VSBES.2023.105
Ergänzungsleistungen IV, Vergütung von Kosten der Pflege
10. Oktober 2023Deutsch18 min
wobei für die Monate November und Dezember die Hälfte der Hilflosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
iur. Hardy Landolt
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV, Vergütung von Kosten der Pflege (Einspracheentscheid vom 21. März 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1993 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente
der Invalidenversicherung. Er lebt teilweise in der Institution C.___
(nachfolgend: Heim), und teilweise zu Hause bei seiner Mutter B.___. Die Mutter
wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auch als Beiständin
eingesetzt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 457, 685). Das
Versicherungsgericht hatte sich bereits im Verfahren VSBES.2020.30 (Urteil vom
10. Dezember 2020, AK-Nr. 629) in anderem Zusammenhang mit dem
Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers zu befassen. Es gelangte zum
Ergebnis, für die Anspruchsbeurteilung sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer je zur Hälfte im Heim und zu Hause lebe.
2.
2.1 Am 27. März 2020 stellte die
Mutter einen Antrag um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige (AK-Nr. 551). Dieser wurde am 25. Mai 2020 ergänzend
begründet (AK-Nr. 574). Am 29. April 2021 reichte die Mutter weitere Unterlagen
ein (AK-Nr. 697).
2.2 Am 16. Juli 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin (nachfolgend auch AKSO) der Mutter und Beiständin des
Beschwerdeführers mit, es bestehe unter dem genannten Titel ein Anspruch von
CHF 1'622.65 pro Monat (entsprechend ihrem Erwerbsausfall) für das Jahr 2019,
wobei für die Monate November und Dezember die Hälfte der Hilflosenentschädigung
(CHF 1'896.00) in Abzug zu bringen sei, so dass sich der Anspruch für
diese beiden Monate zusammen auf CHF 1'349.30 reduziere. Gesamthaft
resultiere damit eine Vergütung von CHF 17'575.80 für das Jahr 2019.
Weiter wurde festgehalten, für das Jahr
2020 belaufe sich der Anspruch auf CHF 1'661.50 pro Monat (entsprechend
dem Lohnausfall), wobei auch hier für November und Dezember die hälftige
Hilflosenentschädigung von CHF 1'896.00 anzurechnen sei, so dass sich der
Anspruch für diese beiden Monate zusammen auf CHF 1'427.00 reduziere
(AK-Nr. 707). Für das Jahr 2020 resultiere damit eine Vergütung von
CHF 18'042.00. Ab 1. Januar 2021 werde eine monatliche Abrechnung
erfolgen und es würden deshalb monatliche Rapporte benötigt (AK-Nr. 707).
2.3 Mit E-Mail vom 21. Juli 2021
erkundigte sich die Mutter und Beiständin, wie zu verfahren sei, da sie von der
AKSO ein Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren erhalten
habe (AK-Nr. 711; vgl. AK-Nr. 712 S. 4 f.). Die AKSO antwortete am
27. Juli 2021, für die Pflegetätigkeit bestehe eine Anmeldepflicht (mit dem
Beschwerdeführer als Arbeitgeber) rückwirkend ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 713).
Die Mutter und Beiständin antwortete, sie werde wegen laufender Abklärungen mit
der Anmeldung noch zuwarten (AK-Nr. 715). Die Beschwerdegegnerin fragte am 17.
September 2021 entsprechend nach (AK-Nr. 727); die Mutter und Beiständin
verwies gleichentags auf immer noch laufende Abklärungen hinsichtlich der
Unterschrift (AK-Nr. 728). Am 8. November 2021 und 20. Januar 2022 liess der
Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Landolt, die
Qualifikation des Pflegeverhältnisses zur Diskussion stellen (AK-Nrn. 739 und 773;
vgl. auch AK-Nr. 741). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 24. Januar 2022 per
E-Mail (AK-Nr. 777).
2.4 Am 28. Februar 2022 fragte die
Abteilung Arbeitgeberbeiträge der Beschwerdegegnerin erneut bei der Mutter und Beiständin
wegen der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses nach (AK-Nr. 792). Der
Beschwerdeführer liess am 7. März 2022 ergänzend Stellung nehmen und geltend
machen, es sei von einem (faktischen) Arbeitsvertragsverhältnis auszugehen und
dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nicht bloss der durch die Mutter/Beiständin
erlittene Erwerbsausfall, sondern die Lohnkosten unter Einschluss der
Sozialversicherungsbeiträge zu vergüten seien (AK-Nr. 793). Dazu nahm
Rechtsanwältin D.___, damaliges Behördenmitglied der KESB, in einer
ausführlichen E-Mail-Nachricht vom 17. März 2022 Stellung. Sie gelangte zum
Ergebnis, für die Pflegeleistungen der Mutter bestehe ein Anspruch im Rahmen
von § 16 RKEL. Dieser sei auf die Höhe des Erwerbsausfalls beschränkt, und das
entsprechende Entgelt an die Mutter stelle massgebenden Lohn im Sinne des
AHV-Beitragsrechts dar (AK-Nr. 797). Der Beschwerdeführer liess seinen
Standpunkt in einer weiteren Eingabe vom 30. März 2022 (AK-Nr. 805) bestätigen.
Am 30. November 2022 bat die Beschwerdegegnerin erneut um Vornahme der
Anmeldung und drohte eine Zwangserfassung an (AK-Nr. 864).
2.5 Mit E-Mail-Nachricht vom 4. Mai
2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, sie
werde seit dem erstmaligen Anspruchsbeginn die Arbeitgeberbeiträge für
AHV/IV/EO sowie ALV vergüten, falls die Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende
eingereicht werde (AK-Nr. 816).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 8. April 2022
legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Pflege durch
Familienangehörige unter dem Titel «Krankheits- und Behinderungskosten»
zustehende Vergütung für das Jahr 2021 auf insgesamt CHF 16'114.00 fest
(AK-Nr. 811).
3.2 Am 9. Mai 2022 liess der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2022 erheben. Er
machte weiterhin geltend, es sei von einem Arbeitsvertrag auszugehen und zu
vergüten sei nicht nur der Erwerbsausfall, sondern der Lohn. Dieser sei nicht
mit dem Erwerbsausfall gleichzusetzen, denn die pflegenden Angehörigen wendeten
für die Pflege regelmässig mehr Zeit auf, als wenn sie erwerbstätig wären. Die
Beschwerdegegnerin sei gehalten, den Lohn vorfrageweise festzusetzen (AK-Nr.
820). Diese Auffassung wurde am 23. Mai 2022 ergänzend begründet mit der
Ergänzung, es sei selbstverständlich klar, dass nicht der gesamte Lohn im
Rahmen der Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden
könne (AK-Nr. 827).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 21.
März 2023 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache vom 9. Mai 2022
gegen die Verfügung vom 8. April 2022 ein (AK-Nr. 915; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.).
4. Mit Zuschrift vom 27. April
2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2023 erheben
(A.S. 5 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Nichteintretensentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. März 2023 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Einsprache vom 9. Mai 2022 bezüglich der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 [gemeint: 2022] einzutreten.
2. Eventuell sei der
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023
aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers.
5. Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2023 auf die Erwägungen des
Einspracheentscheids und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 17 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zulässigkeit des Rechtswegs; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts; Legitimation des Beschwerdeführers)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt ist der
Nichteintretensentscheid vom 21. März 2023. In dieser Konstellation hat das
Versicherungsgericht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf die Einsprache vom 9. Mai 2022 eingetreten ist.
2.
2.1
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente oder eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen, haben unter
bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen
Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (lit. b).
2.2
Die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14
ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und
auf die Subdelegation in Art. 19 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erliess
das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV,
SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15)
die Übernahme von Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung.
Art. 13 ELKV sah vor, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die
infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von
öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, würden vergütet (Abs.
1). Die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit sie den Kosten
öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4). Die Vergütung von
Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war bis Ende 2003 in
Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in Art. 13b ELKV (vgl.
dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006
E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine
Vergütung solcher Kosten voraus, dass die betreffenden Familienangehörigen
erstens nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und zweitens durch die
Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse
erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung auf den Umfang des Erwerbsausfalls.
Art. 13a ELKV regelte die Übernahme der Kosten für direkt angestelltes
Personal. Diese wurden zu Hause wohnenden EL-Bezügern mit einer
Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit für den
Teil der Pflege und Betreuung, der nicht durch eine anerkannte
Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann, vergütet (Art.
13a Abs. 1 ELKV). Abs. 2 hielt dazu ergänzend fest: «Eine vom Kanton
bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht
von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das
Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle
nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die
Kosten nicht vergütet.»
2.3
2.3.1
Durch das am 1. Januar 2008
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen
eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden
Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr
im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch
die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Nach Art. 14 Abs. 1 lit.
b ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone
den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und
Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden
(Art. 14 Abs. 2 ELG).
2.3.2
Für die zusätzlich zur jährlichen
Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die
Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und
verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs.
3.
lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich
dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und
Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und
der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG).
2.3.3
Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c
kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere
«die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung
entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung».
Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen.
Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge
gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz zur Regelung der
«Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der
Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement. Das
Departement hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen.
Dieses unterscheidet weiterhin zwischen der Übernahme der Kosten für direkt
angestelltes Pflegepersonal (§ 15 RKEL) und der Kosten für Pflege und Betreuung
durch Familienangehörige (§ 16 RKEL). Kosten für direkt angestelltes
Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer
Hilflosenentschädigung der IV und der UV für schwere und mittelschwere Hilflosigkeit
nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine
anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann
(§ 15 Abs. 1 RKEL). Die Ausgleichskasse kann eine externe Fachstelle (wie
z.B. den Kantonalen Spitex-Verband) mit der Bedarfsabklärung beauftragen. Ohne
Bedarfsabklärung oder bei Nichteinhaltung der Vorgaben der externen Fachstelle
werden keine Kosten übernommen (§ 15 Abs. 2 RKEL). Kosten für Pflege und
Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet,
wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung
eingeschlossen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 RKEL). Die Kosten werden im Umfang des
Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe von Kosten, die bei
Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (§ 16 Abs. 2 RKEL). Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren
bundesrechtlichen Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung auf
die Kosten beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson
entstehen würden.
3.
3.1
Mit der Verfügung vom 8. April
2022.
legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Pflege durch
Familienangehörige unter dem Titel «Krankheits- und Behinderungskosten»
zustehende Vergütung für das Jahr 2021 auf insgesamt CHF 16'114.00 fest. Die
Berechnung erfolgte je hälftig nach den Regeln für Heimbewohner und für zu
Hause lebende Versicherte (vgl. zum Hintergrund E. I. 1 am Ende hiervor).
Dementsprechend wurde erwogen, die maximale Quote für das Jahr 2021 belaufe
sich auf CHF 15'500.00 (50 % Heim = CHF 3'000.00 [1/2 von CHF 6'000.00,
Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG]; 50 % zu Hause lebend = CHF 12'500.00 [1/2
von CHF 25'000.00, Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Für
den diese Summe übersteigenden Betrag erhöhe sich der Grenzbetrag um CHF 65'000.00,
wobei die Hilflosenentschädigung von CHF 1'912.00 zur Hälfte, also zu CHF
956.00
pro Monat, anzurechnen sei. Der Erwerbsausfall von CHF 1'661.50 pro
Monat, könne für Januar bis August 2021 vollständig übernommen werden, da der Grenzbetrag
von CHF 15'500.00 erreicht sei. An den Erwerbsausfall für die
verbleibenden vier Monate (September bis Dezember 2021) sei die Hilflosenentschädigung
von monatlich CHF 1'912.00 zur Hälfte, also insgesamt zu CHF 3'824.00,
anzurechnen. Damit resultiere ein Anspruch von CHF 16'114.00 (12 x CHF 1'661.50
= CHF 19'938.00, minus CHF 3'824.00).
3.2
In der Einsprache vom 9. Mai
2022.
wurde eingewendet, es sei «bei der Annahme eines faktischen
Arbeitsvertragsverhältnisses vorfrageweise ein Lohn festzustellen, damit die
Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden können. Der Lohn kann dabei nicht
mit einem allfälligen Erwerbsausfall gleichgesetzt werden, da es – nicht nur im
vorliegenden Fall – regelmässig so ist, dass der betreuende und pflegende
Angehörige mehr Zeit für die Versorgung der versicherten Person aufwendet, als
er erwerbstätig gewesen wäre». Die Festlegung eines Lohnanspruches sei auch in
anderem Zusammenhang notwendig. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb gebeten,
«bereits für das Jahr 2021 und in jedem Fall für das Jahr 2022 vorfrageweise
den Lohn festzusetzen, welchen die Mutter des Versicherten für die von ihr
erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen zu fordern berechtigt wäre»
(AK-Nr. 820). Am 23. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Beschwerdegegnerin habe «die Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie
Überwachungszeiten, welche von der Mutter (Beiständin) des Versicherten für
diesen erbracht werden, von Amtes wegen festzustellen und hernach den Lohn,
welchen die Mutter grundsätzlich zugute hätte, zu bestimmen». Es sei klar, dass
nicht der gesamte Lohn im Rahmen der Verg.ung der Krankheits- und
Behinderungskosten vergütet werden könne. Gleichwohl sei es unerlässlich, dass
der Lohnanspruch von einer Behörde festgestellt werde (AK-Nr. 827).
3.3
Im angefochtenen, auf
Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen fest, im Rahmen des Verfahrens betreffend die Vergütung von Kosten
für Pflege und Betreuung, welche durch Familienangehörige erbracht werde,
beschränke sich die Prüfung der Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 lit. a und b RKEL und die Prüfung der Höhe
des Erwerbsausfalls nach § 16 Abs. 2 RKEL. Diese Aspekte würden in
der Einsprache nicht bestritten. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die
Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung sei weder eine rechtliche
Qualifikation des Vertragsverhältnisses noch die Festsetzung eines hypothetischen
Lohnanspruchs vorzunehmen. Deshalb werde auf die Einsprache nicht eingetreten.
3.4
In der Beschwerde wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite insbesondere, «dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Ergänzungsbehörde nicht berechtigt
bzw. verpflichtet ist, vorfrageweise die rechtliche Qualifikation der von der
Mutter des Beschwerdeführers erbrachten Versorgungsleistungen festzustellen,
insbesondere zu entscheiden, ob § 15 oder 16 RKEL anwendbar ist».
3.5
Im Einspracheverfahren hatte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich verlangt, im Rahmen der
Prüfung der Vergütung der Kosten der Pflege durch seine Mutter als
Familienangehörige müsse durch die Beschwerdegegnerin vorfrageweise ein Lohn
festgesetzt werden, damit die Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt werden
könnten. Dieser Ansicht ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht gefolgt: Ihre
Aufgabe besteht darin, die Höhe der Vergütung festzulegen. Falls diese den
Höchstbetrag erreicht, erübrigen sich weitere Abklärungen. Gemäss § 16 Abs. 2 RKEL werden die Kosten im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens
in der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson
Dispositiv
erwachsen würden. Diese letzteren Kosten sind demnach nur dann abzuklären, wenn
dies zur Bestimmung des Anspruchs notwendig ist. Dies traf hier nicht zu. Die
Beschwerdegegnerin hatte bereits vor der Erhebung der Einsprache formlos
zugesichert, die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu übernehmen, sobald
die entsprechende Anmeldung erfolgt sei (vgl. AK-Nr. 816; E. I. 2.5
hiervor).
3.6 Erst in der Beschwerdeschrift
(S. 3 oben) liess der Beschwerdeführer geltend machen, es komme auch eine
Entschädigung gemäss § 15 RKEL, also unter dem Titel «direkt angestelltes
Pflegepersonal», infrage. Da die Pflege durch die Mutter des Beschwerdeführers
erfolgt, bestand bis zu diesem Zeitpunkt – d.h. bis zum Abschluss des
Einspracheverfahrens – kein Anlass, die Sache unter diesem keineswegs
naheliegenden Aspekt zu prüfen. Das Gesuch vom 27. März 2020 lautete
ausdrücklich auf «Geltendmachung von Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige § 16 RKEL» (AK-Nr. 551 S. 3). Auch im weiteren Verlauf des
Verwaltungsverfahrens hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die
Argumentation, die Mutter sei nicht eine Familienangehörige im Sinne von § 16 RKEL, sondern «direkt angestelltes Pflegepersonal» im Sinne von § 15 RKEL, so
nicht vorgebracht. Er hatte sich auch in keiner Weise mit der ausführlichen
Stellungnahme der KESB vom 17. März 2022 (AK-Nr. 797), welche die
Grundsätze der Vergütung von Kosten für die Pflege und Betreuung durch
Angehörige festhält, auseinandergesetzt. Auch der Umstand, dass die Verfügung
vom 8. April 2022 (AK-Nr. 811) von «Pflegepersonal Familienangehörige» spricht,
wurde im Einspracheverfahren nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund durfte
und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, die Einsprache richte sich
gegen die Bemessung der Vergütung von Kosten für die Pflege und Betreuung durch
Angehörige im Sinne von § 16 RKEL. Da diese Vergütung im Umfang des durch
Gesetz und Verordnung festgelegten Höchstbetrags, dessen Berechnung
unbeanstandet blieb, zugesprochen wurde und deshalb die Festlegung eines von
der Höhe der Vergütung unabhängigen Lohns in diesem Verfahren entbehrlich war,
wurde zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen.
3.7 Der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. E.
II. 1.2 hiervor). Es erscheint dennoch als sinnvoll anzumerken, dass die Ausführungen
in der Stellungnahme der KESB vom 17. März 2022 (AK-Nr. 797) als
zutreffend erscheinen und gestützt auf die dortigen Überlegungen eine
Entschädigung unter dem Titel von § 15 RKEL in der hier gegebenen Konstellation
nicht infrage kommt. Die Einsprache wäre daher materiell unbegründet gewesen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 29. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es
wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 25). Der Rechtsvertreter hat von der ihm mit derselben Verfügung
eingeräumten Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch
gemacht. Die ihm zustehende Entschädigung wird daher in Anwendung von § 161
i.V. m. § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist.
4.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Prof. Dr. Hardy Landolt, [...], wird auf CHF 1'800.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_730/2023 vom 27. Januar 2025 bestätigt.