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Entscheid

VSBES.2023.105

Ergänzungsleistungen IV, Vergütung von Kosten der Pflege

10. Oktober 2023Deutsch18 min

wobei für die Monate November und Dezember die Hälfte der Hilflosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.

iur. Hardy Landolt

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV, Vergütung von Kosten der Pflege (Einspracheentscheid vom 21. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1993 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente

der Invalidenversicherung. Er lebt teilweise in der Institution C.___

(nachfolgend: Heim), und teilweise zu Hause bei seiner Mutter B.___. Die Mutter

wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auch als Beiständin

eingesetzt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 457, 685). Das

Versicherungsgericht hatte sich bereits im Verfahren VSBES.2020.30 (Urteil vom

10. Dezember 2020, AK-Nr. 629) in anderem Zusammenhang mit dem

Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers zu befassen. Es gelangte zum

Ergebnis, für die Anspruchsbeurteilung sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer je zur Hälfte im Heim und zu Hause lebe.

2.

2.1 Am 27. März 2020 stellte die

Mutter einen Antrag um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige (AK-Nr. 551). Dieser wurde am 25. Mai 2020 ergänzend

begründet (AK-Nr. 574). Am 29. April 2021 reichte die Mutter weitere Unterlagen

ein (AK-Nr. 697).

2.2 Am 16. Juli 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin (nachfolgend auch AKSO) der Mutter und Beiständin des

Beschwerdeführers mit, es bestehe unter dem genannten Titel ein Anspruch von

CHF 1'622.65 pro Monat (entsprechend ihrem Erwerbsausfall) für das Jahr 2019,

wobei für die Monate November und Dezember die Hälfte der Hilflosenentschädigung

(CHF 1'896.00) in Abzug zu bringen sei, so dass sich der Anspruch für

diese beiden Monate zusammen auf CHF 1'349.30 reduziere. Gesamthaft

resultiere damit eine Vergütung von CHF 17'575.80 für das Jahr 2019.

Weiter wurde festgehalten, für das Jahr

2020 belaufe sich der Anspruch auf CHF 1'661.50 pro Monat (entsprechend

dem Lohnausfall), wobei auch hier für November und Dezember die hälftige

Hilflosenentschädigung von CHF 1'896.00 anzurechnen sei, so dass sich der

Anspruch für diese beiden Monate zusammen auf CHF 1'427.00 reduziere

(AK-Nr. 707). Für das Jahr 2020 resultiere damit eine Vergütung von

CHF 18'042.00. Ab 1. Januar 2021 werde eine monatliche Abrechnung

erfolgen und es würden deshalb monatliche Rapporte benötigt (AK-Nr. 707).

2.3 Mit E-Mail vom 21. Juli 2021

erkundigte sich die Mutter und Beiständin, wie zu verfahren sei, da sie von der

AKSO ein Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erhalten

habe (AK-Nr. 711; vgl. AK-Nr. 712 S. 4 f.). Die AKSO antwortete am

27. Juli 2021, für die Pflegetätigkeit bestehe eine Anmeldepflicht (mit dem

Beschwerdeführer als Arbeitgeber) rückwirkend ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 713).

Die Mutter und Beiständin antwortete, sie werde wegen laufender Abklärungen mit

der Anmeldung noch zuwarten (AK-Nr. 715). Die Beschwerdegegnerin fragte am 17.

September 2021 entsprechend nach (AK-Nr. 727); die Mutter und Beiständin

verwies gleichentags auf immer noch laufende Abklärungen hinsichtlich der

Unterschrift (AK-Nr. 728). Am 8. November 2021 und 20. Januar 2022 liess der

Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Landolt, die

Qualifikation des Pflegeverhältnisses zur Diskussion stellen (AK-Nrn. 739 und 773;

vgl. auch AK-Nr. 741). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 24. Januar 2022 per

E-Mail (AK-Nr. 777).

2.4 Am 28. Februar 2022 fragte die

Abteilung Arbeitgeberbeiträge der Beschwerdegegnerin erneut bei der Mutter und Beiständin

wegen der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses nach (AK-Nr. 792). Der

Beschwerdeführer liess am 7. März 2022 ergänzend Stellung nehmen und geltend

machen, es sei von einem (faktischen) Arbeitsvertragsverhältnis auszugehen und

dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nicht bloss der durch die Mutter/Beiständin

erlittene Erwerbsausfall, sondern die Lohnkosten unter Einschluss der

Sozialversicherungsbeiträge zu vergüten seien (AK-Nr. 793). Dazu nahm

Rechtsanwältin D.___, damaliges Behördenmitglied der KESB, in einer

ausführlichen E-Mail-Nachricht vom 17. März 2022 Stellung. Sie gelangte zum

Ergebnis, für die Pflegeleistungen der Mutter bestehe ein Anspruch im Rahmen

von § 16 RKEL. Dieser sei auf die Höhe des Erwerbsausfalls beschränkt, und das

entsprechende Entgelt an die Mutter stelle massgebenden Lohn im Sinne des

AHV-Beitragsrechts dar (AK-Nr. 797). Der Beschwerdeführer liess seinen

Standpunkt in einer weiteren Eingabe vom 30. März 2022 (AK-Nr. 805) bestätigen.

Am 30. November 2022 bat die Beschwerdegegnerin erneut um Vornahme der

Anmeldung und drohte eine Zwangserfassung an (AK-Nr. 864).

2.5 Mit E-Mail-Nachricht vom 4. Mai

2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, sie

werde seit dem erstmaligen Anspruchsbeginn die Arbeitgeberbeiträge für

AHV/IV/EO sowie ALV vergüten, falls die Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende

eingereicht werde (AK-Nr. 816).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 8. April 2022

legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Pflege durch

Familienangehörige unter dem Titel «Krankheits- und Behinderungskosten»

zustehende Vergütung für das Jahr 2021 auf insgesamt CHF 16'114.00 fest

(AK-Nr. 811).

3.2 Am 9. Mai 2022 liess der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2022 erheben. Er

machte weiterhin geltend, es sei von einem Arbeitsvertrag auszugehen und zu

vergüten sei nicht nur der Erwerbsausfall, sondern der Lohn. Dieser sei nicht

mit dem Erwerbsausfall gleichzusetzen, denn die pflegenden Angehörigen wendeten

für die Pflege regelmässig mehr Zeit auf, als wenn sie erwerbstätig wären. Die

Beschwerdegegnerin sei gehalten, den Lohn vorfrageweise festzusetzen (AK-Nr.

820). Diese Auffassung wurde am 23. Mai 2022 ergänzend begründet mit der

Ergänzung, es sei selbstverständlich klar, dass nicht der gesamte Lohn im

Rahmen der Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden

könne (AK-Nr. 827).

3.3 Mit Einspracheentscheid vom 21.

März 2023 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache vom 9. Mai 2022

gegen die Verfügung vom 8. April 2022 ein (AK-Nr. 915; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.).

4. Mit Zuschrift vom 27. April

2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2023 erheben

(A.S. 5 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Nichteintretensentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. März 2023 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Einsprache vom 9. Mai 2022 bezüglich der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 [gemeint: 2022] einzutreten.

2. Eventuell sei der

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023

aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen

Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers.

5. Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2023 auf die Erwägungen des

Einspracheentscheids und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 17 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zulässigkeit des Rechtswegs; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts; Legitimation des Beschwerdeführers)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt ist der

Nichteintretensentscheid vom 21. März 2023. In dieser Konstellation hat das

Versicherungsgericht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht

auf die Einsprache vom 9. Mai 2022 eingetreten ist.

2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente oder eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen, haben unter

bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen

Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (lit. b).

2.2

Die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14

ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und

auf die Subdelegation in Art. 19 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erliess

das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV,

SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15)

die Übernahme von Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung.

Art. 13 ELKV sah vor, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die

infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von

öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, würden vergütet (Abs.

1). Die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit sie den Kosten

öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4). Die Vergütung von

Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war bis Ende 2003 in

Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in Art. 13b ELKV (vgl.

dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006

E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine

Vergütung solcher Kosten voraus, dass die betreffenden Familienangehörigen

erstens nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und zweitens durch die

Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse

erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung auf den Umfang des Erwerbsausfalls.

Art. 13a ELKV regelte die Übernahme der Kosten für direkt angestelltes

Personal. Diese wurden zu Hause wohnenden EL-Bezügern mit einer

Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit für den

Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine anerkannte

Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann, vergütet (Art.

13a Abs. 1 ELKV). Abs. 2 hielt dazu ergänzend fest: «Eine vom Kanton

bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht

von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das

Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle

nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die

Kosten nicht vergütet.»

2.3

2.3.1

Durch das am 1. Januar 2008

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen

Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen

eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden

Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr

im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch

die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Nach Art. 14 Abs. 1 lit.

b ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone

den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem

ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden

(Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.3.2

Für die zusätzlich zur jährlichen

Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die

Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und

verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs.

3.

lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich

dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und

Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und

der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG).

2.3.3

Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c

kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere

«die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung

entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung».

Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen.

Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge

gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz zur Regelung der

«Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der

Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement. Das

Departement hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen.

Dieses unterscheidet weiterhin zwischen der Übernahme der Kosten für direkt

angestelltes Pflegepersonal (§ 15 RKEL) und der Kosten für Pflege und Betreuung

durch Familienangehörige (§ 16 RKEL). Kosten für direkt angestelltes

Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer

Hilflosenentschädigung der IV und der UV für schwere und mittelschwere Hilflosigkeit

nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine

anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann

(§ 15 Abs. 1 RKEL). Die Ausgleichskasse kann eine externe Fachstelle (wie

z.B. den Kantonalen Spitex-Verband) mit der Bedarfsabklärung beauftragen. Ohne

Bedarfsabklärung oder bei Nichteinhaltung der Vorgaben der externen Fachstelle

werden keine Kosten übernommen (§ 15 Abs. 2 RKEL). Kosten für Pflege und

Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet,

wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung

eingeschlossen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche

Erwerbseinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 RKEL). Die Kosten werden im Umfang des

Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe von Kosten, die bei

Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (§ 16 Abs. 2 RKEL). Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren

bundesrechtlichen Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung auf

die Kosten beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson

entstehen würden.

3.

3.1

Mit der Verfügung vom 8. April

2022.

legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Pflege durch

Familienangehörige unter dem Titel «Krankheits- und Behinderungskosten»

zustehende Vergütung für das Jahr 2021 auf insgesamt CHF 16'114.00 fest. Die

Berechnung erfolgte je hälftig nach den Regeln für Heimbewohner und für zu

Hause lebende Versicherte (vgl. zum Hintergrund E. I. 1 am Ende hiervor).

Dementsprechend wurde erwogen, die maximale Quote für das Jahr 2021 belaufe

sich auf CHF 15'500.00 (50 % Heim = CHF 3'000.00 [1/2 von CHF 6'000.00,

Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG]; 50 % zu Hause lebend = CHF 12'500.00 [1/2

von CHF 25'000.00, Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Für

den diese Summe übersteigenden Betrag erhöhe sich der Grenzbetrag um CHF 65'000.00,

wobei die Hilflosenentschädigung von CHF 1'912.00 zur Hälfte, also zu CHF

956.00

pro Monat, anzurechnen sei. Der Erwerbsausfall von CHF 1'661.50 pro

Monat, könne für Januar bis August 2021 vollständig übernommen werden, da der Grenzbetrag

von CHF 15'500.00 erreicht sei. An den Erwerbsausfall für die

verbleibenden vier Monate (September bis Dezember 2021) sei die Hilflosenentschädigung

von monatlich CHF 1'912.00 zur Hälfte, also insgesamt zu CHF 3'824.00,

anzurechnen. Damit resultiere ein Anspruch von CHF 16'114.00 (12 x CHF 1'661.50

= CHF 19'938.00, minus CHF 3'824.00).

3.2

In der Einsprache vom 9. Mai

2022.

wurde eingewendet, es sei «bei der Annahme eines faktischen

Arbeitsvertragsverhältnisses vorfrageweise ein Lohn festzustellen, damit die

Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden können. Der Lohn kann dabei nicht

mit einem allfälligen Erwerbsausfall gleichgesetzt werden, da es – nicht nur im

vorliegenden Fall – regelmässig so ist, dass der betreuende und pflegende

Angehörige mehr Zeit für die Versorgung der versicherten Person aufwendet, als

er erwerbstätig gewesen wäre». Die Festlegung eines Lohnanspruches sei auch in

anderem Zusammenhang notwendig. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb gebeten,

«bereits für das Jahr 2021 und in jedem Fall für das Jahr 2022 vorfrageweise

den Lohn festzusetzen, welchen die Mutter des Versicherten für die von ihr

erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen zu fordern berechtigt wäre»

(AK-Nr. 820). Am 23. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, die

Beschwerdegegnerin habe «die Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie

Überwachungszeiten, welche von der Mutter (Beiständin) des Versicherten für

diesen erbracht werden, von Amtes wegen festzustellen und hernach den Lohn,

welchen die Mutter grundsätzlich zugute hätte, zu bestimmen». Es sei klar, dass

nicht der gesamte Lohn im Rahmen der Verg.ung der Krankheits- und

Behinderungskosten vergütet werden könne. Gleichwohl sei es unerlässlich, dass

der Lohnanspruch von einer Behörde festgestellt werde (AK-Nr. 827).

3.3

Im angefochtenen, auf

Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen fest, im Rahmen des Verfahrens betreffend die Vergütung von Kosten

für Pflege und Betreuung, welche durch Familienangehörige erbracht werde,

beschränke sich die Prüfung der Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der

Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 lit. a und b RKEL und die Prüfung der Höhe

des Erwerbsausfalls nach § 16 Abs. 2 RKEL. Diese Aspekte würden in

der Einsprache nicht bestritten. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die

Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung sei weder eine rechtliche

Qualifikation des Vertragsverhältnisses noch die Festsetzung eines hypothetischen

Lohnanspruchs vorzunehmen. Deshalb werde auf die Einsprache nicht eingetreten.

3.4

In der Beschwerde wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite insbesondere, «dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Ergänzungsbehörde nicht berechtigt

bzw. verpflichtet ist, vorfrageweise die rechtliche Qualifikation der von der

Mutter des Beschwerdeführers erbrachten Versorgungsleistungen festzustellen,

insbesondere zu entscheiden, ob § 15 oder 16 RKEL anwendbar ist».

3.5

Im Einspracheverfahren hatte der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich verlangt, im Rahmen der

Prüfung der Vergütung der Kosten der Pflege durch seine Mutter als

Familienangehörige müsse durch die Beschwerdegegnerin vorfrageweise ein Lohn

festgesetzt werden, damit die Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt werden

könnten. Dieser Ansicht ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht gefolgt: Ihre

Aufgabe besteht darin, die Höhe der Vergütung festzulegen. Falls diese den

Höchstbetrag erreicht, erübrigen sich weitere Abklärungen. Gemäss § 16 Abs. 2 RKEL werden die Kosten im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens

in der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson

Dispositiv

erwachsen würden. Diese letzteren Kosten sind demnach nur dann abzuklären, wenn

dies zur Bestimmung des Anspruchs notwendig ist. Dies traf hier nicht zu. Die

Beschwerdegegnerin hatte bereits vor der Erhebung der Einsprache formlos

zugesichert, die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu übernehmen, sobald

die entsprechende Anmeldung erfolgt sei (vgl. AK-Nr. 816; E. I. 2.5

hiervor).

3.6 Erst in der Beschwerdeschrift

(S. 3 oben) liess der Beschwerdeführer geltend machen, es komme auch eine

Entschädigung gemäss § 15 RKEL, also unter dem Titel «direkt angestelltes

Pflegepersonal», infrage. Da die Pflege durch die Mutter des Beschwerdeführers

erfolgt, bestand bis zu diesem Zeitpunkt – d.h. bis zum Abschluss des

Einspracheverfahrens – kein Anlass, die Sache unter diesem keineswegs

naheliegenden Aspekt zu prüfen. Das Gesuch vom 27. März 2020 lautete

ausdrücklich auf «Geltendmachung von Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige § 16 RKEL» (AK-Nr. 551 S. 3). Auch im weiteren Verlauf des

Verwaltungsverfahrens hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die

Argumentation, die Mutter sei nicht eine Familienangehörige im Sinne von § 16 RKEL, sondern «direkt angestelltes Pflegepersonal» im Sinne von § 15 RKEL, so

nicht vorgebracht. Er hatte sich auch in keiner Weise mit der ausführlichen

Stellungnahme der KESB vom 17. März 2022 (AK-Nr. 797), welche die

Grundsätze der Vergütung von Kosten für die Pflege und Betreuung durch

Angehörige festhält, auseinandergesetzt. Auch der Umstand, dass die Verfügung

vom 8. April 2022 (AK-Nr. 811) von «Pflegepersonal Familienangehörige» spricht,

wurde im Einspracheverfahren nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund durfte

und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, die Einsprache richte sich

gegen die Bemessung der Vergütung von Kosten für die Pflege und Betreuung durch

Angehörige im Sinne von § 16 RKEL. Da diese Vergütung im Umfang des durch

Gesetz und Verordnung festgelegten Höchstbetrags, dessen Berechnung

unbeanstandet blieb, zugesprochen wurde und deshalb die Festlegung eines von

der Höhe der Vergütung unabhängigen Lohns in diesem Verfahren entbehrlich war,

wurde zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt. Die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

3.7 Der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. E.

II. 1.2 hiervor). Es erscheint dennoch als sinnvoll anzumerken, dass die Ausführungen

in der Stellungnahme der KESB vom 17. März 2022 (AK-Nr. 797) als

zutreffend erscheinen und gestützt auf die dortigen Überlegungen eine

Entschädigung unter dem Titel von § 15 RKEL in der hier gegebenen Konstellation

nicht infrage kommt. Die Einsprache wäre daher materiell unbegründet gewesen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]).

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 29. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es

wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 25). Der Rechtsvertreter hat von der ihm mit derselben Verfügung

eingeräumten Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch

gemacht. Die ihm zustehende Entschädigung wird daher in Anwendung von § 161

i.V. m. § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Prof. Dr. Hardy Landolt, [...], wird auf CHF 1'800.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_730/2023 vom 27. Januar 2025 bestätigt.