VSBES.2022.94
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
24. März 2023Deutsch30 min
Hinweis auf ein Trauma, Panik, Schizophrenie, Depression und sechs Suizidversuche
Source so.ch
Urteil vom 24. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Mai 2019 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an unter
Hinweis auf ein Trauma, Panik, Schizophrenie, Depression und sechs Suizidversuche
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem
Zusammenhang wurden im Bericht von Dr. med. B.___, [...], vom 26. Juni 2019
(IV-Nr. 8.3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige-
bis schwere Episode (ICD-10 F33.2), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) DD: Persönlichkeitsstörung,
psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10
F10.1) sowie ein Status nach mehreren Suizidversuchen, letzter Suizidversuch
mit Mischintoxikation vom 19. September 2017 (IV-Nr. 7, S. 15),
diagnostiziert.
In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. März 2021
(IV-Nr. 26) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen, da bei Entstehung der Invalidität am 1. Juni
2019 die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt gewesen sei. Nach Eingang des Einwandes
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 28) holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht
(IV-Nr. 36). Sodann stellte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid
vom 9. September 2021 (IV-Nr. 37) in Aussicht, ihren Leistungsanspruch zu
verneinen. So habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin
heute bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu
100 % als Hausfrau tätig wäre. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht
bestehe im Bereich der Haushaltsarbeiten keine massgebliche Einschränkung. Nach
dagegen erhobenem Einwand (IV-Nr. 38) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Abweisung
des Leistungsbegehrens fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 6. April
2022 sei aufzuheben.
2. Der rechtserhebliche
Sachverhalt sei weiter abzuklären und im Nachgang dazu sei nochmals über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Der Beschwerdeführerin sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnete
Rechtsanwältin sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 (A.S. 30) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
13. Juli 2022 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...],
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Mit Replik vom 18.
August 2022 (A.S. 35) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
6. Mit Duplik vom 21.
Oktober 2022 (A.S. 44) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls abschliessend
vernehmen und stellt ergänzend den Antrag, die Angelegenheit sei eventualiter
an die IV-Stelle zur umfassenden Abklä-
rung zurückzuweisen.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
2.3.1
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil
durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3
IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für
diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
2.3.2
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung,
die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu
berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht
zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zeige sich
aus den vorliegenden Unterlagen, dass sie durchgehend angegeben habe, sie würde
im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. So habe sie im
Früherfassungsgespräch vom 2. September 2019 mitgeteilt, sie würde ohne
Gesundheitsschaden einem 100%-Pensum nachgehen. Sie liebe es zu arbeiten. Auch
anlässlich der Haushaltsabklärung am 10. August 2021 habe sie angegeben,
sie habe seit jeher immer 100 % ausserhäuslich gearbeitet. Sie sei auch
lange Zeit an verschiedenen Stellen zu 100 % arbeitstätig gewesen, als die
Kinder noch kleiner gewesen seien. So habe sie im Jahr 2018 in [...] in einer
Anstellung zu 100 % gearbeitet. Sie habe dort geputzt oder in einer Küche
gearbeitet. Sie sei zudem jahrelang bei ihrem Ex-Mann im C.___ in [...] tätig
gewesen. Diesen Aussagen der ersten Stunde komme ein hoher Beweiswert zu, zumal
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Aussagen nicht anwaltlich vertreten
gewesen sei und ihre Aussagen auch nicht von Überlegungen
versicherungsrechtlicher Art beeinflusst gewesen seien. Vorliegend werde zudem
ein Arbeitsvertrag eingereicht, welchen die Beschwerdeführerin im Mai 2018
unterschrieben habe. Dieser habe eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit
betroffen. Auf diese Arbeitsstelle habe die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin anlässlich des Früherfassungsgesprächs bereits hingewiesen.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im August und September 2019 von der D.___
AG aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeld bezogen. Diese
Krankentaggeldversicherung stehe im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis.
Es bestehe damit auch so ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin
trotz Arbeitsunfähigkeit immer wieder versucht habe, zu arbeiten, womit ihre
Aussage des 100%-Pensums im Gesundheitsfall noch glaubwürdiger werde. Überdies
habe die Beschwerdeführerin von weiteren Arbeitsstellen berichtet (im Jahr 2017
ca. 7 Monate im Restaurant E.___ in [...]; von 2007 bis 2010 in der Küche / eigenen
Restaurant; 2016 / 2017 bei einem Coiffeur F.___), in denen sie in
den letzten Jahren tätig gewesen sei. Dort sei anscheinend von Seiten der
jeweiligen Arbeitgeber nicht korrekt mit den Sozialversicherungen abgerechnet
worden, doch deuteten diese Arbeitsstellen ebenfalls daraufhin, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem hohen Pensum gearbeitet hätte,
wenn sie dies auch im Krankheitsfall immer wieder gemacht habe. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter
verschlechtert habe, sodass in der Zeit vom 10. April 2022 bis am 20.
April 2022 sowie am Wochenende vom 23. April 2022 bis am 25. April 2022 ein
stationärer Aufenthalt in der G.___ notwendig geworden sei. Dieser stationäre
Aufenthalt habe sich zwar im Zeitpunkt nach der hiermit angefochtenen Verfügung
ereignet. Die Verschlechterung habe sich aber bereits in der Zeit davor
abgezeichnet und stehe somit in einem engen Zusammenhang zum Sachverhalt bis
zum Verfügungszeitpunkt. Überdies wohne der Ehemann der Beschwerdeführerin
nicht mehr im gleichen Haushalt, womit sich auch an der Wohnsituation eine
Veränderung ergeben habe. Sollte das Gericht bzw. die Beschwerdegegnerin nicht ohnehin
von einem 100%-Pensum im Gesundheitsfall überzeugt worden sein, wäre anlässlich
einer erneuten Haushaltsabklärung zu berücksichtigen, dass die Anzahl der
Familienmitglieder, welche die Beschwerdeführerin unterstützen könnten,
geringer geworden sei und sich damit die Einschränkungen noch mehr auswirkten.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 10. Mai 2022 sei eine
mindestens drei Monate andauernde rentenerhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass vom 6. April 2022 (zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfung) nicht ausgewiesen (siehe Urteil des
Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15.04.2020 E. 6 mit Verweis auf BGE 129 V 167).
Folge man sodann der RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2020, bestünde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung
könne jedoch kaum stimmen, wenn die Versicherte gestützt auf einen
Arbeitsvertrag angebe, gearbeitet zu haben (vgl. dazu Keyfile vom 4. September
2019, S. 1 unten, wonach die Versicherte 2018 die ganze Saison gearbeitet haben
solle). Zudem seien die Behandler der Versicherten im Bericht vom 14. März 2019
(Keyfile vom 22. Juli 2019) der Auffassung gewesen, dass eine Verbesserung des
psychischen Störungsbildes mit der Therapie erreicht werden könne, womit sich
dann auch die Arbeitsfähigkeit normalisieren würde. Hier könnte sich also auch
die Frage stellen, ob der Versicherten medizinische Behandlungsauflagen mittels
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auferlegt werden müssten. Sollte nach
Auffassung des Gerichts sowohl die Statusfrage als auch der Gesundheitszustand
und die damit verbundene Frage nach der Arbeitsfähigkeit, insbesondere im zeitlichen
Verlauf, nicht genügend abgeklärt worden sein, sei die Angelegenheit zur
umfassenden Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen. Ansonsten sei darauf
hinzuweisen, dass die Versicherte gemäss Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 30. September 2021 einen grossen Teil der Arbeiten im Haushalt selber
ausführe. Dass der Ehemann der Versicherten nicht mehr im gleichen Haushalt
wohnen solle, würde mit Blick auf die von der IV-Stelle gewählte
Invaliditätsbemessungsmethode nicht in einem rentenbegründenden Ausmass ins
Gewicht fallen, da die Unterstützung des Ehemannes nur in den Bereichen
«Wohnungspflege» und «Einkauf und weitere Besorgungen» im Rahmen der
Schadenminderungspflicht berücksichtigt worden sei und der grössere Teil der
Unterstützung ohnehin den Töchtern der Versicherten angerechnet worden sei
(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 16. August 2021, S. 6). An der
angefochtenen Verfügung werde somit festgehalten. Sollte das Gericht zur
Auffassung gelangen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2022
nicht geschützt werden könne, sei die Sache zur umfassenden Abklärung sowohl
hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts als auch der Statusfrage an die
IV-Stelle zurückzuweisen, zumal als Grundlage für die RAD-Beurteilung der
IV-Arztbericht vom 28. Oktober 2019 diene, in welchem lediglich von einem
Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung die Rede sei
(siehe aber RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 4). Auch wenn im
Bericht der psychiatrischen Dienste vom 24. März 2020 nicht mehr von einer
Verdachtsdiagnose sowohl in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung als auch
bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen werde, halte die
behandelnde Institution in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass zwar
Einschränkungen bestünden, es sich aber nicht abschätzen lasse, inwieweit diese
die Arbeitsfähigkeit beinflussten. Auch vor dem Hintergrund der Beschwerde-Beilagen
Nr. 3 und 4, aus
welchen ein Stellenantritt als Landwirtschaftliche Hilfskraft in einem
Arbeitspensum von 50 % ab 1. Mai 2018 hervorgehe, scheine der Verlauf, die Art
und der Schweregrad der psychischen Störungen unklar zu sein, wobei an dieser
Stelle sichergestellt werden müsste, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht
ineinander aufgingen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Da sich die Beantwortung
der Statusfrage aus der Prüfung ergebe, was die versicherte Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1), müsste zunächst klar
sein, ab wann und in welchem Ausmass welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
bestünden. Aus den der Replik vom 18. August 2022 beiliegenden Unterlagen lasse
sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht ohne weiteres
ableiten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten
würde. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Auszug aus dem individuellen
Konto vom 26. Juni 2019 hingewiesen, der ein totales Einkommen von CHF 8'494.00
ausweise. Der in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 gestellte Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, werde um den Antrag ergänzt, dass die Angelegenheit
eventualiter an die IV-Stelle zur umfassenden Abklärung zurückzuweisen sei.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht der behandelnden
Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, vom 26. Juni 2019 (IV-Nr.
8.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere Episode
-
(ICD-10 F33.2)
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) DD: Persönlichkeitsstörung,
psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10
F10.1)
-
Status nach mehreren
Suizidversuchen, letzter Suizidversuch mit Mischintoxikation (ICD-10 F19.0)
-
St. n. schädlichem Gebrauch
von Amphetaminen (ICD-10 F15.1)
-
St. n. schädlichem Gebrauch
von Kokain (ICD-10 F14.1)
Am 27. Mai 2019 sei der Eintritt in die G.___
wegen akuter Selbstgefährdung bei Mischintoxikation erfolgt. Der Austritt sei
am 31. Mai 2019 erfolgt. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsunfähig. Sie zeige im Rahmen der mittel- bis schwergradigen depressiven
Episode mit starken Stimmungsschwankungen einen starken Motivationsverlust,
niedergeschlagene Stimmung und Konzentrationsschwierigkeiten, emotional sei sie
nach wie vor stark instabil.
5.2
Im Bericht von Dr. med. B.___, H.___,
vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 16) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit psychotischen
Symptome (F33.3)
-
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
-
Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F60.30) impulsiver Typ
-
Status nach schädlichem
Gebrauch von Amphetaminen (F15.1)
-
Status nach zwei
Suizidversuchen mit Tablettenintoxikation 08/2018 und 05/2019 und einen
Suizidversuch durch Handgelenksschnitt in [...] im Jahre 2011 (X84.9)
Sodann kann dem Bericht zur medizinischen
Vorgeschichte entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei 2012 in den
Psychiatrischen Diensten wegen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung anderer Gefühle und Verdacht auf emotional-instabile
Persönlichkeitszüge in Behandlung gestanden. Vor einigen Jahren habe sich die
Versicherte einer psychiatrischen Behandlung in [...] wegen Depression
unterzogen. Vom 27. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 sei sie stationär gewesen wegen
akuter Selbstgefährdung bei Mischintoxikation. Weiter wurde im Bericht
ausgeführt, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell sehr schlecht. Die
Beschwerdeführerin spreche zwar immer wieder davon, dass sie arbeiten möchte
und durch ihren Verdienst ihre finanziellen Probleme überwinden könnte, der
psychische Zustand habe jedoch bis anhin diesen Schritt verunmöglicht.
5.3
In der RAD-Stellungnahme vom 27.
Februar 2020 (IV-Nr. 18) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH fest, die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
seit dem 26. Juni 2018 sei mit den vorliegenden Akten genügend ausgewiesen.
Diagnostisch könne von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
ausgegangen werden, wobei nicht ganz klar werde, ob diese eher vom impulsiven
oder vom Borderline-Typ sei, und von einer komorbiden rezidivierenden
depressiven Störung, die im Sommer 2019 schwergradig ausgeprägt gewesen sei,
aktuell mittelgradig. Nicht geklärt sei auch, ob die vorübergehend
aufgetretenen psychotischen Symptome als synthym mit der schwergradigen depressiven
Symptomatik zu verstehen seien, oder eher im Sinne von psychotischen
Dekompensationen im Rahmen einer Borderline-Symptomatik. Diese offenen Fragen
spielten jedoch versicherungsmedizinisch keine Rolle bezüglich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den funktionellen Einschränkungen ableite
und deswegen ohnehin aufgehoben sei.
5.4
Im Verlaufsbericht der H.___ vom
24.
März 2020 (IV-Nr. 20) führte Dr. med. B.___ aus, die Einschränkungen seien
durch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der
depressiven Episode beeinflusst. Die Symptome wie starker Interessensverlust,
Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen, fehlendes Durchhaltevermögen
sowie Suizidalität führten zu Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit
negativ beeinflussten. In wieweit diese Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit
beeinflussten, lasse sich derzeit nicht abschätzen. Aus medizinischer Sicht
wäre der Schritt in die freie Wirtschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht
realisierbar. Diese Einschränkung bestehe seit Beginn der ambulanten Therapie
im H.___ am 8. Juni 2018. Die bisherige Behandlung inklusive Medikation
(Seroquel 300 mg, Zyprexa 2,5 mg und Duloxetin 60 mg) sei dem
Störungsbild angemessen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine
erneute stationäre oder teilstationäre Behandlung sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten. In den Einzelgesprächen werde versucht, an den
Themen Umgang mit Stimmungsschwankungen und Impulsivität zu arbeiten. Bisher
habe nur eine leichte Verbesserung des Zustandes beobachtet werden können.
5.5
Mit Einwandschreiben vom 28.
September 2021 (IV-Nr. 38) hielt die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, fest,
die Versicherte sei in ihrer Lebensführung, sowohl beruflich wie auch im
Alltag, aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des
impulsiven Typs sowie einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und
mehrmaligen Suizidversuchen eingeschränkt. Anamnestisch bestehe eine
Posttraumatische Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei in der sozialen
Kompetenz deutlich reduziert. Es falle ihr schwer, Konflikte zu lösen und sie
wirke verletzend auf das Gegenüber. Dadurch habe sie auch keinen Beruf erlernen
können. Sie sei sozial zurückgezogen, könne Konfliktsituationen nicht aushalten
und nicht bewältigen. Nach impulsiven Ausbrüchen flüchte sie sich zum Teil
tageweise in den Schlaf. In dieser Phase sei sie nicht in der Lage, sich um den
Haushalt oder ähnliches zu kümmern. In dieser Zeit müsse die Familie sehr viel
an Aufgaben übernehmen. Während besseren Phasen sei sie motiviert, den Haushalt
zu machen. Dies sei am ehesten als Drang, sich abzulenken, zu sehen. Sie zeige
zudem gewisses zwanghaftes Verhalten (putzen in der Nacht, fünfmal am Tag
duschen etc.). In den letzten zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin von vielen
instabilen Phasen begleitet gewesen.
5.6
Im Austrittsbericht der G.___
vom 20. April 2022 (IV-Nr. 51, S. 21), wo die Beschwerdeführerin vom 10. – 20.
April 2022 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
A.e. wahnhafte Störung (F22.0)
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:
Schädlicher Gebrauch (F19.1)
•
Alkohol
•
Kokain
•
Amphetamin
3.
Sonstige spezifische Angststörungen
(F41.8)
•
Angst / Panik bei
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit vielen fremden Menschen
4.
Aktenanamnestisch: PTBS (F43.1)
5.
Aktenanamnestisch: Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Anteilen (Z73), DD
Persönlichkeitsstörung
6.
Aktenanamnestisch: Rezidivierende
depressive Störung
·
Status nach zwei
Suizidversuchen (Tablettenintoxikation 08/2018) (X81), durch Handgelenksschnitt
in [...] 2011 (X78)
Die Beschwerdeführerin sei per
Fürsorgerischer Unterbringung (FU) seitens Notfallstation des H.___ (KSO) bei
Selbstgefährdung aufgrund suizidaler Äusserungen zugewiesen worden.
Fremdanamnestisch sei sie schreiend an einer Bushaltestelle von Passanten vorgefunden
worden. Man habe daraufhin die Polizei alarmiert. Die Beschwerdeführerin sei
gegenüber der Polizei ebenfalls aggressiv geworden und in Gewahrsam genommen
worden. In der Gefängniszelle habe sie mit dem Kopf mehrmals kräftig gegen die
Wand geschlagen und sich die Hände aufgeschürft. Beim Eintritt habe sie
alkoholisiert gewirkt. Die initialen psychotischen Leitsymptome seien
akustische Halluzinationen (unangenehme Stimmen des Ehemannes), Ich-Störungen
mit Gedankenausbreitung, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn
(wahnhafte Gewissheit von anderen gezielt verfolgt, beleidigt oder verspottet
zu werden) und hohe Wahndynamik mit Handlungsimpulsen gewesen. Die Isolation
habe zwar aufgehoben werden können, aber wegen der Stimmen, die sie gehört habe
und in Panik versetzt hätten, habe sie sich nicht von der Suizidalität
distanzieren können, so dass die FU habe verlängert werden müssen. Nach Angaben
der Beschwerdeführerin habe die bisherige neuroleptische Behandlung mit
Risperdal und Seroquel nicht geholfen, weshalb auf Zyprexa umgestellt und
schrittweise auf 25 mg täglich erhöht worden sei. Zusätzlich habe sie initial
fix Temesta 2 mg täglich als Reizabschirmung erhalten, welches danach
schrittweise wieder reduziert und gestoppt worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe Prazine genommen, um die Schlafqualität zu verbessern. Unter dieser
Therapie sei es zu einer fast kompletten Remission der oben beschriebenen
Symptomatik gekommen. Residualsymptome bei Austritt hätten in Form von leichten
akustischen Halluzinationen (Stimmen hören) bestanden. Bei fehlenden Hinweisen
für Eigen- oder Fremdgefährdung habe die Beschwerdeführerin am 20. April 2022
nach Hause entlassen werden können.
6.
Umstritten ist einerseits die
Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte – und
anderseits die Frage bezüglich einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung
im Haushaltsbereich (s. dazu E. II. 8. hiernach).
6.1
Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Mai
2018.
trat die Versicherte am 1. Mai 2018 eine 50%-Stelle als landwirtschaftliche
Hilfskraft bei J.___, Hof K.___, mit einem Bruttolohn von CHF 3'235.00 an.
Gemäss handschriftlicher Notiz habe das Arbeitsverhältnis bereits zuvor vom 17.
Juli 2017 bis 30. April 2018 ohne schriftlichen Vertrag bestanden
(Beschwerdebeilage 3).
6.1.2
Gemäss Schreiben von J.___, Hof K.___,
vom 8. Juli 2018 sei das Arbeitsverhältnis infolge einer Auseinandersetzung und
einer mündlichen, einvernehmlichen Kündigung am 6. Juni 2018 aufgelöst worden.
Der seinerseits vormals erwähnte Kündigungstermin per 6. Juli 2018 sei
fehlerhaft (Beschwerdebeilage 6).
6.1.3
In der IV-Anmeldung vom 27. Mai
2019.
gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Berufsausbildungen als
Zahnpflegerin von 1995 – 1999 in [...] und als Coiffeuse von 2012 – 2013 in den
[...] absolviert. Zur aktuellen oder letzten Arbeitstätigkeit werden im
Anmeldungsformular keine Angaben gemacht. Seit 2000 sei sie als Hausfrau tätig
(IV-Nr. 2).
6.1.4
Gemäss Intake-Protokoll vom 4.
September 2019 (IV-Nr. 13) habe die Versicherte eigenen Angaben zufolge in den
Jahren 2017 und 2018 auf dem Hof K.___ an Hochzeiten und anderen Anlässen
gearbeitet (kalte Küche, Buffet, Tisch decken). Von 2000 – 2010 habe
sie für ihren Ex-Freund, den Vater ihrer drei jüngsten Töchter, L.___,
gearbeitet. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 100 % arbeiten. Sie liebe
arbeiten.
6.1.5
Gemäss Lebenslauf (IV-Nr. 12)
arbeitete die Versicherte von 2000 – 2006 als Bardame und sei von 2006 – 2010
Besitzerin eines Restaurants gewesen. Von 2010 – 2013 habe sie als
Coiffeuse gearbeitet. Von 2014 – 2017 sei sie in [...] Besitzerin einer
Snackbar gewesen.
6.1.6
Im Zusammenhang mit der
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Bericht von Dr. med. B.___ vom
28.
Oktober 2019 (IV-Nr. 16) festgehalten, die Versicherte habe am 8. Juni 2018
berichtet, dass ihr Chef sie ungerecht behandelt habe. Ihre Chefin habe ihr das
Gesicht gegen das Fenster gedrückt. Der Schwiegervater der Chefin habe sie
zudem sexuell belästigt. Bei der letzten Arbeitsstelle habe die Versicherte im
Jahr 2017 bereits vier Monate gearbeitet und habe Anfang Mai 2018 wieder die
gleiche Arbeit übernommen.
6.1.7
Gemäss den
Taggeldleistungsabrechnungen der D.___ AG und dem Aussteuerungsschreiben vom
10.
November 2020 wurden der Versicherten aufgrund ihrer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni 2018 bis 6. November 2020 Taggelder
ausgerichtet (Beschwerdebeilage 6).
6.1.8
Aus dem Auszug aus dem
individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 30. April 2021 sind
folgende, für den vorliegenden Fall relevante Einkommen ersichtlich: 12/2000:
CHF 2'720.00 / C.___ [...]; 01/2001: CHF 3'000.00 / M.___, [...];
10-12/2001: CHF 2'514.00 / N.___, [...]; 04/2007: CHF 260.00 / O.___ SA, [...].
6.1.9
Gemäss Abklärungsbericht vom
16.
August 2021 (IV-Nr. 36) habe die Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch
vor Ort gesagt, dass sie seit jeher immer zu 100 % ausserhäuslich
gearbeitet habe. Sie sei auch lange Zeit an verschiedenen Stellen zu 100 %
arbeitstätig gewesen, als die Kinder noch kleiner gewesen seien. So habe sie im
Jahr 2018 in [...] in einer Anstellung zu 100 % gearbeitet. Sie würde
putzen oder in einer Küche arbeiten. Die Versicherte sei der Meinung, dass der
Auszug aus dem individuellen Konto nicht richtig sei, sie habe immer
ausserhäuslich gearbeitet. Sie sei jahrelang bei ihrem Ex-Mann im C.___ in [...]
tätig gewesen. Gemäss dem individuellen Konto sei dort nur im Jahr 2000 ein
kleines Einkommen abgerechnet worden.
Dagegen vertrat die Abklärungsfachfrau
im Abklärungsbericht die Ansicht, die Versicherte wäre bei voller Gesundheit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % als Hausfrau
tätig. Die Versicherte habe vier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 2002, 2003 und
2006, die drei jüngeren Kinder lebten noch zuhause. Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto sei sie im Jahr 2007 zum letzten Mal arbeitstätig gewesen.
Obwohl die Kinder schon grösser seien, sei sie seit 2007 keiner ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgegangen, auch nicht in einem Teilzeitpensum.
6.1.10
Mit Schreiben der D.___ AG vom
8.
August 2022 (Beschwerdebeilage 6) wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin, bevor sie in die Einzelversicherung übergetreten sei, bei
Herrn J.___, K.___, [...], gearbeitet habe.
6.2
Gestützt auf die vorstehend
aufgeführten Unterlagen ist Folgendes festzuhalten: Stellt man wie die
Beschwerdegegnerin alleine auf den IK-Auszug ab, so müsste davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgegangen ist (s. E. II. 7.1.8 hiervor). In Abweichung dazu ist aber ein Arbeitsvertrag
und eine Kündigungsbestätigung aus dem Jahr 2018 in den Akten, wonach die
Versicherte vom 1. Mai 2018 bis Juni / Juli 2018 als
Hilfsarbeiterin auf dem Hof K.___ gearbeitet hat. Dies wird durch die
Unterlagen und die Angaben der D.___ AG bestätigt. Eigenen Angaben zufolge habe
die Versicherte auf dem Hof K.___ bereits ab September 2017 bis April 2018 ohne
schriftlichen Vertrag gearbeitet. Ausserdem habe sie von 2000 – 2010 für
ihren Ex-Freund (Vater von Töchtern 2002, 2003 und 2006) gearbeitet und danach
von 2010 – 2013 als Coiffeuse. Von 2014 bis August 2017 habe sie in [...]
gelebt und habe dort eine Snackbar geführt. Die Versicherte gab zudem im
Intake-Gespräch sowie im Abklärungsgespräch und auch gegenüber ihrer
behandelnden Ärztin an, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde. Grundsätzlich
kommen solchen spontanen «Aussagen der ersten Stunde» grösseres Gewicht zu als
späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
Zusammenfassend ist es bei dieser
widersprüchlichen Aktenlage unzureichend, wenn zur Bestimmung des Status einzig
auf die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen abgestellt wird. Zwar wurden
diverse Unterlagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Es gab
aber bereits im Verwaltungsverfahren genügend Hinweise in den Akten und den
Aussagen der Beschwerdeführerin, dass die Angaben im IK-Auszug zur Beurteilung
der Statusfrage alleine ungenügend sind. Somit hat die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt bezüglich der Statusfrage zu wenig abgeklärt.
7.
Des Weiteren ist umstritten, ob
und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt
ist. Während die
behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, in ihrem
Bericht vom 28. September 2021 (IV-Nr. 38) festhielt, die Versicherte sei in
ihrer Lebensführung, sowohl beruflich wie auch im Alltag, eingeschränkt und sei
nach Ausbrüchen nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, kam die
Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 16. August 2021 zum Schluss, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht bestehe im Bereich der Haushaltsarbeiten keine
massgebliche Einschränkung (IV-Nr. 36).
In diesem Zusammenhang ist auf den
Grundsatz hinzuweisen, wonach in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen im
Zusammenhang mit psychischen Beschwerden mehr Gewicht einzuräumen ist als dem
Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig
nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011
E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). In den Akten findet
sich jedoch keine beweiswertige medizinische Beurteilung der Einschränkungen im
Haushaltsbereich, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Die IV-Stelle
stützt ihren Entscheid diesbezüglich auf die RAD-Stellungnahme vom 27. Februar
2020, die sich nicht zum Thema Aufgabenbereich äussert. Die behandelnde
Psychiaterin hielt zwar in ihrem Einwandschreiben vom 28. September 2021 fest,
die Beschwerdeführerin sei auch im Haushaltsbereich eingeschränkt, ohne dies
jedoch zu quantifizieren oder eingehender zu begründen. Bei dieser Ausgangslage
kann nicht alleine auf die Einschätzungen der Abklärungsfachperson abgestellt
werden. Vielmehr ist die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalt
eingeschränkt ist, grundsätzlich vorweg psychiatrisch zu klären. Somit hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu wenig abgeklärt.
8.
Zusammenfassend ist die Sache
im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückweisen. In einem ersten Schritt wird sie den medizinischen Sachverhalt
abklären müssen. So liegen in den Akten lediglich Berichte der behandelnden
Ärzte sowie eine Akteneinschätzung des RAD-Arztes vor, welche zur Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht ausreichen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich
ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben. Zudem wird sie die
Statusfrage unter Einholung weiterer Informationen (u.a. beim damaligen
Arbeitgeber Herrn J.___, K.___) erneut prüfen müssen. Zwar handelt es sich im
vorliegenden Fall bei der Statusfrage nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da nach Vornahme der entsprechenden
Abklärungen jedoch nicht auszuschliessen ist, dass weitere medizinische
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und ein neuer Abklärungsbericht vor Ort zu
veranlassen sind, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
9.
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote
auf CHF 2'544.10 festzusetzen (9.09 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. Auslagen von CHF 89.70 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
6. April 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'544.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch