Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.96

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

4. August 2022Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 28. April 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. Februar

2022 ab dem 17. Februar 2022 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, weil er das Beratungsgespräch vom 16. Februar

2022 unentschuldigt versäumt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 14).

Die sechs Einstelltage wurden in der Taggeldabrechnung pro Februar 2022 vom 3.

März 2022 getilgt, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers für diesen

Monat von 20 auf 14 Taggelder reduzierte (AWA-Nr. 74).

1.2 Das

Verlaufsprotokoll enthielt zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 folgende

Feststellung (AWA-Nr. 1 S. 2 unten):

Sanktion vom letzten [Beratungsgespräch]

> [Beschwerdeführer] hat die Einsprachefrist längst verpasst! Will trotzdem

noch eine Einsprache machen, da er der Meinung ist, er habe den Termin nicht

mutwillig vergessen!

1.3 Am 19. April 2022

gelangte der Beschwerdeführer mit folgender E-Mail an die Beschwerdegegnerin

(s. unter AWA-Nr. 6 S. 22 f.):

Ich komme nochmals auf

unser letztes Beratungsgespräch vom 14. April 2022 zurück.

Wie mit Ihnen besprochen,

soll ich Sie betreffs meiner Taggeldkürzung nochmals per E-Mail anfragen um

meinen Fall mit Ihrer Vorgesetzten nochmals zu prüfen. Wäre Ihnen sehr dankbar

wenn Sie die Taggeldkürzung rückgängig machen könnten da ich viele Probleme mit

Betreibungen und Pfändungen habe (…)

1.4 Die Beschwerdegegnerin trat auf

die Einsprache vom 19. April 2022 mit Entscheid vom 28. April 2022 nicht ein

(Aktenseite / A.S. 3 ff.). Zur Begründung gab sie an, die

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, welche mit dem Erhalt der Verfügung vom 25.

Februar 2022 zu laufen begonnen habe, sei ungenutzt verstrichen.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 24. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid und fordert die Rückzahlung der sechs gestrichenen

Taggelder (A.S. 4 f.). Die Beschwerdeschrift enthält u.a. folgende

Bemerkung:

Auch wenn meine erste

Einsprache aufgrund meiner derzeitigen, erschwerten Lebensumstände verspätet

erfolgte, erkläre ich mich mit diesem Entscheid nicht einverstanden.

2.2 Die damalige Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts erkundigt sich am 31. Mai 2022 beim

Beschwerdeführer, an welchem Tag er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Februar 2022 zugestellt erhalten habe und welche konkreten Gründe ihn daran

gehindert hätten, die Einsprache dagegen innert der Frist von 30 Tagen

einzureichen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer antwortet darauf am 8. Juni 2022

wie folgt (A.S. 8 f.):

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin], welches per Einschreiben kam habe ich in der Abholfrist

abgeholt, jedoch blieb der Umschlag lange ungeöffnet (…)

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 folgende

Anträge (A.S. 14 ff.):

1.

Die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu

Recht nicht eingetreten ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten

prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu

laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie

in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).

2.1.2

Die Behörde trägt die Beweislast dafür,

ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung

der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt. Der blosse Hinweis auf den

üblichen administrativen Ablauf genügt nicht, um den Beweis für die Zustellung

der Verfügung zu erbringen. Wird bei uneingeschriebenen Sendungen die Zustellung

oder deren Datum bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des

Empfängers abgestellt werden. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch

auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin

verschickte ihre Verfügung vom 25. Februar 2022 mit A-Post, wie sie selber

einräumt (A.S. 15 Ziff. 2). Somit liegt kein schriftlicher Beleg über das

Zustelldatum vor. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht gehalten, ihre

Verfügungen eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko,

dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann

(E. II. 2.1.2 hiervor).

2.2.2

Richtig ist, dass der

Beschwerdeführer selber angibt, seine Einsprache sei verspätet erfolgt (E. I.

2.1

hiervor). Diese Aussage ist jedoch nicht verlässlich genug, um darauf abzustellen.

Einerseits vermochte der Beschwerdeführer auch auf die Nachfrage des Gerichts

hin nicht anzugeben, an welchem Tag oder auch nur in welcher Woche ihm die

Verfügung zuging. Andererseits spricht er davon, er habe die eingeschriebene

Verfügung innert der Abholfrist abgeholt, das Couvert aber zunächst nicht

geöffnet (E. I. 2.2 hiervor). Da die Verfügung vom 25. Februar 2022 jedoch mit

normaler Post versandt wurde (E. II. 2.2.1 hiervor), kann diese Darstellung so

nicht zutreffen. Es entsteht vielmehr der Verdacht, dass der Beschwerdeführer

die besagte Verfügung mit einer anderen Sendung verwechselte. Angesichts dieser

Unklarheiten verbietet es sich, den Beschwerdeführer auf dem Eingeständnis zu

behaften, dass seine Einsprache verspätet sei. Auch die Akten erlauben es

nicht, den Zeitpunkt der Zustellung näher einzugrenzen. Der Protokolleintrag

zum Beratungsgespräch vom 14. April 2022 enthält keine konkreten Angaben zur

Zustellung, sondern lediglich die lapidare Feststellung der Personalberaterin,

die Einsprachefrist sei verpasst worden (E. I. 1.2 hiervor). Soweit

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hinaus will, dass die

Zustellung bei A-Post wenn nicht nach einem Tag, so doch spätestens nach ein

paar Tagen erfolge (A.S. 16 Ziff. 3), ist ihr zu entgegnen, dass der

Hinweis auf den gewöhnlichen Ablauf dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht genügt (E. II. 2.1.2 hiervor). Somit liegt

hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung Beweislosigkeit vor, welche sich zu

Lasten der Beschwerdegegnerin auswirkt, d.h. es ist davon auszugehen, dass die

Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2022 innert Frist erfolgte.

2.3

In der Beschwerdeantwort wird neu

vorgebracht, bei der E-Mail vom 19. April 2022 habe es sich gar nicht um

eine Einsprache, sondern um ein Gesuch um Wiedererwägung gehandelt, auf das

praxisgemäss nicht eingetreten werden müsse. Dem kann jedoch nicht gefolgt

werden. Aus der Mailnachricht vom 19. April 2022 ging hervor, dass der

Beschwerdeführer mit dem tieferen Taggeldanspruch pro Februar 2022, der auf die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zurückging, nicht einverstanden war.

Er bekundete mit anderen Worten hinsichtlich der Einstellungsverfügung einen

klaren Anfechtungswillen und begehrte sinngemäss die Aufhebung dieser Einstellung

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2021 vom 2. November 2021 E. 3.2). Die

Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Anforderungen an das Rechtsbegehren bei

nicht anwaltlich vertretenen Einsprechern nicht zu hoch angesetzt werden dürfen

(Susanne Genner in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 52 N 31). Im

Übrigen erhellt auch aus der Protokollnotiz vom 14. April 2022, dass es dem

Beschwerdeführer um eine Einsprache gegen die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung ging. Folglich war mit der Eingabe vom 19. April 2022 ein

Einspracheverfahren anhängig gemacht worden, und zwar nach dem Beweisergebnis fristgerecht

(E. II. 2.2.2 hiervor). Ob der Standpunkt des Beschwerdeführers inhaltlich

begründet ist oder nicht, ist für die Eintretensfrage ohne Belang.

2.4

Die Beschwerdegegnerin macht

weiter geltend, die Einsprache vom 19. April 2022 leide mangels Unterschrift an

einem Formmangel (A.S. 16 Ziff. 4). Die schriftlich erhobene Einsprache muss in

der Tat die Unterschrift der Einsprache führenden Person (oder ihres

Rechtsbeistands) enthalten (Art. 10 Abs. 4 Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11), was bei

der vorliegenden E-Mail vom 19. April 2022 nicht der Fall ist; zwar können

Eingaben an die Arbeitslosenversicherung auch auf elektronischem Weg erfolgen,

doch muss dies über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen geschehen

(Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in Kraft seit 1. Juli

2021), was der Beschwerdeführer nicht getan hat. Wird eine Einsprache ohne

Unterschrift eingereicht, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene

Frist zur Behebung dieses Mangels, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf

die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die

Beschwerdegegnerin unterliess dies, obwohl eine solche Nachfrist zwingend ist.

Vorbehalten bleibt zwar der Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Genner,

a.a.O., Art. 52 N 34), was namentlich dann zutrifft, wenn bewusst eine

nicht unterzeichnete Einsprache eingereicht wird (a.a.O., N 35). Einem

juristischen Laien ohne rechtskundigen Vertreter, wie dem Beschwerdeführer, darf

indes nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er bewusst Einsprache per

E-Mail erhebt, um Zeit zu gewinnen und die Rechtsmittelfrist zu verlängern (s. zum

Ganzen a.a.O., N 35 ff.). Dies muss umso mehr gelten, wenn die

Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung wie hier das Erfordernis

der Originalunterschrift nicht ausdrücklich erwähnt (s. AWA-Nr. 14 S. 39

unten). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich für die

Einsprache per E-Mail entschied, um eine Nachfrist zu erhalten, finden sich in

den Akten keine. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht von einer

Nachfrist absehen dürfen. Erhielt der Beschwerdeführer aber zu Unrecht keine

Gelegenheit, seine Einsprache vom 19. April 2022 nachträglich zu

unterzeichnen, so kann die Beschwerdegegnerin ihren Nichteintretensentscheid nicht

mit der fehlenden Unterschrift begründen.

3.

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. April 2022 zu Unrecht nicht

eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu

weisen, damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 28. April 2022 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 14.

Juli 2022 geht samt Beilagen (Urkunden 1 – 74) zur Kenntnisnahme an den

Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann