VSBES.2023.102
Ergänzungsleistungen AHV
31. Januar 2024Deutsch11 min
Sie beanstandete insbesondere die Position «Verzicht Wohnrecht» (AK-Nr. 158). Die
Source so.ch
Urteil vom 31. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 13. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1945 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. November 2021 zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 131).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2022
lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die
anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 154).
Die Berechnung für die Zeit ab 1. November 2021 ergab bei Ausgaben von CHF
40'457.00 und Einnahmen von CHF 61'522.00 einen Einnahmenüberschuss von CHF
21'065.00. Hierfür massgebend war die Anrechnung von Einnahmen unter der
Bezeichnung «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 22'800.00. In der
Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 resultierte ein Einnahmenüberschuss
von CHF 20'062.00, der ebenfalls auf die Position «Verzicht Wohnrecht» von
CHF 22'800.00 zurückzuführen war (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 155
f.).
2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022.
Sie beanstandete insbesondere die Position «Verzicht Wohnrecht» (AK-Nr. 158). Die
Beschwerdegegnerin traf ergänzende Abklärungen (vgl. AK-Nrn. 157, 168). Die
Beschwerdeführerin liess am 20. Februar 2023 ergänzende Unterlagen einreichen
(AK-Nr. 170). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 176; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene neue Berechnung ergab nunmehr
einen Einnahmenüberschuss von CHF 28'941.00 (ab 1. November 2021, AK-Nr. 175)
respektive von CHF 27'938.00 (AK-Nr. 174). Dazu trug weiterhin der als Einnahme
angerechnete Verzicht auf ein Wohnrecht bei, das nun mit CHF 32'280.00 pro Jahr
bewertet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 174 f.).
3. Mit Zuschrift vom 26. April
2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023
erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid und die zugrundeliegende
Verfügung vom 12. Mai 2022 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien
Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe auszurichten. Beanstandet
wird wiederum die Anrechnung der Position «Verzicht Wohnrecht» (A.S. 6 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 «gestützt auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin» die Gutheissung der Beschwerde und die
Rückweisung der Angelegenheit (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab November 2021.
1.2
Aufgrund der Ausführungen in der
Beschwerde ist einzig umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen
zu Recht eine Position «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 32'280.00
berücksichtigt hat. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten
und es ist auch kein Fehler ersichtlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich
daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4
S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die
anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. Da die jährliche
Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann der
Anspruch jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu, ohne Bindung an frühere
Festlegungen, geprüft werden.
2.2
Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet
eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der
Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der
Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person,
welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der
Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden
müssen. (Art. 15e Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war
Eigentümerin des Grundstücks GB B.___. Am 29. Mai 2018 verkaufte sie dieses
Grundstück an ihre Enkelin C.___. Der Verkaufspreis wurde auf CHF 477'500.00
festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin auf einen Teilbetrag
von CHF 17'500.00 schenkungsweise verzichtete, so dass die Käuferin noch eine
Summe von CHF 460'000.00 zu bezahlen hatte. Laut Ziffer 4 des öffentlich
beurkundeten Kaufvertrags behielt sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin
ein lebenslängliches, entgeltliches Wohnrecht «an der 3-Zimmerwohnung im
Erdgeschoss des Wohnhauses Nr. [...] auf Grundbuch B.___» vor. In das Wohnrecht
eingeschlossen war die Mitbenützung des Kellers, der Waschküche, des Gartens
und des Parkplatzes. Das Entgelt für das Wohnrecht wurde auf CHF 1'000.00 pro
Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 144).
3.2
Laut einer telefonischen Auskunft
vom 2. Mai 2022, welche die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde
einholte, handelte es sich bei der verkauften Liegenschaft um ein
Einfamilienhaus, wobei geplant war, daraus zwei Wohnungen zu erstellen. Das
Projekt sei jedoch nie umgesetzt worden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin
in eine ebenfalls ihr gehörende Liegenschaft in [...] gezogen, während das
verkaufte Haus in [...] durch die Käuferin (Enkelin) bewohnt werde (AK-Nr.
148). Auch die Abteilung Katasterschätzung, bei der die Beschwerdegegnerin eine
Schätzung des Marktmietwertes der durch das Wohnrecht erfassten 3-Zimmerwohnung
erbeten hatte, meldete zurück, nach Lage der Akten gebe es keine separate
Wohnung, sondern nur ein Einfamilienhaus (vgl. AK-Nr. 149). Die Schätzung
ergab schliesslich für das gesamte Einfamilienhaus mit Garage einen
Marktmietwert von CHF 2'690.00 pro Monat (AK-Nr. 150). Am 20. Februar
2023.
liess die Beschwerdeführerin mitteilen, ausserhalb des Kauf- und
Dienstbarkeitsvertrages vom 29. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 144) seien keine
weiteren Abmachungen zum Wohnrecht getroffen worden. Das vereinbarte Wohnrecht
sei aber in dieser Form nie zustande gekommen, da die verkaufte Liegenschaft
nicht habe umgebaut werden können und die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss gar
nie entstanden sei (AK-Nr. 170). In der Beschwerde wird weiter dargelegt, das
entgeltliche Wohnrecht habe sich auf eine noch zu erstellende 3-Zimmerwohnung
bezogen und sei nur unter der Bedingung eingeräumt worden, dass der geplante
Umbau realisiert werden könne. Der Umbau, dessen Start für Ende Juni 2018
geplant gewesen sei, sei jedoch im letzten Moment gescheitert. Das
Einfamilienhaus sei somit im ursprünglichen Zustand geblieben und die
Beschwerdeführerin habe das im Kaufvertrag vom 29. Mai 2018 vereinbarte Wohnrecht
nicht ausüben können. Aus diesem Grund sei mit einem separaten Dienstbarkeitsvertrag
vom 20. März 2019 (vgl. Beschwerdebeilage 3) das bisherige Wohnrecht
gelöscht worden. Stattdessen sei ein neues Wohnrecht begründet worden, welches
sich nur auf ein Schlafzimmer (2.74 m x 4.35 m) und ein «winziges Wohnzimmer
(2.45 m x 4 m)» bezogen habe. Hierfür sei ebenfalls ein Entgelt in der Höhe von
CHF 1'000.00 pro Monat vereinbart worden. Da die Beschwerdeführerin aber noch
eine eigene Liegenschaft in [...] besitze, habe sie sich entschieden, dort
einzuziehen. Dort habe sie mehr Platz und bezahle weniger. Die Käuferin und
Enkelin habe deshalb die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch veranlasst.
Diese Dienstbarkeit bestehe seit dem 18. Oktober 2022 nicht mehr (vgl.
Beschwerdebeilage 5).
3.3
Zusammenfassend präsentiert sich
ein ungewöhnlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verkaufte mit dem
öffentlich beurkundeten Vertrag vom 29. Mai 2018 (AK-Nr. 144) das in ihrem
Alleineigentum stehende Grundstück GB B.___ mit dem darauf stehenden
Einfamilienhaus an ihre Enkelin. Der Kaufpreis belief sich auf CHF 477'500.00
respektive nach Abzug des schenkungsweise erlassenen Betrags auf CHF
460'000.00. Zudem behielt sich die Beschwerdeführerin ein lebenslängliches
entgeltliches (monatlich CHF 1'000.00 inkl. Nebenkosten) Wohnrecht an einer
Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss vor. Diese Dreizimmerwohnung existierte bei
Abschluss des Kaufvertrags allerdings noch nicht. Sie hätte kurzfristig
erstellt bzw. abgetrennt werden sollen, was in der Folge jedoch nicht
realisiert wurde. Deshalb wurde mit dem erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 2019 (Beschwerdebeilage
3) das Wohnrecht entschädigungslos aufgehoben und stattdessen ein neues
Wohnrecht begründet, welches sich nicht mehr auf eine separate
Dreizimmerwohnung, sondern nur noch auf zwei Zimmer und eine separate Dusche
bezog. Auch dieses Wohnrecht war entgeltlich; das Entgelt wurde wiederum auf
CHF 1'000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt. Die Beschwerdeführerin
machte von ihrem Wohnrecht aber keinen Gebrauch, sondern lebt in einer anderen
ihr gehörenden Liegenschaft in [...]. Am 18. Oktober 2022 wurde auch das am 20.
März 2019 begründete Wohnrecht gelöscht (vgl. Beschwerdebeilage 5).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat im
Einspracheentscheid den Mietwert des ganzen Hauses von CHF 2'690.00 als
Einnahme betrachtet, auf welche die Beschwerdeführerin durch die Nichtwahrnehmung
des Wohnrechts verzichtet habe. Sie ging davon aus, das Wohnrecht habe, weil
die Dreizimmerwohnung in der Folge nicht erstellt bzw. abgetrennt wurde, das
ganze Haus umfasst. Diese Interpretation versteht sich aufgrund des Wortlauts
des Kaufvertrags und der aktenkundigen Raumverhältnisse (vgl. AK-Nr. 149 S. 1)
nicht von selbst, zumal die Einwohnerkontrolle mitgeteilt hatte, das Haus werde
von der Enkelin und Eigentümerin bewohnt (vgl. AK-Nr. 149; E. II. 3.2
hiervor). Zudem wäre bei der Bemessung der Höhe des Verzichts dem Umstand
Rechnung zu tragen gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Wohnrecht
handelte und mit dem Verzicht nicht nur das Nutzungsrecht, sondern auch das dafür
zu entrichtende Entgelt wegfiel. Im Beschwerdeverfahren wurden zusätzliche
Informationen geliefert und neue Unterlagen eingereicht, welche ebenfalls zu
berücksichtigen sind. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin
daher die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie selbst zur
Neuberechnung. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde ist in
diesem Sinn gutzuheissen.
5.
5.1
Für die Verteilung der
Prozesskosten gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als
vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, sofern keine besonderen
Umstände gegeben sind, welche eine andere Kostenverlegung als angezeigt
erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Solche Umstände können
vorliegen, wenn die versicherte Person Informationen, die bereits im Verwaltungsverfahren
hätten erteilt werden können und müssen, erst im Beschwerdeverfahren nachreicht.
Eine solche Konstellation lässt sich hier nicht vollständig verneinen, denn die
Beschwerdegegnerin hatte am 23. Januar 2023 um ergänzende Angaben zum Wohnrecht
erbeten (AK-Nr. 168) und die Antwort erhalten, es seien «ausserhalb des Kauf-
und Dienstbarkeitsvertrages keine weiteren Modalitäten zum vereinbarten
Wohnrecht getroffen» worden (vgl. Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom
20.
Februar 2023, AK-Nr. 170). Erst im Beschwerdeverfahren wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass bereits am 20. März 2019, also mehr als
zweieinhalb Jahre vor der EL-Anmeldung, ein Dienstbarkeitsvertrag geschlossen
worden war, der zur Löschung des im Kaufvertrag vereinbarten Wohnrechts und zur
Begründung eines neuen Wohnrechts führte (Beschwerdebeilage 3), sowie dass
dieses neue Wohnrecht auch bereits wieder gelöscht worden war
(Beschwerdebeilage 5). Mit diesen zusätzlichen Informationen wäre der
Beschwerdegegnerin eine zuverlässigere Beurteilung möglich gewesen. Andererseits
hätte der Einspracheentscheid auch ohne diese Unterlagen anders ausfallen
müssen (vgl. E. II. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als
gerechtfertigt, die Parteientschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Diese
Dispositiv
beläuft sich demnach auf zwei Drittel des in der Honorarnote vom 30. Juni 2023
genannten Betrags von CHF 2'495.95, entsprechend CHF 1'664.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer).
5.2 In Beschwerdesachen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen sind (abgesehen
vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG nicht
vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2023 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'664.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer