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Entscheid

VSBES.2022.97

Unfallversicherung

27. Juni 2022Deutsch13 min

anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Konkret

Source so.ch

Urteil vom 27. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1948 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war aufgrund seines damaligen

Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG obligatorisch bei der Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2. Februar 2003 beim Essen von

Nussschokolade auf eine Nussschale biss und sich Zahnverletzungen zuzog (vgl.

Unfallmeldung vom 20. Februar 2003, Akten der Suva [Suva-Nr.] 19). Die Suva

anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Konkret

leistete sie am 16. April 2003 Kostengutsprache für «Zahn 35, 36 Aufbau und VKM

[Verblend-Metall-Keramik-Krone] sowie VMK-Brücke 44, X, 46» (Suva-Nr. 1).

Weiter kam sie im Jahr 2012 als Folge des Unfalls vom 2. Februar 2003 für die

Kosten der Einsetzung eines Implantats bei Zahn 35 auf (vgl. Suva-Nr. 4 ff.,

14 f.).

2.

2.1 Im Mai 2020 wurde der

Beschwerdegegnerin eine weitere Zahnschädigung als Folge des Unfalls vom

2. Februar 2003 gemeldet (vgl. Suva-Nr. 29 S. 1). Am 23. August 2021 reichte

der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag und einen Lieferschein der

Zahntechnik-Firma D.___, eine Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes

Dr. med. E.___, Zahnarztpraxis F.___, [...], vom 19. August 2021 sowie

eine Beschreibung des Befundes (Zahnschaden) der Zahnarztpraxis F.___ vom 18.

August 2021 ein (Suva-Nrn. 31 – 33).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. G.___ vom 29.

September 2021 ein (Suva-Nr. 34). Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom

4. Oktober 2021 ab, für die Behandlung der ihr im Mai 2020 gemeldeten

Zahnschädigung aufzukommen (Suva-Nr. 37).

2.3 Der Beschwerdeführer erhob am

11. November 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Suva-Nr.

42). Zuvor hatte sich der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ am 1.

November 2021 mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die

Beschwerdegegnerin gewandt (Suva-Nr. 39).

2.4 Die Beschwerdegegnerin holte

eine weitere Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. G.___ vom

25. Februar 2022 ein (Suva-Nr. 46). Mit Einspracheentscheid vom 6. April

2022 wies sie die Einsprache ab (Suva-Nr. 47; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Mit Zuschrift vom 24. Mai 2022

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (A.S. 7 f.).

Er beantragt sinngemäss, die aktuelle Behandlung sei als Folge des Unfalls vom

2. Februar 2003 anzuerkennen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, ergänzend abzuklären, ob der Zahn 34 (35) bei einem der vielen

weiteren Unfälle, die er seit 1964 erlitten habe, betroffen gewesen sei.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 15. Juni 2022 auf die Einreichung einer

umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 11).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die zur Diskussion stehende

Zahnbehandlung zu Recht verweigert hat. Laut der Kostenschätzung der

Zahnarztpraxis F.___ vom 19. August 2021 belaufen sich die voraussichtlichen

Kosten dieser Behandlung auf CHF 5'834.15 (Suva-Nr. 31).

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit

als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Wenn sich in einer

Nussschokolade eine Nussschale befindet und diese einen Zahnschaden verursacht,

liegt nach der Rechtsprechung ein ungewöhnlicher Faktor vor. Falls auch die

übrigen, in diesem Kontext meist weniger problematischen Begriffsmerkmale

gegeben sind, ist der Unfallbegriff erfüllt (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2, in RKUV 1988 Nr. K

787.

S. 420 [nicht publiziert in BGE 114 V 169]). Die Beschwerdegegnerin hat

denn auch das bei Zahnschäden oft umstrittene Vorliegen eines Unfalls bereits

bei ihrer ursprünglichen Leistungserbringung im Jahr 2003 anerkannt und stellt

es auch jetzt zu Recht nicht in Frage.

2.2

Umstritten ist dagegen, ob die

durch Dr. med. dent. E.___ vorgenommene Behandlung Folgen des Unfalls vom 2. Februar

2003.

betrifft. Der Beschwerdeführer wirft im Beschwerdeverfahren zudem die

Frage auf, ob es sich um eine Folge eines anderen Unfalls handle, welchen er während

der Dauer der obligatorischen Unfallversicherung bei der Suva erlitten hatte.

3.

3.1

Soweit das Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,

129.

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V

286.

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Beratende Ärzte einer

Versicherung sind den versicherungsinternen Ärzten gleichgestellt. Diese

Beweiswürdigungsgrundsätze gelten, wenn ein Zahnschaden zu beurteilen ist, in

analoger Weise für Beurteilungen von Zahnärzten.

4.

Die Akten enthalten die

folgenden zahnärztlichen Stellungnahmen:

4.1

Im durch die Zahnarztpraxis F.___,

in welcher der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ tätig ist, erstellten

Dokument «Zahnschaden: Befund» vom 18. August 2021 wird einleitend

erklärt, es handle sich um eine Folgebehandlung des Ereignisses vom 2. Februar

2003.

Bei Zahn 34 distal sei eine massive Knochentasche mit Bedrohung des

Implantates 35 aufgetreten. Der Patient sei wegen des Covid-19-Lockdowns erst

am 6. Mai 2020 wegen eines massiven Paro-Endo-Prozesses (Lockerungsgrad

bereits III) in die Praxis gekommen. Es sei versucht worden, den

Paro-Endo-Prozess bei Zahn 34 mit «Taschenbehandlung und WF» zu stoppen, um das

Implantat 35 nicht zu verlieren. Am 18. September 2020 sei der Zahn 34

extrahiert und ein Provisorium eingesetzt worden. Für die definitive Versorgung

sei geplant, eine neue Implantatkrone auf 35 anzubringen mit Flieger auf 34 und

Auflage bei 33 (Suva-Nr. 33).

4.2

Der beratende Zahnarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. G.___, erachtete in einer kurzen Notiz vom

29.

September 2021 die Kausalität zum Unfall als möglich (und damit nicht

überwiegend wahrscheinlich). Weiter führte er aus, der Zahn 34 sei durch das

Unfallereignis nicht geschädigt worden. Es gebe keine Unfallursachen, welche

den aktuellen Schaden begründeten. «Weder Zahnarzt noch Patient können

irgendwelche begründen» (Suva-Nr. 34).

4.3

In seiner «Einsprache» vom 1.

November 2021 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ fest, der

Unfall im Jahr 2003 habe dazu geführt, dass Zahn 35 mit einer Stiftkrone habe

versehen werden müssen. Im Jahr 2013 sei die Wurzel 35 frakturiert und habe

extrahiert werden müssen. Die Suva habe die Folgebehandlung mittels einer

Implantation regio 35 bei Dr. med. dent. H.___ und die Versorgung mit

einer Implantatkrone übernommen. Im Frühjahr 2020 habe sich im Interdentalraum

34/35 eine Knochentasche entwickelt. Als sich der Patient am 6. Mai 2020

gemeldet habe, sei die Situation schon weit fortgeschritten gewesen. Zahn 34

habe einen Lockerungsgrad III aufgewiesen und akut das Implantat 35 bedroht.

Versuche, den Paro-Endoprozess mit Taschenbehandlungen und einer

Wurzelbehandlung in den Griff zu kriegen, seien leider fehlgeschlagen. Eine

Extraktion von Zahn 34 sei unausweichlich gewesen, um das Implantat 35 nicht zu

verlieren. Als einzige minimalinvasive und wirtschaftliche Lösung sehe er,

Dr. med. dent. E.___, die Krone auf dem Implantat 35 zu opfern, um mit

einer mesialen Extension 34 die Lücke schliessen zu können. Diese Massnahme sei

als Folgebehandlung des Ereignisses von 2003 anzusehen (Suva-Nr. 39).

4.4

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. G.___, nahm am 25. Februar 2022

nochmals zur Sache Stellung. Er hielt fest, der Zahn 35 sei unfallgeschädigt

gewesen und aktuell mit einem Einzelzahnimplantat mit Krone versorgt. Der Zahn

34.

sei durch das Unfallereignis nicht geschädigt worden. Aus dem

Zahnröntgenbild vom 6. Mai 2021 sei klar ersichtlich, dass die von Dr. med.

dent. E.___ erwähnte Knochentasche allein den Zahn 34 betroffen habe. Das

Implantat 35 sei auf keine Art und Weise involviert, geschweige denn

«bedroht» gewesen. Die Behandlung des Zahns 34 und dessen Extraktion sei klar

und objektiv nachweisbar wegen der Erkrankung des Zahnes 34 erfolgt und

mitnichten um das Implantat 35 zu retten (Suva-Nr. 46).

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. med. dent. G.___ vom 25.

Februar 2022 (Suva-Nr. 46). Dieser geht davon aus, der Zahn 34 sei durch den

Unfall vom 2. Februar 2003 nicht betroffen gewesen. Dies stimmt mit der

Aktenlage überein, denn in den Unterlagen über die damaligen Behandlungen wird

der Zahn 34 an keiner Stelle erwähnt (vgl. Suva-Nr. 1 und Nr. 22). Korrekt

ist auch Dr. med. dent. G.___ Feststellung, der Zahn 35 sei mit einem

Einzelzahnimplantat mit Krone versorgt worden: Die Beschwerdegegnerin erteilte

nach einem Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H.___ vom 6. September 2012

(Suva-Nr. 4) und einem solchen von Dr. med. dent. E.___ vom 4. Dezember 2012

(Suva-Nr. 23) am 4. März 2013 eine Kostengutsprache, wobei die Kausalität zum

Unfall vom 2. Februar 2003 anerkannt wurde (vgl. Suva-Nr. 14 f.). Im Jahr

2020.

wurde eine Knochentasche festgestellt; dabei handelt es sich

unbestrittenermassen um einen Vorgang, der krankheitsbedingt ist und keine

Unfallfolge darstellt. Bei Behandlungsbeginn am 6. Mai 2020 (verzögert wegen der

Covid-19-Massnahmen) war der Zahn 34 bereits sehr stark gelockert. Weil andere

Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt hatten, wurde der Zahn 34

schliesslich extrahiert. Wenn Dr. med. dent. G.___ darlegt, diese Extraktion

sei wegen der Erkrankung (Knochentasche) erfolgt, lässt sich dies nachvollziehen.

Inwiefern die Lockerung des Zahns 34 zu einer Bedrohung des Implantats am Zahn

35.

geführt haben sollte, wie es Dr. med. dent. E.___ geltend macht, wird weder

aus dessen Ausführungen noch aus den übrigen Akten deutlich. Vor diesem

Hintergrund vermag es zu überzeugen, wenn der beratende Zahnarzt Dr. med. dent.

G.___ zum Ergebnis gelangt, die Behandlung und Extraktion des Zahns 34 sei

wegen dessen Erkrankung erfolgt und nicht um das Implantat 35 zu retten. Wenn die

Krone auf dem Implantat 35 allenfalls, wie Dr. med. dent. E.___ in seiner

Einsprache vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 39) am Ende ausführt, «geopfert»

werden muss, um die Lücke beim krankheitsbedingt extrahierten Zahn 34 schliessen

zu können, begründet dies keinen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Februar

2003.

Die Beurteilung des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. dent. G.___, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und schlüssig. Da

sie überdies auf den vollständigen Vorakten basiert, wird sie den Anforderungen

an eine beweiskräftige Stellungnahme (vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.

Die anderslautende Beurteilung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. E.___

enthält wie erwähnt keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. Februar 2003 und den hier

zu beurteilenden zahnärztlichen Vorkehren. Sie vermag daher keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von

Dr. med. dent. G.___ zu wecken. Diese bildet somit eine taugliche Grundlage für

die abschliessende Kausalitätsbeurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat einen

Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Februar 2003 zu Recht verneint.

6.

Der Beschwerdeführer macht in

der Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2022 geltend, er sei schon seit 1964 bei der

Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe in dieser Zeit aufgrund seiner

sehr aktiven Gestaltung von Beruf und Freizeit (Eishockey, Turnen, Tennis,

usw.) viele Unfälle hinnehmen müssen. Er verlangt deshalb, die Suva sei zu

verpflichten abzuklären, ob es bei einem dieser Unfälle zu einer Schädigung des

Zahns 34 gekommen sei. Mangels konkreter Hinweise auf einen bestimmten Unfall,

der zu einer solchen Schädigung geführt haben könnte, kann diesem Antrag jedoch

nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das gerichtliche Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, ist das

Beschwerdeverfahren in Leistungsstreitigkeiten der Unfallversicherung

kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar