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Entscheid

VSBES.2023.111

Ergänzungsleistungen AHV

8. November 2024Deutsch39 min

entsprechende Ergänzungsleistungen (vgl. z.B. AK-Nr. 202). Ihr Ehemann E.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 8. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

E.___ und D.___

(A), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer/in

gegen

Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene D.___ (nachfolgend:

die Beschwerdeführerin) bezieht seit 2002 (vgl. Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr. 210 S. 9] eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und

seit Jahren (periodische Überprüfung 2014, vgl. AK-Nr. 244 S. 3)

entsprechende Ergänzungsleistungen (vgl. z.B. AK-Nr. 202). Ihr Ehemann E.___ (nachfolgend:

der Beschwerdeführer), geboren 1954, bezieht seit Juni 2019 eine Altersrente

der AHV (AK-Nr. 224). Deshalb wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2019

neu festgelegt. Mit Verfügung vom 1. Juni 2019 sprach die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer ab

1. Juni 2019 für sich und seine Ehefrau eine jährliche Ergänzungsleistung

in der Höhe von CHF 944.00 pro Monat, entsprechend der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung, zu (AK-Nr. 227). Die der Verfügung zugrunde liegende

Berechnung enthielt als einzige Einnahmen Renten (AHV, IV, BVG) von insgesamt

CHF 49'385.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 228).

1.2 Im Rahmen der periodischen

Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2019 erklärten die Beschwerdeführer, sie

wohnten zusammen mit ihrem 1992 geborenen Sohn F.___ in einem

Dreipersonenhaushalt. Ihr Vermögen belaufe sich auf CHF 3'474.00. Grundeigentum

im In- oder Ausland hätten sie nicht (Formular vom 23. September 2019,

AK-Nr. 236 S. 3). Weiter wurden verschiedene Unterlagen eingereicht,

darunter Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführer lautenden Konto bei der

schweizerischen Bank G.___ (AK-Nr. 240 ff.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verlangte

in der Folge ergänzende Angaben und Dokumente. Diese bezogen sich auf

Auslandaufenthalte, auf eine Liegenschaft in der Türkei, welche in den

Bankauszügen als Adresse angegeben war (vgl. z.B. AK-Nr. 240 S. 22, 25, 28),

sowie auf Bankauszüge aus der Türkei (AK-Nr. 245). Die Beschwerdeführer

erklärten in einem Schreiben vom 14. November 2019, sie hätten «das Haus im

Jahr 1990 für 14'000 Fr. gekauft». Jetzt wohne dort die Mutter und sie seien in

den Ferien dort. Weiter machten sie Angaben zu Auslandaufenthalten und zu

Konten in der Türkei (AK-Nr. 249) und reichten einige Unterlagen ein

(AK-Nr. 250 ff.), darunter einen Grundbuchauszug (AK-Nr. 250). Am

4. Dezember 2019 nahmen sie nochmals Stellung zu Konten und

Auslandaufenthalten (AK-Nr. 253).

1.4 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2019 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer

hätten ab 1. Januar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur

Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführer hätten die verlangten Unterlagen

und Informationen, insbesondere betreffend Auslandaufenthalte und die im

Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft, nur unvollständig oder

gar nicht eingereicht. Deshalb werde die jährliche Ergänzungsleistung ab

1. Januar 2020 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt

(AK-Nr. 256). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2019

(AK-Nr. 259) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 28. Mai

2020, AK-Nr. 279).

1.5 Die gegen den

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 288) hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 12. September 2022 in dem Sinne gut, dass der

Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu prüfe und darüber

entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die früheren

Auslandaufenthalte bildeten keine Grundlage für eine Einstellung und diese

könne sich auch nicht auf eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht stützen, da

die Angaben betreffend Konten (soweit anspruchsrelevant) und den Wert der

Liegenschaft nicht Gegenstand der vorangegangenen Mahnschreiben gebildet hätten

(Urteil VSBES.202.122 vom 12. September 2022, E. 4.1-4.4; AK-Nr. 345).

2. Während des laufenden

Gerichtsverfahrens, das sich in die Länge zog, setzte die Beschwerdegegnerin

die Abklärungen fort (AK-Nr. 307, 314). Die Beschwerdeführer reichten am 30.

August 2021 ein Neuanmeldungs-Formular (AK-Nr. 314) mit Beilagen (AK-Nr. 315

ff., zur Liegenschaft 319 f.) ein. In der Folge verlangte die

Beschwerdegegnerin weitere Dokumente (AK-Nr. 324, 334 ff.) und erliess

schliesslich am 28. März 2022 eine «letzte Mahnung» (AK-Nr. 339), worauf die

Beschwerdeführer einige Belege zu Flugreisen einreichten (AK-Nr. 340). Mit

Verfügung vom 25. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die

Neuanmeldung ein (AK-Nr. 343).

3.

3.1 Nach dem Urteil des Versicherungsgerichts

vom 12. September 2022 (E. I. 1.5 hiervor) informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer über die einzureichenden Dokumente.

Verlangt wurden Belege zu den Auslandreisen, Bankauszüge, Rentenbescheinigungen

sowie ein türkischer Katasterauszug (Tapu senedi) und Immobiliensteuerauszug

(Emlak Vergi Beyannamesi oder Emlak Vergisi Bildirmi; Schreiben vom 22.

November 2022, AK-Nr. 350). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin ein

elektronischer Auszug über die Ein- und Ausreisedaten sowie weitere Unterlagen

zugestellt (vgl. AK-Nr. 352 ff.).

3.2 Am 27. Januar 2023 erliess die

Beschwerdegegnerin drei Verfügungen (vgl. AK-Nr. 375 S. 7):

3.2.1 Die erste Verfügung, gerichtet an

den Beschwerdeführer (AK-Nr. 383), bezieht sich auf den Zeitraum ab 1. Juni

2019, entsprechend seinem Eintritt in das AHV-Alter. Ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen wird für den gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31.

Juli 2022, 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie ab 1. Januar

2023 verneint und einzig für den Monat August 2022 bejaht, Letzteres in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer

allein von CHF 480.00. Wie sich der Begründung und den Berechnungsblättern

entnehmen lässt, wurde ein Anspruch für das Jahr 2019 wegen der Dauer der

Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers verneint. Für die Zeit von Januar 2020

bis Juli 2022 sowie ab Januar 2023 wurde eine Gesamtberechnung unter Einbezug

der Ehefrau vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 387, 382, 391, 392).

Der Anspruch für August 2022 wurde wegen Auslandaufenthalts der Ehefrau für den

Beschwerdeführer allein berechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 380 und 386)

und von September 2022 bis Dezember 2022 wurde umgekehrt ein Anspruch des

Beschwerdeführers wegen Auslandaufenthalts verneint.

3.2.2 Ebenfalls am 27. Januar 2023

erging eine Verfügung über die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente der

Beschwerdeführerin für die Perioden von Juni 2019 bis Dezember 2019 (mit der

Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale

für die Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat) sowie von November 2022

bis Dezember 2022 (ebenfalls mit der Zusprechung einer jährlichen

Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung

von CHF 480.00 pro Monat). Wie sich der Begründung entnehmen lässt, wurde

ein Anspruch für die Zeit von Januar 2020 bis Juli 2022 aufgrund der

gemeinsamen Berechnung mit dem Ehemann verneint, ein solcher von August 2022

bis Oktober 2022 wegen Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 375

S. 7; nachträglich beigezogene Verfügung 2).

3.2.3 Die dritte Verfügung, welche

ebenfalls am 27. Januar 2023 erging, betraf den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente der Beschwerdeführerin in der Zeit von

Februar 2018 bis Mai 2019. Dieser wurde neu auf CHF 986.00 pro Monat von

Februar 2018 bis Dezember 2018 und auf CHF 1'151.00 pro Monat von Januar

2019 bis Mai 2019 festgesetzt. Die Berechnung für 2018 umfasste die

Beschwerdeführerin und den Ehemann, diejenige von Januar bis Mai 2019 einzig

die Beschwerdeführerin. Damit resultierte gegenüber der früheren Beurteilung für

das Jahr 2018 (Februar bis Dezember) eine Rückforderung von CHF 570.00 pro

Monat, total CHF 6'270.00, und für die Zeit von Januar bis Mai 2019 eine

Nachzahlung von CHF 35.00 pro Monat, total CHF 175.00 (vgl. AK-Nr. 375 S.

7; nachträglich beigezogene Verfügung 3 mit Berechnungsblatt). Nach Verrechnung

der Rückforderung mit der Nachzahlung verblieb eine Rückforderung von CHF

6'095.00.

3.2.4 In den Berechnungen für die

gesamte Dauer von Februar 2018 bis «ab Januar 2023» wurde die Liegenschaft in

der Türkei mit einem Verkehrswert von CHF 101'600.00, entsprechend dem

doppelten Steuerwert des Jahres 2021 von CHF 50'800.00, eingesetzt (AK-Nr.

383). Weiter wurden ein Mietertrag von 5 % dieses Steuerwerts als Einnahme und

20 % hiervon, also 1 % des Steuerwerts, als Ausgabe für Gebäudeunterhalt

angerechnet. Soweit nur eine Person in die Berechnung einbezogen wurde, wurde

jeweils die Hälfte dieser Beträge berücksichtigt.

3.3 Ebenfalls am 27. Januar 2023

ergingen weitere Verfügungen über die Rückforderung von Krankheitskosten für

die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von CHF 32.20 (AK-Nr. 390; vgl. AK-Nr.

258) sowie von Krankheitskosten für den Beschwerdeführer im Jahr 2020 von CHF

44.00 (AK-Nr. 381). Ausserdem erfolgten – jeweils unter Bezugnahme auf die

Verfügung vom 27. Januar 2023 – Abrechnungen über die Rückforderung von

Krankheitskosten des Beschwerdeführers im März 2019 von CHF 162.25 (AK-Nr.

384) sowie von Ergänzungsleistungen an die Beschwerde-führerin für den Zeitraum

von Februar 2018 bis Dezember 2018 – nach Verrechnung mit einer Nachzahlung für

Januar bis Mai 2019 – von CHF 6'095.00 (AK-Nr. 388).

3.4 Die Beschwerdeführer erhoben am

30. Januar 2023 Einsprache «gegen alle Verfügungen». Sie erklärten, sie seien

einzig «mit zu viel Auslandaufenthalt von mir [Beschwerdeführer] vom 2019 […]

einverstanden», aber vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2022 müssten sie

Ergänzungsleistungen erhalten. Der Wert der Liegenschaft in der Türkei habe

sich im Jahr 2021 (wie den bereits zugestellten Unterlagen entnommen werden

könne) auf CHF 44'000.00, im Jahr 2022 auf CHF 28'800.00 und im Jahr 2023

auf CHF 45'000.00 belaufen, also immer weniger als CHF 50'000.00 betragen. Es

sei unzulässig, den doppelten Steuerwert heranzuziehen (AK-Nr. 409). Mit der

Einsprache wurden zwei Dokumente über den türkischen Katasterwert in den Jahren

2022 und 2023 eingereicht (AK-Nr. 408).

4. Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ab. Zur Begründung

legte sie im Wesentlichen dar, die «Einstelltage» (wegen langdauernder

Auslandaufenthalte) seien korrekt verfügt worden. Im Weiteren werde der

Steuerwert von Liegenschaften in der Türkei praxisgemäss mit einem bestimmten

Faktor multipliziert. Vorliegend seien die aktuellen Steuerwerte für die Jahre

2022 und 2023 erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht worden,

weshalb im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 2021 der aktenkundige

Steuerwert für das Jahr 2021 mangels anderweitiger Angaben als

Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei. Für die Zeit ab 1. Januar

2022 sei der EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen

Steuerwerte und der damit verbundenen Anpassung des Verkehrswertes der

Liegenschaft neu zu berechnen und zu verfügen (AK-Nr. 429; Aktenseiten

[A.S.] 5 ff.). Gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom

25. April 2023 bestand auch unter Berücksichtigung der aktuellen

Steuerwerte ab 1. Januar 2022 – mit Ausnahme des Anspruchs auf die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer im August

2022 und für die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2022 – kein

EL-Anspruch (AK-Nr. 427). Der Wert der Liegenschaft wurde für 2022 auf CHF

77'800.00 (das Doppelte des Steuerwerts von CHF 38'900.00) und für 2023

auf CHF 91'800.00 (das Doppelte des Steuerwerts von CHF 45'900.00)

festgesetzt (vgl. AK-Nr. 428). Für 2021 und 2020 blieb es beim Betrag von

CHF 101'600.00, entsprechend dem doppelten Steuerwert.

5.

5.1 Mit Schreiben vom 8. Mai

2023 erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2023. Sie

beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die jährliche

Ergänzungsleistung sei neu zu berechnen. Im Weiteren beantragen die

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 1 f.)

5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28 ff.).

5.3 Mit Replik vom 26. Oktober 2023

lassen die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, ihren Standpunkt bestätigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der

Folge auf eine Duplik.

5.4 Mit Eingabe vom 4. September

2024 ziehen die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zurück.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Wie

erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung, welche den Anspruch

für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 betraf, drei separate Verfügungen erlassen

(vgl. E. I. 3.2 hiervor). Deren eine ging an den Beschwerdeführer und bezieht

sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar

2023, wobei bis Ende 2019 ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint wurde und

anschliessend von Januar 2020 bis Ende Juli 2022 sowie ab Januar 2023 eine

Berechnung unter Einbezug beider Ehegatten erfolgte, während in der Zeit von

August 2022 bis Dezember 2022 (wegen Auslandaufenthalten mindestens einer der

beiden Personen) jeweils anderes gerechnet wurde. Die beiden anderen

Verfügungen, darunter auch diejenige, auf der die Rückforderung basiert, gingen

an die Beschwerdeführerin. Wie sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt

hat, enthält das dem Gericht vorliegende Dossier nicht sämtliche Akten, denn im

Zusammenhang mit den beiden Verfügungen, die an die Ehefrau gingen, wurden offenbar

gesonderte Dossiers angelegt, welche dem Gericht nicht vorliegen. Auch die

erwähnten beiden Verfügungen finden sich nicht im Dossier, welches die

Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereicht hat, und mussten kurzfristig

eingeholt werden. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden und wenigstens über den

Anspruch für die gemeinsam berechneten Zeiträume entscheiden zu können,

erscheint es in dieser Konstellation als angezeigt, zunächst ein Teilurteil (vgl.

BGE 135 V 141) zu fällen, das sich auf den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli

2022.

sowie ab Januar 2023 bezieht, also diejenigen Perioden, für die keine

«Einstellungen» wegen eines Auslandsaufenthalts erfolgt sind. Gleichzeitig sind

die vollständigen Akten für die anderen Zeiträume einzuholen und es wird

darüber – unter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführer – möglichst

zeitnah in einem separaten Urteil zu entscheiden sein.

1.3

Nach dem

Gesagten betrifft der hier zu fällende Teilentscheid den Zeitraum vom 1. Januar

2020.

bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar 2023. Die verbleibende Uneinigkeit

zwischen den Parteien bezieht sich, soweit diese Periode betroffen ist, auf den

Wert der in der Türkei gelegenen Liegenschaft. In der Berechnung schlägt sich

dies einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Ertrag aus

unbeweglichem Vermögen nieder. Ein anderweitiger Fehler in der

Anspruchsbeurteilung ist nicht augenfällig. Daher hat sich die richterliche

Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass

besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit

einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

2.

2.1

Das Gesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den

1.

Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022. Während

die Periode bis Ende 2020 zwingend nach dem alten Recht zu beurteilen ist, wäre

für den anschliessenden Zeitraum eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, falls

sich herausstellen sollte, dass zum Jahresübergang 2020/2021 ein laufender

Anspruch bestand (vgl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen [ELG, SR 831.30],

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],

Abs. 1). Nachstehend wird deshalb grundsätzlich das frühere Recht zitiert.

2.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der

Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) oder eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4

Abs. 1 lit. a und c ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten

zusammengerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung

konzipiert und kann daher für ein neues Kalenderjahr unabhängig von früheren

Festlegungen neu beurteilt werden (BGE 128 V 39).

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,

einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Weiter berücksichtigt werden bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens,

soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG),

sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit.

b ELG).

2.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1

ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.

3.1

In der

Verfügung vom 27. Januar 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch

für beide Beschwerdeführer gemeinsam, wobei sie den Wert der Liegenschaft in

der Türkei mit CHF 101'600.00. bezifferte. Dies führte zu einem

Vermögensverzehr in der Höhe von CHF 2'773.00 für die Jahre 2020 und 2021

respektive CHF 3'441.00 für das Jahr 2022. Hinzu kam ein Vermögensertrag

von CHF 5’080.00 (entsprechend 5 % des Verkehrswerts der Liegenschaft)

abzüglich Mehrausgaben von CHF 1'016.00 (Gebäudeunterhalt, entsprechend 20

% des Ertrags oder 1 % des Verkehrswerts; vgl. Berechnungsblätter für die Jahre

2020.

[AK-Nr. 387], 2021 [AK-Nr. 382] sowie Januar bis Juli 2022

[AK-Nr. 392] und ab 1. Januar 2023 [A.S. 14 f.]).

3.2

In der

Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zu, dass er im Jahr

2019.

zu viel im Ausland gewesen sei, weshalb er mit der Einstellung

einverstanden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis

31.

Oktober 2022 habe er jedoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen; dessen

Ablehnung sowie dadurch entstandene Rückforderungen akzeptiere er nicht. Im

Weiteren könne der Wert der Liegenschaft in der Türkei nachgewiesen werden; die

Beschwerdegegnerin dürfe nicht den doppelten Steuerwert der Liegenschaft

berücksichtigen. Alle Dokumente seien eingereicht worden (AK-Nr. 407).

3.3

Im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 legte die

Beschwerdegegnerin dar, die Liegenschaft in der Türkei sei ab Februar 2018 in

der rückwirkenden EL-Berechnung mitberücksichtigt worden. Man habe sich auf die

Steuerwerte für das Jahr 2021 gestützt, da die Beschwerdeführer bis zum

Verfügungszeitpunkt keine weiteren bzw. aktuelleren Steuerunterlagen

eingereicht hätten. Als Beilage zur Einsprache seien nun die Steuerwerte der

Liegenschaft für die Jahre 2022 und 2023 eingereicht worden. Der Steuerwert von

Liegenschaften in der Schweiz und im Ausland liege weit unter dem Verkehrswert.

Bei Fehlen einer Verkehrswertschätzung werde zur Ermittlung des Verkehrswertes

deshalb praxisgemäss der Steuerwert mit einem bestimmten Faktor multipliziert.

Da nun die Steuerwerte für die Jahre 2022 und 2023 eingegangen seien, seien

diese für die betreffenden Jahre als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Den

eingereichten Unterlagen sei für das Jahr 2021 ein Steuerwert von 427'653.37

türkische Lyra (TRY), für das Jahr 2022 ein solcher von 576'440.25 TRY und für

das Jahr 2023 ein Steuerwert von 930'749.25 TRY zu entnehmen. Umgerechnet mit

den jeweiligen Wechselkursen ergebe dies Steuerwerte von CHF 50’800.00

(2021), CHF 38'900.00 (2022) und CHF 45'900.00 (2023). Mit Verweis

auf die Rechtsprechung des Steuergerichts des Kantons Solothurn, welche

vorsehe, dass zur Ermittlung des Verkehrswertes der dreifache Steuerwert

heranzuziehen sei, sei die in der Verfügung vom 27. Januar 2023 erfolgte

Verkehrswertbestimmung, wonach der Steuerwert mit dem Faktor zwei multipliziert

worden sei, keinesfalls zu hoch, sondern im Gegenteil eher als zu tief

einzuschätzen. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022

werde aufgrund der nachträglich im Einspracheverfahren eingereichten aktuellen

Steuerwerte und der damit verbundenen Anpassung des Verkehrswertes der

Liegenschaft für die Jahre 2022 und 2023 neu berechnet (AK-Nr. 429;

A.S. 5 ff.). Gemäss der den angefochtenen Einspracheentscheid umsetzenden

Verfügung gleichen Datums (AK-Nr. 427; A.S.11 ff.) legte die

Beschwerdegegnerin der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab

1.

Januar 2022 einen Liegenschaftswert von CHF 77'800.00 (2 x

CHF 38'900.00; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 433 S. 1;

A.S. 23), für August 2022 einen solchen von CHF 38'900.00 (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 431 S. 1; A.S. 17) und ab 1. Januar

2023.

einen Liegenschaftswert von CHF 91'800.00 (2 x CHF 45'900.00;

vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 430 S. 1; A.S. 14) zu Grunde. Die

angepassten Liegenschaftswerte führten in den vorerwähnten Zeitperioden zu

keiner Änderung der Anspruchsberechtigung (vgl. Verfügung vom 27. Januar

2023, AK-Nr. 383 S. 1 f.).

3.4

Die

Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2023 (A.S. 1

f.) sinngemäss weiterhin die Bewertung der Liegenschaft in der Türkei. In der

Replik vom 24. Oktober 2023 lassen sie ergänzend vorbringen, der von der

Beschwerdegegnerin ermittelte Verkehrswert sei für alle Perioden offensichtlich

zu hoch. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Repartitionswert anzuwenden,

sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführer würden nun eine Verkehrswertschätzung in

der Türkei einholen lassen und in das Verfahren einbringen (A.S. 58 f.).

Dispositiv

4. Zu prüfen ist demnach der

EL-rechtlich massgebende Wert der in der Türkei gelegenen Liegenschaft, die im

Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

4.1 Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in

der bis Ende 2020 und Art. 17a Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in

der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind

diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in der bis Ende 2020

gültig gewesenen und Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung). Der Verkehrswert entspricht dem mutmasslichen Erlös, der

auf dem freien Markt erzielbar wäre.

4.2 Die Bestimmung des Verkehrswerts

von im Ausland gelegenen Liegenschaften kann im Einzelfall Schwierigkeiten

bereiten. Das Bundesgericht hat sich, jeweils bezogen auf den konkreten

Einzelfall, zu mehreren Vorgehensweisen geäussert.

4.2.1 Die Investitionen, welche für die

Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere

wertvermehrende Massnahmen getätigt wurden, können eine geeignete Grundlage für

die Wertbestimmung bilden. Vorauszusetzen ist, dass davon ausgegangen werden

kann, der Kaufpreis habe dem damaligen Marktpreis entsprochen (was z.B. bei

einem Verkauf innerhalb der Familie nicht immer zutreffen wird). Weiter muss bekannt

sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen

stattgefunden haben, und die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf

dem entsprechenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig

beurteilen lassen. Wenn die versicherte Person geltend macht, der Wert der

Liegenschaft habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die

objektive Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 29/02 vom

10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie 9C_540/2009 vom 17. September

2009 E. 3; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.52 vom 9. März

2018 E. 5). Diese Vorgehensweise, welche von den Kosten für den Erwerb plus

spätere wertvermehrende Vorkehrungen ausgeht, führt insbesondere dann zu

hinreichend verlässlichen Ergebnissen, wenn der Erwerb der Liegenschaft

relative kurze Zeit zurückliegt. Sie ist deutlich weniger geeignet, wenn der

zeitliche Abstand gross ist und sich beispielsweise über Jahrzehnte erstreckt,

denn diesfalls lässt sich die seitherige Preisentwicklung oft nicht zuverlässig

abschätzen und auch die Frage nach wertvermehrenden Investitionen ist (noch)

schwieriger zu beantworten als sonst. So verhält es sich hier, wo die

Liegenschaft nach den Angaben der Beschwerdeführer im Jahr 1990 gekauft wurde,

was durch das eingereichte Dokument (Grundbuchauszug vom 31. Juli 1990, AK-Nr. 250)

gestützt wird.

4.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) kann bei Liegenschaften im Ausland auf

eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, «falls eine andere

Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist» (WEL Rz. 3444.03

[gültig bis Ende 2021], 3444.04 [gültig von Januar bis Dezember 2022]

respektive 3445.04 [gültig seit Januar 2023]). Die Wegleitung bezieht sich

dabei auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September

2009 (vgl. auch die neuerem Urteile 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2

und 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 7.2). Die Schätzung ist beweiskräftig,

wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im

Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. Erwin Carigiet

/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 241 f. N 622).

Solche Faktoren sind etwa die Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung

der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer

künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige

touristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019

vom 17. November 2020 E. 4.1 [vgl. auch E. 5.1, wo der Beweiswert der dort

konkret vorliegenden Schätzung verneint wird] mit Hinweis auf das Urteil

9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3S. 241 N 620). Dabei ist nicht zu

verlangen, dass in jedem Einzelfall alle diese Aspekte abgehandelt werden, aber

es muss sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

4.2.3 Nicht zulässig ist es nach der

Rechtsprechung, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen,

indem aufgrund einer Internet-Recherche publizierte Angebote für nahegelegene

Grundstücke herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom

17. November 2020 E. 5.2). Immerhin kann dieses Vorgehen je nach Wohngebiet

eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (weitergehend Carigiet/Koch, a.a.O.,

N 620, wonach Verkaufsangebote im Internet eine Grundlage für eine Schätzung

bilden können).

4.2.4 Eine Wertbestimmung auf der Basis

amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze kommt ebenfalls infrage. Dies

gilt insbesondere dann, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit

hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden können und auch keine

Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, welche den

vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt. In einer solchen Konstellation

erklärte es das Bundesgericht für zulässig, den Steuer- bzw. Katasterwert

heranzuziehen. Es hielt fest, der steuerrechtliche Katasterwert entspreche

nicht dem Verkehrswert und sei in der Regel niedriger als dieser. Auch im

konkreten Fall sei der Steuer- bzw. Katasterwert (dieser wird im

bundesgerichtlichen Urteil in Euro angegeben, es handelte sich also um den

ausländischen [im konkreten Fall italienischen] Steuerwert) offensichtlich zu

niedrig und eine Erhöhung erscheine als geboten. Der Lösung des dortigen

kantonalen Versicherungsgerichts, welches den ausländischen Steuerwert

verdoppelt hatte – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im hier zu

beurteilenden Fall –, folgte das Bundesgericht aber nicht. Stattdessen

erachtete es ein Abstellen auf den Repartitionsfaktor für den Wohnkanton der

Beschwerdeführerin (Graubünden) als sachgerecht (zitiertes

Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3).

4.2.5 Die Beschwerdegegnerin beruft

sich in einem anderen beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren,

das eine vergleichbare Fragestellung betrifft, zusätzlich auf das

bundesgerichtliche Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020. Dieses betrifft nicht

Ergänzungsleistungen, sondern die Bemessung des massgebenden Vermögens für die

Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Das Bundesgericht hielt

fest, in diesem Zusammenhang sei der kantonale Steuerwert, der resultiert,

indem der Kaufpreis einer ausländischen Liegenschaft durch den für den

Steuerkanton massgebenden Repartitionsfaktor geteilt wird, für die Belange der

Beitragsbemessung mit dem Repartitionsfaktor zu multiplizieren, so dass

letztlich – wie bei inländischen Liegenschaften – wieder der Kaufpreis

respektive der Verkehrswert resultiere. Art. 29 Abs. 3 AHVV, der das

Heranziehen der interkantonalen Repartitionswerte vorschreibt, gelte in diesem

Sinn auch für ausländische Liegenschaften (zitiertes Urteil 9C_665/2019 vom 25.

Juni 2020, E. 7.2 und 7.3). Auch wenn ausgeführt wird, diese gegenteilige

Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten sei

«sozialversicherungrechtlich» [nicht nur beitragsrechtlich] bedeutsam (a.a.O.,

E. 7.3.1), kann dieser Aussage, im Zusammenhang mit die spezifischen

AHV-beitragsrechtlichen Bestimmungen steht, nicht der Stellenwert eines

allgemeinen Grundsatzes beigemessen werden, welcher für das gesamte

Sozialversicherungsrecht und damit auch die Ergänzungsleistungen massgebend

wäre, zumal hier eine Vorschrift, welche Art. 29 Abs. 3 AHVV entspricht, fehlt

(der Kanton Solothurn hat von der in Art. 17a Abs. 6 ELV respektive altArt. 17

Abs. 17 Abs. 6 ELV vorgesehenen Möglichkeit, den Repartitionswert als

massgeblich zu erklären, keinen Gebrauch gemacht). Immerhin kann er gewisse

Anhaltspunkte zur Wertbestimmung von Liegenschaften in das

Sozialversicherungsrecht liefern.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich aus

den zitierten Urteilen, dass eine konkrete Wertbestimmung, wenn sie verfügbar

ist oder sich ohne grössere Probleme beschaffen lässt, im Vordergrund steht, da

sie den individuellen Verhältnissen am besten gerecht wird. Als Ausgangsbasis

für eine solche konkrete Wertbestimmung dienen entweder die tatsächlichen

Investitionskosten (für Erwerb oder Bau der Liegenschaft sowie spätere

Wertvermehrungen), wenn sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit

feststellen lassen, oder eine konkrete Schätzung, wenn diese den entsprechenden

Anforderungen (E. 4.2.2 hiervor) im Wesentlichen gerecht wird. Fehlt es an

einer beweiskräftigen konkreten Wertbestimmung und ist davon auszugehen, dass

sich eine solche auch nicht ohne grössere Schwierigkeiten beschaffen lässt,

kann, entsprechend der zitierten Rechtsprechung, auf steuerrechtliche Bemessungsmethoden

zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist in diesem Sinn subsidiär gegenüber

einer überzeugenden konkreten Wertbestimmung (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S.

241 N 619).

5.

5.1 Die Akten enthalten insbesondere

die folgenden Angaben zur fraglichen Liegenschaft:

5.1.1 In der Steuererklärung 2018 wurde

der ausländische Grundbesitz – ebenso wie zuvor – nicht angegeben, sondern die

Beschwerdeführer gaben an, sie hätten kein Grundeigentum (AK-Nr. 243). Auch im

Formular zur periodischen Überprüfung vom 23. September 2019 wurde die

Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland verneint (AK-Nr. 236 S. 3; E.

I. 1.2 hiervor). Entdeckt wurde die Liegenschaft, weil die Beschwerdegegnerin

beim detaillierten Studium der eingereichten Unterlagen feststellte, dass auf

Bankbelegen eine Adresse in [...] in der Türkei genannt wurde (vgl. z.B. AK-Nr.

240 S. 4, 22, 25, 28; AK-Nr. 245), und entsprechende Rückfragen stellte.

Am 14. November 2019 teilte der Sohn der Beschwerdeführer daraufhin

schriftlich mit, die Eltern hätten «das Haus» im Jahr 1990 für CHF 14'000.00

gekauft. Jetzt wohne die 90-jährige Grossmutter dort (AK-Nr. 249). Weiter wurde

ein Grundbuchauszug, datiert vom 31. Juli 1990, eingereicht (AK-Nr. 250). Am

26. Februar 2020 erklärten die Beschwerdeführer am Schalter der

Beschwerdegegnerin, es sei ihnen nicht möglich, Belege über den amtlichen Wert

der Liegenschaft in der Türkei (wie sie verlangt worden waren, vgl.

AK-Nr. 256 S. 2) zu besorgen (AK-Nr. 271).

5.1.2 Am 27. August 2021 reichten die

Beschwerdeführer weitere die Liegenschaft betreffende Dokumente ein (AK-Nr.

319). Gleichzeitig erklärten sie, die Liegenschaft habe einen Wert von CHF

46'757.00 (AK-Nr. 320), was offenbar aus dem auf einem der Dokumente genannten

Betrag von 427'653.37 TRY abgeleitet wurde (vgl. AK-Nr. 319 S. 1). Nachdem die

Beschwerdegegnerin den Kaufvertrag der Liegenschaft und Angaben zu einer

allfälligen Vermietung verlangt hatte (AK-Nr. 324), antworteten die

Beschwerdeführer, die Liegenschaft werde durch die Familie genutzt und sei

nicht vermietet; der Kaufvertrag könne nicht mehr beigebracht werden, denn der

Kauf sei 30 Jahre her. Der Preis habe 5 Mio. TRY betragen, was vielleicht

etwa CHF 14'000.00 entspreche (AK-Nr. 325). In der Folge verlangte

die Beschwerdegegnerin einen türkischen Katasterauszug sowie den Ausweis über

die türkische Einkommens- und Vermögenssteuer, jeweils mit Übersetzung,

verbunden mit dem Hinweis, diese Dokumente könnten mithilfe des türkischen Konsulats

bezogen werden (Schreiben vom 11. März 2022, AK-Nr. 337). Die Beschwerdeführer

antworteten am 16. März 2022, sie hätten u.a. die Urkunde (tapu senedi) im

August 2021 geschickt (AK-Nr. 338; vgl. AK-Nr. 319).

5.1.3 Am 22. November 2022 verlangte

die Beschwerdegegnerin konkret bezeichnete Dokumente von beiden Beschwerdeführern,

nämlich einen türkischen Katasterauszug (Tapu senedi) sowie einen türkischen

Immobiliensteuerauszug (Emlak Vergi Beyannamesi oder Emlak Vergisi Bildirmi;

AK-Nr. 350, mit angehängtem «Beispieldokument»). Die Beschwerdeführer reichten

daraufhin nochmals das Dokument (Grundbuchauszug) mit dem Datum vom 31. Juli

1990 ein (AK-Nr. 352 f.; vgl. AK-Nr. 250) sowie zusätzlich ein Dokument, das

sie mit «Immobiliensteuer» bezeichneten, und weitere Unterlagen (AK-Nr. 356).

Am 9. Januar 2023 erklärte der Sohn per Mail, die Liegenschaft habe aktuell

einen Wert von CHF 21'980.00 (AK-Nr. 368). Die Sachbearbeiterin der

Beschwerdegegnerin schickte am Folgetag per Mail eine wohl dem Internet

entnommene Ansicht der Parzelle (AK-Nr. 369, 370), worauf der Sohn der

Beschwerdeführer in zwei Mails antwortete, seiner Mutter gehöre nur ein von ihm

auf dem Foto markierter Anteil von 15/207; dieser habe einen Wert von

CHF 21'980.00 (vgl. AK-Nr. 372-374). Die Sachbearbeiterin der

Beschwerdegegnerin fragte nach, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten,

eine Verkehrswertschätzung in der Türkei machen zu lassen (AK-Nr. 372 S. 3).

In einer Aktennotiz wurde in der Folge auf der Basis der vorhandenen Dokumente

und der Angaben der Beschwerdeführer bzw. ihres Sohnes festgehalten, es handle

sich um ein älteres Haus mit Vorgarten und einer Fläche von 3'574 m2, davon

gehöre der Beschwerdeführerin ein Anteil von 15/207, was 259 m2 entspreche. Als

massgebender Wert werde der doppelte türkische Steuerwert aus dem Jahr 2021

eingesetzt, was CHF 101'600.00 (TRY 427'653.37 per 2021, Kurs 0.1188,

ergebend CHF 58'000.00, mal 2) ergebe. Weiter wurde festgehalten, man habe beim

Sohn der Beschwerdeführer nachgefragt, ob diese die Steuerwerte für weitere

Jahre einreichen oder eine Verkehrswertschätzung veranlassen würden, was dieser

abgelehnt habe. Die Anrechnung erfolge rückwirkend ab Februar 2018 (AK-Nr. 375

S. 3 f.).

5.1.4 Mit der Einsprache vom 30. Januar

2023 wurden schliesslich Dokumente über den (türkischen) Steuerwert der

Liegenschaft in den Jahren 2022 und 2023 eingereicht. Danach belief sich dieser

Wert für das Jahr 2022 auf TRY 576'440.25, was bei einem Anfang 2022 geltenden

Kurs von 0.0675 einer Summe von CHF 38'900.00 entspricht, und für das Jahr 2023

auf TRY 930'749.25, was bei einem Anfang 2023 geltenden Kurs von 0.0494 einem

Betrag von CHF 45'900.00 entspricht.

5.2 Belastbare Angaben zu den

Investitionskosten liegen nicht vor. Welche Bedeutung dem seinerzeit im Jahr

1990 genannten Preis von 5 Mio. TRY zukam, lässt sich nicht zuverlässig

einschätzen. Zudem bildet der Kaufpreis bei einem Kauf, der mehrere Jahrzehnte

zurückliegt, ganz grundsätzlich kaum je eine geeignete Grundlage für eine

aktuelle Wertbestimmung (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor). Ebenso wenig lässt sich

mit auch nur entfernt hinreichender Zuverlässigkeit feststellen, ob und gegebenenfalls

in welcher Art und in welchem Umfang in der Zwischenzeit Wertvermehrungen

stattgefunden haben. Weiter kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt

bleiben, dass die Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren

Ergänzungsleistungen (zunächst zur IV-Rente der Beschwerdeführerin) bezogen und

jeweils wahrheitswidrig angegeben hatten, über kein Grundeigentum zu verfügen –

es wäre nicht gerechtfertigt, wenn sich die erheblichen zusätzlichen

Beweisschwierigkeiten, welche durch den langen zeitlichen Abstand verursacht

wurden, letztlich zu ihren Gunsten auswirken würden. In der Replik vom 24. Oktober

2023 kündigten die Beschwerdeführer an, sie würden eine Schätzung einholen und

diese dem Gericht einreichen (Replik S. 4, A.S. 59). Bis heute wurde allerdings

keine Schätzung eingereicht. Stattdessen verzichteten die Beschwerdeführer am

4. September 2024 auf die von ihnen verlangte, bereits angesetzte öffentliche

Verhandlung und drängten auf eine zeitnahe Fällung des Urteils. Dieser Umstand

verdeutlicht, dass das Einholen einer konkreten fachkundigen Schätzung auf

erhebliche Schwierigkeiten stösst – wenn dies den Beschwerdeführern, welche aus

der Gegend stammen, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut sind, sich

regelmässig dort aufhalten und über persönliche Verbindungen verfügen, während

eines ganzen Jahres nicht gelungen ist, kann es von der Beschwerdegegnerin,

welcher diese Kenntnisse fehlen und die zusätzlich mit der räumlichen Distanz

sowie sprachlichen und anderweitigen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte, erst

recht nicht verlangt werden. Anders zu entscheiden, käme einer Überdehnung des

Untersuchungsgrundsatzes gleich.

5.3

5.3.1 Zusammenfassend führt in

Würdigung der Aktenlage kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass keine

zuverlässige Grundlage für eine konkrete Wertbestimmung vorliegt. Ebenso wenig

kann davon ausgegangen werde, eine zuverlässige Wertbestimmung lasse sich mit

zumutbarem Aufwand vornehmen. Da somit eine konkrete Wertbestimmung

ausscheidet, lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

(türkischen) Steuerwert der Liegenschaft als Ausgangsbasis genommen hat. Dieser

beläuft sich gemäss den Unterlagen, welche die Beschwerdeführer im Verlauf des

Verwaltungsverfahrens beigebracht haben, mit dem zum jeweiligen Jahresbeginn

geltenden Umrechnungskurs auf CHF 50'800.00 im Jahr 2021, CHF 38'900.00 im

Jahr 2022 und CHF 45'900.00 im Jahr 2023. Die Beschwerdegegnerin hat diesen

Steuerwert zur Ermittlung des EL-rechtlich massgebenden Reinvermögens

verdoppelt. Für das Jahr 2020 wurde der Wert für 2021 herangezogen.

5.3.2 Erfahrungsgemäss liegen die

Katasterwerte nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland regelmässig

erheblich unter dem Verkehrswert. Dies ergibt sich auch aus der

bundesgerichtlichen Praxis (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_776/2019 vom

17. November 2020, E. 5.2 und 5.3, oder auch das Urteil 9C_65/2021 vom 17.

Juni 2021, Sachverhalt A [Steuerwert CHF 56'100.00, Schätzung

EURO 217'440.00, was im Januar 2019 umgerechnet ca. CHF 245'000.00

entsprach]). Die beiden Urteile beziehen sich auf Italien, es bestehen aber

keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in der Türkei anders verhielte. Diesem

Umstand gilt es Rechnung zu tragen. So erachtete das Bundesgericht im bereits

mehrfach zitierten Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020, E. 5.3, eine

Erhöhung des ausländischen (in casu italienischen) Steuerwerts als angezeigt.

Anstelle einer Verdopplung, wie sie das dortige kantonale Gericht vorgenommen

hatte, entschied es sich für die (analoge) Anwendung des interkantonalen

Repartitionsfaktors. Dies entspricht im Ergebnis dem Vorgehen, welches das

Bundesgericht für das Beitragsrecht als massgeblich erklärt hat (vgl. E. II.

4.2.5 hiervor).

5.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den

Katasterwert verdoppelt. Zur Begründung stützt sie sich ebenfalls auf das

Heranziehen des Repartitionsfaktors, der für den Kantons Solothurn 335 % beträgt

vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz, abrufbar unter

www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_22_d_220.pdf, zuletzt

besucht am 12. September 2024) und damit zu einer noch weitergehenden Erhöhung

führen würde. Sie beruft sich dabei auf die kantonsinterne steuerrechtliche

Regelung und weist darauf hin, dass im Solothurner Steuerbuch § 27 Nr. 3, unter

Ziffer 2.7, in Bezug auf den Steuerwert ausländischer Liegenschaften

festgehalten wird, der Steuerwert werde auf einen Drittel des Kaufpreises

festgelegt. Die Umrechnung in Schweizerfranken erfolge zum beim Kauf massgebenden

Umrechnungskurs. Anschliessende Kursveränderungen hätten keinen Einfluss mehr

auf den Steuerwert. Das Steuergericht habe diese Praxis als korrekt beurteilt

(Urteil des Kantonalen Steuergerichts SGSTA.2011.29 vom 24. Oktober 2011).

Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, zur Ermittlung des Verkehrswertes sei

der (ausländische) Steuerwert mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Wenn sie

vorliegend den Faktor 2 herangezogen habe, sei dies jedenfalls nicht zu hoch.

5.3.4 Wie von der Beschwerdegegnerin

dargelegt, werden die Steuerwerte ausländischer Liegenschaften im Kanton

Solothurn auf einen Drittel des Kaufpreises respektive Verkehrswertes

festgelegt. Umgekehrt entspricht der Verkehrswert nach dieser Logik dem

Dreifachen des Steuerwerts. Damit werden ausländische Liegenschaften analog zu

inländischen behandelt, was das Bundesgericht im erwähnten beitragsrechtlichen

Urteil 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 (E. II. 4.2.5 hiervor) als sachgerecht

bezeichnet hat. Das Abstellen auf die mit einem bestimmten Faktor

multiplizierten Katasterwerte entspricht auch einer gewissen Analogie zu

Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher eine Bewertung des Vermögens nach den

entsprechenden Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer

verlangt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund lässt es

sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den

(in CHF umgerechneten) Katasterwert mit dem Faktor zwei multipliziert hat.

Die Verkehrswerte von CHF 101'600.00 für das Jahr 2021, CHF 77'800.00 für das Jahr 2022 und CHF 91'800.00

für das Jahr 2023 (vgl. E. II. 3.1 und 3.3 hiervor) sind zu bestätigen. Mangels

anderer Informationen lässt es sich auch nicht bestanden, dass der Wert für

2021 auch bereits für das Jahr 2020 herangezogen wurde.

6.

6.1 Eine Liegenschaft stellt einen

Vermögenswert dar, kann aber auch vermietet werden. Daher ist ein

entsprechender Ertrag als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu

berücksichtigen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wird die Liegenschaft in

[...] nicht vermietet, sondern von der Familie benutzt. Ursprünglich habe die

Mutter der Beschwerdeführerin dort gewohnt haben und seit deren Tod im Jahr

2020 diene die Liegenschaft als Ferienwohnung für die Familie. Da demnach keine

Vermietung zu Marktpreisen stattfindet, kann auch der Ertrag nicht konkret

bestimmt werden. Aktenkundig ist aber, dass sich die Beschwerdeführer und ihr

Sohn in den letzten Jahren regelmässig auch während längerer Zeit dort

aufhielten.

6.2 Ist eine EL-beziehende Person

Eigentümerin einer Wohnung, welche vermietet werden könnte, aber nicht

vermietet wird, liegt regelmässig ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte aus

Vermögen vor. Anzurechnen ist ein Einnahmenverzicht in der Höhe des ortsüblichen

Mietzinses (vgl. WEL Rz. 3433.03). Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins

im Einspracheentscheid auf 5 % des durch sie ermittelten

Liegenschaftswertes festgelegt, wobei hiervon 20 % Unterhaltskosten in

Abzug gebracht wurden, so dass ein Betrag von 4 % des Liegenschaftswertes

verblieb. Dieses Vorgehen ist in einer Situation, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich

sachgerecht (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8.

November 2005 E. 3 und 4). Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich

daher, bezogen auf den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2022, auch in diesem

Punkt nicht beanstanden.

7. Ergänzend ist festzuhalten,

dass selbst eine Reduktion des Liegenschaftswerts auf den bloss einfachen

Katasterwert zu keinem anderen Ergebnis führen würde:

7.1 Reduziert man in der Berechnung

für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 (vgl. AK-Nr. 433) den

Liegenschaftswert von CHF 101'600.00 auf CHF 50'800.00, fällt der

Vermögensverzehr von CHF 2’773.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren

sich von CHF 5’080.00 auf CHF 2’540.00, während ausgabenseitig der

Liegenschaftsunterhalt von CHF 1’016.00 auf CHF 508.00 sinkt. Die

Ausgaben sinken demnach um CHF 508.00, die Einnahmen um CHF 5’313.00.

Der Einnahmenüberschuss verringert sich von CHF 6'208.00 auf CHF 1'403.00,

bleibt aber bestehen.

7.2 Reduziert man in der Berechnung

für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 (vgl. AK-Nr. 382) den

Liegenschaftswert von CHF 101'600.00 auf CHF 50'800.00, fällt der

Vermögensverzehr von CHF 2’773.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren

sich von CHF 5’080.00 auf CHF 2'540.00, während ausgabenseitig der

Liegenschaftsunterhalt von CHF 1’016.00 auf CHF 508.00 sinkt. Die

Ausgaben sinken demnach um CHF 508.00, die Einnahmen um CHF 5’313.00.

Der Einnahmenüberschuss verringert sich von CHF 6’272.00 auf CHF 1'467.00,

bleibt aber bestehen.

7.3 Reduziert man in der Berechnung

für die Zeit von Januar bis Juli 2022 (vgl. AK-Nr. 433) den

Liegenschaftswert von CHF 77’800.00 auf CHF 38’900.00, fällt der

Vermögensverzehr von CHF 1'188.00 weg und die Mieteinnahmen reduzieren

sich von CHF 3'890.00 auf CHF 1'945.00, während ausgabenseitig der

Liegenschaftsunterhalt von CHF 778.00 auf CHF 389.00 sinkt. Die Ausgaben sinken

demnach um CHF 389.00, die Einnahmen um CHF 3'133.00. Der Einnahmenüberschuss

verringert sich von CHF 4'080.00 auf CHF 947.00, bleibt aber bestehen.

7.4 Für die Zeit ab 1. Januar 2023 resultiert

(in der neurechtlichen Berechnung) selbst dann ein Einnahmenüberschuss, wenn

die Liegenschaft als vollkommen wertlos angesehen würde (was mit Blick auf die

Akten keinesfalls gerechtfertigt wäre): Entfernt man in der Berechnung ab

diesem Datum (AK-Nr. 430; A.S. 14 f.) diejenigen Positionen, welche mit der

Liegenschaft in der Türkei zusammenhängen (ausgabenseitig Liegenschaftsaufwände

von CHF 918.00, einnahmenseitig den Vermögenverzehr von CHF 2'788.00 und

die Position «Eigenmietwert [nicht selbstbewohnt]» von CHF 4'590.00),

verbleiben Ausgaben von CHF 50'331.00, denen Einnahmen von CHF 51'644.00

gegenüberstehen, so dass weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiert. Dieser

Überschuss, der auf einer völligen Wertlosigkeit der Liegenschaft basiert und

damit mit Sicherheit zu niedrig ist, erhöht sich deutlich, wenn man den

einfachen oder doppelten Katasterwert heranzieht. Auch in der altrechtlichen

Berechnung ergibt sich bereits dann ein Einnahmenüberschuss, wenn man einen

äusserst geringen Wert der Liegenschaft annimmt.

8. Zusammenfassend ist der

Einspracheentscheid vom 25. April 2023 korrekt, soweit er den – im Rahmen

dieses Teilurteils einzig zu beurteilenden (E. II. 1.2 hiervor) – EL-Anspruch

für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 sowie ab Januar 2023

betrifft. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. Was die übrigen

Zeiträume und auch die Rückforderung von CHF 6'095.00 anbelangt, ist das

Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Gericht

die diesbezüglichen vollständigen Akten einzureichen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 Die Beschwerdeführer stehen im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 14. September 2023; A.S. 49). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und

dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit

1. Januar 2023 CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die

Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Rechtsanwalt

Wyssmann hat am 16. September 2024 zwei Honorarnoten über einen Aufwand von insgesamt

12.89 Stunden eingereicht. Hiervon sind nicht zu berücksichtigen die Leistungen

vom 24. und 29. November 2023 von total 0.25 Stunden, die in der ersten

Kostennote vom 6. Dezember 2023 nicht enthalten waren, sowie vom 16. September

2024 (Kostennote als Kanzleiaufwand, 0.33 Stunden), 25. Oktober 2023

(verfahrensfremd, 0.5 Stunden), 31. Oktober und 6. Dezember 2023

(Orientierungskopien als Kanzleiaufwand, total 0.34 Stunden), total 1.42

Stunden. Damit verbleibt für das gesamte Verfahren ein grundsätzlich zu

entschädigender Aufwand von 11.47 Stunden (davon 2.03 im Jahr 2024 und 9.44 im

Jahr 2023). Da vorliegend nur ein Teilurteil zu fällen ist und erheblicher

Aufwand für die anderen Zeiträume, insbesondere die dort relevanten

Auslandaufenthalte, entstanden ist, rechtfertigt es sich, im vorliegenden

Urteil einen Anteil von 6 Stunden (fünf Stunden im Jahr 2023 und eine Stunde im

Jahr 2024) zu entschädigen, was einem Betrag von CHF 1'228.55 entspricht

(CHF 1'023.15 für das Jahr 2023 und CHF 205.40 für das Jahr 2024, jeweils inkl.

Mehrwertsteuer). Der übrige Aufwand wird im noch zu fällenden zweiten

Teilurteil zu berücksichtigen sein. Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF

92.30 sind die 26 Kopien (16 im Jahr 2023, 10 im Jahr 2024) mit CHF 0.50 pro

Stück (anstatt CHF 1.00) zu entschädigen. Die Auslagen belaufen sich damit auf

CHF 62.50 im Jahr 2023 und CHF 23.00 im Jahr 2024 (jeweils inkl.

Mehrwertsteuer). Hiervon ist mit dem vorliegenden Teilurteil jeweils die Hälfte

zu berücksichtigen, also total CHF 42.75. Die Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich demnach auf CHF 1'271.30 (inkl.

Mehrwertsteuer und Auslagen).

9.3 Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das ELG

statuiert keine Kostenpflicht).

Demnach wird erkannt:

1. Kopien der von Amtes wegen eingeholten

drei Verfügungen vom 27. Januar 2023 gehen zur Kenntnis an den Vertreter der

Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird im Sinne eines

Teilurteils abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für

die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 sowie ab 1. Januar 2023 betrifft.

3. Das Beschwerdeverfahren wird

weitergeführt, soweit es den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers oder beider Beschwerdeführer zusammen

für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 (einschliesslich der

damit verbundenen Rückforderung von CHF 6'095.00) sowie vom 1. August 2022

bis 31. Dezember 2022 betrifft.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht

die vollständigen Akten, welche im Zusammenhang mit den beiden an die

Beschwerdeführerin gerichteten Verfügungen vom 27. Januar 2023 (vgl. E. I.

3.2.2 und I. 3.2.3 der Urteilserwägungen) erstellt wurden und sich noch nicht

in den Gerichtsakten befinden, in der üblichen Form einzureichen. Hierfür wird

Frist gesetzt bis 20. November 2024.

5. Es ist vorgesehen, nach Eingang der

Akten gemäss Ziffer 4 hiervor das Verfahren zeitnah weiterzuführen und – soweit

erforderlich unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – möglichst

bald das entsprechende zweite Teilurteil zu fällen.

6. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

7. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'271.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 452.60, wenn E.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Honorarregelung wird im

zweiten Teilurteil zu ergänzen sein.

8. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer