VSBES.2023.1
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
14. August 2023Deutsch10 min
2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 14. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. Juni
2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 32 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
1.2 Der Beschwerdeführer trat in der
Folge eine andere Stelle an und meldete sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021
per 22. Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab (Akten des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums / RAV S. 12 f.). Die B.___
Arbeitslosenkasse (fortan: B.___) korrigierte daraufhin die Abrechnung für die Kontrollperiode
Mai 2021 am 29. Oktober 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in
diesem Monat 16 Tage für die Tilgung von Einstelltagen heranzog. Aus dieser
neuen Abrechnung resultierte eine Rückforderung von CHF 2'297.65 (Akten
der B.___ S. 67), welche mit Verfügung vom gleichen Tag beim
Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (B.___ S. 63 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen (B.___
S. 54 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai
2022 (B.___ S. 25 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs (AWA S. 40).
1.3 Nachdem die B.___ das undatierte
Erlassgesuch des Beschwerdeführers (B.___ S. 62, Eingang: 5. November 2021) am
13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet
hatte (B.___ S. 23), lehnte diese einen Erlass der Rückforderung von
CHF 2'297.65 mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben
fehle (AWA S. 12 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 9 f.) wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 27.
Dezember 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei abzusehen
(A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es
seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung
auszurichten (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 20. Februar 2023 an seiner Beschwerde fest (A.S. 19), während die
Beschwerdegegnerin am 3. März 2023 auf eine Duplik verzichtet und auf die
Beschwerdeantwort sowie den Einspracheentscheid und die vorhergehende Verfügung
verweist (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von
CHF 2'297.65 geht. Auf die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht
einzutreten. Soweit sich das Rechtsmittel indes auch gegen den Bestand der
Rückforderung richtet (indem z.B. geltend gemacht wird, auf die ausgerichteten
Taggelder dürfe mangels Revisions- und Wiedererwägungsgründen nicht
zurückgekommen werden), ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheids bildet, es also an einem Anfechtungsobjekt
fehlt. Die Rückforderung als solche wurde vielmehr bereits im Urteil
VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2022 rechtskräftig bestätigt.
Insoweit kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall mit einer
Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht überschritten.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser
Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann
behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier
der Fall, nachdem das Urteil VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom
31.
Mai 2022, welches die Rückforderung bestätigte, seit dem 8. Juli 2022 rechtskräftig
ist (s. E. I. 1.2 hiervor).
2.2
Der gute Glaube ist zu vermuten
(Dormann, a.a.O., Art. 25 N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben,
wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der
Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in
ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu
unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin übermittelte
der [...] AG am 5. Mai 2021 das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers.
Dieser lehnte die fragliche Stelle jedoch ab, da er ein näheres Jobangebot hatte
(AWA S. 36 f.). Das RAV gab ihm am 11. Mai 2021 Gelegenheit, sich dazu bis 18.
Mai 2021 zu äussern, bevor man eine Leistungskürzung im Sinne von Sperrtagen
prüfe (AWA S. 35), wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
3.1.2
Im Erlassgesuch hielt der
Beschwerdeführer dafür, er verstehe nicht, warum er wegen der rückwirkenden
Einstelltage und des Stellenantritts am 23. Juni 2021 nicht mehr
anspruchsberechtigt sein solle. Weder der RAV-Berater noch die Kasse hätten ihn
informiert, dass es bei einer Abmeldung Probleme gebe (B.___ S. 62).
3.1.3
Der Beschwerdeführer brachte in
seiner Einsprache (AWA S. 9 f.) im Wesentlichen vor, ihm sei bewusst, dass er
eine zumutbare Stelle nicht angetreten habe. Die Arbeitszeiten und der
Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag hätten ihm jedoch damals nicht zugemutet
werden können. Er habe sich in gutem Glauben darauf verlassen, dass ihm die
Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Mai 2021 zustehe. Ohne
rechtliches Wissen habe er nicht erkennen können, dass dem nicht so sei. Die
Vermutung des guten Glaubens ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB. Der
RAV-Berater habe ihm keinerlei lnformationen betreffend Einstelltage oder
Rückforderungen ausgehändigt.
3.1.4
In seiner Beschwerde bekräftigt
der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 6 f.). In der
Replik ergänzt er, er habe die Anforderungen und Auflagen seitens RAV und B.___
stets erfüllt. Für die zu viel gezahlten Beträge könne er nichts. Er habe gutgläubig
seinem Betreuer vertraut, der ihn nicht auf diese Dinge hingewiesen habe.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung mit Rückforderung auf ihn zukomme, sondern er sei davon
ausgegangen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
auch zustehe Die Beschwerdegegnerin wiederum spricht dem Beschwerdeführer das
Recht ab, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil ihm aufgrund der im
Vorfeld erhaltenen Informationen bewusst gewesen sei, dass die Ablehnung einer
zumutbaren Stelle eine Missachtung der Schadenminderungspflicht darstelle,
welche mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert werde. Vor
diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen
dürfen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
vollumfänglich zustehe.
3.2.2
Richtig ist, dass der
Beschwerdeführer am 2. März 2020 unterschriftlich bestätigt hatte, die
Informationsbroschüre für stellensuchende Personen erhalten zu haben (RAV
S. 128). Obwohl sich die damalige Fassung der Broschüre nicht in den Akten
befindet, darf doch davon ausgegangen werden, dass darin auf die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zumutbaren Stelle hingewiesen
wurde (für die aktuelle Fassung s. unter Broschüren und Flyer
(arbeit.swiss), Website zuletzt besucht am 14. August 2023). Die
Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass eine allgemeine Sanktionsandrohung für
sich allein nicht geeignet ist, den guten Glauben der versicherten Person generell
zu zerstören; vielmehr muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten
Umstände abgeklärt werden, ob eine Person gutgläubig ist oder nicht (ARV 2010
N 3 S. 63 E. 5.2.1).
3.2.3
Weiter trifft es zu, dass das RAV
dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 in Aussicht stellte, dass wegen seiner
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geprüft werde, ob eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (E. II. 3.1.1 hiervor). In
diesem Zeitpunkt war aber noch offen, ob die Voraussetzungen einer Einstellung auch
tatsächlich vorlagen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers erhellt, dass er
die Stelle abgelehnt hatte, weil er sie wegen des langen Arbeitswegs als
unzumutbar betrachtete (E. II. 3.1.1 – 3.1.4 hiervor), d.h. er ging damals
davon aus, dass man ihm kein Fehlverhalten vorwerfen könne und er vorbehaltlos
Anspruch auf Taggeldleistungen habe (s. dazu ARV 2010 N 3 S. 63 E. 5.2.1). Hingegen
kann man dem Beschwerdeführer ab dann keinen guten Glauben mehr zubilligen, als
ihm die Verfügung vom 18. Juni 2021 mit der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ab 8. Mai 2021 zur Kenntnis gelangte. Es ist daher
von Bedeutung, ob er die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 vor oder nach diesem
Zeitpunkt erhielt. Die ursprüngliche Abrechnung für Mai 2021, wonach dem
Beschwerdeführer Taggelder im Umfang von CHF 3'015.70 zustanden, war bereits am
21.
Mai 2021 ergangen (B.___ S. 78), doch ist nicht ersichtlich, wann diese
Überweisung veranlasst wurde.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss E. II. 3.2.3 hiervor abzuklären,
wann der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 überwiesen
erhielt und wann ihm die Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2021 zur Kenntnis
gelangte. Wenn die Überweisung schon vor der Kenntnisnahme erfolgte, so ist der
gutgläubige Leistungsbezug zu bejahen. Diesfalls hat die Beschwerdegegnerin noch
die Voraussetzung einer grossen Härte zu prüfen, bevor sie erneut über das
Erlassgesuch befindet. Im Übrigen, soweit die Rückforderung als solche
beanstandet wird, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.
Der
Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da er weder anwaltlich vertreten ist noch für das
Beschwerdeverfahren einen überdurchschnittlich hohen Aufwand betreiben musste,
beschränken sich doch Beschwerdeschrift und Replik auf eine resp. zwei Seiten.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2022 aufgehoben wird. Die Angelegenheit
wird zurück an die Be-
schwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und anschliessend neu
über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheidet. Im Übrigen wird auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann