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Entscheid

VSBES.2022.94

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

24. März 2023Deutsch30 min

Hinweis auf ein Trauma, Panik, Schizophrenie, Depression und sechs Suizidversuche

Source so.ch

Urteil vom 24. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Mai 2019 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an unter

Hinweis auf ein Trauma, Panik, Schizophrenie, Depression und sechs Suizidversuche

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem

Zusammenhang wurden im Bericht von Dr. med. B.___, [...], vom 26. Juni 2019

(IV-Nr. 8.3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige-

bis schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) DD: Persönlichkeitsstörung,

psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10

F10.1) sowie ein Status nach mehreren Suizidversuchen, letzter Suizidversuch

mit Mischintoxikation vom 19. September 2017 (IV-Nr. 7, S. 15),

diagnostiziert.

In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. März 2021

(IV-Nr. 26) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen, da bei Entstehung der Invalidität am 1. Juni

2019 die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt gewesen sei. Nach Eingang des Einwandes

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 28) holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht

(IV-Nr. 36). Sodann stellte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid

vom 9. September 2021 (IV-Nr. 37) in Aussicht, ihren Leistungsanspruch zu

verneinen. So habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin

heute bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu

100 % als Hausfrau tätig wäre. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht

bestehe im Bereich der Haushaltsarbeiten keine massgebliche Einschränkung. Nach

dagegen erhobenem Einwand (IV-Nr. 38) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Abweisung

des Leistungsbegehrens fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 6. April

2022 sei aufzuheben.

2. Der rechtserhebliche

Sachverhalt sei weiter abzuklären und im Nachgang dazu sei nochmals über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführerin sei

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnete

Rechtsanwältin sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 (A.S. 30) schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

13. Juli 2022 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...],

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Mit Replik vom 18.

August 2022 (A.S. 35) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

6. Mit Duplik vom 21.

Oktober 2022 (A.S. 44) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls abschliessend

vernehmen und stellt ergänzend den Antrag, die Angelegenheit sei eventualiter

an die IV-Stelle zur umfassenden Abklä-

rung zurückzuweisen.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

2.3.1

Bei versicherten

Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil

durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3

IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für

diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;

und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

2.3.2

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen

und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung,

die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu

berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht

zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zeige sich

aus den vorliegenden Unterlagen, dass sie durchgehend angegeben habe, sie würde

im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. So habe sie im

Früherfassungsgespräch vom 2. September 2019 mitgeteilt, sie würde ohne

Gesundheitsschaden einem 100%-Pensum nachgehen. Sie liebe es zu arbeiten. Auch

anlässlich der Haushaltsabklärung am 10. August 2021 habe sie angegeben,

sie habe seit jeher immer 100 % ausserhäuslich gearbeitet. Sie sei auch

lange Zeit an verschiedenen Stellen zu 100 % arbeitstätig gewesen, als die

Kinder noch kleiner gewesen seien. So habe sie im Jahr 2018 in [...] in einer

Anstellung zu 100 % gearbeitet. Sie habe dort geputzt oder in einer Küche

gearbeitet. Sie sei zudem jahrelang bei ihrem Ex-Mann im C.___ in [...] tätig

gewesen. Diesen Aussagen der ersten Stunde komme ein hoher Beweiswert zu, zumal

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Aussagen nicht anwaltlich vertreten

gewesen sei und ihre Aussagen auch nicht von Überlegungen

versicherungsrechtlicher Art beeinflusst gewesen seien. Vorliegend werde zudem

ein Arbeitsvertrag eingereicht, welchen die Beschwerdeführerin im Mai 2018

unterschrieben habe. Dieser habe eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit

betroffen. Auf diese Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin anlässlich des Früherfassungsgesprächs bereits hingewiesen.

Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im August und September 2019 von der D.___

AG aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld bezogen. Diese

Krankentaggeldversicherung stehe im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis.

Es bestehe damit auch so ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin

trotz Arbeitsunfähigkeit immer wieder versucht habe, zu arbeiten, womit ihre

Aussage des 100%-Pensums im Gesundheitsfall noch glaubwürdiger werde. Überdies

habe die Beschwerdeführerin von weiteren Arbeitsstellen berichtet (im Jahr 2017

ca. 7 Monate im Restaurant E.___ in [...]; von 2007 bis 2010 in der Küche / eigenen

Restaurant; 2016 / 2017 bei einem Coiffeur F.___), in denen sie in

den letzten Jahren tätig gewesen sei. Dort sei anscheinend von Seiten der

jeweiligen Arbeitgeber nicht korrekt mit den Sozialversicherungen abgerechnet

worden, doch deuteten diese Arbeitsstellen ebenfalls daraufhin, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem hohen Pensum gearbeitet hätte,

wenn sie dies auch im Krankheitsfall immer wieder gemacht habe. Weiter sei zu

berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter

verschlechtert habe, sodass in der Zeit vom 10. April 2022 bis am 20.

April 2022 sowie am Wochenende vom 23. April 2022 bis am 25. April 2022 ein

stationärer Aufenthalt in der G.___ notwendig geworden sei. Dieser stationäre

Aufenthalt habe sich zwar im Zeitpunkt nach der hiermit angefochtenen Verfügung

ereignet. Die Verschlechterung habe sich aber bereits in der Zeit davor

abgezeichnet und stehe somit in einem engen Zusammenhang zum Sachverhalt bis

zum Verfügungszeitpunkt. Überdies wohne der Ehemann der Beschwerdeführerin

nicht mehr im gleichen Haushalt, womit sich auch an der Wohnsituation eine

Veränderung ergeben habe. Sollte das Gericht bzw. die Beschwerdegegnerin nicht ohnehin

von einem 100%-Pensum im Gesundheitsfall überzeugt worden sein, wäre anlässlich

einer erneuten Haushaltsabklärung zu berücksichtigen, dass die Anzahl der

Familienmitglieder, welche die Beschwerdeführerin unterstützen könnten,

geringer geworden sei und sich damit die Einschränkungen noch mehr auswirkten.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 10. Mai 2022 sei eine

mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass vom 6. April 2022 (zeitliche

Grenze der richterlichen Überprüfung) nicht ausgewiesen (siehe Urteil des

Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15.04.2020 E. 6 mit Verweis auf BGE 129 V 167).

Folge man sodann der RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2020, bestünde eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung

könne jedoch kaum stimmen, wenn die Versicherte gestützt auf einen

Arbeitsvertrag angebe, gearbeitet zu haben (vgl. dazu Keyfile vom 4. September

2019, S. 1 unten, wonach die Versicherte 2018 die ganze Saison gearbeitet haben

solle). Zudem seien die Behandler der Versicherten im Bericht vom 14. März 2019

(Keyfile vom 22. Juli 2019) der Auffassung gewesen, dass eine Verbesserung des

psychischen Störungsbildes mit der Therapie erreicht werden könne, womit sich

dann auch die Arbeitsfähigkeit normalisieren würde. Hier könnte sich also auch

die Frage stellen, ob der Versicherten medizinische Behandlungsauflagen mittels

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegt werden müssten. Sollte nach

Auffassung des Gerichts sowohl die Statusfrage als auch der Gesundheitszustand

und die damit verbundene Frage nach der Arbeitsfähigkeit, insbesondere im zeitlichen

Verlauf, nicht genügend abgeklärt worden sein, sei die Angelegenheit zur

umfassenden Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen. Ansonsten sei darauf

hinzuweisen, dass die Versicherte gemäss Stellungnahme des Abklärungsdienstes

vom 30. September 2021 einen grossen Teil der Arbeiten im Haushalt selber

ausführe. Dass der Ehemann der Versicherten nicht mehr im gleichen Haushalt

wohnen solle, würde mit Blick auf die von der IV-Stelle gewählte

Invaliditätsbemessungsmethode nicht in einem rentenbegründenden Ausmass ins

Gewicht fallen, da die Unterstützung des Ehemannes nur in den Bereichen

«Wohnungspflege» und «Einkauf und weitere Besorgungen» im Rahmen der

Schadenminderungspflicht berücksichtigt worden sei und der grössere Teil der

Unterstützung ohnehin den Töchtern der Versicherten angerechnet worden sei

(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 16. August 2021, S. 6). An der

angefochtenen Verfügung werde somit festgehalten. Sollte das Gericht zur

Auffassung gelangen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2022

nicht geschützt werden könne, sei die Sache zur umfassenden Abklärung sowohl

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts als auch der Statusfrage an die

IV-Stelle zurückzuweisen, zumal als Grundlage für die RAD-Beurteilung der

IV-Arztbericht vom 28. Oktober 2019 diene, in welchem lediglich von einem

Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung die Rede sei

(siehe aber RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 4). Auch wenn im

Bericht der psychiatrischen Dienste vom 24. März 2020 nicht mehr von einer

Verdachtsdiagnose sowohl in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung als auch

bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen werde, halte die

behandelnde Institution in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass zwar

Einschränkungen bestünden, es sich aber nicht abschätzen lasse, inwieweit diese

die Arbeitsfähigkeit beinflussten. Auch vor dem Hintergrund der Beschwerde-Beilagen

Nr. 3 und 4, aus

welchen ein Stellenantritt als Landwirtschaftliche Hilfskraft in einem

Arbeitspensum von 50 % ab 1. Mai 2018 hervorgehe, scheine der Verlauf, die Art

und der Schweregrad der psychischen Störungen unklar zu sein, wobei an dieser

Stelle sichergestellt werden müsste, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht

ineinander aufgingen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Da sich die Beantwortung

der Statusfrage aus der Prüfung ergebe, was die versicherte Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1), müsste zunächst klar

sein, ab wann und in welchem Ausmass welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen

bestünden. Aus den der Replik vom 18. August 2022 beiliegenden Unterlagen lasse

sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht ohne weiteres

ableiten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten

würde. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Auszug aus dem individuellen

Konto vom 26. Juni 2019 hingewiesen, der ein totales Einkommen von CHF 8'494.00

ausweise. Der in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 gestellte Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, werde um den Antrag ergänzt, dass die Angelegenheit

eventualiter an die IV-Stelle zur umfassenden Abklärung zurückzuweisen sei.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht der behandelnden

Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, vom 26. Juni 2019 (IV-Nr.

8.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere Episode

-

(ICD-10 F33.2)

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) DD: Persönlichkeitsstörung,

psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10

F10.1)

-

Status nach mehreren

Suizidversuchen, letzter Suizidversuch mit Mischintoxikation (ICD-10 F19.0)

-

St. n. schädlichem Gebrauch

von Amphetaminen (ICD-10 F15.1)

-

St. n. schädlichem Gebrauch

von Kokain (ICD-10 F14.1)

Am 27. Mai 2019 sei der Eintritt in die G.___

wegen akuter Selbstgefährdung bei Mischintoxikation erfolgt. Der Austritt sei

am 31. Mai 2019 erfolgt. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsunfähig. Sie zeige im Rahmen der mittel- bis schwergradigen depressiven

Episode mit starken Stimmungsschwankungen einen starken Motivationsverlust,

niedergeschlagene Stimmung und Konzentrationsschwierigkeiten, emotional sei sie

nach wie vor stark instabil.

5.2

Im Bericht von Dr. med. B.___, H.___,

vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit psychotischen

Symptome (F33.3)

-

Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

-

Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F60.30) impulsiver Typ

-

Status nach schädlichem

Gebrauch von Amphetaminen (F15.1)

-

Status nach zwei

Suizidversuchen mit Tablettenintoxikation 08/2018 und 05/2019 und einen

Suizidversuch durch Handgelenksschnitt in [...] im Jahre 2011 (X84.9)

Sodann kann dem Bericht zur medizinischen

Vorgeschichte entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei 2012 in den

Psychiatrischen Diensten wegen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung anderer Gefühle und Verdacht auf emotional-instabile

Persönlichkeitszüge in Behandlung gestanden. Vor einigen Jahren habe sich die

Versicherte einer psychiatrischen Behandlung in [...] wegen Depression

unterzogen. Vom 27. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 sei sie stationär gewesen wegen

akuter Selbstgefährdung bei Mischintoxikation. Weiter wurde im Bericht

ausgeführt, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell sehr schlecht. Die

Beschwerdeführerin spreche zwar immer wieder davon, dass sie arbeiten möchte

und durch ihren Verdienst ihre finanziellen Probleme überwinden könnte, der

psychische Zustand habe jedoch bis anhin diesen Schritt verunmöglicht.

5.3

In der RAD-Stellungnahme vom 27.

Februar 2020 (IV-Nr. 18) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH fest, die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten

seit dem 26. Juni 2018 sei mit den vorliegenden Akten genügend ausgewiesen.

Diagnostisch könne von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

ausgegangen werden, wobei nicht ganz klar werde, ob diese eher vom impulsiven

oder vom Borderline-Typ sei, und von einer komorbiden rezidivierenden

depressiven Störung, die im Sommer 2019 schwergradig ausgeprägt gewesen sei,

aktuell mittelgradig. Nicht geklärt sei auch, ob die vorübergehend

aufgetretenen psychotischen Symptome als synthym mit der schwergradigen depressiven

Symptomatik zu verstehen seien, oder eher im Sinne von psychotischen

Dekompensationen im Rahmen einer Borderline-Symptomatik. Diese offenen Fragen

spielten jedoch versicherungsmedizinisch keine Rolle bezüglich der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den funktionellen Einschränkungen ableite

und deswegen ohnehin aufgehoben sei.

5.4

Im Verlaufsbericht der H.___ vom

24.

März 2020 (IV-Nr. 20) führte Dr. med. B.___ aus, die Einschränkungen seien

durch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der

depressiven Episode beeinflusst. Die Symptome wie starker Interessensverlust,

Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen, fehlendes Durchhaltevermögen

sowie Suizidalität führten zu Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit

negativ beeinflussten. In wieweit diese Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit

beeinflussten, lasse sich derzeit nicht abschätzen. Aus medizinischer Sicht

wäre der Schritt in die freie Wirtschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht

realisierbar. Diese Einschränkung bestehe seit Beginn der ambulanten Therapie

im H.___ am 8. Juni 2018. Die bisherige Behandlung inklusive Medikation

(Seroquel 300 mg, Zyprexa 2,5 mg und Duloxetin 60 mg) sei dem

Störungsbild angemessen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine

erneute stationäre oder teilstationäre Behandlung sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu erwarten. In den Einzelgesprächen werde versucht, an den

Themen Umgang mit Stimmungsschwankungen und Impulsivität zu arbeiten. Bisher

habe nur eine leichte Verbesserung des Zustandes beobachtet werden können.

5.5

Mit Einwandschreiben vom 28.

September 2021 (IV-Nr. 38) hielt die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, fest,

die Versicherte sei in ihrer Lebensführung, sowohl beruflich wie auch im

Alltag, aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des

impulsiven Typs sowie einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und

mehrmaligen Suizidversuchen eingeschränkt. Anamnestisch bestehe eine

Posttraumatische Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei in der sozialen

Kompetenz deutlich reduziert. Es falle ihr schwer, Konflikte zu lösen und sie

wirke verletzend auf das Gegenüber. Dadurch habe sie auch keinen Beruf erlernen

können. Sie sei sozial zurückgezogen, könne Konfliktsituationen nicht aushalten

und nicht bewältigen. Nach impulsiven Ausbrüchen flüchte sie sich zum Teil

tageweise in den Schlaf. In dieser Phase sei sie nicht in der Lage, sich um den

Haushalt oder ähnliches zu kümmern. In dieser Zeit müsse die Familie sehr viel

an Aufgaben übernehmen. Während besseren Phasen sei sie motiviert, den Haushalt

zu machen. Dies sei am ehesten als Drang, sich abzulenken, zu sehen. Sie zeige

zudem gewisses zwanghaftes Verhalten (putzen in der Nacht, fünfmal am Tag

duschen etc.). In den letzten zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin von vielen

instabilen Phasen begleitet gewesen.

5.6

Im Austrittsbericht der G.___

vom 20. April 2022 (IV-Nr. 51, S. 21), wo die Beschwerdeführerin vom 10. – 20.

April 2022 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

A.e. wahnhafte Störung (F22.0)

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:

Schädlicher Gebrauch (F19.1)

Alkohol

Kokain

Amphetamin

3.

Sonstige spezifische Angststörungen

(F41.8)

Angst / Panik bei

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit vielen fremden Menschen

4.

Aktenanamnestisch: PTBS (F43.1)

5.

Aktenanamnestisch: Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Anteilen (Z73), DD

Persönlichkeitsstörung

6.

Aktenanamnestisch: Rezidivierende

depressive Störung

·

Status nach zwei

Suizidversuchen (Tablettenintoxikation 08/2018) (X81), durch Handgelenksschnitt

in [...] 2011 (X78)

Die Beschwerdeführerin sei per

Fürsorgerischer Unterbringung (FU) seitens Notfallstation des H.___ (KSO) bei

Selbstgefährdung aufgrund suizidaler Äusserungen zugewiesen worden.

Fremdanamnestisch sei sie schreiend an einer Bushaltestelle von Passanten vorgefunden

worden. Man habe daraufhin die Polizei alarmiert. Die Beschwerdeführerin sei

gegenüber der Polizei ebenfalls aggressiv geworden und in Gewahrsam genommen

worden. In der Gefängniszelle habe sie mit dem Kopf mehrmals kräftig gegen die

Wand geschlagen und sich die Hände aufgeschürft. Beim Eintritt habe sie

alkoholisiert gewirkt. Die initialen psychotischen Leitsymptome seien

akustische Halluzinationen (unangenehme Stimmen des Ehemannes), Ich-Störungen

mit Gedankenausbreitung, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn

(wahnhafte Gewissheit von anderen gezielt verfolgt, beleidigt oder verspottet

zu werden) und hohe Wahndynamik mit Handlungsimpulsen gewesen. Die Isolation

habe zwar aufgehoben werden können, aber wegen der Stimmen, die sie gehört habe

und in Panik versetzt hätten, habe sie sich nicht von der Suizidalität

distanzieren können, so dass die FU habe verlängert werden müssen. Nach Angaben

der Beschwerdeführerin habe die bisherige neuroleptische Behandlung mit

Risperdal und Seroquel nicht geholfen, weshalb auf Zyprexa umgestellt und

schrittweise auf 25 mg täglich erhöht worden sei. Zusätzlich habe sie initial

fix Temesta 2 mg täglich als Reizabschirmung erhalten, welches danach

schrittweise wieder reduziert und gestoppt worden sei. Die Beschwerdeführerin

habe Prazine genommen, um die Schlafqualität zu verbessern. Unter dieser

Therapie sei es zu einer fast kompletten Remission der oben beschriebenen

Symptomatik gekommen. Residualsymptome bei Austritt hätten in Form von leichten

akustischen Halluzinationen (Stimmen hören) bestanden. Bei fehlenden Hinweisen

für Eigen- oder Fremdgefährdung habe die Beschwerdeführerin am 20. April 2022

nach Hause entlassen werden können.

6.

Umstritten ist einerseits die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte – und

anderseits die Frage bezüglich einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung

im Haushaltsbereich (s. dazu E. II. 8. hiernach).

6.1

Im Zusammenhang mit der

strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Mai

2018.

trat die Versicherte am 1. Mai 2018 eine 50%-Stelle als landwirtschaftliche

Hilfskraft bei J.___, Hof K.___, mit einem Bruttolohn von CHF 3'235.00 an.

Gemäss handschriftlicher Notiz habe das Arbeitsverhältnis bereits zuvor vom 17.

Juli 2017 bis 30. April 2018 ohne schriftlichen Vertrag bestanden

(Beschwerdebeilage 3).

6.1.2

Gemäss Schreiben von J.___, Hof K.___,

vom 8. Juli 2018 sei das Arbeitsverhältnis infolge einer Auseinandersetzung und

einer mündlichen, einvernehmlichen Kündigung am 6. Juni 2018 aufgelöst worden.

Der seinerseits vormals erwähnte Kündigungstermin per 6. Juli 2018 sei

fehlerhaft (Beschwerdebeilage 6).

6.1.3

In der IV-Anmeldung vom 27. Mai

2019.

gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Berufsausbildungen als

Zahnpflegerin von 1995 – 1999 in [...] und als Coiffeuse von 2012 – 2013 in den

[...] absolviert. Zur aktuellen oder letzten Arbeitstätigkeit werden im

Anmeldungsformular keine Angaben gemacht. Seit 2000 sei sie als Hausfrau tätig

(IV-Nr. 2).

6.1.4

Gemäss Intake-Protokoll vom 4.

September 2019 (IV-Nr. 13) habe die Versicherte eigenen Angaben zufolge in den

Jahren 2017 und 2018 auf dem Hof K.___ an Hochzeiten und anderen Anlässen

gearbeitet (kalte Küche, Buffet, Tisch decken). Von 2000 – 2010 habe

sie für ihren Ex-Freund, den Vater ihrer drei jüngsten Töchter, L.___,

gearbeitet. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 100 % arbeiten. Sie liebe

arbeiten.

6.1.5

Gemäss Lebenslauf (IV-Nr. 12)

arbeitete die Versicherte von 2000 – 2006 als Bardame und sei von 2006 – 2010

Besitzerin eines Restaurants gewesen. Von 2010 – 2013 habe sie als

Coiffeuse gearbeitet. Von 2014 – 2017 sei sie in [...] Besitzerin einer

Snackbar gewesen.

6.1.6

Im Zusammenhang mit der

Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Bericht von Dr. med. B.___ vom

28.

Oktober 2019 (IV-Nr. 16) festgehalten, die Versicherte habe am 8. Juni 2018

berichtet, dass ihr Chef sie ungerecht behandelt habe. Ihre Chefin habe ihr das

Gesicht gegen das Fenster gedrückt. Der Schwiegervater der Chefin habe sie

zudem sexuell belästigt. Bei der letzten Arbeitsstelle habe die Versicherte im

Jahr 2017 bereits vier Monate gearbeitet und habe Anfang Mai 2018 wieder die

gleiche Arbeit übernommen.

6.1.7

Gemäss den

Taggeldleistungsabrechnungen der D.___ AG und dem Aussteuerungsschreiben vom

10.

November 2020 wurden der Versicherten aufgrund ihrer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni 2018 bis 6. November 2020 Taggelder

ausgerichtet (Beschwerdebeilage 6).

6.1.8

Aus dem Auszug aus dem

individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 30. April 2021 sind

folgende, für den vorliegenden Fall relevante Einkommen ersichtlich: 12/2000:

CHF 2'720.00 / C.___ [...]; 01/2001: CHF 3'000.00 / M.___, [...];

10-12/2001: CHF 2'514.00 / N.___, [...]; 04/2007: CHF 260.00 / O.___ SA, [...].

6.1.9

Gemäss Abklärungsbericht vom

16.

August 2021 (IV-Nr. 36) habe die Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch

vor Ort gesagt, dass sie seit jeher immer zu 100 % ausserhäuslich

gearbeitet habe. Sie sei auch lange Zeit an verschiedenen Stellen zu 100 %

arbeitstätig gewesen, als die Kinder noch kleiner gewesen seien. So habe sie im

Jahr 2018 in [...] in einer Anstellung zu 100 % gearbeitet. Sie würde

putzen oder in einer Küche arbeiten. Die Versicherte sei der Meinung, dass der

Auszug aus dem individuellen Konto nicht richtig sei, sie habe immer

ausserhäuslich gearbeitet. Sie sei jahrelang bei ihrem Ex-Mann im C.___ in [...]

tätig gewesen. Gemäss dem individuellen Konto sei dort nur im Jahr 2000 ein

kleines Einkommen abgerechnet worden.

Dagegen vertrat die Abklärungsfachfrau

im Abklärungsbericht die Ansicht, die Versicherte wäre bei voller Gesundheit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % als Hausfrau

tätig. Die Versicherte habe vier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 2002, 2003 und

2006, die drei jüngeren Kinder lebten noch zuhause. Gemäss dem Auszug aus dem

individuellen Konto sei sie im Jahr 2007 zum letzten Mal arbeitstätig gewesen.

Obwohl die Kinder schon grösser seien, sei sie seit 2007 keiner ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgegangen, auch nicht in einem Teilzeitpensum.

6.1.10

Mit Schreiben der D.___ AG vom

8.

August 2022 (Beschwerdebeilage 6) wurde festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin, bevor sie in die Einzelversicherung übergetreten sei, bei

Herrn J.___, K.___, [...], gearbeitet habe.

6.2

Gestützt auf die vorstehend

aufgeführten Unterlagen ist Folgendes festzuhalten: Stellt man wie die

Beschwerdegegnerin alleine auf den IK-Auszug ab, so müsste davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgegangen ist (s. E. II. 7.1.8 hiervor). In Abweichung dazu ist aber ein Arbeitsvertrag

und eine Kündigungsbestätigung aus dem Jahr 2018 in den Akten, wonach die

Versicherte vom 1. Mai 2018 bis Juni / Juli 2018 als

Hilfsarbeiterin auf dem Hof K.___ gearbeitet hat. Dies wird durch die

Unterlagen und die Angaben der D.___ AG bestätigt. Eigenen Angaben zufolge habe

die Versicherte auf dem Hof K.___ bereits ab September 2017 bis April 2018 ohne

schriftlichen Vertrag gearbeitet. Ausserdem habe sie von 2000 – 2010 für

ihren Ex-Freund (Vater von Töchtern 2002, 2003 und 2006) gearbeitet und danach

von 2010 – 2013 als Coiffeuse. Von 2014 bis August 2017 habe sie in [...]

gelebt und habe dort eine Snackbar geführt. Die Versicherte gab zudem im

Intake-Gespräch sowie im Abklärungsgespräch und auch gegenüber ihrer

behandelnden Ärztin an, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde. Grundsätzlich

kommen solchen spontanen «Aussagen der ersten Stunde» grösseres Gewicht zu als

späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Zusammenfassend ist es bei dieser

widersprüchlichen Aktenlage unzureichend, wenn zur Bestimmung des Status einzig

auf die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen abgestellt wird. Zwar wurden

diverse Unterlagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Es gab

aber bereits im Verwaltungsverfahren genügend Hinweise in den Akten und den

Aussagen der Beschwerdeführerin, dass die Angaben im IK-Auszug zur Beurteilung

der Statusfrage alleine ungenügend sind. Somit hat die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt bezüglich der Statusfrage zu wenig abgeklärt.

7.

Des Weiteren ist umstritten, ob

und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt

ist. Während die

behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, in ihrem

Bericht vom 28. September 2021 (IV-Nr. 38) festhielt, die Versicherte sei in

ihrer Lebensführung, sowohl beruflich wie auch im Alltag, eingeschränkt und sei

nach Ausbrüchen nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, kam die

Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 16. August 2021 zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Schadenminderungspflicht bestehe im Bereich der Haushaltsarbeiten keine

massgebliche Einschränkung (IV-Nr. 36).

In diesem Zusammenhang ist auf den

Grundsatz hinzuweisen, wonach in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen im

Zusammenhang mit psychischen Beschwerden mehr Gewicht einzuräumen ist als dem

Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig

nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit

verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011

E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). In den Akten findet

sich jedoch keine beweiswertige medizinische Beurteilung der Einschränkungen im

Haushaltsbereich, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Die IV-Stelle

stützt ihren Entscheid diesbezüglich auf die RAD-Stellungnahme vom 27. Februar

2020, die sich nicht zum Thema Aufgabenbereich äussert. Die behandelnde

Psychiaterin hielt zwar in ihrem Einwandschreiben vom 28. September 2021 fest,

die Beschwerdeführerin sei auch im Haushaltsbereich eingeschränkt, ohne dies

jedoch zu quantifizieren oder eingehender zu begründen. Bei dieser Ausgangslage

kann nicht alleine auf die Einschätzungen der Abklärungsfachperson abgestellt

werden. Vielmehr ist die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalt

eingeschränkt ist, grundsätzlich vorweg psychiatrisch zu klären. Somit hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu wenig abgeklärt.

8.

Zusammenfassend ist die Sache

im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückweisen. In einem ersten Schritt wird sie den medizinischen Sachverhalt

abklären müssen. So liegen in den Akten lediglich Berichte der behandelnden

Ärzte sowie eine Akteneinschätzung des RAD-Arztes vor, welche zur Beurteilung des

vorliegenden Falles nicht ausreichen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich

ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben. Zudem wird sie die

Statusfrage unter Einholung weiterer Informationen (u.a. beim damaligen

Arbeitgeber Herrn J.___, K.___) erneut prüfen müssen. Zwar handelt es sich im

vorliegenden Fall bei der Statusfrage nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da nach Vornahme der entsprechenden

Abklärungen jedoch nicht auszuschliessen ist, dass weitere medizinische

Abklärungen im Sinne der Erwägungen und ein neuer Abklärungsbericht vor Ort zu

veranlassen sind, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

9.

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der

Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote

auf CHF 2'544.10 festzusetzen (9.09 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. Auslagen von CHF 89.70 und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

6. April 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'544.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch