VSBES.2022.96
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4. August 2022Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 28. April 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. Februar
2022 ab dem 17. Februar 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, weil er das Beratungsgespräch vom 16. Februar
2022 unentschuldigt versäumt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 14).
Die sechs Einstelltage wurden in der Taggeldabrechnung pro Februar 2022 vom 3.
März 2022 getilgt, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers für diesen
Monat von 20 auf 14 Taggelder reduzierte (AWA-Nr. 74).
1.2 Das
Verlaufsprotokoll enthielt zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 folgende
Feststellung (AWA-Nr. 1 S. 2 unten):
Sanktion vom letzten [Beratungsgespräch]
> [Beschwerdeführer] hat die Einsprachefrist längst verpasst! Will trotzdem
noch eine Einsprache machen, da er der Meinung ist, er habe den Termin nicht
mutwillig vergessen!
1.3 Am 19. April 2022
gelangte der Beschwerdeführer mit folgender E-Mail an die Beschwerdegegnerin
(s. unter AWA-Nr. 6 S. 22 f.):
Ich komme nochmals auf
unser letztes Beratungsgespräch vom 14. April 2022 zurück.
Wie mit Ihnen besprochen,
soll ich Sie betreffs meiner Taggeldkürzung nochmals per E-Mail anfragen um
meinen Fall mit Ihrer Vorgesetzten nochmals zu prüfen. Wäre Ihnen sehr dankbar
wenn Sie die Taggeldkürzung rückgängig machen könnten da ich viele Probleme mit
Betreibungen und Pfändungen habe (…)
1.4 Die Beschwerdegegnerin trat auf
die Einsprache vom 19. April 2022 mit Entscheid vom 28. April 2022 nicht ein
(Aktenseite / A.S. 3 ff.). Zur Begründung gab sie an, die
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, welche mit dem Erhalt der Verfügung vom 25.
Februar 2022 zu laufen begonnen habe, sei ungenutzt verstrichen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 24. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid und fordert die Rückzahlung der sechs gestrichenen
Taggelder (A.S. 4 f.). Die Beschwerdeschrift enthält u.a. folgende
Bemerkung:
Auch wenn meine erste
Einsprache aufgrund meiner derzeitigen, erschwerten Lebensumstände verspätet
erfolgte, erkläre ich mich mit diesem Entscheid nicht einverstanden.
2.2 Die damalige Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts erkundigt sich am 31. Mai 2022 beim
Beschwerdeführer, an welchem Tag er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. Februar 2022 zugestellt erhalten habe und welche konkreten Gründe ihn daran
gehindert hätten, die Einsprache dagegen innert der Frist von 30 Tagen
einzureichen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer antwortet darauf am 8. Juni 2022
wie folgt (A.S. 8 f.):
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin], welches per Einschreiben kam habe ich in der Abholfrist
abgeholt, jedoch blieb der Umschlag lange ungeöffnet (…)
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 folgende
Anträge (A.S. 14 ff.):
1.
Die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu
Recht nicht eingetreten ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie
in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).
2.1.2
Die Behörde trägt die Beweislast dafür,
ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung
der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt. Der blosse Hinweis auf den
üblichen administrativen Ablauf genügt nicht, um den Beweis für die Zustellung
der Verfügung zu erbringen. Wird bei uneingeschriebenen Sendungen die Zustellung
oder deren Datum bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des
Empfängers abgestellt werden. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch
auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin
verschickte ihre Verfügung vom 25. Februar 2022 mit A-Post, wie sie selber
einräumt (A.S. 15 Ziff. 2). Somit liegt kein schriftlicher Beleg über das
Zustelldatum vor. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht gehalten, ihre
Verfügungen eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko,
dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann
(E. II. 2.1.2 hiervor).
2.2.2
Richtig ist, dass der
Beschwerdeführer selber angibt, seine Einsprache sei verspätet erfolgt (E. I.
2.1
hiervor). Diese Aussage ist jedoch nicht verlässlich genug, um darauf abzustellen.
Einerseits vermochte der Beschwerdeführer auch auf die Nachfrage des Gerichts
hin nicht anzugeben, an welchem Tag oder auch nur in welcher Woche ihm die
Verfügung zuging. Andererseits spricht er davon, er habe die eingeschriebene
Verfügung innert der Abholfrist abgeholt, das Couvert aber zunächst nicht
geöffnet (E. I. 2.2 hiervor). Da die Verfügung vom 25. Februar 2022 jedoch mit
normaler Post versandt wurde (E. II. 2.2.1 hiervor), kann diese Darstellung so
nicht zutreffen. Es entsteht vielmehr der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
die besagte Verfügung mit einer anderen Sendung verwechselte. Angesichts dieser
Unklarheiten verbietet es sich, den Beschwerdeführer auf dem Eingeständnis zu
behaften, dass seine Einsprache verspätet sei. Auch die Akten erlauben es
nicht, den Zeitpunkt der Zustellung näher einzugrenzen. Der Protokolleintrag
zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 enthält keine konkreten Angaben zur
Zustellung, sondern lediglich die lapidare Feststellung der Personalberaterin,
die Einsprachefrist sei verpasst worden (E. I. 1.2 hiervor). Soweit
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hinaus will, dass die
Zustellung bei A-Post wenn nicht nach einem Tag, so doch spätestens nach ein
paar Tagen erfolge (A.S. 16 Ziff. 3), ist ihr zu entgegnen, dass der
Hinweis auf den gewöhnlichen Ablauf dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht genügt (E. II. 2.1.2 hiervor). Somit liegt
hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung Beweislosigkeit vor, welche sich zu
Lasten der Beschwerdegegnerin auswirkt, d.h. es ist davon auszugehen, dass die
Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2022 innert Frist erfolgte.
2.3
In der Beschwerdeantwort wird neu
vorgebracht, bei der E-Mail vom 19. April 2022 habe es sich gar nicht um
eine Einsprache, sondern um ein Gesuch um Wiedererwägung gehandelt, auf das
praxisgemäss nicht eingetreten werden müsse. Dem kann jedoch nicht gefolgt
werden. Aus der Mailnachricht vom 19. April 2022 ging hervor, dass der
Beschwerdeführer mit dem tieferen Taggeldanspruch pro Februar 2022, der auf die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zurückging, nicht einverstanden war.
Er bekundete mit anderen Worten hinsichtlich der Einstellungsverfügung einen
klaren Anfechtungswillen und begehrte sinngemäss die Aufhebung dieser Einstellung
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2021 vom 2. November 2021 E. 3.2). Die
Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Anforderungen an das Rechtsbegehren bei
nicht anwaltlich vertretenen Einsprechern nicht zu hoch angesetzt werden dürfen
(Susanne Genner in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 52 N 31). Im
Übrigen erhellt auch aus der Protokollnotiz vom 14. April 2022, dass es dem
Beschwerdeführer um eine Einsprache gegen die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ging. Folglich war mit der Eingabe vom 19. April 2022 ein
Einspracheverfahren anhängig gemacht worden, und zwar nach dem Beweisergebnis fristgerecht
(E. II. 2.2.2 hiervor). Ob der Standpunkt des Beschwerdeführers inhaltlich
begründet ist oder nicht, ist für die Eintretensfrage ohne Belang.
2.4
Die Beschwerdegegnerin macht
weiter geltend, die Einsprache vom 19. April 2022 leide mangels Unterschrift an
einem Formmangel (A.S. 16 Ziff. 4). Die schriftlich erhobene Einsprache muss in
der Tat die Unterschrift der Einsprache führenden Person (oder ihres
Rechtsbeistands) enthalten (Art. 10 Abs. 4 Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11), was bei
der vorliegenden E-Mail vom 19. April 2022 nicht der Fall ist; zwar können
Eingaben an die Arbeitslosenversicherung auch auf elektronischem Weg erfolgen,
doch muss dies über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen geschehen
(Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in Kraft seit 1. Juli
2021), was der Beschwerdeführer nicht getan hat. Wird eine Einsprache ohne
Unterschrift eingereicht, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene
Frist zur Behebung dieses Mangels, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf
die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die
Beschwerdegegnerin unterliess dies, obwohl eine solche Nachfrist zwingend ist.
Vorbehalten bleibt zwar der Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Genner,
a.a.O., Art. 52 N 34), was namentlich dann zutrifft, wenn bewusst eine
nicht unterzeichnete Einsprache eingereicht wird (a.a.O., N 35). Einem
juristischen Laien ohne rechtskundigen Vertreter, wie dem Beschwerdeführer, darf
indes nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er bewusst Einsprache per
E-Mail erhebt, um Zeit zu gewinnen und die Rechtsmittelfrist zu verlängern (s. zum
Ganzen a.a.O., N 35 ff.). Dies muss umso mehr gelten, wenn die
Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung wie hier das Erfordernis
der Originalunterschrift nicht ausdrücklich erwähnt (s. AWA-Nr. 14 S. 39
unten). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich für die
Einsprache per E-Mail entschied, um eine Nachfrist zu erhalten, finden sich in
den Akten keine. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht von einer
Nachfrist absehen dürfen. Erhielt der Beschwerdeführer aber zu Unrecht keine
Gelegenheit, seine Einsprache vom 19. April 2022 nachträglich zu
unterzeichnen, so kann die Beschwerdegegnerin ihren Nichteintretensentscheid nicht
mit der fehlenden Unterschrift begründen.
3.
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu Unrecht nicht
eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu
weisen, damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 28. April 2022 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 14.
Juli 2022 geht samt Beilagen (Urkunden 1 – 74) zur Kenntnisnahme an den
Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann