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Entscheid

VSBES.2023.104

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

26. August 2024Deutsch38 min

die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte ein, führte ein Intake-Gespräch

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1979 geborene A.___ meldete

sich erstmals am 1. März 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Die IV-Stelle lehnte in der Folge einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente wegen Verletzung der

Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 30. September 2013 ab (IV-Nr. 25).

Das erneute Leistungsbegehren mit Anmeldung vom 8. August 2014

(IV-Nr. 27) wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ebenfalls wegen

Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen (IV-Nr. 40).

2.

2.1 Am 2. Februar 2021 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf starke

Rückenschmerzen, welche seit Herbst 2019 zunehmend schlimmer geworden seien,

was auch zu psychischen Problemen geführt habe. Es bestehe seit dem 16. Juni

2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 46).

2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte ein, führte ein Intake-Gespräch

durch (IV-Nr. 56) und veranlasste nach Rücksprache mit dem regionalärztlichen

Dienst (fortan: RAD) ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ in den

Fachdisziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin sowie

Orthopädie, welches am 30. November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 88.1).

Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 93) mit Verfügung vom 10. März 2023 sowohl einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 26. April

2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S.6):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. März 2023 sei aufzuheben.

2. a)

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

b)

Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinisch theoretischen

und erwerblich-berufsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, wobei

die neu zu bestellende Gutachterstelle zu verpflichte sei, aktuelle

Bildgebungen die HWS, LWS und BWS betreffend, sowie die Berichte über die

HWS-Operationen der Jahre 2008 und 2011 beizuziehen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 24. Mai 2023 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).

5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023

bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 42).

6. Mit Verfügung vom

19. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit,

es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten

öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK vom Montag, 26. August

2024, zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis

10. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei nicht

erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

7. Der Beschwerdeführer

lässt mit Eingabe vom 10. Juli 2024 den Beweisantrag stellen, es seien die

Urkunden 10 - 16 zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 16. August

2024 wird das Beweisverfahren geschlossen.

8. Am 26. August 2024

findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der

Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war

das Erscheinen denn auch freigestellt worden.

9. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

3.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und

Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die

Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter

anderem die noch zu erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen

gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive

Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus

(Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob

Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des

Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die

subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf die Durchführung eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen

verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.12.2016 E. 7).

Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die

gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Expertinnen und Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren

und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten

Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.

4.3

mit weiteren Hinweisen).

6.

Streitig und zu beurteilen ist,

ob die Beschwerdegegnerin das beantragte Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. März 2023 zu Recht abgewiesen hat. Zu

prüfen sind folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28

Abs. 1 IVG sowie jene für berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs.

1.

IVG.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren abweisenden Entscheid auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der B.___ vom 30. November 2022 (IV-Nr. 88.1), welches dem

Beschwerdeführer ab 20. Februar 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

attestiert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Gutachten mangelhaft

sei und eine erneute Abklärung zu erfolgen habe. Nachfolgend ist in einem

ersten Schritt zu beurteilen, ob das Gutachten der B.___ beweiswertig ist.

7.2

7.2.1

Im neurologischen Teilgutachten mit

Exploration vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 9) stellt Dr. med. C.___,

Fachärztin Neurologie FMH, weder Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit noch Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese

Ergebnisse werden anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar

begründet und leuchten auch mit Blick auf die medizinische Vorakte ein. In der

klinischen Untersuchung hätten sich keine sensomotorischen Defizite, kein

Hinweis für eine feine radikuläre Symptomatik bei symmetrischem Reflexniveau

sowie keine Atrophie oder Muskelabbauerscheinungen finden lassen. Der

Versicherte gebe einzig eine bekannte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger

rechts an, nicht dermatomal begrenzt. Da sowohl der gutachterlichen

Untersuchung als auch den medizinischen Vorberichten keine neurologischen

Auffälligkeiten zu entnehmen sind (IV-Nr. 59, S. 2), überzeugt das Ergebnis, dass

aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegen.

7.2.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

mit Exploration vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 16) gelangt Dr. med.

D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, basierend auf den

gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen Voruntersuchungen zum

Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41) bestätigt werden könne, welche die Arbeitsfähigkeit

ab Februar 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf 70 % bzw. die Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % reduziere.

Gemäss den gutachterlichen

Untersuchungsbefunden seien die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit in der

Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Der Versicherte wirke im

formalen Denken insgesamt geordnet und adäquat, ohne Hinweise für eine

ausgeprägte Grübelneigung, eine Denkhemmung, einen vermehrten Rededrang oder ein

umständliches Denken. Es zeige sich allerdings eine gedankliche Einengung auf

die Schmerzproblematik. Die Schmerzen würden als Hauptaspekt des

Erklärungsmodells für die eingeschränkte Gesundheitssituation und fehlende

Leistungsfähigkeit berichtet. In der Grundstimmung imponiere der Versicherte

belastet mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Er sei weiterhin aber in der

Lage, Freude bei angenehmen Aktivitäten (bspw. Fotografieren) zu empfinden,

allerdings sei das Interesse für solche Aktivitäten reduziert, jedoch nicht

aufgehoben. Der Antrieb zeige sich unauffällig, ohne substantielle

Einschränkungen, allerdings erforderten normale Tätigkeiten einen höheren

Kraftaufwand und mehr Pausen als früher. Es bestehe ein anhaltendes und

belastendes Schmerzerleben, vordergründig im HWS- und Nackenbereich beidseits.

Die Diagnose chronische Schmerzstörung

begründet Dr. med. D.___ mit den körperlichen Beschwerden, welche zu einer

relevanten Beeinträchtigung in der alltäglichen Lebensführung führten. Der Versicherte

betreibe hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik einen hohen Aufwand im Sinne

von ausgeprägtem Schonverhalten und lege den Fokus auf Entspannungsübungen bzw.

diverse Therapien. Die Symptombelastung bestehe durchgehend und bereits länger

als sechs Monate, sodass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren gerechtfertigt sei. Diese Einschätzung leuchtet

gestützt auf die Untersuchungsbefunde ein und wird auch bestätigt von den

Behandlern der E.___ (IV-Nr. 59) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Bericht vom

4.

Juni 2021 die Schulter-Nacken-Schmerzen, die sich seit 2019 verstärkt

hätten, als Hauptbeschwerden bezeichnet (IV-Nr. 61 und 76). Gemäss Dr. med. D.___

könne die Diagnose mindestens ab Februar 2020 gestellt werden. Im Arztbericht

von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. Februar 2020 fänden

sich erste Hinweise für das Bestehen einer chronischen Schmerzsymptomatik,

indem ein Verdacht auf eine unspezifische Schmerzkrankheit mit negativen

Auswirkungen auf das Gemüt des Versicherten festgehalten worden sei (IV-Nr. 60,

S.10.3.110). Es könne daher angenommen werden, dass der aktuelle Zustand seit

mindestens Februar 2020 bestehe und sich im Verlauf nicht wesentlich verändert

habe. Zusätzliche Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich sind nach

Auffassung von Dr. med. D.___ nicht gegeben. Insbesondere seien die

diagnostischen Voraussetzungen für eine depressive Störung zu verneinen. Gegeben

sei einzig eine gesteigerte Erschöpfbarkeit bzw. Ermüdbarkeit. Es fände sich

jedoch weder eine depressive Stimmungslage noch ein substantieller Antriebsmangel

bzw. Interessen- oder Freudeverlust an angenehmen Aktivitäten. Der divergierenden

Beurteilung der behandelnden Ärzte der E.___, wonach der Beschwerdeführer an

einer chronischen depressiven Störung leide (IV-Nr. 59, S. 1 und S. 3),

entgegnet Dr. med. D.___, dass sich die Diagnosestellung anhand des

lediglich insuffizient dokumentierten psychopathologischen Befundes und der

fehlenden Herleitung gemäss den ICD-Kriterien nicht objektivieren lasse. Unter

differentialdiagnostischen Gesichtspunkten könne die berichtete

Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung bzw.

somatischen Belastungsstörung gewertet werden. Die Stimmungslage sei

vordergründig beeinflusst von der anhaltenden Schmerzsymptomatik. Im Übrigen gebe

es keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Insgesamt

setzt sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den relevanten Diagnosen

auseinander und kommt dabei zum überzeugenden Schluss, dass der Versicherte (einzig)

an einer chronischen Schmerzstörung leide.

Im Rahmen der Würdigung der Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen führt Dr. med. D.___ weiter aus, dass beim

Versicherten gemäss den Mini-ICF-APP insbesondere eine erheblich ausgeprägte

Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vorliege. Zudem bestünden

mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen «Planen und

Strukturieren von Aufgaben», «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» sowie

«Proaktivität und Spontanaktivität». Die besagten Beeinträchtigungen führten

aus psychiatrischer Sicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 %

in der angestammten Tätigkeit als Schweisser ab Februar 2020. In einer

angepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit mit flexibler und vermehrter

Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung,

in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei, die nicht

durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden müsse, sowie bei welcher

der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines

verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, bestehe ab Februar 2020 eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %.

Rechtsprechungsgemäss ist die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich einer Prüfung

mittels dem sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu

Dispositiv

unterziehen. Zu beurteilen sind demnach im Wesentlichen die Indikatoren

«Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz», «Komorbiditäten», «Persönlichkeit»,

«Sozialer Kontext» und «Konsistenz».

In Bezug auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass das

Schmerzerleben auf einer Schweregradskala von 0 bis 10 durchschnittlich auf

5 bis 6 geschätzt werde, unter Belastung bis maximal 8. Weiter

bestünden eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit sowie eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung der

Fähigkeiten «Planen und Strukturieren von Aufgaben», «Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit» sowie «Proaktivität und Spontanaktivität». Damit kann vorliegend

nicht von einer schweren Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen

werden.

Im Hinblick auf den Behandlungserfolg stellt

Dr. med. D.___ fest, dass die erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung im ambulanten Setting in circa monatlichen Abständen bislang zu

keiner relevanten Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beigetragen habe. Bei

bisherigem Nichtansprechen auf die bereits durchgeführten ambulanten

Therapiemassnahmen sei zunächst eine stationäre Therapie in einer Fachklinik

mit psychosomatischem oder schmerztherapeutischem Schwerpunkt zu empfehlen. Damit

könne unter anderem auf praktischer Ebene versucht werden, die Belastungsfähigkeit

des Versicherten anhand der im Rahmen einer stationären Behandlung notwendigen

Tagesstruktur zu steigern. Eine Therapieresistenz wird damit schlüssig verneint.

Die gutachterliche Prognose für einen

beruflichen Eingliederungserfolg ist hingegen eher ungünstig. Die weitere

Prognose sei insgesamt stark davon abhängig, inwiefern der Versicherte ein

passives und selbstlimitierendes Krankheitsmodell mit der zentralen Stellung

der Schmerzsymptomatik für seine Beschwerden und Funktionsdefizite in Frage

stelle und sich gegenüber zusätzlichen psychologischen bzw.

psychotherapeutischen Beeinflussungsfaktoren öffnen könne, wobei aufgrund der

bereits längeren Krankheitsdauer und dem bisher nicht ausreichenden Ansprechen

auf die durchgeführten therapeutischen Optionen von keiner zeitnahen Besserung

der bestehenden Funktionsbeschwerden auszugehen sei.

Psychiatrische Komorbiditäten schliesst

Dr. med. D.___ aus. Es liege weder eine depressive Störung noch eine

Persönlichkeitsstörung oder eine weitere psychiatrische Erkrankung vor.

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Versicherte selbstlimitierend und

passiv verhalte. Ein substantieller Antriebsmangel wird jedoch explizit

verneint. Im Übrigen sind keine wesentlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf

eine ungünstige Persönlichkeitsstruktur hinweisen.

In Bezug auf den sozialen Kontext stellt

Dr. med. D.___ fest, dass der Versicherte insgesamt nur wenige soziale Kontakte

im näheren Umfeld wahrnehme. Er lebe allein. Mit der Tochter bestehe kein

Kontakt, mit der Mutter bestehe telefonischer Kontakt. Das Interesse an

regelmässigen Freizeitaktivitäten sei reduziert, einzig das Fotografieren

benenne der Versicherte als Hobby. Demnach enthält der soziale Kontext wenig mobilisierbare

Ressourcen.

Die Konsistenz und Plausibilität sind schliesslich

gegeben. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten keine wesentlichen

Inkonsistenzen festgestellt werden können. Ferner lassen die selbständige

Haushaltsführung, die Freizeitgestaltung mit Spaziergängen, Fotografieren,

Beschäftigung am PC und Lesen eher nicht auf eine erhebliche Einschränkung der

Erwerbsfähigkeit schliessen. Zudem besteht angesichts der in Anspruch

genommenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. F.___

ca. alle drei bis vier Wochen kein ausgesprochen hoher Leidensdruck.

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ nicht nur mit

Blick auf die Untersuchungsbefunde und die dargelegten Funktionseinschränkungen

einleuchtet, sondern auch genügend Aufschluss über die massgeblichen

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren

führt zum Ergebnis, dass trotz den bestehenden Belastungsfaktoren keine schwer

ausgeprägte Gesundheitsschädigung vorliegt und überdies Aussicht auf Besserung

besteht. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in

der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit erweist sich

damit auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als überzeugend. Auf

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ kann somit abgestellt

werden.

Daran vermag schliesslich auch die

gerügte Reihenfolge der Teilgutachten nichts zu ändern. Auch wenn vorliegend

die psychiatrische Exploration ein Tag vor der orthopädischen Exploration

stattgefunden hat, bestand dennoch die Möglichkeit, die somatischen Befunde und

Einschätzungen in die psychiatrische Beurteilung miteinzubeziehen. Spätestens

jedenfalls im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung.

7.2.3 Überzeugend ist auch das

internistische Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Innere

Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, mit Exploration vom 13. Oktober 2022

(IV-Nr. 88.1, S. 27). Von Seiten des internistischen Fachgebiets könnten

keine Diagnosen benannt werden, die mit Funktionsstörungen einhergingen, die

eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründen könnten. Aus

allein internistischer Perspektive bestehe eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung erscheint gestützt auf die

Untersuchungsbefunde und die medizinische Vorakte plausibel und nachvollziehbar.

Es kann darauf abgestellt werden.

7.2.4 Im Rahmen der orthopädischen

Begutachtung mit Exploration vom 13. Oktober 2022 (IV-Nr. 88.1, S. 34) stellt

Dr. med. I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, schliesslich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: (1.) Dorsolumbalgie ohne sensomotorische Defizite M54.6 bei

(-) klinisch flacher, grossbogiger Skoliose und (-) pos. HLAB 27-Nachweis ohne

klinische Anzeichen einer Spondylitis sowie (2.) einen St. n. Spondylodese C4-6

2008/2011 (-) mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, (-) ohne radikuläre

Symptome oder Ausfälle und (-) mit anamnestisch gelegentlicher Dysästhesie Dig

V und ulnarseitig am rechten Unterarm. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe eine klin. V. a. Tendinose der M. rectus femoris Sehne rechts. Für die

angestammte Tätigkeit als Schweisser betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %.

Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und

Tragen von Lasten über 15 kg, ohne dauerhaftes Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen

und in Wechselbelastung ohne repetitive Belastungen des Schultergürtels durch

ungünstige Hebelwirkungen oder Überkopfarbeiten seien aus rein orthopädischer

Sicht weiterhin und seit jeher vollschichtig zumutbar. Diese schlüssigen

gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. I.___ basieren auf der eigenen

orthopädischen Untersuchung und den medizinischen Vorakten, welche für das

Beschwerdebild keine ursächlich erklärbaren Befunde vorbringen könnten.

Anlässlich der gutachterlichen Befragung

zum aktuellen Leiden habe der Versicherte unter anderem angegeben, dass ihm das

Stehen Mühe bereite. Ab einer halben Stunde Belastung im Stehen verspüre er ein

Brennen und Schmerzen im Kreuz. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihm nicht

mehr möglich. Das aktuelle Arbeitstraining habe ausserdem gezeigt, dass er auch

eine leichte Tätigkeit im Sitzen nicht länger als eineinhalb Stunden am Tag

ausführen könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit halte er nicht für

realistisch.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung

erhob Dr. med. I.___ unter anderem folgende Untersuchungsbefunde die Halswirbelsäule

betreffend: Physiologische Schwingung, reizlose Narbe nach Operation ventral am

Hals, kein Hartspann paravertebral, kein Druckschmerz paravertebral, keine

Facettendruckschmerzen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen C3 und C6-Th1.

Keine Schmerzangabe bei Beklopfen der Schädelkalotte oder bei Druck auf die

Schädelkalotte. M. trapezius beidseits mittelgradig verspannt ohne Myogelosen.

Keine Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung, kein Gegenspannen. Bei der

Bewegungsprüfung der HWS sei eine auch bei Wiederholung reproduzierbare

Bewegungseinschränkung der HWS für die Rotation nach rechts, geringer auch nach

links zu beobachten. Hinsichtlich der Brust- und der Lendenwirbelsäule erhob

die Gutachterin folgende Befunde: Beckentiefstand rechts 1 cm, physiologische

Schwingungen der BWS, regelrechte Lendenlordose. Grossbogige Seitausbiegung der

BWS und LWS, Schultertiefstand rechts ca. 1 cm. In Vorneigung regelrechte

Entfaltung der BWS und LWS, flacher Rippengibbus rechts, angedeuteter

Lendenwulst links. Physiologische paravertebrale Muskulatur, kein Hartspann

paravertebral, jedoch Druckschmerzen paravertebral rechts in Höhe Th 5/6 und

links in Höhe Th 8/9, kein Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der

BWS und LWS. Keine Druckschmerzen über den Costotransversalgelenken. Kein

Druckschmerz über dem lumbosacralen Übergang und über beiden ISG. Bei

Funktionsprüfung kein Vorlaufphänomen. Keine Ausstrahlungen, Valleix beidseits

negativ, Lasègue negativ, Langsitz frei. Das Aufrichten aus Vorneigung gelingt

ohne Abstützen mit den Armen und ohne Seitausweichen. Schmerzangabe bei

Reklination. Im Zusammenhang mit den oberen Extremitäten habe namentlich ein

rechter Druckschmerz über dem Coracoid sowie rechtsseitige Schmerzen und

Bewegungseinschränkung bei der Abduktion im Schultergelenk bestanden. Er gebe

rezidivierende Dysästhesien in Dig V und dem Unterarm rechts an, die am Tag der

Untersuchung jedoch nicht bestanden hätten. Bei der Untersuchung der unteren

Extremitäten habe der Versicherte Druckschmerzen über der rechten Leiste

angegeben.

Basierend auf den vorstehenden

Untersuchungsbefunden überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach aus

orthopädischer Sicht keine schwerwiegenden funktionellen Einschränkungen des

Bewegungsapparates vorlägen und die seitens des Versicherten angegebenen

Einschränkungen mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden könnten. Diese

fachärztliche Einschätzung von Dr. med. I.___ deckt sich im Übrigen auch

weitestgehend mit jenen der behandelnden Ärzte der E.___ (IV-Nrn. 59, S. 1 und S.

3 und 69), der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung J.___ (IV-Nrn.

55, S. 12 und S. 19) sowie jenen von Dr. med. K.___, Schmerztherapie SSIPM

und Anästhesie FMH, (IV-Nrn. 49, 55, S. 6 und 60) und Dr. med. L.___

(IV-Nr. 60, S. 10). Deren Berichte enthalten ebenfalls keine

schwerwiegenden somatischen Beeinträchtigungen, welche die beklagten körperlichen

Beschwerden des Versicherten erklären könnten. Die ihrerseits gestellten

Diagnosen stammen primär aus dem psychiatrischen Formenkreis. Als Hauptdiagnose

wird in erster Linie eine Schmerzstörung genannt, vereinzelt auch eine

depressive Störung. Somatische Diagnosen werden dagegen eher als Nebendiagnosen

– im Sinne von «mit/bei-Diagnosen» – aufgeführt. Genannt werden namentlich (-)

eine Zervikobrachialgie rechts, (-) ein Status nach Spondylodese C4-C8 2008 - 2011,

(-) eine Spondylodese C4-C6, (-) eine Dorsolumbalgie, (-) ein Spondylitis BWK 7

und 9, (-) eine Bandlaxizität sowie (-) ein HLA B 27 positiv. Im

orthopädischen Teilgutachten bestätigt Dr. med. H.___ die besagten somatischen

Diagnosen mehrheitlich. Abweichungen ergeben sich einzig in Bezug auf die

Zervikobrachialgie und die Bandlaxizität. Diesbezüglich legt die Gutachterin

allerdings plausibel dar, dass eine übermässige Bandlaxizität bei der

Untersuchung nicht habe gefunden werden können. Die grossen Gelenke der

Extremitäten und die Fingergelenke hätten keine unauffällige Beweglichkeit,

Überstreckbarkeit oder Bandlaxizitäten gezeigt. In Bezug auf die

Halswirbelsäule stellt die Gutachterin fest, dass deren Beweglichkeit im

Vergleich zur Voruntersuchung in der E.___ am 6. Oktober 2020 weniger

stark eingeschränkt gewesen sei. Wie soeben dargelegt, stimmen die

fachmedizinischen Einschätzungen in Bezug auf die somatische Befundlage

grossmehrheitlich überein. Insgesamt sind damit die medizinischen Vorberichte

vereinbar mit der Auffassung von Dr. med. H.___, wonach aus orthopädischer

Sicht keine schwerwiegenden funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates

vorlägen und die Angabe des Versicherten, er sei nur für maximal eineinhalb

Stunden am Tag arbeitsfähig, nicht durch medizinische Befunde erklärt werden

könne.

Insofern überzeugen auch die

gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der

angestammten Tätigkeit als Schweisser attestiert Dr. med. I.___ eine

80%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2020. Ein Vollzeitpensum sei nicht zumutbar,

da es sich um eine überwiegend stehende Tätigkeit mit gelegentlich schwerem

Heben und Tragen handle. Es sei von einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf

auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich leichte und

mittelschwere Tätigkeiten beinhalte, ohne regelmässiges Heben und Tragen von

Lasten über 15 kg, ohne dauerhaftes Arbeiten in körperlichen

Zwangshaltungen und in Wechselbelastung ohne repetitive Belastungen des

Schultergürtels durch ungünstige Hebelwirkungen oder Überkopfarbeiten, betrage

die Arbeitsfähigkeit 100 %.

Der Beschwerdeführer bestreitet die

gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und macht zunächst eine

volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geltend. Dies werde auch

von der J.___-Vertrauensärztin bestätigt. Dagegen ist einzuwenden, dass im

Bericht der Krankentaggeldversicherung J.___ (sowie auch in den übrigen

medizinischen Vorberichten) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch

psychische Beschwerden miteinbezogen worden sind. Dr. med. I.___

berücksichtigt in ihrer orthopädischen Expertise hingegen ausschliesslich

somatische Befunde und gelangt zum überzeugenden Schluss, dass diese nicht

hinreichend objektivierbar seien, um die beklagten körperlichen Beschwerden zu

erklären. Wie bereits erwähnt, leuchtet dies mit Blick auf die

Untersuchungsbefunde und die medizinischen Vorberichte ein, weshalb eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit nachvollzogen werden

kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angestammte Tätigkeit

sei im Flachdachbau und nicht im Metallbau, ist auf die nachstehende Erwägung

9.2 zu verweisen.

Des Weiteren vermag der Einwand, dass

die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im

Widerspruch zu den Abklärungen in der M.___ Genossenschaft (Beilagen 4, 5

und 16) stehe, nicht zu überzeugen. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass die beiden

einseitigen Gesprächsprotokolle der M.___ Genossenschaft vom September 2022 und

März 2023 sowie die nachgereichte Beurteilung vom 26. Juni 2024 weder eine

ausführliche berufliche Abklärung noch eine konkrete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit

enthalten. Die darin festgehaltenen Beobachtungen geben in erster Linie die

subjektive Arbeitsleistung des Versicherten wieder. Damit sind die Berichte der

M.___ Genossenschaft nicht geeignet, die fachmedizinischen und unabhängigen

Beurteilungen der Orthopädie-Gutachterin in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Im Weiteren beanstandet der

Beschwerdeführer das Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeit. Die

Gutachterin erachte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als

zumutbar. Dies stehe im unbegründeten Widerspruch zu sämtlichen Vorberichten,

welche nur noch eine leichte Tätigkeit für möglich hielten. Dieser Auffassung

ist wiederum entgegenzuhalten, dass in den anamnestischen Beurteilungen jeweils

psychische Belastungsfaktoren mitberücksichtigt worden sind. Ausserdem

erfolgten die Einschätzungen mehrheitlich ohne klinische Untersuchung und

erweisen sich auch deshalb als weniger aufschlussreich. Insgesamt besteht kein

Grund, um von der schlüssigen Einschätzung der Orthopädin abzuweichen.

Schliesslich vermag auch die Ansicht,

wonach die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zu einer vollen

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führe, nicht zu überzeugen. Die

Gutachterin hat im Rahmen ihrer klinisch-orthopädischen Untersuchung die

aktuelle Symptomatik eruiert, wobei die Untersuchungsbefunde mehrheitlich unauffällig

ausgefallen sind. Festzustellen waren einzig Druckschmerzen über den

Dornfortsätzen C3 und C6-Th1 sowie eine Rotationseinschränkung nach rechts,

geringer auch nach links. Die Gutachterin war demnach in der Lage, anhand der

klinischen Untersuchungsergebnissen die Funktionsleistungen einzuschätzen.

Schwerwiegende funktionelle Einschränkungen waren nicht zu beobachten,

festzustellen war gar eine Verbesserung in Bezug auf die HWS-Rotation. Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die

Gutachterin gestützt auf die seitens des Versicherten geforderten Bildgebungen oder

die nachgereichten Operationsberichte aus den Jahren 2008 und 2011 (Beilagen 10-14)

hätte gewinnen sollen.

Der überzeugenden Beurteilung von Dr.

med. I.___ ist daher volle Beweiskraft zuzumessen.

7.2.5 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit: (1.) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bzw. Somatische Belastungsstörung (DSM-5:

300.82), (2.) Dorsolumbalgie ohne sensomotorische Defizite M54.6 bei (-)

klinisch flacher, grossbogiger Skoliose, (-) pos. HLA-B27-Nachweis ohne

klinische Anzeichen einer Spondylitis und (3.) St. n. Spondylodese C4-6

2008/2011, (-) mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, (-) ohne radikuläre

Symptome oder Ausfälle einer Spondylitis und (-) mit anamnestisch

gelegentlicher Dysästhesie Dig V und ulnarseitig am rechten Unterarm.

Im Konsens kommen die Gutachter überein,

dass die bisherige Tätigkeit gestützt auf die psychiatrische und orthopädische

Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2020 noch zu 70 %

zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter

Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung,

in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei, die nicht

durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden müsse, sowie bei welcher

der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines

verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, betrage die

Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % ab Februar 2020. Diese Beurteilung

leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Aus

internistischer und neurologischer Sicht werden keine funktionellen

Einschränkungen festgestellt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert. Aus orthopädischer Sicht lassen sich die seitens des Versicherten geltend

gemachten erheblichen somatischen Beschwerden nicht mit objektivierbaren

Befunden begründen. Hinsichtlich der nicht objektivierbaren somatischen

Beschwerden gehen die Gutachter primär von einer chronischen Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Faktoren aus. Unter Berücksichtigung der

psychischen und somatischen Funktionseinschränkungen attestieren sie dem

Beschwerdeführer in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit. In ihrer Begründung führen sie aus, dass die psychophysische

Belastbarkeit infolge der Beschwerden des Bewegungsapparates sowie der psychiatrischen

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung vermindert sei. Diese schlüssige

Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.

7.3 Damit lässt sich zusammenfassend

festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise der B.___ aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Weitere medizinische

Abklärungen sind nicht erforderlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung zwecks

weiteren medizinisch theoretischen und erwerblich-berufsbezogenen Abklärungen

und der Subeventualantrag zur Einholung eines medizinisches Gerichtsgutachten

werden abgewiesen.

8. Als Zwischenfazit ist damit

festzuhalten, dass gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ab Februar 2020

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser auszugehen

ist sowie einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit

flexibler und vermehrter Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben ohne

besondere Verantwortung, in der der Versicherte nicht auf häufige Ortswechsel

angewiesen ist, die nicht durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt

werden muss sowie bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit

im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen wird.

9. Im Hinblick auf die Rentenfrage

ist zunächst die umstrittene Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Wartefrist

zu beurteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird eine Arbeitsunfähigkeit

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich

mindestens 40 % verlangt.

9.1 Der Beschwerdeführer meldete sich

am 2. Februar 2021 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46).

Basierend auf dem beweiswertigen Gutachten der B.___ vom 30. November 2022

besteht in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser ab Februar 2020 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit. Während der einjährigen Wartezeit von Februar 2020 bis

Februar 2021 betrug die Arbeitsunfähigkeit folglich 30 %, womit der

erforderliche Grenzwert von 40 % nicht erreicht wird. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, ist das für den Anspruch auf eine

Invalidenrente verlangte Wartejahr vorliegend nicht erfüllt, womit folglich

kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

9.2 Dem Einwand des

Beschwerdeführers, wonach die Wartezeit spätestens 2010 eröffnet worden sei,

kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach

Aktenlage bereits ab dem Jahre 2010, als die HWS-Beschwerdesituation

exazerbiert und es zu einer zweiten Operation der HWS im Jahre 2011 gekommen

sei, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im

damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auf dem Bau

(Flachdachabdichtungen) tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar,

weil sie primär im Stehen zu verrichten und körperlich schwer belastend sei. Gemäss

dem Arbeitgeberfragebogen vom 27. März 2013 war der Beschwerdeführer ab

Oktober 2009 als Dachdecker bei der N.___ AG tätig (IV-Nr. 12). Im

Früherfassungsprotokoll vom 19. Februar 2013 stufte der damals zuständige RAD-Arzt

die Dachdeckertätigkeit als mindestens mittelschwer ein und erwog, dass aus

medizinischer Sicht längerfristig eine körperlich belastende Tätigkeit nicht

mehr zumutbar sei (IV-Nr. 5). Ein Vergleich der damaligen Tätigkeit als

Dachdecker mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser zeigt, dass die

körperlichen Anforderungen mehrheitlich identisch sind und die

Schweissertätigkeit als mittelschwere Tätigkeit eingestuft werden kann (IV-Nr.

54). Damit ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Schweissertätigkeit um

eine angepasste Ausweichstätigkeit handelt. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle die

geplanten Sachverhaltsabklärungen 2013 und 2014 nicht durchführen konnte, weil

der Beschwerdeführer damals seine Mitwirkungspflicht wiederholt verletzt hatte,

indem er Terminen unentschuldigt ferngeblieben war und auf Telefonanrufe nicht

reagiert hatte (IV-Nrn. 14, 18, 25 und 40). Mangels einer umfassenden

medizinischen Beurteilung im damaligen Zeitraum erweist sich die geltend

gemachte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2010 als nicht

erstellt. Aus all diesen Gründen kann vorliegend nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wartezeit 2010 eröffnet

worden ist.

10. Selbst wenn die Wartezeit

vorliegend als erfüllt betrachtet würde, wäre der Rentenanspruch auch insofern

abzuweisen, als auf der Grundlage der vorstehend festgestellten

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, der für den Anspruch

auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

nicht erreicht wird. Dies zeigen bereits eine summarische Berechnung und

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen.

10.1 Dem Arbeitgeberfragebogen der O.___

AG vom 11. Februar 2021 kann entnommen werden, dass der Versicherte zuletzt in

einem 80%-Pensum ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 4'680.00

erzielt hatte. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen beträgt demnach CHF

60'840.00 (CHF 4’680.00 x 13). Im Intake-Gespräch vom 23. Februar 2021 gab der

Versicherte allerdings an, sein Pensum ohne Gesundheitsschaden betrüge

100 % (IV-Nr. 56). Dem Früherfassungsprotokoll vom 19. Februar 2013 kann

sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im September

2012 aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 90 % reduziert hatte

(IV-Nr. 5). Es gibt somit Anhaltspunkte, die für ein Vollzeitpensum im

Gesundheitsfall sprechen. Ob dies tatsächlich gerechtfertigt ist, kann

vorliegend jedoch offengelassen werden. Wie die nachstehenden Berechnungen

zeigen, wird ein Invaliditätsgrad von 40 % selbst unter Berücksichtigung

eines 100%-Pensums resp. einem Valideneinkommen von CHF 76'050.00 nicht

erreicht.

10.2 Eine Gegenüberstellung des vorstehenden

Valideneinkommens mit einem auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden

Invalideneinkommen von CHF 52’652.00 (Tabelle TA1 2020, Männer, Niveau 1,

CHF 5'261.00 x 12 = 63’132.00 / 40 x 41.7 = 65'815.00 - 20 %) zeigt,

dass mit einem Invaliditätsgrad von 31 % der massgebliche Grenzwert von

40 % nicht erreicht wird. Selbst unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 10 % und eines entsprechenden

Invalideneinkommens von CHF 47'387.00 läge der Invaliditätsgrad noch bei

38 %. Erforderlich wäre ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %, was

vorliegend unbegründet erscheint.

10.3 Ein allfälliger Abzug vom

Tabellenlohn ist vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht

zu ermitteln, da der umstrittene Rentenanspruch mit Blick auf die massgebende

Gesundheitsverschlechterung im Februar 2020 und unter Anrechnung des Wartejahrs

per 1. Februar 2021 entstehen würde (vgl. E. II.1.2). Das demnach

anzuwendende Recht sieht vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

der Tatsache Rechnung tragen soll, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber

nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts

9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2). Vorliegend bilden die

Kriterien Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder

Beschäftigungsgrad keinen Anlass für einen leidensbedingten Abzug. In Frage

kommt einzig ein Abzug für die Art und das Ausmass der Behinderung als

lohnsenkender Einflussfaktor. Gemäss dem B.___-Gutachten sind dem Versicherten

Tätigkeiten zumutbar mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, einfachen

repetitiven Aufgaben ohne besondere Verantwortung und ohne häufige Ortswechsel,

die nicht durchgehend im Sitzen oder im Stehen ausgeführt werden muss sowie bei

welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines

verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen wird. Den Erfordernissen betreffend

einfache repetitive Aufgaben ohne besondere Verantwortung und ohne häufige

Ortswechsel sowie ohne durchgehende Ausführung im Sitzen oder im Stehen werden

durch den Wirtschaftszweig «Total, Niveau 1» Rechnung getragen. Ferner

wird ein Tabellenlohnabzug für das Erfordernis eines verständnisvollen

Arbeitsumfeldes in der Rechtsprechung verneint (Urteil des Bundesgerichts

8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Denkbar wäre vorliegend einzig ein

Tabellenlohabzug von 5 - 10 % für das Erfordernis der flexiblen und

vermehrten Pausengestaltung, wobei dies auch bereits bei der

Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden sein könnte. Die Frage, ob der

vermehrte Pausenbedarf letztlich einen minimalen Abzug rechtfertigt oder nicht,

kann vorliegend offengelassen werden, da ein leidensbedingter Abzug von weniger

als 15 % ohnehin keine rentenrelevante Auswirkung hat.

10.4 Die Voraussetzungen für den

Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht erfüllt. Auf eine konkrete

Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie

nachfolgend dargelegt – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch

ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist.

11. Zu beurteilen ist schliesslich

der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

11.1 Eingliederungsmassnahmen müssen –

wie bereits in Erwägung II. 5 erwähnt – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des

angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine

subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der Ärzteschaft

gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation

sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu ermitteln

ist.

11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist beim

Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung auszugehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen

gab der Versicherte wiederholt an, nicht länger als eineinhalb Stunden am Tag

arbeiten zu können (IV-Nr. 88.1, S. 16 und 38). Auch im Intake-Gespräch vom 23.

Februar 2021 äusserte sich der Versicherte dahingehend, dass er sich noch

maximal ein Pensum von 20 % vorstellen könne (IV-Nr. 56). Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht bereit ist, die gutachterlich festgestellte

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu

verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit wegen

fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Sollte der

Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer

Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft

teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche

darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2).

11.3 Festzuhalten ist dennoch, dass der

Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin den

abgelehnten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in der

angefochtenen Verfügung nicht begründet hat. Mit der unterlassenen Begründung

liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten

Gehörsverletzung handelt es sich jedoch insofern nicht um einen schweren Mangel,

als sich der seinerzeit verfasste Einwand des Beschwerdeführers ausschliesslich

auf die Rentenfrage konzentriert hatte und die Beschwerdegegnerin in der Folge

lediglich den Rentenentscheid begründet hat (IV-Nr. 97). Weil das kantonale

Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei

überprüft, und der Beschwerdeführer sich zum umstrittenen

Eingliederungsanspruch hat äussern können, kann vorliegend die Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72,

126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Die heilbare Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch, insbesondere

weil die Beschwerde überwiegend aus anderen Gründen erhoben wurde.

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 26. Mai 2023 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt

Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden eingereichten

Kostennoten ein Kostenersatz von insgesamt CHF 5'499.45. Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'691.05

festzusetzen (13.25 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10

und 7.7 % MwSt. plus 4.18 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von

CHF 67.20 und 8.1 % MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 1'127.40 (Differenz zum vollen Honorar [13.25 x

CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'616.15; - CHF 2'759.90 = CHF 856.25]

plus [4.18 x CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 1'202.30; - CHF 931.15.00

= CHF 271.15]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO). Die Abweichung zu den eingereichten Honorarnoten

ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt (§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den Kostennoten

Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» und «E-Mail an

Sozialamt Oberer Leberberg» mit einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden

handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von

Gerichtseingaben an die Klientschaft. Die Position «Brief an

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 14. Juni 2023 betrifft die

eingereichte Kostennote und stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Schliesslich

sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht

wird.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'691.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 26. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der eingereichten Kostennote

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger