VSBES.2022.98
Unfallversicherung
10. November 2023Deutsch33 min
2021 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 68) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. April 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war als Logistiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei
der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
14. April 2021 zog sich der Beschwerdeführer am 7. April 2021 eine
Verletzung an der rechten Schulter zu (Suva-Nummer [Suva-Nr.] 1).
1.3 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021
teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass das Ereignis vom 7. April 2021
den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung
vorliege. Die Beschwerden seien vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen (Suva-Nr. 41). Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Juni 2021,
dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei (Suva-Nr. 45). Mit
Verfügung vom 14. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die
Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche
Körperschädigung zurückzuführen seien, weshalb keine Versicherungsleistungen
erbracht werden könnten (Suva-Nr. 65). In ihrer Verfügung verwies die
Beschwerdegegnerin auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2021, die
der Verfügung beilag (Suva-Nr. 65, S. 3 ff.).
1.4. Die gegen die Verfügung vom 14. Juli
2021 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 68) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 22. April 2022 abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 22. April 2022 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, am 25. Mai
2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht), indem er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 13 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien die
Heilbehandlungskosten und Unfalltaggelder zu erbringen.
3. Eventualiter sei eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung einzuholen.
4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 26
ff.), wobei sie sich auf eine am 23. Juni 2022 eingeholte kreisärztliche
Beurteilung stützt (A.S. 30 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
auf das Einreichen einer Replik (A.S. 38). Mit Eingabe vom 9. September 2022
geht die Kostennote der B.___ ein (A.S. 39 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 8. Februar
2023 wird bei Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten veranlasst (A.S. 54 f.). Das
Gutachten ergeht am 11. Mai 2023 (A.S. 57 ff.).
2.5 Mit Stellungnahme vom 12. Juni
2023 lässt sich die Beschwerdegegnerin zum eingeholten Gutachten vernehmen
(A.S. 80 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf das Einreichen einer
Stellungnahme (A.S. 82) und reicht am 29. Juni 2023 die Kostennote zu den Akten
(A.S. 84).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Die Versicherung erbringt ihre
Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche
Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Sehnenrisse und
Bandläsionen (Art. 6 Abs. 2 lit. f und g UVG).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
als auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung
medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf
Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Diese medizinischen Unterlagen hat das
Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv
und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen
nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger
im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat,
oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne
Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für
sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser
Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4
mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 7.
April 2021 mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (A.S. 1 ff.) zu
Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Akten
relevant:
4.1
Im Notfallbericht des D.___ vom
22.
Juni 2017 wurden ein Verdacht auf ein subakromiales Impingement Schulter
rechts (dominant) und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus diagnostiziert.
Gemäss der Anamnese sei es im Verlauf des Nachmittags plötzlich zu
einschiessenden Schmerzen ventral in der rechten Schulter und leichter
Armschwäche gekommen. Der Versicherte habe sich danach ein bis zwei Stunden
hingelegt. Anschliessend seien sowohl der Schmerz als auch die Armschwäche
verstärkt gewesen und es sei ein Kribbeln im rechten Arm aufgetreten. Bereits
ungefähr zwei Jahre davor sei eine ähnliche Episode aufgetreten, jedoch mit
weniger starken Schmerzen. Damals sei die Symptomatik unter oraler Therapie
nach etwa einer Woche wieder abgeklungen (Suva-Nr. 74).
4.2
Im Radiologiebericht des D.___
vom 23. Juni 2017 wurde festgehalten, dass kein Nachweis einer Luxation und kein
sicherer Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion zu erkennen sei,
wobei eine schalenförmige Absprengung im Bereich des Tuberculum majus nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Suva-Nr. 34).
4.3
Mit Notfallbericht des D.___ vom
10.
April 2021 wurde ein Verdacht auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion
rechts diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein Diabetes
mellitus Typ 2, insulinpflichtig seit 2016, mit Spätfolgen einer schweren peripheren
Polyneuropathie und diabetischem Fusssyndrom Wagner genannt. Der Versicherte
habe bei der Arbeit mit der rechten Schulter eine forcierte Abduktion gemacht
und dabei ein Knacken gehört. Darauf seien einschiessende Schulterschmerzen
gefolgt. Er habe vorerst weitergearbeitet. Im Tagesverlauf sei es nach der Ruhigstellung
der Schulter schmerzbedingt zu einer stark eingeschränkten Beweglichkeit
gekommen, wobei das Gewicht des hängenden Arms Schmerzen bereite. Zudem sei es
im Verlauf zu leichten Parästhesien an der rechten Hand gekommen. In der
ärztlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass sich konventionellradiologisch
keine ossäre Läsion und eine korrekte Artikulation der rechten Schulter gezeigt
hätten. Bei klinisch deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der Schulter
bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Läsion der anterosuperioren
Rotatorenmanschette (Suva-Nr. 20).
4.4
Im Radiologiebericht des D.___
vom 10. April 2021 führte Dr. med. E.___ aus: «Keine frische ossäre Läsion
des rechten proximalen Numerus. Vorbestehende Eindellung des Tuberculum majors,
DD Status nach stattgehabter Hill-Sachs. Unklare röntgendichte Struktur Ve
inferior-anterior des Glenoids. Kein Nachweis einer knöchernen Bankart-Läsion.
Regelrechte glenohumerale Artikulation» (Suva-Nr. 33).
4.5
Anlässlich der MRT Arthrographie
des rechten Schultergelenks vom 22. April 2021 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH
Radiologie, in der Beurteilung eine akute Läsion des Rotatorenintervalls
(Ruptur des Ligamentum glenohumerale superior) sowie eine fragliche
niedriggradige Läsion am Ansatz der Subskapularissehne, DD iatrogen im Rahmen
der Arthrographie, fest (Suva-Nr. 27).
4.6
Im Suva-Fragebogen gab der
Versicherte am 26. April 2021 an, dass es beim Heben eines Faltrahmens in der
Schulter geknackt habe. Danach habe er einen stechenden Schmerz beim Bewegen
erlitten. Er habe bis am 10. April 2021 weitergearbeitet, aber immer weniger
bewegen können. Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe wie
beispielsweise Ausgleiten, Sturz oder Anschlagen, vermerkte der Versicherte,
dass er sich mit dem gehobenen Rahmen abgedreht habe. Die Beschwerden hätten
sich sofort bemerkbar gemacht. Ab dem 9. April 2021 seien die Schmerzen
sehr stark gewesen. Früher hätten keine Beschwerden oder ärztliche Behandlungen
im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Körperteil bestanden (Suva-Nr.
14).
4.7
Gemäss Suva-Telefonnotiz vom 3.
Mai 2021 habe es beim Runternehmen von Ware in der Schulter geknackt (Suva-Nr.
13).
4.8
Im Sprechstundenbericht des D.___
vom 4. Mai 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___, leitender Arzt Orthopädie, eine
traumatische Teilruptur des Subscapularis Schulter rechts vom 9. April
2021.
Zwei Wochen posttraumatisch zeige sich eine nur leicht verbesserte
Beschwerdesymptomatik. Es bestünden weiterhin Schmerzen bei der Bewegung des
Schultergelenks, insbesondere bei der Abduktion. Im MRI vom 22. April 2021
sei eine traumatische Teilruptur des Subscapularis zu sehen (Suva-Nr. 24).
4.9
In den kreisärztlichen
Stellungnahmen vom 18. Mai 2021 und 26. Mai 2021 kam Dr. med. H.___ zum
Schluss, dass eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sei (Suva-Nr. 28 und 35).
4.10
Am 1., 2. und 10. Juni 2021 erfolgte
eine neurologische Abklärung der lageabhängigen Dysästhesie und lividen
Verfärbung der rechten Hand nach Teilruptur des M. subscapularis rechts. Prof. Dr.
med. I.___, Oberärztin Neurologie am D.___, diagnostizierte im Wesentlichen
eine traumatische Teilruptur des M. Subscapularis Schulter rechts vom 9.
April 2021, eine Scapula alta rechts und eine diabetische Polyneuropathie. Es
fänden sich keine Zeichen einer Kompressionsneuropathie an den typischen
Stellen des N. medianus und ulnaris rechts, jedoch bei auffälligen F-Wellen
Hinweise auf eine Irritation im proximalen Verlauf der Nerven (Plexus
brachialis, polyradikulär). Die MRI-Untersuchung habe keine Hinweise auf einen
Wurzelausriss oder eine Plexuskompression gezeigt, was eine Plexopathie nicht
ausschliesse (Suva-Nr. 48, 49 und 50).
4.11
Im Radiologiebericht des D.___
vom 10. Juni 2021 wurde festgehalten, dass kein Nachweis einer
Plexusläsion vorliege (Suva-Nr. 52).
4.12
Mit E-Mail vom 11. Juni 2021 teilte
der Beschwerdeführer unter anderem mit, der Unfall habe sich spontan beim Anheben
und Abdrehen eines Faltrahmens ereignet (Suva-Nr. 45).
4.13
Im Orthopädiebericht vom 17. Juni
2021.
stellte Dr. med. G.___ unter anderem fest, dass die Beschwerden des
Versicherten, hauptsächlich Einschlafen und Kribbelparästhesien im Bereich der
rechten Hand sowie eine livide Verfärbung, neben der Schulterproblematik noch
suspekt auf eine zusätzliche Pathologie entweder vaskulär oder neurologisch
hinwiesen. Mit einer alleinigen Reinsertion der Subscapularissehne lasse sich
nur ein Teil der Probleme lösen. Der Beschwerdeführer habe einen punktuellen
Schmerz im Bereich der anterioren Schulter mit Zunahme der Beschwerden bei
forcierter Innenrotation, was ganz hervorragend zur Problematik der
Rotatorenmanschette passe (Suva-Nr. 51).
4.14
Im Rahmen einer von der Suva
eingeholten Zweitmeinung führte Dr. med. J.___ vom K.___ am
7.
Juli 2021 zur Beurteilung aus, dass eine kleine Intervallläsion mit
Kontrastleakage auf Höhe des Intervalles vor der Subscapularissehne bestehe.
Die Kontrastimbibierung der Unterfläche der Subscapularissehne sei mit einer
Partialruptur vereinbar. Daneben sei eine Susceptibilitätsstörung innerhalb der
Sehnenplatte zu erkennen wie es im Rahmen einer PHS zu sehen sei. Es lägen
konventionelle Röntgenaufnahmen der Schulter vom 22. Juni 2017 respektive
10.
April 2021 vor. Ein Vergleich ergebe, dass im Bereich des Tuberculum minus
eine Verkalkung frisch aufgetreten sei, passend zu einer Verkalkung innerhalb
der Sehne. Ansonsten fänden sich kongruente Gelenkkonturen mit gut zentriertem
Humeruskopf im Glenoid (Suva-Nr. 58).
4.15
In der erneuten kreisärztlichen
Beurteilung vom 13. Juli 2021 kam Dr. med. H.___ zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer keine Listendiagnose vorliege, die nicht auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sei. Gemäss Röntgendokumentation und veranlasster
Zweitbefundung zeige sich beim Versicherten eine kleine Intervallläsion im
Bereich der Subscapularissehne, die höchstens mit einer Partialläsion vereinbar
sei. Gleichzeitig sei im Bereich der Sehnenplatte eine Verkalkung im Sinne
einer PHS nachzuweisen. Diese Befunde seien degenerativer Genese, respektive
chronischer Genese. Für die zusätzlich beklagten Kribbelparästhesien und die
livide Verfärbung der rechten Hand liege kein objektivierbares Korrelat
respektive keine Diagnose vor (Suva-Nr. 60).
4.16
Im Operationsbericht vom 1.
September 2021 diagnostizierten Dr. med. G.___ und Dr. med. L.___ eine traumatische
Teilruptur des Subscapularis Schulter rechts vom 9. April 2021 mit
anterior Ruptur Supraspinatus und Instabilität Bizeps. Anlässlich der Operation
sei eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt worden, unter anderem mit Resektion
des Rotatorenintervalls, Débridement der Unterflächenläsion der Subscapularis
und Supraspinatussehne, subacromiale Bursektomie, Rekonstruktion der
Subscapularissehne, Bizepstenodese und Rekonstruktion der kleinen
Vorderrandläsion der Supraspinatussehne. Zum diagnostischen Rundgang wurde
unter anderem festgehalten: Unauffällige Knorpelverhältnisse, Labrum intakt,
Bizepssehne im Ankerbereich intakt, Subscapularissehne wie vermutet abgerissen
mit einer deutlichen Läsion, das vordere und hintere Pulley der Bizepssehne sei
instabil. Damit zeige sich auch, dass die Vorderrandläsion der
Supraspinatussehne für den Beschwerdeführer symptomatisch sei (Suva-Nr. 82).
4.17
Im Bericht vom 5. Oktober 2021
nahm Dr. med. L.___ zu den Fragen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers
Stellung. Die Diagnose lautete auf St. nach Schulterarthroskopie rechts vom 31. August
2021.
mit / bei traumatischer Teilruptur des Subscapularis Schulter
rechts vom 9. April 2021 mit ant. Ruptur Supraspinatus und Instabilität Bizeps.
Als Nebendiagnosen führte er ein Schulterkompressionssyndrom (Thoracic outlet)
rechts, eine anamnestisch vorbestehende Scapula alta rechts sowie eine
diabetische Polyneuropathie auf. Die Beschwerden seien akut beim Herunterziehen
einer Plastikbox mit akuter Überlastung der abduzierten und innenrotierten
Schulter am 7. April 2021 aufgetreten. Erst nach diesem Ereignis seien die
Schmerzen in der Schulter aufgetreten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass
die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis
zurückzuführen seien. Da die Beschwerden vor dem Ereignis vom 7. April 2021
nicht vorhanden gewesen seien und ein klares Ereignis mit akuter Überlastung
der Schulter an diesem Tag dokumentiert sei, sei nicht von einer überwiegend
degenerativen Natur der Verletzung auszugehen. Zur kreisärztlichen Beurteilung nahm
Dr. med. L.___ wie folgt Stellung: Im Schulter-MRI vom 22. April 2021
sei klar eine Teilläsion der Subscapularissehne zu beobachten. Die
Zweitbeurteilung von Dr. med. J.___ vom 7. Juli 2021 weise auf eine mögliche
kleine Verkalkung im Bereich der Subscapularissehne hin, lege sich hier jedoch
nicht klar fest. Eine Verkalkung sei MR-tomographisch sowie
konventionell-radiologisch am Ansatz der Sehne nicht klar auszumachen. Dies
decke sich mit den intraoperativen Befunden der Schulter-Arthroskopie vom 31.
August 2021, bei denen sich eine deutliche Läsion mit abgerissener
Subscapularissehne sowie eine vordere und hintere Pulleyläsion gezeigt habe.
Verkalkungen oder fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Sehnen hätten
nicht gezeigt werden können. Bezüglich der Kribbelparästhesien sowie der
Verfärbung der rechten Hand seien umfangreiche Abklärungen erfolgt. Die
neurologischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine
Kompressionsneuropathie des Nervus medianus oder ulnaris im distalen Bereich
rechts ergeben. Es hätten sich jedoch auffällige F-Wellen in der
neurophysiologischen Abklärung gezeigt, sodass bei MR-tomographisch fehlendem
Korrelat von einer Irritation der Nerven im proximalen Verlauf ausgegangen worden
sei. Entsprechend sei die Symptomatik auf ein Thoracic-Outlet-Syndrom
zurückgeführt worden (Suva-Nr. 70).
4.18
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 7. April 2022 bestätigte Dr. med. M.___ die Voreinschätzung von
Dr. med. H.___, wonach die geltend gemachten und operierten Schäden an der
rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingt seien. Der
Versicherte habe bereits vor dem geltend gemachten Ereignis mindestens zwei
Episoden von spontan eintretenden Schulterschmerzen rechts mit
Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörungen mit Muskelschwäche im Arm
rechts gehabt. Auch aktuell sei wiederum eine Funktionsschwäche des rechten
Armes eingetreten. Diese sei allerdings nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine akute Schädigung der Rotatorenmanschette
zurückzuführen, sondern auf eine vorbestehende neurologische Konstellation im Sinne
eines neurogenen Thoracic-Outlet-Syndroms. Ein mechanisches Thoracic-Outlet-Syndrom
sei ausgeschlossen worden. Im Operationsbericht vom 31. August 2021 seien
zwar Läsionen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie am
Rotatorenintervall als Diagnosen aufgeführt. Ein detaillierter intraoperativer
Befund sei dem OP-Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Es lägen mehrere kurze
Videosequenzen aus der intraoperativen Bilddokumentation vor. Diesen seien aber
die Schäden nicht zu entnehmen. Jedenfalls liege eine erhebliche Inkonsistenz
der Angaben im OP-Bericht zu den Befunden aus dem MRI vom 22. April 2021 vor. Bei
der eigenen Durchsicht der MRI-Bilder könne sich Dr. med. M.___ den Befunden
der Radiologen anschliessen. Die Befunde an der rechten Schulter des
Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich auf Verschleiss resp. im Falle
des Thoracic-Outlet-Syndroms auf Krankheit zurückzuführen (Suva-Nr. 95).
4.19
In der orthopädischen
Stellungnahme vom 18. Mai 2022 hielt Dr. med. L.___ daran fest, dass die
Beschwerden an der rechten Schulter traumatischer Genese seien, da diese akut
nach einem Ereignis aufgetreten seien. Entgegen der Einschätzung der SUVA sei
auf den dokumentierten Bildern sehr wohl eine Läsion der Subscapularissehne und
der Supraspinatussehne zu sehen. Es seien nicht komplette Rupturen der Sehnen, jedoch
Partialläsionen, welche für die beschriebenen Beschwerden verantwortlich sein
könnten. Ein zeitgleich bestehendes neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom sei
parallel dazu möglich. Die Verdachtsdiagnose hierzu sei bereits am 10. Juni 2021
von Prof. Dr. med. I.___ beschrieben worden. Hier sei jedoch auch darauf
hingewiesen worden, dass dies im Zusammenhang mit der Ruhigstellung nach dem
Trauma und der nach dem Trauma bestehenden Schwäche der Schulterheber ausgelöst
worden sein könnte. Dies schliesse entsprechend eine traumatische Läsion an der
Rotatorenmanschette nicht aus (Suva-Nr. 99).
4.20
In der kreisärztlichen
Stellungnahme vom 23. Juni 2022 stellte Dr. med. M.___ fest, im vorliegenden
Fall könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorwiegend
von degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette und dem
Biceps-Pulley ausgegangen werden. Die medizinische Aktenlage aus dem Jahr 2017
gebe Hinweise auf degenerative Veränderungen am rechten Schultergelenk.
Anamnestisch bekannt sei eine Behandlung wegen spontan aufgetretener
Schulterschmerzen rechts aus dem Jahr 2017 sowie eine ähnliche Episode zwei
Jahre zuvor. Zu bewerten seien eine Unterflächenpartialläsion der
Subscapularissehne, eine fragliche Intervallläsion (Pulley-Läsion) und eine
Unterflächenpartialläsion der Supraspinatussehne. Zweifelsfrei sei, dass der Versicherte
nach der Entnahme eines 15 kg schweren Faltrahmens aus einem Regal über
Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt habe. Es sei naheliegend, dass
durch die beschriebene Aktion ein vorbestehendes neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom
provoziert worden sei. Andererseits könnten bei dem Hergang vorbestehende
Schäden am rechten Schultergelenk zutage getreten sein. Das Argument von
Dr. med. L.___, der Versicherte sei vor dem 7. April 2021 völlig
beschwerdefrei gewesen, sei kein Beweis dafür, dass die Schädigungen zu diesem
Datum eingetreten seien. Der Versicherte habe in einem Telefonat mit der Suva
geäussert, dass er zuvor nie Beschwerden am rechten Schultergelenk gehabt habe.
Dem widerspreche der Notfallbericht vom 22. Juni 2017 sowie eine offensichtlich
zwei Jahre zuvor stattgehabte anamnestisch bekannte Episode. Die
Röntgenaufnahme vom 10. April 2021 zeige deutliche schollige Verkalkungen im
Bereich des Tuberculum majus. Ebenso zeigten sich kleine Verkalkungen im
Ansatzbereich der Supraspinatussehne. Diese seien älteren Datums und
vorbestehend und wiesen auf verschleissbedingte Veränderungen hin. Sie seien
jedenfalls eindeutige Zeichen für be- respektive überlastungsbedingte Schäden.
Im Weiteren ergebe eine Durchsicht der MRI-Bilder, dass der gesamte
Biceps-Pulley keine Veränderungen zeige, die traumatischer Genese sein könnten,
bis auf eine minimale Kontrastmittel-Leckage cranial, von der vermutet werden
könne, dass sie iatrogen bei der Arthrographie entstanden sei. Die Bicepssehne
selber zeige auch keinerlei Luxationstendenz nach medial, was für eine
Pulley-Läsion spräche, sondern sei im Sulcus bicipitalis zentriert (A.S. 30 ff.).
5.
Zu prüfen ist vorliegend
zunächst die Frage, ob das Ereignis vom 7. April 2021 einen Unfall im
Rechtssinne darstellt.
5.1
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung,
Plötzlichkeit und fehlenden Absicht gegeben. Fraglich ist hingegen, ob ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.
5.2
Der für die Erfüllung des
Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen
auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das
Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom
menschlichen Körper unabhängiger Kräfte
(BGE 139 V 327 E. 3.3.1;
Pra 2013 Nr. 101 S. 778). Dies kann auch in einer unkoordinierten Bewegung
bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch eine
gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen gestört
wird, oder wenn die versicherte Person eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4). Der
äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab –
nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich
alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Die Ungewöhnlichkeit der
äusseren Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und
damit verbundener Überanstrengung vorliegen. Insbesondere beim Heben von
schweren Lasten treten oft Verletzungen auf (Verhebetrauma). Hier ist von Fall
zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und
berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person
ausserordentlicher Art war (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom
28.
September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3
Hinsichtlich des Ereignishergangs
vom 7. April 2021 sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: Gemäss
Notfallbericht vom 10. April 2021 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit mit
der rechten Schulter eine forcierte Abduktion gemacht und dabei ein Knacken
gehört. Darauf seien einschiessende Schulterschmerzen gefolgt (Suva-Nr. 20).
Am 26. April 2021 gab er im Suva-Fragebogen an, dass es beim Heben eines
Faltrahmens in der Schulter geknackt habe. Danach habe er beim Bewegen unter
stechendem Schmerz gelitten. Der Faltrahmen habe ungefähr 15 kg gewogen.
Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe wie beispielsweise
Ausgleiten, Sturz oder Anschlagen vermerkte er, dass er sich mit dem gehobenen
Rahmen abgedreht habe (Suva-Nr. 14). Gemäss Suva-Telefonnotiz vom 3. Mai 2021
habe es beim Runternehmen von Ware in der Schulter geknackt (Suva-Nr. 13). Mit
E-Mail vom 11. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, der Unfall habe
sich spontan beim Anheben und Abdrehen eines Faltrahmens ereignet (Suva-Nr.
45). Gemäss Orthopädiebericht vom 5. Oktober 2021 seien die Beschwerden akut
beim Herunterziehen einer Plastikbox mit akuter Überlastung der abduzierten und
innenrotierten Schulter aufgetreten (Suva-Nr. 70).
Die vorstehenden
Sachverhaltsschilderungen weichen zwar teilweise voneinander ab, sind jedoch in
den entscheidenden Punkten nicht widersprüchlich. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen 15 kg schweren Faltrahmen
mit abduzierter Schulter (über Kopf) gehoben hat und sich dann mit dem gehobenen
Faltrahmen abgedreht hat. Es knackte in der Schulter und er spürte einen
einschiessenden Schulterschmerz.
5.4
Der vorliegend zu beurteilende
Bewegungsablauf wurde nicht durch eine Programmwidrigkeit wie Stolpern,
Ausgleiten, Anstossen oder eine reflexartige Abwehrhaltung gestört. Beim
Abdrehen der abduzierten, mit einem 15 kg schweren Faltrahmen beladenen
Schulter ist eine unkoordinierte Bewegung nicht ersichtlich.
Auch eine ausserordentliche
Kraftanwendung ist vorliegend zu verneinen. Eine Überanstrengung durch ein
Verhebetrauma ist allein mit Blick auf das gehobene Gewicht von 15 kg nicht
gegeben.
5.5
Folglich liegt kein Unfall im
Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist daher zu
verneinen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. Die zur
Diskussion stehenden Teilrupturen der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne
stellen Sehnenrisse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG dar. Mit der Rotatorenintervall-Läsion
(Pulley-Läsion) liegt zudem eine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2
lit. g UVG vor. Das wiederholt erwähnte neurogene Thoracic-Outlet-Syndrom
stellt dagegen unbestrittenermassen keine Listenverletzung dar.
6.1
Gemäss dem zu dieser neueren
Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis
oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu
aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die
Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte
Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen
werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen
Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der
vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch
aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des
versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach
der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in
aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in
erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage
ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
6.2
Fest steht, dass der
Beschwerdeführer am 7. April 2021 einen 15 kg schweren Faltrahmen gehoben und
die abduzierte Schulter abgedreht hat. In der Folge hörte er ein Knacken in der
Schulter und spürte einen einschiessenden Schmerz
(vgl. E. II. 5.3 hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz
untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens
vor.
6.3
Weiter ist zu prüfen, ob die
vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in
ihrem Entscheid und in ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Beurteilungen, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar
2017.
E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren
Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend
gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.
Juni 2014 E. 4.1).
In der kreisärztlichen Beurteilung vom
7.
April 2022 (Suva-Nr. 95) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, dass die
Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine akute
Schädigung der Rotatorenmanschette zurückzuführen seien, sondern auf eine
vorbestehende neurologische Konstellation im Sinne eines neurogenen
Thoracic-Outlet-Syndroms. Im Operationsbericht vom 31. August 2021 seien zwar
Läsionen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne aufgeführt. Ein detaillierter
intraoperativer Befund gehe aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Den
Videosequenzen aus der intraoperativen Bilddokumentation seien die Schäden
nicht zu entnehmen. Jedenfalls liege eine erhebliche Inkonsistenz zu den
Befunden aus dem MRI vom 22. April 2021 vor, denen er sich nach eigener
Durchsicht der Bilder anschliessen könne. Demgegenüber diagnostizierten die
operierenden Ärzte, Dres. med. G.___ und L.___, im vorgenannten
Operationsbericht (Suva-Nr. 82) eine traumatische Teilruptur des Subscapularis
Schulter rechts vom 9. April 2021 mit ant. Ruptur Supraspinatus und
Instabilität Bizeps. Sie beschrieben unter anderem, dass die Subscapularissehne
abgerissen sei mit einer deutlichen Läsion und dass das vordere und hintere
Pulley der Bizepssehne instabil sei. Damit zeige sich, dass die
Vorderrandläsion der Supraspinatussehne für den Beschwerdeführer symptomatisch
sei. Diese Beschreibung der Läsion durch die operierenden Ärzte wird von Dr. med.
M.___ in Abrede gestellt, weil sie sich ihm zufolge im Bildmaterial nicht
bestätigen lasse und weil eine erhebliche Inkonsistenz zu den Befunden aus dem
MRI vom 22. April 2021 vorliege (Suva-Nr. 95). Gemäss Dr. med. L.___ ist
jedoch auch in diesem MRI «klar eine Teilläsion der Subscapularissehne zu
beobachten» (Suva-Nr. 70). Die dezidiert anderslautende Beurteilung durch die
operierenden Ärzte ruft zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung hervor. Insoweit Dr. med. M.___ von einem vorbestehenden Thoracic-Outlet-Syndrom
ausgeht (Suva-Nr. 95), trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im
Juni 2017 Schulterbeschwerden hatte, die damals zu einer notfallmässigen Selbstvorstellung
im D.___ führten (Suva-Nr. 74). Doch diese Episode, die im Zeitpunkt des vorliegend
zu beurteilenden Ereignisses bereits knapp vier Jahre zurücklag, hatte, soweit ersichtlich,
keine anhaltenden Beschwerden oder Einschränkungen zur Folge. Dr. med. L.___
ging denn auch von Beschwerdefreiheit vor dem 7. April 2021 aus (Suva-Nr. 70)
und wies in einem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein
mit den traumabedingten Beschwerden zeitgleich bestehendes neurogenes
Thoracic-Outlet-Syndrom parallel möglich sei (Suva-Nr. 99). Dieses könne
im Zusammenhang mit der Ruhigstellung nach dem Trauma und der nach dem Trauma
bestehenden Schwäche der Schulterheber ausgelöst worden sein. Auch wenn das
Thoracic-Outlet-Syndrom keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG
darstellt, ist diese Erklärung insoweit relevant, als sie die kreisärztliche
Beurteilung des Vorzustands mindestens geringfügig infrage zu stellen vermag. In
der jüngsten Stellungnahme von Dr. med. M.___ (A.S. 30 ff.) wird «ausschliesslich
von degenerativen Veränderungen am Vorderrand der Supraspinatussehne und am
Oberrand der Subscapularissehne» ausgegangen. Demgegenüber verneint Dr. med. L.___
das Vorliegen von Verkalkungen oder degenerativen Veränderungen (Suva-Nr. 70).
Ihm zufolge lege sich auch die von der Beschwerdegegnerin eingeholte
konsiliarische Zweitbeurteilung des K.___ in Bezug auf eine Verkalkung nicht
klar fest. Auch diesbezüglich bestehen deshalb geringfügige Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung. Schliesslich besteht Unklarheit, was die
Pulley-Läsion anbelangt. Im Operationsbericht wurde festgestellt, dass das
vordere und hintere Pulley der Bizepssehne instabil sei (Suva-Nr. 82). Dr. med.
L.___ bestätigte in einer Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 eine vordere und
hintere Pulley-Läsion (Suva-Nr. 70). Demgegenüber vertritt Dr. med. M.___
die Auffassung, dass der gesamte Biceps-Pulley keine Veränderungen zeige, die
traumatischer Genese sein könnten, bis auf eine minimale Kontrastmittel-Leckage
cranial, von der vermutet werden könne, dass sie iatrogen (durch ärztliche
Einwirkung) bei der Arthographie entstanden sei (A.S. 34). Als iatrogen bezeichnet
wurde indes im Bericht des Röntgeninstituts vom 22. April 2021 (Suva-Nr. 27) die
Läsion am Ansatz der Subskapularissehne, nicht die Läsion des
Rotatorenintervalls (Ruptur des Ligamentum glenohumerale superior), zu der sich
Dr. med. M.___ ansonsten nicht äussert. Bei alledem ist hervorzuheben, dass die
Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
die Beweislast trägt. Bei Verneinung der Leistungspflicht hat sie somit nachzuweisen,
dass die Diagnose zu mehr als 50 % auf eine Krankheit und / oder ein
degeneratives Geschehen zurückzuführen ist. Dies ist ihr vorliegend nicht mit
hinreichender Klarheit gelungen, nachdem Zweifel an der Richtigkeit der
kreisärztlichen Beurteilung bestehen.
Zusammenfassend sind damit weitere
Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___
ein Gerichtsgutachten veranlasst hat.
7.
Das Gutachten von Dr. med. C.___
vom 11. Mai 2023 (A.S. 58 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einer unabhängigen
Fachärztin, die den Beschwerdeführer untersucht und die Vorakten studiert hat. In
ihrer Beurteilung setzt sich Dr. med. C.___ eingehend mit den
entscheidrelevanten Punkten auseinander und legt ihre Ausführungen nachvollziehbar
dar. So geht sie auf die bisherige Aktenlage ein und diskutiert die
verschiedenen ärztlichen Beurteilungen. Beispielsweise stellt sie klar, dass die
von Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___ erwähnte PHS, Periarthropathia
oder Periarthritis humeroscapularis, eine heute nicht mehr gebräuchliche und
unspezifische Sammelbezeichnung sei, mit der keine degenerative Veränderung
bewiesen werden könne. Auch erläutert Dr. med. C.___ die bildgebenden Befunde
auf nachvollziehbare Weise und stützt sich bei ihrer Beurteilung auf neuere
Fachliteratur. Sie führt aus, dass in der konventionellen Aufnahme vom 10. April
2021.
eine kleine Verkalkung im Bereich des Tuberculum minus auffalle. Diese sei
im Vergleich zu einer Aufnahme vom 23. Juni 2017 neu. Im MRI vom 22. April 2021
sei diese kleine Verkalkung im nicht gerissenen Sehnenanteil abgrenzbar. Sie weise
nicht auf eine degenerative Veränderung der Sehne hin, sondern könne am ehesten
als kleine Verkalkung (Tendinitis calcarea) in der Sehne beurteilt werden. Sehnenverkalkungen,
so die Gutachterin weiter, treten im Schultergelenk häufig auf, wobei die
Ätiologie ungeklärt sei. In der Literatur könne nicht nachgewiesen werden, dass
Sehnenverkalkungen zu einem Degenerationsprozess gehörten. Vielmehr handle es
sich um ein dynamisches Geschehen mit hoher Spontanheilungstendenz. Ein
degenerativer Vorzustand könne nicht postuliert werden (A.S. 69 ff.). Die von
der Beschwerdegegnerin erwähnte Schmerzepisode 2017 sei kurzfristig wieder
abgeklungen und habe keiner Behandlung bedurft. Das damals angefertigte
Röntgenbild sei unauffällig, insbesondere lägen keine sichtbaren degenerativen
Veränderungen vor. Ein anamnestisch und bildgebend vorliegender Vorzustand
könne somit nicht bestätigt werden (A.S. 69 ff.). Bezüglich der
Kribbelparästhesien und der lividen Verfärbung der rechten Hand kommt Dr. med. C.___
im Gutachten zum Schluss, dass die Befunde die Diagnose eines neurogenen
Thoracic-Outlet-Syndroms zuliessen (A.S. 70). Es sei deshalb nicht
korrekt, dass ein objektivierbares Korrelat fehle, wie dies Dr. med. N.___
ausgeführt habe (Suva-Nr. 60). Vielmehr bekräftige das akute Auftreten
dieses Syndroms die Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen
Traumatisierung (A.S. 71). Diese Erklärung leuchtet ein, nachdem gestützt auf
die bisherige Aktenlage, wie oben dargelegt, die Annahme eines Vorzustands
zumindest als fraglich erschien. Auch bezüglich der Pulley-Läsion vermag die
Dispositiv
Darstellung von Dr. med. C.___ zu überzeugen. Demnach handle es sich bei der im
MRI vom 22. April 2021 diagnostizierten Ruptur des Ligamentum glenohumerale
superior um eine Pulley-Läsion, die durch einen axialen Zug verursacht werden
könne, wie er vom Beschwerdeführer als Unfallmechanismus beschrieben worden sei
(A.S. 67 ff.). Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni
2023 (A.S. 80 f.) ist nichts zu entnehmen, das den Beweiswert des überzeugenden
Gutachtens zu schmälern vermöchte. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem
Zusammenhang einzig geltend, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___
unvollständig sei, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandersetze, ob und
inwiefern die vom Beschwerdeführer bis zum Ereignis intensiv betriebene
Sportart zu Abnützungen in der rechten Schulter geführt habe. Zu einer
Diskussion dieser Frage bestand indes kein Anlass, nachdem die Ärztin im Rahmen
des Gutachtens nachvollziehbar begründet hat, weshalb kein degenerativer
Vorzustand vorliege.
8. Zusammenfassend ist gestützt
auf das Gutachten von einer Partialruptur der Subscapularissehne (Sehnenriss)
und einer Pulley-Läsion (Bandläsion) auszugehen, womit Listenverletzungen im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG lit. f und g vorliegen. Beim assoziierten
Thoracic-Outlet-Syndrom handelt es sich, wie erwähnt, um keine Listenverletzung.
Dass die Verletzungen frisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 7. April 2021 zurückzuführen sind, wurde im Gutachten ebenfalls
überzeugend dargelegt. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. Juli 2021 und Einspracheentscheid vom 22. April 2022 zu Unrecht zum
Schluss gekommen, dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die Sache zwecks Prüfung der konkreten
Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im
Hinblick auf die Dauer von vorübergehenden Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlungskosten) und den Fallabschluss werden Arztberichte zum
postoperativen Verlauf einzuholen sein, da sich Dr. med. C.___ aufgrund der
spärlichen Aktenlage hierzu nicht mit hinreichender Klarheit äussern konnte
(A.S. 74 f.).
9. Wie oben dargelegt, waren zur
Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind, weitere
Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen, diese
vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten
schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des von Dr. med. C.___
erstellten Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 6'450.00 zu tragen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Praxis des
Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Vertreter ohne
Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem
hälftigen Stundenansatz eines Anwaltes entschädigt, auch wenn diese im Rahmen
einer Rechtsschutzversicherung handeln. Im vorliegenden Fall wurden die
Rechtsschriften des Beschwerdeführers durch MLaw Dragana Jovanovic verfasst,
weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind. Gemäss
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19.
Dezember 2022 gelten ab 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen
Stundenansätze von CHF 250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF
230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des
Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote
vom 29. Juni 2023 (A.S. 84) einen Aufwand von insgesamt 15,17 Stunden
geltend, wovon 11 im Jahr 2022 angefallen sind. Der zeitliche Aufwand sowie die
ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von CHF 52.90 erscheinen angesichts von
Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Hingegen ist der
geltend gemachte Stundenansatz (CHF 250.00) entsprechend den vorstehenden
Ausführungen zu kürzen. Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'980.75
(11 Stunden zu CHF 115.00, 4,17 Stunden zu CHF 125.00, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). Dieser Betrag hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer zu bezahlen.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'980.75 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 6'450.00 zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx