VSBES.2023.11
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
31. August 2023Deutsch22 min
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten-Nummer
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1989 geborene,
gelernte Detailhandelsfachfrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete
sich im Juli 2020 wegen einer seit März 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit im
Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten-Nummer
[nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin holte diverse ärztliche
Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(nachfolgend: RAD). Nachdem der zuständige Arzt des RAD dazu geraten hatte, wurde
die Beschwerdeführerin im November 2021 bei der B.___ in [...] begutachtet
(IV-Nr. 32 S. 3). Die Gutachter kamen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis gelegentlich
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie jener der
Detailhandelsfachfrau voll arbeitsfähig (IV-Nr. 41.1 S. 9). Die
Beschwerdegegnerin stellte daher der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1.
März 2022 in Aussicht, sie werde ihr weder berufliche Massnahmen noch eine
Rente ausrichten (IV-Nr. 42 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin erhob
am 29. April 2022 Einwände gegen diesen Vorbescheid und reichte weitere
Arztberichte ein (IV-Nr. 44). Die Beschwerdegegnerin fragte erneut beim RAD
nach, welcher empfahl, die Gutachter um Stellungnahme zu diesen ärztlichen
Berichten zu bitten (IV-Nr. 49). Auf entsprechende Anfrage teilten die
Gutachter der Beschwerdegegnerin mit, die eingereichten Berichte seien
teilweise im Gutachten bereits berücksichtigt worden und diejenigen Berichte,
die im Gutachtenszeitpunkt nicht vorgelegen haben, vermöchten nichts an ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ändern (IV-Nr. 53.1
S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verfügte daher am 23. Dezember 2022 im Sinne
des Vorbescheids (IV-Nr. 58).
2. Am 16. Januar 2023
erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 und begehrt sinngemäss die
Zusprache beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie eine erneute Begutachtung
(Aktenseite [nachfolgend: A.S.] 5)
3. Mit Verfügung vom
2. Februar 2023 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 2. März 2023
einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 6). Die
Beschwerdeführerin ersucht daraufhin telefonisch um Zustellung eines Formulars
zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 8). Mit Verfügung vom
16. Februar 2023 wird ihr dieses, unter Fristansetzung bis zum 16. März
2023 zur Retournierung des vollständig ausgefüllten Formulars, zugestellt und auf
die Einforderung des Kostenvorschusses vorerst verzichtet. Gleichzeitig wird
die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (A.S. 9).
4. Am 9. März 2023
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
5. Mit Verfügung vom
23. März 2023 wird festgestellt, dass das Formular zur Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen nicht innert Frist eingereicht
wurde, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und
die Beschwerdeführerin erneut unter Fristansetzung aufgefordert wird, einen Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 600 zu bezahlen (A.S. 12). Am 27. März 2023 wird
festgestellt, dass ein entsprechender Kostenvorschuss eingegangen ist
(A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2
Für die Bestimmung
des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das
gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
2.4
Im
Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne
Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43. Abs. 1 und 61 lit. c
ATSG). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a).
3.
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nach der Begutachtung durch die B.___ noch
mehrfach ärztlich untersucht worden, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei
(A.S. 5).
3.1
Die
Beschwerdegegnerin trifft als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich
eine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (vgl. E. II.2.4.
hiervor). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Entscheidend für die
Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist,
erhebliche Veränderungen vorbehalten, inwieweit die bereits vorliegenden
Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen
erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2). Zu
prüfen ist daher vorab der Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Gutachtens der B.___. Erst wenn dieses nicht beweiswertig ist oder
klare Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene, erhebliche
Veränderung vorliegen, besteht Anspruch auf Einholung eines weiteren
Gutachtens.
3.2
Gemäss den Akten ist
die Beschwerdeführerin im Spital C.___ seit längerem wegen Rückenschmerzen in Behandlung.
Am 25. Februar 2020 wurde dort ein MRI der LWS angefertigt, woraufhin der
zuständige Radiologe Dr. med. D.___ (Facharzt für Radiologie) eine
Diskushernie befundete (IV-Nr. 6 S. 16). Seitens des behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. E.___ (Facharzt für Neurochirurgie) wurden der
Beschwerdeführerin Physiotherapie sowie epidurale Infiltrationen zur Schmerzbehandlung
empfohlen (IV-Nr. 6 S. 15). Letztere wurden in der Folge zunächst am 10.
März 2020 (IV-Nr. 6 S. 15) und am 19. Mai 2020 wiederholt
durchgeführt (IV-Nr. 6 S. 7). Weil die Schmerzen danach nicht besser wurden,
konsultierte die Beschwerdeführerin weiterhin mehrfach Dr. med. E.___. In
den entsprechenden Sprechstundenberichten umschrieb dieser jeweils einen
unveränderten Zustand und empfahl der Beschwerdeführerin Physiotherapie gegen
die Schmerzen und als ultima ratio ein operatives Vorgehen (IV-Nr. 6 S. 5, 7;
IV-Nr. 13 S. 9, IV-Nr. 19 S. 7; IV-Nr. 21 S. 2). Im Sprechstundenbericht vom 1.
Juni 2021 schliesslich hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne nur noch
Arbeiten machen, bei denen sie keine Gewichte über 5 kg heben oder tragen
müsse und bei denen kein regelmässiges Bücken oder Rotationsbewegungen
notwendig seien. Ausserdem sollte sie abwechselnd sitzend und stehend arbeiten
können mit der Möglichkeit, sich zu bewegen (IV-Nr. 24 S. 3). Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin (Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin)
führte ausserdem zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 14. März
2021.
aus, die Beschwerdeführerin leide nebst einer Diskushernie auch an einer
Depression (IV-Nr. 19 S. 2).
3.3
Dr. med. G.___ (Facharzt
für Anästhesiologie) des RAD konnte aufgrund der Sprechstundenberichte von Dr.
med. E.___ und des Hausarztberichts vom 14. März 2021 keine abschliessende
Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeben. Er war der Meinung,
angesichts der unverändert bestehenden und therapieresistenten Schmerzen der
Beschwerdeführerin und der Angabe des Hausarztes, wonach diese unter einer
Depression leide, stelle sich die Frage einer Schmerzverarbeitungsstörung und regte
eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-Nr. 25 S. 3).
3.4
Die
Beschwerdeführerin wurde schliesslich im November 2021 an verschiedenen Tagen gutachterlich
untersucht durch die Dres. med. J.___ (Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin), K.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), L.___ (Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) sowie M.___
(Facharzt für Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 18. Januar
2022.
erstattet (IV-Nr. 41.1).
3.4.1
Im orthopädischen
Teilgutachten führte Dr. med. L.___ aus, die Beweglichkeit der Wirbelsäule
zeige sich bei der expliziten Prüfung massiv eingeschränkt, später im Langsitz
aber sei die Beweglichkeit praktisch frei gewesen. Die Prüfung derselben Extremität
sei je nach Lage/Manöver einmal unter Angabe erheblicher Beschwerden, das
andere Mal jedoch ohne erhebliche Angabe von Schmerzen möglich gewesen. Es
seien vier von fünf Waddell-Zeichen positiv. Bei insgesamt blandem klinischem
Befund habe er auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Die Beschwerden
der Beschwerdeführerin seien nicht durch die klinischen, radiologischen und
infiltrativen Befunde begründbar. Zwar sei angesichts des Hohl-Rundrückens mit
Schulterprotraktion ein gewisser Leidensdruck erkennbar, aber keinesfalls die
massiv invalidisierende Problematik, wie sie die Beschwerdeführerin beschreibe
(IV-Nr. 41.1 S. 38). Aus gutachterlicher Sicht bestünden «dezidierte» Hinweise auf
ein nicht-organisches Geschehen. Von invasiven Massnahmen rate er dringend ab
(IV-Nr. 41.1. S. 39).
3.4.2
Auch Dr. med. M.___,
der neurologische Gutachter, berichtete in seinem Teilgutachten bezugnehmend
auf die durch das Spital C.___ angefertigten MRI-Bilder und die Berichte aus
den Vorakten, in diesen sei ein mediolateral rechts liegender Diskusprolaps
LWK4/5 mit Verlegung des Rezessus und Verlagerung der Nervenwurzel L5
beschrieben, eine entsprechende klinische Symptomatik liege allerdings nicht
vor. Auch hinsichtlich der ebenfalls im MRI befundeten Osteochondrose LWK5/SWK1
mit medialem Diskusprolaps und möglichem Kontakt zur Nervenwurdel S1 beidseits
bestehe kein klinisches Korrelat (IV-Nr. 41.1 S. 45). Es könne keine radikuläre
Symptomatik festgestellt werden, im Vordergrund stehe ein Schmerzsyndrom
(IV-Nr. 41.1 S. 45).
3.4.3
Dr. med. K.___
schliesslich war der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe eine deutlich
ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Aktivitätsniveaus im
privaten und beruflichen Bereich lägen weit auseinander (IV-Nr. 41.1
S. 29). Die psychischen Funktionen seien erhalten und die
Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, was sich in ihrer Lebenskapazität
widerspiegle. Die Beschwerdeführerin pflege gute soziale Kontakte und eine gute
Beziehung zu ihrem Mann. Sie könne selbst Auto und mit dem ÖV fahren, Einkäufe
erledigen, den Haushalt zusammen mit dem Ehemann erledigen und beschäftige sich
mit Hobbies (IV-Nr. 41.1 S. 29). Die Beschwerdeführerin sei psychisch
nebst den Rückenschmerzen auch belastet durch ihre finanzielle Situation und
die damit verbundene Abhängigkeit vom Ehemann. Auch die mit dem
Migrationshintergrund verbundenen Probleme könnten belastend sein für die
Beschwerdeführerin, beides sei aber versicherungsmedizinisch nicht relevant.
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit
gestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge insgesamt über ausreichend
Ressourcen, die trotz der deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung eine Kompensation der dysfunktionalen
Bewältigungsmuster und unzureichenden Behandlungsfolgen ermöglichten (IV-Nr. 41.1
S. 30).
3.4.4
In interdisziplinärer
Gesamtschau hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide an
chronischen Rückenschmerzen, bei einer radiologisch nachgewiesenen kleinen
Diskushernie und geringen degenerativen Veränderungen. Die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen könnten mit den objektiven
Befunden am Bewegungsapparat nicht erklärt werden. Es habe bei der neurologischen
Untersuchung keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können, weshalb
die Schmerzen auch keinen neurologischen Ursprung hätten. Bei der
psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung festgestellt
worden, welche die Beschwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht
hinreichend hätten objektiviert werden können, erklären könne (IV-Nr. 41.1
S. 8 f.). Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), ein chronisches Schmerzsyndrom im lumbalen und dorsalen Beckenbereich
beidseits (ICD-10 M54.4/M79.65), eine Zöliakie (ICD-10 K90.0) und eine
Laktoseintoleranz sowie eine Lipohyperthrophie der Oberschenkel (ICD-10 E72.9).
Sämtliche Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 41.1 S. 8). Entsprechend kamen die Gutachter zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (IV-Nr.
41.1
S. 9), wobei die angestammte Tätigkeit als Detailhandelsangestellte diesem
Belastungsprofil entspreche. In dieser sei im Vergleich zu Alltagsaktivitäten
keine Beschwerdeexazerbation zu erwarten (IV-Nr. 41.1 S. 10).
3.5
3.5.1
Nach Erlass des
Vorbescheids reichte die Beschwerdeführerin erneut ärztliche Berichte von Dr.
med. E.___ (datierend vom 11. März 2020 [IV-Nr. 46 S. 15],
20.
Mai 2020 [IV-Nr. 46 S. 13], 25. Juni 2020
[IV-Nr. 46 S. 11], 11. September 2020 [IV-Nr. 46 S. 9],
6.
Januar 2021 [IV-Nr.46 S. 7], 14. April2021
[IV-Nr. 46 S. 5], 1. Juni 2021 [IV-Nr. 46 S. 3],
29.
November 2021 [IV-Nr. 50 S. 3] und vom
16.
März 2022 [IV-Nr. 43 S. 2 f.]) sowie von Dr. med. F.___
vom 8. Mai 2022 [IV-Nr. 46 S. 2] ein. Nebst dem Bericht von
Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 befinden sich nur die Berichte von Dr. med.
E.___ vom 29. November 2021 und 16. März 2022 nicht bereits
in den Vorakten. Diese lagen – da sie nach dem Gutachtenszeitpunkt erstellt
wurden – auch den Gutachtern nicht vor. In beiden Berichten diagnostizierte
Dr. med. E.___ unverändert u. a. eine Diskushernie L5/S1 und berichtete, ebenso
wie in den früheren Berichten, weiterhin von Schmerzen der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 50 S. 1, 3, 5 und 7).
3.5.2
Die Gutachter nahmen auf
Bitte der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 in Ergänzung des
Gutachtens zu diesen neuen Berichten Stellung. Sie führten aus, auch aus den
neu eingereichten Berichten gingen, ebenso wie auch aus den früheren, bereits
im Gutachten diskutierten Berichten, «nur marginale klinische Befunde und auch
bezüglich anamnestischer Angaben keinerlei klare Hinweise für ein radikuläres
Geschehen hervor». In allen zugestellten Berichten fehlten «bezüglich der
Halswirbelsäule pathologische klinische Befunde» (IV-Nr. 53.1
S. 2 f.). Sie hielten daher auch unter Berücksichtigung dieser neuen
Berichte an ihrer Einschätzung fest (IV-Nr. 53.1 S. 3.).
3.6
3.6.1
Die Gutachter haben
die Vorakten studiert und im Gutachten aufgelistet (IV-Nr. 41.1
S. 14), die Beschwerdeführerin nach ihren Beschwerden befragt (IV-Nr. 41.1
S. 18, 23, 32, 42), diese jeweils selbst umfassend untersucht und die
entsprechenden Befunde festgehalten (IV-Nr. 41.1 S. 19, 27, 34, 44). Die
nachträglich seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Akten wurde den
Gutachtern durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt und sie haben auch
zu diesen Stellung genommen (IV-Nr. 53.1 S. 1 ff.). Zudem haben sie
in den einzelnen Gutachten ihre Befunde ausführlich dargelegt, sind auf diejenigen
der behandelnden Ärzte eingegangen und haben ihre eigene Beurteilung der
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin abgegeben (IV-Nr. 41.1. S. 20,
28, 37, 45). Die Gutachter haben sich insbesondere auch sorgfältig mit den
Einschätzungen von Dr. med. E.___ auseinandergesetzt, sowohl im Gutachten wie
auch in der dieses ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2022. Insbesondere
Dr. med. L.___ tat dies im orthopädischen Teilgutachten ausführlich, indem er
schrieb, die Befunde von Dr. med. E.___ seien ausschliesslich
klinisch-neurologisch und würden keine funktionellen Defizite beschreiben. Auch
werde in seinen Berichten die deutlich bestehende Fehlhaltung «leider» nicht
gewürdigt. Zudem fänden sich in den von Dr. med. E.___ in Auftrag
gegebenen MRI-Untersuchungen keine relevanten osteoartikulären Veränderungen
(IV-Nr. 41.1 S. 38 f.). Insgesamt legten die Gutachter einleuchtend
dar, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin sich nicht mit den Befunden
der Gutachter und den durch die behandelnden Ärzte durchgeführten Bildgebungen
decken bzw. sich kein klinisches Korrelat finden lässt.
3.6.2
Auch die
gutachterliche Einschätzung hinsichtlich der neu eingereichten Berichte ist
nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Berichten von Dr. med. E.___ wie
auch Dr. med. F.___ tatsächlich nichts Neues. Sie stellten im Vergleich zu
den sich in den Vorakten befindlichen Berichten weder wesentlich neue Diagnosen,
noch schilderten sie andere Veränderungen. Im Gegenteil berichtet Dr. med. E.___
sogar ausdrücklich davon, die Schmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich
nicht verändert (IV-Nr. 50 S. 2). Auch hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit enthält der neuste Bericht vom 16. März 2022 nichts
wesentlich Neues. Wie die Gutachter, schrieb auch Dr. med. E.___, die
Beschwerdeführerin müsste in einer sitzenden, abwechselnd stehenden Tätigkeit
ohne Zwangspositionen wieder eingegliedert werden (IV-Nr. 50 S. 2) und skizzierte
damit ein ähnliches Belastungsprofil wie bereits im vorhergehenden Bericht vom
1.
Juni 2021, in welchem er bereits einmal eine leichte, wechselbelastende
Bürotätigkeit als «absolut passend» für die Beschwerdeführerin bezeichnete
(IV-Nr. 24 S. 3). Letztlich entspricht dieses Belastungsprofil
überwiegend demjenigen der Gutachter, weshalb auch diesbezüglich keine
Widersprüche zu den gutachterlichen Feststellungen zu erkennen sind. Auch neue
Befunde aus einer allenfalls nach der Begutachtung durchgeführten Bildgebung
liegen nicht vor. Die MRI-Aufnahmen vom 3. November 2021 (vgl. Bericht vom
29.
November 2021; IV-Nr. 50 S. 3 f.) lagen den Gutachtern zwar nicht vor, die
kurz danach durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen und die dabei
getroffenen klinischen Feststellungen ermöglichen jedoch eine zuverlässige
Beurteilung.
3.7
Als
Beschwerdebeilagen gab die Beschwerdeführerin vier weitere Arztberichte zu den
Akten. Es handelt sich um Berichte von Dr. med. H.___ (Facharzt für
Radiologie) vom 9. November 2021 (Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 2),
von Dr. med. I.___ (Facharzt für Radiologie) vom 4. November 2021 (BB
3) sowie von Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 (BB 5) und Dr. med.
E.___ vom 26. September 2022 (BB 4).
Der Bericht von
Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 ist derselbe, der bereits im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens eingereicht wurde (vgl. IV-Nr. 46 S. 2). Dieser
stellt insofern nichts Neues dar. Ähnliches kann auch für den neu eingereichten
Bericht von Dr. med. E.___ vom 26. September 2022 gesagt werden. In
diesem stellte Dr. med. E.___ wiederum in etwa dieselben Diagnosen wie
bisher und empfahl erneut ein operatives Vorgehen sowie eine «angepasste
Bürotätigkeit ohne grössere Belastungen des Rückens». Eine solche sei eventuell
ohne operativen Eingriff möglich (BB 4). Aus dem Bericht ergibt sich somit
nichts wesentlich Neues. Die beiden anderen Berichte der Dres. med. H.___
vom 9. November 2021 und I.___ vom 4. November 2021
wiederum beschreiben den Befund der MRI-Untersuchung vom 3. November 2021.
Die Berichte sind rein deskriptiv, enthalten weder Diagnosen noch Angaben zu
Einschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund
wurde zudem mehrfach in den Vorakten zitiert und sowohl Dr. med. E.___
wie auch die Gutachter der B.___ beziehen sich auf den Befund dieser
MRI-Untersuchung. Die beiden Berichte enthalten insofern ebenfalls nichts
Neues.
3.8
Insgesamt überzeugt
das Gutachten. Die Gutachter nehmen ebenso Bezug auf die Vorakten wie auf die
nachträglich eingereichten Dokumente, das Gutachten basiert auf umfassenden
Untersuchungen, ist nachvollziehbar und die gutachterlichen Schlussfolgerungen
sind einleuchtend. Es erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an einen
beweiswertigen ärztlichen Bericht. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Die
Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht auf dieses Gutachten abstützen. Neue
ärztliche Berichte, welche neue Diagnosen oder wesentliche andere Veränderungen
beschrieben, finden sich weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in den
Beschwerdebeilagen. Anlass für eine weitere Begutachtung oder weitere
Abklärungen besteht bei dieser Ausgangslage nicht.
4.
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen im
Sinne einer Umschulung. Sie könne infolge der Zöliakie nicht mehr als
Detailhandelsfachfrau in der Bäckerei tätig sein und in anderen Branchen des
Detailhandels werde Erfahrung verlangt. Sie bedürfe einer Umschulung, damit sie
in einer Bürotätigkeit erfolgreich arbeiten könne (A.S. 5).
4.1
Nachdem der Beweiswert
des Gutachtens feststeht und auch die Beschwerdeführerin selbst letztlich nicht
bestreitet, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie beispielsweise
einer Bürotätigkeit arbeitsfähig zu sein, ist im Folgenden auf das im Gutachten
der B.___ entworfene Belastungsprofil abzustellen.
4.2
Der Anspruch auf
Umschulung ist in den Art. 17 IVG und 6 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201) geregelt. Als Umschulung gelten
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne
vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 17
Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn
die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Schliesslich
setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der
Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2 m. H.).
4.3
Die Gutachter
attestieren der Beschwerdeführerin in einer «körperlich leichten bis
gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie jener als
Detailhandelsangestellte» (s. IV-Nr. 41.1 S. 9) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Da die Beschwerdeführerin bereits bisher als Detailhandelangestellte tätig war,
ist ihr die angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit somit nach wie vor
zumutbar. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner «neuen» Erwerbstätigkeit, weil
die angestammte infolge Invalidität nicht mehr ausgeübt werden könnte, wie es
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Umschulung ist. Sie kann weiterhin auf
dem von ihr erlernten Berufsfeld tätig sein, wenn auch mit der Einschränkung,
dass eine Tätigkeit im Verkauf von Backwaren allenfalls aufgrund der Zölialkie
nicht mehr möglich ist. Der Detailhandel bietet aber nebst dem Verkauf von
Backwaren eine Fülle anderer Tätigkeiten, beispielsweise der Verkauf von
Kleidern, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im
Lebenslauf ebenfalls bereits tätig war (IV-Nr. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin
hat damit bewiesen, dass es ihr trotz einer Ausbildung im Detailhandel mit
Fokus auf den Verkauf von Backwaren möglich war, eine Anstellung in einem
anderen Bereich des Detailhandels zu finden. Auch in Branchen abseits des
Detailhandels hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Lebenslauf in der
Vergangenheit eine Tätigkeit gefunden (z. B. in der Verpackung oder im Stock
Management; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ihr Vorbringen, ohne Erfahrung in einer
anderen Branche des Detailhandels nicht unterkommen zu können, ist nicht
nachvollziehbar.
Da die Beschwerdeführerin
ihre angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben kann, besteht keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG). Anspruch auf eine Umschulung besteht bei
dieser Ausgangslage nicht.
4.4
Ein Anspruch auf
Umschulung bestünde selbst dann nicht, wenn, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, ihr eine Tätigkeit im Detailhandel nicht mehr zugemutet werden
könnte.
4.4.1
Invalidität ist nicht
gleichzusetzen mit der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern
gemäss der Legaldefinition von Art. 8 ATSG die «voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit». Erwerbsunfähigkeit
ist dabei der gesundheitlich bedingte ganze oder teilweise Verlust der
Möglichkeit, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen (Art. 7 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist rechtsprechungsgemäss
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 237 E. 4b).
4.4.2
Das Belastungsprofil,
welches die Gutachter für die Beschwerdeführerin entwerfen, ist nicht übermässig
einschränkend. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt stellt verschiedene
Arbeitsstellen zur Verfügung, in der die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem
Belastungsprofil, ihren Fähigkeiten und ihrer Berufserfahrung ihre
Erwerbsfähigkeit zu einem vergleichbaren Einkommen wie in der bisherigen
Tätigkeit umsetzen könnte, selbst wenn dies nicht im Detailhandel sein sollte. Gemäss
den statistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik zur
Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) konnten Frauen im Detailhandel im
Kompetenzniveau 2 im Jahr 2020 rund CHF 4’702 verdienen (LSE 2020, TA1,
Pos. 47 [Detailhandel], Kompetenzniveau 2, Frauen). In einer einfachen
Hilfstätigkeit konnten im selben Jahr branchenübergreifend Frauen im Schnitt ein
Einkommen von rund CHF 4’349 erzielen (LSE 2020, TA1, Total,
Kompetenzniveau 1, Frauen). Dieser Lohn ist zwar rund 8 % ([CHF 4702 –
CHF 4349]/CHF 4702) geringer als derjenige einer gelernten
Detailhandelsangestellten, da aber für den Anspruch auf eine Umschulung eine
Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorausgesetzt wird (vgl. E. II.4.2 hiervor),
wäre dies nicht anspruchsrelevant. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also, wie
sie vorbringt, nicht mehr im Detailhandel tätig sein könnte, weil sie ohne
Erfahrung in einer anderen Branche als dem Handel mit Backwaren im Detailhandel
keine Anstellung fände und stattdessen auf eine andere Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ausweichen müsste, bestünde somit kein Anspruch auf
eine Umschulung.
5.
Damit erweist sich
die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022
als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600 und sind von
der Beschwerdeführerin zu bezahlen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer