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Entscheid

VSBES.2022.99

Invalidenrente

10. Mai 2023Deutsch43 min

Behinderung erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 25.2). Mit Verfügung vom 15. Januar

Source so.ch

Urteil vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marco Chevalier

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 22. April 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1979 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Geburtsgebrechens als Kind Leistungen

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). So

wurden ihm bis Ende Juni 1981 medizinische Massnahmen und vom 1. August

1994 bis 31. Juli 1995 Sonderschulmassnahmen zugesprochen (IV-Stelle Beleg

[IV-Nrn.] 25.5 S. 7, 25.8 S. 2).

1.1 Am 12. November 1997 (Eingang:

17. November 1997) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende geistige

Behinderung erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 25.2). Mit Verfügung vom 15. Januar

1999 (IV-Nr. 25.5 S. 1 f.) sprach ihm die Beschwerdegegnerin aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 65 % rückwirkend ab 1. Juli 1997 eine

halbe Invalidenrente zu. Diese wurde im Rahmen der im Mai 2000 durchgeführten Rentenrevision

mit Mitteilung vom 4. Mai 2000 (IV-Nr. 4) bestätigt. Die mit Verfügung

vom 30. April 2004 (IV-Nr. 13) durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöhte

Rente (vgl. auch IV-Nr. 11) wurde mit Mitteilung vom 5. November 2015

bestätigt (IV-Nr. 46, IV-Grad: 64 %). Im Rahmen der im Oktober 2020 erneut

eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 48) wurde die Rente aufgrund eines

neu errechneten IV-Grades von 50 % mit Verfügung vom 10. Februar 2021

(IV-Nr. 53) auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Mit dem Einkommen bei

der Firma B.___ habe sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers verändert.

Er erwirtschafte ein rentenrelevantes Einkommen. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. März

2021 (IV-Nr. 55) trat der Beschwerdeführer am 1. April 2021 bei der

Firma C.___ eine 100%-Stelle an. Im Rahmen der im Juni 2021 von Amtes wegen eingeleiteten

Rentenrevision wurde aufgrund des mit der neuen Tätigkeit erzielten höheren

Einkommens ein IV-Grad von 32 % errechnet. Dem Beschwerdeführer wurde

daher mit Vorbescheid vom 9. Juni 2021 (IV-Nr. 56) die Aufhebung der

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

25. August 2021 (IV-Nr. 65) Einwände erheben. Im Schreiben vom

14. September 2021 (IV-Nr. 67) äusserte sich die Standortleiterin D.___,

Firma E.___, zum Arbeitsverhältnis und zum Arbeitsalltag mit dem

Beschwerdeführer. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der Firma C.___ den

Arbeitgeberfragebogen vom 24. März 2022 (IV-Nr. 68) ein und hielt mit

Verfügung vom 22. April 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) am

Vorbescheid vom 9. Juni 2021 fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge stellen (A.S. 4

ff.):

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten

vom 22. April 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdebeklagte zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur

umfassenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensantrag:

1. Es seien die Akten der

Beschwerdebeklagten beizuziehen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 2. Juni 2022 (A.S. 16 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 18. Juli

2022 (A.S. 29 f.) holt der damalige Präsident des Versicherungsgerichts

beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein. Diese werden dem Versicherungsgericht am

18. August 2022 eingereicht (A.S. 32 ff.).

5. Mit Verfügung vom

30. August 2022 (A.S. 36) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Marco Chevalier,

[...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Am 21. Oktober 2022 findet

eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung des Beschwerdeführers und

Zeugenbefragung der Standortleiterin D.___, Firma E.___, statt (vgl. Protokoll,

A.S. 40.1 – 40.6).

7. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) holt der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts beim Beschwerdeführer den Lohnausweis für das Jahr 2020

ein. Eine Kopie der beiden am 22. November 2022 eingereichten Lohnausweise

(A.S. 43 ff.) geht mit Verfügung vom 28. November 2022 (A.S. 46)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Ein Doppel der mit Eingabe vom

1. Dezember 2022 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten

Kostennote (A.S. 48 ff.) geht mit Verfügung vom 2. Dezember 2022

(A.S. 51) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 22. April 2022) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Liegt – wie hier der Fall – die massgebende Änderung vor dem 1. Januar

2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31.

Dezember 2021 Anwendung (RZ 9102 Kreisschreiben über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dasselbe gilt im Hinblick auf

die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten

Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE

141.

V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor,

gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen

Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung

über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des

Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV

Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7,

9C_770/2015 E. 2.2).

3.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient

die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um

eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4

S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023

E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom

10.

Februar 2021 (IV-Nr. 53) die Vergleichsbasis.

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9.

April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

5.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

der Verfügung vom 22. April 2022 (A.S. 1 ff.) u.a. fest, die Revision

sei von Amtes wegen eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer eine neue

Stelle bei der Firma C.___ angetreten habe. Bei unverändertem

Gesundheitszustand habe er mit der neuen Tätigkeit ein höheres Einkommen

erzielt. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 32 %. Bei einem

Invaliditätsgrad unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch. Aus diesem Grund

werde die bisherige halbe Invalidenrente aufgehoben.

Es könne weder dem Arbeitsvertrag vom 3. März

2021.

noch dem Arbeitgeberfragebogen vom 24. März 2022 entnommen werden,

dass eine Soziallohnkomponente bestehe. In Letzterem sei gar bestätigt worden,

dass die Arbeitsleistung dem Lohn entspreche. Der Beschwerdeführer sei nunmehr

seit über einem Jahr bei der Firma C.___ angestellt. Weder habe der Beschwerdeführer

vorgebracht, dass es sich dabei um eine ihm nicht zumutbare Arbeit handle, noch

könnten den Akten dahingehende Indizien entnommen werden. Es gebe des Weiteren

keine Hinweise auf Leistungsschwankungen oder längere Arbeitsausfälle.

Der Anrechnung des effektiv erzielten

Einkommens stehe auch die gutachterliche Einschätzung vom 26. Juni 2015 nicht

entgegen. Zunächst sei es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der

verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu

äussern (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 621/2001 vom 17. November

2003.

E. 2.1). Ausserdem besage eine gesundheitlich bedingte

Intelligenzschwäche noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen

Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt

wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung

der Arbeitsfähigkeit auch, stelle sich beim Beschwerdeführer zusätzlich die

Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die

zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirke. Dabei könne es durchaus

sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels kein rentenrelevantes

Ausmass erreiche (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015

E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer habe daher mit den in den darauffolgenden

Jahren generierten Einkommen den Tatbeweis seiner tatsächlich verwertbaren

Arbeitsfähigkeit erbracht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 429/2005

vom 6. März 2006 E. 3.3).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

der Nachweis eines Soziallohnes bzw. einer Soziallohnkomponente, an den strenge

Anforderungen gestellt würden, nicht gelungen sei. Der bei der Firma C.___

effektiv erzielte Lohn sei daher wie vorbeschieden als Invalideneinkommen

anzurechnen, was zu einem IV-Grad von 32 % und somit zur Rentenaufhebung

führe.

5.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2022 (A.S. 4 ff.) vorbringen,

es sei unbestritten, dass sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit

seit der letzten Rentenrevision vom 10. Februar 2021 resp. seit dem

Gutachten vom 26. Juni 2015 unverändert geblieben seien und namentlich

eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung (Code IV 649) vorliege. Es sei

daher nach wie vor darauf abzustellen, dass aus medizinischer Sicht keine

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und folgendes Zumutbarkeitsprofil

in einem geschützten Rahmen bestehe: Kognitiv nicht anspruchsvolle Tätigkeit

ohne komplexe Arbeitsabläufe, möglichst sich wiederholende Arbeitsabläufe nach

guter Instruktion in geschütztem Rahmen.

Die Beschwerdegegnerin stelle zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht auf die tatsächlichen

Einkommensverhältnisse ab. Wie das Bundesgericht wiederholt betont habe, bilde

der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich

allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung

der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen

Erwerbseinbusse stimme mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann

überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine

Bezugnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der

Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen sei, dass er die ihm

verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das

Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn

erscheint (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). Die kumulativ erforderlichen

Voraussetzungen «besonders stabiles Arbeitsverhältnis» sowie «kein Soziallohn»

seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe einen IQ von 56.

Unter einem IQ-Wert von 85 spreche man von einer Lernschwäche, unter 70 von

einer geistigen Behinderung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führe

ein IQ von 67 in der Regel zu einer IV-rechtlich relevanten verminderten

Arbeitsfähigkeit (vgl. RZ 1011 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

[KSIH]; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 775/06 vom

14.

August 2007 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April

2009). Vorliegend liege der Wert mit 56 noch einmal deutlich darunter.

Gemäss ausführlichem Bericht des RAD vom

31.

August 2015 bestünden beim Beschwerdeführer eine unveränderte

Intelligenzminderung und namentlich eine leichte bis mittelschwere

Hirnfunktionsstörung (Code IV 649). Durch die kognitiven Defizite sei der

Beschwerdeführer auf eine detaillierte Arbeitsanleitung angewiesen und es

bestehe zusätzlich ein verlangsamtes Arbeitstempo, so dass die im Gutachten

beschriebene Leistungsfähigkeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar

sei. Auch das neuropsychologische Gutachten stelle auf S. 6 fest, dass

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Art und des

Ausmasses seiner kognitiven Einschränkungen auch in Zukunft auf einen

geschützten Rahmen mit einem wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen sein werde.

Weiter werde ihm eine hohe Motivation und ein freundlicher Umgang attestiert.

Zudem werde auf die Gefahr hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seines gepflegten freundlichen und sozialkompetenten Auftretens mit

vordergründig intakter Sprache in seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit eher

überschätzt werde. Auf S. 9, Antwort auf Frage 2.2. des Gutachtens, werde

ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei einer denkbaren Tätigkeit um einen

geschützten Rahmen handeln müsste. Das Gutachten gehe von 70 %

Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen aus. Unter Ziffer 3.3 werde

ausdrücklich festgehalten, dass die Anforderung an einen angepassten

Arbeitsplatz «ein geschützter Arbeitsplatz» sei. Bereits aus diesen

gutachterlichen Feststellungen werde klar, dass der Beschwerdeführer auf dem

ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe.

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

des Beschwerdeführers könne nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Lohns

abgestellt werden, wenn es sich, wie hier um einen Soziallohn, resp. um einen

Lohn mit einer Soziallohnkomponente handle. Es dürfe nicht zu Ungunsten des

Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er ein Einkommen in dieser

Höhe auch in einer anderen Arbeitsstelle überwiegend wahrscheinlich erzielen

könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2). Gemäss BGE 116 V 246

S. 253 habe die lobenswerte Haltung des Arbeitgebers, welcher der

verunfallten Arbeitnehmerin stets den vollen Lohn ohne Rücksicht auf den von

der SUVA gewährten Rentensatz bezahlt habe, damit diese keinen Lohnausfall

infolge eines Berufsunfalls erleide, nicht auf die Versicherte zurückfallen

dürfen. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit und die tatsächliche Leistung der

Versicherten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung

der Schilderung der Beschreibung der Behinderungen, auf die die Versicherte am

Arbeitsplatz gestossen sei; deren Bedeutung dürfe nicht heruntergespielt werden

(vgl. RAMA 1989 Nr. U 69 S. 178 E. 2b). So verhalte es sich auch im vorliegenden

Fall, bei dem nicht einfach auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgestellt

werden dürfe, sondern es sich bei der gegenwärtigen Stelle bei der Firma C.___

um einen geschützten Arbeitsplatz handle. Zum einen sprächen die

Anstellungsmotive, auch wenn diese nicht allein ausschlaggebend seien, für

einen Soziallohn. Der Beschwerdeführer sei nur dank persönlichen Beziehungen

und einem ausserordentlichen Glücksfall angestellt worden, weil die

Geschäftsleiterin mit seinem Bruder sehr gut bekannt sei. Die Arbeitgeberin

bestätige dies in ihrem Schreiben vom 14. September 2021 und führe weiter

aus, dass der Beschwerdeführer einen besonders hohen Betreuungsaufwand

verursache und sein Arbeitstempo langsamer sei als bei seinen Arbeitskollegen.

Der Beschwerdeführer könne nicht selbständig ohne Anweisungen und enge

Betreuung arbeiten. Alle Arbeiten müssten klar definiert werden, in einzelne

kleine Arbeitsschritte unterteilt sowie während und nach getaner Arbeit

besprochen und kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer erfordere viel

Verständnis, eine ruhige und klare Führung. Auch würden ihm mehr Fehler

unterlaufen, sobald eine Aufgabe komplexer sei und er auf zwei Dinge

gleichzeitig achten müsse, oder er eine schnellere Tätigkeit verrichten müsse

(vgl. Gutachten, S. 6), weshalb bei der aktuellen Arbeitgeberin komplexe

Arbeiten mit jemandem zusammen erledigt werden müssten. Für die Standortleiterin

bedeute die Beschäftigung des Beschwerdeführers einen erheblichen Mehraufwand,

welchen die wohlwollende Arbeitgeberin bereit sei, in Kauf zu nehmen.

Selbst wenn das Gericht davon ausginge,

dass der Lohn branchenüblich sei, dürfe nicht auf diesen tatsächlich

erwirtschafteten Lohn abgestellt werden. Entscheidend sei die Frage, ob der

Beschwerdeführer auch in Zukunft überwiegend wahrscheinlich dieses Einkommen

erzielen könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2). Dies

müsse hier klar verneint werden, da der Beschwerdeführer diesen Lohn nur dank

der wohlwollenden Arbeitgeberin, die den Mehraufwand und letztlich auch die

Mehrkosten in Kauf nehme, erzielen könne. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass

auch ein anderer Arbeitgeber bereit wäre, den Beschwerdeführer zu diesen

Bedingungen anzustellen und damit auch den finanziellen Mehraufwand zu tragen.

Zudem sei das gemäss Bundesgericht

erforderliche Kriterium «stabiles Arbeitsverhältnis» vorliegend ebenfalls nicht

erfüllt. Es könne nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis

ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die Stelle erst am 1. April

2021, also vor gut einem Jahr, angetreten. Er sei auf besondere Behandlung und

das Wohlwollen der seiner Familie persönlich bekannten Chefin angewiesen. Sollte

es z.B. am Arbeitsort zu einem Führungswechsel kommen oder an höherer Stelle

entschieden werden, dass man sich keine geschützten Arbeitsplätze mehr leisten

könne, müsse er mit dem Verlust der Stelle rechnen. Es dürfe nicht zu Lasten

des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er ohne Weiteres auch in

Zukunft ein solches Einkommen erzielen könne. Aus diesem Grund könne vorliegend

nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Fazit: Die

aktuelle, im April 2021 angetretene Stelle beinhalte eine Soziallohnkomponente

und könne nicht als besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der

Rechtsprechung bezeichnet werden. Es sei daher von einer Rentenrevision

abzusehen und weiterhin vom mit Verfügung vom 10. Februar 2021

festgestellten IV-Grad von 50 % auszugehen. Somit sei dem Beschwerdeführer

weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

der durch den Beschwerdeführer im Rahmen der ab 1. April 2021 ausgeübten

beruflichen Tätigkeit erzielte Lohn bei der Firma C.___ einen Revisionsgrund nach

Art. 17 ATSG darstellt und der neu errechnete IV-Grad zu einer Aufhebung

des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers führt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere

zu prüfen, ob es sich beim ab 1. April 2021 erwirtschafteten Erwerbseinkommen

allenfalls um Soziallohn handelt und ob ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt.

7.

Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers ist gemäss den vorangehenden Rechtsschriften unbestritten. Da

seit dem Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 10. Februar 2021 (vgl. E.

II. 3.3 hiervor) in den vorliegenden Akten im hier massgebenden Zeitpunkt vom

22.

April 2022 keine Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers ersichtlich ist und eine solche auch nicht geltend gemacht

wird, kann weiterhin auf die sich am 10. Februar 2021 präsentierende

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – und somit insbesondere auf

das neuropsychologische Gutachten vom 26. Juni 2015 – abgestellt werden.

7.1

Am 26. Juni 2015 erstattete

Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches

Gutachten (IV-Nr. 40). Es wurde eine «leichte geistige Behinderung (ICD-10

F70.0) mit / bei von leicht bis mittelschwer reichenden

Hirnfunktionsstörungen» mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

(S. 4). Die von leicht bis mittelschwer reichenden Hirnfunktionsstörungen

äusserten sich als mittelschwere Defizite in gewissen exekutiven Funktionen

(logisches Denken, figuraler Antrieb), im Rechnen und in komplexeren

Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit), in leicht

bis mittelschweren Defiziten im räumlichen Vorstellungsvermögen, in der Visuokonstruktion

und im figuralen Gedächtnis, sowie in leichten verbalen Gedächtniseinbussen.

Diese Einschränkungen spiegelten sich auch in der Intelligenztestung wieder, in

welcher sich ein global reduziertes Leistungsprofil ohne signifikante Schwankungen

mit einem Gesamtniveau vom Ausmass einer leichten geistigen Behinderung (Gesamt-IQ

von 57) zeige (S. 5). Der Beschwerdeführer werde auf einen Tätigkeitsbereich

angewiesen sein, in welchem er eher einfache, ausführende, körperlich-grobmotorische

und eher serielle Tätigkeiten ohne Anforderungen an

feinmotorisch-dreidimensionale Aspekte leisten könne. Dies könne – wie sich bisher

gezeigt habe – trotz seiner geistigen Behinderung aufgrund seiner

Positivressourcen auch in der freien Wirtschaft geschehen, jedoch müsste es

sich um einen geschützten Arbeitsplatz bzw. Nischenarbeitsplatz mit einem

wohlwollenden Arbeitgeber handeln, bei welchem die Gefahr der Überforderung und

einer Ausnutzung nicht gegeben sei. Eine Tätigkeit als Fahrzeugwart mit

gewissen Anforderungen an ein handwerkliches Geschick, an das räumliche

Vorstellungsvermögen und das figural-logische Denken sei weniger gut geeignet

als die jetzige Art von Tätigkeiten (Hilfsarbeiter auf dem Bau mit eher seriell

ausführenden grobmotorischen Tätigkeiten). Grundsätzlich wäre eine Ausbildung

im mehr grobmotorisch-ausführenden Bereich geeigneter gewesen (z.B. Gartenbau,

Lagerist, Reinigungsbereich etc.). Bei der aktuellen Tätigkeit als

Hilfsarbeiter auf dem Bau dürfte die Leistungsfähigkeit bei 70 % liegen,

dies bei einer zeitlichen Präsenz von 100 %, da es auch in dieser

Tätigkeit infolge der Defizite zu einer Verlangsamung und einem erhöhten

Instruktionsbedarf v.a. bei neuen Tätigkeitabläufen komme.

7.2

Dr. med. G.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer

Stellungnahme vom 31. August 2015 (IV-Nr. 42 S. 2 f.) Folgendes

fest: Durch einen Wechsel in eine Tätigkeit mit weniger hohen Anforderungen

habe es der Beschwerdeführer bei unverändert bestehender Intelligenzminderung

geschafft, eine höhere Leistungsfähigkeit zu erbringen. Jedoch entspreche auch

die aktuelle Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau einem Nischenarbeitsplatz

und somit vielmehr einer Tätigkeit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer

sei durch die kognitiven Defizite auf eine detaillierte Arbeitsanleitung

angewiesen, zusätzlich bestehe eine Verlangsamung des Arbeitstempos. Die im

Gutachten beschriebene Leistungsfähigkeit sei nicht wirklich auf dem ersten

Arbeitsmarkt verwertbar, dies werde auch entsprechend erläutert (S. 6 f. des

Gutachtens) – die beschriebenen Leistungen könne der Beschwerdeführer aktuell

an einem Nischenarbeitsplatz erbringen, prinzipiell bestehe bei ihm die Gefahr

der Überschätzung der Leistungsfähigkeit und einer Überforderung.

Funktionelle Einschränkungen: Verminderte

Leistungsfähigkeit für komplexere Arbeitsabläufe, erschwertes Lernen.

Ressourcen: Hohe Motivation und Zuverlässigkeit, freundliches und offenes

Auftreten. Zumutbarkeitsprofil: Kognitiv nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ohne

komplexe Arbeitsabläufe, möglichst sich wiederholende Arbeitsabläufe seien nach

guter Instruktion in geschütztem Rahmen möglich. Es bestehe keine

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

7.3

Es ist zusammenfassend davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits seit Geburt eine gesundheitliche

Einschränkung im Sinn einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70.0)

vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden

Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden

Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient IQ 69 bis 50), mittelgradige

(IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle

eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar

2019.

E. 5.2). Der beim Beschwerdeführer festgestellte IQ von 57 entspricht

einem leichten Fall der Intelligenzminderung.

8.

Eingehend auf die

beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers in den hier massgebenden

Vergleichszeitpunkten vom 10. Februar 2021 und 22. April 2022 ergibt

sich Folgendes:

8.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

10.

Februar 2021 (IV-Nr. 53) stellte die Beschwerdegegnerin auf das gemäss

dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse [...] vom 30. November

2020.

(IV-Nr. 50) erwirtschaftete Jahreseinkommen bei der Firma B.___ im

Jahr 2019 von CHF 41'903.00 ab.

8.2

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

22.

April 2022 (A.S. 1 ff.) betrug der Monatslohn des

Beschwerdeführers gemäss dem am 3. März 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag

bei der Firma C.___ (IV-Nr. 55) ab 1. April 2021 CHF 4'400.00

brutto, was einem Jahreseinkommen von CHF 57'200.00 brutto entspricht.

8.3

Somit hat sich das Einkommen des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom

22.

April 2022 im Vergleich zum 10. Februar 2021 erheblich verändert

bzw. verbessert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

im Juni 2022 von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet hat (vgl. E. II.

3.2

hiervor), um zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des

Sachverhalts nach Art. 17 ATSG vorliegt.

9.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. April 2022 vorgenommene

Einkommensvergleich (A.S. 1) korrekt ist.

9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten –

wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen,

Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

9.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) respektive der

revisionsweisen Anpassung nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

9.2.1

Nach Art. 26 Abs. 1 IVV

entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden

beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als

Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem

Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss

der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26

Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem

Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse

erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer

Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu

gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu

deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen

ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise

«ummünzen» können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen)

Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern

z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender

beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder

Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1

mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig

ab 1. Januar 2015; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai

2022.

E. 5.2).

9.2.2

Wie bereits unter E. II. 7 hiervor

dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer seit Geburt eine leichte geistige Einschränkung.

Aufgrund der damit verbundenen, verringerten Bildungsfähigkeit besuchte der

Beschwerdeführer zunächst während je zwei Jahren die Einführungsklasse und die

Kleinklasse in [...]. Anschliessend war er vier Jahre in der Real-Kleinklasse

in [...] und ein Jahr in der Werkklasse in [...]. Danach absolvierte er vom

14.

August 1995 bis 13. August 1997 bei der Firma H.___ eine Anlehre

als Fahrzeugwart (IV-Nr. 25.2 S. 4). Bei dieser Firma war er

anschliessend bis Ende 1998 und von Januar bis August 1999 als Fahrzeugwart zu

100.

% fest angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. September 1997,

IV-Nrn. 25.10, 50 S. 2). Dem «Stammblatt und Verlaufsprotokoll» der

Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 1998 (IV-Nr. 25.6) ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen verrichte und bei

Reparaturen helfe. Dabei benötige er viel Betreuung und Aufsicht. Er sei sehr

langsam. Selbst einfache Tätigkeiten müssten mehrmals erklärt werden. Bei der

Ausführung der Arbeiten verliere er sich in unwichtigen Details. Der

Beschwerdeführer sei jedoch nett zu den Kunden und alle würden ihn mögen. In

den nachfolgenden Jahren war der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Firmen

im Einsatz, z.B. als Gipser / Handlanger, oder als Hilfsarbeiter auf

der Baustelle (Zimmermann, Spengler; vgl. IV-Nrn. 17, 36 S. 1, 40 S.+ 1

– 3; vgl. auch Protokoll A.S. 40.2). Anlässlich des Revisionsgesprächs vom

24.

März 2015 (IV-Nr. 36 S. 2) wurden dem Beschwerdeführer viele

Ressourcen attestiert (grosse Motivation, Fleiss, Gewissenhaftigkeit, Vorliebe

für manuelle körperliche Arbeiten). Gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ (vgl.

E. II. 7.2 hiervor) ermöglichten diese Ressourcen dem Beschwerdeführer, einer

regelmässigen Tätigkeit über längere Zeit auch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers

nachzugehen (Arbeit bei der Firma I.___ seit drei Jahren). Im Rahmen der

Parteibefragung vom 21. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor

der Anstellung bei der Firma C.___ ab 1. April 2021 während insgesamt 7.5

Jahren über das Personalvermittlungsbüro B.___ temporär bei der Firma J.___ im

Stundenlohn von ca. CHF 21.00 bis CHF 22.00 beschäftigt gewesen. Der

Stundenlohn sei im Laufe der Zeit geringfügig auf ca. CHF 24.00

gestiegen (vgl. Protokoll, A.S. 40.2).

9.2.3

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner

angeborenen geistigen Einschränkung nicht in der Lage war, hinreichende

berufliche Kenntnisse zu erwerben. So wurde er nach der abgeschlossenen Anlehre

als Fahrzeugwart in unterschiedlichen gewerblichen Branchen als Hilfskraft bzw.

Handlanger eingesetzt. Dies bestätigte der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung

vom 21. Oktober 2022, indem er angab, in verschiedenen Firmen als

Hilfskraft Zimmermann / Spengler / Gipser tätig gewesen zu

sein (vgl. Protokoll, A.S. 40.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkommens auf das im Jahr

2021.

auf CHF 83'500.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] vom 17. November 2020) festgelegte durchschnittliche

Einkommen bei Versicherten nach Vollendung des 30. Altersjahres abgestellt

hat (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor).

10.

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die

versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281, 143 V 295

E. 2.2 S. 296 f., 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2).

10.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

22.

April 2022 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2021 bei

der Firma C.___ als «Mitarbeiter Fleischverarbeitung» angestellt. Der

Beschäftigungsgrad beträgt 100 % und die normale wöchentliche Arbeitszeit

im Durchschnitt 43 Stunden. Die Kündigungsfrist beläuft sich im ersten

Anstellungsjahr auf einen Monat, vom 2. – 9. Anstellungsjahr auf zwei

Monate und ab dem 10. Anstellungsjahr auf drei Monate. Es handelt sich

somit um ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.

10.2

Es ist auf die in E. II. 9.3

genannten Voraussetzungen für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen

des Beschwerdeführers aus der Anstellung bei der Firma C.___ einzugehen:

10.2.1

Das Kriterium «stabile

Arbeitsverhältnisse» soll verhindern, dass zu Ungunsten der versicherten Person

von einem (zu) hohen tatsächlichen Einkommen ausgegangen wird, welches sie

nicht ohne weiteres auch in Zukunft verdienen kann (Urteil des Bundesgerichts

9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.1). Das Bundesgericht qualifizierte

mit Urteil 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2 ein im

Verfügungszeitpunkt elf Monate dauerndes Arbeitsverhältnis als nicht besonders

stabil. Im Urteil 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2 beurteilte

das Bundesgericht sodann ein seit einem Jahr bestehendes und seit einem halben

Jahr auf 100 % aufgestocktes Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht als

besonders stabil. Im vorliegenden Fall betrug die Anstellungsdauer des

Beschwerdeführers bei der Firma C.___ im Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung vom 22. April 2022 ungefähr ein Jahr. Angesichts des im

Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung vom 21. Oktober 2022 weiterbestehenden

Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass es sich beim Einsatz bei der Firma C.___

um eine unbefristete Anstellung handelt, kann von einem besonders stabilen

Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Für die vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang vorgebrachte Argumentation (A.S. 11, E. II. 5.2 hiervor),

wonach er mit dem Verlust seiner Stelle rechnen müsse, sofern es am Arbeitsort

zu einem Führungswechsel komme, oder an höherer Stelle entschieden werde, dass

man sich keine geschützten Arbeitsplätze mehr leisten könne, bestehen keine

konkreten Anhaltspunkte.

10.2.2

Das weitere Kriterium der «voll

ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» dient nicht den Interessen der

versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung, indem sich

die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während

ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (SVR 2011 IV Nr. 37

S. 109, 9C_721/2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom

11.

Februar 2013 E. 2.3.2). Eine versicherte Person muss sich bei der

Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen,

die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen

könnte. Selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle

von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass

der Sozialversicherungsträger für einen wegen des Verzichts auf zumutbare

Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteile des Bundesgerichts

8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.3, 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017

E. 6.1, 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 8C_237/2011 vom 19. August

2011.

E. 2.3). Die versicherte Person muss sich in diesem Fall den

zumutbaren Stellenwechsel auf den hypothetischen Arbeitsmarkt anrechnen lassen.

Bei einer grossen Diskrepanz zwischen dem aktuellen Lohn und dem auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt von der versicherten Person angesichts ihrer

Ausbildung und langen Erfahrung erzielbaren Einkommen ist davon auszugehen,

dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft

wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2017 5. Dezember 2017 E. 6.3).

Ein Stellenwechsel auf den hypothetischen Arbeitsmarkt ist der versicherten

Person sogar dann zumutbar, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten

auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine

entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September

2018.

E. 4.3.1; Christoph Frey / Nathalie Lang, in: Basler

Kommentar zum ATSG, Art. 16 ATSG RZ 69). Im vorliegenden Fall arbeitet

der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt vom 22. April 2022 seit einem

Jahr in einem 100%-Pensum von 43 Stunden pro Woche als Hilfsarbeiter in

der Fleischverarbeitung. Mit der Ausübung dieses Vollzeitpensums schöpft er seine

Arbeitsfähigkeit voll aus. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine

Hinweise und es wird auch durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ihm

die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fleischverarbeitung nicht zumutbar wäre.

Entsprechende Indizien sind auch der Anwesenheitsliste aus dem Jahr 2021 nicht

zu entnehmen (IV-Nr. 69). So geht aus dieser vielmehr hervor, dass der

Beschwerdeführer im besagten Jahr mit Ausnahme des Bezuges von Ferien und einer

krankheitsbedingten Absenz stets im Einsatz war. Insgesamt ist das Kriterium

der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» somit erfüllt.

10.3

Das Abstellen auf das tatsächliche

Einkommen setzt weiter voraus, dass dieses Einkommen nicht als Soziallohn zu

qualifizieren ist. Unter «Soziallohn» sind Leistungen der Arbeitgeberin zu

verstehen, für welche die versicherte Person erwiesenermassen wegen

beschränkter Arbeitsfähigkeit qualitativ oder quantitativ keine entsprechende

Gegenleistung erbringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Nach

der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn

normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BGE 110

V 276 E. 4c

S. 277; ZAK 1980 S. 345 E. 2b; RZ 3058 KSIH). Abweichungen

hiervon unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8

E. 2c/aa S. 18; Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom

31.

Juli 2018 E. 3.1 und 9C_745/2012 vom 30. April 2013 E. 5.2;

RZ 3058 f. KSHI). Ist ein Soziallohn hinreichend erstellt, entspricht das

Invalideneinkommen demjenigen Lohnanteil, welcher der erbrachten Leistung

entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2012 vom 30. April 2013

E. 5.2).

10.3.1

Im Arbeitsvertrag zwischen der

Firma C.___ als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer mit der

Funktion «Mitarbeiter Fleischverarbeitung» vom 3. März 2021 (IV-Nr. 55)

wurden ein Pensum von 100 % und ein Lohn von 13 x CHF 4'400.00 vereinbart.

Die Standortleiterin und die Firma C.___ als Arbeitgeberin wussten nicht, dass

der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezog. Sein Lohn wurde entsprechend der üblichen

Einstufung festgelegt. Auf Anfang 2022 kam es zu einer geringen Lohnerhöhung. Im

Arbeitgeberfragebogen vom 24. März 2022 (IV-Nr. 68) bejahte die

Arbeitgeberin C.___ die Frage, ob der Lohn des Beschwerdeführers seinen Arbeitsleistungen

entspreche (S. 6). Die Standortleiterin D.___ sagte dazu als Zeugin am

19.

Oktober 2022 aus, die Personalabteilung der Firma C.___ habe den

Arbeitsvertrag gestützt auf die von ihr, der Standortleiterin, eingereichten

Angaben (zu erledigende Aufgaben und Lebenslauf) gemacht (vgl. Protokoll,

A.S. 40.4). Es bestünden gewisse Raster, nach denen der Lohn festgelegt

werde. Zum Lohn habe sie als Standortleiterin nichts zu sagen. Der Beschwerdeführer

erklärte im Rahmen der Parteibefragung, der Lohn sei einfach vorgegeben worden

und er wisse nicht, ob dieser von seiner Leistung abhänge (vgl. Protokoll,

A.S. 40.3). Es ist somit davon auszugehen, dass der im Arbeitsvertrag vom

3.

März 2021 auf CHF 4'400.00 bezifferte Monatslohn dem

Anforderungsprofil der durch den Beschwerdeführer ausgeübten beruflichen

Funktion bei der Firma E.___ entspricht.

10.3.2

Damit stellt sich die Frage, ob

der Beschwerdeführer diese Funktion auszufüllen vermag. Die Standortleiterin

hielt dazu im Schreiben vom 14. September 2021 (IV-Nr. 67) fest, der

Beschwerdeführer könne nicht ohne Anweisungen und enge Betreuung arbeiten. Er

benötige eine besonders gute Betreuung, viel Verständnis sowie eine ruhige und

klare Führung. Komplexere Aufgaben würden mit ihm zusammen erledigt. Für sie

als Standortleiterin bedeute dies einen erheblichen Mehraufwand. Sie nehme

diesen in Kauf, weil er ein loyaler und teamorientierter Mitarbeiter sei, seine

Aufgaben gründlich und ordentlich erledige und zum ganzen Team stets freundlich

sei. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung erklärte sie, man könne dem

Beschwerdeführer keine Schreib- und Dokumentationsaufgaben geben. Er benötige

stets eine Erklärung, Kontrolle und Führung. Die Aufgaben des Beschwerdeführers

umfassen gemäss ihrer Schilderung, welche derjenigen des Beschwerdeführers

entspricht, Reinigung und Unterhalt, die Mithilfe bei der Produktion und

Warenannahme sowie beim Salzen, Umkehren und Abhängen des Fleisches. Eine

Quantifizierung des für sie entstehenden Mehraufwandes sei aber nicht möglich

(vgl. Protokoll, A.S. 40.4). Die zitierten Ausführungen der

Standortleiterin weisen – übereinstimmend mit den medizinischen Akten und den

Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung – darauf hin, dass

Schreibarbeiten und generell Aufgaben, welche gewisse Anforderungen an das

abstrakte Denken stellen, für den Beschwerdeführer ungeeignet sind. Er ist

darauf angewiesen, klar umschriebene, inhaltlich eher einfachere körperliche

Arbeiten verrichten zu können. Dies ist im Betrieb der Arbeitgeberin am

Standort [...], der nur fünf Personen umfasst (wovon zwei zu 50 %

arbeiten) und von wiederkehrenden Abläufen geprägt ist, weitgehend möglich. Die

erwähnten Aufgaben in der Reinigung und im Unterhalt, ergänzt durch einzelne

Hilfsarbeiten in der Produktion, Warenannahme sowie beim Salzen, Umkehren und

Abhängen des Fleisches, sind für den Beschwerdeführer grundsätzlich geeignet.

Sie entsprechen auch dem durch die neuropsychologische Expertin lic. phil.

F.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. IV-Nr. 40 S. 8). Die

Standortleiterin hielt ihm zugute, er erledige seine Aufgaben grundsätzlich und

ordentlich, sein Verhalten sei loyal, teamorientiert und freundlich.

10.3.3

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung wurde der Beschwerdeführer als eher einfach strukturierter,

aber grundsätzlich verständiger und in der Kommunikation durchaus «normaler»

Mensch erlebt. Er verstand sämtliche Fragen auf Anhieb und gab sofort

sinnvolle, vollständige Antworten. Seine Ausführungen blieben jeweils nahe an

der Fragestellung, die gewählte Sprache war eher einfach, aber hinreichend

differenziert, um die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er erläuterte, wie es

zur Anstellung gekommen sei, beschrieb den Betrieb und dessen Organisation

sowie die Aufgabenverteilung. Auch Fragen zu früheren Anstellungen vermochte er

problemlos zu beantworten. Der Beschwerdeführer war allein mit dem Auto zur

Gerichtsverhandlung angereist (Fahrzeit etwas mehr als eine Stunde) und gab an,

auch sonst regelmässig Auto zu fahren, namentlich auch für den Arbeitsweg. Es

entstand der Eindruck, der Beschwerdeführer gelange in eher technischen,

komplexeren Belangen rasch an Grenzen, sei aber ansonsten durchaus

lebenstauglich. Aufgrund des gewonnenen Eindrucks ist ihm – auch unter

Berücksichtigung des Hinweises der Neuropsychologin, der Beschwerdeführer werde

aufgrund seiner gepflegten, freundlichen und sozialkompetenten Auftretens mit

vordergründig intakter Sprache in seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit eher

überschätzt (IV-Nr. 40 S. 6) – eine relativ einfache, körperlich

ausgerichtete, von wiederkehrenden Abläufen geprägte Tätigkeit (ohne

«Papierarbeiten») durchaus zuzutrauen. Die aktuelle Tätigkeit entspricht diesem

Profil.

10.3.4

Nach Lage der Akten besteht die

Dispositiv

gesundheitliche Einschränkung schon seit der Kindheit. Sie müsste demnach die

gesamte berufliche Laufbahn beeinflusst haben (vgl. auch E. II. 9.2.2 hiervor

zur Frühinvalidität). Der Beschwerdeführer, geboren 1979 absolvierte eine

Anlehre als Fahrzeugwart. 2002 vermochte er als Angestellter der Firma K.___, [...],

erstmals ein «normales Einkommen» (CH 47'516.00, vgl. IK-Auszug,

IV-Nr. 28 S. 4) zu erzielen. Ab 1. Februar 2003 arbeitete er als

Gipser / Handlanger bei der Firma L.___ in [...]. Sein Lohn belief

sich gemäss IK-Auszug auf CHF 49'171.00 im Jahr 2004, CHF 49'646.00

im Jahr 2005 und CHF 53'418.00 im Jahr 2006 (vgl. IV-Nr. 28 S. 4 f.).

Am 10. August 2007 wandte sich die Arbeitgeberin telefonisch an die Beschwerdegegnerin.

Sie erklärte, der Beschwerdeführer arbeite zu 100 %. Man habe nicht

gewusst, dass er eine IV-Rente beziehe, und sei mit seiner Leistung «soweit

zufrieden» gewesen. Nun wolle der Beschwerdeführer kündigen, um eine grössere

Herausforderung anzunehmen, was ihm die Arbeitgeberin nicht unbedingt zutraue.

Deshalb habe man das Gespräch mit dem Vater gesucht und von diesem sei bekannt

geworden, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente beziehe (IV-Nr. 20 S. 2).

Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass der damalige Lohn, der unter

Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung höher war als der aktuelle von

CHF 57'200.00 bei der C.___, keinen Soziallohn darstellte, denn der

Beschwerdeführer erledigte seine Arbeit offenbar zur Zufriedenheit der

Arbeitgeberin. Sein Lohn wurde denn auch von Jahr zu Jahr erhöht. Wie sich den

zitierten Angaben der damaligen Arbeitgeberin, aber auch den Aussagen des

Beschwerdeführers an der Instruktionsverhandlung entnehmen lässt, kündigte er

die Stelle von sich aus, um sich neu zu orientieren. In der Folge erreichte der

Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Gipsergeschäft M.___, [...], einen Lohn von

CHF 54'176.00, also noch etwas mehr als zuvor bei der Firma L.___. In den

Folgejahren bis 2017 bestanden dann jedoch wechselnde Anstellungen mit zeitweiliger

Arbeitslosigkeit. Der Verdienst war wesentlich niedriger als in den Jahren 2002

bis 2009. Laut der Aussage des Beschwerdeführers an der Instruktionsverhandlung

war er rund siebeneinhalb Jahre lang über die Temporärfirma B.___ bei der Firma

N.___ respektive J.___ angestellt. Der Bruttoverdienst betrug CHF 41'164.00

im Jahr 2018 respektive CHF 41'903.00 im Jahr 2019 (vgl. IK-Auszug,

IV-Nr. 50 S. 4 f.). Seit 1. April 2021 besteht nun die

Anstellung mit einem Pensum zu 100 % zu einem Bruttolohn von 13 x

CHF 4'400.00 bei der Firma C.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 55).

Zusammenfassend verhält es sich demnach so, dass der 1979 geborene, seit Geburt

eingeschränkte Beschwerdeführer von 2002 bis 2009, also im Alter von 23 bis 30

Jahren, bereits einen Verdienst erzielte, der – unter Berücksichtigung der

zwischenzeitlichen Lohnentwicklung – ebenso hoch oder gar höher war als der

aktuelle Lohn bei der Firma C.___. In diese Zeit fällt insbesondere die

Anstellung bei der Firma L.___, welche von 2003 bis 2007 dauerte, wobei die

Arbeitgeberin mit der Leistung des Beschwerdeführers «soweit zufrieden» war,

diesem also nicht bewusst einen Soziallohn ausrichtete. In den Jahren 2010 bis

2020 fiel das Erwerbseinkommen dagegen deutlich niedriger aus.

10.3.5 Als Indiz für die Zahlung von

Soziallohn fallen etwa verwandtschaftliche, freundschaftliche und geschäftliche

Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und Versicherten bzw. deren Familien, eine

lange Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Einstufungen in feste Lohnklassen in

Betracht. Bei Neuanstellungen oder in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis

erst kurze Zeit dauert, besteht normalerweise keine Veranlassung zu

freiwilligen Sozialleistungen. Anlaufschwierigkeiten, die auch bei gesunden

Personen zu Minderleistungen führen, sind kein Grund für die Annahme einer

freiwilligen Sozialleistung (RZ 3060 KSIH).

Im Einwandverfahren liess der

Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machen, bei der gegenwärtigen Stelle bei

der Firma C.___ handle es sich um einen geschützten Arbeitsplatz, den er nur

durch einen ausserordentlichen Glücksfall und dank persönlicher Beziehungen

(die Geschäftsführerin sei mit seinem Bruder gut bekannt) erhalten habe. Im

Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 19. Oktober 2022 wurden der

Beschwerdeführer und seine Vorgesetzte, die Standortleiterin, zu diesem Punkt

befragt. Der Beschwerdeführer erklärte, bei der Firma J.___ sei es zu

Personalabbau gekommen und er habe sich deshalb umgesehen. Sein Bruder kenne

Frau D.___, die Standortleiterin bei der Firma C.___, und habe ihm gesagt, er

solle sich bei ihr melden. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers absolvierte

er zunächst eine Art Aushilfseinsatz, wurde dann, weil er sich bewährt hatte,

für weitere Einsätze angefragt und schliesslich ab April 2021 fest angestellt.

Die Standortleiterin erklärte, sie habe im Jahr 2020 wegen Personalausfällen

einen Mitarbeiter gesucht, zunächst als Aushilfe für ein Pensum von 20 bis

30 % respektive 10 bis 40 %. Der Beschwerdeführer sei zunächst über

ein Temporärbüro für sie tätig gewesen. Im Dezember 2020 habe sich ein

Mitarbeiter den Fuss gebrochen, sei drei Monate ausgefallen und habe

anschliessend gekündigt. Ab dem Unfall sei das Pensum des Beschwerdeführers

erhöht worden. Es habe auch andere Bewerber gegeben, mit denen Gespräche

geführt worden seien, die sie aber nicht weitergeführt hätten. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Lohnfestlegung kein Thema

gewesen.

Vor diesem Hintergrund kann der

Auffassung, es handle sich um einen geschützten Arbeitsplatz und dem

Beschwerdeführer werde ein Lohn ausgerichtet, der seiner Leistung in keiner

Weise entspreche, nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer auf die Stelle aufmerksam wurde, weil sein Bruder mit der

Standortleiterin Tennis spielt und ihm empfahl, sich bei dieser, der an der

Instruktionsverhandlung als Zeugin einvernommenen Frau D.___, zu melden. In der

Folge wurde er zunächst aushilfsweise, anschliessend regelmässig und später,

nach dem Unfall eines anderen Angestellten, ab April 2021 zu einem Pensum von

100 % angestellt. Dies lässt den Schluss zu, die Standortleiterin sei mit

seiner Arbeitsleistung grundsätzlich zufrieden gewesen. Sie sah offenbar auch

keinen Anlass, der Arbeitgeberin eine Anstellung zu einem reduzierten Lohn oder

später eine Herabsetzung des Lohns oder die Verweigerung der Lohnerhöhung zu

empfehlen. Die Kleinheit des Betriebs mit fünf Personen und 400

Stellenprozenten dürfte es auch nicht ohne weiteres zulassen, eine deutlich

unter der Norm liegende Leistung eines Mitarbeiters aufzufangen. Es ist davon

auszugehen, dass der Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer in besonderer Weise

geeignet ist. Von einem «absolut einmaligen Glücksfall», der nicht mehr dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, kann jedoch nicht gesprochen

werden.

10.3.6 Zusammenfassend ist in Würdigung

der gesamten Umstände davon auszugehen, dass es sich beim Lohn, welcher dem

Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der C.___ ausgerichtet wird, nicht um

einen Soziallohn handelt.

10.3.7 Die Kriterien für das Heranziehen

des bei der Firma C.___ erzielten Erwerbseinkommens als Invalideneinkommen sind

vorliegend erfüllt. Es ist somit für die Bemessung des Invalideneinkommens das

monatliche Entgelt von CHF 4'400.00 heranzuziehen. Dies entspricht einem

Jahreseinkommen von CHF 57'200.00.

11. Bei einem Valideneinkommen von

CHF 83'500 und einem Invalideneinkommen von CHF 57'200.00 ergibt sich

eine Erwerbseinbusse von CHF 26'300.00, die einem Invaliditätsgrad von

gerundet 32 % entspricht. Dieser führt zu keinem Rentenanspruch (vgl. E.

II. 2.2 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

22. April 2022 aufgehoben hat.

12. Damit ist die Verfügung vom

22. April 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai

2022 abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.1 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 1. Dezember 2022 eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'796.85

geltend macht (A.S. 49 f.). Beim ausgewiesenen Zeitaufwand von 17.68

Stunden sind drei Positionen «Mail an Klient» von total 0.63 Stunden (vom 28.

Mai 2022 à 0.25 Std., 30. Mai 2022 à 0.25 Std., 18. August 2022

à 0.13 Std.) zu kürzen. Mangels näherer Bezeichnung wird bei derartigen

Positionen praxisgemäss von Kanzleiaufwand ausgegangen, der im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 17.05 Stunden. Die Kostenforderung ist somit

auf CHF 3'341.80 festzusetzen (17.05 Stunden à CHF 180.00, zuzügl.

Auslagen von CHF 33.90 und MwSt von 7.7 %), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.2 Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 918.15 (Differenz

zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers

– von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT)

auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit

dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Marco Chevalier wird auf CHF 3'341.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 918.15 (Differenz zum vollen Honorar), wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsan-

spruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng