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Entscheid

VSBES.2023.10

Ergänzungsleistungen AHV

3. Mai 2024Deutsch17 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausländischer Staatsangehöriger (mit C-Ausweis;

Source so.ch

Urteil vom 3. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausländischer Staatsangehöriger (mit C-Ausweis;

Einreise aus B.___ im Jahr 1985), meldete sich am 22. Juni 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner (vorbezogenen) AHV-Rente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 91; vgl. auch AK-Nr. 121). Mit Verfügung vom

9. Dezember 2020 (AK-Nr. 123) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli 2020 eine jährliche

Ergänzungsleistung in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung

(CHF 952.00 pro Monat) zu (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 124). Für

die Zeit ab August 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin – infolge AHV-Rentenvorbezugs

der 1958 geborenen Ehefrau und entsprechend höherer Renteneinnahmen des

Ehepaares – einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Berechnungsblatt in

AK-Nr. 125).

2.

2.1 Am 16. September 2021

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an

(AK-Nr. 148). Nach verschiedenen Abklärungen (vgl. AK-Nr. 164) verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2022 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen infolge Vermögensverzichts bzw. Überschreitung

der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 (AK-Nr. 165).

2.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 22. bzw. 30. März 2022 Einsprache mit der Begründung, sein

Sohn C.___ habe ihm über die letzten Jahre fast monatlich grössere Beträge

geliehen, um über die Runden zu kommen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von

mehr als CHF 200'000.00. Die so über Jahre entstandenen Schulden hätten er

und seine Frau mittlerweile mit dem Pensionskassenkapital des Beschwerdeführers

sowie der Überschreibung ihrer Eigentumswohnung auf den Sohn teilweise

abgegolten (vgl. AK-Nrn. 180 und 196).

2.3 Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge weitere Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen sowie betreffend

Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl.

AK-Nr. 211 sowie Mahnungen in AK-Nrn. 220, 222). Der Beschwerdeführer

reichte verschiedene Unterlagen ein (vgl. AK-Nrn. 216 ff., 221).

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember

2022 (AK-Nr. 225; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache vom 22. bzw. 30. März 2022 ab. Zwar liege das anrechenbare

Vermögen gemäss Neuberechnung des Vermögensverzichts unter der gesetzlich

festgesetzten Vermögensschwelle. Jedoch sei die Liegenschaft in B.___ bei der

EL-Anmeldung nicht deklariert worden (A.S. 4) und das Erfüllen der

Karenzfrist von zehn Jahren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

belegt worden. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu Lasten des

Beschwerdeführers (A.S. 5).

3. Mit Zuschrift vom 4. Januar

2023 (A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellt

folgendes Rechtsbegehren (A.S. 8):

Mittels dieser Beschwerde

verlange ich, dass ich von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine

detaillierte Aufstellung der, gemäss ihren Angaben, fehlenden Unterlagen und

Angaben erhalte sowie eine anschliessende Neuprüfung meines Gesuches um Ergänzungsleistung.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 (A.S. 12 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe der

Beschwerdeführer bis heute die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des

EL-Anspruches nicht eingereicht, weshalb auf die EL-Anmeldung nicht einzutreten

sei (A.S. 15).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer legt in

seiner Replik vom 15. Februar 2023 (A.S. 18 f.) dar, die alten

Pässe seien in B.___ und er könne die verlangten Passkopien über die letzten

zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der Reise des Sohnes [nach B.___])

einreichen. Er sei jedoch bemüht, die Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb

er eine Bestätigung und die Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter D.___

besorgt habe (A.S. 18; Urk. 2 und 3). Dokumente zum Verkehrs- und

Katasterwert der Liegenschaft in B.___ existierten nicht. Man solle ihm

mitteilen, wie er diesbezüglich weiter vorzugehen habe (A.S. 19).

5.2 Am 3. März 2023 reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Heimaufenthalt der Tochter ein

(Monatsabrechnungen der letzten zehn Jahre; A.S. 22; Urk. 5).

6. Mit Duplik vom 13. März 2023

(A.S. 24 f.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren

fest. Die Passkopien seien ein unerlässliches Prüfungsinstrument in Bezug auf

die Erfüllung der Karenzfrist. Ausserdem habe die Ausgleichskasse aus anderen

Versicherungsfällen die Erkenntnis, dass bei ausländischen Vermögenswerten in B.___

Unterlagen zum Kataster- und Verkehrswert vorgelegt werden könnten.

7. Mit Triplik vom 27. März 2023

(A.S. 28) ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist bis Mitte

Juni 2023 zur Einreichung weiterer Unterlagen.

8. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023

(A.S. 29 f.) wird diesem Begehren teilweise entsprochen und dem

Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der fraglichen Dokumente bis 31. Mai

2023 gesetzt.

9. Mit Eingabe vom 21. Mai

2023 (Postaufgabe: 22. Mai 2023) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu den Akten (A.S. 32).

10. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine abschliessende Stellungnahme (vgl.

A.S. 34).

11. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember

2022.

den mit Anmeldung vom 16. September 2021 geltend gemachten Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der gewöhnliche Aufenthalt in der

Schweiz nach Art. 4 Abs. 1 ELG gilt als unterbrochen, wenn eine

Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4

Abs. 3 lit. a ELG) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als

drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 lit. b ELG).

2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1

ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur dann Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie

müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung

verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten

haben (Karenzfrist). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer

ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr

insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit

der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG).

2.3

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle

verfügen; bei Ehepaaren liegt diese bei CHF 200'000.00 (Art. 9a

Abs. 1 lit. b ELG). Dabei gehört auch Vermögen, auf welches

verzichtet wurde, zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 i.V.m.

Art. 11a Abs. 2-4 ELG).

2.4

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (vgl. Art. 10 ELG) die

anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9

Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen

von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF

50'000.00 übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Einkünfte, Vermögenswerte und

gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a ELG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, dass eine mögliche Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bereits

am Nachweis der für Ausländer erforderlichen 10-jährigen Karenzfrist scheitere

(vgl. E. I. 2.4 und 6 hievor). Trotz mehrmaliger Aufforderung (vom

6.

September 2022, 29. September 2022 und 1. November 2022) habe

der Beschwerdeführer nur die neuen, im Mai 2022 ausgestellten und daher nicht

aussagekräftigen Pässe eingereicht. Die fehlende Beweiserbringung gehe zu

Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 4 f.).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, mit

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 sei lediglich eine

auf dem beigelegten Formular eigenständig zu erstellende Auflistung der

Auslandaufenthalte in den letzten zehn Jahren sowie die vollständig kopierten

ausländischen Pässe seiner Ehefrau und ihm verlangt worden (beides habe er

eingereicht; vgl. AK-Nrn. 216 und 218). Es sei weder schriftlich noch

telefonisch je erwähnt worden, dass sämtliche Pässe der letzten zehn Jahre

kopiert und eingereicht werden müssten (A.S. 8). Es sei für ihn nie klar

ersichtlich geworden, welche Unterlagen genau erforderlich seien (A.S. 9).

Sein Sohn habe mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefoniert (vgl.

A.S. 7 f.). So auch nach Erhalt der zweiten Mahnung vom

1.

November 2022, wobei telefonisch bestätigt worden sei, dass sämtliche

Dokumente, die zur Prüfung notwendig seien, vorlägen und keine weiteren

Unterlagen mehr übermittelt werden müssten. Er sei folglich davon ausgegangen,

dass er keine weiteren Schritte unternehmen müsse (A.S. 9).

3.2.2

In seiner Replik legt der

Beschwerdeführer dar, die alten Pässe seien in B.___ und er könne die

verlangten Passkopien über die letzten zehn Jahre erst im Mai 2023 (nach der

Reise des Sohnes [nach B.___]) einreichen. Er sei jedoch bemüht, die

Auslandaufenthalte nachzuweisen, weshalb er eine Bestätigung und die

Präsenzkontrolle des Wohnheims seiner Tochter (Urk. 2 und 3) besorgt habe.

Diese belegten, dass die Tochter über die letzten sieben Jahre jeweils drei

Wochenenden pro Monat nicht im Heim anwesend war. An diesen Wochenenden habe

sie sich jeweils bei ihm und seiner Ehefrau zuhause aufgehalten. Einzig in den

Sommermonaten Juli, August oder September sei es ihnen jeweils aufgrund der

dreiwöchigen Auslandaufenthalte in B.___ nicht möglich gewesen, die Tochter

daheim zu betreuen. Weiter zeigten die Pläne, dass sich die Tochter im Jahr

2020.

längere Zeit im Heim aufgehalten habe. Während dieser Periode sei es ihnen

aufgrund der Coronakrise nicht gestatten gewesen, die Tochter zu besuchen. In

dieser Zeit sei jedoch auch ein Auslandaufenthalt pandemiebedingt nicht möglich

gewesen (A.S. 18; siehe auch Monatsabrechnungen in Urk. 5 und

E. I. 5 hievor).

3.2.3

Mit Eingabe vom 21. Mai 2023

reicht der Beschwerdeführer Kopien der abgelaufenen Pässe beider Ehegatten ein

(Urk. 7 und 8; siehe auch E. I. 9 hievor).

4.

4.1

Den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Kopien der abgelaufenen Pässe (Urk. 7 und 8) lassen sich die

nachfolgend aufgeführten Ein- und Ausreisestempel entnehmen. Dabei handelt es

sich um Stempel der Grenzübergänge E.___ ([...]) – F.___ ([...]) sowie G.___ ([...])

– B.___ (das Haus des Beschwerdeführers befindet sich dort in [...] [vgl. Urk.

6]).

4.1.1

Pass des Beschwerdeführers,

gültig vom 23. Juli 2012 bis 22. Juli 2022 (Urk. 7):

Seite 2:

- 1 Stempel, unleserlich

Seite 3:

- 28.07.12 (G.___)

- 01.08.13 (F.___)

- 1x.08.14 (G.___) (wahrscheinlich

17.08.2014)

- 17.08.14 (E.___ / Einreise [...])

- 29.08.15 (E.___ / Einreise [...])

- 13.08.17 (G.___)

- 15.Vx.2x (G.___)

Seite 4:

- 29.08.15 (Ort unleserlich)

- 27.07.17 (E.___ / Ausreise [...])

- 27.07.17 (F.___)

- 1x.xx.21 (unleserlich / Einreise [...])

- xx.xx.xx (E.___ / Einreise [...])

Seite 5:

- 24.08.13 (Ort unleserlich)

- 26.07.14 (E.___ / Ausreise [...])

- 2x.07.14 (F.___) (wahrscheinlich

26.07.14)

- 15.08.16 (E.___ / Einreise [...])

- 13.08.17 (E.___ / Einreise [...])

- 06.08.21 (wahrscheinlich G.___)

Seite 6:

- zwei Stempel, unleserlich

Seite 7:

- 21.07.16 (F.___)

- 15.07.21 (E.___ / Ausreise [...])

- 15.07.21 (F.___)

Seite 8:

- zwei Stempel, unleserlich

Seite 9:

- 15.08.16 (G.___)

Seite 16:

- 09.08.15 (E.___ / Ausreise [...])

- 21.07.16 (E.___ / Ausreise [...])

Seite 17:

- 28.07.12 (E.___)

- 09.08.15 (F.___)

4.1.2

Dem alten Pass der Ehefrau des

Beschwerdeführers (Urk. 8), ebenfalls gültig vom 23. Juli 2012 bis

22.

Juli 2022, lassen sich darüber hinaus zwei zusätzliche Stempel mit Datum

«19.05.2014» und «24.05.2014» entnehmen.

4.2

Ergänzt durch die am 22.

September 2022 unterschriftlich bestätigten Angaben auf dem im

Verwaltungsverfahren eingereichten Formular «Ergänzungsleistungen [EL] –

Auslandaufenthalte» (AK-Nr. 218) ergeben sich für die Zeit ab September

2011.

folgende Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau:

Auslandaufenthalte (seit Juli 2012)

28.07.2012

– [k.A.] [k.A.] (vgl.

AK-Nr. 218: «drei Wochen»)

01.08.2013

– 24.08.2013: 24

Tage (vgl. E. II. 4.1)

19.05.2014

– 24.05.2014: 5

Tage (nur Ehefrau; vgl. E. II. 4.1)

26.07.2014

– 17.08.2014: 23

Tage (vgl. E. II. 4.1)

09.08.2015

– 29.08.2015: 21

Tage (vgl. E. II. 4.1)

21.07.2016

– 15.08.2016: 26

Tage (vgl. E. II. 4.1)

27.07.2017

– 13.08.2017: 18

Tage (vgl. E. II. 4.1)

29.03.2021

– 12.04.2021: 15

Tage (vgl. AK-Nr. 218)

15.07.2021

– 06.08.2021: 23

Tage (vgl. E. II. 4.1 und AK-Nr. 218)

09.05.2022

– 26.05.2022: 18

Tage (vgl. AK-Nr. 218)

18.07.2022

– 11.08.2022: 25

Tage (vgl. AK-Nr. 218)

Die vorstehende, hauptsächlich auf den

Pass-Stempeln beruhende Zusammenstellung weist keinerlei Anhaltspunkte auf, die

auf einen längeren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers hindeuten. Im

Gegenteil legt sie – trotz den vereinzelt unleserlichen Stempeln – den Schluss

nahe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Juli 2012 nie

länger als drei Monate (ununterbrochen am Stück oder zusammengerechnet pro Jahr)

im Ausland aufgehalten haben.

4.3

Für diesen Sachverhalt sprechen tendenziell

auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zum Heimaufenthalt seiner

Tochter: So bestätigte der Leiter des Heims H.___ mit E-Mail vom 7. Februar

2023, dass die 1984 geborene D.___ seit 2007 im H.___ in einem 365 Tage

Vollzeitbetreuungsangebot lebe und regelmässig vereinbarte Wochenenden zuhause

verbringe. Einmal pro Jahr werde D.___ drei Wochen bei Ferienabwesenheit der

Eltern durchgehend vom Heim betreut (Urk. 2).

Wie sich den Präsenzkontrollen des Heims

H.___ der Jahre 2017 – 2022 (Urk. 3) entnehmen lässt, wohnte D.___ während

durchschnittlich rund drei Wochenenden pro Monat nicht im Heim. Gleichzeitig

sind pro Jahr jeweils mehrwöchige Zeiträume zu verzeichnen, in denen die

Tochter durchgehend im Heim wohnte (wie vom 23. Juli – 16. August

2017, 8. Juli – 9. August 2018, 8. – 26. Juli und 2. – 27.

September 2019, 23. März – 19. Juni und 5. – 30. Oktober 2020,

28.

März – 23. April 2021 und 12. Juli – 13. August 2021,

18.

Juli – 12. August 2022), u.a. also auch während den vorstehend

aufgeführten Auslandaufenthalten (vgl. E. II. 4.2). Dass der

ausserordentlich lange Zeitraum ohne auswärtige Wochenenden vom 23. März

bis 19. Juni 2020, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik darlegt (A.S. 18),

auf Covid-19 bzw. die pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen sei,

erscheint plausibel (siehe zum Ganzen auch die Abrechnungen des Heims H.___ von

2013.

– 2022 mit den monatlichen Anwesenheitstagen von D.___ [Urk. 5]).

5.

Nach dem unter vorstehender

E. II. 4 Dargelegten kann mit überwiegender Wahrscheinlich davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im

Zeitraum von zehn Jahren vor Anspruchsbeginn bzw. seit Juli 2012 nie länger als

drei Monate (weder am Stück noch insgesamt pro Jahr) im Ausland aufgehalten

haben. Die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG (vgl.

Dispositiv

E. II. 2.2 hievor) ist demnach als erfüllt zu betrachten.

6. Soweit die Beschwerdegegnerin zudem

unter Hinweis auf eine zunächst nicht deklarierte Liegenschaft des

Beschwerdeführers in B.___ ([...]) ausführt, ohne entsprechende Dokumente die Vermögenssituation

nicht abschliessend beurteilen zu können (vgl. E. I. 2.4 und

E. I. 6 hievor), wurde auch dieses Versäumnis im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens nachgeholt (vgl. die beglaubigte Übersetzung des Berichts

über die Bewertung der Immobilie vom Mai 2023 [Urk. 6]).

7. Fraglich ist allerdings, wie es

sich mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verhält bzw. welche

Auswirkungen eine (vorübergehend) verweigerte Mitwirkung zeitigen. Sowohl die

Kopien der abgelaufenen Pässe als auch die Unterlagen zur Bewertung der

Liegenschaft in B.___ wurden – wie vorstehend dargelegt – erst im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereicht.

7.1

7.1.1 Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

7.1.2 Wird die verweigerte Mitwirkung

zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion

(Entscheid aufgrund der Akten bzw. Nichteintreten) nur auf diejenige Zeitspanne

beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 114 zu

Art. 43 ATSG). Bezieht sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung

des Leistungsanspruchs, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als

Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung

bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., N 116 zu Art. 43

ATSG).

7.1.3 Nach der Rechtsprechung stellt

das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab

(BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1, 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 S. 213 E. 4.3.1,

130 V 138 E. 2.1 S. 140).

7.2

7.2.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens

forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung

weiterer Unterlagen auf, damit sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft

werden könne. Mitunter verlangte sie mit Schreiben vom 6. September 2022

(AK-Nr. 211) sowie Mahnungen vom 29. September 2022 (AK-Nr. 220)

und 1. November 2022 (AK-Nr. 222) eine «Aufstellung der Auslandaufenthalte

von beiden Ehegatten der letzten zehn Jahre» (Formular in AK-Nr. 213) sowie

den «vollständig kopierten ausländischen Pass (alle Seiten kopieren) von beiden

Ehegatten». Beide Belege wurden unter der Überschrift «Auslandaufenthalte»

aufgeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 3.2.1

hievor), war damit ohne weiteres ersichtlich, dass die Passkopien als Beleg für

die im separaten Formular einzutragenden Auslandaufenthalte dienten und

folglich nicht nur Kopien der neuen (ab Mai 2022 gültigen [vgl. AK-Nr. 216] und

daher nicht aussagekräftigen), sondern auch der alten, im Zeitraum der letzten

zehn Jahre gültigen Pässe einzureichen sind.

7.2.2 Dass die Beschwerdegegnerin

sodann – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. die Androhung

der Rechtsfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG jeweils am Ende der

Mahnschreiben vom 29. September 2022 und 1. November 2022 [AK-Nrn. 220 und

222]) – aufgrund der (damals) vorhandenen Akten entschieden hat und einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen namentlich mangels

eines Nachweises der zehnjährigen Karenzfrist verneinte, ist vor diesem

Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.3

7.3.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2023

reichte der Beschwerdeführer die zur Prüfung eines EL-Anspruches erforderlichen

Kopien der alten Pässe (Urk. 7 und 8) sowie Unterlagen betreffend die Bewertung

seiner Liegenschaft in B.___ (Urk. 6) beim Versicherungsgericht ein (vgl.

A.S. 32), womit er die zuvor diesbezüglich verweigerte Mitwirkung sowie

den Nachweis der Karenzfrist (vgl. E. II. 5 hievor) erbracht hat.

7.3.2 Gemäss dem vorstehend Dargelegten

ist die somit wieder aufgenommene Mitwirkung als Neuanmeldung zu qualifizieren

(vgl. E. II. 7.1.2 hievor), was zur Folge hat, dass sich die weitere

Abklärung des Leistungsanspruches auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung

bezieht und darüber eine neue Verwaltungsverfügung zu erlassen ist (vgl.

E. II. 7.1.3 hievor). Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers gestützt auf

die nunmehr ergänzten Akten prüfe und über seinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen neu verfüge.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit.

g ATSG).

8.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers prüfe und über

seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer