Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.102

Ergänzungsleistungen AHV

31. Januar 2024Deutsch11 min

Sie beanstandete insbesondere die Position «Verzicht Wohnrecht» (AK-Nr. 158). Die

Source so.ch

Urteil vom 31. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 13. März 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1945 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. November 2021 zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 131).

1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2022

lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die

anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 154).

Die Berechnung für die Zeit ab 1. November 2021 ergab bei Ausgaben von CHF

40'457.00 und Einnahmen von CHF 61'522.00 einen Einnahmenüberschuss von CHF

21'065.00. Hierfür massgebend war die Anrechnung von Einnahmen unter der

Bezeichnung «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 22'800.00. In der

Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 resultierte ein Einnahmenüberschuss

von CHF 20'062.00, der ebenfalls auf die Position «Verzicht Wohnrecht» von

CHF 22'800.00 zurückzuführen war (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 155

f.).

2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2022.

Sie beanstandete insbesondere die Position «Verzicht Wohnrecht» (AK-Nr. 158). Die

Beschwerdegegnerin traf ergänzende Abklärungen (vgl. AK-Nrn. 157, 168). Die

Beschwerdeführerin liess am 20. Februar 2023 ergänzende Unterlagen einreichen

(AK-Nr. 170). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 176; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

Die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene neue Berechnung ergab nunmehr

einen Einnahmenüberschuss von CHF 28'941.00 (ab 1. November 2021, AK-Nr. 175)

respektive von CHF 27'938.00 (AK-Nr. 174). Dazu trug weiterhin der als Einnahme

angerechnete Verzicht auf ein Wohnrecht bei, das nun mit CHF 32'280.00 pro Jahr

bewertet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 174 f.).

3. Mit Zuschrift vom 26. April

2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023

erheben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid und die zugrundeliegende

Verfügung vom 12. Mai 2022 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien

Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe auszurichten. Beanstandet

wird wiederum die Anrechnung der Position «Verzicht Wohnrecht» (A.S. 6 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 «gestützt auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin» die Gutheissung der Beschwerde und die

Rückweisung der Angelegenheit (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab November 2021.

1.2

Aufgrund der Ausführungen in der

Beschwerde ist einzig umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen

zu Recht eine Position «Verzicht Wohnrecht» in der Höhe von CHF 32'280.00

berücksichtigt hat. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten

und es ist auch kein Fehler ersichtlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich

daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4

S. 330 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die

anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. Da die jährliche

Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann der

Anspruch jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu, ohne Bindung an frühere

Festlegungen, geprüft werden.

2.2

Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet

eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der

Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der

Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person,

welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der

Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden

müssen. (Art. 15e Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

Eigentümerin des Grundstücks GB B.___. Am 29. Mai 2018 verkaufte sie dieses

Grundstück an ihre Enkelin C.___. Der Verkaufspreis wurde auf CHF 477'500.00

festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin als Verkäuferin auf einen Teilbetrag

von CHF 17'500.00 schenkungsweise verzichtete, so dass die Käuferin noch eine

Summe von CHF 460'000.00 zu bezahlen hatte. Laut Ziffer 4 des öffentlich

beurkundeten Kaufvertrags behielt sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin

ein lebenslängliches, entgeltliches Wohnrecht «an der 3-Zimmerwohnung im

Erdgeschoss des Wohnhauses Nr. [...] auf Grundbuch B.___» vor. In das Wohnrecht

eingeschlossen war die Mitbenützung des Kellers, der Waschküche, des Gartens

und des Parkplatzes. Das Entgelt für das Wohnrecht wurde auf CHF 1'000.00 pro

Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 144).

3.2

Laut einer telefonischen Auskunft

vom 2. Mai 2022, welche die Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde

einholte, handelte es sich bei der verkauften Liegenschaft um ein

Einfamilienhaus, wobei geplant war, daraus zwei Wohnungen zu erstellen. Das

Projekt sei jedoch nie umgesetzt worden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin

in eine ebenfalls ihr gehörende Liegenschaft in [...] gezogen, während das

verkaufte Haus in [...] durch die Käuferin (Enkelin) bewohnt werde (AK-Nr.

148). Auch die Abteilung Katasterschätzung, bei der die Beschwerdegegnerin eine

Schätzung des Marktmietwertes der durch das Wohnrecht erfassten 3-Zimmerwohnung

erbeten hatte, meldete zurück, nach Lage der Akten gebe es keine separate

Wohnung, sondern nur ein Einfamilienhaus (vgl. AK-Nr. 149). Die Schätzung

ergab schliesslich für das gesamte Einfamilienhaus mit Garage einen

Marktmietwert von CHF 2'690.00 pro Monat (AK-Nr. 150). Am 20. Februar

2023.

liess die Beschwerdeführerin mitteilen, ausserhalb des Kauf- und

Dienstbarkeitsvertrages vom 29. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 144) seien keine

weiteren Abmachungen zum Wohnrecht getroffen worden. Das vereinbarte Wohnrecht

sei aber in dieser Form nie zustande gekommen, da die verkaufte Liegenschaft

nicht habe umgebaut werden können und die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss gar

nie entstanden sei (AK-Nr. 170). In der Beschwerde wird weiter dargelegt, das

entgeltliche Wohnrecht habe sich auf eine noch zu erstellende 3-Zimmerwohnung

bezogen und sei nur unter der Bedingung eingeräumt worden, dass der geplante

Umbau realisiert werden könne. Der Umbau, dessen Start für Ende Juni 2018

geplant gewesen sei, sei jedoch im letzten Moment gescheitert. Das

Einfamilienhaus sei somit im ursprünglichen Zustand geblieben und die

Beschwerdeführerin habe das im Kaufvertrag vom 29. Mai 2018 vereinbarte Wohnrecht

nicht ausüben können. Aus diesem Grund sei mit einem separaten Dienstbarkeitsvertrag

vom 20. März 2019 (vgl. Beschwerdebeilage 3) das bisherige Wohnrecht

gelöscht worden. Stattdessen sei ein neues Wohnrecht begründet worden, welches

sich nur auf ein Schlafzimmer (2.74 m x 4.35 m) und ein «winziges Wohnzimmer

(2.45 m x 4 m)» bezogen habe. Hierfür sei ebenfalls ein Entgelt in der Höhe von

CHF 1'000.00 pro Monat vereinbart worden. Da die Beschwerdeführerin aber noch

eine eigene Liegenschaft in [...] besitze, habe sie sich entschieden, dort

einzuziehen. Dort habe sie mehr Platz und bezahle weniger. Die Käuferin und

Enkelin habe deshalb die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch veranlasst.

Diese Dienstbarkeit bestehe seit dem 18. Oktober 2022 nicht mehr (vgl.

Beschwerdebeilage 5).

3.3

Zusammenfassend präsentiert sich

ein ungewöhnlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verkaufte mit dem

öffentlich beurkundeten Vertrag vom 29. Mai 2018 (AK-Nr. 144) das in ihrem

Alleineigentum stehende Grundstück GB B.___ mit dem darauf stehenden

Einfamilienhaus an ihre Enkelin. Der Kaufpreis belief sich auf CHF 477'500.00

respektive nach Abzug des schenkungsweise erlassenen Betrags auf CHF

460'000.00. Zudem behielt sich die Beschwerdeführerin ein lebenslängliches

entgeltliches (monatlich CHF 1'000.00 inkl. Nebenkosten) Wohnrecht an einer

Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss vor. Diese Dreizimmerwohnung existierte bei

Abschluss des Kaufvertrags allerdings noch nicht. Sie hätte kurzfristig

erstellt bzw. abgetrennt werden sollen, was in der Folge jedoch nicht

realisiert wurde. Deshalb wurde mit dem erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 2019 (Beschwerdebeilage

3) das Wohnrecht entschädigungslos aufgehoben und stattdessen ein neues

Wohnrecht begründet, welches sich nicht mehr auf eine separate

Dreizimmerwohnung, sondern nur noch auf zwei Zimmer und eine separate Dusche

bezog. Auch dieses Wohnrecht war entgeltlich; das Entgelt wurde wiederum auf

CHF 1'000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) festgelegt. Die Beschwerdeführerin

machte von ihrem Wohnrecht aber keinen Gebrauch, sondern lebt in einer anderen

ihr gehörenden Liegenschaft in [...]. Am 18. Oktober 2022 wurde auch das am 20.

März 2019 begründete Wohnrecht gelöscht (vgl. Beschwerdebeilage 5).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat im

Einspracheentscheid den Mietwert des ganzen Hauses von CHF 2'690.00 als

Einnahme betrachtet, auf welche die Beschwerdeführerin durch die Nichtwahrnehmung

des Wohnrechts verzichtet habe. Sie ging davon aus, das Wohnrecht habe, weil

die Dreizimmerwohnung in der Folge nicht erstellt bzw. abgetrennt wurde, das

ganze Haus umfasst. Diese Interpretation versteht sich aufgrund des Wortlauts

des Kaufvertrags und der aktenkundigen Raumverhältnisse (vgl. AK-Nr. 149 S. 1)

nicht von selbst, zumal die Einwohnerkontrolle mitgeteilt hatte, das Haus werde

von der Enkelin und Eigentümerin bewohnt (vgl. AK-Nr. 149; E. II. 3.2

hiervor). Zudem wäre bei der Bemessung der Höhe des Verzichts dem Umstand

Rechnung zu tragen gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Wohnrecht

handelte und mit dem Verzicht nicht nur das Nutzungsrecht, sondern auch das dafür

zu entrichtende Entgelt wegfiel. Im Beschwerdeverfahren wurden zusätzliche

Informationen geliefert und neue Unterlagen eingereicht, welche ebenfalls zu

berücksichtigen sind. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin

daher die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie selbst zur

Neuberechnung. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde ist in

diesem Sinn gutzuheissen.

5.

5.1

Für die Verteilung der

Prozesskosten gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als

vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, sofern keine besonderen

Umstände gegeben sind, welche eine andere Kostenverlegung als angezeigt

erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Solche Umstände können

vorliegen, wenn die versicherte Person Informationen, die bereits im Verwaltungsverfahren

hätten erteilt werden können und müssen, erst im Beschwerdeverfahren nachreicht.

Eine solche Konstellation lässt sich hier nicht vollständig verneinen, denn die

Beschwerdegegnerin hatte am 23. Januar 2023 um ergänzende Angaben zum Wohnrecht

erbeten (AK-Nr. 168) und die Antwort erhalten, es seien «ausserhalb des Kauf-

und Dienstbarkeitsvertrages keine weiteren Modalitäten zum vereinbarten

Wohnrecht getroffen» worden (vgl. Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom

20.

Februar 2023, AK-Nr. 170). Erst im Beschwerdeverfahren wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass bereits am 20. März 2019, also mehr als

zweieinhalb Jahre vor der EL-Anmeldung, ein Dienstbarkeitsvertrag geschlossen

worden war, der zur Löschung des im Kaufvertrag vereinbarten Wohnrechts und zur

Begründung eines neuen Wohnrechts führte (Beschwerdebeilage 3), sowie dass

dieses neue Wohnrecht auch bereits wieder gelöscht worden war

(Beschwerdebeilage 5). Mit diesen zusätzlichen Informationen wäre der

Beschwerdegegnerin eine zuverlässigere Beurteilung möglich gewesen. Andererseits

hätte der Einspracheentscheid auch ohne diese Unterlagen anders ausfallen

müssen (vgl. E. II. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als

gerechtfertigt, die Parteientschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Diese

Dispositiv

beläuft sich demnach auf zwei Drittel des in der Honorarnote vom 30. Juni 2023

genannten Betrags von CHF 2'495.95, entsprechend CHF 1'664.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer).

5.2 In Beschwerdesachen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen sind (abgesehen

vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG nicht

vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'664.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer