VSBES.2023.100
Unfallversicherung
22. Juli 2024Deutsch35 min
2021 oder unfallfremde degenerative Veränderungen am rechten Knie des Versicherten
Source so.ch
Urteil vom 22. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1997, war als [...] beim [...] in [...] angestellt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember 2021 (Suva-Nr. [Akten
der Beschwerdegegnerin] 1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 2021 um 7.30 Uhr bei [...] an einer
Kochherdzentralheizung bei der Demontage einer schweren Kochherdplatte mit dem
rechten Fuss ausgerutscht sei, sich mit der Platte in der Hand aber noch habe
auffangen können. Danach habe er plötzlich einen stechenden Schmerz an der
Wirbelsäule und am Rücken verspürt. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der
Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2022
(Suva-Nr. 51) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2022
ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 57) erhobene und mit
Eingabe vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 77) ergänzend begründete Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (A.S.
[Aktenseite] 1 ff.) ab.
2. Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 24. April 2023 (A.S. 12 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 20. März
2023 (Schaden-Nr. 27.40114.21.5) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund der Beschwerden des unteren
Rückens und des rechten Knies die Folge des Unfalls vom 29. November 2021 sind.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG
rückwirkend per 29.11.2021 und bis zur Behebung der Unfallfolgen auszubezahlen.
Eventualiter
4. Es sei durch einen durch die hier
angerufene Beschwerdeinstanz zu bestimmenden ärztlichen Gutachter ein Gutachten
erstellen zu lassen, in dem festgestellt wird, ob der Unfall vom 29. November
2021 oder unfallfremde degenerative Veränderungen am rechten Knie des Versicherten
die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit per 31. März 2022 sind.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 (A.S. 23 ff.) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. März 2023.
4. In seiner Replik vom 13. Juni
2023 (A.S. 33 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde vom 24. April 2023 fest.
6. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023
(A.S. 39 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.
7. Mit Eingabe vom 16. August 2023
(A.S. 51 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der
Beschwerdegegnerin sowie eine Kostennote ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend nur soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall
eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen
Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht.
2.3
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.2). Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.
2.4
Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft
dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar
vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand,
wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),
erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend.
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit
Hinweisen). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und
Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. März 2019 9C_57/2019 E. 3.2).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021
vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.
4.3
[zur Publikation vorgesehen]; BGE 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 31. März 2022
eingestellt hat. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen folgende
Unterlagen im Recht:
4.2
Im Notfallbericht von Dr. med. B.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 19) wird
folgende Diagnose gestellt:
Thorakolumbales
Schmerzsyndrom.
Dr. B.___ führt in ihrem Bericht aus,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Untersuchung eine
Druckdolenz über der Wirbelsäule im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie
eine Druckdolenz lumbal über der paravertebralen Muskulatur verspürte. Die
Sensibilität an Rumpf und unteren Extremitäten sei seitengleich normal und die
Kraft der grossen Muskelgruppen der unteren Extremitäten symmetrisch. Zudem sei
sowohl der Zehenspitzen- als auch der Fersengang möglich. Aufgrund der
typischen klinischen Beurteilung als thorakolumbales Schmerzsyndrom ausgelöst
durch Anheben einer schweren Platte sei vorerst ein konservatives Procedere mit
Analgesie mit Paracetamol, Metamizol und Ibuprofen fix sowie Tramadol in
Reserve, Physiotherapie und Wiedervorstellung bei ausbleibender Besserung oder
Auftreten von neurologischen Ausfällen angezeigt.
4.3
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, vom
14.
Februar 2022 (Suva-Nr. 20), werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
V.a. Affektion des N. peroneus
unfallbedingt
-
Regrediente Symptomatik mit
Parästhesien auf dorsaler Fussseite, aktuell klinisch kein Hinweis auf
differentialdiagnostisch denkbares L5-Syndrom
2.
Arbeitsunfall am 29.11.21 mit
konsekutiven Lumbalgien a.e. muskuloskelettaler Genese und V.a. unfallbedingter
Kniegelenksarthropathie
-
Auffangen einer 30 kg
Platte mit dem rechten Arm, Ausfallschritt, unmittelbar Schmerzen lumbal und
Knieschmerzen rechts
Dr. C.___ und Dr. D.___ führen in ihrem
Bericht aus, dass sich klinisch bei einer Sensibilitätsstörung dorsalseitig
über dem rechten Fuss sowie einer diskreten Grosszehenheberschwäche bei
ansonsten normalen Reflexen und regelrechter Kraft insbesondere auch der
L5-innervierten Muskulatur kein sicherer Hinweis auf ein radikuläres Syndrom
zeige. Auszugehen sei eher von einer Affektion des N. peroneus durch die
abrupte Seitbewegung des Knies beim Unfall. Das positive Tinel-Zeichen über dem
caput fibulae spreche ebenfalls für diese Überlegung. Die lokalen Lumbalgien seien
am ehesten muskulärer Genese, es fänden sich keine radikulären Ausstrahlungen.
Bei positivem Aply-Grinding Test in Aussenrotation sowie Angabe von Schmerzen
bei Palpation im medialen Gelenkspalt bestehe der Verdacht auf eine
unfallbedingte Kniegelenksarthropathie evtl. mit Meniskusläsion. Die Untersuchbarkeit
sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Knie scheine in den Funktionstests jedoch
stabil. Aktuell sei keine Notwendigkeit für ein MRI der Lendenwirbelsäule
ersichtlich, empfohlen werde jedoch eine rasche orthopädische Evaluation.
4.4
Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Radiologie, vom 18. Februar 2022 (Suva-Nr. 15) zeigten sich beim
gleichentags durchgeführten Röntgen des Knies rechts anterior-posterior und
seitlich sowie der Patella tangential regelrechte osteoartikuläre
Stellungsverhältnisse ohne abgrenzbare Fraktur. Die Patella sei zentriert. Es
seien keine degenerativen Veränderungen und kein Kniegelenkserguss ersichtlich.
4.5
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, vom 18. Februar 2022 (Suva-Nr.
14) wird folgende Diagnose gestellt:
Unklare Knieschmerzen
rechts.
Dr. F.___ und Dr. G.___ führen in ihrem
Bericht aus, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung ein reizfreies
Integument zeige. Es sei kein Erguss und keine Weichteilschwellung
feststellbar. Über der Patellarsehne und dem medialen Kniegelenksspalt bestehe
eine ausgeprägte Druckdolenz und Berührungsempfind-lichkeit. Die Beweglichkeit
im Knie sei schmerzbedingt eingeschränkt bei einer Flexion/Extension von
70/0/0°. Die Kollateralbänder seien soweit beurteilbar in Streckung und Beugung
stabil, jedoch seien infolge Schmerzangabe medial bei Varusstress die
Meniskuszeichen nicht konklusiv beurteilbar. Das vordere Kreuzband präsentiere
sich mit einem satten vorderen Anschlag ohne verlängerte Translation im
Vergleich zur Gegenseite. Die Patella-Verschieblichkeit sei schmerzbedingt
nicht suffizient beurteilbar. Beim gleichentags durchgeführten Röntgen des
Knies in drei Ebenen zeige sich eine unauffällige ossäre Darstellung des
rechten Kniegelenks. Es seien kein Erguss und keine frische knöcherne
Verletzung abgrenzbar. Da in der klinischen Untersuchung die Binnenstrukturen
nicht suffizient beurteilbar seien und eine Meniskusläsion nicht ausgeschlossen
werden könne, sei ein MRI des Knies zu veranlassen.
4.6
Gemäss Arztbericht von Dr. med. H.___,
Facharzt für Radiologie, vom 22. Februar 2022 (Suva-Nr. 16) wurde im
gleichentags durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers ein
komplexer, vorwiegend schräg horizontaler Riss des Innenmeniskushinterhorns mit
kleinen basisständigen Meniskuszysten festgestellt. Im Übrigen erwies sich der
von Dr. H.___ erhobene Befund als unauffällig. So zeige sich im MRI ein
signalarmer, intakter, normal geformter Aussenmeniskus, ein intakter Knorpel
femorotibial lateral, ein intaktes laterales Kollateralband, eine intakte
Popliteussehne, in der Kontinuität erhaltene, nicht verdickte Kreuzbänder, ein
intakter Knorpel femorotibial medial, ein intaktes mediales Kollateralband
sowie ein intakter femoropatellärer Gelenkknorpel. Der Insall-Salvati-Index
messe 1,2. Der Hoffa'sche Fettkörper sei reizlos. Die Plica mediopatellaris sei
nicht verdickt. Die Quadrizepssehne und das Ligamentum patellae seien intakt.
Es seien keine ödematösen Markraumveränderungen und kein Gelenkserguss
feststellbar.
4.7
Im Sprechstundenbericht von Dr. F.___
und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom 25. Februar 2022 (Suva-Nr. 18) wird
folgende Diagnose gestellt:
Komplexer Riss des
Innenmeniskushinterhorns rechts mit perimeniskealer Zyste
-
Unfalldatum 11/2021
Dr. F.___ und Dr. I.___ führen in ihrem
Bericht aus, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung ein hinkfreies
Gangbild zeige. Das Integument sei reizlos ohne Rötung, Schwellung oder
Trophikveränderung. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz sowohl medial als auch
lateral über dem Gelenkspalt mit Punctum maximum dorsomedial. Die Beweglichkeit
mit Flexion/Extension betrage 120/0/0°. Das Ligamentum collaterale tibiale
(engl. MCL für medial collateral ligament) und das Ligamentum collaterale
laterale (engl. LCL für lateral collateral ligament) seien intakt. Beim
Lachman-Test sei ein harter vorderer Anschlag ohne verlängerte ap-Translation
feststellbar. Der modifizierte McMurray-Test sei medialseitig schmerzhaft. Der
laterale modifizierte McMurray-Test sei negativ. Die Hyperextensionszeichen
seien ebenfalls negativ. Im MRI vom 22. Februar 2022 zeige sich ein intakter
Knorpel. Es sei keine vermehrte Gelenksflüssigkeit und kein osteochondrales
Fragment ersichtlich. Das MCL und das LCL seien intakt. Jedoch sei ein
komplexer Riss des Innenmenis-kushinterhorns schräger Hauptkomponente und eine
kleine (3 x 2 mm) perimeniskeale Zyste posterior des Hinterhorns feststellbar.
Die bisherige konservative Behandlung werde fortgesetzt, da die entsprechenden Therapien
bislang noch nicht konsequent durchgeführt worden seien.
4.8
In seiner Stellungnahme vom 18.
März 2022 (Suva-Nr. 23) hält Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2021 bei der Arbeit
beim Heben einer schweren Last über 30 kg ausgerutscht sei und den Oberkörper
verdreht habe, wodurch er ein LWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Die erste
Untersuchung sei gleichentags in der ambulanten Notfallstation der Hausärzte im
Bürgerspital Solothurn (ANOS) erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge
über zum Teil sehr starke LWS-Schmerzen und Knieschmerzen rechts geklagt,
kombiniert mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Panikattacken und
Übelkeit. In der Sprechstunde von Dr. J.___ sei der Beschwerdeführer erstmals
am 2. Dezember 2021 vorstellig geworden. Es sei eine komplette perorale sowie
lokale myotonolytische und analgetische Therapie kombiniert mit Physiotherapie
eingeleitet worden. Aufgrund belastungsabhängiger LWS-Schmerzen und zunehmender
Knieschmerzen rechts seien spezialärztliche neurologische und knieorthopädische
Beurteilungen erfolgt.
4.9
Der Kreisarzt Dr. med. K.___,
Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin, hält in seiner
Beurteilung vom 22. März 2022 (Suva-Nr. 22) fest, dass bei der klinischen
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022 die lumbalen Schmerzen
unter Physiotherapie bereits regredient und nicht mehr einschränkend gewesen
seien und inzwischen wohl abgeheilt sein dürften. Eine einfache Distorsion der
Wirbelsäule gelte spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt. Allenfalls noch
benötigte Physiotherapie für den Rücken könne somit längstens noch bis Ende Mai
2022.
zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen. Hinsichtlich des rechten Knies
des Beschwerdeführers führt Dr. K.___ aus, dass die geltend gemachten
Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29.
November 2021 zurückzuführen seien. Das Ereignis habe höchstens zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung von unfallfremd vorbestehenden Veränderungen am
Kniegelenk geführt. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 22. Februar 2022 würden
sich keine eindeutig unfallbedingten strukturellen Veränderungen zeigen. Die
nachgewiesenen Veränderungen im Innenmeniskus seien aufgrund der MR-Morphologie
mit vorwiegend horizontaler Signalalteration und deutlicher Zystenbildung trotz
des jungen Alters des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich
meniskopathisch bedingt und somit unfallfremd zu beurteilen. Eine
unfallbedingte Meniskusläsion führe unmittelbar zu Schmerzen hoher Intensität
mit Funktionsverlust sowie deutlichem Kniegelenkserguss. Solche Beschwerden
seien im Verlauf wieder regredient. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der
Beschwerdeführer habe initial keine Kniebeschwerden angegeben. Auch in der
Unfallmeldung vom 8. Dezember 2021 seien Kniebeschwerden noch kein Thema
gewesen. Die Kniegelenksbeschwerden seien deutlich verzögert aufgetreten und im
Verlauf offenbar progredient, was nicht typisch sei für eine unfallbedingte
Genese. Allenfalls wäre eine vorübergehende Verschlimmerung des unfallfremden
Vorzustandes denkbar. Eine solche Verschlimmerung wäre aber nach sechs Wochen,
spätestens aber nach drei Monaten abgeschlossen und der Status quo sine
erreicht. Die angedachte Kniearthroskopie wäre somit nicht überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal.
4.10
Im Sprechstundenbericht von Dr.
F.___ und Dr. G.___ vom 25. März 2022 (Suva-Nr. 33) wird die Diagnose gemäss
Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.7 – wiederholt.
Der Beschwerdeführer berichte anlässlich der Untersuchung von einer leichten
Besserung hinsichtlich der Beweglichkeit, allerdings hätten die Schmerzen etwas
zugenommen. Axial könne er das Knie gut belasten, bei kleinsten Drehbewegungen
habe er allerdings wieder Beschwerden. Die Befunde zeigten sich im Vergleich
zur Voruntersuchung – i.e. die Untersuchung vom 25. Februar 2022 – im
Wesentlichen unverändert. Die Beweglichkeit in Flexion/Tension betrage 120/0/0°.
Die Kollateral- und Kreuzbänder seien stabil. Die Meniskuszeichen seien
deutlich positiv. Nach wie vor bestünden diffuse ubiquitäre Druckdolenzen
insbesondere über dem medialen Kniegelenkspalt. In Anbetracht des zögerlichen
Verlaufs ohne wesentliche Besserung werde nun eine diagnostische und
therapeutische Kniegelenksarthroskopie empfohlen.
4.11
Gemäss Operationsbericht von
Dr. F.___ vom 7. April 2022 (Suva-Nr. 38) wurde gleichentags beim
Beschwerdeführer eine Kniearthroskopie samt Naht des Innenmeniskushinterhorns
rechts durchgeführt. Bei der Übersichtsarthroskopie zu Beginn der Operation
habe sich ein unauffälliger suprapatellärer Rezessus gezeigt. Es seien keine
freien Gelenkskörper und keine Synovitis feststellbar gewesen. Das
Patellofemoralgelenk sei unauffällig gewesen mit intaktem Knorpel und gutem
Tracking. Der mediale Rezessus sei frei gewesen, der laterale Rezessus
ebenfalls. Der Hiatus popliteus sei unauffällig gewesen. Das laterale
Gelenkskompartiment mit intaktem Knorpel femoral und tibial sowie unauffälligem
Meniskus sei ebenfalls unauffällig gewesen. Das Kreuzband sei intakt gewesen
und habe mit dem Tasthaken eine gute Stabilität gezeigt. Medial habe sich eine
Fissur im Femorkondylus mit Teppich-Phänomen gezeigt, hierüber hinaus seien
keine weiteren Knorpelverletzungen entdeckt worden. Der Riss des
Innenmeniskushinterhorns sei mehrheitlich horizontal mit z.T. vertikaler
Komponente bis an die Pars intermedia reichend.
4.12
Im Sprechstundenbericht von Dr.
F.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, vom 20. Mai 2022 (Suva-Nr. 43) wird
folgende Diagnose gestellt:
Status nach
Kniearthroskopie und Naht des Innenmeniskushinterhorns rechts (2 x Smith
& Nephew UltraFastfix) vom 07.04.2022 mit/bei
-
komplexem Riss des
Innenmeniskushinterhorns rechts, Unfalldatum 11/2021
Dr. F.___ und Dr. L.___ führen in ihrem
Bericht aus, dass sich anlässlich der Untersuchung reizlos verheilte
Arthroskopieportale zeigten. Die Sensibilität über dem Knie sei erhalten. Es
sei kein Erguss feststellbar, das Knie sei jedoch minim angeschwollen. Es
bestehe keine Rötung. Die Bewegungsumfang aktiv betrage 110/0/0° in Flexion und
Extension. Die Kollateralbänder seien in Extension und auch in 30° Flexion
stabil. Der Lachman-Test ergebe einen satten Anschlag. Der McMurray-Test ergebe
eine Schmerzangabe über dem Innenmeniskus. Insgesamt zeige sich sechs Wochen
postoperativ ein regelrechter Verlauf. Ab sofort könne auf die Teilbelastung
verzichtet werden und eine Aufbelastung gemäss Beschwerden in Anleitung der
Physiotherapie geschehen.
4.13
Der Kreisarzt Dr. K.___ führt
in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 47) aus, dass weder die im
Operationsbericht vom 7. April 2022 beschriebenen Veränderungen noch die in den
Bildern der Arthroskopie dargestellten Befunde auf eine eindeutig
unfallbedingte Genese hinweisen würden. Die im Operationsbericht beschriebene
vorwiegend horizontale Läsion zeige sich auch in den intraoperativen Bildern.
Die Rissbildung sei komplex mit nur geringer vertikaler Komponente. Hieraus
könne keine Unfallkausalität abgeleitet werden. Die Befunde seien in
Übereinstimmung mit den im MRI dargestellten Veränderungen, die klar auf eine
degenerative Genese hinweisen würden. In den Berichten der initialen
Arztkonsultationen würden Kniebeschwerden noch nicht einmal erwähnt. Auch
würden in der Schadenmeldung vom 8. Dezember 2021, also mehr als eine Woche
nach dem Ereignis, keine Kniegelenksbeschwerden geltend gemacht. Traumatisch
bedingte Meniskusverletzungen würden unmittelbar zu Beschwerden mit Schmerzen
von hoher Intensität führen, meist mit deutlicher Funktionseinbusse im
Kniegelenk und begleitendem Kniegelenkserguss. Solche Beschwerden seien im
Verlauf meist wieder zumindest teilweise regredient. Das sei hier in diesem
Fall anders. Initial seien keine Kniegelenksbeschwerden angegeben worden. Diese
seien erst deutlich verzögert erwähnt worden und im Verlauf auch progredient,
was klar gegen eine traumatische, jedoch für eine degenerative Pathogenese
spreche. Die am 7. April 2022 operierten Veränderungen im rechten Kniegelenk
des Versicherten seien allesamt degenerativ, d.h. auch ohne das Ereignis vom
29.
November 2021 erklärbar. Insbesondere die MR-Morphologie mit komplexer,
vorwiegend schräg-horizontaler Signalalteration in Kontakt mit basisnahen
Meniskuszysten weise auf eine bereits seit längerem bestehende degenerative
Pathologie hin. Die Meniskusveränderungen, die bei der Operation adressiert
wurden, seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom
29.
November 2021.
4.14
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und Dr. L.___ vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 55) wird die
Diagnose gemäss Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2022 – siehe oben Ziff.
4.10
– wiederholt. Dr. M.___ und Dr. L.___ führen in ihrem Bericht aus, dass
sich anlässlich der Untersuchung eine leichte Hypothrophie des Knies rechts im
Vergleich zur Gegenseite zeige. Die Arthroskopieportale seien reizlos verheilt,
die Sensibilität über dem Knie erhalten. Es läge kein Erguss, keine Schwellung
und keine Rötung vor. Der Bewegungsumfang aktiv betrage 130/0/0° in
Flexion/Extension. Die Kollateralbänder seien in Extension und auch in 30°
Flexion stabil. Der Lachman-Test ergebe einen satten Anschlag. Sowohl der
McMurray- als auch der Thessaly-Test seien negativ. Insgesamt zeige sich drei
Monate postoperativ ein zeitgerechter Verlauf mit jedoch deutlich erhöhtem
Analgetikabedarf. Es werde das sofortige Absetzen von Palexia und das möglichst
schnelle Ausschleichen der restlichen Medikamente empfohlen.
4.15
Im Sprechstundenbericht von Dr.
M.___ und Dr. I.___ vom 23. September 2022 (Suva-Nr. 68) wird die Diagnose
gemäss Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2022 – siehe oben Ziff. 4.10 – erneut
wiederholt. Dr. M.___ und Dr. I.___ führen in ihrem Bericht aus, dass der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit alle Schmerzmedikamente abgesetzt habe und
von einer deutlichen Beschwerdelinderung mit aktueller Schmerzfreiheit bei
allen täglichen Aktivitäten berichte. Lediglich knieende Tätigkeiten bereiteten
ihm noch Schmerzen im anterioren Bereich. Bei der Untersuchung zeige sich
inspektorisch eine Hypothrophie des Oberschenkels. Die Arthroskopieportale
seien reizlos, das Integument intakt. Über dem medialen und lateralen
Gelenkspalt bestehe keine Druckdolenz. Es sei kein Erguss und keine Schwellung
feststellbar. Die Beweglichkeit mit Flexion/Extension betrage 130/0/0°. Das MCL
und das LCL seien sowohl in Extension als auch in 30° Flexion stabil. Der
modifizierte McMurray-Test sei medial und lateral negativ. Die periphere
Sensibilität sei intakt, ebenso die periphere Durchblutung und Motorik.
Insgesamt zeige sich sechs Monate postoperativ eine weiterhin deutliche
Besserung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei im Alltag ausser bei
knieenden Tätigkeiten schmerzfrei. Aufgrund der Muskelatrophie werde die Fortsetzung
der Physiotherapie und die Kräftigung der Kniegelenksmuskulatur empfohlen.
Seitens Orthopädie werde die Therapie abgeschlossen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
bei der Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. K.___ vom 22. März 2022 – siehe oben
Ziff. 4.9 – und 1. Juli 2022 – siehe oben Ziff. 4.13 – ab. Strittig ist,
ob diese Stellungnahmen für die hier relevanten Fragen beweiskräftig sind. Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang mehrere Rügen vor, die es im
Folgenden zu prüfen gilt. Wie unter Ziff. 3.2 oben dargelegt, sind ergänzende
Abklärungen notwendig, falls auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen bestehen.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst, dass es sich bei den Stellungnahmen von Kreisarzt Dr. K.___ um
versicherungsinterne Papiere handle, woraus zu schliessen sei, dass es diesem
grundsätzlich an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehle. Zudem sei seine
Einschätzung lediglich auf Aktenbasis erfolgt und habe aufgrund seiner
fehlenden Facharztkompetenz einen sehr geringen Beweiswert.
5.2.2
5.2.2.1
Entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers lässt die Tatsache allein, dass der Kreisarzt in einem
Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_792/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3; BGE 125 V 351
E. 3b/ee). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
5.2.2.2
Festzuhalten ist weiter, dass
reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_322/2020 E. 3 m.w.H.). Vorliegend ist ein lückenloser Befund
gegeben, womit es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden Sachverhalts geht. Aus dem Umstand allein, dass Kreisarzt Dr.
K.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, kann dieser somit nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
5.2.2.3
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung
Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich
Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 14. April 2020 E. 5.2). Dass es
Kreisarzt Dr. K.___ an Fachkompetenz mangle, ist somit nicht erstellt. Die
Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, dass sich Kreisarzt Dr. K.___ bei seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung insofern auf falsche tatsächliche Feststellungen abstütze, als der
Versicherte anfänglich keine Kniegelenksbeschwerden angegeben habe. Es treffe
zwar zu, dass in den initialen Arztberichten keine Kniebeschwerden festgehalten
worden seien. Dies sei jedoch auf die unvollständige Anamnese der
erstversorgenden Ärztin zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe umgehend
telefonisch reklamiert, dass der Unfallhergang und die Unfallfolgen (Rücken-
und Knieschmerzen) nicht richtig festgestellt worden seien. Daraufhin habe das
Bürgerspital Solothurn dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 ein Schreiben
zukommen lassen, wonach keine Bereitschaft bestehe, die (falsche) Anamnese zu
korrigieren. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig von Beginn weg über das beim
Unfall lädierte Kniegelenk berichtet und Schmerzen angegeben, was auch dessen
Hausarzt Dr. J.___ im Bericht vom 18. März 2022 und nochmals im Schreiben
vom 9. Juni 2023 bestätige.
5.3.2
Die Kniebeschwerden des
Beschwerdeführers werden – wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 20. März 2023 korrekt festhält – erstmals im
Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 14. Februar 2022 (Suva-Nr.
20) dokumentiert. In sämtlichen vorher erstellten Unterlagen mit Angaben zum
medizinisch relevanten Sachverhalt – das sind der Notfallbericht von Dr. B.___
vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 19), die Verordnung zur Physiotherapie von Dr. B.___
vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 4), die Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember
2021.
(Suva-Nr. 1) und die Verordnung zur Physiotherapie von Dr. J.___ vom 22.
Dezember 2021 (Suva-Nr. 6) – werden jeweils nur Rückenbeschwerden erwähnt. Dass
sich der Beschwerdeführer umgehend bei Dr. B.___ beschwert habe, weil in ihrem
Notfallbericht vom 29. November 2021 Unfallhergang und Unfallfolgen nicht
richtig festgestellt worden seien, wie der Beschwerdeführer behauptet, geht aus
dem Schreiben von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 2) nicht
hervor. In diesem Schreiben hält Dr. B.___ vielmehr fest, dass eine
nachträgliche Abänderung der ärztlichen Beurteilung nicht möglich sei,
insbesondere auch, da die Angaben in ihrem Bericht mit denen der Aufnahme und
der Triage übereinstimmen würden. Damit bestätigt Dr. B.___, dass ihre Angaben
im Notfallbericht korrekt seien. Hinzu kommt, dass sich Dr. B.___ in ihrem
Schreiben vom 9. Dezember 2021 explizit zur Unterscheidung zwischen Unfall und
Krankheit im Falle eines Hebetraumas äussert. Dies ist – wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 zu Recht
vorbringt – als Indiz dafür zu werten, dass hierin der Grund für die
Berichtigungsanfrage des Beschwerdeführers lag. Hätte der Beschwerdeführer
wegen der nicht dokumentierten Kniebeschwerden reklamiert, so ist anzunehmen,
dass ihm Dr. B.___ empfohlen hätte, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem
gemäss Notfallbericht im Rahmen der Erstbehandlung kein entsprechender Befund
erhoben worden war. Als widersprüchlich erweist sich in diesem Zusammenhang
auch, dass der Beschwerdeführer wegen der nicht im Notfallbericht dokumentierten
Kniebeschwerden bei Dr. B.___ reklamiert haben soll, in der Schadenmeldung UVG,
die nur unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt worden sein kann,
jedoch ebenfalls keine Kniebeschwerden erwähnt werden, ohne dass der
Beschwerdeführer hier eine Korrektur verlangt und allenfalls die
Beschwerdegegnerin kontaktiert hätte. In der Schadenmeldung UVG hätte der
Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, die im Notfallbericht nicht
dokumentierten Kniebeschwerden zu erwähnen, nachdem sie von Dr. B.___ nicht dokumentiert
worden waren. Was schliesslich den Arztbericht vom 18. März 2022 (Suva-Nr. 23)
sowie das Schreiben vom 9. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 16) jeweils von
Dr. J.___ betrifft, so ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5
m.H.). Hierzu passt, dass Dr. J.___ in seinem Bericht vom 18. März 2022 offen
lässt, wann genau der Beschwerdeführer erstmals über Kniebeschwerden klagte.
Erst auf die mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 15) explizit vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer
beim Arzttermin vom 2. Dezember 2021 Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
angegeben habe, antwortet Dr. J.___ mit ja. Mit Blick auf die Rechtsprechung,
wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" i.d.R.
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1), ist vorliegend auf die ersten Aussagen des
Beschwerdeführers abzustellen, wie sie sich aus dem Notfallbericht von Dr. B.___
vom 29. November 2021 und der Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember 2021 ergeben.
Dass Dr. K.___ bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, dass initial keine
Kniebeschwerden seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden, ist somit
nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer bringt
schliesslich mehrere Rügen gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung
durch Kreisarzt Dr. K.___ vor. So führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass
er im Unfallzeitpunkt 25 Jahre alt gewesen sei, was das Vorhandensein von
degenerativen Veränderungen unwahrscheinlich erscheinen lasse. Er bezeichne
sich als eher sportlich und auf eine gesunde Lebensweise achtend. Bisher sei er
am ganzen Körper und vor allem in Bezug auf Gelenke, namentlich Kniegelenke,
vollständig beschwerdefrei gewesen. Er nehme alle anderen Gelenke, namentlich
das beim Unfall unversehrte Kniegelenk, ebenfalls als vollständig
beschwerdefrei wahr, was klarerweise auch gegen degenerative Veränderungen
spreche. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die kreisärztliche
Beurteilung auch deshalb fragwürdig sei, weil nach deren Logik gar kein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden
bestehe, als ob die Kniebeschwerden unabhängig vom Unfall am 29. November 2022,
jedoch gleichzeitig mit diesem und damit zufällig zum selben Zeitpunkt aufgetreten
seien. Dies sei abwegig. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin,
dass der leitende Arzt der Poliklinik Orthopädie des Bürgerspitals Solothurn
mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ausdrücklich festgestellt habe, dass
aufgrund der radiologischen Untersuchung (MRI) keine degenerativen
Veränderungen vorlägen. Diese Feststellung sei vom Kreisarzt übersehen worden.
5.4.2
5.4.2.1
Hinsichtlich des Alters des
Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt ist festzuhalten, dass gemäss
histologischen Untersuchungen operativ gewonnener Meniskus(teil)resektate und
Autopsieuntersuchungen degenerative Meniskusveränderungen bereits beim jungen
Menschen zu beobachten sind (Isabel Mazzotti et al., Der isolierte traumatische
Meniskusriss – gibt es neue Erkenntnisse?, in: Versicherungsmedizin 4/2002 S. 172
ff, S. 173 f.). Durch die physiologische Alterung kommt es zu einer zunehmenden
Texturstörung des Meniskusgewebes, was dazu führt, dass mit zunehmendem Alter
Meniskusschäden entstehen (Harald Hempfling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung im
Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente,
Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 46). Bereits in der dritten Lebensdekade weist
der Meniskus des Menschen regelmässig eine Texturstörung ersten Grades von drei
Graden auf (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 47 Abb. 1.25), die sich durch eine
mukoide Degeneration, d.h. eine Verquellung der Grundsubstanz mit Basophilie,
einen leichten Zellkernverlust, das Fehlen von Matrixzellen, d.h. eine
deutliche Abnahme der Zelldichte der Meniskusmatrix, sowie einen aufgelockerten
Faserverlauf kennzeichnet (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 39). Im Falle einer
Überlastung des Meniskus – insbesondere bei mehrjähriger kniebelastender Arbeit
in der Hocke, wie es für Bergleute, Gärtner und Bodenleger typisch ist (vgl. Joachim
Grifka, Orthopädie Unfallchirurgie, 10. Aufl., Berlin 2021, S. 479) – wird die
Degeneration zusätzlich beschleunigt (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 47 Abb. 1.25).
Wenngleich Meniskusrisse bei jüngeren Personen eher auf eine traumatische
Verletzung als auf eine Degeneration zurückzuführen sind, kann aus dem Alter
der betroffenen Person nicht auf eine Unfallgenese des Meniskusrisses
geschlossen werden. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor
dem Unfall vom 29. November 2021 vollständig beschwerdefrei gewesen sein soll. Eine
sichere Korrelation zwischen degenerativen Meniskusrissen und Symptomen ist
bislang nicht erstellt (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen
Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 4/2018 S. 335 ff.,
S. 346). Wenn selbst ein degenerativer Meniskusriss asymptomatisch sein kann
(vgl. Samuelsson, a.a.O., S. 346), umso mehr hat dies für die Degeneration an
sich zu gelten. Der Beschwerdeführer kann aus seinem Alter und der
Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4.2.2
Dass die Kniebeschwerden des
Beschwerdeführers zeitlich nach dem Unfall vom 29. November 2021 – siehe Ziff. 5.3.2
oben – aufgetreten sind, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden zu
begründen. Der Nachweis der Unfallkausalität gestützt auf den Grundsatz «post
hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
ist beweisrechtlich nicht zulässig (wegleitend BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Der Beschwerdeführer kann aus der zeitlichen Abfolge von Unfall und Kniebeschwerden
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4.2.3
Die Beurteilung von Kreisarzt
Dr. K.___, wonach der beim Beschwerdeführer diagnostizierte komplexe Riss des
Innenmeniskushinterhorns auf eine degenerative Pathogenese zurückgehe, stützt
sich im Wesentlichen auf die Rissmorphologie und das Fehlen unmittelbar im
Unfallzeitpunkt eingetretener Schmerzen und Funktionseinschränkungen samt
progredientem Verlauf der Beschwerden. Zur Rissmorphologie ist festzuhalten,
dass nicht erwiesen ist, dass Horizontalrisse überwiegend degenerativer Natur
sind, während Längsrisse unfallbedingt entstehen (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 27).
Das durch vorzeitige Texturstörungen bedingte Schadensbild kann sehr
unterschiedlich ausgeprägt sein, wie kernspintomografisch gesichert ist (Elmar
Ludolph, Der Unfallmann, 13. Aufl., Berlin 2022, S. 570). Dasselbe dürfte für
die Folgen einer äusseren Krafteinwirkung gelten, wobei hier einzuräumen ist,
dass die Forschungslage unzureichend ist (Ludolph, a.a.O., S. 570). Als Indiz
für die degenerative Pathogenese des Risses des Innenmeniskushinterhorns des
Beschwerdeführers verbleibt somit bloss das Fehlen unmittelbar eingetretener
Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Unfallzeitpunkt samt progredientem
Verlauf der Beschwerden. Gegen die degenerative Pathogenese des Risses des
Innenmeniskushinterhorns spricht demgegenüber – wie der Beschwerdeführer zu
Recht vorbringt –, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte keine
degenerativen Veränderungen als Befund erhoben wurden. So wird im Arztbericht
von Dr. E.___ vom 18. Februar 2022 betreffend das gleichentags durchgeführte
Röntgen des rechten Knies des Beschwerdeführers – siehe oben Ziff. 4.4 – explizit
festgehalten, dass keine degenerativen Veränderungen ersichtlich seien. Gemäss
Arztbericht von Dr. H.___ vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.6 – war
das gleichentags durchgeführte MRI bis auf den komplexen, vorwiegend schräg
horizontalen Riss des Innenmeniskushinterhorns mit kleinen basisständigen
Meniskuszysten unauffällig. Schliesslich zeigte sich laut Operationsbericht von
Dr. F.___ vom 7. April 2022 – siehe oben Ziff. 4.11 – anlässlich der
gleichentags durchgeführten Arthroskopie nebst dem bekannten Meniskusriss
medial bloss eine Fissur im Femorkondylus mit Teppich-Phänomen. Isolierte
Meniskusverletzungen – gemeint sind isoliert traumatische Verletzungen am nicht
degenerativ vorgeschädigten Meniskus (vgl. Mazotti, a.a.O., S. 172) – sind
unter Berücksichtigung der nur nachrangigen funktionellen Beanspruchung der
Menisken zwar eine Rarität (Ludolph, a.a.O., S. 566). Im Falle eines
Schadensmechanismus, bei dem der Meniskus der Gelenkbewegung nicht folgen kann,
zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt wird und unter Stress gerät, ohne dass
makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat
erfolgen, sind isolierte Meniskusverletzungen jedoch durchaus möglich (Ludolph,
a.a.O., S. 571). Ein solcher Schadensmechanismus liegt vor beim sog. Drehsturz
– bei diesem wird das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei (fest) fixiertem
Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen, so dass die
physiologische Schlussrotation nicht ablaufen kann (Ludolph, a.a.O. S. 567;
Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 50 f.) – , beim Abspringen von einer fahrenden
Maschine bzw. einem fahrenden Gerät sowie bei allen Mechanismen, die bedingt
durch eine äussere Krafteinwirkung zu einer unkontrollierten Streckung im
Kniegelenk aus der Beugung führen unter maximaler Anspannung der
Oberschenkelmuskulatur (Ludolph, a.a.O., S. 570 f.; vgl. hierzu auch
Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 50 f.). Vorliegend setzt sich Kreisarzt Dr. K.___
in seinen Stellungnahmen – notabene auch in seiner von der Beschwerdegegnerin
mit Duplik vom 3. Juli 2023 (A.S. 39 f.) eingereichten Stellungnahme vom 26.
Juni 2023 (A.S. 41 ff.) – weder mit dem Fehlen degenerativ erklärbarer Befunde noch
mit der Unfallmechanik auseinander. Dieses Versäumnis genügt, um die von der
Rechtsprechung für ergänzende Abklärungen verlangten geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Beurteilung zu begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern
als begründet.
5.4.2.4
Nach dem Gesagten wurde der
Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Knie-problematik nicht rechtsgenüglich
abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl.
BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Es ist in erster Linie Aufgabe des
Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen (Art.
Dispositiv
43 Abs. 1 ATSG). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die fehlenden Abklärungen nachhole und anschliessend
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). Bei diesen
Abklärungen ist darauf zu achten, dass eine Auseinandersetzung mit sämtlichen
für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Indizien, namentlich dem
Fehlen degenerativ erklärbarer Befunde und der Unfallmechanik – der Unfall
ereignete sich gemäss den Akten dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei der
Demontage einer 30 kg schweren Herdplatte ausrutschte, mit der Platte in der
Hand einen Ausfallschritt machte, wodurch er sich zwar auffangen konnte, dabei
aber sein Knie nach rechts «verdrückt» wurde –, stattfindet und anschliessend
eine kritische Gesamtwürdigung vorgenommen wird (vgl. hierzu Samuelsson,
a.a.O., S. 351 ff.).
6.
6.1
6.1.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g
Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1
m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
6.1.2 Die Parteientschädigung wird
vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Honorarnote vom 15. August 2023 (A.S. 55 ff.)
macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens seines Klienten einen
Zeitaufwand von 18,5333 h zu einem Stundenansatz von CHF 290.00, ausmachend CHF
5'374.66, und eine Kleinspesenpauschale im Umfang von 3 % des Honorars,
ausmachend CHF 161.24, geltend. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von
7,7 %, ausmachend CHF 426.26, ergibt sich eine Kostenforderung von
insgesamt CHF 5'962.15. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands
von 18,5333 h kann der detaillierten Auflistung der Anwaltstätigkeiten
entnommen werden, dass für die Redaktion der achtseitigen Beschwerdeschrift ein
Zeitaufwand von 9,5 h geltend gemacht wird. Nachdem der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers diesen bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren vertrat
und somit über Fallkenntnis verfügte, rechtfertigt sich ein solcher Zeitaufwand
für die Redaktion der Beschwerdeschrift nicht. Der Zeitaufwand ist in diesem
Zusammenhang um 3 h zu kürzen. Weiter stellen mehrere in der Kostennote
aufgeführte Anwaltstätigkeiten (Versand Beschwerde an Versicherungsgericht mit
Beweismittelverzeichnis am 24. April 2023, Versand Empfangsbescheinigung an
Versicherungsgericht am 11. Mai 2023, Versand E-Mail an Klient am 11. Mai
2023, Versand Verfügung per E-Mail an Klient am 1. Juni 2023 und Versand
Verfügung vom 4. Juli 2023 mit Beilagen per E-Mail an Klient am 13. Juli 2023) Kanzleiaufwand
dar, der im Stundenansatz des Anwaltshonorars bereits berücksichtigt ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Der Zeitaufwand ist in diesem Zusammenhang um
insgesamt 47 Minuten zu kürzen. Somit ergibt sich ein zu entschädigender
Zeitaufwand von 14,75 Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF
290.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren. Praxisgemäss wird nur in
rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr
als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht
weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten
überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich
schwierig. Das zu entschädigende Anwaltshonorar beläuft sich somit auf CHF 4'130.00
(14,75 Stunden x CHF 280.00). Zuzüglich der Kleinspesenpauschale von CHF 123.90
(3 % von CHF 4'130.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 327.55 (7,7 % von CHF
4'253.90) ergibt sich eine von der Beschwerdegegnerin zu leistende
Parteientschädigung von CHF 4'581.45.
6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein
Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'581.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon