VSBES.2023.103
Ergänzungsleistungen AHV
12. August 2025Deutsch38 min
12. Juni 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1957 geborenen A.___
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 29. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 20. Mai und
12. Juni 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1957 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab November 2013 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 230 ff.,
242 ff.). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom November 2014
(AK-Nr. 278) richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2015
rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 298 ff.). Am 7. August
2015 verfügte die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche auf
Ergänzungsleistungen ab August 2015 (AK-Nr. 327) sowie danach mit diversen
Verfügungen jeweils laufend über die Ansprüche für die nächsten Monate bzw.
Jahre (AK-Nr. 365 [Anspruch ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409
[Anspruch ab August 2017], 411 [Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab
Januar 2019]).
1.2
1.2.1 Am 20. Februar 2019 leitete die
Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (AK-Nr. 465). Im Zuge
dieser Überprüfung reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein
Formular sowie diverse Unterlagen, darunter Lohnausweise seiner Ehefrau aus den
Vorjahren, ein (AK-Nr. 454 ff.). Zudem wurde bekannt, dass der
Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau über Grundbesitz im Ausland verfügten, von
dem die Beschwerdegegnerin bisher keine Kenntnis hatte (vgl. AK-Nr. 462).
Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse der Ehefrau und des neu
berücksichtigten Grundeigentums im Ausland legte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 2. September 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab September 2014 neu fest. Gleichzeitig
forderte sie – als Ergebnis der Neuberechnung – für die Zeit von September 2014
bis August 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von
CHF 19'373.00 zurück.
1.2.2 Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 21. September 2019 sinngemäss Einsprache
(AK-Nr. 489, vgl. auch 495). Diese wurde am 16. Dezember 2019 durch seinen
zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter bekräftigt; gleichzeitig wurde vorsorglich
um Erlass der Rückforderung ersucht (AK-Nr. 508). Am 28. Januar 2020 liess
der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Einsprache einreichen.
Darin wurde insbesondere die Anrechnung eines Mietwertes aus der Liegenschaft
in Italien bestritten (AK-Nr. 519).
1.3 Am 27. Dezember 2019 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 (AK-Nr. 511), wogegen der
Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 Einsprache erheben liess. Gleichzeitig
stellte er den Antrag, dieses Einspracheverfahren sei mit demjenigen gegen die
Verfügung vom 2. September 2019 zu vereinigen, da es denselben Sachverhalt –
die Einrechnung eines Eigenmietwertes – betreffe (AK-Nr. 521).
1.4 Am 16. Februar 2020 liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise seiner Ehefrau für das
Jahr 2019 zukommen (AK-Nr. 526 ff.). Da die darin ausgewiesenen Einkommen
höher waren als der in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Betrag, setzte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2020 die
Ergänzungsleistungen ab Mai 2020 herab (AK-Nr. 533). Auf eine rückwirkende
Anpassung für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 wurde aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des hängigen Einspracheverfahrens vorderhand verzichtet
(AK-Nr. 531). Mit Einsprache vom 15. Mai 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung vom 21. April 2020 sowie um
Vereinigung mit den bereits hängigen Einspracheverfahren betreffend die
Verfügungen vom 2. September 2019 und vom 27. Dezember 2019. Bestritten wurde
wiederum die Anrechnung des Mietwertes der im Ausland gelegenen Liegenschaften
und ergänzend dazu – ohne nähere diesbezügliche Ausführungen – auch die Höhe
des Einkommens der Ehefrau von brutto CHF 23'679.00 (AK-Nr. 539; vgl. auch
545).
1.5 Mit Schreiben vom 27. August
2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer
Einschätzung die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2019 und 27.
Dezember 2019 zu seinen Ungunsten abzuändern wären, und setzte ihm Frist zum
Rückzug der Einsprache. In der Begründung wird erklärt, die Neubeurteilung
erfolge aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers in den Jahren 2014 (ab Oktober) bis 2019. Dies führe, obwohl
neu auf die Anrechnung eines Eigenmietwerts bei einem Teil der Liegenschaften
in Italien verzichtet werde, zu einer Erhöhung der Rückforderung um CHF
3'274.00 (AK-Nr. 558). Der Beschwerdeführer verlangte am 21. September 2020
eine Erläuterung des Schreibens vom 27. August 2020 und insbesondere eine
Herleitung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von CHF 3'274.00 (AK-Nr.
566). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 26. Oktober 2020 und nannte ihre
Überlegungen zur Neufestsetzung des Anspruchs für die Zeit von Oktober 2014 bis
31. Juli 2020, wobei sie gesamthaft auf eine Nachzahlung von CHF 5'136.00
(für Oktober 2014 bis Dezember 2016, August 2018 bis Dezember 2018 sowie Mai
2020 bis Juli 2020), eine gesamte Rückforderung von CHF 8'895.00 (für Januar
2017 bis Juli 2018 sowie Januar 2019 bis April 2020) und dementsprechend eine
«Differenzrückforderung» von CHF 3'759.00 gelangte. Gleichzeitig hielt sie
fest, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde, werde ein
«Einspracheentscheid zu Ungunsten des Versicherten» gefällt (AK-Nr. 577). Der
Beschwerdeführer verlangte am 29. Oktober 2020 zusätzliche Erläuterungen,
namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verwirkung der
Rückforderung (AK-Nr. 581). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 12.
November 2020 erneut. Sie erklärte, die Verwirkung sei nicht eingetreten und
nach Vornahme zusätzlicher Anpassungen (insbesondere wegen des inzwischen
gemeldeten [vgl. AK-Nr. 579] Auszugs des Sohnes per Ende September 2019)
resultiere «weiterhin eine zusätzliche Rückforderung von CHF 430.00» und es
werde eine letztmalige Frist gesetzt bis 30. November 2020, um die Einsprache
zurückzuziehen (AK-Nr. 587). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12.
November 2020 erklären, er halte an der Einsprache fest und stellte neu
formulierte Anträge (AK-Nr. 591). Am 26. November 2020 wurde das
Festhalten an der Einsprache bekräftigt (AK-Nr. 593). Am 22. Dezember 2020
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde zu einer Parzelle in
Italien ein (AK-Nr. 597 f.).
1.6 Im August 2020 begann die beim
Beschwerdeführer wohnhafte Tochter ein entgeltliches Praktikum. Nachdem die
Beschwerdegegnerin die Höhe des Praktikumslohns erfahren hatte, bezog sie
diesen in die EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ein, errechnete mit
Verfügung vom 22. Oktober 2020 den Anspruch rückwirkend ab August 2020 neu und
forderte für August 2020 bis Oktober 2020 einen Betrag von CHF 70.00 pro Monat,
total CHF 210.00, zurück (AK-Nr. 571). Am 12. November 2020 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung vom
22. Oktober 2020 und die Zusprechung einer um CHF 210.00 pro Monat höheren
Leistung. Eventualiter ersuchte er um Erlass der Forderung (AK-Nr. 588).
2.
2.1 Am 1. Juni 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid betreffend die Einsprachen gegen die
Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019, 21. April 2020 sowie
22. Oktober 2020 (AK-Nr. 664). Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom
2. September 2019, 27. Dezember 2019 und 21. April 2020 hiess sie
laut Dispositiv teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter hielt
das Dispositiv, ebenfalls unter Ziffer 1, fest, der «Antrag, auf die
Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu
verzichten», werde abgewiesen (Ziffer 1.1), die Eigenmietwerte der in Italien
gelegenen Liegenschaften würden nicht mehr berücksichtigt (Ziffer 1.2), die
Erwerbseinkommen der Ehefrau würden anhand der eingereichten Unterlagen und
Lohnausweise sowie «gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst»
(Ziffer 1.3) und die Mietzinsteilung werde per 1. Oktober 2019 aufgehoben
(Ziffer 1.4). Es werde eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlassen.
Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 werde zum integrierenden
Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt
(Ziffer 1.5). Weiter hielt das Dispositiv fest, die Einsprache vom 12. November
2020 (vgl. E. I. 1.6 hiervor) werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde
(Ziffer 2) und auf das Gesuch um Erlass der Rückforderungen werde nicht
eingetreten (Ziffer 3; AK-Nr. 664 S. 15 f.).
2.2 Die in Ziffer 1.5 des Dispositivs
des Einspracheentscheids erwähnte Verfügung erging ebenfalls am 1. Juni 2021
(AK-Nr. 665). Darin werden die monatlichen EL-Ansprüche für die Zeit ab September
2014 neu festgelegt. Unter Ziffer 2 «Abrechnung» werden Nachzahlungen von
total CHF 5'744.00 (für August bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember
2019 sowie Mai bis Juli 2020) und Rückforderungen von CHF 7'815.00 (für Januar
2017 bis Juli 2018, Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020)
aufgeführt, so dass nach Verrechnung eine Rückforderung von CHF 2'071.00
verbleibt. Weiter wird erklärt, die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen
seien zurückzuerstatten; eine detaillierte Abrechnung mit Einzahlungsscheinen
werde in den nächsten Tagen zugestellt.
3.
3.1 Am 7. September 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend die Erlassgesuche zu den
Rückforderungsverfügungen vom 2. September 2019 und 22. Oktober 2020, in der
sie die Erlassgesuche abwies und an der Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00
festhielt (AK-Nr. 755).
3.2 Mit Schreiben vom
19. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die
Beschwerdegegnerin und führte aus, die Sache sei bereits mit
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt worden und die Verfügungen vom
2. September 2018 sowie vom 22. Oktober 2020 seien durch die Verfügung vom
1. Juni 2021, welche integraler Bestandteil dieses Einspracheentscheid
gewesen sei, ersetzt worden (AK-Nr. 763). In der Verfügung vom 1. Juni
2021 habe nach rückwirkender Neuberechnung des EL-Anspruches vom
1. September 2014 bis 1. Januar 2021 noch ein Rückforderungsbetrag
von CHF 2'071.00 resultiert, welcher vom Beschwerdeführer mittlerweile
vollständig beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sich daher auf
den Standpunkt, die verfügte Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00
bestehe nicht, und beantragte, die Verfügung vom 7. September 2022
wiedererwägungsweise aufzuheben (AK-Nr. 763). Mit Einsprache vom
28. September 2022 wiederholte der Beschwerdeführer diese Begehren
(AK-Nr. 766).
3.3 Am 17. November 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom
19. September 2022 mit, sie habe eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7.
September 2022 sowie, von sich aus, auch eine Wiedererwägung des
Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 geprüft, erachte die Voraussetzungen
dafür allerdings nicht als gegeben und ziehe eine solche daher nicht in
Betracht (AK-Nr. 774).
3.4 Mit Einspracheentscheid vom 29.
März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügung vom
7. September 2022 (betreffend Erlass der Rückforderung) ab (AK-Nr. 790).
4.
4.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 26. April 2023 Beschwerde
erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 794, Aktenseiten [A.S] 8
ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29.03.2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 07.09.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 07.09.2022 geltend gemachte
Rückforderung in der Höhe von Fr. 19'583.00 nicht besteht.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
der Erlass des gesamten Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 19'583.00 zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei (A.S. 23 ff.).
4.3 Mit Replik vom 4. Juli 2023
hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde
und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).
4.4 Am 9. August 2023 lässt der
Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 26.
Dezember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) zu den Akten reichen und ausführen,
dieser belege seine psychische Beeinträchtigung, welche es ihm verunmöglicht
habe, die jeweiligen EL-Anspruchsberechnungen und Verfügungen auf ihre
Korrektheit zu überprüfen und seiner Meldepflicht nachzukommen (A.S. 55
f.).
4.5 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Duplik vom 18. August 2023 an den Ausführungen in der
Beschwerdeantwort fest und führt hinsichtlich des eingereichten Arztberichts
aus, aus diesem ergäben sich keine Hinweise auf erhebliche krankheitsbedingte
Einschränkungen des Beschwerdeführers, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner
Meldepflicht nachzukommen oder eine entsprechende Vertretung damit zu
beauftragen (A.S. 58).
4.6 Am 1. September 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 29. März 2023, der den Erlass einer Rückforderung von
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'583.00 zum Gegenstand hat. Dieser
Betrag liegt unter der genannten Streitwertgrenze. Die Angelegenheit fällt
daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.
2.
2.1
Anfechtungsobjekt ist ein
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023. Dieser hat
den Erlass von Rückforderungen von in der Vergangenheit ausgerichteten
Ergänzungsleistungen zum Gegenstand. Betreffend den Bestand und die Höhe der
Rückforderung erliess die Beschwerdegegnerin zuvor verschiedene Verfügungen,
die jeweils einspracheweise angefochten wurden, so auch die beiden
ursprünglichen Rückforderungsverfügungen, auf die sich das vorliegend zu
beurteilende Erlassgesuch bezieht (Verfügungen vom 2. September 2019 und
22.
Oktober 2020). Über die Einsprachen gegen diese beiden Verfügungen
wurde mit dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 entschieden. Dieser blieb
unangefochten.
2.2
Die Parteien interpretieren das
Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 unterschiedlich:
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, laut der Verfügung vom
1.
Juni 2021, welche integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bilde, resultiere
eine Rückforderung von CHF 2'071.00, welche zu den Rückforderungen von
CHF 19'373.00 gemäss der Verfügung vom 2. September 2019 (E. I. 1.2
hiervor) und CHF 210.00 gemäss der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (E. I. 1.6
hiervor) hinzutrete. Mit dem Einspracheentscheid sei die Rückforderung von CHF
19'373.00 gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019 bestätigt
und zusätzlich eine Rückforderung von CHF 2'071.00 festgelegt worden. Die
Bestätigung der mit der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten
Rückforderung ergebe sich aus Ziffer 1.1 des Dispositivs des
Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021, wonach der Antrag, es sei auf die
Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu
verzichten, abgewiesen werde (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Der
Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der Einspracheentscheid habe
die damals angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019 und
21.
April 2020 (…) ersetzt und sehe im Dispositiv keine Rückforderung vor,
sondern verweise lediglich in Ziffer 1.5 auf die separate Verfügung, welche auf
eine Rückforderung von CHF 2'071.00 laute. Daher existiere keine
Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, welche den Betrag von CHF 2'071.00
übersteige. Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
bereits vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2023 beglichen.
2.3
Um das Erlassgesuch beurteilen
zu können, muss feststehen, welche Forderung überhaupt Gegenstand des Gesuchs
bildet. Es ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorfrageweise zu
prüfen, wie der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zu interpretieren
ist.
2.4
Verwaltungsakte sind nicht
ausschliesslich nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend
verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach
ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 S. 373 mit Hinweisen). Es gilt folglich, diesen
Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei die gesamten Umstände, einschliesslich der
Vorgeschichte, und gegebenenfalls auch Aspekte des Vertrauensschutzes zu
berücksichtigen sind.
2.5
Dem Einspracheentscheid vom 1.
Juni 2021 (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.) gingen die folgenden Schritte voraus:
2.5.1
Mit Verfügung vom 2. März 2015
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November
2023.
Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 298 ff.). In der Folge ergingen weitere
Verfügungen über den Anspruch ab August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015,
AK-Nr. 327) sowie jeweils Ende Dezember für das Folgejahr (AK-Nr. 365 [Anspruch
ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409 [Anspruch ab August 2017],
411.
[Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab Januar 2019]). Die jährliche Ergänzungsleistungen wurde in diesen
Verfügungen auf folgende monatliche Beträge (für den hier relevanten Zeitraum
ab September 2014; jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung)
festgesetzt:
·
CHF 2'182.00 für
August und September 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301);
·
CHF 2'123.00 für
Oktober bis Dezember 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301);
·
CHF 2'189.00 ab
Januar 2015 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301)
·
CHF 2'128.00 ab
August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015, AK-Nr. 327)
·
CHF 2'377.00 ab
Januar 2016 (Verfügung vom 15. Februar 2016, AK-Nr. 365);
·
CHF 2'434.00 ab
Januar 2017 (Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 386) und ab August 2017
(Verfügung vom 13. Dezember 2017, AK-Nr. 409)
·
CHF 2'472.00 ab
Januar 2018 (Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 411);
·
CHF 2'508.00 ab
Januar 2019 (Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 445).
2.5.2
Im Rahmen einer am 20. Februar
2019.
eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 453) reichte der
Beschwerdeführer unter anderem ein ausgefülltes EL-Anmeldeformular sowie Lohnausweise
seiner Ehefrau aus den Vorjahren ein (AK-Nr. 454 ff.). Zudem erfuhr die
Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau im Ausland
Liegenschaften besassen, von denen sie bisher keine Kenntnis hatte (vgl. AK-Nr.
462). Deshalb legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2019
(AK-Nr. 477) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche
Ergänzungsleistung rückwirkend ab September 2014 neu fest, und zwar auf
folgende monatliche Beträge:
·
CHF 2'063.00 für
September 2014 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'004.00 für
Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'070.00 ab
Januar 2015 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'009.00 ab
August 2015 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'258.00 von
Januar bis Dezember 2016 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'315.00 von
Januar bis Dezember 2017 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 2'353.00 von
Januar bis Juli 2018 (also CHF 119.00 weniger);
·
CHF 1’412.00 von
August bis Dezember 2018 (also CHF 1'060.00 weniger);
·
CHF 1'448.00 ab
Januar 2019 (also CHF 1'060.00 weniger).
Gleichzeitig forderte die
Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2014 bis August 2019 zu viel
ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'373.00 zurück. Diese
Summe setzt sich zusammen aus CHF 119.00 pro Monat für die 47 Monate von
September 2014 bis Juli 2018 und CHF 1'060.00 pro Monat für die 13 Monate
von August 2018 bis August 2019 (AK-Nr. 477). Die Differenz von CHF 119.00
pro Monat, welche den gesamten Zeitraum von September 2014 bis August 2019
betrifft (total also CHF 7'140.00), resultierte daraus, dass sich aufgrund des
neu entdeckten ausländischen Grundbesitzes die Einnahmen um CHF 1'785.00
(Mietwert) und die Ausgaben um CHF 358.00 (Gebäudeunterhalt, 20 % des
genannten Mietwerts) erhöhten, so dass der Ausgabenüberschuss um CHF 1'417.00
pro Jahr niedriger ausfiel. Die zusätzliche Differenz von CHF 941.00 pro Monat
für August 2018 bis August 2019 (total also CHF 12'233.00) ergab sich aus
drei Elementen: Erstens – es handelt sich um die bedeutsamste Anpassung – wurde
das Erwerbseinkommen der Ehefrau neu mit CHF 16'598.00 netto pro Jahr
eingesetzt (zu den Grundlagen vgl. AK-Nr. 459 und die Zusammenstellung in
AK-Nr. 491 S. 24), was zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'065.00
führte; in den ursprünglichen Berechnungen war das Erwerbseinkommen der Ehefrau
dagegen mit CHF 4'093.00 pro Jahr eingesetzt worden, was zu einem anrechenbaren
Einkommen von CHF 1'728.00 geführt hatte. Zweitens kamen einnahmenseitig
Kinder- und Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr hinzu. Und drittens
schliesslich entfielen bei den Ausgaben die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
von CHF 556.00 pro Jahr (vgl. zu den Differenzen die der Verfügung vom 2. September
2019.
zugrunde liegenden Berechnungsblätter ab 1. August 2018 und ab 1. Januar
2019.
[AK-Nr. 476 und 479] und demgegenüber die Berechnungen ab 1. Januar
2018.
zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 412] und ab 1. Januar
2019.
zur Verfügung vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 447]).
2.5.3
Gegen diese Verfügung vom 2.
September 2019 erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 sinngemäss
Einsprache (AK-Nr. 489, vgl. auch 495). Diese wurde am 16. Dezember 2019
durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter bekräftigt;
gleichzeitig wurde vorsorglich um Erlass der Rückforderung ersucht (AK-Nr.
508). Am 28. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende
Begründung der Einsprache einreichen. Darin wurde insbesondere die Anrechnung
eines Mietwertes aus der Liegenschaft in Italien bestritten (AK-Nr. 519).
2.5.4
Ebenfalls am 28. Januar 2020
erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AK-Nr. 521) gegen die Verfügung vom
27.
Dezember 2019, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 festgelegt
worden war (AK-Nr. 511). Diese Einsprache wurde ebenfalls mit dem
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt.
2.5.5
Am 16. Februar 2020 liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Lohnausweise seiner Ehefrau für
das Jahr 2019 zukommen. Diese weisen Nettoeinkommen von CHF 3'741.00 respektive
CHF 18'675.45 aus (AK-Nr. 526). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
dieses höhere Erwerbseinkommen mit Wirkung ab 1. Mai 2020 und teilte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit, die rückwirkende Anpassung des
Erwerbseinkommens sowie die Anrechnung der italienischen Liegenschaft würden
«separat in der Einsprache geprüft» (Verfügung vom 21. April 2020, AK-Nr.
533). Diese Verfügung wurde am 15. Mai 2020 mittels Einsprache angefochten
(AK-Nr. 539) und bildete ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheids vom 1.
Juni 2021.
2.5.6
Mit Schreiben vom 27. August 2020
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass nach
ihrer Einschätzung die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 zu seinen
Ungunsten abzuändern wäre und setzte ihm Frist zum Rückzug der Einsprache. Zur
Begründung wurde erklärt, die Neubeurteilung erfolge aufgrund einer Anpassung
der Erwerbseinkommen der Ehefrau in den Jahren 2014 (ab Oktober) bis 2019. Dies
führe, obwohl neu auf die Anrechnung eines Eigenmietwerts bei einem Teil der
Liegenschaften in Italien verzichtet werde, zu einer Erhöhung der Rückforderung
um CHF 3'274.00 (AK-Nr. 558). Der Beschwerdeführer verlangte am 21. September
2020.
eine Erläuterung des Schreibens vom 27. August 2020 und insbesondere
eine Herleitung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von CHF 3'274.00;
weiter machte er geltend, Rückforderungen aufgrund der Einrechnung eines
höheren Erwerbseinkommens der Ehefrau seien verwirkt (AK-Nr. 566). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 26. Oktober 2020 (AK-Nr. 577). Sie nannte
ihre Überlegungen zur Neufestsetzung des Anspruchs für die Zeit von Oktober
2014.
bis 31. Juli 2020 unter genauer Bezeichnung der Anpassungen beim Lohn
der Ehefrau und beim ausländischen Grundbesitz. Gesamthaft resultierte im
Vergleich zu den angefochtenen Verfügungen eine Nachzahlung von CHF 5'136.00
(für Oktober 2014 bis Dezember 2016, August 2018 bis Dezember 2018 sowie Mai
2020.
bis Juli 2020), eine zusätzliche Rückforderung von CHF 8'895.00 (für
Januar 2017 bis Juli 2018 sowie Januar 2019 bis April 2020) und dementsprechend
eine «Differenzrückforderung» von nunmehr CHF 3'759.00. Hinzu kamen 3 x CHF 70.00
= CHF 210.00 für August bis Oktober 2020 gemäss der inzwischen erlassenen
Verfügung vom 22. Oktober 2020 (AK-Nr. 571; E. I. 1.6 hiervor). Wie
sich der offenbar zwecks Berechnung erstellten fiktiven «Verfügung» vom 23.
Oktober 2020 (AK-Nr. 568) entnehmen lässt, wurden neu die folgenden
monatlichen Beträge für die jährliche Ergänzungsleistung in Aussicht genommen:
·
CHF 2'108.00 für
Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 15.00 weniger als gemäss der ursprünglichen
Verfügung vom 3. März 2015 und CHF 104.00 mehr als gemäss der einspracheweise
angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 2'349.00 ab
Januar 2015 (also CHF 160.00 mehr als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 3.
März 2015 und CHF 279.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen
Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 2'289.00 von
August bis Dezember 2015 (also CHF 161.00 mehr als gemäss der ursprünglichen
Verfügung vom 7. August 2015 und CHF 280.00 mehr als gemäss der einspracheweise
angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 2'290.00 von
Januar bis Dezember 2016 (also CHF 87.00 weniger als gemäss der
ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2016 und CHF 32.00 mehr als
gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 2'166.00 von
Januar bis Dezember 2017 (also CHF 268.00 weniger als gemäss den ursprünglichen
Verfügungen vom 28. Dezember 2016 und 13. Dezember 2017 respektive
CHF 149.00 weniger als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung
vom 2. Septem-
ber 2019);
·
CHF 1’804.00 von
Januar bis Juli 2018 (also CHF 668.00 weniger als gemäss der ursprünglichen
Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 549.00 weniger als
gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 1’558.00
von August bis Dezember 2018 (also CHF 904.00 weniger als gemäss der
ursprünglichen Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 146.00 mehr als
gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);
·
CHF 1'244.00 von
Januar bis Dezember 2019 (also CHF 1'264.00 weniger als gemäss der
ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 respektive CHF 204.00 weniger
als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September
2019);
·
CHF 1'253.00 von
Januar bis April 2020.
Gleichzeitig kündigte die
Beschwerdegegnerin an, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde, werde
ein «Einspracheentscheid zu Ungunsten des Versicherten» gefällt (AK-Nr. 577).
Der Beschwerdeführer verlangte am 29. Oktober 2020 zusätzliche Erläuterungen,
namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verwirkung der
Rückforderung (AK-Nr. 581). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 12. November
2020.
und erklärte, die Verwirkung sei nicht eingetreten, nach Vornahme
zusätzlicher Anpassungen (namentlich wegen des inzwischen gemeldeten [vgl.
AK-Nr. 579] Auszugs des Sohnes per Ende September 2019) resultiere «weiterhin
eine zusätzliche Rückforderung von CHF 430.00» und es werde eine letztmalige
Frist gesetzt bis 30. November 2020, um die Einsprache zurückzuziehen
(AK-Nr. 587). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. November 2020
erklären, er halte an der Einsprache fest, und stellte neu formulierte Anträge
(AK-Nr. 591). Am 26. November 2020 wurde das Festhalten an der Einsprache
bekräftigt. Der Beschwerdeführer liess u.a. Folgendes ausführen: «Hinsichtlich
der Begründung verweise ich auf die Stellungnahme vom 12.11.2020, in welcher
bereits ausführlich dargelegt wurde, dass die Liegenschaften in Italien in
keiner Weise anzurechnen sind sowie, dass sich jegliche weitere Rückforderungen
als jene, welche bereits mit Verfügung vom 02.09.2020 geltend gemacht wurden,
zufolge Verwirkung verbieten, mithin höhere Erwerbseinkommen für den Zeitraum
bis und mit Juli 2018 nicht eingerechnet werden dürfen» (AK-Nr. 593). Am 22.
Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde zu
einer Parzelle in Italien ein (AK-Nr. 597 f.). Am 15. Februar 2021 gab er die
Lohnausweise seiner Ehefrau für das Jahr 2020 zu den Akten der Zweigstelle
(AK-Nr. 617).
2.5.7
Am 1. Juni 2021 erging
schliesslich der Einspracheentscheid (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.).
Das Dispositiv des Entscheids lautet,
soweit hier interessierend, wie folgt:
1.
Die Einsprachen vom 21. September 2019,
28.
Januar 2020 und 15. Mai 2020 werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
1.1
Der Antrag, auf die Rückforderung für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 sei zu verzichten, wird
abgewiesen.
1.2
Die Eigenmietwerte der italienischen
Liegenschaften als Liegenschaftserträge werden nicht mehr berücksichtigt.
1.3
Das Erwerbseinkommen [der Ehefrau des
Beschwerdeführers] wird anhand der eingereichten Unterlagen und Lohnausweise
sowie gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst.
1.4
Die Mietzinsteilung wird per 1. Oktober
2019.
aufgehoben.
1.5
Es wird eine neue Verfügung im Sinne der
Erwägungen erlassen. Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 wird zum
integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden
Einspracheentscheids erklärt. Für eine allfällige Beanstandung dieser EL-Verfügung
ist daher die auf dem vorliegenden Einspracheentscheid enthaltene
Rechtsmittelbelehrung massgebend.
Ungewohnt ist die Formulierung in Ziffer
1.1, wonach der Antrag, «auf die Rückforderung (…) zu verzichten», abgewiesen
werde. Es ist aber naheliegend und anzunehmen, dass sie Bezug nimmt auf Ziffer
2.
des Rechtsbegehrens der ergänzenden Einsprachebegründung vom 28. Januar 2020
(AK-Nr. 519; gerichtet gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. September 2019)
mit dem Wortlaut «Von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den
Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2019 sei vollumfänglich abzusehen». Insgesamt
geht aus dem Dispositiv hervor, dass die angefochtene Verfügung vom 2.
September 2019 in zwei Punkten abgeändert wird, nämlich einerseits in Bezug auf
die Eigenmietwerte der italienischen Liegenschaften und andererseits in Bezug
auf die Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei ansonsten an
der damals verfügten Rückforderung festgehalten («nicht verzichtet») wird. In
den Erwägungen wird dargelegt, welche konkreten Werte für die italienischen
Liegenschaften herangezogen wurden und von welchen Erwerbseinkommen der Ehefrau
man ausging. Die Erwerbseinkommen der Ehefrau, auf denen die zusätzliche
Rückforderung basiert, stimmen überein mit den Werten, welche in den Schreiben
betreffend reformatio in peius vom 27. August 2020 (AK-Nr. 558) und vom 26.
Oktober 2020 (AK-Nr. 577) genannt worden waren. Mit der in Ziffer 1.5 des
Dispositivs erwähnten Verfügung gleichen Datums (AK-Nr. 647) wurde der
EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis
31.
Juli 2020 betragsmässig neu bestimmt. Die jährliche Ergänzungsleistung
wurde auf die folgenden monatlichen Beträge festgelegt (vgl. AK-Nr. 647, 665):
·
CHF 2'182.00 für
September 2014;
·
CHF 2'114.00 für
Oktober bis Dezember 2014;
·
CHF 2'239.00 ab
Januar 2015;
·
CHF 2'289.00 ab
August 2015;
·
CHF 2'290.00 von
Januar bis Dezember 2016;
·
CHF 2'166.00 von
Januar bis Dezember 2017;
·
CHF 1’804.00 von
Januar bis Juli 2018;
·
CHF 1’558.00
von August bis Dezember 2018;
·
CHF 1'244.00 von
Januar bis September 2019;
·
CHF 1'488.00 für
Oktober bis Dezember 2019;
·
CHF 1'370.00 für
Januar bis Juli 2020;
·
CHF 1'064.00 für
August bis Dezember 2020;
·
CHF 1'068.00 ab
Januar 2021.
Diese Summen stimmen, bezogen auf den
durch die Verfügung vom 2. September 2019 geregelten Zeitraum von September
2014.
bis August 2019, ab August 2015 mit denjenigen Beträgen überein, welche in
der fiktiven Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AK-Nr. 568; E. II. 2.5.5
hiervor) genannt worden waren und die Grundlage für die Androhung der
reformatio in peius gebildet hatten. In Bezug auf den vorangehenden Zeitraum
von September 2014 bis Juli 2015 kam es im Vergleich zur Verfügung vom 2.
September 2019 zu einer Erhöhung des Anspruchs, also zu einer Reduktion der
Rückforderung. Als Fazit wurde in der den Einspracheentscheid umsetzenden
Verfügung vom 1. Juni 2021 (AK-Nr. 665) festgehalten, es komme zu Nachzahlungen
von total CHF 5'744.00 (für September 2014 bis Dezember 2016 sowie August
bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember 2019 und Mai bis Juli 2020), denen
Rückforderungen von total CHF 7'815.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018,
Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020) gegenüberstünden, so
dass insgesamt eine Rückforderung von CHF 2'071.00 resultiere. Aus einem
betragsmässigen Vergleich der anerkannten Ansprüche mit denjenigen gemäss den
früheren Verfügungen und Berechnungen wird deutlich, dass die mit der Verfügung
vom 2. September 2019 festgelegte Rückforderung von CHF 19'373.00 bestehen
bleibt und um die zusätzliche Rückforderung von CHF 2'071.00 erhöht wird.
2.6
Der Beschwerdeführer macht
u. a. geltend, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei, folge
man der Argumentation und Interpretation der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II.
2.2
hiervor), derart missverständlich formuliert, dass von dessen Nichtigkeit
ausgegangen werden müsse (A.S. 48).
2.6.1
Eine fehlerhafte Verfügung ist im
Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die
Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit
und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen
staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist
eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel
besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in
Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die
Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein
ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos,
sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte
betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2
m. w. H.) Der Beschwerdeführer bezeichnet als Nichtigkeitsgrund inhaltliche
Mängel, die dazu führten, dass der Einspracheentscheid krass missverständlich
sei.
2.6.2
Das Dispositiv des
Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist in der Tat kein Musterbeispiel für
die klare, unmissverständliche und vollständige Zusammenfassung des
Ergebnisses. Insbesondere hat der Einspracheentscheid eine Geldforderung zum
Gegenstand, deren betragsmässige Höhe sich weder aus dem Dispositiv noch aus
dem Text des Entscheids oder der gleichentags erlassenen Verfügung klar und
deutlich ergibt, sondern aus anderen Dokumenten abgeleitet werden muss. Dieser
Umstand genügt aber nicht für die Annahme von Nichtigkeit: Der Beschwerdeführer
weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Einspracheentscheid die
angefochtene Verfügung ersetzt und anschliessend allein massgebend ist. Der
Inhalt des Einspracheentscheids muss aber in vielen Fällen unter Bezugnahme auf
die Verfügung bestimmt werden (so etwa, wenn die Einsprache vollumfänglich
abgewiesen oder die Verfügung nur in einzelnen Punkten abgeändert wird). Auch
wenn es grundsätzlich wünschbar ist, dass der Einspracheentscheid das
«Gesamtergebnis» festhält und nicht nur die Änderungen, welche gegenüber der
angefochtenen Verfügung erfolgt sind, kann nicht ohne weiteres auf Nichtigkeit
des Entscheids geschlossen werden, wenn dies nicht zutrifft. Vielmehr ist eine
Interpretation nach der tatsächlichen rechtlichen Bedeutung – gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes – vorzunehmen (vgl.
E. II. 2.4 hiervor). Diese muss hier zum Ergebnis führen, welches die
Beschwerdegegnerin postuliert: Angesichts der umfangreichen Korrespondenz,
welche dem Einspracheentscheid voranging und in der die Frage der reformatio in
peius eine zentrale Stellung einnahm, konnte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Rückforderung von CHF 19’373.00
habe sich auf CHF 2'107.00 reduziert, obwohl seinen Argumenten im
Einspracheentscheid nur zu einem sehr geringen Teil (Eigenmietwert der
Liegenschaften in Italien) zugestimmt wurde, wogegen das höhere Erwerbseinkommen
der Ehefrau zu einer zusätzlichen Rückforderung führen musste, zumal die
Beschwerdegegnerin deutlich gemacht hatte, dass seiner Argumentation betreffend
Verwirkung nicht gefolgt werde. Vor diesem Hintergrund drängte sich die
Interpretation, wonach die vorstehend zitierte Ziffer 1.1 des Dispositivs als
Bestätigung der in der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten
Rückforderung zu verstehen sei, nachgerade auf. Auch ein Vergleich der
Ansprüche, welche sich aus der Verfügung vom 2. September 2019 ergeben hatten
(vgl. E. II. 2.5.2 hiervor), mit denjenigen gemäss der zum
Einspracheentscheid ergangenen Verfügung vom 1. Juni 2021 (vgl. E. II. 2.5.6
hiervor) musste zum eindeutigen Ergebnis führen, dass die neu ermittelte
Rückforderung von CHF 2'071.00 diejenige von CHF 19'373.00 nicht
ersetzte, sondern zu ihr hinzutrat. Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich
der Berechnung mit derjenigen, welche in den Schreiben betreffend reformatio in
peius angekündigt worden war. Nichtigkeit des die Rückforderungsverfügungen
betreffenden Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist daher nicht
anzunehmen. Die Interpretation des Einspracheentscheids führt trotz der nicht in
allen Teilen optimal ausgefallenen Formulierung zu einem klaren Ergebnis, zu
dem auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangen musste. Gegen
diesen Entscheid hätte er sich auf dem Beschwerdeweg wenden können, womit einer
richterlichen Überprüfung der nun vorgebrachten Rügen nichts entgegengestanden
Dispositiv
wäre. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, die
Rückforderung von CHF 19'373.00 sei ebenso wie diejenige von CHF 210.00 (Abweisung
der diesbezüglichen Einsprache mit Ziffer 2 des Dispositivs des
Einspracheentscheids) in Rechtskraft erwachsen, und hat den Erlass dieser
Rückforderungen von total CHF 19'583.00 geprüft (die «neue» Rückforderung
von CHF 2'107.00 wurde, wie erwähnt, bereits beglichen).
2.7 Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass eine (allfällige) Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung
keine Nichtigkeit begründet (BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369) und dass im
Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden kann, ob die rechtskräftig
festgelegte Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt gewesen wäre (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4 und
8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2).
3. Zu prüfen ist demnach der
Erlass der Rückforderung von CHF 19'583.00.
3.1 Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
3.1.1 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
3.1.2 Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020
E. 2.2). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die
versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig
kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht
erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom
20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[WEL], Rz. 4652.03).
3.2
3.2.1 Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung
des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die
Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des
anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um
sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger
die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Urteil des
Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1).
3.2.2 Im Bereich der
Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene
Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)
konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht
fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine
Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,
unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
4. Der Beschwerdeführer beruft
sich auf seinen guten Glauben und bringt vor, seiner Meldepflicht nachgekommen
zu sein (A.S 17 f).
4.1 Die Rückforderung, deren Erlass
der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid zum Gegenstand hat, betrifft
zum grössten Teil (zum Restbetrag von CHF 210.00 vgl. E. II. 4.2 hiernach)
Ergänzungsleistungen, die im Zeitraum vom 1. September 2014 bis
August 2019 ausgerichtet wurden. Nachdem im Zuge der im Februar 2019
eingeleiteten periodischen Überprüfung bekannt geworden war, dass der
Beschwerdeführer über Immobilien im Ausland verfügte und sich damals und
teilweise auch später herausstellte, dass die Erwerbseinkommen seiner Ehefrau
in der Vergangenheit höher waren als bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt,
wurde der Anspruch rückwirkend neu berechnet. Anschliessend wurden mit
Verfügung vom 2. September 2019 die zu viel ausgerichteten
Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Daran wurde im Wesentlichen auch im
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 festgehalten (AK-Nr. 664
S. 10 f.).
4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, den ausländischen Immobilienbesitz nicht gemeldet zu haben. Er führt
aber aus, die Beschwerdegegnerin habe selbst «eingesehen», dass diese keinerlei
Wert besässen, und schliesst daraus, dass ihm deshalb auch keine
Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne (A.S. 17). Anlässlich
seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer
auf dem betreffenden Formular die Frage, ob er Grundstücke oder Vermögen im
Ausland besitze, zunächst mit «ja» beantwortet und ausgeführt, ihm gehöre ein
Miteigentumsanteil von 1/6 im Wert von Euro 2'500.00 an einer Liegenschaft
in [...] (AK-Nr. 291 S. 2), später aber hat er bei derselben Frage
«nein» angekreuzt (AK-Nr. 291 S. 6). Zudem führte er in zwei
Schreiben an die Beschwerdegegnerin konkretisierend aus, es liege ein
Missverständnis vor, weder er noch seine Frau besässen Liegenschaften im
Ausland, die zuvor genannte Liegenschaft im Ausland gehöre «noch» den Eltern
(AK-Nr. 291 S. 3 und S. 7). Auch als der Beschwerdeführer im
Rahmen der periodischen Überprüfung Anfang 2019 das EL-Anmeldeformular erneut
ausfüllte, deklarierte er keinen ausländischen Immobilienbesitz
(AK-Nr. 454 S. 3). Am 21. September 2019 erklärte er hingegen, die
Grundstücke / Liegenschaften seien schon in seinem bzw. dem Eigentum seiner
Ehefrau gestanden, als er erstmals um Ergänzungsleistungen ersucht habe
(AK-Nr. 489). Dem Beschwerdeführer musste bekannt gewesen sein, dass die
Liegenschaften im Ausland möglicherweise anspruchsrelevant sein könnten,
andernfalls die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bei ihm nicht nachgefragt
hätte oder auf dem Antragsformular keine entsprechende Frage zu beantworten
gewesen wäre. Mit seinen widersprüchlichen und teilweise falschen Angaben hat
er einer umfassenden Abklärung seiner finanziellen Situation entgegengewirkt.
Eine Berufung auf den guten Glauben fällt bei dieser Ausgangslage ausser
Betracht.
4.1.2 Die Rückforderung resultierte
auch und in erster Linie aufgrund veränderter Erwerbseinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers. Dass die Veränderung ihrer Einkommen grundsätzlich eine
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten im
Sinne von Art. 24 ELV darstellten und somit der Meldepflicht unterliegen, bestreitet
der Beschwerdeführer nicht. Er bringt aber vor, er habe die Lohnausweise
jeweils zeitnah der Abteilung Beiträge und Zahlungen eingereicht und sei von
dieser nie darauf hingewiesen worden, dass dies die falsche Einreichestelle
sei. Dass die Lohnausweise nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden
seien, sei ihm daher nicht zuzurechnen.
Ausweislich der Akten hat der
Beschwerdeführer im Januar 2015 der AHV-Zweigstelle Lohnausweise seiner
Frau aus dem Jahr 2014 zugestellt (AK-Nr. 271), welche der
Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurden. Beiliegend zu einem Schreiben vom 18. Januar
2016 an die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer dieser mehrere
Lohnausweise aus dem Jahr 2015 ein und stellte gleichzeitig in Aussicht,
die noch fehlenden Lohnausweise seiner Ehefrau nachzureichen
(AK-Nr. 360 ff.). Danach finden sich in den Akten keine Lohnausweise
mehr bis im März 2019, als die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle diese im
Rahmen der 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung beim Beschwerdeführer
einforderte (AK-Nr. 459).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Lohnausweise seiner Ehefrau stets der Abteilung Beiträge und Zulagen
eingereicht zu haben, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl.
A.S. 5, A.S. 52). Diese Stelle ist jedoch für die Abrechnung der AHV-Beiträge
des Beschwerdeführers zuständig und nicht für die Durchführung der
Ergänzungsleistungen. Die betreffenden Lohnausweise finden sich denn auch nicht
in den Akten der Beschwerdegegnerin. Dass die dieser Abteilung eingereichten
Lohnausweise die Beschwerdegegnerin nie erreicht haben, hätte der
Beschwerdeführer spätestens bei Durchsicht der ihm jeweils zugestellten
EL-Anspruchsberechnungen bemerken müssen, weil das dort berücksichtigte
Erwerbseinkommen nicht mit dem zuletzt tatsächlich erzielten und mittels Lohnausweisen
belegten Einkommen übereinstimmte. Dies hätte ihn zur Nachfrage bei der
Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, zumal er die Lohnangaben, wie er selbst
darlegt, der Abteilung Beiträge und Zulagen eingereicht hatte und ihm diese
somit sowohl zugänglich als auch bekannt waren. Die unterlassene Überprüfung
der Berechnungsblätter oder das trotz erfolgter Überprüfung unterlassene
Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin schliesst den guten Glauben aus (vgl. E.
II. 3.1.2 hiervor).
4.2 Die ursprünglich am 22. Oktober
2020 verfügte Rückforderung im Umfang von CHF 210.00 betreffend die
rückwirkende Korrektur der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August
2020 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021, weil die
Tochter des Beschwerdeführers im August 2020 (nicht wie im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 29. März 2023 ausgeführt im August 2018) ein bezahltes
Praktikum begonnen hatte (AK-Nr. 664 S. 14). Die Beschwerdegegnerin
forderte den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2020
auf, Belege hinsichtlich der Ausbildungs- und Einkommenssituation seiner
Tochter einzureichen (AK-Nr. 554). Der Tochter des Beschwerdeführers wurde
der Praktikumsvertrag bereits mit Schreiben vom 23. April 2020 zugestellt
(AK-Nr. 559 S. 2). Wann der Beschwerdeführer diesen der
Beschwerdeführer weitergeleitet hat, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.
In den chronologisch geordneten Akten der Beschwerdegegnerin findet sich der
Praktikumsvertrag jedoch zwischen einem Dokument datierend vom 27. August
2020 (AK-Nr. 558) und einem vom 7. September 2020 (AK-Nr. 560), was
den Schluss zulässt, dass der Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin
ebenfalls erst in diesem Zeitraum zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die
Änderung bereits eingetreten. Der Beschwerdeführer wusste, dass der
Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin eingereicht werden musste, und es wäre
ihm, da die Tochter bereits seit Ende April im Besitz des Vertrages war, auch
möglich gewesen, dieser das Dokument rechtzeitig, vor Eintritt der Änderung am
1. August 2020, einzureichen. Indem er das Dokument verspätet eingereicht
hat, hat er demnach auch diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt.
4.3 Aus dem mit Eingabe vom 1.
September 2023 eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ (BB 8)
lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Aus diesem geht
zwar hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt ist, dies war aber
bereits seit der erstmaligen Zusprache der Ergänzungsleistungen der Fall, als
der Beschwerdeführer beispielsweise die Lohnausweise seiner Ehefrau durchaus
noch bei der zuständigen Stelle einzureichen vermocht hat. Dass der
Beschwerdeführer krankheitsbedingt handlungs- oder urteilsunfähig gewesen wäre
oder andere Gründe vorgelegen hätten, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner
Meldepflicht persönlich oder mittels einer damit beauftragten Vertretung
nachzukommen, erschliesst sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr ergibt sich aus
dem Dossier, dass es ihm über den gesamten Zeitraum hinweg möglich war, die notwendigen
Gesuche zu stellen und Dokumente einzureichen.
4.4 Damit ist der gute Glaube des
Beschwerdeführers zu verneinen. Ob die für den Erlass der Rückforderung
kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte ebenfalls gegeben ist,
ist bei dieser Ausgangslage nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer