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Entscheid

VSBES.2023.110

Unfallversicherung

17. Mai 2024Deutsch25 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit August 2013 bei der B.___ als Schulsozialarbeiterin

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft

AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit August 2013 bei der B.___ als Schulsozialarbeiterin

in einem Pensum von 75 % angestellt und aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 19.

Mai 2022 (Akten der Vaudoise [Vaudoise-Nr.] 5 S. 1) fiel die

Beschwerdeführerin am 10. März 2022 um 15:15 Uhr beim [...] in [...] mit

dem Fahrrad auf den Boden und verletzte sich am rechten Handgelenk. Im Bericht

des Spitals C.___ vom 23. Mai 2022 (Vaudoise-Nr. 9) wurden eine

UCL-Partialläsion MCP I rechts sowie ein Verdacht auf SL-Bandruptur rechts diagnostiziert.

Als Nebendiagnose wurde eine asymptomatische ST-Arthrose rechts genannt. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte am 30. Mai 2022 ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder,

Vaudoise-Nr. 8).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 9. August 2022 wurde eine

Arthro-MRI des rechten Handgelenks durchgeführt (siehe Bericht der Radiologie D.___,

vom 9. August 2022, Vaudoise-Nr. 17). Am 15. September 2022 erfolgte bei Dr.

med. E.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Besprechung des durchgeführten

Artho-MRI (Bericht vom 16. September 2022, Vaudoise-Nr. 19). Dr. med. E.___

besprach mit der Beschwerdeführerin einen operativen Eingriff am rechten

Handgelenk. Der Eingriff wurde auf den 23. September 2022 angesetzt.

1.4 In der Folge gab die Beschwerdegegnerin

bei Dr. med. F.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Zertifizierter

Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und

Traumatologie FMH, eine Kurzbeurteilung anhand der Akten in Auftrag

(Vaudoise-Nr. 22). Dr. med. F.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 20.

September 2022 zum Ergebnis, dass die Beschwerden, welche die Operation am 23.

September 2022 erforderlich machten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

im Zusammenhang zum Ereignis vom 10. März 2022 stünden. Die Operation werde

wegen den degenerativen Veränderungen im Handgelenk durchgeführt. Hierauf

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. September 2022 das Gesuch

um Kostengutsprache für die geplante Operation ab (Vaudoise-Nr. 23). Mit

Verfügung gleichen Datums stellte sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen

per 2. Juni 2022 ein (Vaudoise-Nr. 25).

1.5 Am 23. September 2022 unterzog

sich die Beschwerdeführerin einer Operation (Diagnostische

Handgelenksarthroskopie, Débridement radiokarpal sowie ulnokarpal,

Synovektomie, Teildenervation Handgelenk dorsal Radial und Ulnar,

Erweiterungsplastik 1. SSF sowie Tenosynovektomie der Strecksehnen, Kapselnaht

Handgelenk rechts; Vaudoise-Nr. 28, S. 1 ff.).

1.6 Mit Schreiben vom 18. Oktober

2022 (Vaudoise-Nr. 29) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022 und liess gleichzeitig

eine Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 4. Oktober 2022 einreichen (Vaudoise-Nr. 29,

S. 4 f.). Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ um eine

erneute Aktenbeurteilung, welche am 6. April 2023 erstattet wurde (Vaudoise-Nr.

40).

1.7 Mit Einspracheentscheid vom 14.

April 2023 wurde die gegen die Verfügung vom 26. September 2022 erhobene

Einsprache abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Vaudoise-Nr. 41).

2. Mit Zuschrift vom 4. Mai 2023 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

14. April 2023 und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 14 f.):

- Die Vaudoise Versicherung hat die Kosten

der Heilbehandlung zu tragen.

- Die Vaudoise Versicherung hat ein

Unfalltaggeld zu entrichten.

- Es ist eine Integritätsentschädigung zu

prüfen nebst Rente.

- Der Einsprache ist die aufschiebende

Wirkung zu entziehen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 19 ff.).

4. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (A.S.

28 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

5. Mit Duplik vom 15. August 2023

hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 32).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 14. April 2023 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich

um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende

Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen)

2.5

Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat

der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu

erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2022 einen

Unfall erlitten hat und in der Folge an der rechten Hand und am rechten

Handgelenk gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Streitig und zu prüfen

ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2. Juni 2022

eingestellt hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid vom 14. April 2023 in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___,

Zertifizierter Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie

und Traumatologie FMH, vom 20. September 2022 (Vaudoise-Nr. 22) und 6. April

2023.

(Vaudoise-Nr. 40). Es ist daher nachfolgend auf diese Aktenbeurteilungen

einzugehen:

5.1

Im Rahmen der Aktenbeurteilung

vom 20. September 2022 führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerden, welche die

Operation vom 23. September 2022 erforderlich machten, stünden nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis vom 10. März 2022. Die

Operation werde wegen den degenerativen Veränderungen im Handgelenk

durchgeführt. Der Status quo sine vel ante sei spätestens acht bis zwölf Wochen

nach dem Unfall vom 10. März 2022 erreicht worden. Die Partialläsion des UCL

habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsweisenden

Verschlimmerung des Vorzustandes geführt.

Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 6.

April 2023 hatte sich Dr. med. F.___ im Wesentlichen zur Frage zu äussern, ob

sich aufgrund der neu zugestellten Berichte von Dr. med. E.___ sowie der

Einsprache der Beschwerdeführerin eine Änderung seiner Stellungnahme im

Vergleich zu seiner früheren Beurteilung ergeben habe. Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin verneinte die Frage und ging in seiner Begründung auf die Berichte

der behandelnden Ärzte ein. Konkret führte er aus, eine akute

Zusammenhangstrennung eines Bandes am Handgelenk verursache starke Beschwerden,

die zu einer schmerzbedingten Schonung des Handgelenkes führten. Die

entsprechenden Beschwerden führten auch zu einer vermindert möglichen

Arbeitsleistung und veranlassten den Patienten rasch zum Aufsuchen eines

Arztes. Die Beschwerden seien klinisch eindeutig lokalisierbar. Die

Beschwerdeführerin habe am 13. Mai 2022, d.h. mehr als zwei Monate nach dem

Ereignis, den Notfall des Spitals C.___ aufgesucht. In der Untersuchung habe sich

eine «problemlose» Funktion der Hand und des Handgelenkes gezeigt. Es habe eine

Druckdolenz im Bereich des Daumengrundgelenkes und der Tabatiere bestanden. Die

restlichen Handwurzelknochen seien indolent gewesen. Im Röntgen habe sich eine Rhizarthrose

gefunden. Aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde habe man den

Verdacht auf eine aktivierte Rhizarthrose diagnostiziert. Eine

Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Am 19. Mai 2022 habe eine

Nachkontrolle bei der Oberärztin für Handchirurgie stattgefunden. Die

Untersuchung habe eine starke Druckdolenz über dem MCP I Gelenk, dem

Metacarpale I und über dem radialseitigen Handgelenk ergeben. Radiologisch habe

sich eine DISI-Formation des Os lunatum, eine STT-Arthrose und im Ultraschall eine

UCL-Läsion (Anmerkung: ulnare Seitenbandläsion des Daumengrundgelenkes) gezeigt.

Dr. med. G.___ habe eine Partialläsion des MCP I Gelenkes, einen Verdacht auf

eine skapholunäre Bandruptur rechts und eine asymptomatische ST-Arthrose rechts

diagnostiziert. Gleichentags sei die Unfallmeldung erfolgt. Aufgrund der

Schienenbehandlung sei nun eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Mai 2022 erfolgt.

Eine MRI-Untersuchung sei geplant gewesen und am 25. Mai 2022 ohne Kontrast durchgeführt

worden. Er, Dr. med. F.___, habe die Bilder gesehen und er gehe mit Dr. med. E.___

einig, dass diese Untersuchung von minderer Qualität sei und keine sicheren

Aussagen über Bandläsionen zulasse. Die Untersuchung zeige keine Knochenödeme

oder andere indirekte Zeichen für frischere Verletzungen. Sie zeige aber

bereits mehrere Arthrosen der Gelenke der verschiedenen Handwurzelknochen und auch

des Handgelenkes in unterschiedlicher Ausprägung. Das MRI bestätige auch die

DISI-Konfiguration des Os lunatum, als indirektes Zeichen einer chronischen

Instabilität aufgrund einer Bandläsion u.a. des scapholunaren Bandapparates

(SL-Band). Diese Veränderungen benötigten Zeit, um sich zu entwickeln und könnten

nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen Ereignis und Nachweis (zweieinhalb

Monate) entstanden sein. Die Beschwerdeführerin gebe in der Anamnese auch an,

dass sie vor Jahren schon mehrere Traumata an derselben Hand erlitten habe (Bericht

Spital C.___ vom 19. Mai 2022). Dass diese Läsion auch nicht frisch sein

könnte, habe der Handchirurg Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juni

2022.

ausgeführt: «In den mir vorliegenden Aufnahmen habe ich aber den Eindruck,

dass das SL-Band eine Läsion hat. Wie frisch diese ist, ist für mich schwierig

zu diagnostizieren. Es ist jedoch schon eine gewisse DISI-Deformität vom

Lunatum zu sehen». Am 17. Juni 2022 habe Dr. med. I.___ die Beschwerdeführerin

beurteilt und CT-mässig ebenfalls diese Bandinstabilität mit DISI-Stellung festgestellt.

Über die zeitliche Entstehung der Bandruptur («subakut») und die vorhandenen

Arthrosen habe er aber in seinem Bericht keine weiteren Aussagen gemacht. Am 1.

Juli 2022 habe Dr. med. E.___ die Beschwerdeführerin zum ersten Mal beurteilt.

In seiner Beurteilung heisse es: «Insgesamt zeigt sich eine Aktivierung des

Handgelenkes, unklar sind die diffusen Beschwerden». Zur Abklärung sei eine

erneute MRI-Abklärung mit Kontrast angemeldet worden. Diese habe am 9. August 2022

stattgefunden. Er, Dr. med. F.___, habe die Bilder ebenfalls eingesehen. Diese Untersuchung

habe zusammenfassend multiple Bandläsionen bei Arthrosen in verschiedenen

Anteilen des Carpus und radiokarpal ergeben. Die DISI-Fehlstellung sei ebenfalls

als Verdacht aufgeführt worden. In den Berichten von Dr. med. E.___ werde leider

nicht auf das Alter der Bandläsion im Zusammenhang mit der DISI-Konfiguration

eingegangen. Für ihn sei das SL-Band aufgrund der degenerativen Veränderungen

im STT-Gelenk aber nicht mehr rekonstruierbar, was nach Auffassung von Dr. med.

F.___ auf eine ältere Läsion hinweise (OP-Bericht vom 23. September 2022). Dass

eine SL-Bandruptur mit Beschwerden aufgrund der karpalen Instabilität vorliege,

sei zweifellos der Fall. Hier gehe er, Dr. med. F.___, mit Dr. med. E.___

gemäss seiner Stellungnahme zur Einsprache einig. Er sei aber aus obengenannten

Gründen der Meinung, dass diese Bandläsion bezüglich Ereignis vom 10. März

2022.

vorbestehend und damit auch die OP vom 23. September 2022 nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei.

5.2

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.3

Eine reine Aktenbeurteilung kann

beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom

18.

Februar 2020 E. 4.3). So verhält es sich hier, denn die Situation

des rechten Handgelenks sowie der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende

und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.

5.4

Der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin hat sämtliche Berichte, die für die Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts relevant sind, in seiner Stellungnahme genannt und

sich mit diesen auseinandergesetzt. Aus den medizinischen Akten geht

übereinstimmend mit der Feststellung von Dr. med. F.___ hervor, dass sich die

Beschwerdeführerin erstmals am 13. Mai 2022, und somit rund zwei Monate nach

dem Unfallereignis, zur medizinischen Abklärung in die Notfallstation des

Spitals C.___ begeben hatte (Vaudoise-Nr. 16, S. 2 f.). Anlässlich dieser

Untersuchung gab sie an, vor ca. acht Wochen mit dem Fahrrad gestürzt zu sein,

sie sei unter anderem auf den rechten Unterarm und die rechte Hand gefallen.

Dazumal habe sie wenig Beschwerden gehabt. Schmerzen seien erst vor vier Wochen

aufgetreten, als die Tochter an ihrem Daumen gezogen habe. Im Bericht wurde die

Diagnose eines Verdachts auf aktivierte Rhizarthrose genannt. Am 19. Mai 2022

erfolgte eine Untersuchung bei Dr. med. G.___, Oberärztin Handchirurgie, Spital

C.___ (Bericht vom 23. Mai 2022, Vaudoise-Nr. 9). Darin wurde erstmals ein

Verdacht auf SL-Bandruptur rechts genannt. Als weitere Diagnosen wurden eine UCL-Partialläsion

MCP I rechts sowie eine asymptomatische ST-Arthrose rechts genannt. Dr. med. G.___

führte im Bericht aus, klinisch wie radiologisch stehe eine traumatologische

Schmerzursache im Vordergrund. Die im Röntgen sichtbare degenerative

Veränderung am STT sei klinisch hintergründig. Im Ultraschall habe eine

UCL-Bandläsion im Sinne eines Skidaumens diagnostiziert werden können. Weil die

SL-Bandläsion radiologisch nicht abschliessend beurteilt werden konnte,

initiierte Dr. med. G.___ eine MRI-Untersuchung der rechten Hand, welche am 25.

Mai 2022 durchgeführt wurde (Vaudoise-Nr. 7). Am 10. Juni 2022 erfolgte bei Dr.

med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie, Spital C.___, eine weitere

Untersuchung und Besprechung der MRI-Untersuchung (Vaudoise-Nr. 11). Dr. med. H.___

stellte dabei die Diagnose «SL-Bandruptur rechts (adominant), vermutlich älter

oder ebenfalls Unfalldatum 10.03.2022». Er führte dazu aus, aufgrund der

vorliegenden Aufnahmen habe er den Eindruck, dass das SL-Band eine Läsion habe.

Wie frisch diese sei, sei schwierig zu diagnostizieren. Es sei jedoch schon

eine gewisse DISI-Deformität vom Lunatum zu sehen. Am 1. Juli 2022 kam Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die durchgeführte

MRI-Untersuchung zum Schluss, dass diese keine sicheren Aussagen über

Bandläsionen zulasse (vgl. Bericht vom 5. Juli 2022, Vaudoise-Nr. 13). Zur

selben Schlussfolgerung kam auch Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 6.

April 2023. Die am 9. August 2022 erfolgte MR-Arthrographie des rechten

Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17) ergab daraufhin eine komplette Läsion im Bereich

des SL-Bandes sowie einen Verdacht auf DISI-Fehlstellung, eine Läsion des

LT-Bandes dorsal, palmar intakt, eine schwere Arthrose des Pisotriquetralgelenks,

eine leichte Radiokarpalarthrose und Rhizarthrose sowie beginnende STT-Arthrose

und ebenfalls eine partielle apikale Läsion des TFCC. Am 15. September

2022.

fand bei Dr. med. E.___ die Besprechung der Untersuchungsergebnisse statt

(vgl. Bericht vom 16. September 2022, Vaudoise-Nr. 19). Der Orthopäde bestätigte

die multiplen Bandläsionen bei Arthrosen und einigte sich mit der

Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Operation, welche am 23.

September 2022 durchgeführt wurde (siehe Operationsbericht vom 26. September

2022, Vaudoise-Nr. 28). Gemäss Operationsbericht habe die Patientin einen Sturz

mit zugezogener SL-Bandläsion bei allerdings bereits bestehenden degenerativen

Zeichen, insbesondere am STT-Gelenk, gehabt, weswegen mit der Patientin

besprochen worden sei, das SL-Band nicht mehr zu nähen, sondern eine dorsale

Kapselstraffung durchzuführen mit gleichzeitig Teildenervation des

Handgelenkes. Im Bericht über die Durchführung der Operation wird erwähnt, dass

sich eine ausgeprägte Synovialitis radiopalmar sowie radioulnar und im Bereich

des komplett rupturierten SL-Bandes gezeigt habe. In seiner Aktenbeurteilung

vom 6. April 2023 bestreitet der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin

nicht, dass eine SL-Bandruptur mit Beschwerden aufgrund der karpalen

Instabilität vorliegt. Dies sei seiner Auffassung nach zweifellos der Fall. Entgegen

der Auffassung von Dr. med. E.___ geht Dr. med. F.___ aber davon aus, dass

diese Bandläsion bereits vor dem Ereignis vom 10. März 2022 bestanden habe.

Damit sei seiner Auffassung nach auch die Operation vom 23. September 2022

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.

5.5

Aufgrund des Gesagten steht

fest, dass die am 9. August 2022 erfolgte MR-Arthrographie des rechten

Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17) eine komplette Läsion im Bereich des SL-Bandes zeigte,

welche die Operation vom 23. September 2022 notwendig machte. Dies wird sowohl

von Dr. med. E.___ als auch von Dr. med. F.___ bestätigt. Konkret stellt sich vorliegend

die Frage, ob die multiplen Bänderläsionen an der rechten Hand auf das

Unfallereignis vom 10. März 2022 zurückzuführen sind oder ob diese bereits

vorher bestanden haben. Dr. med. F.___ geht aus den oben genannten Gründen (E.

II. 5.1 hiervor) davon aus, dass die Bandläsionen bereits vor dem Ereignis vom

10.

März 2022 bestanden haben, wohingegen Dr. med. E.___ die gegenteilige

Auffassung vertritt.

5.5.1

In seiner Stellungnahme vom 4.

Oktober 2022 (Vaudoise-Nr. 34, S. 11 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3) führte Dr.

med. E.___ aus, bei der direkten Schau der MRI-Aufnahmen vom 9. August 2022

falle eine komplette Läsion des SL-Bandes auf sowie auch eine Läsion des

benachbarten LT-Bandes. Natürlich finde sich auch eine Arthrose im

Pisotriquegelenk sowie auch eine leichte radiokarpale sowie auch STT-Arthrose

beginnend. Auch habe er, Dr. med. E.___, intraoperativ den gleichen Befund wie

das Arthro-MRI erhoben mit kompletter Läsion des SL-Bandes und noch gut

erhaltenem Knorpel im Radiokarpalgelenk. Zusammengefasst seien die aktuellen

Beschwerden der Patientin, welche zur operativen Versorgung am 23. September

2022.

geführt hätten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (>75 %) auf den

Unfall vom 10. März 2022 zurückzuführen. Die beginnenden Arthrosen (STT,

radiokarpal) sowie die schweren Arthrosen (pisotriquetral) spielten nur eine

Rolle in der Art der Versorgung. Die Beschwerden, welche die Patientin

geschildert habe (zentrale Handgelenksschmerzen), seien deutlich auf die

Instabilität der proximalen Karpalreihe aufgrund der SL-Bandläsion und der

partiellen LT-Bandläsion zurückzuführen.

5.5.2

Wie Dr. med. F.___ zutreffend

ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten erstmals zwei Monate

nach dem Unfallereignis, nämlich am 13. Mai 2022, in medizinische Behandlung im

Notfall des Spitals C.___ begeben. Ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Bänderläsionen

nicht durch das Unfallereignis vom 10. März 2022 hervorgerufen worden sind,

kann darin aber nicht gesehen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdeführerin zunächst von einer weniger ausgeprägten Verletzung ausgegangen

ist, zumal die Symptome einer solchen Bänderläsion denen einer Verstauchung

ähneln können. Die Beschwerdeführerin begab sich denn auch vor allem wegen

Schmerzen am Daumengrundgelenk, hervorgerufen durch ein späteres Ereignis beim

Spielen mit der Tochter, in medizinische Behandlung, wo nach Durchführung von

bildgebenden Untersuchungen neben der UCL-Partialläsion MCP I rechts auch ein

Verdacht auf SL-Bandruptur rechts diagnostiziert wurde (Vaudoise-Nr. 9). In

diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die Erstuntersuchung im Notfall des

Spitals C.___ eine problemlose Funktion der Hand und des Handgelenks zeigte, ebenfalls

kein klares Indiz dafür, dass die Bänderläsionen an der rechten Hand nicht durch

das Unfallereignis hervorgerufen worden sind. Der medizinische Aktenverlauf

zeigt auf, dass sich die Bänderläsionen bei der Beschwerdeführerin nicht so

leicht feststellen liessen. Erst durch eine MRI mit Kontrastmittelgabe konnte

der Befund eindeutig erhoben werden. In diesem Zusammenhang führte auch Dr.

med. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2022 aus, dass ein MRI keine 100%ige

Garantie sei, dass ein Band intakt oder kaputt sei (Vaudoise-Nr. 11). Mit Dr.

med. F.___ haben aber mehrere Vorbehandler eine DISI-Konfiguration des OS

lunatum erwähnt, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass eine chronische

Instabilität aufgrund einer bestehenden Bandläsion vorliegt. Auch in der

MR-Arthrographie vom 9. August 2022 wurde ein Verdacht auf DISI-Fehlstellung

genannt (vgl. Vaudoise-Nr. 17). Es haben sich aber weder der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin noch die behandelnden Ärzte näher zu dieser Fehlstellung resp.

zum Alter der Bandläsionen geäussert. Auch aus den Ausführungen von Dr. med. H.___

im Bericht vom 10. Juni 2022 kann weder etwas über das konkrete Alter der

Läsion noch über das Ausmass der DISI-Deformität vom Lunatum abgeleitet werden,

handelt es sich bei seinen Ausführungen lediglich um Vermutungen und nicht um

konkrete Feststellungen. Hinzu kommt, dass die MRI-Aufnahmen, auf welche sich Dr. med.

H.___ bezieht, in Bezug auf die Bandläsionen unbrauchbar waren, was sowohl von

Dr. med. F.___ als auch von Dr. med. E.___ bestätigt wurde. Es kann daher

aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,

dass die DISI-Fehlstellung die Folge einer älteren Bänderläsion ist, so wie es

Dr. med. F.___ annimmt. Auch begründet er seine Annahme, wonach die

Fehlstellung nicht innert der zweieinhalb Monate zwischen Unfallereignis und

Nachweis entstanden sein könnte, nicht mit entsprechenden Literaturangaben.

5.5.3

Anders als Dr. med. F.___ vertritt

Dr. med. E.___ die Auffassung, dass die aktuellen Beschwerden, welche zur

operativen Versorgung geführt haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

den Unfall vom 10. März 2022 zurückzuführen sind. Seine Auffassung begründet er

mit dem Umstand, dass die MR-Arthrographie vom 9. August 2022 eine komplette

Läsion des SL-Bandes sowie auch eine Läsion des benachbarten LT-Bandes zeige.

Auch intraoperativ habe er den gleichen Befund erhoben wie das Arthro-MRI. Dr.

med. E.___ äusserte sich zwar nicht zum Alter der Bandläsionen. Da er die

Operation an der rechten Hand selbst durchführte, konnte er am besten

einschätzen, ob es sich bei der Läsion des SL-Bandes und des benachbarten

LT-Bandes um frische Läsionen resp. um Läsionen, die auf das Unfallereignis vom

10.

März 2022 zurückzuführen sind, handelt. Davon ist vorliegend auszugehen,

geht Dr. med. E.___ doch von einem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis

und den Beschwerden, die zur operativen Versorgung vom 23. September 2022

geführt haben, aus. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität

nicht abschliessend auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ abstützen.

5.5.4

Hingegen geben die übrigen

medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte und Stellungnahmen von Dr.

med. E.___, genügend Aufschluss darüber, um alleine gestützt darauf die

Unfallkausalität mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Wie bereits

oben ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel daran, dass die am 9. August

2022.

erfolgte MR-Arthrographie des rechten Handgelenks (Vaudoise-Nr. 17)

eine komplette Läsion im Bereich des SL-Bandes zeigte, welche die Operation vom

23.

September 2022 notwendig machte. Dies wird sowohl von Dr. med. E.___

als auch von Dr. med. F.___ bestätigt. Intraoperativ erhob Dr. med. E.___ den

gleichen Befund wie in der MR-Arthrographie. Da die Operation an der rechten

Hand von ihm selbst durchgeführt wurde, war er in der Position, präzise zu

beurteilen, ob die Läsionen des SL-Bandes sowie des angrenzenden LT-Bandes

frischen Ursprungs waren resp. auf das Unfallereignis vom 10. März 2022

zurückzuführen sind. Dies bestätigte er denn auch in seiner Stellungnahme vom

4.

Oktober 2022, indem er festhielt, dass die Beschwerden der Patientin, welche

zur operativen Versorgung am 23. September 2022 geführt haben, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. März 2022

zurückzuführen sind. Dr. med. F.___ ist es in seinen Stellungnahmen hingegen

nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Bänderläsionen an der rechten

Hand bereits vor dem Unfallereignis vom 10. März 2022 entstanden sind. Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass die Beurteilung von Dr. med. E.___ auf einer einlässlichen

Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend

begründeten Würdigung basiert. Die Berichte von Dr. med. E.___ erweisen sich

somit als beweiskräftig. Sie vermögen den Kausalzusammenhang mit dem

erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

6.

Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der rechten

Hand und die deshalb am 23. September 2022 erfolgte Operation in einem

überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10.

Dispositiv

März 2022. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und

Taggeldleistungen über den 2. Juni 2022 hinaus bis zur vollständigen

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese durch den Unfall

beeinträchtigt ist, respektive bis zum Erreichen des Fallabschlusses. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin ist

vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine

Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend nicht

auszurichten.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 4. Mai 2023 wird

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG vom 14. April 2023 wird aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und

Taggeldleistungen über den 2. Juni 2022 hinaus hat.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar