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Entscheid

VSBES.2023.1

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

14. August 2023Deutsch10 min

2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 14. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. Juni

2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA S. 32 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs

in Rechtskraft.

1.2 Der Beschwerdeführer trat in der

Folge eine andere Stelle an und meldete sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021

per 22. Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab (Akten des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums / RAV S. 12 f.). Die B.___

Arbeitslosenkasse (fortan: B.___) korrigierte daraufhin die Abrechnung für die Kontrollperiode

Mai 2021 am 29. Oktober 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in

diesem Monat 16 Tage für die Tilgung von Einstelltagen heranzog. Aus dieser

neuen Abrechnung resultierte eine Rückforderung von CHF 2'297.65 (Akten

der B.___ S. 67), welche mit Verfügung vom gleichen Tag beim

Beschwerdeführer geltend gemacht wurde (B.___ S. 63 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen (B.___

S. 54 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai

2022 (B.___ S. 25 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft

erwuchs (AWA S. 40).

1.3 Nachdem die B.___ das undatierte

Erlassgesuch des Beschwerdeführers (B.___ S. 62, Eingang: 5. November 2021) am

13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet

hatte (B.___ S. 23), lehnte diese einen Erlass der Rückforderung von

CHF 2'297.65 mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben

fehle (AWA S. 12 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 9 f.) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 27.

Dezember 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei abzusehen

(A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es

seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung

auszurichten (A.S. 11 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 20. Februar 2023 an seiner Beschwerde fest (A.S. 19), während die

Beschwerdegegnerin am 3. März 2023 auf eine Duplik verzichtet und auf die

Beschwerdeantwort sowie den Einspracheentscheid und die vorhergehende Verfügung

verweist (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von

CHF 2'297.65 geht. Auf die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht

einzutreten. Soweit sich das Rechtsmittel indes auch gegen den Bestand der

Rückforderung richtet (indem z.B. geltend gemacht wird, auf die ausgerichteten

Taggelder dürfe mangels Revisions- und Wiedererwägungsgründen nicht

zurückgekommen werden), ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des

angefochtenen Einspracheentscheids bildet, es also an einem Anfechtungsobjekt

fehlt. Die Rückforderung als solche wurde vielmehr bereits im Urteil

VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2022 rechtskräftig bestätigt.

Insoweit kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall mit einer

Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht überschritten.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser

Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht

zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann

behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier

der Fall, nachdem das Urteil VSBES.2022.34 des Versicherungsgerichts vom

31.

Mai 2022, welches die Rückforderung bestätigte, seit dem 8. Juli 2022 rechtskräftig

ist (s. E. I. 1.2 hiervor).

2.2

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Dormann, a.a.O., Art. 25 N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben,

wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der

Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen

Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in

ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu

unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem

Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen

auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den

bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin übermittelte

der [...] AG am 5. Mai 2021 das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers.

Dieser lehnte die fragliche Stelle jedoch ab, da er ein näheres Jobangebot hatte

(AWA S. 36 f.). Das RAV gab ihm am 11. Mai 2021 Gelegenheit, sich dazu bis 18.

Mai 2021 zu äussern, bevor man eine Leistungskürzung im Sinne von Sperrtagen

prüfe (AWA S. 35), wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

3.1.2

Im Erlassgesuch hielt der

Beschwerdeführer dafür, er verstehe nicht, warum er wegen der rückwirkenden

Einstelltage und des Stellenantritts am 23. Juni 2021 nicht mehr

anspruchsberechtigt sein solle. Weder der RAV-Berater noch die Kasse hätten ihn

informiert, dass es bei einer Abmeldung Probleme gebe (B.___ S. 62).

3.1.3

Der Beschwerdeführer brachte in

seiner Einsprache (AWA S. 9 f.) im Wesentlichen vor, ihm sei bewusst, dass er

eine zumutbare Stelle nicht angetreten habe. Die Arbeitszeiten und der

Arbeitsweg von über zwei Stunden pro Tag hätten ihm jedoch damals nicht zugemutet

werden können. Er habe sich in gutem Glauben darauf verlassen, dass ihm die

Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Mai 2021 zustehe. Ohne

rechtliches Wissen habe er nicht erkennen können, dass dem nicht so sei. Die

Vermutung des guten Glaubens ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB. Der

RAV-Berater habe ihm keinerlei lnformationen betreffend Einstelltage oder

Rückforderungen ausgehändigt.

3.1.4

In seiner Beschwerde bekräftigt

der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 6 f.). In der

Replik ergänzt er, er habe die Anforderungen und Auflagen seitens RAV und B.___

stets erfüllt. Für die zu viel gezahlten Beträge könne er nichts. Er habe gutgläubig

seinem Betreuer vertraut, der ihn nicht auf diese Dinge hingewiesen habe.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung mit Rückforderung auf ihn zukomme, sondern er sei davon

ausgegangen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

auch zustehe Die Beschwerdegegnerin wiederum spricht dem Beschwerdeführer das

Recht ab, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil ihm aufgrund der im

Vorfeld erhaltenen Informationen bewusst gewesen sei, dass die Ablehnung einer

zumutbaren Stelle eine Missachtung der Schadenminderungspflicht darstelle,

welche mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert werde. Vor

diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen

dürfen, dass ihm die für Mai 2021 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

vollumfänglich zustehe.

3.2.2

Richtig ist, dass der

Beschwerdeführer am 2. März 2020 unterschriftlich bestätigt hatte, die

Informationsbroschüre für stellensuchende Personen erhalten zu haben (RAV

S. 128). Obwohl sich die damalige Fassung der Broschüre nicht in den Akten

befindet, darf doch davon ausgegangen werden, dass darin auf die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zumutbaren Stelle hingewiesen

wurde (für die aktuelle Fassung s. unter Broschüren und Flyer

(arbeit.swiss), Website zuletzt besucht am 14. August 2023). Die

Beschwerdegegnerin übersieht indes, dass eine allgemeine Sanktionsandrohung für

sich allein nicht geeignet ist, den guten Glauben der versicherten Person generell

zu zerstören; vielmehr muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten

Umstände abgeklärt werden, ob eine Person gutgläubig ist oder nicht (ARV 2010

N 3 S. 63 E. 5.2.1).

3.2.3

Weiter trifft es zu, dass das RAV

dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 in Aussicht stellte, dass wegen seiner

Ablehnung einer zumutbaren Arbeit geprüft werde, ob eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (E. II. 3.1.1 hiervor). In

diesem Zeitpunkt war aber noch offen, ob die Voraussetzungen einer Einstellung auch

tatsächlich vorlagen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers erhellt, dass er

die Stelle abgelehnt hatte, weil er sie wegen des langen Arbeitswegs als

unzumutbar betrachtete (E. II. 3.1.1 – 3.1.4 hiervor), d.h. er ging damals

davon aus, dass man ihm kein Fehlverhalten vorwerfen könne und er vorbehaltlos

Anspruch auf Taggeldleistungen habe (s. dazu ARV 2010 N 3 S. 63 E. 5.2.1). Hingegen

kann man dem Beschwerdeführer ab dann keinen guten Glauben mehr zubilligen, als

ihm die Verfügung vom 18. Juni 2021 mit der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung ab 8. Mai 2021 zur Kenntnis gelangte. Es ist daher

von Bedeutung, ob er die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 vor oder nach diesem

Zeitpunkt erhielt. Die ursprüngliche Abrechnung für Mai 2021, wonach dem

Beschwerdeführer Taggelder im Umfang von CHF 3'015.70 zustanden, war bereits am

21.

Mai 2021 ergangen (B.___ S. 78), doch ist nicht ersichtlich, wann diese

Überweisung veranlasst wurde.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss E. II. 3.2.3 hiervor abzuklären,

wann der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für Mai 2021 überwiesen

erhielt und wann ihm die Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2021 zur Kenntnis

gelangte. Wenn die Überweisung schon vor der Kenntnisnahme erfolgte, so ist der

gutgläubige Leistungsbezug zu bejahen. Diesfalls hat die Beschwerdegegnerin noch

die Voraussetzung einer grossen Härte zu prüfen, bevor sie erneut über das

Erlassgesuch befindet. Im Übrigen, soweit die Rückforderung als solche

beanstandet wird, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.

Der

Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da er weder anwaltlich vertreten ist noch für das

Beschwerdeverfahren einen überdurchschnittlich hohen Aufwand betreiben musste,

beschränken sich doch Beschwerdeschrift und Replik auf eine resp. zwei Seiten.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2022 aufgehoben wird. Die Angelegenheit

wird zurück an die Be-

schwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und anschliessend neu

über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheidet. Im Übrigen wird auf

die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann