VSBES.2023.10
Ergänzungsleistungen AHV
3. Mai 2024Deutsch17 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausländischer Staatsangehöriger (mit C-Ausweis;
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausländischer Staatsangehöriger (mit C-Ausweis;
Einreise aus B.___ im Jahr 1985), meldete sich am 22. Juni 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 91; vgl. auch AK-Nr. 121). Mit Verfügung vom
9. Dezember 2020 (AK-Nr. 123) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli 2020 eine jährliche
Ergänzungsleistung in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung
(CHF 952.00 pro Monat) zu (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 124). Für
die Zeit ab August 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin – infolge AHV-Rentenvorbezugs
der 1958 geborenen Ehefrau und entsprechend höherer Renteneinnahmen des
Ehepaares – einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Berechnungsblatt in
AK-Nr. 125).
2.
2.1 Am 16. September 2021
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an
(AK-Nr. 148). Nach verschiedenen Abklärungen (vgl. AK-Nr. 164) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2022 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen infolge Vermögensverzichts bzw. Überschreitung
der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 (AK-Nr. 165).
2.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 22. bzw. 30. März 2022 Einsprache mit der Begründung, sein
Sohn C.___ habe ihm über die letzten Jahre fast monatlich grössere Beträge
geliehen, um über die Runden zu kommen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von
mehr als CHF 200'000.00. Die so über Jahre entstandenen Schulden hätten er
und seine Frau mittlerweile mit dem Pensionskassenkapital des Beschwerdeführers
sowie der Überschreibung ihrer Eigentumswohnung auf den Sohn teilweise
abgegolten (vgl. AK-Nrn. 180 und 196).
2.3 Die Beschwerdegegnerin tätigte
in der Folge weitere Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen sowie betreffend
Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl.
AK-Nr. 211 sowie Mahnungen in AK-Nrn. 220, 222). Der Beschwerdeführer
reichte verschiedene Unterlagen ein (vgl. AK-Nrn. 216 ff., 221).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember
2022 (AK-Nr. 225; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache vom 22. bzw. 30. März 2022 ab. Zwar liege das anrechenbare
Vermögen gemäss Neuberechnung des Vermögensverzichts unter der gesetzlich
festgesetzten Vermögensschwelle. Jedoch sei die Liegenschaft in B.___ bei der
EL-Anmeldung nicht deklariert worden (A.S. 4) und das Erfüllen der
Karenzfrist von zehn Jahren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
belegt worden. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu Lasten des
Beschwerdeführers (A.S. 5).
3. Mit Zuschrift vom 4. Januar
2023 (A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellt
folgendes Rechtsbegehren (A.S. 8):
Mittels dieser Beschwerde
verlange ich, dass ich von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine
detaillierte Aufstellung der, gemäss ihren Angaben, fehlenden Unterlagen und
Angaben erhalte sowie eine anschliessende Neuprüfung meines Gesuches um Ergänzungsleistung.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 (A.S. 12 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe der
Beschwerdeführer bis heute die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des
EL-Anspruches nicht eingereicht, weshalb auf die EL-Anmeldung nicht einzutreten
sei (A.S. 15).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer legt in
seiner Replik vom 15. Februar 2023 (A.S. 18 f.) dar, die alten
Pässe seien in B.___ und er könne die verlangten Passkopien über die letzten
zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der Reise des Sohnes [nach B.___])
einreichen. Er sei jedoch bemüht, die Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb
er eine Bestätigung und die Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter D.___
besorgt habe (A.S. 18; Urk. 2 und 3). Dokumente zum Verkehrs- und
Katasterwert der Liegenschaft in B.___ existierten nicht. Man solle ihm
mitteilen, wie er diesbezüglich weiter vorzugehen habe (A.S. 19).
5.2 Am 3. März 2023 reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Heimaufenthalt der Tochter ein
(Monatsabrechnungen der letzten zehn Jahre; A.S. 22; Urk. 5).
6. Mit Duplik vom 13. März 2023
(A.S. 24 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren
fest. Die Passkopien seien ein unerlässliches Prüfungsinstrument in Bezug auf
die Erfüllung der Karenzfrist. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus anderen
Versicherungsfällen die Erkenntnis, dass bei ausländischen Vermögenswerten in B.___
Unterlagen zum Kataster- und Verkehrswert vorgelegt werden könnten.
7. Mit Triplik vom 27. März 2023
(A.S. 28) ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist bis Mitte
Juni 2023 zur Einreichung weiterer Unterlagen.
8. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023
(A.S. 29 f.) wird diesem Begehren teilweise entsprochen und dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der fraglichen Dokumente bis 31. Mai
2023 gesetzt.
9. Mit Eingabe vom 21. Mai
2023 (Postaufgabe: 22. Mai 2023) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
zu den Akten (A.S. 32).
10. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine abschliessende Stellungnahme (vgl.
A.S. 34).
11. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember
2022.
den mit Anmeldung vom 16. September 2021 geltend gemachten Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der gewöhnliche Aufenthalt in der
Schweiz nach Art. 4 Abs. 1 ELG gilt als unterbrochen, wenn eine
Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4
Abs. 3 lit. a ELG) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als
drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 lit. b ELG).
2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1
ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur dann Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie
müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung
verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
haben (Karenzfrist). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer
ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr
insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit
der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).
2.3
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle
verfügen; bei Ehepaaren liegt diese bei CHF 200'000.00 (Art. 9a
Abs. 1 lit. b ELG). Dabei gehört auch Vermögen, auf welches
verzichtet wurde, zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 i.V.m.
Art. 11a Abs. 2-4 ELG).
2.4
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) die
anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen
von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF
50'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Einkünfte, Vermögenswerte und
gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a ELG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, dass eine mögliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bereits
am Nachweis der für Ausländer erforderlichen 10-jährigen Karenzfrist scheitere
(vgl. E. I. 2.4 und 6 hievor). Trotz mehrmaliger Aufforderung (vom
6.
September 2022, 29. September 2022 und 1. November 2022) habe
der Beschwerdeführer nur die neuen, im Mai 2022 ausgestellten und daher nicht
aussagekräftigen Pässe eingereicht. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu
Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 4 f.).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 sei lediglich eine
auf dem beigelegten Formular eigenständig zu erstellende Auflistung der
Auslandaufenthalte in den letzten zehn Jahren sowie die vollständig kopierten
ausländischen Pässe seiner Ehefrau und ihm verlangt worden (beides habe er
eingereicht; vgl. AK-Nrn. 216 und 218). Es sei weder schriftlich noch
telefonisch je erwähnt worden, dass sämtliche Pässe der letzten zehn Jahre
kopiert und eingereicht werden müssten (A.S. 8). Es sei für ihn nie klar
ersichtlich geworden, welche Unterlagen genau erforderlich seien (A.S. 9).
Sein Sohn habe mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefoniert (vgl.
A.S. 7 f.). So auch nach Erhalt der zweiten Mahnung vom
1.
November 2022, wobei telefonisch bestätigt worden sei, dass sämtliche
Dokumente, die zur Prüfung notwendig seien, vorlägen und keine weiteren
Unterlagen mehr übermittelt werden müssten. Er sei folglich davon ausgegangen,
dass er keine weiteren Schritte unternehmen müsse (A.S. 9).
3.2.2
In seiner Replik legt der
Beschwerdeführer dar, die alten Pässe seien in B.___ und er könne die
verlangten Passkopien über die letzten zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der
Reise des Sohnes [nach B.___]) einreichen. Er sei jedoch bemüht, die
Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb er eine Bestätigung und die
Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter (Urk. 2 und 3) besorgt habe.
Diese belegten, dass die Tochter über die letzten sieben Jahre jeweils drei
Wochenenden pro Monat nicht im Heim anwesend war. An diesen Wochenenden habe
sie sich jeweils bei ihm und seiner Ehefrau zuhause aufgehalten. Einzig in den
Sommermonaten Juli, August oder September sei es ihnen jeweils aufgrund der
dreiwöchigen Auslandaufenthalte in B.___ nicht möglich gewesen, die Tochter
daheim zu betreuen. Weiter zeigten die Pläne, dass sich die Tochter im Jahr
2020.
längere Zeit im Heim aufgehalten habe. Während dieser Periode sei es ihnen
aufgrund der Coronakrise nicht gestatten gewesen, die Tochter zu besuchen. In
dieser Zeit sei jedoch auch ein Auslandaufenthalt pandemiebedingt nicht möglich
gewesen (A.S. 18; siehe auch Monatsabrechnungen in Urk. 5 und
E. I. 5 hievor).
3.2.3
Mit Eingabe vom 21. Mai 2023
reicht der Beschwerdeführer Kopien der abgelaufenen Pässe beider Ehegatten ein
(Urk. 7 und 8; siehe auch E. I. 9 hievor).
4.
4.1
Den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Kopien der abgelaufenen Pässe (Urk. 7 und 8) lassen sich die
nachfolgend aufgeführten Ein- und Ausreisestempel entnehmen. Dabei handelt es
sich um Stempel der Grenzübergänge E.___ ([...]) – F.___ ([...]) sowie G.___ ([...])
– B.___ (das Haus des Beschwerdeführers befindet sich dort in [...] [vgl. Urk.
6]).
4.1.1
Pass des Beschwerdeführers,
gültig vom 23. Juli 2012 bis 22. Juli 2022 (Urk. 7):
Seite 2:
- 1 Stempel, unleserlich
Seite 3:
- 28.07.12 (G.___)
- 01.08.13 (F.___)
- 1x.08.14 (G.___) (wahrscheinlich
17.08.2014)
- 17.08.14 (E.___ / Einreise [...])
- 29.08.15 (E.___ / Einreise [...])
- 13.08.17 (G.___)
- 15.Vx.2x (G.___)
Seite 4:
- 29.08.15 (Ort unleserlich)
- 27.07.17 (E.___ / Ausreise [...])
- 27.07.17 (F.___)
- 1x.xx.21 (unleserlich / Einreise [...])
- xx.xx.xx (E.___ / Einreise [...])
Seite 5:
- 24.08.13 (Ort unleserlich)
- 26.07.14 (E.___ / Ausreise [...])
- 2x.07.14 (F.___) (wahrscheinlich
26.07.14)
- 15.08.16 (E.___ / Einreise [...])
- 13.08.17 (E.___ / Einreise [...])
- 06.08.21 (wahrscheinlich G.___)
Seite 6:
- zwei Stempel, unleserlich
Seite 7:
- 21.07.16 (F.___)
- 15.07.21 (E.___ / Ausreise [...])
- 15.07.21 (F.___)
Seite 8:
- zwei Stempel, unleserlich
Seite 9:
- 15.08.16 (G.___)
Seite 16:
- 09.08.15 (E.___ / Ausreise [...])
- 21.07.16 (E.___ / Ausreise [...])
Seite 17:
- 28.07.12 (E.___)
- 09.08.15 (F.___)
4.1.2
Dem alten Pass der Ehefrau des
Beschwerdeführers (Urk. 8), ebenfalls gültig vom 23. Juli 2012 bis
22.
Juli 2022, lassen sich darüber hinaus zwei zusätzliche Stempel mit Datum
«19.05.2014» und «24.05.2014» entnehmen.
4.2
Ergänzt durch die am 22.
September 2022 unterschriftlich bestätigten Angaben auf dem im
Verwaltungsverfahren eingereichten Formular «Ergänzungsleistungen [EL] –
Auslandaufenthalte» (AK-Nr. 218) ergeben sich für die Zeit ab September
2011.
folgende Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau:
Auslandaufenthalte (seit Juli 2012)
28.07.2012
– [k.A.] [k.A.] (vgl.
AK-Nr. 218: «drei Wochen»)
01.08.2013
– 24.08.2013: 24
Tage (vgl. E. II. 4.1)
19.05.2014
– 24.05.2014: 5
Tage (nur Ehefrau; vgl. E. II. 4.1)
26.07.2014
– 17.08.2014: 23
Tage (vgl. E. II. 4.1)
09.08.2015
– 29.08.2015: 21
Tage (vgl. E. II. 4.1)
21.07.2016
– 15.08.2016: 26
Tage (vgl. E. II. 4.1)
27.07.2017
– 13.08.2017: 18
Tage (vgl. E. II. 4.1)
29.03.2021
– 12.04.2021: 15
Tage (vgl. AK-Nr. 218)
15.07.2021
– 06.08.2021: 23
Tage (vgl. E. II. 4.1 und AK-Nr. 218)
09.05.2022
– 26.05.2022: 18
Tage (vgl. AK-Nr. 218)
18.07.2022
– 11.08.2022: 25
Tage (vgl. AK-Nr. 218)
Die vorstehende, hauptsächlich auf den
Pass-Stempeln beruhende Zusammenstellung weist keinerlei Anhaltspunkte auf, die
auf einen längeren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers hindeuten. Im
Gegenteil legt sie – trotz den vereinzelt unleserlichen Stempeln – den Schluss
nahe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Juli 2012 nie
länger als drei Monate (ununterbrochen am Stück oder zusammengerechnet pro Jahr)
im Ausland aufgehalten haben.
4.3
Für diesen Sachverhalt sprechen tendenziell
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zum Heimaufenthalt seiner
Tochter: So bestätigte der Leiter des Heims H.___ mit E-Mail vom 7. Februar
2023, dass die 1984 geborene D.___ seit 2007 im H.___ in einem 365 Tage
Vollzeitbetreuungsangebot lebe und regelmässig vereinbarte Wochenenden zuhause
verbringe. Einmal pro Jahr werde D.___ drei Wochen bei Ferienabwesenheit der
Eltern durchgehend vom Heim betreut (Urk. 2).
Wie sich den Präsenzkontrollen des Heims
H.___ der Jahre 2017 – 2022 (Urk. 3) entnehmen lässt, wohnte D.___ während
durchschnittlich rund drei Wochenenden pro Monat nicht im Heim. Gleichzeitig
sind pro Jahr jeweils mehrwöchige Zeiträume zu verzeichnen, in denen die
Tochter durchgehend im Heim wohnte (wie vom 23. Juli – 16. August
2017, 8. Juli – 9. August 2018, 8. – 26. Juli und 2. – 27.
September 2019, 23. März – 19. Juni und 5. – 30. Oktober 2020,
28.
März – 23. April 2021 und 12. Juli – 13. August 2021,
18.
Juli – 12. August 2022), u.a. also auch während den vorstehend
aufgeführten Auslandaufenthalten (vgl. E. II. 4.2). Dass der
ausserordentlich lange Zeitraum ohne auswärtige Wochenenden vom 23. März
bis 19. Juni 2020, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik darlegt (A.S. 18),
auf Covid-19 bzw. die pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen sei,
erscheint plausibel (siehe zum Ganzen auch die Abrechnungen des Heims H.___ von
2013.
– 2022 mit den monatlichen Anwesenheitstagen von D.___ [Urk. 5]).
5.
Nach dem unter vorstehender
E. II. 4 Dargelegten kann mit überwiegender Wahrscheinlich davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im
Zeitraum von zehn Jahren vor Anspruchsbeginn bzw. seit Juli 2012 nie länger als
drei Monate (weder am Stück noch insgesamt pro Jahr) im Ausland aufgehalten
haben. Die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG (vgl.
Dispositiv
E. II. 2.2 hievor) ist demnach als erfüllt zu betrachten.
6. Soweit die Beschwerdegegnerin zudem
unter Hinweis auf eine zunächst nicht deklarierte Liegenschaft des
Beschwerdeführers in B.___ ([...]) ausführt, ohne entsprechende Dokumente die Vermögenssituation
nicht abschliessend beurteilen zu können (vgl. E. I. 2.4 und
E. I. 6 hievor), wurde auch dieses Versäumnis im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nachgeholt (vgl. die beglaubigte Übersetzung des Berichts
über die Bewertung der Immobilie vom Mai 2023 [Urk. 6]).
7. Fraglich ist allerdings, wie es
sich mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verhält bzw. welche
Auswirkungen eine (vorübergehend) verweigerte Mitwirkung zeitigen. Sowohl die
Kopien der abgelaufenen Pässe als auch die Unterlagen zur Bewertung der
Liegenschaft in B.___ wurden – wie vorstehend dargelegt – erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereicht.
7.1
7.1.1 Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7.1.2 Wird die verweigerte Mitwirkung
zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion
(Entscheid aufgrund der Akten bzw. Nichteintreten) nur auf diejenige Zeitspanne
beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 114 zu
Art. 43 ATSG). Bezieht sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung
des Leistungsanspruchs, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als
Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung
bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., N 116 zu Art. 43
ATSG).
7.1.3 Nach der Rechtsprechung stellt
das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1, 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1,
130 V 138 E. 2.1 S. 140).
7.2
7.2.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens
forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung
weiterer Unterlagen auf, damit sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft
werden könne. Mitunter verlangte sie mit Schreiben vom 6. September 2022
(AK-Nr. 211) sowie Mahnungen vom 29. September 2022 (AK-Nr. 220)
und 1. November 2022 (AK-Nr. 222) eine «Aufstellung der Auslandaufenthalte
von beiden Ehegatten der letzten zehn Jahre» (Formular in AK-Nr. 213) sowie
den «vollständig kopierten ausländischen Pass (alle Seiten kopieren) von beiden
Ehegatten». Beide Belege wurden unter der Überschrift «Auslandaufenthalte»
aufgeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.2.1
hievor), war damit ohne weiteres ersichtlich, dass die Passkopien als Beleg für
die im separaten Formular einzutragenden Auslandaufenthalte dienten und
folglich nicht nur Kopien der neuen (ab Mai 2022 gültigen [vgl. AK-Nr. 216] und
daher nicht aussagekräftigen), sondern auch der alten, im Zeitraum der letzten
zehn Jahre gültigen Pässe einzureichen sind.
7.2.2 Dass die Beschwerdegegnerin
sodann – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. die Androhung
der Rechtsfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG jeweils am Ende der
Mahnschreiben vom 29. September 2022 und 1. November 2022 [AK-Nrn. 220 und
222]) – aufgrund der (damals) vorhandenen Akten entschieden hat und einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen namentlich mangels
eines Nachweises der zehnjährigen Karenzfrist verneinte, ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.3
7.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2023
reichte der Beschwerdeführer die zur Prüfung eines EL-Anspruches erforderlichen
Kopien der alten Pässe (Urk. 7 und 8) sowie Unterlagen betreffend die Bewertung
seiner Liegenschaft in B.___ (Urk. 6) beim Versicherungsgericht ein (vgl.
A.S. 32), womit er die zuvor diesbezüglich verweigerte Mitwirkung sowie
den Nachweis der Karenzfrist (vgl. E. II. 5 hievor) erbracht hat.
7.3.2 Gemäss dem vorstehend Dargelegten
ist die somit wieder aufgenommene Mitwirkung als Neuanmeldung zu qualifizieren
(vgl. E. II. 7.1.2 hievor), was zur Folge hat, dass sich die weitere
Abklärung des Leistungsanspruches auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung
bezieht und darüber eine neue Verwaltungsverfügung zu erlassen ist (vgl.
E. II. 7.1.3 hievor). Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers gestützt auf
die nunmehr ergänzten Akten prüfe und über seinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen neu verfüge.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit.
g ATSG).
8.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers prüfe und über
seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer