VSBES.2023.113
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. Dezember 2024Deutsch60 min
2024 per WebTransfer zur Kenntnisnahme übermittelt worden (Verfügung vom 19. März
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Dezember 2020 unter
Hinweis auf Panik, Depression, Ängste, Stimmungsschwankungen,
Konzentrationsverlust, Müdigkeit und Vergesslichkeit bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs
vom 25. Januar 2021 (IV-Nr. 6) erfolgte am 1. Februar 2021 unter
Hinweis auf seit 2007 bestehende psychische Probleme die Anmeldung zum
Leistungsbezug (IV-Nr. 10).
2. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin u.a. den Arbeitgeberfragebogen vom 10. Februar 2021
(IV-Nr. 15) und die medizinischen Berichte (IV-Nrn. 20 f.) ein.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 24 S. 2 ff.),
holte die Beschwerdegegnerin sodann bei der Gutachterstelle C.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein (Innere Medizin, Psychiatrie,
Neuropsychologie). Dieses wurde am 5. Juli 2022 erstattet (IV-Nr. 33).
Anschliessend erstellte die Abklärungsfachfrau D.___ am 13. Januar 2023
den «Situationsbericht Haushalt». Gestützt auf diesen wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar 2023 (IV-Nr. 38)
die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zur am 8. Februar 2023 dagegen
erhobenen Einsprache (IV-Nr. 39) nahm die Abklärungsfachfrau D.___ am
13. Februar 2023 Stellung (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 21. März
2023 hielt die Beschwerdegegnerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von 25 %
am Vorbescheid fest (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 8. Mai 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. März 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es
seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 50 % zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden Abklärungen an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei
gerichtlich eine protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin, ihres
Ehemannes und ihrer Tochter zur Frage der häuslichen und ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit durchzuführen (Beweisgegenstand: Erwerbstatus im
Gesundheitsfall).
4. Es sei
eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 18).
5. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 eingereichte Kostennote (A.S. 20 ff.)
geht mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (A.S. 23) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
6. Die mit Vorladungsverfügung vom
28. Februar 2024 (A.S. 24) durch die Präsidentin des
Versicherungsgerichts von der Beschwerdeführerin einverlangten Unterlagen
(Steuererklärungen 2021 und 2022; aktuelle Bankkontoauszüge; allfällige Belege
betreffend bestehende Schulden) sind der Beschwerdegegnerin am 19. März
2024 per WebTransfer zur Kenntnisnahme übermittelt worden (Verfügung vom 19. März
2024, A.S. 30).
7. Am 20. März 2024 findet
vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragung von Herrn E.___,
Ehemann der Beschwerdeführerin, statt (vgl. Protokoll der Partei- und
Zeugenbefragung, A.S. 31 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet
am Ende der Verhandlung auf die mit Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2023
beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK (vgl. E. I. 3 Ziff. 4 hiervor).
8. Je ein Doppel der Stellungnahme
zum Beweisergebnis und der ergänzenden Kostennote der Beschwerdeführerin, vom
10. April 2024 (A.S. 42 ff.), sowie der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 18. April 2024 (A.S. 48 f.), gehen mit
Verfügungen vom 16. April 2024 und 23. April 2024 (A.S. 47, 50) zur
Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei.
9. Die am 1. Mai 2024
eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin (A.S. 51), geht mit Verfügung
vom 2. Mai 2024 (A.S. 52) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
10. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 21. März 2023) eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die
Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell
wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. März 2023 (A.S. 1
ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 (A.S. 1 ff.)
aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten (Innere
Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie) der Gutachterstelle C.___ vom
5.
Juli 2022 (IV-Nr. 33). Dieses enthält folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
2.
Vorbestehende Dysthymie seit dem 6. Lebensjahr
(ICD-10 F34.1)
3.
Posttraumatische Belastungsstörung seit Dezember
2007.
4.
Mittelgradige neuropsychologische
Störung im Rahmen der Diagnosen 1 – 3
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Sekundärer Benzodiazepin-Missbrauch (ICD-10 F13.1) bei PTBS
2007.
2.
Sekundärer Alkohol-Missbrauch (ICD-10 F10.1) bei PTBS
3.
Status nach PTBS 1991
4.
Schwerer 25-Hydroxy-Vitamin D Mangel
- Substitution empfohlen
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten
die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit im Service / Gastronomiebereich sei
vollständig aufgehoben. Die neuropsychologischen Defizite, die hier limitierend
seien, hätten im neuropsychologischen Gutachten objektiviert werden können.
Dieses Ausmass der Einschränkung sei seit mindestens September 2019
retrospektiv nachvollziehbar zu begründen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, es
sei von fachpsychiatrischer Seite aufgrund der Antriebsminderung und in der
Folge reduzierten Durchhaltefähigkeit von einer 50%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auszugehen, dies bezogen auf ein
100%-Pensum (d.h. die Beschwerdeführerin könne dieses 50%-Pensum aktuell
effektiv leisten). Diese Einschränkung sei nicht additiv zu der im
neuropsychologischen Gutachten objektivierten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die mittelgradige neuropsychologische Störung bilde die Einschränkung
durch die psychiatrischen Diagnosen ab. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit habe bereits zu Beginn des Beurteilungszeitraumes – Februar
2020.
– bestanden. Massgebend seien die psychiatrischen Diagnosen, die
neuropsychologischen Defizite seien Ausdruck davon (S. 7).
6.1
Es ist nachfolgend der
Beweiswert dieses polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 5. Juli
2022.
(IV-Nr. 33) zu prüfen: Das Gutachten stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten die
Beschwerdeführerin u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen
befragt (S. 17 ff., 24 ff., 42 ff.), die Befunde erhoben
(S. 20 f., 29 ff., 47 ff.), die wesentlichen Akten unter
dem Titel «Anhang / Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (S. 11
ff.) und eine Zusatzdiagnostik im Sinn einer Laboruntersuchung durchgeführt
(S. 56 f.). Dabei wurde teilweise die anwesende Dolmetscherin bzw. der
anwesende Dolmetscher beigezogen (S. 20, 30, 47 ff.). Auf dieser
Grundlage befassten sich die einzelnen Experten sodann mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 21,
34, 50 ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(Konsensbeurteilung, S. 1 ff.) gelangten die Experten zu einer gesamthaften
Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde
nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und
deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen
Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
6.2
Im Rahmen des
allgemeinmedizinischen Teilgutachtens vom 6. April 2022 (IV-Nr. 33
S. 16 ff.) konnte Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, keine Diagnose stellen.
Dies vermag aufgrund der erhobenen und sich als unauffällig präsentierenden
internistischen Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde u.a. Folgendes
festgehalten: Sehr guter Allgemeinzustand. Keine Lymphadenopathie. Puls
60.
/ min, regelmässig, Blutdruck 135 / 85 mmHg (rechts
liegend). Halsvenen nicht gestaut, normale Herzauskultation. Arterielle Pulse
allseits palpabel, keine Strömungsgeräusche. Keine peripheren Ödeme. Vesikuläratmen
über allen Lungenfeldern. Abdomen weich, geringe Druckdolenz epigastrisch,
keine tastbaren Resistenzen, Leber nicht vergrössert, Milz nicht palpabel,
Nierenlogen indolent. Normale Darmgeräusche. Sensibilität allseits normal, BSR,
TSR, PSR und ASR symmetrisch und normal lebhaft. Babinski und Lasègue beidseits
negativ. Langsitz werde problemlos eingenommen (S. 20 f.). Da auch bei der
am 6. April 2022 durchgeführten Laboruntersuchung mit Ausnahme des schweren
25-Hydroxy-Vitamin D Mangels – der gemäss Beurteilung des internistischen
Gutachters substituiert werden sollte – unauffällige Befunde festgestellt
wurden («Normalbefunde für Blutbild, Elektrolyte, Nieren- und Leberwerte. TSH,
Eisenstatus normal»), erscheint die daraus gezogene Schlussfolgerung von Dr.
med. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht gesund sei,
plausibel (S. 21).
6.2.1
Der internistische Gutachter Dr.
med. F.___ hat sich nicht explizit mit den medizinischen Vorakten
auseinandergesetzt. Dies war auch nicht notwendig. So findet sich nämlich in
den vorliegenden Akten keine rein internistische Diagnosestellung, mit der sich
der internistische Gutachter zwingend hätte befassen müssen.
Die von Dr. med. G.___, FMH Innere
Medizin, spez. Gastroenterologie und Hepatologie, durchgeführte Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
wurde im Bericht vom 28. Dezember 2009 (IV-Nr. 21 S. 14) wie
folgt beurteilt: «Residuelle Gastritis ohne Erosionen bei Status nach
Helicobacter pylori Infektion und Eradikationsbehandlung. Unauffällige Befunde
im Oesophagus und Duodenum.». Diese gesundheitliche Problematik der
Beschwerdeführerin betreffend die Gastritis nach Infektion mit Helicobacter pylori
ist ins internistische Gutachten eingeflossen. So berichtete die
Beschwerdeführerin im Rahmen der erhobenen Anamnese (IV-Nr. 33 S. 18)
von einer persistierenden Magenproblematik. Dies berücksichtigte Dr. med. F.___
bei seiner Beurteilung wie folgt: Es verbleibe eine epigastrische Problematik
mit anamnestisch Status nach zweimaliger Helicobacter pylori-Infektion und
gelegentlichen gastritischen Beschwerden, selten auch retrosternalem Aufstossen
unter Dauermedikation mit Pantoprazol. Weiter führte der internistische Experte
überzeugend aus, dass der klinische Status bis auf eine leichte Druckdolenz
epigastrisch völlig bland sei (IV-Nr. 33 S. 21). Somit sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die eine gastroenterologische Abklärung bzw. eine entsprechende
gutachterliche Untersuchung erfordert hätten. Der Bericht vom 28. Dezember
2009.
steht dem Beweiswert des internistischen Teilgutachtens somit nicht
entgegen.
Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den
am 4. Februar 2021 durch die Beschwerdegegnerin angeforderten, undatiert
gebliebenen Arztbericht vom Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
spez. Endokrinologie-Diabetologie (IV-Nr. 21). So handelt es sich bei der
in diesem Bericht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesenen Diagnose einer
«ICD-10 F45.0» um eine somatoforme Störung (S. 3), die aus dem
medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie stammt. Es kommt daher der
Einschätzung des auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Inneren
Medizin / Endokrinologie-Diabetologie spezialisierten Dr. med. H.___ diesbezüglich
kaum Beweiswert zu. Damit vermag der Bericht von Dr. med. H.___ den Beweiswert
des internistischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.
6.2.2
Das internistische Teilgutachten
ist voll beweiswertig.
6.3
Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 33 S. 23 ff.) hielten Dr.
phil. I.___, Dipl.-Psych., Psychologin, und Dr. phil. J.___, Dipl.-Psych.,
Leiter Neuropsychologie, fest, das neuropsychologische Profil der
Beschwerdeführerin objektiviere vordergründig eine massive Enkodierungsstörung.
Zudem ergäben die neuropsychologischen Befunde eine deutliche Vigilanzminderung,
eine schwere psychomotorische Verlangsamung und ein schwer beeinträchtigtes
Arbeitsgedächtnis mit Konzentrationsstörungen (S. 34). Diese
Einschätzungen erweisen sich aufgrund der festgestellten neuropsychologischen
Befunde zur «Verarbeitungsgeschwindigkeit / Aufmerksamkeit / Konzentration / Arbeitsgedächtnis»,
zum «verbalen episodischen Gedächtnis», zu den «exekutiven Funktionen» und zur
«verbalen Kompetenz / kristallinen / flüssigen Intelligenz»
(S. 31 ff.) als schlüssig. So wurde bezüglich des «verbalen episodischen
Gedächtnisses» u.a. festgehalten, das Enkodieren und Speichern einer fünffach
dargebotenen und zuvor auf [...] übersetzten Wortliste (VLMT, 15 Items) sei mittelgradig
beeinträchtigt und das Enkodieren einer weiteren, nur einmal dargebotenen
Wortliste gleichermassen mittelgradig reduziert. Der Abruf bei kurzfristig
verzögerter freier Wiedergabe sei mittelgradig vermindert. Die
Behaltensleistung liege hingegen im Normbereich. Die langfristig verzögerte
Wiedergabe führe ebenfalls zu einer mittelgradig verminderten Abrufleistung bei
einer unauffälligen Behaltensleistung. Die Diskriminierung zwischen den
eingangs erlernten Wörtern und (phonematisch, semantisch und beziehungslosen)
Distraktoren sei mittelgradig beeinträchtigt, wobei 12 / 15 Wörter
(Liste A) korrekt wiedererkannt und sechs Wörter der Liste B sowie zwei
semantisch-ähnliche Wörter fälschlicherweise angegeben worden seien. Insgesamt
zeige die Beschwerdeführerin keine Neigung, Antworten zu perseverieren
(S. 32 f.). Gestützt darauf vermag auch die weitere gutachterliche
Einschätzung zu überzeugen, wonach aufgrund der massiven Enkodierungstörung und
der psychomotorischen Verlangsamung und Vigilanzminderung die
Funktionsfähigkeit bei der Arbeit deutlich eingeschränkt sei. Es kann daher
auch der weiteren Beurteilung der Experten gefolgt werden, wonach insofern
davon ausgegangen werden könne, dass neu erhaltene Informationen wie z.B.
Arbeitsaufträge über einen kürzeren, aber insbesondere einen längeren Zeitraum,
teilweise wieder vergessen würden. Zudem wirke sich die deutliche
Minderleistung des Arbeitsgedächtnisses insofern negativ auf die
Arbeitsleistung aus, dass es häufiger zu Fehlern oder vorzeitig abgebrochenen
Tätigkeiten kommen könne. Um die negativen Auswirkungen der kognitiven Minderleistungen
im Arbeitskontext zu kompensieren, bedürfe es einerseits eines vermehrten
zeitlichen Aufwandes und andererseits einer erhöhten kognitiven Anstrengung, welche
die kognitive Belastbarkeit massiv reduziere und einen stark erhöhten Pausen- und
Erholungsbedarf erforderlich mache. Gestützt auf diese überzeugenden
gutachterlichen Ausführungen leuchtet auch die von den neuropsychologischen
Experten vorgenommene Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein. So werde
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der aktuell angepassten
Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von 100 % aus rein
neuropsychologischer Sicht als um 50 % reduziert beurteilt (S. 37
f.).
6.3.1
In Bezug auf die übrigen
medizinischen Akten führten die neuropsychologischen Experten den
neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2020 von lic.
psych. K.___, Neuropsychologin, und vis. lic. phil. L.___, Leitender
Neuropsychologe, Spital M.___, auf (IV-Nr. 33 S. 33 f.). Dies ist
nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um den einzigen, in den vorliegenden
Akten dokumentierten, neuropsychologischen Bericht handelt. Diesem
«Untersuchungsbericht Neuropsychologie» des Spitals M.___ vom 10. Dezember
2020.
(IV-Nr. 21) ist zu entnehmen, dass die neuropsychologischen Befunde
und die reduzierte mentale Belastbarkeit (in Anlehnung an SVNP Tabelle 1**)
insgesamt einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung
entsprächen. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der psychiatrischen
Störung der Beschwerdeführerin sowie dem Alkoholkonsum (sistiert im November
2020) vereinbar (IV-Nr. 21 S. 8). Auf diese diagnostischen Einschätzungen
gingen die neuropsychologischen Experten der Gutachterstelle C.___ nicht weiter
ein. Da zwischen den ärztlichen Einschätzungen und Diagnosestellungen vom
10.
Dezember 2020 und denjenigen vom 13. Juni 2022 keine wesentlichen
diagnostischen Abweichungen erkennbar sind, erscheint eine substantiierte
Auseinandersetzung mit dem Bericht des Spitals M.___ durch die gutachterlichen
Experten auch nicht erforderlich. So wurde im Rahmen des neuropsychologischen
Teilgutachtens vom 10. Dezember 2020 eine «mittelgradige
neuropsychologische Störung und reduzierte kognitive Belastbarkeit im Rahmen
der psychiatrischen Erkrankungen» diagnostiziert (IV-Nr. 33 S. 34). Es
kommt hinzu, dass bereits im Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2020 darauf
hingewiesen wurde, es müsse aufgrund der mentalen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie teilweise neu erhaltene
Informationen wie bspw. Besprochenes oder in einem Restaurant erhaltene
Bestellungen, vergesse. Weiter wurde festgehalten, dass die
Aufmerksamkeitsstörung u.a. zu Flüchtigkeitsfehlern in verschiedensten
Bereichen führen könne. Aufgrund der reduzierten mentalen Belastbarkeit brauche
die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen und sei insgesamt während kürzeren Zeiträumen
leistungsfähig (IV-Nr. 21 S. 9). Diese Einschätzungen stimmen mit den
Beurteilungen der neuropsychologischen Experten im Teilgutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 13. Juni 2022 überein. So wurde in diesem
festhalten, dass insbesondere aufgrund der massiven Enkodierungsstörung als
auch der psychomotorischen Verlangsamung und Vigilanzminderung die
Funktionsfähigkeit bei der Arbeit deutlich eingeschränkt sei. Insofern könne
davon ausgegangen werden, dass neu erhaltene Informationen wie z.B.
Arbeitsaufträge über einen kürzeren aber insbesondere einen längeren Zeitraum
teilweise wieder vergessen würden. Zudem wirke sich die deutliche
Minderleistung des Arbeitsgedächtnisses insofern negativ auf die
Arbeitsleistung aus, dass es häufiger zu Fehlern oder vorzeitig abgebrochenen Tätigkeiten
kommen könne. Um die negativen Auswirkungen der kognitiven Minderleistungen im
Arbeitskontext zu kompensieren, bedürfe es einerseits eines vermehrten
zeitlichen Aufwandes und andererseits einer erhöhten kognitiven Anstrengung, welche
die kognitive Belastbarkeit massiv reduziere und einen stark erhöhten Pausen- und
Erholungsbedarf erforderlich mache. Daher beurteilten die neurologischen
Experten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der aktuell angepassten
Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht bezogen auf ein Vollpensum von 100 %
als um 50 % reduziert (IV-Nr. 33 S. 37 f.). Diese gutachterliche
Einschätzung überzeugt und ist nachvollziehbar. Insgesamt schmälert der
Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2020 somit die beweiswertigen
Einschätzungen des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 13. Juni 2022
nicht, er stützt diese vielmehr.
6.3.2
Das neuropsychologische
Teilgutachten geniesst vollen Beweiswert.
6.4
Dr. med. N.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom
6.
April 2022 (IV-Nr. 33 S. 41 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 50): «1. Rezidivierende depressive
Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); 2. Vorbestehende
Dysthymie seit dem 6. Lebensjahr (ICD-10 F34.1); 3. Posttraumatische
Belastungsstörung seit Dezember 2007; 4. Mittelgradige neuropsychologische
Störung im Rahmen von 1., 2., 3.». Diese Diagnosestellungen leuchten zum einen
gestützt auf die Ausführungen und Einschätzungen im neuropsychologischen
Teilgutachten (vgl. E. II. 6.3 hiervor) und zum anderen auch aufgrund der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. N.___ ein: So hielt der
psychiatrische Gutachter u.a. fest, die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit
während des [...]-Krieges multiple Belastungen und Erlebnisse überstanden und
damals wahrscheinlich bereits phasenweise alle Kriterien für eine
posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 erfüllt. Auch heute seien noch
alle Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 gegeben.
Diese posttraumatische Symptomatik stelle – so der psychiatrische Experte – die
Ursache für die persistierende depressive Symptomatik, die neuropsychologische
Störung und die noch weiterhin auftretenden Panikattacken dar. Da die
Panikattacken ätiologisch der PTBS zuzuordnen seien, seien diese nicht
gesondert diagnostiziert worden. Die traumatische Geburt am 12. Dezember
2007.
(Eintritt ins Spital mit Wehen um 7.30 Uhr und aufgrund festgestellter
Schwangerschaftsvergiftung sogleich eingeleitete Geburt, wobei die Tochter erst
um 16.20 Uhr auf die Welt kam. Anschliessend musste die Beschwerdeführerin
(not)operiert werden, wobei sie sowohl aufgrund mangelnder Informationen seitens
des Spitalpersonals als auch bestehender Sprachschwierigkeiten dachte, sie
werde sterben [S. 42 f.]) sei auf den Boden einer hohen Vulnerabilität,
durch die zuvor in der Kindheit erlebten und bis dahin unbehandelten
traumatischen Kriegsereignisse, gefallen. Da somit eine erhöhte Vulnerabilität
nach PTBS in der Kindheit vorgelegen habe, sei auch die relativ schwere,
langanhaltende und beeinträchtigende Symptomatik plausibel, die in der Folge zu
multiplen psychischen und somatischen Symptomen beigetragen habe. Es liege seit
2007.
das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 vor.
Direkt nach der traumatischen Geburt im Dezember 2007 sei die
Beschwerdeführerin durch regelmässige Flashbacks, Albträume und Panikattacken,
die im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden
müssten, in ihrer Lebensqualität und ihrem alltäglichen Funktionsniveau noch
erheblich stärker beeinträchtigt gewesen. Dies etwa bis im Jahr 2010 (Anm.:
gemeint wohl 2019). Nach nun 11-jährigem Behandlungsverlauf habe sich ein Teil
dieser Symptome so weit reduziert, dass wieder eine halbtägige Arbeitsfähigkeit
im Verlauf (aus der Eingliederungsmassnahme der Firma O.___ heraus) möglich
geworden sei. Es persistiere aktuell gutachterlich nachvollziehbar neben den
direkten posttraumatischen Symptomen eine Antriebsminderung und raschere
Erschöpfbarkeit, insbesondere die Durchhaltefähigkeit sei deutlich reduziert,
sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge des komplexen
psychiatrischen Beschwerdebildes bestehe. Da seit der Kindheit neben den
posttraumatischen Symptomen eindeutig auch eine ausgeprägte Dysthymie vorliege,
sei die Diagnose einer doppelten Depression (Double Depression) zu stellen (S. 51).
Gestützt auf diese nachvollziehbaren Einschätzungen vermag auch die Beurteilung
Dispositiv
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. N.___ einzuleuchten. Demnach sei die
Arbeitsfähigkeit seit mindestens September 2019 in der angestammten Tätigkeit
im Service / Gastronomiebereich aufgrund der dort herrschenden
Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, Auffassung, Merkfähigkeit, Interaktion
mit Dritten, Multitasking und Tempo vollständig aufgehoben. Die
neuropsychologischen Defizite, die hier limitierend seien, hätten im
neuropsychologischen Gutachten objektiviert werden können (S. 52). Diesen
gutachterlichen Ausführungen kann mit Blick auf die Einschätzungen der
neuropsychologischen Experten im neuropsychologischen Teilgutachten vom 13. Juni
2022 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) gefolgt werden. Von fachpsychiatrischer Seite
sei gemäss schlüssiger Darlegung durch Dr. med. N.___ aufgrund der
Antriebsminderung und der in der Folge reduzierten Durchhaltefähigkeit von
einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit
auszugehen, dies bezogen auf ein 100%-Pensum (d.h. die Beschwerdeführerin könne
dieses 50%-Pensum aktuell effektiv leisten). Weiter führte der psychiatrische
Experte in plausibler Weise aus, dass diese seit Februar 2020 bestehende Einschränkung
nicht additiv zur im neuropsychologischen Gutachten objektivierten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sondern die mittelgradige
neuropsychologische Störung die Einschränkung durch die psychiatrischen
Diagnosen abbilde (S. 53).
6.4.1 Der psychiatrische Experte ging
nicht auf die übrigen medizinischen Akten ein und hielt unter dem Titel
«Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» einzig fest, es hätten sich im
Vergleich mit den übrigen Vorakten von fachpsychologischer Seite weder beim Abgleich
der biografischen Angaben noch bei der Beschwerdeschilderung Auffälligkeiten
ergeben, die als Inkonsistenzen gewertet werden müssten (IV-Nr. 33 S. 52).
Daraus lässt sich implizit schliessen, dass es nach Ansicht von Dr. med. N.___
keine vorbestehenden, medizinisch anderslautenden Einschätzungen von
psychiatrischen Fachärzten gibt. Ansonsten hätte er sich zwingend mit diesen
befassen müssen. Dem kann unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinischen
Akten, insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gefolgt werden: So ist dem
Schreiben von Dr. med. P.___ vom 21. März 2011 (IV-Nr. 21 S. 13)
zu entnehmen, dass bei der Untersuchung vom 23. Februar 2011
körperbezogene Ängste mit diversen somatisch-vegetativen Korrelaten und
Paniktendenzen, sowie eine verminderte soziopraktische Belastbarkeit im
Vordergrund gestanden hätten. Die Symptome hätten die Kriterien für eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung erfüllt. Dem Bericht des die
Beschwerdeführerin seit 7. Februar 2020 behandelnden Psychiaters Dr. med.
P.___ vom 15. Februar 2021 (IV-Nr. 20 S. 4) sind sodann folgende
Diagnosen zu entnehmen: «Angst und depressive Störung mit Somatisierung, ICD-10
F41.2; Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.0 (PTBS nach traumatischer
Geburt Dezember 2007, anschliessend postpartale Depression); Hinweise für das
Vorliegen einer neuropsychologischen Funktionseinschränkung (s.
neuropsychologischen Befund vom 10. Dezember 2020)». Die durch den
behandelnden Psychiater beschriebene Angst wurde im psychiatrischen
Teilgutachten ebenfalls ausgewiesen. So hielt Dr. med. N.___ im Rahmen der
Durchführung des Mini-ICF-APP zu den Spontanaktivitäten fest, die
Beschwerdeführerin gehe wegen der Antriebsminderung und der umfangreichen Ängste
sehr selten aus dem Haus und bleibe häufig den ganzen Tag im Pyjama
(IV-Nr. 33 S. 49). Auch die weiteren, im psychiatrischen
Teilgutachten ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige
Episode [ICD-10 F33.1]; Vorbestehende Dysthymie seit dem 6. Lebensjahr [ICD-10
F34.1]; Posttraumatische Belastungsstörung seit Dezember 2007; Mittelgradige
neuropsychologische Störung im Rahmen von 1., 2., 3.) sind mit den diagnostischen
Einschätzungen von Dr. med. P.___ vereinbar. Somit verringern weder das
Schreiben vom 21. März 2011 noch der Bericht vom 15. Februar 2021 von
Dr. med. P.___ die beweiswertigen Einschätzungen von Dr. med. N.___.
6.4.2 Da der psychiatrische Gutachter
Dr. med. N.___ zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit 100 % und in einer optimal
adaptierten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig sei, ist im Weiteren zu prüfen,
ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. II. 6.4
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass seit
Februar 2020 eine psychiatrische Therapie und eine Psychopharmakotherapie erfolgten.
Weiter wurde festgehalten, dass von einer Intensivierung dieser Therapie indes
keine Verbesserung zu erwarten sei (IV-Nr. 33 S. 7). Es kann somit
davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung der aktuellen psychiatrischen
Behandlung nicht zu einer wesentlichen Besserung des Beschwerdebildes und einer
höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Weiter wurde im Gutachten festgehalten,
es habe eine Substitution von Vitamin D zu erfolgen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls, inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der
diagnostizierten Komorbiditäten genannt. Es wird ausdrücklich festgehalten,
dass die neurokognitiven Einschränkungen im Rahmen der psychiatrischen
Diagnosen vollumfänglich erklärt und keine anderweitigen Ursachen erkennbar seien.
Zudem bestünden aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 33 S. 5).
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.
Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum
einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich wird im Gutachten festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe ausserhalb der Familie Sozialkontakte zu ihrem Bruder
und dessen Kind, zu einer sehr guten Freundin und zu den Eltern, welche in [...]
lebten. Sie habe Kontakt zu allen (sieben) Geschwistern, habe indes weder
Hobbies noch Interessen und betreibe keinen Sport. Gelegentlich schaue sie
Filme mit ihrer Tochter. Hinsichtlich ihrer Zukunft habe sie sich nichts
überlegt und keine Pläne (IV-Nr. 33 S. 28). Die Beschwerdeführerin
sei seit 2005 in erster Ehe verheiratet und habe sich in der Schweiz
entsprechend ihren Möglichkeiten integriert (IV-Nr. 33 S. 6). Sie bewohne
gemeinsam mit ihrem Ehemann und der 14-jährigen Tochter eine 3.5-Zimmerwohnung.
Ihr Mann sei selbstständig und arbeite täglich von 14.00 – 18.30 Uhr.
Ihre Tochter gehe in die Schule, erziele gute Leistungen und mache die
Hausaufgaben selbstständig. Die Haushaltsarbeiten wie Putzen, Waschen,
Aufräumen oder Kochen seien aufgeteilt, eine professionelle Hilfe gebe es
nicht. Während der Mann den Grosseinkauf übernehme, erledige die
Beschwerdeführerin häufig kleinere Einkäufe. Administratives und die
Steuererklärung würden aufgrund der Sprache durch den Mann ausgeführt. Die in [...]
lebenden Eltern habe sie zuletzt vor einem Jahr besucht (IV-Nr. 33
S. 28). Seit 2021 arbeite die Beschwerdeführerin in einer Festanstellung
zu 50 % als Verkäuferin in einem Tankstellenshop (IV-Nr. 33
S. 27). Dadurch sei sie wieder in einer durch die Schichtarbeit relativ
herausfordernden Anstellung tätig, sodass die intrinsische Motivation der
Beschwerdeführerin, am Arbeitsleben teilzunehmen, sichtbar werde. Belastend
wirkten sich die geschilderten Lebenserfahrungen aus (alleinige Flucht der
Mutter der Beschwerdeführerin mit den sieben Kindern aus dem [...] wegen des [...]krieges;
davon ein Neugeborenes, das nicht ausreichend habe gestillt werden können; Angst
um den Vater, der als Soldat im Krieg eingesetzt gewesen sei; nach der Flucht
in [...] habe die Familie längere Zeit unter starkem Hunger gelitten und Angst
um den Säugling gehabt; Geburtstrauma am 12. Dezember 2007 mit Flashbacks,
Panikattacken, sowie Albträumen) und die psychiatrische Symptomatik als solche
aus (IV-Nr. 33 S. 6). Somit liegen bei der Beschwerdeführerin auch positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist
auf das vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu
verweisen. Daraus sind Einschränkungen ersichtlich. Das Vorliegen einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist demnach gegeben.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im
Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bisher während 11
Jahren eine ambulante psychiatrische Therapie und Psychopharmakotherapie in
Anspruch genommen habe (IV-Nr. 33 S. 7). Unter dem Titel
«Konsistenzprüfung» hielten die Gutachter zudem fest, es hätten sich von
neuropsychologischer Seite bei einigen testinternen Parametern zur
Performanzvalidierung teilweise auffällige Ergebnisse ergeben. Aufgrund der
Verhaltensbeobachtungen werde die Leistungsbereitschaft jedoch auch von
neuropsychologischer Seite als angemessen gewertet. Die neuropsychologischen
Auffälligkeiten könnten gut mit einer geminderten Vigilanz und vermehrten
Müdigkeit, leidensbedingt im Zusammenhang mit der psychiatrischen Symptomatik
stehend, in Übereinstimmung gebracht werden. Von fachpsychiatrischer Seite her
hätten sich weder beim Abgleich der biografischen Angaben noch bei der
Beschwerdeschilderung im Vergleich mit den übrigen Fachgutachten und den
Vorakten Auffälligkeiten ergeben, die als Inkonsistenzen gewertet werden
müssten. Es müsse daher weder von einer bewusstseinsnahen noch -fernen
Verringerung der Anstrengungsbereitschaft ausgegangen werden (IV-Nr. 33 S. 6
f.). Somit lässt sich insgesamt somit auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen.
6.4.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische und das neuropsychologische
Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren,
die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, geben.
Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.
Zusammenfassend vermag somit gestützt auf die eingehende Befunderhebung und die
darauf gründende einleuchtende Begründung der Diagnosestellung sowie die
vorangehende Indikatorenprüfung die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen,
wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht
in der bisherigen Tätigkeit in der Gastronomie keine Arbeitsfähigkeit und in
einer optimal angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 50 % vorliege.
6.4.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten
ist der volle Beweiswert zuzusprechen.
6.5 Insgesamt erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 5. Juli 2022 als
voll beweiswertig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. März 2023 (A.S. 1 ff.) aus
medizinischer Sicht auf dieses abgestellt hat. Dies wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten kann demnach abgestellt werden. Der
Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit im
Service / Gastronomiebereich seit mindestens September 2019 retrospektiv
nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit ist ihr indes seit Februar 2020 (Beginn
des Beurteilungszeitraumes) zu 50 % zumutbar.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer
ausserhäuslichen Tätigkeit von 50 % nachgehen würde. Die
Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie wäre im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, weshalb die Beschwerdegegnerin die
falsche Methode zur Invaliditätsbemessung angewendet habe.
7.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 21. März 2023
– entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom
15. März 2023 E. 4.1.1, 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1).
Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b
S. 195 mit Hinweis). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert
zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat (Urteil
des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2).
7.2 Den vorliegenden Akten lässt
sich in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen (IV-Nrn. 7,
13, 19, 33 S. 19):
7.2.1 Die Beschwerdeführerin besuchte
in [...] die obligatorische Schule. Danach war sie vorerst zuhause auf dem
Bauernhof tätig, wo sie ihre Geschwister betreute und im Haushalt mithalf. Von
2001 bis 2004 arbeitete sie in [...] sodann als Raumpflegerin und
Kinderbetreuerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 1. März 2006
(IV-Nr. 11) war die Beschwerdeführerin im November 2006 als Aushilfe im
Hotel Q.___, [...], tätig. Von Januar bis November 2007 arbeitete sie sodann
bei der Firma R.___ AG, [...]. Am 12. Dezember 2007 kam ihre Tochter auf
die Welt (IV-Nr. 11 S. 3). Von Juli 2008 bis Dezember 2020 war die
Beschwerdeführerin wieder bei der Firma R.___ AG, [...], beschäftigt. Gemäss Arbeitgeberfragebogen
vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 15) tätigte die Beschwerdeführerin dort
während zwei bis drei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten. Weiter wurde
festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt sei. Von August 2010 bis
September 2019 war die Beschwerdeführerin zudem im Restaurant «S.___», [...], als
Servicefachangestellte zu circa 50 % angestellt. Die Kündigung erfolgte
aus gesundheitlichen Gründen durch die Beschwerdeführerin. Sie sei mit dem Lärm
im Restaurant und dem Arbeitsdruck nicht mehr zurechtgekommen (IV-Nr. 6
S. 1). Von Februar 2015 bis Dezember 2018 war die Beschwerdeführerin auch
bei der Firma T.___ AG, [...], beschäftigt. In den vorliegenden Akten finden
sich in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis keine weiteren Angaben. Gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 13 S. 2
f.) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine
Teilzeitbeschäftigung handelte. So resultierten daraus folgende Einkommen: Von Februar
bis Dezember 2015: CHF 1'134.00, in den Jahren 2016 und 2017: je
CHF 1'188.00 und im Jahr 2018: CHF 270.00. Von Februar bis August
2020 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma O.___, [...], in einem
Pensum von bis zu maximal 70 % als Mitarbeiterin in der manuellen
Fertigung (IV-Nrn. 19 S. 1, 20 S. 5, 21 S. 7). Hieraus
ergab sich ab 1. Oktober 2021 eine 50%ige Festanstellung bei der
Tankstelle der Firma U.___ AG in [...] (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 36 S. 2
ff.). Dort arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli
2022 zu 80 %, was aber aus gesundheitlichen Gründen nicht länger machbar war
(IV-Nr. 36 S. 1 und 4).
Den vorliegenden Akten ist weiter zu
entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbstständig erwerbender
Online-Händler im Bereich Mobilität (Trottinett, Pocket-Bikes, etc.) ist. Sein
Einkommen sei aufgrund der Corona-Pandemie stark zurückgegangen (IV-Nr. 24
S. 2). Die finanzielle Situation sei daher angespannt, es bestünden jedoch
nach Angabe der Beschwerdeführerin keine Schulden (IV-Nr. 6 S. 3).
In Bezug auf die Tochter finden sich in
den Akten folgende Angaben: Wenn die Beschwerdeführerin arbeite, könne die Tochter
gut zu sich selbst schauen, sie sei 14-jährig und selbstständig. Wenn die
Beschwerdeführerin über den Mittag arbeite, esse die Tochter gelegentlich mit
dem Ehemann der Beschwerdeführerin oder bei Kollegen, das sei kein Problem
(IV-Nr. 33 S. 19).
7.2.2 Am Intake-Gespräch vom 25. Januar
2021 (IV-Nr. 6) nahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin zwei Personen –
darunter ein Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) – und die
Beschwerdeführerin teil. Gemäss dem entsprechenden Protokoll habe die
Beschwerdeführerin angegeben, seit November 2019 arbeitslos und auf
Stellensuche zu sein. Zuvor habe sie während neun Jahren als Serviceangestellte
im Restaurant «S.___» in [...] (CHF 24.00 / Stunde bei circa 50 %
Pensum) gearbeitet. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen durch die
Beschwerdeführerin erfolgt. Sie sei mit dem Lärm im Restaurant und dem
Arbeitsdruck nicht mehr zurechtgekommen. Bei der Frage nach dem Pensum ohne
Gesundheitsschaden habe die Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % angegeben,
um sich um ihre Tochter und den Haushalt kümmern zu können. Die
Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe eine Tochter (2007). Die Familie
wohne in einer Wohnung. Die anfallenden Haushaltsarbeiten mache die
Beschwerdeführerin allein und teile die Aufgaben je nach Wohlbefinden ein. Die
Einkäufe würden immer gemeinsam mit ihrem Ehemann gemacht. Er arbeite als
selbstständiger Online-Händler im Bereich Mobilität (Trottinett, Poket-Bikes,
usw.). Die Beschwerdeführerin habe keine Hobbys. Früher sei sie gerne spazieren
gegangen oder habe sich regelmässig mit Kolleginnen getroffen. Die finanzielle
Situation sei angespannt, es bestünden jedoch keine Schulden. Unter dem Titel
«Perspektiven / Einschätzung der versicherten Person» wird
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von November 2020 bis Februar
2021 in einem Pensum von 50 % im V.___ in [...] befinde und bei der
Stellensuche unterstützt werde. Sie möchte gerne eine leichte Arbeit in der
Industrie (Montagearbeiten / maximal 50%-Pensum, «länger als
3 – 4 Stunden täglich kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht
arbeiten») finden und habe sich zusätzlich bei diversen Temporärbüros
angemeldet. Ein konkretes Stellenagebot oder ein Vorstellungsgespräch habe sie
noch nicht gehabt.
7.2.3 Im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 6. April 2022 (vgl. E. II.
6.4 hiervor) gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zukunftsvorstellungen
u.a. an, dass die aktuell 50 % aus ihrer Sicht das obere Maximum darstellten,
mehr könne sie sich derzeit nicht vorstellen. Die Schichten seien völlig
unterschiedlich, die häufigste Schichtdauer sei zwischen 5.5 und 6.5 Stunden,
selten müsse sie auch einmal eine volle Schicht von 9 Stunden machen. Danach
sei sie völlig erschöpft, könne nichts mehr hören, wolle nichts mehr sehen,
nichts unternehmen, auch niemanden mehr sprechen. Es sei ein
Überreizungsgefühl, sie könne sich anschliessend nicht mehr beruhigen und
brauche lange Zeit, um sich zu regenerieren. Auch der nächste Tag sei zur
Regeneration noch erforderlich. Am zweiten Tag gehe es besser, dazu kämen noch
Belastungen jeweils vor der Periode, wo sie sehr reizbar sei und sich durch
alles gestört fühle (IV-Nr. 33 S. 47).
7.2.4 Im «Situationsbericht Haushalt»
vom 13. Januar 2023 (IV-Nr. 37) hielt die Abklärungsfachfrau D.___
folgende Stellungnahme zum Status fest: Die Beschwerdeführerin habe am
Früherfassungsgespräch vom 25. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) gesagt,
dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum
von 50 % arbeiten würde, um sich um den Haushalt und ihre Tochter kümmern
zu können. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass sie
auch vor der gesundheitlichen Einschränkung, während mehreren Jahren etwa in
diesem Pensum ausserhäuslich tätig gewesen sei. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von
50 % tätig wäre und zu 50 % im Bereich Haushalt.
Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer 15-jährigen
Tochter und dem Ehemann in einer Wohnung. Die Arbeiten im Haushalt erledige sie
gemäss dem Früherfassungsgespräch vom 25. Januar 2021 und dem vorliegenden
Gutachten vom 5. Juli 2022 selbständig. Sie benötige heute mehr Zeit dazu
und müsse genügend Pausen einlegen. Unter Berücksichtigung der medizinischen
Akten und der gesetzlichen Schadenminderungspflicht, sei im Bereich der
Haushalttätigkeiten von keiner massgeblichen Einschränkung auszugehen. Gemäss
der Berechnung nach der gemischten Methode, bestehe nach Ablauf des
gesetzlichen Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 25 %, was keinen
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe.
7.3 Anlässlich der am 20. März
2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung (A.S. 31 ff.) erfolgten
folgende Beweis- und Zeugenaussagen:
7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte unter
Beizug des Dolmetschers W.___ im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen
Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen: Sie sei 2006 in die
Schweiz gekommen und habe dann bei der Firma R.___ AG, [...], als Putzfrau
gearbeitet. Nach der Geburt ihrer Tochter im Dezember 2007 habe sie kurzzeitig
nicht gearbeitet und dann bei der Firma R.___ AG weitergefahren. Das
Arbeitspensum habe ungefähr 10 Stunden im Monat – 2 Stunden 15 Minuten in der
Woche – betragen. Von August 2010 bis September 2019 habe sie dann im
Restaurant «S.___» in [...] im Service in einem Pensum von rund 50 %
gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie seit der Geburt der Tochter kein
höheres Arbeitspensum ausüben können. Von Februar 2015 bis Dezember 2018 sei
sie bei der Firma T.___ AG tätig gewesen. Dort habe sie nur zweimal im Monat
für ungefähr je zwei Stunden geputzt. Seit Oktober 2021 sei sie zu 50 %
bei der Firma U.___ AG in [...] in der Tankstelle beschäftigt. Dort habe sie zu
Beginn 50 % gearbeitet und dann das Pensum aus finanziellen Gründen für
drei Monate auf 80 % erhöht. Dieses Arbeitspensum habe sie jedoch aus
gesundheitlichen Gründen nicht aufrecht halten können. Sie habe sich gewünscht
100 % arbeiten zu können. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr dies aber nicht
möglich. Eine Arbeit von 100 % sei für sie nicht viel. Denn ihre Tochter sei
ziemlich selbstständig und sie selbst habe keine Aufgaben und Verpflichtungen
und somit keinen Grund, unbedingt zu Hause bleiben zu müssen. Es bestünden keine
Schulden. Die Tochter sei mittlerweile 16 Jahre alt und wohne noch zu Hause.
Sie sei in der 9. Klasse und werde ab August das Gymnasium besuchen.
Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom
Januar 2021 habe sie gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur 50 %
arbeiten könne. Vielleicht habe sie hier auch etwas falsch verstanden, oder es sei
etwas falsch interpretiert worden. Falls sie keine gesundheitlichen Probleme
hätte, würde sie 100 % arbeiten. Es sei gut möglich, dass sie damals [im
Zeitpunkt des Intake-Gesprächs] die Frage falsch verstanden habe. Sie habe damals
gar nicht darüber gesprochen, dass sie 50 % arbeiten und 50 % zu
Hause bleiben würde. Diese Frage sei ohnehin etwas verwirrend. Wie soll sie
sich dies vorstellen: 50 % ausserhalb und 50 % zu Hause zu arbeiten?
Es gehe ja um die Familie und wie viel sie ausserhalb gerne arbeiten würde. Wenn
sie gesund wäre, dann würde sie natürlich 100 % arbeiten. Es könne sein,
dass ihr beim Gespräch etwas gesagt worden sei und sie dies dann bestätigt habe.
Aber sie habe nicht wortwörtlich gesagt, dass sie im Gesundheitsfall 50 %
arbeiten würde. Wie bereits gesagt, habe sie in den früheren beruflichen
Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem höheren Pensum arbeiten
können. Die gesundheitlichen Gründe lägen seit der Geburt der Tochter vor.
Auf Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin,
ob die Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gesprächs die 3 – 4
Stunden mit einem 50%-Pensum gleichgesetzt habe, gibt die Beschwerdeführerin an,
dies so gesagt zu haben. Sie habe gesagt, sie könne täglich 3 – 4
Stunden arbeiten. Sie habe täglich drei bis vier Stunden gearbeitet und das sei
so viel, wie sie habe arbeiten können.
7.3.2 Im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024 machte der Ehemann der
Beschwerdeführerin, Herr E.___, folgende Zeugenaussagen: Er sei selbstständig
erwerbstätig und mit dem Import und Verkauf von Kinderfahrzeugen (Quads,
Motocross) beschäftigt. Dies mache er seit 15 Jahren. Am Anfang, 2004, sei es
ein Hobby gewesen und seit 2008 sei er selbstständig. Er habe keine
Mitarbeiter, er sei allein. Je nachdem wie man es sehe, laufe das Geschäft
nicht schlecht. Aber es sei von Jahr zu Jahr mal besser / mal
schlechter. Momentan laufe es wegen der derzeitigen Situation mit Corona, den
Kriegen und den gestiegenen Preisen schlecht.
Auf Nachfrage der Präsidentin des
Versicherungsgerichts betreffend die Gutschriften von X.___ auf dem Privatkonto
des Zeugen führte dieser aus, X.___ sei ein Temporärbüro in [...]. Da es mit
seinem Geschäft momentan schlecht laufe, habe er dort drei Monate gearbeitet, um
etwas zu verdienen. Letztes Jahr sei es noch einmal schlechter gelaufen als im
Vorjahr. Da habe er schauen müssen, dass er etwas habe dazuverdienen können. Er
habe deshalb während drei Monaten bei der Firma Y.___ arbeiten können.
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts erkundigt sich, ob die Familie des Zeugen auf ein
zusätzliches Einkommen durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Dieser gibt
an, falls seine Ehefrau nicht arbeiten würde, würde es wohl finanziell nicht
ausreichen. Sie hätten so viele Rechnungen und es sei alles teurer geworden (das
Leben, die Wohnung, die Krankenkasse, die Einkäufe, das Benzin, etc.). Sie
seien klar darauf angewiesen, dass seine Frau auch einen Beitrag leiste. Das
Einkommen, das seine Frau jetzt erziele – die circa CHF 2'000.00 – reiche
nicht wirklich. Sie kämen schon durch, aber es reiche einfach nicht. Es sei
knapp. Wenn seine Frau gesund wäre, würde sie wie alle anderen auch 100 %
arbeiten. Mit «wie alle anderen auch» meine er «wie die meisten». Es gebe keine
Schulden. Im Haushalt mache er das meiste. Er unterstütze seine Frau tatkräftig
und koche auch einfache Sachen.
Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Claude Wyssmann
gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, als Selbstständigerwerbender keine
2. Säule zu haben. Er zahle etwas in die 3. Säule ein, aber natürlich
nicht viel. Wegen offenen Rechnungen usw. könne er sich den Abschluss einer
freiwilligen Pensionskasse nicht leisten.
Auf Nachfrage seitens der
Beschwerdegegnerin gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, die
Kinderbetreuung sei nach der Geburt der Tochter wie folgt sichergestellt
worden: Er selbst habe tagsüber im Onlineshop gearbeitet, was er auch zu Hause habe
machen können. Nachmittags sei er dann zum Verschicken der Ware usw. im Büro gewesen.
Die Kinderbetreuung sei kein Problem gewesen. Seine damals lediglich circa 200
bis 300 Meter entfernt wohnhaft gewesenen Eltern hätten auch mitgemacht und seien
immer da gewesen.
7.4 Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen und die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. März
2024 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist
Folgendes festzuhalten:
7.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
lediglich 50 % erwerbstätig wäre, im Wesentlichen auf das Intake-Gespräch
vom 25. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Die im
entsprechenden Protokoll enthaltene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin
ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 50 % arbeiten würde, um sich
um ihre Tochter und den Haushalt kümmern zu können (IV-Nr. 6 S. 2),
vermag gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024 (vgl. E. II. 7.3
hiervor) nicht zu überzeugen. In Bezug auf das Intake-Gespräch vom
25. Januar 2021 ist zunächst festzuhalten, dass damals keine Dolmetscherperson
beigezogen wurde. Am Gespräch nahmen – wie bereits unter E. II. 7.2.2
hiervor ausgeführt – neben der Beschwerdeführerin lediglich ein RAD-Arzt und ein
Mitarbeiter des Teams Intake der Beschwerdegegnerin teil. Unter diesen
Umständen lässt sich somit zumindest nicht ausschliessen, dass es im Rahmen des
Intake-Gespräches zwischen den Gesprächsparteien zu Verständigungsproblemen und
folglich zu Missverständnissen gekommen sein könnte. Gemäss den vorliegenden
Akten ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich über
rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. So hat sie zwar von Dezember 2019 bis
Januar 2020 einen Deutschkurs besucht und befand sich im Zeitpunkt der
Durchführung des Intake-Gesprächs vom 25. Januar 2021 auf dem Sprachniveau
B1 (vgl. IV-Nr. 6 S. 4). Dennoch befähigt dieses Niveau lediglich zur
Unterhaltung über viele Themen in einfacher deutscher Sprache (vgl.
http://www.deutsch-studio.li/niveaustufen, zuletzt abgerufen an 17. Oktober
2024) und nicht zur Auseinandersetzung mit komplexeren Fragestellungen, wie
dies anlässlich eines Intake-Gespräches durchaus der Fall sein kann. Zudem ist den
übrigen vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im
Rahmen von zeitlich später stattgefundenen Gesprächen auf die Hilfe einer
Dolmetscherperson angewiesen war: So wurde sowohl im Rahmen der Begutachtung
bei der Gutachterstelle C.___ vom 5. Juli 2022 als auch bei der
Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024 je eine Dolmetscherperson beigezogen.
Aufgrund dieser Umstände ist die im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom
20. März 2024 gemachte Einschätzung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar,
wonach sie im Rahmen des Intake-Gespräches allenfalls etwas falsch verstanden
hat (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Es kann somit dem von der Beschwerdegegnerin
betreffend das Intake-Gespräch vom 25. Januar 2021 angeführten
Beweisgrundsatz der «Aussage der ersten Stunde» (A.S. 2) nicht unbesehen
gefolgt werden. Obschon diesem allgemeinen Beweisgrundsatz gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein hohes Gewicht beizumessen ist, da eine
entsprechende Aussage in der Regel unbefangen und zuverlässig und ohne von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst zu sein, getätigt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016
vom 6. Juli 2016 E. 3.1 und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.1),
kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin die ihr bei der Intake-Besprechung vom 25. Januar 2021 gestellten
Fragen nicht richtig verstanden hat oder sie nicht in der Lage war, diese
korrekt zu beantworten.
7.4.2 Im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024 vermochte die Beschwerdeführerin
in überzeugender und glaubhafter Weise darzutun, dass sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Dies
wird durch die Zeugenaussagen ihres Ehemannes zusätzlich gestützt (vgl. E. II.
7.3.1 f. hiervor). So gab der Zeuge E.___ u.a. an, die Familie wäre aus
finanziellen Gründen durchaus auf ein höheres Einkommen der Beschwerdeführerin
angewiesen. Auch aus der bisherigen Berufsbiografie der Beschwerdeführerin ergibt
sich nichts Gegenteiliges: So arbeitete die Beschwerdeführerin nach der
Einreise in die Schweiz vom 1. März 2006 bis zur Geburt ihrer Tochter im
Dezember 2007 sowohl im November 2006 als Aushilfe in einem Hotel als auch von
Januar bis November 2007 als Putzhilfe in einem Architekturbüro. Beide
Tätigkeiten übte sie nicht zu 100 % aus, was aufgrund der erst kürzlich
erfolgten Immigration in die Schweiz und der ebenfalls in diese Zeitspanne
fallenden Schwangerschaft nachvollziehbar ist. Da die Beschwerdeführerin seit
der Geburt ihrer Tochter vom 12. Dezember 2007 gesundheitliche Probleme hat,
war es ihr anschliessend nicht möglich, das Arbeitspensum zu erhöhen. So betrug
das Arbeitspensum als Servicehilfe im Restaurant «S.___» weiterhin circa 50 %,
was im Übrigen auch auf die seit Oktober 2021 ausgeübte berufliche Tätigkeit in
der Tankstelle der Firma U.___ AG in [...] zutrifft. Dennoch ist den
vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stets um eine
Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht war. So war sie bspw. von Februar 2015 bis
Dezember 2018 zusätzlich zu ihren Tätigkeiten im Restaurant und im
Architekturbüro bei der Firma T.___ AG zweimal pro Monat zu je zwei Stunden als
Putzhilfe tätig. Im Weiteren war sie von Februar bis August 2020 bei der Firma O.___
bis zu maximal 70 % beschäftigt (vgl. IV-Nrn. 20 S. 5, 21
S. 7, 24 S. 3, 33 S. 4, 12) und das Arbeitspensum bei der Firma U.___
AG betrug während drei Monaten gar 80 %. In diesem Zusammenhang führte die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024
glaubhaft aus, dass sie das aus finanziellen Gründen während drei Monaten auf 80 %
erhöhte Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht habe aufrechterhalten
können. Auf die für die Ausübung eines 100%igen Arbeitspensums durch die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechenden finanziellen Gründe ging auch
der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Instruktionsverhandlung ein. So gab
er an, dass sein Geschäft aktuell nicht gut laufe und sie auf das Einkommen der
Beschwerdeführerin angewiesen seien. Im Weiteren hielt er auch dafür, dass es
[finanziell] wohl nicht ausreichen würde, wenn die Beschwerdeführerin keiner
Arbeit nachginge (vgl. E. II. 7.3.2 hiervor).
In Bezug auf die Tochter (geb. 12. Dezember
2007; IV-Nr. 3) kann festgehalten werden, dass diese im vorliegend
relevanten Zeitpunkt vom 21. März 2023 bereits 16 Jahre alt war und ab
August 2024 das Gymnasium besucht. Damit entfallen engmaschige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben seitens der Beschwerdeführerin. Dies bekräftigt die
Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung in glaubhafter Weise,
indem sie ausführt, die Tochter sei ziemlich selbstständig, weshalb es für sie
keine Aufgaben und Verpflichtungen und somit keinen Grund mehr gebe, unbedingt
zuhause bleiben zu müssen (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Es kann ausserdem davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der
Haushaltsarbeiten von ihrem Ehemann unterstützt wird (vgl. Angaben im Rahmen
der Begutachtung vom 5. Juli 2022 und der Instruktionsverhandlung vom 20. März
2024, IV-Nr. 33 S. 28 und E. II. 7.3.2 hiervor). In diesem
Zusammenhang ist auch auf die im Haushalt besonders bedeutsame
Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zu verweisen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Folglich könnte auch von der im selben
Haushalt wohnenden 16 Jahre alten Tochter eine gewisse Mithilfe bei der
Erledigung der Haushaltsarbeiten verlangt werden.
7.4.3 Diesen Ausführungen stehen die
Angaben im «Situationsbericht Haushalt» vom 13. Januar 2023 (vgl. E. II.
7.2.4 hiervor) nicht entgegen. So wurde der von der Abklärungsfachfrau D.___
und somit von einer fachlich qualifizierten Person verfasste Bericht unter
Einbezug der medizinischen Diagnosen und der sich ergebenden Beeinträchtigungen
gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 5. Juli 2022 sowie der
Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Früherfassungsgespräches vom
25. Januar 2021 erstellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich
des Früherfassungsgespräches, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen
in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % arbeiten würde, wurden dabei ohne
Weiteres einfach übernommen. Ein persönliches Gespräch zwischen der
Abklärungsfachfrau D.___ und der Beschwerdeführerin fand indes nicht statt bzw.
ist in den vorliegenden Akten jedenfalls nicht dokumentiert. Zudem verfügte die
Abklärungsfachfrau auch nicht über Kenntnisse der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. II. 7.4.1 ff.
hiervor) erweisen sich damit die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau
betreffend den Status der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Daran
vermag auch die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau D.___ vom 13. Februar
2023 (IV-Nr. 41) nichts zu ändern, in welcher sie sich ebenfalls auf die
«Aussage der ersten Stunde» beruft und ihre Einschätzungen im Abklärungsbericht
Haushalt vom 13. Januar 2023 bestätigt.
7.4.4 Zusammenfassend erscheint im
vorliegenden Fall somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachgehen
würde.
8. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich vorzunehmen und der
IV-Grad zu bestimmen.
8.1 Die Beschwerdeführerin hat sich
am 1. Februar 2021 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet
(IV-Nr. 10). Aus dem beweiswertigen Gerichtsgutachten der Gutachterstelle C.___
ist ersichtlich, dass das Wartejahr per Oktober 2020 abgelaufen ist. In diesem
Zeitpunkt bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Somit könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens ab 1. August 2021 entstanden sein, womit das in diesem
Zeitpunkt – und damit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
8.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
8.3 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den
Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
8.4 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. August 2021 (vgl. E. II: 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss
so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
8.4.1 Da die ungelernte
Beschwerdeführerin die seit August 2010 zu 50 % ausgeübte berufliche
Tätigkeit als Serviceangestellte im Restaurant «S.___» aus gesundheitlichen
Gründen im September 2019 aufgeben musste, ist mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit
im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist somit auf das im Restaurant «S.___» erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss
dem IK-Auszug vom 10. Februar 2021 (IV-Nr. 13) erwirtschaftete die
Beschwerdeführerin dort in der Zeit von August 2010 bis September 2019 ein
Einkommen von total CHF 199'559.00, was einem durchschnittlichen
Jahreseinkommen von CHF 21'969.80 entspricht (CHF 199'559.00 [: 109
Monate x 12 Monate]). Dieses ist sodann an den Nominallohnindex zwischen
2019 und 2021 (Total [: 106.3 x 107]) anzupassen und auf ein
Arbeitspensum von 100 % (x 2) hochzurechnen. Somit beläuft sich das Valideneinkommen
auf CHF 44'229.00 (CHF 22'114.50 x 2).
8.4.2 Bei der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG ist rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheidenen Einkommen begnügen wollte (sog. Parallelisierung der
Vergleichseinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 18. Mai
2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die
auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu
berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese
Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des
Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf
Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Werts erfolgen (BGE 135 V 297 E. 6.1; 134 V 322 E. 4.1
mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom
9. März 2022 E. 6.4 [zur Publ. vorgesehen], 8C_65/2022 vom
3. Juni 2022 E. 6.1.1). Da die ungelernte Beschwerdeführerin nur über
mangelhafte bis fehlende Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass
sie sich in ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im
Service- / Gastrobereich nicht freiwillig mit einem
unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Es stellt sich daher die Frage einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen.
8.4.2.1 Der Validenlohn kann gemäss
Rechtsprechung dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn
er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig
entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet
als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt daher in
einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts
8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2, 8C_541/2021 vom 18. Mai
2022 E. 4.2, beide mit weiteren Hinweisen).
8.4.2.2 Da die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall als Serviceangestellte des Restaurants «S.___», einem
unbestrittenermassen dem L-GAV des Gastgewerbes unterstellten Betrieb, weiterhin
tätig wäre (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor), ist für den im vorliegenden Fall
massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 der L-GAV
des Gastgewerbes für das Jahr 2023 heranzuziehen. Gemäss Art. 10 Ziff. 1
Stufe Ia L-GAV betrug der Mindestlohn für Mitarbeiter ohne Berufslehre ab
1. Januar 2023 für ein vollzeitliches Arbeitspensum brutto CHF 3'582.00
(abrufbar unter: https://l-gav.ch/downloads/mindestloehne-2023, zuletzt besucht
am 20. November 2024). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von total CHF 42'984.00
(x 12).
8.4.2.3 Folglich liegt das von der Beschwerdeführerin
tatsächlich erzielte Einkommen von CHF 44'229.00 über den Mindestvorgaben
des L-GAV aus dem Jahr 2023 von CHF 42'984.00. Damit fällt im vorliegenden
Fall die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ausser Betracht. Für den
Einkommensvergleich ist somit das Valideneinkommen von CHF 44'229.00
heranzuziehen.
8.5 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)
beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
8.5.1 Es ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im gleichen Beruf tätig wäre, den sie auch aktuell mit der
gesundheitlichen Beeinträchtigung (im Rahmen einer auf 50 % reduzierten
Arbeitsfähigkeit) ausübt. Somit entspricht die adaptierte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin ihrem bisherigen Beruf, auch wenn sie allenfalls
gesundheitsbedingt nur noch mit einem tieferen Pensum ausgeübt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.5.3). Gemäss
Arbeitsvertrag mit der Firma U.___ AG vom 23. September 2021 (IV-Nr. 36
S. 2 f.) beträgt das Einkommen pro Monat CHF 1'850.00 inkl. 13. Monatslohn / Monat
von CHF 154.15. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 24'050.00.
8.5.2 Da beim Invalideneinkommen auf
das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen der Beschwerdeführerin und nicht auf
Tabellenlöhne abgestellt wird, entfällt die Möglichkeit eines
Tabellenlohnabzugs. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis Abs. 3 IVV (A.S. 12),
welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von
10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, ist daher nicht einzugehen.
8.5.3 Das Invalideneinkommen beträgt
somit CHF 24'050.00.
8.6 Bei einem Valideneinkommen von CHF 44'229.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 24'050.00 besteht eine
Erwerbseinbusse von CHF 20'179.00, die einem IV-Grad von gerundet 46 %
entspricht. Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch
auf eine Viertelsrente.
9. In der angefochtenen Verfügung
vom 21. März 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen abgewiesen. In der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2023
(A.S. 3 ff.) wurde zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und
die Zusprache von gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) verlangt (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.a hiervor). Die
Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch,
während die beruflichen Massnahmen nicht erwähnt werden. Da die
Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits verwertet,
ist nicht einzusehen, inwiefern sie Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben
soll. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
10. Damit ist die Verfügung vom
21. März 2023 aufzuheben und die Beschwerde vom 8. Mai 2023 (A.S. 3
ff.) dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August
2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist
(Art. 61 lit. g ATSG).
11.1 Nach der Rechtsprechung ist bei
bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine
geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,
9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine
«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit
das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte
Pfiffner Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N
8). Wird anstelle der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen
vergleichsweisen kurzen Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine
anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im
Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich
weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen
beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
in Bezug auf das Leistungsbegehren betreffend die Ausrichtung einer
Invalidenrente dahingehend gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin ab
1. August 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Die mit
Beschwerdeschrift ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen werden
demgegenüber abgewiesen. Da sich der Aufwand wegen des abgewiesenen Begehrens
nur marginal erhöht hat, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Ausrichtung
einer vollen ordentlichen Parteientschädigung.
11.2 Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis CHF 350.00
(s. § 160 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
11.2.1 In den eingereichten Kostennoten
vom 26. Juni 2023 und 10. April 2024 wird ein Kostenersatz von
insgesamt CHF 5'033.00 geltend gemacht (A.S. 21 f., 45 f.). Dabei
beträgt der Aufwand total 17.92 Stunden und die Auslagen CHF 185.70.
Zu kürzen ist der reine Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies trifft hier auf die
acht Klientenbriefe («Brief an Klientin» vom 6. April, 8. Mai, 10. Mai,
26. Juni 2023, 29. Februar, 8. März, 22. März und 10. April
2024), die «E-Mail an Klientin» vom 30. März 2023 à je 0.17 Std. und
die «E-Mail an Ehemann von Klientin» à 0.08 Std. zu. Dadurch verringert
sich der Aufwand um 1.61 Stunden auf 16.31 Stunden. Die Positionen
«Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 26. Juni 2023
(0.33 Std.) und vom 10. April 2024 (0.83 Std.) betreffen die
eingereichten Kostennoten und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Dasselbe
gilt für das Fristerstreckungsgesuch ohne spezielle Begründung vom
9. April 2024 à 0.33 Stunden. Somit beträgt der Aufwand noch 14.82 Stunden.
Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nicht
– wie hier geltend gemacht – eine Stunde, sondern eine halbe Stunde
eingerechnet. Damit reduziert sich der Aufwand nochmals um 0.5 Std. auf
14.32 Stunden (davon 8.24 Std. im Jahr 2023), was angemessen erscheint. Damit
beträgt die Entschädigung bei einem, wie vorliegend geltend gemachten,
Stundenansatz von CHF 250.00 total CHF 3'580.00.
Was die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 185.70 anbelangt, so sind die total 139 Kopien pro Stück nur
mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 69.50
auf CHF 116.20. Für Fahrspesen sind ausserdem pro gefahrenen Kilometer CHF 0.70
(§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) zu veranschlagen und nicht CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit betragen die Auslagen total CHF 102.60
(davon CHF 36.80 im Jahr 2023).
11.2.2 Damit beläuft sich die
Parteientschädigung insgesamt auf CHF 3'972.50 (CHF 2'258.25 [2023:
7.7 % von CHF 2'096.80 {8.24 Std. x CHF 250.00 +
CHF 36.80}] + CHF 1'714.25 [2024: 8.1 % von CHF 1'585.80 {6.08 Std.
x CHF 250.00 + CHF 65.80}]). Diese ist durch die Beschwerdegegnerin
zu bezahlen.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird ihr zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. März 2023 dahingehend
aufgehoben, als die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 Anspruch auf eine
Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'972.50 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist ihr zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng