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Entscheid

VSBES.2023.107

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

17. Juli 2023Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose (Einspracheentscheid vom 14. März 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Mai 2022 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an.

Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung werde am

30. Juni 2022 enden (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 14). Mit Verfügung vom

3. August 2022 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe

keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab Juli 2022. Zur Begründung wurde

erklärt, das Vermögen des Beschwerdeführers überschreite die Schwelle von

CHF 50'000.00 (AK-Nr. 34). Der Beschwerdeführer könne einen neuen Antrag

stellen, wenn sein Vermögen unter dieser Summe liege.

2.

2.1 Am 1. September 2022 erkundigte

sich der Beschwerdeführer, was er vorkehren müsse, damit er die ÜL wieder

beantragen könne. Die Beschwerdegegnerin erteilte eine entsprechende Auskunft

und der Beschwerdeführer reichte weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 43 ff.). Es

folgten telefonische Unterredungen (vgl. AK-Nr. 73 S. 4 f.) und Korrespondenzen

(AK-Nr. 53, 58 ff.).

2.2 Mit Verfügung vom 25. November

2022 verneinte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Anspruch auf ÜL. Zur

Begründung wurde erklärt, zwischen Ende Juni 2022 und dem 26. September 2022

sei es zu einer unbelegten Vermögensabnahme in der Höhe von CHF 14'445.00

gekommen, welche zusammen mit dem vorhandenen Vermögen weiterhin zu einer

Überschreitung der Vermögensschwelle führe. Der Beschwerdeführer habe es trotz

entsprechender Aufforderung unterlassen, entsprechende Beweismittel

einzureichen, daher werde aufgrund der Akten entschieden (AK-Nr. 75).

2.3 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023

liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2022

erheben (AK-Nr. 78). Diese wurde am 20. Februar 2023 ergänzend begründet. Der

Beschwerdeführer liess geltend machen, die Vermögensschwelle von CHF 50'000.00

sei Ende November unterschritten worden und er habe deshalb Anspruch auf

Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 (AK-Nr. 80).

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 14.

März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 81; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 1. Mai 2023

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2023 erheben. Er

stellte den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab 1.

Dezember 2022 die gesetzlichen Überbrückungsleistungen auszurichten (A.S. 9

ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 18 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (Schreiben vom 23. Mai 2023, A.S.

25). Seine Vertreterin reicht am 5. Juni 2023 ihre Honorarnote ein (A.S. 28

ff.).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere

Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Dezember 2022.

2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR

837.2) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf

Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in

dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente

frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen

des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).

2.2

Anspruch auf

Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60.

Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens

20.

Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung

des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt

haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG

geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der

Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).

2.3

Die Vermögensschwelle für eine

alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf

Dispositiv

CHF 100'000.00, für die ÜL gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00.

Zum für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögen gehört auch Vermögen,

auf welches im Sinne von Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (vgl. Art. 9a

Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für

die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des

Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden

(Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[ÜLV], SR 837.21).

2.4 Die jährliche

Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben

die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ÜLG).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen verneint, weil sein Reinvermögen nicht unterhalb der

Vermögensschwelle von CHF 50'000.00 gemäss dem zitierten Art. 5 Abs. 1 lit. c

ÜLG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) liege. Der hierfür massgebende Vermögensstand per

30. November 2022 belaufe sich auf CHF 67'672’75. Er setze sich

zusammen aus Guthaben von insgesamt CHF 32'209.93 und einem unbelegten

Vermögensverbrauch (vom 30. Juni 2022 bis zum 30. November 2022) von CHF

35'462.82.

3.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Anrechnung eines Vermögensverzichts respektive unbelegten

Vermögensverbrauchs von CHF 35'462.82 sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr

habe die unbelegte Vermögensabnahme zwischen Ende Juni 2022 und Ende November

2022 weniger als CHF 10'000.00 betragen.

4. Unbestritten ist, dass sich der

tatsächliche Vermögensstand des Beschwerdeführers am 30. November 2022 auf

CHF 32'209.93 belief (vgl. die Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 14. März 2023, S. 7). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht überdies einen unbelegten Vermögensverbrauch

von CHF 35'462.82 angerechnet hat.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 ÜLG werden

(analog zu Art. 11a Abs. 2 ELG) u.a. Einnahmen und Vermögenswerte, auf die eine

Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als

Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Verzicht

liegt laut Abs. 3 derselben Bestimmung (analog zu Art. 11a Abs. 3 ELG) auch

vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr

mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger

Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei

CHF 10 000.00 pro Jahr. In Art. 26 ÜLV hat der Bundesrat dazu (gestützt

auf Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ÜLG) ergänzende Regeln erlassen. Danach entspricht

die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz

zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen

Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 26 Abs. 1 ÜLV). Der

zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den

Vermögensverbrauch nach Art. 13 Abs. 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu

betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten

Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 26 Abs. 2 ÜLV).

4.1.2 Die vom Bundesamt für

Sozialversicherungen verfasste Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für

ältere Arbeitslose (WÜL) enthält dazu eine ergänzende Regelung. Danach

entspricht die Höhe des Vermögensverzichts dann dem Vermögensrückgang, wenn die

ÜL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang

stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Wenn sie nicht über

ein genügendes Einkommen verfügte, entspricht der Vermögensverzicht der

Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens,

der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WÜL Rz. 3462.10).

Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunterliegt

(WÜL Rz. 3462.11 erster Satz). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt

wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer

alleinstehenden Person nach Anhang 8.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang

13 multipliziert wird (WÜL Rz. 3462.12). Für eine alleinstehende Person ohne

Kinder sieht Anhang 13 einen Faktor von 3,2 vor (vgl. WÜL S. 200).

4.1.3 Das konkrete Vorgehen zur

Ermittlung von Verzichtsvermögen wird in der WÜL wie folgt beschrieben: Wenn

der tatsächliche Vermögensverbrauch während des zu betrachtenden Zeitraums

höher ist als der zulässige Verbrauch nach Rz. 3463.05 (d.h. höher als 10 %

des Vermögens pro Jahr, bei Vermögen bis CHF 100'000.00 höher als

CHF 10'000.00 pro Jahr), so sind vom übermässigen Vermögensverbrauch –

d.h. von der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem zulässigen Verbrauch

– zunächst die Auslagen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Rz. 3463.11

[…] in Abzug zu bringen (WÜL Rz. 3463.20), anschliessend die hier nicht

interessierenden weiteren gerechtfertigten Vermögensminderungen (vgl. WÜL Rz. 3463.21).

Verbleibt danach noch ein Restbetrag, liegt ein Vermögensverzicht vor (vgl. WÜL

Rz. 3463.22 erster Satz).

4.2

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat für

die Prüfung des Vermögensverzichts und Vermögensverbrauchs den Zeitraum ab 30.

Juni 2022 herangezogen. Mit diesem Datum endete der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Es erscheint als korrekt,

diesen Moment jedenfalls im Zusammenhang mit der Vermögensschwelle als

«Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen» im Sinne von Art. 13

Abs. 3 ÜLG (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) zu verstehen. Wollte man stattdessen auf

das Datum der Neuanmeldung abstellen, würde die in Art. 5 Abs. 1 enthaltene

Bezugnahme auf Art. 9a ELG, der ausdrücklich den Einbezug von Verzichtsvermögen

vorsieht (vgl. E. II. 2.2 und 2.3), obsolet und die versicherte Person hätte es

in der Hand, mit der Anmeldung zuzuwarten und damit die entsprechenden Regeln

zu umgehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer

tatsächlich schon vor Ende Juni 2022 angemeldet hatte.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin geht von

einem Ausgangsvermögen auf den Bankkonten des Beschwerdeführers per 30. Juni

2022 von CHF 66'769.67 aus (CHF 77'769.00 minus zwei Zahlungen von B.___

auf das gemeinsame Konto Ferien), was im Beschwerdeverfahren nicht bestritten

wurde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 oben). Wie der Ausgangsbetrag von CHF

77'769.00 ermittelt wurde, ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten

nicht vollständig klar, denn die Addition der in der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2022 aufgeführten Beträge (vgl. AK-Nr. 33 S. 3),

welche soweit ersichtlich korrekt sind, ergibt eine Summe von

CHF 78'369.00, also CHF 600.00 mehr. Die Grössenordnung stimmt jedoch und

die Differenz wirkt sich, wie sich zeigen wird, nicht entscheidend aus. Die genannte

Summe setzt sich aus drei Elementen zusammen: Erstens aus den Guthaben aus fünf

Konten (vgl. AK-Nr. 16 S. 1-5) bei der C.___ Bank («D.___»; E.___»; «F.___» [Guthaben

in Euro, gemeinsam mit B.___]; «G.___» [gemeinsam mit B.___] und «H.___ [gemeinsam

mit B.___]), wobei bei den gemeinsamen Konten jeweils nur die Hälfte des

Guthabens berücksichtigt wurde. Zweitens aus dem Wert eines Wertschriftendepots

von CHF 12'262.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 7 ff.). Und drittens schliesslich aus dem

Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice, der sich Ende 2021 auf CHF

44'484.10 belief (vgl. AK-Nr. 17; zum Ganzen AK-Nr. 33 S. 3). Verglichen mit

dem ebenfalls unbestrittenen Vermögensstand per 30. November 2022 von

insgesamt CHF 32'209.93 (vgl. Einspracheentscheid S. 7; Beschwerdeschrift

S. 5) ergibt sich eine Reduktion um CHF 34'559.67. Insoweit ist die Beurteilung

unbestritten. Falls der Ausgangswert, wie oben als Möglichkeit erwogen, auf CHF

78'369.00 festzusetzen wäre, ergäbe sich ein Vermögensverbrauch von CHF 35'159.67.

4.2.3 Die vorstehende Berechnung ist

allerdings in seinem Punkt zu korrigieren: Die Beschwerdegegnerin hat, wie

bereits erwähnt, im Einspracheentscheid den Ausgangsbetrag von

CHF 77'769.00 um zwei Zahlungen aus den Jahren 2020 und 2021 von B.___ auf

das Konto «F.___» von insgesamt CHF 11'000.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 3, AK-Nr.

80 S. 5 f.) reduziert. Die Berücksichtigung dieser Zahlungen ist

grundsätzlich korrekt. Allerdings handelt es sich um ein gemeinsames Konto,

welches dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte angerechnet wird, so dass auch die

Reduktion auf die Hälfte, also auf CHF 5'500.00, zu beschränken ist. Mit

Blick auf das Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei den CHF 11'000.00

allenfalls um den Anteil von B.___ handelte, während der ungefähr gleich hohe

Restbetrag dem Beschwerdeführer zustünde, so dass überhaupt keine Reduktion vorzunehmen

wäre (vgl. E. II. 4.4 hiernach). Der Ausgangsbetrag von CHF 77'769.00 reduziert

sich somit lediglich auf CHF 72'269.00. Verglichen mit dem Restvermögen

Ende November 2022 von CHF 32'309.00 ergibt dies einen Vermögensverbrauch

von CHF 39'960.00. Mit einem Ausgangsbetrag auf CHF 78'369.00 würde er

sich auf CHF 40'560.00 erhöhen.

4.2.4 Unter den Parteien ist in erster

Linie umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem weiteren,

zusätzlichen Vermögensverbrauch ausgeht. Dieser hat den folgenden Hintergrund: Am

1. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer aus einer

Lebensversicherungspolice eine Summe von CHF 46'137.60 auf das Konto bei der C.___

Bank mit der Bezeichnung «E.___» ausbezahlt (AK-Nr. 41 f.), welches zuvor

einen Saldo von CHF 348.00 aufgewiesen hatte (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 63 S. 1).

Das dortige Guthaben reduzierte sich in der Folge durch verschiedene

Belastungen bis am 26. September 2022 auf CHF 34'464.85. Hiervon wurden am 29.

September 2022 CHF 30'000.00 auf das Konto «D.___» übertragen (vgl. AK-Nr.

63, 64). Von dort erfolgten im Oktober und November 2022 drei Übertragungen von

je CHF 5'000.00, das Konto «D.___» wies Ende November 2022 noch ein Guthaben

von CHF 15'101.60 auf (vgl. AK-Nr. 80 S. 16). Die Überträge von je CHF 5'000.00

flossen ihrerseits zurück auf das Konto mit der Bezeichnung «E.___» . Dieses

wies Ende November 2022 ein Guthaben von CHF 4'413.30 auf (vgl.

Kontoauszug, AK-Nr. 80 S. 14 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat in diesem

Zusammenhang eine zusätzliche Vermögensabnahme von CHF 27'049.00 ermittelt. In

diesem Punkt kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere scheint sie zu

übersehen, dass die Lebensversicherung respektive deren Rückkaufswert bereits

einen Teil (und zwar mehr als die Hälfte) des Ausgangsvermögens von CHF

77'769.00 bildete (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor). Die am 1. September 2022

erfolgte Auszahlung führte deshalb nicht zum Anfall zusätzlichen Vermögens,

dessen anschliessender Verbrauch zum Verbrauch des Ausgangsvermögens

hinzukommen würde. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Verschiebung des

zuvor in der Lebensversicherung gebundenen Vermögens auf ein Bankkonto. Indem

die Beschwerdegegnerin die Reduktion des aus der Lebensversicherung

ausbezahlten Betrags als zusätzlichen Vermögensverbrauch behandelt, kommt es zu

einer doppelten Berücksichtigung, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird.

Der Einspracheentscheid ist daher insoweit zu korrigieren, als er eine zusätzliche

Vermögensabnahme von CHF 27'049.00 als unbelegten Vermögensverbrauch behandelt.

4.2.5 Zusammenfassend ist von einem

Vermögensverbrauch von CHF 39'960.00 oder CHF 40'560.00 auszugehen.

4.3 Nach der vorstehend

wiedergegebenen Regelung (E. II. 4.1 hiervor) ist ein Vermögensverzicht

anzunehmen, wenn und soweit der tatsächliche Vermögensverbrauch den zulässigen

Vermögensverbrauch um mehr als CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigt. Wenn die

versicherte Person – wie hier der Beschwerdeführer – nicht über ein genügendes

Einkommen verfügt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem

unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den

Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Die für den Lebensunterhalt

notwendigen Ausgaben entsprechen bei einer alleinstehenden Person dem Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich im Jahr 2022 auf CHF 19'610.00

belief (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG [in der bis Ende 2022 gültig gewesenen

Fassung]), multipliziert mit dem Faktor 3.2. Dies entspricht einem «zulässigen

Vermögensverbrauch» von CHF 62'752.00 pro Jahr oder CHF 26'146.00 für den

fünf Monate umfassenden Zeitraum von Ende Juni bis Ende November.

4.4 Der zulässige Vermögensverbrauch

beläuft sich bei einem massgebenden Vermögen von unter CHF 100'000.00 auf CHF

10'000.00 pro Jahr. Bezogen auf die fünf Monate von Juli bis November 2022

entspricht dies einem Betrag von CHF 4'166.00. Die Differenz zum tatsächlichen

Vermögensverbrauch (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) von CHF 40'560.00

oder CHF 39'960.00 beläuft sich demnach auf CHF 36'394.00 respektive CHF

35'794.00. Nach Abzug des zulässigen Vermögensverbrauchs von CHF 26'146.00

resultiert ein anzurechnender Vermögensverzicht von CHF 10'248.00

respektive CHF 9'648.00. Zusammen mit dem tatsächlichen Vermögen per 30.

November 2022 von CHF 32'209.93 resultiert ein Wert, der unter der

Schwelle von CHF 50'000.00 liegt. Daran würde sich auch dann nichts

ändern, wenn man davon ausginge, die Zahlungen von B.___ von CHF 11'000.00

seien überhaupt nicht – auch nicht im Umfang von CHF 5'500.00 – vom

Ausgangsbetrag in Abzug zu bringen (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor).

4.5 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 14.

März 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 betragsmässig festlege.

5.

5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ÜLG). Rechtsanwältin Nussbaumer macht in ihrer

Honorarnote vom 5. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 9.75 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 68.20 geltend

(A.S. 29 f.), was als angemessen gelten kann. Die Parteientschädigung ist

dementsprechend auf CHF 2'698.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die

Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher

kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 14. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Überbrückungsleistungen ab 1. Dezember 2022 betragsmässig festlege.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'698.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer