VSBES.2022.97
Unfallversicherung
27. Juni 2022Deutsch13 min
anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Konkret
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1948 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war aufgrund seines damaligen
Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG obligatorisch bei der Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2. Februar 2003 beim Essen von
Nussschokolade auf eine Nussschale biss und sich Zahnverletzungen zuzog (vgl.
Unfallmeldung vom 20. Februar 2003, Akten der Suva [Suva-Nr.] 19). Die Suva
anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Konkret
leistete sie am 16. April 2003 Kostengutsprache für «Zahn 35, 36 Aufbau und VKM
[Verblend-Metall-Keramik-Krone] sowie VMK-Brücke 44, X, 46» (Suva-Nr. 1).
Weiter kam sie im Jahr 2012 als Folge des Unfalls vom 2. Februar 2003 für die
Kosten der Einsetzung eines Implantats bei Zahn 35 auf (vgl. Suva-Nr. 4 ff.,
14 f.).
2.
2.1 Im Mai 2020 wurde der
Beschwerdegegnerin eine weitere Zahnschädigung als Folge des Unfalls vom
2. Februar 2003 gemeldet (vgl. Suva-Nr. 29 S. 1). Am 23. August 2021 reichte
der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag und einen Lieferschein der
Zahntechnik-Firma D.___, eine Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes
Dr. med. E.___, Zahnarztpraxis F.___, [...], vom 19. August 2021 sowie
eine Beschreibung des Befundes (Zahnschaden) der Zahnarztpraxis F.___ vom 18.
August 2021 ein (Suva-Nrn. 31 – 33).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme ihres beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. G.___ vom 29.
September 2021 ein (Suva-Nr. 34). Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom
4. Oktober 2021 ab, für die Behandlung der ihr im Mai 2020 gemeldeten
Zahnschädigung aufzukommen (Suva-Nr. 37).
2.3 Der Beschwerdeführer erhob am
11. November 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Suva-Nr.
42). Zuvor hatte sich der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ am 1.
November 2021 mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die
Beschwerdegegnerin gewandt (Suva-Nr. 39).
2.4 Die Beschwerdegegnerin holte
eine weitere Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent. G.___ vom
25. Februar 2022 ein (Suva-Nr. 46). Mit Einspracheentscheid vom 6. April
2022 wies sie die Einsprache ab (Suva-Nr. 47; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Mit Zuschrift vom 24. Mai 2022
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (A.S. 7 f.).
Er beantragt sinngemäss, die aktuelle Behandlung sei als Folge des Unfalls vom
2. Februar 2003 anzuerkennen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ergänzend abzuklären, ob der Zahn 34 (35) bei einem der vielen
weiteren Unfälle, die er seit 1964 erlitten habe, betroffen gewesen sei.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 15. Juni 2022 auf die Einreichung einer
umfassenden Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 11).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die zur Diskussion stehende
Zahnbehandlung zu Recht verweigert hat. Laut der Kostenschätzung der
Zahnarztpraxis F.___ vom 19. August 2021 belaufen sich die voraussichtlichen
Kosten dieser Behandlung auf CHF 5'834.15 (Suva-Nr. 31).
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit
als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Wenn sich in einer
Nussschokolade eine Nussschale befindet und diese einen Zahnschaden verursacht,
liegt nach der Rechtsprechung ein ungewöhnlicher Faktor vor. Falls auch die
übrigen, in diesem Kontext meist weniger problematischen Begriffsmerkmale
gegeben sind, ist der Unfallbegriff erfüllt (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2, in RKUV 1988 Nr. K
787.
S. 420 [nicht publiziert in BGE 114 V 169]). Die Beschwerdegegnerin hat
denn auch das bei Zahnschäden oft umstrittene Vorliegen eines Unfalls bereits
bei ihrer ursprünglichen Leistungserbringung im Jahr 2003 anerkannt und stellt
es auch jetzt zu Recht nicht in Frage.
2.2
Umstritten ist dagegen, ob die
durch Dr. med. dent. E.___ vorgenommene Behandlung Folgen des Unfalls vom 2. Februar
2003.
betrifft. Der Beschwerdeführer wirft im Beschwerdeverfahren zudem die
Frage auf, ob es sich um eine Folge eines anderen Unfalls handle, welchen er während
der Dauer der obligatorischen Unfallversicherung bei der Suva erlitten hatte.
3.
3.1
Soweit das Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,
129.
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V
286.
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Beratende Ärzte einer
Versicherung sind den versicherungsinternen Ärzten gleichgestellt. Diese
Beweiswürdigungsgrundsätze gelten, wenn ein Zahnschaden zu beurteilen ist, in
analoger Weise für Beurteilungen von Zahnärzten.
4.
Die Akten enthalten die
folgenden zahnärztlichen Stellungnahmen:
4.1
Im durch die Zahnarztpraxis F.___,
in welcher der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ tätig ist, erstellten
Dokument «Zahnschaden: Befund» vom 18. August 2021 wird einleitend
erklärt, es handle sich um eine Folgebehandlung des Ereignisses vom 2. Februar
2003.
Bei Zahn 34 distal sei eine massive Knochentasche mit Bedrohung des
Implantates 35 aufgetreten. Der Patient sei wegen des Covid-19-Lockdowns erst
am 6. Mai 2020 wegen eines massiven Paro-Endo-Prozesses (Lockerungsgrad
bereits III) in die Praxis gekommen. Es sei versucht worden, den
Paro-Endo-Prozess bei Zahn 34 mit «Taschenbehandlung und WF» zu stoppen, um das
Implantat 35 nicht zu verlieren. Am 18. September 2020 sei der Zahn 34
extrahiert und ein Provisorium eingesetzt worden. Für die definitive Versorgung
sei geplant, eine neue Implantatkrone auf 35 anzubringen mit Flieger auf 34 und
Auflage bei 33 (Suva-Nr. 33).
4.2
Der beratende Zahnarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. G.___, erachtete in einer kurzen Notiz vom
29.
September 2021 die Kausalität zum Unfall als möglich (und damit nicht
überwiegend wahrscheinlich). Weiter führte er aus, der Zahn 34 sei durch das
Unfallereignis nicht geschädigt worden. Es gebe keine Unfallursachen, welche
den aktuellen Schaden begründeten. «Weder Zahnarzt noch Patient können
irgendwelche begründen» (Suva-Nr. 34).
4.3
In seiner «Einsprache» vom 1.
November 2021 hielt der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. E.___ fest, der
Unfall im Jahr 2003 habe dazu geführt, dass Zahn 35 mit einer Stiftkrone habe
versehen werden müssen. Im Jahr 2013 sei die Wurzel 35 frakturiert und habe
extrahiert werden müssen. Die Suva habe die Folgebehandlung mittels einer
Implantation regio 35 bei Dr. med. dent. H.___ und die Versorgung mit
einer Implantatkrone übernommen. Im Frühjahr 2020 habe sich im Interdentalraum
34/35 eine Knochentasche entwickelt. Als sich der Patient am 6. Mai 2020
gemeldet habe, sei die Situation schon weit fortgeschritten gewesen. Zahn 34
habe einen Lockerungsgrad III aufgewiesen und akut das Implantat 35 bedroht.
Versuche, den Paro-Endoprozess mit Taschenbehandlungen und einer
Wurzelbehandlung in den Griff zu kriegen, seien leider fehlgeschlagen. Eine
Extraktion von Zahn 34 sei unausweichlich gewesen, um das Implantat 35 nicht zu
verlieren. Als einzige minimalinvasive und wirtschaftliche Lösung sehe er,
Dr. med. dent. E.___, die Krone auf dem Implantat 35 zu opfern, um mit
einer mesialen Extension 34 die Lücke schliessen zu können. Diese Massnahme sei
als Folgebehandlung des Ereignisses von 2003 anzusehen (Suva-Nr. 39).
4.4
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. G.___, nahm am 25. Februar 2022
nochmals zur Sache Stellung. Er hielt fest, der Zahn 35 sei unfallgeschädigt
gewesen und aktuell mit einem Einzelzahnimplantat mit Krone versorgt. Der Zahn
34.
sei durch das Unfallereignis nicht geschädigt worden. Aus dem
Zahnröntgenbild vom 6. Mai 2021 sei klar ersichtlich, dass die von Dr. med.
dent. E.___ erwähnte Knochentasche allein den Zahn 34 betroffen habe. Das
Implantat 35 sei auf keine Art und Weise involviert, geschweige denn
«bedroht» gewesen. Die Behandlung des Zahns 34 und dessen Extraktion sei klar
und objektiv nachweisbar wegen der Erkrankung des Zahnes 34 erfolgt und
mitnichten um das Implantat 35 zu retten (Suva-Nr. 46).
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. med. dent. G.___ vom 25.
Februar 2022 (Suva-Nr. 46). Dieser geht davon aus, der Zahn 34 sei durch den
Unfall vom 2. Februar 2003 nicht betroffen gewesen. Dies stimmt mit der
Aktenlage überein, denn in den Unterlagen über die damaligen Behandlungen wird
der Zahn 34 an keiner Stelle erwähnt (vgl. Suva-Nr. 1 und Nr. 22). Korrekt
ist auch Dr. med. dent. G.___ Feststellung, der Zahn 35 sei mit einem
Einzelzahnimplantat mit Krone versorgt worden: Die Beschwerdegegnerin erteilte
nach einem Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. H.___ vom 6. September 2012
(Suva-Nr. 4) und einem solchen von Dr. med. dent. E.___ vom 4. Dezember 2012
(Suva-Nr. 23) am 4. März 2013 eine Kostengutsprache, wobei die Kausalität zum
Unfall vom 2. Februar 2003 anerkannt wurde (vgl. Suva-Nr. 14 f.). Im Jahr
2020.
wurde eine Knochentasche festgestellt; dabei handelt es sich
unbestrittenermassen um einen Vorgang, der krankheitsbedingt ist und keine
Unfallfolge darstellt. Bei Behandlungsbeginn am 6. Mai 2020 (verzögert wegen der
Covid-19-Massnahmen) war der Zahn 34 bereits sehr stark gelockert. Weil andere
Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt hatten, wurde der Zahn 34
schliesslich extrahiert. Wenn Dr. med. dent. G.___ darlegt, diese Extraktion
sei wegen der Erkrankung (Knochentasche) erfolgt, lässt sich dies nachvollziehen.
Inwiefern die Lockerung des Zahns 34 zu einer Bedrohung des Implantats am Zahn
35.
geführt haben sollte, wie es Dr. med. dent. E.___ geltend macht, wird weder
aus dessen Ausführungen noch aus den übrigen Akten deutlich. Vor diesem
Hintergrund vermag es zu überzeugen, wenn der beratende Zahnarzt Dr. med. dent.
G.___ zum Ergebnis gelangt, die Behandlung und Extraktion des Zahns 34 sei
wegen dessen Erkrankung erfolgt und nicht um das Implantat 35 zu retten. Wenn die
Krone auf dem Implantat 35 allenfalls, wie Dr. med. dent. E.___ in seiner
Einsprache vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 39) am Ende ausführt, «geopfert»
werden muss, um die Lücke beim krankheitsbedingt extrahierten Zahn 34 schliessen
zu können, begründet dies keinen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Februar
2003.
Die Beurteilung des beratenden Zahnarztes der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. dent. G.___, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und schlüssig. Da
sie überdies auf den vollständigen Vorakten basiert, wird sie den Anforderungen
an eine beweiskräftige Stellungnahme (vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.
Die anderslautende Beurteilung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. E.___
enthält wie erwähnt keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. Februar 2003 und den hier
zu beurteilenden zahnärztlichen Vorkehren. Sie vermag daher keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von
Dr. med. dent. G.___ zu wecken. Diese bildet somit eine taugliche Grundlage für
die abschliessende Kausalitätsbeurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat einen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Februar 2003 zu Recht verneint.
6.
Der Beschwerdeführer macht in
der Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2022 geltend, er sei schon seit 1964 bei der
Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe in dieser Zeit aufgrund seiner
sehr aktiven Gestaltung von Beruf und Freizeit (Eishockey, Turnen, Tennis,
usw.) viele Unfälle hinnehmen müssen. Er verlangt deshalb, die Suva sei zu
verpflichten abzuklären, ob es bei einem dieser Unfälle zu einer Schädigung des
Zahns 34 gekommen sei. Mangels konkreter Hinweise auf einen bestimmten Unfall,
der zu einer solchen Schädigung geführt haben könnte, kann diesem Antrag jedoch
nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das gerichtliche Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, ist das
Beschwerdeverfahren in Leistungsstreitigkeiten der Unfallversicherung
kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar