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Entscheid

VSBES.2022.98

Unfallversicherung

10. November 2023Deutsch33 min

2021 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 68) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 22. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war als Logistiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei

der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

14. April 2021 zog sich der Beschwerdeführer am 7. April 2021 eine

Verletzung an der rechten Schulter zu (Suva-Nummer [Suva-Nr.] 1).

1.3 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021

teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass das Ereignis vom 7. April 2021

den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung

vorliege. Die Beschwerden seien vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen (Suva-Nr. 41). Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Juni 2021,

dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei (Suva-Nr. 45). Mit

Verfügung vom 14. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die

Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche

Körperschädigung zurückzuführen seien, weshalb keine Versicherungsleistungen

erbracht werden könnten (Suva-Nr. 65). In ihrer Verfügung verwies die

Beschwerdegegnerin auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2021, die

der Verfügung beilag (Suva-Nr. 65, S. 3 ff.).

1.4. Die gegen die Verfügung vom 14. Juli

2021 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 68) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 22. April 2022 abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

vom 22. April 2022 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, am 25. Mai

2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht), indem er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 13 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien die

Heilbehandlungskosten und Unfalltaggelder zu erbringen.

3. Eventualiter sei eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung einzuholen.

4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 26

ff.), wobei sie sich auf eine am 23. Juni 2022 eingeholte kreisärztliche

Beurteilung stützt (A.S. 30 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

auf das Einreichen einer Replik (A.S. 38). Mit Eingabe vom 9. September 2022

geht die Kostennote der B.___ ein (A.S. 39 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 8. Februar

2023 wird bei Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten veranlasst (A.S. 54 f.). Das

Gutachten ergeht am 11. Mai 2023 (A.S. 57 ff.).

2.5 Mit Stellungnahme vom 12. Juni

2023 lässt sich die Beschwerdegegnerin zum eingeholten Gutachten vernehmen

(A.S. 80 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf das Einreichen einer

Stellungnahme (A.S. 82) und reicht am 29. Juni 2023 die Kostennote zu den Akten

(A.S. 84).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Sehnenrisse und

Bandläsionen (Art. 6 Abs. 2 lit. f und g UVG).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

als auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung

medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf

Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Diese medizinischen Unterlagen hat das

Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv

und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet,

dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen

nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger

im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat,

oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne

Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für

sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser

Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4

mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 7.

April 2021 mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (A.S. 1 ff.) zu

Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Akten

relevant:

4.1

Im Notfallbericht des D.___ vom

22.

Juni 2017 wurden ein Verdacht auf ein subakromiales Impingement Schulter

rechts (dominant) und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus diagnostiziert.

Gemäss der Anamnese sei es im Verlauf des Nachmittags plötzlich zu

einschiessenden Schmerzen ventral in der rechten Schulter und leichter

Armschwäche gekommen. Der Versicherte habe sich danach ein bis zwei Stunden

hingelegt. Anschliessend seien sowohl der Schmerz als auch die Armschwäche

verstärkt gewesen und es sei ein Kribbeln im rechten Arm aufgetreten. Bereits

ungefähr zwei Jahre davor sei eine ähnliche Episode aufgetreten, jedoch mit

weniger starken Schmerzen. Damals sei die Symptomatik unter oraler Therapie

nach etwa einer Woche wieder abgeklungen (Suva-Nr. 74).

4.2

Im Radiologiebericht des D.___

vom 23. Juni 2017 wurde festgehalten, dass kein Nachweis einer Luxation und kein

sicherer Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion zu erkennen sei,

wobei eine schalenförmige Absprengung im Bereich des Tuberculum majus nicht mit

Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Suva-Nr. 34).

4.3

Mit Notfallbericht des D.___ vom

10.

April 2021 wurde ein Verdacht auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion

rechts diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein Diabetes

mellitus Typ 2, insulinpflichtig seit 2016, mit Spätfolgen einer schweren peripheren

Polyneuropathie und diabetischem Fusssyndrom Wagner genannt. Der Versicherte

habe bei der Arbeit mit der rechten Schulter eine forcierte Abduktion gemacht

und dabei ein Knacken gehört. Darauf seien einschiessende Schulterschmerzen

gefolgt. Er habe vorerst weitergearbeitet. Im Tagesverlauf sei es nach der Ruhigstellung

der Schulter schmerzbedingt zu einer stark eingeschränkten Beweglichkeit

gekommen, wobei das Gewicht des hängenden Arms Schmerzen bereite. Zudem sei es

im Verlauf zu leichten Parästhesien an der rechten Hand gekommen. In der

ärztlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass sich konventionellradiologisch

keine ossäre Läsion und eine korrekte Artikulation der rechten Schulter gezeigt

hätten. Bei klinisch deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der Schulter

bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Läsion der anterosuperioren

Rotatorenmanschette (Suva-Nr. 20).

4.4

Im Radiologiebericht des D.___

vom 10. April 2021 führte Dr. med. E.___ aus: «Keine frische ossäre Läsion

des rechten proximalen Numerus. Vorbestehende Eindellung des Tuberculum majors,

DD Status nach stattgehabter Hill-Sachs. Unklare röntgendichte Struktur Ve

inferior-anterior des Glenoids. Kein Nachweis einer knöchernen Bankart-Läsion.

Regelrechte glenohumerale Artikulation» (Suva-Nr. 33).

4.5

Anlässlich der MRT Arthrographie

des rechten Schultergelenks vom 22. April 2021 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH

Radiologie, in der Beurteilung eine akute Läsion des Rotatorenintervalls

(Ruptur des Ligamentum glenohumerale superior) sowie eine fragliche

niedriggradige Läsion am Ansatz der Subskapularissehne, DD iatrogen im Rahmen

der Arthrographie, fest (Suva-Nr. 27).

4.6

Im Suva-Fragebogen gab der

Versicherte am 26. April 2021 an, dass es beim Heben eines Faltrahmens in der

Schulter geknackt habe. Danach habe er einen stechenden Schmerz beim Bewegen

erlitten. Er habe bis am 10. April 2021 weitergearbeitet, aber immer weniger

bewegen können. Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe wie

beispielsweise Ausgleiten, Sturz oder Anschlagen, vermerkte der Versicherte,

dass er sich mit dem gehobenen Rahmen abgedreht habe. Die Beschwerden hätten

sich sofort bemerkbar gemacht. Ab dem 9. April 2021 seien die Schmerzen

sehr stark gewesen. Früher hätten keine Beschwerden oder ärztliche Behandlungen

im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Körperteil bestanden (Suva-Nr.

14).

4.7

Gemäss Suva-Telefonnotiz vom 3.

Mai 2021 habe es beim Runternehmen von Ware in der Schulter geknackt (Suva-Nr.

13).

4.8

Im Sprechstundenbericht des D.___

vom 4. Mai 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___, leitender Arzt Orthopädie, eine

traumatische Teilruptur des Subscapularis Schulter rechts vom 9. April

2021.

Zwei Wochen posttraumatisch zeige sich eine nur leicht verbesserte

Beschwerdesymptomatik. Es bestünden weiterhin Schmerzen bei der Bewegung des

Schultergelenks, insbesondere bei der Abduktion. Im MRI vom 22. April 2021

sei eine traumatische Teilruptur des Subscapularis zu sehen (Suva-Nr. 24).

4.9

In den kreisärztlichen

Stellungnahmen vom 18. Mai 2021 und 26. Mai 2021 kam Dr. med. H.___ zum

Schluss, dass eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sei (Suva-Nr. 28 und 35).

4.10

Am 1., 2. und 10. Juni 2021 erfolgte

eine neurologische Abklärung der lageabhängigen Dysästhesie und lividen

Verfärbung der rechten Hand nach Teilruptur des M. subscapularis rechts. Prof. Dr.

med. I.___, Oberärztin Neurologie am D.___, diagnostizierte im Wesentlichen

eine traumatische Teilruptur des M. Subscapularis Schulter rechts vom 9.

April 2021, eine Scapula alta rechts und eine diabetische Polyneuropathie. Es

fänden sich keine Zeichen einer Kompressionsneuropathie an den typischen

Stellen des N. medianus und ulnaris rechts, jedoch bei auffälligen F-Wellen

Hinweise auf eine Irritation im proximalen Verlauf der Nerven (Plexus

brachialis, polyradikulär). Die MRI-Untersuchung habe keine Hinweise auf einen

Wurzelausriss oder eine Plexuskompression gezeigt, was eine Plexopathie nicht

ausschliesse (Suva-Nr. 48, 49 und 50).

4.11

Im Radiologiebericht des D.___

vom 10. Juni 2021 wurde festgehalten, dass kein Nachweis einer

Plexusläsion vorliege (Suva-Nr. 52).

4.12

Mit E-Mail vom 11. Juni 2021 teilte

der Beschwerdeführer unter anderem mit, der Unfall habe sich spontan beim Anheben

und Abdrehen eines Faltrahmens ereignet (Suva-Nr. 45).

4.13

Im Orthopädiebericht vom 17. Juni

2021.

stellte Dr. med. G.___ unter anderem fest, dass die Beschwerden des

Versicherten, hauptsächlich Einschlafen und Kribbelparästhesien im Bereich der

rechten Hand sowie eine livide Verfärbung, neben der Schulterproblematik noch

suspekt auf eine zusätzliche Pathologie entweder vaskulär oder neurologisch

hinwiesen. Mit einer alleinigen Reinsertion der Subscapularissehne lasse sich

nur ein Teil der Probleme lösen. Der Beschwerdeführer habe einen punktuellen

Schmerz im Bereich der anterioren Schulter mit Zunahme der Beschwerden bei

forcierter Innenrotation, was ganz hervorragend zur Problematik der

Rotatorenmanschette passe (Suva-Nr. 51).

4.14

Im Rahmen einer von der Suva

eingeholten Zweitmeinung führte Dr. med. J.___ vom K.___ am

7.

Juli 2021 zur Beurteilung aus, dass eine kleine Intervallläsion mit

Kontrastleakage auf Höhe des Intervalles vor der Subscapularissehne bestehe.

Die Kontrastimbibierung der Unterfläche der Subscapularissehne sei mit einer

Partialruptur vereinbar. Daneben sei eine Susceptibilitätsstörung innerhalb der

Sehnenplatte zu erkennen wie es im Rahmen einer PHS zu sehen sei. Es lägen

konventionelle Röntgenaufnahmen der Schulter vom 22. Juni 2017 respektive

10.

April 2021 vor. Ein Vergleich ergebe, dass im Bereich des Tuberculum minus

eine Verkalkung frisch aufgetreten sei, passend zu einer Verkalkung innerhalb

der Sehne. Ansonsten fänden sich kongruente Gelenkkonturen mit gut zentriertem

Humeruskopf im Glenoid (Suva-Nr. 58).

4.15

In der erneuten kreisärztlichen

Beurteilung vom 13. Juli 2021 kam Dr. med. H.___ zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer keine Listendiagnose vorliege, die nicht auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sei. Gemäss Röntgendokumentation und veranlasster

Zweitbefundung zeige sich beim Versicherten eine kleine Intervallläsion im

Bereich der Subscapularissehne, die höchstens mit einer Partialläsion vereinbar

sei. Gleichzeitig sei im Bereich der Sehnenplatte eine Verkalkung im Sinne

einer PHS nachzuweisen. Diese Befunde seien degenerativer Genese, respektive

chronischer Genese. Für die zusätzlich beklagten Kribbelparästhesien und die

livide Verfärbung der rechten Hand liege kein objektivierbares Korrelat

respektive keine Diagnose vor (Suva-Nr. 60).

4.16

Im Operationsbericht vom 1.

September 2021 diagnostizierten Dr. med. G.___ und Dr. med. L.___ eine traumatische

Teilruptur des Subscapularis Schulter rechts vom 9. April 2021 mit

anterior Ruptur Supraspinatus und Instabilität Bizeps. Anlässlich der Operation

sei eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt worden, unter anderem mit Resektion

des Rotatorenintervalls, Débridement der Unterflächenläsion der Subscapularis

und Supraspinatussehne, subacromiale Bursektomie, Rekonstruktion der

Subscapularissehne, Bizepstenodese und Rekonstruktion der kleinen

Vorderrandläsion der Supraspinatussehne. Zum diagnostischen Rundgang wurde

unter anderem festgehalten: Unauffällige Knorpelverhältnisse, Labrum intakt,

Bizepssehne im Ankerbereich intakt, Subscapularissehne wie vermutet abgerissen

mit einer deutlichen Läsion, das vordere und hintere Pulley der Bizepssehne sei

instabil. Damit zeige sich auch, dass die Vorderrandläsion der

Supraspinatussehne für den Beschwerdeführer symptomatisch sei (Suva-Nr. 82).

4.17

Im Bericht vom 5. Oktober 2021

nahm Dr. med. L.___ zu den Fragen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers

Stellung. Die Diagnose lautete auf St. nach Schulterarthroskopie rechts vom 31. August

2021.

mit / bei traumatischer Teilruptur des Subscapularis Schulter

rechts vom 9. April 2021 mit ant. Ruptur Supraspinatus und Instabilität Bizeps.

Als Nebendiagnosen führte er ein Schulterkompressionssyndrom (Thoracic outlet)

rechts, eine anamnestisch vorbestehende Scapula alta rechts sowie eine

diabetische Polyneuropathie auf. Die Beschwerden seien akut beim Herunterziehen

einer Plastikbox mit akuter Überlastung der abduzierten und innenrotierten

Schulter am 7. April 2021 aufgetreten. Erst nach diesem Ereignis seien die

Schmerzen in der Schulter aufgetreten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass

die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis

zurückzuführen seien. Da die Beschwerden vor dem Ereignis vom 7. April 2021

nicht vorhanden gewesen seien und ein klares Ereignis mit akuter Überlastung

der Schulter an diesem Tag dokumentiert sei, sei nicht von einer überwiegend

degenerativen Natur der Verletzung auszugehen. Zur kreisärztlichen Beurteilung nahm

Dr. med. L.___ wie folgt Stellung: Im Schulter-MRI vom 22. April 2021

sei klar eine Teilläsion der Subscapularissehne zu beobachten. Die

Zweitbeurteilung von Dr. med. J.___ vom 7. Juli 2021 weise auf eine mögliche

kleine Verkalkung im Bereich der Subscapularissehne hin, lege sich hier jedoch

nicht klar fest. Eine Verkalkung sei MR-tomographisch sowie

konventionell-radiologisch am Ansatz der Sehne nicht klar auszumachen. Dies

decke sich mit den intraoperativen Befunden der Schulter-Arthroskopie vom 31.

August 2021, bei denen sich eine deutliche Läsion mit abgerissener

Subscapularissehne sowie eine vordere und hintere Pulleyläsion gezeigt habe.

Verkalkungen oder fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Sehnen hätten

nicht gezeigt werden können. Bezüglich der Kribbelparästhesien sowie der

Verfärbung der rechten Hand seien umfangreiche Abklärungen erfolgt. Die

neurologischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine

Kompressionsneuropathie des Nervus medianus oder ulnaris im distalen Bereich

rechts ergeben. Es hätten sich jedoch auffällige F-Wellen in der

neurophysiologischen Abklärung gezeigt, sodass bei MR-tomographisch fehlendem

Korrelat von einer Irritation der Nerven im proximalen Verlauf ausgegangen worden

sei. Entsprechend sei die Symptomatik auf ein Thoracic-Outlet-Syndrom

zurückgeführt worden (Suva-Nr. 70).

4.18

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 7. April 2022 bestätigte Dr. med. M.___ die Voreinschätzung von

Dr. med. H.___, wonach die geltend gemachten und operierten Schäden an der

rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingt seien. Der

Versicherte habe bereits vor dem geltend gemachten Ereignis mindestens zwei

Episoden von spontan eintretenden Schulterschmerzen rechts mit

Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörungen mit Muskelschwäche im Arm

rechts gehabt. Auch aktuell sei wiederum eine Funktionsschwäche des rechten

Armes eingetreten. Diese sei allerdings nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine akute Schädigung der Rotatorenmanschette

zurückzuführen, sondern auf eine vorbestehende neurologische Konstellation im Sinne

eines neurogenen Thoracic-Outlet-Syndroms. Ein mechanisches Thoracic-Outlet-Syndrom

sei ausgeschlossen worden. Im Operationsbericht vom 31. August 2021 seien

zwar Läsionen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie am

Rotatorenintervall als Diagnosen aufgeführt. Ein detaillierter intraoperativer

Befund sei dem OP-Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Es lägen mehrere kurze

Videosequenzen aus der intraoperativen Bilddokumentation vor. Diesen seien aber

die Schäden nicht zu entnehmen. Jedenfalls liege eine erhebliche Inkonsistenz

der Angaben im OP-Bericht zu den Befunden aus dem MRI vom 22. April 2021 vor. Bei

der eigenen Durchsicht der MRI-Bilder könne sich Dr. med. M.___ den Befunden

der Radiologen anschliessen. Die Befunde an der rechten Schulter des

Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich auf Verschleiss resp. im Falle

des Thoracic-Outlet-Syndroms auf Krankheit zurückzuführen (Suva-Nr. 95).

4.19

In der orthopädischen

Stellungnahme vom 18. Mai 2022 hielt Dr. med. L.___ daran fest, dass die

Beschwerden an der rechten Schulter traumatischer Genese seien, da diese akut

nach einem Ereignis aufgetreten seien. Entgegen der Einschätzung der SUVA sei

auf den dokumentierten Bildern sehr wohl eine Läsion der Sub­scapularissehne und

der Supraspinatussehne zu sehen. Es seien nicht komplette Rupturen der Sehnen, jedoch

Partialläsionen, welche für die beschriebenen Beschwerden verantwortlich sein

könnten. Ein zeitgleich bestehendes neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom sei

parallel dazu möglich. Die Verdachtsdiagnose hierzu sei bereits am 10. Juni 2021

von Prof. Dr. med. I.___ beschrieben worden. Hier sei jedoch auch darauf

hingewiesen worden, dass dies im Zusammenhang mit der Ruhigstellung nach dem

Trauma und der nach dem Trauma bestehenden Schwäche der Schulterheber ausgelöst

worden sein könnte. Dies schliesse entsprechend eine traumatische Läsion an der

Rotatorenmanschette nicht aus (Suva-Nr. 99).

4.20

In der kreisärztlichen

Stellungnahme vom 23. Juni 2022 stellte Dr. med. M.___ fest, im vorliegenden

Fall könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorwiegend

von degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette und dem

Biceps-Pulley ausgegangen werden. Die medizinische Aktenlage aus dem Jahr 2017

gebe Hinweise auf degenerative Veränderungen am rechten Schultergelenk.

Anamnestisch bekannt sei eine Behandlung wegen spontan aufgetretener

Schulterschmerzen rechts aus dem Jahr 2017 sowie eine ähnliche Episode zwei

Jahre zuvor. Zu bewerten seien eine Unterflächenpartialläsion der

Subscapularissehne, eine fragliche Intervallläsion (Pulley-Läsion) und eine

Unterflächenpartialläsion der Supraspinatussehne. Zweifelsfrei sei, dass der Versicherte

nach der Entnahme eines 15 kg schweren Faltrahmens aus einem Regal über

Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt habe. Es sei naheliegend, dass

durch die beschriebene Aktion ein vorbestehendes neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom

provoziert worden sei. Andererseits könnten bei dem Hergang vorbestehende

Schäden am rechten Schultergelenk zutage getreten sein. Das Argument von

Dr. med. L.___, der Versicherte sei vor dem 7. April 2021 völlig

beschwerdefrei gewesen, sei kein Beweis dafür, dass die Schädigungen zu diesem

Datum eingetreten seien. Der Versicherte habe in einem Telefonat mit der Suva

geäussert, dass er zuvor nie Beschwerden am rechten Schultergelenk gehabt habe.

Dem widerspreche der Notfallbericht vom 22. Juni 2017 sowie eine offensichtlich

zwei Jahre zuvor stattgehabte anamnestisch bekannte Episode. Die

Röntgenaufnahme vom 10. April 2021 zeige deutliche schollige Verkalkungen im

Bereich des Tuberculum majus. Ebenso zeigten sich kleine Verkalkungen im

Ansatzbereich der Supraspinatussehne. Diese seien älteren Datums und

vorbestehend und wiesen auf verschleissbedingte Veränderungen hin. Sie seien

jedenfalls eindeutige Zeichen für be- respektive überlastungsbedingte Schäden.

Im Weiteren ergebe eine Durchsicht der MRI-Bilder, dass der gesamte

Biceps-Pulley keine Veränderungen zeige, die traumatischer Genese sein könnten,

bis auf eine minimale Kontrastmittel-Leckage cranial, von der vermutet werden

könne, dass sie iatrogen bei der Arthrographie entstanden sei. Die Bicepssehne

selber zeige auch keinerlei Luxationstendenz nach medial, was für eine

Pulley-Läsion spräche, sondern sei im Sulcus bicipitalis zentriert (A.S. 30 ff.).

5.

Zu prüfen ist vorliegend

zunächst die Frage, ob das Ereignis vom 7. April 2021 einen Unfall im

Rechtssinne darstellt.

5.1

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung,

Plötzlichkeit und fehlenden Absicht gegeben. Fraglich ist hingegen, ob ein

ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

5.2

Der für die Erfüllung des

Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen

auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das

Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom

menschlichen Körper unabhängiger Kräfte

(BGE 139 V 327 E. 3.3.1;

Pra 2013 Nr. 101 S. 778). Dies kann auch in einer unkoordinierten Bewegung

bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch eine

gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen gestört

wird, oder wenn die versicherte Person eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4). Der

äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab –

nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich

alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Die Ungewöhnlichkeit der

äusseren Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und

damit verbundener Überanstrengung vorliegen. Insbesondere beim Heben von

schweren Lasten treten oft Verletzungen auf (Verhebetrauma). Hier ist von Fall

zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und

berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person

ausserordentlicher Art war (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom

28.

September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3

Hinsichtlich des Ereignishergangs

vom 7. April 2021 sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: Gemäss

Notfallbericht vom 10. April 2021 habe der Beschwerdeführer bei der Arbeit mit

der rechten Schulter eine forcierte Abduktion gemacht und dabei ein Knacken

gehört. Darauf seien einschiessende Schulterschmerzen gefolgt (Suva-Nr. 20).

Am 26. April 2021 gab er im Suva-Fragebogen an, dass es beim Heben eines

Faltrahmens in der Schulter geknackt habe. Danach habe er beim Bewegen unter

stechendem Schmerz gelitten. Der Faltrahmen habe ungefähr 15 kg gewogen.

Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe wie beispielsweise

Ausgleiten, Sturz oder Anschlagen vermerkte er, dass er sich mit dem gehobenen

Rahmen abgedreht habe (Suva-Nr. 14). Gemäss Suva-Telefonnotiz vom 3. Mai 2021

habe es beim Runternehmen von Ware in der Schulter geknackt (Suva-Nr. 13). Mit

E-Mail vom 11. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, der Unfall habe

sich spontan beim Anheben und Abdrehen eines Faltrahmens ereignet (Suva-Nr.

45). Gemäss Orthopädiebericht vom 5. Oktober 2021 seien die Beschwerden akut

beim Herunterziehen einer Plastikbox mit akuter Überlastung der abduzierten und

innenrotierten Schulter aufgetreten (Suva-Nr. 70).

Die vorstehenden

Sachverhaltsschilderungen weichen zwar teilweise voneinander ab, sind jedoch in

den entscheidenden Punkten nicht widersprüchlich. Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen 15 kg schweren Faltrahmen

mit abduzierter Schulter (über Kopf) gehoben hat und sich dann mit dem gehobenen

Faltrahmen abgedreht hat. Es knackte in der Schulter und er spürte einen

einschiessenden Schulterschmerz.

5.4

Der vorliegend zu beurteilende

Bewegungsablauf wurde nicht durch eine Programmwidrigkeit wie Stolpern,

Ausgleiten, Anstossen oder eine reflexartige Abwehrhaltung gestört. Beim

Abdrehen der abduzierten, mit einem 15 kg schweren Faltrahmen beladenen

Schulter ist eine unkoordinierte Bewegung nicht ersichtlich.

Auch eine ausserordentliche

Kraftanwendung ist vorliegend zu verneinen. Eine Überanstrengung durch ein

Verhebetrauma ist allein mit Blick auf das gehobene Gewicht von 15 kg nicht

gegeben.

5.5

Folglich liegt kein Unfall im

Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist daher zu

verneinen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. Die zur

Diskussion stehenden Teilrupturen der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne

stellen Sehnenrisse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG dar. Mit der Rotatorenintervall-Läsion

(Pulley-Läsion) liegt zudem eine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2

lit. g UVG vor. Das wiederholt erwähnte neurogene Thoracic-Outlet-Syndrom

stellt dagegen unbestrittenermassen keine Listenverletzung dar.

6.1

Gemäss dem zu dieser neueren

Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis

oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die

Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte

Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um

eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen

werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen

Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der

vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch

aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in

aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in

erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage

ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

6.2

Fest steht, dass der

Beschwerdeführer am 7. April 2021 einen 15 kg schweren Faltrahmen gehoben und

die abduzierte Schulter abgedreht hat. In der Folge hörte er ein Knacken in der

Schulter und spürte einen einschiessenden Schmerz

(vgl. E. II. 5.3 hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz

untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens

vor.

6.3

Weiter ist zu prüfen, ob die

vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in

ihrem Entscheid und in ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Beurteilungen, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar

2017.

E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren

Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend

gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.

Juni 2014 E. 4.1).

In der kreisärztlichen Beurteilung vom

7.

April 2022 (Suva-Nr. 95) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, dass die

Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine akute

Schädigung der Rotatorenmanschette zurückzuführen seien, sondern auf eine

vorbestehende neurologische Konstellation im Sinne eines neurogenen

Thoracic-Outlet-Syndroms. Im Operationsbericht vom 31. August 2021 seien zwar

Läsionen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne aufgeführt. Ein detaillierter

intraoperativer Befund gehe aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Den

Videosequenzen aus der intraoperativen Bilddokumentation seien die Schäden

nicht zu entnehmen. Jedenfalls liege eine erhebliche Inkonsistenz zu den

Befunden aus dem MRI vom 22. April 2021 vor, denen er sich nach eigener

Durchsicht der Bilder anschliessen könne. Demgegenüber diagnostizierten die

operierenden Ärzte, Dres. med. G.___ und L.___, im vorgenannten

Operationsbericht (Suva-Nr. 82) eine traumatische Teilruptur des Subscapularis

Schulter rechts vom 9. April 2021 mit ant. Ruptur Supraspinatus und

Instabilität Bizeps. Sie beschrieben unter anderem, dass die Subscapularissehne

abgerissen sei mit einer deutlichen Läsion und dass das vordere und hintere

Pulley der Bizepssehne instabil sei. Damit zeige sich, dass die

Vorderrandläsion der Supraspinatussehne für den Beschwerdeführer symptomatisch

sei. Diese Beschreibung der Läsion durch die operierenden Ärzte wird von Dr. med.

M.___ in Abrede gestellt, weil sie sich ihm zufolge im Bildmaterial nicht

bestätigen lasse und weil eine erhebliche Inkonsistenz zu den Befunden aus dem

MRI vom 22. April 2021 vorliege (Suva-Nr. 95). Gemäss Dr. med. L.___ ist

jedoch auch in diesem MRI «klar eine Teilläsion der Subscapularissehne zu

beobachten» (Suva-Nr. 70). Die dezidiert anderslautende Beurteilung durch die

operierenden Ärzte ruft zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung hervor. Insoweit Dr. med. M.___ von einem vorbestehenden Thoracic-Outlet-Syndrom

ausgeht (Suva-Nr. 95), trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im

Juni 2017 Schulterbeschwerden hatte, die damals zu einer notfallmässigen Selbstvorstellung

im D.___ führten (Suva-Nr. 74). Doch diese Episode, die im Zeitpunkt des vorliegend

zu beurteilenden Ereignisses bereits knapp vier Jahre zurücklag, hatte, soweit ersichtlich,

keine anhaltenden Beschwerden oder Einschränkungen zur Folge. Dr. med. L.___

ging denn auch von Beschwerdefreiheit vor dem 7. April 2021 aus (Suva-Nr. 70)

und wies in einem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein

mit den traumabedingten Beschwerden zeitgleich bestehendes neurogenes

Thoracic-Outlet-Syndrom parallel möglich sei (Suva-Nr. 99). Dieses könne

im Zusammenhang mit der Ruhigstellung nach dem Trauma und der nach dem Trauma

bestehenden Schwäche der Schulterheber ausgelöst worden sein. Auch wenn das

Thoracic-Outlet-Syndrom keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG

darstellt, ist diese Erklärung insoweit relevant, als sie die kreisärztliche

Beurteilung des Vorzustands mindestens geringfügig infrage zu stellen vermag. In

der jüngsten Stellungnahme von Dr. med. M.___ (A.S. 30 ff.) wird «ausschliesslich

von degenerativen Veränderungen am Vorderrand der Supraspinatussehne und am

Oberrand der Subscapularissehne» ausgegangen. Demgegenüber verneint Dr. med. L.___

das Vorliegen von Verkalkungen oder degenerativen Veränderungen (Suva-Nr. 70).

Ihm zufolge lege sich auch die von der Beschwerdegegnerin eingeholte

konsiliarische Zweitbeurteilung des K.___ in Bezug auf eine Verkalkung nicht

klar fest. Auch diesbezüglich bestehen deshalb geringfügige Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung. Schliesslich besteht Unklarheit, was die

Pulley-Läsion anbelangt. Im Operationsbericht wurde festgestellt, dass das

vordere und hintere Pulley der Bizepssehne instabil sei (Suva-Nr. 82). Dr. med.

L.___ bestätigte in einer Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 eine vordere und

hintere Pulley-Läsion (Suva-Nr. 70). Demgegenüber vertritt Dr. med. M.___

die Auffassung, dass der gesamte Biceps-Pulley keine Veränderungen zeige, die

traumatischer Genese sein könnten, bis auf eine minimale Kontrastmittel-Leckage

cranial, von der vermutet werden könne, dass sie iatrogen (durch ärztliche

Einwirkung) bei der Arthographie entstanden sei (A.S. 34). Als iatrogen bezeichnet

wurde indes im Bericht des Röntgeninstituts vom 22. April 2021 (Suva-Nr. 27) die

Läsion am Ansatz der Subskapularissehne, nicht die Läsion des

Rotatorenintervalls (Ruptur des Ligamentum glenohumerale superior), zu der sich

Dr. med. M.___ ansonsten nicht äussert. Bei alledem ist hervorzuheben, dass die

Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG

die Beweislast trägt. Bei Verneinung der Leistungspflicht hat sie somit nachzuweisen,

dass die Diagnose zu mehr als 50 % auf eine Krankheit und / oder ein

degeneratives Geschehen zurückzuführen ist. Dies ist ihr vorliegend nicht mit

hinreichender Klarheit gelungen, nachdem Zweifel an der Richtigkeit der

kreisärztlichen Beurteilung bestehen.

Zusammenfassend sind damit weitere

Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___

ein Gerichtsgutachten veranlasst hat.

7.

Das Gutachten von Dr. med. C.___

vom 11. Mai 2023 (A.S. 58 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einer unabhängigen

Fachärztin, die den Beschwerdeführer untersucht und die Vorakten studiert hat. In

ihrer Beurteilung setzt sich Dr. med. C.___ eingehend mit den

entscheidrelevanten Punkten auseinander und legt ihre Ausführungen nachvollziehbar

dar. So geht sie auf die bisherige Aktenlage ein und diskutiert die

verschiedenen ärztlichen Beurteilungen. Beispielsweise stellt sie klar, dass die

von Dr. med. H.___ und Dr. med. J.___ erwähnte PHS, Periarthropathia

oder Periarthritis humeroscapularis, eine heute nicht mehr gebräuchliche und

unspezifische Sammelbezeichnung sei, mit der keine degenerative Veränderung

bewiesen werden könne. Auch erläutert Dr. med. C.___ die bildgebenden Befunde

auf nachvollziehbare Weise und stützt sich bei ihrer Beurteilung auf neuere

Fachliteratur. Sie führt aus, dass in der konventionellen Aufnahme vom 10. April

2021.

eine kleine Verkalkung im Bereich des Tuberculum minus auffalle. Diese sei

im Vergleich zu einer Aufnahme vom 23. Juni 2017 neu. Im MRI vom 22. April 2021

sei diese kleine Verkalkung im nicht gerissenen Sehnenanteil abgrenzbar. Sie weise

nicht auf eine degenerative Veränderung der Sehne hin, sondern könne am ehesten

als kleine Verkalkung (Tendinitis calcarea) in der Sehne beurteilt werden. Sehnenverkalkungen,

so die Gutachterin weiter, treten im Schultergelenk häufig auf, wobei die

Ätiologie ungeklärt sei. In der Literatur könne nicht nachgewiesen werden, dass

Sehnenverkalkungen zu einem Degenerationsprozess gehörten. Vielmehr handle es

sich um ein dynamisches Geschehen mit hoher Spontanheilungstendenz. Ein

degenerativer Vorzustand könne nicht postuliert werden (A.S. 69 ff.). Die von

der Beschwerdegegnerin erwähnte Schmerzepisode 2017 sei kurzfristig wieder

abgeklungen und habe keiner Behandlung bedurft. Das damals angefertigte

Röntgenbild sei unauffällig, insbesondere lägen keine sichtbaren degenerativen

Veränderungen vor. Ein anamnestisch und bildgebend vorliegender Vorzustand

könne somit nicht bestätigt werden (A.S. 69 ff.). Bezüglich der

Kribbelparästhesien und der lividen Verfärbung der rechten Hand kommt Dr. med. C.___

im Gutachten zum Schluss, dass die Befunde die Diagnose eines neurogenen

Thoracic-Outlet-Syndroms zuliessen (A.S. 70). Es sei deshalb nicht

korrekt, dass ein objektivierbares Korrelat fehle, wie dies Dr. med. N.___

ausgeführt habe (Suva-Nr. 60). Vielmehr bekräftige das akute Auftreten

dieses Syndroms die Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen

Traumatisierung (A.S. 71). Diese Erklärung leuchtet ein, nachdem gestützt auf

die bisherige Aktenlage, wie oben dargelegt, die Annahme eines Vorzustands

zumindest als fraglich erschien. Auch bezüglich der Pulley-Läsion vermag die

Dispositiv

Darstellung von Dr. med. C.___ zu überzeugen. Demnach handle es sich bei der im

MRI vom 22. April 2021 diagnostizierten Ruptur des Ligamentum glenohumerale

superior um eine Pulley-Läsion, die durch einen axialen Zug verursacht werden

könne, wie er vom Beschwerdeführer als Unfallmechanismus beschrieben worden sei

(A.S. 67 ff.). Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni

2023 (A.S. 80 f.) ist nichts zu entnehmen, das den Beweiswert des überzeugenden

Gutachtens zu schmälern vermöchte. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem

Zusammenhang einzig geltend, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___

unvollständig sei, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandersetze, ob und

inwiefern die vom Beschwerdeführer bis zum Ereignis intensiv betriebene

Sportart zu Abnützungen in der rechten Schulter geführt habe. Zu einer

Diskussion dieser Frage bestand indes kein Anlass, nachdem die Ärztin im Rahmen

des Gutachtens nachvollziehbar begründet hat, weshalb kein degenerativer

Vorzustand vorliege.

8. Zusammenfassend ist gestützt

auf das Gutachten von einer Partialruptur der Subscapularissehne (Sehnenriss)

und einer Pulley-Läsion (Bandläsion) auszugehen, womit Listenverletzungen im

Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG lit. f und g vorliegen. Beim assoziierten

Thoracic-Outlet-Syndrom handelt es sich, wie erwähnt, um keine Listenverletzung.

Dass die Verletzungen frisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 7. April 2021 zurückzuführen sind, wurde im Gutachten ebenfalls

überzeugend dargelegt. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 14. Juli 2021 und Einspracheentscheid vom 22. April 2022 zu Unrecht zum

Schluss gekommen, dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Beschwerde

ist daher gutzuheissen und die Sache zwecks Prüfung der konkreten

Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im

Hinblick auf die Dauer von vorübergehenden Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungskosten) und den Fallabschluss werden Arztberichte zum

postoperativen Verlauf einzuholen sein, da sich Dr. med. C.___ aufgrund der

spärlichen Aktenlage hierzu nicht mit hinreichender Klarheit äussern konnte

(A.S. 74 f.).

9. Wie oben dargelegt, waren zur

Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind, weitere

Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen, diese

vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten

schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des von Dr. med. C.___

erstellten Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 6'450.00 zu tragen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Praxis des

Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Vertreter ohne

Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem

hälftigen Stundenansatz eines Anwaltes entschädigt, auch wenn diese im Rahmen

einer Rechtsschutzversicherung handeln. Im vorliegenden Fall wurden die

Rechtsschriften des Beschwerdeführers durch MLaw Dragana Jovanovic verfasst,

weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind. Gemäss

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19.

Dezember 2022 gelten ab 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen

Stundenansätze von CHF 250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF

230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des

Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote

vom 29. Juni 2023 (A.S. 84) einen Aufwand von insgesamt 15,17 Stunden

geltend, wovon 11 im Jahr 2022 angefallen sind. Der zeitliche Aufwand sowie die

ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von CHF 52.90 erscheinen angesichts von

Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Hingegen ist der

geltend gemachte Stundenansatz (CHF 250.00) entsprechend den vorstehenden

Ausführungen zu kürzen. Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'980.75

(11 Stunden zu CHF 115.00, 4,17 Stunden zu CHF 125.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). Dieser Betrag hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer zu bezahlen.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'980.75 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 6'450.00 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx