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Entscheid

VSBES.2023.11

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

31. August 2023Deutsch22 min

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten-Nummer

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1989 geborene,

gelernte Detailhandelsfachfrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete

sich im Juli 2020 wegen einer seit März 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit im

Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten-Nummer

[nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin holte diverse ärztliche

Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(nachfolgend: RAD). Nachdem der zuständige Arzt des RAD dazu geraten hatte, wurde

die Beschwerdeführerin im November 2021 bei der B.___ in [...] begutachtet

(IV-Nr. 32 S. 3). Die Gutachter kamen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis gelegentlich

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie jener der

Detailhandelsfachfrau voll arbeitsfähig (IV-Nr. 41.1 S. 9). Die

Beschwerdegegnerin stellte daher der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1.

März 2022 in Aussicht, sie werde ihr weder berufliche Massnahmen noch eine

Rente ausrichten (IV-Nr. 42 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin erhob

am 29. April 2022 Einwände gegen diesen Vorbescheid und reichte weitere

Arztberichte ein (IV-Nr. 44). Die Beschwerdegegnerin fragte erneut beim RAD

nach, welcher empfahl, die Gutachter um Stellungnahme zu diesen ärztlichen

Berichten zu bitten (IV-Nr. 49). Auf entsprechende Anfrage teilten die

Gutachter der Beschwerdegegnerin mit, die eingereichten Berichte seien

teilweise im Gutachten bereits berücksichtigt worden und diejenigen Berichte,

die im Gutachtenszeitpunkt nicht vorgelegen haben, vermöchten nichts an ihrer

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ändern (IV-Nr. 53.1

S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verfügte daher am 23. Dezember 2022 im Sinne

des Vorbescheids (IV-Nr. 58).

2. Am 16. Januar 2023

erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 und begehrt sinngemäss die

Zusprache beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie eine erneute Begutachtung

(Aktenseite [nachfolgend: A.S.] 5)

3. Mit Verfügung vom

2. Februar 2023 wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 2. März 2023

einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 6). Die

Beschwerdeführerin ersucht daraufhin telefonisch um Zustellung eines Formulars

zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 8). Mit Verfügung vom

16. Februar 2023 wird ihr dieses, unter Fristansetzung bis zum 16. März

2023 zur Retournierung des vollständig ausgefüllten Formulars, zugestellt und auf

die Einforderung des Kostenvorschusses vorerst verzichtet. Gleichzeitig wird

die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (A.S. 9).

4. Am 9. März 2023

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

5. Mit Verfügung vom

23. März 2023 wird festgestellt, dass das Formular zur Beantragung der

unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen nicht innert Frist eingereicht

wurde, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und

die Beschwerdeführerin erneut unter Fristansetzung aufgefordert wird, einen Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 600 zu bezahlen (A.S. 12). Am 27. März 2023 wird

festgestellt, dass ein entsprechender Kostenvorschuss eingegangen ist

(A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.2

Für die Bestimmung

des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das

gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

2.4

Im

Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne

Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43. Abs. 1 und 61 lit. c

ATSG). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht

unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr

bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses

(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so

oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und

Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu

veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus

den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282

E. 4a).

3.

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nach der Begutachtung durch die B.___ noch

mehrfach ärztlich untersucht worden, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei

(A.S. 5).

3.1

Die

Beschwerdegegnerin trifft als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich

eine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (vgl. E. II.2.4.

hiervor). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Entscheidend für die

Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist,

erhebliche Veränderungen vorbehalten, inwieweit die bereits vorliegenden

Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen

erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.3.2). Zu

prüfen ist daher vorab der Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Gutachtens der B.___. Erst wenn dieses nicht beweiswertig ist oder

klare Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene, erhebliche

Veränderung vorliegen, besteht Anspruch auf Einholung eines weiteren

Gutachtens.

3.2

Gemäss den Akten ist

die Beschwerdeführerin im Spital C.___ seit längerem wegen Rückenschmerzen in Behandlung.

Am 25. Februar 2020 wurde dort ein MRI der LWS angefertigt, woraufhin der

zuständige Radiologe Dr. med. D.___ (Facharzt für Radiologie) eine

Diskushernie befundete (IV-Nr. 6 S. 16). Seitens des behandelnden

Neurochirurgen Dr. med. E.___ (Facharzt für Neurochirurgie) wurden der

Beschwerdeführerin Physiotherapie sowie epidurale Infiltrationen zur Schmerzbehandlung

empfohlen (IV-Nr. 6 S. 15). Letztere wurden in der Folge zunächst am 10.

März 2020 (IV-Nr. 6 S. 15) und am 19. Mai 2020 wiederholt

durchgeführt (IV-Nr. 6 S. 7). Weil die Schmerzen danach nicht besser wurden,

konsultierte die Beschwerdeführerin weiterhin mehrfach Dr. med. E.___. In

den entsprechenden Sprechstundenberichten umschrieb dieser jeweils einen

unveränderten Zustand und empfahl der Beschwerdeführerin Physiotherapie gegen

die Schmerzen und als ultima ratio ein operatives Vorgehen (IV-Nr. 6 S. 5, 7;

IV-Nr. 13 S. 9, IV-Nr. 19 S. 7; IV-Nr. 21 S. 2). Im Sprechstundenbericht vom 1.

Juni 2021 schliesslich hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne nur noch

Arbeiten machen, bei denen sie keine Gewichte über 5 kg heben oder tragen

müsse und bei denen kein regelmässiges Bücken oder Rotationsbewegungen

notwendig seien. Ausserdem sollte sie abwechselnd sitzend und stehend arbeiten

können mit der Möglichkeit, sich zu bewegen (IV-Nr. 24 S. 3). Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin (Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin)

führte ausserdem zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 14. März

2021.

aus, die Beschwerdeführerin leide nebst einer Diskushernie auch an einer

Depression (IV-Nr. 19 S. 2).

3.3

Dr. med. G.___ (Facharzt

für Anästhesiologie) des RAD konnte aufgrund der Sprechstundenberichte von Dr.

med. E.___ und des Hausarztberichts vom 14. März 2021 keine abschliessende

Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeben. Er war der Meinung,

angesichts der unverändert bestehenden und therapieresistenten Schmerzen der

Beschwerdeführerin und der Angabe des Hausarztes, wonach diese unter einer

Depression leide, stelle sich die Frage einer Schmerzverarbeitungsstörung und regte

eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-Nr. 25 S. 3).

3.4

Die

Beschwerdeführerin wurde schliesslich im November 2021 an verschiedenen Tagen gutachterlich

untersucht durch die Dres. med. J.___ (Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin), K.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), L.___ (Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) sowie M.___

(Facharzt für Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 18. Januar

2022.

erstattet (IV-Nr. 41.1).

3.4.1

Im orthopädischen

Teilgutachten führte Dr. med. L.___ aus, die Beweglichkeit der Wirbelsäule

zeige sich bei der expliziten Prüfung massiv eingeschränkt, später im Langsitz

aber sei die Beweglichkeit praktisch frei gewesen. Die Prüfung derselben Extremität

sei je nach Lage/Manöver einmal unter Angabe erheblicher Beschwerden, das

andere Mal jedoch ohne erhebliche Angabe von Schmerzen möglich gewesen. Es

seien vier von fünf Waddell-Zeichen positiv. Bei insgesamt blandem klinischem

Befund habe er auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Die Beschwerden

der Beschwerdeführerin seien nicht durch die klinischen, radiologischen und

infiltrativen Befunde begründbar. Zwar sei angesichts des Hohl-Rundrückens mit

Schulterprotraktion ein gewisser Leidensdruck erkennbar, aber keinesfalls die

massiv invalidisierende Problematik, wie sie die Beschwerdeführerin beschreibe

(IV-Nr. 41.1 S. 38). Aus gutachterlicher Sicht bestünden «dezidierte» Hinweise auf

ein nicht-organisches Geschehen. Von invasiven Massnahmen rate er dringend ab

(IV-Nr. 41.1. S. 39).

3.4.2

Auch Dr. med. M.___,

der neurologische Gutachter, berichtete in seinem Teilgutachten bezugnehmend

auf die durch das Spital C.___ angefertigten MRI-Bilder und die Berichte aus

den Vorakten, in diesen sei ein mediolateral rechts liegender Diskusprolaps

LWK4/5 mit Verlegung des Rezessus und Verlagerung der Nervenwurzel L5

beschrieben, eine entsprechende klinische Symptomatik liege allerdings nicht

vor. Auch hinsichtlich der ebenfalls im MRI befundeten Osteochondrose LWK5/SWK1

mit medialem Diskusprolaps und möglichem Kontakt zur Nervenwurdel S1 beidseits

bestehe kein klinisches Korrelat (IV-Nr. 41.1 S. 45). Es könne keine radikuläre

Symptomatik festgestellt werden, im Vordergrund stehe ein Schmerzsyndrom

(IV-Nr. 41.1 S. 45).

3.4.3

Dr. med. K.___

schliesslich war der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe eine deutlich

ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Aktivitätsniveaus im

privaten und beruflichen Bereich lägen weit auseinander (IV-Nr. 41.1

S. 29). Die psychischen Funktionen seien erhalten und die

Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, was sich in ihrer Lebenskapazität

widerspiegle. Die Beschwerdeführerin pflege gute soziale Kontakte und eine gute

Beziehung zu ihrem Mann. Sie könne selbst Auto und mit dem ÖV fahren, Einkäufe

erledigen, den Haushalt zusammen mit dem Ehemann erledigen und beschäftige sich

mit Hobbies (IV-Nr. 41.1 S. 29). Die Beschwerdeführerin sei psychisch

nebst den Rückenschmerzen auch belastet durch ihre finanzielle Situation und

die damit verbundene Abhängigkeit vom Ehemann. Auch die mit dem

Migrationshintergrund verbundenen Probleme könnten belastend sein für die

Beschwerdeführerin, beides sei aber versicherungsmedizinisch nicht relevant.

Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit

gestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge insgesamt über ausreichend

Ressourcen, die trotz der deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung eine Kompensation der dysfunktionalen

Bewältigungsmuster und unzureichenden Behandlungsfolgen ermöglichten (IV-Nr. 41.1

S. 30).

3.4.4

In interdisziplinärer

Gesamtschau hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide an

chronischen Rückenschmerzen, bei einer radiologisch nachgewiesenen kleinen

Diskushernie und geringen degenerativen Veränderungen. Die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen könnten mit den objektiven

Befunden am Bewegungsapparat nicht erklärt werden. Es habe bei der neurologischen

Untersuchung keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können, weshalb

die Schmerzen auch keinen neurologischen Ursprung hätten. Bei der

psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung festgestellt

worden, welche die Beschwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht

hinreichend hätten objektiviert werden können, erklären könne (IV-Nr. 41.1

S. 8 f.). Aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41), ein chronisches Schmerzsyndrom im lumbalen und dorsalen Beckenbereich

beidseits (ICD-10 M54.4/M79.65), eine Zöliakie (ICD-10 K90.0) und eine

Laktoseintoleranz sowie eine Lipohyperthrophie der Oberschenkel (ICD-10 E72.9).

Sämtliche Diagnosen erachteten die Gutachter als ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 41.1 S. 8). Entsprechend kamen die Gutachter zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (IV-Nr.

41.1

S. 9), wobei die angestammte Tätigkeit als Detailhandelsangestellte diesem

Belastungsprofil entspreche. In dieser sei im Vergleich zu Alltagsaktivitäten

keine Beschwerdeexazerbation zu erwarten (IV-Nr. 41.1 S. 10).

3.5

3.5.1

Nach Erlass des

Vorbescheids reichte die Beschwerdeführerin erneut ärztliche Berichte von Dr.

med. E.___ (datierend vom 11. März 2020 [IV-Nr. 46 S. 15],

20.

Mai 2020 [IV-Nr. 46 S. 13], 25. Juni 2020

[IV-Nr. 46 S. 11], 11. September 2020 [IV-Nr. 46 S. 9],

6.

Januar 2021 [IV-Nr.46 S. 7], 14. April2021

[IV-Nr. 46 S. 5], 1. Juni 2021 [IV-Nr. 46 S. 3],

29.

November 2021 [IV-Nr. 50 S. 3] und vom

16.

März 2022 [IV-Nr. 43 S. 2 f.]) sowie von Dr. med. F.___

vom 8. Mai 2022 [IV-Nr. 46 S. 2] ein. Nebst dem Bericht von

Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 befinden sich nur die Berichte von Dr. med.

E.___ vom 29. November 2021 und 16. März 2022 nicht bereits

in den Vorakten. Diese lagen – da sie nach dem Gutachtenszeitpunkt erstellt

wurden – auch den Gutachtern nicht vor. In beiden Berichten diagnostizierte

Dr. med. E.___ unverändert u. a. eine Diskushernie L5/S1 und berichtete, ebenso

wie in den früheren Berichten, weiterhin von Schmerzen der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 50 S. 1, 3, 5 und 7).

3.5.2

Die Gutachter nahmen auf

Bitte der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 in Ergänzung des

Gutachtens zu diesen neuen Berichten Stellung. Sie führten aus, auch aus den

neu eingereichten Berichten gingen, ebenso wie auch aus den früheren, bereits

im Gutachten diskutierten Berichten, «nur marginale klinische Befunde und auch

bezüglich anamnestischer Angaben keinerlei klare Hinweise für ein radikuläres

Geschehen hervor». In allen zugestellten Berichten fehlten «bezüglich der

Halswirbelsäule pathologische klinische Befunde» (IV-Nr. 53.1

S. 2 f.). Sie hielten daher auch unter Berücksichtigung dieser neuen

Berichte an ihrer Einschätzung fest (IV-Nr. 53.1 S. 3.).

3.6

3.6.1

Die Gutachter haben

die Vorakten studiert und im Gutachten aufgelistet (IV-Nr. 41.1

S. 14), die Beschwerdeführerin nach ihren Beschwerden befragt (IV-Nr. 41.1

S. 18, 23, 32, 42), diese jeweils selbst umfassend untersucht und die

entsprechenden Befunde festgehalten (IV-Nr. 41.1 S. 19, 27, 34, 44). Die

nachträglich seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Akten wurde den

Gutachtern durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls vorgelegt und sie haben auch

zu diesen Stellung genommen (IV-Nr. 53.1 S. 1 ff.). Zudem haben sie

in den einzelnen Gutachten ihre Befunde ausführlich dargelegt, sind auf diejenigen

der behandelnden Ärzte eingegangen und haben ihre eigene Beurteilung der

medizinischen Situation der Beschwerdeführerin abgegeben (IV-Nr. 41.1. S. 20,

28, 37, 45). Die Gutachter haben sich insbesondere auch sorgfältig mit den

Einschätzungen von Dr. med. E.___ auseinandergesetzt, sowohl im Gutachten wie

auch in der dieses ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2022. Insbesondere

Dr. med. L.___ tat dies im orthopädischen Teilgutachten ausführlich, indem er

schrieb, die Befunde von Dr. med. E.___ seien ausschliesslich

klinisch-neurologisch und würden keine funktionellen Defizite beschreiben. Auch

werde in seinen Berichten die deutlich bestehende Fehlhaltung «leider» nicht

gewürdigt. Zudem fänden sich in den von Dr. med. E.___ in Auftrag

gegebenen MRI-Untersuchungen keine relevanten osteoartikulären Veränderungen

(IV-Nr. 41.1 S. 38 f.). Insgesamt legten die Gutachter einleuchtend

dar, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin sich nicht mit den Befunden

der Gutachter und den durch die behandelnden Ärzte durchgeführten Bildgebungen

decken bzw. sich kein klinisches Korrelat finden lässt.

3.6.2

Auch die

gutachterliche Einschätzung hinsichtlich der neu eingereichten Berichte ist

nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Berichten von Dr. med. E.___ wie

auch Dr. med. F.___ tatsächlich nichts Neues. Sie stellten im Vergleich zu

den sich in den Vorakten befindlichen Berichten weder wesentlich neue Diagnosen,

noch schilderten sie andere Veränderungen. Im Gegenteil berichtet Dr. med. E.___

sogar ausdrücklich davon, die Schmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich

nicht verändert (IV-Nr. 50 S. 2). Auch hinsichtlich der

Arbeitsunfähigkeit enthält der neuste Bericht vom 16. März 2022 nichts

wesentlich Neues. Wie die Gutachter, schrieb auch Dr. med. E.___, die

Beschwerdeführerin müsste in einer sitzenden, abwechselnd stehenden Tätigkeit

ohne Zwangspositionen wieder eingegliedert werden (IV-Nr. 50 S. 2) und skizzierte

damit ein ähnliches Belastungsprofil wie bereits im vorhergehenden Bericht vom

1.

Juni 2021, in welchem er bereits einmal eine leichte, wechselbelastende

Bürotätigkeit als «absolut passend» für die Beschwerdeführerin bezeichnete

(IV-Nr. 24 S. 3). Letztlich entspricht dieses Belastungsprofil

überwiegend demjenigen der Gutachter, weshalb auch diesbezüglich keine

Widersprüche zu den gutachterlichen Feststellungen zu erkennen sind. Auch neue

Befunde aus einer allenfalls nach der Begutachtung durchgeführten Bildgebung

liegen nicht vor. Die MRI-Aufnahmen vom 3. November 2021 (vgl. Bericht vom

29.

November 2021; IV-Nr. 50 S. 3 f.) lagen den Gutachtern zwar nicht vor, die

kurz danach durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen und die dabei

getroffenen klinischen Feststellungen ermöglichen jedoch eine zuverlässige

Beurteilung.

3.7

Als

Beschwerdebeilagen gab die Beschwerdeführerin vier weitere Arztberichte zu den

Akten. Es handelt sich um Berichte von Dr. med. H.___ (Facharzt für

Radiologie) vom 9. November 2021 (Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 2),

von Dr. med. I.___ (Facharzt für Radiologie) vom 4. November 2021 (BB

3) sowie von Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 (BB 5) und Dr. med.

E.___ vom 26. September 2022 (BB 4).

Der Bericht von

Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2022 ist derselbe, der bereits im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens eingereicht wurde (vgl. IV-Nr. 46 S. 2). Dieser

stellt insofern nichts Neues dar. Ähnliches kann auch für den neu eingereichten

Bericht von Dr. med. E.___ vom 26. September 2022 gesagt werden. In

diesem stellte Dr. med. E.___ wiederum in etwa dieselben Diagnosen wie

bisher und empfahl erneut ein operatives Vorgehen sowie eine «angepasste

Bürotätigkeit ohne grössere Belastungen des Rückens». Eine solche sei eventuell

ohne operativen Eingriff möglich (BB 4). Aus dem Bericht ergibt sich somit

nichts wesentlich Neues. Die beiden anderen Berichte der Dres. med. H.___

vom 9. November 2021 und I.___ vom 4. November 2021

wiederum beschreiben den Befund der MRI-Untersuchung vom 3. November 2021.

Die Berichte sind rein deskriptiv, enthalten weder Diagnosen noch Angaben zu

Einschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund

wurde zudem mehrfach in den Vorakten zitiert und sowohl Dr. med. E.___

wie auch die Gutachter der B.___ beziehen sich auf den Befund dieser

MRI-Untersuchung. Die beiden Berichte enthalten insofern ebenfalls nichts

Neues.

3.8

Insgesamt überzeugt

das Gutachten. Die Gutachter nehmen ebenso Bezug auf die Vorakten wie auf die

nachträglich eingereichten Dokumente, das Gutachten basiert auf umfassenden

Untersuchungen, ist nachvollziehbar und die gutachterlichen Schlussfolgerungen

sind einleuchtend. Es erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an einen

beweiswertigen ärztlichen Bericht. Ihm ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Die

Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht auf dieses Gutachten abstützen. Neue

ärztliche Berichte, welche neue Diagnosen oder wesentliche andere Veränderungen

beschrieben, finden sich weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in den

Beschwerdebeilagen. Anlass für eine weitere Begutachtung oder weitere

Abklärungen besteht bei dieser Ausgangslage nicht.

4.

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen im

Sinne einer Umschulung. Sie könne infolge der Zöliakie nicht mehr als

Detailhandelsfachfrau in der Bäckerei tätig sein und in anderen Branchen des

Detailhandels werde Erfahrung verlangt. Sie bedürfe einer Umschulung, damit sie

in einer Bürotätigkeit erfolgreich arbeiten könne (A.S. 5).

4.1

Nachdem der Beweiswert

des Gutachtens feststeht und auch die Beschwerdeführerin selbst letztlich nicht

bestreitet, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie beispielsweise

einer Bürotätigkeit arbeitsfähig zu sein, ist im Folgenden auf das im Gutachten

der B.___ entworfene Belastungsprofil abzustellen.

4.2

Der Anspruch auf

Umschulung ist in den Art. 17 IVG und 6 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201) geregelt. Als Umschulung gelten

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne

vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 17

Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn

die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Schliesslich

setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der

Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2 m. H.).

4.3

Die Gutachter

attestieren der Beschwerdeführerin in einer «körperlich leichten bis

gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie jener als

Detailhandelsangestellte» (s. IV-Nr. 41.1 S. 9) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Da die Beschwerdeführerin bereits bisher als Detailhandelangestellte tätig war,

ist ihr die angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit somit nach wie vor

zumutbar. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner «neuen» Erwerbstätigkeit, weil

die angestammte infolge Invalidität nicht mehr ausgeübt werden könnte, wie es

Voraussetzung für den Anspruch auf eine Umschulung ist. Sie kann weiterhin auf

dem von ihr erlernten Berufsfeld tätig sein, wenn auch mit der Einschränkung,

dass eine Tätigkeit im Verkauf von Backwaren allenfalls aufgrund der Zölialkie

nicht mehr möglich ist. Der Detailhandel bietet aber nebst dem Verkauf von

Backwaren eine Fülle anderer Tätigkeiten, beispielsweise der Verkauf von

Kleidern, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im

Lebenslauf ebenfalls bereits tätig war (IV-Nr. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin

hat damit bewiesen, dass es ihr trotz einer Ausbildung im Detailhandel mit

Fokus auf den Verkauf von Backwaren möglich war, eine Anstellung in einem

anderen Bereich des Detailhandels zu finden. Auch in Branchen abseits des

Detailhandels hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Lebenslauf in der

Vergangenheit eine Tätigkeit gefunden (z. B. in der Verpackung oder im Stock

Management; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ihr Vorbringen, ohne Erfahrung in einer

anderen Branche des Detailhandels nicht unterkommen zu können, ist nicht

nachvollziehbar.

Da die Beschwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben kann, besteht keine Invalidität im

Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG). Anspruch auf eine Umschulung besteht bei

dieser Ausgangslage nicht.

4.4

Ein Anspruch auf

Umschulung bestünde selbst dann nicht, wenn, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, ihr eine Tätigkeit im Detailhandel nicht mehr zugemutet werden

könnte.

4.4.1

Invalidität ist nicht

gleichzusetzen mit der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern

gemäss der Legaldefinition von Art. 8 ATSG die «voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit». Erwerbsunfähigkeit

ist dabei der gesundheitlich bedingte ganze oder teilweise Verlust der

Möglichkeit, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen (Art. 7 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist rechtsprechungsgemäss

gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage

nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und

zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen

wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 237 E. 4b).

4.4.2

Das Belastungsprofil,

welches die Gutachter für die Beschwerdeführerin entwerfen, ist nicht übermässig

einschränkend. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt stellt verschiedene

Arbeitsstellen zur Verfügung, in der die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem

Belastungsprofil, ihren Fähigkeiten und ihrer Berufserfahrung ihre

Erwerbsfähigkeit zu einem vergleichbaren Einkommen wie in der bisherigen

Tätigkeit umsetzen könnte, selbst wenn dies nicht im Detailhandel sein sollte. Gemäss

den statistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik zur

Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) konnten Frauen im Detailhandel im

Kompetenzniveau 2 im Jahr 2020 rund CHF 4’702 verdienen (LSE 2020, TA1,

Pos. 47 [Detailhandel], Kompetenzniveau 2, Frauen). In einer einfachen

Hilfstätigkeit konnten im selben Jahr branchenübergreifend Frauen im Schnitt ein

Einkommen von rund CHF 4’349 erzielen (LSE 2020, TA1, Total,

Kompetenzniveau 1, Frauen). Dieser Lohn ist zwar rund 8 % ([CHF 4702 –

CHF 4349]/CHF 4702) geringer als derjenige einer gelernten

Detailhandelsangestellten, da aber für den Anspruch auf eine Umschulung eine

Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorausgesetzt wird (vgl. E. II.4.2 hiervor),

wäre dies nicht anspruchsrelevant. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also, wie

sie vorbringt, nicht mehr im Detailhandel tätig sein könnte, weil sie ohne

Erfahrung in einer anderen Branche als dem Handel mit Backwaren im Detailhandel

keine Anstellung fände und stattdessen auf eine andere Tätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt ausweichen müsste, bestünde somit kein Anspruch auf

eine Umschulung.

5.

Damit erweist sich

die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022

als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600 und sind von

der Beschwerdeführerin zu bezahlen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer