VSBES.2023.110
Unfallversicherung
17. Mai 2024Deutsch25 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit August 2013 bei der B.___ als Schulsozialarbeiterin
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. April 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit August 2013 bei der B.___ als Schulsozialarbeiterin
in einem Pensum von 75 % angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 19.
Mai 2022 (Akten der Vaudoise [Vaudoise-Nr.] 5 S. 1) fiel die
Beschwerdeführerin am 10. März 2022 um 15:15 Uhr beim [...] in [...] mit
dem Fahrrad auf den Boden und verletzte sich am rechten Handgelenk. Im Bericht
des Spitals C.___ vom 23. Mai 2022 (Vaudoise-Nr. 9) wurden eine
UCL-Partialläsion MCP I rechts sowie ein Verdacht auf SL-Bandruptur rechts diagnostiziert.
Als Nebendiagnose wurde eine asymptomatische ST-Arthrose rechts genannt. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte am 30. Mai 2022 ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder,
Vaudoise-Nr. 8).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 9. August 2022 wurde eine
Arthro-MRI des rechten Handgelenks durchgeführt (siehe Bericht der Radiologie D.___,
vom 9. August 2022, Vaudoise-Nr. 17). Am 15. September 2022 erfolgte bei Dr.
med. E.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Besprechung des durchgeführten
Artho-MRI (Bericht vom 16. September 2022, Vaudoise-Nr. 19). Dr. med. E.___
besprach mit der Beschwerdeführerin einen operativen Eingriff am rechten
Handgelenk. Der Eingriff wurde auf den 23. September 2022 angesetzt.
1.4 In der Folge gab die Beschwerdegegnerin
bei Dr. med. F.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Zertifizierter
Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und
Traumatologie FMH, eine Kurzbeurteilung anhand der Akten in Auftrag
(Vaudoise-Nr. 22). Dr. med. F.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 20.
September 2022 zum Ergebnis, dass die Beschwerden, welche die Operation am 23.
September 2022 erforderlich machten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
im Zusammenhang zum Ereignis vom 10. März 2022 stünden. Die Operation werde
wegen den degenerativen Veränderungen im Handgelenk durchgeführt. Hierauf
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. September 2022 das Gesuch
um Kostengutsprache für die geplante Operation ab (Vaudoise-Nr. 23). Mit
Verfügung gleichen Datums stellte sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen
per 2. Juni 2022 ein (Vaudoise-Nr. 25).
1.5 Am 23. September 2022 unterzog
sich die Beschwerdeführerin einer Operation (Diagnostische
Handgelenksarthroskopie, Débridement radiokarpal sowie ulnokarpal,
Synovektomie, Teildenervation Handgelenk dorsal Radial und Ulnar,
Erweiterungsplastik 1. SSF sowie Tenosynovektomie der Strecksehnen, Kapselnaht
Handgelenk rechts; Vaudoise-Nr. 28, S. 1 ff.).
1.6 Mit Schreiben vom 18. Oktober
2022 (Vaudoise-Nr. 29) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022 und liess gleichzeitig
eine Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 4. Oktober 2022 einreichen (Vaudoise-Nr. 29,
S. 4 f.). Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ um eine
erneute Aktenbeurteilung, welche am 6. April 2023 erstattet wurde (Vaudoise-Nr.
40).
1.7 Mit Einspracheentscheid vom 14.
April 2023 wurde die gegen die Verfügung vom 26. September 2022 erhobene
Einsprache abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Vaudoise-Nr. 41).
2. Mit Zuschrift vom 4. Mai 2023 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
14. April 2023 und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 14 f.):
- Die Vaudoise Versicherung hat die Kosten
der Heilbehandlung zu tragen.
- Die Vaudoise Versicherung hat ein
Unfalltaggeld zu entrichten.
- Es ist eine Integritätsentschädigung zu
prüfen nebst Rente.
- Der Einsprache ist die aufschiebende
Wirkung zu entziehen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 19 ff.).
4. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (A.S.
28 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
5. Mit Duplik vom 15. August 2023
hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 32).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids am 14. April 2023 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat
u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich
um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen)
2.5
Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat
der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu
erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Unbestritten und durch die
Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2022 einen
Unfall erlitten hat und in der Folge an der rechten Hand und am rechten
Handgelenk gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Streitig und zu prüfen
ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2. Juni 2022
eingestellt hat.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im Einspracheentscheid vom 14. April 2023 in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___,
Zertifizierter Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie
und Traumatologie FMH, vom 20. September 2022 (Vaudoise-Nr. 22) und 6. April
2023.
(Vaudoise-Nr. 40). Es ist daher nachfolgend auf diese Aktenbeurteilungen
einzugehen:
5.1
Im Rahmen der Aktenbeurteilung
vom 20. September 2022 führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerden, welche die
Operation vom 23. September 2022 erforderlich machten, stünden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis vom 10. März 2022. Die
Operation werde wegen den degenerativen Veränderungen im Handgelenk
durchgeführt. Der Status quo sine vel ante sei spätestens acht bis zwölf Wochen
nach dem Unfall vom 10. März 2022 erreicht worden. Die Partialläsion des UCL
habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsweisenden
Verschlimmerung des Vorzustandes geführt.
Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 6.
April 2023 hatte sich Dr. med. F.___ im Wesentlichen zur Frage zu äussern, ob
sich aufgrund der neu zugestellten Berichte von Dr. med. E.___ sowie der
Einsprache der Beschwerdeführerin eine Änderung seiner Stellungnahme im
Vergleich zu seiner früheren Beurteilung ergeben habe. Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin verneinte die Frage und ging in seiner Begründung auf die Berichte
der behandelnden Ärzte ein. Konkret führte er aus, eine akute
Zusammenhangstrennung eines Bandes am Handgelenk verursache starke Beschwerden,
die zu einer schmerzbedingten Schonung des Handgelenkes führten. Die
entsprechenden Beschwerden führten auch zu einer vermindert möglichen
Arbeitsleistung und veranlassten den Patienten rasch zum Aufsuchen eines
Arztes. Die Beschwerden seien klinisch eindeutig lokalisierbar. Die
Beschwerdeführerin habe am 13. Mai 2022, d.h. mehr als zwei Monate nach dem
Ereignis, den Notfall des Spitals C.___ aufgesucht. In der Untersuchung habe sich
eine «problemlose» Funktion der Hand und des Handgelenkes gezeigt. Es habe eine
Druckdolenz im Bereich des Daumengrundgelenkes und der Tabatiere bestanden. Die
restlichen Handwurzelknochen seien indolent gewesen. Im Röntgen habe sich eine Rhizarthrose
gefunden. Aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde habe man den
Verdacht auf eine aktivierte Rhizarthrose diagnostiziert. Eine
Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Am 19. Mai 2022 habe eine
Nachkontrolle bei der Oberärztin für Handchirurgie stattgefunden. Die
Untersuchung habe eine starke Druckdolenz über dem MCP I Gelenk, dem
Metacarpale I und über dem radialseitigen Handgelenk ergeben. Radiologisch habe
sich eine DISI-Formation des Os lunatum, eine STT-Arthrose und im Ultraschall eine
UCL-Läsion (Anmerkung: ulnare Seitenbandläsion des Daumengrundgelenkes) gezeigt.
Dr. med. G.___ habe eine Partialläsion des MCP I Gelenkes, einen Verdacht auf
eine skapholunäre Bandruptur rechts und eine asymptomatische ST-Arthrose rechts
diagnostiziert. Gleichentags sei die Unfallmeldung erfolgt. Aufgrund der
Schienenbehandlung sei nun eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Mai 2022 erfolgt.
Eine MRI-Untersuchung sei geplant gewesen und am 25. Mai 2022 ohne Kontrast durchgeführt
worden. Er, Dr. med. F.___, habe die Bilder gesehen und er gehe mit Dr. med. E.___
einig, dass diese Untersuchung von minderer Qualität sei und keine sicheren
Aussagen über Bandläsionen zulasse. Die Untersuchung zeige keine Knochenödeme
oder andere indirekte Zeichen für frischere Verletzungen. Sie zeige aber
bereits mehrere Arthrosen der Gelenke der verschiedenen Handwurzelknochen und auch
des Handgelenkes in unterschiedlicher Ausprägung. Das MRI bestätige auch die
DISI-Konfiguration des Os lunatum, als indirektes Zeichen einer chronischen
Instabilität aufgrund einer Bandläsion u.a. des scapholunaren Bandapparates
(SL-Band). Diese Veränderungen benötigten Zeit, um sich zu entwickeln und könnten
nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen Ereignis und Nachweis (zweieinhalb
Monate) entstanden sein. Die Beschwerdeführerin gebe in der Anamnese auch an,
dass sie vor Jahren schon mehrere Traumata an derselben Hand erlitten habe (Bericht
Spital C.___ vom 19. Mai 2022). Dass diese Läsion auch nicht frisch sein
könnte, habe der Handchirurg Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juni
2022.
ausgeführt: «In den mir vorliegenden Aufnahmen habe ich aber den Eindruck,
dass das SL-Band eine Läsion hat. Wie frisch diese ist, ist für mich schwierig
zu diagnostizieren. Es ist jedoch schon eine gewisse DISI-Deformität vom
Lunatum zu sehen». Am 17. Juni 2022 habe Dr. med. I.___ die Beschwerdeführerin
beurteilt und CT-mässig ebenfalls diese Bandinstabilität mit DISI-Stellung festgestellt.
Über die zeitliche Entstehung der Bandruptur («subakut») und die vorhandenen
Arthrosen habe er aber in seinem Bericht keine weiteren Aussagen gemacht. Am 1.
Juli 2022 habe Dr. med. E.___ die Beschwerdeführerin zum ersten Mal beurteilt.
In seiner Beurteilung heisse es: «Insgesamt zeigt sich eine Aktivierung des
Handgelenkes, unklar sind die diffusen Beschwerden». Zur Abklärung sei eine
erneute MRI-Abklärung mit Kontrast angemeldet worden. Diese habe am 9. August 2022
stattgefunden. Er, Dr. med. F.___, habe die Bilder ebenfalls eingesehen. Diese Untersuchung
habe zusammenfassend multiple Bandläsionen bei Arthrosen in verschiedenen
Anteilen des Carpus und radiokarpal ergeben. Die DISI-Fehlstellung sei ebenfalls
als Verdacht aufgeführt worden. In den Berichten von Dr. med. E.___ werde leider
nicht auf das Alter der Bandläsion im Zusammenhang mit der DISI-Konfiguration
eingegangen. Für ihn sei das SL-Band aufgrund der degenerativen Veränderungen
im STT-Gelenk aber nicht mehr rekonstruierbar, was nach Auffassung von Dr. med.
F.___ auf eine ältere Läsion hinweise (OP-Bericht vom 23. September 2022). Dass
eine SL-Bandruptur mit Beschwerden aufgrund der karpalen Instabilität vorliege,
sei zweifellos der Fall. Hier gehe er, Dr. med. F.___, mit Dr. med. E.___
gemäss seiner Stellungnahme zur Einsprache einig. Er sei aber aus obengenannten
Gründen der Meinung, dass diese Bandläsion bezüglich Ereignis vom 10. März
2022.
vorbestehend und damit auch die OP vom 23. September 2022 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei.
5.2
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
5.3
Eine reine Aktenbeurteilung kann
beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom
18.
Februar 2020 E. 4.3). So verhält es sich hier, denn die Situation
des rechten Handgelenks sowie der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende
und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.
5.4
Der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin hat sämtliche Berichte, die für die Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts relevant sind, in seiner Stellungnahme genannt und
sich mit diesen auseinandergesetzt. Aus den medizinischen Akten geht
übereinstimmend mit der Feststellung von Dr. med. F.___ hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin erstmals am 13. Mai 2022, und somit rund zwei Monate nach
dem Unfallereignis, zur medizinischen Abklärung in die Notfallstation des
Spitals C.___ begeben hatte (Vaudoise-Nr. 16, S. 2 f.). Anlässlich dieser
Untersuchung gab sie an, vor ca. acht Wochen mit dem Fahrrad gestürzt zu sein,
sie sei unter anderem auf den rechten Unterarm und die rechte Hand gefallen.
Dazumal habe sie wenig Beschwerden gehabt. Schmerzen seien erst vor vier Wochen
aufgetreten, als die Tochter an ihrem Daumen gezogen habe. Im Bericht wurde die
Diagnose eines Verdachts auf aktivierte Rhizarthrose genannt. Am 19. Mai 2022
erfolgte eine Untersuchung bei Dr. med. G.___, Oberärztin Handchirurgie, Spital
C.___ (Bericht vom 23. Mai 2022, Vaudoise-Nr. 9). Darin wurde erstmals ein
Verdacht auf SL-Bandruptur rechts genannt. Als weitere Diagnosen wurden eine UCL-Partialläsion
MCP I rechts sowie eine asymptomatische ST-Arthrose rechts genannt. Dr. med. G.___
führte im Bericht aus, klinisch wie radiologisch stehe eine traumatologische
Schmerzursache im Vordergrund. Die im Röntgen sichtbare degenerative
Veränderung am STT sei klinisch hintergründig. Im Ultraschall habe eine
UCL-Bandläsion im Sinne eines Skidaumens diagnostiziert werden können. Weil die
SL-Bandläsion radiologisch nicht abschliessend beurteilt werden konnte,
initiierte Dr. med. G.___ eine MRI-Untersuchung der rechten Hand, welche am 25.
Mai 2022 durchgeführt wurde (Vaudoise-Nr. 7). Am 10. Juni 2022 erfolgte bei Dr.
med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie, Spital C.___, eine weitere
Untersuchung und Besprechung der MRI-Untersuchung (Vaudoise-Nr. 11). Dr. med. H.___
stellte dabei die Diagnose «SL-Bandruptur rechts (adominant), vermutlich älter
oder ebenfalls Unfalldatum 10.03.2022». Er führte dazu aus, aufgrund der
vorliegenden Aufnahmen habe er den Eindruck, dass das SL-Band eine Läsion habe.
Wie frisch diese sei, sei schwierig zu diagnostizieren. Es sei jedoch schon
eine gewisse DISI-Deformität vom Lunatum zu sehen. Am 1. Juli 2022 kam Dr. med.
E.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die durchgeführte
MRI-Untersuchung zum Schluss, dass diese keine sicheren Aussagen über
Bandläsionen zulasse (vgl. Bericht vom 5. Juli 2022, Vaudoise-Nr. 13). Zur
selben Schlussfolgerung kam auch Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 6.
April 2023. Die am 9. August 2022 erfolgte MR-Arthrographie des rechten
Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17) ergab daraufhin eine komplette Läsion im Bereich
des SL-Bandes sowie einen Verdacht auf DISI-Fehlstellung, eine Läsion des
LT-Bandes dorsal, palmar intakt, eine schwere Arthrose des Pisotriquetralgelenks,
eine leichte Radiokarpalarthrose und Rhizarthrose sowie beginnende STT-Arthrose
und ebenfalls eine partielle apikale Läsion des TFCC. Am 15. September
2022.
fand bei Dr. med. E.___ die Besprechung der Untersuchungsergebnisse statt
(vgl. Bericht vom 16. September 2022, Vaudoise-Nr. 19). Der Orthopäde bestätigte
die multiplen Bandläsionen bei Arthrosen und einigte sich mit der
Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Operation, welche am 23.
September 2022 durchgeführt wurde (siehe Operationsbericht vom 26. September
2022, Vaudoise-Nr. 28). Gemäss Operationsbericht habe die Patientin einen Sturz
mit zugezogener SL-Bandläsion bei allerdings bereits bestehenden degenerativen
Zeichen, insbesondere am STT-Gelenk, gehabt, weswegen mit der Patientin
besprochen worden sei, das SL-Band nicht mehr zu nähen, sondern eine dorsale
Kapselstraffung durchzuführen mit gleichzeitig Teildenervation des
Handgelenkes. Im Bericht über die Durchführung der Operation wird erwähnt, dass
sich eine ausgeprägte Synovialitis radiopalmar sowie radioulnar und im Bereich
des komplett rupturierten SL-Bandes gezeigt habe. In seiner Aktenbeurteilung
vom 6. April 2023 bestreitet der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin
nicht, dass eine SL-Bandruptur mit Beschwerden aufgrund der karpalen
Instabilität vorliegt. Dies sei seiner Auffassung nach zweifellos der Fall. Entgegen
der Auffassung von Dr. med. E.___ geht Dr. med. F.___ aber davon aus, dass
diese Bandläsion bereits vor dem Ereignis vom 10. März 2022 bestanden habe.
Damit sei seiner Auffassung nach auch die Operation vom 23. September 2022
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.
5.5
Aufgrund des Gesagten steht
fest, dass die am 9. August 2022 erfolgte MR-Arthrographie des rechten
Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17) eine komplette Läsion im Bereich des SL-Bandes zeigte,
welche die Operation vom 23. September 2022 notwendig machte. Dies wird sowohl
von Dr. med. E.___ als auch von Dr. med. F.___ bestätigt. Konkret stellt sich vorliegend
die Frage, ob die multiplen Bänderläsionen an der rechten Hand auf das
Unfallereignis vom 10. März 2022 zurückzuführen sind oder ob diese bereits
vorher bestanden haben. Dr. med. F.___ geht aus den oben genannten Gründen (E.
II. 5.1 hiervor) davon aus, dass die Bandläsionen bereits vor dem Ereignis vom
10.
März 2022 bestanden haben, wohingegen Dr. med. E.___ die gegenteilige
Auffassung vertritt.
5.5.1
In seiner Stellungnahme vom 4.
Oktober 2022 (Vaudoise-Nr. 34, S. 11 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3) führte Dr.
med. E.___ aus, bei der direkten Schau der MRI-Aufnahmen vom 9. August 2022
falle eine komplette Läsion des SL-Bandes auf sowie auch eine Läsion des
benachbarten LT-Bandes. Natürlich finde sich auch eine Arthrose im
Pisotriquegelenk sowie auch eine leichte radiokarpale sowie auch STT-Arthrose
beginnend. Auch habe er, Dr. med. E.___, intraoperativ den gleichen Befund wie
das Arthro-MRI erhoben mit kompletter Läsion des SL-Bandes und noch gut
erhaltenem Knorpel im Radiokarpalgelenk. Zusammengefasst seien die aktuellen
Beschwerden der Patientin, welche zur operativen Versorgung am 23. September
2022.
geführt hätten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (>75 %) auf den
Unfall vom 10. März 2022 zurückzuführen. Die beginnenden Arthrosen (STT,
radiokarpal) sowie die schweren Arthrosen (pisotriquetral) spielten nur eine
Rolle in der Art der Versorgung. Die Beschwerden, welche die Patientin
geschildert habe (zentrale Handgelenksschmerzen), seien deutlich auf die
Instabilität der proximalen Karpalreihe aufgrund der SL-Bandläsion und der
partiellen LT-Bandläsion zurückzuführen.
5.5.2
Wie Dr. med. F.___ zutreffend
ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten erstmals zwei Monate
nach dem Unfallereignis, nämlich am 13. Mai 2022, in medizinische Behandlung im
Notfall des Spitals C.___ begeben. Ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Bänderläsionen
nicht durch das Unfallereignis vom 10. März 2022 hervorgerufen worden sind,
kann darin aber nicht gesehen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin zunächst von einer weniger ausgeprägten Verletzung ausgegangen
ist, zumal die Symptome einer solchen Bänderläsion denen einer Verstauchung
ähneln können. Die Beschwerdeführerin begab sich denn auch vor allem wegen
Schmerzen am Daumengrundgelenk, hervorgerufen durch ein späteres Ereignis beim
Spielen mit der Tochter, in medizinische Behandlung, wo nach Durchführung von
bildgebenden Untersuchungen neben der UCL-Partialläsion MCP I rechts auch ein
Verdacht auf SL-Bandruptur rechts diagnostiziert wurde (Vaudoise-Nr. 9). In
diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die Erstuntersuchung im Notfall des
Spitals C.___ eine problemlose Funktion der Hand und des Handgelenks zeigte, ebenfalls
kein klares Indiz dafür, dass die Bänderläsionen an der rechten Hand nicht durch
das Unfallereignis hervorgerufen worden sind. Der medizinische Aktenverlauf
zeigt auf, dass sich die Bänderläsionen bei der Beschwerdeführerin nicht so
leicht feststellen liessen. Erst durch eine MRI mit Kontrastmittelgabe konnte
der Befund eindeutig erhoben werden. In diesem Zusammenhang führte auch Dr.
med. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2022 aus, dass ein MRI keine 100%ige
Garantie sei, dass ein Band intakt oder kaputt sei (Vaudoise-Nr. 11). Mit Dr.
med. F.___ haben aber mehrere Vorbehandler eine DISI-Konfiguration des OS
lunatum erwähnt, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass eine chronische
Instabilität aufgrund einer bestehenden Bandläsion vorliegt. Auch in der
MR-Arthrographie vom 9. August 2022 wurde ein Verdacht auf DISI-Fehlstellung
genannt (vgl. Vaudoise-Nr. 17). Es haben sich aber weder der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin noch die behandelnden Ärzte näher zu dieser Fehlstellung resp.
zum Alter der Bandläsionen geäussert. Auch aus den Ausführungen von Dr. med. H.___
im Bericht vom 10. Juni 2022 kann weder etwas über das konkrete Alter der
Läsion noch über das Ausmass der DISI-Deformität vom Lunatum abgeleitet werden,
handelt es sich bei seinen Ausführungen lediglich um Vermutungen und nicht um
konkrete Feststellungen. Hinzu kommt, dass die MRI-Aufnahmen, auf welche sich Dr. med.
H.___ bezieht, in Bezug auf die Bandläsionen unbrauchbar waren, was sowohl von
Dr. med. F.___ als auch von Dr. med. E.___ bestätigt wurde. Es kann daher
aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,
dass die DISI-Fehlstellung die Folge einer älteren Bänderläsion ist, so wie es
Dr. med. F.___ annimmt. Auch begründet er seine Annahme, wonach die
Fehlstellung nicht innert der zweieinhalb Monate zwischen Unfallereignis und
Nachweis entstanden sein könnte, nicht mit entsprechenden Literaturangaben.
5.5.3
Anders als Dr. med. F.___ vertritt
Dr. med. E.___ die Auffassung, dass die aktuellen Beschwerden, welche zur
operativen Versorgung geführt haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 10. März 2022 zurückzuführen sind. Seine Auffassung begründet er
mit dem Umstand, dass die MR-Arthrographie vom 9. August 2022 eine komplette
Läsion des SL-Bandes sowie auch eine Läsion des benachbarten LT-Bandes zeige.
Auch intraoperativ habe er den gleichen Befund erhoben wie das Arthro-MRI. Dr.
med. E.___ äusserte sich zwar nicht zum Alter der Bandläsionen. Da er die
Operation an der rechten Hand selbst durchführte, konnte er am besten
einschätzen, ob es sich bei der Läsion des SL-Bandes und des benachbarten
LT-Bandes um frische Läsionen resp. um Läsionen, die auf das Unfallereignis vom
10.
März 2022 zurückzuführen sind, handelt. Davon ist vorliegend auszugehen,
geht Dr. med. E.___ doch von einem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis
und den Beschwerden, die zur operativen Versorgung vom 23. September 2022
geführt haben, aus. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität
nicht abschliessend auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ abstützen.
5.5.4
Hingegen geben die übrigen
medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte und Stellungnahmen von Dr.
med. E.___, genügend Aufschluss darüber, um alleine gestützt darauf die
Unfallkausalität mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Wie bereits
oben ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel daran, dass die am 9. August
2022.
erfolgte MR-Arthrographie des rechten Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17)
eine komplette Läsion im Bereich des SL-Bandes zeigte, welche die Operation vom
23.
September 2022 notwendig machte. Dies wird sowohl von Dr. med. E.___
als auch von Dr. med. F.___ bestätigt. Intraoperativ erhob Dr. med. E.___ den
gleichen Befund wie in der MR-Arthrographie. Da die Operation an der rechten
Hand von ihm selbst durchgeführt wurde, war er in der Position, präzise zu
beurteilen, ob die Läsionen des SL-Bandes sowie des angrenzenden LT-Bandes
frischen Ursprungs waren resp. auf das Unfallereignis vom 10. März 2022
zurückzuführen sind. Dies bestätigte er denn auch in seiner Stellungnahme vom
4.
Oktober 2022, indem er festhielt, dass die Beschwerden der Patientin, welche
zur operativen Versorgung am 23. September 2022 geführt haben, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. März 2022
zurückzuführen sind. Dr. med. F.___ ist es in seinen Stellungnahmen hingegen
nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Bänderläsionen an der rechten
Hand bereits vor dem Unfallereignis vom 10. März 2022 entstanden sind. Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass die Beurteilung von Dr. med. E.___ auf einer einlässlichen
Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend
begründeten Würdigung basiert. Die Berichte von Dr. med. E.___ erweisen sich
somit als beweiskräftig. Sie vermögen den Kausalzusammenhang mit dem
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
6.
Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der rechten
Hand und die deshalb am 23. September 2022 erfolgte Operation in einem
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10.
Dispositiv
März 2022. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und
Taggeldleistungen über den 2. Juni 2022 hinaus bis zur vollständigen
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese durch den Unfall
beeinträchtigt ist, respektive bis zum Erreichen des Fallabschlusses. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist
vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine
Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend nicht
auszurichten.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 4. Mai 2023 wird
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 14. April 2023 wird aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und
Taggeldleistungen über den 2. Juni 2022 hinaus hat.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar