VSBES.2023.104
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
26. August 2024Deutsch38 min
die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte ein, führte ein Intake-Gespräch
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1979 geborene A.___ meldete
sich erstmals am 1. März 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Die IV-Stelle lehnte in der Folge einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 30. September 2013 ab (IV-Nr. 25).
Das erneute Leistungsbegehren mit Anmeldung vom 8. August 2014
(IV-Nr. 27) wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ebenfalls wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (IV-Nr. 40).
2.
2.1 Am 2. Februar 2021 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf starke
Rückenschmerzen, welche seit Herbst 2019 zunehmend schlimmer geworden seien,
was auch zu psychischen Problemen geführt habe. Es bestehe seit dem 16. Juni
2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 46).
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte ein, führte ein Intake-Gespräch
durch (IV-Nr. 56) und veranlasste nach Rücksprache mit dem regionalärztlichen
Dienst (fortan: RAD) ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ in den
Fachdisziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie
Orthopädie, welches am 30. November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 88.1).
Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 93) mit Verfügung vom 10. März 2023 sowohl einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 26. April
2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S.6):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. März 2023 sei aufzuheben.
2. a)
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b)
Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinisch theoretischen
und erwerblich-berufsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, wobei
die neu zu bestellende Gutachterstelle zu verpflichte sei, aktuelle
Bildgebungen die HWS, LWS und BWS betreffend, sowie die Berichte über die
HWS-Operationen der Jahre 2008 und 2011 beizuziehen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 24. Mai 2023 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).
5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023
bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 42).
6. Mit Verfügung vom
19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit,
es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten
öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK vom Montag, 26. August
2024, zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis
10. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht
erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
7. Der Beschwerdeführer
lässt mit Eingabe vom 10. Juli 2024 den Beweisantrag stellen, es seien die
Urkunden 10 - 16 zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 16. August
2024 wird das Beweisverfahren geschlossen.
8. Am 26. August 2024
findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war
das Erscheinen denn auch freigestellt worden.
9. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
3.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und
Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die
Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter
anderem die noch zu erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen
gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive
Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus
(Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob
Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des
Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die
subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf die Durchführung eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen
verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.12.2016 E. 7).
Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Expertinnen und Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten
Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.
4.3
mit weiteren Hinweisen).
6.
Streitig und zu beurteilen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das beantragte Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. März 2023 zu Recht abgewiesen hat. Zu
prüfen sind folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28
Abs. 1 IVG sowie jene für berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs.
1.
IVG.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren abweisenden Entscheid auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der B.___ vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88.1), welches dem
Beschwerdeführer ab 20. Februar 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
attestiert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Gutachten mangelhaft
sei und eine erneute Abklärung zu erfolgen habe. Nachfolgend ist in einem
ersten Schritt zu beurteilen, ob das Gutachten der B.___ beweiswertig ist.
7.2
7.2.1
Im neurologischen Teilgutachten mit
Exploration vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 9) stellt Dr. med. C.___,
Fachärztin Neurologie FMH, weder Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit noch Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese
Ergebnisse werden anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar
begründet und leuchten auch mit Blick auf die medizinische Vorakte ein. In der
klinischen Untersuchung hätten sich keine sensomotorischen Defizite, kein
Hinweis für eine feine radikuläre Symptomatik bei symmetrischem Reflexniveau
sowie keine Atrophie oder Muskelabbauerscheinungen finden lassen. Der
Versicherte gebe einzig eine bekannte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger
rechts an, nicht dermatomal begrenzt. Da sowohl der gutachterlichen
Untersuchung als auch den medizinischen Vorberichten keine neurologischen
Auffälligkeiten zu entnehmen sind (IV-Nr. 59, S. 2), überzeugt das Ergebnis, dass
aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen.
7.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
mit Exploration vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 16) gelangt Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, basierend auf den
gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen Voruntersuchungen zum
Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41) bestätigt werden könne, welche die Arbeitsfähigkeit
ab Februar 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf 70 % bzw. die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % reduziere.
Gemäss den gutachterlichen
Untersuchungsbefunden seien die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit in der
Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Der Versicherte wirke im
formalen Denken insgesamt geordnet und adäquat, ohne Hinweise für eine
ausgeprägte Grübelneigung, eine Denkhemmung, einen vermehrten Rededrang oder ein
umständliches Denken. Es zeige sich allerdings eine gedankliche Einengung auf
die Schmerzproblematik. Die Schmerzen würden als Hauptaspekt des
Erklärungsmodells für die eingeschränkte Gesundheitssituation und fehlende
Leistungsfähigkeit berichtet. In der Grundstimmung imponiere der Versicherte
belastet mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Er sei weiterhin aber in der
Lage, Freude bei angenehmen Aktivitäten (bspw. Fotografieren) zu empfinden,
allerdings sei das Interesse für solche Aktivitäten reduziert, jedoch nicht
aufgehoben. Der Antrieb zeige sich unauffällig, ohne substantielle
Einschränkungen, allerdings erforderten normale Tätigkeiten einen höheren
Kraftaufwand und mehr Pausen als früher. Es bestehe ein anhaltendes und
belastendes Schmerzerleben, vordergründig im HWS- und Nackenbereich beidseits.
Die Diagnose chronische Schmerzstörung
begründet Dr. med. D.___ mit den körperlichen Beschwerden, welche zu einer
relevanten Beeinträchtigung in der alltäglichen Lebensführung führten. Der Versicherte
betreibe hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik einen hohen Aufwand im Sinne
von ausgeprägtem Schonverhalten und lege den Fokus auf Entspannungsübungen bzw.
diverse Therapien. Die Symptombelastung bestehe durchgehend und bereits länger
als sechs Monate, sodass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren gerechtfertigt sei. Diese Einschätzung leuchtet
gestützt auf die Untersuchungsbefunde ein und wird auch bestätigt von den
Behandlern der E.___ (IV-Nr. 59) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med.
F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Bericht vom
4.
Juni 2021 die Schulter-Nacken-Schmerzen, die sich seit 2019 verstärkt
hätten, als Hauptbeschwerden bezeichnet (IV-Nr. 61 und 76). Gemäss Dr. med. D.___
könne die Diagnose mindestens ab Februar 2020 gestellt werden. Im Arztbericht
von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. Februar 2020 fänden
sich erste Hinweise für das Bestehen einer chronischen Schmerzsymptomatik,
indem ein Verdacht auf eine unspezifische Schmerzkrankheit mit negativen
Auswirkungen auf das Gemüt des Versicherten festgehalten worden sei (IV-Nr. 60,
S.10.3.110). Es könne daher angenommen werden, dass der aktuelle Zustand seit
mindestens Februar 2020 bestehe und sich im Verlauf nicht wesentlich verändert
habe. Zusätzliche Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich sind nach
Auffassung von Dr. med. D.___ nicht gegeben. Insbesondere seien die
diagnostischen Voraussetzungen für eine depressive Störung zu verneinen. Gegeben
sei einzig eine gesteigerte Erschöpfbarkeit bzw. Ermüdbarkeit. Es fände sich
jedoch weder eine depressive Stimmungslage noch ein substantieller Antriebsmangel
bzw. Interessen- oder Freudeverlust an angenehmen Aktivitäten. Der divergierenden
Beurteilung der behandelnden Ärzte der E.___, wonach der Beschwerdeführer an
einer chronischen depressiven Störung leide (IV-Nr. 59, S. 1 und S. 3),
entgegnet Dr. med. D.___, dass sich die Diagnosestellung anhand des
lediglich insuffizient dokumentierten psychopathologischen Befundes und der
fehlenden Herleitung gemäss den ICD-Kriterien nicht objektivieren lasse. Unter
differentialdiagnostischen Gesichtspunkten könne die berichtete
Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung bzw.
somatischen Belastungsstörung gewertet werden. Die Stimmungslage sei
vordergründig beeinflusst von der anhaltenden Schmerzsymptomatik. Im Übrigen gebe
es keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Insgesamt
setzt sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den relevanten Diagnosen
auseinander und kommt dabei zum überzeugenden Schluss, dass der Versicherte (einzig)
an einer chronischen Schmerzstörung leide.
Im Rahmen der Würdigung der Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen führt Dr. med. D.___ weiter aus, dass beim
Versicherten gemäss den Mini-ICF-APP insbesondere eine erheblich ausgeprägte
Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vorliege. Zudem bestünden
mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen «Planen und
Strukturieren von Aufgaben», «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» sowie
«Proaktivität und Spontanaktivität». Die besagten Beeinträchtigungen führten
aus psychiatrischer Sicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 %
in der angestammten Tätigkeit als Schweisser ab Februar 2020. In einer
angepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit mit flexibler und vermehrter
Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung,
in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei, die nicht
durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden müsse, sowie bei welcher
der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines
verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, bestehe ab Februar 2020 eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %.
Rechtsprechungsgemäss ist die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich einer Prüfung
mittels dem sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
Dispositiv
unterziehen. Zu beurteilen sind demnach im Wesentlichen die Indikatoren
«Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz», «Komorbiditäten», «Persönlichkeit»,
«Sozialer Kontext» und «Konsistenz».
In Bezug auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass das
Schmerzerleben auf einer Schweregradskala von 0 bis 10 durchschnittlich auf
5 bis 6 geschätzt werde, unter Belastung bis maximal 8. Weiter
bestünden eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit sowie eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung der
Fähigkeiten «Planen und Strukturieren von Aufgaben», «Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit» sowie «Proaktivität und Spontanaktivität». Damit kann vorliegend
nicht von einer schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen
werden.
Im Hinblick auf den Behandlungserfolg stellt
Dr. med. D.___ fest, dass die erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung im ambulanten Setting in circa monatlichen Abständen bislang zu
keiner relevanten Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beigetragen habe. Bei
bisherigem Nichtansprechen auf die bereits durchgeführten ambulanten
Therapiemassnahmen sei zunächst eine stationäre Therapie in einer Fachklinik
mit psychosomatischem oder schmerztherapeutischem Schwerpunkt zu empfehlen. Damit
könne unter anderem auf praktischer Ebene versucht werden, die Belastungsfähigkeit
des Versicherten anhand der im Rahmen einer stationären Behandlung notwendigen
Tagesstruktur zu steigern. Eine Therapieresistenz wird damit schlüssig verneint.
Die gutachterliche Prognose für einen
beruflichen Eingliederungserfolg ist hingegen eher ungünstig. Die weitere
Prognose sei insgesamt stark davon abhängig, inwiefern der Versicherte ein
passives und selbstlimitierendes Krankheitsmodell mit der zentralen Stellung
der Schmerzsymptomatik für seine Beschwerden und Funktionsdefizite in Frage
stelle und sich gegenüber zusätzlichen psychologischen bzw.
psychotherapeutischen Beeinflussungsfaktoren öffnen könne, wobei aufgrund der
bereits längeren Krankheitsdauer und dem bisher nicht ausreichenden Ansprechen
auf die durchgeführten therapeutischen Optionen von keiner zeitnahen Besserung
der bestehenden Funktionsbeschwerden auszugehen sei.
Psychiatrische Komorbiditäten schliesst
Dr. med. D.___ aus. Es liege weder eine depressive Störung noch eine
Persönlichkeitsstörung oder eine weitere psychiatrische Erkrankung vor.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur
ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Versicherte selbstlimitierend und
passiv verhalte. Ein substantieller Antriebsmangel wird jedoch explizit
verneint. Im Übrigen sind keine wesentlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf
eine ungünstige Persönlichkeitsstruktur hinweisen.
In Bezug auf den sozialen Kontext stellt
Dr. med. D.___ fest, dass der Versicherte insgesamt nur wenige soziale Kontakte
im näheren Umfeld wahrnehme. Er lebe allein. Mit der Tochter bestehe kein
Kontakt, mit der Mutter bestehe telefonischer Kontakt. Das Interesse an
regelmässigen Freizeitaktivitäten sei reduziert, einzig das Fotografieren
benenne der Versicherte als Hobby. Demnach enthält der soziale Kontext wenig mobilisierbare
Ressourcen.
Die Konsistenz und Plausibilität sind schliesslich
gegeben. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten keine wesentlichen
Inkonsistenzen festgestellt werden können. Ferner lassen die selbständige
Haushaltsführung, die Freizeitgestaltung mit Spaziergängen, Fotografieren,
Beschäftigung am PC und Lesen eher nicht auf eine erhebliche Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit schliessen. Zudem besteht angesichts der in Anspruch
genommenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. F.___
ca. alle drei bis vier Wochen kein ausgesprochen hoher Leidensdruck.
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ nicht nur mit
Blick auf die Untersuchungsbefunde und die dargelegten Funktionseinschränkungen
einleuchtet, sondern auch genügend Aufschluss über die massgeblichen
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren
führt zum Ergebnis, dass trotz den bestehenden Belastungsfaktoren keine schwer
ausgeprägte Gesundheitsschädigung vorliegt und überdies Aussicht auf Besserung
besteht. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in
der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit erweist sich
damit auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als überzeugend. Auf
das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ kann somit abgestellt
werden.
Daran vermag schliesslich auch die
gerügte Reihenfolge der Teilgutachten nichts zu ändern. Auch wenn vorliegend
die psychiatrische Exploration ein Tag vor der orthopädischen Exploration
stattgefunden hat, bestand dennoch die Möglichkeit, die somatischen Befunde und
Einschätzungen in die psychiatrische Beurteilung miteinzubeziehen. Spätestens
jedenfalls im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung.
7.2.3 Überzeugend ist auch das
internistische Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Innere
Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, mit Exploration vom 13. Oktober 2022
(IV-Nr. 88.1, S. 27). Von Seiten des internistischen Fachgebiets könnten
keine Diagnosen benannt werden, die mit Funktionsstörungen einhergingen, die
eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründen könnten. Aus
allein internistischer Perspektive bestehe eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung erscheint gestützt auf die
Untersuchungsbefunde und die medizinische Vorakte plausibel und nachvollziehbar.
Es kann darauf abgestellt werden.
7.2.4 Im Rahmen der orthopädischen
Begutachtung mit Exploration vom 13. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 34) stellt
Dr. med. I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, schliesslich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: (1.) Dorsolumbalgie ohne sensomotorische Defizite M54.6 bei
(-) klinisch flacher, grossbogiger Skoliose und (-) pos. HLAB 27-Nachweis ohne
klinische Anzeichen einer Spondylitis sowie (2.) einen St. n. Spondylodese C4-6
2008/2011 (-) mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, (-) ohne radikuläre
Symptome oder Ausfälle und (-) mit anamnestisch gelegentlicher Dysästhesie Dig
V und ulnarseitig am rechten Unterarm. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe eine klin. V. a. Tendinose der M. rectus femoris Sehne rechts. Für die
angestammte Tätigkeit als Schweisser betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %.
Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg, ohne dauerhaftes Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen
und in Wechselbelastung ohne repetitive Belastungen des Schultergürtels durch
ungünstige Hebelwirkungen oder Überkopfarbeiten seien aus rein orthopädischer
Sicht weiterhin und seit jeher vollschichtig zumutbar. Diese schlüssigen
gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. I.___ basieren auf der eigenen
orthopädischen Untersuchung und den medizinischen Vorakten, welche für das
Beschwerdebild keine ursächlich erklärbaren Befunde vorbringen könnten.
Anlässlich der gutachterlichen Befragung
zum aktuellen Leiden habe der Versicherte unter anderem angegeben, dass ihm das
Stehen Mühe bereite. Ab einer halben Stunde Belastung im Stehen verspüre er ein
Brennen und Schmerzen im Kreuz. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihm nicht
mehr möglich. Das aktuelle Arbeitstraining habe ausserdem gezeigt, dass er auch
eine leichte Tätigkeit im Sitzen nicht länger als eineinhalb Stunden am Tag
ausführen könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit halte er nicht für
realistisch.
Im Rahmen der klinischen Untersuchung
erhob Dr. med. I.___ unter anderem folgende Untersuchungsbefunde die Halswirbelsäule
betreffend: Physiologische Schwingung, reizlose Narbe nach Operation ventral am
Hals, kein Hartspann paravertebral, kein Druckschmerz paravertebral, keine
Facettendruckschmerzen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen C3 und C6-Th1.
Keine Schmerzangabe bei Beklopfen der Schädelkalotte oder bei Druck auf die
Schädelkalotte. M. trapezius beidseits mittelgradig verspannt ohne Myogelosen.
Keine Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung, kein Gegenspannen. Bei der
Bewegungsprüfung der HWS sei eine auch bei Wiederholung reproduzierbare
Bewegungseinschränkung der HWS für die Rotation nach rechts, geringer auch nach
links zu beobachten. Hinsichtlich der Brust- und der Lendenwirbelsäule erhob
die Gutachterin folgende Befunde: Beckentiefstand rechts 1 cm, physiologische
Schwingungen der BWS, regelrechte Lendenlordose. Grossbogige Seitausbiegung der
BWS und LWS, Schultertiefstand rechts ca. 1 cm. In Vorneigung regelrechte
Entfaltung der BWS und LWS, flacher Rippengibbus rechts, angedeuteter
Lendenwulst links. Physiologische paravertebrale Muskulatur, kein Hartspann
paravertebral, jedoch Druckschmerzen paravertebral rechts in Höhe Th 5/6 und
links in Höhe Th 8/9, kein Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der
BWS und LWS. Keine Druckschmerzen über den Costotransversalgelenken. Kein
Druckschmerz über dem lumbosacralen Übergang und über beiden ISG. Bei
Funktionsprüfung kein Vorlaufphänomen. Keine Ausstrahlungen, Valleix beidseits
negativ, Lasègue negativ, Langsitz frei. Das Aufrichten aus Vorneigung gelingt
ohne Abstützen mit den Armen und ohne Seitausweichen. Schmerzangabe bei
Reklination. Im Zusammenhang mit den oberen Extremitäten habe namentlich ein
rechter Druckschmerz über dem Coracoid sowie rechtsseitige Schmerzen und
Bewegungseinschränkung bei der Abduktion im Schultergelenk bestanden. Er gebe
rezidivierende Dysästhesien in Dig V und dem Unterarm rechts an, die am Tag der
Untersuchung jedoch nicht bestanden hätten. Bei der Untersuchung der unteren
Extremitäten habe der Versicherte Druckschmerzen über der rechten Leiste
angegeben.
Basierend auf den vorstehenden
Untersuchungsbefunden überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach aus
orthopädischer Sicht keine schwerwiegenden funktionellen Einschränkungen des
Bewegungsapparates vorlägen und die seitens des Versicherten angegebenen
Einschränkungen mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden könnten. Diese
fachärztliche Einschätzung von Dr. med. I.___ deckt sich im Übrigen auch
weitestgehend mit jenen der behandelnden Ärzte der E.___ (IV-Nrn. 59, S. 1 und S.
3 und 69), der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung J.___ (IV-Nrn.
55, S. 12 und S. 19) sowie jenen von Dr. med. K.___, Schmerztherapie SSIPM
und Anästhesie FMH, (IV-Nrn. 49, 55, S. 6 und 60) und Dr. med. L.___
(IV-Nr. 60, S. 10). Deren Berichte enthalten ebenfalls keine
schwerwiegenden somatischen Beeinträchtigungen, welche die beklagten körperlichen
Beschwerden des Versicherten erklären könnten. Die ihrerseits gestellten
Diagnosen stammen primär aus dem psychiatrischen Formenkreis. Als Hauptdiagnose
wird in erster Linie eine Schmerzstörung genannt, vereinzelt auch eine
depressive Störung. Somatische Diagnosen werden dagegen eher als Nebendiagnosen
– im Sinne von «mit/bei-Diagnosen» – aufgeführt. Genannt werden namentlich (-)
eine Zervikobrachialgie rechts, (-) ein Status nach Spondylodese C4-C8 2008 - 2011,
(-) eine Spondylodese C4-C6, (-) eine Dorsolumbalgie, (-) ein Spondylitis BWK 7
und 9, (-) eine Bandlaxizität sowie (-) ein HLA B 27 positiv. Im
orthopädischen Teilgutachten bestätigt Dr. med. H.___ die besagten somatischen
Diagnosen mehrheitlich. Abweichungen ergeben sich einzig in Bezug auf die
Zervikobrachialgie und die Bandlaxizität. Diesbezüglich legt die Gutachterin
allerdings plausibel dar, dass eine übermässige Bandlaxizität bei der
Untersuchung nicht habe gefunden werden können. Die grossen Gelenke der
Extremitäten und die Fingergelenke hätten keine unauffällige Beweglichkeit,
Überstreckbarkeit oder Bandlaxizitäten gezeigt. In Bezug auf die
Halswirbelsäule stellt die Gutachterin fest, dass deren Beweglichkeit im
Vergleich zur Voruntersuchung in der E.___ am 6. Oktober 2020 weniger
stark eingeschränkt gewesen sei. Wie soeben dargelegt, stimmen die
fachmedizinischen Einschätzungen in Bezug auf die somatische Befundlage
grossmehrheitlich überein. Insgesamt sind damit die medizinischen Vorberichte
vereinbar mit der Auffassung von Dr. med. H.___, wonach aus orthopädischer
Sicht keine schwerwiegenden funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates
vorlägen und die Angabe des Versicherten, er sei nur für maximal eineinhalb
Stunden am Tag arbeitsfähig, nicht durch medizinische Befunde erklärt werden
könne.
Insofern überzeugen auch die
gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der
angestammten Tätigkeit als Schweisser attestiert Dr. med. I.___ eine
80%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2020. Ein Vollzeitpensum sei nicht zumutbar,
da es sich um eine überwiegend stehende Tätigkeit mit gelegentlich schwerem
Heben und Tragen handle. Es sei von einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf
auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich leichte und
mittelschwere Tätigkeiten beinhalte, ohne regelmässiges Heben und Tragen von
Lasten über 15 kg, ohne dauerhaftes Arbeiten in körperlichen
Zwangshaltungen und in Wechselbelastung ohne repetitive Belastungen des
Schultergürtels durch ungünstige Hebelwirkungen oder Überkopfarbeiten, betrage
die Arbeitsfähigkeit 100 %.
Der Beschwerdeführer bestreitet die
gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und macht zunächst eine
volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geltend. Dies werde auch
von der J.___-Vertrauensärztin bestätigt. Dagegen ist einzuwenden, dass im
Bericht der Krankentaggeldversicherung J.___ (sowie auch in den übrigen
medizinischen Vorberichten) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch
psychische Beschwerden miteinbezogen worden sind. Dr. med. I.___
berücksichtigt in ihrer orthopädischen Expertise hingegen ausschliesslich
somatische Befunde und gelangt zum überzeugenden Schluss, dass diese nicht
hinreichend objektivierbar seien, um die beklagten körperlichen Beschwerden zu
erklären. Wie bereits erwähnt, leuchtet dies mit Blick auf die
Untersuchungsbefunde und die medizinischen Vorberichte ein, weshalb eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit nachvollzogen werden
kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angestammte Tätigkeit
sei im Flachdachbau und nicht im Metallbau, ist auf die nachstehende Erwägung
9.2 zu verweisen.
Des Weiteren vermag der Einwand, dass
die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im
Widerspruch zu den Abklärungen in der M.___ Genossenschaft (Beilagen 4, 5
und 16) stehe, nicht zu überzeugen. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass die beiden
einseitigen Gesprächsprotokolle der M.___ Genossenschaft vom September 2022 und
März 2023 sowie die nachgereichte Beurteilung vom 26. Juni 2024 weder eine
ausführliche berufliche Abklärung noch eine konkrete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
enthalten. Die darin festgehaltenen Beobachtungen geben in erster Linie die
subjektive Arbeitsleistung des Versicherten wieder. Damit sind die Berichte der
M.___ Genossenschaft nicht geeignet, die fachmedizinischen und unabhängigen
Beurteilungen der Orthopädie-Gutachterin in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Im Weiteren beanstandet der
Beschwerdeführer das Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeit. Die
Gutachterin erachte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als
zumutbar. Dies stehe im unbegründeten Widerspruch zu sämtlichen Vorberichten,
welche nur noch eine leichte Tätigkeit für möglich hielten. Dieser Auffassung
ist wiederum entgegenzuhalten, dass in den anamnestischen Beurteilungen jeweils
psychische Belastungsfaktoren mitberücksichtigt worden sind. Ausserdem
erfolgten die Einschätzungen mehrheitlich ohne klinische Untersuchung und
erweisen sich auch deshalb als weniger aufschlussreich. Insgesamt besteht kein
Grund, um von der schlüssigen Einschätzung der Orthopädin abzuweichen.
Schliesslich vermag auch die Ansicht,
wonach die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führe, nicht zu überzeugen. Die
Gutachterin hat im Rahmen ihrer klinisch-orthopädischen Untersuchung die
aktuelle Symptomatik eruiert, wobei die Untersuchungsbefunde mehrheitlich unauffällig
ausgefallen sind. Festzustellen waren einzig Druckschmerzen über den
Dornfortsätzen C3 und C6-Th1 sowie eine Rotationseinschränkung nach rechts,
geringer auch nach links. Die Gutachterin war demnach in der Lage, anhand der
klinischen Untersuchungsergebnissen die Funktionsleistungen einzuschätzen.
Schwerwiegende funktionelle Einschränkungen waren nicht zu beobachten,
festzustellen war gar eine Verbesserung in Bezug auf die HWS-Rotation. Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die
Gutachterin gestützt auf die seitens des Versicherten geforderten Bildgebungen oder
die nachgereichten Operationsberichte aus den Jahren 2008 und 2011 (Beilagen 10-14)
hätte gewinnen sollen.
Der überzeugenden Beurteilung von Dr.
med. I.___ ist daher volle Beweiskraft zuzumessen.
7.2.5 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit: (1.) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bzw. Somatische Belastungsstörung (DSM-5:
300.82), (2.) Dorsolumbalgie ohne sensomotorische Defizite M54.6 bei (-)
klinisch flacher, grossbogiger Skoliose, (-) pos. HLA-B27-Nachweis ohne
klinische Anzeichen einer Spondylitis und (3.) St. n. Spondylodese C4-6
2008/2011, (-) mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, (-) ohne radikuläre
Symptome oder Ausfälle einer Spondylitis und (-) mit anamnestisch
gelegentlicher Dysästhesie Dig V und ulnarseitig am rechten Unterarm.
Im Konsens kommen die Gutachter überein,
dass die bisherige Tätigkeit gestützt auf die psychiatrische und orthopädische
Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2020 noch zu 70 %
zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter
Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung,
in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei, die nicht
durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden müsse, sowie bei welcher
der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines
verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, betrage die
Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % ab Februar 2020. Diese Beurteilung
leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Aus
internistischer und neurologischer Sicht werden keine funktionellen
Einschränkungen festgestellt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert. Aus orthopädischer Sicht lassen sich die seitens des Versicherten geltend
gemachten erheblichen somatischen Beschwerden nicht mit objektivierbaren
Befunden begründen. Hinsichtlich der nicht objektivierbaren somatischen
Beschwerden gehen die Gutachter primär von einer chronischen Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren aus. Unter Berücksichtigung der
psychischen und somatischen Funktionseinschränkungen attestieren sie dem
Beschwerdeführer in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. In ihrer Begründung führen sie aus, dass die psychophysische
Belastbarkeit infolge der Beschwerden des Bewegungsapparates sowie der psychiatrischen
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung vermindert sei. Diese schlüssige
Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.
7.3 Damit lässt sich zusammenfassend
festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise der B.___ aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht erforderlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung zwecks
weiteren medizinisch theoretischen und erwerblich-berufsbezogenen Abklärungen
und der Subeventualantrag zur Einholung eines medizinisches Gerichtsgutachten
werden abgewiesen.
8. Als Zwischenfazit ist damit
festzuhalten, dass gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ab Februar 2020
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser auszugehen
ist sowie einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit
flexibler und vermehrter Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne
besondere Verantwortung, in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel
angewiesen ist, die nicht durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt
werden muss sowie bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit
im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen wird.
9. Im Hinblick auf die Rentenfrage
ist zunächst die umstrittene Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Wartefrist
zu beurteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird eine Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich
mindestens 40 % verlangt.
9.1 Der Beschwerdeführer meldete sich
am 2. Februar 2021 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46).
Basierend auf dem beweiswertigen Gutachten der B.___ vom 30. November 2022
besteht in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser ab Februar 2020 eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit. Während der einjährigen Wartezeit von Februar 2020 bis
Februar 2021 betrug die Arbeitsunfähigkeit folglich 30 %, womit der
erforderliche Grenzwert von 40 % nicht erreicht wird. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, ist das für den Anspruch auf eine
Invalidenrente verlangte Wartejahr vorliegend nicht erfüllt, womit folglich
kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
9.2 Dem Einwand des
Beschwerdeführers, wonach die Wartezeit spätestens 2010 eröffnet worden sei,
kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach
Aktenlage bereits ab dem Jahre 2010, als die HWS-Beschwerdesituation
exazerbiert und es zu einer zweiten Operation der HWS im Jahre 2011 gekommen
sei, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im
damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auf dem Bau
(Flachdachabdichtungen) tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar,
weil sie primär im Stehen zu verrichten und körperlich schwer belastend sei. Gemäss
dem Arbeitgeberfragebogen vom 27. März 2013 war der Beschwerdeführer ab
Oktober 2009 als Dachdecker bei der N.___ AG tätig (IV-Nr. 12). Im
Früherfassungsprotokoll vom 19. Februar 2013 stufte der damals zuständige RAD-Arzt
die Dachdeckertätigkeit als mindestens mittelschwer ein und erwog, dass aus
medizinischer Sicht längerfristig eine körperlich belastende Tätigkeit nicht
mehr zumutbar sei (IV-Nr. 5). Ein Vergleich der damaligen Tätigkeit als
Dachdecker mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser zeigt, dass die
körperlichen Anforderungen mehrheitlich identisch sind und die
Schweissertätigkeit als mittelschwere Tätigkeit eingestuft werden kann (IV-Nr.
54). Damit ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Schweissertätigkeit um
eine angepasste Ausweichstätigkeit handelt. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle die
geplanten Sachverhaltsabklärungen 2013 und 2014 nicht durchführen konnte, weil
der Beschwerdeführer damals seine Mitwirkungspflicht wiederholt verletzt hatte,
indem er Terminen unentschuldigt ferngeblieben war und auf Telefonanrufe nicht
reagiert hatte (IV-Nrn. 14, 18, 25 und 40). Mangels einer umfassenden
medizinischen Beurteilung im damaligen Zeitraum erweist sich die geltend
gemachte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2010 als nicht
erstellt. Aus all diesen Gründen kann vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wartezeit 2010 eröffnet
worden ist.
10. Selbst wenn die Wartezeit
vorliegend als erfüllt betrachtet würde, wäre der Rentenanspruch auch insofern
abzuweisen, als auf der Grundlage der vorstehend festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, der für den Anspruch
auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
nicht erreicht wird. Dies zeigen bereits eine summarische Berechnung und
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen.
10.1 Dem Arbeitgeberfragebogen der O.___
AG vom 11. Februar 2021 kann entnommen werden, dass der Versicherte zuletzt in
einem 80%-Pensum ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 4'680.00
erzielt hatte. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen beträgt demnach CHF
60'840.00 (CHF 4’680.00 x 13). Im Intake-Gespräch vom 23. Februar 2021 gab der
Versicherte allerdings an, sein Pensum ohne Gesundheitsschaden betrüge
100 % (IV-Nr. 56). Dem Früherfassungsprotokoll vom 19. Februar 2013 kann
sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im September
2012 aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 90 % reduziert hatte
(IV-Nr. 5). Es gibt somit Anhaltspunkte, die für ein Vollzeitpensum im
Gesundheitsfall sprechen. Ob dies tatsächlich gerechtfertigt ist, kann
vorliegend jedoch offengelassen werden. Wie die nachstehenden Berechnungen
zeigen, wird ein Invaliditätsgrad von 40 % selbst unter Berücksichtigung
eines 100%-Pensums resp. einem Valideneinkommen von CHF 76'050.00 nicht
erreicht.
10.2 Eine Gegenüberstellung des vorstehenden
Valideneinkommens mit einem auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden
Invalideneinkommen von CHF 52’652.00 (Tabelle TA1 2020, Männer, Niveau 1,
CHF 5'261.00 x 12 = 63’132.00 / 40 x 41.7 = 65'815.00 - 20 %) zeigt,
dass mit einem Invaliditätsgrad von 31 % der massgebliche Grenzwert von
40 % nicht erreicht wird. Selbst unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 10 % und eines entsprechenden
Invalideneinkommens von CHF 47'387.00 läge der Invaliditätsgrad noch bei
38 %. Erforderlich wäre ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %, was
vorliegend unbegründet erscheint.
10.3 Ein allfälliger Abzug vom
Tabellenlohn ist vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht
zu ermitteln, da der umstrittene Rentenanspruch mit Blick auf die massgebende
Gesundheitsverschlechterung im Februar 2020 und unter Anrechnung des Wartejahrs
per 1. Februar 2021 entstehen würde (vgl. E. II.1.2). Das demnach
anzuwendende Recht sieht vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
der Tatsache Rechnung tragen soll, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts
9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2). Vorliegend bilden die
Kriterien Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder
Beschäftigungsgrad keinen Anlass für einen leidensbedingten Abzug. In Frage
kommt einzig ein Abzug für die Art und das Ausmass der Behinderung als
lohnsenkender Einflussfaktor. Gemäss dem B.___-Gutachten sind dem Versicherten
Tätigkeiten zumutbar mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, einfachen
repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung und ohne häufige Ortswechsel,
die nicht durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden muss sowie bei
welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines
verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen wird. Den Erfordernissen betreffend
einfache repetitive Aufgaben ohne besondere Verantwortung und ohne häufige
Ortswechsel sowie ohne durchgehende Ausführung im Sitzen oder im Stehen werden
durch den Wirtschaftszweig «Total, Niveau 1» Rechnung getragen. Ferner
wird ein Tabellenlohnabzug für das Erfordernis eines verständnisvollen
Arbeitsumfeldes in der Rechtsprechung verneint (Urteil des Bundesgerichts
8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Denkbar wäre vorliegend einzig ein
Tabellenlohabzug von 5 - 10 % für das Erfordernis der flexiblen und
vermehrten Pausengestaltung, wobei dies auch bereits bei der
Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden sein könnte. Die Frage, ob der
vermehrte Pausenbedarf letztlich einen minimalen Abzug rechtfertigt oder nicht,
kann vorliegend offengelassen werden, da ein leidensbedingter Abzug von weniger
als 15 % ohnehin keine rentenrelevante Auswirkung hat.
10.4 Die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht erfüllt. Auf eine konkrete
Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie
nachfolgend dargelegt – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch
ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist.
11. Zu beurteilen ist schliesslich
der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
11.1 Eingliederungsmassnahmen müssen –
wie bereits in Erwägung II. 5 erwähnt – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des
angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine
subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der Ärzteschaft
gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation
sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu ermitteln
ist.
11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist beim
Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung auszugehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen
gab der Versicherte wiederholt an, nicht länger als eineinhalb Stunden am Tag
arbeiten zu können (IV-Nr. 88.1, S. 16 und 38). Auch im Intake-Gespräch vom 23.
Februar 2021 äusserte sich der Versicherte dahingehend, dass er sich noch
maximal ein Pensum von 20 % vorstellen könne (IV-Nr. 56). Vor diesem
Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht bereit ist, die gutachterlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu
verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit wegen
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Sollte der
Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer
Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft
teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche
darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2).
11.3 Festzuhalten ist dennoch, dass der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin den
abgelehnten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in der
angefochtenen Verfügung nicht begründet hat. Mit der unterlassenen Begründung
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten
Gehörsverletzung handelt es sich jedoch insofern nicht um einen schweren Mangel,
als sich der seinerzeit verfasste Einwand des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die Rentenfrage konzentriert hatte und die Beschwerdegegnerin in der Folge
lediglich den Rentenentscheid begründet hat (IV-Nr. 97). Weil das kantonale
Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft, und der Beschwerdeführer sich zum umstrittenen
Eingliederungsanspruch hat äussern können, kann vorliegend die Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72,
126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Die heilbare Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch, insbesondere
weil die Beschwerde überwiegend aus anderen Gründen erhoben wurde.
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 26. Mai 2023 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt
Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden eingereichten
Kostennoten ein Kostenersatz von insgesamt CHF 5'499.45. Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'691.05
festzusetzen (13.25 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10
und 7.7 % MwSt. plus 4.18 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von
CHF 67.20 und 8.1 % MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 1'127.40 (Differenz zum vollen Honorar [13.25 x
CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'616.15; - CHF 2'759.90 = CHF 856.25]
plus [4.18 x CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 1'202.30; - CHF 931.15.00
= CHF 271.15]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Die Abweichung zu den eingereichten Honorarnoten
ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt (§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den Kostennoten
Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» und «E-Mail an
Sozialamt Oberer Leberberg» mit einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden
handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von
Gerichtseingaben an die Klientschaft. Die Position «Brief an
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 14. Juni 2023 betrifft die
eingereichte Kostennote und stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Schliesslich
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht
wird.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'691.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 26. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der eingereichten Kostennote
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger