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Entscheid

VSBES.2023.100

Unfallversicherung

22. Juli 2024Deutsch35 min

2021 oder unfallfremde degenerative Veränderungen am rechten Knie des Versicherten

Source so.ch

Urteil vom 22. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Kummer,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1997, war als [...] beim [...] in [...] angestellt und

aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember 2021 (Suva-Nr. [Akten

der Beschwerdegegnerin] 1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert,

dass der Beschwerdeführer am 29. November 2021 um 7.30 Uhr bei [...] an einer

Kochherdzentralheizung bei der Demontage einer schweren Kochherdplatte mit dem

rechten Fuss ausgerutscht sei, sich mit der Platte in der Hand aber noch habe

auffangen können. Danach habe er plötzlich einen stechenden Schmerz an der

Wirbelsäule und am Rücken verspürt. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der

Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).

1.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2022

(Suva-Nr. 51) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. März 2022

ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 57) erhobene und mit

Eingabe vom 10. März 2023 (Suva-Nr. 77) ergänzend begründete Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (A.S.

[Aktenseite] 1 ff.) ab.

2. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 24. April 2023 (A.S. 12 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 20. März

2023 (Schaden-Nr. 27.40114.21.5) sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund der Beschwerden des unteren

Rückens und des rechten Knies die Folge des Unfalls vom 29. November 2021 sind.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG

rückwirkend per 29.11.2021 und bis zur Behebung der Unfallfolgen auszubezahlen.

Eventualiter

4. Es sei durch einen durch die hier

angerufene Beschwerdeinstanz zu bestimmenden ärztlichen Gutachter ein Gutachten

erstellen zu lassen, in dem festgestellt wird, ob der Unfall vom 29. November

2021 oder unfallfremde degenerative Veränderungen am rechten Knie des Versicherten

die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit per 31. März 2022 sind.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 (A.S. 23 ff.) die Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. März 2023.

4. In seiner Replik vom 13. Juni

2023 (A.S. 33 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss

Beschwerde vom 24. April 2023 fest.

6. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023

(A.S. 39 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

7. Mit Eingabe vom 16. August 2023

(A.S. 51 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik der

Beschwerdegegnerin sowie eine Kostennote ein.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend nur soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden

Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall

eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen

Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht.

2.3

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.2). Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.

2.4

Ist die

Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,

wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft

dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar

vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand,

wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),

erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache

handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend.

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und

Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. März 2019 9C_57/2019 E. 3.2).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021

vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E.

4.3

[zur Publikation vorgesehen]; BGE 139 V 225 E. 5.2).

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 31. März 2022

eingestellt hat. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen folgende

Unterlagen im Recht:

4.2

Im Notfallbericht von Dr. med. B.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 19) wird

folgende Diagnose gestellt:

Thorakolumbales

Schmerzsyndrom.

Dr. B.___ führt in ihrem Bericht aus,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Untersuchung eine

Druckdolenz über der Wirbelsäule im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie

eine Druckdolenz lumbal über der paravertebralen Muskulatur verspürte. Die

Sensibilität an Rumpf und unteren Extremitäten sei seitengleich normal und die

Kraft der grossen Muskelgruppen der unteren Extremitäten symmetrisch. Zudem sei

sowohl der Zehenspitzen- als auch der Fersengang möglich. Aufgrund der

typischen klinischen Beurteilung als thorakolumbales Schmerzsyndrom ausgelöst

durch Anheben einer schweren Platte sei vorerst ein konservatives Procedere mit

Analgesie mit Paracetamol, Metamizol und Ibuprofen fix sowie Tramadol in

Reserve, Physiotherapie und Wiedervorstellung bei ausbleibender Besserung oder

Auftreten von neurologischen Ausfällen angezeigt.

4.3

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, vom

14.

Februar 2022 (Suva-Nr. 20), werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

V.a. Affektion des N. peroneus

unfallbedingt

-

Regrediente Symptomatik mit

Parästhesien auf dorsaler Fussseite, aktuell klinisch kein Hinweis auf

differentialdiagnostisch denkbares L5-Syndrom

2.

Arbeitsunfall am 29.11.21 mit

konsekutiven Lumbalgien a.e. muskuloskelettaler Genese und V.a. unfallbedingter

Kniegelenksarthropathie

-

Auffangen einer 30 kg

Platte mit dem rechten Arm, Ausfallschritt, unmittelbar Schmerzen lumbal und

Knieschmerzen rechts

Dr. C.___ und Dr. D.___ führen in ihrem

Bericht aus, dass sich klinisch bei einer Sensibilitätsstörung dorsalseitig

über dem rechten Fuss sowie einer diskreten Grosszehenheberschwäche bei

ansonsten normalen Reflexen und regelrechter Kraft insbesondere auch der

L5-innervierten Muskulatur kein sicherer Hinweis auf ein radikuläres Syndrom

zeige. Auszugehen sei eher von einer Affektion des N. peroneus durch die

abrupte Seitbewegung des Knies beim Unfall. Das positive Tinel-Zeichen über dem

caput fibulae spreche ebenfalls für diese Überlegung. Die lokalen Lumbalgien seien

am ehesten muskulärer Genese, es fänden sich keine radikulären Ausstrahlungen.

Bei positivem Aply-Grinding Test in Aussenrotation sowie Angabe von Schmerzen

bei Palpation im medialen Gelenkspalt bestehe der Verdacht auf eine

unfallbedingte Kniegelenksarthropathie evtl. mit Meniskusläsion. Die Untersuchbarkeit

sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Knie scheine in den Funktionstests jedoch

stabil. Aktuell sei keine Notwendigkeit für ein MRI der Lendenwirbelsäule

ersichtlich, empfohlen werde jedoch eine rasche orthopädische Evaluation.

4.4

Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Radiologie, vom 18. Februar 2022 (Suva-Nr. 15) zeigten sich beim

gleichentags durchgeführten Röntgen des Knies rechts anterior-posterior und

seitlich sowie der Patella tangential regelrechte osteoartikuläre

Stellungsverhältnisse ohne abgrenzbare Fraktur. Die Patella sei zentriert. Es

seien keine degenerativen Veränderungen und kein Kniegelenkserguss ersichtlich.

4.5

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, vom 18. Februar 2022 (Suva-Nr.

14) wird folgende Diagnose gestellt:

Unklare Knieschmerzen

rechts.

Dr. F.___ und Dr. G.___ führen in ihrem

Bericht aus, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung ein reizfreies

Integument zeige. Es sei kein Erguss und keine Weichteilschwellung

feststellbar. Über der Patellarsehne und dem medialen Kniegelenksspalt bestehe

eine ausgeprägte Druckdolenz und Berührungsempfind-lichkeit. Die Beweglichkeit

im Knie sei schmerzbedingt eingeschränkt bei einer Flexion/Extension von

70/0/0°. Die Kollateralbänder seien soweit beurteilbar in Streckung und Beugung

stabil, jedoch seien infolge Schmerzangabe medial bei Varusstress die

Meniskuszeichen nicht konklusiv beurteilbar. Das vordere Kreuzband präsentiere

sich mit einem satten vorderen Anschlag ohne verlängerte Translation im

Vergleich zur Gegenseite. Die Patella-Verschieblichkeit sei schmerzbedingt

nicht suffizient beurteilbar. Beim gleichentags durchgeführten Röntgen des

Knies in drei Ebenen zeige sich eine unauffällige ossäre Darstellung des

rechten Kniegelenks. Es seien kein Erguss und keine frische knöcherne

Verletzung abgrenzbar. Da in der klinischen Untersuchung die Binnenstrukturen

nicht suffizient beurteilbar seien und eine Meniskusläsion nicht ausgeschlossen

werden könne, sei ein MRI des Knies zu veranlassen.

4.6

Gemäss Arztbericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Radiologie, vom 22. Februar 2022 (Suva-Nr. 16) wurde im

gleichentags durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers ein

komplexer, vorwiegend schräg horizontaler Riss des Innenmeniskushinterhorns mit

kleinen basisständigen Meniskuszysten festgestellt. Im Übrigen erwies sich der

von Dr. H.___ erhobene Befund als unauffällig. So zeige sich im MRI ein

signalarmer, intakter, normal geformter Aussenmeniskus, ein intakter Knorpel

femorotibial lateral, ein intaktes laterales Kollateralband, eine intakte

Popliteussehne, in der Kontinuität erhaltene, nicht verdickte Kreuzbänder, ein

intakter Knorpel femorotibial medial, ein intaktes mediales Kollateralband

sowie ein intakter femoropatellärer Gelenkknorpel. Der Insall-Salvati-Index

messe 1,2. Der Hoffa'sche Fettkörper sei reizlos. Die Plica mediopatellaris sei

nicht verdickt. Die Quadrizepssehne und das Ligamentum patellae seien intakt.

Es seien keine ödematösen Markraumveränderungen und kein Gelenkserguss

feststellbar.

4.7

Im Sprechstundenbericht von Dr. F.___

und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom 25. Februar 2022 (Suva-Nr. 18) wird

folgende Diagnose gestellt:

Komplexer Riss des

Innenmeniskushinterhorns rechts mit perimeniskealer Zyste

-

Unfalldatum 11/2021

Dr. F.___ und Dr. I.___ führen in ihrem

Bericht aus, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung ein hinkfreies

Gangbild zeige. Das Integument sei reizlos ohne Rötung, Schwellung oder

Trophikveränderung. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz sowohl medial als auch

lateral über dem Gelenkspalt mit Punctum maximum dorsomedial. Die Beweglichkeit

mit Flexion/Extension betrage 120/0/0°. Das Ligamentum collaterale tibiale

(engl. MCL für medial collateral ligament) und das Ligamentum collaterale

laterale (engl. LCL für lateral collateral ligament) seien intakt. Beim

Lachman-Test sei ein harter vorderer Anschlag ohne verlängerte ap-Translation

feststellbar. Der modifizierte McMurray-Test sei medialseitig schmerzhaft. Der

laterale modifizierte McMurray-Test sei negativ. Die Hyperextensionszeichen

seien ebenfalls negativ. Im MRI vom 22. Februar 2022 zeige sich ein intakter

Knorpel. Es sei keine vermehrte Gelenksflüssigkeit und kein osteochondrales

Fragment ersichtlich. Das MCL und das LCL seien intakt. Jedoch sei ein

komplexer Riss des Innenmenis-kushinterhorns schräger Hauptkomponente und eine

kleine (3 x 2 mm) perimeniskeale Zyste posterior des Hinterhorns feststellbar.

Die bisherige konservative Behandlung werde fortgesetzt, da die entsprechenden Therapien

bislang noch nicht konsequent durchgeführt worden seien.

4.8

In seiner Stellungnahme vom 18.

März 2022 (Suva-Nr. 23) hält Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2021 bei der Arbeit

beim Heben einer schweren Last über 30 kg ausgerutscht sei und den Oberkörper

verdreht habe, wodurch er ein LWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Die erste

Untersuchung sei gleichentags in der ambulanten Notfallstation der Hausärzte im

Bürgerspital Solothurn (ANOS) erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge

über zum Teil sehr starke LWS-Schmerzen und Knieschmerzen rechts geklagt,

kombiniert mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Panikattacken und

Übelkeit. In der Sprechstunde von Dr. J.___ sei der Beschwerdeführer erstmals

am 2. Dezember 2021 vorstellig geworden. Es sei eine komplette perorale sowie

lokale myotonolytische und analgetische Therapie kombiniert mit Physiotherapie

eingeleitet worden. Aufgrund belastungsabhängiger LWS-Schmerzen und zunehmender

Knieschmerzen rechts seien spezialärztliche neurologische und knieorthopädische

Beurteilungen erfolgt.

4.9

Der Kreisarzt Dr. med. K.___,

Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin, hält in seiner

Beurteilung vom 22. März 2022 (Suva-Nr. 22) fest, dass bei der klinischen

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022 die lumbalen Schmerzen

unter Physiotherapie bereits regredient und nicht mehr einschränkend gewesen

seien und inzwischen wohl abgeheilt sein dürften. Eine einfache Distorsion der

Wirbelsäule gelte spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt. Allenfalls noch

benötigte Physiotherapie für den Rücken könne somit längstens noch bis Ende Mai

2022.

zu Lasten der Unfallversicherung erfolgen. Hinsichtlich des rechten Knies

des Beschwerdeführers führt Dr. K.___ aus, dass die geltend gemachten

Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29.

November 2021 zurückzuführen seien. Das Ereignis habe höchstens zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung von unfallfremd vorbestehenden Veränderungen am

Kniegelenk geführt. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 22. Februar 2022 würden

sich keine eindeutig unfallbedingten strukturellen Veränderungen zeigen. Die

nachgewiesenen Veränderungen im Innenmeniskus seien aufgrund der MR-Morphologie

mit vorwiegend horizontaler Signalalteration und deutlicher Zystenbildung trotz

des jungen Alters des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich

meniskopathisch bedingt und somit unfallfremd zu beurteilen. Eine

unfallbedingte Meniskusläsion führe unmittelbar zu Schmerzen hoher Intensität

mit Funktionsverlust sowie deutlichem Kniegelenkserguss. Solche Beschwerden

seien im Verlauf wieder regredient. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der

Beschwerdeführer habe initial keine Kniebeschwerden angegeben. Auch in der

Unfallmeldung vom 8. Dezember 2021 seien Kniebeschwerden noch kein Thema

gewesen. Die Kniegelenksbeschwerden seien deutlich verzögert aufgetreten und im

Verlauf offenbar progredient, was nicht typisch sei für eine unfallbedingte

Genese. Allenfalls wäre eine vorübergehende Verschlimmerung des unfallfremden

Vorzustandes denkbar. Eine solche Verschlimmerung wäre aber nach sechs Wochen,

spätestens aber nach drei Monaten abgeschlossen und der Status quo sine

erreicht. Die angedachte Kniearthroskopie wäre somit nicht überwiegend

wahrscheinlich unfallkausal.

4.10

Im Sprechstundenbericht von Dr.

F.___ und Dr. G.___ vom 25. März 2022 (Suva-Nr. 33) wird die Diagnose gemäss

Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.7 – wiederholt.

Der Beschwerdeführer berichte anlässlich der Untersuchung von einer leichten

Besserung hinsichtlich der Beweglichkeit, allerdings hätten die Schmerzen etwas

zugenommen. Axial könne er das Knie gut belasten, bei kleinsten Drehbewegungen

habe er allerdings wieder Beschwerden. Die Befunde zeigten sich im Vergleich

zur Voruntersuchung – i.e. die Untersuchung vom 25. Februar 2022 – im

Wesentlichen unverändert. Die Beweglichkeit in Flexion/Tension betrage 120/0/0°.

Die Kollateral- und Kreuzbänder seien stabil. Die Meniskuszeichen seien

deutlich positiv. Nach wie vor bestünden diffuse ubiquitäre Druckdolenzen

insbesondere über dem medialen Kniegelenkspalt. In Anbetracht des zögerlichen

Verlaufs ohne wesentliche Besserung werde nun eine diagnostische und

therapeutische Kniegelenksarthroskopie empfohlen.

4.11

Gemäss Operationsbericht von

Dr. F.___ vom 7. April 2022 (Suva-Nr. 38) wurde gleichentags beim

Beschwerdeführer eine Kniearthroskopie samt Naht des Innenmeniskushinterhorns

rechts durchgeführt. Bei der Übersichtsarthroskopie zu Beginn der Operation

habe sich ein unauffälliger suprapatellärer Rezessus gezeigt. Es seien keine

freien Gelenkskörper und keine Synovitis feststellbar gewesen. Das

Patellofemoralgelenk sei unauffällig gewesen mit intaktem Knorpel und gutem

Tracking. Der mediale Rezessus sei frei gewesen, der laterale Rezessus

ebenfalls. Der Hiatus popliteus sei unauffällig gewesen. Das laterale

Gelenkskompartiment mit intaktem Knorpel femoral und tibial sowie unauffälligem

Meniskus sei ebenfalls unauffällig gewesen. Das Kreuzband sei intakt gewesen

und habe mit dem Tasthaken eine gute Stabilität gezeigt. Medial habe sich eine

Fissur im Femorkondylus mit Teppich-Phänomen gezeigt, hierüber hinaus seien

keine weiteren Knorpelverletzungen entdeckt worden. Der Riss des

Innenmeniskushinterhorns sei mehrheitlich horizontal mit z.T. vertikaler

Komponente bis an die Pars intermedia reichend.

4.12

Im Sprechstundenbericht von Dr.

F.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, vom 20. Mai 2022 (Suva-Nr. 43) wird

folgende Diagnose gestellt:

Status nach

Kniearthroskopie und Naht des Innenmeniskushinterhorns rechts (2 x Smith

& Nephew UltraFastfix) vom 07.04.2022 mit/bei

-

komplexem Riss des

Innenmeniskushinterhorns rechts, Unfalldatum 11/2021

Dr. F.___ und Dr. L.___ führen in ihrem

Bericht aus, dass sich anlässlich der Untersuchung reizlos verheilte

Arthroskopieportale zeigten. Die Sensibilität über dem Knie sei erhalten. Es

sei kein Erguss feststellbar, das Knie sei jedoch minim angeschwollen. Es

bestehe keine Rötung. Die Bewegungsumfang aktiv betrage 110/0/0° in Flexion und

Extension. Die Kollateralbänder seien in Extension und auch in 30° Flexion

stabil. Der Lachman-Test ergebe einen satten Anschlag. Der McMurray-Test ergebe

eine Schmerzangabe über dem Innenmeniskus. Insgesamt zeige sich sechs Wochen

postoperativ ein regelrechter Verlauf. Ab sofort könne auf die Teilbelastung

verzichtet werden und eine Aufbelastung gemäss Beschwerden in Anleitung der

Physiotherapie geschehen.

4.13

Der Kreisarzt Dr. K.___ führt

in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 47) aus, dass weder die im

Operationsbericht vom 7. April 2022 beschriebenen Veränderungen noch die in den

Bildern der Arthroskopie dargestellten Befunde auf eine eindeutig

unfallbedingte Genese hinweisen würden. Die im Operationsbericht beschriebene

vorwiegend horizontale Läsion zeige sich auch in den intraoperativen Bildern.

Die Rissbildung sei komplex mit nur geringer vertikaler Komponente. Hieraus

könne keine Unfallkausalität abgeleitet werden. Die Befunde seien in

Übereinstimmung mit den im MRI dargestellten Veränderungen, die klar auf eine

degenerative Genese hinweisen würden. In den Berichten der initialen

Arztkonsultationen würden Kniebeschwerden noch nicht einmal erwähnt. Auch

würden in der Schadenmeldung vom 8. Dezember 2021, also mehr als eine Woche

nach dem Ereignis, keine Kniegelenksbeschwerden geltend gemacht. Traumatisch

bedingte Meniskusverletzungen würden unmittelbar zu Beschwerden mit Schmerzen

von hoher Intensität führen, meist mit deutlicher Funktionseinbusse im

Kniegelenk und begleitendem Kniegelenkserguss. Solche Beschwerden seien im

Verlauf meist wieder zumindest teilweise regredient. Das sei hier in diesem

Fall anders. Initial seien keine Kniegelenksbeschwerden angegeben worden. Diese

seien erst deutlich verzögert erwähnt worden und im Verlauf auch progredient,

was klar gegen eine traumatische, jedoch für eine degenerative Pathogenese

spreche. Die am 7. April 2022 operierten Veränderungen im rechten Kniegelenk

des Versicherten seien allesamt degenerativ, d.h. auch ohne das Ereignis vom

29.

November 2021 erklärbar. Insbesondere die MR-Morphologie mit komplexer,

vorwiegend schräg-horizontaler Signalalteration in Kontakt mit basisnahen

Meniskuszysten weise auf eine bereits seit längerem bestehende degenerative

Pathologie hin. Die Meniskusveränderungen, die bei der Operation adressiert

wurden, seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom

29.

November 2021.

4.14

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und Dr. L.___ vom 1. Juli 2022 (Suva-Nr. 55) wird die

Diagnose gemäss Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2022 – siehe oben Ziff.

4.10

– wiederholt. Dr. M.___ und Dr. L.___ führen in ihrem Bericht aus, dass

sich anlässlich der Untersuchung eine leichte Hypothrophie des Knies rechts im

Vergleich zur Gegenseite zeige. Die Arthroskopieportale seien reizlos verheilt,

die Sensibilität über dem Knie erhalten. Es läge kein Erguss, keine Schwellung

und keine Rötung vor. Der Bewegungsumfang aktiv betrage 130/0/0° in

Flexion/Extension. Die Kollateralbänder seien in Extension und auch in 30°

Flexion stabil. Der Lachman-Test ergebe einen satten Anschlag. Sowohl der

McMurray- als auch der Thessaly-Test seien negativ. Insgesamt zeige sich drei

Monate postoperativ ein zeitgerechter Verlauf mit jedoch deutlich erhöhtem

Analgetikabedarf. Es werde das sofortige Absetzen von Palexia und das möglichst

schnelle Ausschleichen der restlichen Medikamente empfohlen.

4.15

Im Sprechstundenbericht von Dr.

M.___ und Dr. I.___ vom 23. September 2022 (Suva-Nr. 68) wird die Diagnose

gemäss Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2022 – siehe oben Ziff. 4.10 – erneut

wiederholt. Dr. M.___ und Dr. I.___ führen in ihrem Bericht aus, dass der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit alle Schmerzmedikamente abgesetzt habe und

von einer deutlichen Beschwerdelinderung mit aktueller Schmerzfreiheit bei

allen täglichen Aktivitäten berichte. Lediglich knieende Tätigkeiten bereiteten

ihm noch Schmerzen im anterioren Bereich. Bei der Untersuchung zeige sich

inspektorisch eine Hypothrophie des Oberschenkels. Die Arthroskopieportale

seien reizlos, das Integument intakt. Über dem medialen und lateralen

Gelenkspalt bestehe keine Druckdolenz. Es sei kein Erguss und keine Schwellung

feststellbar. Die Beweglichkeit mit Flexion/Extension betrage 130/0/0°. Das MCL

und das LCL seien sowohl in Extension als auch in 30° Flexion stabil. Der

modifizierte McMurray-Test sei medial und lateral negativ. Die periphere

Sensibilität sei intakt, ebenso die periphere Durchblutung und Motorik.

Insgesamt zeige sich sechs Monate postoperativ eine weiterhin deutliche

Besserung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei im Alltag ausser bei

knieenden Tätigkeiten schmerzfrei. Aufgrund der Muskelatrophie werde die Fortsetzung

der Physiotherapie und die Kräftigung der Kniegelenksmuskulatur empfohlen.

Seitens Orthopädie werde die Therapie abgeschlossen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

bei der Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die

Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. K.___ vom 22. März 2022 – siehe oben

Ziff. 4.9 – und 1. Juli 2022 – siehe oben Ziff. 4.13 – ab. Strittig ist,

ob diese Stellungnahmen für die hier relevanten Fragen beweiskräftig sind. Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang mehrere Rügen vor, die es im

Folgenden zu prüfen gilt. Wie unter Ziff. 3.2 oben dargelegt, sind ergänzende

Abklärungen notwendig, falls auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen bestehen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst, dass es sich bei den Stellungnahmen von Kreisarzt Dr. K.___ um

versicherungsinterne Papiere handle, woraus zu schliessen sei, dass es diesem

grundsätzlich an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehle. Zudem sei seine

Einschätzung lediglich auf Aktenbasis erfolgt und habe aufgrund seiner

fehlenden Facharztkompetenz einen sehr geringen Beweiswert.

5.2.2

5.2.2.1

Entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers lässt die Tatsache allein, dass der Kreisarzt in einem

Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, nicht schon auf mangelnde

Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 8C_792/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3; BGE 125 V 351

E. 3b/ee). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.2.2.2

Festzuhalten ist weiter, dass

reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt

und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_322/2020 E. 3 m.w.H.). Vorliegend ist ein lückenloser Befund

gegeben, womit es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden Sachverhalts geht. Aus dem Umstand allein, dass Kreisarzt Dr.

K.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, kann dieser somit nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.2.3

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung

Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich

Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 14. April 2020 E. 5.2). Dass es

Kreisarzt Dr. K.___ an Fachkompetenz mangle, ist somit nicht erstellt. Die

Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer rügt

weiter, dass sich Kreisarzt Dr. K.___ bei seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung insofern auf falsche tatsächliche Feststellungen abstütze, als der

Versicherte anfänglich keine Kniegelenksbeschwerden angegeben habe. Es treffe

zwar zu, dass in den initialen Arztberichten keine Kniebeschwerden festgehalten

worden seien. Dies sei jedoch auf die unvollständige Anamnese der

erstversorgenden Ärztin zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe umgehend

telefonisch reklamiert, dass der Unfallhergang und die Unfallfolgen (Rücken-

und Knieschmerzen) nicht richtig festgestellt worden seien. Daraufhin habe das

Bürgerspital Solothurn dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 ein Schreiben

zukommen lassen, wonach keine Bereitschaft bestehe, die (falsche) Anamnese zu

korrigieren. Der Beschwerdeführer habe aktenkundig von Beginn weg über das beim

Unfall lädierte Kniegelenk berichtet und Schmerzen angegeben, was auch dessen

Hausarzt Dr. J.___ im Bericht vom 18. März 2022 und nochmals im Schreiben

vom 9. Juni 2023 bestätige.

5.3.2

Die Kniebeschwerden des

Beschwerdeführers werden – wie die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid vom 20. März 2023 korrekt festhält – erstmals im

Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 14. Februar 2022 (Suva-Nr.

20) dokumentiert. In sämtlichen vorher erstellten Unterlagen mit Angaben zum

medizinisch relevanten Sachverhalt – das sind der Notfallbericht von Dr. B.___

vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 19), die Verordnung zur Physiotherapie von Dr. B.___

vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 4), die Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember

2021.

(Suva-Nr. 1) und die Verordnung zur Physiotherapie von Dr. J.___ vom 22.

Dezember 2021 (Suva-Nr. 6) – werden jeweils nur Rückenbeschwerden erwähnt. Dass

sich der Beschwerdeführer umgehend bei Dr. B.___ beschwert habe, weil in ihrem

Notfallbericht vom 29. November 2021 Unfallhergang und Unfallfolgen nicht

richtig festgestellt worden seien, wie der Beschwerdeführer behauptet, geht aus

dem Schreiben von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 2) nicht

hervor. In diesem Schreiben hält Dr. B.___ vielmehr fest, dass eine

nachträgliche Abänderung der ärztlichen Beurteilung nicht möglich sei,

insbesondere auch, da die Angaben in ihrem Bericht mit denen der Aufnahme und

der Triage übereinstimmen würden. Damit bestätigt Dr. B.___, dass ihre Angaben

im Notfallbericht korrekt seien. Hinzu kommt, dass sich Dr. B.___ in ihrem

Schreiben vom 9. Dezember 2021 explizit zur Unterscheidung zwischen Unfall und

Krankheit im Falle eines Hebetraumas äussert. Dies ist – wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 zu Recht

vorbringt – als Indiz dafür zu werten, dass hierin der Grund für die

Berichtigungsanfrage des Beschwerdeführers lag. Hätte der Beschwerdeführer

wegen der nicht dokumentierten Kniebeschwerden reklamiert, so ist anzunehmen,

dass ihm Dr. B.___ empfohlen hätte, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem

gemäss Notfallbericht im Rahmen der Erstbehandlung kein entsprechender Befund

erhoben worden war. Als widersprüchlich erweist sich in diesem Zusammenhang

auch, dass der Beschwerdeführer wegen der nicht im Notfallbericht dokumentierten

Kniebeschwerden bei Dr. B.___ reklamiert haben soll, in der Schadenmeldung UVG,

die nur unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt worden sein kann,

jedoch ebenfalls keine Kniebeschwerden erwähnt werden, ohne dass der

Beschwerdeführer hier eine Korrektur verlangt und allenfalls die

Beschwerdegegnerin kontaktiert hätte. In der Schadenmeldung UVG hätte der

Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, die im Notfallbericht nicht

dokumentierten Kniebeschwerden zu erwähnen, nachdem sie von Dr. B.___ nicht dokumentiert

worden waren. Was schliesslich den Arztbericht vom 18. März 2022 (Suva-Nr. 23)

sowie das Schreiben vom 9. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 16) jeweils von

Dr. J.___ betrifft, so ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5

m.H.). Hierzu passt, dass Dr. J.___ in seinem Bericht vom 18. März 2022 offen

lässt, wann genau der Beschwerdeführer erstmals über Kniebeschwerden klagte.

Erst auf die mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 15) explizit vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer

beim Arzttermin vom 2. Dezember 2021 Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

angegeben habe, antwortet Dr. J.___ mit ja. Mit Blick auf die Rechtsprechung,

wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" i.d.R.

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2018 vom 18.

September 2018 E. 4.1), ist vorliegend auf die ersten Aussagen des

Beschwerdeführers abzustellen, wie sie sich aus dem Notfallbericht von Dr. B.___

vom 29. November 2021 und der Schadenmeldung UVG vom 8. Dezember 2021 ergeben.

Dass Dr. K.___ bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, dass initial keine

Kniebeschwerden seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden, ist somit

nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer bringt

schliesslich mehrere Rügen gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung

durch Kreisarzt Dr. K.___ vor. So führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass

er im Unfallzeitpunkt 25 Jahre alt gewesen sei, was das Vorhandensein von

degenerativen Veränderungen unwahrscheinlich erscheinen lasse. Er bezeichne

sich als eher sportlich und auf eine gesunde Lebensweise achtend. Bisher sei er

am ganzen Körper und vor allem in Bezug auf Gelenke, namentlich Kniegelenke,

vollständig beschwerdefrei gewesen. Er nehme alle anderen Gelenke, namentlich

das beim Unfall unversehrte Kniegelenk, ebenfalls als vollständig

beschwerdefrei wahr, was klarerweise auch gegen degenerative Veränderungen

spreche. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die kreisärztliche

Beurteilung auch deshalb fragwürdig sei, weil nach deren Logik gar kein

natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden

bestehe, als ob die Kniebeschwerden unabhängig vom Unfall am 29. November 2022,

jedoch gleichzeitig mit diesem und damit zufällig zum selben Zeitpunkt aufgetreten

seien. Dies sei abwegig. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin,

dass der leitende Arzt der Poliklinik Orthopädie des Bürgerspitals Solothurn

mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ausdrücklich festgestellt habe, dass

aufgrund der radiologischen Untersuchung (MRI) keine degenerativen

Veränderungen vorlägen. Diese Feststellung sei vom Kreisarzt übersehen worden.

5.4.2

5.4.2.1

Hinsichtlich des Alters des

Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt ist festzuhalten, dass gemäss

histologischen Untersuchungen operativ gewonnener Meniskus(teil)resektate und

Autopsieuntersuchungen degenerative Meniskusveränderungen bereits beim jungen

Menschen zu beobachten sind (Isabel Mazzotti et al., Der isolierte traumatische

Meniskusriss – gibt es neue Erkenntnisse?, in: Versicherungsmedizin 4/2002 S. 172

ff, S. 173 f.). Durch die physiologische Alterung kommt es zu einer zunehmenden

Texturstörung des Meniskusgewebes, was dazu führt, dass mit zunehmendem Alter

Meniskusschäden entstehen (Harald Hempfling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung im

Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente,

Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 46). Bereits in der dritten Lebensdekade weist

der Meniskus des Menschen regelmässig eine Texturstörung ersten Grades von drei

Graden auf (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 47 Abb. 1.25), die sich durch eine

mukoide Degeneration, d.h. eine Verquellung der Grundsubstanz mit Basophilie,

einen leichten Zellkernverlust, das Fehlen von Matrixzellen, d.h. eine

deutliche Abnahme der Zelldichte der Meniskusmatrix, sowie einen aufgelockerten

Faserverlauf kennzeichnet (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 39). Im Falle einer

Überlastung des Meniskus – insbesondere bei mehrjähriger kniebelastender Arbeit

in der Hocke, wie es für Bergleute, Gärtner und Bodenleger typisch ist (vgl. Joachim

Grifka, Orthopädie Unfallchirurgie, 10. Aufl., Berlin 2021, S. 479) – wird die

Degeneration zusätzlich beschleunigt (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 47 Abb. 1.25).

Wenngleich Meniskusrisse bei jüngeren Personen eher auf eine traumatische

Verletzung als auf eine Degeneration zurückzuführen sind, kann aus dem Alter

der betroffenen Person nicht auf eine Unfallgenese des Meniskusrisses

geschlossen werden. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor

dem Unfall vom 29. November 2021 vollständig beschwerdefrei gewesen sein soll. Eine

sichere Korrelation zwischen degenerativen Meniskusrissen und Symptomen ist

bislang nicht erstellt (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen

Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 4/2018 S. 335 ff.,

S. 346). Wenn selbst ein degenerativer Meniskusriss asymptomatisch sein kann

(vgl. Samuelsson, a.a.O., S. 346), umso mehr hat dies für die Degeneration an

sich zu gelten. Der Beschwerdeführer kann aus seinem Alter und der

Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4.2.2

Dass die Kniebeschwerden des

Beschwerdeführers zeitlich nach dem Unfall vom 29. November 2021 – siehe Ziff. 5.3.2

oben – aufgetreten sind, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden zu

begründen. Der Nachweis der Unfallkausalität gestützt auf den Grundsatz «post

hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

ist beweisrechtlich nicht zulässig (wegleitend BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Der Beschwerdeführer kann aus der zeitlichen Abfolge von Unfall und Kniebeschwerden

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.4.2.3

Die Beurteilung von Kreisarzt

Dr. K.___, wonach der beim Beschwerdeführer diagnostizierte komplexe Riss des

Innenmeniskushinterhorns auf eine degenerative Pathogenese zurückgehe, stützt

sich im Wesentlichen auf die Rissmorphologie und das Fehlen unmittelbar im

Unfallzeitpunkt eingetretener Schmerzen und Funktionseinschränkungen samt

progredientem Verlauf der Beschwerden. Zur Rissmorphologie ist festzuhalten,

dass nicht erwiesen ist, dass Horizontalrisse überwiegend degenerativer Natur

sind, während Längsrisse unfallbedingt entstehen (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 27).

Das durch vorzeitige Texturstörungen bedingte Schadensbild kann sehr

unterschiedlich ausgeprägt sein, wie kernspintomografisch gesichert ist (Elmar

Ludolph, Der Unfallmann, 13. Aufl., Berlin 2022, S. 570). Dasselbe dürfte für

die Folgen einer äusseren Krafteinwirkung gelten, wobei hier einzuräumen ist,

dass die Forschungslage unzureichend ist (Ludolph, a.a.O., S. 570). Als Indiz

für die degenerative Pathogenese des Risses des Innenmeniskushinterhorns des

Beschwerdeführers verbleibt somit bloss das Fehlen unmittelbar eingetretener

Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Unfallzeitpunkt samt progredientem

Verlauf der Beschwerden. Gegen die degenerative Pathogenese des Risses des

Innenmeniskushinterhorns spricht demgegenüber – wie der Beschwerdeführer zu

Recht vorbringt –, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte keine

degenerativen Veränderungen als Befund erhoben wurden. So wird im Arztbericht

von Dr. E.___ vom 18. Februar 2022 betreffend das gleichentags durchgeführte

Röntgen des rechten Knies des Beschwerdeführers – siehe oben Ziff. 4.4 – explizit

festgehalten, dass keine degenerativen Veränderungen ersichtlich seien. Gemäss

Arztbericht von Dr. H.___ vom 22. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.6 – war

das gleichentags durchgeführte MRI bis auf den komplexen, vorwiegend schräg

horizontalen Riss des Innenmeniskushinterhorns mit kleinen basisständigen

Meniskuszysten unauffällig. Schliesslich zeigte sich laut Operationsbericht von

Dr. F.___ vom 7. April 2022 – siehe oben Ziff. 4.11 – anlässlich der

gleichentags durchgeführten Arthroskopie nebst dem bekannten Meniskusriss

medial bloss eine Fissur im Femorkondylus mit Teppich-Phänomen. Isolierte

Meniskusverletzungen – gemeint sind isoliert traumatische Verletzungen am nicht

degenerativ vorgeschädigten Meniskus (vgl. Mazotti, a.a.O., S. 172) – sind

unter Berücksichtigung der nur nachrangigen funktionellen Beanspruchung der

Menisken zwar eine Rarität (Ludolph, a.a.O., S. 566). Im Falle eines

Schadensmechanismus, bei dem der Meniskus der Gelenkbewegung nicht folgen kann,

zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt wird und unter Stress gerät, ohne dass

makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat

erfolgen, sind isolierte Meniskusverletzungen jedoch durchaus möglich (Ludolph,

a.a.O., S. 571). Ein solcher Schadensmechanismus liegt vor beim sog. Drehsturz

– bei diesem wird das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei (fest) fixiertem

Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen, so dass die

physiologische Schlussrotation nicht ablaufen kann (Ludolph, a.a.O. S. 567;

Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 50 f.) – , beim Abspringen von einer fahrenden

Maschine bzw. einem fahrenden Gerät sowie bei allen Mechanismen, die bedingt

durch eine äussere Krafteinwirkung zu einer unkontrollierten Streckung im

Kniegelenk aus der Beugung führen unter maximaler Anspannung der

Oberschenkelmuskulatur (Ludolph, a.a.O., S. 570 f.; vgl. hierzu auch

Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 50 f.). Vorliegend setzt sich Kreisarzt Dr. K.___

in seinen Stellungnahmen – notabene auch in seiner von der Beschwerdegegnerin

mit Duplik vom 3. Juli 2023 (A.S. 39 f.) eingereichten Stellungnahme vom 26.

Juni 2023 (A.S. 41 ff.) – weder mit dem Fehlen degenerativ erklärbarer Befunde noch

mit der Unfallmechanik auseinander. Dieses Versäumnis genügt, um die von der

Rechtsprechung für ergänzende Abklärungen verlangten geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Beurteilung zu begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern

als begründet.

5.4.2.4

Nach dem Gesagten wurde der

Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Knie-problematik nicht rechtsgenüglich

abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl.

BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Es ist in erster Linie Aufgabe des

Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um

den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen (Art.

Dispositiv

43 Abs. 1 ATSG). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die fehlenden Abklärungen nachhole und anschliessend

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). Bei diesen

Abklärungen ist darauf zu achten, dass eine Auseinandersetzung mit sämtlichen

für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Indizien, namentlich dem

Fehlen degenerativ erklärbarer Befunde und der Unfallmechanik – der Unfall

ereignete sich gemäss den Akten dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei der

Demontage einer 30 kg schweren Herdplatte ausrutschte, mit der Platte in der

Hand einen Ausfallschritt machte, wodurch er sich zwar auffangen konnte, dabei

aber sein Knie nach rechts «verdrückt» wurde –, stattfindet und anschliessend

eine kritische Gesamtwürdigung vorgenommen wird (vgl. hierzu Samuelsson,

a.a.O., S. 351 ff.).

6.

6.1

6.1.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g

Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1

m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

6.1.2 Die Parteientschädigung wird

vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Mit Honorarnote vom 15. August 2023 (A.S. 55 ff.)

macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens seines Klienten einen

Zeitaufwand von 18,5333 h zu einem Stundenansatz von CHF 290.00, ausmachend CHF

5'374.66, und eine Kleinspesenpauschale im Umfang von 3 % des Honorars,

ausmachend CHF 161.24, geltend. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von

7,7 %, ausmachend CHF 426.26, ergibt sich eine Kostenforderung von

insgesamt CHF 5'962.15. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands

von 18,5333 h kann der detaillierten Auflistung der Anwaltstätigkeiten

entnommen werden, dass für die Redaktion der achtseitigen Beschwerdeschrift ein

Zeitaufwand von 9,5 h geltend gemacht wird. Nachdem der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers diesen bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren vertrat

und somit über Fallkenntnis verfügte, rechtfertigt sich ein solcher Zeitaufwand

für die Redaktion der Beschwerdeschrift nicht. Der Zeitaufwand ist in diesem

Zusammenhang um 3 h zu kürzen. Weiter stellen mehrere in der Kostennote

aufgeführte Anwaltstätigkeiten (Versand Beschwerde an Versicherungsgericht mit

Beweismittelverzeichnis am 24. April 2023, Versand Empfangsbescheinigung an

Versicherungsgericht am 11. Mai 2023, Versand E-Mail an Klient am 11. Mai

2023, Versand Verfügung per E-Mail an Klient am 1. Juni 2023 und Versand

Verfügung vom 4. Juli 2023 mit Beilagen per E-Mail an Klient am 13. Juli 2023) Kanzleiaufwand

dar, der im Stundenansatz des Anwaltshonorars bereits berücksichtigt ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Der Zeitaufwand ist in diesem Zusammenhang um

insgesamt 47 Minuten zu kürzen. Somit ergibt sich ein zu entschädigender

Zeitaufwand von 14,75 Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF

290.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren. Praxisgemäss wird nur in

rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr

als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht

weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten

überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich

schwierig. Das zu entschädigende Anwaltshonorar beläuft sich somit auf CHF 4'130.00

(14,75 Stunden x CHF 280.00). Zuzüglich der Kleinspesenpauschale von CHF 123.90

(3 % von CHF 4'130.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 327.55 (7,7 % von CHF

4'253.90) ergibt sich eine von der Beschwerdegegnerin zu leistende

Parteientschädigung von CHF 4'581.45.

6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein

Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'581.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon