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der C.___ vom 14.
Juli 2021 abgestellt werden.
8. Umstritten ist dagegen die
Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai
2022 und 14. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im
Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum ausserhäuslich tätig. Mit Duplik vom 15.
November 2022 macht die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nun geltend, gestützt auf die Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin im
Arbeitgeberfragebogen sei nur ein Pensum von 71.5 bzw. 76.2 % erstellt, was zu
einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führe, weshalb eine reformatio in
peius anzudrohen sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde im Gesundheitsfall
100 % arbeiten. Als Gründe hierfür macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe
bereits früher häufig mehr als in einem 80%-Pensum gearbeitet. Dies könne
sowohl ihr damaliger Vorgesetzter als auch ihr ehemalige Schwiegermutter
bestätigen. Zudem unterstütze sie ihre 17-jährige Tochter im Haushalt, weshalb
sie zu 100 % ausserhäuslich tätig sein könnte, was auch angesichts ihrer
finanziellen Situation notwendig wäre.
8.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117
V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
8.2 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
-
Diverse Lohnabrechnungen
mit entsprechender Anzahl gearbeiteter Stunden:
·
April 2017 (IV-Nr.
53, S. 4): 151.20 Std. + 15.30 Überstunden
·
Mai 2018 (IV-Nr. 53,
S. 5): 159.50 Std. + 39.25 Überstunden
·
Juni 2018 (IV-Nr.
53, S. 6): 169.50 Stunden
·
Dezember 2018
(IV-Nr. 53, S. 7; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld
und ist damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)
·
Juni 2019 (IV-Nr.
53, S. 8): 122.75
·
April 2020 (IV-Nr.
53, S. 9; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld und ist
damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)
·
Mai 2020 (IV-Nr. 53,
S. 10; Anmerkung: Diese Lohnabrechnung enthält u.a. Krankentaggeld und ist
damit hinsichtlich der Stundenzahl nicht aussagekräftig.)
-
Intake-Gespräch vom 22.
September 2008 (IV-Nr. 4): Wunschpensum und auch tatsächliches Pensum 80 – 100
% (auf Abruf, wie im 2007), oftmals habe die Beschwerdeführerin zu 100 %
gearbeitet. Die Schwägerin habe in dieser Zeit zur Tochter geschaut.
-
Gutachten der B.___ vom 8.
März 2010 (IV-Nr. 32.1, S. 9) / Aussage der Beschwerdeführerin: Je nach Einsatz
arbeite sie im Durchschnitt zwischen 90-120 Stunden pro Monat.
-
Intake-Gespräch vom 18.
Juni 2020 (IV-Nr. 51): Anstellung ursprünglich zu 80 %. Seit dem letzten
Spitalaufenthalt (zirka Oktober 2019) Reduktion auf 50 %. Die Reduktion sei aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt. Es bleibe nicht viel übrig, aber sie könne
ihre Rechnungen bezahlen. Der Vater der Tochter zahle regelmässig die Alimente.
Wenn sie gesund wäre, würde sie aktuell 100 % arbeiten. Ihre Tochter sei
15-jährig und ihre Schwiegermutter helfe ihr, wenn es nötig sei.
-
Beilage zum Arbeitgeberfragebogen,
Jahreslohnkonto 2006 – 2008 (IV-Nr. 9, S. 7 – 12):
o 2006: 1'072.00 Std. / 89 Std. pro Monat
o 2007: 1'513.25 Std. / 126.1 Std. pro
Monat
o 2008: 1'082.25 Std. / 90.2 Std. pro
Monat
-
Arbeitgeberfragebogen
(IV-Nr. 9): Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens ca. 32 Std.
-
Arbeitgeberfragebogen
(IV-Nr. 52): Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens 30 Stunden.
-
Weitere Informationen im
Arbeitgeberfragebogen / Lohnzahlungen der letzten drei Jahre (IV-Nr. 52, S. 8):
o 2017: 1638.5 Std. pro Jahr / 136.6 Std.
pro Monat = 75 % Pensum
o 2018: 1973 Std. pro Jahr / 164.4 Std.
pro Monat = 90.3 % Pensum
o 2019: 1468.25 Std. pro Jahr / 122.4 Std.
pro Monat = 67 % Pensum
-
Neurologisches
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 70.1) / Aussage der Beschwerdeführerin: Sie
habe früher immer 100 % gearbeitet.
-
Erklärung des ehemaligen
Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, D.___, vom 25. Juni 2022 (Beschwerdebeilage
4): Vor der Geburt der Tochter und den gesundheitlichen Problemen habe die
Beschwerdeführerin oft mehr als 80 % gearbeitet; er sei bis 2015 im
Unternehmen gewesen.
-
Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, 7. Februar 2022,
86: Die Beschwerdeführerin habe ca. in einem 75%-Pensum gearbeitet. Sie sei nie
in einem 100%-Pensum angestellt gewesen.
-
In dem von der
Beschwerdeführerin veranlassten Haushaltsabklärungsbericht vom 3. November 2021
(IV-Nr. 78) sowie der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 22. März 2022
(IV-Nr. 87) wurde bezüglich der Statusfrage ausgeführt, zum Zeitpunkt der
IV-Anmeldung sei die Beschwerdeführerin im Pensum von 50 % bei der F.___ in [...]
als Raumpflegerin im Stundenlohn angestellt gewesen. Gemäss dem Erstgespräch
vom 17. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum aus
gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 50 % reduzieren müssen. Die
telefonische Rückfrage beim damaligen Arbeitgeber F.___, Frau G.___, habe diese
Aussage bestätigt. Bereits die telefonische Rückfrage am 15. Oktober 2021
(siehe Protokoll vom 15. Oktober 2021) bei der F.___ habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin auch vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung zu keinem
Zeitpunkt 100 % dort gearbeitet habe. Die zusätzlich verlangte schriftliche
Auskunft der F.___ vom 16. Februar 2022 habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung im Pensum von ca.
75 % bei der F.___ erwerbstätig gewesen sei.
8.3 Vorweg ist auf das Vorbringen
der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach aufgrund der Angaben der damaligen
Arbeitgeberin, der F.___, die
Beschwerdeführerin habe ca. in einem 75%-Pensum gearbeitet, eine reformatio in
peius anzudrohen sei. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass bezüglich der
Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
ausserhäuslich arbeiten würde, nicht einzig relevant ist, in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hat. Zum
anderen kann aufgrund des
vorgehend belegten schwankenden Pensums nicht ohne Weiteres auf die
diesbezüglichen Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden, zumal diese nur
ungefähre Angaben zum Pensum machen konnte. Da die
Beschwerdeführerin über viele Jahre bei der F.___ als Reinigungsfachkraft im
Stundenlohn gearbeitet hat, sind in den vorliegenden Akten sehr genaue Angaben
über die tatsächlich gearbeiteten Stunden bzw. das daraus resultierende
schwankende Pensum enthalten: Das Durchschnittspensum der Jahre 2017 – 2019
beträgt 77.5 %. Das Jahr 2019 ist dagegen nur bedingt aussagekräftig, da die
Beschwerdeführerin bereits ab 19. Juli 2019 gesundheitlich eingeschränkt war
(s. angefochtene Verfügung). Die Jahre 2017 und 2018 ergeben ein
Durchschnittspensum von 82.65 %. Demnach erscheint es gerechtfertigt, insgesamt
von einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten 80%-Pensum
auszugehen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%-Pensum ist
dagegen nicht ausreichend belegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin, wie aus den
Akten ersichtlich, in einigen Monaten mehr als 80 % – mit Überstunden auch
mal mehr als 100 % – gearbeitet. Aber die meisten Monate betrug das Pensum
nicht mehr als 80 % und lag häufig auch darunter, weshalb es gerechtfertigt
ist, auf ein Durchschnittspensum von 80 % abzustellen. Zudem vermögen auch die
als Beilagen zum Arbeitgeberfragebogen vom 9. Oktober 2008 eingereichten Jahreslohnkonti
2006 – 2008 (IV-Nr. 9, S. 9 – 12; 2006: 1'072.00 Std. / 89 Std. pro Monat;
2007: 1'513.25 Std. / 126.1 Std. pro Monat; 2008: 1'082.25 Std. 90.2 /
Std. pro Monat) kein
höheres Pensum zu belegen. Ein durchschnittlicher Monat hat 4,3333 Wochen (52 :
12). Geht man von einer üblichen Wochenarbeitszeit bei einem 100%-Pensum von 42
Stunden (allgemeine Arbeitszeit im Betrieb, IV-Nr. 52, S. 4) aus, dann
entspricht die Monatsarbeitszeit bei einem vollen Pensum 182 Std. Die von der
Beschwerdeführerin in den Jahren 2006, 2007 und 2008 durchschnittlich pro Monat
gearbeiteten Stunden entsprechen somit folgenden Pensen: 2006 48.9 %, 2007
69.3 %, 2008 49.6 %. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich
nicht, von einem Durchschnittspensum von mehr als 80 % auszugehen.
Sodann macht die Beschwerdeführerin
finanzielle Gründe geltend, welche für ein 100%-Pensum sprächen. Solche Gründe erscheinen
aber aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der von der
Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch
vom 18. Juni 2020 (vgl. II. E. 8.2 hiervor; IV-Nr. 51) gemachten Aussagen nicht
als überwiegend wahrscheinlich. Zudem
kann der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit
allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.4; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 288). Ebenso vermag die
Beschwerdeführerin aus der
Erklärung ihres ehemaligen Vorgesetzten, D.___, vom 25. Juni 2022 (vgl. E. II.
8.2 hiervor; Beschwerdebeilage 4), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal seine
Aussagen nur sehr vage sind. Schliesslich kann alleine aufgrund des Umstandes,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile 17-jährig ist, ebenfalls
nicht ohne Weiteres auf eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % geschlossen
werden. In diesem Zusammenhang kann auf die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene, aber nicht ausdrücklich beantragte Parteibefragung verzichtet
werden, da bezüglich der zu klärenden Frage kaum weiterführende Erkenntnisse zu
erwarten sind. So ist aufgrund des Alters der Tochter bereits erstellt, dass
die Beschwerdeführerin grundsätzlich in einem Pensum von 100 % arbeiten
könnte. Dass sie dies im Gesundheitsfall auch tatsächlich getan hätte, ist
gestützt auf die vorgehenden Ausführungen und mangels diesbezüglicher Hinweise
in den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. In den Rechtsschriften der
Beschwerdeführerin wird sodann eine Zeugenbefragung der Schwiegermutter und des
ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, jedoch ebenfalls nicht
ausdrücklich beantragt. Die Beschwerdeführerin will mit diesen Zeugenaussagen
unter anderem belegen können, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter am 21. Juni
2005 mehr als in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Selbst wenn aus den
Zeugenaussagen resultieren würde, dass die Beschwerdeführerin ab der Anstellung
bei der F.___ per 1. Mai 2003 (vgl. IV-Nr. 9) bis zur Geburt der Tochter
am 21. Juni 2005 in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte, könnte alleine aufgrund
dessen nicht auf ein im Gesundheitsfall tatsächlich ausgeübtes 100%-Pensum
geschlossen werden, da die Invalidität erst per 19. Juli 2019 eingetreten ist
und sich aus den übrigen Unterlagen in den Jahren 2006 – 2019 kein höheres
Pensum als 80 % ergibt. Auf eine Zeugenbefragung der Schwiegermutter sowie des
ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin kann somit verzichtet werden.
Aus den gleichen Gründen kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das
Einholen von Unterlagen, die allenfalls das Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin vor der Geburt der Tochter zu belegen vermöchten, verzichtet
werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
im Haushaltsabklärungsbericht vom 3. November 2021 und in der
angefochtenen Verfügung festgestellte Status einer im Gesundheitsfall
ausgeübten 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
9.
9.1 Neben den medizinischen
Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen
Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 3. November 2021
(IV-Nr. 78). In diesem Bericht kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, bei der
Haushaltführung sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit,
der Möglichkeit Pausen einzulegen, der Wohnungsgrösse und der Aussage der
Beschwerdeführerin anlässlich der polydisziplinären Gutachten, wonach sie die
Haushaltarbeiten erledige, von keiner relevanten Einschränkung auszugehen. Dass
die im gleichen Haushalt lebende 16-jährige Tochter die Mutter bei schweren
Arbeiten unterstütze (s. Intake-Gespräch vom 17. Juni 2020, IV-Nr. 51), sei im
Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar.
9.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV
vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die
Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines
entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von
Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine
qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert
bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der
gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01
sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
9.3 Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509
f.).
Der Abklärungsbericht ist überzeugend
ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten
Einschränkungen angemessen Rechnung. Die von der Abklärungsfachperson im
Abklärungsbericht gemachte Schlussfolgerung (s. E. II. 9.1. hiervor) wird von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.
10.
10.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
10.1.1 Die gutachterliche Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit von 50 % gilt ab 19. Juli 2019. Das Wartejahr ist
somit per 1. Juli 2020 abgelaufen. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin am
16. April 2020 wiederum zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte
ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
ab 1. Oktober 2020 entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1.
Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.
10.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
10.2 Die von der Beschwerdegegnerin in
den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2022 und 14. Juni 2022
angewandten Validen- und Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 10.3 hiernach) – unbestritten
geblieben und denn auch nicht zu beanstanden.
10.3 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist die
Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2021 zu 50 %
arbeitsfähig. Daraus resultiert jedoch kein Abzug. So verdienen Frauen ohne
Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr, als
Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18).
Des Weiteren wird im Gutachten der C.___
folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Beschwerdeführerin seien leichte
körperlich belastende bis kurzzeitig mittelschwer körperlich belastende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen zumutbar. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass
sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen
würde. Zudem wurde den im Gutachten statuierten notwendigen Pausen bereits mit
dem festgelegten Arbeitspensum von 50 % Rechnung getragen. Des Weiteren sind
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse
invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu
begründen.
Zusammenfassend besteht somit kein
Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
10.4 Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, mit
Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR)
Nr. 7186/09 Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 sei die Festlegung
des Invaliditätsgrads auf 40 %, der ebenfalls in der gemischten
Berechnungsmethode zustande gekommen sei, grundsätzlich zu hinterfragen. Dem
ist entgegenzuhalten, dass diesem Entscheid durch den ab 1. Januar 2018
eingeführten und auch vorliegend anwendbaren Art. 27bis IVV und
damit der neu eingeführten Berechnungsmethode Rechnung getragen wird (s. E. II.
3.2 hiervor und BGE 147 V 124 E. 5.2).
11. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin, ihr seien regelmässige kardiologische Abklärungen zu
gewähren, wie diese vom kardiologischen Gutachter gefordert würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich
nur für Heilbehandlungen für versicherte Personen vor Erreichen des 20. Altersjahrs
aufkommt (vgl. Art. 12 ff. IVG). Ansonsten fallen diese in die Zuständigkeit
der obligatorischen Krankenversicherung. Sollte
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der
angefochtenen Verfügung verschlechtert haben, kann sie bei der IV-Stelle ein
Revisionsgesuch einreichen und eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Sollte die IV-Stelle in der Folge auf das Revisionsgesuch
eintreten, könnte diese bei Bedarf kardiologische Abklärungen veranlassen. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren
von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.
12.
12.1 Die mit den Verfügungen vom 27.
Mai 2022 und 14. Juni 2022 per 1. Oktober 2020 zugesprochene Viertelsrente ist
demnach zu bestätigen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die in diesem
Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin verlangte reformatio in peius ist somit
nicht anzudrohen.
12.2 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch